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Thema: Wahlanfechtung wegen Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:04 «              Beitrag melden


Es wird also aufgrund vorstehender ausreichender Internetrecherchen beantragt, festzustellen, dass es offenkundige Tatsache ist,

1. dass durch die Bundesrepublik scheineingebürgerte Ausländer und Staatenlose das Wahlrecht zugesprochen bekommen, ohne das sie nach GG Art. 116 (1) Deutsche sein können.

2. dass alle durch die Bundesrepublik scheineingebürgerte Ausländer und Staatenlose bei Erfüllung der Wahlberechtigungsbedingungen für Deutsche in die Wählerlisten zur Bundestagswahl aufgenommen waren und Wahlbenachrichtigungskarten erhalten haben.

3. dass aufgrund vorliegender Pressehinweise Millionen von scheineingedeutschten Ausländern und Staatenlose tatsächlich gewählt haben oder jedenfalls wählen konnten, was sich erheblich und entscheidend in der Fälschung der Angaben zur Wahlberechtigung, Wahlbeteiligung, Wahlergebnis und Wahlkampfkostenerstattungen ausgewirkt hat.

Die Scheineindeutschungen werden auch zum Zwecke weiterer Wahlfälschungen in der Bundesrepublik ungebremst fortgesetzt, so dass Gefahr im Verzug ist.

Wie solche Scheineindeutschungen inzwischen bundesweit auf Anregung des Bundesinnenministers Schäuble, der ja als Volljurist ausreichende Gelegenheit hat, sich von ihn umringenden, juristisch gebildeten, hochrangigen Rechtsexperten, Staatsrechtlern und Geheimdiensten belehren zu lassen und für Einbürgerungen zuständig ist, weil er selbst nachweislich nur schwer Recht von Unrecht trennen kann, zelebriert werden, zeigt die folgende Veröffentlichung in der Braunschweiger Zeitung vom 28.02.2008.

Schon der erzwungene Schwur auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht zeigt, dass diese so entstehenden Scheindeutschen tatsächlich gegen das Deutsche Volk schwören.

Nach der Haager Landkriegsordnung kann kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gezwungen werden, auf das Grundgesetz zu schwören.

Wer das tut, um in der Bundesrepublik Deutschland als Scheindeutscher scheinbar das Wahlrecht zu erlangen oder öffentliche Ämter zu besetzen, damit diese den richtigen Deutschen nicht mehr zur Verfügung stehen, begeht nach Vorstehendem auch Hochverrat.

Wenn das Grundgesetz aber mangels unheilbarer Rechtsfehler nichtig ist, so wird durch die bundesrepublikanischen Einwanderungsbehörden wissentlich der Eid auf ein nicht existierendes Gesetz als Begründung für die Verleihung des scheinbaren damit bewirktem Wahlrecht in der Bundesrepublik und die Aufgabe einer vorherigen Staatsangehörigkeit vorgetäuscht.

Insoweit ist natürlich auch für das BVerfG im Rahmen dieser Wahlanfechtung der unwahrscheinliche Fall zu prüfen, ob das Grundgesetz überhaupt noch Rechtskraft haben konnte. Denn die Präambel spricht zwar vom Deutschen Volk, tatsächlich beteiligen sich aber Millionen von Ausländern und Staatenlosen an allen bundesrepublikanischen Wahlen, was die Präambel des Grundgesetzes unmittelbar als unheilbare Lüge rechtsunwirksam macht.

Die gefälschten Wahlen sind in direktem Zusammenhang mit einer nichtigen Gesetzgebung durch den Deutschen Bundestag, der als Wahlfälschergremium dann auch noch die für ihn zugrundeliegende Rechtsordnung des Grundgesetzes durch die Präambel fälscht, zu sehen.

Dagegen war das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten wenigsten zeitlich begrenzt!


vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:07 «              Beitrag melden


Abbildung Beweisangebot Braunschweiger Zeitung wurde nicht mit integriert wegen Platzmangels, da ganze A 4 Seize!

Die unwissenden, durch besatzungshörige bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen in das Unglück gestürzten, scheineingedeutschten Menschen, die so niemals Deutsche geworden sind und werden, müssen auch noch auf ein Grundgesetz schwören, dass sie zu ewigen Tributpflichtigen für die Siegermächte gegenüber dem Deutschen Reich macht.

Braunschweiger Zeitung 06.07.2007

Aus diesem Artikel ergibt sich, dass 8 Millionen Scheineingedeutschte mit ihren Nachkommen alle Wahlen in der Bundesrepublik in entscheidendem Maß beeinflussen können und werden, um den tatsächlichen Deutschen das Selbstbestimmungsrecht für immer zu rauben.

Die Kläger hatten auch beantragt, dass die Auskünfte zu den Wählerlisten mit der Aufnahme aller durch die Bundesrepublik scheineingedeutschten Nichtdeutschen und der Wahlteilnahme solcher erkannter an den Wahlen zum Bundestag von den Behörden der Bundesrepublik entsprechend ZPO § 142 vorzulegen sind, weil diese den Klägern nicht bekannt sein können, aber für die Klagebegründung allein nur den abschließendenden endgültigen konkreten Zahlenbeweis erbringen können. Diese Forderung hat schon der Bundestag nicht erfüllt.

Im Rahmen der Aufklärungspflicht hat das BVerfG, das Amtshilfe von jeder Behörde der Bundesrepublik verlangen kann und muss, sich diese Unterlagen von den Beklagten vorlegen zu lassen. In "Der Spiegel" vom 10.03.2008 wird auf Seite 62 "Gefährliche Liebe" in einer vergleichsweise völlig unbedeutenden Einzelfallsache veröffentlicht, dass der Vizepräsident des BVerfG Hassemer sich dazu ein 1000-seitiges Gutachten vom Max-Planck-Institut hat geben lassen. Die Kläger sind der Ansicht, dass das BVerfG in ihrer vorgetragenen Sache die Aufklärungspflicht bis jetzt ernstlich missachtet hat und auch in dieser Angelegenheit mindestens ein Gutachten anzufordern hat, wenn es selbst den Vortrag nicht mehr versteht.

Bis dahin reicht der Hinweis auf mehrere - nur vorgebliche deutsche - Bundestagsabgeordnete wie Omid Nouripour, Lale Akgün, Sebastian Edathy, Dr. Hakkin Keskin aus, die nicht aktiv und passiv wahlberechtigt waren

Und damit kommen die Kläger zum letzten zu beantwortenden Satz des Schreibens vom 27.02.2008, Zitat Anfang:

Andere Rügen von konkreten Wahlfehlern lassen sich Ihrer Be¬schwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.

Zitat Ende!

Nach Vorstehendem ist das zwar unglaublich frech, perfide und falsch, aber im Gegensatz zu den regelmäßigen Lobeshymnen der Systempresse auf die Qualität, Seriosität und vorzügliche Arbeit am BVerfG wissen die Kläger, dass sie sich mit der Wahlanfechtungsklage sehr missliebig gemacht haben, was eine tatsächliche rechtsstaatliche Demokratie ohne unheilbare Staatsaufbaumängel aber gelassen hinnehmen könnte. Selbst das Ausland lacht schon über das vorgeblich so hoch geschätzte, tatsächlich sehr häufig krassen Rechtsmissbrauch betreibenden BVerfG, was nun abschließend vorgeführt werden kann.


vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:08 «              Beitrag melden


Eine Rechtsanwaltsanmerkung, Zitat Anfang:

Im EGMR-Beschluß
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20070510-S.asp#TopOfPage

10/05/07 Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 76680/01)

bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a.,

„daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rz. 103-108, CEDH 2006-…) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rz. 65-66).“

Demnach ist für eine Menschenrechtsbeschwerde die zuvor erfolglos eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr erforderlich. Für Mandanten ist es kostengünstiger, sich unmittelbar an den EuGH zu wenden, weil die Rechtserlangungswahrscheinlichkeit dort höher ist und Grund- und Menschenrechte weitgehend übereinstimmen.

Zitat Ende!

Ein Schreiben wie das vorgelegte des BVerfG vom 27.02.2008 liefert nur die Bestätigung für solche Entscheidungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg offensichtlich für angemessen hält.

Die Kläger werden deshalb bei unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher Abweisung der Wahlanfechtungsklage unbeirrt die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von durch die Bundesrepublik Deutschland Scheineingedeutschten mit den Betroffenen persönlich weiter diskutieren und wegen der damit verbundenen Wahlfälschungen auch in der Europäischen Union internationale Gremien einschalten.

Wenn Deutsche unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts weiterhin weitgehend rechtlos gestellt werden, sollte sich auch niemand wundern, dass das Recht u. a. auch auf der Straße eingefordert werden müsste.

In Zukunft wird bei Verweigerung der rechtsstaatskonformen Bearbeitung der Klage gegen die Bundestagswahlen 2005 ohne abschließende rechtliche Klärung jede dazu sich anbietende Wahl in der Bundesrepublik Deutschland durch Wahlanfechtungen angegriffen.

Die Begründungen für Anträge auf einstweilige Anordnungen wären aus einem Beschluss des BVerfG (2 BvQ 25/05) zu übernehmen und schwer zu ignorieren.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:09 «              Beitrag melden


4. Erster Teil der Begründung zur Ablehnung des Juristen Mellinghoff

Die Internetrecherchen der Kläger haben einen Beschluss des BVerfG 2 BvQ 25/05 vom 02.09.2005 gefunden, in welchem die Juristen Jentsch, Broß und Lübbe-Wolf einen Antrag auf einstweilige Anordnung zwecks Erzwingung der Wahlteilnahme durch eine Türkin zwar zu Recht abgelehnt haben, aber grundsätzlich durch eine täuschende Begründung vermieden haben, festzustellen, dass diese niemals als Nichtdeutsche ein Wahlrecht in Deutschland gehabt hat noch haben konnte.

Zitat Anfang:

Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 25/05 vom 2.9.2005, Absatz-Nr. (1 - 14), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20050902_2bvq002505.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 25/05 -

In dem Verfahren
über den Antrag

der Frau Ç...

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Cüneyt Gençer und Koll., Marientorgraben 3, 90402 Nürnberg -
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g

1. festzustellen, dass die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige ist,
hilfsweise,
2. § 25 Abs. 1 StAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auch mit Wirkung für die Vergangenheit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
hilfsweise,
3. festzustellen, dass die Antragstellerin die Voraussetzung zur Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2005 hinsichtlich der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllt,
hilfsweise,
4. die Antragstellerin in das Wählerverzeichnis aufzunehmen und zur Bundestagswahl am 18. September 2005 zuzulassen,

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. September 2005 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:09 «              Beitrag melden


Gründe:

I.

1
Die in Deutschland lebende Antragstellerin wurde nach Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 21. Juni 1999 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Auf ihren Antrag vom 20. Juli 1999 wurde ihr am 5. Februar 2001 die türkische Staatsangehörigkeit erneut verliehen.
2
Gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung verliert ein Deutscher grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Nach der zuvor geltenden Gesetzesfassung (§ 25 Abs. 1 RuStAG) trat der Staatsangehörigkeitsverlust nur unter der weiteren Voraussetzung ein, dass der Betroffene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatte. Diese sogenannte Inlandsklausel wurde durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) zum 1. Januar 2000 gestrichen.
3
Schätzungen zufolge ist von dieser Gesetzesänderung eine große Zahl in Deutschland lebender und hier eingebürgerter Personen betroffen, die, wie die Antragstellerin, nach der hiesigen Einbürgerung ihre frühere ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag zurückerworben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2005 - 8 B 721/05 -, JURIS; Uslucan, ZAR 2005, S. 115).
4
Die Antragstellerin hält § 25 StAG in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung unter anderem wegen des Fehlens einer Übergangsregelung für verfassungswidrig. Sie hat beim Verwaltungsgericht Bayreuth eine Klage auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die am 18. September 2005 anstehenden Wahlen zum Deutschen Bundestag hat sie überdies beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO festzustellen, dass sie die Voraussetzung zur Teilnahme an der Bundestagswahl hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit erfülle. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 16. August 2005 (- B 1 E 05.672 -, JURIS) abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde ist, soweit bekannt, noch keine Entscheidung ergangen. Am 17. August 2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt.

II.

5
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 92, 130 <133>; stRspr) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 108, 45 <48>).
6
Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, haben bei der Entscheidung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine einstweilige Anordnung darf allerdings dann nicht ergehen, wenn sich der in der Hauptsache gestellte oder noch zu stellende Antrag als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, abzuwägen gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, das verfolgte Anliegen sich aber in der Hauptsache als unbegründet erwiese (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 104, 51 <55>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die für ihren Erlass sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BVerfGE 91, 83 <92>).


vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:10 «              Beitrag melden



7
Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll. Ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 108, 45 <48>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 -, NVwZ 2005, S. 679).
8
2. Ob eine einstweilige Anordnung mit dem hier in erster Linie begehrten feststellenden Inhalt überhaupt zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Es kann ferner offen bleiben, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall die fehlende Erschöpfung des Rechtsweges - selbst hinsichtlich des fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - entgegensteht (zum Vorrang des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vgl. BVerfGE 37, 150 <151>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.). Offen bleiben kann schließlich auch, ob eine Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre.
9
Die gebotene Folgenabwägung ergibt jedenfalls nicht das erforderliche Überwiegen der Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
10
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde später als begründet, wäre der Antragstellerin bis dahin die Behandlung als deutsche Staatsangehörige zu Unrecht vorenthalten worden; die aus der deutschen Staatsangehörigkeit folgenden Rechte hätte sie vorläufig nicht wahrnehmen können. Als konkret drohender Nachteil ist insoweit vor allem zu berücksichtigen, dass ihr die Ausübung des Wahlrechts bei der auf den 18. September 2005 angesetzten Bundestagswahl versagt bliebe, obwohl sie gemäß § 12 Abs. 1 BWG wahlberechtigt wäre. Weitere konkrete und gewichtige Nachteile, die bereits in näherer Zukunft eintreten könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vor allem ist der weitere Aufenthalt der Antragstellerin angesichts ihres nach Auffassung des zuständigen Landratsamtes fristgerecht gestellten und damit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG positiv zu bescheidenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gesichert. Nachdem die Antragstellerin auf das ihr zugegangene formlose Anschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, mit dem sie zur Auskunft über einen etwaigen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurde, bereits reagiert hat, braucht sie auch mit einer Auskunftsverpflichtung durch förmlichen Bescheid und gegebenenfalls dessen zwangsweiser Durchsetzung nicht zu rechnen. Im Übrigen läge darin auch kein besonders ins Gewicht fallender Nachteil.
11
Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe der Antragstellerin aber in der Hauptsache der Erfolg versagt, so würde sie vorläufig zu Unrecht weiter als deutsche Staatsangehörige behandelt. Vor allem könnte sie bei den Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag das Wahlrecht ausüben, obwohl ihr dieses mangels Deutscheneigenschaft im Sinne des § 12 BWG in Wahrheit nicht zustünde.
12
Die Nachteile im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl wögen in beiden Fällen gleich schwer: Es käme jeweils zu einem Wahlfehler, der im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden könnte, zur Ungültigkeit der Wahl indes nur bei gegebener Mandatserheblichkeit führen würde (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>). An diesem "Bewertungspatt" ändert sich auch dann nichts, wenn man bei der Einschätzung der jeweils drohenden Nachteile nicht allein den Fall der Antragstellerin berücksichtigt, sondern auch die Folgen in den Blick nimmt, die sich bei gleicher Behandlung anderer, möglicherweise zahlreicher, gleichgelagerter Fälle ergeben.
13
Stehen somit die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgekonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber, gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, die Anwendung der mittelbar angegriffenen Vorschrift nicht zu hindern, bevor geklärt ist, ob sie vor der Verfassung Bestand

vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:12 «              Beitrag melden


14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitat Ende!

Die Juristen des Bundesverfassungsgerichtes hätten lediglich festzustellen brauchen, dass die Klägerin - und ihr Rechtsanwalt - niemals die deutsche Staatsangehörigkeit, welche die unmittelbare Reichsangehörigkeit bedingt, besessen hatten oder besitzen.

zu 1. Die Einbürgerung in einen deutschen Staatsverband, was immer das heißen soll, hat der Antragstellerin jedenfalls nicht zur deutschen Staatsangehörigkeit und zum Wahlrecht verholfen.

zu 2. Die Bundesrepublik hat keine Legitimation, dass Staatsangehörigkeitgesetz des Deutschen Reiches für Deutsche mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit zu ändern und so das Deutsche Volk selbst zu verändern.

zu 3. Die Gesetzesänderungen der Bundesrepublik können bezüglich der Staatsangehörigkeit der Deutschen nichts ändern und keine Ausländer betreffen. Aber, siehe: Schätzungen kann das BVerfG anführen, warum nicht auch Kläger?

zu 4. Die Antragstellerin konnte nicht als Ausländerin auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vor einem bundesrepublikanischen Gericht klagen.

zu 5. Das BVerfG hatte aufgrund fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses und fehlender Rechtsgrundlagen keine Entscheidungskompetenz.

zu 6. Triviale Rechtsausführung!

zu 7. Die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes wurde mangels Rechtsanspruch nicht erforderlich.

zu 8. Triviale Rechtsausführung!

zu 9. Triviale Rechtsausführung ohne Substanz, da kein Rechtsanspruch vorlag!

zu 10. Da die Klägerin kein Wahlrecht hatte, kann eine Abwägung in dieser Richtung nicht möglich sein.

zu 11. Die Klägerin war niemals deutsche Staatsangehörige und hatte niemals Wahlrechte.

zu 12. Wahlfehler, die ein einzelner Beschwerdeführer gegen die Verweigerung seiner Teilnahme an den Bundestagswahlen erheben würde, würden spätestens vom BVerfG mangels erheblicher Beeinflussungen abgebügelt werden.

zu 13. Es gab also überhaupt keine zu begründende Abwägung, wenn das BVerfG sich mit der ihm schon öfters wie hier wieder vorgetragenen Rechtslage im Sinne der Arbeit von gesetzlichen Richtern auseinander gesetzt hätte.

Fazit:

Alle bisher mit solchen Rechtsfragen beschäftigten Juristen am Bundesverfassungsgericht weichen mit allen den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer allgemeinverständlichen, juristisch korrekten Entscheidung aus, nach der kein durch die Bundesrepublik eingebürgerter Scheindeutscher Deutscher geworden ist, bzw. jemals die deutsche Staatsangehörigkeit und/oder das Wahlrecht in Deutschland erhalten hat.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:15 «              Beitrag melden


Der dem Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG beigetretende Kläger Beck hat in seiner Wahlanfechtung bezüglich der Berliner Senatswahlen vom 17. September 2006 mit allen auch in dieser Klage vorgestellten Begründungen und zusätzlich denen, die sich aus dem hohen Ausländeranteil in den Berliner Wahlbezirken noch ergeben, vom Berliner Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung im Wege des unzulässigen Rechtsmissbrauches mit falschen und vorsorglich vorher schriftlich widerlegter Behauptungen einen abschlägigen Bescheid erhalten. Die Eingabe beim BVerfG nach erfolgter Gegenvorstellung mangels rechtlichem Gehör wurde wie folgt beschieden:

Von der Abbildung des Beschlusses wurde aus Platzgründen abgesehen, doch ist er jederzeit bei uns einsahbar !

Der Jurist Mellinghoff, welcher jetzt Zweifel an der Zulässigkeit der Klage gegen den Deutschen Bundestag als Wahlfälschergremium äußert, ist Mitverantwortlicher an dem unbegreiflichen, ungeheuerlichen Beschluss 2 BvR 1451/06.

Die Kläger können und müssen den Juristen Mellinghoff also nicht nur wegen der versuchten Täuschung über Zweifel an der Zulässigkeit der eingereichten Klage trotz einer vielfach begründeten, unwiderlegbaren Darlegung zu der Nichtigkeit der Bundestagswahlen 2005 zum Zwecke einer dadurch bewirkten Rücknahme der Wahlprüfungsbeschwerde am BVerfG ablehnen, sondern auch, weil er sich an der vollständigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren mit gleichem Sachverhalt von Wahlfälschungen beteiligt hat.

In einem Rechtsstaat ist in einem zusammenhängenden Verfahren mindestens eine mündliche Verhandlung zu führen, was bisher die Rechtsauslegung des BVerfG war. Im angeführten Verfahren 2 BvR 1451/06 wurde das durch die Juristen Broß, Osterloh und Mellinghoff im Vorbeigehen hier nachgewiesen auch noch kassiert.

Der Jurist Mellinghoff ist für alle Kläger und den diesem Verfahren Beigetretenen als gesetzlicher Richter nicht akzeptabel. Er hat keinerlei Anstalten gemacht, sich schon im Vorverfahren 2 BvR 1451/06 erkennbar und nachvollziehbar mit den rechtlichen Begründungen des dortigen sich Beschwerenden auseinander zu setzen.

Dieser konnte daher wegen der dort verweigerten Begründung auch nicht für die vorliegende Klage die nach Ansicht der Juristen am BVerfG zulässige Abweisung einer Beschwerde ohne Begründung so ergänzen, dass - nicht erkennbare - Darstellungsmängel behoben werden können.

Das ist eine der Hauptrolle, die das BVerfG in der Bundesrepublik nach dem Willen der politisch bestimmten, nicht vom Volk auf Zeit gewählten und praktisch immunen Juristen zu erfüllen hat.

Das Deutsche Volk soll und darf nicht wissen, wie und mit welchen fehlenden Begründungen es tatsächlich am BVerfG tausendfach betrogen wird.

Der Jurist Mellinghoff hat dieses so deutlich vorgeführt, dass er nun auch deshalb als befangener, nicht gesetzlicher Richter abgelehnt wird.

Er hat sich dienstlich zu äußern, damit die Kläger noch eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgeben können.

Vorsorglich wird zur Vermeidung der Anführung des tückischen Richterprivilegs zur Verhinderung der Strafverfolgung von Rechtsbeugern in Richterroben und Unklarheiten folgendes ergänzt:

Wenn in einem Gremium von 3 oder mehr Richtern eine unbekannte Anzahl mit Mehrheit Rechtsbeugung begeht, so ist diese Mehrheit Täter. Die Minderheit, die sich nicht im Wege eines Minderheitenvotums gegen die Rechtsbeugung stellt, obwohl das höchste Gut eines Rechtsstaates, das Recht, im Wege des Verfassungshochverrates gebeugt wird, nimmt die Rechtbeugung konkludent und gegen die Remonstrationspflicht in einem Rechtsstaat und das GG in Kauf. Die Minderheit will also Täter vor Strafverfolgung schützen. Dadurch wird die Minderheit zum Mittätern. Mittäter sind wie Täter zu behandeln, weil sie alle zusammen eine kriminelle Vereinigung gebildet haben. Insoweit können alle Täter mindestens als Mittäter behandelt werden.

Deshalb wird der Jurist Mellinghoff auch als mindestens Mittäter in einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke des Begehens von Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat mindestens durch absichtliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs laut vorliegenden und vorgetragenen Entscheidungen des BVerfG selbst als befangener, in eigener Sache parteiischer und nicht gesetzlicher Richter abgelehnt. Er kann sich überhaupt nicht mehr leisten, den Klägern Recht zu geben, weil dann eine vermutete Mittäterschaft unter Umständen als Täterschaft von Rechtsbeugung im Verfahren 2 BvR 1451/06 offenbar wird.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:17 «              Beitrag melden


5. Ablehnung der Juristen Broß, Osterloh, Mellinghoff aus aktuellem Anlaß

Der vorstehende Inhalt des Schriftsatz war bereits am 10.03.2008 als Entwurf zur Abstimmung mit allen Verfahrensbeteiligten entworfen, als mit einfachem Brief, gestempelt am 11.03.2008 die folgende ungeheuerliche Entscheidung der Juristen Broß, Osterloh und Mellinghoff die Kläger erreichte, s. Abbildung

Abbildung wurde aus Platzmangel nicht eingestellt !


Die angeführten Juristen verweigern also den Klägern die Rückgabe ihrer Verfahrensakte zur Wahlanfechtung, welche die gesamte Korrespondenz im Vorverfahren mit dem Bundestag einschließlich der dazu gesammelten Beweisbelege enthält, um die Begründung der Wahlanfechtungsbeschwerde am BVerfG selbst zur Unterstützung der Wahlfälscher, welche die Bundes"verfassungs"richter im Widerspruch zum Grundgesetz und dem rechtsstaatlichen Gedanken zur Auswahl wirklich gesetzlicher Richter ausschließlich auf Zeit durch das Volk bestimmen.

In DER SPIEGEL, 12/2008, Nr. 12/2008, "Wir haben das letzte Wort", Seite 40, letzte Spalte unten, wird ein Interview mit dem scheidenden Vizepräsident HASSEMER wie folgt beendet:

HASSEMER: Meine reguläre Amtszeit ist abgelaufen, wir befinden uns gewissermaßen in der Nachspielzeit - und die dürfen die Richtermacher nicht einfach aus taktischen Interesse zum Nachteil des Kandidaten und des Gerichts verlängern.

SPIEGEL: Die Politik bestimmt letztlich die Zusammensetzung des Gerichts. Wenn sich der politische Konsens verschiebt, ließe sich das Personal verändern. Überzeugungen etwa zur Balance zwischen Freiheit und Sicherheit, die für Sie heute Gewissheit sind, können dann kippen.

HASSEMER: Ich kann mir trotz allem vorstellen, dass sich das Gericht in eine sehr gute Richtung fortentwickelt. Wenn nicht, möchte ich das lieber nicht mehr erleben!

Zitat Ende!

Zuerst weisen die Kläger darauf hin, dass aufgrund der Fülle der positiven Berichte über das Bundes"verfassungs"gericht ohne Verfassung in DER SPIEGEL diesem zwar eine Hofberichterstattung bei der nichtsahnenden Masse der Bevölkerung über die tatsächlichen Funktionen des Gerichts und der an diesem sitzenden Rechtsbeuger gelingen mag, aber die verräterischen Einschübe wie " die Politik bestimmt letztlich die Zusammensetzung des Gerichts" immer wieder beweisen, dass es auch am BVerfG keine gesetzlichen Richter gibt.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 13:18 «              Beitrag melden


Nachdem die Kläger nunmehr die Zusammensetzung der gesetzwidrig gegen sie agierenden ersten drei Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF im vorliegenden Verfahren kennen, lehnen sie nun auch die Juristen BROß und OSTERLOH als befangene, nicht gesetzliche Richter mit der Begründung ab,

 dass diese gemeinsam mit ihrem Kollegen MELLINGHOFF Prozessbetrug mit ihrem Beschluss vom 03.03.2008 begangen haben.

In diesem Beschluss behaupten die Verfasser, dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom . Mai 2007 - 3 GS 68/07 - richtet, welcher dann durch tatsächliche Folgebeschlüsse des LG Braunschweig mit den Juristen KNIERIEM, Dr. NITSCHKE und LEHNGUT gedeckt worden sein soll.

Tatsächlich wurde mit der Klageschrift vom 20.08.2007 in den Seiten B_1 bis B_32 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt,

gegen den Durchsuchungsbeschluss eines nicht existenten Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld mit der Anschrift Hoher Weg 9, D - 38 640 Goslar,

vorgeblich erlassen durch einen bereits mehrfach des Prozessbetruges überführten Juristen Jordan, welcher im GVP des AG Clausthal nicht benannt ist,

als urkundliche Lüge mittels Computermontage durch einen Justizobersekretär Sonnemann angefertigt und durch Dienstsiegelbenutzung als Urkundenfälschung in gemeinsamer Täterschaft mit der Polizeiinspektion benutzt,

um rechtsgrundlagenlos zahlreiche Gerichtsakten

der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen u. Amtsmissbrauch,

des Arbeitskreises Justiz der Runden Tische Magdeburg-Berlin,

der Justiz-Opfer-Initiative Clausthal

und weiterer Bürgerrechtsorganisationen zur Schaffung eines tatsächlichen verläßlichen Rechtsstaates Deutschland wie die Interim-Oberreichsanwaltschaft und das Interim-Reichsgericht

durch Einbruch mit Waffengewalt ohne Rechtsgrundlage zu rauben!

Insoweit hat sich die Verfassungsbeschwerde gegen die zum Überfall benutzten, illegalen Dokumente einer kriminellen Organisation an niedersächsischen Gerichten gerichtet.

Zum Schutze ihrer juristischen Standeskollegen haben die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF mit ihrem Erguss vom 03.03.2008 unübertrefflich dem ganzen Deutschen Volk noch einmal und wieder gezeigt, was man vom BVerfG wirklich erwarten kann, wenn sich das Deutsche Volk endlich befreien will  nichts Gutes!

Da nicht jedermann die Wahlanfechtungsbeschwerde vollständig kennt oder zur Hand hat, werden im folgenden die angefochtenen Dokumentenfälschungen noch einmal abgebildet. Damit soll jeder Leser selbst erkennen, dass die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF das Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung (GG Art. 13) und des Eigentums (GG Art. 14) vermutlich vorsätzlich nicht schützen wollten!



vonRoit

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» 15.07.08 13:20 «              Beitrag melden


Von der Abbildung dreier Beschlüsse wurde aus Platzmangel abgesehen !

Seite 13, Dienstsiegelabdruck, unten markiert mit 3/3, oben Aktenblattnummer fehlend

Juristen, welche anhand der ihnen vorgelegten, oben abgebildeten Dokumente nicht erkennen, dass niemand in seinen persönlichen Freiheiten durch solche gefälschten Gerichtsdokumente überfallen und beraubt werden darf, sind entweder

a) ohne Erkenntnisfähigkeit krank und völlig unfähig für ein Richteramt

oder

b) beugend das Recht im Wege des Verfassungshochverrates nach Deutschem Recht!

Insoweit regen die Kläger an, dass sich die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF unverzüglich einer amtsärztlichen Untersuchung stellen, um einer Strafverfolgung entgehen zu können. Dabei ist auch zu prüfen, ob für den Fall festgestellter Krankheiten diese schon länger vorhanden sind. Die Kläger glauben aber, dass die befassten Juristen gesund sind!

Die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF haben schließlich auch schon andere mit dem Recht und der Gerechtigkeit nicht kompatible Entscheidungen, wie auch vorstehend erwähnt, beschlossen, obwohl ihr von ihnen geschworener Amtseid unmissverständlich ihre Aufgaben darlegt.

Die Juristen OSTERLOH und MELLINGHOFF sind auch durch die Ablehnung vieler anderer Verfassungsbeschwerden bekannt, die sie gleich oder ähnlich ohne Begründungen in die Leere laufen ließen.

Wegen Stillstand der Rechtspflege aufgrund unheilbarer Staatsaufbaumängel in der Bundesrepublik Deutschland wurden sie schon früher von der Interim-Oberreichsanwaltschaft angeklagt und vom Interim-Reichsgericht zur Verteidigung unter Angabe ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit OWiG § 111 aufgefordert.

Die Interim-Oberreichsanwaltschaft und das Interim-Reichsgericht wurden aus dem Deutschen Volk heraus durch tatsächlich freie Wahlen gegründet, welches sich die Gesetzlosigkeit im derzeitigen Deutschland nicht gefallen zu lassen braucht und nach dem natürlichen Widerstandsrecht das Gesetz zurück in Volkeshand gelegt hat, bis ein wirklicher Rechtsstaat Deutschland mit Friedensvertrag und ohne Besatzungsrecht geschaffen ist.

Da sich die angesprochenen Juristen am BVerfG nicht gerührt haben, weil sie ihre Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" als Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nicht nur für sich verleugnen, sondern auch für das ganze Deutsche Volk, damit die zwecks Wahlfälschungen scheineingedeutschten Ausländer und Staatenlosen millionenfach tätig sein können, bis das Deutsche Volk überfremdet sein Selbstbestimmungsrecht verloren hat, wurden sie schon vom Interims-Reichsgericht verurteilt:




Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 13:22 von Administrator
vonRoit

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» 15.07.08 13:22 «              Beitrag melden


Von solchen Juristen, welche auf das GG als nacktes Besatzungsrecht den Treueid geschworen haben und auch aufgrund eines ausführlichen Vortrages zur Wahlfälschung durch Millionen Ausländer und Staatenlose an allen bundesrepublikanischen Wahlen nicht einen konkreten Nachweis erkennen wollen, kann das Deutsche Volk niemals Unterstützung finden, was sich durch die Behandlung der vorgelegten Wahlanfechtungsbeschwerde dann aber letztmalig beweisen lassen wird.

Insoweit lehnen die Kläger auch die Juristen BROß und OSTERLOH wegen des begründeten Verdachtes der Befangenheit ab. Sie vermuten, dass auch diese Abgelehnten genau wie der abgelehnte Jurist MELLINGHOFF gesetzwidriges und unerlaubtes Besatzungsrecht gegen die Kläger durchsetzen wollen, obwohl für Deutsche ein solches völlig unbeachtlich ist, da in nichtiger Selbstkontrahierung behauptet. Die Klagebegründungen nehmen dazu ausführlich Stellung.

Deshalb wird zur Durchsetzung der Selbstbestimmungsrechte ohne Beeinflussung durch Fremde oder Besatzungsrecht vorsorglich erinnert, Zitat Anfang:

§ 139 ZPO (Materielle Prozessleitung)

ZÖLLER, Rn 1: Dabei ist § 139 kein bloßer Appell, sondern zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung den Bestandteil des Urteils gefährdet.

ZÖLLER, Rn 3: Die Pflicht zur Erörterung der Streitverhältnisse in tatsächl und rechtl Hinsicht besteht nunmehr generell.

ZÖLLER, Rn 4: Hinweispflicht auf entscheidungserhebl Gesichtspunkte dient der Vermeidung von Überraschungsentscheiden.

ZÖLLER, Rn 10: Die Hinweispflichten des Gerichts sind in einem Verfahren geregelt und dürfen nicht verletzt werden.

Zitat Ende!

Mögen die abgelehnten BROß und OSTERLOH ihre dienstliche Stellungnahme abgeben und den Klägern zur Erwiderung vorlegen!

Insoweit kommt dem Spiegelinterview des Vizepräsidenten HASSEMER eine durchaus bedenkliche Bedeutung zu.

Die bisherige beobachtete und durch viele vorhandene Dokumente belegbare Arbeitsweise des BVerfG ist unter rechtsstaatskonformen Gesichtpunkten und den in der Klage vorgetragenen Maßnahmen und Entscheidungen gegen das besiegte Deutsche Volk derart fragwürdig, dass in einem zukünftigen, tatsächlichen verläßlichen deutschen Rechtsstaat alle am BVerfG tätigen, dann noch lebenden Juristen erhebliche Konsequenzen zu gegenwärtigen haben. Da kann man sich vorstellen, dass das kein bundesrepublikanischer "Verfassungs"jurist erleben möchte, er wird aber ganz sicher einer - vererbbaren - Rechenschaft nicht mehr ausweichen können.

Das Deutsche Volk bereitet dazu bereits alle erforderlichen Strukturen vor, welche die Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüche unverjährbar auch bei den Nachkommen/Erben/Rechtsnachfolgern/Vermögensübernehmern der bundesrepublika-nischen Gehilfen zur Vernichtung des Deutschen Volkes mittels Wahlfälschungen eintreiben werden. Insoweit wird dringend empfohlen, die Wahlanfechtungsbeschwerde in einem wirklich rechtsstaatskonformen Verfahren fortzusetzen, damit die Klärung der Rechtslage nicht direkt auf der Strasse zu erfolgen braucht.



vonRoit

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» 15.07.08 13:23 «              Beitrag melden


6. Schadensersatzforderungen wegen Prozessbetrug

Die von dem Beschluss 2 BvR 1794/07 durch den Raub einer vollständigen Büroausrüstung direkt betroffenen Kläger und Eheleute Dr. Wenzel erheben gegen die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF ihnen damit erwachsene Schadensersatzforderungen aus Betriebsausfall, Wiederbeschaffungskosten und Schmerzensgeld.

Sie haben aufgrund der nun vorläufig gesicherten Aussicht, dass man ihnen gegen effektives Recht und Gesetz, dass in der Bundesrepublik auch nur vorgetäuscht wird, ihre geraubten Gegenstände und Unterlagen nicht wiedergeben will, weil das BVerfG selbst hinter dem Grundgesetzbruch steht, nunmehr mit der umfassenden Wiederbeschaffung und Ersatzherstellung von Unterlagen begonnen sowie mit Datum vom 19.03.2008 einen weiteren Ersatzcomputer gekauft. Die Rechnungen werden den Juristen am BVerfG präsentiert.

Im Übrigen erheben alle Kläger Schadens- und Wiedergutmachungsansprüche zunächst gegen die Juristen am BVerfG BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF aus sämtlichem ihnen an bundesrepublikanischen Gerichten und von Behörden zugefügte Beschwer und in Geschäftsführung ohne Auftrag für das Deutsche Volk und das Deutsche Reich.

Die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF, die ohne erkennbare Rechtsgrundlage als Privatleute haften werden, werden hiermit aufgefordert, den Klägern gegenüber bis zum 30.04.2008 den Schadensersatz- und Wiedergutmachungsanspruch dem Grunde nach schriftlich an obige Adresse zu zu erklären.

Soweit die Kläger keinen in der Bundesrepublik Deutschland beruflich zugelassenen Rechtsanwalt finden, weil diese nur dann in ihrem deutschen Vaterland arbeiten dürfen, wenn sie völkerrechtswidrig den Treueid auf Besatzungsrecht leisten und sich dem juristischen Standesrecht unterwerfen, der ihnen praktisch verbietet, gegen die beanspruchten Hochverräter als Kollegen vorgehen zu können, stellen die Kläger aufgrund des Stillstandes der Rechtspflege in Deutschland nach ZPO § 245 fest, dass eine Verjährung nicht stattfinden kann.

Die Kläger orientieren sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen an den bekannten Präzedenzfall einer Claims Conference, welche völlig zu Recht ohne eintretende Verjährung widerrechtlich geraubte Rechte und Vermögen auch von den Nachkommen/Erben, bzw. Rechtsnachfolgern/Vermögensübernehmern auch nach über 60 Jahren zurückfordert und tatsächlich erhält.

Es gibt für die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF nur noch zwei Möglichkeiten. Nach der ersten schaffen sie es tatsächlich, unter Beteiligung am Völkermord gegen das Deutsche Volk durch systematische Überfremdung, der wirksamen Beanspruchung aus obigen Forderungen auszuweichen, dafür aber ihre eigenen Nachkommen und Angehörige dem Untergang zu weihen

oder

sie, bzw. ihre Nachkommen/Erben/Rechtsnachfolgern/Vermögensübernehmern werden durch ihr heutiges Handeln faktisch zu einem noch unbekannten Zeitpunkt wirtschaftlich ruiniert.

Dieses Schicksal wird auch alle anderen ehemals oder jetzt oder zukünftigen Juristen am Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik unaufhaltsam blühen, denen deutsche Bürgerrechtsorganisationen Wissen um die tatsächliche Rechtslage und Prozessbetrug in Ihren Entscheidungen nachweisen können.



vonRoit

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» 15.07.08 13:24 «              Beitrag melden


7. Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist auch ohne die noch fehlenden Verfahrensakten umfassend und unwiderlegbar begründet.

Die Wahlprüfungsbeschwerde am BVerfG als Instanzengericht wird nicht zurückgezogen.

Die Kläger hatten noch nicht einmal das rechtliche Gehör mit mündlichem Vortrag in einer Hauptverhandlung.

Es wurden ihnen auch noch nicht die Wahllisten zur Bundestagswahl vorgelegt, aus denen die Aufnahme von nicht wahlberechtigten Scheindeutschen zu erkennen ist. Diese Wahllisten gibt es!

Es wurde ihnen auch keine Erwiderung des beklagten Bundestages vorgelegt, mit der sich dieser begründet verteidigen will. Das BVerfG hat sich dadurch dem massiven Verdacht ausgesetzt, dass es parteiisch für den Bundestag agiert und das Verfahren schon ohne die Stellungnahme des Bundestages zur Klage abwürgen will.

Ein Hauptverfahren mit mündlicher, streitiger Verhandlung hat nun rechtsstaatskonform am BVerfG zu erfolgen.

Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung gehört auch eine zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme des beklagten Bundestages. Insoweit hat bisher das BVerfG mit dem Juristen Mellinghoff erkennbar parteiisch für den Beklagten agiert und eine solche - sehr interessierende Stellungnahme - weder ersichtlich eingefordert, noch den Klägern zur Verfügung gestellt.

Parteiische Verfahrensführungen haben zum Ausschluss der als vorgeblich gesetzliche Richter agierenden Juristen zu führen.

Sie können sich selbst für befangen erklären!

Die Kläger fordern gesetzliche Richter, das rechtliche Gehör und das faire Verfahren im eigenen Interesse und damit auch als Nachweis einer rechtsstaatskonformen Rechtsprechung im öffentlichen Interesse für das ganze Deutsche Volk!

Abschließender Hinweis:

In DER SPIEGEL, Nr. 12/2008, Macht und Gewissen, Seite 154 ff. von Matthias Matussek, werden folgende einprägsame Feststellungen getroffen, welche gesetzliche Richter durchaus zur Kenntnis nehmen sollten, Zitate Anfang:

"Die Lüge ist äußerst unpraktisch. Sie verlangt ständige Nachbesserungen  und irgendwann wird sie kompliziert.

Kirchenvater Augustinus ... hat erklärt, warum die Lüge schon methodisch nicht funktioniert.

Eine Gesellschaft, in der die Lüge zur allgemein akzeptierten Verkehrsform gehört, marschiert in den Schwachsinn.

Zitat Ende!

Damit ist treffend vorgezeichnet, was das Schicksal der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Zutun der Kläger sein wird.

Ende des rechtlich nicht beachteten Schriftsatzes vom 20.03.2008 im Entscheid v. 03.06.2008


vonRoit

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» 15.07.08 13:25 «              Beitrag melden


C. Rechtsfehlerhafte Bearbeitung der Ablehnung wegen Befangenheit

Die rechtsbeugende Klageabweisung hat in einem kurzen zweiten Satz erklärt, Zitat Anfang:

Die von den Beschwerdeführern gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, weil er rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BverfGE 11, 343 <348>).

Zitat Ende!

Juristisch gesehen, wird hier erst einmal eine schlichte unbewiesene Behauptung aufgestellt, die durch keinen Sachbeweis getrübt wird. Das gibt aber auch Gelegenheit, zu erkennen, dass das BVerfG nicht nur selbst zum Zwecke jederzeitiger möglicher Verweigerung des rechtsstaatskonformen Rechts nicht nur seine eigenen Spielregeln gegen das Deutsche Volk immer mehr unfair gestaltet, sondern auch damit allen nachfolgenden bundesrepublikanischen Gerichten solchen eigenen Rechtsmissbrauch nahe legt. Rechtsmissbrauch ist aber tatsächlich nach Lutz Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage 2007, dort Einl. 111, der zweckfremde Einsatz eines Rechts. Es müssen dabei gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Ziele verfolgt werden.

Tatsächlich betreibt aber das BVerfG mit dem Totschlagargument des vorgeblichen Rechtmissbrauchs also nicht nur selbst Rechtsmissbrauch, sondern damit auch Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat. Der Kampf um den gesetzlichen Richter kann und darf grundsätzlich niemals als Rechtsmissbrauch bezeichnet werden. Es besteht aber überhaupt kein Zweifel nach dem vorstehend Vorgetragenen, dass so genannte Bundesverfassungsrichter schon aufgrund ihrer politischen Auswahl unter Ausschluss aller übrigen Bevölkerungsteile in der Bundesrepublik ohne Parteizugehörigkeit nach dem Grundgesetz keine gesetzlichen Richter sein können.

Das von solchen Juristen benutzte Argument des Rechtsmissbrauchs zur Versperrung des Rechtsweg dient in der Willkürjustiz der Bundesrepublik lediglich dazu, die erforderliche gerichtliche Klärung nach einer Staatsangehörigkeit und Legitimation als vorgeblich gesetzliche Richter von bundesrepublikanischen Juristen rechtswidrig von vorneherein zu versperren. Befangen ist aber nach GVG, Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u. a. Rn 31, 42, 52, 63, 64, 69, 72 :

Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein, auch Rn 63.

Rn 42: Soweit ein Gericht verpflichtet ist, die Sache einem anderen Gericht vorzulegen, ist dieses andere Gericht der "gesetzliche" Richter. Ein Gericht kann jemandem seinen gesetzlichen Richter auch dadurch entziehen, dass es seine Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht lässt (BVerfG 87, 282 = NJW 1993 etc.)
Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird  Grobe Fehlerhaftigkeit!

Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker niemals gesetzlicher Richter.



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