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Thema: Wahlanfechtung wegen Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit

Beiträge: 2420

» 10.06.08 14:50 «              Beitrag melden


Dürfen sie nicht !
Wählen dürfen nur Deutsche die nach Artikel 116. 1 GG , Deutsche sind !

Bundeswahlgesetz sagt: Die Prüfung nach § 12 Bundeswahlgesetz , für die Wählbarkeit / Wähler - oder auch Gewählter, ist die Voraussetzung zur Wahl, dies gilt ebenso für Landeswahl oder auch für Kommunalwahlen, ( Bundesrecht bricht Landesrecht Artikel 31 GG ), sowie das Land gehört zum Bund, die Kommune gehört zum Land und somit auch zum Bund !

Die Änderungen des Kommunalwahlrechtes verstößt also gegen Bundesrecht und ist somit nichtig !



Zuletzt bearbeitet: 10.06.08 14:52 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 03.07.08 12:49 «              Beitrag melden


Impertinentes Pack mit dem Namen BVerfG.

Nun ist es soweit , 7. BVerf-Richter bekommen einen Strafantrag und eine Strafanzeige wegen:

1. Beleidigung.
2. Amtsanmaßung,
3. wegen verfassungswidriger Tätigkeiten gegen das deutsche Volk, politische Richter , und somit Hochverfassungsverrat,
4. Vorteilsgewährung,
5. Rechtsbeugung,
6. Hochverrat,
7. Beteiligung am Wahlbetrug einzelnd und gemeinsam handelnd,
8. Beteiligugng an der Täuschung der Wähler einzelnd und gemeinsam handelnd,
9. Beteiligung an der Fälschung von Wahlunterlagen, tätig und passiv handelnd ( StGB § 25 Täterschaft),

und noch einmal das StGB rauf und runter.

Sie werden zwar nichts unternehmen, aber es wird europaweit Aktenkundig.

Wir fordern alle Kläger auf Strafanzeige und Strafantrag zu machen .

Entschuldigung, es sind 8. Richter plus Schmierfink der Unterzeichnet hat!



Zuletzt bearbeitet: 04.07.08 12:55 von Administrator
Der_Dipl_Ing

Beiträge: 164

» 11.07.08 09:06 «              Beitrag melden


Einbürgerungstest: Deutsch für Dummies - von Dummies
Gerhard Wisnewski

Sie wollen Deutscher werden? Passen Sie auf: Ein paar Spaßvögel haben sich so eine Art Trivial Pursuit für Möchtegern-Deutsche überlegt: den Einbürgerungsfragebogen. Endlich kann nur noch Deutscher werden, wer wirklich eine Ahnung von Deutschland, seiner Kultur und seinen Gesetzen hat. Die Macher des Fragebogens also nicht. Denn die verlangen zum Teil falsche und ungenaue Antworten von den Bewerbern. Zum anderen Teil lassen sie die Deutschen in spé an ihrer ersehnten neuen Heimat schon wieder irre werden...

Die gute Nachricht zuerst: Der Fragebogen (hier zitiert in der Version vom 8. Juli 2008) ist von hoher Qualität, denn er wurde vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) der Humboldt Universität Berlin entwickelt, brüstet sich die Website des Bundesinnenministeriums.

Die schlechte: Der Fragebogen ist eine PISA-Studie ganz eigener Art. Zum Teil verlangt er falsche Antworten, zum Teil bringt er die Neu-Deutschen auf ganz dumme Gedanken …



Es geht schon mit Frage 3 los:

Deutschland ist ein Rechtsstaat. Was ist damit gemeint?

a) Alle Einwohner/Einwohnerinnen müssen sich an die Gesetze halten.

b) Der Staat muss sich nicht an die Gesetze halten.

c) Nur Deutsche müssen die Gesetze befolgen.

d) Die Gerichte machen die Gesetze.

Aber lest die weiteren Fragen selbst:

http://info.kopp-verlag.de/news/einbuergerungstest-deutsch-von-dummies-fuer-dummies.html

Sehr lesenswert - ich wurde richtig nachdenklich, besonders bei Aufgabe 148, Antwort b !

Bei der Aufgabe 212 fehlt die richtige Antwort!!


Zuletzt bearbeitet: 11.07.08 17:01 von Der_Dipl_Ing
vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:02 «              Beitrag melden


Gehörsrüge gegen den 2.ten Senat des BVerfG Karlsruhe beginnt hier :

Sieben Hauptkläger zuzüglich 350 Einzelkläger sind involviert um diesen Spuck ein Ende zu bereiten.


Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
D - 76 131 Karlsruhe

Wegen der Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 05.07.07

gegen

die Wahlanfechtung der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag

in Verbindung mit einer im Sachzusammenhang hiermit erhobenen

Verfassungsbeschwerde nach Art. 103 Abs I GG !

In Sachen WP 168/05 (Deutscher Bundestag  Wahlanfechtung!) des

Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel u. a.
- Beschwerdeführer -
für diese zustellungsbevollmächtigt:
Frau Anneliese Wenzel, Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1, D - 38 678 Clausthal-Zellerfeld,

gegen

den Deutschen Bundestag mit allen Bundestagsabgeordneten,

vertreten durch sein Mitglied und Präsident des Deutschen Bundestages,
Herrn Dr. Norbert Lammert,
zu laden unter: Platz der Republik 1, D - 11 011 Berlin
- Beklagter-

wird auf den Scheinbeschluss des BVerfG vom 03.06.2008 im Namen eines nicht eindeutig definierten Volkes vorläufig unter Vorbehalt der Schriftsatzergänzung mit Gehörsrüge sowie Strafanzeige/Strafantrag wegen Hochverrat geantwortet.

Gliederungsübersicht

A. Vorbemerkung

B. Wiederholung der rechtlich nicht erörterten Eingabe vom 20.03.2008 im Entscheid

C. Rechtsfehlerhafte Bearbeitung der Ablehnung wegen Befangenheit

D. Anträge

A. Vorbemerkung

Mit formnichtiger Zusendung in einem einfachen Standardbrief, gestempelt am 18.06.2008, eingegangen am 22.06.2008, verschickte das so genannte Bundesverfassungsgericht als tatsächliches Bundesgrundgesetzgericht den nachfolgend abgebildeten Bescheid:

Von einer Abbildung des Beschlusses wurde aus Platzgründen hier abgesehen !

Dieser Bescheid trägt keine leserlichen Unterschriften und will das erforderliche Dienstsiegel durch eine Prägung des Reichswappens im Briefpapier ersetzen. Es ist nicht formgültig beglaubigt.


Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 12:10 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:11 «              Beitrag melden


Die befassten Rechtsbeuger am Grundgesetzgericht (BVerfG) haben sich in Satz 1 ihrer rechtlich unbeachtlichen Einlassungen auf einen Schriftsatz vom 27.08.2007 bezogen, nach dem die Wahlprüfungsbeschwerde aus den dort genannten Gründen, zu denen allerdings eine Stellungnahme bis zum 31.03.2008 gefordert wurde, abgelehnt.

Insoweit wurde durch Einschreiben/Rückschein am 23.03.2008 ein ergänzender Vortrag von 43 Seiten mit Schriftsatzdatum vom 20.03.2008 abgegeben, indem die - nur für den offenbar erkenntnisunfähigen und deshalb als erkennbar befangen abgelehnten Juristen Mellinghoff - nur scheinbar offenen Fragen noch ausführlicher beantwortet wurden.

Hierbei wurde insbesondere auch darauf abgehoben, dass

Verfahrensakten zur Klage durch einen gefälschten Durchsuchungsbeschluss mit Falschbeurkundung eines als nicht gesetzlicher Richter agierenden Juristen Ralf-Peter Jordan, geb. 25.11.1950, zur Bearbeitung nicht mehr genutzt werden konnten,

der beklagte Bundestag selbst im ganzen Verfahren keine eigene Klageerwiderung vorgelegt hat und keinem einzigen Sachvortrag widersprochen hat,

der beklagte Bundestag alle gefälschten Wahllisten, in denen keine Deutsche nach GG Art. 116 zur Bundestagswahl zugelassen wurden, nach ZPO § 142 vorzulegen hat,

die Akteneinsicht zu gewähren ist

und

eine mündliche Verhandlung zu erfolgen hat.

Die Abweisung der Klage mit der oben gewählten Formulierung beweist, dass der gesamte Schriftsatz mit Datum vom 20.03.2008 nicht zur Kenntnis genommen wurde. Der Rückschein beweist aber, dass die Erwiderung auf das Schreiben vom 27.02.2008 am so genannten Bundesverfassungsgericht eingegangen ist.

Das BVerfG selbst lässt Akteneinsichtsbegehren von Nichtjuristen, welche sich mit hohen Kosten nach Karlsruhe aufmachen, gar nicht zu. Es verhindert damit, dass die Urschriften von Entscheidungen überprüft werden können, um für spätere Strafverfolgungsmaßnahmen die Unterlagen vorzubereiten. Auch der tatsächliche Akteninhalt lässt sich nicht zur Kenntnis nehmen. Es ist unüberprüfbar, womit diese fürchterlichen Juristen am BVerfG im 2. Senat als tatsächlich politisch ausgewählte, nach dem Grundgesetz als Juristen niemals gesetzliche Richter, eigentlich ihre Machenschaften vorbereiten und abschließen, bevor sie überraschend das Ende verkünden wollen, ohne rechtliches Gehör und faire Verfahren auch nur ansatzweise zu gestatten.

Es ist also eine furchtbare Tatsache, dass die Juristen am Bundesverfassungsgericht sich selbst an keine ihrer zahlreichen Ergüsse zum rechtlichen Gehör, fairen Verfahren oder gesetzlichen Richter gehalten haben, weil sie argumentationslos in der Klemme sitzen, aber ein erkanntes, rechtsstaatsfeindliches Willkürsystem durch wahlbetrügerische Bundestagsabgeordnete auch als unwiderlebbar Nichtdeutsche gegen berechtige Rechtsbegehren der Deutschen im Wege des Verfassungshochverrates schützen - müssen.

Insoweit erheben nun alle am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten Gegenvorstellung mit Gehörs- und Befangenheitsrüge.

Soweit die der Wahlprüfungsbeschwerde Beigetretenden sich selbst vertreten, wird über Internet zur handschriftlichen Bestätigung mit Bezug auf diesen Schriftsatz aufgerufen.

Es wird um die dienstlichen Äußerungen zu den Beweggründen der gerügten gehörversagenden grundrechtsverweigernden Irrationalität aller Verantwortlichen des 2. Senats des BVerfG und die Neubearbeitung der begründeten Wahlprüfungsbeschwerde durch unvoreingenommene Unparteiische und tatsächlich gesetzliche Richter, die es möglicherweise auch nach eigener Amtsanmaßung nur noch im 1. Senat geben könnte.

Aus Sicht eines unbeteiligten vernünftigen Dritten aus dem Kreis der billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, auf die es bei der Befangenheit ankommt, begingen die abgelehnten Juristen des 2. Senats hier vermutlich die Flucht in die Irrationalität, um ihre Befangenheit zu verdecken, denn die Wahlprüfungsbeschwerde ist offenkundig zulässig, da nach den gesetzlichen Bestimmungen frist- und formgerecht gegen die ebenfalls offenkundigen Grundrechtsverletzungen des Bundestages eingelegt.

Der angefochtene Entscheid als Nichturteil und Nichtbeschluss - also was eigentlich? - lässt sich von Willkür nicht unterscheiden, ist also Willkür, da er gegen das für alle Rechtsprechung geltende Rationalitätsgebot, BVerfGE 25, 352, 359f.:

„Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann“

und BVerfGE 34, 269, 287:

„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen.“

verstößt, von dem sie sich nicht ausnehmen dürfen, arg. Erasmus von Rotterdam, Adagia: patere legem quam ipse tulisti (beachte das Gesetz, das du selber erließest), und ist rechtswidrig, denn „der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren: denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen", Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.2.1981 zu VII R 86/78, BFHE 133, 1, 2, BStBl II 1981, 493, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.1.1957 zu 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32, 44.

Ebenso verletzten sie die richterliche Hinweispflicht. Bei rechtzeitigem Hinweis Ihrerseits auf die vermeintliche Unzulässigkeit hätte sie, falls sie tatsächlich bestand, innerhalb der Fristen behoben und damit ggf. eine Verfassungswidrigkeit festgestellt und beseitigt werden können. Dass sie das pflichtwidrig unterließen, bewertet der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und gerecht Denkenden als Indiz für ihre Befangenheit, denn es liegt für ihn nahe, zu vermuten, daß die Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde von ihnen nur vorgeschoben wurde, um die bei rationaler Bearbeitung unvermeidliche Beschwerdestattgabe und damit unumgängliche Reform der Justiz zu einer GG-kompatiblen Staatsgewalt zu vermeiden. Jedenfalls unterließen sie es trotz angebotener Handlungsmöglichkeit und -pflicht, an der realexistenten Gewalteneinheitstyrannis (ohne Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) eine mögliche Korrektur Richtung GG-Rechtsstaat (mit Real-Existenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) anzubringen.

Der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und gerecht Denkenden wird ihre Befangenheit folgerichtig aus ihrer fehlenden Äquidistanz zu den Streitparteien: dem Bundestag und den betrogenen Wählern, schließen, denn sie sind, was die gegenseitigen Interessen an der Vermeidung eines unabhängigen souveränen Rechtsstaates Deutschland betrifft, identisch mit den wahlfälschenden Bundestagsabgeordneten,


Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 12:16 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:16 «              Beitrag melden


anderen Standpunkt als der Bundestag und genau wie dieser keinen anderen als den gewählten Standpunkt einnehmen, so daß Sie sich nach § 19(3) BVerfGG selbst hätten für befangen erklären müssen. Durch Wahlbetrüger ist auch ihre Funktion aus Wahlbetrug geboren und macht sie nicht zu gesetzlichen Richtern.

Die Befangenheit muss der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und gerecht Denkenden auch schon deswegen annehmen, weil anders die rechtswidrig unterlassene Antragsstattgabe nicht deliktfrei zu erklären ist.

Dieser Standpunkt kann überdies auch nie GG-kompatibler Ausdruck GG-gemäßer Recht-sprechung sein, da Wahlbetrüger ihnen keine GG-gemäße rechtsprechende Staatsgewalt übertragen konnte, welche sie selbst nicht hatten, arg. Dig. 50, 17, 54 Ulpian: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht, als er selber hat, einem anderen übertragen), s. auch Banzer-Vorfall.

Durch ihre unterlassene Befangenheitserklärung entzogen sie den gesetzlichen Richter, indem sie als gewaltentrennungswidrig nicht volkslegitimierte tatsächlich Wahlfälscherabhängige den Richterstuhl besetzten und nicht räumten, der nur für GG-gemäß unter Beachtung der GG-rechtsstaatskonstitutiven, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, Legitimierte vorgesehen ist.

Der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und gerecht Denkenden wird weiterhin annehmen müssen, daß sie als PG oder Sympathisanten einer Partei, s. die Erörterungen zu Dreier u. a., nach Einschätzung ihrer Wähler in BT und BR auf keinen Fall parteiunabhängig richten werden, denn sonst wäre für sie die Parteizugehörigkeit/-sympathie ja unbeachtlich und die Richterstellenbesetzung uninteressant.

Die erhebliche aktuelle Energie, mit der die Parteien ihre Leute auf ihre Posten setzen, muss der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und gerecht Denkenden als Indiz werten, daß die BT-/BR-Richterwähler als gemeinsame Wahlbetrüger zur Vernichtung des Selbstbestimmungsrechtes nur der Deutschen die Durchsetzung ihrer Parteiprogramme mit justitiellen Mitteln von den Gewählten erwarten, die so gleichsam als Transmissionsriemen der Parteien fungieren. So ist es mit dem Entscheid vom 03.06.2008 zunächst geschehen.

Dass die Wahlbetrüger das Stellenbesetzungsrecht des Souveräns, der heute das Volk ist, zu umgehen versuchen, beanstandete schon Friedrich der Große: „es bleibet bei meiner ordér, das übrige Seind ficfaquereien von die Ministres ihre Creaturen zu plassieren Züllich Sol die Stelle mit die 550 Rth haben“, zitiert nach Georg Borchardt / Dr. Erich Murawski, Die Randbemerkungen Friedrichs des Großen, Podzun-Pallas-Verlag Friedberg, ISBN 3-3909-0175-x, S. 73.

Es erscheint ausgeschlossen, daß durch Wahlbetrüger gewählte über die Partikularinteressen der Wahlfälscher hinaus eine von ihnen abweichende Vorstellung vom Gemeinwohl entwickeln oder gar rechtsprechend von sich geben, da das Interesse der Wahlfälscher ja gerade darauf gerichtet ist, jede von ihm unabhängige, also potentiell abweichende und damit aus Sicht der Wahlbetrüger schädliche, zumindest störende Einwirkung auf den Betrieb ihrer Willkürherrschaft zu verhindern.

Es ist lebensfremd, anzunehmen, daß sich ein geistig Gesunder unabhängige Gehilfen wählt und mit Schadensmacht ausstattet, die ihm dann damit entsprechend schaden können und werden. Das ist die natürliche „mechanistische Tendenz zur totalen Ausschaltung der freien Selbstbestimmung gegen Wahlbetrüger und Wahlfälscher“ (VerfGH- und OVG-Präs NW Dr. Paulus van Husen, AöR 78, 54), gegen die Montesquieu zur Durchsetzung von Recht und Freiheit das Gewaltentrennungsgebot entwickelte.

Die realexistente deutsche Gewaltenteilung = Arbeitsteilung hätte er als Betrug und Hochverrat am Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung gebrandmarkt.

Bei Betrachtung der Richtergenese muss der unbeteiligte vernünftige Dritte aus dem Kreis der billig und gerecht Denkenden annehmen, daß ihre Selbstbetroffenheit durch die Beschwerde über den Legitimationsmangel der BVerfG-Richter ihre Befangenheit unvermeidbar macht, weil es ausgeschlossen erscheint, daß sie sich mit der Anerkennung eines unglaublich großen Wahlbetruges bei den angefochtenen Bundestagswahlen den Ast absägen, auf dem sie mit dem BT sitzen, so daß sie bei ihrer GG-Verleugnung zumindest versuchen können, einen entschuldigenden Notstand, § 35 StGB, geltend zu machen.

Analog Art. 100(1)1 GG ist es ihnen aber wenigstens zumutbar, die Rechtsfrage, die sie selber wegen der Widersprüche im GG zwischen der gefälschten Bundestagswahl, ihrer Bestellung durch Wahlfälscher und dem nach Art. 79(3) GG vorrangigen Gewaltentrennungsgebot, Art. 20(2) GG, nicht beantworten wollen und wegen Befangenheit auch nicht können, dem BT zur Widerspruchsbereinigung, d.h. Aufhebung der Art. 94 und 95(2) GG, vorzulegen.

Zum Nachweis, dass im derzeitigen Deutschland im Kreis der billig und gerecht Denkenden vorher gesehen wurde, dass die Juristen am BVerfG kein Recht sprechen würden und vermutlich nicht einmal ein rechtsstaatskonformes Verfahren führen würden, wird eine Internetnachricht vom 10.03.2008 vorgestellt, Zitat Anfang:




Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 12:25 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:26 «              Beitrag melden


Guten Tag, Mitstreiter für einen Rechtsstaat!

Ungeachtet aller Strategiediskussionen zum Vorgehen zwecks Erreichung eines tatsächlichen verläßlichen Rechtsstaates in Deutschland ist zuerst einmal dafür zu sorgen, dass jedermann klar und deutlich erkennen kann, dass die Bundesrepublik jedenfalls kein Rechtsstaat ist.

Die Anfechtung der Wahlen zum Deutschen Bundestag 2005 wegen Wahlunterlagenfälschung, Wählbetrug, Wählertäuschung etc. hat den Ansatz dafür geliefert, die rechtlichen Ausführungen dazu dem BVerfG als Instanzengericht vorzulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch ihre dafür durchgeführten, gezielten Einbürgerungen von Ausländern und Staatenlosen weder Deutsche schaffen konnte noch jemals das Wahlrecht an Nichtdeutsche vergeben hat.

Das wird sie auch niemals können, wenn der gesetzliche Richter mit rechtlichem Gehör in fairem Verfahren die Anfechtungsbegründungen juristisch korrekt zur Kenntnis nimmt.

Das BVerfG hat - wie erwartet - den Abbruch des Verfahrens versucht. Dabei hat es allerdings dafür einen Juristen angesetzt, der schon erheblich durch eine mit den gleichen wesentlichen Begründungen wie in der Bundestagswahlanfechtung eingereichte, allerdings abgelehnte Wahlanfechtung der Berliner Senatswahlen 2006 vorbelastet ist.

Die erste Anlage zeigt das Ergebnis von Internetrecherchen und Antworten an das BVerfG, welche jedem Deutschen Schauer über den Rücken jagen lassen, wenn er begreift, dass das Deutsche Volk in der Tat planmäßig im eigenen Land durch hochverräterische Deutsche ausgerottet werden soll.

Natürlich werden dadurch aber Ausländer und Staatenlose immer noch keine Deutschen, was nun den entsprechenden Zentralräten und sonstigen Strukturen erklärt werden müsste, wenn wir wirklich einen Schritt weiter hin zur Selbstbestimmung kommen wollen. Es ist unsere Pflicht, ohne fremdenfeindliche Anmaßung den Scheindeutschen die Konsequenzen aus dem Vorgehen der bundesrepublikanischen Wahl- und Einbürgerungsbetrüger nahe zu bringen.
Die weiterhin beigefügte Anlage muss durch die Kläger und der Wahlanfechtung Beigetretenen selbst ausgefüllt und ab dem 20.03.2008 bis zum 30.03.2008 spätestens ankommend an das BVerfG geschickt werden.


Leider haben wir bis heute keinen sachkundigen, standfesten, strategisch denkenden, beruflich in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der uns gemeinsam und ohne hohe Kostenforderungen gegen die Ansinnen des Völkermordes bis hin zum BVerfG vertreten will. Insoweit muss sich jeder Beteiligte mit eigener Unterschrift selbst vertreten.

Es ist zwar völlig undenkbar, dass das BVerfG jetzt einen Rechtsstaat errichtet und wirklich Recht spricht, was das Ende der Bundesrepublik Deutschland als Staatssimulation wäre und den Weg zu einer verfassungsgebenden Versammlung öffnen würde, aber egal, welche Entscheidung jetzt kommt, das Thema des Wahlbetruges, der Wahlfälschung und der Wählertäuschung wird so lange weiter offen bleiben, wie das die Bundesrepublik noch betreiben will. Notfalls reicht der letzte Deutsche aus, allen Nichtdeutschen das Unheil anzukünden, dass aus Rechtsbruch noch immer erfolgt ist.

Und damit zu den ganzen kommissarischen, im Exil oder in Neuschwabenland oder sich außerirdisch tummelnden Reichsregierungen, ihren Mitgliedern und Helfern von der anderen Seite sowie den Parteien von links bis rechts, von oben bis unten, ;=):

Wenn Ihr wirklich für das Deutsche Volk arbeiten wollt, hört mit dem kontraproduktiven Streit auf und baut durch strikte Wortbedeutungen und Gesetzesanwendungen die Sperren auf, die jedem Ausländer und Staatenlosen zeigen, dass er immer wohl gelitten ist, wenn er eingeladen wurde und deutsche Rechte beachtet.

Dass er aber erst eine deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann, wenn die Deutschen in Selbstbestimmung sich frei aufgestellte Gesetze ohne ihre Beteiligung dafür gegeben haben à und nicht und niemals durch die Bundesrepublik Deutschland.

Gewohnheitsrecht und Vertrauensschutz kann und wird es in Staatsangehörigkeitsfragen nicht geben.

Erst danach kann man sich über die nächsten Befreiungsschritte unterhalten.

Zitat Ende!

Sämtliche Juristen am Bundesverfassungsgericht müssen also begreifen, dass im Deutschen Volk schon Tausende erkennen, welche mit Höchststrafe bedrohten Verbrechen gegen deutsche Interessen, das Deutsche Volk und Deutschland durch BVerfG--Entscheidungen in Mittäterschaft begleitet werden.

Auch dieser Schriftsatz hat seinen Weg vieltausendfach in Deutschland gefunden, bevor die Schneckenpost ihn in Karlsruhe abgeliefert hat, damit auch die vielleicht aufgrund der unzumutbar langen Bearbeitungszeit ohne tatsächliche rechtsstaatskonforme Bearbeitung unbekannt Verzogenen die Chance zum nun stärkeren Aufbegehren gegen die Juristenwillkür am BVerfG erhalten.

Insoweit bleibt jetzt nur noch übrig, vorsorglich den gesamten Schriftsatz vom 20.03.2008 zu wiederholen, damit wirklich gesetzliche Richter hierzu eine rechtsmittelfähige Entscheidung nach juristischer Lehre bekannt geben. Die gibt es im 2. Senat des BVerfG jedenfalls nicht

Inzwischen werden die Beschwerdeführer die ständigen Wahlfälschungen und den ständigen Wahlbetrug in der Bundesrepublik,welche auch die EU-Wahlen ernsthaft tangieren, mit der


Zuletzt bearbeitet: 15.07.08 12:28 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:29 «              Beitrag melden


Bitte um internationale Wahlbeobachter beantworten. Keine Wahl in der Bundesrepublik wird mehr ohne Rechtsmittel vor der Wahl oder nach der Wahl ablaufen, wenn weiterhin Nichtdeutsche beteiligt werden. Jede diesbezüglich beabsichtigte Gesetzesänderung würde die Kompetenzen der so genannten Volksvertreter überschreiten.


B. Wiederholung der rechtlich nicht erörterten Eingabe vom 20.03.2008 im Entscheid

1. Ausdruck der Befremdung

Die Kläger drücken zu dem Schreiben vom 27.02.2008 des Juristen Prof. Dr. hc. Mellinghoff ihr außerordentliches Befremden und äußerste Bestürzung aus, weil doch für jeden vernünftigen Menschen klar sein sollte, dass eine seit 2005 betriebene Wahlanfechtung zu den Wahlen des Deutschen Bundestages wegen Wahlfälschung, Wählertäuschung und Wahlbetrug nicht aufgrund dubioser Empfehlungen, bzw. Begründungen zurück genommen werden würde.

Die Klage wird nicht zurückgenommen!

Da es kein freundliches Recht gibt und in der Bundesrepublik Deutschland durch die Eingaben zum Verfahren nachgewiesen für jeden Einzelnen nicht einmal rechtsstaatskonformes, verlässliches Recht, ist eine drastische Antwort durchaus angemessen, weil die Enttäuschung bei den Klägern schon jetzt unermesslich groß ist, dass man sie mit so primitiven Begründungen wie die im Schreiben vom 27.02.2008 zum Schaden des ganzen Deutschen Volkes vom einzigen gangbaren Rechtsweg ausschließen möchte, der ihnen gegen die Absicht der Vernichtung des Deutschen Volkes - welches nach RuStAG vom 22.07.1913, BRdvD-GG Art. 116 und BRdvD-EGBGB § 5 nur aus Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit bestehen kann - durch Scheineindeutschung im Wege des damit planmäßig betriebenen Wahlbetruges, der Überfremdung und des Völkermordes vernichten will und ohne diese Klagebearbeitung auch mit wissentlicher Unterstützung der Juristen am Bundesverfassungsgericht fortsetzen wird.

Vorab wird also gefordert, dass sich das BVerfG nach seinen eigenen Vorgaben tatsächlich, sachangemessen und unvoreingenommen mit den bisherigen Klagevorträgen auseinandersetzt. Dazu wird vorsorglich zur Verhinderung einer überbeschleunigten, überraschenden Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erinnert:

Das BVerfG selbst geht ausweislich seiner Schreiben immer noch davon aus, dass die Rechtsnormen der Bundesrepublik und hier insbesondere das GG des nur vorgeblich wiedervereinigten, souveränen Deutschlands (BRdvD) Bestand haben. Dann hat es sich selbst aber auch so lange an diese Rechtsnormen zu halten, bis es aufgrund der Befolgung dieser Rechtsnormen und damit der Feststellung dem widersprechender offenkundiger Tatsachen zur unaufhaltsamen Erkenntnis gelangt, dass die Staatssimulation BRdvD eben doch keine Rechtsgrundlagen hat.

Das BVerfG hat insoweit die Akteninhalte und Vorträge zur Klage bisher nicht rechtsstaatskonform im Rahmen des §§ 138, 139 ZPO erfasst. Wissentlich aber sind die wesentlichen Ausgangsmerkmale unterdrückt. In seinen Entscheidungsgründen (wie hier) muss nämlich das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei eingehen, anderenfalls anzunehmen ist, daß das Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt wurde, BVerfGE86, 146.

Erhebliche Beweisanträge müssen daher berücksichtigt werden, BVerfGE 60, 249, und die Würdigung muss in sich widerspruchsfrei sein, anderenfalls sie gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoße, BVerfG NJW 1994, 122.

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78,126.

vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.07.08 12:30 «              Beitrag melden


Dagegen wird u.a. durch Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei denen die Parteien erst aus dem Urteil erfahren, daß das Gericht nicht erörterte Umstände zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG NJW-RR 1994, 188; 1995, 204; NJW 1996, 3202.

Das rechtliche Gehör sichert den Be¬teiligten ein Recht zu auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, daß sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, BVerfG in NJW 2003, 1924 (1926); Abrufnr. 072431 BGH vom 22.6.2007 zu V ZR 149/06; BVerfG 2 BvR 1104/05 vom 21.3.2006, Absatznr. 1 - 23, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060321_2bvr110405.html.

Das Schreiben des BVerfG vom 27.02.2008 ist insoweit ein Verstoß gegen geltendes Recht und vermutlich auch nicht unabsichtlich entstanden!

Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterlässt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

Nach dem BGH-Urteil vom 22.6.2007 zu V ZR 149/06 und BVerfG 2 BvR 1104/05 vom 21.3.2006, Absatznr. 1-23, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060321_2bvr110405.html gilt, daß, wenn in der Berufungsverhandlung wesentliche rechtliche Gesichtspunkte auftreten, im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht genügt.

Eine Wiederholung der plumpen Ausweichmanöver des Bundestages in seiner Entscheidung vom 05.07.2007 wäre deshalb rechtswidrig.

Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird, im Anschluß an BGH-Urt. v. 30. September 2003 zu VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294.

Das hat grundsätzlich auch für nicht mündlich verhandelte Beschlussverfahren und hauptverhandlungsvorbereitende Schriftsätze zu gelten. Insoweit hatte das BVerfG den Brief vom 27.02.2008 nicht versenden dürfen.

Das Äußerungsrecht der Parteien als Folge des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103(1) GG, bezieht sich auf den gesamten rechtserheblichen Streitstoff einschließlich der Anlagen und beigezogenen Akten, BVerfGE 50, 284; 55, 99; NJW-RR 1996, 183. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht eine Stellungnahme für erforderlich hält, BVerfG ZIP 1998, 1047.

Das gilt auch für Rechtsausführungen, BVerfGE 60, 211; 86, 144. In den Entscheidungsgründen muss das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei eingehen, anderenfalls anzunehmen ist, daß das Vorbringen überhaupt nicht berücksichtigt worden ist, BVerfGE 86, 146.

Erhebliche Beweisanträge müssen berücksichtigt werden, BVerfGE 60, 249; 79, 62. Dazu rechnet auch der Anspruch auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens, BVerfG NJW-RR 1996, 183.

Eine Beweiswürdigung muss in sich widerspruchsfrei sein, anderenfalls sie gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoßen kann, BVerfG NJW 1994, 122.


vonRoit

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Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört das Recht auf ein faires Verfahren.

Es ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78, 126. Dagegen wird u.a. durch Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei denen die Parteien erst aus dem Urteil erfahren, daß das Gericht nicht erörterte Umstände zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG NJW-RR 1994, 188; 1995, 204; NJW 1996, 3202. Erklärungsfristen und Anhörungsrechte müssen hinreichend bemessen werden, BVerfGE 12, 9; 24, 25; 49, 215f.. Stellungnahmen der Parteien müssen berücksichtigt werden, wenn sie bis zum letzten Tag um 24 Uhr eingehen, BVerfGE 52, 208 = NJW 1980, 580.

Offenkundige, also allgemein- oder gerichtskundige Tatsachen müssen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, BVerfGE 10, 183; 48, 209.

Der Gesetzgeber hat aber in materieller Hinsicht Vorsorge dafür getroffen, daß die Richterbank, natürlich auch mit Gültigkeit für SV, im Einzelfall nicht mit Richtern (SV) besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen.

Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes auszuschließen, vgl. BVerfGE 21, 139 [146]; Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 zu 2 BvR 836/04, StraFo 2006, S. 232; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 zu 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, S. 3410; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 zu 2 BvR 497/03, NVwZ 2005, S. 1304.

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn der Vorderrichter einen groben Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler begangen, insbesondere die Grenzen seines Ermessens verkannt hat, vgl. Zöller / E. Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 769 Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 769 Anm. 3 B; Thomas Putzo, 15. Aufl., § 769 Anm. 7 s; OLG München MDR 1988, 155 = NJW-RR 1987, 767; Schnieder MDR 1985, 547ff., 1987, 64, jeweils m.w.N.

Klare Worte findet das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf rechtliches Gehör:

"Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103(1) GG, verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, daß es den Vortrag der Beschwerdeführerin überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das LG hat sich mit den Einzelheiten des Vertrags der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt.

Auch das OLG läßt wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Es übergeht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung eine Reihe von objektiv belegten Umständen, die für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Schriftsätze sprechen."

Beschluß vom 19. Oktober 2004 zu 2 BvR 779/04


vonRoit

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» 15.07.08 12:31 «              Beitrag melden


"§§ 33,140 BGB bestimmen zudem, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Gemäß Palandt, BGB-Kommentar, § 133, Rz. 4, sind auch Prozesshandlungen nach § 133 auszulegen, BGHZ 22, 269.

Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte, amtliche Leitsätze des BGH-Urteils vom 25. November 2003 zu VI ZR 226/02."

Das Schreiben vom 27.02.2008 wird diesen anzuwendenden Rechtsgrundsätzen auch nicht im geringsten gerecht und verfälscht schon die mit unwiderlegbar Klarheit aufgestellte Gliederung und der Tatbestände der Klage in einer

 nur vorgetäuschten Welt- und Lebensfremdheit die für die Juristen am höchsten bundesrepublikanischen Gericht so bezeichnend ist, wenn es darum geht, scheinbar für die Bevölkerung auf deren Gebiet Schutz zu bieten, tatsächlich das GG aber immer weiter durch Ausnahmen aufzuweichen, weil ja vorgeblich gesetzliche Richter in der Bundesrepublik Deutschland jeden Rechtsmissbrauch verhindern würden.

Tatsächlich halten sich die Juristen an allen bundesrepublikanischen Gerichten nach Belieben und ungestraft nicht an Recht und Gesetz und auch nicht an die Rechtsprechung des BVerfG.

Zahlreiche Aussagen solcher "Richter", "Staats"anwälte und Exekutivbeamte, dass sie das GG und sonstiges Recht nicht interessiert, können in der anzusetzenden Hauptverhandlung im Bestreitensfall gerne durch Zeugenbeweis festgehalten werden.

Die zum Verfahren in den Schriftsätzen eingereichten Beweisangebote dazu würden auch als Beweise in jedem Rechtsstaat ausreichen, wenn sich wenigstens die so genannten Verfassungsrichter ohne Verfassung an ihre Fürsorge-, Hinweis- und Aufklärungspflichten halten würden, was sie - für die Klage bewiesen - aber nach Belieben wieder nicht tun!

2. Antrag auf Feststellung offenkundiger Tatsachen

Das vorliegende Schreiben des BVerfG konnte nur dann verfasst werden, wenn man die Vorträge der Kläger, welche dabei stören, bisher einfach nicht zur Kenntnis nimmt. Diese rechtsstaatswidrige willkürliche Verfahrensführung haben die Kläger an bundesrepublikanischen Gerichten schon tausendfach erlebt und sich deshalb entschlossen, die Rechtsstaatssimulation Bundesrepublik zu ihrem eigenen Schutz vor rechtsgrundlagenloser Beanspruchung durch die strenge Anwendung juristischer Lehrmethoden vollständig auffliegen zu lassen, weil es in dieser nicht einmal eine öffentliche Ordnung zu schützen gilt, welche längst durch die Politiker, Juristen und öffentlich bestellte Erfüllungsgehilfen durch eine permanente Verweigerung der Menschenrechte, Völkerrechte, sonstiger internationaler, vorgeblich anerkannter Grundrechte und selbst ihrer Besatzungsrechte aufgelöst wurde.

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist.



vonRoit

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» 15.07.08 12:33 «              Beitrag melden


Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf das Gericht nicht verwerten. Soweit eine offenkundige bzw. gerichtsbekannte Tatsache, obwohl entscheidungserheblich, von den Parteien nicht vorgetragen ist, darf sie das Gericht erst nach Einführung in der mündlichen Verhandlung verwerten, Rn 3.

Das kann aber nicht heißen, dass damit Rechtslagen und Gesetze ohne mündliche Verhandlungen durch BRdvD-Juristen ignoriert werden dürfen  wenn das GG-Gesetz nach ihrer Auffassung noch gilt.

Dann gilt nämlich immer noch ZPO §§ 138, 139 auch bei der Vorbereitung einer Hauptverhandlung. Nehmen Juristen davon aufgrund ihrer vermutlich absichtlich vorgetäuschten nicht besonders ausgeprägten Erkenntnisfähigkeit aber von dieser falschen Auffassung Abstand, dann agieren sie ganz ohne Rechtsgrundlage, was unbedingt öffentlich geklärt werden muss.

Insoweit soll mit dem Antrag erreicht werden, dass das BVerfG nicht ohne großes Risiko entscheidungserhebliche Tatsachen ignorieren kann oder laut Gesetz ignorieren muss.

In einem solchen Fall erklären die Kläger, dass sie in der mündlichen Verhandlung die Feststellung der vorgetragenen offenkundigen, unwiderlegbaren Tatsachen erneut beantragen werden.

Insoweit beantragen und fordern die Kläger nunmehr zunächst, festzustellen dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass

1. die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 mit ihren Ergänzungen bis zum 9. Mai 1945 fortbesteht und die alleinige Verfassung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit ist;

2. nach EGBGB § 5 der Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sich in erster Linie nach dem RuStAG vom 22.07.1913 richtet, welches in § 1 besagt: "Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt";

3. das StAG der BRdvD trotz vielfacher Änderung auch noch durch die Tautologie: "Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt" ebenso wie GG Art. 116 (1) immer noch eine unmittelbare Reichsangehörigkeit bedingt, welche die BRdvD niemals bei Scheineindeutschungen durch "Einbürgerung" verliehen hat;

4. die Inhaber von bundesdeutschen Personenausweisen mit der Bezeichnung der sprachlich unkorrekten und zum millionenfachen Wahlbetrug verwendeten Staatsangehörigkeitsbezeichnung "deutsch" Nichtdeutsche sein können und somit Bundespersonenausweise (Personalausweise!) nicht als Nachweis der Deutschen Staatsangehörigkeit gebraucht werden können;

5. laut BWahlG nach § 12 (Wahlrecht) und § 15 (Wählbarkeit) diese Rechte nur Deutschen im Sinne des GG Art. 116 Abs. 1 besitzen können;

6. in sämtlichen bundesrepublikanischen Parteien, Regierungs-, bzw. Verwaltungseinrichtungen und Gerichten bis zum BVerfG die - nur scheinbar, wider besseren Wissens oder mangels ausreichender Erkenntnisfähigkeit für die Bekleidung öffentlicher Ämter in einem souveränen Deutschland behauptete - Rechtslage vertreten wird, dass durch die Einbürgerung durch die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit nach GG Art. 116 Abs. 1 an Ausländer und Staatenlose verliehen werden kann und somit damit auch das uneingeschränkte Wahlrecht für tatsächliche Deutsche;


vonRoit

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» 15.07.08 12:36 «              Beitrag melden


8. die Inhalte der §§ 107a (Wahlfälschung), 107b (Fälschung von Wahlunterlagen) und 108 (Wählertäuschung) des BRdvD-StGB Grundlage einer jeden Wahlprüfung in der BRdvD sein müssen, welche den Veranstaltern und Gewählten Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen und Wählertäuschung auf dem Rechtsweg vorwirft.

9. gefälschte Wahllisten als Grundlage einer Wahlberechtigung für eine erhebliche, die Wahl beeinflussende Anzahl von nicht Wahlberechtigten grundsätzlich eine so vorbereitete Wahl ungültig und nichtig machen, weil aufgrund des Wahlgeheimnisses den außerhalb der Gruppen der Wahlfälschern stehenden Deutschen keine Möglichkeit des konkreten Nachweises der tatsächlichen an der Wahl nicht berechtigten nicht deutschen Wahlteilnehmer zugestanden wird, weil dann der Datenschutz zum Schutze der Aufdeckung des Wahlbetruges vorgeschoben wird;

10. die Lebenserfahrung, die statistische Wahrscheinlichkeit und angeführten, bzw. durch das angerufene Gericht leicht zur Kenntnis zu nehmenden Veröffentlichungen in Rundfunk, Fernsehen und Druckerzeugnissen einen ausreichenden Erkenntnisstand ergeben, um die erhebliche Wahlbeeinflussung durch nicht wahlberechtigte Nichtdeutsche an den angegriffenen Bundestagswahlen festzustellen;

11. Gesetze, welche durch Beteiligung von Wahlfälschern und Wahlbetrügern entstehen, keine Rechtskraft entfalten können und nichtig sind.

12. ein Gesetz ohne unabdingbar notwendigem territorial-räumlichen Geltungsbereich entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung nichtig ist;

13. der GG Art. 23 a. F. laut BGBL Jahrgang 1990 II, Nr. 35, ausgegeben am 28.09.1990, am 29.09.1990 vor dem 03.10.1990 aufgehoben war und dass die neue Präambel des GG für den 03.10.1990 zu diesem Zeitpunkt am 29.09.1990 unter keinem Gesichtspunkt eine rechtserhebliche Wirkung entfalten konnte, so dass das Grundgesetz mangels unabdingbar notwendigem territorial-räumlichen Geltungsbereich durch Streichung des GG Art. 23 a. F. am 29.09.1990 unheilbar nichtig wurde;

14. die Präambel des Grundgesetzes vom 03.10.1990 eine mindestens siebenfach zusammengelogene, nicht schlüssige Spruchblase ist, dem das unabdingbar notwendige plebiszitäre Element durch Volksabstimmung nur der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit für eine rechtskraftfähige deutsche Verfassung laut Kanzleramtsprotokoll vom 18.07.1990 absichtlich und vorsätzlich fehlt;

15. der Geltungsbereich des GVG für das Deutsche Reich nach EGGVG § 1 "im gesamten Umfang des Reiches" und der Geltungsbereich des EGZPO § 1 "im ganzen Umfang des Reiches" für die Bundesrepublik Deutschland am 19.04.2006 gestrichen wurde, so dass auch diese Gesetze nunmehr ohne zugehörigen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich nichtig sind, weil u. a. ein Verstoß gegen Klarheit der Gesetzgebung besteht und für Änderungen an den Gesetzen solche Geltungsbereiche nicht mehr zu erkennen sind;

16. der EGZPO § 13 noch heute im Gesetzeswerk der Bundesrepublik Deutschland lautet: "Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Zivilprozessordnung nicht berührt" und der EGStPO § 5 bis April 2006 im Gesetzeswerk der Bundesrepublik Deutschland lautet: "Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Strafprozessordnung nicht berührt", so dass also Deutsches Reichsrecht in Deutschland offenkundig fortbesteht;



vonRoit

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» 15.07.08 12:36 «              Beitrag melden


17. nach auch in der BRdvD geltendem GVerfRlV nur der Reichsjustizminister im deutschen Reich die Dienstaufsicht über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gefangenenanstalten ausüben kann (§ 14) sowie allgemeine Anordnungen für die Geschäftsstellen der Gerichte, Staatsanwalten und Gerichtsvollzieher erlassen kann;

18. es in der Bundesrepublik Deutschland keinen Reichsjustizminister gibt (Urteil OLG Stuttgart 4 Ws 98/06 vom 25.04.2006) und diese auch aus diesem Grund nicht das Deutsche Reich ist;

19. Hochverräter gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie gegenüber dem Deutschen Volk nicht und niemals gesetzliche Richter an bundesdeutschen Gerichten sein können;

20. die Anerkennung des juristischen Standesrechts als über dem Bundesgesetz angewendetes öffentliches und heimliches Gewohnheitsrecht nach der Auslegung des Grundgesetzes und daraus abgeleiteter Rechtsnormen des Strafgesetzbuches Hochverrat bedeutet;

Vorsorgliche ausführliche Begründung zu Punkt 20:

StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund)

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsgemäße Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren.

Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum Hochverrat gegen ein Land § 82). Sie unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2).

Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h. diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind. Der Begriff ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92 II, LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3. Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.

Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht [GG Art. 1 (3), 20 (3) 97 (1)]!

Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden.


vonRoit

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» 15.07.08 12:38 «              Beitrag melden


Verfassungshochverräter in Richterroben können daher mit der vom Volk nicht verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO, VwGO, des BGB, GVG und GG aufgrund der Befolgung des juristischen Standesrechts nicht nur den Rechtsfrieden, sondern auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ganz beseitigen.

Insoweit beantragen und fordern die Kläger nunmehr zunächst weiterhin, festzustellen dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass

21. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;

22. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch Besatzungsmacht mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt erzwungen wurde und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war noch stattgefunden hat, s. GG Art. 146;

23. in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zementiertes Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland nicht souverän ist;

24. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte - u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie (s. unten!);

25. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder konnten;

26. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes Gesetz der RStGB § 80 gilt;

"Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehörendes Gebiet vom Reich loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.

Ebenso wird mit dem Tod bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern."

27. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes Gesetz der RStGB § 91 b gilt:

"Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich oder im Bezug auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Reiches oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zufügt, wird mit dem Tode oder lebenslangem Zuchthaus bestraft."
28. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder konnten;

29. der vorsätzliche Verstoß von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gegen Reichsgesetze ebenfalls Hochverrat ist;



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