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Thema: Wahlanfechtung wegen
Wahlbetruges Art. 38 GG
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vonRoit
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» 23.03.08 17:30
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 25/05 -
In dem Verfahren über den Antrag
der Frau C....
- Bevollmächtigte :
Rechtsanwälte Cüneyt Gencer und Koll. , Marientorgraben 3, 90402
Nürnberg -
im Wege der EINSWEILIGEN ANORDNUNG
1. festzustellen, dass die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige
ist, hilfsweise,
2. § 25 Abs. 1 StAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des
Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBI I S. 1618) mit Wirkung vom 1. Januar
2000 auch mit Wirkung für die Vergangenheit bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
hilfsweise,
3. festzustellen, dass die Antragstellerin die Voraussetzung für die
Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen zum Deutschen Bundestag im
September 2005 hinsichtlich der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllt,
hilfsweise,
4. die Antragstellerin in das Wahlverzeichnis aufzunehmen und zur
Bundestagswahl am 18. September zuzulassen,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes
durch die Richter
Jentsch
Broß
und die Richterin Lübbe Wolf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBI I S. 1473) am 2.
September 2005 einstimmig beschlossen:
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
1
Die in Deutschland lebende Antragstellerin wurde nach Entlassung aus
der türkischen Staatsangehörigkeit am 21. Juni 1999 in den deutschen
Staatsverband eingebürgert. Auf ihren Antrag vom 20. Juni 1999 wurde
ihr am 5. Februar 2001 die türkische Staatsangehörigkeit erneut
verliehen.
2
Gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit
dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung verleirt ein Deutscher
grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn auf seinen Antrag eine
ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Nach der zuvor geltenden
Gesetzesfassung ( § 25 Abs. 1 RuStAG) trat der
Staatsangehörigkeitsverlust nur unter der weiteren Vorrausetzung ein,
dass der Betroffene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Ausland hatte. Diese sogenannte Inlandsklausel wurde durch Art. 1 Nr. 7
Buchstabe a des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 15. Juli 1999 (BGBI I S. 1618) zum 1. Januar 2000 gestrichen.
3.
Schätzungen zufolge ist von dieser Gesetzesänderung eine große Zahl in
Deutschland lebender und hier eingebürgerter Personen betroffen, die
wie die Antragstellerin, nach der hiesigen Einbürgerung ihre frühere
ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag zurückerworben haben ( vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2005 - 8 B 721/05-, JURIS Uslucan, ZAR
2005, S. 115).
4.
Die Antragstellerin hält § 25 StAG in der seit dem 1. Januar 2000
geltenden Fassung unter anderen wegen des Fehlens einer
Übergangsregelung für verfassungswidrig. Sie hat beim
Verwaltungsgericht Bayreuth eine Klage auf feststellung ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Im
Hinblick auf die am 18. September 2005 anstehenden Wahlen zum Deutschen
Bundestag hat sie überdies beantragt, im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO festzustellen, das sie die Voraussetzung zur
Teilnahme an der Bundestagswahl hinsichtlich der deutschen
Staatsangehörigkeit erfülle. das Verwaltungsgericht hat den
Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 16. August 2005 (-B 1 E 05.672
-, Juris) abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde ist, soweit
bekannt, noch keine Entscheidung ergangen. Am 17. August 2005 hat die
Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt.
II
5
1. nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im
Streifall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache
( vgl. BVerfGE 92,130 <133>; stRspr)- einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl
dringend geboten ist. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen gilt
ein strenger Maßstab ( vgl. BVerfGE 108, 45 <48>).
6.
Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes angeführt werden, haben bei der Entscheidung grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben. Eine einstweilige Anordnung darf allerdings
dann nicht ergehen, wenn sich in der Hauptsache gestellte oder noch zu
stellende Antrag als von vornherein unzulässig oder offensichtlich
unbegründet erweist. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die
Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge , die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte,
abzuwägen gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige
Anordnung erlassen würde, das verfolgte Anliegen sich aber in der
Hauptsache als unbegründet erwiese (vgl. BVerfGE 89, 38 <43f.>;
104, 51 <55>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur
ergehen , wenn die für ihren Erlass sprechenden Gründe überwiegen (vgl.
BVerfGE 91, 83<92>).
7
Besondere hohe Anforderungen gelten, wenn der Vollzug eines Gesetzes
ausgesetzt werden soll. Ein Anliegen, das dem erklärten Willen des
Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden
Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden vgl.
104, 23 <27>; 108, 45 <48>; Beschluss des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 -,
NVwZ 2005, S. 679).
8
2. ob eine einstweilige Anordnung mit dem hier in erster Linie
begehrten feststellenden Inhalt überhaupt zulässig wäre, bedarf keiner
Entscheidung. Es kann ferner offen bleiben, ob dem Erlass einer
einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall die fehlende Erschöpfung
des Rechtsweges - selbst hinsichtlich des fachgerichtlichen vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens - entgegensteht ( zum Vorrang des
fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vgl. BVerfGE 37, 150 <151> ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -,NJW
2000, S. 1399 f.). Offen bleiben kann schließlich auch, ob eine
Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet
wäre.
9
Die gebotene Folgenabwägung ergibt jedenfalls nicht das erforderliche
Überwiegen der Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
sprechen.
Zuletzt bearbeitet: 23.03.08 22:38 von Administrator
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vonRoit
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» 23.03.08 22:38
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10
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber eine in der
Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde später als begründet, wäre
der Antragstellerin bis dahin die Behandlung als deutsche
Staatsangehörige zu Unrecht vorenthalten worden; die aus der deutschen
Staatsangehörigkeit folgenden Rechte hätte sie vorläufig nicht
wahrnehmen können. Als konkret drohender Nachteil ist insoweit vor
allem zu berücksichtigen, dass ihr die Ausübung des Wahlrechtes bei der
auf den 18. September 2005 angesetzten Bundestagswahl versagt bliebe,
obwohl sie gemäß § 12 Abs. 1 BWG wahlberechtigt wäre. Weitere und
konkrete und gewichtige Nachteile , die bereits in näherer Zukunft
eintreten könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vor
allem ist der weitere Aufenthalt der Antragstellerin angesichts ihres
nach Auffassung des zuständigen Landratamtes fristgerecht gestellten
und damit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG positiv zu bescheidenen
Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gesichert. Nachdem die
Antragsstellerin auf das ihr zugegangene formlose Anschreiben des
Bayrischen Staatsministeriums des Innern, mit dem sie zur Auskunft über
einen entwaigten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit
aufgefordert wurde, bereits reagiert hat, braucht sie auch mit einer
Auskunftsverpflichtung durch förmlichen Bescheid und gegebenenfalls
dessen zwangsweiser Durchsetzung nicht zu rechnen. Im Übrigen läge
darin auch kein besonderer ins Gewicht fallender Nachteil.
*************************************************************
Nr.11 genau ansehen und lesen Leute !!!!!!
11
Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe der Antragstellerin aber in
der Hauptsache der Erfolg versagt, so würde sie vorläufig zu Unrecht
weiter als deutsche Staatsangehörige behandelt. Vor allem könnte sie
bei den Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag das Wahlrecht ausüben,
obwohl ihr dieses mangels Deutscheigenschaft im Sinne des § 12 BWG in
Wahrheit nicht zustünde.
**************************************************************
Kommentar von : vonRoit.
Die Feigheit des BVerfG hier die ganze Wahrheit rauszulassen und wie es
um den heißen Brei herum eiert, ist nicht nur vielsagend und lässt ganz
tief blicken, sondern lässt Stühle zittern und Postenwechsel erahnen,
sollte das BVerfG dies wirklich tun. Natürlich wird es das Nicht, ein
Patt ist hier die beste Lösung für Hochverräter in schwarzer
Richterrobe.
Und sollte ein Jemand das juristische Kauderwelsch nicht verstehen,
wird auf das Ende als Auflösung des Silbenrätzels vom BVerfG ,
verwiesen. Dort kommt eine gerade Erklärung und Übersetzung des
Fachchinesichen.
12
Die Nachteile im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl wögen in
beiden Fällrn gleich schwer. Es käme jeweils zu einem Wahlfehler, der
im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden könnte, zur
Ungültigkeit der Wahl indes nur bei gegebener Mandatserheblichkeit
führen würde (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>). An diesem "
Bewertungspatt " ändert sich auch dann nichts, wenn man bei der
Einschätzung der jeweils drohenden Nachteile nicht allein den Fall der
Antragsstellerin berücksichtigt, sondern auch die Folgen in den Blick
nimmt, die sich bei gleicher Behandlung anderer, möglich zahlreicher,
gleichgelagerte Fälle ergeben.
13
Stehen somit die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden
Folgekonstallationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber ,
gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
notwendige Zurückhaltung des Gerichts, die Anwendung der mittelbar
angegriffenen Vorschrift nicht zu hindern, bevor geklärt ist, ob sie
vor der Verfassung Bestand hat.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitat Ende !
Die Juristen des Bundesverfassungsgerichtes hätten lediglich
feststellen brauchen, das die Klägerin - und ihr Rechtsanwalt - niemals
die deutsche Staatsangehörigkeit, welche die unmittelbare
Reichszugehörigkeit bedingt, besessen haben.
zu 1.
Die Einbürgerung in einen deutschen Staatsverband, was immer das heißen
soll, hat der Antragstellerin jedenfalls nicht zur deutschen
Staatsangehörigkeit und zum Wahlrecht verholfen.
zu 2.
Die Bundesrepublik hat keine Legitimation, dass
Staatsangehörigkeitsgesetz des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichszugehörigkeit zu ändern und so das Deutsche Volk selbst zu
verändern.
zu 3.
Die Gesetzesänderungen der Bundesrepublik können bezüglich der
Staatsangehörigkeit der Deutschen nichts ändern und keine Ausländern
betreffen.
zu 4.
Die Antragstellerin konnte nicht als Ausländerin auf Feststellung der
deutschen Staatsangehörigkeit vor einem bundesrepublikanischen Gericht
klagen.
zu 5.
Das BVerfG hatte aufgrund fehlemden Rechtsschutzbedürfnis und fehlender
Rechtsgrundlagen keine Entscheidungskompetenz.
zu 6.
Triviale Rechtsausführung.
zu 7.
Die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes wurde mangels
Rechtsanspruch nicht erforderlich.
zu 8.
Triviale Rechtsausführung.
zu 9.
Triviale Rechtsausführung ohne Substanz, da kein Rechtsanspruch vorlag.
zu10.
Da die Klägerin kein Wahlrecht hatte, kann eine Abwägung in dieser
Richtung nicht möglich sein.
zu11.
Die Klägerin war niemals deutsche Staatsangehörige und hatte niemals
Wahlrechte.
zu12.
Wahlfehler, die ein einzelner Beschwerdeführer gegen die Verweigerung
seiner Teilnahme an den Bundestagswahlen erheben würde, würden
spätestens vom BVerfG mangels erheblicher Beeinflussungen abgebügelt
werden.
zu13.
Es gab also überhaupt keine zu begründende Abwägung, wenn das BVerfG
sich mit der ihm schon öfters wie hier wieder vorgetragenen Rechtslage
im Sinne der Arbeit von gesetzlichen Richtern auseinander gesetzt hätte.
Fazit:
Alle bisher mit solchen Rechtsfragen beschäftigten Juristen am
Bundesverfassungsgericht weichen mit allen den ihnen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten einer allgemeinverständlichen , juristisch
korrekten Entscheidung aus, nach der kein durch die Bundesrepublik
eingebürgerter Scheindeutscher Deutscher geworden ist, bzw. jemals die
deutsche Staatsangehörigkeit und/ oder das Wahlrecht in Deutschland
erhalten hat.
Zuletzt bearbeitet: 24.03.08 21:44 von Administrator
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vonRoit
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» 24.03.08 13:16
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Der
dem Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG beigetretene Kläger Beck hat
in seiner Wahlanfechtung bezüglich der Berliner Senatswahlen vom 17.
September 2006 mit allen auch in dieser Klage vorgestellten
Begründungen und zusätzlich denen, die sich aus dem hohen
Ausländeranteil in den Berliner Wahlbezirken nach ergeben, vom
Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung im Wege des
unzulässigen Rechtsmissbrauchs mit falschen und vorsorglich vorher
schriftlich widerlegter Behauptungen einen abschlägigen Bescheid
erhalten. Die Eingabe beim BVerfG nach erfolgter Gegenvorstellung
mangels rechtlichem Gehör wurde wie folgt beschieden:
Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1451/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Lothar Beck , Heimf........ XXXXX Berlin
gegen a ) den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
vom 17. April 2007
- VerfGH 170/06 -,
gegen b ) den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
vom 19. Februar 2007
- VerfGH 170/06 171/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes
durch
den Richter Broß
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in der Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGHI I S. 1473) am 5. September
2007 einstimmig beschlossen:
Die verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
Broß Osterloh Mellinghoff
und unser berühmter und allgegenwärtiger Herr Kringel !
Der Jurist Mellinghoff, welcher jetzt Zweifel an der Zulässigkeit der
Klage gegen den Deutschen Bundestag als Wahlfälschergremium äußert, ist
Mitverantwortlicher an dem unbegreiflichen, ungeheuerlichen Beschluss 2
BvR 1451/06.
Die Kläger können und müssen dem Juristen Mellinghoff also nicht nur
wegen der versuchten Täuschung über Zweifel an der Zulässigkeit der
eingereichten Klage trotz einer vielfach begründeten, unwiderlegbaren
Darlegung zu der Nichtigkeit der Bundestagswahlen 2005 zum Zwecke einer
dadurch bewirkten Rücknahme der Wahlprüfungsbeschwerde am BVerfG
ablehnen, sondern auch, weil er sich an der vollständigen Verweigerung
des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren mit gleichen Sachverhalt von
Wahlfälschungen beteiligt hat.
In einem Rechtsstaat ist in einem zusammenhängenden Verfahren
mindestens eine mündliche Verhandlung zu führen, was bisher die
Rechtsauslegung des BVerfG war. Im angeführten Verfahren 2 BvR 1451/06
wurde das durch die Juristen Broß, Osterloh und Mellinghoff im
Vorbeigehen kassiert.
Der Jurist Mellinghoff ist für alle Kläger und diesem Verfahren
Beigetretenen als gesetzlicher Richter nicht akzeptabel. Er hat
keinerlei Anstalten gemacht, sich schon im Vorverfahren 2 BvR 1451/06
erkennbar und nachvollziehbar mit den rechtlichen Begründungen des
dortigen sich Beschwerenden auseinander zu setzen.
Dieser konnte daher wegen der dort verweigerten Begündung auch nicht
für die vorliegende Klage die nach Ansicht der Juristen am BVerfG
zulässige Abweisung einer Beschwerde ohne Begründung so ergänzen, daas
- nicht erkennbare - Darstellungsmängel behoben werden können.
Das ist eine der Hauptrollen, die das BVerfG in der Bundesrepublik nach
dem Willen der politisch bestimmten, nicht vom Volk auf zeit gewählten
und praktisch immunen Juristen zu erfüllen hat.
Das Deutsche Volk soll und darf nicht wissen, wie und mit welchen
fehlenden Begründungen es tatsächlich am BVerfG tausendfach betrogen
wird.
Der Jurist Mellinghogg hat dieses so deutlich vorgeführt, dass er nun
auch deshalb als befangener, nicht gesetzlicher Richter abgelehnt wird.
Er hat sich dienstlich zu äußern, damit die Kläger noch eine
Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgeben können.
Vorsorglich wird zur Vermeidung der Anführung des tükischen
Richterprivilegs zur Verhinderung der Strafverfolgung von Rechtsbeugern
in Richterroben und Unklarheiten folgendes ergänzt:
Wenn ein Gremium von 3 oder mehr Richtern eine unbekannte Anzahl mit
Mehrheit Rechtsbeugung begeht, so ist diese Mehrheit Täter . Die
Minderheit, die sich nicht im Wege eines Minderheitsvotums gegen die
Rechtsbeugung stellt, obwohl das höhste Gut eines Rechtsstaates, das
Recht, im Wege des Verfassungshochverrates gebeugt wird, nimmt die
Rechtsbeugung konkludent und gegen die Remonstrationspflicht in einem
Rechtsstaat und das GG in Kauf. Dadurch wird die Minderheit zum
Mittäter. Mittäter sind wie Täter zu behandeln, weil sie eine
kriminelle Vereinigung gebildet haben. Insoweit können alle Täter
mindestens als Mittäter behandelt werden.
Deshalb wird der Jurist Mellinghoff auch als Mittäter in einer
kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Begehung von Rechtsbeugung und
Verfassungshochverrates mindestens durch absichtliche Verweigerung des
rechtlichen Gehörs laut vorliegenden und vorgetragenen Entscheidungen
des BVerfG selbst als befangener , in eigener Sache parteiischer und
gesetzlicher Richter abgelehnt. Er kann sich überhaupt nicht mehr
leisten, den Klägern Recht zu geben, weil dann seine Mittäterschaft
unter Umständen als Täterschaft von Rechtsbeugung im Verfahren 2 BvR
1451 / 06 offensichtlicht wird.
5. Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist auch ohne die noch fehlenden
Verfahrensakten umfassend und unwiderlegbar begründet.
- - Die Wahlprüfungsbeschwerde am BVerfG als Instanzgericht wird nicht
zurück gezogen. - -
Die Kläger hatten noch nicht einmal das rechtliche Gehör mit mündlichen
Vortrag in einer Hauptverhandlung.
-- Ein Hauptverfahren mit mündlicher Verhandlung hat
rechtsstaatskonform am BVerfG zu erfolgen. - -
Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung gehört auch eine zur
Kenntnis gebrachte Stellungnahme des beklagten Bundestages. Insoweit
hat bisher das BVerfG mit dem Juristen Mellinghoff erkennbar parteiisch
für den Beklagten agiert und eine solche - sehr interessierende
Stellungnahme - weder ersichtlich eingefordert, noch den Klägern zur
Verfügung gestellt.
Parteiische Verfahrensführungen haben zum Ausschluss der als vorgeblich
gesetzliche Richter agierenden Juristen zu führen.
-- Sie können sich selbst für befangen erklären --
Die Kläger fordern gesetzliche Richter , das rechtliche Gehör und das
faire Verfahren im eigenen Interesse und damit auch als Nachweis einer
rechtsstaatskonformen Rechtsprechung im öffentlichen Interesse für das
ganze Deutsche Volk.
So Mitstreiter für ein frei von braunen, schwarzen, grünen und roten
Faschisten freien Deutschland, hier könnt ihr Euch schlau machen über
die wirklichen Nazi s in einem Faschisten
Zuletzt bearbeitet: 24.03.08 21:51 von Administrator
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vonRoit
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» 25.03.08 13:14
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Essay
Ein Staat ohne Legitimation
Nach einem halben Jahrhundert europäischer Integration hat Deutschland
gänzlich andere politische Strukturen, als sie das Grundgesetz verfasst
hat. Die Republik ist keine Demokratie im freiheitlichen Sinne mehr.
Sie ist kein Rechtsstaat mehr, in dem durch Gewaltenteilung und
Rechtsschutz die Grundrechte gesichert sind. Sie ist kein Sozialstaat
mehr, sondern unselbstständiger Teil einer Region des globalen
Kapitalismus. Sie ist auch kein Bundesstaat mehr, weil Bund und Länder
ihre existenzielle Staatlichkeit eingebüßt haben. Die
Strukturprinzipien des Grundgesetzes, welche die Integration in die
Europäische Union nach dessen Artikel 23 Absatz 1 respektieren muss,
sind entwertet. In einer solchen Union darf Deutschland nach seiner
Verfassung nicht Mitglied sein.
Demokratie ist die politische Form der allgemeinen Freiheit. Die
Gesetze müssen der Wille aller Bürger sein. Wenn sie nicht das Volk
unmittelbar durch Abstimmungen beschließt, müssen sie im Parlament
(eingebettet in den öffentlichen Diskurs) beraten und beschlossen
werden. Die meisten Rechtssätze, die in Deutschland gelten, sind aber
von den exekutiven Organen der Union als Richtlinien und Verordnungen
beschlossen worden, insbesondere im Wirtschaftsrecht. Das Europäische
Parlament hat nur begrenzten Einfluss auf diese Rechtsetzung, vor allem
aber ist es kein wirkliches Parlament, das die demokratische
Legitimation auch nur stärken könnte. Das Stimmgewicht seiner Wähler
weicht krass voneinander ab. Die Rechtsetzung der Union kann nicht von
den nationalen Parlamenten verantwortet werden, um dem demokratischen
Prinzip zu genügen; denn deren Abgeordnete können die Unionspolitik
schlechterdings nicht voraussehen. Das demokratische Defizit der
Rechtsetzung der Union ist nicht behebbar.
Die Union hat, wie alle zentralistischen Bürokratien, ihre Befugnisse
auf alle wirtschaftlich wichtigen Bereiche ausgedehnt, vielfach
entgegen dem Text der Verträge. Das ist vor allem das Werk der
Kommission und des Europäischen Gerichtshofs, welche die Verträge nicht
etwa eng, wie es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, handhaben, sondern
denkbar weit, oft ohne Rücksicht auf den Wortlaut, aber im Interesse
der Integration. Verschiedentlich haben die Mitgliedsstaaten, die
"Herren der Verträge", Texte nachgereicht, um den "gemeinschaftlichen
Besitzstand" zu festigen.
Die Judikatur der unmittelbaren Anwendbarkeit der Grund- oder
Marktfreiheiten hat die an sich völkerrechtlichen Pflichten der
Mitgliedsstaaten zu subjektiven Rechten der Unternehmen gewandelt,
gewissermaßen zu Grundrechten. Das hat die Gemeinschaft der Sache nach
schon 1963 zum Staat gemacht, ein Staat freilich ohne legitimierendes
Staatsvolk. Die Mitgliedsstaaten haben sich gegen diesen Umsturz nicht
gewehrt, auch nicht deren Gerichte. Seither ist der mächtigste
politische Akteur der Europäische Gerichtshof. Sein Leitbegriff ist das
Gemeinschaftsinteresse. Die Mitgliedsstaaten können ihre Interessen nur
behaupten, wenn der Gerichtshof diese als zwingend anerkennt. Das tut
er fast nie. Diese Judikatur hat die weitreichende Deregulierung
erzwungen, auch der Daseinsvorsorge (Energie usw.). Der Wettbewerb soll
Effizienz und Wohlstand steigern, wird aber von der Kommission ohne
rechtsstaatsgemäßen Maßstab, meist im Kapitalinteresse administriert.
Marktmächtige Oligopole sollen weltweit wettbewerbsfähig sein. Das
Sozialprinzip hat keine Entfaltungschance mehr. Die Gerechtigkeit soll
ausgerechnet der Markt herstellen - ohne soziale Ordnung ein globales
Ausbeutungsszenario.
Das Herkunftslandprinzip, vom Gerichtshof entgegen dem Vertrag
entwickelt, ist ein wesentlicher Hebel der Entdemokratisierung und
Entmachtung der Völker. Die Gesetze aller Mitgliedsstaaten entfalten in
allen Mitgliedsstaaten Geltung und Wirkung, im Lebensmittelrecht, im
Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht usw. Die Völker können ihre Politik
nicht mehr durchsetzen, vielmehr müssen sie ihre Standards nach unten
anpassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Die Handhabung der
Niederlassungsfreiheit etwa macht es möglich, der deutschen
Unternehmensmitbestimmung auszuweichen.
Der Gerichtshof hat die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft
dekretiert, Abkommen mit dritten Staaten über den Handel mit Waren und
Dienstleistungen zu schließen. Nach dem Vertrag sollte die Gemeinschaft
lediglich "einheitliche Grundsätze" der "gemeinsamen Handelspolitik"
gestalten. Die Folgen sind verheerend. Handelspolitik kann nicht allein
dem Freihandel oder allein der Protektion verpflichtet sein. Sie muss
der Lage einer Volkswirtschaft gerecht werden.
Die Zuständigkeitspolitik der Union macht die Völker gegenüber der
Globalisierung wehrlos. Hinzu kommt die grenzenlose
Kapitalverkehrsfreiheit, welche seit 1994 gilt. Sie ermöglicht im
Verbund mit den Verträgen der Welthandelsordnung den rücksichtslosen
Standortwechsel der Unternehmen in Billiglohnregionen und damit den
Verlust von Arbeitsplätzen und des erwirtschafteten Kapitals, das
woanders investiert wird.
Die wettbewerbsverzerrende Währungsunion nimmt zudem den Euroländern
die Hoheit über die Auf- oder Abwertung ihres Geldes, durch welche sie
sich leistungsgerecht am Binnen- und am Weltmarkt behaupten könnten. Im
Übrigen leistet Deutschland erheblichen finanziellen Transfer in die
Euroinflationsländer, denen wiederum durch die notwendig
undifferenzierte Währungspolitik der Europäischen Zentralbank die
Wettbewerbsfähigkeit verloren geht.
Die Gewaltenteilung, welche gegen die übermäßige Machtentfaltung der
Exekutive gerichtet ist, ist im Unionsstaat nicht verfasst, wenngleich
der Vielheit der Mitgliedsstaaten gewisse machthemmende Wirkungen nicht
abgesprochen werden können. Die eigentliche Macht haben außer den
Staats- und Regierungschefs die Kommission und der Gerichtshof, beide
ohne demokratische Legitimation. Im Gerichtshof judizieren Richter, von
denen allenfalls einer eine mehr als schmale Legitimation aus seinem
Land hat. Diese mächtigen und hoch bezahlten Richter werden
ausgerechnet im Einvernehmen der Regierungen ernannt, auch nur für
sechs Jahre, aber mit der Möglichkeit der Wiederernennung. Das schafft
keine Unabhängigkeit. Einen größeren Tort kann man dem Rechtsstaat kaum
antun, zumal diese Richter alle rechtlichen Grundsatzfragen für etwa
500 Millionen Menschen entscheiden. Der Grundrechteschutz leidet
schwere Not, seitdem die Gemeinschaftsordnung unser Leben weitestgehend
bestimmt. Seit seinem Bestehen hat der Gerichtshof, der, gedrängt vom
Bundesverfassungsgericht, die Grundrechteverantwortung an sich gezogen
hat, nicht ein einziges Mal einen Rechtssatz der Gemeinschaft als
grundrechtswidrig erkannt.
Der Verfassungsvertrag, der in Frankreich und in den Niederlanden
gescheitert ist, den die Bundeskanzlerin als Ratspräsidentin aber
wieder beleben will,
Zuletzt bearbeitet: 25.03.08 19:42 von Administrator
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 164
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01.04.08 15:54 « |
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Auch hier einen Kommentar aus Sicht einer wirklichen Demokratie
(Schweiz)!
Dieses Buch ist sehr empfehlenswert:
"Das Deutsche Grundgesetz - Eine Wertung aus
Schweizer Sicht" von Urs Bernetti, Neue Visionen GmbH, Verlag, ISBN
3-95-20669-1-5
Anmerkung: Der folgende Wortlaut stammt 1:1 aus o.g. Buch!
Der Bundestag
Art 38 (1): Die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Sind die auf «Listenplätzen» in den Bundestag einziehenden Abgeordneten
auch «unmittelbar» gewählt? Ich vermisse weiter folgende m. E.
unerlässlichen Auflagen für die Mitgliedschaft des Bundestages: Die
Abgeordneten dürfen keine «gespaltene Loyalität» haben. Die Parlamente
der USA sind da beispielhaft: «Dual Loyality» liegt vor, wenn der
Abgeordnete mit einer Ausländerin verheiratet ist, wenn er eine andere
Staatsangehörigkeit oder eine weitere hat, wenn er in den Diensten
einer ausländischen Macht stand bevor er gewählt wurde, und in
ähnlichen Fällen. Auch ist es unerlässlich, dass die Abgeordneten durch
Gesetz verpflichtet werden, die Rechte des Deutschen Volkes zu wahren
und das Grundgesetz zu befolgen. Darauf müssen sie einen Eid leisten,
in dem sie sich dem Deutschen Volke und nur ihm verantwortlich
erklären.
Art 38 (2): Wahlberechtigt ist, wer das
achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die
Volljährigkeit eintritt.
Hier fehlt das zwingende Gebot, dass der Wahlberechtigte und der
Wählbare Deutsche sein müssen und unbescholten.
Art 42 (1): Der Bundestag verhandelt
öffentlich. Auf Antrag eines
Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Das ist skandalös. Der Bundestag hat
öffentlich zu tagen, alles andere ist von Übel.
Art 42 (3): Wahrheitsgemäße Berichte über
die öffentlichen
Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortlichkeit frei.
Die Verfasser der Berichte sind für die Wahrheit verantwortlich. Solche
Pontius-Pilatus-Ausnahmen sind unwürdig. Jeder ist für seine Taten
verantwortlich, und wenn er in einem hohen Amte ist, erst recht!
Art 44 (1): Der Bundestag hat das Recht
und auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise
erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
Dann braucht man auch keinen Untersuchungsausschuss. Der Bundestag muss
öffentlich sein, und zwar in allen seinen Handlungen, denn das ist sein
Wesen.
Art 45 ( ): Der Bundestag bestellt einen
Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die
Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung
wahrzunehmen.
So wird die Verantwortung für Deutschland und vor dem Deutschen Volk
immer mehr verdünnt und verschleiert. Wer ist "die Europäische Union"?
solange dieses Gebilde eine Absicht ist (und es möge eine Absicht
bleiben!) hat das Grundgesetz es nicht als vollendete Tatsache zu
erwähnen.
Art 45b (): Zum Schutze der Grundrechte
und als Hilfsorgan des
Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird der
Wehrbeauftragte des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Dieses Amt ist nicht nur überflüssig, es ist
schädlich, denn es untergräbt die Verantwortung und damit die
Autorität des Kommandos der Streitkräfte.
Art 46 (2): Wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung darf ein
Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung
gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der
Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Solche Freibriefe gab es weder bei Dschingis Khan noch bei der Hohen
Pforte. Sie sind unmoralisch und verletzen die Gleichheit aller vor
dem Gesetz.
Art 46 (3): Die Genehmigung des
Bundestages ist ferner bei jeder
anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder
zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel
18 erforderlich.
Der Alte Fritz würde sich im Grabe umdrehen
ob solcher Sonderbehandlung.
Art 46 (4): Jedes Strafverfahren und
jedes Verfahren gemäß
Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des
Bundestages auszusetzen.
Es ist unglaublich, wie sich die
Mitglieder des Bundestages
abgesichert haben, nicht etwa nur gegen die Missgeschicke des Alltags,
sondern dagegen, für ihre Handlungen selbst einstehen zu müssen. Dies
verletzt nicht nur den Grundsatz, dass alle vor dem Gesetz gleich sind,
es verhöhnt auch die Gerichte.
Art 48 (3): Die Abgeordneten haben
Anspruch auf eine angemessene,
ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der
freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Muss ich das noch kommentieren?
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 02.04.08 10:57
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Artikel 38 Abs. 1 III Rn 121 Grundgesetzt
Wahlgrundsätze
Im Bund und in den Ländern bestehen die Wahlgrundsätze der allgemeinen,
unmittelbaren , freien, gleichen und geheimen Wahl ( Artikel 38 Abs. 1
, 28 Abs. 1 Satz 2 i.V. den entsprechenden Verfassungsvorschriften der
Länder ).
Der Begriff der Wahl umfaßt Abstimmungen, durch die eine oder mehrere
Personen aus einem größeren Kreis von Kandidaten vausgewählt werden.
Die Wahlgrundsätze gelten für das gesamte Verfahren ! , mithin nicht
nur für die Wahlhandlung selbst, sondern mit gewissen , sachbezogenen
Einschränkungen auch schon für die Wahlvorbereitung und wirken sich
sowohl zugunsten der Wähler als auch, soweit sich aus der Natur der
Sache nichts anderes ergibt, zugunsten der Wahlbewerber aus.
Das verfassungsrechtlich geschützte Wahlrecht darf nicht durch zu
weitgehende Verlagerung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages auf
supranationale Einrichtungen entleert werden, so daß praktisch keine
demokratische Legitimation mehr möglich ist . Die Grenze ist dabei
aufgrund von Artikel 23 GG zu ziehen.
Artikel 38 Abs 1. 2. Rn 125 Grundgesetz
Unmittelbarkeit der Wahl
Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus , bei dem
sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz -
insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt , die
nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren
direkte Wahl ausschließt !
Nun, was ist eine Partei und deren Liste ?
Wählt die Partei nicht vorher und setzt ihre Favoriten auf die
Listenplätze ?
Wählt die Partei nicht nur die Leute aus die diese selbst bestimmt und
auf Ränge in den Wahllisten setzt ?
Habe ich die Möglichkeit meinen Abgeordneten zu wählen, wenn der
überhaupt nicht auf der Liste erscheint, weil die Partei es nicht für
richtig hält ?
Hat die Partei nicht schon für mich gewählt und ich Trottel wandere zur
Wahl um einen von der Partei Gewählten nur noch zu bestätigen ?
Legitimiere ich nicht dadurch einen Wahlbetrug, eine Wahlfälschung
sowie die Fälschung von Wahlunterlagen ?
Ist da nicht ein generelles Verbot das sich zwischen dem Wähler und
Abgeordneten eine Institution egal welcher Art und Form schiebt ?
Was ist denn eine Partei ?
Manipulationen über Manipulationen, gestützt durch Korruption,
Bestechung , Vorteilsgewährung, Rechtsbeugung.
Denkt einmal darüber nach Leute !
Zuletzt bearbeitet: 02.04.08 11:09 von Administrator
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