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Thema: Wahlanfechtung wegen
Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit
Beiträge: 2420
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21.05.08 14:39 « |
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Transparency Deutschland mahnt Ratifizierung der UN-Konvention gegen
Korruption (UNCAC) an
Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland
hat erneut die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption durch
die deutsche Regierung angemahnt. Anlass ist die Tagung der
UN-Arbeitsgruppe zur Bewertung der Umsetzung der Konvention ("UNCAC
Intergovernmental Working Group on Review of Implementation”) in Wien
vom 29. – 31. August 2007.
Im Jahr 2001 wurde die Konvention der Vereinten Nationen gegen
Korruption („UNCAC“) verabschiedet und von Deutschland im Jahr 2003
unterzeichnet – bis heute aber nicht ratifiziert. Voraussetzung der
Ratifizierung ist die Neufassung des Straftatbestandes der
Abgeordnetenbestechung (§108e StGB). Auf dieses Versäumnis der
fehlenden Neufassung hat Transparency Deutschland in den vergangenen
Jahren immer wieder hingewiesen. Während der § 108 e StGB bei der
Abgeordnetenbestechung lediglich den direkten Stimmenkauf erfasst,
verlangt die UNCAC, dass „einem Amtsträger weder mittelbar noch
unmittelbar ein ungerechtfertigter Vorteil für diesen selbst oder für
eine andere Person oder Stelle versprochen, angeboten oder gewährt
werden darf, damit der Amtsträger in Ausübung seiner Dienstpflichten
eine Handlung vornimmt oder unterlässt" ( vgl. UN-K. Art. 2 und 5).
Dabei fallen Abgeordnete unter die "Amtsträger"-Definition der
UN-Konvention.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2006 in seinem Urteil zur
Amtsträgereigenschaft der kommunalen Ratsmitglieder eine gesetzliche
Neuregelung des §108e StGB für nötig erachtet (BGH 5 StR 453/05). Im
Schlussdokument des G8-Gipfels in Heiligendamm vom 7. Juni 2007 haben
sich Deutschland als Gastgeber und die beteiligten Nationen
ausdrücklich zu den internationalen Übereinkünften gegen Korruption
bekannt und an erster Stelle eines Maßnahmenkatalogs die Ratifizierung
der UN-Konvention zugesichert.
„Wir können nicht verstehen, dass sich Deutschland weiterhin die Blöße
gibt, durch fehlende Ratifizierung bei dem internationalen Kampf gegen
Korruption nur am Rande zu stehen“ sagte Sylvia Schenk,
stellvertretende Vorsitzende von Transparency Deutschland.
Die im deutschen Recht verankerte unterschiedliche
verfassungsrechtliche Stellung von Abgeordneten und Amtsträgern macht
eine Übernahme der Konvention in das deutsche Recht nicht einfach. Eine
nunmehr vier Jahre dauernde Untätigkeit läßt sich damit aber kaum
rechtfertigen. Deshalb fordert Transparency Deutschland, endlich die
notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen einzuleiten. Dabei können
strafrechtliche Normen mit Verhaltensregeln für Abgeordnete bei
Interessenkonflikten und der Definition von „sozialadäquaten geldwerten
Zuwendungen“ kombiniert werden. Entscheidend kommt es darauf an, den
Anforderungen der UN-Konvention Genüge zu tun und zugleich das
Vertrauen der Menschen in die Unabhängigkeit der Mandatsausübung zu
gewährleisten. Es liegt angesichts steigender öffentlicher Sensibilität
für Interessenkonflikte auch im Interesse der Abgeordneten und des
Parlaments selbst, klare Regelungen für einen Umgang mit
Vorteilsannahmen aller Art zu schaffen.
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schlesier
Beiträge: 135
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27.05.08 08:56 « |
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Hallo Mitstreiter,
hier die Rabulistik aus einer älteren Ausgabe des Grundgesetzes
der Kompaß Buch und Zeitschriften-GmbH Berlin W 35, Bühlowstraße 6 die
sich folgendermaßen ließt:
"Das Grundgesetz der Deutschen Bundesrepublik vom 23.5.1949 weißt dem
Bundespräsidenten eine wesentlich schwächere Stellung zu, als sie der
reichspräsident gemäß Weimarer Verfassung innehatte.
Der Reichspräsident wurde unmittelbar vom gesamten deutschen Volk
gewählt. Er stand dadurch gleichberechtigt als zweite demokratische
Spitze neben dem Reichstag ( Er hatte das Recht, den reichstag
aufzulösen und einen Volksentscheid gegen von Reichstag beschlossene
Gesetze herbeizuführen).
Zwischen beiden bildete die parlamentarische Regierung als das Organ
der Exekutive die Brücke.
Der Bundespräsident dagegen wird nicht unmittelbar vom Volk, sondern
von der nur zu diesem Zweck zusammentretenden Bundesversammlung auf die
Dauer von 5 Jahren gewählt und darf nur einmal wiedergewählt werden.
Die Bundesversammlung besteht aus allen Abgeordneten des Bundestages
und der gleichen Anzahl von Mitgliedern der Volksvertretungen in den
einzelnen Ländern.
Auch hierin kommt die das Grundgesetz charakterisierende Mischung
unitarischer und förderativer Gestaltungskräfte zum Ausdruck....."
Erklärung der volksnahen und leichtverständlichen Begriffe:
unitarisch (lat.: unitas = Einheit)
förderativ (dem Duden unbekannte Wortneuschöpfung)
Föderalismus (von lat.: foedus, foedera „Bund“, „Bündnis“, „Vertrag“)
bezeichnet grundsätzlich ein Organisationsprinzip, bei dem die
einzelnen Glieder über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen, aber zu
einer übergreifenden Gesamtheit zusammengeschlossen sind. Oftmals wird
der Begriff undifferenzierend benutzt und sowohl auf Föderationen als
auch auf Konföderationen angewandt.
Teilweise wird den Gliedern des Bundes ein Austrittsrecht eingeräumt,
wobei das geschriebene Verfassungsrecht aber nicht notwendiger Weise
mit der Verfassungswirklichkeit übereinstimmen muss. Ob daneben im
Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Völker ein Recht auf Sezession
besteht, ist fraglich.
Sezession (aus dem Lateinischen secessio für Abspaltung, Absonderung)
bezeichnet im Politischen die Loslösung einzelner Landesteile aus einem
bestehenden Staat mit dem Ziel, einen neuen, souveränen Staat zu bilden.
Also wurde mit der Schaffung des Grundgesetzes oder wie es noch hieß
"Bonner Grundgesetz" schon bereits durch das deutsche Volk errungene
demokratische Mitbestimmungsrechte verboten, was sich bis in unsere
Tage wiederspiegelt.
Damit ist die Grundlage für eine Parteiendiktatur geschaffen worden,
die 1956 durch das Bundeswahlgesetz als vom Volk nicht mehr
beeinflußbar bestimmt wurde.
gruß schlesier
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Krascher
Beiträge: 1180
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29.05.08 19:37 « |
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Jeder Europäer darf schon bei den
Kommunalwahlen wählen !?
Hier mal eine Antwort aus Schleswig Holstein, wo ich
nachgefragt habe, ob sicher gestellt ist, dass nur Deutsche im Sinne
des Art. 116 GG wählen können und was mit der Mindestwahlbeteiligung
von 50 % ist.
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Sehr geehrte ,
ich danke für Ihre Mail, mit der Sie Ihr Interesse an der Kommunalwahl
bekundet haben. An der Wahl am 25. Mai 2008 waren wahlberechtigt alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 6
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiet haben
(§ 3 Absatz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetz i.d.F. d. B. vom
19.03.1997 (GVOBl. Schl-H. S. 151) zul. geä. d. Gesetz vom 15.05.2007
(GVOBl. Schl.-H. S. 271)). Außerdem dürfen sie nicht entsprechend § 4
des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Daraus ergibt sich,
dass durchaus nicht nur Deutsche wahlberechtigt gewesen sind.
Da nach § 5 des vorstehenden Gesetzes nur wählen kann, wer in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist, ist sichergestellt, dass am Wahltag
auch mit Vorlage des Personalausweises im Zusammenhang mit der
Kontrolle, ob ein entsprechender Eintrag im Wählerverzeichnis vorhanden
ist, nur ein Wahlberechtigter wählen kann.
Eine Mindest-Wahlbeteiligung ist im Wahlgesetz nicht vorgesehen. Damit
ist die Wahl auch mit einer Wahlbeteiligung von 49,5 % gültig.
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Todt
Innenministerium Schleswig-Holstein
IV SRV 13
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel.: 0431/988-3043
Fax 0431/988-614-3043
E-Mail: Ingrid.Todt@im.landsh.de
Soviel von Frau Todt ! Tja, Deutschland. Demnächst wählen wohl Briten
und Franzosen einen belg. Bundeskanzler, sofern das überhaupt noch von
Interesse ist, seitdem das Ermächtigungs-Gesetz II wesentliche
Befugnisse des Bundestages an Brüssel abgegeben hat.
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