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Thema: Ämter & Behörden
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Wolkenschieber
Beiträge: 724
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» 31.08.09 23:49 « |
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Ein GVP nach § 21e GVG ist
nur für Gerichte zwingend notwendig.
Polizeistellen haben sicherlich ein Dienststellenverzeichnis.
Bei StA wird es auch ein internes Regelungswerk geben, hinsichtlich der
Zuständigkeiten ... obwohl, ich bin mir nicht sicher, wie genau das bei
den StA ist. (habe darüber mal was gelesen, das Gelesene allerdings
irgendwo "hinten" versteckt)
Also ich bin ja kein Besserwisser,
aber ich habe verstanden, dass Gesetze ohne Verfassung
keine Gültigkeit haben.
Also bitte benennt mir mal die gültige Verfassung für die BrdvD-GmbH,
damit ich das auch verstehe.
Dann habe ich noch im Hinterkopf.... dass die BRD ihren
Hoheitbereich in bezug auf das Deutsche
Reich auf den Geltungsbereich im Art. 23 GG a. F. festlegt.
(vgl. 2 BvF 1/73)
Dieser Geltungsbereich ist aber seit 1990
erloschen!
Aus den Gesetzen der BRdvD geht ja auch hervor, dass
Gesetze nur dann Gültigkeit haben, wenn es eine echte Verfassung
gibt.
WELCHE VERFASSUNG ist hier gemeint????
Eine Staatsanwaltschaft kann es aber auch nur geben,
wenn es einen Staat gibt???
Ansonsten wäre der Name "Staatsanwaltschaft" ja auch ein echter Witz!!!
Welches Staatsgebiet nennt die BRdvD-GmbH ihr Eigen???
Die nicht gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) bescheiden Urteile
im Namen des Volkes!!!
Mir stellt sich hier die Frage.... welches Volk ist hier
gemeint?
Fakt ist, die BRdvD-GmbH hat nach
Offenkundigkeit § 291 ZPO kein eigenes Staatsvolk und auch kein
eigenes Staatsgebiet.
Der § 185 BBG beweißt, dass alle BRdvD-Beamten ihren Amts-
und Dienst-Eid in den Grenzen von 1937 ablegen!!!
Wo bitte ist hier in der BRdvD-GmbH die Dienststelle
der Beamten des Deutschen Reichs???
WAS SCHREIBT IHR HIER EIGENTLICH???
Geh Denken!!!
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
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Krascher
Beiträge: 1287
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» 01.09.09 01:00 « |
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Wolkenschieber:]
Also ich bin ja kein Besserwisser,
aber ich habe verstanden, dass Gesetze ohne Verfassung
keine Gültigkeit haben.
Alles richtig.
(...)
WAS SCHREIBT IHR HIER EIGENTLICH???
Geh Denken!!!
Das 1. Bundesbereinigungsgesetz hat per 19.4.06 rd. 480 Gesetze
gestrichen. Darunter ZPO, StPO, GVG, jeweils mit Streichung des
Geltungsbereiches im Einführungsgesetz zu den jew. Gesetzen (EGZPO etc.)
Laut BRD wird die Reichs-ZPO von der ZPO nicht berührt. Gilt demzufolge
seit 1877.
Die BRD hat keine Verfassung. Was also soll das hier ? Sie hat auch
keine Staatsangehörigkeit. Laut BRD selbst. Und nu ?
Nach dt. Recht ruht die Rechtspflege mit Beginn des Waffenstillstandes.
Nur: was mache ich jetzt damit ?
Viele tolle Gruppen hat die BRD kommen und gehen sehen...
Die IPD hat sich auf Basis dieses BRD-Rechts gegründet (Parteiengesetz)
und tritt auf Basis des Bundeswahlgesetzes erstmalig in SH bei
Landtagswahlen an.
Ihr schließt täglich Verträge in dieser BRD. Kauft Dinge, mietet
sachen, zahlt dabei Steuern, erhaltet Rente, ohne die rechtl. Grundlage
zu kennen, bzw. ohne das eine vorh. ist. Und nu ?
_________________________________
_________________________________
Die Erkenntnis einer Sache ist nicht die
Schwierigkeit, sondern der richtige Umgang mit dieser Erkenntnis.
Permanent zu "denken" hilft auch nicht weiter, denn irgendwann muss
diese Stoffwechseltätigkeit im Gehirn mal zu einer Erkenntnis gereift
sein (Ergebnis).
Das Ergebnis der besten und effektivsten Umsetzung aus den gesamten
Erkenntnissen, von denen ein kleiner Teil hier im Forum veröffentlicht
worden ist, ist die Gründung der IPD, eben auf Basis der
Rechtsgrundlage der BRD. Oder sind wir etwa "Mitglied" von etwas, was
es de jure nicht gibt ?
Wer alles konsequent ablehnent, der kauft ab morgen bitte kein Wasser
& Brot mehr, meldet sein BRD-Telefon und seinen BRD-PC ab, benutzt
keine BRD-Verkehrsmittel mehr, das BRD-Geld bitte auch nicht .... und
dann ?
Was hilft das einem 80 Mio Volk ? Gar nichts !
___________________________
Analogie:
Betrachten wir hilfsweise mal ein Virus. Es ist klein und im Vergleich
zu einem lebenden Organismus gerade zu winzig. Und dennoch "besiegt" so
ein kleines Virus einen ganzen Organismus.
Es muss über seine Vorgehensweise nicht großartig nachdenken, denn es
hat nur eine Chance zu überleben und ggf. zu "gewinnen".
Dafür brüllt es das zu infizierende Säugetier nicht an. Es demonstriert
auch nicht mit anderen Viren gegen die Säuger, sondern es nutzt eine
einfache Tür, eine Hintertür: die Zellmembran.
Darüber gelangt es in das Herz des des gesamten Organismus: in die DNS.
Das ist sozusagen die Schaltzentrale des Säugers; von hier aus kann nun
die Programmierung der einzelnen Zelle beginnen. Bei einem Menschen
wäre das eine Sache, die rd. 12 Billionen Mal durchgeführt werden
müßte. Eine schier unlösbare Aufgabe.
Interessanterweise hat das Virus die Mechanismen des Lebewesens genau
studiert und nutzt dessen natürliche Prozesse aus. Die umcodierte Zelle
produziert nun ihrerseits codierte Stränge im Sinne des Virus und ist
so in der Lage, in Zusammenarbeit mit der natürlichen Zellteilung, ,
große Teile des Organismus mit neu codierten Zellen relativ schnell zu
"versorgen".
Kleine Ursache, große Wirkung.
_______________________________________
Die IPD repräsentiert die DNS - Abschnitte: Wahrheit, Aufklärung,
Selbstbestimmung, Art. 146 GG, Basisdemokratie und einiges mehr.
In Schleswig-Holstein stehen wir gerade vor unserer Zellmembram, dem
Kieler Landtag. DAS ist unser derzeitiges Ziel.
Und wer bisher richtig gelesen, verstanden und begriffen hat, der
konzentriert sich mit allem, was seine Sinne hergeben, auf genau dieses
Ziel. Und nichts anderes.
_______________________________________
Denken müssen all die Vereinigungen,
Vereine, Bewegungen,
Initivativen und Basis-Parteimitglieder anderer Parteien, die seit
Jahren & Jahrzehnten nichts bewirkt haben, weil sie die einfachen
Mechanismen, die jedes Virus kennt, nicht erkannt oder durchdrungen
haben.
Wir haben keine Zeit mehr zum denken gehen, deshalb ist die
norddt. Devise:
Mook wat ! [plattdeutsch: mach was !]
Ich wähle echte Demokratie. Ich wähle IPD !
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edol
Beiträge: 7
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» 02.09.09 17:09
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Hallo Mitstreiter,
wieder mal Ärger mit dem Amt. Heute erhielt ich eine Kopie einer
Pfändungs- und Einziehungsverfügung, welche an meine Mieter geschickt
wurde.
Hintergründe:
In meinem Haus habe ich eine Wohnung vermietet. Angeblich, d.h. nach
der P+E-Verfügung stellt die Gemeinde irgendeine Forderung an mich.
Vielleicht haben die dort eine Tombola oder ähnliches durchgeführt.
Jedenfalls weis ich nichts über eine Forderung, da ich auch weder
Rechnungen, Mahnungen oder sonstiges erhalten habe, wogegen ich mich
zur Wehr setzen könnte. Nu hat eben diese Gemeindeverwaltung bei meinen
Mieter (als Drittschuldner) eine Pfändung der an mich zu leistenden
Mietzahlungen erwirkt. Von der P+E habe ich erst Kenntnis erhalten,
nach dem meine Mieter mir eine Kopie gezeigt haben. Vom Original weit
und breit nichts zu sehen.
Nun der Hammer: Das Original enthält 6 Seiten. Die meinen Mietern
ausgehändigte Kopie aber nur die Seiten 3 von 6 / 4 von 6 und 5 von 6 –
es fehlen also 3 Seiten. Und was sieht der geneigte Leser auf Seite 5
von 6? Da, wo eine Unterschrift und ein Dienstsiegel erscheinen müsste
– Fehlanzeige.
Dort steht nur:
Gemeinde KL. W.
Unterschrift Dienstsiegel
______________ _________________
Da die Mietzahlung zurzeit meine einzigste Einnahmequelle ist und diese
unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, wollte ich mir beim Gericht
die Pfändungsfreigrenze bescheinigen lassen. Auch hier – Fehlanzeige.
Da der Vorgang (Verwaltungsakt) nicht beim Gericht, sonder bei der
Behörde anhängig ist, muss ich auch dort vorstellig werden.
Diese werde ich auch liebend gerne tun – allein schon deswegen, um dem
Fräulein vom Amt – Frau Anita S. (die Ausstellerin der P+E) gehörig den
Marsch zu blasen. Dazu würde ich Ihr gerne die entsprechenden
Schriftsätze (Verweis auf nichtigen Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG,
Verstoss gegen 101 GG, etc.) und der Ankündigung eines Strafantrages
mit Strafverfolgung PERSÖNLICH überreichen – natürlich in Gegenwart
eines Zeugen.
Hat jemand (eventuell Tante Käthe) einen Tipp oder den Hinweis auf
etwas, was ich dem Frl. noch um die Ohren hauen kann?
Ist leider ein wenig eilbedürftig, da die nächste Mietzahlung am 15.
erfolgen soll. Deshalb schon ein grosses Dankeschön vorab.
edol
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invisible
Beiträge: 83
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» 08.09.09 15:50 « |
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ein muss für alle arge opfer:
http://www.youtube.com/watch?v=O1sc07uRunA&feature=fvw
Hier klicken!!!
und dazu noch einen text den ich nicht schlecht finde. damit kann man
sich von eingliederungsvereinbarung "losreisen" wenn man will...
hier der text:
Widerspruch gegen Zwangsarbeit durch Eingliederungsvereinbarung gem.
Hartz IV
Name .........................................................
Strasse ......................................................
PLZ/Ort ......................................................
Kd.-Nr. .......................................................
An die
Agentur für Arbeit ..............................................
- Widerspruchsstelle -
Strasse .......................................................
PLZ/Ort .......................................................
..................................................., den
...........................
Bescheid über ALG II vom ...................................., mir
zugegangen am...........................
Ihr Zeichen ..........................................
WIDERSPRUCH
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein.
Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen
gegen das Grundgesetz verstößt, wenn
es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung
Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II
verpflichtende Zwang zum Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und
verstößt damit gegen die durch Art.
2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist
ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag,
der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner
Regelleistung (Eigentumsschutz nach
Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und
freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und
können auf meiner Seite bei einer
Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den
geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen
Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es
bei einer Anordnung durch
Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen
verfassungswidrigen gesetzlichen
Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der
Eingliederungsvereinbarung in
meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten
Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d)
SGB II bin ich verpflichtet und
gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und
fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch
auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder
tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte
Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung
erhalte. Dieses ist ein nicht
hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht
internationalen und in Deutschland
ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten,
ist "jede Art von Arbeit oder
Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe
verlangt wird und für die sie sich nicht
b.w.
freiwillig zur Verfügung gestellt hat" verboten. Die nach dem SGB II
erzwungene Aufnahme einer
Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der
Geldleistung zur Sicherung der Existenz
und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt
gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft
seit dem 23. März 1976) sowie gegen das
ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957.
Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des
Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch
Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangene
Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit
zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der
Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der
Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer
29 gewertet.
Höhe der Regelleistung
Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen
der Lebenshaltungskosten. Die
Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat
nicht stattgefunden. Die Höhe der
Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse
im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch
die unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom
Bundesverfassungsgericht festgestellte
Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des
Menschen nach Art. 1 GG bei der
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland für mich nicht
mehr gewährleistet. Zudem liegt ein
Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG
manifestierte Sozialstaatsgebot vor.
Erbenhaftung
Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II
normierte Erbenhaftung verstößt
dagegen. Das Arbeitslosengeldes II wird ohne Einschränkung ausgezahlt,
wenn Vermögen unterhalb der
Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen
groß ist. Die Rückzahlung erhaltender
Leistungen durch die Erben dieses geschützten Vermögens ist nicht
rechtens, da die Leistungen weder auf
Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der
verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch §
35 SGB II widerrechtlich verletzt.
Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
Die Bestimmung des § 24 SGB II verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der
befristete Zuschlag nach dem Bezug
von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegenüber Einzelpersonen.
Die Vergleichsrechnung zwischen dem
bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit dem Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft verletzt den
Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf einer Familie mit Kindern ist immer
höher als der Bedarf einer Einzelperson.
Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis
(Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei
Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer geringer. Die
Ausgangsbasis ist in beiden Fällen aber
die Gleiche.
Verordnungsermächtigung bei Unterkunftskosten
Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt
die Verordnungsermächtigung
gemäß § 27 SGB
Zuletzt bearbeitet: 08.09.09 15:54 von invisible
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