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Thema: Wahlanfechtung wegen Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit

Beiträge: 2420

» 14.03.08 00:26 «              Beitrag melden


Die Makro-Kriminelle Mafia BRdvD entblösst immer mehr ihren Allerwertesten, was offenkundig und immer klarer zu Tage tritt.

Nun wird es auch einen kräftigen Tritt in diesen Hintern geben !

Hier nun, liebe Freunde und Mitkläger gegen die Wahl des Deutschen Bundestages wegen Wählertäuschung und Wahlbetruges könnt ihr die allgemeine Hilfslosigkeit des kleinrarierten Kriminellen ohne Niveau und Anstand sehen. Ebenso was die Besatzermacht USA uns als Befreier in den letzten 62 Jahren bescherrt haben, wobei wir uns auch die Draufsicht auf das Material, genannt Politiker der BRdvD sowie deren Helfeshelfer in Justiz und Exekutive, Euch genau vor Augen zu führen in der Lage sind.

Einer der Häuptlinge der Trachtengruppe, die sich als Polizei ausgab, ( übrigens ohne Rang und Hoheitsabzeichen ), also vorgab im Dienst zu sein, sprach mich bei der illegalen Ausführung, die er wider besseren Wissens im Auftrage als Handlanger krimineller schleswig-holsteinischer Politiker verrichtete an, indem er mir folgendes vorwarf :

Ich habe mich genau über Sie unterrichtet und habe auch ihre Seite im Internet gelesen !

Sie erkennen weder Richter noch StA s in der Bundesrepublik an, richtig ?

Meine Antwort war : Sie können scheinbar nicht lesen, natürlich erkenne ich Richter und Staatsanwälte an, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen mitbringen, nämlich gesetzlicher Richter sowie legetimierter StA zu sein, was der Unabhängigkeit bedarf, sie Schlaumeier !

Hierauf verschwand er in seinem Polizei - Gewimmel, weil er das natürlich nicht diskutieren wollte, die kleine Null !

Dies war die kleine geistige Null und nun kommen wir zu den großen Nullen, in diesem Makrokriminellen System .

Wir haben vor einiger Zeit die Wahl der Merkel angegriffen, sowie natürlich die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag und werden Euch nun schonunglos die Wahrheit aufzeigen, ohne Rücksicht auf unsere Hintern , die sind sowieso schon verheizt doch es ist dem Deutschen Volk nicht mehr zu zu muten mit solch einer schrillen Face zu leben, ja mit einem noch schlimmeren und viel größeren Plan des Völkermordes, als die geplante Ermordung von über 150 Millionen Native - US - Bürger in über 250 Jahren der Verfolgung und Ausrottung, es je gewesen ist.

Die Urschrift im Original liegt mir vor, da ich einer der Hauptkläger in diesem BRdvD Affentheater bin, also unter besonderer Obhut aller uns freundlich gesinnten BRdvD - Kriminellen - Seilschaften, wem würde das wohl wundern, wenn es nicht so wäre ?

Doch Eines wundert mich seit Jahr und Tag, nämlich weder die Antifa - Ratten , noch die Rechten Ratten, noch eben die PDS oder auch die Opposition der Linken sagt und zeigt Euch die Realität auf !

Wieso eigendlich nicht, die wollen doch Alles ändern , oder ?

Wenn (M)an etwas ändern will und alles richtig machen will, fängt (M)an doch dort an, wo es hadert, bzw. nicht funktioniert, oder ?

Das macht aber keiner von denen , warum nicht ?

Die Industrie Korruption, Verrat und Hochverfassungsverrat wird besser besoldet, mit der Wahrheit gibt es keine Silberlinge !

Wie viele waren es, 30zig oder so, stimmt s ?

Doch nun zum Thema der Causa Morbi, bzw. der Wurzel des Übels aller Deutschen.

Leider habe ich aus Gründen des Umzuges der IPD noch nicht wieder alle technischen Möglichkeiten, somit behelfe ich mich mit einer Abschrift, die aber naturgetreu wieder gegeben wird.
Die Ersten die hier natürlich lesen werden sind immer die die uns wohl gesonnen sind das wissen wir und ich hoffe diese sehen genau hin was hier niedergeschrieben steht, denn es sieht künftig nicht gut aus für ihre mafiaartigen Machenschaften gegen das deutsche Volk und dessen völkerrechtlichen Status.

Zu 1.

Anschreiben des Bundesverfassungsgerichtes v. 27.02.2008

Bundesverfassungsgericht
Zweiter Senat
- Der Berichterstatter -

- 2 BVC 10/07 -

Bundesverfassungsgericht-Postfach 1771- 76006 Karlsruhe

1. Herrn
Dr. Jürgen - Michael Wenzel

2. Frau
Anneliese Wenzel

3. Herrn
Günter Grottke

4. Herrn
Dr. Edgar Ludowici

5. Herrn
Dietrich A.W. W.

6. Herrn
Stefan Andreas G.

7. Herrn
Manuel Kraschinski

- 2 -

Betr.: Ihre Wahlprüfungsbeschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Zulässigkeit Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde vom 20. August 2007 bestehen Bedenken.

Sie legen keinen Sachverhalt dar, aus dem Erkennbar ist , worin ein Wahlfehler liegen soll, der vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 58, 175 f.). Den erhobenen Rügen lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Wahlfehlers nicht hinreichend deutlich entnehmen (vgl. BVerfGE 89, 291 <304 f., 308>).

Soweit Sie Ihre Wahlprüfungsbeschwerde damit begründen, dass das Grundgesetz und die auf seiner Grundlage beschlossenen Gesetze unwirksam und die Angaben in Wahllisten und- unterlagen zur Staatsangehörigkeit unrichtig seien, handelt es sich nicht um Verstöße gegen die die Wahl und das Wahlverfahren regelnden Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundesrechtes.

Mann O Mann, lügt der Knabe, das Papier wurde feuerrot vor Scham , als ich diese Zeilen laß.

(Das Bundeswahlrecht von 1956 , widerspricht dem Artikel 38 des Grundgesetzes , in diesem sind Wahlen nach dem Bundeswahlgesetz strengstens verboten ,( siehe dort einmal ein Jeder nach, ist auch hier im Forum genauestens beschrieben).

Sie behaupten selbst nicht, dass solche Vorschriften unrichtig angewand worden seien, sondern stellen bereits ihre Gültigkeit in Frage. Die Wirksamkeit des Grundgesetzes gehört nicht zu den im Wahlprüfungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Fragen.

( Das war der nähste Kalauer : Das Bundesverfassungsgericht ist nicht für die Verfassung zuständig, schon garnicht wenn diese mal wieder durch diese Herren selbst unterlaufen wird).

Soweit Sie behaupten, dass bei der Wahl nicht stimmenberechtigte Ausländer mitgewirkt hätten, handelt es sich um reine Vermutungen, die nicht hinreichend konkret belegt sind.

Andere Rügen von konkreten Wahlfehlern lassen sich Ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.

Nicht nachvollziehbar begründet ist, dass die Beschlagnahme von Unterlagen, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 2 BvR 1794/07 ist, Einfluss auf die Erstellung der Begründung Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gehabt haben soll. Die von Ihnen aufgezählten Unterlagen ,


Zuletzt bearbeitet: 23.03.08 00:02 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 14.03.08 20:14 «              Beitrag melden


soweit sie konkret bezeichnet sind, haben keinen erkennbaren Bezug zu diesem Verfahren.

Ich gebe Ihnen daher Gelegenheit, bis zum 31. März 2008 zu überprüfen , ob Sie die Wahlprüfungsbeschwerde aufrechterhalten wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. h.c. Mellinghoff
Bundesverfassungsrichter

Ohne Unterschrift, dafür musste der Regierungsamtmann Heid , herhalten , was er mit einem großzügigen Kringel getan hat, also auch wieder mal nicht der Form genügt .

Erkennbare Rabulistik und jedweder Gesetzgebung entgegen laufend, flaniert ein sofort Abzulehnender, sich selbst Richter am Bundesverfassungsgericht nennender, Poet nach Kant natürlich, ( Gesetze sollten durch Juristen gemacht werden, hahaha... und noch ein ha,ha), hier einmal wie ein von Ast zu Ast springender Pädophiler, bis ihm ein Ast ins A.... passt.

Seine Aussage, er wäre für die Verfassung nicht zuständig, als Verfassungsrichter bzw. Richter am Bundesverfassungsgericht, lässt daher tief blicken und wenn wir bösartig wären, was wir weis Gott nicht sind, könnten wir da einiges draus machen.

Nun etwas zur Schulung von angeblichen Bundesverfassungsrichtern, damit die nicht ganz den Blick für die Realität verlieren und wir nicht noch Betreuungsanträge stellen müssen, was nicht nur die Allgemeinheit belasten würde sondern auch als eine Zumutung zu deklarieren wäre.
Auch wäre es nicht gut wenn sich diese Mafia durch Betreuung aus der Verantwortung schleichen wollte, oder ?

GEGENDARSTELLUNG

Beschwerde 2 BvC 10/07 gegen d. Beschluss des D. Bundestages v. 05.07.08.

Zu .: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, und zu 350 weiteren Einzelklägern

An
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
D - 76131 Karlsruhe

Wegen der Beschwerde gegen den Beschluss des D. Bundestages vom 05.07.08

gegen

die Wahlanfechtung der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag in Verbindung mit einer im Sachzusammenhang hiermit erhobenen Verfassungsbeschwerde nach Artikel 103 Abs. I GG !

In Sachen WP 168 /05 ( Deutscher Bundestag - Wahlanfechtung!) des Dr.-Ing.,Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel und Anderer - Beschwerdeführer- für diese zustellungsbevollmächtigt:XXXXXXXXXXXXXXX

gegen

den Deutschen Bundestag mit allen Bundestagsabgeordneten,

vertreten durch sein Mitglied und Präsident des Deutschen Bundestages ,

Herrn Dr. Norbert Lammert,
zu laden unter: Platz der Republik 1, D - 11011 Berlin

- Beklagter -

wird auf das Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008 vorläufig unter Vorbehalt der Schriftsatzergänzung wie folgt geantwortet:

1. Ausdruck der Befremdung

Die Kläger drücken zu dem Schreiben vom 27.02.2008 des Juristen Prof. Dr. hc Mellinghoff ihr außerordentliches Befremden und äußerste Bestürzung aus, weil doch für jeden vernünftigen Menschen klar sein sollte, dass eine seit 2005 betriebene Wahlanfechtung zu den Wahlen des Deutschen Bundestages wegen Wahlfälschung, Wählertäuschung und Wahlbetrug nicht aufgrund dubioser Empfehlungen, bzw. Begründungen zurück genommen werden würde.

DIE KLAGE WIRD NICHT ZURÜCK GENOMMEN !

Da es kein freundliches Recht gibt und in der Bundesrepublik Deutschland durch die Eingaben zum Verfahren nachgewiesen für jeden Einzelnen nicht einmal rechtsstaatskonformes, verlässliches Recht, ist eine drastische Antwort durchaus angemessen, weil die Enttäuschung bei den Klägern schon jetzt unermesslich groß ist, dass man sie mit so primitiven Begründungen wie die im Schreiben vom 27.02.2008 zum Schaden des ganzen Deutschen Volkes vom einzigen gangbaren Rechtsweg ausschließen möchte, der ihnen gegen die Absicht der Vernichtung des Deutschen Volkes - welches nach RuStAG vom 22.07.1913, BRdvD - GG Art 116 und BRdvD - EGBGB § 5 nur aus Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit bestehen kann - durch Scheineindeutschung im Wege des damit planmäßig betriebenen Wahlbetruges , der Überfremdung und des Völkermordes vernichten will und ohne diese Klagebearbeitung auch mit wissentlicher Unterstützung der Juristen am Bundesverfassungsgericht fortsetzen wird.

Vorab wird also gefordert, dass sich das BVerfG nach seinen eigenen Vorgaben tatsächlich, sachangemessen und unvoreingenommen mit den bisherigen Klagevorträgen auseindersetzt . Dazu wird vorsorglich zur Verhinderung einer überbeschleunigten, überraschenden Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erinnert:

Das BVerfG selbst geht ausweislich seiner Schreiben immer noch davon aus, dass die Rechtsnormen der Bundesrepublik und hier insbesondere das GG des nur vorgeblich wiedervereinigten, souveränen Deutschlands ( BRdvD ) Bestand haben.

Dann hat es sich selbst aber auch solange an diese Rechtsnormen zu halten, bis es aufgrund der Befolgung dieser Rechtsnormen und damit der Feststellung dem widersprechender offenkundiger Tatsachen zur unaufhaltsamen Erkenntnis gelangt, dass die Staatssimulation BRdvD eben doch keine Rechtsgrundlagen hat.

Das BVerfG hat insoweit die Akteninhalte und Vorträge zur Klage bisher nicht rechtsstaatskonform im Rahmen des §§ 138, 139 ZPO erfasst. Wissentlich aber sind die wesentlichen Ausgangsmerkmale unterdrückt. In seinen Entscheidungsgründen ( wie hier ) muss nämlich das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tasachenvortrages einer Partei eingehen, andernfalls anzunehmen ist, daß das Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt wurde , BVerfGE 86, 146.

Erhebliche Beweisanträge müssen daher berücksichtigt werden, BVerfGE 60, 249, und die Würdigung muss in sich widerspruchfrei sein, andernfalls sie gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoße, BVerfG NJW 1994, 122.

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist die Auspräguung des Rechtsstaatsprinzips, BVerGE 26,71;78,126.

Dagegen wird u.a. durch Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei denen die Parteien erst aus dem Urteil erfahren, das das Gericht nicht erörterte Umstände zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG NJW-RR 1994, 188; 1995, 204; NJW 1996, 3202.

Das rechtliche Gehör sichert den Beteiligten ein Rechts auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, daß sie ihr Verhalten im Prozeß eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, BVerfG in NJW 2003, 1924 (1926); Abrufnr. 072431 BGH vom 22.6.2007 zu V ZR 149/06; BVerfG 2 BvR 1104/05 vom 21.3.2006, Absnr. 1 - 23,

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060321 2bvr110405.html

Das Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008 ist insoweit ein Verstoß gegen geltendes Recht und vermutlich auch nicht unabsichtlich enstanden!




Zuletzt bearbeitet: 15.03.08 22:03 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.03.08 22:03 «              Beitrag melden


VERFASSUNGSHOCHVERRAT IM AMT BEGEHT AUCH, ARG. § 13 (1) StGB, wer es wissentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterlässt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnismäßigen Einsatz derselben, eine Änderung der verfassungsgemäßen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

Nach dem BGH - Urteil vom 22.06.2007 zu V ZR 149/06 und BVerfG 2 BvR 1104/05 vom 21.03.2006 Absnr. 1 - 23, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060321 2bvr110405.html gilt, daß, wenn in der Berufungsverhandlung wesentliche rechtliche Gesichtspunkte auftreten, im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht genügt.

Eine Wiederholung der plumpen Ausweichmanöver des Bundestages in seiner Entscheidung vom 05.07.2007 wäre deshalb rechtswidrig.

Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird, im Anschluß an BGH - Urt. v. 30. September 2003 zu VI ZR 438/02 , NJW 2004, 293, 294.

Das hat grundsätzlich auch für nicht mündlich verhandelte Beschlussverfahren und hauptverhandlungsvorbereitende Schriftsätze zu gelten. Insoweit hatte das NDS FG den Brief vom 14.02.2008 nicht versenden dürfen.

Das Äußerungsrecht der Parteien als Folge des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 (1) GG, bezieht sich auf den gesamten rechtserheblichen Streitstoff einschließlich der Anlagen und beigezogenen Akten, BVerfGE 50, 284; 55, 99; NJW-RR 1996, 183. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht eine Stellungnahme für erforderlich hält, BVerfG ZIP 1998, 1047.

Das gilt auch für Rechtsausführungen, BVerfGE 60, 211; 86, 144. In den Entscheidungsgründen muss das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei eingehen, anderenfalls anzunehmen ist, daß das Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt worden ist, BVerfGE 86, 146.

Erhebliche Beweisanträge müssen berücksichtigt werden, BVerfGE 60, 249; 79, 62. Dazu rechnet auch der Anspruch auf mündlicher Erläuterung eines Sachverständigengutachtens, BVerfG NJW 1996, 183.

EINE BEWEISWÜRDIGUNG MUSS IN SICH WIDERSPRUCHSFREI SEIN, ANDERENFALLS SIE GEGEN DAS VERFASSUNGSRECHTLICHE WILLKÜRVERBOT VERSTOßEN KANN, BVerfG NJW 1994, 122.

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78, 126. Dagegen wird u.a. durch Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei denen die Partei erst aus dem Urteil erfahren, daß das Gericht nicht erörterte Umstände zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG NJW - RR 1994, 188; 1995, 204; NJW 1996, 3202. Erklärungsfristen und Anhörungsrechte müssen hinreichend bemessen werden, BVerfGE 12, 9; 24, 25; 49, 215f..
Stellungnahmen der Parteien müssen berücksichtigt werden, wenn sie bis zum letzten Tag um 24. Uhr eingehen, BVerfGE 52, 208 = NJW 1980, 580.

OFFENKUNDIGE, ALSO ALLGEMEIN- ODER GERICHTSKUNDIGE TATSACHEN MÜSSEN ZUM GEGENSTAND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEMACHT WERDEN, BVerfGE 10, 183; 48, 209.

Der Gesetzgeber hat aber in materieller Hinsicht Vorsorge getroffen, daß die Richterbank, natürlich auch mit Gültigkeit für SV, im Einzelfall nicht mit Richtern (SV)besetzt ist, die dem zur Entzscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen proffessionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen.

Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes auszuschließen, vgl. BVerfGE 21, 139 (146); Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Februar 2006 zu 2 BvR 836/04 , StraFo 2006, S. 232; Beschluß der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. Juni 2005 zu 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, S. 3410; Beschluß der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. Juli 2005 zu 2 BvR 497/03, NVwZ 2005, S. 1304.

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn der Vorderrichter einen groben Gesetzesverstoss oder Ermessenfehler begangen, insbesondere die Grenzen seines Ermessens verkannt hat, vgl. Zöller/ E. Schreiber, ZPO , 15. Aufl., § 769 Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 769 Anm. 3B; Thomas Putzo, 15. Aufl., § 769 Anm. 7 s; OLG München MDR 1988, 155 = NJW-RR 1987, 767; Schnieder MDR 1985, 547ff., 1987,64, jeweils m.w.N.

Klare Worte findet das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf rechtliches Gehör.

" Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103(1) GG, verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichtes, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, daß es den Vortrag der Beschwerdeführerin überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das LG hat sich mit den Einzelheiten des Vertrags der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht auseindergesetzt.

Auch das OLG läßt wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Es übergeht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung eine Reihe von objektiv belegten Umständen, die für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Schriftsätze sprechen."

Beschluss vom 19. Oktober 2004 zu BvR 779/04

§§ 33, 140 BGB bestimmen zu dem, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Gemäß Palandt, BGB - Kommentar , § 133 Rz. 4, sind auch Prozesshandlungen nach § 133 auszulegen, BGHZ 22, 269.

Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorganges geführt hätte, amtliche Leitzätze des BGH - Urteils vom 25. November 2003 zu VI ZR 226/02.

Das Schreiben vom 27.02.2008 wird diesen anzuwendenden Rechtsgrundsätzen auch nicht im


Zuletzt bearbeitet: 17.03.08 09:03 von Administrator
vonRoit

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» 17.03.08 09:03 «              Beitrag melden



geringsten gerecht und verfälscht schon die mit unwiderlegbar Klarheit aufgestellte Gliederung und der Tatbestände der Klage in einer

~ nur vorgetäuschten Welt- und Lebensfremdheit die für die Juristen am höchsten bunderepublikanischen Gericht so bezeichnend ist, wenn es darum geht, scheinbar für die Bevölkerung auf deren Gebiet Schutz zu bieten, tatsächlich das GG aber immer weiter durch Ausnahmen aufzuweichen, weil ja vorgeblich gesetzliche Richter in der Bundesrepublik Deutschland jeden Rechtsmissbrauch verhindern würden.

Tatsächlich halten sich die Juristen an allen bundesrepublikanischen Gerichten nach Belieben und ungestraft nicht an Recht und Gesetz und auch nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes !

Zahlreiche Aussagen solcher "Richter", "Staats"anwälte und Exekutivbeamte, dass sie das GG und sonstiges Recht nicht interessiert, können in der anzusetzenden Hauptverhandlung im Bestreitungsfall gern durch viele Zeugenbeweise festgehalten werden.

Die zum Verfahren in den Schriftsätzen eingereichten Beweisangebote dazu würden auch als Beweis in jedem Rechtsstaat ausreichen, wenn sich wenigstens die sogenannten Verfassungsrichter ohne Verfassung an ihre Fürsorge- , Hinweis- und Aufklärungspflichten halten würden, was sie - für die Klage bewiesen - aber nach belieben wieder nicht tun.




Zuletzt bearbeitet: 17.03.08 09:56 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 17.03.08 10:06 «              Beitrag melden


Nun wird Euch wohl klarer und klarer warum die Herrn Besatzer und ihre Erfüllungsgehilfen die IPD lieber tot als lebendig sehen würde und ihr könnt einen darauf lassen Freunde, die schmieden schon lange Pläne , den Einen oder Anderen von uns zu beseitigen.

Sollte dem Wenzel etwas passieren, könnt ihr davon ausgehen, dass der nicht im Bett gestorben ist, dies gilt ebenso für Ludowici von Roit, Krascher oder Anderen von den 360 Einzelklägern, ebenso für Beck in Berlin sowie anderen ehrlichen und sauberen Kämpfern gegen das Faschistenpack aus der braunen, grünen,roten oder schwarzen Ecke.

Doch macht weiter so, lasst Euch nicht verängstigen, sterben könnt ihr nur einmal, also nicht so oft jedenfalls wie die es gerne umgesetzt sehen würden.

Wir sind das Volk der Deutschen und niemand wird uns jemals auslöschen, wie zum Beispiel die US - Native - Amerikaner , mit über 150 Millionen Toten in 250 Jahren, durch unsere guten Freunde und Befreier Bush und Co.

Doch nun geht es weiter, macht Kopien unserer Klage und beruft Euch in jedem Rechtstreit auf diese Klage mit Aktenzeichen und Beweisanträgen, Ihr werdet sehen, das schnackelt im Karton.

WIR LASSEN UNS NICHT DURCH REPRESSIONEN, BOYKOTTS, ÜBLER NACHREDE, FALSCHER POLITISCHER VERFOLGUNG UND VERDÄCHTIGUNG VON DER HAUPTSACHE ABBRINGEN, denn wir haben keine Angst vor denen.

Die Volksverhetzung wird durch die Faschisten der BRdvD betrieben, nicht durch rechtsicherheit suchende normale Bürger dieses Landes, begreift das endlich einmal.

Wir lassen uns nur nicht verscheißern von hochkriminellen Strukturen in der Presse, Justiz und Politik !



Zuletzt bearbeitet: 17.03.08 10:42 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 17.03.08 10:46 «              Beitrag melden


Doch nun geht es rund Freunde eines freien und souveränen Deutschlands, mit einer Verfassung, Selbstbestimmung und einer völkerrechtlich verbrieften Rechtssicherheit !

Beschwerde 2 BvC 10/07 gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 05.07.07

2. ANTRAG AUF FESTSTELLUNG OFFENKUNDIGER TATSACHEN

Das vorliegende Schreiben des BVerfG konnte nur dann verfasst werden, wenn man die Vorträge der Kläger, - welche dabei stören- , bisher einfach nicht zur Kenntnis nimmt. Diese rechtsstaatswidrige willkürliche Verfahrensführung haben die Kläger an bundesrepublikanischen Gerichten schon tausendfach erlebt und sich deshalb entschlossen, die Rechtsstaatssimulation Bundesrepublik zu ihrem eigenen Schutz vor rechtsgrundlagenloser Beanspruchung durch die strenge Anwendung juristischer Lehrmethoden vollständig auffliegen zu lassen, weil es in dieser nicht einmal eine öffentliche Ordnung zu schützen gilt, welche schon längst durch die Politiker, Juristen und öffentlich bestellte Erfüllungsgehilfen durch eine permanente Verweigerung der Menschenrechte, Völkerrechte, sonstiger internationaler, vorgeblich anerkannter Grundrechte und selbst ihrer Besatzungsrechte aufgelöst wurde.

Nach Zöller , ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen ), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Informationen aus allgemein zugänglichen , zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist.

Nach Zöller , ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen ), Rn. 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises.

Gegenteiliges Klagevorbringen darf das Gericht nicht verwerten.

Soweit eine offenkundige bzw. Gerichtsbekannte Tatsache, obwohl entscheidungserheblich, von den Parteien nicht vorgetragen ist, darf sie das Gericht erst nach Einführung in die mündliche Verhandlung verwerten Rn 3.

Das kann aber nicht heißen, dass damit Rechtslagen und Gesetze ohne mündliche Verhandlungen durch BRdvD - Juristen ignoriert werden dürfen , ...wenn das GG - Gesetz nach ihrer Auffassung noch gilt.

Dann gilt nämlich immer noch ZPO §§ 138, 139 auch bei der Vorbereitung einer Hauptverhandlung. Nehmen Juristen davon aufgrund ihrer vermutlich absichtlich vorgetäuschten nicht besonders ausgeprägten Erkenntnisfähigkeit aber von dieser falschen Auffassung Abstand, dann agieren sie ganz ohne Rechtsgrundlage, was unbedingt öffentlich geklärt werden muss.

Insoweit soll mit dem Antrag erreicht werden, dass das BVerfG nicht ohne Risiko entscheidungserhebliche Tatsachen ignorieren kann oder laut Gesetz ignorieren muss.

In einem solchen Fall erklären die Kläge, dass sie in der mündlichen Verhandlung die Feststellung der vorgetragenen offenkundigen, unwiderlegbaren Tatsachen erneut beantragen werden.

Insoweit beantragen und fordern die Kläger nunmehr zunächst, festzustellen dass es eine offenkundige Tatsache ist , dass

1. die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 mit ihren Ergänzungen bis zum 9. Mai 1945 fortbesteht und die alleinige Verfassung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit der unmittelbaren Reichszugehörigkeit ist.

2. nach EGBGB § 5. der Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sich in erster Linie nach dem RuStAG vom 22.07.1913 richtet, welches in § 1. besagt: " Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt",

3. das StAG der BRdvD trotz vielfacher Änderung auch noch durch die Tautologie : " Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt", ebenso wie GG Art. 116 (1) immer noch eine unmittelbare Reichsangehörigkeit bedingt, welche die BRdvD niemals bei Scheineindeutschungen durch " Einbürgerung " verliehen hat;

4. die Inhaber von bundesdeutschen Personenausweisen mit der Bezeichnung der sprachlich unkorrekten und zum millionenfachen Wahlbetrug verwendeten Staatsangehörigkeitsbezeichnung "deutsch" Nichtdeutsche sein können und damit Bundespersonenausweise ( Personalausweise ! ) nicht als Nachweis der Deutschen Staatsangehörigkeit gebraucht werden können,

5. laut BWahlG nach § 12 (Wahlrecht ) und § 15 (Wählbarkeit) diese Rechte nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 besitzen können,

6. in sämtlichen bundesrepublikanischen Parteien, Regierungs- bzw. Verwaltungseinrichtungen und Gerichten bis zum BVerfG die - nur scheinbar, wider besseren Wissens oder gar mangels ausreichender Erkenntnisfähigkeit für die Bekleidung öffentlicher Ämter in einem souveränen Deutschland behauptete - Rechtslage vertreten wird, dass durch die Einbürgerung durch die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 an Ausländer und Staatenlose verliehen werden kann und somit damit auch das uneingeschränkte Wahlrecht für tatsächliche Deutsche;

7. laut BWO § 16 2 (7) zwar eine Prüfung vorgeschrieben ist, ob die Wahlvoraussetzungen des § 12 BWahlG erfüllt sind, für durch die Bundesrepublik eingebürgerte Scheindeutsche aber die Erfordernis des GG Art. 116 Abs. 1 gerade nicht überprüft wird und somit alle Wahllisten zur Bundestagswahl dann gefälscht sind, wenn diese auch für Nichtdeutsche eine Wahlberechtigung vortäuschen;

8. die Inhalte der §§ 107a (Wahlfälschung), 107b (Fälschung von Wahlunterlagen) und 108 (Wählertäuschung)des BRdvD - StGB Grundlage einer jeden Wahlprüfung in der BRdvD sein müssen, welche den Veranstaltern und Gewählten Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen und Wählertäuschung auf dem Rechtsweg vorwirft.

9. gefälschte Wahllisten als Grundlage einer Wahlberechtigung für eine erhebliche., die Wahl beeinflussende Anzahl von nicht Wahlberechtigten grundsätzlich eine so vorbereitete Wahl ungültig und nichtig machen, weil aufgrund des Wahlgeheimnissis den außerhalb der Gruppen der Wahlfälschern stehenden Deutschen keine Möglichkeit des konkreten Nachweises der tatsächlichen an der Wahl nicht berechtigten nicht deutschen Wahlteilnehmer zugestanden wird, weil dann der Datenschutz zum Schutze der Aufdeckung des Wahlbetruges vorgeschoben wird;

10. die Lebenserfahrung, die statistische Wahrscheinlichkeit und angeführten bzw. durch das angerufene Gericht leicht zur Kenntnis zu nehmenden Veröffentlichungen in Rundfunk,Fernsehen und Druckerzeugnissen einen ausreichenden Erkenntnisstand ergeben, um die erhebliche Wahlbeeinflussung durch nicht Wahlberechtigte Nichtdeutsche an den angegriffenen Bundestagswahlen festzustellen.

11. Gesetze, welche durch Beteilung von Wahlfälschern und Wahlbetrügern enstehen, keine Rechtskraft entfalten können und nichtig sind:




Zuletzt bearbeitet: 18.03.08 09:08 von Administrator
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» 18.03.08 09:25 «              Beitrag melden



12. ein Gesetz ohne unabdingbare notwendigem territorial - räumlichen Geltungsbereich entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung nichtig ist;

13. der GG - Art. 23 a.F. laut BGBL Jahrgang 1990 II, Nr. 35 , ausgegeben am 28.09.1990, am 29.09.1990 vor dem 03.10.1990 aufgehoben war und dass die neue Präambel des GG für den 03.10.1990 zu diesem Zeitpunkt am 29.09.1990 unter keinem Gesichtspunkt eine rechtserhebliche Wirkung entfalten konnte, so dass das Grundgesetz wegen mangels unabdingbar notwendigem territorial - räumlichen Geltungsbereich durch Streichung des GG Art 23 a. F. am 29.09.1990 unheilbar nichtig wurde:

14. die Präambel des Grundgesetzes vom 03.10.1990 eine mindestens siebenfach zusammengelogene, nicht schlüssige Spruchblase ist, dem das unabdingbar notwendige plebiszitäre Element durch Volksabstimmung nur der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit für eine rechtskraftfähige deutsche Verfassung laut Kanzleramtsprotokoll vom 18.07.1990 absichtlich und vorsätzlich fehlt;

15. der Geltungsbereich des GVG für das Deutsche Reich nach EGGVG § 1. " im gesamten Umfang des Reiches " und der Geltungsbereich des EGZPO § 1. " im ganzen Umfang des Reiches " für die Bundesrepublik Deutschland am 19.04.2006 gestrichen wurde, so dass auch diese Gesetze nunmehr ohne zugehörigen unabdingbar notwendigen territorial - räumlichen Geltungsbereich nichtig sind, weil u.a. ein Verstoß gegen die Klarheit der Gesetzgebung besteht und für Änderungen an den Gesetzen solche nicht mehr erkennbar sind;

16. der EGZPO § 13. noch heute im Gesetzeswerk der Bundesrepublik Deutschland lautet: " Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Zivilprozessordnung nicht berührt" und der EGStPO § 5. bis April 2006 im Gesetzeswerk der Bundesrepublik Deutschland lautet: "Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Strafprozessordnung nicht berührt" , so dass also Deutsches Reichsrecht in Deutschland offenkundig fortbesteht;

17. nach auch in der BRdvD geltendem GVerfRIV nur der Reichsjustizminister im deutschen Reich die Dienstaufsicht über sämtliche Gerichte , Staatsanwaltschaften und Gefangenen Anstalten ausüben kann ( § 14) sowie allgemeine Anordnungen für die Geschäftstellen der Gerichte, Staatsanwalten und Gerichtsvollzieher erlassen kann.

18. es in der Bundesrepublik Deutschland keinen Reichsjustizminister gibt ( Urteil OLG Stuttgart 4 Ws 98/06 vom 25.04.2006) und diese auch aus diesem Grund nicht das Deutsche Reich ist.

19. Hochverräter gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie gegenüber dem Deutschen Volk nicht und niemals gesetzliche Richter an bundesdeutschen Gerichten sein können;

20. die Anerkennung des juristischen Standesrechts als über dem Bundesgesetz angewendeten öffentliches und heimliches Gewohnheitsrecht nach der Auslegung des Grundgesetzes und daraus abgeleiteter Rechtsnormen des Strafgesetzbuches Hochverrat bedeutet;

Vorsorgliche ausführliche Begründung zu Punkt 20.

StGB § 81 ( Hochverrat gegen den Bund )

(I) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mir lebenslanger Freiheitsstrafe nicht und 10. Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 10. Jahren.

Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund ( zum Hochverrat gegen ein Land § 82). Sie unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2).

Der Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst ( anders als in Art. 2 I GG ) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, dh diejenige tatsächliche Ausgestaltung , welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon , ob sie in der Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind. Der Begriff ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach § 92 II , Lackner/Kühl 24. Auflage StGB § 81, Rn 3.
Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.

Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung an Gesetz und Recht (GG Art 1 (3), 20 (3) 97 (1) !

Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden.

Verfassungshochverräter in Richterroben können daher mit der vom Volk nicht verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u.a. auch der ZPO , der StPO, FGO, VwGO, des BGB, GVG und GG aufgrund der Befolgung des juristischen Standesrechts nur nur den Rechtsfrieden, sondern auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ganz beseitigen.




Zuletzt bearbeitet: 18.03.08 17:36 von Administrator
vonRoit

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» 18.03.08 17:43 «              Beitrag melden


Insoweit beantragen und fordern die Kläger nunmehr zunächst weiterhin, festzustellen dass es eine offenkundige Tatsache ist dass

21. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;

22. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch Besatzungsmacht mit ausgeübten Besatzervorbehalt erzwungen wurde und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war noch stattgefunden hat, s. GG Art 146;

23. in der Bundesrepublik weiterhin zementiertes Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland nicht souverän ist;

24. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte - u.a. wegen der 2 - Staaten - Theorie ( siehe folgendes..);

25. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder konnten;

26. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes Gesetz der RStGB § 80 gilt;

" Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehörendes Gebiet vom Reich loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.

Ebenso wird mit dem Tod bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern."

27. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes Gesetz der RStGB § 91 b gilt;

"Wer im Inlannd oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich oder im Bezug auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Reiches oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zufügt, wird mit dem Tode oder lebenslangem Zuchthaus bestraft."

28. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzer beseitigt werden können oder konnten;

29. der vorsätzliche Verstoß von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gegen Reichsgesetze ebenfalls Hochverrat ist;

30. kein Staatsbürger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf , Hochverrat gegen das Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen, s. GG Art 25;

31. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz gilt:

"Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält."

32. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;

33. das Grundgesetz keine Steuerdifinition und konkret , klar keine Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art 14 in diesem selbst oder in GG Art 105 oder sonstwo enthält;

34. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen territorialen - räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art 19(1)wegen fehlender Hinweise auf GG Art 14 und 25 verstößt;

35. das EKSt-Gesetz keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial - räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach Art 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art 14 und Art 25 verstößt und nichtig ist;

36. Steuerbescheide nach der AO §§, 124 , 125 selbst deshalb nichtige Verwaltungsakte sind;

37. die FGO keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial - räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14. und Art. 25. verstößt und nichtig ist;

38. es in der Bundesrepublik Deutschland nach Vorstehendem keine gesetzlichen Richter und gesetzliche Gerichtsstände geben kann;

39. aufgrund in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhandene gesetzliche Richter und nicht gesetzlicher Gerichtsstände Vorlagepflicht beim EUGH - in Luxenburg besteht, zumal umfassenden, regelmäßigen und bei allen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Wahlfälschungen auch die Wahlen innerhalb der Europäischen Union fälschen;

Das war die Aufwärm - Periode, es folgt noch das Eingemachte!

Pass immer auf in welchen Hintern Du tritts, es könnte Dein eigner sein !

Tatsächliche gesetzestreue Richter als Deutsche und Deutsche Richter würden es auch nicht wagen, diese offenkundigen Tatsachen unberücksichtigt zu lassen, weil sie wissen, dass sie auch immer noch nach Deutschem Reichsrecht bei Missachtung der Rechte des Deutschen Volkes und des Reiches ohne Verfristung wegen eines derzeitigen Stillstandes der Rechtspflege im Deutschen Reich - und der Bundesrepublik Deutschland selbst - unnachsichtig zur Verantwortung gezogen werden können und müssen.

3. Vorläufige Stellungnahme zum Schreiben vom 27.02.2008

3.1. Unmöglichkeit wegen geraubter Verfahrensakten

Die Stellungnahme hat aus logischen Gründen mit dem letzten Absatz des Schreibens zu beginnen, das wie folgt lautet, Zitat Anfang:

Nicht nachvollziehbar begründet ist , dass die Beschlagnahme von Unterlagen, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 2 BvR 1794/07 ist, Einfluss auf die Erstellung der Begründung ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gehabt haben soll. Die von Ihnen aufgezählten Unterlagen, soweit sie konkret bezeichnet sind, haben keinen erkennbaren Bezug zu diesem Verfahren.

Zitat Ende !

Die Eingabe vom 27.12.2007 bildet auf Seite J-2 die im folgenden, - Kopie liegt hier direkt vor - noch einmal verkleinerte Abbildung einer Beschlagnahmeliste ab, welche unter Punkt 26 " Wahlanfechtung " und unter Punkt 24 " Wahlanfechtung Osterrode " aufführt.

Es erhebt sich somit zunächst als erste Frage , wieso der Jurist Mellinghoff in voller Kenntnis einer rechtsgrundlagenlosen Beschlagnahmung von Verfahrensakten mit einem nachweislich gefälschten Durchsuchungsbeschluss von einem nicht existenten AG CLZ unter einer Adresse in Goslar mit gefälschtem Deckblatt und durch Dienstsiegelbenutzung fortgesetzt bewirkte Urkundenfälschung unter Beteiligung eines Volljuristen Jordan, der am AG Clausthal


Zuletzt bearbeitet: 19.03.08 12:58 von Administrator
vonRoit

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» 19.03.08 12:58 «              Beitrag melden


nicht als Richter verzeichnet ist, dummes Zeug faselt, aber die Akten nicht herbeischaffen will.

Wieso die beschlagnahmten Akten zur " Wahlfälschung Bundestagswahl " für ihn keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennen lassen sollen, ist für Nichtjuristen schlicht und einfach unbegreiflich.

Die beschlagnahmten Ordner zu den Wahlanfechtungen in Osterrode und zur Bundestagswahl enthalten viele Originale aus dem Vorverfahren einschließlich zahlreicher Beweisdokumente, welche bis zum Beschlagnahmungstermin archiviert waren.

Der Jurist Mellinghoff ist lediglich ungeeignet, die Aufklärungs- Hinweis- und Fürsorgeverpflichtung eines gesetzlichen Richters zu erfüllen, wenn er nicht verstehen will, dass volle Aktenordner, die einer Bearbeitung entzogen werden, immer auch unmöglich machen, vorsorglich archivierte Beweismittel verwenden zu können. es ist auch lebensfremd, zu behaupten, die Kläger könnten ohne Aktenbesitz im Einzelnen wissen, was darin einsortiert wurde und was sie gegebenenfalls für eine Klagegründung noch verwenden können.

( Kommentar von vonRoit :Nicht das die Beschlagnahme der Akten vieleicht willkürlich angeordnet wurde und die dort in den Akten einliegenden Beweise möglicherweise genau diesen Vortrag bestätigen, oder gar Beweise vernichtet werden sollen. Um Gottes Willen, doch nicht in einem Rechtstaat ! ).

Wegen der kollusiven Begründung in oben angeführten Absatz wird der Jurist Mellinghoff jedenfalls als befangen abgelehnt, weil er entweder nicht das erforderliche Wahrnehmungsvermögen für einen gesetzlichen Richter besitzt oder absichtlich die Beantwortung seines Schreibens vom 27.02.2008 ohne vollständige Klagebegründung aufgrund geraubter Akten verlangt, was unmöglich ist.

Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u.a. Rn 31, 52, 64, 69,

Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der gesetzliche Richter muss UNBETEILIGTER DRITTER sein, auch Rn 63.

Rn 52: Willkür nach objektiven Kreterien liegt dann vor, wenn Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie sich auf sachfremden Erwägungen berufen.

Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird - Grobe Fehlerhaftigkeit !

Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung . Deshalb ist ein ( auch nicht erkennbar) Geisteskranker niemals gesetzlicher Richter.

Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte auswirken, dazu , dass der Verstoßende kein gesetzlicher Richter sein kann.

Besser konnte gar nicht durch einen Juristen am BVerfG vorgeführt werden, wie dort Recht verweigert werden soll und die Aufklärung von Straftaten der unteren Instanzen bei Gefahr einer in einem Rechtstaat unverzüglich zu ergreifenden Strafverfolgung gegen juristische Rechtsbeuger und Strafvereitler verhindert werden soll.

Die Kläger geben den Juristen am Bundesverfassungsgericht auch folgendes zu bedenken:

Tausende von Deutschen werden jährlich nach vorliegenden Akten von Justiz - Opfern durch die bundesrepublikanische Justiz unter Mithilfe williger Exekutivkräfte ohne jegliche Rechtsgrundlagen mit Waffengewalt in ihren Wohnungen überfallen. Dort werden dann unter weitgehender Missachtung von vorgeschobenen Beschlagnahmungsgründen zuerst einmal die Räume und Schrankinhalte photografiert, alle Behältnisse einschließlich der Schrankinhalte wie z.B. Briefmarkensammlungen, Photoalben und Bücher durchsucht, und möglichst alle Gegenstände geraubt, welche zur Vernichtung der Arbeitsfähigkeit und damit der Verteidigungsmöglichkeit führen könnten.

Im vorliegenden Fall einer Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1794/07 im Zusammenhang mit der Wahlanfechtungsklage 2 BvC 10/07 haben die angeblich doch so gesetzestreuen Ordnungshüter deshalb auch nicht nur den Computer beschlagnahmt, sondern Drucker, Scanner, Laufwerke, Kopiergeräte und Anschlusskabel. Das hat regelmäßig zur Folge, dass mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand zuerst einmal eine notdürftige Grundausstattung zur Wiederherstellung der technischen Arbeitsfähigkeit besorgt werden muss.

Damit ist aber noch nicht der Verlust der Beweisakten und der benötigten Dateien zur Bearbeitung der provozierten Rechtsmittel ausgeglichen.

Häufig erscheinen die rechtsgrundlagenlos agierenden Eindringlinge dann aber erneut und erneut, um auch die weiteren technischen Arbeitsmittel fortzuschaffen.

Dabei können die Kläger längst beweisen , dass von Behörden der Bundesrepublik Deutschland geraubte Computer zum Zwecke der Beschaffung von gefälschtem Beweismaterial manipuliert werden, s. u. a. Verfahren LG Braunschweig 5 Ns 213/07. Schon das Aktenzeichen ( Ns ) drückt trefflich aus, mit wem sich der Deutsche unter der Absicherung durch das BVerfG möglicherweise an bundesrepublikanischen Gerichten zu beschäftigen haben. Dabei ist kein in der Bundesrepublik beschlagnahmter Computer mehr als Beweismittel an sich ohne Begutachtung durch tatsächlich unabhängige Gutachter verwendbar.

Die Juristen am Bundesverfassungsgericht sollten auch aus ihren Elfenbeinturm schleunigs herabsteigen, um sich die Konsequenz dieser Schilderung zu verdeutlichen:

Tausende von Deutschen müssen täglich mit selbst nach dem Grundgesetz völlig überzogenen, rein willkürlich durchgeführten Verletzungen insbesondere auch von GG Art. 13 ( Unverletzlichkeit der Wohnung ), der durchlöchert wie ein schweizer Käse den Wesensgehalt des GG unzulässig beseitigt hat, leben und sich deshalb täglich um die Sicherung ihrer Daten und ihrer Selbstbestimmung außerhalb ihrer Wohnung kümmen. Sie müssen die stetige Gefahr des Abhörens der Kommunikation bedenken und sich deshalb zu schwerwiegender Beschränkungen bei der möglichen Nutzung von Banken, Telephon und Internet entschließen.

Aber nicht nur diese Aspekte haben die Juristen des Bundesverfassungsgerichtes durch jahrelange Aufweichung der Menschen und Völkerrechte für Deutsche , sondern auch um durch die ständige Umgehung der oft sehr klaren Grundsätze mit - durch keine gesetzlichen Richter überwachte - Ausnahmeregeln bewirkt.

Insoweit kann den befassten Juristen am BVerfG auch unter Vorbehalt einer vollständigen Klagebegründung nach Rückgabe der widerrechtlich beschlagnahmten Arbeitsmittel durch weitere beschaffte Beweismittel schon jetzt nachgewiesen werden,




Zuletzt bearbeitet: 20.03.08 09:24 von Administrator
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» 20.03.08 09:24 «              Beitrag melden



das sie die Wahlfälschung bei den angefochtenen Wahlen erkennen konnten, aber bisher nicht rechtsstaatskonform bearbeiten wollten !

3.2. Vorläufige Stellungnahmen bis zur Rückgabe der geraubten Akten

Die Kläger werden dem neuen zu findenden, wirklich unabhängigen, gesetzlichen Richter am BVerfG in einer vorläufigen, aber an sich natürlich vorsorglichen ausreichenden Stellungnahme zum Schreiben vom 27.02.2008 beweisen, dass dieses lediglich der geplanten Verweigerung des Rechtes auf ein ordentliches Wahlprüfungsverfahren haben.

Absätze 1 und 2 auf Seite 2 des Schreibens des BVerfG lautet also , Zitat Anfang:

Gegen die Zulässigkeit Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde vom 20. August 2007 bestehen Bedenken.

Sie legen keinen Sachverhalt dar, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. VBerfG 58, 175 f. ).
Den erhobenen Rügen lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Wahlfehlers nicht hinreichend deutlich entnehmen ( vgl. BVerfG 89, 291; 304 f., 308).

Zitat Ende !

Die geraubten Akten enthalten leider auch alle Gesetzestexte und gutachterlichen Ausarbeitungen zur Klageerhebung vor dem BVerfG. Wie man sieht, wird den Klägern damit mit Hilfe der vorgeblich gesetzlichen , gesetzestreuen Juristen am BVerfG von vorneherein jede Klagebegründung unzulässig erschwert, um die Klage möglichst auszubremsen, bzw. einen weiteren hohen kostenträchtigen Aufwand zu bewirken.

Auch deshalb wird der Jurist Mellinhoff wegen Verletzung der Fürsorgepflicht für die Kläger als befangen abgelehnt.

Natürlich kennen die Kläger auch die hiermit vorgeführte aus den etwa 132 Methoden der vorgeblich als gesetzliche Richter agierenden Juristen der BRdvD, mit einer unüberwindbaren Steigerung der Vortragserfordernisse zu behaupten, es sei nicht vorgetragen. Insoweit wird auf die einleitende Gliederung im Klagevortrag , Seite _ 3, hingeweisen, Zitat Anfang:

Die Wahlen beruhen auf Wahlbehinderung (StGB § 107), Wahlfälschung (StGB § 107a), Fälschung von Wahlunterlagen (StGB § 107b) und Wählertäuschung (StGB § 108a ), wenn das Grundgesetz noch gelten könnte.

Zitat Anfang !

der ausführliche Sachvortrag und Nachweis dazu ist auf den Seiten D - 4 bis D-39 für den Fall vorgestellt, dass das Grundgesetz noch Geltung haben sollte.

Auf die Provokation des Jursiten Mellinghoff mit seinen unhaltbaren, rechtswidrigen böswilligen Behauptungen wird der Vortrag von Seite D-34 unten bis Seite D-35 wiederholt, damit auch noch Außenstehenden geholfen werden kann, die vorliegende Stellungnahme zu verstehen, Zitat Anfang:

Zusätzlich sind nach obigen Ausführungen aber auch jegliche Wahlen und jegliche Gremien zur Gesetzgebung in der BRdvD von vorne herein illegal und völkerrechtswidrig, weil an diesen von Anfang an seit der Gründung der Besatzerkonstrukte BRD und DDR Ausländer und Staatenlose daran beteiligt waren und sind. Weder die DDR noch die BRD konnte solche Personen zu Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und Mitglieder des Deutschen Volkes ernennen.

Als Folgerung aus dem RuStAG von 22.07.1913 ist also festzustellen:

1. Es gibt keine BRdvD - Staatsangehörigkeit
2. Alle BRdvD - Staatsangehörigkeitsernennungen sind nichtig
3. Alle bisherigen Wahlen sind ungültig

Auch die folgenden Paragraphen des BRdvD - Strafgesetzbuches wurden bisher gegen die amtlich bestellten Wahlfälscher und den davon Begünstigten nicht angewendet, weil es die Siegermächte so bestimmt haben und es den deutschen Nutznießern zum Betrug des Deutschen Volkes so passt.

StGB § 107 a (Wahlfälschung )

1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft , wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.
3. Der Versuch ist strafbar.

StGB § 107 b ( Fälschung von Wahlunterlagen )

1. Wer

(1) seine Eintragung in die Wählerliste ( Wahlkartei ) durch falsche Angaben erwirkt,
(2) einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
(3) die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl es dessen Wahlberechtigung kennt,
(4) sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6. Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

StGB § 108 ( Wählertäuschung )

1. Wer durdh Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafabr.

Eine große Tageszeitung titelte nach der Wahl des 16. Deutschen Bundestages :

600.000 Türken haben Schröder gewählt !

Und genau diese Meldung ist es, welche die gegen die Bundestagswahlen zum 16. Deutschen Bundestag Einsprechenden veranlasst, die Durchführung der Wahl als illegal und ohne Rechtsgrundlage feststellen und das Wahlergebnis einschließlich aller so gewählten als nichtig erkennen zu lassen.

Zitat Ende!

Zusammen mit ca. 250 Seiten dazu ausführenden weiteren Rechtstatsachen ist die obige Behauptung des BVerfG nicht nur unhaltbar, sondern als Verhöhnung der einzig wirklichen Deutschen durch bundesrepublikanisch dafür eingesetze Juristen zu verstehen.

Und so geht es weiter im Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008, Zitat Anfang:

Soweit Sie Ihre Wahlprüfungsbeschwerde damit begründen, dass das Grundgesetz und die auf seiner Grundlage beschlossenen Gesetze unwirksam und die Angaben in Wahllisten und - unterlagen zur Staatsangehörigkeit unrichtig seien, handelt es sich nicht um Verstöße gegen die die Wahl und das Wahlverfahren regelden Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundesrechts.

Zitat Ende !

Die Kläger haben im Gegensatz zu obiger unzulässiger Vermischung von Vorträgen als beliebtes Spiel von bundesrepublikanischen Juristen, die selbst natürlich wissen, dass sie ohne rechtsstaatskonforme Rechtsgrundlagen mit einem absichtlich geschaffenen Rechtschaos die Nichtjuristen beherrschen, ausdrücklich erläutert, dass sie die Bundestagswahlen unter zwei Arbeitshypothesen anfechten.

Nach der ersten Arbeitshypothese hat das Grundgesetz noch Geltung, dann sind die Wahlen nach diesem und den anhängenden Rechtsnormen aber nichtig !




Zuletzt bearbeitet: 20.03.08 16:44 von Administrator
vonRoit

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» 20.03.08 16:45 «              Beitrag melden


Nach der zweiten, völlig getrennten Arbeitshypothese ist das Grundgesetz selbst nichtig. Dann gäbe es gar keine Rechtsgrundlagen der BRdvD für Wahlen auf Deutschem Reichsgebiet = und für die Rechtssprechung am BVerfG.

Die Juristen am BVerfG wollen und werden vorhersehbar unter keinen Umständen ihren Verstand einsetzen und erkennen, dass das GG unwiederlegbar nichtig ist. Insoweit berufen sie sich ja erkennbar weiterhin als parteiische, dafür politisch installierte BVerfG - Mitglieder auf deas bundesrepublikanische Recht als aufgezwungenes Besatzungsrecht.

Das Rechtsdilemma ist den Klägern als Deutsche nicht nur bekannt, sondern sie haben es mit der Klage offen gelegt. Deshalb ist der erste Satz des vorstehend zitierten Absatzes aus dem Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008 wiederum nur eine Nebelkerze, welche keine Rolle in der Betrachtung spielt, dass die Bundestagswahl von 2005 nach dem GG selbst ungültig und nichtig ist.

Und weil die Kläger auch nachgewiesen haben, dass die Wahllisten durch dafür extra mit Vorschub durch die Siegermächte aufgrund ihres Besatzungsvorbehaltes erlassener Gesetze gegen das Deutsche Volk gefälscht sind, die Wähler durch unterlassene Aufklärung der Wahldurchführenden und Wahlnutznießer getäuscht werden und Millionen nicht Wahlteilnahmeberechtigte aktiv und passiv gewählt haben oder sich wählen lassen haben, sind natürlich auch die Verstöße gegen das Wahlrecht und die die Wahlen regelnden Vorschriften nach dem Grundgesetz vorgetragen. Es haben Millionen Nichtdeutsche ohne die notwendige Erfüllung von GG Art 116 unzulässig gewählt.

Deshalb ist auch der nächste Absatz aus dem Schreiben des BVerfG völlig unverständlich, Zitat Anfang :

Sie behaupten selbst nicht, dass solche Vorschriften unrichtig angewand worden seien, sondern stellen bereits ihre Gültigkeit in Farge. Die Wirksamkeit des Grundgesetzes gehört nicht zu den im Wahlprüfungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Fragen.

Zitat Ende !

Genau das haben die Kläger aber nicht getan. Sie haben ausreichend verständlich jedenfalls für Nichtjuristen gemacht. Bundesrepublikanische Juristen wollen leider immer dann kein deutsch verstehen, wenn sie selbst z. B. das durch Besatzer oktroyierte GG mit einer Verfassung gleich setzen.

Tatsächlich haben die Kläger unmissverständlich dargelegt, dass die angefochtenen Wahlen zum Bundestag 2005 gegen das BWahlG, die BWO und das Strafgesetzbuch verstoßen, wenn das GG für die Juristen am Bundesverfassungsgericht noch gelten soll. Denn diese Gesetze können auch nur Rechtskraft besitzen, wenn das GG gilt.

Aber genau wie der Bundestag versucht auch der Jurist Mellinghoff am BVerfG vorsätzlich, die deutliche Gliederung des Klagevortrages aufzulösen und die zu den Gliederungspunkten angeführten Begründungen unzulässig, aber beweisbar, unter andere Gliederungspunkte zu schubsen, um sein Vorhaben der Klageverhinderung zu begründen.

Unter der - natürlich umfassend und ausführlich - begründeten Klage nach Arbeitshypothese I gehen die Kläger ja selbst als Arbeitshypothese von der angenommenen Gültigkeit des Grundgesetzes aus. Selbst danach sind die Bundestagswahlen aber gefälscht und als nichtig zu erkennen. Das korrekt angewendete juristische Handwerk stört die bundesrepublikanischen Juristen offensichtlich so sehr, dass sie vermutlich keine Rechtsbeugung unversucht lassen wollen und werden, um als befangene Partei ihre eigenen Pfründe noch etwas länger zum Schaden des Deutschen Volkes zu erhalten.

Natürlich gehört die Prüfung, ob das Grundgesetz noch gilt, deshalb zum Wahlprüfungsverfahren, weil anderenfalls die Juristen am BVerfG keine gesetzlichen Richter wären. Die Prüfung der gesetzlichen Besetzung der Richterbank hat aber von Amts wegen zu erfolgen. Kein Kläger glaubt jedoch vorerst daran, dass eine solche Prüfung von Amts wegen an einem bundesrepublikanischen Gericht und schon gar nicht am BVerfG erfolgt oder erfolgen wird, weil dann das zementierte Besatzungsregime sofort implodieren würde.

UND DANN KOMMT DIE IMPLOSION NUR ETWAS SPÄTER .

( Kommentar von vonRoit: Nun wird sich die krimminelle Vereinigung erst einmal die Köpfe heiss machen, wie diese es verhindert dass die Klage nach Luxenburg kommt !
Einfacher wäre es mal wieder durch heimtückischen Mord, getarnt als Fallschirmspringer ohne Fallschirm, oder ein LKW auf der Landstrasse entsorgt einen PKW ( alte STASI - Methode der DDR.). Wir werden sehen was sich die Vögel einfallen lassen !)

So steigert sich der Schriftsatz des BVerfG vom 27.02.2008 auch motivationsgerecht in völlig abstruse, ausgeschnittene Teilaspekte einer schlüssig vorgetragenen Klage, Zitat Anfang :

Soweit sie behaupten, dass bei der Wahl nicht stimmberechtigte Ausländer mitgewirkt hätten, handelt es sich um reine Vermutungen, die nicht hinreichend konkret belegt sind.

Zitat Ende !

Tatsächlich haben die Kläger vorgetragen, dass Millionen von Ausländern und Staatenlosen, nämlich alle durch die Bundesrepublik Deutschland Scheineingedeutschte mit einer täuschenden, irreführenden Staatsangehörigenbezeichnung "deutsch" ohne den Besitz der unmittelbaren Reichszugehörigkeit als wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit nach GG Artikel 116 in Verbindung mit EGBGB § 5. und RuStAG vom 22.07.1913 und erst damit des Wahlrechtes wahlfälschend zur Wahl zugelassen und in großem Ausmaß wahlausgangsbeeinflussend gewählt haben.

das sind keine reinen Vermutungen, sondern entspricht dem nachweisbaren völkermordenden Willen und der Absicht der Fremdherrschaft in der Bundesrepublik mit ihren deutschen Erfüllungsgehilfen bis hin zum BVerfG. Die Scheineinbürgerungen in der Bundesrepublik von Ausländern als lediglich vorgebliche Deutsche mit der Vergabe von Personenausweisen, in denen die irreführende Staatsangehörigkeit "deutsch" statt der richtigen Bezeichnung für die deutsche Staatsangehörigkeit mit "Deutsches Reich" steht, werden zuallererst mit dem Argument der dann mitgegebenen Wahlrechte im derzeitigen Deutschland durch alle Einbürgerungsstellen der BRdvD angeboten.

da die hier vorgelegte Stellungnahme noch nicht auf die geraubten Akten zurück greifen kann, wird als Beweisangebot eine kurze Internetrecherche angefügt.

3.3 Internetrecherche zu den Begriffen Einbürgerung + Zweck + Wahlrecht

Auf der Internetseite www.tayfun-Keltek.de wird eine Rede des Türkenim Rahmen einer Veranstaltung der Landeszentrale für politische Bildung im Deutschen Städtetag vom 21.09.2005 vorgestellt, Zitat Anfang:

Meine Damen und Herren,

die drei Partner Landeszentrale für politische Bildung, Landeszentrum für Zuwanderung und LAGA NRW haben im Vorfeld der Wahlen der Integrationsräte und Ausländerbeiräte mit




Zuletzt bearbeitet: 21.03.08 09:37 von Administrator
vonRoit

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mehreren Veranstaltungen in ganz NRW, an denen wiederum der Städtetag durch Herrn Fuhrmann, bei dem ich mich auch noch einmal bedanken möchte, beteiligt war, für die Beteiligung an den Wahlen und ein aktives Engagement in den Gremien geworben. Wie ich denke mit Erfolg.

Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal erwähnen, warum das Thema " Politische Beteiligung" für die LAGA NRW so wichtig ist:

Nach meinem Verständnis fängt die gelingende Integration mit der politischen Integration an, wir können es uns in einem demokratischen Staat nicht erlauben, große Teile der Bevölkerung von der politischen Willensbildung auszuschließen.

Die umfassendste Möglichkeit der politischen Partizipation bietet natürlich die Einbürgerung und damit auch das allgemeine Wahlrecht auf Bundes- Landes- und kommunaler Ebene.
..........................

Die Migrantinnen und Migranten die an Bundestags- und Landtagswahlen teilnehmen dürfen machen schon heute einen erheblichen Anteil aller Wähler in Deutschland aus. Die Stimmen dieser Wähler werden von Wahl zu Wahl wichtiger, da ihre Zahl ständig steigt. Für die Parteien gilt es, dieses Wählerpotenzial nicht zu ignorieren und gezielt um die Stimme dieser Wähler zu werben.

Zitat Ende !

Wie konkret sollen die Kläger denn erst werden müssen, ehe ihre unwiderlegbaren Argumente von Juristen am BVerfG gehört werden würden, Herr Prof. Dr. hc. Mellinghoff ?

Aber weiter:

Die Internetseite Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsfeststellung der Stadt Leipzig behauptet das folgende, Zitat Anfang:

Die Einbürgerung ist ein attraktives Intergrationsangebot für alle Menschen ohne deutschen Pass, die sich für Deutschland als Lebensmittelpunkt entschieden haben. Das Recht auf freie Berufswahl bis hin zum Wahlrecht wird durch Einbürgerung erworben.

Zitat, Ende !

Nach dieser offensichtlichen Falschbehauptung handeln alle bundesrepublikanischen Behörden, die den als Scheindeutsche Eingebürgerten auch tatsächlich die Wahlteilnahmen damit eröffnen, obwohl die Eingebürgerten auch tatsächlich nach GG Art 116 keine Deutschen sind und demzufolge an keiner bundesrepublikanischen Wahl teilnehmen dürfen, wenn das Grundgesetz gilt !

Diese armen und übertölpeten Menschen sind allenfalls durch verherige Abgabe ihrer alten Ataatsangehörigkeit Staatenlose geworden, was die Wahlfälscher und Wahlbetrüger in den bundesrepublikanischen Besatzungsstrukturen aber nicht daran hindert , sie wählen zu lassen. Sie werden aber auch dadurch niemals Deutsche.

Die Antwort der BRdvD darauf war die Zulassung der Mehrstaatigkeit, die für das Deutsche Volk völlig uneachtlich ist, weil die Bundesrepublik die Staatsangehörigkeit der Staatsangehörigen des deutschen Reiches überhaupt nicht ändern kann, s. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997, Art. 2, 3:

"......soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht."

Völkermord gehört sicherlich nicht zu diesen anzuerkennenden Rechtsgrundsätzen !

Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Klagebegründung verwiesen, nach der die BRdvD kein - auch stillschweigendes - Einbürgerungsrecht zur Überfremdung des Deutschen Volkes hat.

Reicht das jetzt zur verständlichen Klagebegründung bezüglich der Wahlfälschung bei den angegriffenen Bundestagswahlen, Herr Mellinghoff ? Noch nicht ganz ? Na dann.

Die Internetseite www.nordfriesland.de behauptet, Zitat Anfang:

Durch eine Einbürgerung in Deutschland erhalten Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige.
...............................

Ein ganz wichtiger Punkt, wenn Sie eingebürgert sind, ist selbstverständlich das Ihnen durch Einbürgerung zustehende Wahlrecht.

Zitat Ende !

Die Zusammenfassung der Fachtagung der Bürgerbeauftragten zum Staatsbürgerschaftsrecht vom 02.03.1999 im Schloss Schwerin zeigt, dass es offizielle Politik der das Deutsche Volk beherrschenden Parteien und Verwaltungsstrukturen durch Besatzergnaden ist, dem Deutschen Volk damit den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichszugehörigkeit ganz bewusst die Selbstbestimmung auf ihrem eigenen Staatsgebiet zu entziehen:

Der stellvertretende Ausländerbeauftragte von Hamburg, Horst Tietjens, begann sein Referat mit dem Zitat, wonach es Mecklenburg - Vorpommern kein Problem mit der Einwanderung gebe, weil es nach wie vor Auswanderungsland sei. Tietjens berichtete, daß es in mehreren Hamburger Stadteilen eine Mehrheit von ausländischen Mitbürgern gäbe. Ohne deutsche Staatsbürgerschaft und damit Wahlrecht wären sie nicht politisch integriert. Die deutsche Minderheit würde die Stadtvertreter für die Mehrheit mitwählen. Negativ daran sei vor allem, daß die Integrationsfunktion von Demokratie und Wahlen für eine mehrheit damit nicht gegeben sei. Werde jemand nicht integriert, treibe ihn dies in fundamentalistische oder radikale Ecken, in denen er akzepziert werde. Tietjens erläuterte, daß wirkliche Integration die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetze, da ansosnten die wesentlichen politischen Mitwirkungsrechte verschlossen seien. Er mahnte an, daß mehr Mittel für die Integration bereitgestellt werden, z.B. für Deutschkurse an Volkshochschulen.

Aus den zahlreichen , dem Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stehenden Migrationberichten geht auch hervor, dass in zahlreichen deutschen Großstädten in vielen Wahlkreisen aufgrund einer planmäßig eingeleiteten Überfremdung mit Plünderung der deutschen Sozialsysteme schon überwiegend Nichtdeutsche leben.

Unter www.heimatforum.de 2005 bis 2007 wird der Austausch der deutschen Bevölkerung drastisch beschrieben. Im Jahre 2010 werde nach dieser Internetseite 40 % der unter 40jährigen in Deutschland aus dem Ausland oder von ausländischen Eltern stammen, wie das statistische Bundesamt feststellt.

unverblümt äußern sich durch bundesrepublikanische Wahlleiter im Wege der Fälschung der Wählerlisten zur Wahl zugelassener Ausländer oder Staatenlose in der Form , dass sie keine deutschen Wähler brauchen, um in die vorgebliche für Deutsche zu beachtenden Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik zu gelangen.

Siehe Zeitungsartikel Nr. 33 / 20 der Spiegel Özcan Mutlu, 38 !

Sieht man einmal von der unsachlichen Verleumdung mit Fremdenfeindlichkeit ab, welche die überwiegend schulisch verbildeten Journalisten von bundesrepublikanischen Medien über jeden stülpen möchten, welcher sich aufgrund eines nicht ausreichenden juristischen Wissens nur verbal ungeschickt zum Schutze seines angegriffenen Volkes äußern kann,




Zuletzt bearbeitet: 21.03.08 14:25 von Administrator
vonRoit

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» 21.03.08 14:30 «              Beitrag melden



so ist doch damit bewiesen, dass sich Herr Mutlu auf seine türkisch-deutschen Stammwähler, welche höchstens Türken oder Staatenlose sind, bei den Berliner Senatswahlen gestützt hat.

Und das wird dem Deutschen Volk bei weiterer - gesetzwidriger Gewährung des Wahlrechtes zwecks Wahlbeeinflussung, Wahlfälschung und Wählertäuschung mit Hilfe des BVerfG durch die unerlaubte Wahlteilnahme von Nichtdeutschen an Wahlen in Deutschland unausweichlich in die Minderheit führen und im eigenen deutschen Vaterland auf ewig einer Fremdherrschaft bis zur Auslöschung ausliefern.

An Schulen in den Großstädten sind schon heute weit über 50 % der Eingeschulten Ausländerabkömmlinge, die mit ihrem vorgeblichen Wahlrecht in Deutschland jegliche deutsche Selbstbestimmung zwangsläufig durch Zeitablauf beseitigen können und werden.

---- wenn die Wahlanfechtungsklage nicht deshalb erfolg hat, weil Ausländer, Ausländerabkömmlinge und Staatenlose nach den bundesrepublikanischen Gesetzen weder Deutsche im Sinne des GG Art. 116 (1) sind noch das Wahlrecht haben und auch niemals durch Entscheidungen der Bundesrepublik Deutsche unter der derzeitigen Verweigerung der Selbstbestimmung nur der Deutschen werden können.

Die Kläger wissen natürlich, dass ihre Wahlanfechtungsklage zu Beseitigung des Besatzungsrecht gegen sie selbst und das Deutsche Volk bei Erfüllungsgehilfen der Siegermächte, die alle auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht schwören mussten und haben, um überhaupt am öffentlichen Leben in ihrem Vaterland teilnehmen zu können und öffentliche Ämter zu bekleiden, auch weiterhin nicht im Wege des ordentlichen rechtlichen Gehörs gehört werden könnten, weil am BVerfG schon eine umfassend, durch die Tatbestandsvorträge wie auch in diesem Verfahren begründete Klage mit dem Az. 2 BvR 1451/07 gegen die Senatswahlen in Berlin

unter Beteiligung des Juristen Mellinghoff unbegründet nicht angenommen wurde !

Insoweit tragen sie zur Verhinderung von vorgeschütztem Nichtwissen bei allen höchsten bundesrepublikanischen Juristen und Staatsrechtlern nun den folgenden Auszug aus einer wissenschaftlichen Erörterung an einer deutschen Universität vor, Zitat Anfang :

Nach Artikel 20. Abs. 1 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus . Nach Satz 2. wird diese vom Volk durch Wahlen ausgeübt.

a) Volksbegriff
das Volk ist der zentrale Träger der Staatsgewalt. In der Demokratie bedürfen die organe einer demokratischen Legitimation, d.h. das Volk muß einen effektiven Einfluß haben auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die staatlichen Organe.

Hier ist fraglich, wer unter dem Begriff " Volk " zu fassen ist, insbesondere , ob Ausländer zum Staatsvolk in diesem Sinne zu rechnen sind.

(1) " Volk " als Deutsches Volk

Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Volksbegriff i.S.d. Art. 20 Abs. 2 GG nur die deutschen Staatsangehörigen i.S.d. Art. 116 GG erfasst. In der Präambel sowie Art. 146 GG ist das "deutsche" Volk ausdrücklich genannt. Art. 33 GG weist den Deutschen staatsbürgerrechte zu. Nach Art. 56, 64 Abs. 2 GGschwören der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des "deutschen" Volkes zu widmen.

(2) " Volk " als Bevölkerung einschließlich Ausländer

Nach anderer Ansicht hat sich der verfassungsrechtliche Begriff "Volk" durch den wachsenden Ausländeranteil an der Bevölkerung gewandelt. Zum Volk im Sinne von Artikel 20. Abs. 2 GG sollen danach auch Ausländer gehören, deren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet liegt und die daher in gleicher Weise von der Staatsgewalt betroffen sind.

( Kommentar von vonRoit: das erzähle mal einen Amerikaner, der jagd dir, ne 45er Kugel durch den Kopf ! ).

(3) Stellungnahme

Die Eigenschaft als Deutscher ist nach der Konzeption des Grundgesetzes der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als Träger der Staatsgewalt, die auch für das Wahlrecht vorausgesetzt wird. Die Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts ist dem Gesetzgeber überlassen, wie sich aus Art. 73 Nr. 2, 116 GG entnehmen läßt.
Der gesetzgeber kann Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft Deutschlands über das Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung tragen und damit den Volksbegriff des art. 20 Abs. 2 GG wandeln. Gerade im neuen StAG ist die Einbürgerung von Ausländern zwar erleichtert, der Status des Deutschen jedoch beibehalten worden. Für die Annahme, dass nur das deutsche Staatsvolk gemeint sein kann, spricht zudem, dass der Deutsche Bundestag auch die Staatsgewalt ausübt. Aus den genannten Gründen erscheint es richtig, der erstgenannten Ansicht zu folgen.

(4) Zwischenergebnis

Der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf das deutsche Volk. Ausländer zählen nicht dazu und sind deshalb nicht wahlberechtigt und wählbar.

b) Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl

Zusätzlich zu dem vorgenannten Umstand, dass Ausländer nicht unter den Volksbegriff fallen, kann das Demokrarieprinzip weiterhin dadurch verletzt sein, dass die von Art. 20 Abs. 2 GG mittelbar statuierten und in Art. 38 GG für die BT - Wahlen formulierten Wahlrechtsgrundsätze tangiert sind.

Hier könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl betroffen sein. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechtes auszuschließen. ZUR WAHL BERECHTIGT IST DAS STAATSVOLK, AUSLÄNDER SIND NICHT ZU BETEILIGEN !
Eine Einbeziehung von Ausländern würde den Kreis der Wahlberechtigten unzulässig erweitern.

(c) Zwischenergebnis

Die Einführung des Wahlrechtes für Ausländer auf Bundesebene verstößt mithin auch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

b) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 2 GG durch Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene

Fraglich ist, wie die Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene zu beurteilen ist.

Für die Länder gilt das Homogenitätsprinzip des Artiekle 28 Abs. 1, Satz 1 GG. Der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ist daher ebenso auszulegen wie in Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG;es ist das deutsche Volk wahlberechtigt. Die Landesangehörigkeit ist Grundlage der nur Deutschen zukommenden Teilhabe an der Staatsgewalt. Außerdem wirken die Landesangehörigen - mittelbar durch Landtage und Landesregierungen - über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.

Das Wahlrecht für Ausländer auf Landesebene verstößt daher ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.

c) Verstoß gegen Artikel 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG durch Einführung des Nicht - EU - Ausländer - Wahlrechts auf kommunaler Ebene.






Zuletzt bearbeitet: 22.03.08 13:27 von Administrator
vonRoit

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» 22.03.08 13:27 «              Beitrag melden



Fraglich ist schließlich, wie auf kommunaler Ebene der Volksbegriff zu fassen ist.

(1) Mindermeinung " Volk " als Bevölkerung einschließlich Ausländer

Nach teilweise vertretener Ansicht steht der Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG einem Kommunalwahlrecht für Ausländer nicht entgegen, da Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG auf kommunaler Ebene anders zu verstehen sei.Begründet wird dies damit , dass Art. 28. Abs. 1, Satz 2 GG nur ein Mindestmaß an Homogenität fordere. Die Kommunen seien sich selbst verwaltende, nichtstaatliche Körperschaften, die ihre Legitimation aus dem vom Staatsvolk zu unterscheidende Gemeindevolk ableitenden. Hierbei könne auch die dauernd anwesende Bevölkerung ( also auch Ausländer ) in die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten einbezogen werden.

(2) Herrschende Meinung: "Volk " als Deutsches Volk

Die überwiegend vertretene Ansicht geht jedoch davon aus, dass der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 ebenso wie Art. 20 Abs. 2 GG zu verstehen ist. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch die Staatsorgane hat. Das demokratische Prinzip läßt es nicht zu, anstelle des Gesamtstaatsvolkes einer nur durch örtlichen Bezug verbundenen Einwohnerschaft Legitimationskraft zuzuerkennen. Die Gemeinden üben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und auch bei der Erfüllung von staatlich übertragenen Aufgaben Staatsgewalt aus. Diese Staatsgewalt ist dem deutschen Volke vorbehalten.

(3) Stellungnahme

Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG gewährleistet für alle kommunalen Gebietskörperschaften die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit ihrer Stellung im Gefüge des demokratischen Staates Rechnung. Auch auf kommunaler Ebene muß daher der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG gelten.

(4) Zwischenergebnis

Das Wahlrecht auf kommunaler Ebene verstößt daher ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.

d) Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 79 Abs. 3

Die Verstöße gegen Artikel 79 Abs. 3 GG müßten ferner erheblich sein.

Das BVerfG legt Art. 79 Abs. 3 GG einschränkend aus: Er verbiete nur eine "prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindere hingegen den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die positiv-rechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren". Hier ist das Demokratieprinzip, da vom Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst ist, unmittelbar verletzt und nicht nur ein auf ihm beruhendes einfaches Gesetz.
Erhebliche Verstöße liegen daher vor.

Zitat Ende !

Die juristische Ausarbeitung richtete sich gegen eine beabsichtigte Reform des Wahlrechtes in der Bundesrepublik Deutschland durch den aus Wahlfälschern bestehenden Deutschen Bundestag, der natürlich aufgrund der Wahlanfechtung zu den Bundestagswahlen 2005 jetzt auch gemerkt hat, dass durch die Bundesrepublik eingebürgerten scheindeutschen Ausländer mit Doppelpass durch bundesrepublikanische Gestze niemals Deutsche werden.

Erst den Doppelpass und dann das Wahlrecht für Ausländer gegen das Aufbegehren der Deutschen gegen Überfremdung, das ist die bis jetzt unter den Augen des BVerfG ablaufende Strategie von Wahlbetrügern und Hochverrätern am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichszugehörigkeit, zwecks Völkermord, die fast alle nicht mehr an begangenen Unrecht in der nationalsozialistischen Zeit und dem Krieg beteiligt waren.

Im übrigen haben aber Ausländer und Staatenlose nicht den gleichen Status, so dass alle durch die Bundesrepublik un ihre eigene Staatsangehörigkeit Betrogenen, die sie aufgeben mussten, um die inexistente Staatsangehörigkeit "deutsch" zu erlangen, immer noch nicht wahlberechtigt wären. Insoweit würde eine auch diese Gruppe betreffende Wahlrechtsreform erst einmal ein ganz neues Erkennen bei den Betroffenen schaffen müssen, bei dem Schadensersatzansprüche gegen BRdvD- Erfüllungsgehilfen noch die kleinste Rolle spielen werden.

es wird also aufgrund vorstehender ausreichender Internetrecherchen beantragt, festzustellen, dass es offenkundige Tatsache ist,

1. dass durch die Bundesrepublik Scheineingebürgerte Ausländer und Staatenlosen das Wahlrecht zugesprochen bekommen, ohne das sie nach GG Art. 116 Deutsche sein können.

2. dass alle durch die Bundesrepublik Scheineingebürgerten Ausländer und Staatenlosen bei Erfüllung der Wahlberechtigungsbedingungen für Deutsche in die Wählerlisten zur Bundestagswahl aufgenommen waren und Wahlberechtigungskarten erhalten haben.

3. dass aufgrund vorliegender Pressehinweise Millionen von Scheineingedeutschten Ausländern und Staatenlosen tatsächlich gewählt haben oder jedenfalls wählen konnten, was sich erheblich und entscheidend in der Fälschung der Angaben zur Wahlberechtigung, Wahlbeteiligung, Wahlergebnis und Wahlkampskostenerstattungen ausgewirkt hat.

Die Scheineinbürgerungen werden auch zum Zwecke weiterer Wahlfälschungen ungebremst fortgesetzt, so dass Gefahr im Verzug ist.

Wie solche Scheineindeutschungen inzwischen Bundesweit auf Anweisung des Bundesministers Schäuble, der ja als Volljurist ausreichende Gelegenheit hat, sich von ihn umringenden, juristisch gebildeten, hochrangigen Rechtsexperten, Staatsrechtlern und Geheimdiensten belehren zu lassen, weil er selbst nachweislich nur schwer Recht von Unrecht trennen kann, zelebriert werden, zeigt die folgende Veröffentlichung in der Braunschweiger Zeitung.

Schon der erzwungene Schwur auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht zeigt, dass diese so enstehenden Scheindeutschen tatsächlich gegen das Deutsche Volk schwören.

Nach der Haager Landkriegsordnung kann kein Staatsbürger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gezwungen werden, auf das Grundgesetz zu schwören.

Wer das tut, um in der Bundesrepublik Deutschland als Scheindeutscher scheinbar das Wahlrecht zu erlangen oder öffentliche Ämter zu besetzen, damit diese den richtigen Deutschen nicht mehr zur Verfügung stehen, begeht nach vorstehendem auch Hochverrat.

Wenn das Grundgesetz aber mangels unheilbarer Rechtsfehler nichtig ist, so wird durch die bundesrepublikanischen Einwanderungsbehörden wissentlich der Eid auf ein nicht existierendes Gesetz als Begründung für die Verleihung des scheinbaren damit bewirktem Wahlrecht in der Bundesrepublik und die Aufgabe einer vorherigen Staatsangehörigkeit vorgetäuscht.




Zuletzt bearbeitet: 22.03.08 19:36 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 22.03.08 23:32 «              Beitrag melden


Insoweit ist natürlich auch für das BVerfG im Rahmen dieser Wahlanfechtung der unwahrscheinliche Fall zu prüfen, ob das Grundgesetz überhaupt noch Rechtskraft haben konnte. Den die Präambel spricht zwar vom Deutschen Volk, tatsächlich beteiligen sich aber Millionen von Ausländern und Staatenlosen an allen bundesrepublikanischen Wahlen, was die Präambel des Grundgesetzes unmittelbar als unheilbare Lüge rechtsunwirksam macht.

Die gefälschten Wahlen sind in direktem Zusammenhang mit einer nichtigen Gesetzgebung durch den Deutschen Bundestag, der als Wahlfälschergremium dann auch noch die für zugrundeliegende Rechtsordnung des Grundgesetzes durch die Präambel fälscht zu sehen.

Dagegen war das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten wenigstens zeitlich begrenzt !

Die unwissenden, durch besatzungshörige bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen in das Unglück gestürzten, scheineingedeutschten Menschen, die so niemals Deutsche geworden sind und werden, müssen auch noch auf ein Grundgesetz schwören, dass sie zu ewigen Tributpflichtigen für die Siegermächte gegenüber dem Deutschen Reich macht.

Braunschweiger Zeitung 06.07.2007

Deutschland

In Deutschland leben 15 Millionen Zuwanderer

Berlin, In Deutschland leben rund 15 Millionen Menschen, die aus anderen Ländern zugewandert sind. Nach den vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden veröffentlichen Daten sind von den Migranten und ihren Nachkommen mit 7,3 Millionen jedoch nur knapp die Hälfte Ausländer, weil die anderen 8. Millionen mittlerweile eingebürgert wurden.

Aus diesem Artikel ergibt sich, dass 8 Millionen Scheineingebürgerte mit ihren Nachkommen alle Wahlen in der Bundesrepublik in entscheidendem Maß beeinflussen können und werden, um den tatsächlichen Deutschen das Selbstbestimmungsrecht für immer zu rauben.

Die Kläger hatten auch beantragt, dass die Auskünfte zu den Wählerlisten mit der Aufnahme aller durch die Bundesrepublik scheineingedeutschten Nichtdeutschen und der Wahlteilnahme solcher erkannter an den Wahlen zum Bundestag von den Behörden der Bundesrepublik entsprechend ZPO 142 vorzulegen sind, weil diese den Klägern nicht bekannt sein können, aber für die Klagebegründung allein nur den abschließende endgültigen konkreten Zahlenbeweis erbringen können.

Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht hat das BVerfG, das Amtshilfe von jeder bundesrepublikanischen Behörde verlangen kann und muss, diese Unterlagen sich von den Beklagten vorlegen zu lassen.

Bis dahin reicht der Hinweis auf mehrere - nur vorgebliche deutsche - Bundestagsabgeordnete wie Omid Nouripour, Lale Akgün, Sebastian Edathy, Dr. Hakkin Keskin aus, die nicht aktiv und passiv wahlberechtigt waren.

Und damit kommen die Kläger zum letzten zu beantwortenden Satz des Schreibens vom 27.02.2007, Zitat Anfang:

Andere Rügen von konkreten Wahlfehlern lassen sich ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.

Zitat Ende !

Nach vorstehendem ist das zwar unglaublich frech, perfide und falsch, aber im Gegensatz zu den regelmäßigen Lobeshymnen der Systempresse auf die Qualität, Seriosität und vorzügliche Arbeit am BVerfG wissen die Kläger, dass sie sich mit der Wahlanfechtungsklage sehr missliebig gemacht haben, was eine tatsächliche rechtsstaatliche Demokratie ohne unheilbare Staatsaufbaumängel aber gelassen hinnehmen könnte. Selbst das Ausland lacht schon über das vorgeblich so hoch geschätzte, tatsächlich krassen Rechtsmissbrauch betreibende BVerfG, was nun abschließend vorgeführt werden kann.

Eine Rechtsanwaltanmerkung, Zitat Anfang:

Im EGMR - Beschluß

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente auf deutsch/volltext/urteile/20070510-S.asp#TopOfPage

10/05/07 Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland ( Individualbeschwerde Nr. 76680/01)

bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a.

"daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK]. NR. 75529/01, Rz. 103-108, CEDH 2006-...) oder bereits abgeschlossen wurde ( Herbst ./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11 Januar 2007, Rz. 65 - 66)."

Demnach ist für eine Menschenrechtsbeschwerde die zuvor erfolglos eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr erforderlich . Für Mandanten ist es kostengünstiger, sich unmittelbar an den EuGH zu wenden, weil die Rechtserlangungswahrscheinlichkeit dort höher ist und Grund- und Menschenrechte weitgehend übereinstimmen.

Zitat Ende!

Ein Schreiben wie das vorgelegte des BVerfG vom 27.02.2008 liefert nur die Bestätigung für solche Entscheidungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg offensichtlich für angemessen hält.

Die Kläger werden deshalb bei unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher Abweisung der Wahlanfechtungsklage unbeirrt die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von durch die Bundesrepublik Deutschland Scheineingedeutschten mit den Betroffenen persönlich weiter diskutieren und wegen der damit verbundenen Wahlfälschungen auch in der Europäischen Union internationale Gremien einschalten.

Wenn Deutsche unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgericht weiterhin weitgehend rechtlos gestellt werden, sollte sich auch niemand wundern , dass das Recht u.a. auch auf der Strasse eingefordert werden müsste.

In Zukunft wird bei Verweigerung der rechtsstaatskonformen Bearbeitung der Klage gegen die Bundestagswahlen 2005 ohne abschließende rechtliche Klärung jede dazu sich anbietende Wahl der in der Bundesrepublik Deutschland durch Wahlanfechtungen angegriffen.

4. Abschließende Begründung zur Ablehnung des Juristen Mellinghoff

Die Internetrecherchen der Kläger haben ein Beschluss des BVerfG 2 BvQ 25/05 vom 02.09.2005 gefunden, in welchem die Juristen Jentsch, Broß und Lübbe Wolf einen Antrag auf einstweilige Anordnung zwecks Erzwingung der Wahlteilnahme durch eine Türkin zwar zu Recht abgelehnt haben, aber grundsätzlich durch eine täuschende Begründung vermieden haben, festzustellen, dass diese niemals als Nichtdeutsche ein Wahlrecht in Deutschland haben kann.

Zitat, Anfang:

Zitierung : BVerfG , 2 BvQ 25/05 vom 2.9.2005, Absatz-Nr.(1-14),

http://www.bverfg.de/entscheidungen/gk20050902 2bvg002505.html

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Zuletzt bearbeitet: 23.03.08 17:30 von Administrator
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