Klage gegen das Finanzamt

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BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2011, 08:31
Alexander E. Schröpfer
Seestraße 26
83064 Raubling

An das

Amtsgericht Rosenheim
Königstraße 1
83022 Rosenheim

Rosenheim, 29.10.2010

Klage

gemäß Artikel 19.4 GG i.V.m. Art. 2.1 GG und 20.3 GG

(Justizgewährleistungsanspruch)

und

BverfGE – 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74- vom 28. Oktober 1975

Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).

i.V.m.

§ 31 Abs. 1 BverfGG

und

(BVerfGE 19, 377 – Berlin-Vorbehalt II)

des Alexander E. Schröpfer, Seestraße 26, 83064 Raubling

und

seiner Ehefrau Ulrike Schröpfer, gleiche Anschrift

Kläger

gegen

das Finanzamt Rosenheim, vertreten durch den Vorsteher Michael Alt

Beklagter

wegen

unzulässiger Anwendung ungültiger Steuergesetze, hier die AO1977 sowie das EStG und UStG, da diese gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen und somit nichtig sind.

Es wird beantragt, das Finanzamt Rosenheim zu verurteilen,

die fälschlich als Steuerbescheide bezeichneten jedoch nur nichtigen Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben.

Begründung

Es handelt sich hier sich im zugrunde liegen Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handele, denn das tätig gewordene Finanzamt hätte nicht tätig werden dürfen, da es dem Finanzamt an einer gültigen Abgabenordnung, einem gültigen Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift mangelt.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art sind gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen worden. Spätestens mit dem Inkrafttreten der VwGO 1960, hier: § 40 Abs. 1 VwGO, hätte der einfache Gesetzgeber die notwendigen Organisations- und Ausführungsbestimmungen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erlassen müssen, da die Verwaltungsgerichte zu denen auch die Finanzgerichte zählen nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig sind.

Steuerbescheide, die in Ermangelung einer gültigen AO 1977 sowie eines ebenfalls ungültigen Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur nichtige Verwaltungsakte darstellen, die keine Rechtskraft entfalten können, bilden die Grundlage für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, da die Anwendung ungültiger Gesetze zu unzulässigen / verbotenen Grundrechteverletzungen des Adressaten in Gestalt des Grundrechteträgers führt.

Die ordentlichen Gerichte sind hier zunächst die Amtsgerichte, vor denen das jeweilige Finanzamt mit dem Ziel, die ungültigen Verwaltungsakte, die nur scheinbar wirksame Steuerbescheide darstellen, ersatzlos aufzuheben umso die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG unzulässige Grundrechteverletzung unverzüglich zu heilen.

Am 29.07.2010 hat der 13. Senat des Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg denn auch folgerichtig entschieden, dass für verfassungsrechtliche Streitigkeiten der Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) nicht eröffnet ist. Im Tenor heißt es weiter, dass eine Verweisung an das Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Die Anrufung der Verfassungsgerichte ist kein Rechtsweg, wie § 90 Abs. 2 BverfGG zeigt, der gerade die Erschöpfung des Rechtsweges fordert. Die Verfassungsgerichte stehen neben und nicht über den sonstigen Gerichtsbarkeiten. Demgemäß ist eine Rechtswegverweisung der Verwaltungsgerichte an ein Verfassungsgericht unzulässig. (Az.: 13 V 13127/10)

~~~~~

Aufgrund dieser unanfechtbaren finanzgerichtlichen Entscheidung ist schließlich die irrige Rechtsauffassung der einzelnen Finanzämter vom Tisch, dass eine Klage wegen öffentlich-rechtlicher Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art vor den ordentlichen Gerichten mit dem Ziel, wegen der grundgesetzlich unzulässigen Anwendung wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültiger Steuergesetze (hier: AO 1977, EStG, UStG) die trotzdem erlassenen jedoch nichtigen Verwaltungsakte, die deshalb ausdrücklich keine Steuerbescheide darstellen, das Finanzamt zu verurteilen, diese nichtigen Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben, unzulässig wäre.

Entsprechend sind denn auch im Wege der Klage wegen öffentlich-rechtlicher Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art folgende Anträge vor den ordentlichen Gerichten gegen das jeweilige Finanzamt zu stellen:

Das Finanzamt zu verurteilen,

dass dieses seine nichtigen Verwaltungsakte in Ermangelung gültiger Steuergesetze (hier: AO 1977, EStG und UStG) wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ersatzlos aufhebt.

Da der einfache Gesetzgeber es bisher versäumt hat, den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG mit den erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetzen justitiabel zu machen, wird zunächst beantragt,

die vorliegende Sache zunächst im dortigen selbständigen AR-Register einzutragen.

Angesichts der klaren Verfassungs- und Rechtslage ist unverzüglich zunächst beim Amtsgericht Rosenheim seitens der Direktorin / des Direktors des AG in ihrer / seiner Eigenschaft als Leiterin / Leiter der Justizverwaltung und Vorsitzende(r) des Präsidiums

das Präsidium zu einem nahen Termin zu laden mit dem Tagesordnungspunkt Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“.

Da das Amtsgericht Rosenheim selbst nicht befugt ist, die Ausgangsfrage der Gültigkeit der AO 1977 sowie des EStG und des UStG wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift sowie die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG vor das sachlich und örtlich zuständige ordentliche Gericht, dem Amtsgericht in Rosenheim konstitutiv festzustellen, dieses allein dem BverfG in deklaratorischer Form zusteht, wird bei dem dann zuständigen gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG beim Amtsgericht beantragt,

dass Verfahren zunächst auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen und

sodann nach dessen deklaratorischer Feststellung der der Ungültigkeit der AO 1977 sowie des EStG und des UStG und der Zulässigkeit der Klage nach dem Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG entsprechend den Anträgen aus der Klage das Finanzamt Rosenheim zu verurteilen.

Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird beantragt, deklaratorisch festzustellen,

dass die AO 1977 und das EStG sowie das UStG wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und somit nichtig sind,

dass der Rechtsweg vor das Amtsgericht Rosenheim in einer Abteilung für ausdrücklich den ordentlichen zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG gegeben ist.

Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird außerdem mit Blick auf die dort bereits ergangenen einschlägigen Entscheidungen vom 29.03.2005 in 2 BvR 1610/03 und in BverfGE 77, 275 <284>, 97, 298 <315> beantragt,

dem Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG die zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze zu erlassen,

dem Gesetzgeber weiter aufzugeben, das Gerichtsverfassungsgesetz im § 13 GVG den weiteren Rechtsweg öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“ aufgrund der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG aufzunehmen.

Da es sich hier um keine Zivilsache (bereits LG Paderborn und AG Benzheim, zuletzt LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2010, Az.: 9 T 96/10 in dem es heißt: “(…) handelt es sich nicht um eine bürgerliche Streitigkeit gemäß Â§ 13 GVG.”), sondern um eine gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handelt, der einfache Gesetzgeber jedoch trotz des eindeutigen verfassungsrechtlichen Auftrages den dafür vorgesehene Rechtsweg bis heute weder durch die entsprechenden Organisations- noch Ausführungsgesetze installiert hat, kommt eine Weitergabe an das Landgericht Traunstein nicht in Betracht. Vielmehr muss gemäß den oben und bereits in der Klage gestellten Anträgen verfahren und dort entschieden werden.

Da keine Zivilsache vorliegt, ist das Amtsgericht nicht an eine Streitwertgrenze gebunden.

Die Klage unterliegt auch nicht dem einfachgesetzlichen Kostenrecht gemäß GKG, da es sich um eine Verfassungsstreitigkeit handelt, die kostenfrei betrieben werden muss, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 GG (Unveräußerlichkeit der Menschenrechte Grundrechte) i.V.m. § 34 BverfGG und Artikel 50 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte ergibt.

http://finanzamt.name/2010/10/klage-fin ... ergesetze/
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BeitragVerfasst: So 13. Mär 2011, 13:12
aus gegebenem Anlass – das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lässt weder eine Teilnichtigkeit zu, noch erlaubt es dem Gesetzgeber ein Ermessen

Das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift lässt im Fall seiner Verletzung seitens des einfachen Gesetzgebers weder eine Teilnichtigkeit der jeweiligen grundrechtseinschränkenden Einzelvorschrift zu, noch gewährt das sog. Zitiergebot dem einfachen Gesetzgeber irgendein Ermessen hinsichtlich der Anwendung dieser zwingenden Gültigkeitsvorschrift.

Nachgewiesen ist dieses durch den Nazijuristen und Grundgesetzfeind Dr. von Mangoldt selbst anhand der Protokolle des Parlamentarischen Rates (Vierundvierzigste Sitzung des Hauptausschusses am 19. Januar 1949). Zitat:

„…In der Vergangenheit war es sehr umstritten, ob ein bestimmtes Gesetz einen Eingriff in ein Grundrecht bedeutet. Die Richter und ebenso die juristische Praxis haben darum gestritten, denn es ist sehr schwer festzustellen. Nun mutet man diese Prüfung dem Gesetzgeber zu. Mit welchem Erfolg? Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage, und kommt an das Oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln des Art. 20c Abs. 1 nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muß mit der Arbeit von neuem anfangen….“

Bestätigt durch Dr. Brentano, ebenfalls Mitglied des parlamentarischen Rates in gleicher Sitzung. Zitat:

„Ich hatte nicht die Absicht, den Artikel 20c in der Fassung des Redaktionsausschusses wieder aufzunehmen, weil das durch die Abstimmung zu Artikel 20b Absatz 2 erledigt ist. Ich persönlich bedaure allerdings, daß man sich nicht zu dieser Formulierung entschlossen hat. Ich bin nach wie vor der Meinung, der Gesetzgeber darf eben nicht vergessen, das Eingreifen in ein Grundrecht zu erwähnen. Wir waren der Meinung – und ich habe diese Meinung heute noch -, daß die Grundrechte tatsächlich unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden sollten, daß ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann statthaft sein sollte, wenn das Grundrecht in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichnet wird so daß auch derjenige, der das Gesetz anwendet und auf den es eine gesetzliche Berechtigung und Ermächtigung zu diesem Eingriff vorliegt. Man hat sich im Grundsatzausschuß entschlossen, den 20b so vorzulegen, wie er vorhin angenommen wurde. Ich möchte deshalb nicht mehr darüber sprechen……“ ( als pdf-Datei )

Allen Versuchen, hier auf der Ebene der vollziehenden Gewalt und der Gerichte nachträglich mit Teilnichtigkeitsüberlegungen der das Zitiergebot ausgelöst habenden gesetzlichen Einzelvorschriften zu begegnen, ist unter Hinweis auf die Protokolle des parlamentarischen Rates, den Vätern und Müttern des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, auf das schärfste zu widersprechen. Zum Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, vormals Artikel 20 c heißt es dort:

“In der 3. Lesung des Hauptausschusses am 08.02.1949 beantragte der Abg. Dr. v. Mangoldt die Streichung des Art. 20c Abs. 1 Satz 2.”

Zitat aus dem Protokoll der Parlamentarische Rat 48/49 S. 620, Sitzung vom 08.02.1949 ( hier als pdf-Datei ):

Dr. v. Mangoldt:

„Außerdem beantragen wir hier die Streichung des zweiten Satzes aus den Gründen, die im Hauptausschuss schon bei der zweiten Lesung angeführt worden sind. Durch die Vorschrift des zweiten Satzes: „Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muss das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen“ werden dem Gesetzgeber Fesseln angelegt. Es ist damit zu rechnen, dass die gesetzgebenden Körperschaften sehr häufig vor der Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgendeines formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden könnte. Das ist eine sehr schwierige Frage. Wir wissen, dass man darüber in der Rechtsprechung sehr lange und sehr häufig darüber gestritten hat, welches Grundrecht überhaupt und wie weit es verletzt ist. Diese Prüfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige Schwierigkeiten gemacht hat, will man jetzt dem Gesetzgeber überlassen. Das sind Fesseln für den Gesetzgeber, die Ihm seine Arbeit unnötig erschweren.“

Dr. Dehler antwortete damals:

„Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“

Nach sprachlicher Überarbeitung durch den Allgemeinen Redaktionsausschuss wurden die Bestimmungen, nicht zuletzt wohl auch weil sich Dr. Bergsträsser zum Thema Notstand in Verbindung mit dem heutigen Art. 19 Abs. 1 GG wie folgt geäußert hat, übernommen: Zitat:

„….,im Notstand wird noch schludriger gearbeitet als sonst. Deswegen sind solche genauen Vorschriften in diesen Bestimmungen ganz gut, denn ich habe immer die Beobachtung gemacht, dass bei solchen gesetzlichen Bestimmungen die Neigung besteht sie lax anzuwenden.“

Die Staatsrechtslehre ebenso wie die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland weiß um die absolute Wirkweise des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz GG ebenso gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG absolut Bescheid, Zitat:

“Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.“
Zitat von Prof. Rupert Scholz, 23.04.2010…

Bleibt an dieser Stelle noch der Hinweis auf die Seite “Zitiergebot.org” auf der ausführlich zum Zitiergebot und den in Gestalt der Rechtsbeugung zustande gekommenen Entscheidungen des BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift ausgeführt wird.

http://burkhard-lenniger.de/aus-gegeben ... n-ermessen
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Ungelesener BeitragVerfasst: Sa 23. Apr 2011, 07:49
Mit Schreiben vom 28.03.2011 teilt Herr Micklitz von Finanzamt Rosenheim dem Ehepaar Alexander und Ulrike Schröpfer mit, dass Steuergesetze verfassungsgemäß zustande gekommen wären und solange diese nicht vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar oder für nichtig erklärt werden würden, diese von der Finanzverwaltung zu vollziehen wären.

Daher erging heute folgendes Schreiben an Herrn Micklitz, um diesen auf die rechtlichen Grundlagen hinzuweisen:

Alexander E. Schröpfer
Seestraße 26
83064 Raubling



Finanzamt Rosenheim
Herr Mickilitz
CC: Finanzkasse per FAX
CC: Vollstreckungstelle per FAX



05.04.2011



156/271/22184 – Ihr Schreiben vom 28.03.2011



Sehr geehrter Herr Micklitz,

Ihr Schreiben verwundert mich doch sehr. Ihnen ist offensichtlich die Rechtslage nicht klar. Ihr o.g. Schreiben lässt für mich nur den Schluss zu, dass ich es scheinbar mit einem geistig Verwirrten zutun habe oder hier mit einem Angehörigen einer hochgradig kriminellen Vereinigung konfrontiert bin.

Ein Gesetz, das gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, ist von Anfang unheilbar ungültig und daher nichtig (contra legem). Es ist von niemand zu beachten. Darauf gründende Akte sind ebenfalls nichtig und unbeachtlich. Hier steht überhaupt nichts in Ihrem Belieben oder zur Disposition etwaig krimineller Energie.

Lesen Sie dazu in der Anlage den Kommentar von Wernicke zu Art. 19 I GG.

Es hängt nicht davon ab, dass erst irgendein Gericht die Nichtigkeit des Gesetzes konstitutiv feststellen muss. Dieses Gesetz ist nichtig und jedes Amt und jede Behörde hat dies bereits aus sich heraus zu beachten. Ich verweise daher auf Ihre Pflicht aus dem Beamtengesetz (Remonstrationspflicht).

„Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.”, BverfGE 38, 175ff.

Ebenso eindeutig hat des Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.7.2002 -1 U 1588/01- formuliert:

„Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Falls ein Beamter die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat er gemäß § 48 BeamtStG dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“.

Danach haben Sie sich selbst um die Gültigkeit Ihrer Rechtsgrundlagen zu kümmern und die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Dies ist Ihre originäre Pflicht als Beamter!

Einem Bundes“verfassungs“gericht stünde es allenfalls zu, die Nichtigkeit eines Gesetztes deklaratorisch festzustellen.

Hier schreibt Sie Ihr Souverän an. Nicht ich bin Ihr Objekt, sondern Sie sind der Diener des Volkes, der sich gefälligst an alle Vorschriften zu halten hat.

Ich halte Ihnen den § 125 V Ihrer nichtigen AO vor. Sie haben also die Nichtigkeit festzustellen, weil ich das entsprechende berechtigte Interesse daran habe und es dargetan habe.

Dem „Staat“ obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit „staatlicher“ Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung „staatlichen“ Zwanges umfasst nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen.

Weisen Sie mir also lückenlos nach unter Angabe jeder einschlägigen Norm, dass Sie von mir eine Steuerzahlung rechtmäßig fordern können. Bis dahin heißt Steuerrecht für mich, das von mir persönlich ausübbare Recht Steuern zahlen zu wollen, keinesfalls aber die Pflicht hierzu. Ohne Nachweis einer eindeutigen Legitimation Ihres Ansuchens habe ich also keine Pflicht.

Also belästigen Sie mich nicht länger mit grundfalschen Hinweisen. Sie machen sich damit zivilrechtlich haftbar und strafbar. Vor dem Hintergrund der desolaten Rechtslage für die Verwaltung stellt jede weitere Übersendung von „Bescheiden“ oder Ansuchen auf Zahlungen Folter meiner Person dar.

Mit nicht mehr freundlichen Grüßen

Alexander E. Schröpfer
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Ungelesener BeitragVerfasst: Sa 23. Apr 2011, 08:33
Siehe Anhang
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