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Thema: 2009 - Das Ende der BRD
naht !!!
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Frischling
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» 09.04.09 07:49 « |
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Eine neue Verfassung für
Deutschland jetzt möglich?
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Ein verweigertes Recht muß keine Verhinderung darstellen!
26.03.2009 07:35 eingesandt von Karow für OnlineZeitung 24.de - Politik
Eine neue rechtswissenschaftliche Analyse ermöglicht nun doch eine neue
Verfassung für Deutschland und kann den "halbschwangeren Zustand" eine
BRD ohne staatliche Legalität, beenden helfen.
Stuttgart, den 20.03.2009
Autor: RA Jochen Theurer
informelle Anlehnung an "Junge Freiheit" Ausgabe 13/09 Seite 22 V.W.
In diesem bemerkenswerten Beitrag rechtswissenschaftlicher Analyse und
Auflistung wird eindeutig beleget, daß die Einsetzung einer
Verfassungsgebenden Versammlung und eine neue Verfassung nicht
expliziet von der Bundesregierung oder dem Parlament ausgehen muß, sondern
auch die Bürger, also der deutsche Souverän das Recht haben, eine neu
Verfassung aufzulegen und zur Abstimmung zu bringen. Dies muß
jedoch im Bestehenden erfolgen und friedlich ablaufen ohne Agressione
und Bedrohung von Personen etc. So kann und darf die jetzige Macht,
nicht einschreiten. Dies ist die Grundlage des Grundgesetzes, (Artikel
146, 79, 23 etc.) das als Provisorium angelegt war und seinen
provisorischen Charachter bis heute nicht verloren hat. Auch ist
das Grundgesetz der BRD niemals aus dem Volkswillen als Ausdruck des
Willens des Volkes, legitimiert gewesen, sondern ein
Genehmigungskonstrukt der Besatzungsmächte. Und dieses bis heute.
Dieses spiegelt sich auch in dem Willen der BVerFG-Entscheidungen von
1973 wieder, in den Begleitkommentaren zur Gründung z.B. von Carlo
Schmidt, sowie dem Auftrag des Grundgesetzes an sich. Auch spiegelt
sich dieser Wlle im Einigungsvertrag beider Pseudo-Deutschen-Staaten
wieder, die sich unter Aufsicht der Siegermächte aus der Verpflichtung
zur Verwaltung und Sicherstellung der Ordnung, aus der Haager
Landkriegsordnung, ergibt. Und das wiederum entspricht dem
interantionalen Recht, wonach das Deutsche Reich, was überhaupt nichts
mit der Pervertierung des Nazreiches gemein hat, nach wie vor besteht.
Um so wichtiger ist es, daß sich jetzt
beherzte Bürger dieses Themas
ganz legal und für Deutschland verdient annehmen. Um eben den
unsäglichen Zustand des "halb Schwanger" seins Deutschlands, zu beheben
und Deutschland seine angestammte Verfassung und Demokratie, seine
internationale Gleichstellung und innere Selbstbestimmung durch eine
neue Verfassung und einen international anerkannten Friedensvertrag und
Beendigung des Kriegszustandes auch aus der bestehenden
Feindstaatenklausel für Deutschland, aufzuheben. Und das betrifft beide
Kriegsereignisse.
QUELLE
Gruß Frischling
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Frischling
Beiträge: 216
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» 09.04.09 18:57 « |
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Artikel 146 Grundgesetz
Die fehlende Beteiligung des Volkes
von Jochen Theurer
Bei all dem Lob und der Anerkennung, die sich das Grundgesetz in den
letzten 60 Jahren als „beste Verfassung, die wir Deutschen je hatten“,
redlich verdient hat, wird oft übersehen, daß seine Entstehung wenig
demokratisch war. Weder die Teilnehmer des Herrenchiemseer Konvents,
die 1948 wichtige Vorarbeiten leisteten, noch die Mitglieder des
Parlamentarischen Rats, die den Textentwurf in seine endgültige Fassung
brachten, waren demokratisch gewählt. Zwar mußten zum Inkrafttreten des
Grundgesetzes mindestens zwei Drittel der Länderparlamente zustimmen,
doch war bei keiner der 1946/47 stattfindenden Landtagswahlen absehbar
gewesen, daß die Abgeordneten 1949 über eine gesamtstaatliche
Verfassung entscheiden würden. Sie hatten daher keine entsprechende
Vollmacht und waren nicht legitimiert, die verfassunggebende Gewalt des
deutschen Volkes auszuüben. Hinzu kommt, daß die Alliierten dem
Parlamentarischen Rat inhaltliche Vorgaben machten und das
Inkrafttreten des Grundgesetzes von ihrer Genehmigung abhängig war.
Der Parlamentarische Rat war sich dieser Defizite bewußt. Carlo Schmid,
der Vorsitzende des Hauptausschusses, erklärte freimütig, daß eine
Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, „ein Stück Politik des
Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der
Volkssouveränität des Genehmigungspflichtigen“ und der Parlamentarische
Rat daher nicht imstande sei, „eine deutsche Verfassung im vollen Sinne
des Wortes zu schaffen“ (Parlamentarischer Rat, Stenographische
Protokolle, 2. Sitzung am 8. September 1948; 9. Sitzung am 6. Mai
1949). Das Grundgesetz sollte daher nur als Provisorium dienen, bis das
deutsche Volk sich selbst seine endgültige Verfassung geben würde.
Diese Absicht zeigt sich deutlich sowohl am Anfang – in der Präambel
hieß es ursprünglich „für eine Übergangszeit“ – als auch am Ende des
Grundgesetzes. Artikel 146 enthält eine in der Verfassungsgeschichte
bislang einmalige Regelung und bestimmt, unter welchen Bedingungen das
Grundgesetz zugunsten einer neuen Verfassung außer Kraft tritt.
Nach dem ursprünglichen Wortlaut mußte die neue Verfassung vom
„gesamten deutschen Volk“, das heißt auch von den in der sowjetischen
Besatzungszone lebenden Deutschen, beschlossen werden. In Verbindung
mit Artikel 79 Absatz 3, wonach bestimmte Grundsätze durch
Verfassungsänderungen nicht berührt werden dürfen, und den
Verfassungsschutznormen kam so klar zum Ausdruck, daß das Grundgesetz
zwar bis zur Wiedervereinigung als die rechtliche Grundordnung
Westdeutschlands gelten sollte. Danach sollte sich aber das geeinte
deutsche Volk seine endgültige Verfassung selbst geben können.
Als 1990/91 vereinzelte Stimmen eine neue, gesamtdeutsche Verfassung
forderten, waren die führenden Köpfe in Politik, Rechtswissenschaft und
Medien jedoch bemüht, eine ernsthafte Verfassungsdiskussion erst gar
nicht aufkommen zu lassen. Hierzu wurden der Öffentlichkeit in einer
Flut von Aufsätzen, Interviews und Zeitungsartikeln immer wieder
dieselben zwei Thesen präsentiert, warum eine neue Verfassung nun doch
nicht möglich sei. Eine lesenswerte Zusammenstellung der wichtigsten
Veröffentlichungen findet sich in Bernd Guggenberger/Tine Stein
(Hrsg.), Die Verfassungsdiskussion im Jahr der deutschen Einheit,
München 1991.
Vor allem der angesehene Verfassungsrechtler Josef Isensee behauptete
unermüdlich, Artikel 146 habe nie die Funktion gehabt, ein – im übrigen
auch gar nicht bestehendes – Legitimationsdefizit des Grundgesetzes zu
beseitigen, sondern sei nur ein möglicher Weg zur Wiedervereinigung
gewesen. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer nach Artikel 23
(ursprüngliche Fassung) habe Artikel 146 folglich jede Bedeutung
verloren.
Ein solches Verständnis von Artikel 146 widerspricht jedoch allen
anerkannten juristischen Auslegungsmethoden. Der Parlamentarische Rat
hatte Artikel 146 primär zu dem Zweck geschaffen, das deutsche Volk
gemäß dem Prinzip der Volkssouveränität selbst über seine Verfassung
bestimmen zu lassen („inneres Selbstbestimmungsrecht“). Das Grundgesetz
war nicht nur deshalb als Provisorium gedacht, weil es nur für einen
Teil des deutschen Staatsgebiets Geltung erlangen konnte, sondern vor
allem auch, weil es nicht in vollem Umfang dem freien Gestaltungswillen
des deutschen Volkes entsprach. Carlo Schmid hatte während der
Beratungen im Parlamentarischen Rat – ebenfalls nachzulesen in den
Stenographischen Protokollen – ausdrücklich und unwidersprochen
festgestellt, daß „selbst der Beitritt aller Länder“ Artikel 146 nicht
überflüssig machen würde.
Die Legitimität einer Verfassung ergibt sich auch nicht allein aus
ihrem Inhalt. In jedem anerkannten Verfahren legitimer Verfassunggebung
kann das Volk mindestens einmal direkt seinen Willen äußern: entweder
im Rahmen der Volksabstimmung über einen Verfassungsentwurf oder bei
der Wahl der Abgeordneten einer verfassunggebenden Versammlung. Da die
fehlende Beteiligung des deutschen Volkes durch die Wiedervereinigung
nicht beseitigt wurde, ist die Möglichkeit einer späteren
Verfassunggebung mit voller Legitimation durch das deutsche Volk nach
wie vor sinnvoll.
Der Text von Artikel 146 enthält bezeichnenderweise auch keine
Beschränkung auf den Fall der Wiedervereinigung. Daß Artikel 146
darüber hinaus Bedeutung hat, ergibt sich bereits aus dem
Einigungsvertrag vom 31. August 1990, der in Artikel 5 dem Gesetzgeber
empfiehlt, sich binnen zwei Jahren „mit der Frage der Anwendung des
Artikels 146“ zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in bezug
auf Artikel 146 ebenfalls unmißverständlich erklärt, daß nur eine vom
deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung als
endgültige Entscheidung über die staatliche Zukunft Deutschlands
angesehen werde. Die Behauptung, Artikel 146 sei auf den Fall der
Wiedervereinigung begrenzt, kann somit juristisch leicht widerlegt
werden.
In der Folge kam dann die These auf, Artikel 146 habe zwar eine
Ablösungsmöglichkeit enthalten, diese sei jedoch bereits „verbraucht“ –
siehe zum Beispiel Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des
Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VII, Paragraph 166.
Das westdeutsche „Teilvolk“ habe durch jahrzehntelanges Leben unter der
Ordnung des Grundgesetzes dieses als seine Verfassung „tätig
angenommen“, die Annahme des mitteldeutschen „Teilvolks“ sei in der
Zustimmung seiner gewählten Vertreter zum Einigungsvertrag zu sehen.
Fortsetzung folgt ...
Gruß Frischling
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Frischling
Beiträge: 216
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» 09.04.09 19:01 « |
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... FORTSETZUNG ...
Hierbei handelt es sich aber um eine bloße Fiktion. Artikel 146
verlangt demgegenüber einen „Beschluß“, das heißt eine bewußte
Entscheidung. Keine der bisherigen Bundestagswahlen wurde im Vorfeld zu
einer Abstimmung über das Grundgesetz stilisiert, und auch bei der
Volkskammerwahl 1990 war nicht absehbar, daß das Grundgesetz zwingend
die Verfassung des geeinten Deutschland sein würde. Zudem wäre es in
Artikel 146 ausdrücklich erwähnt und im Parlamentarischen Rat
ausführlich erörtert worden, wenn für einen Verbrauch der
Ablösungsmöglichkeit die unbewußte Akzeptanz seitens der Menschen
ausreichen sollte – entgegen dem auch 1949 allgemein anerkannten
verfassungstheoretischen Grundsatz, wonach eine demokratische
Verfassung nur legitim ist, wenn das Volk ausdrücklich an ihrer
Entstehung beteiligt war.
Beides ist aber nicht der Fall. Das dem Grundgesetz zugrunde liegende
Menschenbild, welches von der prinzipiellen Gleichheit und Freiheit
aller Menschen ausgeht, spricht im Gegenteil gerade für eine
unmittelbare und ausdrückliche Beteiligung des deutschen Volkes. Aus
der Freiheit aller Menschen folgt, daß sich jeder grundsätzlich so
verhalten kann, wie er möchte, aus der Gleichheit, daß grundsätzlich
niemand die Freiheit eines anderen beschränken darf. Staatliche
Herrschaft läßt sich deshalb nur dadurch legitimieren (=
rechtfertigen), daß diejenigen, die unter der konstituierten Ordnung
leben, diese so wollen, der Einschränkung also zustimmen. Artikel 20
Absatz 2 formuliert dieses Prinzip so: „Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus.“ Es genügt nicht, daß die Staatsgewalt im Interesse und zum
Wohl des Volkes ausgeübt oder von den Bürgern „tätig angenommen“ wird.
Das Volk muß bei Errichtung und Organisation der politischen
Herrschaftsgewalt seinen zustimmenden Willen vielmehr ausdrücklich
kundtun.
Eine „tätige Annahme“ würde zudem voraussetzen, daß sich die „tätig
Annehmenden“ über die wesentlichen Inhalte der angenommenen Verfassung
im klaren sind. Dies ist aber nicht der Fall. Der durchschnittliche
Leser wird aus dem Wortlaut von Artikel 146 den Schluß ziehen, das
deutsche Volk könne sich jederzeit eine neue Verfassung geben. Nach
Ansicht derjenigen, die die Ablösungsmöglichkeit für verbraucht halten,
hat Artikel 146 eine solche Bedeutung aber gerade nicht. Diese These
ist daher irreführend und abzulehnen. Artikel 146 ermöglicht es nach
wie vor, das Grundgesetz zu ersetzen.
Die neue Verfassung muß vom deutschen Volk beschlossen werden. Ebenso
wie in Artikel 20 Absatz 2 ist hierunter das Staatsvolk zu verstehen,
also die Summe aller deutschen Staatsangehörigen. Darüber, wie der
Beschluß konkret erfolgen muß, sagt Artikel 146 nichts. Aus dem Zweck,
den geordneten Übergang zu einer vom deutschen Volk legitimierten
Verfassung zu schaffen, kann abgeleitet werden, daß nur solche
Verfahren in Betracht kommen, die sicherstellen, daß erstens das
deutsche Volk seinen Willen tatsächlich zum Ausdruck bringen kann, daß
zweitens das Vorliegen eines Beschlusses unzweifelhaft nachgewiesen und
drittens der Beschluß auf breiter Basis akzeptiert wird. Erforderlich
ist somit ein Plebiszit oder die Wahl einer verfassunggebenden
Versammlung.
Um die Akzeptanz des Beschlusses sicherzustellen, sollten jedoch nur
diejenigen Staatsbürger mitwirken, die eine entsprechende
Einsichtsfähigkeit haben. Aus Praktikabilitäts- und Akzeptanzgründen
sollte deshalb eine an die Strafmündigkeit angelehnte Altersgrenze von
14 Jahren gelten. Wer für sein Verhalten nicht strafrechtlich
einzustehen hat, kann nicht in Anspruch nehmen, die Grundlagen der
Rechtsordnung mitzubestimmen.
Artikel 146 gibt kein bestimmtes Quorum für den Beschluß vor, so daß
die einfache Mehrheit genügt. Aus Artikel 29 Absatz 6, der bisherigen
deutschen Verfassungspraxis und den Regelungen der einzelnen
Landesverfassungen zu Volksentscheiden folgt aber, daß mindestens 50
Prozent der Abstimmungsberechtigten am Plebiszit bzw. der Wahl zur
verfassunggebenden Versammlung teilnehmen müssen. Nur so wird die
spätere Akzeptanz der neuen Verfassung sichergestellt.
Der Beschluß könnte auch von privater Seite herbeigeführt werden.
Anders als für Verfassungsänderungen bestimmt Artikel 146 nicht, daß
Bundestag und Bundesrat bei der Ablösung des Grundgesetzes mitwirken
müssen oder dürfen. Als verfaßte Gewalten haben sie per se nur die
Kompetenzen, die ihnen das Grundgesetz ausdrücklich zuspricht. Dazu
gehört die Mitwirkung am Beschluß im Sinne von Artikel 146 jedoch nicht.
Der Beschluß muß in freier Entscheidung erfolgen. Nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts setzt dies voraus, daß sie frei von äußerem
und innerem Zwang zustande kommt und ein „gewisser Mindeststandard
freiheitlich-demokratischer Garantien“ gewahrt wird. Es muß
sichergestellt sein, daß weder von privater noch von öffentlicher Seite
auf die Willensbildung oder -äußerung unzulässiger Druck ausgeübt wird.
Die unzulässige Beeinflussung durch Privatpersonen kann mit Hilfe der
bestehenden Rechtsordnung effektiv verhindert werden. Erheblich
wahrscheinlicher ist aber, daß die verfaßten Staatsgewalten versuchen
werden, einen von privater Seite organisierten Beschluß mittels der
Verfassungsschutznormen (zum Beispiel Parteiverbot, Verwirkung von
Grundrechten) oder des Straf- und Polizeirechts zu verhindern. Aus der
Entstehungsgeschichte, der Systematik des Grundgesetzes und dem Zweck
von Artikel 146 folgt jedoch, daß die Verfassungsschutznormen das
Grundgesetz nur als Provisorium schützen und verhindern sollen, daß es
auf eine von ihm selbst nicht vorgesehene, undemokratische Art und
Weise abgelöst wird. Dabei geht es vor allem um die Sicherung von
Struktur und Form des politischen Prozesses.
Voraussetzung für Sanktionen ist deshalb immer eine bestimmte Art und
Weise des Vorgehens. Die Verfassungsschutznormen verlangen hierfür
zumeist ein „aktiv-kämpferisches, aggressives Handeln“, die
Staatsschutznormen des Strafgesetzbuches (zum Beispiel Hochverrat)
setzen als qualifizierte Angriffsmittel Gewalt oder Drohung mit Gewalt
voraus. Wer sich an der Durchführung des Beschlusses beteiligt und
dabei keine Handlungen vornimmt, die aus dem Rahmen des bislang
„politisch Üblichen“ fallen, hat nach der geltenden Rechtslage somit
eigentlich keine staatlichen Sanktionen zu befürchten. Eine freie
Entscheidung im Sinne von Artikel 146 ist daher – zumindest theoretisch
– gewährleistet.
FORTSETZUNG folgt...
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Frischling
Beiträge: 216
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» 09.04.09 19:03 « |
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... FORTSETZUNG !
Ob die neue Verfassung inhaltlichen Bindungen – insbesondere Artikel 79
Absatz 3 („Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der
Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig“) –
unterliegt, ist zwar unter Juristen höchst umstritten, praktisch aber
von geringer Relevanz. Die Plebiszite über die Europäische Verfassung
und den Vertrag von Lissabon haben gezeigt, daß die Völker einem
tendenziell undemokratischen System die Gefolgschaft verweigern. Eine
Verfassung, die den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung widerspricht, wird im Rahmen von Artikel 146 folglich
keine Chance haben. Unter den skizzierten Voraussetzungen ist die
Inkraftsetzung einer neuen Verfassung somit nach wie vor möglich.
Jochen Theurer arbeitet als Rechtsanwalt in Stuttgart. Er hat in
Tübingen und Dresden studiert und promoviert derzeit zu einem Thema
über Artikel 146 Grundgesetz.
Wortlaut von Artikel 146: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der
Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft
tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen
worden ist.“ – Das Grundgesetz war nicht nur deshalb als Provisorium
gedacht, weil es nur für einen Teil des deutschen Staatsgebiets Geltung
erlangen konnte, sondern vor allem auch, weil es nicht in vollem Umfang
dem freien Willen des deutschen Volkes entsprach.
QUELLE
Gruß Frischling
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Krascher
Beiträge: 1245
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» 09.04.09 20:24 « |
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So ein Anwalt kann wohl nicht anders. Stellvertretend für viele
"Aussagen" dieses Textes:
Der Parlamentarische Rat war sich dieser Defizite bewußt. Carlo Schmid,
der Vorsitzende des Hauptausschusses, erklärte freimütig, daß eine
Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, „ein Stück Politik des
Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der
Volkssouveränität des Genehmigungspflichtigen“ und der Parlamentarische
Rat daher nicht imstande sei, „eine deutsche Verfassung im vollen Sinne
des Wortes zu schaffen“
Zitat Carlo Schmid:
"Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder
Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu
errichten. ..."
Fazit von Herrn Anwalt: "Es besteht eine wahrscheinliche Chance einer
Möglichkeit. Muß aber nicht sein."
Zuletzt bearbeitet: 09.04.09 20:43 von Krascher
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Frischling
Beiträge: 216
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» 18.04.09 19:00 « |
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Schon bald wacht das Deutsche Volk auf,
spätestens wenn es von der BRD-GmbH kein Geld mehr gibt !!!
Gruß Frischling
18.04.2009, 13:30 Uhr
Arbeitslosenversicherung
Bundesagentur: Im Oktober wird es knapp
Bundesarbeitsminister Olaf Scholz bleibt dabei: Trotz Wirtschaftskrise
sollen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht steigen. Wenn
aber noch mehr Menschen ihren Job verlieren, könnte das die
Bundesagentur für Arbeit (BA) in Bedrängnis bringen. Die BA
befürchtet bereits, im Oktober einen Überbrückungskredit vom Bund zu
benötigen.
HB NÜRNBERG. Eine Sprecherin der BA bestätigte am Samstag in Nürnberg
einen Bericht des Magazins "Spiegel", wonach die
Arbeitslosenversicherung im Herbst wahrscheinlich ein
Liquiditätsproblem bekommen wird.
Dafür dürften nicht nur die Auswirkungen der Wirtschaftskrise
verantwortlich sein. Ein neuer Zahlungstermin für Einnahmen aus der
Mehrwertsteuer, die die BA zusätzlich zu den Beiträgen aus der
Arbeitslosenversicherung erhält, könnte ebenfalls auf die Kassen
wirken. Der Zuschuss aus der Mehrwertsteuer war der BA bisher monatlich
überwiesen worden. In diesem Jahr zahlt der Bund die Summe von rund 7,8
Milliarden Euro aber erst vollständig im Dezember. Dadurch ergibt sich
eine finanzielle Lücke zwischen Herbst und Dezember, die durch ein
Darlehen vom Bund geschlossen werden muss.
Die Bundesagentur ist der Sprecherin zufolge mit einem Finanzpolster
von rund 17 Milliarden Euro ins Jahr gestartet. Diese Rücklagen könnten
wegen der wirtschaftlichen Situation im vierten Quartal komplett
verbraucht sein, sagte die Sprecherin. "Zwischenzeitlich könnte ein
Liquiditätsproblem auftreten." Wenn die BA dann die
Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes erhalte, sei das Problem behoben.
Die Bundesagentur werde am Ende des Jahres nach dem derzeitigen
Haushaltsplan wieder über Rücklagen von sechs Milliarden Euro verfügen,
sagte die Sprecherin weiter. Der bisherige Haushaltsplan basiere auf
der Prognose der Bundesregierung, dass die Wirtschaft 2009 um 2,25
Prozent schrumpfen werde. Laut "Spiegel" wird das Defizit der
Bundesagentur deutlich höher ausfallen, da die Bundesregierung ihre
Prognose nach unten korrigieren müsse.
Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) bekräftigte unterdessen, der
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung solle auf jeden Fall bis
einschließlich 2010 stabil bei 2,8 Prozent bleiben. "Wir haben den
Beitragssatz von 6,5 auf jetzt 2,8 Prozent gesenkt. Dabei bleibt es in
jedem Fall 2009 und 2010", sagte Scholz der "Sächsischen Zeitung"
(Samstag). Scholz erwartet aber offenbar zunächst keinen
Liquiditätsengpass der BA: "Falls die Rücklagen der Bundesagentur
irgendwann nächstes Jahr nicht mehr reichen sollten, wird der
Bundeshaushalt aushelfen. Das heißt: Wir werden nicht in der Krise den
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung anheben. Und wir werden keine
einzige Leistung reduzieren."
Scholz wandte sich gegen Ideen, das Arbeitslosengeld I länger zu zahlen
oder das Schonvermögen für Hartz-IV-Empfänger zu erhöhen. "Ich bin
dafür, alle Mittel darauf zu konzentrieren, die Arbeitsplätze zu
sichern. Wo das nicht geht, sollten wir alles tun, was hilft, damit
diejenigen, denen jetzt gekündigt wird, bald einen neuen Arbeitsplatz
finden."
Der Arbeitsminister bekräftigte seine Ankündigung, die Verlängerung des
Kurzarbeitergeldes auf zwei Jahre im Bedarfsfall anzuordnen: "Wenn die
Unternehmen und Betriebsräte sagen, dass das hilft, werden wir das
machen. Das geht mit einer Rechtsverordnung schnell. Alles, was
pragmatisch hilft, ohne Entlassungen durch die Krise zu kommen, macht
Sinn und wird geprüft."
QUELLE
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Frischling
Beiträge: 216
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» 18.04.09 19:04 « |
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Die Deutschen sollen AUSWANDERN !!!
Warum wohl?
Für wen soll denn hier Platz geschaffen werden ?
Agentur für Arbeit informiert über das Thema
"Auswandern"
Wer mit dem Gedanken spielt, sich eine neue Arbeitsstelle oder einen
Ausbildungsplatz außerhalb Deutschlands zu suchen, der kann sich am
Mittwoch, 22. April, in der Agentur für Arbeit Ulm ausführlich über das
Thema „Leben und Arbeiten im Ausland“ informieren.
ULM (sz) Unter dem gleichnamigen Titel steht an diesem Tag der Vortrag
von Daniel Roth, Arbeitsvermittler der Zentralen Auslands- und
Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Im
Berufsinformationszentrum an der Wichernstraße 5 in Ulm wird der
Experte für Auslandsvermittlungen die verschiedensten Aspekte des
"Auswanderns" aufgreifen – so auch die Themen "Soziale Sicherung im
Ausland" und "Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit". Der
Vortrag beginnt um 14 Uhr. Bereits ab 11 Uhr können Interessierte
Einzelberatungen in Anspruch nehmen. Anmeldungen für ein persönliches
Gespräch sind unter Tel. 0711/ 920 30 38 möglich. Die Teilnahme ist
kostenlos, eine Anmeldung zum Besuch des Vortrages ist nicht
erforderlich. Nähere Informationen über das Angebot der ZAV können auch
im Internet unter www.ba-auslandsvermittlung.de abgerufen werden.
Wer mit dem Gedanken spielt, sich eine neue Arbeitsstelle oder einen
Ausbildungsplatz außerhalb Deutschlands zu suchen, der kann sich am
Mittwoch, 22. April, in der Agentur für Arbeit Ulm ausführlich über das
Thema „Leben und Arbeiten im Ausland“ informieren.
ULM (sz) Unter dem gleichnamigen Titel steht an diesem Tag der Vortrag
von Daniel Roth, Arbeitsvermittler der Zentralen Auslands- und
Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Im
Berufsinformationszentrum an der Wichernstraße 5 in Ulm wird der
Experte für Auslandsvermittlungen die verschiedensten Aspekte des
"Auswanderns" aufgreifen – so auch die Themen "Soziale Sicherung im
Ausland" und "Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit". Der
Vortrag beginnt um 14 Uhr. Bereits ab 11 Uhr können Interessierte
Einzelberatungen in Anspruch nehmen. Anmeldungen für ein persönliches
Gespräch sind unter Tel. 0711/ 920 30 38 möglich. Die Teilnahme ist
kostenlos, eine Anmeldung zum Besuch des Vortrages ist nicht
erforderlich. Nähere Informationen über das Angebot der ZAV können auch
im Internet unter www.ba-auslandsvermittlung.de abgerufen werden.
(Erschienen: 14.04.2009)
QUELLE
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Frischling
Beiträge: 216
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» 18.04.09 19:08 « |
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Agentur für Arbeit geht das Insolvenzgeld aus
2009-04-11 20:28.
Wenn ein Unternehmen in den Konkurs geht, greift die Absicherung durch
die Bundesagentur für Arbeit. Durch die Hohe Zahl der Firmenpleiten
sind nach knapp 4 Monaten aber schon 43 Prozent der geplanten Mittel
verbraucht.
Die Agentur für Arbeit zahlt zwar nur für drei Monate das
Insolvenzausfallgeld an die Beschäftigten und Angestellten von in
Insolvenz gegangenen Firmen aus, aber vielfach ist das die Rettung. Es
sind wichtige und entscheidende Monate, denn nach der Reform des
Insolvenzrechtes 1999 kann das Unternehmen innerhalb dieser Zeit einen
Neustart wagen.
Insolvenzverwalter haben oft gar keine andere Möglichkeit. Sie
vertrauen auf diese Verschnaufpause, denn das Schlimmste, was jetzt
passieren kann, ist, dass die Produktion zusammenbricht. Dann sind auch
die Kunden weg und das Unternehmen ist gar nicht mehr zu retten.
Keiner bei der Agentur für Arbeit hatte aber im letzten Jahr, als die
Mittel für 2009 geplant wurden, mit der Krise und der damit verbundenen
Pleitewelle gerechnet. Es drohen in diesem Jahr zwischen 33.000 und
35.000 Firmenpleiten. Das schätzen Experten vorsichtig. Nach einem
Vierteljahr, sind bereits fast die Hälfte der Mittel aufgebraucht.
Jetzt muß die Politik handeln.
Quelle: http://pressemitteilung.ws/node/153685
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Frischling
Beiträge: 216
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» 20.04.09 16:44 « |
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Die Gehirnwäsche und BRD-Verarschung läuft
auf hochtouren !!!
Ich kann garnicht soviel essen, wie ich kotzen könnte !!!
Das dürfte wohl ein schöner Test sein, wie die "Gehirngewaschenen" so
reagieren !!!
Der "Trick" soll dann wohl eine "Zwangsverwaltungsumbenennung" (= BRD)
sein,
so, dass die bisherigen Volksverrätern schön weiter machen können !!!
Gruß Frischling
Warum Deutschland keinen neuen Namen braucht
20. April 2009, 11:36 Uhr
Mit seinen Friedensgebeten hat Christian Führer als Pfarrer der
Leipziger Nikolaikirche zum Untergang der DDR beigetragen. Dieses
Verdienst ist ihm gewiss. Doch wenn er jetzt einen neuen Namen für die
Bundesrepublik fordert, zerstört er seine Glaubwürdigkeit.
Christian Führer hat ohne Frage viele Verdienste. Als Pfarrer an der
Leipziger Nikolaikirche lud er einst – und das bereits im Jahre 1982! –
mutig zu Friedengebeten ein.
An jedem Montag fanden diese statt, im Revolutionsjahr 1989 gingen die
Montagsdemonstrationen daraus hervor.
Auch hier mischte Führer mit. Entschlossen. Unbeirrt. Selbstgewiss.
Selbstbewusst. So trug er zum Untergang der DDR vor fast zwei
Jahrzehnten bei.
Schon vor einigen Jahren aber agierte Führer ausgespochen peinlich.
Damals keimten die Proteste gegen Hartz IV auf. Plötzlich veranstaltete
Führer Friedensgebete gegen Hartz IV.
Schon damals fragte man sich: Hat da jemand seinen Verstand verloren?
Wenn Führer heute den Namen "Bundesrepublik Deutschland" kritisiert und
verlangt, eine neue Bezeichnung zu finden, so muss man ihn fragen: Was
hätten’s denn gern?
Aus gutem Grund hat man sich im Jahre 1990 dagegen entschieden,
die Bundesrepublik Deutschland "Deutsches
Reich" zu nennen. Gewiss, es gab Vorstöße von DDR-Bürgerrechtlern
für einen Neuen Namen. "Republik Deutschland" oder "Bund
Deutscher Länder" lauteten
derlei Ideen. Eine politische Notwendigkeit geschweige denn ein
gesellschaftliches Interesse gab es an solchen Umbenennungen nicht.
Bald jährt sich der Mauerfall zum 20. Mal. Einige Fakten muss man heute
leider auffrischen. Erstens: Die Mehrheit der DDR-Bürger war froh über
das Ende von Mauer und Stacheldraht.
Zweitens: Diese Mehrheit wollte eine Vereinigung Deutschlands – und
diese möglichst schnell.
Drittens: Eine attraktive Alternative zu Demokratie und sozialer
Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland war nicht in Sicht.
Geschweige denn gefragt.
Heute zählen Rügen und das Erzgebirge, Ostfriesland, der Harz und das
Allgäu zu einem Land. Zur Bundesrepublik Deutschland. Der Name dieses
Landes wird im Mai 60 Jahre alt. Die Bundesrepublik Deutschland muss
nicht frühverrentet werden. Weder heute noch morgen.
http://www.welt.de/politik/article3587390/Warum-Deutschland-keinen-neuen-Namen-braucht.html
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