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Thema: Wahlanfechtung wegen Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit

Beiträge: 2420

» 23.03.08 17:30 «              Beitrag melden


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 25/05 -

In dem Verfahren über den Antrag

der Frau C....

- Bevollmächtigte :

Rechtsanwälte Cüneyt Gencer und Koll. , Marientorgraben 3, 90402 Nürnberg -

im Wege der EINSWEILIGEN ANORDNUNG

1. festzustellen, dass die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige ist, hilfsweise,

2. § 25 Abs. 1 StAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBI I S. 1618) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auch mit Wirkung für die Vergangenheit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
hilfsweise,
3. festzustellen, dass die Antragstellerin die Voraussetzung für die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2005 hinsichtlich der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllt,
hilfsweise,
4. die Antragstellerin in das Wahlverzeichnis aufzunehmen und zur Bundestagswahl am 18. September zuzulassen,

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes durch die Richter
Jentsch
Broß
und die Richterin Lübbe Wolf

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBI I S. 1473) am 2. September 2005 einstimmig beschlossen:

der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

I.

1
Die in Deutschland lebende Antragstellerin wurde nach Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 21. Juni 1999 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Auf ihren Antrag vom 20. Juni 1999 wurde ihr am 5. Februar 2001 die türkische Staatsangehörigkeit erneut verliehen.

2
Gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung verleirt ein Deutscher grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Nach der zuvor geltenden Gesetzesfassung ( § 25 Abs. 1 RuStAG) trat der Staatsangehörigkeitsverlust nur unter der weiteren Vorrausetzung ein, dass der Betroffene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatte. Diese sogenannte Inlandsklausel wurde durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBI I S. 1618) zum 1. Januar 2000 gestrichen.

3.
Schätzungen zufolge ist von dieser Gesetzesänderung eine große Zahl in Deutschland lebender und hier eingebürgerter Personen betroffen, die wie die Antragstellerin, nach der hiesigen Einbürgerung ihre frühere ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag zurückerworben haben ( vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2005 - 8 B 721/05-, JURIS Uslucan, ZAR 2005, S. 115).

4.
Die Antragstellerin hält § 25 StAG in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung unter anderen wegen des Fehlens einer Übergangsregelung für verfassungswidrig. Sie hat beim Verwaltungsgericht Bayreuth eine Klage auf feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die am 18. September 2005 anstehenden Wahlen zum Deutschen Bundestag hat sie überdies beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO festzustellen, das sie die Voraussetzung zur Teilnahme an der Bundestagswahl hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit erfülle. das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 16. August 2005 (-B 1 E 05.672 -, Juris) abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde ist, soweit bekannt, noch keine Entscheidung ergangen. Am 17. August 2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt.

II

5
1. nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streifall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache ( vgl. BVerfGE 92,130 <133>; stRspr)- einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen gilt ein strenger Maßstab ( vgl. BVerfGE 108, 45 <48>).

6.
Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes angeführt werden, haben bei der Entscheidung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine einstweilige Anordnung darf allerdings dann nicht ergehen, wenn sich in der Hauptsache gestellte oder noch zu stellende Antrag als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge , die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, abzuwägen gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, das verfolgte Anliegen sich aber in der Hauptsache als unbegründet erwiese (vgl. BVerfGE 89, 38 <43f.>; 104, 51 <55>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen , wenn die für ihren Erlass sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BVerfGE 91, 83<92>).

7
Besondere hohe Anforderungen gelten, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll. Ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden vgl. 104, 23 <27>; 108, 45 <48>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 -, NVwZ 2005, S. 679).

8
2. ob eine einstweilige Anordnung mit dem hier in erster Linie begehrten feststellenden Inhalt überhaupt zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Es kann ferner offen bleiben, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall die fehlende Erschöpfung des Rechtsweges - selbst hinsichtlich des fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - entgegensteht ( zum Vorrang des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vgl. BVerfGE 37, 150 <151> ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -,NJW 2000, S. 1399 f.). Offen bleiben kann schließlich auch, ob eine Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre.

9
Die gebotene Folgenabwägung ergibt jedenfalls nicht das erforderliche Überwiegen der Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.




Zuletzt bearbeitet: 23.03.08 22:38 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 23.03.08 22:38 «              Beitrag melden


10
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde später als begründet, wäre der Antragstellerin bis dahin die Behandlung als deutsche Staatsangehörige zu Unrecht vorenthalten worden; die aus der deutschen Staatsangehörigkeit folgenden Rechte hätte sie vorläufig nicht wahrnehmen können. Als konkret drohender Nachteil ist insoweit vor allem zu berücksichtigen, dass ihr die Ausübung des Wahlrechtes bei der auf den 18. September 2005 angesetzten Bundestagswahl versagt bliebe, obwohl sie gemäß § 12 Abs. 1 BWG wahlberechtigt wäre. Weitere und konkrete und gewichtige Nachteile , die bereits in näherer Zukunft eintreten könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vor allem ist der weitere Aufenthalt der Antragstellerin angesichts ihres nach Auffassung des zuständigen Landratamtes fristgerecht gestellten und damit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG positiv zu bescheidenen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gesichert. Nachdem die Antragsstellerin auf das ihr zugegangene formlose Anschreiben des Bayrischen Staatsministeriums des Innern, mit dem sie zur Auskunft über einen entwaigten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurde, bereits reagiert hat, braucht sie auch mit einer Auskunftsverpflichtung durch förmlichen Bescheid und gegebenenfalls dessen zwangsweiser Durchsetzung nicht zu rechnen. Im Übrigen läge darin auch kein besonderer ins Gewicht fallender Nachteil.

*************************************************************
Nr.11 genau ansehen und lesen Leute !!!!!!
11
Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe der Antragstellerin aber in der Hauptsache der Erfolg versagt, so würde sie vorläufig zu Unrecht weiter als deutsche Staatsangehörige behandelt. Vor allem könnte sie bei den Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag das Wahlrecht ausüben, obwohl ihr dieses mangels Deutscheigenschaft im Sinne des § 12 BWG in Wahrheit nicht zustünde.
**************************************************************
Kommentar von : vonRoit.

Die Feigheit des BVerfG hier die ganze Wahrheit rauszulassen und wie es um den heißen Brei herum eiert, ist nicht nur vielsagend und lässt ganz tief blicken, sondern lässt Stühle zittern und Postenwechsel erahnen, sollte das BVerfG dies wirklich tun. Natürlich wird es das Nicht, ein Patt ist hier die beste Lösung für Hochverräter in schwarzer Richterrobe.
Und sollte ein Jemand das juristische Kauderwelsch nicht verstehen, wird auf das Ende als Auflösung des Silbenrätzels vom BVerfG , verwiesen. Dort kommt eine gerade Erklärung und Übersetzung des Fachchinesichen.

12
Die Nachteile im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl wögen in beiden Fällrn gleich schwer. Es käme jeweils zu einem Wahlfehler, der im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden könnte, zur Ungültigkeit der Wahl indes nur bei gegebener Mandatserheblichkeit führen würde (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>). An diesem " Bewertungspatt " ändert sich auch dann nichts, wenn man bei der Einschätzung der jeweils drohenden Nachteile nicht allein den Fall der Antragsstellerin berücksichtigt, sondern auch die Folgen in den Blick nimmt, die sich bei gleicher Behandlung anderer, möglich zahlreicher, gleichgelagerte Fälle ergeben.

13
Stehen somit die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgekonstallationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber , gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, die Anwendung der mittelbar angegriffenen Vorschrift nicht zu hindern, bevor geklärt ist, ob sie vor der Verfassung Bestand hat.

14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitat Ende !

Die Juristen des Bundesverfassungsgerichtes hätten lediglich feststellen brauchen, das die Klägerin - und ihr Rechtsanwalt - niemals die deutsche Staatsangehörigkeit, welche die unmittelbare Reichszugehörigkeit bedingt, besessen haben.

zu 1.
Die Einbürgerung in einen deutschen Staatsverband, was immer das heißen soll, hat der Antragstellerin jedenfalls nicht zur deutschen Staatsangehörigkeit und zum Wahlrecht verholfen.

zu 2.
Die Bundesrepublik hat keine Legitimation, dass Staatsangehörigkeitsgesetz des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichszugehörigkeit zu ändern und so das Deutsche Volk selbst zu verändern.

zu 3.
Die Gesetzesänderungen der Bundesrepublik können bezüglich der Staatsangehörigkeit der Deutschen nichts ändern und keine Ausländern betreffen.

zu 4.
Die Antragstellerin konnte nicht als Ausländerin auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vor einem bundesrepublikanischen Gericht klagen.

zu 5.
Das BVerfG hatte aufgrund fehlemden Rechtsschutzbedürfnis und fehlender Rechtsgrundlagen keine Entscheidungskompetenz.

zu 6.
Triviale Rechtsausführung.

zu 7.
Die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes wurde mangels Rechtsanspruch nicht erforderlich.

zu 8.
Triviale Rechtsausführung.

zu 9.
Triviale Rechtsausführung ohne Substanz, da kein Rechtsanspruch vorlag.

zu10.
Da die Klägerin kein Wahlrecht hatte, kann eine Abwägung in dieser Richtung nicht möglich sein.

zu11.
Die Klägerin war niemals deutsche Staatsangehörige und hatte niemals Wahlrechte.

zu12.
Wahlfehler, die ein einzelner Beschwerdeführer gegen die Verweigerung seiner Teilnahme an den Bundestagswahlen erheben würde, würden spätestens vom BVerfG mangels erheblicher Beeinflussungen abgebügelt werden.

zu13.
Es gab also überhaupt keine zu begründende Abwägung, wenn das BVerfG sich mit der ihm schon öfters wie hier wieder vorgetragenen Rechtslage im Sinne der Arbeit von gesetzlichen Richtern auseinander gesetzt hätte.

Fazit:

Alle bisher mit solchen Rechtsfragen beschäftigten Juristen am Bundesverfassungsgericht weichen mit allen den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer allgemeinverständlichen , juristisch korrekten Entscheidung aus, nach der kein durch die Bundesrepublik eingebürgerter Scheindeutscher Deutscher geworden ist, bzw. jemals die deutsche Staatsangehörigkeit und/ oder das Wahlrecht in Deutschland erhalten hat.




Zuletzt bearbeitet: 24.03.08 21:44 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 24.03.08 13:16 «              Beitrag melden


Der dem Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG beigetretene Kläger Beck hat in seiner Wahlanfechtung bezüglich der Berliner Senatswahlen vom 17. September 2006 mit allen auch in dieser Klage vorgestellten Begründungen und zusätzlich denen, die sich aus dem hohen Ausländeranteil in den Berliner Wahlbezirken nach ergeben, vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung im Wege des unzulässigen Rechtsmissbrauchs mit falschen und vorsorglich vorher schriftlich widerlegter Behauptungen einen abschlägigen Bescheid erhalten. Die Eingabe beim BVerfG nach erfolgter Gegenvorstellung mangels rechtlichem Gehör wurde wie folgt beschieden:

Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1451/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Lothar Beck , Heimf........ XXXXX Berlin

gegen a ) den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 17. April 2007
- VerfGH 170/06 -,

gegen b ) den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 19. Februar 2007
- VerfGH 170/06 171/06 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes durch
den Richter Broß
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in der Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGHI I S. 1473) am 5. September 2007 einstimmig beschlossen:

Die verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar

Broß Osterloh Mellinghoff

und unser berühmter und allgegenwärtiger Herr Kringel !

Der Jurist Mellinghoff, welcher jetzt Zweifel an der Zulässigkeit der Klage gegen den Deutschen Bundestag als Wahlfälschergremium äußert, ist Mitverantwortlicher an dem unbegreiflichen, ungeheuerlichen Beschluss 2 BvR 1451/06.

Die Kläger können und müssen dem Juristen Mellinghoff also nicht nur wegen der versuchten Täuschung über Zweifel an der Zulässigkeit der eingereichten Klage trotz einer vielfach begründeten, unwiderlegbaren Darlegung zu der Nichtigkeit der Bundestagswahlen 2005 zum Zwecke einer dadurch bewirkten Rücknahme der Wahlprüfungsbeschwerde am BVerfG ablehnen, sondern auch, weil er sich an der vollständigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren mit gleichen Sachverhalt von Wahlfälschungen beteiligt hat.

In einem Rechtsstaat ist in einem zusammenhängenden Verfahren mindestens eine mündliche Verhandlung zu führen, was bisher die Rechtsauslegung des BVerfG war. Im angeführten Verfahren 2 BvR 1451/06 wurde das durch die Juristen Broß, Osterloh und Mellinghoff im Vorbeigehen kassiert.

Der Jurist Mellinghoff ist für alle Kläger und diesem Verfahren Beigetretenen als gesetzlicher Richter nicht akzeptabel. Er hat keinerlei Anstalten gemacht, sich schon im Vorverfahren 2 BvR 1451/06 erkennbar und nachvollziehbar mit den rechtlichen Begründungen des dortigen sich Beschwerenden auseinander zu setzen.

Dieser konnte daher wegen der dort verweigerten Begündung auch nicht für die vorliegende Klage die nach Ansicht der Juristen am BVerfG zulässige Abweisung einer Beschwerde ohne Begründung so ergänzen, daas - nicht erkennbare - Darstellungsmängel behoben werden können.

Das ist eine der Hauptrollen, die das BVerfG in der Bundesrepublik nach dem Willen der politisch bestimmten, nicht vom Volk auf zeit gewählten und praktisch immunen Juristen zu erfüllen hat.

Das Deutsche Volk soll und darf nicht wissen, wie und mit welchen fehlenden Begründungen es tatsächlich am BVerfG tausendfach betrogen wird.

Der Jurist Mellinghogg hat dieses so deutlich vorgeführt, dass er nun auch deshalb als befangener, nicht gesetzlicher Richter abgelehnt wird.

Er hat sich dienstlich zu äußern, damit die Kläger noch eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgeben können.

Vorsorglich wird zur Vermeidung der Anführung des tükischen Richterprivilegs zur Verhinderung der Strafverfolgung von Rechtsbeugern in Richterroben und Unklarheiten folgendes ergänzt:

Wenn ein Gremium von 3 oder mehr Richtern eine unbekannte Anzahl mit Mehrheit Rechtsbeugung begeht, so ist diese Mehrheit Täter . Die Minderheit, die sich nicht im Wege eines Minderheitsvotums gegen die Rechtsbeugung stellt, obwohl das höhste Gut eines Rechtsstaates, das Recht, im Wege des Verfassungshochverrates gebeugt wird, nimmt die Rechtsbeugung konkludent und gegen die Remonstrationspflicht in einem Rechtsstaat und das GG in Kauf. Dadurch wird die Minderheit zum Mittäter. Mittäter sind wie Täter zu behandeln, weil sie eine kriminelle Vereinigung gebildet haben. Insoweit können alle Täter mindestens als Mittäter behandelt werden.

Deshalb wird der Jurist Mellinghoff auch als Mittäter in einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Begehung von Rechtsbeugung und Verfassungshochverrates mindestens durch absichtliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs laut vorliegenden und vorgetragenen Entscheidungen des BVerfG selbst als befangener , in eigener Sache parteiischer und gesetzlicher Richter abgelehnt. Er kann sich überhaupt nicht mehr leisten, den Klägern Recht zu geben, weil dann seine Mittäterschaft unter Umständen als Täterschaft von Rechtsbeugung im Verfahren 2 BvR 1451 / 06 offensichtlicht wird.

5. Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist auch ohne die noch fehlenden Verfahrensakten umfassend und unwiderlegbar begründet.

- - Die Wahlprüfungsbeschwerde am BVerfG als Instanzgericht wird nicht zurück gezogen. - -

Die Kläger hatten noch nicht einmal das rechtliche Gehör mit mündlichen Vortrag in einer Hauptverhandlung.

-- Ein Hauptverfahren mit mündlicher Verhandlung hat rechtsstaatskonform am BVerfG zu erfolgen. - -

Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung gehört auch eine zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme des beklagten Bundestages. Insoweit hat bisher das BVerfG mit dem Juristen Mellinghoff erkennbar parteiisch für den Beklagten agiert und eine solche - sehr interessierende Stellungnahme - weder ersichtlich eingefordert, noch den Klägern zur Verfügung gestellt.

Parteiische Verfahrensführungen haben zum Ausschluss der als vorgeblich gesetzliche Richter agierenden Juristen zu führen.

-- Sie können sich selbst für befangen erklären --

Die Kläger fordern gesetzliche Richter , das rechtliche Gehör und das faire Verfahren im eigenen Interesse und damit auch als Nachweis einer rechtsstaatskonformen Rechtsprechung im öffentlichen Interesse für das ganze Deutsche Volk.


So Mitstreiter für ein frei von braunen, schwarzen, grünen und roten Faschisten freien Deutschland, hier könnt ihr Euch schlau machen über die wirklichen Nazi s in einem Faschisten


Zuletzt bearbeitet: 24.03.08 21:51 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 24.03.08 21:52 «              Beitrag melden


- Konstrukt namens OMF - BRD - BRdvD und wie ihre Seilschaften bis in ihre oberen Konstrukte funktioniert.

Das hier war nur ein wenig vorne an, wie (M)an zur Jungfrau sagt, doch wird es noch viel, viel interessanter zukünftig.

Ist Euch etwas unklar, fragt an dieser Stelle und nicht wieder vorne an der Ecke beim Milchmann, der weis nichts, begriffen ?


vonRoit

Beiträge: 2420

» 25.03.08 12:07 «              Beitrag melden


An Alle

die sich der Klage angeschlossen haben, nehmt das Aktenzeichen und schließt Euch unseren Ausführungen an, und macht einen Widerspruch unter diesem Aktenzeichen bis zum 31. März 2008 mit Einschreiben an das BVerfG


vonRoit

Beiträge: 2420

» 25.03.08 13:14 «              Beitrag melden




Essay
Ein Staat ohne Legitimation
Nach einem halben Jahrhundert europäischer Integration hat Deutschland gänzlich andere politische Strukturen, als sie das Grundgesetz verfasst hat. Die Republik ist keine Demokratie im freiheitlichen Sinne mehr. Sie ist kein Rechtsstaat mehr, in dem durch Gewaltenteilung und Rechtsschutz die Grundrechte gesichert sind. Sie ist kein Sozialstaat mehr, sondern unselbstständiger Teil einer Region des globalen Kapitalismus. Sie ist auch kein Bundesstaat mehr, weil Bund und Länder ihre existenzielle Staatlichkeit eingebüßt haben. Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes, welche die Integration in die Europäische Union nach dessen Artikel 23 Absatz 1 respektieren muss, sind entwertet. In einer solchen Union darf Deutschland nach seiner Verfassung nicht Mitglied sein.
Demokratie ist die politische Form der allgemeinen Freiheit. Die Gesetze müssen der Wille aller Bürger sein. Wenn sie nicht das Volk unmittelbar durch Abstimmungen beschließt, müssen sie im Parlament (eingebettet in den öffentlichen Diskurs) beraten und beschlossen werden. Die meisten Rechtssätze, die in Deutschland gelten, sind aber von den exekutiven Organen der Union als Richtlinien und Verordnungen beschlossen worden, insbesondere im Wirtschaftsrecht. Das Europäische Parlament hat nur begrenzten Einfluss auf diese Rechtsetzung, vor allem aber ist es kein wirkliches Parlament, das die demokratische Legitimation auch nur stärken könnte. Das Stimmgewicht seiner Wähler weicht krass voneinander ab. Die Rechtsetzung der Union kann nicht von den nationalen Parlamenten verantwortet werden, um dem demokratischen Prinzip zu genügen; denn deren Abgeordnete können die Unionspolitik schlechterdings nicht voraussehen. Das demokratische Defizit der Rechtsetzung der Union ist nicht behebbar.
Die Union hat, wie alle zentralistischen Bürokratien, ihre Befugnisse auf alle wirtschaftlich wichtigen Bereiche ausgedehnt, vielfach entgegen dem Text der Verträge. Das ist vor allem das Werk der Kommission und des Europäischen Gerichtshofs, welche die Verträge nicht etwa eng, wie es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, handhaben, sondern denkbar weit, oft ohne Rücksicht auf den Wortlaut, aber im Interesse der Integration. Verschiedentlich haben die Mitgliedsstaaten, die "Herren der Verträge", Texte nachgereicht, um den "gemeinschaftlichen Besitzstand" zu festigen.
Die Judikatur der unmittelbaren Anwendbarkeit der Grund- oder Marktfreiheiten hat die an sich völkerrechtlichen Pflichten der Mitgliedsstaaten zu subjektiven Rechten der Unternehmen gewandelt, gewissermaßen zu Grundrechten. Das hat die Gemeinschaft der Sache nach schon 1963 zum Staat gemacht, ein Staat freilich ohne legitimierendes Staatsvolk. Die Mitgliedsstaaten haben sich gegen diesen Umsturz nicht gewehrt, auch nicht deren Gerichte. Seither ist der mächtigste politische Akteur der Europäische Gerichtshof. Sein Leitbegriff ist das Gemeinschaftsinteresse. Die Mitgliedsstaaten können ihre Interessen nur behaupten, wenn der Gerichtshof diese als zwingend anerkennt. Das tut er fast nie. Diese Judikatur hat die weitreichende Deregulierung erzwungen, auch der Daseinsvorsorge (Energie usw.). Der Wettbewerb soll Effizienz und Wohlstand steigern, wird aber von der Kommission ohne rechtsstaatsgemäßen Maßstab, meist im Kapitalinteresse administriert. Marktmächtige Oligopole sollen weltweit wettbewerbsfähig sein. Das Sozialprinzip hat keine Entfaltungschance mehr. Die Gerechtigkeit soll ausgerechnet der Markt herstellen - ohne soziale Ordnung ein globales Ausbeutungsszenario.
Das Herkunftslandprinzip, vom Gerichtshof entgegen dem Vertrag entwickelt, ist ein wesentlicher Hebel der Entdemokratisierung und Entmachtung der Völker. Die Gesetze aller Mitgliedsstaaten entfalten in allen Mitgliedsstaaten Geltung und Wirkung, im Lebensmittelrecht, im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht usw. Die Völker können ihre Politik nicht mehr durchsetzen, vielmehr müssen sie ihre Standards nach unten anpassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Die Handhabung der Niederlassungsfreiheit etwa macht es möglich, der deutschen Unternehmensmitbestimmung auszuweichen.
Der Gerichtshof hat die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft dekretiert, Abkommen mit dritten Staaten über den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu schließen. Nach dem Vertrag sollte die Gemeinschaft lediglich "einheitliche Grundsätze" der "gemeinsamen Handelspolitik" gestalten. Die Folgen sind verheerend. Handelspolitik kann nicht allein dem Freihandel oder allein der Protektion verpflichtet sein. Sie muss der Lage einer Volkswirtschaft gerecht werden.
Die Zuständigkeitspolitik der Union macht die Völker gegenüber der Globalisierung wehrlos. Hinzu kommt die grenzenlose Kapitalverkehrsfreiheit, welche seit 1994 gilt. Sie ermöglicht im Verbund mit den Verträgen der Welthandelsordnung den rücksichtslosen Standortwechsel der Unternehmen in Billiglohnregionen und damit den Verlust von Arbeitsplätzen und des erwirtschafteten Kapitals, das woanders investiert wird.
Die wettbewerbsverzerrende Währungsunion nimmt zudem den Euroländern die Hoheit über die Auf- oder Abwertung ihres Geldes, durch welche sie sich leistungsgerecht am Binnen- und am Weltmarkt behaupten könnten. Im Übrigen leistet Deutschland erheblichen finanziellen Transfer in die Euroinflationsländer, denen wiederum durch die notwendig undifferenzierte Währungspolitik der Europäischen Zentralbank die Wettbewerbsfähigkeit verloren geht.
Die Gewaltenteilung, welche gegen die übermäßige Machtentfaltung der Exekutive gerichtet ist, ist im Unionsstaat nicht verfasst, wenngleich der Vielheit der Mitgliedsstaaten gewisse machthemmende Wirkungen nicht abgesprochen werden können. Die eigentliche Macht haben außer den Staats- und Regierungschefs die Kommission und der Gerichtshof, beide ohne demokratische Legitimation. Im Gerichtshof judizieren Richter, von denen allenfalls einer eine mehr als schmale Legitimation aus seinem Land hat. Diese mächtigen und hoch bezahlten Richter werden ausgerechnet im Einvernehmen der Regierungen ernannt, auch nur für sechs Jahre, aber mit der Möglichkeit der Wiederernennung. Das schafft keine Unabhängigkeit. Einen größeren Tort kann man dem Rechtsstaat kaum antun, zumal diese Richter alle rechtlichen Grundsatzfragen für etwa 500 Millionen Menschen entscheiden. Der Grundrechteschutz leidet schwere Not, seitdem die Gemeinschaftsordnung unser Leben weitestgehend bestimmt. Seit seinem Bestehen hat der Gerichtshof, der, gedrängt vom Bundesverfassungsgericht, die Grundrechteverantwortung an sich gezogen hat, nicht ein einziges Mal einen Rechtssatz der Gemeinschaft als grundrechtswidrig erkannt.
Der Verfassungsvertrag, der in Frankreich und in den Niederlanden gescheitert ist, den die Bundeskanzlerin als Ratspräsidentin aber wieder beleben will,


Zuletzt bearbeitet: 25.03.08 19:42 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 25.03.08 13:18 «              Beitrag melden



hat den Wechsel der Union von der völkerrechtlichen Organisation, dem Staatenverbund, zum Bundesstaat mit fast allen existenziellen Staatsbefugnissen auch textlich und so weiter und so fort.....

Ihr seht Leute, das ist was Es ist, Deutschland darf niemals ein Teil dieses tükischen und bösartigen Konstruktes sein, weder nach Reichsrecht noch nach dem GG, denn dieses Werk widerspricht beiden Staatsauffassungen zum Recht.

Die Mitleser der bundesrupublikanischen Mafia und ihrer Strukturen, kann hiermit bekannt gemacht sein, das sie aufgeflogen sind und das Volk sich ihrer Manipulationen und Machenschaften niemals beugen wird.

Wir sind das Volk und wir sind der Souverän, sonst Niemand !



Zuletzt bearbeitet: 25.03.08 19:44 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 30.03.08 11:26 «              Beitrag melden


Leute, heute ist der letzte Tag für den Einspruch gegen den Bescheid des Rechtsbeugers Mellinghoff !

vonRoit

Beiträge: 2420

» 01.04.08 11:54 «              Beitrag melden


So, nun sind wir mit dem Hauptsächlichen was das BVerfG betrifft durch, Luxenburg und die Menschenrechtskommission ist nun nicht mehr weit, für die BRdvD auch nicht, die hat nun eine Menge zur Sache zu erklären.
Wir freuen uns schon auf das Gestottere dieser Kriminellen !


Der_Dipl_Ing

Beiträge: 164

» 01.04.08 15:54 «              Beitrag melden


Auch hier einen Kommentar aus Sicht einer wirklichen Demokratie (Schweiz)!

Dieses Buch ist sehr empfehlenswert:

"Das Deutsche Grundgesetz - Eine Wertung aus Schweizer Sicht" von Urs Bernetti, Neue Visionen GmbH, Verlag, ISBN 3-95-20669-1-5

Anmerkung: Der folgende Wortlaut stammt 1:1 aus o.g. Buch!

Der Bundestag

Art 38 (1): Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Sind die auf «Listenplätzen» in den Bundestag einziehenden Abgeordneten auch «unmittelbar» gewählt? Ich vermisse weiter folgende m. E. unerlässlichen Auflagen für die Mitgliedschaft des Bundestages: Die Abgeordneten dürfen keine «gespaltene Loyalität» haben. Die Parlamente der USA sind da beispielhaft: «Dual Loyality» liegt vor, wenn der Abgeordnete mit einer Ausländerin verheiratet ist, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit oder eine weitere hat, wenn er in den Diensten einer ausländischen Macht stand bevor er gewählt wurde, und in ähnlichen Fällen. Auch ist es unerlässlich, dass die Abgeordneten durch Gesetz verpflichtet werden, die Rechte des Deutschen Volkes zu wahren und das Grundgesetz zu befolgen. Darauf müssen sie einen Eid leisten, in dem sie sich dem Deutschen Volke und nur ihm verantwortlich erklären.

Art 38 (2): Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Hier fehlt das zwingende Gebot, dass der Wahlberechtigte und der Wählbare Deutsche sein müssen und unbescholten.

Art 42 (1): Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Das ist skandalös. Der Bundestag hat öffentlich zu tagen, alles andere ist von Übel.

Art 42 (3): Wahrheitsgemäße Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Die Verfasser der Berichte sind für die Wahrheit verantwortlich. Solche Pontius-Pilatus-Ausnahmen sind unwürdig. Jeder ist für seine Taten verantwortlich, und wenn er in einem hohen Amte ist, erst recht!

Art 44 (1): Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

Dann braucht man auch keinen Untersuchungsausschuss. Der Bundestag muss öffentlich sein, und zwar in allen seinen Handlungen, denn das ist sein Wesen.

Art 45 ( ): Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

So wird die Verantwortung für Deutschland und vor dem Deutschen Volk immer mehr verdünnt und verschleiert. Wer ist "die Europäische Union"? solange dieses Gebilde eine Absicht ist (und es möge eine Absicht bleiben!) hat das Grundgesetz es nicht als vollendete Tatsache zu erwähnen.

Art 45b (): Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird der Wehrbeauftragte des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Dieses Amt ist nicht nur überflüssig, es ist schädlich, denn es untergräbt die Verantwortung und damit die Autorität des Kommandos der Streitkräfte.

Art 46 (2): Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

Solche Freibriefe gab es weder bei Dschingis Khan noch bei der Hohen Pforte. Sie sind unmoralisch und verletzen die Gleichheit aller vor dem Gesetz.

Art 46 (3): Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

Der Alte Fritz würde sich im Grabe umdrehen ob solcher Sonderbehandlung.

Art 46 (4): Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Es ist unglaublich, wie sich die Mitglieder des Bundestages abgesichert haben, nicht etwa nur gegen die Missgeschicke des Alltags, sondern dagegen, für ihre Handlungen selbst einstehen zu müssen. Dies verletzt nicht nur den Grundsatz, dass alle vor dem Gesetz gleich sind, es verhöhnt auch die Gerichte.

Art 48 (3): Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Muss ich das noch kommentieren?

vonRoit

Beiträge: 2420

» 02.04.08 10:57 «              Beitrag melden


Artikel 38 Abs. 1 III Rn 121 Grundgesetzt Wahlgrundsätze

Im Bund und in den Ländern bestehen die Wahlgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren , freien, gleichen und geheimen Wahl ( Artikel 38 Abs. 1 , 28 Abs. 1 Satz 2 i.V. den entsprechenden Verfassungsvorschriften der Länder ).
Der Begriff der Wahl umfaßt Abstimmungen, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Kreis von Kandidaten vausgewählt werden. Die Wahlgrundsätze gelten für das gesamte Verfahren ! , mithin nicht nur für die Wahlhandlung selbst, sondern mit gewissen , sachbezogenen Einschränkungen auch schon für die Wahlvorbereitung und wirken sich sowohl zugunsten der Wähler als auch, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt, zugunsten der Wahlbewerber aus.
Das verfassungsrechtlich geschützte Wahlrecht darf nicht durch zu weitgehende Verlagerung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages auf supranationale Einrichtungen entleert werden, so daß praktisch keine demokratische Legitimation mehr möglich ist . Die Grenze ist dabei aufgrund von Artikel 23 GG zu ziehen.

Artikel 38 Abs 1. 2. Rn 125 Grundgesetz

Unmittelbarkeit der Wahl

Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus , bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz - insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt , die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt !

Nun, was ist eine Partei und deren Liste ?

Wählt die Partei nicht vorher und setzt ihre Favoriten auf die Listenplätze ?

Wählt die Partei nicht nur die Leute aus die diese selbst bestimmt und auf Ränge in den Wahllisten setzt ?

Habe ich die Möglichkeit meinen Abgeordneten zu wählen, wenn der überhaupt nicht auf der Liste erscheint, weil die Partei es nicht für richtig hält ?

Hat die Partei nicht schon für mich gewählt und ich Trottel wandere zur Wahl um einen von der Partei Gewählten nur noch zu bestätigen ?

Legitimiere ich nicht dadurch einen Wahlbetrug, eine Wahlfälschung sowie die Fälschung von Wahlunterlagen ?

Ist da nicht ein generelles Verbot das sich zwischen dem Wähler und Abgeordneten eine Institution egal welcher Art und Form schiebt ?

Was ist denn eine Partei ?

Manipulationen über Manipulationen, gestützt durch Korruption, Bestechung , Vorteilsgewährung, Rechtsbeugung.

Denkt einmal darüber nach Leute !




Zuletzt bearbeitet: 02.04.08 11:09 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 07.04.08 20:19 «              Beitrag melden


Es sieht so aus als wenn der illegale , abhängige und vorbefasste Rechtsbeuger Mellinghoff die Sache aussitzen will ! Genauso wie sein Freund Helmut Kohl, der ihm nun wohl bald die Rente für seinen verfassungswidrigen Versuch der Rechtsbeugung , daher den weiteren Lebensunterhalt zahlen muss, denn wir verweigern für solche Gangster an Gerichten natürlich die Rente und auch Harz V, damit das klar ist.

Wir werden die Karriere von dem juristen Mellinghoff nun sehr genau verfolgen und dafür sorge tragen das er einen tüchtigen Karriere-Knick hat!

Möglicherweise bekommt er dann ein neues Betätigungsfeld in der EU, wie unser all geliebter Herr Stoiber, der hat sich wahrscheinlich auch zu sehr aus den Fenster gelehnt !



Zuletzt bearbeitet: 08.04.08 10:29 von Administrator
Lotte

Beiträge: 333

» 07.04.08 20:32 «              Beitrag melden


Ja, ja - der "gute" Stoiber! Hat er doch - Absicht oder nicht? - relativ kurz vor seinem Wechsel in die EU EINMAL als Politiker die Wahrheit gesagt: "Nur die dümmsten Kälber wählen ihre Metzger selber!"

Ich hoffe, die Kälber, äh Wähler, denken an Stoibers Offenbarung, wenn sie das nächste Mal an der Urne stehen.

vonRoit

Beiträge: 2420

» 08.04.08 10:36 «              Beitrag melden


Der Oberlehrer Stoiber hat nicht die Wahrheit gesagt, sondern nur mit der Wahrheit gedroht. Das haben Schill und Möllemann, Barschel und Herstatt, auch getan, es ist ihnen nicht gut bekommen !
Es war auch nicht möglich die Wahrheit zu sagen, sonst hätte Herr Stoiber seine Verwicklungen bei der Vergiftung des gesamten bayrischen Grundwassers mit zugeben müssen, ich glaube nicht das er das machen wird. oder ?

Die Holländer toben sich hier bei uns richtig aus, vergiften mit ihrem Abfall ganze Landstriche in Deutschland, von Norden zum Süden und die Politikerbande in der BRdvD unterstützen diese Machenschaften weil dies ihnen viel "Zusatzrente" einbringt !


Heinz

Beiträge: 30

» 08.04.08 10:53 «              Beitrag melden


Da muss man den Holländern schon ein Kompliment machen, wenn sie Idioten finden, die ausserhalb ihres Landes jeden Müll mit Freude empfangen. Wenn wir in diesem Land so weiter machen,
werden wir nicht nur die Müllkippe der Holländer, sondern auch die geistige Müllkippe Europas.

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