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Thema: Gerichtsvollzieher
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 13.03.09 02:55 « |
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Tort
Law ist Schadensersatzklage über Niglience bzw. Schadensersatzklage
wegen wrong doing , also wegen Fehler in der Verwaltung oder der
Gerichte in bestimmten Fällen.
Nicht immer die Hälfe philosophieren, nur im Zusammenhang deuten und
etwas Ahnung mit bringen, sonst läuft das immer ins Leere.
Die Zusammenhänge im US oder Common Law sind etwas Anderes, daher
überhaupt nicht zu vergleichen mit deutschen oder deutsch-römischen
Recht. Diese Gesetze haben keine §§§§§, daher sind diese fliesend und
eine Sache der Ausdeutung, hierzu bedarf es nicht nur des
Verständnisses für die englische Sprache sondern auch deren perfekten
Anwendung, was weit aus komplizierter ist als deutsch-römisches Recht.
Herr Sümerli ist auch kein Deutscher und somit im Vorteil, da Türke und
somit nicht Das, was wir für diese Hosenscheißer darstellen!
Bleibe im Lande und nähre Dich redlich, schweife also nicht in die
Ferne, sonst verlierst Du den Boden und damit noch mehr als Du schon
verloren hast.
EG BGB § 6. Ordre Public
Für Deutsche, gilt nur deutsches Recht, sonst überhaupt nichts.
Oder bist Du Ausländerin?
Dann mal los!
Zuletzt bearbeitet: 13.03.09 03:02 von Administrator
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Bulli
Beiträge: 120
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» 13.03.09 09:26 « |
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Kann es sein, dsa die
EMK für uns gar nicht zuständig ist, das die deshalb mit uns machen
können was sie wollen?
Angeblich würden die nur bei unseren Beschwerden tätig, wenn wir ein
Staat hätten und ein Staatsvolk wären.
Hmm, wir finanzieren doch überwiegend die EMK und ihre Tätigkeiten.
Wieso nicht für uns, wieso bezahlen wir überhaupt, wenn wir von den
Rechten ausgenommen sind?
Berichtigung erwünscht falls das falsch ist.
Gruß Johanna
Ist der Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
mit der EMRK bzw. MRK überhaupt zu vergleichen ?
Die Bundesrepublik ist dem Pakt doch beigetreten ( vgl. Gesetz vom 15.
November 1973 – BGBl. 1973, Teil II, S. 1533 )
Das Blatt habe ich zwar nicht gefunden aber folgende Formulierung eines
Gerichtsurteils sollte das eigentlich bestätigen:
....Die Republik Belarus
ist darüber hinaus
Konventionsstaat des Internationalen Paktes über Bürgerliche und
Politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1533 - IPBR)
sowie der UN-Antifolterkonvention. Sie hat sich damit - auch gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der
genannten Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhaltung.....
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081209_2bvr238608.html
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