Thema abonnieren · Thema bewerten |
Autor |
Thema: Wahlanfechtung wegen
Wahlbetruges Art. 38 GG
Bewertung:
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:04 « |
|
Es wird also aufgrund vorstehender ausreichender Internetrecherchen
beantragt, festzustellen, dass es offenkundige Tatsache ist,
1. dass durch die Bundesrepublik scheineingebürgerte Ausländer und
Staatenlose das Wahlrecht zugesprochen bekommen, ohne das sie nach GG
Art. 116 (1) Deutsche sein können.
2. dass alle durch die Bundesrepublik scheineingebürgerte Ausländer und
Staatenlose bei Erfüllung der Wahlberechtigungsbedingungen für Deutsche
in die Wählerlisten zur Bundestagswahl aufgenommen waren und
Wahlbenachrichtigungskarten erhalten haben.
3. dass aufgrund vorliegender Pressehinweise Millionen von
scheineingedeutschten Ausländern und Staatenlose tatsächlich gewählt
haben oder jedenfalls wählen konnten, was sich erheblich und
entscheidend in der Fälschung der Angaben zur Wahlberechtigung,
Wahlbeteiligung, Wahlergebnis und Wahlkampfkostenerstattungen
ausgewirkt hat.
Die Scheineindeutschungen werden auch zum Zwecke weiterer
Wahlfälschungen in der Bundesrepublik ungebremst fortgesetzt, so dass
Gefahr im Verzug ist.
Wie solche Scheineindeutschungen inzwischen bundesweit auf Anregung des
Bundesinnenministers Schäuble, der ja als Volljurist ausreichende
Gelegenheit hat, sich von ihn umringenden, juristisch gebildeten,
hochrangigen Rechtsexperten, Staatsrechtlern und Geheimdiensten
belehren zu lassen und für Einbürgerungen zuständig ist, weil er selbst
nachweislich nur schwer Recht von Unrecht trennen kann, zelebriert
werden, zeigt die folgende Veröffentlichung in der Braunschweiger
Zeitung vom 28.02.2008.
Schon der erzwungene Schwur auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht
zeigt, dass diese so entstehenden Scheindeutschen tatsächlich gegen das
Deutsche Volk schwören.
Nach der Haager Landkriegsordnung kann kein Staatsangehöriger des
Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gezwungen
werden, auf das Grundgesetz zu schwören.
Wer das tut, um in der Bundesrepublik Deutschland als Scheindeutscher
scheinbar das Wahlrecht zu erlangen oder öffentliche Ämter zu besetzen,
damit diese den richtigen Deutschen nicht mehr zur Verfügung stehen,
begeht nach Vorstehendem auch Hochverrat.
Wenn das Grundgesetz aber mangels unheilbarer Rechtsfehler nichtig ist,
so wird durch die bundesrepublikanischen Einwanderungsbehörden
wissentlich der Eid auf ein nicht existierendes Gesetz als Begründung
für die Verleihung des scheinbaren damit bewirktem Wahlrecht in der
Bundesrepublik und die Aufgabe einer vorherigen Staatsangehörigkeit
vorgetäuscht.
Insoweit ist natürlich auch für das BVerfG im Rahmen dieser
Wahlanfechtung der unwahrscheinliche Fall zu prüfen, ob das Grundgesetz
überhaupt noch Rechtskraft haben konnte. Denn die Präambel spricht zwar
vom Deutschen Volk, tatsächlich beteiligen sich aber Millionen von
Ausländern und Staatenlosen an allen bundesrepublikanischen Wahlen, was
die Präambel des Grundgesetzes unmittelbar als unheilbare Lüge
rechtsunwirksam macht.
Die gefälschten Wahlen sind in direktem Zusammenhang mit einer
nichtigen Gesetzgebung durch den Deutschen Bundestag, der als
Wahlfälschergremium dann auch noch die für ihn zugrundeliegende
Rechtsordnung des Grundgesetzes durch die Präambel fälscht, zu sehen.
Dagegen war das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten wenigsten
zeitlich begrenzt!
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:07 « |
|
Abbildung Beweisangebot Braunschweiger
Zeitung wurde nicht mit integriert wegen Platzmangels, da ganze A 4
Seize!
Die unwissenden, durch besatzungshörige bundesrepublikanische
Erfüllungsgehilfen in das Unglück gestürzten, scheineingedeutschten
Menschen, die so niemals Deutsche geworden sind und werden, müssen auch
noch auf ein Grundgesetz schwören, dass sie zu ewigen Tributpflichtigen
für die Siegermächte gegenüber dem Deutschen Reich macht.
Braunschweiger Zeitung 06.07.2007
Aus diesem Artikel ergibt sich, dass 8 Millionen Scheineingedeutschte
mit ihren Nachkommen alle Wahlen in der Bundesrepublik in
entscheidendem Maß beeinflussen können und werden, um den tatsächlichen
Deutschen das Selbstbestimmungsrecht für immer zu rauben.
Die Kläger hatten auch beantragt, dass die Auskünfte zu den
Wählerlisten mit der Aufnahme aller durch die Bundesrepublik
scheineingedeutschten Nichtdeutschen und der Wahlteilnahme solcher
erkannter an den Wahlen zum Bundestag von den Behörden der
Bundesrepublik entsprechend ZPO § 142 vorzulegen sind, weil diese den
Klägern nicht bekannt sein können, aber für die Klagebegründung allein
nur den abschließendenden endgültigen konkreten Zahlenbeweis erbringen
können. Diese Forderung hat schon der Bundestag nicht erfüllt.
Im Rahmen der Aufklärungspflicht hat das BVerfG, das Amtshilfe von
jeder Behörde der Bundesrepublik verlangen kann und muss, sich diese
Unterlagen von den Beklagten vorlegen zu lassen. In "Der Spiegel" vom
10.03.2008 wird auf Seite 62 "Gefährliche Liebe" in einer
vergleichsweise völlig unbedeutenden Einzelfallsache veröffentlicht,
dass der Vizepräsident des BVerfG Hassemer sich dazu ein 1000-seitiges
Gutachten vom Max-Planck-Institut hat geben lassen. Die Kläger sind der
Ansicht, dass das BVerfG in ihrer vorgetragenen Sache die
Aufklärungspflicht bis jetzt ernstlich missachtet hat und auch in
dieser Angelegenheit mindestens ein Gutachten anzufordern hat, wenn es
selbst den Vortrag nicht mehr versteht.
Bis dahin reicht der Hinweis auf mehrere - nur vorgebliche deutsche -
Bundestagsabgeordnete wie Omid Nouripour, Lale Akgün, Sebastian Edathy,
Dr. Hakkin Keskin aus, die nicht aktiv und passiv wahlberechtigt waren
Und damit kommen die Kläger zum letzten zu beantwortenden Satz des
Schreibens vom 27.02.2008, Zitat Anfang:
Andere Rügen von konkreten Wahlfehlern lassen sich Ihrer
Be¬schwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.
Zitat Ende!
Nach Vorstehendem ist das zwar unglaublich frech, perfide und falsch,
aber im Gegensatz zu den regelmäßigen Lobeshymnen der Systempresse auf
die Qualität, Seriosität und vorzügliche Arbeit am BVerfG wissen die
Kläger, dass sie sich mit der Wahlanfechtungsklage sehr missliebig
gemacht haben, was eine tatsächliche rechtsstaatliche Demokratie ohne
unheilbare Staatsaufbaumängel aber gelassen hinnehmen könnte. Selbst
das Ausland lacht schon über das vorgeblich so hoch geschätzte,
tatsächlich sehr häufig krassen Rechtsmissbrauch betreibenden BVerfG,
was nun abschließend vorgeführt werden kann.
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:08 « |
|
Eine Rechtsanwaltsanmerkung, Zitat Anfang:
Im EGMR-Beschluß
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20070510-S.asp#TopOfPage
10/05/07 Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.
76680/01)
bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a.,
„daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht
als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention
angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht
verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn
die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr.
75529/01, Rz. 103-108, CEDH 2006-…) oder bereits abgeschlossen wurde
(Herbst ./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rz. 65-66).“
Demnach ist für eine Menschenrechtsbeschwerde die zuvor erfolglos
eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr erforderlich. Für Mandanten
ist es kostengünstiger, sich unmittelbar an den EuGH zu wenden, weil
die Rechtserlangungswahrscheinlichkeit dort höher ist und Grund- und
Menschenrechte weitgehend übereinstimmen.
Zitat Ende!
Ein Schreiben wie das vorgelegte des BVerfG vom 27.02.2008 liefert nur
die Bestätigung für solche Entscheidungen, die der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg offensichtlich für
angemessen hält.
Die Kläger werden deshalb bei unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher
Abweisung der Wahlanfechtungsklage unbeirrt die Frage der tatsächlichen
Staatsangehörigkeit von durch die Bundesrepublik Deutschland
Scheineingedeutschten mit den Betroffenen persönlich weiter diskutieren
und wegen der damit verbundenen Wahlfälschungen auch in der
Europäischen Union internationale Gremien einschalten.
Wenn Deutsche unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts
weiterhin weitgehend rechtlos gestellt werden, sollte sich auch niemand
wundern, dass das Recht u. a. auch auf der Straße eingefordert werden
müsste.
In Zukunft wird bei Verweigerung der rechtsstaatskonformen Bearbeitung
der Klage gegen die Bundestagswahlen 2005 ohne abschließende rechtliche
Klärung jede dazu sich anbietende Wahl in der Bundesrepublik
Deutschland durch Wahlanfechtungen angegriffen.
Die Begründungen für Anträge auf einstweilige Anordnungen wären aus
einem Beschluss des BVerfG (2 BvQ 25/05) zu übernehmen und schwer zu
ignorieren.
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:09 « |
|
4. Erster Teil der Begründung zur Ablehnung des Juristen Mellinghoff
Die Internetrecherchen der Kläger haben einen Beschluss des BVerfG 2
BvQ 25/05 vom 02.09.2005 gefunden, in welchem die Juristen Jentsch,
Broß und Lübbe-Wolf einen Antrag auf einstweilige Anordnung zwecks
Erzwingung der Wahlteilnahme durch eine Türkin zwar zu Recht abgelehnt
haben, aber grundsätzlich durch eine täuschende Begründung vermieden
haben, festzustellen, dass diese niemals als Nichtdeutsche ein
Wahlrecht in Deutschland gehabt hat noch haben konnte.
Zitat Anfang:
Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 25/05 vom 2.9.2005, Absatz-Nr. (1 - 14),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20050902_2bvq002505.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit
Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 25/05 -
In dem Verfahren
über den Antrag
der Frau Ç...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Cüneyt Gençer und Koll., Marientorgraben 3, 90402
Nürnberg -
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g
1. festzustellen, dass die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige
ist,
hilfsweise,
2. § 25 Abs. 1 StAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des
Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) mit Wirkung vom 1. Januar
2000 auch mit Wirkung für die Vergangenheit bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
hilfsweise,
3. festzustellen, dass die Antragstellerin die Voraussetzung zur
Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen zum Deutschen Bundestag im
September 2005 hinsichtlich der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllt,
hilfsweise,
4. die Antragstellerin in das Wählerverzeichnis aufzunehmen und zur
Bundestagswahl am 18. September 2005 zuzulassen,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch die Richter
Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. September
2005 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:09 « |
|
Gründe:
I.
1
Die in Deutschland lebende Antragstellerin wurde nach Entlassung aus
der türkischen Staatsangehörigkeit am 21. Juni 1999 in den deutschen
Staatsverband eingebürgert. Auf ihren Antrag vom 20. Juli 1999 wurde
ihr am 5. Februar 2001 die türkische Staatsangehörigkeit erneut
verliehen.
2
Gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit
dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung verliert ein Deutscher
grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag eine
ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Nach der zuvor geltenden
Gesetzesfassung (§ 25 Abs. 1 RuStAG) trat der
Staatsangehörigkeitsverlust nur unter der weiteren Voraussetzung ein,
dass der Betroffene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Ausland hatte. Diese sogenannte Inlandsklausel wurde durch Art. 1 Nr. 7
Buchstabe a des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom
15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) zum 1. Januar 2000 gestrichen.
3
Schätzungen zufolge ist von dieser Gesetzesänderung eine große Zahl in
Deutschland lebender und hier eingebürgerter Personen betroffen, die,
wie die Antragstellerin, nach der hiesigen Einbürgerung ihre frühere
ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag zurückerworben haben (vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2005 - 8 B 721/05 -, JURIS; Uslucan,
ZAR 2005, S. 115).
4
Die Antragstellerin hält § 25 StAG in der seit dem 1. Januar 2000
geltenden Fassung unter anderem wegen des Fehlens einer
Übergangsregelung für verfassungswidrig. Sie hat beim
Verwaltungsgericht Bayreuth eine Klage auf Feststellung ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Im
Hinblick auf die am 18. September 2005 anstehenden Wahlen zum Deutschen
Bundestag hat sie überdies beantragt, im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO festzustellen, dass sie die Voraussetzung zur
Teilnahme an der Bundestagswahl hinsichtlich der deutschen
Staatsangehörigkeit erfülle. Das Verwaltungsgericht hat den
Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 16. August 2005 (- B 1 E 05.672
-, JURIS) abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde ist, soweit
bekannt, noch keine Entscheidung ergangen. Am 17. August 2005 hat die
Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt.
II.
5
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im
Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur
Hauptsache (vgl. BVerfGE 92, 130 <133>; stRspr) - einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen
gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 108, 45 <48>).
6
Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts angeführt werden, haben bei der Entscheidung grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben. Eine einstweilige Anordnung darf allerdings
dann nicht ergehen, wenn sich der in der Hauptsache gestellte oder noch
zu stellende Antrag als von vornherein unzulässig oder offensichtlich
unbegründet erweist. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die
Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte,
abzuwägen gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige
Anordnung erlassen würde, das verfolgte Anliegen sich aber in der
Hauptsache als unbegründet erwiese (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>;
104, 51 <55>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur
ergehen, wenn die für ihren Erlass sprechenden Gründe überwiegen (vgl.
BVerfGE 91, 83 <92>).
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:10 « |
|
7
Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn der Vollzug eines Gesetzes
ausgesetzt werden soll. Ein Anliegen, das dem erklärten Willen des
Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden
Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden (vgl.
BVerfGE 104, 23 <27>; 108, 45 <48>; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 - 2 BvR
2185/04 -, NVwZ 2005, S. 679).
8
2. Ob eine einstweilige Anordnung mit dem hier in erster Linie
begehrten feststellenden Inhalt überhaupt zulässig wäre, bedarf keiner
Entscheidung. Es kann ferner offen bleiben, ob dem Erlass einer
einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall die fehlende Erschöpfung
des Rechtsweges - selbst hinsichtlich des fachgerichtlichen vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens - entgegensteht (zum Vorrang des
fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vgl. BVerfGE 37, 150 <151>;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW
2000, S. 1399 f.). Offen bleiben kann schließlich auch, ob eine
Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet
wäre.
9
Die gebotene Folgenabwägung ergibt jedenfalls nicht das erforderliche
Überwiegen der Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
sprechen.
10
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber eine in der
Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde später als begründet, wäre
der Antragstellerin bis dahin die Behandlung als deutsche
Staatsangehörige zu Unrecht vorenthalten worden; die aus der deutschen
Staatsangehörigkeit folgenden Rechte hätte sie vorläufig nicht
wahrnehmen können. Als konkret drohender Nachteil ist insoweit vor
allem zu berücksichtigen, dass ihr die Ausübung des Wahlrechts bei der
auf den 18. September 2005 angesetzten Bundestagswahl versagt bliebe,
obwohl sie gemäß § 12 Abs. 1 BWG wahlberechtigt wäre. Weitere konkrete
und gewichtige Nachteile, die bereits in näherer Zukunft eintreten
könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vor allem ist der
weitere Aufenthalt der Antragstellerin angesichts ihres nach Auffassung
des zuständigen Landratsamtes fristgerecht gestellten und damit nach §
38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG positiv zu bescheidenden Antrags auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gesichert. Nachdem die
Antragstellerin auf das ihr zugegangene formlose Anschreiben des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern, mit dem sie zur Auskunft
über einen etwaigen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit
aufgefordert wurde, bereits reagiert hat, braucht sie auch mit einer
Auskunftsverpflichtung durch förmlichen Bescheid und gegebenenfalls
dessen zwangsweiser Durchsetzung nicht zu rechnen. Im Übrigen läge
darin auch kein besonders ins Gewicht fallender Nachteil.
11
Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe der Antragstellerin aber in
der Hauptsache der Erfolg versagt, so würde sie vorläufig zu Unrecht
weiter als deutsche Staatsangehörige behandelt. Vor allem könnte sie
bei den Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag das Wahlrecht ausüben,
obwohl ihr dieses mangels Deutscheneigenschaft im Sinne des § 12 BWG in
Wahrheit nicht zustünde.
12
Die Nachteile im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl wögen in
beiden Fällen gleich schwer: Es käme jeweils zu einem Wahlfehler, der
im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden könnte, zur
Ungültigkeit der Wahl indes nur bei gegebener Mandatserheblichkeit
führen würde (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>). An diesem
"Bewertungspatt" ändert sich auch dann nichts, wenn man bei der
Einschätzung der jeweils drohenden Nachteile nicht allein den Fall der
Antragstellerin berücksichtigt, sondern auch die Folgen in den Blick
nimmt, die sich bei gleicher Behandlung anderer, möglicherweise
zahlreicher, gleichgelagerter Fälle ergeben.
13
Stehen somit die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden
Folgekonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber,
gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
notwendige Zurückhaltung des Gerichts, die Anwendung der mittelbar
angegriffenen Vorschrift nicht zu hindern, bevor geklärt ist, ob sie
vor der Verfassung Bestand
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:12 « |
|
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitat Ende!
Die Juristen des Bundesverfassungsgerichtes hätten lediglich
festzustellen brauchen, dass die Klägerin - und ihr Rechtsanwalt -
niemals die deutsche Staatsangehörigkeit, welche die unmittelbare
Reichsangehörigkeit bedingt, besessen hatten oder besitzen.
zu 1. Die Einbürgerung in einen deutschen Staatsverband, was immer das
heißen soll, hat der Antragstellerin jedenfalls nicht zur deutschen
Staatsangehörigkeit und zum Wahlrecht verholfen.
zu 2. Die Bundesrepublik hat keine Legitimation, dass
Staatsangehörigkeitgesetz des Deutschen Reiches für Deutsche mit
unmittelbarer Reichsangehörigkeit zu ändern und so das Deutsche Volk
selbst zu verändern.
zu 3. Die Gesetzesänderungen der Bundesrepublik können bezüglich der
Staatsangehörigkeit der Deutschen nichts ändern und keine Ausländer
betreffen. Aber, siehe: Schätzungen kann das BVerfG anführen, warum
nicht auch Kläger?
zu 4. Die Antragstellerin konnte nicht als Ausländerin auf Feststellung
der deutschen Staatsangehörigkeit vor einem bundesrepublikanischen
Gericht klagen.
zu 5. Das BVerfG hatte aufgrund fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses und
fehlender Rechtsgrundlagen keine Entscheidungskompetenz.
zu 6. Triviale Rechtsausführung!
zu 7. Die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes wurde mangels
Rechtsanspruch nicht erforderlich.
zu 8. Triviale Rechtsausführung!
zu 9. Triviale Rechtsausführung ohne Substanz, da kein Rechtsanspruch
vorlag!
zu 10. Da die Klägerin kein Wahlrecht hatte, kann eine Abwägung in
dieser Richtung nicht möglich sein.
zu 11. Die Klägerin war niemals deutsche Staatsangehörige und hatte
niemals Wahlrechte.
zu 12. Wahlfehler, die ein einzelner Beschwerdeführer gegen die
Verweigerung seiner Teilnahme an den Bundestagswahlen erheben würde,
würden spätestens vom BVerfG mangels erheblicher Beeinflussungen
abgebügelt werden.
zu 13. Es gab also überhaupt keine zu begründende Abwägung, wenn das
BVerfG sich mit der ihm schon öfters wie hier wieder vorgetragenen
Rechtslage im Sinne der Arbeit von gesetzlichen Richtern auseinander
gesetzt hätte.
Fazit:
Alle bisher mit solchen Rechtsfragen beschäftigten Juristen am
Bundesverfassungsgericht weichen mit allen den ihnen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten einer allgemeinverständlichen, juristisch
korrekten Entscheidung aus, nach der kein durch die Bundesrepublik
eingebürgerter Scheindeutscher Deutscher geworden ist, bzw. jemals die
deutsche Staatsangehörigkeit und/oder das Wahlrecht in Deutschland
erhalten hat.
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:15 « |
|
Der
dem Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG beigetretende Kläger Beck hat
in seiner Wahlanfechtung bezüglich der Berliner Senatswahlen vom 17.
September 2006 mit allen auch in dieser Klage vorgestellten
Begründungen und zusätzlich denen, die sich aus dem hohen
Ausländeranteil in den Berliner Wahlbezirken noch ergeben, vom Berliner
Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung im Wege des
unzulässigen Rechtsmissbrauches mit falschen und vorsorglich vorher
schriftlich widerlegter Behauptungen einen abschlägigen Bescheid
erhalten. Die Eingabe beim BVerfG nach erfolgter Gegenvorstellung
mangels rechtlichem Gehör wurde wie folgt beschieden:
Von der Abbildung des Beschlusses wurde aus
Platzgründen abgesehen, doch ist er jederzeit bei uns einsahbar !
Der Jurist Mellinghoff, welcher jetzt Zweifel an der Zulässigkeit der
Klage gegen den Deutschen Bundestag als Wahlfälschergremium äußert, ist
Mitverantwortlicher an dem unbegreiflichen, ungeheuerlichen Beschluss 2
BvR 1451/06.
Die Kläger können und müssen den Juristen Mellinghoff also nicht nur
wegen der versuchten Täuschung über Zweifel an der Zulässigkeit der
eingereichten Klage trotz einer vielfach begründeten, unwiderlegbaren
Darlegung zu der Nichtigkeit der Bundestagswahlen 2005 zum Zwecke einer
dadurch bewirkten Rücknahme der Wahlprüfungsbeschwerde am BVerfG
ablehnen, sondern auch, weil er sich an der vollständigen Verweigerung
des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren mit gleichem Sachverhalt von
Wahlfälschungen beteiligt hat.
In einem Rechtsstaat ist in einem zusammenhängenden Verfahren
mindestens eine mündliche Verhandlung zu führen, was bisher die
Rechtsauslegung des BVerfG war. Im angeführten Verfahren 2 BvR 1451/06
wurde das durch die Juristen Broß, Osterloh und Mellinghoff im
Vorbeigehen hier nachgewiesen auch noch kassiert.
Der Jurist Mellinghoff ist für alle Kläger und den diesem Verfahren
Beigetretenen als gesetzlicher Richter nicht akzeptabel. Er hat
keinerlei Anstalten gemacht, sich schon im Vorverfahren 2 BvR 1451/06
erkennbar und nachvollziehbar mit den rechtlichen Begründungen des
dortigen sich Beschwerenden auseinander zu setzen.
Dieser konnte daher wegen der dort verweigerten Begründung auch nicht
für die vorliegende Klage die nach Ansicht der Juristen am BVerfG
zulässige Abweisung einer Beschwerde ohne Begründung so ergänzen, dass
- nicht erkennbare - Darstellungsmängel behoben werden können.
Das ist eine der Hauptrolle, die das BVerfG in der Bundesrepublik nach
dem Willen der politisch bestimmten, nicht vom Volk auf Zeit gewählten
und praktisch immunen Juristen zu erfüllen hat.
Das Deutsche Volk soll und darf nicht wissen, wie und mit welchen
fehlenden Begründungen es tatsächlich am BVerfG tausendfach betrogen
wird.
Der Jurist Mellinghoff hat dieses so deutlich vorgeführt, dass er nun
auch deshalb als befangener, nicht gesetzlicher Richter abgelehnt wird.
Er hat sich dienstlich zu äußern, damit die Kläger noch eine
Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgeben können.
Vorsorglich wird zur Vermeidung der Anführung des tückischen
Richterprivilegs zur Verhinderung der Strafverfolgung von Rechtsbeugern
in Richterroben und Unklarheiten folgendes ergänzt:
Wenn in einem Gremium von 3 oder mehr Richtern eine unbekannte Anzahl
mit Mehrheit Rechtsbeugung begeht, so ist diese Mehrheit Täter. Die
Minderheit, die sich nicht im Wege eines Minderheitenvotums gegen die
Rechtsbeugung stellt, obwohl das höchste Gut eines Rechtsstaates, das
Recht, im Wege des Verfassungshochverrates gebeugt wird, nimmt die
Rechtbeugung konkludent und gegen die Remonstrationspflicht in einem
Rechtsstaat und das GG in Kauf. Die Minderheit will also Täter vor
Strafverfolgung schützen. Dadurch wird die Minderheit zum Mittätern.
Mittäter sind wie Täter zu behandeln, weil sie alle zusammen eine
kriminelle Vereinigung gebildet haben. Insoweit können alle Täter
mindestens als Mittäter behandelt werden.
Deshalb wird der Jurist Mellinghoff auch als mindestens Mittäter in
einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke des Begehens von Rechtsbeugung
und Verfassungshochverrat mindestens durch absichtliche Verweigerung
des rechtlichen Gehörs laut vorliegenden und vorgetragenen
Entscheidungen des BVerfG selbst als befangener, in eigener Sache
parteiischer und nicht gesetzlicher Richter abgelehnt. Er kann sich
überhaupt nicht mehr leisten, den Klägern Recht zu geben, weil dann
eine vermutete Mittäterschaft unter Umständen als Täterschaft von
Rechtsbeugung im Verfahren 2 BvR 1451/06 offenbar wird.
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:17 « |
|
5. Ablehnung der Juristen Broß, Osterloh, Mellinghoff aus aktuellem
Anlaß
Der vorstehende Inhalt des Schriftsatz war bereits am 10.03.2008 als
Entwurf zur Abstimmung mit allen Verfahrensbeteiligten entworfen, als
mit einfachem Brief, gestempelt am 11.03.2008 die folgende
ungeheuerliche Entscheidung der Juristen Broß, Osterloh und Mellinghoff
die Kläger erreichte, s. Abbildung
Abbildung wurde aus Platzmangel nicht eingestellt !
Die angeführten Juristen verweigern also den Klägern die Rückgabe ihrer
Verfahrensakte zur Wahlanfechtung, welche die gesamte Korrespondenz im
Vorverfahren mit dem Bundestag einschließlich der dazu gesammelten
Beweisbelege enthält, um die Begründung der Wahlanfechtungsbeschwerde
am BVerfG selbst zur Unterstützung der Wahlfälscher, welche die
Bundes"verfassungs"richter im Widerspruch zum Grundgesetz und dem
rechtsstaatlichen Gedanken zur Auswahl wirklich gesetzlicher Richter
ausschließlich auf Zeit durch das Volk bestimmen.
In DER SPIEGEL, 12/2008, Nr. 12/2008, "Wir haben das letzte Wort",
Seite 40, letzte Spalte unten, wird ein Interview mit dem scheidenden
Vizepräsident HASSEMER wie folgt beendet:
HASSEMER: Meine reguläre Amtszeit ist abgelaufen, wir befinden uns
gewissermaßen in der Nachspielzeit - und die dürfen die Richtermacher
nicht einfach aus taktischen Interesse zum Nachteil des Kandidaten und
des Gerichts verlängern.
SPIEGEL: Die Politik bestimmt letztlich die Zusammensetzung des
Gerichts. Wenn sich der politische Konsens verschiebt, ließe sich das
Personal verändern. Überzeugungen etwa zur Balance zwischen Freiheit
und Sicherheit, die für Sie heute Gewissheit sind, können dann kippen.
HASSEMER: Ich kann mir trotz allem vorstellen, dass sich das Gericht in
eine sehr gute Richtung fortentwickelt. Wenn nicht, möchte ich das
lieber nicht mehr erleben!
Zitat Ende!
Zuerst weisen die Kläger darauf hin, dass aufgrund der Fülle der
positiven Berichte über das Bundes"verfassungs"gericht ohne Verfassung
in DER SPIEGEL diesem zwar eine Hofberichterstattung bei der
nichtsahnenden Masse der Bevölkerung über die tatsächlichen Funktionen
des Gerichts und der an diesem sitzenden Rechtsbeuger gelingen mag,
aber die verräterischen Einschübe wie " die Politik bestimmt letztlich
die Zusammensetzung des Gerichts" immer wieder beweisen, dass es auch
am BVerfG keine gesetzlichen Richter gibt.
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:18 « |
|
Nachdem
die Kläger nunmehr die Zusammensetzung der gesetzwidrig gegen sie
agierenden ersten drei Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF im
vorliegenden Verfahren kennen, lehnen sie nun auch die Juristen BROß
und OSTERLOH als befangene, nicht gesetzliche Richter mit der
Begründung ab,
dass diese gemeinsam mit ihrem Kollegen MELLINGHOFF Prozessbetrug mit
ihrem Beschluss vom 03.03.2008 begangen haben.
In diesem Beschluss behaupten die Verfasser, dass sich die
Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts
Clausthal-Zellerfeld vom . Mai 2007 - 3 GS 68/07 - richtet, welcher
dann durch tatsächliche Folgebeschlüsse des LG Braunschweig mit den
Juristen KNIERIEM, Dr. NITSCHKE und LEHNGUT gedeckt worden sein soll.
Tatsächlich wurde mit der Klageschrift vom 20.08.2007 in den Seiten B_1
bis B_32 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt,
gegen den Durchsuchungsbeschluss eines nicht existenten Amtsgericht
Clausthal-Zellerfeld mit der Anschrift Hoher Weg 9, D - 38 640 Goslar,
vorgeblich erlassen durch einen bereits mehrfach des Prozessbetruges
überführten Juristen Jordan, welcher im GVP des AG Clausthal nicht
benannt ist,
als urkundliche Lüge mittels Computermontage durch einen
Justizobersekretär Sonnemann angefertigt und durch
Dienstsiegelbenutzung als Urkundenfälschung in gemeinsamer Täterschaft
mit der Polizeiinspektion benutzt,
um rechtsgrundlagenlos zahlreiche Gerichtsakten
der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen
u. Amtsmissbrauch,
des Arbeitskreises Justiz der Runden Tische Magdeburg-Berlin,
der Justiz-Opfer-Initiative Clausthal
und weiterer Bürgerrechtsorganisationen zur Schaffung eines
tatsächlichen verläßlichen Rechtsstaates Deutschland wie die
Interim-Oberreichsanwaltschaft und das Interim-Reichsgericht
durch Einbruch mit Waffengewalt ohne Rechtsgrundlage zu rauben!
Insoweit hat sich die Verfassungsbeschwerde gegen die zum Überfall
benutzten, illegalen Dokumente einer kriminellen Organisation an
niedersächsischen Gerichten gerichtet.
Zum Schutze ihrer juristischen Standeskollegen haben die Juristen BROß,
OSTERLOH und MELLINGHOFF mit ihrem Erguss vom 03.03.2008
unübertrefflich dem ganzen Deutschen Volk noch einmal und wieder
gezeigt, was man vom BVerfG wirklich erwarten kann, wenn sich das
Deutsche Volk endlich befreien will nichts Gutes!
Da nicht jedermann die Wahlanfechtungsbeschwerde vollständig kennt oder
zur Hand hat, werden im folgenden die angefochtenen
Dokumentenfälschungen noch einmal abgebildet. Damit soll jeder Leser
selbst erkennen, dass die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF das
Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung (GG Art. 13) und des
Eigentums (GG Art. 14) vermutlich vorsätzlich nicht schützen wollten!
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:20 « |
|
Von der Abbildung dreier Beschlüsse wurde
aus Platzmangel abgesehen !
Seite 13, Dienstsiegelabdruck, unten markiert mit 3/3, oben
Aktenblattnummer fehlend
Juristen, welche anhand der ihnen vorgelegten, oben abgebildeten
Dokumente nicht erkennen, dass niemand in seinen persönlichen
Freiheiten durch solche gefälschten Gerichtsdokumente überfallen und
beraubt werden darf, sind entweder
a) ohne Erkenntnisfähigkeit krank und völlig unfähig für ein Richteramt
oder
b) beugend das Recht im Wege des Verfassungshochverrates nach Deutschem
Recht!
Insoweit regen die Kläger an, dass sich die Juristen BROß, OSTERLOH und
MELLINGHOFF unverzüglich einer amtsärztlichen Untersuchung stellen, um
einer Strafverfolgung entgehen zu können. Dabei ist auch zu prüfen, ob
für den Fall festgestellter Krankheiten diese schon länger vorhanden
sind. Die Kläger glauben aber, dass die befassten Juristen gesund sind!
Die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF haben schließlich auch
schon andere mit dem Recht und der Gerechtigkeit nicht kompatible
Entscheidungen, wie auch vorstehend erwähnt, beschlossen, obwohl ihr
von ihnen geschworener Amtseid unmissverständlich ihre Aufgaben darlegt.
Die Juristen OSTERLOH und MELLINGHOFF sind auch durch die Ablehnung
vieler anderer Verfassungsbeschwerden bekannt, die sie gleich oder
ähnlich ohne Begründungen in die Leere laufen ließen.
Wegen Stillstand der Rechtspflege aufgrund unheilbarer
Staatsaufbaumängel in der Bundesrepublik Deutschland wurden sie schon
früher von der Interim-Oberreichsanwaltschaft angeklagt und vom
Interim-Reichsgericht zur Verteidigung unter Angabe ihrer tatsächlichen
Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit OWiG § 111 aufgefordert.
Die Interim-Oberreichsanwaltschaft und das Interim-Reichsgericht wurden
aus dem Deutschen Volk heraus durch tatsächlich freie Wahlen gegründet,
welches sich die Gesetzlosigkeit im derzeitigen Deutschland nicht
gefallen zu lassen braucht und nach dem natürlichen Widerstandsrecht
das Gesetz zurück in Volkeshand gelegt hat, bis ein wirklicher
Rechtsstaat Deutschland mit Friedensvertrag und ohne Besatzungsrecht
geschaffen ist.
Da sich die angesprochenen Juristen am BVerfG nicht gerührt haben, weil
sie ihre Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" als Staatsangehörige des
Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nicht nur für
sich verleugnen, sondern auch für das ganze Deutsche Volk, damit die
zwecks Wahlfälschungen scheineingedeutschten Ausländer und Staatenlosen
millionenfach tätig sein können, bis das Deutsche Volk überfremdet sein
Selbstbestimmungsrecht verloren hat, wurden sie schon vom
Interims-Reichsgericht verurteilt:
Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 13:22 von Administrator
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:22 « |
|
Von
solchen Juristen, welche auf das GG als nacktes Besatzungsrecht den
Treueid geschworen haben und auch aufgrund eines ausführlichen
Vortrages zur Wahlfälschung durch Millionen Ausländer und Staatenlose
an allen bundesrepublikanischen Wahlen nicht einen konkreten Nachweis
erkennen wollen, kann das Deutsche Volk niemals Unterstützung finden,
was sich durch die Behandlung der vorgelegten Wahlanfechtungsbeschwerde
dann aber letztmalig beweisen lassen wird.
Insoweit lehnen die Kläger auch die Juristen BROß und OSTERLOH wegen
des begründeten Verdachtes der Befangenheit ab. Sie vermuten, dass auch
diese Abgelehnten genau wie der abgelehnte Jurist MELLINGHOFF
gesetzwidriges und unerlaubtes Besatzungsrecht gegen die Kläger
durchsetzen wollen, obwohl für Deutsche ein solches völlig unbeachtlich
ist, da in nichtiger Selbstkontrahierung behauptet. Die
Klagebegründungen nehmen dazu ausführlich Stellung.
Deshalb wird zur Durchsetzung der Selbstbestimmungsrechte ohne
Beeinflussung durch Fremde oder Besatzungsrecht vorsorglich erinnert,
Zitat Anfang:
§ 139 ZPO (Materielle Prozessleitung)
ZÖLLER, Rn 1: Dabei ist § 139 kein bloßer Appell, sondern zwingende
Verfahrensvorschrift, deren Verletzung den Bestandteil des Urteils
gefährdet.
ZÖLLER, Rn 3: Die Pflicht zur Erörterung der Streitverhältnisse in
tatsächl und rechtl Hinsicht besteht nunmehr generell.
ZÖLLER, Rn 4: Hinweispflicht auf entscheidungserhebl Gesichtspunkte
dient der Vermeidung von Überraschungsentscheiden.
ZÖLLER, Rn 10: Die Hinweispflichten des Gerichts sind in einem
Verfahren geregelt und dürfen nicht verletzt werden.
Zitat Ende!
Mögen die abgelehnten BROß und OSTERLOH ihre dienstliche Stellungnahme
abgeben und den Klägern zur Erwiderung vorlegen!
Insoweit kommt dem Spiegelinterview des Vizepräsidenten HASSEMER eine
durchaus bedenkliche Bedeutung zu.
Die bisherige beobachtete und durch viele vorhandene Dokumente
belegbare Arbeitsweise des BVerfG ist unter rechtsstaatskonformen
Gesichtpunkten und den in der Klage vorgetragenen Maßnahmen und
Entscheidungen gegen das besiegte Deutsche Volk derart fragwürdig, dass
in einem zukünftigen, tatsächlichen verläßlichen deutschen Rechtsstaat
alle am BVerfG tätigen, dann noch lebenden Juristen erhebliche
Konsequenzen zu gegenwärtigen haben. Da kann man sich vorstellen, dass
das kein bundesrepublikanischer "Verfassungs"jurist erleben möchte, er
wird aber ganz sicher einer - vererbbaren - Rechenschaft nicht mehr
ausweichen können.
Das Deutsche Volk bereitet dazu bereits alle erforderlichen Strukturen
vor, welche die Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüche
unverjährbar auch bei den
Nachkommen/Erben/Rechtsnachfolgern/Vermögensübernehmern der
bundesrepublika-nischen Gehilfen zur Vernichtung des Deutschen Volkes
mittels Wahlfälschungen eintreiben werden. Insoweit wird dringend
empfohlen, die Wahlanfechtungsbeschwerde in einem wirklich
rechtsstaatskonformen Verfahren fortzusetzen, damit die Klärung der
Rechtslage nicht direkt auf der Strasse zu erfolgen braucht.
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:23 « |
|
6. Schadensersatzforderungen wegen Prozessbetrug
Die von dem Beschluss 2 BvR 1794/07 durch den Raub einer vollständigen
Büroausrüstung direkt betroffenen Kläger und Eheleute Dr. Wenzel
erheben gegen die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF ihnen damit
erwachsene Schadensersatzforderungen aus Betriebsausfall,
Wiederbeschaffungskosten und Schmerzensgeld.
Sie haben aufgrund der nun vorläufig gesicherten Aussicht, dass man
ihnen gegen effektives Recht und Gesetz, dass in der Bundesrepublik
auch nur vorgetäuscht wird, ihre geraubten Gegenstände und Unterlagen
nicht wiedergeben will, weil das BVerfG selbst hinter dem
Grundgesetzbruch steht, nunmehr mit der umfassenden Wiederbeschaffung
und Ersatzherstellung von Unterlagen begonnen sowie mit Datum vom
19.03.2008 einen weiteren Ersatzcomputer gekauft. Die Rechnungen werden
den Juristen am BVerfG präsentiert.
Im Übrigen erheben alle Kläger Schadens- und Wiedergutmachungsansprüche
zunächst gegen die Juristen am BVerfG BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF
aus sämtlichem ihnen an bundesrepublikanischen Gerichten und von
Behörden zugefügte Beschwer und in Geschäftsführung ohne Auftrag für
das Deutsche Volk und das Deutsche Reich.
Die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF, die ohne erkennbare
Rechtsgrundlage als Privatleute haften werden, werden hiermit
aufgefordert, den Klägern gegenüber bis zum 30.04.2008 den
Schadensersatz- und Wiedergutmachungsanspruch dem Grunde nach
schriftlich an obige Adresse zu zu erklären.
Soweit die Kläger keinen in der Bundesrepublik Deutschland beruflich
zugelassenen Rechtsanwalt finden, weil diese nur dann in ihrem
deutschen Vaterland arbeiten dürfen, wenn sie völkerrechtswidrig den
Treueid auf Besatzungsrecht leisten und sich dem juristischen
Standesrecht unterwerfen, der ihnen praktisch verbietet, gegen die
beanspruchten Hochverräter als Kollegen vorgehen zu können, stellen die
Kläger aufgrund des Stillstandes der Rechtspflege in Deutschland nach
ZPO § 245 fest, dass eine Verjährung nicht stattfinden kann.
Die Kläger orientieren sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen an den
bekannten Präzedenzfall einer Claims Conference, welche völlig zu Recht
ohne eintretende Verjährung widerrechtlich geraubte Rechte und Vermögen
auch von den Nachkommen/Erben, bzw.
Rechtsnachfolgern/Vermögensübernehmern auch nach über 60 Jahren
zurückfordert und tatsächlich erhält.
Es gibt für die Juristen BROß, OSTERLOH und MELLINGHOFF nur noch zwei
Möglichkeiten. Nach der ersten schaffen sie es tatsächlich, unter
Beteiligung am Völkermord gegen das Deutsche Volk durch systematische
Überfremdung, der wirksamen Beanspruchung aus obigen Forderungen
auszuweichen, dafür aber ihre eigenen Nachkommen und Angehörige dem
Untergang zu weihen
oder
sie, bzw. ihre Nachkommen/Erben/Rechtsnachfolgern/Vermögensübernehmern
werden durch ihr heutiges Handeln faktisch zu einem noch unbekannten
Zeitpunkt wirtschaftlich ruiniert.
Dieses Schicksal wird auch alle anderen ehemals oder jetzt oder
zukünftigen Juristen am Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik
unaufhaltsam blühen, denen deutsche Bürgerrechtsorganisationen Wissen
um die tatsächliche Rechtslage und Prozessbetrug in Ihren
Entscheidungen nachweisen können.
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:24 « |
|
7. Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist auch ohne die noch fehlenden
Verfahrensakten umfassend und unwiderlegbar begründet.
Die Wahlprüfungsbeschwerde am BVerfG als Instanzengericht wird nicht
zurückgezogen.
Die Kläger hatten noch nicht einmal das rechtliche Gehör mit mündlichem
Vortrag in einer Hauptverhandlung.
Es wurden ihnen auch noch nicht die Wahllisten zur Bundestagswahl
vorgelegt, aus denen die Aufnahme von nicht wahlberechtigten
Scheindeutschen zu erkennen ist. Diese Wahllisten gibt es!
Es wurde ihnen auch keine Erwiderung des beklagten Bundestages
vorgelegt, mit der sich dieser begründet verteidigen will. Das BVerfG
hat sich dadurch dem massiven Verdacht ausgesetzt, dass es parteiisch
für den Bundestag agiert und das Verfahren schon ohne die Stellungnahme
des Bundestages zur Klage abwürgen will.
Ein Hauptverfahren mit mündlicher, streitiger Verhandlung hat nun
rechtsstaatskonform am BVerfG zu erfolgen.
Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung gehört auch eine zur
Kenntnis gebrachte Stellungnahme des beklagten Bundestages. Insoweit
hat bisher das BVerfG mit dem Juristen Mellinghoff erkennbar parteiisch
für den Beklagten agiert und eine solche - sehr interessierende
Stellungnahme - weder ersichtlich eingefordert, noch den Klägern zur
Verfügung gestellt.
Parteiische Verfahrensführungen haben zum Ausschluss der als vorgeblich
gesetzliche Richter agierenden Juristen zu führen.
Sie können sich selbst für befangen erklären!
Die Kläger fordern gesetzliche Richter, das rechtliche Gehör und das
faire Verfahren im eigenen Interesse und damit auch als Nachweis einer
rechtsstaatskonformen Rechtsprechung im öffentlichen Interesse für das
ganze Deutsche Volk!
Abschließender Hinweis:
In DER SPIEGEL, Nr. 12/2008, Macht und Gewissen, Seite 154 ff. von
Matthias Matussek, werden folgende einprägsame Feststellungen
getroffen, welche gesetzliche Richter durchaus zur Kenntnis nehmen
sollten, Zitate Anfang:
"Die Lüge ist äußerst unpraktisch. Sie verlangt ständige
Nachbesserungen und irgendwann wird sie kompliziert.
Kirchenvater Augustinus ... hat erklärt, warum die Lüge schon
methodisch nicht funktioniert.
Eine Gesellschaft, in der die Lüge zur allgemein akzeptierten
Verkehrsform gehört, marschiert in den Schwachsinn.
Zitat Ende!
Damit ist treffend vorgezeichnet, was das Schicksal der Bundesrepublik
Deutschland auch ohne Zutun der Kläger sein wird.
Ende des rechtlich nicht beachteten Schriftsatzes vom 20.03.2008 im
Entscheid v. 03.06.2008
|
|
vonRoit
Beiträge: 2420
|
»
15.07.08 13:25 « |
|
C. Rechtsfehlerhafte Bearbeitung der Ablehnung wegen Befangenheit
Die rechtsbeugende Klageabweisung hat in einem kurzen zweiten Satz
erklärt, Zitat Anfang:
Die von den Beschwerdeführern gestellte Befangenheitsantrag ist
unzulässig, weil er rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BverfGE 11, 343
<348>).
Zitat Ende!
Juristisch gesehen, wird hier erst einmal eine schlichte unbewiesene
Behauptung aufgestellt, die durch keinen Sachbeweis getrübt wird. Das
gibt aber auch Gelegenheit, zu erkennen, dass das BVerfG nicht nur
selbst zum Zwecke jederzeitiger möglicher Verweigerung des
rechtsstaatskonformen Rechts nicht nur seine eigenen Spielregeln gegen
das Deutsche Volk immer mehr unfair gestaltet, sondern auch damit allen
nachfolgenden bundesrepublikanischen Gerichten solchen eigenen
Rechtsmissbrauch nahe legt. Rechtsmissbrauch ist aber tatsächlich nach
Lutz Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage 2007, dort Einl. 111, der
zweckfremde Einsatz eines Rechts. Es müssen dabei gezielt
verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Ziele verfolgt werden.
Tatsächlich betreibt aber das BVerfG mit dem Totschlagargument des
vorgeblichen Rechtmissbrauchs also nicht nur selbst Rechtsmissbrauch,
sondern damit auch Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat. Der Kampf
um den gesetzlichen Richter kann und darf grundsätzlich niemals als
Rechtsmissbrauch bezeichnet werden. Es besteht aber überhaupt kein
Zweifel nach dem vorstehend Vorgetragenen, dass so genannte
Bundesverfassungsrichter schon aufgrund ihrer politischen Auswahl unter
Ausschluss aller übrigen Bevölkerungsteile in der Bundesrepublik ohne
Parteizugehörigkeit nach dem Grundgesetz keine gesetzlichen Richter
sein können.
Das von solchen Juristen benutzte Argument des Rechtsmissbrauchs zur
Versperrung des Rechtsweg dient in der Willkürjustiz der Bundesrepublik
lediglich dazu, die erforderliche gerichtliche Klärung nach einer
Staatsangehörigkeit und Legitimation als vorgeblich gesetzliche Richter
von bundesrepublikanischen Juristen rechtswidrig von vorneherein zu
versperren. Befangen ist aber nach GVG, Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, §
16, u. a. Rn 31, 42, 52, 63, 64, 69, 72 :
Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene
Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein,
auch Rn 63.
Rn 42: Soweit ein Gericht verpflichtet ist, die Sache einem anderen
Gericht vorzulegen, ist dieses andere Gericht der "gesetzliche"
Richter. Ein Gericht kann jemandem seinen gesetzlichen Richter auch
dadurch entziehen, dass es seine Verpflichtung zur Vorlage an ein
anderes Gericht außer acht lässt (BVerfG 87, 282 = NJW 1993 etc.)
Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn
Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm
nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise
missdeutet wird Grobe Fehlerhaftigkeit!
Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der die für die
Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und
Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller
Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker
niemals gesetzlicher Richter.
|
|
Thema abonnieren · Thema bewerten |
|