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Thema: Ämter & Behörden
Krascher

Beiträge: 1287

maahks
» 31.08.09 16:27 «              Beitrag melden


Adlerin:
Ist eigentlich jemandem bekannt, ob auf einer Polizeidienststelle auch ein öffentlich auszuliegender GVP zur Einsichtname ausliegen muß?
Ebenso bei der StAschaft?

Grüßle


Ein GVP nach § 21e GVG ist nur für Gerichte zwingend notwendig.

Polizeistellen haben sicherlich ein Dienststellenverzeichnis.

Bei StA wird es auch ein internes Regelungswerk geben, hinsichtlich der Zuständigkeiten ... obwohl, ich bin mir nicht sicher, wie genau das bei den StA ist. (habe darüber mal was gelesen, das Gelesene allerdings irgendwo "hinten" versteckt)





Ich wähle echte Demokratie. Ich wähle IPD !
Wolkenschieber

Beiträge: 724

» 31.08.09 23:49 «              Beitrag melden


Ein GVP nach § 21e GVG ist nur für Gerichte zwingend notwendig.

Polizeistellen haben sicherlich ein Dienststellenverzeichnis.

Bei StA wird es auch ein internes Regelungswerk geben, hinsichtlich der Zuständigkeiten ... obwohl, ich bin mir nicht sicher, wie genau das bei den StA ist. (habe darüber mal was gelesen, das Gelesene allerdings irgendwo "hinten" versteckt)


Also ich bin ja kein Besserwisser,

aber ich habe verstanden, dass Gesetze ohne Verfassung keine Gültigkeit haben.

Also bitte benennt mir mal die gültige Verfassung für die BrdvD-GmbH, damit ich das auch verstehe.

Dann habe ich noch im Hinterkopf.... dass die BRD ihren Hoheitbereich in bezug auf das Deutsche Reich auf den Geltungsbereich im Art. 23 GG a. F. festlegt. (vgl. 2 BvF 1/73)

Dieser Geltungsbereich ist aber seit 1990 erloschen!

Aus den Gesetzen der BRdvD geht ja auch hervor, dass Gesetze nur dann Gültigkeit haben, wenn es eine echte Verfassung gibt.

WELCHE VERFASSUNG ist hier gemeint????

Eine Staatsanwaltschaft kann es aber auch nur geben,
wenn es einen Staat gibt???

Ansonsten wäre der Name "Staatsanwaltschaft" ja auch ein echter Witz!!!

Welches Staatsgebiet nennt die BRdvD-GmbH ihr Eigen???

Die nicht gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) bescheiden Urteile im Namen des Volkes!!!

Mir stellt sich hier die Frage.... welches Volk ist hier gemeint?

Fakt ist, die BRdvD-GmbH hat nach Offenkundigkeit § 291 ZPO kein eigenes Staatsvolk und auch kein eigenes Staatsgebiet.

Der § 185 BBG beweißt, dass alle BRdvD-Beamten ihren Amts- und Dienst-Eid in den Grenzen von 1937 ablegen!!!

Wo bitte ist hier in der BRdvD-GmbH die Dienststelle der Beamten des Deutschen Reichs???

WAS SCHREIBT IHR HIER EIGENTLICH???

Geh Denken!!!







::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Krascher

Beiträge: 1287

maahks
» 01.09.09 01:00 «              Beitrag melden


Wolkenschieber:]

Also ich bin ja kein Besserwisser,

aber ich habe verstanden, dass Gesetze ohne Verfassung keine Gültigkeit haben.


Alles richtig.



(...)

WAS SCHREIBT IHR HIER EIGENTLICH???

Geh Denken!!!


Das 1. Bundesbereinigungsgesetz hat per 19.4.06 rd. 480 Gesetze gestrichen. Darunter ZPO, StPO, GVG, jeweils mit Streichung des Geltungsbereiches im Einführungsgesetz zu den jew. Gesetzen (EGZPO etc.)

Laut BRD wird die Reichs-ZPO von der ZPO nicht berührt. Gilt demzufolge seit 1877.

Die BRD hat keine Verfassung. Was also soll das hier ? Sie hat auch keine Staatsangehörigkeit. Laut BRD selbst. Und nu ?

Nach dt. Recht ruht die Rechtspflege mit Beginn des Waffenstillstandes.

Nur: was mache ich jetzt damit ?

Viele tolle Gruppen hat die BRD kommen und gehen sehen...

Die IPD hat sich auf Basis dieses BRD-Rechts gegründet (Parteiengesetz) und tritt auf Basis des Bundeswahlgesetzes erstmalig in SH bei Landtagswahlen an.

Ihr schließt täglich Verträge in dieser BRD. Kauft Dinge, mietet sachen, zahlt dabei Steuern, erhaltet Rente, ohne die rechtl. Grundlage zu kennen, bzw. ohne das eine vorh. ist. Und nu ?
_________________________________
_________________________________

Die Erkenntnis einer Sache ist nicht die Schwierigkeit, sondern der richtige Umgang mit dieser Erkenntnis.

Permanent zu "denken" hilft auch nicht weiter, denn irgendwann muss diese Stoffwechseltätigkeit im Gehirn mal zu einer Erkenntnis gereift sein (Ergebnis).

Das Ergebnis der besten und effektivsten Umsetzung aus den gesamten Erkenntnissen, von denen ein kleiner Teil hier im Forum veröffentlicht worden ist, ist die Gründung der IPD, eben auf Basis der Rechtsgrundlage der BRD. Oder sind wir etwa "Mitglied" von etwas, was es de jure nicht gibt ?

Wer alles konsequent ablehnent, der kauft ab morgen bitte kein Wasser & Brot mehr, meldet sein BRD-Telefon und seinen BRD-PC ab, benutzt keine BRD-Verkehrsmittel mehr, das BRD-Geld bitte auch nicht .... und dann ?

Was hilft das einem 80 Mio Volk ? Gar nichts !
___________________________

Analogie:

Betrachten wir hilfsweise mal ein Virus. Es ist klein und im Vergleich zu einem lebenden Organismus gerade zu winzig. Und dennoch "besiegt" so ein kleines Virus einen ganzen Organismus.

Es muss über seine Vorgehensweise nicht großartig nachdenken, denn es hat nur eine Chance zu überleben und ggf. zu "gewinnen".
Dafür brüllt es das zu infizierende Säugetier nicht an. Es demonstriert auch nicht mit anderen Viren gegen die Säuger, sondern es nutzt eine einfache Tür, eine Hintertür: die Zellmembran.

Darüber gelangt es in das Herz des des gesamten Organismus: in die DNS. Das ist sozusagen die Schaltzentrale des Säugers; von hier aus kann nun die Programmierung der einzelnen Zelle beginnen. Bei einem Menschen wäre das eine Sache, die rd. 12 Billionen Mal durchgeführt werden müßte. Eine schier unlösbare Aufgabe.

Interessanterweise hat das Virus die Mechanismen des Lebewesens genau studiert und nutzt dessen natürliche Prozesse aus. Die umcodierte Zelle produziert nun ihrerseits codierte Stränge im Sinne des Virus und ist so in der Lage, in Zusammenarbeit mit der natürlichen Zellteilung, , große Teile des Organismus mit neu codierten Zellen relativ schnell zu "versorgen".

Kleine Ursache, große Wirkung.
_______________________________________

Die IPD repräsentiert die DNS - Abschnitte: Wahrheit, Aufklärung, Selbstbestimmung, Art. 146 GG, Basisdemokratie und einiges mehr.

In Schleswig-Holstein stehen wir gerade vor unserer Zellmembram, dem Kieler Landtag. DAS ist unser derzeitiges Ziel.

Und wer bisher richtig gelesen, verstanden und begriffen hat, der konzentriert sich mit allem, was seine Sinne hergeben, auf genau dieses Ziel. Und nichts anderes.
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Denken müssen all die Vereinigungen, Vereine, Bewegungen, Initivativen und Basis-Parteimitglieder anderer Parteien, die seit Jahren & Jahrzehnten nichts bewirkt haben, weil sie die einfachen Mechanismen, die jedes Virus kennt, nicht erkannt oder durchdrungen haben.

Wir haben keine Zeit mehr zum denken gehen, deshalb ist die norddt. Devise:

Mook wat ! [plattdeutsch: mach was !]



Ich wähle echte Demokratie. Ich wähle IPD !
ToLe

Beiträge: 115

» 01.09.09 11:54 «              Beitrag melden


Hi

Eine komische Sache hat mich gerade erreicht.

Post von der GStA, Unterzeichnet Justizangestellte, i.A. Staatsanwalt.

So, das witzige ist, das der StA garkein StA bei der GStA ist, sondern des LG B.

Komisch, soweit ich mich erinnere habe ich ein Brief zur GStA geschickt und nicht zum LG in einer ganz anderen Stadt.

Also sachen gibt es, ich blick hier nicht mehr durch.

Gruß
ToLe

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Nehmt euch in Acht - Die Willkür hat mitgedacht!

Das was wir bei der Justiz sind -
-> Advocatus Diaboli <-
- werden wir auch immer bleiben.
edol

Beiträge: 7

» 02.09.09 17:09 «              Beitrag melden


Hallo Mitstreiter,
wieder mal Ärger mit dem Amt. Heute erhielt ich eine Kopie einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, welche an meine Mieter geschickt wurde.
Hintergründe:
In meinem Haus habe ich eine Wohnung vermietet. Angeblich, d.h. nach der P+E-Verfügung stellt die Gemeinde irgendeine Forderung an mich. Vielleicht haben die dort eine Tombola oder ähnliches durchgeführt. Jedenfalls weis ich nichts über eine Forderung, da ich auch weder Rechnungen, Mahnungen oder sonstiges erhalten habe, wogegen ich mich zur Wehr setzen könnte. Nu hat eben diese Gemeindeverwaltung bei meinen Mieter (als Drittschuldner) eine Pfändung der an mich zu leistenden Mietzahlungen erwirkt. Von der P+E habe ich erst Kenntnis erhalten, nach dem meine Mieter mir eine Kopie gezeigt haben. Vom Original weit und breit nichts zu sehen.

Nun der Hammer: Das Original enthält 6 Seiten. Die meinen Mietern ausgehändigte Kopie aber nur die Seiten 3 von 6 / 4 von 6 und 5 von 6 – es fehlen also 3 Seiten. Und was sieht der geneigte Leser auf Seite 5 von 6? Da, wo eine Unterschrift und ein Dienstsiegel erscheinen müsste – Fehlanzeige.

Dort steht nur:
Gemeinde KL. W.

Unterschrift Dienstsiegel

______________ _________________

Da die Mietzahlung zurzeit meine einzigste Einnahmequelle ist und diese unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, wollte ich mir beim Gericht die Pfändungsfreigrenze bescheinigen lassen. Auch hier – Fehlanzeige. Da der Vorgang (Verwaltungsakt) nicht beim Gericht, sonder bei der Behörde anhängig ist, muss ich auch dort vorstellig werden.

Diese werde ich auch liebend gerne tun – allein schon deswegen, um dem Fräulein vom Amt – Frau Anita S. (die Ausstellerin der P+E) gehörig den Marsch zu blasen. Dazu würde ich Ihr gerne die entsprechenden Schriftsätze (Verweis auf nichtigen Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG, Verstoss gegen 101 GG, etc.) und der Ankündigung eines Strafantrages mit Strafverfolgung PERSÖNLICH überreichen – natürlich in Gegenwart eines Zeugen.

Hat jemand (eventuell Tante Käthe) einen Tipp oder den Hinweis auf etwas, was ich dem Frl. noch um die Ohren hauen kann?

Ist leider ein wenig eilbedürftig, da die nächste Mietzahlung am 15. erfolgen soll. Deshalb schon ein grosses Dankeschön vorab.

edol


invisible

Beiträge: 83

» 02.09.09 17:30 «              Beitrag melden


@ edol,

lass dir die miete doch in bar auszahlen da hast du erstmal etwas zeit...

grüße

invisible

Der_Dipl_Ing

Beiträge: 173

» 02.09.09 17:55 «              Beitrag melden


Schon wieder eine Offenkundigkeit!

http://www.badische-zeitung.de/offenburg/falsche-polizisten-durchsuchen-wohnungen-in-der-ortenau

Deshalb immer sich die Dienstausweise zeigen lassen (Amtsausweise haben die Polizisten ja keine mehr, da sie keine richtigen Beamten mehr sind)!




Zuletzt bearbeitet: 02.09.09 19:21 von Der_Dipl_Ing
edol

Beiträge: 7

» 02.09.09 18:05 «              Beitrag melden


invisible

danke für die schnelle Antwort. Das Problem daran ist: Die Mieter haben eine Drittschuldnererklärung abgegeben:

Der Wortlaut:
Erklärungspflicht des Drittschuldners:
Zugleich wird der Drittschuldner aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, der oben genannten Behörde eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Er haftet für den Schaden, der durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entsteht.

Das heist - selbst wenn mir die Miete in bar gezahlt würde, wird sie dennoch vom Konto meiner Mieter gepfändet.

Deshalb wäre es wichtig zu wissen, was ich der Bande alles androhen kann, falls sie das ganze nicht innerhalb von 48 Stunden rückgängeig machen.

Gruss
edol

Lotte

Beiträge: 383

» 02.09.09 18:54 «              Beitrag melden


@Dipl.-Ing.

Der Link funzt leider nicht mehr. Ob sich Zensursula wohl verlaufen hat...?

Lotte

rosentor

Beiträge: 9

» 03.09.09 01:31 «              Beitrag melden


Bei mir aber doch!

Bis neulich!
rosentor

invisible

Beiträge: 83

» 08.09.09 15:50 «              Beitrag melden


ein muss für alle arge opfer:

http://www.youtube.com/watch?v=O1sc07uRunA&feature=fvw

Hier klicken!!!

und dazu noch einen text den ich nicht schlecht finde. damit kann man sich von eingliederungsvereinbarung "losreisen" wenn man will...

hier der text:

Widerspruch gegen Zwangsarbeit durch Eingliederungsvereinbarung gem. Hartz IV
Name .........................................................
Strasse ......................................................
PLZ/Ort ......................................................
Kd.-Nr. .......................................................
An die
Agentur für Arbeit ..............................................
- Widerspruchsstelle -
Strasse .......................................................
PLZ/Ort .......................................................
..................................................., den ...........................
Bescheid über ALG II vom ...................................., mir zugegangen am...........................
Ihr Zeichen ..........................................
WIDERSPRUCH
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein.
Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn
es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung
Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art.
2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag,
der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach
Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer
Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen
Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch
Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen
Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in
meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten
Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und
gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch
auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte
Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht
hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland
ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist "jede Art von Arbeit oder
Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht
b.w.
freiwillig zur Verfügung gestellt hat" verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer
Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz
und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das
ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957.
Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch
Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangene Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit
zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der
Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer
29 gewertet.
Höhe der Regelleistung
Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Die
Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der
Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch
die unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte
Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen nach Art. 1 GG bei der
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland für mich nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein
Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte Sozialstaatsgebot vor.
Erbenhaftung
Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung verstößt
dagegen. Das Arbeitslosengeldes II wird ohne Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der
Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß ist. Die Rückzahlung erhaltender
Leistungen durch die Erben dieses geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf
Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch §
35 SGB II widerrechtlich verletzt.
Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
Die Bestimmung des § 24 SGB II verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der befristete Zuschlag nach dem Bezug
von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegenüber Einzelpersonen. Die Vergleichsrechnung zwischen dem
bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verletzt den
Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf einer Familie mit Kindern ist immer höher als der Bedarf einer Einzelperson.
Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis (Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei
Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer geringer. Die Ausgangsbasis ist in beiden Fällen aber
die Gleiche.
Verordnungsermächtigung bei Unterkunftskosten
Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die Verordnungsermächtigung
gemäß § 27 SGB


Zuletzt bearbeitet: 08.09.09 15:54 von invisible
invisible

Beiträge: 83

» 08.09.09 15:58 «              Beitrag melden


II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist
lediglich durch den Begriff "angemessen" definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Gleiches gilt für die "Voraussetzungen der Pauschalierungen". Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet,
das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen.
Sofortige Vollziehbarkeit
Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werde
ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung
auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der
Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni
1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht
mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).
Mit freundlichen Grüßen
......................................................................
(Unterschrift)

grüße

invisible

Man kann alle Leute einige Zeit und einige Leute alle Zeit, aber nicht alle Leute alle Zeit zum Narren halten. (Abraham Lincoln)

straudi

Beiträge: 4

» 13.09.09 21:01 «              Beitrag melden


Hallo an alle,

schlage mich gerade mit der Bundesagentur für Arbeit in Hessen rum. ( Wohne aber selber in BW). Die wollen Geld von uns und berufen sich auf das 1 Sozialgesetzbuch (SGB1) § 60 bzw §§ 93 und 97

Krascher

Beiträge: 1287

maahks
» 13.09.09 21:49 «              Beitrag melden


straudi:
Hallo an alle,

schlage mich gerade mit der Bundesagentur für Arbeit in Hessen rum. ( Wohne aber selber in BW). Die wollen Geld von uns und berufen sich auf das 1 Sozialgesetzbuch (SGB1) § 60 bzw §§ 93 und 97


Was ist das Problem ?



Ich wähle echte Demokratie. Ich wähle IPD !
straudi

Beiträge: 4

» 13.09.09 22:46 «              Beitrag melden


Sorry,
habe den rest leider gelöscht.

Nun, die wollen Geld von uns, wobei die gleich mit paragraphen kommen und wenn du unten Unterschreibst kennst die diese Forderung als rechtmäßig an. Wobei es mir fast unmöglich erscheint diese forderung nach zuviel gezahltem Kinderunterhalt nachzurechnen oder zu überprüfen. Würde mich gerne von dieser Forderung losschneiden.

Nochmal sorry.

Gruß Straudi


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