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Thema: Gerichtsvollzieher
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luju
Beiträge: 87
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» 15.02.09 14:59 « |
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Moin,
also mein Anwalt schläft den Schlaf des Veräters, ich habe mich am
10.02.2009 durch den Gerichtvollzieher verhaften lassen.
Haftbefehl Zwecks EV, durch Beschwerde beim Amtgericht blockiert
bereits im Dez. 2008. Motto Niemanden darf die Freiheit entzogen werden
weil er einer Vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt, sowie keine
GVG, keine ZPO weil kein Geltungsbereich also unbstimmte Norm.
Taxifahrt duch Polizei zur JVA, dort angekommen erkläre ich mich bereit
zur Abgabe, Freiheitsentzug war ja nun dokumentiert, gebe ab und
unterschreibe. Da sagt der GV zu mir das reicht nicht ich hebe die Haft
nicht auf.
Ein Anruf war gestattet und ich Idiot rufe meinen Anwalt an, erkläre
ihm was zu tun ist und das er sich die Infos von einem
guten Freund holen soll. Ist auch ein Mandant von ihm. Was macht nun
der Anwalt, er bequatscht meine Familie die Forderung zu bezahlen. Das
ist dann am 11.02.2009 Morgens um 9 Uhr durch den Herrn Anwalt selbst
geschehen. Raus lassen wollten die mich aber erst als mein Vater und
die Presse Abends um 8 Uhr mit Stafanzeigen wegen Freiheitentziehung
die Richter am AG lang gemacht haben. Übrigens meinte die Polizei
Abends, man würde keinen in die Wache lassen damit er eine Anzeige
gegen die Richter erstatten kann. Man solle das schriftlich machen.
Jede Geisel wird vom SEK geholt.
Nun habe ich vor, jeden Beteiligten anzuzeigen Beihilfe zur
Freiheitentziehung, Freiheitsentziehung, unterlassene Hilfeleistung.
Meine EV habe ich am nächsten Tag wiederufen, nun meint Frau Richterin,
dass es das Rechtmittel nicht gäbe.
Der Haftbefehl hätte doch durch einen Richter eröffnet werden müssen
oder?
wäre schön wenn Euch auch noch etwas dazu einfällt, den Sack möchte ich
nun zu machen.
Gruß
luju
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Bulli
Beiträge: 120
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» 21.02.09 11:07 « |
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An Frau/Herr
Gerichtsvollzieher xy
Straße
.......Stadt
27.11.2007
DR II ......
Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Sehr geehrte Frau/Herr Gerichtsvollzieher/in XY,
die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird
bestritten.
Es wird beantragt, durch rechtsmittelfähigen Beschluss über den
Widerspruch zu entscheiden ( § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).
Es wird ferner beantragt, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung unverzüglich aufzuheben und neu zu bestimmen.
Des weiteren ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung zurückzuweisen und der Erlass eines Haftbefehls bis zu
einer Entscheidung über diesen Widerspruch auszusetzen ggf. bereits
eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Haftbefehl
gemäß § 765a ZPO einzustellen.
Begründung:
a) In der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung wurde mir der Erlass eines Haftbefehls angedroht.
b) In der Erkenntnis, daß der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit
genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann,
wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen
und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte genießen kann, wurde der - Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte - am 16. Dezember 1966 vereinbart.
c) Die Bundesrepublik ist dem Pakt beigetreten ( vgl. Gesetz vom 15.
November 1973 – BGBl. 1973, Teil II, S. 1533 ).
d) Nach Artikel 11 des - Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte - , der in der Bundesrepublik Gesetzeskraft hat, darf
niemand nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage
ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
e) Die Androhung der Haft für den Fall der Verweigerung der
eidesstattlichen Versicherung verstößt demzufolge gegen Artikel 11 des
vorbezeichneten Menschenrechtspakts vom 16. Dezember 1966.
f) Es ist im Übrigen bekannt, daß eine Partei im Zivilprozess im Falle
ihrer Vernehmung als Partei nicht gezwungen werden kann, Angaben zur
Sache zu machen.
g) Es geht nicht an, daß jemand über den Umweg der eidesstattlichen
Versicherung dazu gebracht werden kann, die Angaben doch zu machen, die
er in einem Zivilprozess nicht zu machen bräuchte.
h) Selbst der schlimmste Straftäter darf nicht mit Gewalt oder unter
Androhung von Gewalt zur Aussage gebracht werden.
i) Nichts anderes geschieht aber, wenn die Bundesrepublik durch die
Androhung der Inhaftnahme die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
erzwingt.
j) Alles in allem erweist sich das Institut der eidesstattlichen
Versicherung als nicht vereinbar mit den tragenden Grundsätzen des
Zivilprozessrechtes und den in dem genannten internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
niedergelegten Menschenrechten.
k) Das Institut der eidesstattlichen Versicherung ist deshalb
offenkundig sitten- & grundgesetzwidrig, da die im –
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte –
gesetzlich festgeschriebenen Menschenrechte verletzt werden.
l) Den o.g. Anträgen ist deshalb insgesamt statt zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Empfangsbestätigung:
Hiermit bestätige ich, Gerichtsvollzieher .......... am AG .........
den Erhalt des o.g. Schreibens.
27.11.2007 ____________________
Unterschrift Stempel
Wäre es nicht gut, dieses Schreiben als Schutzschrift
gegen einen Haftbefehl dem Amtsgerich zukommen zu lassen ?
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzschrift
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Frischling
Beiträge: 210
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» 21.02.09 18:10 « |
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Hallo Bulli,
ich habe das mit der SCHUTZSCHRIFT für einen schwer erkrankten
Bekannten einmal gemacht und habe es an das "Amtsgericht" und
vorsorglich auch "Vollstreckungsgericht" zugestellt !!!
So kann keiner behaupten, er/sie hätte es
nicht gewußt!!!
Die Kriminellen, interssiert es unter dem Strich aber eigentlich nicht,
was Du denen schreibst !!!
In dem mir bekannten Fall, wurde nicht einmal ein PKH-Antrag
beschieden, sondern alles ratzfatz durchgezogen !!!
Das Ganze ist aber aktenkundig und der Tag
der Abrechnung rückt dank dem MerkÖl und Co. Tag für Tag näher !!!
Ich wünsche den krimineller BRDlern ein langes Leben, dass sie noch
sehr sehr lange an ihre kriminellen Machenschaften denken müssen !!!
Ich würde aber auf jeden Fall empfehlen, vorsorglich auch eine
Schutzschrift einzureichen, für den Fall, dass etwas befürchtet
wird!!!
Gruß Frischling
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