Werna:
Hallo,
habe heute Post vom OGV bekommen. Der Witz ist, meine gerichtliche
Widerspruchsfrist gegen eine "Verfügung" ist nichtmals abgelaufen,
dennoch will er am 27.10 hier aufkreuzen.
Jetzt bin ich aber auch Vorsitzender eines e. V. und meine
Räumlichkeiten sind gleichzeitig die Geschäftsräume der e. V. Das steht
am Klingelschild genauso wie es aktenkundig ist.
Könnte die e. V. dem GV eigentlich als eigenständige Rechtsperson nicht
erst Recht den Zugang versagen? Wenn ja, in Bezug worauf? Was hätte
eure Verwandschaft gemacht?
Wenn gegen deinen Nachbarn Forderungen mittels GV eingetrieben werden
sollen [Erinnerung: der GV darf ohne Beschluss des ges. Richters nach
Art. 101 GG kein Grundstück/Wohnung betreten, BVerfG 1 BvR 994/76],
dann würdest du dich schon sehr wundern, wenn er dich anstelle des
Nachbarn besucht.
Haus- Grundstücks- und Kontaktverbot. Zuwiderhandlungen mit
Strafanzeige / Strafantrag, Diszi & zivilrechtl. Ansprüche.
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Kurz: natürlich kann der e.V. alles als eigenständige jur. Person.
Art. 20 (2) GG - Basisdemokratie mit der IPD
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