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Thema: Ämter & Behörden
Kampfgeist

Beiträge: 152

» 18.12.08 17:23 «              Beitrag melden


@ Swawa,

die fragts ob es rechtens ist? Du bist doch auch schon so lange dabei - und wir alle wissen, daß 99% dessen, was in der BRdvD gemacht wird NICHT rechtens ist!

Übrigens zum Thema OWIG: Ein Bekannter von mir hat nach Erhalt eines Bußgeldbescheides im Zusammenhang mit einer sehr fragwürdig abgelaufenen Polizeikontrolle und angeblicher Videoaufnahme mit Geschwindigkeitsüberschreitung. Er hat die vorgeworfene Tat ignoriert und den Nachweis für die Gültigkeit des OWIG´s gefordert. Damit sind die zuständigen Behörden schins Schleudern geraten. Er hat nach dem IFG-SH Einsicht in die Arbeitsanweisungen in der Bearbeitung von Buß- und Verwarngeldverfahren gefordert. Antwort: Es gibt keine Bearbeitungsanweisungen und -richtlinien.

Ergo: Daraus ist abzuleiten, daß jeder Behördenfuzzi wohl arbeiten und bearbeiten kann, wie es ihm beliebt! Ist natürlich vollkommener Humbug: Selbstverständlich gibt es Arbeitsanweisungen und Bearbeitungsrichtlinien! Bei jeder Behörde! alles andere wäre Willkür, wie sie offensichtlicher nicht sein kann!

Swawa, bohr doch ´mal bei "Deiner" Behörde nach ... die freuen sich bestimmt!


Respectfully
Kampfgeist
Swawa

Beiträge: 245

» 18.12.08 19:47 «              Beitrag melden


hallo kampfgeist,

ich weiß dass das nicht in ordnung ist. für mich ist es auch mal interessant zu wissen ob in den anderen ländern der BRD auch zustellungsurkunden verschickt werden, die mit einem Umschlag und einen fertigen eingriff auf der rechten umschlagseite offen sind, und der inhalt für jeden greifbar ist. das ist neu für mich und nach welchem ZPO geht man da jetzt vor, will sagen wie geht man gegen vorgefertigte offene briefeumschläge vom gericht vor, und nach fünf wochen die mitteilung zum gerichtstermin der erst garnicht stattfinden sollte. die haben doch nicht mehr alle und merken wohl das man ihnen langsam auf die schliche kommt. ja, und den herrn von der zulassungsstelle der die OWIG versendet, habe ich mit gegenschreiben und argumenten zum stillstand gebracht und er hat alles den staatsanwalt übergeben. es grüßt dich swawa.

Baude

Beiträge: 39

» 31.12.08 08:39 «              Beitrag melden


Hat schon mal jemand einer Behörde, Amt, Rechtsanwalt, eine Kostenrechnung gestellt wegen Unkosten Telefon Bearbeitungsaufwand u.s.w wenn ja auf welcher Grundlage.
Gruß V. Baude


luju

Beiträge: 87

» 31.12.08 14:04 «              Beitrag melden


@baude

ich glaube jeder hier im Forum hat sich schon mal gefragt „wer will das bezahlen, wer hat soviel Geld?“
Wen Du einen Vertreter nach dem Rechtsberatungsgesetz wählst, bekommst Du den Aufwand auch nicht ersetzt. Es sei denn Du entscheidest Dich für einen aus der sog. Rechtspflege.
Aber das kommt noch besser, angenommen Du bekommst einen Bescheid einer Behörde, damit bist Du nicht einverstanden, also legst Du Einspruch ein. Der Einspruch wird natürlich abgelehnt, nun steht Dir nach Art. 19 4 GG der Rechtsweg frei. Also klagst Du, erstmal machst Du das selber weil noch kein Anwaltszwang und weil die Dich nicht für voll nehmen verlierst Du in der ersten Instanz. Nun musst Du Dich schon fragen weiter machen oder nicht ( ab jetzt wir es ja teuer ). Also Anwalt suchen, Kostenvorschuss bezahlen und in die nächste Instanz. Jetzt merkst Du zu spät, Dein Anwalt ist eine Flasche (Teil der Rechtspflege ) Du verlierst wieder, also Aufgeben, weiter machen lohnt sich wegen den Kosten nicht, außerdem hast keinen Anwalt der für Deine Rechte einsteht.

Und Du glaubst damit hat es sich? Augen auf und lesen:

Drucksache 16/3655 – 114 –Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 30. 11. 2006

Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

34. Zu Artikel 13 Nr. 5 – neu – (§ 162 Abs. 1 Satz 2 – neu – VwGO)
Dem Artikel 13 ist folgende Nummer 5 anzufügen:
,5. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädi- gung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und von Behörden für die durch die notwendige Teilnahme eines Bediensteten an Verhandlungs- und Beweisterminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vor- schriften sind entsprechend anzuwenden.“‘

Begründung
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwen- dungen der Beteiligten. In der Verwaltungsgerichtsord- nung fehlt eine nähere Bestimmung, welche Aufwen- dungen erstattungsfähig sind. In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bestimmt, dass die Kostenerstattung auch die Ent- schädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis umfasst; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Zeugen erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnisse nach § 20 JVEG. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kommt eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entschädigung für Zeitver- säumnisse von Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden im Verwaltungs- prozess nicht in Betracht, weil die Unterschiede zwi- schen dem Zivil- und Verwaltungsprozess dagegen sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – BVerwG 9 KSt 6/04 –, NVwZ 2005, 446 ff.).

Mit Blick auf das Wesen und die Aufgaben der öffent- lichen Verwaltung sei eine andere Bewertung als im Zivilprozess geboten. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies wie folgt:

„Die öffentliche Verwaltung ist das Instrument, durch das der Staat gegenüber dem Bürger handelt. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und nur in einem beschränkten Umfang und unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen durch die Erhe- bung von Gebühren oder Beiträgen, die an eine konkre- te Verwaltungsleistung (oder an die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme) anknüpfen. Die öffentliche Ver- waltung wird vom Staat nicht um ihrer selbst willen unterhalten und vorgehalten, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegenüber dem Bürger. Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehört es auch, dass sie ihr Handeln vor Gericht zu verantworten und zu vertreten hat, wenn der davon betroffene Bürger, gestützt auf die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG, es einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lässt. Dies ist eine Errungenschaft des Rechtsstaates und gehört kraft Verfassungsrechts zu den originären Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Hierzu zählen auch die Wahrnehmung eines Gerichts- termins in einem gegen sie geführten Verwaltungs- rechtsstreit und der Zeitaufwand dafür.“
Das Bundesverwaltungsgericht räumt jedoch ein, dass es dem Gesetzgeber – innerhalb der Grenzen des Arti- kels 19 Abs. 4 GG – unbenommen ist, für die Zeitver- säumnisse von Behördenvertretern bei der Termins- wahrnehmung vor Gericht eine angemessene Entschä- digungspflicht ausdrücklich festzusetzen.
Dieser Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgegriffen, indem in § 162 Abs. 1 VwGO eine Rege- lung geschaffen wird, die ausdrücklich für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden eine Entschädigung für Zeitversäumnisse wegen der Wahr- nehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungs- gerichten durch einen ihrer Bediensteten vorsieht.
Eine solche Regelung verstößt nicht gegen Artikel 19 Abs. 4 GG. Dem Bürger wird die Möglichkeit, Rechts- schutz zu erlangen, nicht unzumutbar erschwert.
Auch das Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig. Der Widerspruchsführer hat, wenn sein Widerspruch zurückgewiesen wird, den Zeitaufwand der Verwal- tung, also die Personalkosten, zu zahlen. Die Kosten können der konkreten Verwaltungsleistung zugerechnet werden, und zwar der Bearbeitung des Widerspruchs und der Widerspruchsentscheidung. Diese Kosten wer- den vom Widerspruchsführer verursacht. Ebenfalls ver- ursacht vom Bürger wird die Zeitversäumnis des Behördenvertreters, wenn er am Gerichtstermin teil- nimmt, um die vom Bürger angegriffene Verwaltungs- entscheidung zu verteidigen. Das Zeitversäumnis kann auch hier einer konkreten Verwaltungsleistung zu- gerechnet werden, und zwar der Verteidigung der an- gegriffenen Verwaltungsentscheidung mit der das Zeit- versäumnis im unmittelbaren Zusammenhang steht.

Fortsetzung folgt

luju

Beiträge: 87

» 31.12.08 14:06 «              Beitrag melden


Fortsetzung

Kostenrechtlich anerkannt ist beispielsweise, dass der Kostenschuldner auch den durch Wartezeiten verur- sachten Zeitaufwand zu erstatten hat, die vor oder im Rahmen einer Amtshandlung anfallen.
Das Argument der Finanzierung der Verwaltung aus Steuermitteln gilt auch für alle anderen Bereiche der öffentlichen Verwaltung. Im Prinzip gilt dies auch für die Gerichte. Rechtsschutz wird nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Artikel 19 Abs. 4 GG steht der Er- hebung von Gerichtskosten nicht entgegen. Die Kosten der Tätigkeit staatlicher Stellen, der rechtsprechenden Gewalt, sind zu erstatten. Ebenfalls zu erstatten sind die Prozesskosten staatlicher Stellen, der vollziehenden Gewalt, mithin auch die Kosten von Zeitversäumnis- sen. Warum hier ein Unterschied bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Dort wo eine Zurechnung der vom Bürger verursachten Kosten möglich ist, wird im Verwaltungskostenrecht eine Erstattung verlangt, selbst wenn ein überwiegen- des öffentliches Interesse besteht. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Bürger, der eine Verwal- tungsentscheidung nicht akzeptiert, deren gerichtliche Überprüfung und einen Zeitaufwand bei der Behörde für die Verteidigung der Verwaltungsentscheidung ver- ursacht, nicht für das Zeitversäumnis des Behördenver- treters eine Entschädigung leisten soll, wenn er im Prozess unterliegt.
Die Steuermittel für die „Kosten des Zeitversäumnis- ses“ können, wenn keine Erstattung erfolgt, nicht für Aufgaben der Verwaltung für die Allgemeinheit einge- setzt werden. Sie müssen vielmehr für einen die Kosten verursachenden einzelnen Bürger eingesetzt werden. Dies geht zu Lasten der Allgemeinheit.

Wir erinnern uns Du wolltest Deinen Aufwand ersetzt bekommen, kriegst Du nicht.........

Guten Rutsch
luju

pitter

Beiträge: 50

» 08.01.09 12:35 «              Beitrag melden


hallo, weiss jetz nicht ob der beitrag hier richtig ist,
aber lest mal hier.
für mich als laien unglaublich.

http://www.rechtsverweigerung.de/Hauptseite.html

der link müsste klappen.
gruß
peter

Swawa

Beiträge: 245

» 18.02.09 18:07 «              Beitrag melden


hallo liebe Mitstreiter,

nach welchen rechtlichen Mitteln darf die Polizei eine kostenpflichtige Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges durchführen. Das F A. teilt mit, dass nach des LVwG Schleswig Holst. § 236 § 239 die Polizei da zu berechtigt ist. Gehe ich recht in der Annahme das in den ganzen Bundesländern die LVwG außer kraft gesetzt worden sind. Ferner beruft sich der Fachdienst Straßenverkehr auch auf das KFZ - Steuergesetz, dass diese zu entrichten sind, ansonsten wird entstempelt. Nun habe ich denen auch schon mitgeteilt das diese wie jegliche andere Steuerart nicht im GG gesetzlich festgehalten wurde. Dafür haben wir aber doch das KFZ Steuergesetz und das ist ein Gesetz, meinen die.So bekloppt kann man doch gar nicht sein. Was mich aber am meisten interessiert ist folgendes. Ist es seitens der Polizei einfach erlaubt nur nach dem LVwG ein KFZ zu entstempeln. Welcher wirklicher Strafbestand steckt dahinter, dass die das dürfen. Denn es ist ja eine vorläufige Enteignung, derweil man den Kfz - Brief ja auch abgeben muß. Das würde doch heißen, wenn ich den Verpflichtungen der Zahlung von Steuern nicht nachkomme, bin ich ohne Verurteilung schon ein Verbrecher. Das kann es doch nicht sein. Oder sehe ich das verkehrt und habe hier im Forum etwas übersehen, wo da schon auf diese Fragen geantwortet wurde. Gruß swawa

vonRoit

Beiträge: 2421

» 18.02.09 18:54 «              Beitrag melden


Zur Sachlage lieber Swawa.

Eigendlich hier schon groß und breit im Forum erklärt, also übersehen.

1. Wer macht in der demokratischen Republik, sollte es denn Eine geben auf deutschen Boden, Gesetze?

Der Volksvertreter, falls dieser legitimiert ist, also bestimmt keiner der 611 Wahlbetrüger im Bundestag. ( siehe illegales Staatsorgan- Wahlbetrug - Artikel 38 GG usw.)

Also die Legislative.
Die aber macht das auch nicht, sondern hat Leihbeamte aus der Wirtschaft illegal angeheuert und die machen die Gesetze.
Merkel wurde darauf schon fest genagelt, unternimmt aber nichts!
Doch bleiben wir bei der Sache.

Verwaltungsrecht ist nicht geschriebenes Recht, daher auch jederzeitig angreifbar, weil durch die Verwaltung gemacht und nicht durch das Volk legitimierte Volksvertreter.

Die Unterabteilung (Judikative) der Verwaltung (Exekutive), hat die Aufgabe das von der Oberverwaltung (Exekutive) gebrochene Recht als legal und legitiem darzustellen.

Verwaltungsrecht ist also überhaupt kein Recht, darum heißt das auch Verwaltungsvorschriften und nicht wirklich Verwaltungsrecht.

Exekutiv - Recht als selbst erfundene Rechtsform gibt es nicht, sondern nur Recht was sich an das GG anlehnt.

Artikel 123 GG sagt ; altes Recht gilt fort, wenn es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Da aber in der BRdvD die Verwaltungsvorschriften bis 1945 wieder in Kraft getreten sind und die anderen durch das Bundesbereinigungsgesetz annuliert wurden, wir also wieder in der Justizverwaltung z. B. Nazi - Recht zelebrieren, der Artikel 123 GG dies aber verbietet, hat die Trachtengruppe also welche Rechte?


Swawa

Beiträge: 245

» 18.02.09 19:40 «              Beitrag melden


VonRoit, danke für den Hinweis das ist ein sehr interessante Info in dieser Formulierung. Aber es hat auch klick gemacht bei mir, denn du hattest dies geschriebene auf einen Info Abend in HH zur Sprache gebracht. Habe das auch mit sicherheit irgendwo in meinen Notizen. Hab Dank für deine Bemühung. Gruß swawa

heinrich

Beiträge: 46

» 23.02.09 21:56 «              Beitrag melden


hallo,
jetzt muß ich auch noch eine dreistigkeit nachschieben.
das ordnungsamt schickte mir eine anhörung, da ich angeblich illegal einen unangemeldeten hund halte. es ist aber der meiner getrennten frau, der vorübergehend auf meine grundstück unterschlupf findet.
diese anhörung wies ich als unbegründet zurück, unter hinweis owig ohne geltungsbereich etc.pp und hinweis zur sachlage, halte keinen hund ist der dritter, was ja auch stimmt.

dies wurde als einlassung gewertet und mir erneut frist gegeben den hund meiner ex als meinen anzumelden.

da sie sich um den hund kümmert, für ihn sorgt und ich quasi nur den aufenthaltsraum vorübergehend bereitstelle, kann ich ja nach hundehalterverordnung nicht automatisch hundehalter eines hundes dritter auf meinem grundstück werden.
also wieder verweis auf sachlage und bitte sich direkt an den besitzer zu wenden.
so dachte ich, geht alles seinen gang und blieb verhalten, wies die schreiben mit verweis auf lage jeweils ohne einlassung zurück.
nun bußgeldbescheid über 128 euro, für den hund dritter!
das war doch zuviel.
persönliche rücksprache ergab, bearbeiterin hatte sich über den fall schon mit meiner frau telefonisch ausgetauscht und wußte um die tatsächliche lage, bekam also haltung am nebenwohnsitz persönlich bestätigt.
nur ihre aktenlage wollte sie nicht ändern, ich habe fahrlässig gehandelt und strafe verdient, bußgeldbescheid sei ergangen - sie könne da nichts mehr machen.

ich beanstandete nun natürlich fristgemäß die formelle zustellung, auch noch ausgerechnet an dritte, und das schreiben gem 44er ohne anerkennung einer rechtspflicht.

im gleichen atemzug verlangte ich den nachweis der verantwortlichkeit, der aber z.z. noch aussteht.

im zweitem atemzug beantragte ich akteneinsicht zu a)meiner bisherigen hundehaltung b)zum fall, nach bundesinformationsgesetz und gem 103 gg.

ich muß jetzt erst einmal ein paar tage abwarten, möchte aber diese dreistigkeit auch nicht so abtun.

worauf würde tante helga-luise jetzt noch achten bzw. ihr augenmerk lenken?

Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
vonRoit

Beiträge: 2421

» 24.02.09 15:30 «              Beitrag melden


An Alle

es soll einen Artikel in der bayrischen Presse geben, der auf die Aktivitäten des RNSV hinweist und gleichzeitig eine Drohung gegne die Aktivisten des RNSV darstellt
Genau gesagt; In diesem Artikel wird der RNSV und seine Mitglieder offen durch den Präsidenten des AG München bedroht.
Wer kann sagen wo es diesen Artikel gibt bzw. wo, wer, wann, diesen Artikel geschrieben hat!
Sehr wichtig diesen Artikel zu finden.
Wer es weiss , bitte hier bescheid geben!!!!!


heinrich

Beiträge: 46

» 24.02.09 17:34 «              Beitrag melden


gibt es formvorschriften für bußgeldbescheide?
konnte beim suchen nichts entdecken.

habe eine kopie eines bußgeldbescheides vorliegen, jedoch original unterschrieben vom amtsleiter.

auf dem original wurde auch handschriftlich der bußgeldbetrag korrigiert, daher wohl auch die "original"-kopie mit unterschrift, um mir nicht den verschmierten wisch zu präsentieren.

Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
vonRoit

Beiträge: 2421

» 24.02.09 17:48 «              Beitrag melden


Natürlich gibt es in Deutschland für alles eine Vorschrift, sonst funktioniert die Diktatur nicht!
Somit auch die Verwaltungsverfahrensvorschriften - gleich Formvorschriften!

heinrich

Beiträge: 46

» 26.02.09 20:31 «              Beitrag melden


danke für die richtungsangabe, wurde aber so schnell nicht im detail fündig.
ist der bussgeld wie eine urkunde im original zuzustellen, oder reicht hier die schlechte kopie mit unterschrift?

Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
JFH

Beiträge: 25

» 16.03.09 15:11 «              Beitrag melden


Zwar nicht direkt Amt oder Behörde, aber passt hier doch recht gut rein:

Meine Bank weigert sich meinen Personenausweis anzunehmen, ich soll mir gefälligst eine neue BRdvD-Clubkarte beantragen (alte abgelaufen).

Hat jmd eine idee was ich tun könnte?



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