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Thema: Gerichtsvollzieher
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joku
Beiträge: 141
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» 21.01.09 22:36
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Hallo alle miteinander,
nun wieder einmal ein Beitrag zum variantenreichen Thema GV:
Wenn der GV mit der Keule "Haftbefehl" zur eV lädt, tut er dies mit der
Formel: Ich bin beauftragt Sie zur Erzwingung der eidesstattlichen
Versicherung zu verhaften. Dann kommt der Termin in seinem Büro und
ganz unten der Forderungsbetrag.
Bei mir stand da: Die Höhe der Forderung beträgt inklusive Kosten und
Zinsen ca. 200,00 EUR.
Da habe ich ihm geschrieben:
Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Sehr geehrter Herr.........
in obiger Angelegenheit teile ich ihnen mit, dass ich auf Grund eines
noch nicht entschiedenen Rechtsmittels, welches ich heute beim AG
....... eingelegt habe (Vollstreckungserinnerung), hiermit Widerspruch
im Sinne des §900. Abs.4 ZPO einlege. Die eidesstattliche Versicherung
wird deshalb aus diesem Grunde am .. .. .... von mir nicht abgegeben.
Ans Gericht ging parallel folgendes Schreiben:
Vollstreckungserinnerung
gegen die oben genannte Ladung des GV ....... zur Abgabe der
eidesstattliche Versicherung.
Hiermit wird Vollstreckungserinnerung eingelegt.
Der Vollstreckungsauftrag lautet: Die Höhe der Forderung beträgt
inklusive Kosten und Zinsen ca. 200,00 EUR.
Eine Qualifizierung nach Hauptsumme, Zinsen und Kosten ist nicht
vorgenommen worden.Insbesondere ist der Zinsbeginn nicht angegeben.
Eine Stellungnahme zum Vollstreckungsauftrag kann daher nicht erfolgen.
Dies ist eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehör. Der
Vollstreckungsauftrag kann in dieser Form nicht als Grundlage zur
Leistung des eidesstattlichen Verfahrens dienen , weil die Vorschriften
der GVGA zwingend und durchgängig verletzt sind. Es wird um
richterliche Überprüfung gebeten.
Im gleichen Schreiben habe die Aufhebung des Haftbefehls verlangt wegen
offenkundiger Rechtsbeugung, Verstoß gegen MRK und GG und auch auf das
1. Bereinigungsgesetz hingewiesen.
Im gleichen Schreiben Strafanzeige / Strafantrag gestellt gegen den GV
und gegen alle Personen und unbekannt, die am Verfahren mit dem
Geschäftszeichen ........ involviert sind und im Gerichtsgebäude
........ tätig sind und sich anmaßen Recht zu sprechen, Haftbefehle
auszustellen und dies beurkunden wegen Verstoßes gegen
...........(ganze Latte §§§§),
sowie aller hier nicht erwähnten und in Frage kommenden
Gesetzesverstöße.
Dann folgen noch fast zwei Seiten Begründung und dann ab die Post per
Fax voraus und beim AG eingeschmissen.
18. November 2008 und bis heute noch nichts gehört. Mal sehen, was noch
kommt.
Herzliche Grüße
joku
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Bulli
Beiträge: 120
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» 10.02.09 09:12 « |
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Schreiben eines GV:
In der
Zwangsvollstreckungssache *** gegen Sie hat
mir der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel und eine
richterliche Durchsuchungsanordnung (Art. 13 Abs. 2 GG., §758 ZPO)
übergeben und mich beauftragt in ihr bewegliches Vermögen zu
vollstrecken.
Die Zwangsvollstreckung ist nunmehr auch in ihrer Abwesenheit zulässig.
Ich habe bisher niemanden in ihrer Wohnung angetroffen bzw. es wurde
der Zutritt und Durchsuchung verweigert !
Am *** werde ich erneut vorsprechen.
Sind Sie auch dann nicht anwesend und öffnet auch keine andere zu ihrer
Familie gehörige oder in ihrem Haushalt tätige Person, werde ich ihre
Wohnung von einem Handwerker öffnen lassen.
Zwei erwachsene Personen oder einen Polizeibeamten werde ich als Zeugen
hinzuziehen. Sie haben dann auch die Kosten zu tragen, die für den
Handwerker ggf. durch Zeitversäumnisse der Zeugen entstehen.
Natürlich kein Hinweis darauf wann ein Versuch unternommen
wurde den Schuldner aufzusuchen.
Was soll der Hinweis auf Art. 13, 2 GG ?
(1) Die Wohnung ist
unverletzlich.
(2)Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
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Frischling
Beiträge: 210
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» 10.02.09 12:08 « |
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Hallo Bulli,
der legitimationslose Exekutive-GV, welcher angeblich von dem vorgeblichen Judikative-OLG-Präsidenten, zum
Exektive-GV ernannt wurde,
will Dir damit sagen, dass ein von der Exektutive angeblich ernannter Richter, Deine
Grundrechte bricht und sich dabei auch auf
§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse
des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies
erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und
Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt
und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachsuchen.
... bezieht !!!
Es könnte aber auch zu Überraschungen kommen, je nachdem, wie beliebt man bei den kriminellen
Rechtsbeugern ist !!!
§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf
Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht
werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt
nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung
gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von
Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist
Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine
Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1
Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung
des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten
gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur
Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den
Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt
oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff
steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des
Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21
bis 6 Uhr.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung
vorzuzeigen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den
Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach
Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind,
muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei
Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren
bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können
unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Am besten wäre dort mal anzurufen und zu
frage, wann der GV denn beabsichtigt zu kommen !!!
Dann weiß man, wieviel Zeit man noch hat und was man noch zu machen hat
!!!
In der BRD ist leider jede Art von krimineller Rechtsbeugung möglich
!!!
Gruß Frischling
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Bulli
Beiträge: 120
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» 10.02.09 12:21 « |
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Tag und Uhrzeit hat er ja sogar angekündigt.
Der hat allerdings einen Fehler gemacht und die Adresse
genommen an der ich abgemeldet bin.
Da bin ich jetzt nur noch Gast.
Eine Durchsuchung der gemeldeten Wohnung wurde nicht angekündigt.
Auf jeden Fall will ich jetzt den Nachweis des ges. Richters sehen und
habe das auch schriftlich fixiert:
die Durchsuchungsanordnung erkenne ich so nicht an.
Nur ein gesetzlicher Richter kann so was anordnen.
Es fehlt aber der Nachweis, dass sie von einem gesetzlichen Richter,
der mir gemäß
Artikel 101 GG zusteht, unterschrieben und ausgestellt ist.
Bitte weisen Sie mir nach, dass die Person ein gesetzlicher Richter
gemäß
Art. 101 GG ist.
Dazu bitte ich Sie mir eine Kopie des Geschäftsverteilungsplanes (GVP)
des zust. Gerichtes
zukommen zu lassen indem der gesetzliche Richter aufgeführt ist.
Der GVP wird für jeweils 1 Jahr aufgestellt und ist nur sehr begrenzt
änderbar.
Er regelt, wo wann welcher Spruchkörper wofür zuständig ist/wäre.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schreibt deutschen Gerichten
ausdrücklich die Erstellung und den Umgang mit
Geschäftsverteilungsplänen (GVP) vor. Nach GVG § 21 e, Satz 9, ist der
GVP in der vom Präsidenten oder dem aufsichtführenden Richter
bestimmten Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. Nur ein
rechtskonformer Geschäftsverteilungsplan kann überhaupt gesetzliche
Richter bestimmen. Diese Bedingung ist zwingend.
Die Formvorschriften finden Sie in den §§ 125, 126 BGB, Urkundsgesetz.
Da der Geschäftsverteilungsplan eine Urkunde ist, muß der Richter dort
gemäß BeurkundG § 49
mit eigener Unterschrift und Dienstsiegel verzeichnet sein.
Hochachtungsvoll
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Frischling
Beiträge: 210
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» 11.02.09 08:09 « |
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Wer es evtl. benötigt, hier ist eine kleine
Info und ein Musterschreiben ...
Vorab man brauchst die e.V. überhaupt nicht
zu unterschreiben!!!
Dazu gibt es keine Pflicht!
Siehe Gerichtsvollzieherforum: http://5376.rapidforum.com/
----> http://5376.rapidforum.com/topic=100275444014
.
.
.
Zudem, gibt es keinen gesetzlichen Gerichtsvollzieher:
http://5376.rapidforum.com/topic=100282836353&search=mdb%2Chartenbach
Es gibt keinen "gesetzlichen Gerichtsvollziehers“ !
"Verfassungs-" bzw. Grundgesetzfrage!
Das Verfahren 807, 903 ZPO (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
war früher Geschäftsaufgabe des Richters.
Durch die Änderung des RiG wurde die Aufgabe vor 1975 auf den
Rechtspfleger übertragen und im RechtspflegerG geregelt.
Zwischenzeitlich hat die ZPO Novelle die Durchführung mit Rechtsfolgen
dem Gerichtsvollzieher übertragen,
ohne dass es für die Gerichtsvollzieher ein Gesetz für die
Sicherstellung des „gesetzlichen Gerichtsvollziehers“ übergibt.
Die das Verfahren näher regelnden GVGA
(Gerichtsvollzieher-Geschäftsaufgabe) und GVO
(GerichtsvollzieherORdnung) sind lediglich sekundäre
Verwaltungsanordnungen ohne ein Gesetz zu sein und ohne gesetzlichen
Rang inne zu haben.
Dies ist "verfassungs-" bzw. grundgesetz-rechtlich mehr als bedenklich,
dies hat auch MdB Hartenbach (SPD) wenn auch mit Vorbehalten vorsichtig
in einer Abhandlung eingeräumt !
Politisch ist derzeit offenbar alles andere als wichtig,
so dass wohl erst auf eine verfassungs- bzw. grundgesetz-rechtliche
Prüfung hin der Gesetzgeber in dieser Frage tätig werden wird.
.
.
.
.
MUSTERTEXT NR. 1
Name
Anschrift
Stadt
An Frau/Herr
Gerichtsvollzieher xy
Straße
.......Stadt
27.11.2007
DR II ......
Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Sehr geehrte Frau/Herr Gerichtsvollzieher/in XY,
die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird
bestritten.
Es wird beantragt, durch rechtsmittelfähigen Beschluss über den
Widerspruch zu entscheiden ( § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).
Es wird ferner beantragt, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung unverzüglich aufzuheben und neu zu bestimmen.
Des weiteren ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung zurückzuweisen und der Erlass eines Haftbefehls bis zu
einer Entscheidung über diesen Widerspruch auszusetzen ggf. bereits
eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Haftbefehl
gemäß § 765a ZPO einzustellen.
Begründung:
a) In der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung wurde mir der Erlass eines Haftbefehls angedroht.
b) In der Erkenntnis, daß der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit
genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann,
wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen
und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte genießen kann, wurde der - Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte - am 16. Dezember 1966 vereinbart.
c) Die Bundesrepublik ist dem Pakt beigetreten ( vgl. Gesetz vom 15.
November 1973 – BGBl. 1973, Teil II, S. 1533 ).
d) Nach Artikel 11 des - Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte - , der in der Bundesrepublik Gesetzeskraft hat, darf
niemand nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage
ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
e) Die Androhung der Haft für den Fall der Verweigerung der
eidesstattlichen Versicherung verstößt demzufolge gegen Artikel 11 des
vorbezeichneten Menschenrechtspakts vom 16. Dezember 1966.
f) Es ist im Übrigen bekannt, daß eine Partei im Zivilprozess im Falle
ihrer Vernehmung als Partei nicht gezwungen werden kann, Angaben zur
Sache zu machen.
g) Es geht nicht an, daß jemand über den Umweg der eidesstattlichen
Versicherung dazu gebracht werden kann, die Angaben doch zu machen, die
er in einem Zivilprozess nicht zu machen bräuchte.
h) Selbst der schlimmste Straftäter darf nicht mit Gewalt oder unter
Androhung von Gewalt zur Aussage gebracht werden.
i) Nichts anderes geschieht aber, wenn die Bundesrepublik durch die
Androhung der Inhaftnahme die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
erzwingt.
j) Alles in allem erweist sich das Institut der eidesstattlichen
Versicherung als nicht vereinbar mit den tragenden Grundsätzen des
Zivilprozessrechtes und den in dem genannten internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
niedergelegten Menschenrechten.
k) Das Institut der eidesstattlichen Versicherung ist deshalb
offenkundig sitten- & grundgesetzwidrig, da die im –
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte –
gesetzlich festgeschriebenen Menschenrechte verletzt werden.
l) Den o.g. Anträgen ist deshalb insgesamt statt zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Empfangsbestätigung:
Hiermit bestätige ich, Gerichtsvollzieher .......... am AG .........
den Erhalt des o.g. Schreibens.
27.11.2007 ____________________
Unterschrift Stempel
Gruß Frischling
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truly
Beiträge: 95
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» 13.02.09 20:58 « |
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hallo sapereaude82!
musste eben laut lachen, als ich deinen kurzen text las. genau den
spruch kenne ich! allerdings hat er beim ersten mal noch den spruch
gebracht:
"sagen sie mal, wer bringt ihnen eigentlich diesen ganzen mist bei?"
woraufhin ich ihn natürlich umfänglich aufklärte. er konnte mich dabei
nicht ansehen, und dann kam eben der o. g. vers:
"ach, lassen sie mich doch mit diesem mist in ruhe!"
ich habe ihm dann noch mitgeteilt, dass über jeden einzelnen seiner
schritte durch mein haus ein schriftliches protokoll meinerseits
existiere, und er nicht darauf hoffen könne, dass ich das vergessen
werde, was er getan hat. auch sein stündchen kommt...
"ich habe nichts getan!" - zitat ende.
na ja, freunde der nacht, wird sich noch rausstellen, WER hier WAS
getan hat. ich freue mich so auf den tag, an dem hier dieverse är....
aufgerissen werden. dann steck ich mir ´ne feder hinten dran, und tanze
ums amtsgericht... *zwinka*
eine erwartungsfrohe
TRULY
Zuletzt bearbeitet: 14.02.09 16:17 von truly
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