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Thema: Ämter & Behörden
luju

Beiträge: 87

» 03.11.08 20:38 «              Beitrag melden


@ swawa
nach sieben Jahren dürfte die Sache wohl verjährt sein.
Du solltest das Amtagericht informieren was da laufen soll.
Sonst heißt es wieder das Du nicht angehört werden sollst weil das den Durchsuchungszweck gefährdet. Die Vollstreckung ist ein Verwaltungsakt, da würde ich mal Akteneinsicht verlangen.

Gruß luju

luju

Beiträge: 87

» 04.11.08 07:23 «              Beitrag melden


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Nun haut mir nicht die AO um die Ohren, ich will ja nur sagen wenn die an die AO glauben sollen sie sich auch daran halten. Punkt vier sollte jeder besonders beachten.

Gruß luju


Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 04.11.08 10:03 «              Beitrag melden


Hallo. Was ist denn grad zitiert worden ? Bringe ein konkretes Beispiel, mache es "greifbar".


Zuletzt bearbeitet: 04.11.08 10:05 von Krascher
Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 04.11.08 23:43 «              Beitrag melden


Beitrag hierhier verschoben
Krascher als MOD


Planethell

» 04.11.08 17:56 «

Hallo zusammen,

hab ein Problem, die BRD möchte meinen Führerschein einziehen da ich ihrer Ansicht nach für kurze Zeit die 18Punkte Grenze ereicht hatte. Frage: den "Reichsführerschein" den z.B. Die exil-Regierung Deutsches Reich anbietet, kann ich beantragen und hat volle Rechtskraft. Für den Erwerb benötige ich einen gültigen Führerschein der BRD. Wenn ich diesen nach erhalt des "Reichsführerscheins" verliere, gilt dieser dann immer noch?

Anubis1802

Beiträge: 47

» 05.11.08 15:00 «              Beitrag melden


@ Planethell

eine frage hab ich da!
sorry, aber warum möchtest du dich jetzt hinterm 2.DR vertsecken und warum hast du überhaupt erst so viele punkte in flensburg sammeln können??
diese gibt es doch nicht ohne grund!

im handlungsfähigem 2.DR gab/gibt es auch straßenverkehrsregeln und auch wenn du "nur" zu schnell gefahren bist, könntest/kannst du das leben anderer unschuldiger gefährden!

das 2.DR hat nichts mit freifahrtsscheinen zu tun, sondern mit rechtssicherheit und d.h. auch, dass man sich an bestimmte regeln halten muss!!

wo kommen wir denn da hin, wenn ich jetzt nur mist mache, betraft werden soll und dann auf der DR-schiene fahre.
wenn ich über ne rote ampel bretter und erwischt werde bzw nen unfall verursache, muss ich auch die konsequenzen tragen!!

p.s. meine meinung-einfach keine punkte sammeln-

gruß @ all

ull

Beiträge: 125

» 10.11.08 15:14 «              Beitrag melden


Pension und Rente

Fallbeispiel:
Eine bekannte war 40 jahre im Schuldienst, bezieht Pension. Sie lebt in spanien. Pensionen werden ebenfalls besteuert und nach einer zwischenstaatlichen vereinbarung vom deutschen fiskus einbehalten.
seit einigen jahren ist die person geschieden und per scheidungsbeschluss wurden ihr rentenanwartschaften zugesprochen, und es wurde ein rentenkonto bei der bfa eingerichtet, auf welchem entsprechende entgeltpunkte übertragen wurden.
Nun, beim rentenantrag wurde die person von der BFA schriftlich aufgefordert beim rentenversicherungsträger ihres wohnstaates die einleitung eines rentenverfahrens nach EWG-Verordnung einzuleiten.
die antragstellerin hat die BFA darauf aufmerksam gemacht, dies sei nicht nötig, da beamte grundsätzlich - hier, in der BRD - versteuert werden.
nach anmahnung und 2 monatiger BFA-bearbeitungszeit kam nochmals dieselbe aufforderung.

es geht nun um folgendes :

1. hat der scheidungsrichter in seinem urteil richtig festgestellt, daß entgeltpunkte einem rentenkonto gutgeschrieben werden - oder hätte er diese nicht dem pensionskonto zuweisen müssen - oder ist dies aus irgendwelchen gründen nicht möglich ... ( ich meinen es ist ja sowieso der gleiche leere pleitetopf )

2. inwieweit, besser gesagt, kann die BFA denn überhaupt eine antragstellerin zu etwas zwingen ( auffordern vielleicht ja ... ) und inwieweit ist es rechtlich zulässung dies zu tun bzw. kann die BFA die antragstellerin dazu zwingen ?
Anmerkung : Es geht um keinen hohen betrag, der in spanien jedenfalls nicht unter eine steuerpflicht fallen würde.

3. die antragstellerin möchte sich keinem zwang beugen, gleich aus welchen gründen. wie kann sie dagegen vorgehen welche ( Rechts- / Gesetze )Normen kann sie erfolgreich heranziehen oder hat sie keine chance ? einen wohnsitz in der omf-brd besteht nicht und möchte vorerst auch keinen dort haben ...

das bfa-formular ist unterschrieben mit kritzelkratzel und namensangabe. Es sieht ja so aus, dass keine zahlung erfolgt, bis die haudegen ihren willen durchgesetzt haben.

auch kommt es mir darauf an, was die " Hinweise zur Bekanntgabe " da sagen ... nämlich :

Die Verwaltungsentscheidung über den Antrag wird Ihnen zu gegebener Zeit direkt vom zuständigen Rentenversicherungsträger bekanntgegeben .

das heisst, die können sich zeit lassen ohne ende ...
die bfa kann doch niemanden dazu zwingen, sich bei einem steueramt im ausland anzumelden, oder sehe ich das falsch ?

habe ich etwas wichtiges vergessen ?
danke für kommentare.

zur besseren einschätzung hier der Antrag im bild
aus dem ursprünglichen Antrag - Merkblatt der bfa fehlt und Krankenvers.abgelehnt - kein wiederspruch seitens der bfa



hier ursprünglicher antrag EWG Verordnung etc. abgelehnt



und hier die beiden neuen von heute





Baude

Beiträge: 39

» 12.11.08 07:46 «              Beitrag melden


Das seid Januar 2006 rechtsbeugende verfahren der Zwangsversteigerung am AG Dresden wird nun langsam merkwürdig. Erst wird einen durch das AG Dresden vorgehalten, ich würde mit meinen Schriftsätzen eine Verzögerung des Verfahrens anstreben. Der erste Termin ist trotz meiner Ablehnung des Rechtspflegers ausgeführt, aber Mangels gebot ohne Zuschlag. Das Protokoll der ZV wurde mir ausgehändigt. Beim zweiten Termin das gleiche aber nun weigert man sich mir das Protokoll zu geben. Statt dessen kommt ein Beschluss vom AG Dresden das die Rechtsbeugermafia Stadtverwaltung Tharandt nebst Logenanwalt alles zurück zieht?????? Aber die beschlagnahme bleibt bestehen. Ich kanns nicht nachvollziehen, Frage, kann jemand von euch um die Ecke denken die Brüten bestimmt was aus oder???

Gruß Baude


luju

Beiträge: 87

» 13.11.08 08:07 «              Beitrag melden


Moin,
wenn Du selbst um die Ecke denkst wird Dir auffallen, dass die nach einer Lösung suchen und dafür mehr Zeit brauchen. Verfolge
mal die anderen Beiträge, ich würde behaupten die sitzen fest. Das sehe ich auch bei meinen eigenen Verfahren, die Ruhe vor dem Sturm und zwar seit Monaten.

Gruß
luju

ToLe

Beiträge: 108

» 14.11.08 14:44 «              Beitrag melden


Hier auch mal was was ich gefunden habe:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&sid=fdcc6742bfd69edbe760e531139c65d3&nr=14369&pos=0&anz=2


Zuletzt bearbeitet: 14.11.08 18:12 von ToLe
Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 17.11.08 00:38 «              Beitrag melden


Guter link, kann man deshalb (hier geht es um das sog. Zitiergebot !) auch mal ganz drucken:

BVerfG Anhängiges Verfahren, 2 BvR 148/08 (Aufnahme in die Datenbank am 25.2.2008)

Die Bf. behauptet, in ihrem Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt zu sein, weil ihr der von der Verfassung gewährte Rechtsschutz verwehrt worden sei. Dieser Rechtsschutz sei erforderlich, weil der Beschuldigte L. in seiner Eigenschaft als Amtsträger der Finanzverwaltung durch die Festsetzung und Vollziehung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet der Umsatzsteuer gegen die Bf. tätig geworden sei, ohne die dafür erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu haben. Diese Verfügungen seien unter anderem mit dem Wissen erfolgt, dass das UStG i.d.F. seit dem 01.01.2002 (UStG 2002) das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend vorgeschriebene Zitiergebot verletze, weil das UStG 2002 durch § 27b UStG das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG einschränke.

-- Verfassungsbeschwerde --

UStG § 27b; GG Art 19 Abs 4; GG Art 19 Abs 1 S 2; GG Art 13

Vorgehend: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2007 (2 Ws 337/2007)

Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 17.11.08 17:59 «              Beitrag melden


Zusammenlegung zweier inhaltl. ident. Stränge
Krascher als MOD


DerMann

Da ich vor langer Zeit (bis 2007) mal Firmeninh. war bekomm ich nun ein schreiben vom Verwaltungsapperat unserer Mittelschicht "Die ARGE"
Angeblich hätte ich einen Einkommensbescheid nicht ausgefüllt und meiner Mitarbeiterin nicht ausgehändigt bzw. nicht an die Arge gesandt.
Nun drohen mir die Vögel mit Geldbußen bis zu 3000€.
Nur wegen dem angeblichen fehlen einer A4 Seite.
Es wird sich dabei auf § 63 sgb2 und §55 OWiG berufen. Was kann ich denn dafür wenn ne ehemalige Mitarbeiterin alles Verschlampt?

Nun ja, ich hab dann mal nen Brief verfaßt und den Abgeschickt, mal abwarten was da zurückkommt.

Hat der eine oder andere Kritik an diesem Brief (s. unten) dann immer frei heraus damit.

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie als Anlage die Einkommensbescheinigung, den Anhörungsbogen und Kopien der Gehaltsbescheinigungen/Abrechnungen der Frau .
Frau war im Jahr 2007 geringfügig Beschäftigt mit einem monatlichen Gehalt von 100Euro. Es waren Insgesamt 5 Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis beschäftigt, wobei augenscheinlich bei allen anderen 4 ehemals beschäftigten (ebenfalls Alg 2 Empfänger) die Nachweise angekommen sind.
Da ich zum 31.07.2007 meine gewerbliche Tätigkeit einstellte und somit auch das Geschäft verkaufte, wurden alle Beschäftigten bis spätestens zum 31.07.07 entlassen.
Im Falle der Frau trifft dies ebenfalls zu. Demnach ergab sich ein Beschäftigungszeitraum für Frau vom 01.03.2007- 31.07.07.
Die Einkommensbescheinigungen wurden ebenso allen Beschäftigten ausgefüllt und ausgehändigt bzw. per Post zugesandt auch an Frau .
Für sämtliche Lohn- und Buchhaltungsaufgaben wurde das Steuerbüro xxx in Kiel beauftragt.

xxxx, Steuerberater
xxxx
xxxx
Sollten noch weitere Fragen in dieser Angelegenheit für Sie aufkommen, so dürfte ein Anruf schnell für Klärung sorgen.
Des weiteren sollten Sie berücksichtigen dass ich mich derzeit Beruflich im Ausland aufhalte, weshalb es unter Umständen, bei zu knapp bemessenen Fristen, zu einer Verletzung meiner Rechte nach dem Art. 103 GG.
Ebenfalls Rüge ich die offene Beschuldigung welche Sie mir entgegenbringen und fordere Sie hiermit auf die Beweislast anzutreten und mir sämtliche Beweise offen zu legen worauf sich Ihre Beschuldigung(Ihren Verdacht) stützen.
Aufgrund der hier vorliegenden äußerst schweren Anschuldigungen berufe ich mich auf §58 Abs. 1-8 SGB
Nachweis des Einkommens
(1) Die Vorschrift des § 58 verpflichtet den Arbeitgeber eines Hilfebedürftigen zur unverzüglichen Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung über Art und Dauer der Erwerbstätigkeit sowie Höhe des Arbeitsentgelts bzw. der Vergütung für Zeiträume beantragter oder gezahlter Leistungen. Gleichzeitig wird dem Hilfeempfänger die Verpflichtung zur Vorlage des vorgesehenen Vordrucks beim Arbeitgeber auferlegt.
Die Verpflichtung des Hilfebedürftigen zur Weitergabe der ausgestellten Bescheinigung an den Leistungsträger ergibt sich aus § 60 Abs. 1 SGB I. Bei Versäumnissen des Hilfebedürftigen ist nach § 66 SGB I zu verfahren.
(2) Die erforderlichen Auskünfte sind vorrangig durch Vorlage der Einkommensbescheinigung, die der Arbeitgeber ausfüllt und der Hilfebedürftige dem Träger vorlegt, zu gewinnen. Ist dieses nicht möglich oder besteht der Verdacht auf Leistungsmissbrauch, kann der Träger von Leistungen nach dem SGB II den Arbeitgeber durch §§ 57 und 60 direkt zur Erteilung der Auskünfte auffordern.
(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt beendete Beschäftigungen ein, maßgeblich ist der Zeitraum von beantragten oder bezogenen Leistungen.
(4) Nach § 58 kann die Verwendung eines vom Träger der Leistung bestimmten Vordrucks verlangt werden. Das Einkommen sollte durch eine Bescheinigung auf den Vordrucken Zusatzblatt 2.1 (Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung bzw. Zusatzblatt 2.2 (Einkommensbescheinigung) nachgewiesen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Einkommensbescheinigung maschinell erstellt wird.
(5) Bei Verstößen gegen die Pflichten des § 58 ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 der Tatbestand einer mit Bußgeld bedrohten Ordnungswidrigkeit erfüllt.
(6) Um für selbständig Erwerbstätige in einer vorübergehenden schwierigen Auftragsphase oder für Existenzgründer mit einer noch fehlenden Grundlage für den eigenen Lebensunterhalt zusätzliche Auftragsschwierigkeiten zu vermeiden, weil der Auftraggeber von dem Bezug des Arbeitslosengeldes II erfährt, wird bei selbständig Erwerbstätigen bzw. Existenzgründern generell auf eine Einkommensbescheinigung durch den Auftraggeber verzichtet. Der Selbständige/Existenzgründer muss aber auf anderem Wege, z. B. durch Vorlage des letztjährigen Einkommensteuerbescheides oder durch Selbsteinschätzung, Angaben über die Höhe seines voraussichtlichen Einkommens erbringen.

Desweiteren fordere ich Sie hiermit auf sich Ihrer Tätigkeit zu Legitimieren wonach Sie, Herr, von Ihrer Behörde oder aufgrund Ihrer juristischen Ausbildung zu solch einen juristischen Akt nach Art. 1 §1/1 RBerG befähigt bzw. bevollmächtigt sind. (Verdächtigung einer Ordnungswidrigkeit, Androhung einer Geldstrafe, unterlassen der Beweislast, )

Sollte sich der Sachverhalt geklärt haben und Sie Ihre Verdächtigungen zurück nehmen, erwarte ich eine sofortige Einstellung Ihrer “Ermittlungen”.
Ist dies nicht der Fall, senden Sie mir umgehend das Aktenzeichen und eine Abschrift der Klageschrift des zuständigen Amtsgerichts zu und ebenso eine Klagefähige Anschrift Ihrer Abteilung und disz. Vorgesetzten.

Mit freundlichen Grüßen

ist das euerer Meinung nach totaler blödsinn oder kann man so unter umständen auch antworten???

Krascher

Hallo.

Da ich den Text nur "überflogen" habe, komme ich gleich zur Standardantwort:

1. bitte künftig für die indiv. Problemchen nicht jedesmal einen neuen Strang erföffnen

2. vor dem "Inhalt" kommt die Form !
D.h., es ist nach § 44 VwVfG vorab zu prüfen, ob es sich nicht vielleicht um einen nichtigen Verwaltungsakt handelt. Ist das Formrecht (§§ 125, 126 BGB ff) evtl. verletzt ?

3. Immer auf klagefähige Form bestehen ! Vorher "geht" gar nix.

___________________________________________________________

Zusatz: Mitglieder der IPD nutzen verstärkt die Seminare der Akademie für Rechtsphilosophie ! Kann ich auch nur wärmstens empfehlen !

Joachim1976

Hi,

wer hält bei euch die Seminare "Seminare der Akademie für Rechtsphilosophie"?

(bitte keine Klarnamen !)

Kostenpunkt? Veranstaltungsort?

Grüße Joachim1976

Mitglieder erhalten ständig Infos

ull

Beiträge: 125

» 18.11.08 16:57 «              Beitrag melden


Pension und Rente

Erkenntnisse aus obigem Fallbeispiel ( posting mit Bilder )

Nach persönlicher Auskunft bei der INSS spanien ( worauf man sich ja mithin nicht immer verlassen kann ) und kurzstudium der EWG-Verordnung kam ich zu folgendem Schluss, den ich untenstehend einbringe und auch der Behörde mitteilen will.
Habe ich etwas vergessen oder falsch gemacht ? Möchte nämlich denen keine Munition liefern, Verbesserungsvorschläge werden gerne entgegengenommen. Danke.

hier der text :

U XXX
Versicherungsnummer : 1234567890
Sehr geehrte Frau Feist,

Ihre Forderung das Formblatt A1043 SB - Bl. 1Rs. Form A 10431 - V016-02/08 - 12 auszufüllen und Daten und oder Anträge über das INSS in Spanien einzuleiten - dies gemäß EWG Verordnung etc. - trifft nicht zu! Ich gehe davon aus, daß Sie von völlig falschen Voraussetzungen Ihres Denkens und Handelns ausgehen !

Ich möchte Ihnen - was Ihnen jedoch bereits bekannt ist aufgrund richterlicher Anordnung - zu meinem Antrag auf Leistung aus der deutschen Rentenversicherung ( warum heisst das eigentlich so, und nicht Rentenversicherung der BRD ? ), habe ich Ihnen das Folgende darzulegen :

Sie haben mich erneut aufgefordert, bei dem Rentenversicherungsträger meines Wohnstaates Spanien, das Rentenverfahren einzuleiten. Schon alleine dieser Verwaltungsakt ist vermutlich falsch, denn jetzt muß ich schon zu zweiten mal annehmen, dass Sie in meine Akte nicht eingesehen haben, sonst wüßten Sie, dass es sich bei meiner Rente um einen Betrag handelt, der aus keinem Arbeitsverhältnis von mir heraus, zustande kam, sondern aus einer Versorgungssnwartschaft aus meiner Ehezeit und diese Anwartschaft aus einem Beschäftigungsverhältnis in der BRD ist.

Nach Paragraph 1587 a Abs.1, Satz 1, BGB , bin ich die Ausgleichsberechtigte, welcher der Wertunterschied der Anwartschaft zusteht.
Das Amtsgericht XX hat am 30.06.2004, dem Tag der Scheidung, angeordnet, dass der Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin, eine monatliche Rentenanwartschaft von Euro xx an mich, der Antragstellerin zu überweisen hat, so wie ich in Rente bin.
Insoweit liegen Ihnen die richterlichen Anweisungen vor, denn sonst wären Sie ja nicht tätig geworden.

Da ich nie in Spanien gearbeitet habe und ich meinen Wohnsitz in einem anderen EU-Land, sowie auf der ganzen Welt haben kann, hat mein Rentenantrag überhaupt nichts mit dem Rentenversicherungsträger ( INSS ) in Spanien zu tun.

Ich habe mich bei der INSS informiert und man bestätigte mir, dass es sich bei diesem zwischenstaatlichen Rentenverfahren um ein Verfahren für "spanische Staatsürger" handelt, welche in der BRD arbeiteten, dort einen Rentenanspruch erwarben, nun wieder in ihrem Heimatland leben und ihre Rentenansprüche aus der BRD verlangen. Für spanische Staatsbürger trifft dieses Rentenverfahren zu, aber nicht für mich. Insoweit und aufgrund dieser Fakten, kann und wird die INSS nicht für mich nicht zuständig sein. Insoweit ist dies die Aufklärung der INSS.
Außerdem, ist Ihnen bzw. Ihrer Behörder nachgewiesen, daß ich die "sogenannte deutsche Staatsbürgerschaft " besitze, obwohl die sogenannte BRD nicht explizide eine deutsche Staatsbürgerschaft geschweige denn eine "BRD Staatsbürgerschaft" seinen Bürgern zugesteht. Und schon aus diesem Grunde, daß ich keine "spanische Staatbürgerschaft" innehabe, trifft auch in diesem Falle Ihr Verlangen nicht zu.

Demnach ist auch keine Verwaltungsentscheidung in dieser Sache notwendig, denn meinem Antrag auf Rentenanwartschaft wurde ja nicht wiedersprochen und eine Abhängigkeit für eine EWG-Verordnung ist keinefalls gegeben.

Demnach gehen Sie - wie ich es sehe - von anfang an von völlig falschen Voraussetzungen aus, da eine EWG-Verordnung geschweige denn eine bilaterales Abkommen für mich nicht zutrifft. Zudem sagt die Verordnung nichts darüber aus, daß ein/e deutsche Bürger/in mit deutscher Staatsangehörigkeit ein solches Verfahren einleiten muß, denn meine mir zustehenden Anwartschaften - die von Ihnen zu Rentenansprüchen umgewandelt wurden, stammen aus einem Beschäftigungsverhältnis der BRD. Und dies wiederum, hat nichts mit meinem jetzigen Wohnsitz zu tun. Dies wurde wohlweislich von Ihnen "übersehen", obwohl ich davon ausgehen muß, daß Sie überhaupt nichts prüften, sondern einfach nur nach Schema "F" arbeiten, ohne zu wissen was Sie tun.

Und bitte, klären Sie mich auf, wo in einer EWG-Verordnung und einem bilateralen Abkommen steht, daß ich als Deutsche mit in der BRD ausgeübten Beruf und Antwartschaften aus BRD Beschäftigung verpflichtet bin, solche Formulare auszufüllen und ein ausländisches Amt in Anspruch nehmen muß. Ich jedenfalls habe mich aufgrund Ihrer Aufforderung informiert und kam zu dem Schluß, daß dieses INSS Verfahren nicht für mich zutrifft.

Weiter verweise ich darauf, daß Sie verpflichtet sind mich vollständig und für mich verständlich und rechtsverständlich aufzuklären haben. Es ist nicht damit getan auf irgendwelche Verordnungen hinzuweisen. Ich kann mich ja eventuell gänzlich irren.

Ich gehe auch davon aus, daß Sie Beamtenstatus besitzen und verweise deshalb auf das Bundesbeamtengesetz :

§ 52 BBG
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 56 BBG
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Nach Art. 20 (3) GG [oberste Norm] ist er an Recht und Gesetz gebunden.

Für den Fall, daß Sie bei der Rentenanstalt angestellt sind, trifft das gleiche in anderer Norm zu ( § 839 BGB ) und überleitend ist ebenso ein/e Ihnen vorgesetzte/r Beamte/tin verantwortlich.

ull

Beiträge: 125

» 18.11.08 16:57 «              Beitrag melden


abschluss schreiben

Vorsorglich weise ich darauf hin, daß durch Ihre vermutlich falschen Verwaltungsmaßnahmen mir Kosten entstanden, welche ich zu gegebener Zeit an Sie weiterreichen und einfordern werde. Anscheinend kennen Sie sich nicht aus in Dingen, welche Sie von mir fordern. Wenn Sie so etwas von mir verlangen, dann sollten Sie sich selbst einmal mit der INSS in Verbindung setzen und denen aufdoktrieren was Sie wollen. Dazu sollten Sie jedoch der spanischen Sprache, explizide hier "Valenciano" mächtig sein. Teilen Sie mir dann bitte mit, was die INSS Ihnen erzählt oder geschrieben hat, denn dazu sind Sie nämlich ebenso verpflichtet.

Nun bitte ich Sie, umgehends meinen Antrag zum Abschluß zu bringen. Außerdem fordere ich Sie auf, den Eingang dieser Mail zu bestätigen und mir außerdem Name und Telefonnummer ihres Vorgesetzten und / oder der verantwortlichen Beamten (diszipl. Vorgesetzter) mitzuteilen. Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß

+++

ergänzung : das ganze geht natürlich auch schriftlich per einschreiben-rückschein an die behörde.

Swawa

Beiträge: 245

» 19.11.08 13:55 «              Beitrag melden


Finanzamt. Dickes Ding!

wie ich schon berichtet habe sind seit auflösung meiner ehemal. firma durch das finanzamt forderungen offen geblieben.den GV hatte ich den zutritt verwährt.
nun werde ich jede woche mit pfändungen und einziehungsverfügungen seitens drittschuldnern vom FA beworfen. es werden banken angeschrieben bei denen ich schon seit über 10 jahren kein konto mehr habe. dieser oberfuzzi von beamter muß, wenn er schon kontenummern hat, ob diese aufglöst oder noch bestand haben.dabei weiß das FA das ich kein konto habe. bei jetziger anfrage bei den banken ob ich ein konto eröffnen kann, wird mir das natürlich wieder bei nachfrage bei den banken verwehrt. langsam muß man mich festbinden. vor acht jahren haben sie mich schon mal festgebunden, sonst hätte ich die mös.. die mich ruiniert hat umgenietet. man muß nicht nur eine datenbank für ungehorsame richter, sonder auch für beamte die nicht einsehen wollen das sie gegen das gesetz verstoßen. diese unbelehrbaren erfüllungsgehilfen, die den bürgern den garaus machen und bis ans lebensende ruinieren sollten gespeichert werden. bis auf steinbrucharbeiten dürften die keine andere arbeit mehr bekommen. manman, was muß man sich noch alles bieten lassen? swawa

ull

Beiträge: 125

» 19.11.08 17:16 «              Beitrag melden


@swawa
hatte mal mit dem FA-Berlin nen Krach, hatte 10 jahre gedauert, und habe obsiegt, gottseidank, die konnten eine zustellung nicht nachweisen und haben voll eingestellt, wie gesagt nach 1o jahren

doch es geht auch anderst bei den finanzamtabzockern, wenn die dich nicht ausfindig machen können, stellen sie vor ablauf der 5-jahresfrist einen wohnortnachfrage beim zuletzt bekannten wohnort. damit - so wird von einem FA-Beamten und seinen genossen - soll eine verjährung unterbrochen werden, und die wollen dich damit bis ins grab begleiten.

vielleicht weis darauf jemand eine antwort, ob das wirklich so ist .....

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