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Thema: Wahlanfechtung wegen Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:39 «              Beitrag melden


30. kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen das Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen, s. GG Art. 25;

31. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz gilt:

"Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält."

32. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;

33. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art. 14 in diesem selbst oder in GG Art. 105 oder sonst wo enthält;

34. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und Art. 25 verstößt;

35. das EKSt-Gesetz keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und Art. 25 verstößt und nichtig ist;

36. Steuerbescheide nach der AO §§, 124, 125 selbst deshalb nichtige Verwaltungsakte sind;

37. die FGO keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und Art. 25 verstößt und nichtig ist;

38. es in der Bundesrepublik Deutschland nach Vorstehendem keine gesetzlichen Richter und gesetzliche Gerichtsstände geben kann;

39. aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhandenen gesetzlichen Richter und nicht gesetzlichen Gerichtsstände Vorlagepflicht beim EUGH in Luxemburg besteht, zumal umfassend, regelmäßig und bei allen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Wahlfälschungen auch die Wahlen innerhalb der Europäischen Union gefälscht werden!

Tatsächlich gesetzestreue Richter als Deutsche und Deutsche Richter würden es auch nicht wagen, diese offenkundigen Tatsachen unberücksichtigt zu lassen, weil sie wissen, dass sie auch immer noch nach Deutschem Reichsrecht bei Missachtung der Rechte des Deutschen Volkes und des Reiches ohne Verfristung wegen eines derzeitigen Stillstandes der Rechtspflege im Deutschen Reich - und der Bundesrepublik Deutschland selbst -unnachsichtig zur Verantwortung gezogen werden können und müssen.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:44 «              Beitrag melden


3. Vorläufige Stellungnahme zum Schreiben vom 27.02.2008-03-08

3.1. Unmöglichkeit wegen geraubter Verfahrensakten

Die Stellungnahme hat aus logischen Gründen mit dem letzten Absatz des Schreibens zu beginnen, das wie folgt lautet, Zitat Anfang:

Nicht nachvollziehbar begründet ist, dass die Beschlagnahme von Unterlagen, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 2 BvR 1794/07 ist, Einfluss auf die Erstellung der Begründung ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gehabt haben soll. Die von Ihnen aufgezählten Unterlagen, soweit sie konkret bezeichnet sind, haben keinen erkennbaren Bezug zu diesem Verfahren.

Zitat Ende!

Die Eingabe vom 27.12.2007 bildet auf Seite J_2 die im folgenden noch einmal verkleinerte Abbildung einer Beschlagnahmungsliste ab, welche unter Punkt 26 "Wahlanfechtung Bundestagswahl" und unter Punkt 24 "Wahlanfechtung Osterode" aufführt.

Von einer Abbildung wurde abgesehen wegen Platzmangels !

Es erhebt sich somit zunächst als erste Frage, wieso der Jurist Mellinghoff in voller Kenntnis einer rechtsgrundlagenlosen Beschlagnahmung von Verfahrensakten mit einem nachweislich gefälschten Durchsuchungsbeschluss von einem nicht existenten AG CLZ unter einer Adresse in Goslar mit gefälschtem Deckblatt und durch Dienstsiegelbenutzung fortgesetzt bewirkte Urkundenfälschung unter Beteiligung eines Volljuristen Jordan, der am AG Clausthal nicht als Richter verzeichnet ist, dummes Zeug faselt, aber die Akten nicht herbeischaffen will.

Wieso die beschlagnahmten Akten zur "Wahlanfechtung Bundestagswahl" für ihn keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennen lassen sollen, ist für Nichtjuristen schlicht und einfach unbegreiflich.

Die beschlagnahmten Ordner zu den Wahlanfechtungen in Osterode und zur Bundestagswahl enthalten viele Originale aus den Vorverfahren einschließlich zahlreicher Beweisdokumente, welche bis zum Beschlagnahmungstermin archiviert waren.

Der Jurist Mellinghoff ist lediglich ungeeignet, die Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgeverpflichtung eines gesetzlichen Richters zu erfüllen, wenn er nicht verstehen will, dass volle Aktenordner, die einer Bearbeitung entzogen werden, immer auch unmöglich machen, vorsorglich archivierte Beweismittel verwenden zu können. Es ist auch lebensfremd, zu behaupten, die Kläger könnten ohne Aktenbesitz im Einzelnen wissen, was darin einsortiert wurde und was sie gegebenenfalls für eine Klagegründung noch verwenden können.

Wegen der kollusiven Begründung in oben angeführtem Absatz wird der Jurist Mellinghof jedenfalls als befangen abgelehnt, weil er entweder nicht das erforderliche Wahrnehmungsvermögen für einen gesetzlichen Richter besitzt oder absichtlich die Beantwortung seines Schreibens vom 27.02.2008 ohne vollständige Klagebegründung aufgrund geraubter Akten verlangt, was unmöglich ist.

Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u. a. Rn 31, 52, 64, 69,

Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein, auch Rn 63.

Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen berufen.

Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird  Grobe Fehlerhaftigkeit!

Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker niemals gesetzlicher Richter.

Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte auswirken, dazu, dass der Verstoßende kein gesetzlicher Richter sein kann.

Besser konnte gar nicht durch einen Juristen am BVerfG vorgeführt werden, wie dort Recht verweigert werden soll und die Aufklärung von Straftaten der unteren Instanzen bei Gefahr einer in einem Rechtsstaat unverzüglich zu ergreifenden Strafverfolgung gegen juristische Rechtsbeuger und Strafvereiteler verhindert werden soll.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:47 «              Beitrag melden


Die Kläger geben den Juristen am Bundesverfassungsgericht auch folgendes zu bedenken:

Tausende von Deutschen werden jährlich nach vorliegenden Akten von Justiz-Opfern durch die bundesrepublikanische Justiz unter Mithilfe williger Exekutivkräfte ohne jegliche Rechtsgrundlagen mit Waffengewalt und körperlichem Zwang einschließlich Körperverletzung in ihren Wohnungen überfallen. Dort werden dann unter weitgehender Missachtung von vorgeschobene Beschlagnahmungsgründen zuerst einmal die Räume und Schrankinhalte photographiert, alle Behältnisse einschließlich der Schrankinhalte wie z. B. Briefmarkensammlungen, Photoalben und Bücher durchsucht, und möglichst alle Gegenstände geraubt, welche zur Vernichtung der Arbeitsfähigkeit und damit der Verteidigungsfähigkeit führen könnten.

Im vorliegenden Fall einer Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1794/07 im Zusammenhang mit der Wahlanfechtungsklage 2 BvC 10/07 haben die angeblich doch so gesetzestreuen Ordnungshüter deshalb auch nicht nur Computer beschlagnahmt, sondern Drucker, Scanner, Laufwerke, Kopiergeräte und Anschlusskabel. Das hat regelmäßig zur Folge, dass mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand zuerst einmal eine notdürftige Grundausstattung zur Wiederherstellung der technischen Arbeitsfähigkeit besorgt werden muss.

Damit ist aber noch nicht der Verlust der Beweisakten und der benötigten Dateien zur Bearbeitung der provozierten Rechtsmittel ausgeglichen.

Häufig erscheinen die rechtsgrundlagenlos agierenden Eindringlinge dann aber wieder und wieder, um auch die weiteren technischen Arbeitsmittel fortzuschaffen.

Dabei können die Kläger längst beweisen, dass von Behörden der Bundesrepublik Deutschland geraubte Computer zum Zwecke der Beschaffung von gefälschtem Beweismaterial manipuliert werden, s. u. a. Verfahren LG Braunschweig 5 Ns 213/07. Schon das Aktenzeichen drückt trefflich aus, mit wem sich Deutsche unter der Absicherung durch das BVerfG möglicherweise an bundesrepublikanischen Gerichten zu beschäftigen haben. Dabei ist kein in der Bundesrepublik beschlagnahmter Computer mehr als Beweismittel an sich ohne Begutachtung durch tatsächlich unabhängige Gutachter verwendbar.

Die Juristen am Bundesverfassungsgericht sollten auch aus ihrem Elfenbeinturm schleunigst herabsteigen, um sich die Konsequenz dieser Schilderung zu verdeutlichen:

Tausende von Deutschen müssen täglich mit selbst nach dem Grundgesetz völlig überzogenen, rein willkürlich durchgeführten Verletzungen insbesondere auch von GG Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung), der längst durchlöchert wie ein Schweizer Käse den Wesensgehalt des GG nicht mehr verkörpert, leben und sich deshalb täglich um die Sicherung ihrer Daten und ihrer informellen Selbstbestimmung außerhalb ihrer Wohnung kümmern. Sie müssen die stetige Gefahr des Abhörens der Kommunikation bedenken und sich deshalb zu schwerwiegender Beschränkungen bei der möglichen Nutzung von Banken, Telephon und Internet entschließen. Einige Kläger benutzen u. a. schon kein Handy mehr, weil diese regelmäßig auch bei rechtswidrigen Durchsuchungen mit ausgeforscht werden.

Aber nicht nur diese Aspekte haben die Juristen des Bundesverfassungsgerichtes durch jahrelange Aufweichung der Menschen und Völkerrechte für tatsächliche Deutsche, sondern auch durch die ständige Umgehung der oft sehr klaren Grundgesetze mit - durch keine gesetzlichen Richter überwachte - Ausnahmeregeln bewirkt. Insoweit kann den befassten Juristen am BVerfG auch unter Vorbehalt einer vollständigen Klagebegründungsbearbeitung nach Rückgabe der widerrechtlich beschlagnahmten Arbeitsmittel durch weitere beschaffte Beweismittel schon jetzt nachgewiesen werden,

 dass sie die Wahlfälschung bei den angefochtenen Wahlen erkennen konnten, aber bisher nicht rechtsstaatskonform bearbeiten wollten!


vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:48 «              Beitrag melden


3.2. Vorläufige Stellungnahmen bis zur Rückgabe geraubter Akten

Die Kläger werden nun dem neuen noch zu findenden, wirklich unabhängigen, gesetzlichen Richter am BVerfG in einer vorläufigen, aber an sich natürlich vorsorglichen ausreichenden Stellungsnahme zum Schreiben vom 27.02.2008 beweisen, dass dieses lediglich der geplanten Verweigerung des Rechtes auf ein ordentliches Wahlprüfungsverfahren dient.

Absätze 1 und 2 auf Seite 2 des Schreibens des BVerfG lautet also, Zitat Anfang:

Gegen die Zulässigkeit Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde vom 20. August 2007 bestehen Bedenken.

Sie legen keinen Sachverhalt dar, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 58, 175 f.). Den erhobenen Rügen lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Wahlfehlers nicht hinreichend deutlich entnehmen (vgl. BVerfGE 89, 291 ; <304 f., 308>).

Zitat Ende!

Die geraubten Akten enthalten leider auch alle Gesetzestexte und gutachterlichen Ausarbeitungen zur Klageerhebung vor dem BVerfG. Wie man sieht, wird den Klägern damit mit Hilfe der vorgeblich gesetzlichen, gesetztreuen Juristen am BVerfG von vorneherein jede Klagebegründung unzulässig erschwert, um die Klage möglichst auszubremsen, bzw. einen weiteren hohen kostenträchtigen Aufwand zu bewirken.

Auch deshalb wird der Jurist Mellinghof wegen Verletzung der Fürsorgepflicht für die Kläger als befangen abgelehnt.

Natürlich kennen die Klägerin auch die hiermit vorgeführte aus den etwa 132 Methoden der vorgeblich als gesetzliche Richter agierenden Juristen der BRdvD, mit einer unüberwindbaren Steigerung der Vortragserfordernisse zu behaupten, es sei nicht vorgetragen. Insoweit wird auf die einleitende Gliederung im Klagevortrag, Seite D_3, hingewiesen, Zitat Anfang:

Die Wahlen beruhen auf Wahlbehinderung (StGB § 107), Wahlfälschung (StGB § 107 a), Fälschung von Wahlunterlagen (StGB § 107 b) und Wählertäuschung (StGB § 108 a). wenn das Grundgesetz noch gelten könnte.

Zitat Ende!

Der ausführliche Sachvortrag und Nachweis dazu ist auf den Seiten D-4 bis D-39 für den Fall vorgestellt, dass das Grundgesetz noch Geltung haben sollte.

Auf die Provokation des Juristen Mellinghoff mit seinen unhaltbaren, rechtswidrigen böswilligen Behauptungen wird der Vortrag von Seite D-34 unten bis Seite D_35 wiederholt, damit auch noch Außenstehenden geholfen werden kann, die vorliegende Stellungnahme zu verstehen, Zitat Anfang:

Zusätzlich sind nach obigen Ausführungen aber auch jegliche Wahlen und jegliche Gremien zur Gesetzgebung in der BRdvD von vorne herein illegal und völkerrechtswidrig, weil an diesen von Anfang an seit der Gründung der Besatzungskonstrukte BRD und DDR Ausländer und Staatenlose daran beteiligt waren und sind. Weder die DDR noch die BRD konnte solche Personen zu Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und Mitglieder des Deutschen Volkes ernennen.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:50 «              Beitrag melden



Als Folgerung aus dem RuStAG von 22.07.1913 ist also festzustellen:

1. Es gibt keine BRdvD-Staatsangehörigkeit
2. Alle BRdvD-Staatsangehörigenernennungen sind nichtig
3. Alle bisherigen BRdvD-Wahlen sind ungültig

Auch die folgenden Paragraphen des BRdvD-Strafgesetzbuches wurden bisher gegen die amtlich bestellten Wahlfälscher und den davon Begünstigten nicht angewendet, weil es die Siegermächte so bestimmt haben und es den deutschen Nutznießern zum Betrug des Deutschen Volkes so passt.

StGB § 107 a (Wahlfälschung)

1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.
3. Der Versuch ist strafbar.

StGB § 107 b (Fälschung von Wahlunterlagen)

1. Wer

(1) seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
(2) einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
(3) die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
(4) sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

StGB § 108 (Wählertäuschung)

1. Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Eine große Tageszeitung titelte nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag:

600.000 Türken haben Schröder gewählt!

Und genau diese Meldung ist es, welche die gegen die Bundestagswahlen zum 16. Deutschen Bundestag Einsprechenden veranlasst, die Durchführung der Wahl als illegal und ohne Rechtsgrundlage feststellen und das Wahlergebnis einschließlich aller so Gewählten als nichtig erkennen zu lassen.

Zitat Ende!

Zusammen mit ca. 250 Seiten dazu angeführten Rechtstatsachen in der Klage ist die obige Behauptung des BVerfG nicht nur unhaltbar, sondern lediglich als Verhöhnung der einzig wirklichen Deutschen durch bundesrepublikanisch dafür eingesetzte Juristen zu verstehen.


vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:51 «              Beitrag melden


Und so geht es weiter im Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008, Zitat Anfang:

Soweit Sie Ihre Wahlprüfungsbeschwerde damit begründen, dass das Grundgesetz und die auf seiner Grundlage beschlossenen Gesetze unwirksam und die Angaben in Wahllisten und -unterlagen zur Staatsangehörigkeit unrichtig seien, handelt es sich nicht um Verstöße gegen die die Wahl und das Wahlverfahren regelnden Vor¬schriften des Grundgesetzes und des Bundesrechts.

Zitat Ende!

Die Kläger haben im Gegensatz zu obiger unzulässiger Vermischung von Vorträgen als beliebtes Spiel von bundesrepublikanischen Juristen, die selbst natürlich wissen, dass sie ohne rechtsstaatskonforme Rechtsgrundlagen mit einem absichtlich geschaffenen Rechtschaos und unpräziser Wortwahl die Nichtjuristen beherrschen, ausdrücklich erläutert, dass sie die Bundestagswahlen unter zwei Arbeitshypothesen anfechten.

Nach der ersten Arbeitshypothese hat das Grundgesetz noch Geltung, dann sind die Wahlen nach diesem und den anhängenden Rechtsnormen aber nichtig!

Nach der zweiten, völlig getrennten Arbeitshypothese ist das Grundgesetz selbst nichtig. Dann gäbe es gar keine Rechtsgrundlagen der BRdvD für Wahlen auf Deutschem Reichsgebiet  und für die Rechtssprechung am BVerfG.

Die Juristen am BVerfG wollen und werden vorhersehbar unter keinen Umständen ihren Verstand einsetzen und erkennen, dass das GG unwiderlegbar nichtig ist. Insoweit berufen sie sich ja erkennbar weiterhin als parteiische, dafür politisch installierte BVerfG-Mitglieder auf das bundesrepublikanische Recht als aufgezwungenes Besatzungsrecht.

Das Rechtsdilemma ist den Kläger als Deutsche nicht nur bekannt, sondern sie haben es mit der Klage offengelegt. Deshalb ist der erste Satz des vorstehend zitierten Absatzes aus dem Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008 wiederum nur eine Nebelkerze, welche keine Rolle in der Betrachtung spielt, dass die Bundestagswahl von 2005 nach dem GG selbst ungültig und nichtig ist.

Und weil die Kläger auch nachgewiesen haben, dass die Wahllisten durch dafür extra mit Vorschub durch die Siegermächte aufgrund ihres Besatzungsvorbehaltes erlassener Gesetze gegen das Deutsche Volk gefälscht sind, die Wähler durch unterlassene Aufklärung der Wahldurchführenden und Wahlnutznießer getäuscht werden und Millionen nicht Wahlteilnahmeberechtigte aktiv und passiv gewählt haben oder sich wählen lassen haben, sind natürlich auch die Verstöße gegen das Wahlrecht und die die Wahlen regelnden Vorschriften nach dem Grundgesetz vorgetragen. Es haben Millionen Nichtdeutsche ohne die notwendige Erfüllung von GG Art. 116 Abs. 1 unzulässig gewählt.

Deshalb ist auch der nächste Absatz aus dem Schreiben des BVerfG völlig unverständlich, Zitat Anfang:

Sie behaupten selbst nicht, dass solche Vorschriften unrichtig angewandt wor¬den seien, sondern stellen bereits ihre Gültigkeit in Frage. Die Wirksamkeit des Grundgesetzes gehört nicht zu den im Wahlprü¬fungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Fragen.

Zitat Ende!

Genau das haben die Kläger aber nicht getan. Sie haben ausreichend verständlich, jedenfalls für Nichtjuristen, ihre Klage begründet vorgetragen, nach der auch bei geltendem GG die Wahlen ungültig und nichtig sind. Bundesrepublikanische Juristen wollen leider immer dann kein deutsch verstehen, wenn sie selbst z. B. das durch Besatzer oktroyierte GG mit einer Verfassung gleichsetzen.


vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:52 «              Beitrag melden


Tatsächlich haben die Kläger unmissverständlich dargelegt, dass die angefochtenen Wahlen zum Bundestag 2005 gegen das BWahlG, die BWO und das Strafgesetzbuch verstoßen, wenn das GG für die Juristen am Bundesverfassungsgericht noch gelten soll. Denn diese Gesetze können auch nur dann Rechtskraft besitzen, wenn das GG gilt.

Aber genau wie der Bundestag versucht auch der Jurist Mellinghoff am BVerfG wieder vorsätzlich, die deutliche Gliederung des Klagevortrages erneut aufzulösen und die zu den Gliederungspunkten angeführten Begründungen unzulässig, aber nachweisbar, unter andere Gliederungspunkte zu schubsen, um sein Vorhaben der Klageverhinderung zu begründen.

Unter der - natürlich umfassend und ausführlich - begründeten Klage nach Arbeitshypothese I gehen die Kläger ja selbst als Arbeitshypothese von der angenommenen Gültigkeit des Grundgesetzes aus. Selbst danach sind die Bundestagswahlen aber gefälscht und als nichtig zu erkennen. Das korrekt angewendete juristische Handwerk stört die bundesrepublikanischen Juristen offensichtlich so sehr, dass sie vermutlich keine Rechtsbeugung unversucht lassen wollen und werden, um als Befangene, Parteiische ihre eigenen Pfründe noch etwas länger zum Schaden des Deutschen Volkes zu erhalten.

Natürlich gehört die Prüfung, ob das Grundgesetz noch gilt, deshalb zum Wahlprüfungsverfahren, weil anderenfalls die Juristen am BVerfG keine gesetzlichen Richter wären. Die Prüfung der gesetzlichen Besetzung der Richterbank hat aber von Amts wegen zu erfolgen. Kein Kläger glaubt jedoch vorerst daran, dass eine solche Prüfung von Amts wegen an einem bundesrepublikanischen Gericht und schon gar nicht am Bundesverfassungsgericht erfolgt oder erfolgen wird, weil dann das zementierte Besatzungsregime sofort implodieren würde.

Und doch wird die Implosion nach diesem Vortrag unaufhaltsam, nur etwas später, kommen.

So steigert sich der Schriftsatz des BVerfG vom 27.02.2008 auch motivationsgerecht in völlig abstruse, ausgeschnittene Teilaspekte einer schlüssig vorgetragenen Klage, Zitat Anfang:

Soweit sie behaupten, dass bei der Wahl nicht stimmberechtigte Ausländer mitgewirkt hätten, handelt es sich um reine Vermutun¬gen, die nicht hinreichend konkret belegt sind.

Zitat Ende!

Tatsächlich haben die Kläger vorgetragen, dass Millionen von Ausländern und Staatenlosen, nämlich alle durch die Bundesrepublik Scheineingedeutschte mit einer täuschenden, irreführenden Staatsangehörigkeitsbezeichnung "deutsch" ohne den Besitz der unmittelbaren Reichsangehörigkeit als wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit nach GG Art. 116 (1) in Verbindung mit EGBGB § 5 und RuStAG vom 22.07.1913 das Wahlrecht wahlfälschend zur jeder bundesrepublikanischen Wahl erhalten und in großem Ausmaß wahlausgangsbeeinflussend gewählt haben.

Das sind gerade keine reinen Vermutungen, sondern entspricht dem nachweisbaren völkermordenden Willen und der Absicht der Fremdherrschaft in der Bundesrepublik mit ihren deutschen Erfüllungsgehilfen bis hin am BVerfG. Die Scheineinbürgerungen in der Bundesrepublik von Ausländern als lediglich vorgebliche Deutsche mit der Vergabe von Personenausweisen, in denen die irreführende Staatsangehörigkeit "deutsch" statt der richtigen Bezeichnung für die deutsche Staatsangehörigkeit mit "Deutsches Reich" steht, werden zuallererst mit dem Argument der damit mitgegebenen Wahlrechte im derzeitigen Deutschland durch alle Einbürgerungsstellen der BRdvD angeboten.

Da die hier vorgelegte Stellungnahme noch nicht auf die geraubten Akten zurück greifen kann, wird als Beweisangebot eine kurze Internetrecherche angefügt.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:53 «              Beitrag melden


3.3. Internetrecherche zu den Begriffen Einbürgerung + Zweck + Wahlrecht

Auf der Internetseite www.tayfun-Keltek.de wird eine Rede des Türken im Rahmen einer Veranstaltung der Landeszentrale für politische Bildung im Deutschen Städtetag vom 21.09.2005 vorgestellt, Zitat Anfang:

Meine Damen und Herren,

die drei Partner Landeszentrale für politische Bildung, Landeszentrum für Zuwanderung und LAGA NRW haben im Vorfeld der Wahlen der Integrationsräte und Ausländerbeiräte mit mehreren Veranstaltungen in ganz NRW, an denen wiederum der Städtetag durch Herrn Fuhrmann, bei dem ich mich auch noch einmal bedanken möchte, beteiligt war, für die Beteiligung an den Wahlen und ein aktives Engagement in den Gremien geworben. Wie ich denke, mit Erfolg.

Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal erwähnen, warum das Thema „Politische Beteiligung“ für die LAGA NRW so wichtig ist:

Nach meinem Verständnis fängt die gelingende Integration mit der politischen Integration an, wir können es uns in einem demokratischen Staat nicht erlauben, große Teile der Bevölkerung von der politischen Willensbildung auszuschließen.

Die umfassendste Möglichkeit der politischen Partizipation bietet natürlich die Einbürgerung und damit auch das allgemeine Wahlrecht auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.

.............

Die Migrantinnen und Migranten die an Bundestags- und Landtagswahlen teilnehmen dürfen machen schon heute einen erheblichen Anteil aller Wähler in Deutschland aus. Die Stimmen dieser Wähler werden von Wahl zur Wahl wichtiger, da ihre Zahl ständig steigt. Für die Parteien gilt es, dieses Wählerpotenzial nicht zu ignorieren und gezielt um die Stimmen dieser Wähler zu werben.

Zitat Ende!

Wie konkret sollen die Kläger denn erst werden müssen, ehe ihre unwiderlegbaren Argumente von Juristen am BVerfG gehört werden würden, Herr Prof. Dr. hc. Mellinghoff?

Aber weiter:

Die Internetseite Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsfeststellung der Stadt Leipzig behauptet das folgende, Zitat Anfang:

Die Einbürgerung ist ein attraktives Integrationsangebot für alle Menschen ohne deutschen Pass, die sich für Deutschland als Lebensmittelpunkt entschieden haben. Das Recht auf freie Berufswahl bis hin zum Wahlrecht wird durch Einbürgerung erworben.

Zitat Ende!

Nach dieser offensichtlichen Falschbehauptung handeln alle bundesrepublikanischen Behörden, die den als Scheindeutsche Eingebürgerten auch tatsächlich die Wahlteilnahmen damit eröffnen, obwohl die Eingebürgerten nach GG Art. 116 Abs. 1 keine Deutschen sind und demzufolge an keiner bundesrepublikanischen Wahl teilnehmen dürfen, wenn das Grundgesetz noch gilt!



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:54 «              Beitrag melden


Diese armen und übertölpelten Menschen sind allenfalls durch vorherige Abgabe ihrer alten Staatsangehörigkeit Staatenlose geworden, was die Wahlfälscher und Wahlbetrüger in den bundesrepublikanischen Besatzungsstrukturen aber nicht daran hindert, sie wählen zu lassen, um sich dankbar zu erweisen. Sie werden aber auch dadurch niemals Deutsche.

Die Antwort der BRdvD darauf war die Zulassung der Mehrstaatigkeit, die für das Deutsche Volk allerdings völlig unbeachtlich ist, weil die Bundesrepublik die Staatsangehörigkeit der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches gar nicht ändern kann, s. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997, Art. 2, bzw. 3:

"... soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht."

Völkermord gehört sicherlich nicht zu diesen anzuerkennenden Rechtsgrundsätzen.

Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Klagebegründung verwiesen, nach der die BRdvD kein - auch stillschweigendes - Einbürgerungsrecht zur Überfremdung des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs hat.

Reicht das jetzt zur verständlichen Klagebegründung bezüglich der Wahlfälschung bei den angegriffenen Bundestagswahlen, Herr Mellinghoff? Noch nicht ganz? Na dann weiter.

Die Internetseite www.Nordfriesland.de behauptet, Zitat Anfang:

Durch eine Einbürgerung in Deutschland erhalten Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige.

..................

Ein ganz wichtiger Punkt, wenn Sie eingebürgert sind, ist selbstverständlich das Ihnen durch Einbürgerung zustehende Wahlrecht.

Zitat Ende!

Die Zusammenfassung der Fachtagung der Bürgerbeauftragten zum Staatsbürgerschaftsrecht vom 02.03.1999 im Schloss Schwerin zeigt, dass es offizielle Politik der das Deutsche Volk beherrschenden Parteien und Verwaltungsstrukturen durch Besatzergnaden ist, dem Deutschen Volk und damit den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit ganz bewusst die Selbstbestimmung auf ihrem eigenen Staatsgebiet Zug um Zug zu entziehen:

Der stellvertretende Ausländerbeauftragte von Hamburg, Horst Tietjens, begann sein Referat mit einem Zitat, wonach es in Mecklenburg-Vorpommern kein Problem mit der Einwanderung gebe, weil es nach wie vor Auswanderungsland sei. Tietjens berichtete, daß es in mehreren Hamburger Stadtteilen eine Mehrheit von ausländischen Staatsbürgern gäbe. Ohne deutsche Staatsbürgerschaft und damit Wahlrecht wären sie nicht politisch integriert. Die deutsche Minderheit würde die Stadtvertreter für die Mehrheit mitwählen. Negativ daran sei vor allem, daß die Integrationsfunktion von Demokratie und Wahlen für eine Mehrheit damit nicht gegeben sei. Werde jemand nicht integriert, treibe ihn dies in fundamentalistische oder radikale Ecken, in denen er akzeptiert werde. Tietjens erläuterte, daß wirkliche Integration die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetze, da ansonsten die wesentlichen politischen Mitwirkungsrechte verschlossen seien. Er mahnte an, daß mehr Mittel für die Integration bereitgestellt werden, z.B. für Deutschkurse an Volkshochschulen.


vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:56 «              Beitrag melden


Aus den zahlreichen, dem Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stehenden Migrationsberichten geht auch hervor, dass in zahlreichen deutschen Großstädten in vielen Wahlkreisen aufgrund einer planmäßig eingeleiteten Überfremdung mit Plünderung der deutschen Sozialsysteme schon überwiegend Nichtdeutsche leben.

Unter www.heimatforum.de 2005 bis 2007 wird der laufende Austausch der deutschen Bevölkerung drastisch beschrieben. Im Jahre 2010 werden nach dieser Internetseite 40 % der unter 40jährigen in Deutschland aus dem Ausland oder von ausländischen Eltern stammen, wie das statistische Bundesamt feststellt.

Unverblümt äußern sich durch bundesrepublikanische Wahlleiter im Wege der Fälschung der Wählerlisten zur Wahl zugelassene Ausländer oder Staatenlose in der Form, dass sie keine deutschen Wähler brauchen, um in die vorgeblich für Deutsche zu beachtenden Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik zu gelangen.

Hier ist das Beweisangebot Zitat: der Spiegel Ausgabe 33/2 integriert !

Sieht man einmal von der unsachlichen Verleumdung mit Fremdenfeindlichkeit ab, welche die überwiegend schulisch verbildeten Journalisten von bundesrepublikanischen Medien über jeden stülpen möchten, welcher sich nicht aufgrund eines nicht ausreichenden juristischen Wissens nur verbal ungeschickt zum Schutze seine angegriffenen Volkes äußern kann, so ist doch damit bewiesen, dass sich Herr Mutlu auf seine türkisch-deutschen Stammwähler, welche höchsten Türken oder Staatenlose sind, bei den Berliner Senatswahlen gestützt hat.

Und das wird das Deutschen Volk bei weiterer - gesetzwidriger Gewährung des Wahlrechtes zwecks Wahlbeeinflussung, Wahlfälschung und Wählertäuschung mit Hilfe des BVerfG durch die unerlaubte Wahlteilnahme von Nichtdeutschen an Wahlen in Deutschland unausweichlich in die Minderheit führen und im eigenen deutschen Vaterland auf ewig einer Fremdherrschaft bis zur Auslöschung ausliefern.

An Schulen in den Großstädten sind schon heute weit über 50 % der Eingeschulten Ausländerabkömmlinge, die mit ihrem vorgeblichen Wahlrecht in Deutschland jegliche deutsche Selbstbestimmung zwangsläufig durch Zeitablauf beseitigen können und werden

 wenn die Wahlanfechtungsklage nicht deshalb Erfolg hat, weil Ausländer, Ausländerabkömmlinge und Staatenlose nach den bundesrepublikanischen Gesetzen weder Deutsche im Sinne des GG Art. 116 (1) sind noch Wahlrecht haben und auch niemals durch Entscheidungen der Bundesrepublik Deutsche unter der derzeitigen Verweigerung der Selbstbestimmung nur der Deutschen werden können



vonRoit

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» 15.07.08 12:58 «              Beitrag melden


Die Kläger wissen natürlich, dass ihre Wahlanfechtungsklage zur Beseitigung des Besatzungsunrecht gegen sie selbst und das Deutsche Volk bei Erfüllungsgehilfen der Siegermächte, die alle auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht schwören mussten und haben, um überhaupt am öffentlichen Leben in ihrem Vaterland teilnehmen zu können und öffentliche Ämter zu bekleiden, auch weiterhin nicht im Wege des ordentlichen rechtlichen Gehörs gehört werden könnten, weil am BVerfG schon eine umfassend, durch die Tatbestandsvorträge wie auch in diesem Verfahren begründete Klage mit dem Az. 2 BvR 1451/07 gegen Senatswahlfälschungen in Berlin

unter Beteiligung des Juristen Mellinghoff unbegründet nicht angenommen wurde!

Insoweit tragen sie zur Verhinderung von vorgeschütztem Nichtwissen bei allen höchsten bundesrepublikanischen Juristen und Staatsrechtlern nun den folgenden Auszug aus einer wissenschaftlichen Erörterung an einer deutschen Universität vor, Zitat Anfang:

Nach Art. 20 Abs. 1, Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus. Nach Satz 2 wird diese vom Volk durch Wahlen ausgeübt.

A) Volksbegriff

Das Volk ist der zentrale Träger der Staatsgewalt. In der Demokratie bedürfen die Organe einer demokratischen Legitimation, d.h. das Volk muß einen effektiven Einfluß haben auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die staatlichen Organe.

Hier ist fraglich, wer unter dem Begriff „Volk" zu fassen ist, insbesondere, ob Ausländer zum Staatsvolk in diesem Sinne zu rechnen sind.

(1) „Volk" als Deutsches Volk

Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Volksbegriff i.S.d. Art. 20 Abs. 2 GG nur die deutschen Staatsangehörigen i.S.v. Art. 116 GG erfasst. In der Präambel sowie Art. 146 GG ist das „deutsche" Volk ausdrücklich genannt. Art. 33 GG weist den Deutschen staatsbürgerliche Rechte zu. Nach Artt. 56, 64 Abs. 2 GG schwören der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des „deutschen" Volkes zu widmen.

(2) „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer

Nach anderer Ansicht hat sich der verfassungsrechtliche Begriff „Volk" durch den wachsenden Ausländeranteil an der Bevölkerung gewandelt. Zum Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG sollen danach auch Ausländer gehören, deren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet liegt und die daher in gleicher Weise von der Staatsgewalt betroffen sind.

(3) Stellungnahme

Die Eigenschaft als Deutscher ist nach der Konzeption des Grundgesetzes der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als Träger der Staatsgewalt, die auch für das Wahlrecht vorausgesetzt wird. Die Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts ist dem Gesetzgeber überlassen, wie sich aus Art. 73 Nr. 2, 116 GG entnehmen läßt. Der Gesetzgeber kann Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft Deutschlands über das Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung tragen und damit den Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 GG wandeln. Gerade im neuen StAG ist die Einbürgerung von Ausländern zwar erleichtert, der Status des Deutschen jedoch beibehalten worden. Für die Annahme, dass nur das deutsche Staatsvolk gemeint sein kann, spricht zudem, dass der Deutsche Bundestag auch die Staatsgewalt ausübt. Aus den genannten Gründen erscheint es richtig, der erstgenannten Ansicht zu folgen.


vonRoit

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» 15.07.08 12:58 «              Beitrag melden


(4) Zwischenergebnis

Der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf das deutsche Volk. Ausländer zählen nicht dazu und sind deshalb nicht wahlberechtigt und wählbar.

a) Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl

Zusätzlich zu dem vorgenannten Umstand, dass Ausländer nicht unter den Volksbegriff fallen, kann das Demokratieprinzip weiterhin dadurch verletzt sein, dass die von Art. 20 Abs. 2 GG mittelbar statuierten und in Art. 38 GG für die BT-Wahlen formulierten Wahlrechtsgrundsätze tangiert sind.

Hier könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl betroffen sein. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Zur Wahl berechtigt ist das Staatsvolk; Ausländer sind nicht zu beteiligen. Eine Einbeziehung von Ausländern würde den Kreis der Wahlberechtigten unzulässig erweitern.

b) Zwischenergebnis

Die Einführung des Wahlrechts für Ausländer auf Bundesebene verstößt mithin auch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

B) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, Satz 2 GG durch Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene

Fraglich ist, wie die Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene zu beurteilen ist.

Für die Länder gilt das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1, Satz 1 GG. Der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ist daher ebenso auszulegen wie in Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG; es ist das deutsche Volk wahlberechtigt. Die Landesangehörigkeit ist Grundlage der nur Deutschen zukommenden Teilhabe an der Staatsgewalt. Außerdem wirken die Landesangehörigen - mittelbar durch Landtage und Landesregierungen - über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.

Das Wahlrecht für Ausländer auf Landesebene verstößt daher ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.

C) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, Satz 2 GG durch Einführung des Nicht-EU-Ausländer-Wahlrechts auf kommunaler Ebene

Fraglich ist schließlich, wie auf kommunaler Ebene der Volksbegriff zu fassen ist.

(1) Mindermeinung: „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer

Nach teilweise vertretener Ansicht steht der Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG einem Kommunalwahlrecht für Ausländer nicht entgegen, da Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG auf kommunaler Ebene anders zu verstehen sei. Begründet wird dies damit, dass Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG nur ein Mindestmaß an Homogenität fordere. Die Kommunen seien sich selbst verwaltende, nichtstaatliche Körperschaften, die ihre Legitimation aus dem vom Staatsvolk zu unterscheidenden Gemeindevolk ableiteten. Hierbei könne auch die dauernd anwesende Bevölkerung (also auch Ausländer) in die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten einbezogen werden.



vonRoit

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» 15.07.08 12:59 «              Beitrag melden


(2) Herrschende Meinung: „Volk" als Deutsches Volk

Die überwiegend vertretene Ansicht geht jedoch davon aus, dass der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ebenso wie in Art. 20 Abs. 2 GG zu verstehen ist. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, dass das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch die Staatsorgane hat. Das demokratische Prinzip läßt es nicht zu, anstelle des Gesamtstaatsvolkes einer nur durch örtlichen Bezug verbundenen Einwohnerschaft Legitimationskraft zuzuerkennen. Die Gemeinden üben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und auch bei der Erfüllung von staatlich übertragenen Aufgaben Staatsgewalt aus. Diese Staatsgewalt ist dem deutschen Volk vorbehalten.

(3) Stellungnahme

Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG gewährleistet für alle kommunalen Gebietskörperschaften die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit ihrer Stellung im Gefüge des demokratischen Staates Rechnung. Auch auf kommunaler Ebene muß daher der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S.1 GG gelten.

(4) Zwischenergebnis

Das Wahlrecht für Ausländer auf kommunaler Ebene verstößt daher ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.

D) Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 79 Abs. 3 GG

Die Verstöße gegen Art. 79 Abs. 3 GG müßten ferner erheblich sein.

Das BVerfG legt Art. 79 Abs. 3 GG einschränkend aus: Er verbiete nur eine „prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindere hingegen den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die positiv-rechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren". Hier ist das Demokratieprinzip, das vom Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG erfaßt ist, unmittelbar verletzt und nicht nur ein auf ihm beruhendes einfaches Gesetz. Erhebliche Verstöße liegen daher vor.

Zitat Ende!

Diese juristische Ausarbeitung richtete sich gegen eine beabsichtigte Reform des Wahlrechtes in der Bundesrepublik Deutschland durch den aus Wahlfälschern bestehenden Deutschen Bundestag, der natürlich aufgrund der Wahlanfechtung zu den Bundestagswahlen 2005 jetzt auch gemerkt hat, dass die durch die Bundesrepublik eingebürgerten scheindeutschen Ausländer mit Doppelpass durch bundesrepublikanische Gesetze niemals Deutsche werden.

Erst wird der Doppelpass und dann das Wahlrecht für Ausländer gegen das Aufbegehren der Deutschen gegen Überfremdung benötigt, das ist die bis jetzt unter den Augen des BVerfG ablaufende Strategie von Wahlbetrügern und Hochverrätern am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, zwecks Völkermord, die fast alle nicht mehr an begangenem Unrecht in der nationalsozialistischen Zeit und dem Krieg beteiligt waren.

Im übrigen haben aber Ausländer und Staatenlose nicht den gleichen Status, so dass alle durch die Bundesrepublik um ihre eigene Staatsangehörigkeit Betrogenen, die sie aufgeben mussten, um die inexistente Staatsangehörigkeit "deutsch" zu erlangen, immer noch nicht wahlberechtigt wären. Insoweit würde eine auch diese Gruppe betreffende Wahlrechtsreform erst einmal ein ganz neues Erkennen bei den Betroffenen schaffen müssen, bei dem Schadensersatzansprüche gegen BRdvD-Erfüllungsgehilfen noch die kleinste Rolle spielen werden. Die Kläger wollen dieses Erkennen von dem BVerfG einfordern.



vonRoit

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» 15.07.08 13:01 «              Beitrag melden


(4) Zwischenergebnis

Der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf das deutsche Volk. Ausländer zählen nicht dazu und sind deshalb nicht wahlberechtigt und wählbar.

a) Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl

Zusätzlich zu dem vorgenannten Umstand, dass Ausländer nicht unter den Volksbegriff fallen, kann das Demokratieprinzip weiterhin dadurch verletzt sein, dass die von Art. 20 Abs. 2 GG mittelbar statuierten und in Art. 38 GG für die BT-Wahlen formulierten Wahlrechtsgrundsätze tangiert sind.

Hier könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl betroffen sein. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Zur Wahl berechtigt ist das Staatsvolk; Ausländer sind nicht zu beteiligen. Eine Einbeziehung von Ausländern würde den Kreis der Wahlberechtigten unzulässig erweitern.

b) Zwischenergebnis

Die Einführung des Wahlrechts für Ausländer auf Bundesebene verstößt mithin auch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

B) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, Satz 2 GG durch Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene

Fraglich ist, wie die Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene zu beurteilen ist.

Für die Länder gilt das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1, Satz 1 GG. Der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ist daher ebenso auszulegen wie in Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG; es ist das deutsche Volk wahlberechtigt. Die Landesangehörigkeit ist Grundlage der nur Deutschen zukommenden Teilhabe an der Staatsgewalt. Außerdem wirken die Landesangehörigen - mittelbar durch Landtage und Landesregierungen - über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.

Das Wahlrecht für Ausländer auf Landesebene verstößt daher ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.

C) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, Satz 2 GG durch Einführung des Nicht-EU-Ausländer-Wahlrechts auf kommunaler Ebene

Fraglich ist schließlich, wie auf kommunaler Ebene der Volksbegriff zu fassen ist.

(1) Mindermeinung: „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer

Nach teilweise vertretener Ansicht steht der Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG einem Kommunalwahlrecht für Ausländer nicht entgegen, da Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG auf kommunaler Ebene anders zu verstehen sei. Begründet wird dies damit, dass Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG nur ein Mindestmaß an Homogenität fordere. Die Kommunen seien sich selbst verwaltende, nichtstaatliche Körperschaften, die ihre Legitimation aus dem vom Staatsvolk zu unterscheidenden Gemeindevolk ableiteten. Hierbei könne auch die dauernd anwesende Bevölkerung (also auch Ausländer) in die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten einbezogen werden.



vonRoit

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» 15.07.08 13:03 «              Beitrag melden


(2) Herrschende Meinung: „Volk" als Deutsches Volk

Die überwiegend vertretene Ansicht geht jedoch davon aus, dass der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ebenso wie in Art. 20 Abs. 2 GG zu verstehen ist. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, dass das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch die Staatsorgane hat. Das demokratische Prinzip läßt es nicht zu, anstelle des Gesamtstaatsvolkes einer nur durch örtlichen Bezug verbundenen Einwohnerschaft Legitimationskraft zuzuerkennen. Die Gemeinden üben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und auch bei der Erfüllung von staatlich übertragenen Aufgaben Staatsgewalt aus. Diese Staatsgewalt ist dem deutschen Volk vorbehalten.

(3) Stellungnahme

Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG gewährleistet für alle kommunalen Gebietskörperschaften die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit ihrer Stellung im Gefüge des demokratischen Staates Rechnung. Auch auf kommunaler Ebene muß daher der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S.1 GG gelten.

(4) Zwischenergebnis

Das Wahlrecht für Ausländer auf kommunaler Ebene verstößt daher ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.

D) Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 79 Abs. 3 GG

Die Verstöße gegen Art. 79 Abs. 3 GG müßten ferner erheblich sein.

Das BVerfG legt Art. 79 Abs. 3 GG einschränkend aus: Er verbiete nur eine „prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindere hingegen den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die positiv-rechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren". Hier ist das Demokratieprinzip, das vom Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG erfaßt ist, unmittelbar verletzt und nicht nur ein auf ihm beruhendes einfaches Gesetz. Erhebliche Verstöße liegen daher vor.

Zitat Ende!

Diese juristische Ausarbeitung richtete sich gegen eine beabsichtigte Reform des Wahlrechtes in der Bundesrepublik Deutschland durch den aus Wahlfälschern bestehenden Deutschen Bundestag, der natürlich aufgrund der Wahlanfechtung zu den Bundestagswahlen 2005 jetzt auch gemerkt hat, dass die durch die Bundesrepublik eingebürgerten scheindeutschen Ausländer mit Doppelpass durch bundesrepublikanische Gesetze niemals Deutsche werden.

Erst wird der Doppelpass und dann das Wahlrecht für Ausländer gegen das Aufbegehren der Deutschen gegen Überfremdung benötigt, das ist die bis jetzt unter den Augen des BVerfG ablaufende Strategie von Wahlbetrügern und Hochverrätern am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, zwecks Völkermord, die fast alle nicht mehr an begangenem Unrecht in der nationalsozialistischen Zeit und dem Krieg beteiligt waren.

Im übrigen haben aber Ausländer und Staatenlose nicht den gleichen Status, so dass alle durch die Bundesrepublik um ihre eigene Staatsangehörigkeit Betrogenen, die sie aufgeben mussten, um die inexistente Staatsangehörigkeit "deutsch" zu erlangen, immer noch nicht wahlberechtigt wären. Insoweit würde eine auch diese Gruppe betreffende Wahlrechtsreform erst einmal ein ganz neues Erkennen bei den Betroffenen schaffen müssen, bei dem Schadensersatzansprüche gegen BRdvD-Erfüllungsgehilfen noch die kleinste Rolle spielen werden. Die Kläger wollen dieses Erkennen von dem BVerfG einfordern.


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