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Thema: Ämter & Behörden
Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 14.04.09 20:39 «              Beitrag melden


Verschoben - Krascher als MOD

Traum vom sich dummstellenden Behördenleiter
Oberlausitzer


» 16.07.08 17:18 «

Onkel Franz träumte, er hätte einen Gewerbeverbotsbescheid erhalten besser so etwas was eben danach aussähe. Auf seine Einwand und Antrag nach 44 (5) VerwVerfG erhielt er zur Antwort:
"Der Bescheid ist nicht nach § 44 VwVfG nichtig.
Insbesondere ist der Bescheid nicht deshalb nichtig oder sonst fehlerhaft, weil er aus losen Blättern besteht, die mit einer Büroklammer zusammengehalten werden. Eine Vorschrift, wonach die einzelnen Blätter eines schriftlich erlassenen Verwaltungsaktes geheftet oder anderweitig fest miteinander verbunden sein müssen, besteht nicht."
Onkel Franz aufgewacht, erschreckte sich beim Aufwachen sehr. Dann überlegte er BGB - Urkunde - Schriftlichkeit. Wollte gleich noch mal nachsehen.
Onkel Franz dachte, vielleicht wüßte Tante Käthe auch mehr.

joku
Hallo Oberlausitzer,
da wir, wie wir alle wissen, in einer Dummokratie leben, hilft nur eins: noch dummer stellen.
Gruß joku

Krascher
da wir, wie wir alle wissen, in einer Dummokratie leben, hilft nur eins: noch dummer stellen.

Immer reagieren und aus der Reaktion einen Angriff werden lassen.
Onkel Fritz ist da - auch im bereits betagten Alter - immer noch sehr kampfeslustig !
Natürlich - sagt er - ist das Ding ohne Unterschrift (bsw) nach 44 nichtig. Es verbürgt einfach nicht die Herkunft.
Dein Nachbar Hein Mück hätte sowas auch pinseln können, nur um dich zu ärgern. Wenn er wollte.
Also, von der Verteigung wollen wir uns als Souverän mal verabschieden, denn hier tritt jemand auf den Plan, den wir dafür bezahlen, dass er sich nach Art. 20 (3) GG an Recht und Gesetz hält und mir, also dem Volke, dient (§ 52 BBG).

Da steht nichts von betrügen, dienen heißt das Wort.

Bevor wir uns also in den - mit Sicherheit auch hochinteressanten - Inhalt vertiefen, müssen wir uns mal um die Formalien kümmern. Der o.a. 44er ist schonmal genau richtig !
WER schreibt uns denn ? Wer ist der Verantwortliche und wer der Sachbearbeiter, falls 2 verschiedene ?!

Wir benötigen:

a) klagefähige Anschrift (v.allen Beteiligten)
b) den disziplinarischen Vorgesetzten (v.allen Beteiligten)
c) den Leiter der Behörde / den generell Verantwortlichen, der auch bitte künftig substantiiert vortragen und dezidiert Begründen kann, auf Basis welcher Gesetze und (!!!) Normen man den Souverän glaubt illegal beschweren zu dürfen !
d) die zuständige Abteilung für Korruption, i.d.R. ansässig am hiesigen LKA des Landes

Und zwar innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung eures Schreibens ! Ihr setzt die Fristen, nicht die, die euch dienen sollen !

Kommen die Burschen innerhalb von 7 Tagen nicht aus dem Quark, Sachstandsanfrage starten: Man wartet ! Kann man noch mit einer Bearbeitung in dieser Dekade rechnen ?

Nach weiteren 7 Tage muß man die träge Behörde wohl über den Weg des Verwaltungsgerichtes (einstw. Anordnung /ggf. im Eilverfahren) zur Arbeit zwingen ! Ihr verklagt die untätige Behörde einfach zur Arbeit durch das zust. Verwaltungsgericht, das schließlich auch nur für euch da ist, den Laden und alles was sich drin tummelt, zahlt ihr schließlich auch !

DAS hätte man gerne als aller Erstes !
Ein Großteil der Schreiben relativiert sich bereits hiernach.

Plötzlich will keiner mehr mit einem Spielen und das Schreiben, welches nicht (!) ohne Unterschrift gültig ist, hat nun nicht mehr die Bedeutung, wie ursprünglich angenommen !

Fazit: nicht immer von dem Inhalt beeindrucken lassen, wenn doch gar nicht "sicher" ist, wer mich da wieder illegal beschwert !

joku
Hallo alle miteinander,
sieh mal einer an, da hab ich doch glatt den Onkel Fritz aus der Reserve gelockt, den alten Haudegen. Und wieder was gelernt: Nicht verteidigen, sondern angreifen. Jawollll!!!!
Gruß an Onkel Fritz und an alle
Joku

Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 14.04.09 20:49 «              Beitrag melden


Verschoben, da Ostern vorbei - Krascher als MOD

Thema: Musterung sowie Eignungsuntersuchung..
KellerKind
» 09.04.09 11:37 «
Liebe IPD User,
schade das man sich hier nun anmelden muss!
Egal, ich bin erst 20 Jahre alt und kenne ein paar Mitglieder von euch persönlich. War auch schon einer Veranstaltungen von euch. Ich finde das alles sehr interessant und hab auch schon einen solchen Gerichtstermin mitbekommen!
Nun hoffe ich das ihr mir helfen könnt.
Und zwar möchte das Kreiswehrersatzamt doch tatsächlich von mir das ich für diesen *angeblichen STAAT* eine Musterung vollziehe!
Ich möchte weder zur Musterung erscheinen noch daran denken für solch ein Land zu dienen. So leid es mir tut. Doch Sie machen was sie wollen.
Ich werde demnächst eine neue Ausbildung anfagen.
Meine Frage an euch Profis:
Kann ich es durch nette Briefe oder ähnliches schaffen mich davor zu drücken? Hat jemand erfahrung in diesem Bereich?
Ich danke im Vorraus! KK

Krascher
Liebster KK.
Wenn du schon "IPD-Infos" mitgemacht und auf Verhandlungen warst, stellt sich die Frage: warum bist du noch kein Mitglied ? - Oder bist du ?
Anmeldung: natürlich muß man sich hier anmelden und wir denken darüber nach, dieses Forum nur noch für IPDler zugängig zu machen.
Warum ? - Weil wir so viele "kluge" Menschen haben, die
a) alles besser können und dennoch nur hier auf Fakten zurückgreifen
b) dieses Forum als Denuntiationsplattform nutzen
Insofern kommen wir wieder auf unsere gen. Aussage zurück:
das ist keine Rechtsberatung hier und die IPD ist auch keine Kanzlei, sondern eine Partei.
Tip: suche einen Anwalt deines Vertrauens. Klingt für dich jetzt doof, ist aber so.
Allerdings findest du zu deinem Problem hinreichende Informationen. Eine "Pflicht" gibt es nicht. Schon gar nicht, wenn die HLKO (Haager Landkriegsordnung - Völkerrecht) etwas dagegen hat. Und sie hat.
Nach Art. 25 GG geht Völkerrecht dem dt. Recht vor. Einfach mal an das KWA schreiben.

KellerKind
Erstmal Danke,
Nein, bin noch kein Mitglied.. nur zwei Kollegen von mir.
Was kostet das nochmal? Rund 50€ im Jahr glaube ich.. vllt. kann mir jemand nen Link schicken zwecks vorteile usw. Danke!
Ein Anwalt meines vertrauens? Ich dachte das ich hier ein paar infos darüber bekomme!
Denn der normale sagt: Klar musst Du dahin.. ist ja Pflicht bla bla.. doch ich dachte mir das es doch irgendwie möglich ist mich davor zu drücken.
Den Anwalt meines vertrauens kenne ich leider nicht.. ich kannte einen der sich sehr gut damit auskennt doch habe keinen Kontakt mehr zu ihm und im Forum ist er leider nicht!
Und ich weis durchaus das die IPD keine Kanzlei ist. Doch sonst findet man ja bei allem möglichen Fragen Antworten!
Ich versuch da mal mit dem Art. 25 GG zu finden.. weis noch nicht was ich da schreiben soll
Danke und Frohe Ostern. KK

Krascher
=KellerKind:]Erstmal Danke,
Nein, bin noch kein Mitglied.. nur zwei Kollegen von mir.
Was kostet das nochmal? Rund 50€ im Jahr glaube ich.. vllt. kann mir jemand nen Link schicken zwecks vorteile usw. Danke!

Vorteile ? - Gibt es keine, nur Nachteile. Du gehörst dann zu einer Gruppe von Spinnern, deren Partei lt. Presse bestenfalls eine rechte Splittergruppe von irgendetwas ist. Ewig gestrig sozusagen, von "rechts" bis "rechtsextrem" ist alles lt. Presse dabei und die werden es wohl wissen.

Und der Jahresbeitrag liegt sogar bei € 60,-- zzgl. € 25,-- Aufnahmegebühr. - Also empfehlen kann ich dir das ganze nicht.

Insbesondere nicht, wenn du schon mal auf einer Info warst und nach "Vorteilen" fragst.

Ein Anwalt meines vertrauens? Ich dachte das ich hier ein paar infos darüber bekomme!

Ja. Wie gesagt: steht alles schon drin, wenn´s "weh" tut, frag nen Anwalt.

Denn der normale sagt: Klar musst Du dahin.. ist ja Pflicht bla bla.. doch ich dachte mir das es doch irgendwie möglich ist mich davor zu drücken.

Ein Drückeberger ? - Wie wäre es denn mit einem Sozialdienst ? - In der Altenpflege bsw. Da wird jede helfende Hand benötigt und du tust etwas Sinnvolles !
Den Anwalt meines vertrauens kenne ich leider nicht..

Wirst lachen, ich auch nicht. So ziemlich keiner hier.
ich kannte einen der sich sehr gut damit auskennt doch habe keinen Kontakt mehr zu ihm und im Forum ist er leider nicht!

Anwälte die sich hier im Forum aufhalten, investieren auch € 250,-- bei ner Domina.
Und ich weis durchaus das die IPD keine Kanzlei ist. Doch sonst findet man ja bei allem möglichen Fragen Antworten!
Ich versuch da mal mit dem Art. 25 GG zu finden.. weis noch nicht was ich da schreiben soll

Du findest Zwang voll doof und verstehst das nicht, weil Art.20 (2) MRK auch sagt, dass Zwang voll doof ist. Und das hättste gerne erklärt bekommen, wa !


Swawa

Beiträge: 245

» 18.05.09 20:43 «              Beitrag melden


hallo leute!

folgendes ist heute mit meinen kollegen passiert. nach einen beinahe unfall mit der beteiligung eines fahrrades und auto wurde wegen angebliches treten des fahrad fahres gegen das auto die polizei gerufen. nach fragen der ausweise zeigte mein kollege seinen reichspersonsnausweis. dieser wurde von der polizei einbehalten, mit der bemerkung das dieser in den schredder kommt. ein paar stunden später rief mein kollege bei der polizei an, dass ein urteil bestehe das diese ausweise seine gültigkeit haben und überall vorgezeigt werden können. nun war der polizist sehr geistreich mit seiner antwort: das urteil wurde nicht in schleswig - holstein gesprochen und habe so mit keine gültigkeit und er werde das noch heute mit seinen kollegen und chef besprechen.die antwort von meinen kollegen dass er gegen verstoß der rechlichen norm mit konsequenzen zu rechnen hätte, interessierte ihn überhaupt nicht. mein kollege würde bescheid bekommen von herrn kollege polizist. gruß swawa.

maske

Beiträge: 3

» 19.05.09 07:54 «              Beitrag melden


@ Swawa

Aus diesem Grunde habe ich den Personenausweis nur als Kopie bei mir und das Original schön zu Hause liegen.

Da kann dann ruhig so ein Trachtendepp der Meinung sein das er den mitnimmt.....nur darf er dann dazu auch gleich seinen Dienstausweis zücken so das man sich die Daten notieren kann.

Mit den Daten fährt man dann in den Nachbarort und erstattet Anzeige wegen Diebstahl.....dann sind die wenigstens untereinander schon mal beschäftigt.

Hab den Fall bisher noch nicht gehabt das irgendwer den Ausweis behalten wollte. beim letzten Vorzeigen ging der gute Mann zwar ein Stück weg und Telefonierte erst einmal, kam dann aber zurück und sagte: Das ist in Ordnung so und Gute Fahrt noch.

mfg maske


deutschesreich

Beiträge: 61

» 19.05.09 20:05 «              Beitrag melden


..."beim letzten Vorzeigen ging der gute Mann zwar ein Stück weg und Telefonierte erst einmal, kam dann aber zurück und sagte: Das ist in Ordnung so"...

Bei mir auch, Null Problemo.

Gruß

ToLe

Beiträge: 108

» 20.05.09 15:15 «              Beitrag melden


Interessantes aus dem Quatschamt (Finanzamt).

Erst 2 Ankündigungen ohne Unterschrift und Siegel, nach Anruf keine Reaktion, 2 Bescheide ohne Unterschrift, dafür mit Siegel, und nun eine Mahnung, obwohl schriftliche, sowohl per Telefon erklärt das sich das Konto geändert hat.

Diese Leute sind wohl so hängen geblieben, das die es einfach nurnoch Willkürlich dürchziehen wollen, egal ob man Einspruch, o.Ä. eingelegt hat.

Weis jemand was nach der Mahnung vom Finanzamt passiert?

Gruß ToLe

Herkules

Beiträge: 25

» 20.05.09 17:43 «              Beitrag melden


ToLe:
Interessantes aus dem Quatschamt (Finanzamt).

Weis jemand was nach der Mahnung vom Finanzamt passiert?

Gruß ToLe


Hi ToLe,

ich bezahl seit Januar 2009 keine Umst. mehr. Die Androhung habe ich auch bekommen. Danach kam eine Androhung der Vollstreckung, und heute morgen um 7:30 Uhr stand ein Bittsteller vom FA bei mir und wollte das Geld. Ich habe ihn weggeschickt, er soll sich an meinen Steuerberater wenden denn der hat eine Vollmacht von mir. Hab ihm noch den Namen genannt, und dann ist er weiter gezogen.
Dazu muß ich allerdings sagen daß ich einen super Steuerberater habe. Der kennt sich voll in den Gesetzen aus, und hat Biss. Alleine das erste Schreiben von ihm war 15 DIN A 4-Seiten lang. Vollbepackt mit Gesetzestexten und Urteile.
Mal sehen wie es weiter geht.

Gruß Herkules

Swawa

Beiträge: 245

» 20.05.09 18:54 «              Beitrag melden


hallo tole,

sofort alle deine konten räumen. solltest du fest angestellt sein, wird dein lohn gepfändet. das gleiche gilt bei lebensvers. und bausparvertr. solltest du mit einem partner ein konto zusammen haben, räumen, denn darauf nehmen die keine rücksicht. alles pfänbare im haus raus, oder von jemanden quittieren lassen das diese sachen dir nicht gehören, dass gleich gilt für das auto, wenn vorhanden. und vor allem den vollzugsbeamten nicht hinein lassen in die wohnung, nur mit unterschrift eines gesetzl. richters. die werden immer schneller und frecher mit ihren pfändungen, man bekommt schon keine 2te mahnung mehr.

Swawa

Beiträge: 245

» 20.05.09 20:00 «              Beitrag melden


hallo deutschesreich u. maske!

der ausweis ist wieder in den händen meines kollegen. kleinlaut mussten die beamten zugeben, dass der ausweis Ok. ist und weiterhin keine beanstandungen. mein kollege hatte von mir noch einmal das urteil mit genommen, brauchten sie aber nicht mehr denn ich habe es im letzten jahr schon auf der wache hinterlegt und die restlichen kollegen des polizeibeamten machte ihn darauf aufmerksam. blos das rathaus erkennt diesen nicht an, bin mit meinen kollegen im diesen jahr nach dem vorzeigen des ausweises nach draußen befördert worden, natürlich vom ordnungsamtleiter.



ToLe

Beiträge: 108

» 21.05.09 23:10 «              Beitrag melden


naja, wenn ich meine steuern fertig mache bekomme ich sowiso immer + raus

das quatschamt verlangt aber die einzugsermächtigung den ich denen sicherlich nicht erteilen werden

Gruß
ToLe

heidelberger

Beiträge: 1

p.buerk
» 25.05.09 15:51 «              Beitrag melden


Hallo ich habe da mal eine Frage!

kennt jemand oder hat jemand Erfahrung, mit den Justizbehörden in Heilbronn, im besonderen Oberstaatsanwalt Läpple, desweiteren die mit dem Insolvenzgericht und derer Mauscheleinen! Ich bin in meinem Fall überzeugt das dort massiv Rechtsbruch, Rechtbeugung, Strafvereitelung begangen wurde.
Kennt jemand den Preis, der bezahlt wird (oder gefordert) um nicht berufene Geschäftsführer ins Handelsregister einzutragen, mit der einzigen Aufgabe ein Gesundes Unternehmen in die Insolvenz zu Treiben. Der Hintergrund ist eine Immobilie zu Verkaufen.


Adlerin

Beiträge: 134

» 21.08.09 02:21 «              Beitrag melden


Führerscheinentzug
Rechtsstaatlichkeit ohne gesetzlichen Richter


Aufgrund des Verdachts ... wurde bei einer „Allgemeinen Verkehrskontrolle“ von Herrn J. um 08:13 Uhr eine Blutprobe entnommen.

Ohne gesetzliche Richterunterschrift, Begründung der Trachtentruppe: „Gefahr im Verzug“, mitten in der Nacht (08:13 Uhr) kann kein Richter geweckt werden.“...

Bescheid LRA, unterschrieben von „Geiger, Oberregierungsrätin“ mit 2 Buchstaben ohne Beglaubigung und diese steht unter der Rechtsbehelfsbelehrung


I. 1. Herrn J. wird die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, S und T mit sofortiger Wirkung entzogen.

2. Herr J. ist verpflichtet, den vom Landratsamt D. am ....... ausgehändigten Führerschein der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, S und T unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei der FührerscheinsteIle des Landratsamtes, abzuliefern.

3. Für den Fall, dass Herr J. der in Ziffer 2 genannten Verpflichtung nicht innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,-- zur Zahlung fällig.

II. Die sofortige Vollziehung des Bescheides in Ziffer I. Nr. 1. wird angeordnet.

IV. Herr J. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 101,-- Euro festgesetzt.

Wichtige Hinweise:

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit der Zustellung dieses Bescheides wirksam. Widerspruch und Klage haben aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffer I. Nr. 1 keine aufschiebende Wirkung.
Dies bedeutet, dass Herr J. ohne Fahrerlaubnis fährt, wenn er sich nach Zustellung dieses Bescheides ans Steuer setzt. Dies gilt selbst dann, wenn er gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben hat. Bezüglich der Ablieferungspflicht in Ziffer I. Nr. 2 besteht Sofortvollzug Kraft Gesetzes (§ 47 Abs. 1 S. 2 FeV), da der sofortige Vollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.

2. Herr J. hat die Möglichkeit, im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage formlos beim Landratsamt D. zu beantragen, die Vollziehung dieses Bescheides auszusetzen. Er hat ferner die Möglichkeit, bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Verwaltungsgericht zu beantragen,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage wiederherzustellen (Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

(Anm. Das verstehe wer will, siehe Rechtsmittelbelehrung)

Das Landratsamt D. ist zur Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sachlich und örtlich zuständig (§ 73 FeV i. V. m. § 8 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen, BayRS 2210-2-W).

So, so.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Die Entziehung des Führerscheines, die Anordnung seiner Ablieferung unter Fristsetzung stützen sich auf § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV.

Die knappe Frist von 5 Tagen für die Ablieferung des Führerscheines ist zumutbar, zumal nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern ist.

Rechtsnorm


für die Androhung des Zwangsgeldes sind die Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungs- Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1970 (BayRS 2010-2-1). Das Zwangsgeld ist in der Höhe angemessen und dient dem Zweck, die Vorlage des Führerscheines durchzusetzen.

Die Androhung des Zwangsgeldes stellt dabei einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG dar, der ohne weitere Mitteilung vollstreckt werden kann, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Das Zwangsgeld wird dann insoweit fällig, Art. 31 Abs.3 VwZVG.

Mit der Zahlung des Zwangsgeldes besteht die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines fort. Das Zwangsgeld kann solange angewendet werden, bis die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern erfüllt ist.

Das Landratsamt D. kann darüber hinaus die Wegnahme des Führerscheines durch Polizeibeamte im Wege des u nmittelbaren Zwanges anordnen, sofern das Zwangsgeld einen Erfolg nicht erwarten lässt.

... und wo ist der gesetzliche Richter???

IV.

An der Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 4 GebOSt und Gebührentarif Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Da der internationale Führerschein nur in Verbindung mit einem gültigen nationalen Führerschein gilt, war der Antrag des Herrn J. vom ... abzulehnen. Denn durch die Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der internationale Führerschein ebenfalls seine Gültigkeit (§ 25a Abs. 1 FeV). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ist nach der Entziehung auch ein von einer deutschen Behörde ausgestellter internationaler Führerschein unverzüglich bei der entscheidenden Behörde abzuliefern. Eine Ausstellung eines internationalen Führerscheins kommt daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

Die können doch ein Fahrverbot nur innerhalb der BRdvD verhängen, in Afghanistan wird so was nicht bestraft.
Außerdem ist in Deutschland einer hoher Prozentsatz Psychopharmakaabhängig (Ritalin), von Schlaftablettenfressern und Cortisonabhängigen ganz zu schweigen. Damit macht man Umsatz, Kontrollen würden diesen einbrechen lassen. Da geht scheinbar keine Gefahr aus, niemanden interessiert das (siehe Winnenden)!


Adlerin

Beiträge: 134

» 21.08.09 02:26 «              Beitrag melden


Fortsetzung:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt D. einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde im Bereich des Fahrerlaubnisrechtes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Geiger, Oberregierungsrätin



invisible

Beiträge: 66

» 21.08.09 14:07 «              Beitrag melden


hallo adlerin,

machen die keine atem tests mehr oder war der über 0,5 beim atem test das er gleich mitgenommen wurde? anderseits warum fährt der auch mit alk im blut auto. egal kann ja mal passieren. ich würde folgendes machen... führerschein abgeben, dann wenn es längerfristig ist mit dem abgeben nach holland fahren dort einen holländischen führerschein machen und weiter geht es... jedes schreiben an die rechtsbeuger ist schade um die zeit die man investiert. dort kommt eh letztendlich die willkür durch, LEIDER... ich konnte nur nicht erkennen wie lange er den abgeben muss, ob sich die holland sache auch lohnt vom geld her?

grüße

invisible

Man kann alle Leute einige Zeit und einige Leute alle Zeit, aber nicht alle Leute alle Zeit zum Narren halten. (Abraham Lincoln)

Adlerin

Beiträge: 134

» 21.08.09 14:49 «              Beitrag melden


@ invisible

Ist ein BTM- Verfahren. Dadurch, daß in den Polizeiakten ein 5 Jahre alter Eintrag vorhanden ist, wird jedesmal sofort Blutabnahme durch die Trachtengruppe angeordnet + durchgeführt, ohne sonstige konkrete Verdachtsmomente.

Grüßle

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