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Autor
Thema: Gerichtsvollzieher
Krascher

Beiträge: 1196

maahks
» 13.01.09 17:21 «              Beitrag melden


Richtig:

nemo plus iuris ad alium transferre podest quam ipse habet = niemand kann mehr Rechte auf einen anderen übertragen als er selbst hat !

Heißt: da ein "Richter" sich nicht selbst zum Richter ernennen kann, kann er auch keinen Dritten mit richterlichen Befugnissen ausstatten.



Zuletzt bearbeitet: 13.01.09 20:34 von Krascher
joku

Beiträge: 141

» 21.01.09 22:36 «              Beitrag melden


Hallo alle miteinander,

nun wieder einmal ein Beitrag zum variantenreichen Thema GV:

Wenn der GV mit der Keule "Haftbefehl" zur eV lädt, tut er dies mit der Formel: Ich bin beauftragt Sie zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften. Dann kommt der Termin in seinem Büro und ganz unten der Forderungsbetrag.

Bei mir stand da: Die Höhe der Forderung beträgt inklusive Kosten und Zinsen ca. 200,00 EUR.

Da habe ich ihm geschrieben:

Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Sehr geehrter Herr.........
in obiger Angelegenheit teile ich ihnen mit, dass ich auf Grund eines noch nicht entschiedenen Rechtsmittels, welches ich heute beim AG ....... eingelegt habe (Vollstreckungserinnerung), hiermit Widerspruch im Sinne des §900. Abs.4 ZPO einlege. Die eidesstattliche Versicherung wird deshalb aus diesem Grunde am .. .. .... von mir nicht abgegeben.

Ans Gericht ging parallel folgendes Schreiben:

Vollstreckungserinnerung

gegen die oben genannte Ladung des GV ....... zur Abgabe der eidesstattliche Versicherung.

Hiermit wird Vollstreckungserinnerung eingelegt.
Der Vollstreckungsauftrag lautet: Die Höhe der Forderung beträgt inklusive Kosten und Zinsen ca. 200,00 EUR.
Eine Qualifizierung nach Hauptsumme, Zinsen und Kosten ist nicht vorgenommen worden.Insbesondere ist der Zinsbeginn nicht angegeben. Eine Stellungnahme zum Vollstreckungsauftrag kann daher nicht erfolgen. Dies ist eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehör. Der Vollstreckungsauftrag kann in dieser Form nicht als Grundlage zur Leistung des eidesstattlichen Verfahrens dienen , weil die Vorschriften der GVGA zwingend und durchgängig verletzt sind. Es wird um richterliche Überprüfung gebeten.

Im gleichen Schreiben habe die Aufhebung des Haftbefehls verlangt wegen offenkundiger Rechtsbeugung, Verstoß gegen MRK und GG und auch auf das 1. Bereinigungsgesetz hingewiesen.

Im gleichen Schreiben Strafanzeige / Strafantrag gestellt gegen den GV und gegen alle Personen und unbekannt, die am Verfahren mit dem Geschäftszeichen ........ involviert sind und im Gerichtsgebäude ........ tätig sind und sich anmaßen Recht zu sprechen, Haftbefehle auszustellen und dies beurkunden wegen Verstoßes gegen ...........(ganze Latte §§§§),
sowie aller hier nicht erwähnten und in Frage kommenden Gesetzesverstöße.

Dann folgen noch fast zwei Seiten Begründung und dann ab die Post per Fax voraus und beim AG eingeschmissen.

18. November 2008 und bis heute noch nichts gehört. Mal sehen, was noch kommt.

Herzliche Grüße

joku


sucher

Beiträge: 16

» 22.01.09 00:43 «              Beitrag melden


habe nach fast einem halben Jahr Bedrohungen mit der ganzen primitiven Kadavergehorsamslatte der GmbH wg. OWIG mir erlaubt Akteneinsicht sowie GVP einsehen zu wollen, es kam noch eine Bedrohung, da wurde es den Schwachmatten wohl zu heiss - die haben mit Sicherheit keinen - alles illegale Hochverräter, nun ist Ruhe.

Muß auch sagen (wurde irgendwo schon mal angemerkt), verändern tun wir damit nichts, das Schweinepack ist unsere Bioenergie nicht wert, sie gehören auch nicht zu meiner (unserer) Spezies, die müssen wohl noch Jahrhunderte Entwicklung nachholen.

Nur Effiziens walten lassen!

Was für ein erbärmliches besetztes Land in dem uns (es können unsere Nachbarn sein) die eigenen Mitmenschen(kreaturen) zerstören und Standesrecht verwenden - für was??, wie ist der Deutsche doch zerstört.

Gruß sucher

magboy

Beiträge: 5

» 29.01.09 14:23 «              Beitrag melden


Wenn also Unterschrift geleistet wurde, unter Protest usw. anschl. beim AG Widerspruch eingelegt wurde, darf dann der GV oder das AG den Mindestverdienst festlegen?

Krascher

Beiträge: 1196

maahks
» 29.01.09 15:27 «              Beitrag melden


Wenn der Vertrag nicht zustande kommt, darf dann eine Partei Geld verlangen ?

Bulli

Beiträge: 120

» 10.02.09 09:12 «              Beitrag melden


Schreiben eines GV:

In der Zwangsvollstreckungssache *** gegen Sie hat mir der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel und eine richterliche Durchsuchungsanordnung (Art. 13 Abs. 2 GG., §758 ZPO) übergeben und mich beauftragt in ihr bewegliches Vermögen zu vollstrecken.
Die Zwangsvollstreckung ist nunmehr auch in ihrer Abwesenheit zulässig. Ich habe bisher niemanden in ihrer Wohnung angetroffen bzw. es wurde der Zutritt und Durchsuchung verweigert !
Am *** werde ich erneut vorsprechen.
Sind Sie auch dann nicht anwesend und öffnet auch keine andere zu ihrer Familie gehörige oder in ihrem Haushalt tätige Person, werde ich ihre Wohnung von einem Handwerker öffnen lassen.
Zwei erwachsene Personen oder einen Polizeibeamten werde ich als Zeugen hinzuziehen. Sie haben dann auch die Kosten zu tragen, die für den Handwerker ggf. durch Zeitversäumnisse der Zeugen entstehen.


Natürlich kein Hinweis darauf wann ein Versuch unternommen wurde den Schuldner aufzusuchen.
Was soll der Hinweis auf Art. 13, 2 GG ?

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2)Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.




Frischling

Beiträge: 210

» 10.02.09 12:08 «              Beitrag melden


Hallo Bulli,

der legitimationslose Exekutive-GV, welcher angeblich von dem vorgeblichen Judikative-OLG-Präsidenten, zum Exektive-GV ernannt wurde, will Dir damit sagen, dass ein von der Exektutive angeblich ernannter Richter, Deine Grundrechte bricht und sich dabei auch auf


§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung


(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

... bezieht !!!

Es könnte aber auch zu Überraschungen kommen, je nachdem, wie beliebt man bei den kriminellen Rechtsbeugern ist !!!

§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit


(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Am besten wäre dort mal anzurufen und zu frage, wann der GV denn beabsichtigt zu kommen !!!
Dann weiß man, wieviel Zeit man noch hat und was man noch zu machen hat !!!

In der BRD ist leider jede Art von krimineller Rechtsbeugung möglich !!!

Gruß Frischling




Bulli

Beiträge: 120

» 10.02.09 12:21 «              Beitrag melden


Tag und Uhrzeit hat er ja sogar angekündigt.

Der hat allerdings einen Fehler gemacht und die Adresse
genommen an der ich abgemeldet bin.
Da bin ich jetzt nur noch Gast.
Eine Durchsuchung der gemeldeten Wohnung wurde nicht angekündigt.

Auf jeden Fall will ich jetzt den Nachweis des ges. Richters sehen und habe das auch schriftlich fixiert:

die Durchsuchungsanordnung erkenne ich so nicht an.
Nur ein gesetzlicher Richter kann so was anordnen.
Es fehlt aber der Nachweis, dass sie von einem gesetzlichen Richter, der mir gemäß
Artikel 101 GG zusteht, unterschrieben und ausgestellt ist.

Bitte weisen Sie mir nach, dass die Person ein gesetzlicher Richter gemäß
Art. 101 GG ist.

Dazu bitte ich Sie mir eine Kopie des Geschäftsverteilungsplanes (GVP) des zust. Gerichtes
zukommen zu lassen indem der gesetzliche Richter aufgeführt ist.
Der GVP wird für jeweils 1 Jahr aufgestellt und ist nur sehr begrenzt änderbar.
Er regelt, wo wann welcher Spruchkörper wofür zuständig ist/wäre.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schreibt deutschen Gerichten ausdrücklich die Erstellung und den Umgang mit Geschäftsverteilungsplänen (GVP) vor. Nach GVG § 21 e, Satz 9, ist der GVP in der vom Präsidenten oder dem aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. Nur ein rechtskonformer Geschäftsverteilungsplan kann überhaupt gesetzliche Richter bestimmen. Diese Bedingung ist zwingend.

Die Formvorschriften finden Sie in den §§ 125, 126 BGB, Urkundsgesetz.
Da der Geschäftsverteilungsplan eine Urkunde ist, muß der Richter dort gemäß BeurkundG § 49
mit eigener Unterschrift und Dienstsiegel verzeichnet sein.

Hochachtungsvoll



Bulli

Beiträge: 120

» 10.02.09 15:08 «              Beitrag melden


So, die Zwangsvollstreckung war soeben im Gange.

2 GVZ !! und 2 Mann von der Trachtengruppe.

Sie wollten das Haus durchsuchen ob es da was Verwertbares gibt.
GVZ 1 drückt mir eine Durchsuchungsverordnung vom AG in die Hand.
Die war sogar unterschrieben, allerdings nicht lesbar.
In Klammern Richter am Amtsgericht und ein Stempel vom AG.
Jetzt weiß ich garnicht wie der Richter heißt aber es kommt noch dicker und zwar für den GVZ.
Als Adresse für die Durchsuchung stand nicht meine gemeldete Wohnung drin und in dem Haus war ich nur Gast.
Betretene Mienen und hektisches nesteln am Handy, dann der Anruf bei der Stadt mit der Bestätigung das ich da nicht wohne.
Haßerfüllte Gesichter bei den GVZs, teilnamslose Mienen bei den Herren von der Trachtengruppe.
Habe denen dann noch das Schriftstück zur Ablehnung des Richters in die Hand gedrückt und dann sind sie gegangen.
Werden wahrscheinlich das Spielchen bei der anderen Adresse wiederholen.
Nun ja das ist auch einfacher zu durchsuchen, da die 10 qm des Zimmers auch viel übersichtlicher sind.
GVZ beteuerte übrigens sich beim Einwohnermeldeamt erkundigt zu haben und ritt die Masche mit falscher Amtsauskunft, erbost fragte er mich warum ich ihm das nicht schon beim ersten Termin (war auch die falsche Adresse) gesagt habe, nun meine höfliche Antwort war daß ich ja nicht gefragt worden bin.

Kann ich jetzt was gegen den GVZ unternehmen ?
Schließlich haben die mich ja völlig ungerechtfertigt belästigt und mir auch Zeit gestohlen.
Dann hat er mit der falschen Adresse doch sicher auch falsche Angaben beim AG gemacht oder ?

Frischling

Beiträge: 210

» 10.02.09 19:16 «              Beitrag melden


Hallo Bulli,

beantrage gleich mal Akteneinsicht, dann siehst Du, was er wann gemacht hat und wo er was angefragt hat !!!

Und kopiere Dir dann die entsptrechende Beweismittel und evtl. handschriftlichen Randbemerkungen / Notizen.

Achte auch mal darauf, ob der GV auch unterschrieben hat oder ob er evtl. nur eingescannte Unterschriften benutzt bzw. benutzt hat.

Gruß Frischling


Frischling

Beiträge: 210

» 11.02.09 08:09 «              Beitrag melden


Wer es evtl. benötigt, hier ist eine kleine Info und ein Musterschreiben ...

Vorab man brauchst die e.V. überhaupt nicht zu unterschreiben!!!
Dazu gibt es keine Pflicht!

Siehe Gerichtsvollzieherforum: http://5376.rapidforum.com/

----> http://5376.rapidforum.com/topic=100275444014
.
.
.

Zudem, gibt es keinen gesetzlichen Gerichtsvollzieher:

http://5376.rapidforum.com/topic=100282836353&search=mdb%2Chartenbach

Es gibt keinen "gesetzlichen Gerichtsvollziehers“ !

"Verfassungs-" bzw. Grundgesetzfrage!

Das Verfahren 807, 903 ZPO (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) war früher Geschäftsaufgabe des Richters.

Durch die Änderung des RiG wurde die Aufgabe vor 1975 auf den Rechtspfleger übertragen und im RechtspflegerG geregelt.

Zwischenzeitlich hat die ZPO Novelle die Durchführung mit Rechtsfolgen dem Gerichtsvollzieher übertragen,
ohne dass es für die Gerichtsvollzieher ein Gesetz für die Sicherstellung des „gesetzlichen Gerichtsvollziehers“ übergibt.

Die das Verfahren näher regelnden GVGA (Gerichtsvollzieher-Geschäftsaufgabe) und GVO (GerichtsvollzieherORdnung) sind lediglich sekundäre Verwaltungsanordnungen ohne ein Gesetz zu sein und ohne gesetzlichen Rang inne zu haben.

Dies ist "verfassungs-" bzw. grundgesetz-rechtlich mehr als bedenklich,
dies hat auch MdB Hartenbach (SPD) wenn auch mit Vorbehalten vorsichtig in einer Abhandlung eingeräumt !

Politisch ist derzeit offenbar alles andere als wichtig,
so dass wohl erst auf eine verfassungs- bzw. grundgesetz-rechtliche Prüfung hin der Gesetzgeber in dieser Frage tätig werden wird.

.
.
.
.

MUSTERTEXT NR. 1

Name
Anschrift
Stadt

An Frau/Herr
Gerichtsvollzieher xy
Straße
.......Stadt

27.11.2007
DR II ......

Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Sehr geehrte Frau/Herr Gerichtsvollzieher/in XY,

die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird bestritten.

Es wird beantragt, durch rechtsmittelfähigen Beschluss über den Widerspruch zu entscheiden ( § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Es wird ferner beantragt, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich aufzuheben und neu zu bestimmen.

Des weiteren ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückzuweisen und der Erlass eines Haftbefehls bis zu einer Entscheidung über diesen Widerspruch auszusetzen ggf. bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Haftbefehl
gemäß § 765a ZPO einzustellen.

Begründung:

a) In der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde mir der Erlass eines Haftbefehls angedroht.

b) In der Erkenntnis, daß der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann, wurde der - Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte - am 16. Dezember 1966 vereinbart.

c) Die Bundesrepublik ist dem Pakt beigetreten ( vgl. Gesetz vom 15. November 1973 – BGBl. 1973, Teil II, S. 1533 ).

d) Nach Artikel 11 des - Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte - , der in der Bundesrepublik Gesetzeskraft hat, darf niemand nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

e) Die Androhung der Haft für den Fall der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung verstößt demzufolge gegen Artikel 11 des vorbezeichneten Menschenrechtspakts vom 16. Dezember 1966.

f) Es ist im Übrigen bekannt, daß eine Partei im Zivilprozess im Falle ihrer Vernehmung als Partei nicht gezwungen werden kann, Angaben zur Sache zu machen.

g) Es geht nicht an, daß jemand über den Umweg der eidesstattlichen Versicherung dazu gebracht werden kann, die Angaben doch zu machen, die er in einem Zivilprozess nicht zu machen bräuchte.

h) Selbst der schlimmste Straftäter darf nicht mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt zur Aussage gebracht werden.

i) Nichts anderes geschieht aber, wenn die Bundesrepublik durch die Androhung der Inhaftnahme die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erzwingt.

j) Alles in allem erweist sich das Institut der eidesstattlichen Versicherung als nicht vereinbar mit den tragenden Grundsätzen des Zivilprozessrechtes und den in dem genannten internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
niedergelegten Menschenrechten.

k) Das Institut der eidesstattlichen Versicherung ist deshalb offenkundig sitten- & grundgesetzwidrig, da die im – Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte – gesetzlich festgeschriebenen Menschenrechte verletzt werden.

l) Den o.g. Anträgen ist deshalb insgesamt statt zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Empfangsbestätigung:

Hiermit bestätige ich, Gerichtsvollzieher .......... am AG ......... den Erhalt des o.g. Schreibens.

27.11.2007 ____________________
Unterschrift Stempel

Gruß Frischling

Herores

Beiträge: 106

» 12.02.09 16:28 «              Beitrag melden


Lieber Frischling,

haben das schon einige erfolgreich druchgezogen ? was man sich evtl auch mal anschauen kann ?

Da ich letztes Jahr auch einen Termin hatte, aber bezahlt habe, würde es mich für die Zukunft sehr sehr intressieren.

gerne auch via PN

Vielen Dank

Herores

sapereaude82

Beiträge: 101

» 13.02.09 16:31 «              Beitrag melden


lieblingsspruch eines GV's : "Lassen Sie mich in Ruhe!"


Zuletzt bearbeitet: 15.02.09 21:16 von sapereaude82
Herores

Beiträge: 106

» 13.02.09 17:07 «              Beitrag melden


Wie hast Du den geärgert ? das er so reagiert !

Nach welchen Roten Fäden bist Du da gegangen ? oder wie hier beschrieben

Herores

truly

Beiträge: 95

number-63
» 13.02.09 20:58 «              Beitrag melden


hallo sapereaude82!

musste eben laut lachen, als ich deinen kurzen text las. genau den spruch kenne ich! allerdings hat er beim ersten mal noch den spruch gebracht:
"sagen sie mal, wer bringt ihnen eigentlich diesen ganzen mist bei?"
woraufhin ich ihn natürlich umfänglich aufklärte. er konnte mich dabei nicht ansehen, und dann kam eben der o. g. vers:
"ach, lassen sie mich doch mit diesem mist in ruhe!"

ich habe ihm dann noch mitgeteilt, dass über jeden einzelnen seiner schritte durch mein haus ein schriftliches protokoll meinerseits existiere, und er nicht darauf hoffen könne, dass ich das vergessen werde, was er getan hat. auch sein stündchen kommt...
"ich habe nichts getan!" - zitat ende.

na ja, freunde der nacht, wird sich noch rausstellen, WER hier WAS getan hat. ich freue mich so auf den tag, an dem hier dieverse är.... aufgerissen werden. dann steck ich mir ´ne feder hinten dran, und tanze ums amtsgericht... *zwinka*

eine erwartungsfrohe
TRULY




Zuletzt bearbeitet: 14.02.09 16:17 von truly
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