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Thema: Wahlanfechtung wegen
Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit
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» 14.03.08 00:26
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Die Makro-Kriminelle Mafia BRdvD entblösst
immer mehr ihren Allerwertesten, was offenkundig und immer klarer zu
Tage tritt.
Nun wird es auch einen kräftigen Tritt in diesen Hintern geben !
Hier nun, liebe Freunde und Mitkläger gegen die Wahl des Deutschen
Bundestages wegen Wählertäuschung und Wahlbetruges könnt ihr die
allgemeine Hilfslosigkeit des kleinrarierten Kriminellen ohne Niveau
und Anstand sehen. Ebenso was die Besatzermacht USA uns als Befreier in
den letzten 62 Jahren bescherrt haben, wobei wir uns auch die
Draufsicht auf das Material, genannt Politiker der BRdvD sowie deren
Helfeshelfer in Justiz und Exekutive, Euch genau vor Augen zu führen in
der Lage sind.
Einer der Häuptlinge der Trachtengruppe, die sich als Polizei ausgab, (
übrigens ohne Rang und Hoheitsabzeichen ), also vorgab im Dienst zu
sein, sprach mich bei der illegalen Ausführung, die er wider besseren
Wissens im Auftrage als Handlanger krimineller schleswig-holsteinischer
Politiker verrichtete an, indem er mir folgendes vorwarf :
Ich habe mich genau über Sie unterrichtet und habe auch ihre Seite im
Internet gelesen !
Sie erkennen weder Richter noch StA s in der Bundesrepublik an, richtig
?
Meine Antwort war : Sie können scheinbar nicht lesen, natürlich erkenne
ich Richter und Staatsanwälte an, wenn diese die gesetzlichen
Voraussetzungen mitbringen, nämlich gesetzlicher Richter sowie
legetimierter StA zu sein, was der Unabhängigkeit bedarf, sie
Schlaumeier !
Hierauf verschwand er in seinem Polizei - Gewimmel, weil er das
natürlich nicht diskutieren wollte, die kleine Null !
Dies war die kleine geistige Null und nun kommen wir zu den großen
Nullen, in diesem Makrokriminellen System .
Wir haben vor einiger Zeit die Wahl der Merkel angegriffen, sowie
natürlich die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag und werden Euch nun
schonunglos die Wahrheit aufzeigen, ohne Rücksicht auf unsere Hintern ,
die sind sowieso schon verheizt doch es ist dem Deutschen Volk nicht
mehr zu zu muten mit solch einer schrillen Face zu leben, ja mit einem
noch schlimmeren und viel größeren Plan des Völkermordes, als die
geplante Ermordung von über 150 Millionen Native - US - Bürger in über
250 Jahren der Verfolgung und Ausrottung, es je gewesen ist.
Die Urschrift im Original liegt mir vor, da ich einer der Hauptkläger
in diesem BRdvD Affentheater bin, also unter besonderer Obhut aller uns
freundlich gesinnten BRdvD - Kriminellen - Seilschaften, wem würde das
wohl wundern, wenn es nicht so wäre ?
Doch Eines wundert mich seit Jahr und Tag, nämlich weder die Antifa -
Ratten , noch die Rechten Ratten, noch eben die PDS oder auch die
Opposition der Linken sagt und zeigt Euch die Realität auf !
Wieso eigendlich nicht, die wollen doch Alles ändern , oder ?
Wenn (M)an etwas ändern will und alles richtig machen will, fängt (M)an
doch dort an, wo es hadert, bzw. nicht funktioniert, oder ?
Das macht aber keiner von denen , warum nicht ?
Die Industrie Korruption, Verrat und Hochverfassungsverrat wird besser
besoldet, mit der Wahrheit gibt es keine Silberlinge !
Wie viele waren es, 30zig oder so, stimmt s ?
Doch nun zum Thema der Causa Morbi, bzw. der Wurzel des Übels aller
Deutschen.
Leider habe ich aus Gründen des Umzuges der IPD noch nicht wieder alle
technischen Möglichkeiten, somit behelfe ich mich mit einer Abschrift,
die aber naturgetreu wieder gegeben wird.
Die Ersten die hier natürlich lesen werden sind immer die die uns wohl
gesonnen sind das wissen wir und ich hoffe diese sehen genau hin was
hier niedergeschrieben steht, denn es sieht künftig nicht gut aus für
ihre mafiaartigen Machenschaften gegen das deutsche Volk und dessen
völkerrechtlichen Status.
Zu 1.
Anschreiben des Bundesverfassungsgerichtes v. 27.02.2008
Bundesverfassungsgericht
Zweiter Senat
- Der Berichterstatter -
- 2 BVC 10/07 -
Bundesverfassungsgericht-Postfach 1771- 76006 Karlsruhe
1. Herrn
Dr. Jürgen - Michael Wenzel
2. Frau
Anneliese Wenzel
3. Herrn
Günter Grottke
4. Herrn
Dr. Edgar Ludowici
5. Herrn
Dietrich A.W. W.
6. Herrn
Stefan Andreas G.
7. Herrn
Manuel Kraschinski
- 2 -
Betr.: Ihre Wahlprüfungsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Zulässigkeit Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde vom 20. August 2007
bestehen Bedenken.
Sie legen keinen Sachverhalt dar, aus dem Erkennbar ist , worin ein
Wahlfehler liegen soll, der vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen
einer Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl.
BVerfGE 58, 175 f.). Den erhobenen Rügen lassen sich die tatsächlichen
Voraussetzungen eines Wahlfehlers nicht hinreichend deutlich entnehmen
(vgl. BVerfGE 89, 291 <304 f., 308>).
Soweit Sie Ihre Wahlprüfungsbeschwerde damit begründen, dass das
Grundgesetz und die auf seiner Grundlage beschlossenen Gesetze
unwirksam und die Angaben in Wahllisten und- unterlagen zur
Staatsangehörigkeit unrichtig seien, handelt es sich nicht um Verstöße
gegen die die Wahl und das Wahlverfahren regelnden Vorschriften des
Grundgesetzes und des Bundesrechtes.
Mann O Mann, lügt der Knabe, das Papier wurde feuerrot vor Scham , als
ich diese Zeilen laß.
(Das Bundeswahlrecht von 1956 , widerspricht dem Artikel 38 des
Grundgesetzes , in diesem sind Wahlen nach dem Bundeswahlgesetz
strengstens verboten ,( siehe dort einmal ein Jeder nach, ist auch hier
im Forum genauestens beschrieben).
Sie behaupten selbst nicht, dass solche Vorschriften unrichtig angewand
worden seien, sondern stellen bereits ihre Gültigkeit in Frage. Die
Wirksamkeit des Grundgesetzes gehört nicht zu den im
Wahlprüfungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Fragen.
( Das war der nähste Kalauer : Das Bundesverfassungsgericht ist nicht
für die Verfassung zuständig, schon garnicht wenn diese mal wieder
durch diese Herren selbst unterlaufen wird).
Soweit Sie behaupten, dass bei der Wahl nicht stimmenberechtigte
Ausländer mitgewirkt hätten, handelt es sich um reine Vermutungen, die
nicht hinreichend konkret belegt sind.
Andere Rügen von konkreten Wahlfehlern lassen sich Ihrer
Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.
Nicht nachvollziehbar begründet ist, dass die Beschlagnahme von
Unterlagen, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 2 BvR 1794/07
ist, Einfluss auf die Erstellung der Begründung Ihrer
Wahlprüfungsbeschwerde gehabt haben soll. Die von Ihnen aufgezählten
Unterlagen ,
Zuletzt bearbeitet: 23.03.08 00:02 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 14.03.08 20:14
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soweit sie konkret bezeichnet sind, haben
keinen erkennbaren Bezug zu diesem Verfahren.
Ich gebe Ihnen daher Gelegenheit, bis zum 31. März 2008 zu überprüfen ,
ob Sie die Wahlprüfungsbeschwerde aufrechterhalten wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. h.c. Mellinghoff
Bundesverfassungsrichter
Ohne Unterschrift, dafür musste der Regierungsamtmann Heid , herhalten
, was er mit einem großzügigen Kringel getan hat, also auch wieder mal
nicht der Form genügt .
Erkennbare Rabulistik und jedweder Gesetzgebung entgegen laufend,
flaniert ein sofort Abzulehnender, sich selbst Richter am
Bundesverfassungsgericht nennender, Poet nach Kant natürlich, ( Gesetze
sollten durch Juristen gemacht werden, hahaha... und noch ein ha,ha),
hier einmal wie ein von Ast zu Ast springender Pädophiler, bis ihm ein
Ast ins A.... passt.
Seine Aussage, er wäre für die Verfassung nicht zuständig, als
Verfassungsrichter bzw. Richter am Bundesverfassungsgericht, lässt
daher tief blicken und wenn wir bösartig wären, was wir weis Gott nicht
sind, könnten wir da einiges draus machen.
Nun etwas zur Schulung von angeblichen Bundesverfassungsrichtern, damit
die nicht ganz den Blick für die Realität verlieren und wir nicht noch
Betreuungsanträge stellen müssen, was nicht nur die Allgemeinheit
belasten würde sondern auch als eine Zumutung zu deklarieren wäre.
Auch wäre es nicht gut wenn sich diese Mafia durch Betreuung aus der
Verantwortung schleichen wollte, oder ?
GEGENDARSTELLUNG
Beschwerde 2 BvC 10/07 gegen d. Beschluss des D. Bundestages v.
05.07.08.
Zu .: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, und zu 350 weiteren Einzelklägern
An
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
D - 76131 Karlsruhe
Wegen der Beschwerde gegen den Beschluss des D. Bundestages vom
05.07.08
gegen
die Wahlanfechtung der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag in Verbindung
mit einer im Sachzusammenhang hiermit erhobenen Verfassungsbeschwerde
nach Artikel 103 Abs. I GG !
In Sachen WP 168 /05 ( Deutscher Bundestag - Wahlanfechtung!) des
Dr.-Ing.,Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel und Anderer -
Beschwerdeführer- für diese zustellungsbevollmächtigt:XXXXXXXXXXXXXXX
gegen
den Deutschen Bundestag mit allen Bundestagsabgeordneten,
vertreten durch sein Mitglied und Präsident des Deutschen Bundestages ,
Herrn Dr. Norbert Lammert,
zu laden unter: Platz der Republik 1, D - 11011 Berlin
- Beklagter -
wird auf das Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008 vorläufig unter
Vorbehalt der Schriftsatzergänzung wie folgt geantwortet:
1. Ausdruck der Befremdung
Die Kläger drücken zu dem Schreiben vom 27.02.2008 des Juristen Prof.
Dr. hc Mellinghoff ihr außerordentliches Befremden und äußerste
Bestürzung aus, weil doch für jeden vernünftigen Menschen klar sein
sollte, dass eine seit 2005 betriebene Wahlanfechtung zu den Wahlen des
Deutschen Bundestages wegen Wahlfälschung, Wählertäuschung und
Wahlbetrug nicht aufgrund dubioser Empfehlungen, bzw. Begründungen
zurück genommen werden würde.
DIE KLAGE WIRD NICHT ZURÜCK GENOMMEN !
Da es kein freundliches Recht gibt und in der Bundesrepublik
Deutschland durch die Eingaben zum Verfahren nachgewiesen für jeden
Einzelnen nicht einmal rechtsstaatskonformes, verlässliches Recht, ist
eine drastische Antwort durchaus angemessen, weil die Enttäuschung bei
den Klägern schon jetzt unermesslich groß ist, dass man sie mit so
primitiven Begründungen wie die im Schreiben vom 27.02.2008 zum Schaden
des ganzen Deutschen Volkes vom einzigen gangbaren Rechtsweg
ausschließen möchte, der ihnen gegen die Absicht der Vernichtung des
Deutschen Volkes - welches nach RuStAG vom 22.07.1913, BRdvD - GG Art
116 und BRdvD - EGBGB § 5 nur aus Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit bestehen kann - durch
Scheineindeutschung im Wege des damit planmäßig betriebenen
Wahlbetruges , der Überfremdung und des Völkermordes vernichten will
und ohne diese Klagebearbeitung auch mit wissentlicher Unterstützung
der Juristen am Bundesverfassungsgericht fortsetzen wird.
Vorab wird also gefordert, dass sich das BVerfG nach seinen eigenen
Vorgaben tatsächlich, sachangemessen und unvoreingenommen mit den
bisherigen Klagevorträgen auseindersetzt . Dazu wird vorsorglich zur
Verhinderung einer überbeschleunigten, überraschenden Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung erinnert:
Das BVerfG selbst geht ausweislich seiner Schreiben immer noch davon
aus, dass die Rechtsnormen der Bundesrepublik und hier insbesondere das
GG des nur vorgeblich wiedervereinigten, souveränen Deutschlands (
BRdvD ) Bestand haben.
Dann hat es sich selbst aber auch solange an diese Rechtsnormen zu
halten, bis es aufgrund der Befolgung dieser Rechtsnormen und damit der
Feststellung dem widersprechender offenkundiger Tatsachen zur
unaufhaltsamen Erkenntnis gelangt, dass die Staatssimulation BRdvD eben
doch keine Rechtsgrundlagen hat.
Das BVerfG hat insoweit die Akteninhalte und Vorträge zur Klage bisher
nicht rechtsstaatskonform im Rahmen des §§ 138, 139 ZPO erfasst.
Wissentlich aber sind die wesentlichen Ausgangsmerkmale unterdrückt. In
seinen Entscheidungsgründen ( wie hier ) muss nämlich das Gericht auf
den wesentlichen Kern des Tasachenvortrages einer Partei eingehen,
andernfalls anzunehmen ist, daß das Vorbringen überhaupt nicht
berücksichtigt wurde , BVerfGE 86, 146.
Erhebliche Beweisanträge müssen daher berücksichtigt werden, BVerfGE
60, 249, und die Würdigung muss in sich widerspruchfrei sein,
andernfalls sie gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoße,
BVerfG NJW 1994, 122.
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens
gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist die Auspräguung des
Rechtsstaatsprinzips, BVerGE 26,71;78,126.
Dagegen wird u.a. durch Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei
denen die Parteien erst aus dem Urteil erfahren, das das Gericht nicht
erörterte Umstände zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG
NJW-RR 1994, 188; 1995, 204; NJW 1996, 3202.
Das rechtliche Gehör sichert den Beteiligten ein Rechts auf
Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, daß sie ihr
Verhalten im Prozeß eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten
können, BVerfG in NJW 2003, 1924 (1926); Abrufnr. 072431 BGH vom
22.6.2007 zu V ZR 149/06; BVerfG 2 BvR 1104/05 vom 21.3.2006, Absnr. 1
- 23,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060321 2bvr110405.html
Das Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008 ist insoweit ein Verstoß gegen
geltendes Recht und vermutlich auch nicht unabsichtlich enstanden!
Zuletzt bearbeitet: 15.03.08 22:03 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.03.08 22:03 « |
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VERFASSUNGSHOCHVERRAT
IM AMT BEGEHT AUCH, ARG. § 13 (1) StGB, wer es wissentlich und
hoheitlich pflichtwidrig unterlässt, mit seiner vollziehenden oder
rechtsprechenden Gewalt durch befugnismäßigen Einsatz derselben, eine
Änderung der verfassungsgemäßen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich
für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur
eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der
verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Nach dem BGH - Urteil vom 22.06.2007 zu V ZR 149/06 und BVerfG 2 BvR
1104/05 vom 21.03.2006 Absnr. 1 - 23,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060321 2bvr110405.html gilt,
daß, wenn in der Berufungsverhandlung wesentliche rechtliche
Gesichtspunkte auftreten, im Falle einer Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezugnahme auf die
Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht genügt.
Eine Wiederholung der plumpen Ausweichmanöver des Bundestages in seiner
Entscheidung vom 05.07.2007 wäre deshalb rechtswidrig.
Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der
erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen
Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird, im Anschluß an BGH - Urt.
v. 30. September 2003 zu VI ZR 438/02 , NJW 2004, 293, 294.
Das hat grundsätzlich auch für nicht mündlich verhandelte
Beschlussverfahren und hauptverhandlungsvorbereitende Schriftsätze zu
gelten. Insoweit hatte das NDS FG den Brief vom 14.02.2008 nicht
versenden dürfen.
Das Äußerungsrecht der Parteien als Folge des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs, Art. 103 (1) GG, bezieht sich auf den gesamten
rechtserheblichen Streitstoff einschließlich der Anlagen und
beigezogenen Akten, BVerfGE 50, 284; 55, 99; NJW-RR 1996, 183. Es kommt
nicht darauf an, ob das Gericht eine Stellungnahme für erforderlich
hält, BVerfG ZIP 1998, 1047.
Das gilt auch für Rechtsausführungen, BVerfGE 60, 211; 86, 144. In den
Entscheidungsgründen muss das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrages einer Partei eingehen, anderenfalls anzunehmen ist,
daß das Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt worden ist, BVerfGE
86, 146.
Erhebliche Beweisanträge müssen berücksichtigt werden, BVerfGE 60, 249;
79, 62. Dazu rechnet auch der Anspruch auf mündlicher Erläuterung eines
Sachverständigengutachtens, BVerfG NJW 1996, 183.
EINE BEWEISWÜRDIGUNG MUSS IN SICH WIDERSPRUCHSFREI SEIN, ANDERENFALLS
SIE GEGEN DAS VERFASSUNGSRECHTLICHE WILLKÜRVERBOT VERSTOßEN KANN,
BVerfG NJW 1994, 122.
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens
gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78, 126. Dagegen wird u.a. durch
Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei denen die Partei erst aus
dem Urteil erfahren, daß das Gericht nicht erörterte Umstände zur
Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG NJW - RR 1994, 188; 1995,
204; NJW 1996, 3202. Erklärungsfristen und Anhörungsrechte müssen
hinreichend bemessen werden, BVerfGE 12, 9; 24, 25; 49, 215f..
Stellungnahmen der Parteien müssen berücksichtigt werden, wenn sie bis
zum letzten Tag um 24. Uhr eingehen, BVerfGE 52, 208 = NJW 1980, 580.
OFFENKUNDIGE, ALSO ALLGEMEIN- ODER GERICHTSKUNDIGE TATSACHEN MÜSSEN ZUM
GEGENSTAND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEMACHT WERDEN, BVerfGE 10, 183;
48, 209.
Der Gesetzgeber hat aber in materieller Hinsicht Vorsorge getroffen,
daß die Richterbank, natürlich auch mit Gültigkeit für SV, im
Einzelfall nicht mit Richtern (SV)besetzt ist, die dem zur
Entzscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen
proffessionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen.
Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den
Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen
Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit
bietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes auszuschließen,
vgl. BVerfGE 21, 139 (146); Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Februar 2006 zu 2 BvR 836/04 ,
StraFo 2006, S. 232; Beschluß der 3. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichtes vom 2. Juni 2005 zu 2 BvR 625/01, 2 BvR
638/01, NJW 2005, S. 3410; Beschluß der 3. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichtes vom 5. Juli 2005 zu 2 BvR 497/03, NVwZ 2005,
S. 1304.
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn der Vorderrichter einen
groben Gesetzesverstoss oder Ermessenfehler begangen, insbesondere die
Grenzen seines Ermessens verkannt hat, vgl. Zöller/ E. Schreiber, ZPO ,
15. Aufl., § 769 Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl.,
§ 769 Anm. 3B; Thomas Putzo, 15. Aufl., § 769 Anm. 7 s; OLG München MDR
1988, 155 = NJW-RR 1987, 767; Schnieder MDR 1985, 547ff., 1987,64,
jeweils m.w.N.
Klare Worte findet das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf
rechtliches Gehör.
" Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör,
Art. 103(1) GG, verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichtes, Anträge und
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, daß es den
Vortrag der Beschwerdeführerin überhaupt einer konkreten Bewertung
unterzogen hat. Das LG hat sich mit den Einzelheiten des Vertrags der
Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht
auseindergesetzt.
Auch das OLG läßt wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin
unberücksichtigt. Es übergeht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung
eine Reihe von objektiv belegten Umständen, die für die Glaubhaftigkeit
der Sachverhaltsdarstellung der Schriftsätze sprechen."
Beschluss vom 19. Oktober 2004 zu BvR 779/04
§§ 33, 140 BGB bestimmen zu dem, daß bei der Auslegung einer
Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Gemäß Palandt, BGB -
Kommentar , § 133 Rz. 4, sind auch Prozesshandlungen nach § 133
auszulegen, BGHZ 22, 269.
Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des
Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung
diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger
ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.
Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche
Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer
dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorganges geführt
hätte, amtliche Leitzätze des BGH - Urteils vom 25. November 2003 zu VI
ZR 226/02.
Das Schreiben vom 27.02.2008 wird diesen anzuwendenden
Rechtsgrundsätzen auch nicht im
Zuletzt bearbeitet: 17.03.08 09:03 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 17.03.08 09:03
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geringsten gerecht und verfälscht schon die mit unwiderlegbar Klarheit
aufgestellte Gliederung und der Tatbestände der Klage in einer
~ nur vorgetäuschten Welt- und Lebensfremdheit die für die Juristen am
höchsten bunderepublikanischen Gericht so bezeichnend ist, wenn es
darum geht, scheinbar für die Bevölkerung auf deren Gebiet Schutz zu
bieten, tatsächlich das GG aber immer weiter durch Ausnahmen
aufzuweichen, weil ja vorgeblich gesetzliche Richter in der
Bundesrepublik Deutschland jeden Rechtsmissbrauch verhindern würden.
Tatsächlich halten sich die Juristen an allen bundesrepublikanischen
Gerichten nach Belieben und ungestraft nicht an Recht und Gesetz und
auch nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes !
Zahlreiche Aussagen solcher "Richter", "Staats"anwälte und
Exekutivbeamte, dass sie das GG und sonstiges Recht nicht interessiert,
können in der anzusetzenden Hauptverhandlung im Bestreitungsfall gern
durch viele Zeugenbeweise festgehalten werden.
Die zum Verfahren in den Schriftsätzen eingereichten Beweisangebote
dazu würden auch als Beweis in jedem Rechtsstaat ausreichen, wenn sich
wenigstens die sogenannten Verfassungsrichter ohne Verfassung an ihre
Fürsorge- , Hinweis- und Aufklärungspflichten halten würden, was sie -
für die Klage bewiesen - aber nach belieben wieder nicht tun.
Zuletzt bearbeitet: 17.03.08 09:56 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 17.03.08 10:06
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Nun
wird Euch wohl klarer und klarer warum die Herrn Besatzer und ihre
Erfüllungsgehilfen die IPD lieber tot als lebendig sehen würde und ihr
könnt einen darauf lassen Freunde, die schmieden schon lange Pläne ,
den Einen oder Anderen von uns zu beseitigen.
Sollte dem Wenzel etwas passieren, könnt ihr davon ausgehen, dass der
nicht im Bett gestorben ist, dies gilt ebenso für Ludowici von Roit,
Krascher oder Anderen von den 360 Einzelklägern, ebenso für Beck in
Berlin sowie anderen ehrlichen und sauberen Kämpfern gegen das
Faschistenpack aus der braunen, grünen,roten oder schwarzen Ecke.
Doch macht weiter so, lasst Euch nicht verängstigen, sterben könnt ihr
nur einmal, also nicht so oft jedenfalls wie die es gerne umgesetzt
sehen würden.
Wir sind das Volk der Deutschen und niemand wird uns jemals auslöschen,
wie zum Beispiel die US - Native - Amerikaner , mit über 150 Millionen
Toten in 250 Jahren, durch unsere guten Freunde und Befreier Bush und
Co.
Doch nun geht es weiter, macht Kopien unserer Klage und beruft Euch in
jedem Rechtstreit auf diese Klage mit Aktenzeichen und Beweisanträgen,
Ihr werdet sehen, das schnackelt im Karton.
WIR LASSEN UNS NICHT DURCH REPRESSIONEN, BOYKOTTS, ÜBLER NACHREDE,
FALSCHER POLITISCHER VERFOLGUNG UND VERDÄCHTIGUNG VON DER HAUPTSACHE
ABBRINGEN, denn wir haben keine Angst vor denen.
Die Volksverhetzung wird durch die Faschisten der BRdvD betrieben,
nicht durch rechtsicherheit suchende normale Bürger dieses Landes,
begreift das endlich einmal.
Wir lassen uns nur nicht verscheißern von hochkriminellen Strukturen in
der Presse, Justiz und Politik !
Zuletzt bearbeitet: 17.03.08 10:42 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 17.03.08 10:46
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Doch
nun geht es rund Freunde eines freien und souveränen Deutschlands, mit
einer Verfassung, Selbstbestimmung und einer völkerrechtlich
verbrieften Rechtssicherheit !
Beschwerde 2 BvC 10/07 gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 05.07.07
2. ANTRAG AUF FESTSTELLUNG OFFENKUNDIGER TATSACHEN
Das vorliegende Schreiben des BVerfG konnte nur dann verfasst werden,
wenn man die Vorträge der Kläger, - welche dabei stören- , bisher
einfach nicht zur Kenntnis nimmt. Diese rechtsstaatswidrige
willkürliche Verfahrensführung haben die Kläger an
bundesrepublikanischen Gerichten schon tausendfach erlebt und sich
deshalb entschlossen, die Rechtsstaatssimulation Bundesrepublik zu
ihrem eigenen Schutz vor rechtsgrundlagenloser Beanspruchung durch die
strenge Anwendung juristischer Lehrmethoden vollständig auffliegen zu
lassen, weil es in dieser nicht einmal eine öffentliche Ordnung zu
schützen gilt, welche schon längst durch die Politiker, Juristen und
öffentlich bestellte Erfüllungsgehilfen durch eine permanente
Verweigerung der Menschenrechte, Völkerrechte, sonstiger
internationaler, vorgeblich anerkannter Grundrechte und selbst ihrer
Besatzungsrechte aufgelöst wurde.
Nach Zöller , ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen ), Rn 1,
ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der
Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch
Informationen aus allgemein zugänglichen , zuverlässigen Quellen
wahrnehmbar ist.
Nach Zöller , ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen ), Rn. 2.
bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises.
Gegenteiliges Klagevorbringen darf das Gericht nicht verwerten.
Soweit eine offenkundige bzw. Gerichtsbekannte Tatsache, obwohl
entscheidungserheblich, von den Parteien nicht vorgetragen ist, darf
sie das Gericht erst nach Einführung in die mündliche Verhandlung
verwerten Rn 3.
Das kann aber nicht heißen, dass damit Rechtslagen und Gesetze ohne
mündliche Verhandlungen durch BRdvD - Juristen ignoriert werden dürfen
, ...wenn das GG - Gesetz nach ihrer Auffassung noch gilt.
Dann gilt nämlich immer noch ZPO §§ 138, 139 auch bei der Vorbereitung
einer Hauptverhandlung. Nehmen Juristen davon aufgrund ihrer vermutlich
absichtlich vorgetäuschten nicht besonders ausgeprägten
Erkenntnisfähigkeit aber von dieser falschen Auffassung Abstand, dann
agieren sie ganz ohne Rechtsgrundlage, was unbedingt öffentlich geklärt
werden muss.
Insoweit soll mit dem Antrag erreicht werden, dass das BVerfG nicht
ohne Risiko entscheidungserhebliche Tatsachen ignorieren kann oder laut
Gesetz ignorieren muss.
In einem solchen Fall erklären die Kläge, dass sie in der mündlichen
Verhandlung die Feststellung der vorgetragenen offenkundigen,
unwiderlegbaren Tatsachen erneut beantragen werden.
Insoweit beantragen und fordern die Kläger nunmehr zunächst,
festzustellen dass es eine offenkundige Tatsache ist , dass
1. die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 mit ihren Ergänzungen
bis zum 9. Mai 1945 fortbesteht und die alleinige Verfassung der
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit der unmittelbaren
Reichszugehörigkeit ist.
2. nach EGBGB § 5. der Erwerb und Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit sich in erster Linie nach dem RuStAG vom 22.07.1913
richtet, welches in § 1. besagt: " Deutscher ist, wer die unmittelbare
Reichsangehörigkeit besitzt",
3. das StAG der BRdvD trotz vielfacher Änderung auch noch durch die
Tautologie : " Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt", ebenso wie GG Art. 116 (1) immer noch eine unmittelbare
Reichsangehörigkeit bedingt, welche die BRdvD niemals bei
Scheineindeutschungen durch " Einbürgerung " verliehen hat;
4. die Inhaber von bundesdeutschen Personenausweisen mit der
Bezeichnung der sprachlich unkorrekten und zum millionenfachen
Wahlbetrug verwendeten Staatsangehörigkeitsbezeichnung "deutsch"
Nichtdeutsche sein können und damit Bundespersonenausweise (
Personalausweise ! ) nicht als Nachweis der Deutschen
Staatsangehörigkeit gebraucht werden können,
5. laut BWahlG nach § 12 (Wahlrecht ) und § 15 (Wählbarkeit) diese
Rechte nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 besitzen können,
6. in sämtlichen bundesrepublikanischen Parteien, Regierungs- bzw.
Verwaltungseinrichtungen und Gerichten bis zum BVerfG die - nur
scheinbar, wider besseren Wissens oder gar mangels ausreichender
Erkenntnisfähigkeit für die Bekleidung öffentlicher Ämter in einem
souveränen Deutschland behauptete - Rechtslage vertreten wird, dass
durch die Einbürgerung durch die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich
die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 an Ausländer und
Staatenlose verliehen werden kann und somit damit auch das
uneingeschränkte Wahlrecht für tatsächliche Deutsche;
7. laut BWO § 16 2 (7) zwar eine Prüfung vorgeschrieben ist, ob die
Wahlvoraussetzungen des § 12 BWahlG erfüllt sind, für durch die
Bundesrepublik eingebürgerte Scheindeutsche aber die Erfordernis des GG
Art. 116 Abs. 1 gerade nicht überprüft wird und somit alle Wahllisten
zur Bundestagswahl dann gefälscht sind, wenn diese auch für
Nichtdeutsche eine Wahlberechtigung vortäuschen;
8. die Inhalte der §§ 107a (Wahlfälschung), 107b (Fälschung von
Wahlunterlagen) und 108 (Wählertäuschung)des BRdvD - StGB Grundlage
einer jeden Wahlprüfung in der BRdvD sein müssen, welche den
Veranstaltern und Gewählten Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen
und Wählertäuschung auf dem Rechtsweg vorwirft.
9. gefälschte Wahllisten als Grundlage einer Wahlberechtigung für eine
erhebliche., die Wahl beeinflussende Anzahl von nicht Wahlberechtigten
grundsätzlich eine so vorbereitete Wahl ungültig und nichtig machen,
weil aufgrund des Wahlgeheimnissis den außerhalb der Gruppen der
Wahlfälschern stehenden Deutschen keine Möglichkeit des konkreten
Nachweises der tatsächlichen an der Wahl nicht berechtigten nicht
deutschen Wahlteilnehmer zugestanden wird, weil dann der Datenschutz
zum Schutze der Aufdeckung des Wahlbetruges vorgeschoben wird;
10. die Lebenserfahrung, die statistische Wahrscheinlichkeit und
angeführten bzw. durch das angerufene Gericht leicht zur Kenntnis zu
nehmenden Veröffentlichungen in Rundfunk,Fernsehen und
Druckerzeugnissen einen ausreichenden Erkenntnisstand ergeben, um die
erhebliche Wahlbeeinflussung durch nicht Wahlberechtigte Nichtdeutsche
an den angegriffenen Bundestagswahlen festzustellen.
11. Gesetze, welche durch Beteilung von Wahlfälschern und Wahlbetrügern
enstehen, keine Rechtskraft entfalten können und nichtig sind:
Zuletzt bearbeitet: 18.03.08 09:08 von Administrator
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vonRoit
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» 18.03.08 09:25
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12. ein Gesetz ohne unabdingbare notwendigem territorial - räumlichen
Geltungsbereich entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung nichtig
ist;
13. der GG - Art. 23 a.F. laut BGBL Jahrgang 1990 II, Nr. 35 ,
ausgegeben am 28.09.1990, am 29.09.1990 vor dem 03.10.1990 aufgehoben
war und dass die neue Präambel des GG für den 03.10.1990 zu diesem
Zeitpunkt am 29.09.1990 unter keinem Gesichtspunkt eine
rechtserhebliche Wirkung entfalten konnte, so dass das Grundgesetz
wegen mangels unabdingbar notwendigem territorial - räumlichen
Geltungsbereich durch Streichung des GG Art 23 a. F. am 29.09.1990
unheilbar nichtig wurde:
14. die Präambel des Grundgesetzes vom 03.10.1990 eine mindestens
siebenfach zusammengelogene, nicht schlüssige Spruchblase ist, dem das
unabdingbar notwendige plebiszitäre Element durch Volksabstimmung nur
der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit für eine rechtskraftfähige deutsche Verfassung laut
Kanzleramtsprotokoll vom 18.07.1990 absichtlich und vorsätzlich fehlt;
15. der Geltungsbereich des GVG für das Deutsche Reich nach EGGVG § 1.
" im gesamten Umfang des Reiches " und der Geltungsbereich des EGZPO §
1. " im ganzen Umfang des Reiches " für die Bundesrepublik Deutschland
am 19.04.2006 gestrichen wurde, so dass auch diese Gesetze nunmehr ohne
zugehörigen unabdingbar notwendigen territorial - räumlichen
Geltungsbereich nichtig sind, weil u.a. ein Verstoß gegen die Klarheit
der Gesetzgebung besteht und für Änderungen an den Gesetzen solche
nicht mehr erkennbar sind;
16. der EGZPO § 13. noch heute im Gesetzeswerk der Bundesrepublik
Deutschland lautet: " Die prozessrechtlichen Vorschriften der
Reichsgesetze werden durch die Zivilprozessordnung nicht berührt" und
der EGStPO § 5. bis April 2006 im Gesetzeswerk der Bundesrepublik
Deutschland lautet: "Die prozessrechtlichen Vorschriften der
Reichsgesetze werden durch die Strafprozessordnung nicht berührt" , so
dass also Deutsches Reichsrecht in Deutschland offenkundig fortbesteht;
17. nach auch in der BRdvD geltendem GVerfRIV nur der
Reichsjustizminister im deutschen Reich die Dienstaufsicht über
sämtliche Gerichte , Staatsanwaltschaften und Gefangenen Anstalten
ausüben kann ( § 14) sowie allgemeine Anordnungen für die
Geschäftstellen der Gerichte, Staatsanwalten und Gerichtsvollzieher
erlassen kann.
18. es in der Bundesrepublik Deutschland keinen Reichsjustizminister
gibt ( Urteil OLG Stuttgart 4 Ws 98/06 vom 25.04.2006) und diese auch
aus diesem Grund nicht das Deutsche Reich ist.
19. Hochverräter gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie
gegenüber dem Deutschen Volk nicht und niemals gesetzliche Richter an
bundesdeutschen Gerichten sein können;
20. die Anerkennung des juristischen Standesrechts als über dem
Bundesgesetz angewendeten öffentliches und heimliches Gewohnheitsrecht
nach der Auslegung des Grundgesetzes und daraus abgeleiteter
Rechtsnormen des Strafgesetzbuches Hochverrat bedeutet;
Vorsorgliche ausführliche Begründung zu Punkt 20.
StGB § 81 ( Hochverrat gegen den Bund )
(I) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mir lebenslanger Freiheitsstrafe nicht und 10. Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
bis zu 10. Jahren.
Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund ( zum
Hochverrat gegen ein Land § 82). Sie unterscheidet nach dem
angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den
Gebietshochverrat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1,
Nr. 2).
Der Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die
verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst ( anders als in Art. 2 I GG )
die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, dh diejenige tatsächliche
Ausgestaltung , welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie
auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon , ob sie in der
Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind. Der Begriff ist
umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach § 92 II ,
Lackner/Kühl 24. Auflage StGB § 81, Rn 3.
Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern, ebenda, Rn 4.
Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes
auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße
Ordnung und Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung an
Gesetz und Recht (GG Art 1 (3), 20 (3) 97 (1) !
Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten
Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen
und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des
einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden.
Verfassungshochverräter in Richterroben können daher mit der vom Volk
nicht verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche
Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u.a. auch der ZPO , der StPO,
FGO, VwGO, des BGB, GVG und GG aufgrund der Befolgung des juristischen
Standesrechts nur nur den Rechtsfrieden, sondern auch den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ganz beseitigen.
Zuletzt bearbeitet: 18.03.08 17:36 von Administrator
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vonRoit
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» 18.03.08 17:43
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Insoweit
beantragen und fordern die Kläger nunmehr zunächst weiterhin,
festzustellen dass es eine offenkundige Tatsache ist dass
21. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung
verbindlich gilt;
22. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
durch Besatzungsmacht mit ausgeübten Besatzervorbehalt erzwungen wurde
und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war noch
stattgefunden hat, s. GG Art 146;
23. in der Bundesrepublik weiterhin zementiertes Besatzungsrecht gilt,
Besatzungsmächte in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten,
besetzten Reichsgebieten Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen
und die Bundesrepublik Deutschland nicht souverän ist;
24. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und
jemals sein konnte - u.a. wegen der 2 - Staaten - Theorie ( siehe
folgendes..);
25. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die
Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen
beseitigt werden können oder konnten;
26. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes Gesetz
der RStGB § 80 gilt;
" Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das
Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben
oder ein zum Reich gehörendes Gebiet vom Reich loszureißen, wird mit
dem Tod bestraft.
Ebenso wird mit dem Tod bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder
Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern."
27. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes Gesetz
der RStGB § 91 b gilt;
"Wer im Inlannd oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während
eines Krieges gegen das Reich oder im Bezug auf einen drohenden Krieg
der feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Reiches
oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zufügt, wird mit dem Tode
oder lebenslangem Zuchthaus bestraft."
28. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die
Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzer beseitigt
werden können oder konnten;
29. der vorsätzliche Verstoß von Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gegen Reichsgesetze
ebenfalls Hochverrat ist;
30. kein Staatsbürger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager Landkriegsordnung
verpflichtet werden darf , Hochverrat gegen das Deutsche Reich oder
Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen,
s. GG Art 25;
31. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR
668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz gilt:
"Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen,
ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art 19
Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine
Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält."
32. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie
unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen
Geltungsbereiches verstößt;
33. das Grundgesetz keine Steuerdifinition und konkret , klar keine
Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG
Art 14 in diesem selbst oder in GG Art 105 oder sonstwo enthält;
34. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das
Grundgesetz aufweist, keinen territorialen - räumlichen Geltungsbereich
bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach
GG Art 19(1)wegen fehlender Hinweise auf GG Art 14 und 25 verstößt;
35. das EKSt-Gesetz keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen
klaren territorial - räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch
und gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach Art 19 (1) wegen
fehlender Hinweise auf GG Art 14 und Art 25 verstößt und nichtig ist;
36. Steuerbescheide nach der AO §§, 124 , 125 selbst deshalb nichtige
Verwaltungsakte sind;
37. die FGO keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren
territorial - räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und
gerade deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art 19 (1) wegen
fehlender Hinweise auf GG Art. 14. und Art. 25. verstößt und nichtig
ist;
38. es in der Bundesrepublik Deutschland nach Vorstehendem keine
gesetzlichen Richter und gesetzliche Gerichtsstände geben kann;
39. aufgrund in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhandene
gesetzliche Richter und nicht gesetzlicher Gerichtsstände
Vorlagepflicht beim EUGH - in Luxenburg besteht, zumal umfassenden,
regelmäßigen und bei allen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland
betriebenen Wahlfälschungen auch die Wahlen innerhalb der Europäischen
Union fälschen;
Das war die Aufwärm - Periode, es folgt noch das Eingemachte!
Pass immer auf in welchen Hintern Du tritts, es könnte Dein eigner sein
!
Tatsächliche gesetzestreue Richter als Deutsche und Deutsche Richter
würden es auch nicht wagen, diese offenkundigen Tatsachen
unberücksichtigt zu lassen, weil sie wissen, dass sie auch immer noch
nach Deutschem Reichsrecht bei Missachtung der Rechte des Deutschen
Volkes und des Reiches ohne Verfristung wegen eines derzeitigen
Stillstandes der Rechtspflege im Deutschen Reich - und der
Bundesrepublik Deutschland selbst - unnachsichtig zur Verantwortung
gezogen werden können und müssen.
3. Vorläufige Stellungnahme zum Schreiben vom 27.02.2008
3.1. Unmöglichkeit wegen geraubter Verfahrensakten
Die Stellungnahme hat aus logischen Gründen mit dem letzten Absatz des
Schreibens zu beginnen, das wie folgt lautet, Zitat Anfang:
Nicht nachvollziehbar begründet ist , dass die Beschlagnahme von
Unterlagen, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 2 BvR 1794/07
ist, Einfluss auf die Erstellung der Begründung ihrer
Wahlprüfungsbeschwerde gehabt haben soll. Die von Ihnen aufgezählten
Unterlagen, soweit sie konkret bezeichnet sind, haben keinen
erkennbaren Bezug zu diesem Verfahren.
Zitat Ende !
Die Eingabe vom 27.12.2007 bildet auf Seite J-2 die im folgenden, -
Kopie liegt hier direkt vor - noch einmal verkleinerte Abbildung einer
Beschlagnahmeliste ab, welche unter Punkt 26 " Wahlanfechtung " und
unter Punkt 24 " Wahlanfechtung Osterrode " aufführt.
Es erhebt sich somit zunächst als erste Frage , wieso der Jurist
Mellinghoff in voller Kenntnis einer rechtsgrundlagenlosen
Beschlagnahmung von Verfahrensakten mit einem nachweislich gefälschten
Durchsuchungsbeschluss von einem nicht existenten AG CLZ unter einer
Adresse in Goslar mit gefälschtem Deckblatt und durch
Dienstsiegelbenutzung fortgesetzt bewirkte Urkundenfälschung unter
Beteiligung eines Volljuristen Jordan, der am AG Clausthal
Zuletzt bearbeitet: 19.03.08 12:58 von Administrator
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vonRoit
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» 19.03.08 12:58
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nicht als Richter verzeichnet ist, dummes
Zeug faselt, aber die Akten nicht herbeischaffen will.
Wieso die beschlagnahmten Akten zur " Wahlfälschung Bundestagswahl "
für ihn keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennen lassen sollen,
ist für Nichtjuristen schlicht und einfach unbegreiflich.
Die beschlagnahmten Ordner zu den Wahlanfechtungen in Osterrode und zur
Bundestagswahl enthalten viele Originale aus dem Vorverfahren
einschließlich zahlreicher Beweisdokumente, welche bis zum
Beschlagnahmungstermin archiviert waren.
Der Jurist Mellinghoff ist lediglich ungeeignet, die Aufklärungs-
Hinweis- und Fürsorgeverpflichtung eines gesetzlichen Richters zu
erfüllen, wenn er nicht verstehen will, dass volle Aktenordner, die
einer Bearbeitung entzogen werden, immer auch unmöglich machen,
vorsorglich archivierte Beweismittel verwenden zu können. es ist auch
lebensfremd, zu behaupten, die Kläger könnten ohne Aktenbesitz im
Einzelnen wissen, was darin einsortiert wurde und was sie
gegebenenfalls für eine Klagegründung noch verwenden können.
( Kommentar von vonRoit :Nicht das die Beschlagnahme der Akten
vieleicht willkürlich angeordnet wurde und die dort in den Akten
einliegenden Beweise möglicherweise genau diesen Vortrag bestätigen,
oder gar Beweise vernichtet werden sollen. Um Gottes Willen, doch nicht
in einem Rechtstaat ! ).
Wegen der kollusiven Begründung in oben angeführten Absatz wird der
Jurist Mellinghoff jedenfalls als befangen abgelehnt, weil er entweder
nicht das erforderliche Wahrnehmungsvermögen für einen gesetzlichen
Richter besitzt oder absichtlich die Beantwortung seines Schreibens vom
27.02.2008 ohne vollständige Klagebegründung aufgrund geraubter Akten
verlangt, was unmöglich ist.
Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u.a. Rn 31, 52, 64, 69,
Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene
Richter sein. Der gesetzliche Richter muss UNBETEILIGTER DRITTER sein,
auch Rn 63.
Rn 52: Willkür nach objektiven Kreterien liegt dann vor, wenn
Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss
aufdrängt, dass sie sich auf sachfremden Erwägungen berufen.
Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet
wird - Grobe Fehlerhaftigkeit !
Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der für die Entscheidung
erforderlichen Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst
vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung . Deshalb ist ein (
auch nicht erkennbar) Geisteskranker niemals gesetzlicher Richter.
Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die
Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte
Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte auswirken, dazu , dass der
Verstoßende kein gesetzlicher Richter sein kann.
Besser konnte gar nicht durch einen Juristen am BVerfG vorgeführt
werden, wie dort Recht verweigert werden soll und die Aufklärung von
Straftaten der unteren Instanzen bei Gefahr einer in einem Rechtstaat
unverzüglich zu ergreifenden Strafverfolgung gegen juristische
Rechtsbeuger und Strafvereitler verhindert werden soll.
Die Kläger geben den Juristen am Bundesverfassungsgericht auch
folgendes zu bedenken:
Tausende von Deutschen werden jährlich nach vorliegenden Akten von
Justiz - Opfern durch die bundesrepublikanische Justiz unter Mithilfe
williger Exekutivkräfte ohne jegliche Rechtsgrundlagen mit Waffengewalt
in ihren Wohnungen überfallen. Dort werden dann unter weitgehender
Missachtung von vorgeschobenen Beschlagnahmungsgründen zuerst einmal
die Räume und Schrankinhalte photografiert, alle Behältnisse
einschließlich der Schrankinhalte wie z.B. Briefmarkensammlungen,
Photoalben und Bücher durchsucht, und möglichst alle Gegenstände
geraubt, welche zur Vernichtung der Arbeitsfähigkeit und damit der
Verteidigungsmöglichkeit führen könnten.
Im vorliegenden Fall einer Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1794/07 im
Zusammenhang mit der Wahlanfechtungsklage 2 BvC 10/07 haben die
angeblich doch so gesetzestreuen Ordnungshüter deshalb auch nicht nur
den Computer beschlagnahmt, sondern Drucker, Scanner, Laufwerke,
Kopiergeräte und Anschlusskabel. Das hat regelmäßig zur Folge, dass mit
einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand zuerst einmal eine
notdürftige Grundausstattung zur Wiederherstellung der technischen
Arbeitsfähigkeit besorgt werden muss.
Damit ist aber noch nicht der Verlust der Beweisakten und der
benötigten Dateien zur Bearbeitung der provozierten Rechtsmittel
ausgeglichen.
Häufig erscheinen die rechtsgrundlagenlos agierenden Eindringlinge dann
aber erneut und erneut, um auch die weiteren technischen Arbeitsmittel
fortzuschaffen.
Dabei können die Kläger längst beweisen , dass von Behörden der
Bundesrepublik Deutschland geraubte Computer zum Zwecke der Beschaffung
von gefälschtem Beweismaterial manipuliert werden, s. u. a. Verfahren
LG Braunschweig 5 Ns 213/07. Schon das Aktenzeichen ( Ns ) drückt
trefflich aus, mit wem sich der Deutsche unter der Absicherung durch
das BVerfG möglicherweise an bundesrepublikanischen Gerichten zu
beschäftigen haben. Dabei ist kein in der Bundesrepublik
beschlagnahmter Computer mehr als Beweismittel an sich ohne
Begutachtung durch tatsächlich unabhängige Gutachter verwendbar.
Die Juristen am Bundesverfassungsgericht sollten auch aus ihren
Elfenbeinturm schleunigs herabsteigen, um sich die Konsequenz dieser
Schilderung zu verdeutlichen:
Tausende von Deutschen müssen täglich mit selbst nach dem Grundgesetz
völlig überzogenen, rein willkürlich durchgeführten Verletzungen
insbesondere auch von GG Art. 13 ( Unverletzlichkeit der Wohnung ), der
durchlöchert wie ein schweizer Käse den Wesensgehalt des GG unzulässig
beseitigt hat, leben und sich deshalb täglich um die Sicherung ihrer
Daten und ihrer Selbstbestimmung außerhalb ihrer Wohnung kümmen. Sie
müssen die stetige Gefahr des Abhörens der Kommunikation bedenken und
sich deshalb zu schwerwiegender Beschränkungen bei der möglichen
Nutzung von Banken, Telephon und Internet entschließen.
Aber nicht nur diese Aspekte haben die Juristen des
Bundesverfassungsgerichtes durch jahrelange Aufweichung der Menschen
und Völkerrechte für Deutsche , sondern auch um durch die ständige
Umgehung der oft sehr klaren Grundsätze mit - durch keine gesetzlichen
Richter überwachte - Ausnahmeregeln bewirkt.
Insoweit kann den befassten Juristen am BVerfG auch unter Vorbehalt
einer vollständigen Klagebegründung nach Rückgabe der widerrechtlich
beschlagnahmten Arbeitsmittel durch weitere beschaffte Beweismittel
schon jetzt nachgewiesen werden,
Zuletzt bearbeitet: 20.03.08 09:24 von Administrator
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vonRoit
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» 20.03.08 09:24
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das sie die Wahlfälschung bei den angefochtenen Wahlen erkennen
konnten, aber bisher nicht rechtsstaatskonform bearbeiten wollten !
3.2. Vorläufige Stellungnahmen bis zur Rückgabe der geraubten Akten
Die Kläger werden dem neuen zu findenden, wirklich unabhängigen,
gesetzlichen Richter am BVerfG in einer vorläufigen, aber an sich
natürlich vorsorglichen ausreichenden Stellungnahme zum Schreiben vom
27.02.2008 beweisen, dass dieses lediglich der geplanten Verweigerung
des Rechtes auf ein ordentliches Wahlprüfungsverfahren haben.
Absätze 1 und 2 auf Seite 2 des Schreibens des BVerfG lautet also ,
Zitat Anfang:
Gegen die Zulässigkeit Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde vom 20. August 2007
bestehen Bedenken.
Sie legen keinen Sachverhalt dar, aus dem erkennbar ist, worin ein
Wahlfehler liegen soll, der vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen
einer Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. VBerfG
58, 175 f. ).
Den erhobenen Rügen lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines
Wahlfehlers nicht hinreichend deutlich entnehmen ( vgl. BVerfG 89, 291;
304 f., 308).
Zitat Ende !
Die geraubten Akten enthalten leider auch alle Gesetzestexte und
gutachterlichen Ausarbeitungen zur Klageerhebung vor dem BVerfG. Wie
man sieht, wird den Klägern damit mit Hilfe der vorgeblich gesetzlichen
, gesetzestreuen Juristen am BVerfG von vorneherein jede
Klagebegründung unzulässig erschwert, um die Klage möglichst
auszubremsen, bzw. einen weiteren hohen kostenträchtigen Aufwand zu
bewirken.
Auch deshalb wird der Jurist Mellinhoff wegen Verletzung der
Fürsorgepflicht für die Kläger als befangen abgelehnt.
Natürlich kennen die Kläger auch die hiermit vorgeführte aus den etwa
132 Methoden der vorgeblich als gesetzliche Richter agierenden Juristen
der BRdvD, mit einer unüberwindbaren Steigerung der
Vortragserfordernisse zu behaupten, es sei nicht vorgetragen. Insoweit
wird auf die einleitende Gliederung im Klagevortrag , Seite _ 3,
hingeweisen, Zitat Anfang:
Die Wahlen beruhen auf Wahlbehinderung (StGB § 107), Wahlfälschung
(StGB § 107a), Fälschung von Wahlunterlagen (StGB § 107b) und
Wählertäuschung (StGB § 108a ), wenn das Grundgesetz noch gelten könnte.
Zitat Anfang !
der ausführliche Sachvortrag und Nachweis dazu ist auf den Seiten D - 4
bis D-39 für den Fall vorgestellt, dass das Grundgesetz noch Geltung
haben sollte.
Auf die Provokation des Jursiten Mellinghoff mit seinen unhaltbaren,
rechtswidrigen böswilligen Behauptungen wird der Vortrag von Seite D-34
unten bis Seite D-35 wiederholt, damit auch noch Außenstehenden
geholfen werden kann, die vorliegende Stellungnahme zu verstehen, Zitat
Anfang:
Zusätzlich sind nach obigen Ausführungen aber auch jegliche Wahlen und
jegliche Gremien zur Gesetzgebung in der BRdvD von vorne herein illegal
und völkerrechtswidrig, weil an diesen von Anfang an seit der Gründung
der Besatzerkonstrukte BRD und DDR Ausländer und Staatenlose daran
beteiligt waren und sind. Weder die DDR noch die BRD konnte solche
Personen zu Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und Mitglieder des
Deutschen Volkes ernennen.
Als Folgerung aus dem RuStAG von 22.07.1913 ist also festzustellen:
1. Es gibt keine BRdvD - Staatsangehörigkeit
2. Alle BRdvD - Staatsangehörigkeitsernennungen sind nichtig
3. Alle bisherigen Wahlen sind ungültig
Auch die folgenden Paragraphen des BRdvD - Strafgesetzbuches wurden
bisher gegen die amtlich bestellten Wahlfälscher und den davon
Begünstigten nicht angewendet, weil es die Siegermächte so bestimmt
haben und es den deutschen Nutznießern zum Betrug des Deutschen Volkes
so passt.
StGB § 107 a (Wahlfälschung )
1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft , wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig
verkündet oder verkünden lässt.
3. Der Versuch ist strafbar.
StGB § 107 b ( Fälschung von Wahlunterlagen )
1. Wer
(1) seine Eintragung in die Wählerliste ( Wahlkartei ) durch falsche
Angaben erwirkt,
(2) einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen
Anspruch auf Eintragung hat,
(3) die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl
es dessen Wahlberechtigung kennt,
(4) sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht
wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6. Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
StGB § 108 ( Wählertäuschung )
1. Wer durdh Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über
den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen oder ungültig
wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2. Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Der Versuch ist strafabr.
Eine große Tageszeitung titelte nach der Wahl des 16. Deutschen
Bundestages :
600.000 Türken haben Schröder gewählt !
Und genau diese Meldung ist es, welche die gegen die Bundestagswahlen
zum 16. Deutschen Bundestag Einsprechenden veranlasst, die Durchführung
der Wahl als illegal und ohne Rechtsgrundlage feststellen und das
Wahlergebnis einschließlich aller so gewählten als nichtig erkennen zu
lassen.
Zitat Ende!
Zusammen mit ca. 250 Seiten dazu ausführenden weiteren Rechtstatsachen
ist die obige Behauptung des BVerfG nicht nur unhaltbar, sondern als
Verhöhnung der einzig wirklichen Deutschen durch bundesrepublikanisch
dafür eingesetze Juristen zu verstehen.
Und so geht es weiter im Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008, Zitat
Anfang:
Soweit Sie Ihre Wahlprüfungsbeschwerde damit begründen, dass das
Grundgesetz und die auf seiner Grundlage beschlossenen Gesetze
unwirksam und die Angaben in Wahllisten und - unterlagen zur
Staatsangehörigkeit unrichtig seien, handelt es sich nicht um Verstöße
gegen die die Wahl und das Wahlverfahren regelden Vorschriften des
Grundgesetzes und des Bundesrechts.
Zitat Ende !
Die Kläger haben im Gegensatz zu obiger unzulässiger Vermischung von
Vorträgen als beliebtes Spiel von bundesrepublikanischen Juristen, die
selbst natürlich wissen, dass sie ohne rechtsstaatskonforme
Rechtsgrundlagen mit einem absichtlich geschaffenen Rechtschaos die
Nichtjuristen beherrschen, ausdrücklich erläutert, dass sie die
Bundestagswahlen unter zwei Arbeitshypothesen anfechten.
Nach der ersten Arbeitshypothese hat das Grundgesetz noch Geltung, dann
sind die Wahlen nach diesem und den anhängenden Rechtsnormen aber
nichtig !
Zuletzt bearbeitet: 20.03.08 16:44 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 20.03.08 16:45
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Nach
der zweiten, völlig getrennten Arbeitshypothese ist das Grundgesetz
selbst nichtig. Dann gäbe es gar keine Rechtsgrundlagen der BRdvD für
Wahlen auf Deutschem Reichsgebiet = und für die Rechtssprechung am
BVerfG.
Die Juristen am BVerfG wollen und werden vorhersehbar unter keinen
Umständen ihren Verstand einsetzen und erkennen, dass das GG
unwiederlegbar nichtig ist. Insoweit berufen sie sich ja erkennbar
weiterhin als parteiische, dafür politisch installierte BVerfG -
Mitglieder auf deas bundesrepublikanische Recht als aufgezwungenes
Besatzungsrecht.
Das Rechtsdilemma ist den Klägern als Deutsche nicht nur bekannt,
sondern sie haben es mit der Klage offen gelegt. Deshalb ist der erste
Satz des vorstehend zitierten Absatzes aus dem Schreiben des BVerfG vom
27.02.2008 wiederum nur eine Nebelkerze, welche keine Rolle in der
Betrachtung spielt, dass die Bundestagswahl von 2005 nach dem GG selbst
ungültig und nichtig ist.
Und weil die Kläger auch nachgewiesen haben, dass die Wahllisten durch
dafür extra mit Vorschub durch die Siegermächte aufgrund ihres
Besatzungsvorbehaltes erlassener Gesetze gegen das Deutsche Volk
gefälscht sind, die Wähler durch unterlassene Aufklärung der
Wahldurchführenden und Wahlnutznießer getäuscht werden und Millionen
nicht Wahlteilnahmeberechtigte aktiv und passiv gewählt haben oder sich
wählen lassen haben, sind natürlich auch die Verstöße gegen das
Wahlrecht und die die Wahlen regelnden Vorschriften nach dem
Grundgesetz vorgetragen. Es haben Millionen Nichtdeutsche ohne die
notwendige Erfüllung von GG Art 116 unzulässig gewählt.
Deshalb ist auch der nächste Absatz aus dem Schreiben des BVerfG völlig
unverständlich, Zitat Anfang :
Sie behaupten selbst nicht, dass solche Vorschriften unrichtig angewand
worden seien, sondern stellen bereits ihre Gültigkeit in Farge. Die
Wirksamkeit des Grundgesetzes gehört nicht zu den im
Wahlprüfungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Fragen.
Zitat Ende !
Genau das haben die Kläger aber nicht getan. Sie haben ausreichend
verständlich jedenfalls für Nichtjuristen gemacht.
Bundesrepublikanische Juristen wollen leider immer dann kein deutsch
verstehen, wenn sie selbst z. B. das durch Besatzer oktroyierte GG mit
einer Verfassung gleich setzen.
Tatsächlich haben die Kläger unmissverständlich dargelegt, dass die
angefochtenen Wahlen zum Bundestag 2005 gegen das BWahlG, die BWO und
das Strafgesetzbuch verstoßen, wenn das GG für die Juristen am
Bundesverfassungsgericht noch gelten soll. Denn diese Gesetze können
auch nur Rechtskraft besitzen, wenn das GG gilt.
Aber genau wie der Bundestag versucht auch der Jurist Mellinghoff am
BVerfG vorsätzlich, die deutliche Gliederung des Klagevortrages
aufzulösen und die zu den Gliederungspunkten angeführten Begründungen
unzulässig, aber beweisbar, unter andere Gliederungspunkte zu schubsen,
um sein Vorhaben der Klageverhinderung zu begründen.
Unter der - natürlich umfassend und ausführlich - begründeten Klage
nach Arbeitshypothese I gehen die Kläger ja selbst als Arbeitshypothese
von der angenommenen Gültigkeit des Grundgesetzes aus. Selbst danach
sind die Bundestagswahlen aber gefälscht und als nichtig zu erkennen.
Das korrekt angewendete juristische Handwerk stört die
bundesrepublikanischen Juristen offensichtlich so sehr, dass sie
vermutlich keine Rechtsbeugung unversucht lassen wollen und werden, um
als befangene Partei ihre eigenen Pfründe noch etwas länger zum Schaden
des Deutschen Volkes zu erhalten.
Natürlich gehört die Prüfung, ob das Grundgesetz noch gilt, deshalb zum
Wahlprüfungsverfahren, weil anderenfalls die Juristen am BVerfG keine
gesetzlichen Richter wären. Die Prüfung der gesetzlichen Besetzung der
Richterbank hat aber von Amts wegen zu erfolgen. Kein Kläger glaubt
jedoch vorerst daran, dass eine solche Prüfung von Amts wegen an einem
bundesrepublikanischen Gericht und schon gar nicht am BVerfG erfolgt
oder erfolgen wird, weil dann das zementierte Besatzungsregime sofort
implodieren würde.
UND DANN KOMMT DIE IMPLOSION NUR ETWAS SPÄTER .
( Kommentar von vonRoit: Nun wird sich die krimminelle Vereinigung erst
einmal die Köpfe heiss machen, wie diese es verhindert dass die Klage
nach Luxenburg kommt !
Einfacher wäre es mal wieder durch heimtückischen Mord, getarnt als
Fallschirmspringer ohne Fallschirm, oder ein LKW auf der Landstrasse
entsorgt einen PKW ( alte STASI - Methode der DDR.). Wir werden sehen
was sich die Vögel einfallen lassen !)
So steigert sich der Schriftsatz des BVerfG vom 27.02.2008 auch
motivationsgerecht in völlig abstruse, ausgeschnittene Teilaspekte
einer schlüssig vorgetragenen Klage, Zitat Anfang :
Soweit sie behaupten, dass bei der Wahl nicht stimmberechtigte
Ausländer mitgewirkt hätten, handelt es sich um reine Vermutungen, die
nicht hinreichend konkret belegt sind.
Zitat Ende !
Tatsächlich haben die Kläger vorgetragen, dass Millionen von Ausländern
und Staatenlosen, nämlich alle durch die Bundesrepublik Deutschland
Scheineingedeutschte mit einer täuschenden, irreführenden
Staatsangehörigenbezeichnung "deutsch" ohne den Besitz der
unmittelbaren Reichszugehörigkeit als wesentliche Voraussetzung für den
Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit nach GG Artikel 116 in
Verbindung mit EGBGB § 5. und RuStAG vom 22.07.1913 und erst damit des
Wahlrechtes wahlfälschend zur Wahl zugelassen und in großem Ausmaß
wahlausgangsbeeinflussend gewählt haben.
das sind keine reinen Vermutungen, sondern entspricht dem nachweisbaren
völkermordenden Willen und der Absicht der Fremdherrschaft in der
Bundesrepublik mit ihren deutschen Erfüllungsgehilfen bis hin zum
BVerfG. Die Scheineinbürgerungen in der Bundesrepublik von Ausländern
als lediglich vorgebliche Deutsche mit der Vergabe von
Personenausweisen, in denen die irreführende Staatsangehörigkeit
"deutsch" statt der richtigen Bezeichnung für die deutsche
Staatsangehörigkeit mit "Deutsches Reich" steht, werden zuallererst mit
dem Argument der dann mitgegebenen Wahlrechte im derzeitigen
Deutschland durch alle Einbürgerungsstellen der BRdvD angeboten.
da die hier vorgelegte Stellungnahme noch nicht auf die geraubten Akten
zurück greifen kann, wird als Beweisangebot eine kurze
Internetrecherche angefügt.
3.3 Internetrecherche zu den Begriffen Einbürgerung + Zweck + Wahlrecht
Auf der Internetseite www.tayfun-Keltek.de wird eine Rede des Türkenim
Rahmen einer Veranstaltung der Landeszentrale für politische Bildung im
Deutschen Städtetag vom 21.09.2005 vorgestellt, Zitat Anfang:
Meine Damen und Herren,
die drei Partner Landeszentrale für politische Bildung, Landeszentrum
für Zuwanderung und LAGA NRW haben im Vorfeld der Wahlen der
Integrationsräte und Ausländerbeiräte mit
Zuletzt bearbeitet: 21.03.08 09:37 von Administrator
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vonRoit
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» 21.03.08 09:37
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mehreren Veranstaltungen in ganz NRW, an denen wiederum der Städtetag
durch Herrn Fuhrmann, bei dem ich mich auch noch einmal bedanken
möchte, beteiligt war, für die Beteiligung an den Wahlen und ein
aktives Engagement in den Gremien geworben. Wie ich denke mit Erfolg.
Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal erwähnen, warum das Thema
" Politische Beteiligung" für die LAGA NRW so wichtig ist:
Nach meinem Verständnis fängt die gelingende Integration mit der
politischen Integration an, wir können es uns in einem demokratischen
Staat nicht erlauben, große Teile der Bevölkerung von der politischen
Willensbildung auszuschließen.
Die umfassendste Möglichkeit der politischen Partizipation bietet
natürlich die Einbürgerung und damit auch das allgemeine Wahlrecht auf
Bundes- Landes- und kommunaler Ebene.
..........................
Die Migrantinnen und Migranten die an Bundestags- und Landtagswahlen
teilnehmen dürfen machen schon heute einen erheblichen Anteil aller
Wähler in Deutschland aus. Die Stimmen dieser Wähler werden von Wahl zu
Wahl wichtiger, da ihre Zahl ständig steigt. Für die Parteien gilt es,
dieses Wählerpotenzial nicht zu ignorieren und gezielt um die Stimme
dieser Wähler zu werben.
Zitat Ende !
Wie konkret sollen die Kläger denn erst werden müssen, ehe ihre
unwiderlegbaren Argumente von Juristen am BVerfG gehört werden würden,
Herr Prof. Dr. hc. Mellinghoff ?
Aber weiter:
Die Internetseite Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsfeststellung der
Stadt Leipzig behauptet das folgende, Zitat Anfang:
Die Einbürgerung ist ein attraktives Intergrationsangebot für alle
Menschen ohne deutschen Pass, die sich für Deutschland als
Lebensmittelpunkt entschieden haben. Das Recht auf freie Berufswahl bis
hin zum Wahlrecht wird durch Einbürgerung erworben.
Zitat, Ende !
Nach dieser offensichtlichen Falschbehauptung handeln alle
bundesrepublikanischen Behörden, die den als Scheindeutsche
Eingebürgerten auch tatsächlich die Wahlteilnahmen damit eröffnen,
obwohl die Eingebürgerten auch tatsächlich nach GG Art 116 keine
Deutschen sind und demzufolge an keiner bundesrepublikanischen Wahl
teilnehmen dürfen, wenn das Grundgesetz gilt !
Diese armen und übertölpeten Menschen sind allenfalls durch verherige
Abgabe ihrer alten Ataatsangehörigkeit Staatenlose geworden, was die
Wahlfälscher und Wahlbetrüger in den bundesrepublikanischen
Besatzungsstrukturen aber nicht daran hindert , sie wählen zu lassen.
Sie werden aber auch dadurch niemals Deutsche.
Die Antwort der BRdvD darauf war die Zulassung der Mehrstaatigkeit, die
für das Deutsche Volk völlig uneachtlich ist, weil die Bundesrepublik
die Staatsangehörigkeit der Staatsangehörigen des deutschen Reiches
überhaupt nicht ändern kann, s. Europäisches Übereinkommen über die
Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997, Art. 2, 3:
"......soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem
Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht."
Völkermord gehört sicherlich nicht zu diesen anzuerkennenden
Rechtsgrundsätzen !
Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Klagebegründung verwiesen,
nach der die BRdvD kein - auch stillschweigendes - Einbürgerungsrecht
zur Überfremdung des Deutschen Volkes hat.
Reicht das jetzt zur verständlichen Klagebegründung bezüglich der
Wahlfälschung bei den angegriffenen Bundestagswahlen, Herr Mellinghoff
? Noch nicht ganz ? Na dann.
Die Internetseite www.nordfriesland.de behauptet, Zitat Anfang:
Durch eine Einbürgerung in Deutschland erhalten Sie die gleichen Rechte
und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige.
...............................
Ein ganz wichtiger Punkt, wenn Sie eingebürgert sind, ist
selbstverständlich das Ihnen durch Einbürgerung zustehende Wahlrecht.
Zitat Ende !
Die Zusammenfassung der Fachtagung der Bürgerbeauftragten zum
Staatsbürgerschaftsrecht vom 02.03.1999 im Schloss Schwerin zeigt, dass
es offizielle Politik der das Deutsche Volk beherrschenden Parteien und
Verwaltungsstrukturen durch Besatzergnaden ist, dem Deutschen Volk
damit den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichszugehörigkeit ganz bewusst die Selbstbestimmung auf ihrem eigenen
Staatsgebiet zu entziehen:
Der stellvertretende Ausländerbeauftragte von Hamburg, Horst Tietjens,
begann sein Referat mit dem Zitat, wonach es Mecklenburg - Vorpommern
kein Problem mit der Einwanderung gebe, weil es nach wie vor
Auswanderungsland sei. Tietjens berichtete, daß es in mehreren
Hamburger Stadteilen eine Mehrheit von ausländischen Mitbürgern gäbe.
Ohne deutsche Staatsbürgerschaft und damit Wahlrecht wären sie nicht
politisch integriert. Die deutsche Minderheit würde die Stadtvertreter
für die Mehrheit mitwählen. Negativ daran sei vor allem, daß die
Integrationsfunktion von Demokratie und Wahlen für eine mehrheit damit
nicht gegeben sei. Werde jemand nicht integriert, treibe ihn dies in
fundamentalistische oder radikale Ecken, in denen er akzepziert werde.
Tietjens erläuterte, daß wirkliche Integration die deutsche
Staatsbürgerschaft voraussetze, da ansosnten die wesentlichen
politischen Mitwirkungsrechte verschlossen seien. Er mahnte an, daß
mehr Mittel für die Integration bereitgestellt werden, z.B. für
Deutschkurse an Volkshochschulen.
Aus den zahlreichen , dem Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht
zur Verfügung stehenden Migrationberichten geht auch hervor, dass in
zahlreichen deutschen Großstädten in vielen Wahlkreisen aufgrund einer
planmäßig eingeleiteten Überfremdung mit Plünderung der deutschen
Sozialsysteme schon überwiegend Nichtdeutsche leben.
Unter www.heimatforum.de 2005 bis 2007 wird der Austausch der deutschen
Bevölkerung drastisch beschrieben. Im Jahre 2010 werde nach dieser
Internetseite 40 % der unter 40jährigen in Deutschland aus dem Ausland
oder von ausländischen Eltern stammen, wie das statistische Bundesamt
feststellt.
unverblümt äußern sich durch bundesrepublikanische Wahlleiter im Wege
der Fälschung der Wählerlisten zur Wahl zugelassener Ausländer oder
Staatenlose in der Form , dass sie keine deutschen Wähler brauchen, um
in die vorgebliche für Deutsche zu beachtenden Gesetzgebungsorgane der
Bundesrepublik zu gelangen.
Siehe Zeitungsartikel Nr. 33 / 20 der Spiegel Özcan Mutlu, 38 !
Sieht man einmal von der unsachlichen Verleumdung mit
Fremdenfeindlichkeit ab, welche die überwiegend schulisch verbildeten
Journalisten von bundesrepublikanischen Medien über jeden stülpen
möchten, welcher sich aufgrund eines nicht ausreichenden juristischen
Wissens nur verbal ungeschickt zum Schutze seines angegriffenen Volkes
äußern kann,
Zuletzt bearbeitet: 21.03.08 14:25 von Administrator
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vonRoit
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» 21.03.08 14:30
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so ist doch damit bewiesen, dass sich Herr Mutlu auf seine
türkisch-deutschen Stammwähler, welche höchstens Türken oder
Staatenlose sind, bei den Berliner Senatswahlen gestützt hat.
Und das wird dem Deutschen Volk bei weiterer - gesetzwidriger Gewährung
des Wahlrechtes zwecks Wahlbeeinflussung, Wahlfälschung und
Wählertäuschung mit Hilfe des BVerfG durch die unerlaubte Wahlteilnahme
von Nichtdeutschen an Wahlen in Deutschland unausweichlich in die
Minderheit führen und im eigenen deutschen Vaterland auf ewig einer
Fremdherrschaft bis zur Auslöschung ausliefern.
An Schulen in den Großstädten sind schon heute weit über 50 % der
Eingeschulten Ausländerabkömmlinge, die mit ihrem vorgeblichen
Wahlrecht in Deutschland jegliche deutsche Selbstbestimmung
zwangsläufig durch Zeitablauf beseitigen können und werden.
---- wenn die Wahlanfechtungsklage nicht deshalb erfolg hat, weil
Ausländer, Ausländerabkömmlinge und Staatenlose nach den
bundesrepublikanischen Gesetzen weder Deutsche im Sinne des GG Art. 116
(1) sind noch das Wahlrecht haben und auch niemals durch Entscheidungen
der Bundesrepublik Deutsche unter der derzeitigen Verweigerung der
Selbstbestimmung nur der Deutschen werden können.
Die Kläger wissen natürlich, dass ihre Wahlanfechtungsklage zu
Beseitigung des Besatzungsrecht gegen sie selbst und das Deutsche Volk
bei Erfüllungsgehilfen der Siegermächte, die alle auf das Grundgesetz
als Besatzungsrecht schwören mussten und haben, um überhaupt am
öffentlichen Leben in ihrem Vaterland teilnehmen zu können und
öffentliche Ämter zu bekleiden, auch weiterhin nicht im Wege des
ordentlichen rechtlichen Gehörs gehört werden könnten, weil am BVerfG
schon eine umfassend, durch die Tatbestandsvorträge wie auch in diesem
Verfahren begründete Klage mit dem Az. 2 BvR 1451/07 gegen die
Senatswahlen in Berlin
unter Beteiligung des Juristen Mellinghoff unbegründet nicht angenommen
wurde !
Insoweit tragen sie zur Verhinderung von vorgeschütztem Nichtwissen bei
allen höchsten bundesrepublikanischen Juristen und Staatsrechtlern nun
den folgenden Auszug aus einer wissenschaftlichen Erörterung an einer
deutschen Universität vor, Zitat Anfang :
Nach Artikel 20. Abs. 1 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus
. Nach Satz 2. wird diese vom Volk durch Wahlen ausgeübt.
a) Volksbegriff
das Volk ist der zentrale Träger der Staatsgewalt. In der Demokratie
bedürfen die organe einer demokratischen Legitimation, d.h. das Volk
muß einen effektiven Einfluß haben auf die Ausübung von Staatsgewalt
durch die staatlichen Organe.
Hier ist fraglich, wer unter dem Begriff " Volk " zu fassen ist,
insbesondere , ob Ausländer zum Staatsvolk in diesem Sinne zu rechnen
sind.
(1) " Volk " als Deutsches Volk
Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Volksbegriff i.S.d. Art. 20
Abs. 2 GG nur die deutschen Staatsangehörigen i.S.d. Art. 116 GG
erfasst. In der Präambel sowie Art. 146 GG ist das "deutsche" Volk
ausdrücklich genannt. Art. 33 GG weist den Deutschen staatsbürgerrechte
zu. Nach Art. 56, 64 Abs. 2 GGschwören der Bundespräsident und die
Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des "deutschen"
Volkes zu widmen.
(2) " Volk " als Bevölkerung einschließlich Ausländer
Nach anderer Ansicht hat sich der verfassungsrechtliche Begriff "Volk"
durch den wachsenden Ausländeranteil an der Bevölkerung gewandelt. Zum
Volk im Sinne von Artikel 20. Abs. 2 GG sollen danach auch Ausländer
gehören, deren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet liegt und die daher in
gleicher Weise von der Staatsgewalt betroffen sind.
( Kommentar von vonRoit: das erzähle mal einen Amerikaner, der jagd
dir, ne 45er Kugel durch den Kopf ! ).
(3) Stellungnahme
Die Eigenschaft als Deutscher ist nach der Konzeption des Grundgesetzes
der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als Träger der
Staatsgewalt, die auch für das Wahlrecht vorausgesetzt wird. Die
Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts ist dem Gesetzgeber überlassen,
wie sich aus Art. 73 Nr. 2, 116 GG entnehmen läßt.
Der gesetzgeber kann Veränderungen in der Zusammensetzung der
Einwohnerschaft Deutschlands über das Staatsangehörigkeitsrecht
Rechnung tragen und damit den Volksbegriff des art. 20 Abs. 2 GG
wandeln. Gerade im neuen StAG ist die Einbürgerung von Ausländern zwar
erleichtert, der Status des Deutschen jedoch beibehalten worden. Für
die Annahme, dass nur das deutsche Staatsvolk gemeint sein kann,
spricht zudem, dass der Deutsche Bundestag auch die Staatsgewalt
ausübt. Aus den genannten Gründen erscheint es richtig, der
erstgenannten Ansicht zu folgen.
(4) Zwischenergebnis
Der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf
das deutsche Volk. Ausländer zählen nicht dazu und sind deshalb nicht
wahlberechtigt und wählbar.
b) Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl
Zusätzlich zu dem vorgenannten Umstand, dass Ausländer nicht unter den
Volksbegriff fallen, kann das Demokrarieprinzip weiterhin dadurch
verletzt sein, dass die von Art. 20 Abs. 2 GG mittelbar statuierten und
in Art. 38 GG für die BT - Wahlen formulierten Wahlrechtsgrundsätze
tangiert sind.
Hier könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl betroffen sein. Er
verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der
Ausübung des Wahlrechtes auszuschließen. ZUR WAHL BERECHTIGT IST DAS
STAATSVOLK, AUSLÄNDER SIND NICHT ZU BETEILIGEN !
Eine Einbeziehung von Ausländern würde den Kreis der Wahlberechtigten
unzulässig erweitern.
(c) Zwischenergebnis
Die Einführung des Wahlrechtes für Ausländer auf Bundesebene verstößt
mithin auch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.
b) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Satz 2, 28
Abs. 1 Satz 2 GG durch Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf
Landesebene
Fraglich ist, wie die Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf
Landesebene zu beurteilen ist.
Für die Länder gilt das Homogenitätsprinzip des Artiekle 28 Abs. 1,
Satz 1 GG. Der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ist daher
ebenso auszulegen wie in Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG;es ist das deutsche
Volk wahlberechtigt. Die Landesangehörigkeit ist Grundlage der nur
Deutschen zukommenden Teilhabe an der Staatsgewalt. Außerdem wirken die
Landesangehörigen - mittelbar durch Landtage und Landesregierungen -
über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.
Das Wahlrecht für Ausländer auf Landesebene verstößt daher ebenfalls
gegen das Demokratieprinzip.
c) Verstoß gegen Artikel 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1
GG durch Einführung des Nicht - EU - Ausländer - Wahlrechts auf
kommunaler Ebene.
Zuletzt bearbeitet: 22.03.08 13:27 von Administrator
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vonRoit
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» 22.03.08 13:27
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Fraglich ist schließlich, wie auf kommunaler Ebene der Volksbegriff zu
fassen ist.
(1) Mindermeinung " Volk " als Bevölkerung einschließlich Ausländer
Nach teilweise vertretener Ansicht steht der Volksbegriff des Art. 20
Abs. 2 Satz 2 GG einem Kommunalwahlrecht für Ausländer nicht entgegen,
da Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG auf kommunaler Ebene anders zu verstehen
sei.Begründet wird dies damit , dass Art. 28. Abs. 1, Satz 2 GG nur ein
Mindestmaß an Homogenität fordere. Die Kommunen seien sich selbst
verwaltende, nichtstaatliche Körperschaften, die ihre Legitimation aus
dem vom Staatsvolk zu unterscheidende Gemeindevolk ableitenden. Hierbei
könne auch die dauernd anwesende Bevölkerung ( also auch Ausländer ) in
die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten einbezogen werden.
(2) Herrschende Meinung: "Volk " als Deutsches Volk
Die überwiegend vertretene Ansicht geht jedoch davon aus, dass der
Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 ebenso wie Art. 20 Abs. 2 GG zu
verstehen ist. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, dass das
Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch
die Staatsorgane hat. Das demokratische Prinzip läßt es nicht zu,
anstelle des Gesamtstaatsvolkes einer nur durch örtlichen Bezug
verbundenen Einwohnerschaft Legitimationskraft zuzuerkennen. Die
Gemeinden üben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und auch bei der
Erfüllung von staatlich übertragenen Aufgaben Staatsgewalt aus. Diese
Staatsgewalt ist dem deutschen Volke vorbehalten.
(3) Stellungnahme
Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG gewährleistet für alle kommunalen
Gebietskörperschaften die Einheitlichkeit der demokratischen
Legitimationsgrundlage und trägt damit ihrer Stellung im Gefüge des
demokratischen Staates Rechnung. Auch auf kommunaler Ebene muß daher
der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG gelten.
(4) Zwischenergebnis
Das Wahlrecht auf kommunaler Ebene verstößt daher ebenfalls gegen das
Demokratieprinzip.
d) Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 79 Abs. 3
Die Verstöße gegen Artikel 79 Abs. 3 GG müßten ferner erheblich sein.
Das BVerfG legt Art. 79 Abs. 3 GG einschränkend aus: Er verbiete nur
eine "prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindere
hingegen den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die
positiv-rechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten
Gründen zu modifizieren". Hier ist das Demokratieprinzip, da vom Schutz
des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst ist, unmittelbar verletzt und nicht nur
ein auf ihm beruhendes einfaches Gesetz.
Erhebliche Verstöße liegen daher vor.
Zitat Ende !
Die juristische Ausarbeitung richtete sich gegen eine beabsichtigte
Reform des Wahlrechtes in der Bundesrepublik Deutschland durch den aus
Wahlfälschern bestehenden Deutschen Bundestag, der natürlich aufgrund
der Wahlanfechtung zu den Bundestagswahlen 2005 jetzt auch gemerkt hat,
dass durch die Bundesrepublik eingebürgerten scheindeutschen Ausländer
mit Doppelpass durch bundesrepublikanische Gestze niemals Deutsche
werden.
Erst den Doppelpass und dann das Wahlrecht für Ausländer gegen das
Aufbegehren der Deutschen gegen Überfremdung, das ist die bis jetzt
unter den Augen des BVerfG ablaufende Strategie von Wahlbetrügern und
Hochverrätern am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichszugehörigkeit, zwecks Völkermord, die
fast alle nicht mehr an begangenen Unrecht in der
nationalsozialistischen Zeit und dem Krieg beteiligt waren.
Im übrigen haben aber Ausländer und Staatenlose nicht den gleichen
Status, so dass alle durch die Bundesrepublik un ihre eigene
Staatsangehörigkeit Betrogenen, die sie aufgeben mussten, um die
inexistente Staatsangehörigkeit "deutsch" zu erlangen, immer noch nicht
wahlberechtigt wären. Insoweit würde eine auch diese Gruppe betreffende
Wahlrechtsreform erst einmal ein ganz neues Erkennen bei den
Betroffenen schaffen müssen, bei dem Schadensersatzansprüche gegen
BRdvD- Erfüllungsgehilfen noch die kleinste Rolle spielen werden.
es wird also aufgrund vorstehender ausreichender Internetrecherchen
beantragt, festzustellen, dass es offenkundige Tatsache ist,
1. dass durch die Bundesrepublik Scheineingebürgerte Ausländer und
Staatenlosen das Wahlrecht zugesprochen bekommen, ohne das sie nach GG
Art. 116 Deutsche sein können.
2. dass alle durch die Bundesrepublik Scheineingebürgerten Ausländer
und Staatenlosen bei Erfüllung der Wahlberechtigungsbedingungen für
Deutsche in die Wählerlisten zur Bundestagswahl aufgenommen waren und
Wahlberechtigungskarten erhalten haben.
3. dass aufgrund vorliegender Pressehinweise Millionen von
Scheineingedeutschten Ausländern und Staatenlosen tatsächlich gewählt
haben oder jedenfalls wählen konnten, was sich erheblich und
entscheidend in der Fälschung der Angaben zur Wahlberechtigung,
Wahlbeteiligung, Wahlergebnis und Wahlkampskostenerstattungen
ausgewirkt hat.
Die Scheineinbürgerungen werden auch zum Zwecke weiterer
Wahlfälschungen ungebremst fortgesetzt, so dass Gefahr im Verzug ist.
Wie solche Scheineindeutschungen inzwischen Bundesweit auf Anweisung
des Bundesministers Schäuble, der ja als Volljurist ausreichende
Gelegenheit hat, sich von ihn umringenden, juristisch gebildeten,
hochrangigen Rechtsexperten, Staatsrechtlern und Geheimdiensten
belehren zu lassen, weil er selbst nachweislich nur schwer Recht von
Unrecht trennen kann, zelebriert werden, zeigt die folgende
Veröffentlichung in der Braunschweiger Zeitung.
Schon der erzwungene Schwur auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht
zeigt, dass diese so enstehenden Scheindeutschen tatsächlich gegen das
Deutsche Volk schwören.
Nach der Haager Landkriegsordnung kann kein Staatsbürger des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gezwungen werden, auf das
Grundgesetz zu schwören.
Wer das tut, um in der Bundesrepublik Deutschland als Scheindeutscher
scheinbar das Wahlrecht zu erlangen oder öffentliche Ämter zu besetzen,
damit diese den richtigen Deutschen nicht mehr zur Verfügung stehen,
begeht nach vorstehendem auch Hochverrat.
Wenn das Grundgesetz aber mangels unheilbarer Rechtsfehler nichtig ist,
so wird durch die bundesrepublikanischen Einwanderungsbehörden
wissentlich der Eid auf ein nicht existierendes Gesetz als Begründung
für die Verleihung des scheinbaren damit bewirktem Wahlrecht in der
Bundesrepublik und die Aufgabe einer vorherigen Staatsangehörigkeit
vorgetäuscht.
Zuletzt bearbeitet: 22.03.08 19:36 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 22.03.08 23:32
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Insoweit
ist natürlich auch für das BVerfG im Rahmen dieser Wahlanfechtung der
unwahrscheinliche Fall zu prüfen, ob das Grundgesetz überhaupt noch
Rechtskraft haben konnte. Den die Präambel spricht zwar vom Deutschen
Volk, tatsächlich beteiligen sich aber Millionen von Ausländern und
Staatenlosen an allen bundesrepublikanischen Wahlen, was die Präambel
des Grundgesetzes unmittelbar als unheilbare Lüge rechtsunwirksam macht.
Die gefälschten Wahlen sind in direktem Zusammenhang mit einer
nichtigen Gesetzgebung durch den Deutschen Bundestag, der als
Wahlfälschergremium dann auch noch die für zugrundeliegende
Rechtsordnung des Grundgesetzes durch die Präambel fälscht zu sehen.
Dagegen war das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten wenigstens
zeitlich begrenzt !
Die unwissenden, durch besatzungshörige bundesrepublikanische
Erfüllungsgehilfen in das Unglück gestürzten, scheineingedeutschten
Menschen, die so niemals Deutsche geworden sind und werden, müssen auch
noch auf ein Grundgesetz schwören, dass sie zu ewigen Tributpflichtigen
für die Siegermächte gegenüber dem Deutschen Reich macht.
Braunschweiger Zeitung 06.07.2007
Deutschland
In Deutschland leben 15 Millionen Zuwanderer
Berlin, In Deutschland leben rund 15 Millionen Menschen, die aus
anderen Ländern zugewandert sind. Nach den vom Statistischen Bundesamt
in Wiesbaden veröffentlichen Daten sind von den Migranten und ihren
Nachkommen mit 7,3 Millionen jedoch nur knapp die Hälfte Ausländer,
weil die anderen 8. Millionen mittlerweile eingebürgert wurden.
Aus diesem Artikel ergibt sich, dass 8 Millionen Scheineingebürgerte
mit ihren Nachkommen alle Wahlen in der Bundesrepublik in
entscheidendem Maß beeinflussen können und werden, um den tatsächlichen
Deutschen das Selbstbestimmungsrecht für immer zu rauben.
Die Kläger hatten auch beantragt, dass die Auskünfte zu den
Wählerlisten mit der Aufnahme aller durch die Bundesrepublik
scheineingedeutschten Nichtdeutschen und der Wahlteilnahme solcher
erkannter an den Wahlen zum Bundestag von den Behörden der
Bundesrepublik entsprechend ZPO 142 vorzulegen sind, weil diese den
Klägern nicht bekannt sein können, aber für die Klagebegründung allein
nur den abschließende endgültigen konkreten Zahlenbeweis erbringen
können.
Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht hat das BVerfG, das Amtshilfe von
jeder bundesrepublikanischen Behörde verlangen kann und muss, diese
Unterlagen sich von den Beklagten vorlegen zu lassen.
Bis dahin reicht der Hinweis auf mehrere - nur vorgebliche deutsche -
Bundestagsabgeordnete wie Omid Nouripour, Lale Akgün, Sebastian Edathy,
Dr. Hakkin Keskin aus, die nicht aktiv und passiv wahlberechtigt waren.
Und damit kommen die Kläger zum letzten zu beantwortenden Satz des
Schreibens vom 27.02.2007, Zitat Anfang:
Andere Rügen von konkreten Wahlfehlern lassen sich ihrer
Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.
Zitat Ende !
Nach vorstehendem ist das zwar unglaublich frech, perfide und falsch,
aber im Gegensatz zu den regelmäßigen Lobeshymnen der Systempresse auf
die Qualität, Seriosität und vorzügliche Arbeit am BVerfG wissen die
Kläger, dass sie sich mit der Wahlanfechtungsklage sehr missliebig
gemacht haben, was eine tatsächliche rechtsstaatliche Demokratie ohne
unheilbare Staatsaufbaumängel aber gelassen hinnehmen könnte. Selbst
das Ausland lacht schon über das vorgeblich so hoch geschätzte,
tatsächlich krassen Rechtsmissbrauch betreibende BVerfG, was nun
abschließend vorgeführt werden kann.
Eine Rechtsanwaltanmerkung, Zitat Anfang:
Im EGMR - Beschluß
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente auf
deutsch/volltext/urteile/20070510-S.asp#TopOfPage
10/05/07 Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland ( Individualbeschwerde Nr.
76680/01)
bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a.
"daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht
als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention
angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht
verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn
die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK]. NR.
75529/01, Rz. 103-108, CEDH 2006-...) oder bereits abgeschlossen wurde
( Herbst ./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11 Januar 2007, Rz. 65 - 66)."
Demnach ist für eine Menschenrechtsbeschwerde die zuvor erfolglos
eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr erforderlich . Für
Mandanten ist es kostengünstiger, sich unmittelbar an den EuGH zu
wenden, weil die Rechtserlangungswahrscheinlichkeit dort höher ist und
Grund- und Menschenrechte weitgehend übereinstimmen.
Zitat Ende!
Ein Schreiben wie das vorgelegte des BVerfG vom 27.02.2008 liefert nur
die Bestätigung für solche Entscheidungen, die der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg offensichtlich für
angemessen hält.
Die Kläger werden deshalb bei unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher
Abweisung der Wahlanfechtungsklage unbeirrt die Frage der tatsächlichen
Staatsangehörigkeit von durch die Bundesrepublik Deutschland
Scheineingedeutschten mit den Betroffenen persönlich weiter diskutieren
und wegen der damit verbundenen Wahlfälschungen auch in der
Europäischen Union internationale Gremien einschalten.
Wenn Deutsche unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgericht weiterhin
weitgehend rechtlos gestellt werden, sollte sich auch niemand wundern ,
dass das Recht u.a. auch auf der Strasse eingefordert werden müsste.
In Zukunft wird bei Verweigerung der rechtsstaatskonformen Bearbeitung
der Klage gegen die Bundestagswahlen 2005 ohne abschließende rechtliche
Klärung jede dazu sich anbietende Wahl der in der Bundesrepublik
Deutschland durch Wahlanfechtungen angegriffen.
4. Abschließende Begründung zur Ablehnung des Juristen Mellinghoff
Die Internetrecherchen der Kläger haben ein Beschluss des BVerfG 2 BvQ
25/05 vom 02.09.2005 gefunden, in welchem die Juristen Jentsch, Broß
und Lübbe Wolf einen Antrag auf einstweilige Anordnung zwecks
Erzwingung der Wahlteilnahme durch eine Türkin zwar zu Recht abgelehnt
haben, aber grundsätzlich durch eine täuschende Begründung vermieden
haben, festzustellen, dass diese niemals als Nichtdeutsche ein
Wahlrecht in Deutschland haben kann.
Zitat, Anfang:
Zitierung : BVerfG , 2 BvQ 25/05 vom 2.9.2005, Absatz-Nr.(1-14),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/gk20050902 2bvg002505.html
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Zustimmung des Gerichts.
Zuletzt bearbeitet: 23.03.08 17:30 von Administrator
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