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Thema: Wahlanfechtung wegen
Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit
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15.07.08 12:39 « |
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30.
kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager Landkriegsordnung
verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen das Deutsche Reich oder
Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen,
s. GG Art. 25;
31. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR
668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz gilt:
"Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen
Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im
Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen,
wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser
Bestimmung enthält."
32. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie
unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen
Geltungsbereiches verstößt;
33. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine
Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG
Art. 14 in diesem selbst oder in GG Art. 105 oder sonst wo enthält;
34. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das
Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen
Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das
Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14
und Art. 25 verstößt;
35. das EKSt-Gesetz keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen
klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und
gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen
fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und Art. 25 verstößt und nichtig ist;
36. Steuerbescheide nach der AO §§, 124, 125 selbst deshalb nichtige
Verwaltungsakte sind;
37. die FGO keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren
territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade
deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender
Hinweise auf GG Art. 14 und Art. 25 verstößt und nichtig ist;
38. es in der Bundesrepublik Deutschland nach Vorstehendem keine
gesetzlichen Richter und gesetzliche Gerichtsstände geben kann;
39. aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhandenen
gesetzlichen Richter und nicht gesetzlichen Gerichtsstände
Vorlagepflicht beim EUGH in Luxemburg besteht, zumal umfassend,
regelmäßig und bei allen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland
betriebenen Wahlfälschungen auch die Wahlen innerhalb der Europäischen
Union gefälscht werden!
Tatsächlich gesetzestreue Richter als Deutsche und Deutsche Richter
würden es auch nicht wagen, diese offenkundigen Tatsachen
unberücksichtigt zu lassen, weil sie wissen, dass sie auch immer noch
nach Deutschem Reichsrecht bei Missachtung der Rechte des Deutschen
Volkes und des Reiches ohne Verfristung wegen eines derzeitigen
Stillstandes der Rechtspflege im Deutschen Reich - und der
Bundesrepublik Deutschland selbst -unnachsichtig zur Verantwortung
gezogen werden können und müssen.
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vonRoit
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15.07.08 12:44 « |
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3. Vorläufige Stellungnahme zum Schreiben vom 27.02.2008-03-08
3.1. Unmöglichkeit wegen geraubter Verfahrensakten
Die Stellungnahme hat aus logischen Gründen mit dem letzten Absatz des
Schreibens zu beginnen, das wie folgt lautet, Zitat Anfang:
Nicht nachvollziehbar begründet ist, dass die Beschlagnahme von
Unterlagen, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 2 BvR 1794/07
ist, Einfluss auf die Erstellung der Begründung ihrer
Wahlprüfungsbeschwerde gehabt haben soll. Die von Ihnen aufgezählten
Unterlagen, soweit sie konkret bezeichnet sind, haben keinen
erkennbaren Bezug zu diesem Verfahren.
Zitat Ende!
Die Eingabe vom 27.12.2007 bildet auf Seite J_2 die im folgenden noch
einmal verkleinerte Abbildung einer Beschlagnahmungsliste ab, welche
unter Punkt 26 "Wahlanfechtung Bundestagswahl" und unter Punkt 24
"Wahlanfechtung Osterode" aufführt.
Von einer Abbildung wurde abgesehen wegen
Platzmangels !
Es erhebt sich somit zunächst als erste Frage, wieso der Jurist
Mellinghoff in voller Kenntnis einer rechtsgrundlagenlosen
Beschlagnahmung von Verfahrensakten mit einem nachweislich gefälschten
Durchsuchungsbeschluss von einem nicht existenten AG CLZ unter einer
Adresse in Goslar mit gefälschtem Deckblatt und durch
Dienstsiegelbenutzung fortgesetzt bewirkte Urkundenfälschung unter
Beteiligung eines Volljuristen Jordan, der am AG Clausthal nicht als
Richter verzeichnet ist, dummes Zeug faselt, aber die Akten nicht
herbeischaffen will.
Wieso die beschlagnahmten Akten zur "Wahlanfechtung Bundestagswahl" für
ihn keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennen lassen sollen, ist
für Nichtjuristen schlicht und einfach unbegreiflich.
Die beschlagnahmten Ordner zu den Wahlanfechtungen in Osterode und zur
Bundestagswahl enthalten viele Originale aus den Vorverfahren
einschließlich zahlreicher Beweisdokumente, welche bis zum
Beschlagnahmungstermin archiviert waren.
Der Jurist Mellinghoff ist lediglich ungeeignet, die Aufklärungs-,
Hinweis- und Fürsorgeverpflichtung eines gesetzlichen Richters zu
erfüllen, wenn er nicht verstehen will, dass volle Aktenordner, die
einer Bearbeitung entzogen werden, immer auch unmöglich machen,
vorsorglich archivierte Beweismittel verwenden zu können. Es ist auch
lebensfremd, zu behaupten, die Kläger könnten ohne Aktenbesitz im
Einzelnen wissen, was darin einsortiert wurde und was sie
gegebenenfalls für eine Klagegründung noch verwenden können.
Wegen der kollusiven Begründung in oben angeführtem Absatz wird der
Jurist Mellinghof jedenfalls als befangen abgelehnt, weil er entweder
nicht das erforderliche Wahrnehmungsvermögen für einen gesetzlichen
Richter besitzt oder absichtlich die Beantwortung seines Schreibens vom
27.02.2008 ohne vollständige Klagebegründung aufgrund geraubter Akten
verlangt, was unmöglich ist.
Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u. a. Rn 31, 52, 64, 69,
Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene
Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein,
auch Rn 63.
Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn
Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen berufen.
Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm
nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise
missdeutet wird Grobe Fehlerhaftigkeit!
Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der die für die
Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und
Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller
Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker
niemals gesetzlicher Richter.
Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die
Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte
Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte auswirken, dazu, dass der
Verstoßende kein gesetzlicher Richter sein kann.
Besser konnte gar nicht durch einen Juristen am BVerfG vorgeführt
werden, wie dort Recht verweigert werden soll und die Aufklärung von
Straftaten der unteren Instanzen bei Gefahr einer in einem Rechtsstaat
unverzüglich zu ergreifenden Strafverfolgung gegen juristische
Rechtsbeuger und Strafvereiteler verhindert werden soll.
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vonRoit
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15.07.08 12:47 « |
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Die Kläger geben den Juristen am Bundesverfassungsgericht auch
folgendes zu bedenken:
Tausende von Deutschen werden jährlich nach vorliegenden Akten von
Justiz-Opfern durch die bundesrepublikanische Justiz unter Mithilfe
williger Exekutivkräfte ohne jegliche Rechtsgrundlagen mit Waffengewalt
und körperlichem Zwang einschließlich Körperverletzung in ihren
Wohnungen überfallen. Dort werden dann unter weitgehender Missachtung
von vorgeschobene Beschlagnahmungsgründen zuerst einmal die Räume und
Schrankinhalte photographiert, alle Behältnisse einschließlich der
Schrankinhalte wie z. B. Briefmarkensammlungen, Photoalben und Bücher
durchsucht, und möglichst alle Gegenstände geraubt, welche zur
Vernichtung der Arbeitsfähigkeit und damit der Verteidigungsfähigkeit
führen könnten.
Im vorliegenden Fall einer Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1794/07 im
Zusammenhang mit der Wahlanfechtungsklage 2 BvC 10/07 haben die
angeblich doch so gesetzestreuen Ordnungshüter deshalb auch nicht nur
Computer beschlagnahmt, sondern Drucker, Scanner, Laufwerke,
Kopiergeräte und Anschlusskabel. Das hat regelmäßig zur Folge, dass mit
einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand zuerst einmal eine
notdürftige Grundausstattung zur Wiederherstellung der technischen
Arbeitsfähigkeit besorgt werden muss.
Damit ist aber noch nicht der Verlust der Beweisakten und der
benötigten Dateien zur Bearbeitung der provozierten Rechtsmittel
ausgeglichen.
Häufig erscheinen die rechtsgrundlagenlos agierenden Eindringlinge dann
aber wieder und wieder, um auch die weiteren technischen Arbeitsmittel
fortzuschaffen.
Dabei können die Kläger längst beweisen, dass von Behörden der
Bundesrepublik Deutschland geraubte Computer zum Zwecke der Beschaffung
von gefälschtem Beweismaterial manipuliert werden, s. u. a. Verfahren
LG Braunschweig 5 Ns 213/07. Schon das Aktenzeichen drückt trefflich
aus, mit wem sich Deutsche unter der Absicherung durch das BVerfG
möglicherweise an bundesrepublikanischen Gerichten zu beschäftigen
haben. Dabei ist kein in der Bundesrepublik beschlagnahmter Computer
mehr als Beweismittel an sich ohne Begutachtung durch tatsächlich
unabhängige Gutachter verwendbar.
Die Juristen am Bundesverfassungsgericht sollten auch aus ihrem
Elfenbeinturm schleunigst herabsteigen, um sich die Konsequenz dieser
Schilderung zu verdeutlichen:
Tausende von Deutschen müssen täglich mit selbst nach dem Grundgesetz
völlig überzogenen, rein willkürlich durchgeführten Verletzungen
insbesondere auch von GG Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung), der
längst durchlöchert wie ein Schweizer Käse den Wesensgehalt des GG
nicht mehr verkörpert, leben und sich deshalb täglich um die Sicherung
ihrer Daten und ihrer informellen Selbstbestimmung außerhalb ihrer
Wohnung kümmern. Sie müssen die stetige Gefahr des Abhörens der
Kommunikation bedenken und sich deshalb zu schwerwiegender
Beschränkungen bei der möglichen Nutzung von Banken, Telephon und
Internet entschließen. Einige Kläger benutzen u. a. schon kein Handy
mehr, weil diese regelmäßig auch bei rechtswidrigen Durchsuchungen mit
ausgeforscht werden.
Aber nicht nur diese Aspekte haben die Juristen des
Bundesverfassungsgerichtes durch jahrelange Aufweichung der Menschen
und Völkerrechte für tatsächliche Deutsche, sondern auch durch die
ständige Umgehung der oft sehr klaren Grundgesetze mit - durch keine
gesetzlichen Richter überwachte - Ausnahmeregeln bewirkt. Insoweit kann
den befassten Juristen am BVerfG auch unter Vorbehalt einer
vollständigen Klagebegründungsbearbeitung nach Rückgabe der
widerrechtlich beschlagnahmten Arbeitsmittel durch weitere beschaffte
Beweismittel schon jetzt nachgewiesen werden,
dass sie die Wahlfälschung bei den angefochtenen Wahlen erkennen
konnten, aber bisher nicht rechtsstaatskonform bearbeiten wollten!
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vonRoit
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15.07.08 12:48 « |
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3.2. Vorläufige Stellungnahmen bis zur Rückgabe geraubter Akten
Die Kläger werden nun dem neuen noch zu findenden, wirklich
unabhängigen, gesetzlichen Richter am BVerfG in einer vorläufigen, aber
an sich natürlich vorsorglichen ausreichenden Stellungsnahme zum
Schreiben vom 27.02.2008 beweisen, dass dieses lediglich der geplanten
Verweigerung des Rechtes auf ein ordentliches Wahlprüfungsverfahren
dient.
Absätze 1 und 2 auf Seite 2 des Schreibens des BVerfG lautet also,
Zitat Anfang:
Gegen die Zulässigkeit Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde vom 20. August 2007
bestehen Bedenken.
Sie legen keinen Sachverhalt dar, aus dem erkennbar ist, worin ein
Wahlfehler liegen soll, der vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen
einer Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl.
BVerfGE 58, 175 f.). Den erhobenen Rügen lassen sich die tatsächlichen
Voraussetzungen eines Wahlfehlers nicht hinreichend deutlich entnehmen
(vgl. BVerfGE 89, 291 ; <304 f., 308>).
Zitat Ende!
Die geraubten Akten enthalten leider auch alle Gesetzestexte und
gutachterlichen Ausarbeitungen zur Klageerhebung vor dem BVerfG. Wie
man sieht, wird den Klägern damit mit Hilfe der vorgeblich
gesetzlichen, gesetztreuen Juristen am BVerfG von vorneherein jede
Klagebegründung unzulässig erschwert, um die Klage möglichst
auszubremsen, bzw. einen weiteren hohen kostenträchtigen Aufwand zu
bewirken.
Auch deshalb wird der Jurist Mellinghof wegen Verletzung der
Fürsorgepflicht für die Kläger als befangen abgelehnt.
Natürlich kennen die Klägerin auch die hiermit vorgeführte aus den etwa
132 Methoden der vorgeblich als gesetzliche Richter agierenden Juristen
der BRdvD, mit einer unüberwindbaren Steigerung der
Vortragserfordernisse zu behaupten, es sei nicht vorgetragen. Insoweit
wird auf die einleitende Gliederung im Klagevortrag, Seite D_3,
hingewiesen, Zitat Anfang:
Die Wahlen beruhen auf Wahlbehinderung (StGB § 107), Wahlfälschung
(StGB § 107 a), Fälschung von Wahlunterlagen (StGB § 107 b) und
Wählertäuschung (StGB § 108 a). wenn das Grundgesetz noch gelten könnte.
Zitat Ende!
Der ausführliche Sachvortrag und Nachweis dazu ist auf den Seiten D-4
bis D-39 für den Fall vorgestellt, dass das Grundgesetz noch Geltung
haben sollte.
Auf die Provokation des Juristen Mellinghoff mit seinen unhaltbaren,
rechtswidrigen böswilligen Behauptungen wird der Vortrag von Seite D-34
unten bis Seite D_35 wiederholt, damit auch noch Außenstehenden
geholfen werden kann, die vorliegende Stellungnahme zu verstehen, Zitat
Anfang:
Zusätzlich sind nach obigen Ausführungen aber auch jegliche Wahlen und
jegliche Gremien zur Gesetzgebung in der BRdvD von vorne herein illegal
und völkerrechtswidrig, weil an diesen von Anfang an seit der Gründung
der Besatzungskonstrukte BRD und DDR Ausländer und Staatenlose daran
beteiligt waren und sind. Weder die DDR noch die BRD konnte solche
Personen zu Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und Mitglieder des
Deutschen Volkes ernennen.
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vonRoit
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15.07.08 12:50 « |
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Als Folgerung aus dem RuStAG von 22.07.1913 ist also festzustellen:
1. Es gibt keine BRdvD-Staatsangehörigkeit
2. Alle BRdvD-Staatsangehörigenernennungen sind nichtig
3. Alle bisherigen BRdvD-Wahlen sind ungültig
Auch die folgenden Paragraphen des BRdvD-Strafgesetzbuches wurden
bisher gegen die amtlich bestellten Wahlfälscher und den davon
Begünstigten nicht angewendet, weil es die Siegermächte so bestimmt
haben und es den deutschen Nutznießern zum Betrug des Deutschen Volkes
so passt.
StGB § 107 a (Wahlfälschung)
1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig
verkündet oder verkünden lässt.
3. Der Versuch ist strafbar.
StGB § 107 b (Fälschung von Wahlunterlagen)
1. Wer
(1) seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche
Angaben erwirkt,
(2) einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen
Anspruch auf Eintragung hat,
(3) die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl
er dessen Wahlberechtigung kennt,
(4) sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht
wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
StGB § 108 (Wählertäuschung)
1. Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über
den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen oder ungültig
wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Eine große Tageszeitung titelte nach der Wahl zum 16. Deutschen
Bundestag:
600.000 Türken haben Schröder gewählt!
Und genau diese Meldung ist es, welche die gegen die Bundestagswahlen
zum 16. Deutschen Bundestag Einsprechenden veranlasst, die Durchführung
der Wahl als illegal und ohne Rechtsgrundlage feststellen und das
Wahlergebnis einschließlich aller so Gewählten als nichtig erkennen zu
lassen.
Zitat Ende!
Zusammen mit ca. 250 Seiten dazu angeführten Rechtstatsachen in der
Klage ist die obige Behauptung des BVerfG nicht nur unhaltbar, sondern
lediglich als Verhöhnung der einzig wirklichen Deutschen durch
bundesrepublikanisch dafür eingesetzte Juristen zu verstehen.
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vonRoit
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15.07.08 12:51 « |
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Und so geht es weiter im Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008, Zitat
Anfang:
Soweit Sie Ihre Wahlprüfungsbeschwerde damit begründen, dass das
Grundgesetz und die auf seiner Grundlage beschlossenen Gesetze
unwirksam und die Angaben in Wahllisten und -unterlagen zur
Staatsangehörigkeit unrichtig seien, handelt es sich nicht um Verstöße
gegen die die Wahl und das Wahlverfahren regelnden Vor¬schriften des
Grundgesetzes und des Bundesrechts.
Zitat Ende!
Die Kläger haben im Gegensatz zu obiger unzulässiger Vermischung von
Vorträgen als beliebtes Spiel von bundesrepublikanischen Juristen, die
selbst natürlich wissen, dass sie ohne rechtsstaatskonforme
Rechtsgrundlagen mit einem absichtlich geschaffenen Rechtschaos und
unpräziser Wortwahl die Nichtjuristen beherrschen, ausdrücklich
erläutert, dass sie die Bundestagswahlen unter zwei Arbeitshypothesen
anfechten.
Nach der ersten Arbeitshypothese hat das Grundgesetz noch Geltung, dann
sind die Wahlen nach diesem und den anhängenden Rechtsnormen aber
nichtig!
Nach der zweiten, völlig getrennten Arbeitshypothese ist das
Grundgesetz selbst nichtig. Dann gäbe es gar keine Rechtsgrundlagen der
BRdvD für Wahlen auf Deutschem Reichsgebiet und für die
Rechtssprechung am BVerfG.
Die Juristen am BVerfG wollen und werden vorhersehbar unter keinen
Umständen ihren Verstand einsetzen und erkennen, dass das GG
unwiderlegbar nichtig ist. Insoweit berufen sie sich ja erkennbar
weiterhin als parteiische, dafür politisch installierte
BVerfG-Mitglieder auf das bundesrepublikanische Recht als
aufgezwungenes Besatzungsrecht.
Das Rechtsdilemma ist den Kläger als Deutsche nicht nur bekannt,
sondern sie haben es mit der Klage offengelegt. Deshalb ist der erste
Satz des vorstehend zitierten Absatzes aus dem Schreiben des BVerfG vom
27.02.2008 wiederum nur eine Nebelkerze, welche keine Rolle in der
Betrachtung spielt, dass die Bundestagswahl von 2005 nach dem GG selbst
ungültig und nichtig ist.
Und weil die Kläger auch nachgewiesen haben, dass die Wahllisten durch
dafür extra mit Vorschub durch die Siegermächte aufgrund ihres
Besatzungsvorbehaltes erlassener Gesetze gegen das Deutsche Volk
gefälscht sind, die Wähler durch unterlassene Aufklärung der
Wahldurchführenden und Wahlnutznießer getäuscht werden und Millionen
nicht Wahlteilnahmeberechtigte aktiv und passiv gewählt haben oder sich
wählen lassen haben, sind natürlich auch die Verstöße gegen das
Wahlrecht und die die Wahlen regelnden Vorschriften nach dem
Grundgesetz vorgetragen. Es haben Millionen Nichtdeutsche ohne die
notwendige Erfüllung von GG Art. 116 Abs. 1 unzulässig gewählt.
Deshalb ist auch der nächste Absatz aus dem Schreiben des BVerfG völlig
unverständlich, Zitat Anfang:
Sie behaupten selbst nicht, dass solche Vorschriften unrichtig
angewandt wor¬den seien, sondern stellen bereits ihre Gültigkeit in
Frage. Die Wirksamkeit des Grundgesetzes gehört nicht zu den im
Wahlprü¬fungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Fragen.
Zitat Ende!
Genau das haben die Kläger aber nicht getan. Sie haben ausreichend
verständlich, jedenfalls für Nichtjuristen, ihre Klage begründet
vorgetragen, nach der auch bei geltendem GG die Wahlen ungültig und
nichtig sind. Bundesrepublikanische Juristen wollen leider immer dann
kein deutsch verstehen, wenn sie selbst z. B. das durch Besatzer
oktroyierte GG mit einer Verfassung gleichsetzen.
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.07.08 12:52 « |
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Tatsächlich
haben die Kläger unmissverständlich dargelegt, dass die angefochtenen
Wahlen zum Bundestag 2005 gegen das BWahlG, die BWO und das
Strafgesetzbuch verstoßen, wenn das GG für die Juristen am
Bundesverfassungsgericht noch gelten soll. Denn diese Gesetze können
auch nur dann Rechtskraft besitzen, wenn das GG gilt.
Aber genau wie der Bundestag versucht auch der Jurist Mellinghoff am
BVerfG wieder vorsätzlich, die deutliche Gliederung des Klagevortrages
erneut aufzulösen und die zu den Gliederungspunkten angeführten
Begründungen unzulässig, aber nachweisbar, unter andere
Gliederungspunkte zu schubsen, um sein Vorhaben der Klageverhinderung
zu begründen.
Unter der - natürlich umfassend und ausführlich - begründeten Klage
nach Arbeitshypothese I gehen die Kläger ja selbst als Arbeitshypothese
von der angenommenen Gültigkeit des Grundgesetzes aus. Selbst danach
sind die Bundestagswahlen aber gefälscht und als nichtig zu erkennen.
Das korrekt angewendete juristische Handwerk stört die
bundesrepublikanischen Juristen offensichtlich so sehr, dass sie
vermutlich keine Rechtsbeugung unversucht lassen wollen und werden, um
als Befangene, Parteiische ihre eigenen Pfründe noch etwas länger zum
Schaden des Deutschen Volkes zu erhalten.
Natürlich gehört die Prüfung, ob das Grundgesetz noch gilt, deshalb zum
Wahlprüfungsverfahren, weil anderenfalls die Juristen am BVerfG keine
gesetzlichen Richter wären. Die Prüfung der gesetzlichen Besetzung der
Richterbank hat aber von Amts wegen zu erfolgen. Kein Kläger glaubt
jedoch vorerst daran, dass eine solche Prüfung von Amts wegen an einem
bundesrepublikanischen Gericht und schon gar nicht am
Bundesverfassungsgericht erfolgt oder erfolgen wird, weil dann das
zementierte Besatzungsregime sofort implodieren würde.
Und doch wird die Implosion nach diesem Vortrag unaufhaltsam, nur etwas
später, kommen.
So steigert sich der Schriftsatz des BVerfG vom 27.02.2008 auch
motivationsgerecht in völlig abstruse, ausgeschnittene Teilaspekte
einer schlüssig vorgetragenen Klage, Zitat Anfang:
Soweit sie behaupten, dass bei der Wahl nicht stimmberechtigte
Ausländer mitgewirkt hätten, handelt es sich um reine Vermutun¬gen, die
nicht hinreichend konkret belegt sind.
Zitat Ende!
Tatsächlich haben die Kläger vorgetragen, dass Millionen von Ausländern
und Staatenlosen, nämlich alle durch die Bundesrepublik
Scheineingedeutschte mit einer täuschenden, irreführenden
Staatsangehörigkeitsbezeichnung "deutsch" ohne den Besitz der
unmittelbaren Reichsangehörigkeit als wesentliche Voraussetzung für den
Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit nach GG Art. 116 (1) in
Verbindung mit EGBGB § 5 und RuStAG vom 22.07.1913 das Wahlrecht
wahlfälschend zur jeder bundesrepublikanischen Wahl erhalten und in
großem Ausmaß wahlausgangsbeeinflussend gewählt haben.
Das sind gerade keine reinen Vermutungen, sondern entspricht dem
nachweisbaren völkermordenden Willen und der Absicht der
Fremdherrschaft in der Bundesrepublik mit ihren deutschen
Erfüllungsgehilfen bis hin am BVerfG. Die Scheineinbürgerungen in der
Bundesrepublik von Ausländern als lediglich vorgebliche Deutsche mit
der Vergabe von Personenausweisen, in denen die irreführende
Staatsangehörigkeit "deutsch" statt der richtigen Bezeichnung für die
deutsche Staatsangehörigkeit mit "Deutsches Reich" steht, werden
zuallererst mit dem Argument der damit mitgegebenen Wahlrechte im
derzeitigen Deutschland durch alle Einbürgerungsstellen der BRdvD
angeboten.
Da die hier vorgelegte Stellungnahme noch nicht auf die geraubten Akten
zurück greifen kann, wird als Beweisangebot eine kurze
Internetrecherche angefügt.
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.07.08 12:53 « |
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3.3. Internetrecherche zu den Begriffen Einbürgerung + Zweck + Wahlrecht
Auf der Internetseite www.tayfun-Keltek.de wird eine Rede des Türken im
Rahmen einer Veranstaltung der Landeszentrale für politische Bildung im
Deutschen Städtetag vom 21.09.2005 vorgestellt, Zitat Anfang:
Meine Damen und Herren,
die drei Partner Landeszentrale für politische Bildung, Landeszentrum
für Zuwanderung und LAGA NRW haben im Vorfeld der Wahlen der
Integrationsräte und Ausländerbeiräte mit mehreren Veranstaltungen in
ganz NRW, an denen wiederum der Städtetag durch Herrn Fuhrmann, bei dem
ich mich auch noch einmal bedanken möchte, beteiligt war, für die
Beteiligung an den Wahlen und ein aktives Engagement in den Gremien
geworben. Wie ich denke, mit Erfolg.
Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal erwähnen, warum das Thema
„Politische Beteiligung“ für die LAGA NRW so wichtig ist:
Nach meinem Verständnis fängt die gelingende Integration mit der
politischen Integration an, wir können es uns in einem demokratischen
Staat nicht erlauben, große Teile der Bevölkerung von der politischen
Willensbildung auszuschließen.
Die umfassendste Möglichkeit der politischen Partizipation bietet
natürlich die Einbürgerung und damit auch das allgemeine Wahlrecht auf
Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
.............
Die Migrantinnen und Migranten die an Bundestags- und Landtagswahlen
teilnehmen dürfen machen schon heute einen erheblichen Anteil aller
Wähler in Deutschland aus. Die Stimmen dieser Wähler werden von Wahl
zur Wahl wichtiger, da ihre Zahl ständig steigt. Für die Parteien gilt
es, dieses Wählerpotenzial nicht zu ignorieren und gezielt um die
Stimmen dieser Wähler zu werben.
Zitat Ende!
Wie konkret sollen die Kläger denn erst werden müssen, ehe ihre
unwiderlegbaren Argumente von Juristen am BVerfG gehört werden würden,
Herr Prof. Dr. hc. Mellinghoff?
Aber weiter:
Die Internetseite Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsfeststellung der
Stadt Leipzig behauptet das folgende, Zitat Anfang:
Die Einbürgerung ist ein attraktives Integrationsangebot für alle
Menschen ohne deutschen Pass, die sich für Deutschland als
Lebensmittelpunkt entschieden haben. Das Recht auf freie Berufswahl bis
hin zum Wahlrecht wird durch Einbürgerung erworben.
Zitat Ende!
Nach dieser offensichtlichen Falschbehauptung handeln alle
bundesrepublikanischen Behörden, die den als Scheindeutsche
Eingebürgerten auch tatsächlich die Wahlteilnahmen damit eröffnen,
obwohl die Eingebürgerten nach GG Art. 116 Abs. 1 keine Deutschen sind
und demzufolge an keiner bundesrepublikanischen Wahl teilnehmen dürfen,
wenn das Grundgesetz noch gilt!
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.07.08 12:54 « |
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Diese
armen und übertölpelten Menschen sind allenfalls durch vorherige Abgabe
ihrer alten Staatsangehörigkeit Staatenlose geworden, was die
Wahlfälscher und Wahlbetrüger in den bundesrepublikanischen
Besatzungsstrukturen aber nicht daran hindert, sie wählen zu lassen, um
sich dankbar zu erweisen. Sie werden aber auch dadurch niemals Deutsche.
Die Antwort der BRdvD darauf war die Zulassung der Mehrstaatigkeit, die
für das Deutsche Volk allerdings völlig unbeachtlich ist, weil die
Bundesrepublik die Staatsangehörigkeit der Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches gar nicht ändern kann, s. Europäisches Übereinkommen
über die Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997, Art. 2, bzw. 3:
"... soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem
Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht."
Völkermord gehört sicherlich nicht zu diesen anzuerkennenden
Rechtsgrundsätzen.
Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Klagebegründung verwiesen,
nach der die BRdvD kein - auch stillschweigendes - Einbürgerungsrecht
zur Überfremdung des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des
Deutschen Reichs hat.
Reicht das jetzt zur verständlichen Klagebegründung bezüglich der
Wahlfälschung bei den angegriffenen Bundestagswahlen, Herr Mellinghoff?
Noch nicht ganz? Na dann weiter.
Die Internetseite www.Nordfriesland.de behauptet, Zitat Anfang:
Durch eine Einbürgerung in Deutschland erhalten Sie die gleichen Rechte
und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige.
..................
Ein ganz wichtiger Punkt, wenn Sie eingebürgert sind, ist
selbstverständlich das Ihnen durch Einbürgerung zustehende Wahlrecht.
Zitat Ende!
Die Zusammenfassung der Fachtagung der Bürgerbeauftragten zum
Staatsbürgerschaftsrecht vom 02.03.1999 im Schloss Schwerin zeigt, dass
es offizielle Politik der das Deutsche Volk beherrschenden Parteien und
Verwaltungsstrukturen durch Besatzergnaden ist, dem Deutschen Volk und
damit den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit ganz bewusst die Selbstbestimmung auf ihrem eigenen
Staatsgebiet Zug um Zug zu entziehen:
Der stellvertretende Ausländerbeauftragte von Hamburg, Horst Tietjens,
begann sein Referat mit einem Zitat, wonach es in
Mecklenburg-Vorpommern kein Problem mit der Einwanderung gebe, weil es
nach wie vor Auswanderungsland sei. Tietjens berichtete, daß es in
mehreren Hamburger Stadtteilen eine Mehrheit von ausländischen
Staatsbürgern gäbe. Ohne deutsche Staatsbürgerschaft und damit
Wahlrecht wären sie nicht politisch integriert. Die deutsche Minderheit
würde die Stadtvertreter für die Mehrheit mitwählen. Negativ daran sei
vor allem, daß die Integrationsfunktion von Demokratie und Wahlen für
eine Mehrheit damit nicht gegeben sei. Werde jemand nicht integriert,
treibe ihn dies in fundamentalistische oder radikale Ecken, in denen er
akzeptiert werde. Tietjens erläuterte, daß wirkliche Integration die
deutsche Staatsbürgerschaft voraussetze, da ansonsten die wesentlichen
politischen Mitwirkungsrechte verschlossen seien. Er mahnte an, daß
mehr Mittel für die Integration bereitgestellt werden, z.B. für
Deutschkurse an Volkshochschulen.
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vonRoit
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15.07.08 12:56 « |
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Aus
den zahlreichen, dem Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht zur
Verfügung stehenden Migrationsberichten geht auch hervor, dass in
zahlreichen deutschen Großstädten in vielen Wahlkreisen aufgrund einer
planmäßig eingeleiteten Überfremdung mit Plünderung der deutschen
Sozialsysteme schon überwiegend Nichtdeutsche leben.
Unter www.heimatforum.de 2005 bis 2007 wird der laufende Austausch der
deutschen Bevölkerung drastisch beschrieben. Im Jahre 2010 werden nach
dieser Internetseite 40 % der unter 40jährigen in Deutschland aus dem
Ausland oder von ausländischen Eltern stammen, wie das statistische
Bundesamt feststellt.
Unverblümt äußern sich durch bundesrepublikanische Wahlleiter im Wege
der Fälschung der Wählerlisten zur Wahl zugelassene Ausländer oder
Staatenlose in der Form, dass sie keine deutschen Wähler brauchen, um
in die vorgeblich für Deutsche zu beachtenden Gesetzgebungsorgane der
Bundesrepublik zu gelangen.
Hier ist das Beweisangebot Zitat: der
Spiegel Ausgabe 33/2 integriert !
Sieht man einmal von der unsachlichen Verleumdung mit
Fremdenfeindlichkeit ab, welche die überwiegend schulisch verbildeten
Journalisten von bundesrepublikanischen Medien über jeden stülpen
möchten, welcher sich nicht aufgrund eines nicht ausreichenden
juristischen Wissens nur verbal ungeschickt zum Schutze seine
angegriffenen Volkes äußern kann, so ist doch damit bewiesen, dass sich
Herr Mutlu auf seine türkisch-deutschen Stammwähler, welche höchsten
Türken oder Staatenlose sind, bei den Berliner Senatswahlen gestützt
hat.
Und das wird das Deutschen Volk bei weiterer - gesetzwidriger Gewährung
des Wahlrechtes zwecks Wahlbeeinflussung, Wahlfälschung und
Wählertäuschung mit Hilfe des BVerfG durch die unerlaubte Wahlteilnahme
von Nichtdeutschen an Wahlen in Deutschland unausweichlich in die
Minderheit führen und im eigenen deutschen Vaterland auf ewig einer
Fremdherrschaft bis zur Auslöschung ausliefern.
An Schulen in den Großstädten sind schon heute weit über 50 % der
Eingeschulten Ausländerabkömmlinge, die mit ihrem vorgeblichen
Wahlrecht in Deutschland jegliche deutsche Selbstbestimmung
zwangsläufig durch Zeitablauf beseitigen können und werden
wenn die Wahlanfechtungsklage nicht deshalb Erfolg hat, weil
Ausländer, Ausländerabkömmlinge und Staatenlose nach den
bundesrepublikanischen Gesetzen weder Deutsche im Sinne des GG Art. 116
(1) sind noch Wahlrecht haben und auch niemals durch Entscheidungen der
Bundesrepublik Deutsche unter der derzeitigen Verweigerung der
Selbstbestimmung nur der Deutschen werden können
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vonRoit
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15.07.08 12:58 « |
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Die
Kläger wissen natürlich, dass ihre Wahlanfechtungsklage zur Beseitigung
des Besatzungsunrecht gegen sie selbst und das Deutsche Volk bei
Erfüllungsgehilfen der Siegermächte, die alle auf das Grundgesetz als
Besatzungsrecht schwören mussten und haben, um überhaupt am
öffentlichen Leben in ihrem Vaterland teilnehmen zu können und
öffentliche Ämter zu bekleiden, auch weiterhin nicht im Wege des
ordentlichen rechtlichen Gehörs gehört werden könnten, weil am BVerfG
schon eine umfassend, durch die Tatbestandsvorträge wie auch in diesem
Verfahren begründete Klage mit dem Az. 2 BvR 1451/07 gegen
Senatswahlfälschungen in Berlin
unter Beteiligung des Juristen Mellinghoff unbegründet nicht angenommen
wurde!
Insoweit tragen sie zur Verhinderung von vorgeschütztem Nichtwissen bei
allen höchsten bundesrepublikanischen Juristen und Staatsrechtlern nun
den folgenden Auszug aus einer wissenschaftlichen Erörterung an einer
deutschen Universität vor, Zitat Anfang:
Nach Art. 20 Abs. 1, Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus.
Nach Satz 2 wird diese vom Volk durch Wahlen ausgeübt.
A) Volksbegriff
Das Volk ist der zentrale Träger der Staatsgewalt. In der Demokratie
bedürfen die Organe einer demokratischen Legitimation, d.h. das Volk
muß einen effektiven Einfluß haben auf die Ausübung von Staatsgewalt
durch die staatlichen Organe.
Hier ist fraglich, wer unter dem Begriff „Volk" zu fassen ist,
insbesondere, ob Ausländer zum Staatsvolk in diesem Sinne zu rechnen
sind.
(1) „Volk" als Deutsches Volk
Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Volksbegriff i.S.d. Art. 20
Abs. 2 GG nur die deutschen Staatsangehörigen i.S.v. Art. 116 GG
erfasst. In der Präambel sowie Art. 146 GG ist das „deutsche" Volk
ausdrücklich genannt. Art. 33 GG weist den Deutschen staatsbürgerliche
Rechte zu. Nach Artt. 56, 64 Abs. 2 GG schwören der Bundespräsident und
die Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des
„deutschen" Volkes zu widmen.
(2) „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer
Nach anderer Ansicht hat sich der verfassungsrechtliche Begriff „Volk"
durch den wachsenden Ausländeranteil an der Bevölkerung gewandelt. Zum
Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG sollen danach auch Ausländer
gehören, deren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet liegt und die daher in
gleicher Weise von der Staatsgewalt betroffen sind.
(3) Stellungnahme
Die Eigenschaft als Deutscher ist nach der Konzeption des Grundgesetzes
der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als Träger der
Staatsgewalt, die auch für das Wahlrecht vorausgesetzt wird. Die
Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts ist dem Gesetzgeber überlassen,
wie sich aus Art. 73 Nr. 2, 116 GG entnehmen läßt. Der Gesetzgeber kann
Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft Deutschlands
über das Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung tragen und damit den
Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 GG wandeln. Gerade im neuen StAG ist
die Einbürgerung von Ausländern zwar erleichtert, der Status des
Deutschen jedoch beibehalten worden. Für die Annahme, dass nur das
deutsche Staatsvolk gemeint sein kann, spricht zudem, dass der Deutsche
Bundestag auch die Staatsgewalt ausübt. Aus den genannten Gründen
erscheint es richtig, der erstgenannten Ansicht zu folgen.
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vonRoit
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15.07.08 12:58 « |
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(4) Zwischenergebnis
Der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf
das deutsche Volk. Ausländer zählen nicht dazu und sind deshalb nicht
wahlberechtigt und wählbar.
a) Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl
Zusätzlich zu dem vorgenannten Umstand, dass Ausländer nicht unter den
Volksbegriff fallen, kann das Demokratieprinzip weiterhin dadurch
verletzt sein, dass die von Art. 20 Abs. 2 GG mittelbar statuierten und
in Art. 38 GG für die BT-Wahlen formulierten Wahlrechtsgrundsätze
tangiert sind.
Hier könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl betroffen sein. Er
verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der
Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Zur Wahl berechtigt ist das
Staatsvolk; Ausländer sind nicht zu beteiligen. Eine Einbeziehung von
Ausländern würde den Kreis der Wahlberechtigten unzulässig erweitern.
b) Zwischenergebnis
Die Einführung des Wahlrechts für Ausländer auf Bundesebene verstößt
mithin auch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.
B) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1,
Satz 2 GG durch Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene
Fraglich ist, wie die Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf
Landesebene zu beurteilen ist.
Für die Länder gilt das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1, Satz 1
GG. Der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ist daher ebenso
auszulegen wie in Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG; es ist das deutsche Volk
wahlberechtigt. Die Landesangehörigkeit ist Grundlage der nur Deutschen
zukommenden Teilhabe an der Staatsgewalt. Außerdem wirken die
Landesangehörigen - mittelbar durch Landtage und Landesregierungen -
über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.
Das Wahlrecht für Ausländer auf Landesebene verstößt daher ebenfalls
gegen das Demokratieprinzip.
C) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1,
Satz 2 GG durch Einführung des Nicht-EU-Ausländer-Wahlrechts auf
kommunaler Ebene
Fraglich ist schließlich, wie auf kommunaler Ebene der Volksbegriff zu
fassen ist.
(1) Mindermeinung: „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer
Nach teilweise vertretener Ansicht steht der Volksbegriff des Art. 20
Abs. 2, Satz 2 GG einem Kommunalwahlrecht für Ausländer nicht entgegen,
da Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG auf kommunaler Ebene anders zu verstehen
sei. Begründet wird dies damit, dass Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG nur ein
Mindestmaß an Homogenität fordere. Die Kommunen seien sich selbst
verwaltende, nichtstaatliche Körperschaften, die ihre Legitimation aus
dem vom Staatsvolk zu unterscheidenden Gemeindevolk ableiteten. Hierbei
könne auch die dauernd anwesende Bevölkerung (also auch Ausländer) in
die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten einbezogen werden.
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vonRoit
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15.07.08 12:59 « |
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(2) Herrschende Meinung: „Volk" als Deutsches Volk
Die überwiegend vertretene Ansicht geht jedoch davon aus, dass der
Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ebenso wie in Art. 20 Abs. 2
GG zu verstehen ist. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, dass
das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt
durch die Staatsorgane hat. Das demokratische Prinzip läßt es nicht zu,
anstelle des Gesamtstaatsvolkes einer nur durch örtlichen Bezug
verbundenen Einwohnerschaft Legitimationskraft zuzuerkennen. Die
Gemeinden üben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und auch bei der
Erfüllung von staatlich übertragenen Aufgaben Staatsgewalt aus. Diese
Staatsgewalt ist dem deutschen Volk vorbehalten.
(3) Stellungnahme
Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG gewährleistet für alle kommunalen
Gebietskörperschaften die Einheitlichkeit der demokratischen
Legitimationsgrundlage und trägt damit ihrer Stellung im Gefüge des
demokratischen Staates Rechnung. Auch auf kommunaler Ebene muß daher
der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S.1 GG gelten.
(4) Zwischenergebnis
Das Wahlrecht für Ausländer auf kommunaler Ebene verstößt daher
ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.
D) Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 79 Abs. 3 GG
Die Verstöße gegen Art. 79 Abs. 3 GG müßten ferner erheblich sein.
Das BVerfG legt Art. 79 Abs. 3 GG einschränkend aus: Er verbiete nur
eine „prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindere
hingegen den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die
positiv-rechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten
Gründen zu modifizieren". Hier ist das Demokratieprinzip, das vom
Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG erfaßt ist, unmittelbar verletzt und nicht
nur ein auf ihm beruhendes einfaches Gesetz. Erhebliche Verstöße liegen
daher vor.
Zitat Ende!
Diese juristische Ausarbeitung richtete sich gegen eine beabsichtigte
Reform des Wahlrechtes in der Bundesrepublik Deutschland durch den aus
Wahlfälschern bestehenden Deutschen Bundestag, der natürlich aufgrund
der Wahlanfechtung zu den Bundestagswahlen 2005 jetzt auch gemerkt hat,
dass die durch die Bundesrepublik eingebürgerten scheindeutschen
Ausländer mit Doppelpass durch bundesrepublikanische Gesetze niemals
Deutsche werden.
Erst wird der Doppelpass und dann das Wahlrecht für Ausländer gegen das
Aufbegehren der Deutschen gegen Überfremdung benötigt, das ist die bis
jetzt unter den Augen des BVerfG ablaufende Strategie von Wahlbetrügern
und Hochverrätern am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, zwecks Völkermord, die
fast alle nicht mehr an begangenem Unrecht in der
nationalsozialistischen Zeit und dem Krieg beteiligt waren.
Im übrigen haben aber Ausländer und Staatenlose nicht den gleichen
Status, so dass alle durch die Bundesrepublik um ihre eigene
Staatsangehörigkeit Betrogenen, die sie aufgeben mussten, um die
inexistente Staatsangehörigkeit "deutsch" zu erlangen, immer noch nicht
wahlberechtigt wären. Insoweit würde eine auch diese Gruppe betreffende
Wahlrechtsreform erst einmal ein ganz neues Erkennen bei den
Betroffenen schaffen müssen, bei dem Schadensersatzansprüche gegen
BRdvD-Erfüllungsgehilfen noch die kleinste Rolle spielen werden. Die
Kläger wollen dieses Erkennen von dem BVerfG einfordern.
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vonRoit
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15.07.08 13:01 « |
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(4) Zwischenergebnis
Der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf
das deutsche Volk. Ausländer zählen nicht dazu und sind deshalb nicht
wahlberechtigt und wählbar.
a) Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl
Zusätzlich zu dem vorgenannten Umstand, dass Ausländer nicht unter den
Volksbegriff fallen, kann das Demokratieprinzip weiterhin dadurch
verletzt sein, dass die von Art. 20 Abs. 2 GG mittelbar statuierten und
in Art. 38 GG für die BT-Wahlen formulierten Wahlrechtsgrundsätze
tangiert sind.
Hier könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl betroffen sein. Er
verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der
Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Zur Wahl berechtigt ist das
Staatsvolk; Ausländer sind nicht zu beteiligen. Eine Einbeziehung von
Ausländern würde den Kreis der Wahlberechtigten unzulässig erweitern.
b) Zwischenergebnis
Die Einführung des Wahlrechts für Ausländer auf Bundesebene verstößt
mithin auch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.
B) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1,
Satz 2 GG durch Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene
Fraglich ist, wie die Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf
Landesebene zu beurteilen ist.
Für die Länder gilt das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1, Satz 1
GG. Der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ist daher ebenso
auszulegen wie in Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG; es ist das deutsche Volk
wahlberechtigt. Die Landesangehörigkeit ist Grundlage der nur Deutschen
zukommenden Teilhabe an der Staatsgewalt. Außerdem wirken die
Landesangehörigen - mittelbar durch Landtage und Landesregierungen -
über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.
Das Wahlrecht für Ausländer auf Landesebene verstößt daher ebenfalls
gegen das Demokratieprinzip.
C) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1,
Satz 2 GG durch Einführung des Nicht-EU-Ausländer-Wahlrechts auf
kommunaler Ebene
Fraglich ist schließlich, wie auf kommunaler Ebene der Volksbegriff zu
fassen ist.
(1) Mindermeinung: „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer
Nach teilweise vertretener Ansicht steht der Volksbegriff des Art. 20
Abs. 2, Satz 2 GG einem Kommunalwahlrecht für Ausländer nicht entgegen,
da Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG auf kommunaler Ebene anders zu verstehen
sei. Begründet wird dies damit, dass Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG nur ein
Mindestmaß an Homogenität fordere. Die Kommunen seien sich selbst
verwaltende, nichtstaatliche Körperschaften, die ihre Legitimation aus
dem vom Staatsvolk zu unterscheidenden Gemeindevolk ableiteten. Hierbei
könne auch die dauernd anwesende Bevölkerung (also auch Ausländer) in
die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten einbezogen werden.
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vonRoit
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15.07.08 13:03 « |
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(2) Herrschende Meinung: „Volk" als Deutsches Volk
Die überwiegend vertretene Ansicht geht jedoch davon aus, dass der
Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ebenso wie in Art. 20 Abs. 2
GG zu verstehen ist. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, dass
das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt
durch die Staatsorgane hat. Das demokratische Prinzip läßt es nicht zu,
anstelle des Gesamtstaatsvolkes einer nur durch örtlichen Bezug
verbundenen Einwohnerschaft Legitimationskraft zuzuerkennen. Die
Gemeinden üben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und auch bei der
Erfüllung von staatlich übertragenen Aufgaben Staatsgewalt aus. Diese
Staatsgewalt ist dem deutschen Volk vorbehalten.
(3) Stellungnahme
Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG gewährleistet für alle kommunalen
Gebietskörperschaften die Einheitlichkeit der demokratischen
Legitimationsgrundlage und trägt damit ihrer Stellung im Gefüge des
demokratischen Staates Rechnung. Auch auf kommunaler Ebene muß daher
der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S.1 GG gelten.
(4) Zwischenergebnis
Das Wahlrecht für Ausländer auf kommunaler Ebene verstößt daher
ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.
D) Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 79 Abs. 3 GG
Die Verstöße gegen Art. 79 Abs. 3 GG müßten ferner erheblich sein.
Das BVerfG legt Art. 79 Abs. 3 GG einschränkend aus: Er verbiete nur
eine „prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindere
hingegen den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die
positiv-rechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten
Gründen zu modifizieren". Hier ist das Demokratieprinzip, das vom
Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG erfaßt ist, unmittelbar verletzt und nicht
nur ein auf ihm beruhendes einfaches Gesetz. Erhebliche Verstöße liegen
daher vor.
Zitat Ende!
Diese juristische Ausarbeitung richtete sich gegen eine beabsichtigte
Reform des Wahlrechtes in der Bundesrepublik Deutschland durch den aus
Wahlfälschern bestehenden Deutschen Bundestag, der natürlich aufgrund
der Wahlanfechtung zu den Bundestagswahlen 2005 jetzt auch gemerkt hat,
dass die durch die Bundesrepublik eingebürgerten scheindeutschen
Ausländer mit Doppelpass durch bundesrepublikanische Gesetze niemals
Deutsche werden.
Erst wird der Doppelpass und dann das Wahlrecht für Ausländer gegen das
Aufbegehren der Deutschen gegen Überfremdung benötigt, das ist die bis
jetzt unter den Augen des BVerfG ablaufende Strategie von Wahlbetrügern
und Hochverrätern am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, zwecks Völkermord, die
fast alle nicht mehr an begangenem Unrecht in der
nationalsozialistischen Zeit und dem Krieg beteiligt waren.
Im übrigen haben aber Ausländer und Staatenlose nicht den gleichen
Status, so dass alle durch die Bundesrepublik um ihre eigene
Staatsangehörigkeit Betrogenen, die sie aufgeben mussten, um die
inexistente Staatsangehörigkeit "deutsch" zu erlangen, immer noch nicht
wahlberechtigt wären. Insoweit würde eine auch diese Gruppe betreffende
Wahlrechtsreform erst einmal ein ganz neues Erkennen bei den
Betroffenen schaffen müssen, bei dem Schadensersatzansprüche gegen
BRdvD-Erfüllungsgehilfen noch die kleinste Rolle spielen werden. Die
Kläger wollen dieses Erkennen von dem BVerfG einfordern.
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