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Autor
Thema: Gerichtsvollzieher
sapereaude82

Beiträge: 101

» 14.02.09 17:48 «              Beitrag melden


bin so vorgegangen, wie es hier beschrieben wurde

luju

Beiträge: 87

» 15.02.09 14:59 «              Beitrag melden


Moin,
also mein Anwalt schläft den Schlaf des Veräters, ich habe mich am 10.02.2009 durch den Gerichtvollzieher verhaften lassen.
Haftbefehl Zwecks EV, durch Beschwerde beim Amtgericht blockiert bereits im Dez. 2008. Motto Niemanden darf die Freiheit entzogen werden weil er einer Vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt, sowie keine GVG, keine ZPO weil kein Geltungsbereich also unbstimmte Norm. Taxifahrt duch Polizei zur JVA, dort angekommen erkläre ich mich bereit zur Abgabe, Freiheitsentzug war ja nun dokumentiert, gebe ab und unterschreibe. Da sagt der GV zu mir das reicht nicht ich hebe die Haft nicht auf.
Ein Anruf war gestattet und ich Idiot rufe meinen Anwalt an, erkläre ihm was zu tun ist und das er sich die Infos von einem
guten Freund holen soll. Ist auch ein Mandant von ihm. Was macht nun der Anwalt, er bequatscht meine Familie die Forderung zu bezahlen. Das ist dann am 11.02.2009 Morgens um 9 Uhr durch den Herrn Anwalt selbst geschehen. Raus lassen wollten die mich aber erst als mein Vater und die Presse Abends um 8 Uhr mit Stafanzeigen wegen Freiheitentziehung die Richter am AG lang gemacht haben. Übrigens meinte die Polizei Abends, man würde keinen in die Wache lassen damit er eine Anzeige gegen die Richter erstatten kann. Man solle das schriftlich machen. Jede Geisel wird vom SEK geholt.

Nun habe ich vor, jeden Beteiligten anzuzeigen Beihilfe zur Freiheitentziehung, Freiheitsentziehung, unterlassene Hilfeleistung.

Meine EV habe ich am nächsten Tag wiederufen, nun meint Frau Richterin, dass es das Rechtmittel nicht gäbe.

Der Haftbefehl hätte doch durch einen Richter eröffnet werden müssen oder?

wäre schön wenn Euch auch noch etwas dazu einfällt, den Sack möchte ich nun zu machen.

Gruß luju

vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.02.09 19:22 «              Beitrag melden


Nun haben wir 2. (in Worten : Zwei) schwere Straftatbestände.

Die Nötigung und die räuberische Erpressung.

Nötigung : Dinge die ich nicht tun möchte aber dazu gezwungen werde, weil Freiheit, Hab und Gut, köperliche Unversehrtheit gefährdet sind, somit beuge ich mich der Nötigung.

Erpressung: Alles was mit Geld in Verbindung, oder Hab und Gut in Verbindung zu bringen wäre. Wurde erpresst!


ToLe

Beiträge: 102

» 15.02.09 22:53 «              Beitrag melden


§ 38 BeurkG:
Abs. 1:
Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.

Soweit im BGB beschrieben sind Willenserklärungen widerrufbar.
Möglichkeit besteht

vonRoit

Beiträge: 2420

» 15.02.09 23:27 «              Beitrag melden


Richtig ToLe

§ 123 BGB Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung, und § 124 BGB Widerruf bzw. Anfechtungsfrist wegen § 123 BGB.

Begründung:
1. Nötigung
2. Erpessung siehe StGB.



Zuletzt bearbeitet: 15.02.09 23:32 von Administrator
luju

Beiträge: 87

» 20.02.09 21:47 «              Beitrag melden


Hallo,
vielen Dank für die Hinweise. Ich hatte den Haftbefehl durch die Beschwerde blockiert. Nun teilt das Landgericht mit, dass meine Beschwerde wohl durchdringt aber man hat eine neue Begründung erfunden.
In dem Laden möchte ich mal Mäuschen sein.

Ich werde weiter berichten.

Gruß luju

Bulli

Beiträge: 120

» 21.02.09 10:54 «              Beitrag melden


Kann man die eV auch abwehren, indem man dem Gläubiger das ausgefüllte Formular Vermögensverzeichnis mit Einschreiben Rückschein zusendet und dann der Ladung zur eV zusätzlich zu dem Schreiben von Frischling (Menschenrechte) noch begründet:

Dem Gläubiger fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da ihm die Vermögensverhältnisse vollständig bekannt sind und die Abgabe der amtlichen eidesstattlichen Versicherung definitiv zu keinen neuen Erkenntnissen führen kann.

Baumbach/Lauterbach 58.A RdNr. 7 zu § 900 ZPO;
BVerfG 48, 401 LG Köln MDR 87, 944 !

Ebenfalls, LG Frankenth Rpfleger 81, 363
und LG Köln Rpfleger 87, 511!


Das hat Frischling mal im DF geschrieben.

Man hätte dann noch mehr Argumente was ja doch nicht schaden kann oder ?


Bulli

Beiträge: 120

» 21.02.09 11:07 «              Beitrag melden


An Frau/Herr
Gerichtsvollzieher xy
Straße
.......Stadt

27.11.2007
DR II ......

Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Sehr geehrte Frau/Herr Gerichtsvollzieher/in XY,

die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird bestritten.

Es wird beantragt, durch rechtsmittelfähigen Beschluss über den Widerspruch zu entscheiden ( § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Es wird ferner beantragt, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich aufzuheben und neu zu bestimmen.

Des weiteren ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückzuweisen und der Erlass eines Haftbefehls bis zu einer Entscheidung über diesen Widerspruch auszusetzen ggf. bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Haftbefehl
gemäß § 765a ZPO einzustellen.

Begründung:

a) In der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde mir der Erlass eines Haftbefehls angedroht.

b) In der Erkenntnis, daß der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann, wurde der - Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte - am 16. Dezember 1966 vereinbart.

c) Die Bundesrepublik ist dem Pakt beigetreten ( vgl. Gesetz vom 15. November 1973 – BGBl. 1973, Teil II, S. 1533 ).

d) Nach Artikel 11 des - Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte - , der in der Bundesrepublik Gesetzeskraft hat, darf niemand nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

e) Die Androhung der Haft für den Fall der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung verstößt demzufolge gegen Artikel 11 des vorbezeichneten Menschenrechtspakts vom 16. Dezember 1966.

f) Es ist im Übrigen bekannt, daß eine Partei im Zivilprozess im Falle ihrer Vernehmung als Partei nicht gezwungen werden kann, Angaben zur Sache zu machen.

g) Es geht nicht an, daß jemand über den Umweg der eidesstattlichen Versicherung dazu gebracht werden kann, die Angaben doch zu machen, die er in einem Zivilprozess nicht zu machen bräuchte.

h) Selbst der schlimmste Straftäter darf nicht mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt zur Aussage gebracht werden.

i) Nichts anderes geschieht aber, wenn die Bundesrepublik durch die Androhung der Inhaftnahme die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erzwingt.

j) Alles in allem erweist sich das Institut der eidesstattlichen Versicherung als nicht vereinbar mit den tragenden Grundsätzen des Zivilprozessrechtes und den in dem genannten internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
niedergelegten Menschenrechten.

k) Das Institut der eidesstattlichen Versicherung ist deshalb offenkundig sitten- & grundgesetzwidrig, da die im – Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte – gesetzlich festgeschriebenen Menschenrechte verletzt werden.

l) Den o.g. Anträgen ist deshalb insgesamt statt zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Empfangsbestätigung:

Hiermit bestätige ich, Gerichtsvollzieher .......... am AG ......... den Erhalt des o.g. Schreibens.

27.11.2007 ____________________
Unterschrift Stempel


Wäre es nicht gut, dieses Schreiben als Schutzschrift gegen einen Haftbefehl dem Amtsgerich zukommen zu lassen ?

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzschrift

Frischling

Beiträge: 210

» 21.02.09 17:50 «              Beitrag melden


Hallo Bulli,

ich würde das "EV-Schreiben" nicht ergänzen !!!

Der "Knackpunkt" ist, dass bei einer erneuten (2.) Ladung, so ein neuer Sachvortrag abgegeben werden kann !!!

Dieser muß wieder "beschieden" werden !!!

Dafür ist das "2. EV-Schreiben" unter anderem gedacht !!!

Es geht meistens wohl aber darum etwas Zeit zu gewinnen, um besser, ruhiger und überlegter handeln zu können.!

In dieser "Zwischenzeit", kann mal den "Gläubiger" außergerichtlich über die "wirtschaftlichen Verhältnisse" vollumfänglich informieren und ihm mitteilen, dass eine "gerichtliche EV-Abgabe" zu keinem anderen Ergebnis führen würde/wird und er deshalb seinen Antrag zurückziehen kann ... .!

Dann kann bei einer erneuten Ladung, dieser Schriftverkehr dem "Gericht" inkl. dem "2.EV-Schreiben" zugesandt werden und man kann sich auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis berufen.!

Gruß Frischling




Frischling

Beiträge: 210

» 21.02.09 18:10 «              Beitrag melden


Hallo Bulli,

ich habe das mit der SCHUTZSCHRIFT für einen schwer erkrankten Bekannten einmal gemacht und habe es an das "Amtsgericht" und vorsorglich auch "Vollstreckungsgericht" zugestellt !!!

So kann keiner behaupten, er/sie hätte es nicht gewußt!!!

Die Kriminellen, interssiert es unter dem Strich aber eigentlich nicht, was Du denen schreibst !!!

In dem mir bekannten Fall, wurde nicht einmal ein PKH-Antrag beschieden, sondern alles ratzfatz durchgezogen !!!

Das Ganze ist aber aktenkundig und der Tag der Abrechnung rückt dank dem MerkÖl und Co. Tag für Tag näher !!!

Ich wünsche den krimineller BRDlern ein langes Leben, dass sie noch sehr sehr lange an ihre kriminellen Machenschaften denken müssen !!!


Ich würde aber auf jeden Fall empfehlen, vorsorglich auch eine Schutzschrift einzureichen, für den Fall, dass etwas befürchtet wird!!!

Gruß Frischling



Bulli

Beiträge: 120

» 22.02.09 13:06 «              Beitrag melden


Hallo Frischling,

schönen Dank.

Also zuerst das Schreiben mit Artikel 11.
Dann warten und beim nächsten mal die Mitteilung das der Gläubiger die eV schon vorliegen hat.
So richtig ?

Gruß
Bulli

schlesier

Beiträge: 135

» 22.02.09 20:29 «              Beitrag melden


Hallo Bulli,
ich wünsche den diesen Schweinen kein langes Leben,
sonst wäre mein täglicher KAMPF umsonst.

gruß schlesier
Delphin8

Beiträge: 105

» 23.02.09 13:24 «              Beitrag melden


ich wünsche den diesen Schweinen kein langes Leben,
sonst wäre mein täglicher KAMPF umsonst.


Hallo Schlesier,

sollen die sich wirklich mit einem frühen Tod aus der Verantwortung schleichen? Müssen sie dann nicht für ihre Greueltaten büßen?

So einfach wollen wir es denen doch nicht machen, oder???

Die können ruhig den Tag erleben, wo wir 146 GG erreicht haben, und ein souveränes Volk wird sich für diese Kreaturen bestimmt etwas ganz besonders ausdenken. Alles legal natürlich!

Liebe Grüße
Delphin8

sapereaude82

Beiträge: 101

» 23.02.09 21:18 «              Beitrag melden


ich erhielt heute wieder eine positive Rückmeldung eines GV betroffenen. Er war durch den Einsatz von unseren Werkzeugen sehr zufrieden.
Im Sommer soll wohl als Dank 'ne Sau geschlachtet und ein Fass angestochen werden

vonRoit

Beiträge: 2420

» 24.02.09 15:31 «              Beitrag melden


An Alle

es soll einen Artikel in der bayrischen Presse geben, der auf die Aktivitäten des RNSV hinweist und gleichzeitig eine Drohung gegen die Aktivisten des RNSV darstellt
Genau gesagt; In diesem Artikel wird der RNSV und seine Mitglieder offen durch den Präsidenten des AG München bedroht.
Wer kann sagen wo es diesen Artikel gibt bzw. wo, wer, wann, diesen Artikel geschrieben hat!
Sehr wichtig diesen Artikel zu finden.
Wer es weiss , bitte hier bescheid geben!!!!!


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