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Thema: Ämter & Behörden
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luju
Beiträge: 87
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» 31.12.08 14:04
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@baude
ich glaube jeder hier im Forum hat sich schon mal gefragt „wer will das
bezahlen, wer hat soviel Geld?“
Wen Du einen Vertreter nach dem Rechtsberatungsgesetz wählst, bekommst
Du den Aufwand auch nicht ersetzt. Es sei denn Du entscheidest Dich für
einen aus der sog. Rechtspflege.
Aber das kommt noch besser, angenommen Du bekommst einen Bescheid einer
Behörde, damit bist Du nicht einverstanden, also legst Du Einspruch
ein. Der Einspruch wird natürlich abgelehnt, nun steht Dir nach Art. 19
4 GG der Rechtsweg frei. Also klagst Du, erstmal machst Du das selber
weil noch kein Anwaltszwang und weil die Dich nicht für voll nehmen
verlierst Du in der ersten Instanz. Nun musst Du Dich schon fragen
weiter machen oder nicht ( ab jetzt wir es ja teuer ). Also Anwalt
suchen, Kostenvorschuss bezahlen und in die nächste Instanz. Jetzt
merkst Du zu spät, Dein Anwalt ist eine Flasche (Teil der Rechtspflege
) Du verlierst wieder, also Aufgeben, weiter machen lohnt sich wegen
den Kosten nicht, außerdem hast keinen Anwalt der für Deine Rechte
einsteht.
Und Du glaubst damit hat es sich? Augen auf und lesen:
Drucksache 16/3655 – 114 –Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 30. 11.
2006
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
34. Zu Artikel 13 Nr. 5 – neu – (§ 162 Abs. 1 Satz 2 – neu – VwGO)
Dem Artikel 13 ist folgende Nummer 5 anzufügen:
,5. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädi- gung juristischer
Personen des öffentlichen Rechts und von Behörden für die durch die
notwendige Teilnahme eines Bediensteten an Verhandlungs- und
Beweisterminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung
von Zeugen geltenden Vor- schriften sind entsprechend anzuwenden.“‘
Begründung
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur
zweckentsprechenden Rechtsver- folgung und Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwen- dungen der Beteiligten. In der
Verwaltungsgerichtsord- nung fehlt eine nähere Bestimmung, welche
Aufwen- dungen erstattungsfähig sind. In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist
bestimmt, dass die Kostenerstattung auch die Ent- schädigung des
Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige
Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis umfasst; die für
die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden. Zeugen erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnisse
nach § 20 JVEG. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist im Verwaltungsprozess gemäß
§ 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kommt eine
entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die
Entschädigung für Zeitver- säumnisse von Bediensteten juristischer
Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden im Verwaltungs- prozess
nicht in Betracht, weil die Unterschiede zwi- schen dem Zivil- und
Verwaltungsprozess dagegen sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.
Dezember 2004 – BVerwG 9 KSt 6/04 –, NVwZ 2005, 446 ff.).
Mit Blick auf das Wesen und die Aufgaben der öffent- lichen Verwaltung
sei eine andere Bewertung als im Zivilprozess geboten. Das
Bundesverwaltungsgericht begründet dies wie folgt:
„Die öffentliche Verwaltung ist das Instrument, durch das der Staat
gegenüber dem Bürger handelt. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen
Steuermitteln finanziert und nur in einem beschränkten Umfang und unter
gesetzlich geregelten Voraussetzungen durch die Erhe- bung von Gebühren
oder Beiträgen, die an eine konkre- te Verwaltungsleistung (oder an die
Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme) anknüpfen. Die öffentliche Ver-
waltung wird vom Staat nicht um ihrer selbst willen unterhalten und
vorgehalten, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegenüber dem
Bürger. Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehört es auch,
dass sie ihr Handeln vor Gericht zu verantworten und zu vertreten hat,
wenn der davon betroffene Bürger, gestützt auf die Rechtsschutzgarantie
des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG, es einer gerichtlichen Überprüfung
unterziehen lässt. Dies ist eine Errungenschaft des Rechtsstaates und
gehört kraft Verfassungsrechts zu den originären Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung. Hierzu zählen auch die Wahrnehmung eines
Gerichts- termins in einem gegen sie geführten Verwaltungs-
rechtsstreit und der Zeitaufwand dafür.“
Das Bundesverwaltungsgericht räumt jedoch ein, dass es dem Gesetzgeber
– innerhalb der Grenzen des Arti- kels 19 Abs. 4 GG – unbenommen ist,
für die Zeitver- säumnisse von Behördenvertretern bei der Termins-
wahrnehmung vor Gericht eine angemessene Entschä- digungspflicht
ausdrücklich festzusetzen.
Dieser Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgegriffen, indem
in § 162 Abs. 1 VwGO eine Rege- lung geschaffen wird, die ausdrücklich
für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden eine
Entschädigung für Zeitversäumnisse wegen der Wahr- nehmung eines
Gerichtstermins vor den Verwaltungs- gerichten durch einen ihrer
Bediensteten vorsieht.
Eine solche Regelung verstößt nicht gegen Artikel 19 Abs. 4 GG. Dem
Bürger wird die Möglichkeit, Rechts- schutz zu erlangen, nicht
unzumutbar erschwert.
Auch das Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig. Der
Widerspruchsführer hat, wenn sein Widerspruch zurückgewiesen wird, den
Zeitaufwand der Verwal- tung, also die Personalkosten, zu zahlen. Die
Kosten können der konkreten Verwaltungsleistung zugerechnet werden, und
zwar der Bearbeitung des Widerspruchs und der Widerspruchsentscheidung.
Diese Kosten wer- den vom Widerspruchsführer verursacht. Ebenfalls ver-
ursacht vom Bürger wird die Zeitversäumnis des Behördenvertreters, wenn
er am Gerichtstermin teil- nimmt, um die vom Bürger angegriffene
Verwaltungs- entscheidung zu verteidigen. Das Zeitversäumnis kann auch
hier einer konkreten Verwaltungsleistung zu- gerechnet werden, und zwar
der Verteidigung der an- gegriffenen Verwaltungsentscheidung mit der
das Zeit- versäumnis im unmittelbaren Zusammenhang steht.
Fortsetzung folgt
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luju
Beiträge: 87
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» 31.12.08 14:06 « |
|
Fortsetzung
Kostenrechtlich anerkannt ist beispielsweise, dass der Kostenschuldner
auch den durch Wartezeiten verur- sachten Zeitaufwand zu erstatten hat,
die vor oder im Rahmen einer Amtshandlung anfallen.
Das Argument der Finanzierung der Verwaltung aus Steuermitteln gilt
auch für alle anderen Bereiche der öffentlichen Verwaltung. Im Prinzip
gilt dies auch für die Gerichte. Rechtsschutz wird nicht kostenlos zur
Verfügung gestellt. Artikel 19 Abs. 4 GG steht der Er- hebung von
Gerichtskosten nicht entgegen. Die Kosten der Tätigkeit staatlicher
Stellen, der rechtsprechenden Gewalt, sind zu erstatten. Ebenfalls zu
erstatten sind die Prozesskosten staatlicher Stellen, der vollziehenden
Gewalt, mithin auch die Kosten von Zeitversäumnis- sen. Warum hier ein
Unterschied bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Dort wo eine Zurechnung der vom Bürger verursachten Kosten möglich ist,
wird im Verwaltungskostenrecht eine Erstattung verlangt, selbst wenn
ein überwiegen- des öffentliches Interesse besteht. Es ist kein
sachlicher Grund ersichtlich, warum der Bürger, der eine Verwal-
tungsentscheidung nicht akzeptiert, deren gerichtliche Überprüfung und
einen Zeitaufwand bei der Behörde für die Verteidigung der
Verwaltungsentscheidung ver- ursacht, nicht für das Zeitversäumnis des
Behördenver- treters eine Entschädigung leisten soll, wenn er im
Prozess unterliegt.
Die Steuermittel für die „Kosten des Zeitversäumnis- ses“ können, wenn
keine Erstattung erfolgt, nicht für Aufgaben der Verwaltung für die
Allgemeinheit einge- setzt werden. Sie müssen vielmehr für einen die
Kosten verursachenden einzelnen Bürger eingesetzt werden. Dies geht zu
Lasten der Allgemeinheit.
Wir erinnern uns Du wolltest Deinen Aufwand ersetzt bekommen, kriegst
Du nicht.........
Guten Rutsch
luju
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Swawa
Beiträge: 245
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» 18.02.09 18:07 « |
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hallo liebe Mitstreiter,
nach welchen rechtlichen Mitteln darf die Polizei eine kostenpflichtige
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges durchführen. Das F A. teilt mit,
dass nach des LVwG Schleswig Holst. § 236 § 239 die Polizei da zu
berechtigt ist. Gehe ich recht in der Annahme das in den ganzen
Bundesländern die LVwG außer kraft gesetzt worden sind. Ferner beruft
sich der Fachdienst Straßenverkehr auch auf das KFZ - Steuergesetz,
dass diese zu entrichten sind, ansonsten wird entstempelt. Nun habe ich
denen auch schon mitgeteilt das diese wie jegliche andere Steuerart
nicht im GG gesetzlich festgehalten wurde. Dafür haben wir aber doch
das KFZ Steuergesetz und das ist ein Gesetz, meinen die.So bekloppt
kann man doch gar nicht sein. Was mich aber am meisten interessiert ist
folgendes. Ist es seitens der Polizei einfach erlaubt nur nach dem LVwG
ein KFZ zu entstempeln. Welcher wirklicher Strafbestand steckt
dahinter, dass die das dürfen. Denn es ist ja eine vorläufige
Enteignung, derweil man den Kfz - Brief ja auch abgeben muß. Das würde
doch heißen, wenn ich den Verpflichtungen der Zahlung von Steuern nicht
nachkomme, bin ich ohne Verurteilung schon ein Verbrecher. Das kann es
doch nicht sein. Oder sehe ich das verkehrt und habe hier im Forum
etwas übersehen, wo da schon auf diese Fragen geantwortet wurde. Gruß
swawa
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vonRoit
Beiträge: 2421
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» 18.02.09 18:54 « |
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Zur Sachlage lieber Swawa.
Eigendlich hier schon groß und breit im Forum erklärt, also übersehen.
1. Wer macht in der demokratischen Republik, sollte es denn Eine geben
auf deutschen Boden, Gesetze?
Der Volksvertreter, falls dieser legitimiert ist, also bestimmt keiner
der 611 Wahlbetrüger im Bundestag. ( siehe illegales Staatsorgan-
Wahlbetrug - Artikel 38 GG usw.)
Also die Legislative.
Die aber macht das auch nicht, sondern hat Leihbeamte aus der
Wirtschaft illegal angeheuert und die machen die Gesetze.
Merkel wurde darauf schon fest genagelt, unternimmt aber nichts!
Doch bleiben wir bei der Sache.
Verwaltungsrecht ist nicht geschriebenes Recht, daher auch jederzeitig
angreifbar, weil durch die Verwaltung gemacht und nicht durch das Volk
legitimierte Volksvertreter.
Die Unterabteilung (Judikative) der Verwaltung (Exekutive), hat die
Aufgabe das von der Oberverwaltung (Exekutive) gebrochene Recht als
legal und legitiem darzustellen.
Verwaltungsrecht ist also überhaupt kein Recht, darum heißt das auch
Verwaltungsvorschriften und nicht wirklich Verwaltungsrecht.
Exekutiv - Recht als selbst erfundene Rechtsform gibt es nicht, sondern
nur Recht was sich an das GG anlehnt.
Artikel 123 GG sagt ; altes Recht gilt fort, wenn es dem Grundgesetz
nicht widerspricht.
Da aber in der BRdvD die Verwaltungsvorschriften bis 1945 wieder in
Kraft getreten sind und die anderen durch das Bundesbereinigungsgesetz
annuliert wurden, wir also wieder in der Justizverwaltung z. B. Nazi -
Recht zelebrieren, der Artikel 123 GG dies aber verbietet, hat die
Trachtengruppe also welche Rechte?
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heinrich
Beiträge: 46
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» 23.02.09 21:56 « |
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hallo,
jetzt muß ich auch noch eine dreistigkeit nachschieben.
das ordnungsamt schickte mir eine anhörung, da ich angeblich illegal
einen unangemeldeten hund halte. es ist aber der meiner getrennten
frau, der vorübergehend auf meine grundstück unterschlupf findet.
diese anhörung wies ich als unbegründet zurück, unter hinweis owig ohne
geltungsbereich etc.pp und hinweis zur sachlage, halte keinen hund ist
der dritter, was ja auch stimmt.
dies wurde als einlassung gewertet und mir erneut frist gegeben den
hund meiner ex als meinen anzumelden.
da sie sich um den hund kümmert, für ihn sorgt und ich quasi nur den
aufenthaltsraum vorübergehend bereitstelle, kann ich ja nach
hundehalterverordnung nicht automatisch hundehalter eines hundes
dritter auf meinem grundstück werden.
also wieder verweis auf sachlage und bitte sich direkt an den besitzer
zu wenden.
so dachte ich, geht alles seinen gang und blieb verhalten, wies die
schreiben mit verweis auf lage jeweils ohne einlassung zurück.
nun bußgeldbescheid über 128 euro, für den hund dritter!
das war doch zuviel.
persönliche rücksprache ergab, bearbeiterin hatte sich über den fall
schon mit meiner frau telefonisch ausgetauscht und wußte um die
tatsächliche lage, bekam also haltung am nebenwohnsitz persönlich
bestätigt.
nur ihre aktenlage wollte sie nicht ändern, ich habe fahrlässig
gehandelt und strafe verdient, bußgeldbescheid sei ergangen - sie könne
da nichts mehr machen.
ich beanstandete nun natürlich fristgemäß die formelle zustellung, auch
noch ausgerechnet an dritte, und das schreiben gem 44er ohne
anerkennung einer rechtspflicht.
im gleichen atemzug verlangte ich den nachweis der verantwortlichkeit,
der aber z.z. noch aussteht.
im zweitem atemzug beantragte ich akteneinsicht zu a)meiner bisherigen
hundehaltung b)zum fall, nach bundesinformationsgesetz und gem 103 gg.
ich muß jetzt erst einmal ein paar tage abwarten, möchte aber diese
dreistigkeit auch nicht so abtun.
worauf würde tante helga-luise jetzt noch achten bzw. ihr augenmerk
lenken?
Gruß Heinrich
Wenn Du für Dein Handeln die volle
Verantwortung übernimmst, und
alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt
niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
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