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Thema: Gerichtsvollzieher
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schlesier
Beiträge: 135
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» 20.10.08 14:23 « |
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Hallo Bulli,
vielleicht könnte so ein Schreiben mit Anlage an die schufa aussehen.
Wurde von mir schon 2007 erstellt und versendet.
Interessant ist, da sich die Schufa immer auf die Quelle
Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht rausredet der Punkt (6)
§ 35 des BDSG.
Ist aber wahrscheinlich schon so aufgeweicht, das es kaum noch
Beachtung findet.
Aber Versuch macht Klug.
Ich hoffe ich konnte helfen.
gruß schlesier
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
SCHUFA Holding AG
Geschäftsstelle Hannover
Postfach 5640
30056 Hannover
Betrifft: Löschung meiner bei Ihnen gespeicherten Daten
Sehr geehrte Frau XXXXXX,
Vielen Dank für Ihren Brief vom 27.10.2007.
Erfreut hat mich, das dieser Brief von Ihnen persönlich unterschrieben
wurde, aber bis auf wenige Zeilen an einen Kundenabwehr-Musterbrief
erinnert.
Auch fehlen mir sämtliche Rechtsgrundlagen, die auch nicht aus der mit
gesendeten, polemischen Broschüre hervorgehen.
Was Sie mit dem „Amtsgericht Wxxxxxwasser“ zu bereden haben ist für
mich unrelevant, da es die Stelle war und ist, von der mir Unrecht
zugefügt wurde.
Für mich ist wichtig, das unter anderen Informationen über
unrechtmäßige und ungültige Haftbefehle und andere erpresste
Eidesstattliche Versicherungen weiterhin von Ihnen gespeichert und an
Dritte übertragen werden.
Deshalb möchte ich Sie auf einige BRD-rechtliche Dinge (siehe Anlage1
und 2) hinweisen:
1. (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind. § 35 BDSG
2. (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. § 35 BDSG
3. (6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren
Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen
Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn
sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu
Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen
ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung
beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung
übermittelt werden. § 35 BDSG
4. (5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen
Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann
jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft
gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt
darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt
zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen
nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden,
oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder
unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind. §
34 BDSG
Außerdem weichen die Angaben, die Sie über meine Person an Dritte (z.
Bsp. Banken) weitergeben stark von denen ab, die Sie auf meine Anfrage
an mich senden.
Deshalb verlange ich eine in der Anlage 1 mit gesendete
Gegendarstellung zu den Schufa – Eintragungen (wie oben unter Punkt 3
lt. (6) § 35 BDSG) beizufügen und diese entsprechend mitzusenden.
Außerdem verlange ich eine unentgeltliche Auskunft über alle von Ihnen
gespeicherten Daten, auch diesen, die sonst nicht an mich als Auskunft
gegeben werden. (siehe Pkt. 4 dieses Schreibens (5) § 34 BDSG
Für meine Forderung setze ich Ihnen eine Frist von 10
Tagen(Poststempel).
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1
Gegendarstellung
Ich XXXXXXXXXXmöchte hiermit eine Gegendarstellung zu den in meiner
Schufa-Datei registrierten und unrechtmäßig gespeicherten Daten,
insbesondere Haftbefehle, Verhaftungen bzw. erpresste eidesstattliche
Versicherungen durch das „Amtsgericht Weißwasser“ veröffentlichen:
Folgend sehen Sie welche Rechtsverstöße Herr BXXXXCss
Obergerichtsvollzieher am „Amtsgericht WeXXXXXser“, Dienstsitz Prof.
XXXXXXRing 74 in 02943 WeiXXXXXXer begangen hat.
1. Bei der Terminladung zum Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung unter dem AZ DR II 1652 oder 116/2006 handelte es sich um
eine Scheinladung ohne richterliche Namensnennung, ohne richterliche
Unterschrift und ohne Dienstsiegelabdruck, nicht rechtkräftig
zugestellt und damit keine Fristen begründend. Eine
Rechtsmittelbelehrung fehlt. Er verstößt damit gegen seine richterliche
Aufklärungspflicht.
2. Herr Braunss Obergerichtsvollzieher, Dienstsitz Prof. Wagenfeld-Ring
74 in 02943 Weißwasser betreibt Amtsanmaßung, strafbar nach STGB § 132,
indem er beabsichtigt richterliche Handlungen zu vollziehen.
3. Er ist der Amtsbezeichnung nach Vollstreckungsbeamter. Als
Gerichtsvollzieher in Tat- und Personalunion mit richterlicher
Tätigkeit, Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, ist er ein
illegales Staatsorgan. (Verweis auf Gewaltenteilung lt. Grundgesetz
Artikel 20).
4. Er wird abgelehnt nach ZPO § 42, denn er kann nicht den Nachweis
führen, dass er ein gesetzlicher Richter gemäß Artikel 101 Grundgesetz
ist.
5. Es ist mir das rechtliche Gehör nach GG Art. 103 verweigert und
somit wird meine Verteidigung unterlaufen. Dies habe ich ausdrücklich
gerügt.
Er verstößt gegen seinen Diensteid und vollstreckt in eigener Sache, da
er am Vollstreckungsergebnis partizipiert.
Deshalb habe ich Ihm für meine Wohnung und Grundstück
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxein Hausverbot erteilt.
Trotz mehrfacher Schreiben und Bekräftigung der Zahlungsfähigkeit(für
begründete Forderungen), kam es im Juli diesen Jahres zu einem weiteren
Übergriff dieses Herren und damit der BRD-Justiz.
Herr Bxxxxxxss hat sich gewaltsam Zutritt verschafft und hat unter
Androhung der Vollstreckung eines Haftbefehls wegen 143 € eine
Eidesstattliche Versicherung von mir erpresst.
Gewusst?
ein Haftbefehl darf nur im Strafrecht ausgestellt werden u. zw. wegen
Flucht-, Wiederholung- oder Verdunkelungsgefahr...
Der Haftbefehl darf nicht dazu missbraucht werden, um das
Aussageverhalten zu beeinflussen, insbesondere dazu dienen, die
Aussagefreiheit zu brechen.
(BGH 14,358, 364; Dingeldey JA 84, 407; Günther GA 78,193; Rogall 67
ff., 104 ff,, BVerfGE 56, 37, 49 =NJW 81, 1541)["der sog. "BRD"
Gesetzgebung].
Eine Person braucht auch nicht Zeuge gegen sich selbst zu sein...
(BGH 25. 325, 331)[der sog. "BRD-Gesetzgebung].
In Folge sind alle SCHUFA - Einträge auf der Grundlage eines
Haftbefehls erzwungenen eidesstattlichen Versicherungen rechtwidrig!
Name Unterschrift
gruß schlesier
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