Alexander E. Schröpfer
Seestraße 26
83064 Raubling
An das
Amtsgericht Rosenheim
Königstraße 1
83022 Rosenheim
Rosenheim, 29.10.2010
Klage
gemäß Artikel 19.4 GG i.V.m. Art. 2.1 GG und 20.3 GG
(Justizgewährleistungsanspruch)
und
BverfGE – 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74- vom 28. Oktober 1975
Art.
19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu
den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit
nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz
auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).
i.V.m.
§ 31 Abs. 1 BverfGG
und
(BVerfGE 19, 377 – Berlin-Vorbehalt II)
des Alexander E. Schröpfer, Seestraße 26, 83064 Raubling
und
seiner Ehefrau Ulrike Schröpfer, gleiche Anschrift
Kläger
gegen
das Finanzamt Rosenheim, vertreten durch den Vorsteher Michael Alt
Beklagter
wegen
unzulässiger
Anwendung ungültiger Steuergesetze, hier die AO1977 sowie das EStG und
UStG, da diese gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG unheilbar verstoßen und somit nichtig sind.
Es wird beantragt, das Finanzamt Rosenheim zu verurteilen,
die fälschlich als Steuerbescheide bezeichneten jedoch nur nichtigen Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben.
Begründung
Es
handelt sich hier sich im zugrunde liegen Fall um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art
handele, denn das tätig gewordene Finanzamt hätte nicht tätig werden
dürfen, da es dem Finanzamt an einer gültigen Abgabenordnung, einem
gültigen Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes wegen deren unheilbaren
Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als
die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift
mangelt.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von
verfassungsrechtlicher Art sind gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
GG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen worden.
Spätestens mit dem Inkrafttreten der VwGO 1960, hier: § 40 Abs. 1 VwGO,
hätte der einfache Gesetzgeber die notwendigen Organisations- und
Ausführungsbestimmungen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG
erlassen müssen, da die Verwaltungsgerichte zu denen auch die
Finanzgerichte zählen nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von
nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig sind.
Steuerbescheide,
die in Ermangelung einer gültigen AO 1977 sowie eines ebenfalls
ungültigen Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes wegen deren unheilbaren
Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur
nichtige Verwaltungsakte darstellen, die keine Rechtskraft entfalten
können, bilden die Grundlage für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
von verfassungsrechtlicher Art, da die Anwendung ungültiger Gesetze zu
unzulässigen / verbotenen Grundrechteverletzungen des Adressaten in
Gestalt des Grundrechteträgers führt.
Die ordentlichen Gerichte
sind hier zunächst die Amtsgerichte, vor denen das jeweilige Finanzamt
mit dem Ziel, die ungültigen Verwaltungsakte, die nur scheinbar wirksame
Steuerbescheide darstellen, ersatzlos aufzuheben umso die gemäß Art. 1
Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG unzulässige Grundrechteverletzung
unverzüglich zu heilen.
Am 29.07.2010 hat der 13. Senat des
Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg denn auch folgerichtig
entschieden, dass für verfassungsrechtliche Streitigkeiten der
Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) nicht eröffnet ist. Im Tenor heißt es
weiter, dass eine Verweisung an das Verfassungsgericht nicht in Betracht
kommt. Die Anrufung der Verfassungsgerichte ist kein Rechtsweg, wie §
90 Abs. 2 BverfGG zeigt, der gerade die Erschöpfung des Rechtsweges
fordert. Die Verfassungsgerichte stehen neben und nicht über den
sonstigen Gerichtsbarkeiten. Demgemäß ist eine Rechtswegverweisung der
Verwaltungsgerichte an ein Verfassungsgericht unzulässig. (Az.: 13 V
13127/10)
~~~~~
Aufgrund dieser unanfechtbaren
finanzgerichtlichen Entscheidung ist schließlich die irrige
Rechtsauffassung der einzelnen Finanzämter vom Tisch, dass eine Klage
wegen öffentlich-rechtlicher Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art
vor den ordentlichen Gerichten mit dem Ziel, wegen der grundgesetzlich
unzulässigen Anwendung wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog.
Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültiger Steuergesetze
(hier: AO 1977, EStG, UStG) die trotzdem erlassenen jedoch nichtigen
Verwaltungsakte, die deshalb ausdrücklich keine Steuerbescheide
darstellen, das Finanzamt zu verurteilen, diese nichtigen
Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben, unzulässig wäre.
Entsprechend
sind denn auch im Wege der Klage wegen öffentlich-rechtlicher
Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art folgende Anträge vor den
ordentlichen Gerichten gegen das jeweilige Finanzamt zu stellen:
Das Finanzamt zu verurteilen,
dass
dieses seine nichtigen Verwaltungsakte in Ermangelung gültiger
Steuergesetze (hier: AO 1977, EStG und UStG) wegen deren unheilbaren
Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
ersatzlos aufhebt.
Da der einfache Gesetzgeber es bisher versäumt
hat, den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG mit den
erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetzen justitiabel zu
machen, wird zunächst beantragt,
die vorliegende Sache zunächst im dortigen selbständigen AR-Register einzutragen.
Angesichts
der klaren Verfassungs- und Rechtslage ist unverzüglich zunächst beim
Amtsgericht Rosenheim seitens der Direktorin / des Direktors des AG in
ihrer / seiner Eigenschaft als Leiterin / Leiter der Justizverwaltung
und Vorsitzende(r) des Präsidiums
das Präsidium zu einem nahen
Termin zu laden mit dem Tagesordnungspunkt Zuweisung von ausdrücklich
den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“.
Da das
Amtsgericht Rosenheim selbst nicht befugt ist, die Ausgangsfrage der
Gültigkeit der AO 1977 sowie des EStG und des UStG wegen des unheilbaren
Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als
die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift
sowie die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß Art.
19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG vor das sachlich und örtlich
zuständige ordentliche Gericht, dem Amtsgericht in Rosenheim konstitutiv
festzustellen, dieses allein dem BverfG in deklaratorischer Form
zusteht, wird bei dem dann zuständigen gesetzlichen Richter gemäß Art.
101 GG beim Amtsgericht beantragt,
dass Verfahren zunächst auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen und
sodann
nach dessen deklaratorischer Feststellung der der Ungültigkeit der AO
1977 sowie des EStG und des UStG und der Zulässigkeit der Klage nach dem
Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 19
Abs. 4 GG entsprechend den Anträgen aus der Klage das Finanzamt
Rosenheim zu verurteilen.
Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird beantragt, deklaratorisch festzustellen,
dass
die AO 1977 und das EStG sowie das UStG wegen des unheilbaren Verstoßes
gegen das sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantieren sollende
zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig
und somit nichtig sind,
dass der Rechtsweg vor das Amtsgericht
Rosenheim in einer Abteilung für ausdrücklich den ordentlichen
zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß Art. 19 Abs. 4,
Satz 2, 2. Halbsatz GG gegeben ist.
Bei dem die Sache gemäß
Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird außerdem mit Blick auf die
dort bereits ergangenen einschlägigen Entscheidungen vom 29.03.2005 in 2
BvR 1610/03 und in BverfGE 77, 275 <284>, 97, 298 <315>
beantragt,
dem Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen
Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, gemäß Artikel 19
Abs. 4 GG die zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen
Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze zu erlassen,
dem
Gesetzgeber weiter aufzugeben, das Gerichtsverfassungsgesetz im § 13
GVG den weiteren Rechtsweg öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von
verfassungsrechtlicher Art“ aufgrund der Vorschrift des Art. 19 Abs.
4, Satz 2, 2. Halbsatz GG aufzunehmen.
Da es sich hier um keine
Zivilsache (bereits LG Paderborn und AG Benzheim, zuletzt LG Bonn,
Beschluss vom 11.10.2010, Az.: 9 T 96/10 in dem es heißt: “(…)
handelt es sich nicht um eine bürgerliche Streitigkeit gemäß Â§ 13
GVG.â€), sondern um eine gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG
den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche
Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handelt, der einfache
Gesetzgeber jedoch trotz des eindeutigen verfassungsrechtlichen
Auftrages den dafür vorgesehene Rechtsweg bis heute weder durch die
entsprechenden Organisations- noch Ausführungsgesetze installiert hat,
kommt eine Weitergabe an das Landgericht Traunstein nicht in Betracht.
Vielmehr muss gemäß den oben und bereits in der Klage gestellten
Anträgen verfahren und dort entschieden werden.
Da keine Zivilsache vorliegt, ist das Amtsgericht nicht an eine Streitwertgrenze gebunden.
Die
Klage unterliegt auch nicht dem einfachgesetzlichen Kostenrecht gemäß
GKG, da es sich um eine Verfassungsstreitigkeit handelt, die kostenfrei
betrieben werden muss, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 GG (Unveräußerlichkeit
der Menschenrechte Grundrechte) i.V.m. § 34 BverfGG und Artikel 50
der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte ergibt.
http://finanzamt.name/2010/10/klage-fin ... ergesetze/
Klage gegen das Finanzamt
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KEINE TOLERANZ GEGENÜBER BLIESKASTEL-WILLI & KRR-FAQ & DER BANDE AUS DER LENNESTR. BERLIN
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aus gegebenem Anlass – das
Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lässt weder eine
Teilnichtigkeit zu, noch erlaubt es dem Gesetzgeber ein Ermessen
Das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift lässt im Fall seiner Verletzung seitens des einfachen Gesetzgebers weder eine Teilnichtigkeit der jeweiligen grundrechtseinschränkenden Einzelvorschrift zu, noch gewährt das sog. Zitiergebot dem einfachen Gesetzgeber irgendein Ermessen hinsichtlich der Anwendung dieser zwingenden Gültigkeitsvorschrift. Nachgewiesen ist dieses durch den Nazijuristen und Grundgesetzfeind Dr. von Mangoldt selbst anhand der Protokolle des Parlamentarischen Rates (Vierundvierzigste Sitzung des Hauptausschusses am 19. Januar 1949). Zitat: „…In der Vergangenheit war es sehr umstritten, ob ein bestimmtes Gesetz einen Eingriff in ein Grundrecht bedeutet. Die Richter und ebenso die juristische Praxis haben darum gestritten, denn es ist sehr schwer festzustellen. Nun mutet man diese Prüfung dem Gesetzgeber zu. Mit welchem Erfolg? Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage, und kommt an das Oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln des Art. 20c Abs. 1 nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muß mit der Arbeit von neuem anfangen….“ Bestätigt durch Dr. Brentano, ebenfalls Mitglied des parlamentarischen Rates in gleicher Sitzung. Zitat: „Ich hatte nicht die Absicht, den Artikel 20c in der Fassung des Redaktionsausschusses wieder aufzunehmen, weil das durch die Abstimmung zu Artikel 20b Absatz 2 erledigt ist. Ich persönlich bedaure allerdings, daß man sich nicht zu dieser Formulierung entschlossen hat. Ich bin nach wie vor der Meinung, der Gesetzgeber darf eben nicht vergessen, das Eingreifen in ein Grundrecht zu erwähnen. Wir waren der Meinung – und ich habe diese Meinung heute noch -, daß die Grundrechte tatsächlich unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden sollten, daß ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann statthaft sein sollte, wenn das Grundrecht in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichnet wird so daß auch derjenige, der das Gesetz anwendet und auf den es eine gesetzliche Berechtigung und Ermächtigung zu diesem Eingriff vorliegt. Man hat sich im Grundsatzausschuß entschlossen, den 20b so vorzulegen, wie er vorhin angenommen wurde. Ich möchte deshalb nicht mehr darüber sprechen……“ ( als pdf-Datei ) Allen Versuchen, hier auf der Ebene der vollziehenden Gewalt und der Gerichte nachträglich mit Teilnichtigkeitsüberlegungen der das Zitiergebot ausgelöst habenden gesetzlichen Einzelvorschriften zu begegnen, ist unter Hinweis auf die Protokolle des parlamentarischen Rates, den Vätern und Müttern des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, auf das schärfste zu widersprechen. Zum Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, vormals Artikel 20 c heißt es dort: “In der 3. Lesung des Hauptausschusses am 08.02.1949 beantragte der Abg. Dr. v. Mangoldt die Streichung des Art. 20c Abs. 1 Satz 2.” Zitat aus dem Protokoll der Parlamentarische Rat 48/49 S. 620, Sitzung vom 08.02.1949 ( hier als pdf-Datei ): Dr. v. Mangoldt: „Außerdem beantragen wir hier die Streichung des zweiten Satzes aus den Gründen, die im Hauptausschuss schon bei der zweiten Lesung angeführt worden sind. Durch die Vorschrift des zweiten Satzes: „Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muss das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen“ werden dem Gesetzgeber Fesseln angelegt. Es ist damit zu rechnen, dass die gesetzgebenden Körperschaften sehr häufig vor der Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgendeines formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden könnte. Das ist eine sehr schwierige Frage. Wir wissen, dass man darüber in der Rechtsprechung sehr lange und sehr häufig darüber gestritten hat, welches Grundrecht überhaupt und wie weit es verletzt ist. Diese Prüfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige Schwierigkeiten gemacht hat, will man jetzt dem Gesetzgeber überlassen. Das sind Fesseln für den Gesetzgeber, die Ihm seine Arbeit unnötig erschweren.“ Dr. Dehler antwortete damals: „Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“ Nach sprachlicher Überarbeitung durch den Allgemeinen Redaktionsausschuss wurden die Bestimmungen, nicht zuletzt wohl auch weil sich Dr. Bergsträsser zum Thema Notstand in Verbindung mit dem heutigen Art. 19 Abs. 1 GG wie folgt geäußert hat, übernommen: Zitat: „….,im Notstand wird noch schludriger gearbeitet als sonst. Deswegen sind solche genauen Vorschriften in diesen Bestimmungen ganz gut, denn ich habe immer die Beobachtung gemacht, dass bei solchen gesetzlichen Bestimmungen die Neigung besteht sie lax anzuwenden.“ Die Staatsrechtslehre ebenso wie die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland weiß um die absolute Wirkweise des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz GG ebenso gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG absolut Bescheid, Zitat: “Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.“ Zitat von Prof. Rupert Scholz, 23.04.2010… Bleibt an dieser Stelle noch der Hinweis auf die Seite “Zitiergebot.org” auf der ausführlich zum Zitiergebot und den in Gestalt der Rechtsbeugung zustande gekommenen Entscheidungen des BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift ausgeführt wird. http://burkhard-lenniger.de/aus-gegeben ... n-ermessen KEINE TOLERANZ GEGENÜBER BLIESKASTEL-WILLI & KRR-FAQ & DER BANDE AUS DER LENNESTR. BERLIN
Der Faschismus tritt heute im Gewand der Antifa auf. |
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Mit Schreiben vom 28.03.2011 teilt Herr Micklitz von Finanzamt
Rosenheim dem Ehepaar Alexander und Ulrike Schröpfer mit, dass
Steuergesetze verfassungsgemäß zustande gekommen wären und solange diese
nicht vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar oder für nichtig erklärt werden würden, diese von der
Finanzverwaltung zu vollziehen wären.
Daher erging heute folgendes Schreiben an Herrn Micklitz, um diesen auf die rechtlichen Grundlagen hinzuweisen: Alexander E. Schröpfer Seestraße 26 83064 Raubling Finanzamt Rosenheim Herr Mickilitz CC: Finanzkasse per FAX CC: Vollstreckungstelle per FAX 05.04.2011 156/271/22184 – Ihr Schreiben vom 28.03.2011 Sehr geehrter Herr Micklitz, Ihr Schreiben verwundert mich doch sehr. Ihnen ist offensichtlich die Rechtslage nicht klar. Ihr o.g. Schreiben lässt für mich nur den Schluss zu, dass ich es scheinbar mit einem geistig Verwirrten zutun habe oder hier mit einem Angehörigen einer hochgradig kriminellen Vereinigung konfrontiert bin. Ein Gesetz, das gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, ist von Anfang unheilbar ungültig und daher nichtig (contra legem). Es ist von niemand zu beachten. Darauf gründende Akte sind ebenfalls nichtig und unbeachtlich. Hier steht überhaupt nichts in Ihrem Belieben oder zur Disposition etwaig krimineller Energie. Lesen Sie dazu in der Anlage den Kommentar von Wernicke zu Art. 19 I GG. Es hängt nicht davon ab, dass erst irgendein Gericht die Nichtigkeit des Gesetzes konstitutiv feststellen muss. Dieses Gesetz ist nichtig und jedes Amt und jede Behörde hat dies bereits aus sich heraus zu beachten. Ich verweise daher auf Ihre Pflicht aus dem Beamtengesetz (Remonstrationspflicht). „Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.”, BverfGE 38, 175ff. Ebenso eindeutig hat des Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.7.2002 -1 U 1588/01- formuliert: „Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Falls ein Beamter die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat er gemäß § 48 BeamtStG dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“. Danach haben Sie sich selbst um die Gültigkeit Ihrer Rechtsgrundlagen zu kümmern und die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Dies ist Ihre originäre Pflicht als Beamter! Einem Bundes“verfassungs“gericht stünde es allenfalls zu, die Nichtigkeit eines Gesetztes deklaratorisch festzustellen. Hier schreibt Sie Ihr Souverän an. Nicht ich bin Ihr Objekt, sondern Sie sind der Diener des Volkes, der sich gefälligst an alle Vorschriften zu halten hat. Ich halte Ihnen den § 125 V Ihrer nichtigen AO vor. Sie haben also die Nichtigkeit festzustellen, weil ich das entsprechende berechtigte Interesse daran habe und es dargetan habe. Dem „Staat“ obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit „staatlicher“ Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung „staatlichen“ Zwanges umfasst nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen. Weisen Sie mir also lückenlos nach unter Angabe jeder einschlägigen Norm, dass Sie von mir eine Steuerzahlung rechtmäßig fordern können. Bis dahin heißt Steuerrecht für mich, das von mir persönlich ausübbare Recht Steuern zahlen zu wollen, keinesfalls aber die Pflicht hierzu. Ohne Nachweis einer eindeutigen Legitimation Ihres Ansuchens habe ich also keine Pflicht. Also belästigen Sie mich nicht länger mit grundfalschen Hinweisen. Sie machen sich damit zivilrechtlich haftbar und strafbar. Vor dem Hintergrund der desolaten Rechtslage für die Verwaltung stellt jede weitere Übersendung von „Bescheiden“ oder Ansuchen auf Zahlungen Folter meiner Person dar. Mit nicht mehr freundlichen Grüßen Alexander E. Schröpfer
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