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Thema: Wahlanfechtung wegen
Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit
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03.07.08 12:49 « |
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Impertinentes Pack mit dem Namen BVerfG.
Nun ist es soweit , 7. BVerf-Richter bekommen einen Strafantrag und
eine Strafanzeige wegen:
1. Beleidigung.
2. Amtsanmaßung,
3. wegen verfassungswidriger Tätigkeiten gegen das deutsche Volk,
politische Richter , und somit Hochverfassungsverrat,
4. Vorteilsgewährung,
5. Rechtsbeugung,
6. Hochverrat,
7. Beteiligung am Wahlbetrug einzelnd und gemeinsam handelnd,
8. Beteiligugng an der Täuschung der Wähler einzelnd und gemeinsam
handelnd,
9. Beteiligung an der Fälschung von Wahlunterlagen, tätig und passiv
handelnd ( StGB § 25 Täterschaft),
und noch einmal das StGB rauf und runter.
Sie werden zwar nichts unternehmen, aber es wird europaweit Aktenkundig.
Wir fordern alle Kläger auf Strafanzeige und Strafantrag zu machen .
Entschuldigung, es sind 8. Richter plus
Schmierfink der Unterzeichnet hat!
Zuletzt bearbeitet: 04.07.08 12:55 von Administrator
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vonRoit
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15.07.08 12:02 « |
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Gehörsrüge gegen den 2.ten Senat des BVerfG
Karlsruhe beginnt hier :
Sieben Hauptkläger zuzüglich 350 Einzelkläger sind involviert um diesen
Spuck ein Ende zu bereiten.
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
D - 76 131 Karlsruhe
Wegen der Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom
05.07.07
gegen
die Wahlanfechtung der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag
in Verbindung mit einer im Sachzusammenhang hiermit erhobenen
Verfassungsbeschwerde nach Art. 103 Abs I GG !
In Sachen WP 168/05 (Deutscher Bundestag Wahlanfechtung!) des
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel u. a.
- Beschwerdeführer -
für diese zustellungsbevollmächtigt:
Frau Anneliese Wenzel, Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1, D - 38 678
Clausthal-Zellerfeld,
gegen
den Deutschen Bundestag mit allen Bundestagsabgeordneten,
vertreten durch sein Mitglied und Präsident des Deutschen Bundestages,
Herrn Dr. Norbert Lammert,
zu laden unter: Platz der Republik 1, D - 11 011 Berlin
- Beklagter-
wird auf den Scheinbeschluss des BVerfG vom 03.06.2008 im Namen eines
nicht eindeutig definierten Volkes vorläufig unter Vorbehalt der
Schriftsatzergänzung mit Gehörsrüge sowie Strafanzeige/Strafantrag
wegen Hochverrat geantwortet.
Gliederungsübersicht
A. Vorbemerkung
B. Wiederholung der rechtlich nicht erörterten Eingabe vom 20.03.2008
im Entscheid
C. Rechtsfehlerhafte Bearbeitung der Ablehnung wegen Befangenheit
D. Anträge
A. Vorbemerkung
Mit formnichtiger Zusendung in einem einfachen Standardbrief,
gestempelt am 18.06.2008, eingegangen am 22.06.2008, verschickte das so
genannte Bundesverfassungsgericht als tatsächliches
Bundesgrundgesetzgericht den nachfolgend abgebildeten Bescheid:
Von einer Abbildung des Beschlusses wurde
aus Platzgründen hier abgesehen !
Dieser Bescheid trägt keine leserlichen Unterschriften und will das
erforderliche Dienstsiegel durch eine Prägung des Reichswappens im
Briefpapier ersetzen. Es ist nicht formgültig beglaubigt.
Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 12:10 von Administrator
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vonRoit
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15.07.08 12:11 « |
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Die
befassten Rechtsbeuger am Grundgesetzgericht (BVerfG) haben sich in
Satz 1 ihrer rechtlich unbeachtlichen Einlassungen auf einen
Schriftsatz vom 27.08.2007 bezogen, nach dem die Wahlprüfungsbeschwerde
aus den dort genannten Gründen, zu denen allerdings eine Stellungnahme
bis zum 31.03.2008 gefordert wurde, abgelehnt.
Insoweit wurde durch Einschreiben/Rückschein am 23.03.2008 ein
ergänzender Vortrag von 43 Seiten mit Schriftsatzdatum vom 20.03.2008
abgegeben, indem die - nur für den offenbar erkenntnisunfähigen und
deshalb als erkennbar befangen abgelehnten Juristen Mellinghoff - nur
scheinbar offenen Fragen noch ausführlicher beantwortet wurden.
Hierbei wurde insbesondere auch darauf abgehoben, dass
Verfahrensakten zur Klage durch einen gefälschten
Durchsuchungsbeschluss mit Falschbeurkundung eines als nicht
gesetzlicher Richter agierenden Juristen Ralf-Peter Jordan, geb.
25.11.1950, zur Bearbeitung nicht mehr genutzt werden konnten,
der beklagte Bundestag selbst im ganzen Verfahren keine eigene
Klageerwiderung vorgelegt hat und keinem einzigen Sachvortrag
widersprochen hat,
der beklagte Bundestag alle gefälschten Wahllisten, in denen keine
Deutsche nach GG Art. 116 zur Bundestagswahl zugelassen wurden, nach
ZPO § 142 vorzulegen hat,
die Akteneinsicht zu gewähren ist
und
eine mündliche Verhandlung zu erfolgen hat.
Die Abweisung der Klage mit der oben gewählten Formulierung beweist,
dass der gesamte Schriftsatz mit Datum vom 20.03.2008 nicht zur
Kenntnis genommen wurde. Der Rückschein beweist aber, dass die
Erwiderung auf das Schreiben vom 27.02.2008 am so genannten
Bundesverfassungsgericht eingegangen ist.
Das BVerfG selbst lässt Akteneinsichtsbegehren von Nichtjuristen,
welche sich mit hohen Kosten nach Karlsruhe aufmachen, gar nicht zu. Es
verhindert damit, dass die Urschriften von Entscheidungen überprüft
werden können, um für spätere Strafverfolgungsmaßnahmen die Unterlagen
vorzubereiten. Auch der tatsächliche Akteninhalt lässt sich nicht zur
Kenntnis nehmen. Es ist unüberprüfbar, womit diese fürchterlichen
Juristen am BVerfG im 2. Senat als tatsächlich politisch ausgewählte,
nach dem Grundgesetz als Juristen niemals gesetzliche Richter,
eigentlich ihre Machenschaften vorbereiten und abschließen, bevor sie
überraschend das Ende verkünden wollen, ohne rechtliches Gehör und
faire Verfahren auch nur ansatzweise zu gestatten.
Es ist also eine furchtbare Tatsache, dass die Juristen am
Bundesverfassungsgericht sich selbst an keine ihrer zahlreichen Ergüsse
zum rechtlichen Gehör, fairen Verfahren oder gesetzlichen Richter
gehalten haben, weil sie argumentationslos in der Klemme sitzen, aber
ein erkanntes, rechtsstaatsfeindliches Willkürsystem durch
wahlbetrügerische Bundestagsabgeordnete auch als unwiderlebbar
Nichtdeutsche gegen berechtige Rechtsbegehren der Deutschen im Wege des
Verfassungshochverrates schützen - müssen.
Insoweit erheben nun alle am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten
Gegenvorstellung mit Gehörs- und Befangenheitsrüge.
Soweit die der Wahlprüfungsbeschwerde Beigetretenden sich selbst
vertreten, wird über Internet zur handschriftlichen Bestätigung mit
Bezug auf diesen Schriftsatz aufgerufen.
Es wird um die dienstlichen Äußerungen zu den Beweggründen der gerügten
gehörversagenden grundrechtsverweigernden Irrationalität aller
Verantwortlichen des 2. Senats des BVerfG und die Neubearbeitung der
begründeten Wahlprüfungsbeschwerde durch unvoreingenommene
Unparteiische und tatsächlich gesetzliche Richter, die es
möglicherweise auch nach eigener Amtsanmaßung nur noch im 1. Senat
geben könnte.
Aus Sicht eines unbeteiligten vernünftigen Dritten aus dem Kreis der
billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69,
295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, auf die es bei der Befangenheit ankommt,
begingen die abgelehnten Juristen des 2. Senats hier vermutlich die
Flucht in die Irrationalität, um ihre Befangenheit zu verdecken, denn
die Wahlprüfungsbeschwerde ist offenkundig zulässig, da nach den
gesetzlichen Bestimmungen frist- und formgerecht gegen die ebenfalls
offenkundigen Grundrechtsverletzungen des Bundestages eingelegt.
Der angefochtene Entscheid als Nichturteil und Nichtbeschluss - also
was eigentlich? - lässt sich von Willkür nicht unterscheiden, ist also
Willkür, da er gegen das für alle Rechtsprechung geltende
Rationalitätsgebot, BVerfGE 25, 352, 359f.:
„Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen,
demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann“
und BVerfGE 34, 269, 287:
„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation
beruhen.“
verstößt, von dem sie sich nicht ausnehmen dürfen, arg. Erasmus von
Rotterdam, Adagia: patere legem quam ipse tulisti (beachte das Gesetz,
das du selber erließest), und ist rechtswidrig, denn „der Staatsbürger,
in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die
Gründe dafür zu erfahren: denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß
verteidigen", Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.2.1981 zu VII R 86/78,
BFHE 133, 1, 2, BStBl II 1981, 493, unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16.1.1957 zu 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32,
44.
Ebenso verletzten sie die richterliche Hinweispflicht. Bei
rechtzeitigem Hinweis Ihrerseits auf die vermeintliche Unzulässigkeit
hätte sie, falls sie tatsächlich bestand, innerhalb der Fristen behoben
und damit ggf. eine Verfassungswidrigkeit festgestellt und beseitigt
werden können. Dass sie das pflichtwidrig unterließen, bewertet der
unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und gerecht
Denkenden als Indiz für ihre Befangenheit, denn es liegt für ihn nahe,
zu vermuten, daß die Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde von
ihnen nur vorgeschoben wurde, um die bei rationaler Bearbeitung
unvermeidliche Beschwerdestattgabe und damit unumgängliche Reform der
Justiz zu einer GG-kompatiblen Staatsgewalt zu vermeiden. Jedenfalls
unterließen sie es trotz angebotener Handlungsmöglichkeit und -pflicht,
an der realexistenten Gewalteneinheitstyrannis (ohne
Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) eine mögliche
Korrektur Richtung GG-Rechtsstaat (mit Real-Existenz von
Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) anzubringen.
Der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und
gerecht Denkenden wird ihre Befangenheit folgerichtig aus ihrer
fehlenden Äquidistanz zu den Streitparteien: dem Bundestag und den
betrogenen Wählern, schließen, denn sie sind, was die gegenseitigen
Interessen an der Vermeidung eines unabhängigen souveränen
Rechtsstaates Deutschland betrifft, identisch mit den wahlfälschenden
Bundestagsabgeordneten,
Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 12:16 von Administrator
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vonRoit
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15.07.08 12:16 « |
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anderen
Standpunkt als der Bundestag und genau wie dieser keinen anderen als
den gewählten Standpunkt einnehmen, so daß Sie sich nach § 19(3)
BVerfGG selbst hätten für befangen erklären müssen. Durch Wahlbetrüger
ist auch ihre Funktion aus Wahlbetrug geboren und macht sie nicht zu
gesetzlichen Richtern.
Die Befangenheit muss der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis
der billig und gerecht Denkenden auch schon deswegen annehmen, weil
anders die rechtswidrig unterlassene Antragsstattgabe nicht deliktfrei
zu erklären ist.
Dieser Standpunkt kann überdies auch nie GG-kompatibler Ausdruck
GG-gemäßer Recht-sprechung sein, da Wahlbetrüger ihnen keine GG-gemäße
rechtsprechende Staatsgewalt übertragen konnte, welche sie selbst nicht
hatten, arg. Dig. 50, 17, 54 Ulpian: nemo plus iuris ad alium
transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht, als er
selber hat, einem anderen übertragen), s. auch Banzer-Vorfall.
Durch ihre unterlassene Befangenheitserklärung entzogen sie den
gesetzlichen Richter, indem sie als gewaltentrennungswidrig nicht
volkslegitimierte tatsächlich Wahlfälscherabhängige den Richterstuhl
besetzten und nicht räumten, der nur für GG-gemäß unter Beachtung der
GG-rechtsstaatskonstitutiven, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze
Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, Legitimierte
vorgesehen ist.
Der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und
gerecht Denkenden wird weiterhin annehmen müssen, daß sie als PG oder
Sympathisanten einer Partei, s. die Erörterungen zu Dreier u. a., nach
Einschätzung ihrer Wähler in BT und BR auf keinen Fall parteiunabhängig
richten werden, denn sonst wäre für sie die
Parteizugehörigkeit/-sympathie ja unbeachtlich und die
Richterstellenbesetzung uninteressant.
Die erhebliche aktuelle Energie, mit der die Parteien ihre Leute auf
ihre Posten setzen, muss der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem
Kreis der billig und gerecht Denkenden als Indiz werten, daß die
BT-/BR-Richterwähler als gemeinsame Wahlbetrüger zur Vernichtung des
Selbstbestimmungsrechtes nur der Deutschen die Durchsetzung ihrer
Parteiprogramme mit justitiellen Mitteln von den Gewählten erwarten,
die so gleichsam als Transmissionsriemen der Parteien fungieren. So ist
es mit dem Entscheid vom 03.06.2008 zunächst geschehen.
Dass die Wahlbetrüger das Stellenbesetzungsrecht des Souveräns, der
heute das Volk ist, zu umgehen versuchen, beanstandete schon Friedrich
der Große: „es bleibet bei meiner ordér, das übrige Seind ficfaquereien
von die Ministres ihre Creaturen zu plassieren Züllich Sol die Stelle
mit die 550 Rth haben“, zitiert nach Georg Borchardt / Dr. Erich
Murawski, Die Randbemerkungen Friedrichs des Großen,
Podzun-Pallas-Verlag Friedberg, ISBN 3-3909-0175-x, S. 73.
Es erscheint ausgeschlossen, daß durch Wahlbetrüger gewählte über die
Partikularinteressen der Wahlfälscher hinaus eine von ihnen abweichende
Vorstellung vom Gemeinwohl entwickeln oder gar rechtsprechend von sich
geben, da das Interesse der Wahlfälscher ja gerade darauf gerichtet
ist, jede von ihm unabhängige, also potentiell abweichende und damit
aus Sicht der Wahlbetrüger schädliche, zumindest störende Einwirkung
auf den Betrieb ihrer Willkürherrschaft zu verhindern.
Es ist lebensfremd, anzunehmen, daß sich ein geistig Gesunder
unabhängige Gehilfen wählt und mit Schadensmacht ausstattet, die ihm
dann damit entsprechend schaden können und werden. Das ist die
natürliche „mechanistische Tendenz zur totalen Ausschaltung der freien
Selbstbestimmung gegen Wahlbetrüger und Wahlfälscher“ (VerfGH- und
OVG-Präs NW Dr. Paulus van Husen, AöR 78, 54), gegen die Montesquieu
zur Durchsetzung von Recht und Freiheit das Gewaltentrennungsgebot
entwickelte.
Die realexistente deutsche Gewaltenteilung = Arbeitsteilung hätte er
als Betrug und Hochverrat am Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung
gebrandmarkt.
Bei Betrachtung der Richtergenese muss der unbeteiligte vernünftige
Dritte aus dem Kreis der billig und gerecht Denkenden annehmen, daß
ihre Selbstbetroffenheit durch die Beschwerde über den
Legitimationsmangel der BVerfG-Richter ihre Befangenheit unvermeidbar
macht, weil es ausgeschlossen erscheint, daß sie sich mit der
Anerkennung eines unglaublich großen Wahlbetruges bei den angefochtenen
Bundestagswahlen den Ast absägen, auf dem sie mit dem BT sitzen, so daß
sie bei ihrer GG-Verleugnung zumindest versuchen können, einen
entschuldigenden Notstand, § 35 StGB, geltend zu machen.
Analog Art. 100(1)1 GG ist es ihnen aber wenigstens zumutbar, die
Rechtsfrage, die sie selber wegen der Widersprüche im GG zwischen der
gefälschten Bundestagswahl, ihrer Bestellung durch Wahlfälscher und dem
nach Art. 79(3) GG vorrangigen Gewaltentrennungsgebot, Art. 20(2) GG,
nicht beantworten wollen und wegen Befangenheit auch nicht können, dem
BT zur Widerspruchsbereinigung, d.h. Aufhebung der Art. 94 und 95(2)
GG, vorzulegen.
Zum Nachweis, dass im derzeitigen Deutschland im Kreis der billig und
gerecht Denkenden vorher gesehen wurde, dass die Juristen am BVerfG
kein Recht sprechen würden und vermutlich nicht einmal ein
rechtsstaatskonformes Verfahren führen würden, wird eine
Internetnachricht vom 10.03.2008 vorgestellt, Zitat Anfang:
Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 12:25 von Administrator
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vonRoit
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15.07.08 12:26 « |
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Guten Tag, Mitstreiter für einen Rechtsstaat!
Ungeachtet aller Strategiediskussionen zum Vorgehen zwecks Erreichung
eines tatsächlichen verläßlichen Rechtsstaates in Deutschland ist
zuerst einmal dafür zu sorgen, dass jedermann klar und deutlich
erkennen kann, dass die Bundesrepublik jedenfalls kein Rechtsstaat ist.
Die Anfechtung der Wahlen zum Deutschen Bundestag 2005 wegen
Wahlunterlagenfälschung, Wählbetrug, Wählertäuschung etc. hat den
Ansatz dafür geliefert, die rechtlichen Ausführungen dazu dem BVerfG
als Instanzengericht vorzulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland
durch ihre dafür durchgeführten, gezielten Einbürgerungen von
Ausländern und Staatenlosen weder Deutsche schaffen konnte noch jemals
das Wahlrecht an Nichtdeutsche vergeben hat.
Das wird sie auch niemals können, wenn der gesetzliche Richter mit
rechtlichem Gehör in fairem Verfahren die Anfechtungsbegründungen
juristisch korrekt zur Kenntnis nimmt.
Das BVerfG hat - wie erwartet - den Abbruch des Verfahrens versucht.
Dabei hat es allerdings dafür einen Juristen angesetzt, der schon
erheblich durch eine mit den gleichen wesentlichen Begründungen wie in
der Bundestagswahlanfechtung eingereichte, allerdings abgelehnte
Wahlanfechtung der Berliner Senatswahlen 2006 vorbelastet ist.
Die erste Anlage zeigt das Ergebnis von Internetrecherchen und
Antworten an das BVerfG, welche jedem Deutschen Schauer über den Rücken
jagen lassen, wenn er begreift, dass das Deutsche Volk in der Tat
planmäßig im eigenen Land durch hochverräterische Deutsche ausgerottet
werden soll.
Natürlich werden dadurch aber Ausländer und Staatenlose immer noch
keine Deutschen, was nun den entsprechenden Zentralräten und sonstigen
Strukturen erklärt werden müsste, wenn wir wirklich einen Schritt
weiter hin zur Selbstbestimmung kommen wollen. Es ist unsere Pflicht,
ohne fremdenfeindliche Anmaßung den Scheindeutschen die Konsequenzen
aus dem Vorgehen der bundesrepublikanischen Wahl- und
Einbürgerungsbetrüger nahe zu bringen.
Die weiterhin beigefügte Anlage muss durch die Kläger und der
Wahlanfechtung Beigetretenen selbst ausgefüllt und ab dem 20.03.2008
bis zum 30.03.2008 spätestens ankommend an das BVerfG geschickt werden.
Leider haben wir bis heute keinen sachkundigen, standfesten,
strategisch denkenden, beruflich in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der uns gemeinsam und ohne hohe
Kostenforderungen gegen die Ansinnen des Völkermordes bis hin zum
BVerfG vertreten will. Insoweit muss sich jeder Beteiligte mit eigener
Unterschrift selbst vertreten.
Es ist zwar völlig undenkbar, dass das BVerfG jetzt einen Rechtsstaat
errichtet und wirklich Recht spricht, was das Ende der Bundesrepublik
Deutschland als Staatssimulation wäre und den Weg zu einer
verfassungsgebenden Versammlung öffnen würde, aber egal, welche
Entscheidung jetzt kommt, das Thema des Wahlbetruges, der Wahlfälschung
und der Wählertäuschung wird so lange weiter offen bleiben, wie das die
Bundesrepublik noch betreiben will. Notfalls reicht der letzte Deutsche
aus, allen Nichtdeutschen das Unheil anzukünden, dass aus Rechtsbruch
noch immer erfolgt ist.
Und damit zu den ganzen kommissarischen, im Exil oder in
Neuschwabenland oder sich außerirdisch tummelnden Reichsregierungen,
ihren Mitgliedern und Helfern von der anderen Seite sowie den Parteien
von links bis rechts, von oben bis unten, ;=):
Wenn Ihr wirklich für das Deutsche Volk arbeiten wollt, hört mit dem
kontraproduktiven Streit auf und baut durch strikte Wortbedeutungen und
Gesetzesanwendungen die Sperren auf, die jedem Ausländer und
Staatenlosen zeigen, dass er immer wohl gelitten ist, wenn er
eingeladen wurde und deutsche Rechte beachtet.
Dass er aber erst eine deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann, wenn
die Deutschen in Selbstbestimmung sich frei aufgestellte Gesetze ohne
ihre Beteiligung dafür gegeben haben à und nicht und niemals durch die
Bundesrepublik Deutschland.
Gewohnheitsrecht und Vertrauensschutz kann und wird es in
Staatsangehörigkeitsfragen nicht geben.
Erst danach kann man sich über die nächsten Befreiungsschritte
unterhalten.
Zitat Ende!
Sämtliche Juristen am Bundesverfassungsgericht müssen also begreifen,
dass im Deutschen Volk schon Tausende erkennen, welche mit Höchststrafe
bedrohten Verbrechen gegen deutsche Interessen, das Deutsche Volk und
Deutschland durch BVerfG--Entscheidungen in Mittäterschaft begleitet
werden.
Auch dieser Schriftsatz hat seinen Weg vieltausendfach in Deutschland
gefunden, bevor die Schneckenpost ihn in Karlsruhe abgeliefert hat,
damit auch die vielleicht aufgrund der unzumutbar langen
Bearbeitungszeit ohne tatsächliche rechtsstaatskonforme Bearbeitung
unbekannt Verzogenen die Chance zum nun stärkeren Aufbegehren gegen die
Juristenwillkür am BVerfG erhalten.
Insoweit bleibt jetzt nur noch übrig, vorsorglich den gesamten
Schriftsatz vom 20.03.2008 zu wiederholen, damit wirklich gesetzliche
Richter hierzu eine rechtsmittelfähige Entscheidung nach juristischer
Lehre bekannt geben. Die gibt es im 2. Senat des BVerfG jedenfalls nicht
Inzwischen werden die Beschwerdeführer die ständigen Wahlfälschungen
und den ständigen Wahlbetrug in der Bundesrepublik,welche auch die
EU-Wahlen ernsthaft tangieren, mit der
Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 12:28 von Administrator
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vonRoit
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15.07.08 12:29 « |
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Bitte
um internationale Wahlbeobachter beantworten. Keine Wahl in der
Bundesrepublik wird mehr ohne Rechtsmittel vor der Wahl oder nach der
Wahl ablaufen, wenn weiterhin Nichtdeutsche beteiligt werden. Jede
diesbezüglich beabsichtigte Gesetzesänderung würde die Kompetenzen der
so genannten Volksvertreter überschreiten.
B. Wiederholung der rechtlich nicht erörterten Eingabe vom 20.03.2008
im Entscheid
1. Ausdruck der Befremdung
Die Kläger drücken zu dem Schreiben vom 27.02.2008 des Juristen Prof.
Dr. hc. Mellinghoff ihr außerordentliches Befremden und äußerste
Bestürzung aus, weil doch für jeden vernünftigen Menschen klar sein
sollte, dass eine seit 2005 betriebene Wahlanfechtung zu den Wahlen des
Deutschen Bundestages wegen Wahlfälschung, Wählertäuschung und
Wahlbetrug nicht aufgrund dubioser Empfehlungen, bzw. Begründungen
zurück genommen werden würde.
Die Klage wird nicht zurückgenommen!
Da es kein freundliches Recht gibt und in der Bundesrepublik
Deutschland durch die Eingaben zum Verfahren nachgewiesen für jeden
Einzelnen nicht einmal rechtsstaatskonformes, verlässliches Recht, ist
eine drastische Antwort durchaus angemessen, weil die Enttäuschung bei
den Klägern schon jetzt unermesslich groß ist, dass man sie mit so
primitiven Begründungen wie die im Schreiben vom 27.02.2008 zum Schaden
des ganzen Deutschen Volkes vom einzigen gangbaren Rechtsweg
ausschließen möchte, der ihnen gegen die Absicht der Vernichtung des
Deutschen Volkes - welches nach RuStAG vom 22.07.1913, BRdvD-GG Art.
116 und BRdvD-EGBGB § 5 nur aus Staatsangehörigen des Deutschen Reiches
mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit bestehen kann - durch
Scheineindeutschung im Wege des damit planmäßig betriebenen
Wahlbetruges, der Überfremdung und des Völkermordes vernichten will und
ohne diese Klagebearbeitung auch mit wissentlicher Unterstützung der
Juristen am Bundesverfassungsgericht fortsetzen wird.
Vorab wird also gefordert, dass sich das BVerfG nach seinen eigenen
Vorgaben tatsächlich, sachangemessen und unvoreingenommen mit den
bisherigen Klagevorträgen auseinandersetzt. Dazu wird vorsorglich zur
Verhinderung einer überbeschleunigten, überraschenden Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung erinnert:
Das BVerfG selbst geht ausweislich seiner Schreiben immer noch davon
aus, dass die Rechtsnormen der Bundesrepublik und hier insbesondere das
GG des nur vorgeblich wiedervereinigten, souveränen Deutschlands
(BRdvD) Bestand haben. Dann hat es sich selbst aber auch so lange an
diese Rechtsnormen zu halten, bis es aufgrund der Befolgung dieser
Rechtsnormen und damit der Feststellung dem widersprechender
offenkundiger Tatsachen zur unaufhaltsamen Erkenntnis gelangt, dass die
Staatssimulation BRdvD eben doch keine Rechtsgrundlagen hat.
Das BVerfG hat insoweit die Akteninhalte und Vorträge zur Klage bisher
nicht rechtsstaatskonform im Rahmen des §§ 138, 139 ZPO erfasst.
Wissentlich aber sind die wesentlichen Ausgangsmerkmale unterdrückt. In
seinen Entscheidungsgründen (wie hier) muss nämlich das Gericht auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei eingehen,
anderenfalls anzunehmen ist, daß das Vorbringen überhaupt nicht
berücksichtigt wurde, BVerfGE86, 146.
Erhebliche Beweisanträge müssen daher berücksichtigt werden, BVerfGE
60, 249, und die Würdigung muss in sich widerspruchsfrei sein,
anderenfalls sie gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot
verstoße, BVerfG NJW 1994, 122.
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens
gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78,126.
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vonRoit
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15.07.08 12:30 « |
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Dagegen
wird u.a. durch Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei denen die
Parteien erst aus dem Urteil erfahren, daß das Gericht nicht erörterte
Umstände zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG NJW-RR 1994,
188; 1995, 204; NJW 1996, 3202.
Das rechtliche Gehör sichert den Be¬teiligten ein Recht zu auf
Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, daß sie ihr
Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten
können, BVerfG in NJW 2003, 1924 (1926); Abrufnr. 072431 BGH vom
22.6.2007 zu V ZR 149/06; BVerfG 2 BvR 1104/05 vom 21.3.2006, Absatznr.
1 - 23, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060321_2bvr110405.html.
Das Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008 ist insoweit ein Verstoß gegen
geltendes Recht und vermutlich auch nicht unabsichtlich entstanden!
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es
wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterlässt, mit
seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen
Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu
verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein
Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen
wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie
durch ein Tun verwirklicht.
Nach dem BGH-Urteil vom 22.6.2007 zu V ZR 149/06 und BVerfG 2 BvR
1104/05 vom 21.3.2006, Absatznr. 1-23,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060321_2bvr110405.html gilt,
daß, wenn in der Berufungsverhandlung wesentliche rechtliche
Gesichtspunkte auftreten, im Falle einer Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezugnahme auf die
Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht genügt.
Eine Wiederholung der plumpen Ausweichmanöver des Bundestages in seiner
Entscheidung vom 05.07.2007 wäre deshalb rechtswidrig.
Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der
erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen
Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird, im Anschluß an BGH-Urt.
v. 30. September 2003 zu VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294.
Das hat grundsätzlich auch für nicht mündlich verhandelte
Beschlussverfahren und hauptverhandlungsvorbereitende Schriftsätze zu
gelten. Insoweit hatte das BVerfG den Brief vom 27.02.2008 nicht
versenden dürfen.
Das Äußerungsrecht der Parteien als Folge des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs, Art. 103(1) GG, bezieht sich auf den gesamten
rechtserheblichen Streitstoff einschließlich der Anlagen und
beigezogenen Akten, BVerfGE 50, 284; 55, 99; NJW-RR 1996, 183. Es kommt
nicht darauf an, ob das Gericht eine Stellungnahme für erforderlich
hält, BVerfG ZIP 1998, 1047.
Das gilt auch für Rechtsausführungen, BVerfGE 60, 211; 86, 144. In den
Entscheidungsgründen muss das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags einer Partei eingehen, anderenfalls anzunehmen ist,
daß das Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt worden ist, BVerfGE
86, 146.
Erhebliche Beweisanträge müssen berücksichtigt werden, BVerfGE 60, 249;
79, 62. Dazu rechnet auch der Anspruch auf mündliche Erläuterung eines
Sachverständigengutachtens, BVerfG NJW-RR 1996, 183.
Eine Beweiswürdigung muss in sich widerspruchsfrei sein, anderenfalls
sie gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoßen kann,
BVerfG NJW 1994, 122.
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vonRoit
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Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens
gehört das Recht auf ein faires Verfahren.
Es ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78, 126.
Dagegen wird u.a. durch Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei
denen die Parteien erst aus dem Urteil erfahren, daß das Gericht nicht
erörterte Umstände zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG
NJW-RR 1994, 188; 1995, 204; NJW 1996, 3202. Erklärungsfristen und
Anhörungsrechte müssen hinreichend bemessen werden, BVerfGE 12, 9; 24,
25; 49, 215f.. Stellungnahmen der Parteien müssen berücksichtigt
werden, wenn sie bis zum letzten Tag um 24 Uhr eingehen, BVerfGE 52,
208 = NJW 1980, 580.
Offenkundige, also allgemein- oder gerichtskundige Tatsachen müssen zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, BVerfGE 10, 183;
48, 209.
Der Gesetzgeber hat aber in materieller Hinsicht Vorsorge dafür
getroffen, daß die Richterbank, natürlich auch mit Gültigkeit für SV,
im Einzelfall nicht mit Richtern (SV) besetzt ist, die dem zur
Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen
professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen.
Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den
Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen
Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit
bietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes auszuschließen,
vgl. BVerfGE 21, 139 [146]; Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 zu 2 BvR 836/04, StraFo
2006, S. 232; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 zu 2 BvR 625/01, 2 BvR
638/01, NJW 2005, S. 3410; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 zu 2 BvR 497/03, NVwZ 2005,
S. 1304.
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn der Vorderrichter einen
groben Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler begangen, insbesondere die
Grenzen seines Ermessens verkannt hat, vgl. Zöller / E. Schneider, ZPO,
15. Aufl., § 769 Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl.,
§ 769 Anm. 3 B; Thomas Putzo, 15. Aufl., § 769 Anm. 7 s; OLG München
MDR 1988, 155 = NJW-RR 1987, 767; Schnieder MDR 1985, 547ff., 1987, 64,
jeweils m.w.N.
Klare Worte findet das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf
rechtliches Gehör:
"Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör,
Art. 103(1) GG, verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, daß es den
Vortrag der Beschwerdeführerin überhaupt einer konkreten Bewertung
unterzogen hat. Das LG hat sich mit den Einzelheiten des Vertrags der
Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht
auseinandergesetzt.
Auch das OLG läßt wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin
unberücksichtigt. Es übergeht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung
eine Reihe von objektiv belegten Umständen, die für die Glaubhaftigkeit
der Sachverhaltsdarstellung der Schriftsätze sprechen."
Beschluß vom 19. Oktober 2004 zu 2 BvR 779/04
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.07.08 12:31 « |
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"§§
33,140 BGB bestimmen zudem, daß bei der Auslegung einer
Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Gemäß Palandt,
BGB-Kommentar, § 133, Rz. 4, sind auch Prozesshandlungen nach § 133
auszulegen, BGHZ 22, 269.
Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des
Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung
diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger
ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.
Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche
Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer
dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt
hätte, amtliche Leitsätze des BGH-Urteils vom 25. November 2003 zu VI
ZR 226/02."
Das Schreiben vom 27.02.2008 wird diesen anzuwendenden
Rechtsgrundsätzen auch nicht im geringsten gerecht und verfälscht schon
die mit unwiderlegbar Klarheit aufgestellte Gliederung und der
Tatbestände der Klage in einer
nur vorgetäuschten Welt- und Lebensfremdheit die für die Juristen am
höchsten bundesrepublikanischen Gericht so bezeichnend ist, wenn es
darum geht, scheinbar für die Bevölkerung auf deren Gebiet Schutz zu
bieten, tatsächlich das GG aber immer weiter durch Ausnahmen
aufzuweichen, weil ja vorgeblich gesetzliche Richter in der
Bundesrepublik Deutschland jeden Rechtsmissbrauch verhindern würden.
Tatsächlich halten sich die Juristen an allen bundesrepublikanischen
Gerichten nach Belieben und ungestraft nicht an Recht und Gesetz und
auch nicht an die Rechtsprechung des BVerfG.
Zahlreiche Aussagen solcher "Richter", "Staats"anwälte und
Exekutivbeamte, dass sie das GG und sonstiges Recht nicht interessiert,
können in der anzusetzenden Hauptverhandlung im Bestreitensfall gerne
durch Zeugenbeweis festgehalten werden.
Die zum Verfahren in den Schriftsätzen eingereichten Beweisangebote
dazu würden auch als Beweise in jedem Rechtsstaat ausreichen, wenn sich
wenigstens die so genannten Verfassungsrichter ohne Verfassung an ihre
Fürsorge-, Hinweis- und Aufklärungspflichten halten würden, was sie -
für die Klage bewiesen - aber nach Belieben wieder nicht tun!
2. Antrag auf Feststellung offenkundiger Tatsachen
Das vorliegende Schreiben des BVerfG konnte nur dann verfasst werden,
wenn man die Vorträge der Kläger, welche dabei stören, bisher einfach
nicht zur Kenntnis nimmt. Diese rechtsstaatswidrige willkürliche
Verfahrensführung haben die Kläger an bundesrepublikanischen Gerichten
schon tausendfach erlebt und sich deshalb entschlossen, die
Rechtsstaatssimulation Bundesrepublik zu ihrem eigenen Schutz vor
rechtsgrundlagenloser Beanspruchung durch die strenge Anwendung
juristischer Lehrmethoden vollständig auffliegen zu lassen, weil es in
dieser nicht einmal eine öffentliche Ordnung zu schützen gilt, welche
längst durch die Politiker, Juristen und öffentlich bestellte
Erfüllungsgehilfen durch eine permanente Verweigerung der
Menschenrechte, Völkerrechte, sonstiger internationaler, vorgeblich
anerkannter Grundrechte und selbst ihrer Besatzungsrechte aufgelöst
wurde.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist
offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der
Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch
Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen
wahrnehmbar ist.
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.07.08 12:33 « |
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Nach
Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen
offenkundige Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen
darf das Gericht nicht verwerten. Soweit eine offenkundige bzw.
gerichtsbekannte Tatsache, obwohl entscheidungserheblich, von den
Parteien nicht vorgetragen ist, darf sie das Gericht erst nach
Einführung in der mündlichen Verhandlung verwerten, Rn 3.
Das kann aber nicht heißen, dass damit Rechtslagen und Gesetze ohne
mündliche Verhandlungen durch BRdvD-Juristen ignoriert werden dürfen
wenn das GG-Gesetz nach ihrer Auffassung noch gilt.
Dann gilt nämlich immer noch ZPO §§ 138, 139 auch bei der Vorbereitung
einer Hauptverhandlung. Nehmen Juristen davon aufgrund ihrer vermutlich
absichtlich vorgetäuschten nicht besonders ausgeprägten
Erkenntnisfähigkeit aber von dieser falschen Auffassung Abstand, dann
agieren sie ganz ohne Rechtsgrundlage, was unbedingt öffentlich geklärt
werden muss.
Insoweit soll mit dem Antrag erreicht werden, dass das BVerfG nicht
ohne großes Risiko entscheidungserhebliche Tatsachen ignorieren kann
oder laut Gesetz ignorieren muss.
In einem solchen Fall erklären die Kläger, dass sie in der mündlichen
Verhandlung die Feststellung der vorgetragenen offenkundigen,
unwiderlegbaren Tatsachen erneut beantragen werden.
Insoweit beantragen und fordern die Kläger nunmehr zunächst,
festzustellen dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass
1. die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 mit ihren Ergänzungen
bis zum 9. Mai 1945 fortbesteht und die alleinige Verfassung der
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit ist;
2. nach EGBGB § 5 der Erwerb und Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit sich in erster Linie nach dem RuStAG vom 22.07.1913
richtet, welches in § 1 besagt: "Deutscher ist, wer die unmittelbare
Reichsangehörigkeit besitzt";
3. das StAG der BRdvD trotz vielfacher Änderung auch noch durch die
Tautologie: "Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt" ebenso wie GG Art. 116 (1) immer noch eine unmittelbare
Reichsangehörigkeit bedingt, welche die BRdvD niemals bei
Scheineindeutschungen durch "Einbürgerung" verliehen hat;
4. die Inhaber von bundesdeutschen Personenausweisen mit der
Bezeichnung der sprachlich unkorrekten und zum millionenfachen
Wahlbetrug verwendeten Staatsangehörigkeitsbezeichnung "deutsch"
Nichtdeutsche sein können und somit Bundespersonenausweise
(Personalausweise!) nicht als Nachweis der Deutschen
Staatsangehörigkeit gebraucht werden können;
5. laut BWahlG nach § 12 (Wahlrecht) und § 15 (Wählbarkeit) diese
Rechte nur Deutschen im Sinne des GG Art. 116 Abs. 1 besitzen können;
6. in sämtlichen bundesrepublikanischen Parteien, Regierungs-, bzw.
Verwaltungseinrichtungen und Gerichten bis zum BVerfG die - nur
scheinbar, wider besseren Wissens oder mangels ausreichender
Erkenntnisfähigkeit für die Bekleidung öffentlicher Ämter in einem
souveränen Deutschland behauptete - Rechtslage vertreten wird, dass
durch die Einbürgerung durch die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich
die deutsche Staatsangehörigkeit nach GG Art. 116 Abs. 1 an Ausländer
und Staatenlose verliehen werden kann und somit damit auch das
uneingeschränkte Wahlrecht für tatsächliche Deutsche;
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.07.08 12:36 « |
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8.
die Inhalte der §§ 107a (Wahlfälschung), 107b (Fälschung von
Wahlunterlagen) und 108 (Wählertäuschung) des BRdvD-StGB Grundlage
einer jeden Wahlprüfung in der BRdvD sein müssen, welche den
Veranstaltern und Gewählten Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen
und Wählertäuschung auf dem Rechtsweg vorwirft.
9. gefälschte Wahllisten als Grundlage einer Wahlberechtigung für eine
erhebliche, die Wahl beeinflussende Anzahl von nicht Wahlberechtigten
grundsätzlich eine so vorbereitete Wahl ungültig und nichtig machen,
weil aufgrund des Wahlgeheimnisses den außerhalb der Gruppen der
Wahlfälschern stehenden Deutschen keine Möglichkeit des konkreten
Nachweises der tatsächlichen an der Wahl nicht berechtigten nicht
deutschen Wahlteilnehmer zugestanden wird, weil dann der Datenschutz
zum Schutze der Aufdeckung des Wahlbetruges vorgeschoben wird;
10. die Lebenserfahrung, die statistische Wahrscheinlichkeit und
angeführten, bzw. durch das angerufene Gericht leicht zur Kenntnis zu
nehmenden Veröffentlichungen in Rundfunk, Fernsehen und
Druckerzeugnissen einen ausreichenden Erkenntnisstand ergeben, um die
erhebliche Wahlbeeinflussung durch nicht wahlberechtigte Nichtdeutsche
an den angegriffenen Bundestagswahlen festzustellen;
11. Gesetze, welche durch Beteiligung von Wahlfälschern und
Wahlbetrügern entstehen, keine Rechtskraft entfalten können und nichtig
sind.
12. ein Gesetz ohne unabdingbar notwendigem territorial-räumlichen
Geltungsbereich entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung nichtig
ist;
13. der GG Art. 23 a. F. laut BGBL Jahrgang 1990 II, Nr. 35, ausgegeben
am 28.09.1990, am 29.09.1990 vor dem 03.10.1990 aufgehoben war und dass
die neue Präambel des GG für den 03.10.1990 zu diesem Zeitpunkt am
29.09.1990 unter keinem Gesichtspunkt eine rechtserhebliche Wirkung
entfalten konnte, so dass das Grundgesetz mangels unabdingbar
notwendigem territorial-räumlichen Geltungsbereich durch Streichung des
GG Art. 23 a. F. am 29.09.1990 unheilbar nichtig wurde;
14. die Präambel des Grundgesetzes vom 03.10.1990 eine mindestens
siebenfach zusammengelogene, nicht schlüssige Spruchblase ist, dem das
unabdingbar notwendige plebiszitäre Element durch Volksabstimmung nur
der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit für eine rechtskraftfähige deutsche Verfassung laut
Kanzleramtsprotokoll vom 18.07.1990 absichtlich und vorsätzlich fehlt;
15. der Geltungsbereich des GVG für das Deutsche Reich nach EGGVG § 1
"im gesamten Umfang des Reiches" und der Geltungsbereich des EGZPO § 1
"im ganzen Umfang des Reiches" für die Bundesrepublik Deutschland am
19.04.2006 gestrichen wurde, so dass auch diese Gesetze nunmehr ohne
zugehörigen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereich nichtig sind, weil u. a. ein Verstoß gegen Klarheit der
Gesetzgebung besteht und für Änderungen an den Gesetzen solche
Geltungsbereiche nicht mehr zu erkennen sind;
16. der EGZPO § 13 noch heute im Gesetzeswerk der Bundesrepublik
Deutschland lautet: "Die prozessrechtlichen Vorschriften der
Reichsgesetze werden durch die Zivilprozessordnung nicht berührt" und
der EGStPO § 5 bis April 2006 im Gesetzeswerk der Bundesrepublik
Deutschland lautet: "Die prozessrechtlichen Vorschriften der
Reichsgesetze werden durch die Strafprozessordnung nicht berührt", so
dass also Deutsches Reichsrecht in Deutschland offenkundig fortbesteht;
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.07.08 12:36 « |
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17.
nach auch in der BRdvD geltendem GVerfRlV nur der Reichsjustizminister
im deutschen Reich die Dienstaufsicht über sämtliche Gerichte,
Staatsanwaltschaften und Gefangenenanstalten ausüben kann (§ 14) sowie
allgemeine Anordnungen für die Geschäftsstellen der Gerichte,
Staatsanwalten und Gerichtsvollzieher erlassen kann;
18. es in der Bundesrepublik Deutschland keinen Reichsjustizminister
gibt (Urteil OLG Stuttgart 4 Ws 98/06 vom 25.04.2006) und diese auch
aus diesem Grund nicht das Deutsche Reich ist;
19. Hochverräter gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie
gegenüber dem Deutschen Volk nicht und niemals gesetzliche Richter an
bundesdeutschen Gerichten sein können;
20. die Anerkennung des juristischen Standesrechts als über dem
Bundesgesetz angewendetes öffentliches und heimliches Gewohnheitsrecht
nach der Auslegung des Grundgesetzes und daraus abgeleiteter
Rechtsnormen des Strafgesetzbuches Hochverrat bedeutet;
Vorsorgliche ausführliche Begründung zu Punkt 20:
StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsgemäße Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
bis zu 10 Jahren.
Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum
Hochverrat gegen ein Land § 82). Sie unterscheidet nach dem
angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den
Gebietshochverrat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1,
Nr. 2).
Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die
verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die
Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h. diejenige tatsächliche
Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie
auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der
Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind. Der Begriff ist
umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92 II,
LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3. Tathandlung ist das Unternehmen,
die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.
Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes
auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße
Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
an Gesetz und Recht [GG Art. 1 (3), 20 (3) 97 (1)]!
Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten
Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen
und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des
einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden.
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vonRoit
Beiträge: 2420
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15.07.08 12:38 « |
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Verfassungshochverräter
in Richterroben können daher mit der vom Volk nicht verliehenen Gewalt
durch planmäßige, bewusste und absichtliche Nichtbeachtung der Rechte
und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO, VwGO, des BGB, GVG
und GG aufgrund der Befolgung des juristischen Standesrechts nicht nur
den Rechtsfrieden, sondern auch den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland gefährden oder ganz beseitigen.
Insoweit beantragen und fordern die Kläger nunmehr zunächst weiterhin,
festzustellen dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass
21. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung
verbindlich gilt;
22. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
durch Besatzungsmacht mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt erzwungen
wurde und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war
noch stattgefunden hat, s. GG Art. 146;
23. in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zementiertes
Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte in exterritorial von der
Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten Militärbasen
außerhalb des Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland
nicht souverän ist;
24. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und
jemals sein konnte - u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie (s. unten!);
25. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die
Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen
beseitigt werden können oder konnten;
26. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes Gesetz
der RStGB § 80 gilt;
"Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das
Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben
oder ein zum Reich gehörendes Gebiet vom Reich loszureißen, wird mit
dem Tod bestraft.
Ebenso wird mit dem Tod bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder
Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern."
27. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes Gesetz
der RStGB § 91 b gilt:
"Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt,
während eines Krieges gegen das Reich oder im Bezug auf einen drohenden
Krieg der feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des
Reiches oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zufügt, wird mit dem
Tode oder lebenslangem Zuchthaus bestraft."
28. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die
Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen
beseitigt werden können oder konnten;
29. der vorsätzliche Verstoß von Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gegen Reichsgesetze
ebenfalls Hochverrat ist;
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