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Thema: Ämter & Behörden
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luju
Beiträge: 87
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» 04.11.08 07:23 « |
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Ansprüche
aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen
Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung
des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung
der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners
zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch
Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch
Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan
oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung
in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum
Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz
oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3
gilt sinngemäß.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch
Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der
Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch
Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine
Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer
Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung
führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen
Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder
durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für
den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die
Stundung, die Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der
Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der
Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das
Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht
auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der
Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt
oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das
Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet
wird. Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so
endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht,
bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat,
beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den
sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Nun haut mir nicht die AO um die Ohren, ich will ja nur sagen wenn die
an die AO glauben sollen sie sich auch daran halten. Punkt vier sollte
jeder besonders beachten.
Gruß luju
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ull
Beiträge: 125
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» 10.11.08 15:14 « |
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Pension und Rente
Fallbeispiel:
Eine bekannte war 40 jahre im Schuldienst, bezieht Pension. Sie lebt in
spanien. Pensionen werden ebenfalls besteuert und nach einer
zwischenstaatlichen vereinbarung vom deutschen fiskus einbehalten.
seit einigen jahren ist die person geschieden und per
scheidungsbeschluss wurden ihr rentenanwartschaften zugesprochen, und
es wurde ein rentenkonto bei der bfa eingerichtet, auf welchem
entsprechende entgeltpunkte übertragen wurden.
Nun, beim rentenantrag wurde die person von der BFA schriftlich
aufgefordert beim rentenversicherungsträger ihres wohnstaates die
einleitung eines rentenverfahrens nach EWG-Verordnung einzuleiten.
die antragstellerin hat die BFA darauf aufmerksam gemacht, dies sei
nicht nötig, da beamte grundsätzlich - hier, in der BRD - versteuert
werden.
nach anmahnung und 2 monatiger BFA-bearbeitungszeit kam nochmals
dieselbe aufforderung.
es geht nun um folgendes :
1. hat der scheidungsrichter in seinem urteil richtig festgestellt, daß
entgeltpunkte einem rentenkonto gutgeschrieben werden - oder hätte er
diese nicht dem pensionskonto zuweisen müssen - oder ist dies aus
irgendwelchen gründen nicht möglich ... ( ich meinen es ist ja sowieso
der gleiche leere pleitetopf )
2. inwieweit, besser gesagt, kann die BFA denn überhaupt eine
antragstellerin zu etwas zwingen ( auffordern vielleicht ja ... ) und
inwieweit ist es rechtlich zulässung dies zu tun bzw. kann die BFA die
antragstellerin dazu zwingen ?
Anmerkung : Es geht um keinen hohen betrag, der in spanien jedenfalls
nicht unter eine steuerpflicht fallen würde.
3. die antragstellerin möchte sich keinem zwang beugen, gleich aus
welchen gründen. wie kann sie dagegen vorgehen welche ( Rechts- /
Gesetze )Normen kann sie erfolgreich heranziehen oder hat sie keine
chance ? einen wohnsitz in der omf-brd besteht nicht und möchte vorerst
auch keinen dort haben ...
das bfa-formular ist unterschrieben mit kritzelkratzel und
namensangabe. Es sieht ja so aus, dass keine zahlung erfolgt, bis die
haudegen ihren willen durchgesetzt haben.
auch kommt es mir darauf an, was die " Hinweise zur Bekanntgabe "
da sagen ... nämlich :
Die Verwaltungsentscheidung über den Antrag
wird Ihnen zu gegebener
Zeit direkt vom zuständigen Rentenversicherungsträger bekanntgegeben .
das heisst, die können sich zeit lassen ohne ende ...
die bfa kann doch niemanden dazu zwingen, sich bei einem steueramt im
ausland anzumelden, oder sehe ich das falsch ?
habe ich etwas wichtiges vergessen ?
danke für kommentare.
zur besseren einschätzung hier der Antrag im bild
aus dem ursprünglichen Antrag - Merkblatt der bfa fehlt und
Krankenvers.abgelehnt - kein wiederspruch seitens der bfa
hier ursprünglicher antrag EWG Verordnung etc. abgelehnt
und hier die beiden neuen von heute
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Krascher
Beiträge: 1245
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» 17.11.08 17:59 « |
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Zusammenlegung zweier inhaltl. ident. Stränge
Krascher als MOD
DerMann
Da ich vor langer Zeit (bis 2007) mal Firmeninh. war bekomm ich nun ein
schreiben vom Verwaltungsapperat unserer Mittelschicht "Die ARGE"
Angeblich hätte ich einen Einkommensbescheid nicht ausgefüllt und
meiner Mitarbeiterin nicht ausgehändigt bzw. nicht an die Arge gesandt.
Nun drohen mir die Vögel mit Geldbußen bis zu 3000€.
Nur wegen dem angeblichen fehlen einer A4 Seite.
Es wird sich dabei auf § 63 sgb2 und §55 OWiG berufen. Was kann ich
denn dafür wenn ne ehemalige Mitarbeiterin alles Verschlampt?
Nun ja, ich hab dann mal nen Brief verfaßt und den Abgeschickt, mal
abwarten was da zurückkommt.
Hat der eine oder andere Kritik an diesem Brief (s. unten) dann immer
frei heraus damit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie als Anlage die Einkommensbescheinigung, den
Anhörungsbogen und Kopien der Gehaltsbescheinigungen/Abrechnungen der
Frau .
Frau war im Jahr 2007 geringfügig Beschäftigt mit einem monatlichen
Gehalt von 100Euro. Es waren Insgesamt 5 Arbeitnehmer auf geringfügiger
Basis beschäftigt, wobei augenscheinlich bei allen anderen 4 ehemals
beschäftigten (ebenfalls Alg 2 Empfänger) die Nachweise angekommen sind.
Da ich zum 31.07.2007 meine gewerbliche Tätigkeit einstellte und somit
auch das Geschäft verkaufte, wurden alle Beschäftigten bis spätestens
zum 31.07.07 entlassen.
Im Falle der Frau trifft dies ebenfalls zu. Demnach ergab sich ein
Beschäftigungszeitraum für Frau vom 01.03.2007- 31.07.07.
Die Einkommensbescheinigungen wurden ebenso allen Beschäftigten
ausgefüllt und ausgehändigt bzw. per Post zugesandt auch an Frau .
Für sämtliche Lohn- und Buchhaltungsaufgaben wurde das Steuerbüro xxx
in Kiel beauftragt.
xxxx, Steuerberater
xxxx
xxxx
Sollten noch weitere Fragen in dieser Angelegenheit für Sie aufkommen,
so dürfte ein Anruf schnell für Klärung sorgen.
Des weiteren sollten Sie berücksichtigen dass ich mich derzeit
Beruflich im Ausland aufhalte, weshalb es unter Umständen, bei zu knapp
bemessenen Fristen, zu einer Verletzung meiner Rechte nach dem Art. 103
GG.
Ebenfalls Rüge ich die offene Beschuldigung welche Sie mir
entgegenbringen und fordere Sie hiermit auf die Beweislast anzutreten
und mir sämtliche Beweise offen zu legen worauf sich Ihre
Beschuldigung(Ihren Verdacht) stützen.
Aufgrund der hier vorliegenden äußerst schweren Anschuldigungen berufe
ich mich auf §58 Abs. 1-8 SGB
Nachweis des Einkommens
(1) Die Vorschrift des § 58 verpflichtet den Arbeitgeber eines
Hilfebedürftigen zur unverzüglichen Ausstellung und Aushändigung einer
Bescheinigung über Art und Dauer der Erwerbstätigkeit sowie Höhe des
Arbeitsentgelts bzw. der Vergütung für Zeiträume beantragter oder
gezahlter Leistungen. Gleichzeitig wird dem Hilfeempfänger die
Verpflichtung zur Vorlage des vorgesehenen Vordrucks beim Arbeitgeber
auferlegt.
Die Verpflichtung des Hilfebedürftigen zur Weitergabe der ausgestellten
Bescheinigung an den Leistungsträger ergibt sich aus § 60 Abs. 1 SGB I.
Bei Versäumnissen des Hilfebedürftigen ist nach § 66 SGB I zu verfahren.
(2) Die erforderlichen Auskünfte sind vorrangig durch Vorlage der
Einkommensbescheinigung, die der Arbeitgeber ausfüllt und der
Hilfebedürftige dem Träger vorlegt, zu gewinnen. Ist dieses nicht
möglich oder besteht der Verdacht auf Leistungsmissbrauch, kann der
Träger von Leistungen nach dem SGB II den Arbeitgeber durch §§ 57 und
60 direkt zur Erteilung der Auskünfte auffordern.
(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt beendete
Beschäftigungen ein, maßgeblich ist der Zeitraum von beantragten oder
bezogenen Leistungen.
(4) Nach § 58 kann die Verwendung eines vom Träger der Leistung
bestimmten Vordrucks verlangt werden. Das Einkommen sollte durch eine
Bescheinigung auf den Vordrucken Zusatzblatt 2.1
(Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung bzw. Zusatzblatt 2.2
(Einkommensbescheinigung) nachgewiesen werden. Es bestehen keine
Bedenken, wenn die Einkommensbescheinigung maschinell erstellt wird.
(5) Bei Verstößen gegen die Pflichten des § 58 ist nach § 63 Abs. 1 Nr.
2 bzw. 3 der Tatbestand einer mit Bußgeld bedrohten Ordnungswidrigkeit
erfüllt.
(6) Um für selbständig Erwerbstätige in einer vorübergehenden
schwierigen Auftragsphase oder für Existenzgründer mit einer noch
fehlenden Grundlage für den eigenen Lebensunterhalt zusätzliche
Auftragsschwierigkeiten zu vermeiden, weil der Auftraggeber von dem
Bezug des Arbeitslosengeldes II erfährt, wird bei selbständig
Erwerbstätigen bzw. Existenzgründern generell auf eine
Einkommensbescheinigung durch den Auftraggeber verzichtet. Der
Selbständige/Existenzgründer muss aber auf anderem Wege, z. B. durch
Vorlage des letztjährigen Einkommensteuerbescheides oder durch
Selbsteinschätzung, Angaben über die Höhe seines voraussichtlichen
Einkommens erbringen.
Desweiteren fordere ich Sie hiermit auf sich Ihrer Tätigkeit zu
Legitimieren wonach Sie, Herr, von Ihrer Behörde oder aufgrund Ihrer
juristischen Ausbildung zu solch einen juristischen Akt nach Art. 1
§1/1 RBerG befähigt bzw. bevollmächtigt sind. (Verdächtigung einer
Ordnungswidrigkeit, Androhung einer Geldstrafe, unterlassen der
Beweislast, )
Sollte sich der Sachverhalt geklärt haben und Sie Ihre Verdächtigungen
zurück nehmen, erwarte ich eine sofortige Einstellung Ihrer
“Ermittlungen”.
Ist dies nicht der Fall, senden Sie mir umgehend das Aktenzeichen und
eine Abschrift der Klageschrift des zuständigen Amtsgerichts zu und
ebenso eine Klagefähige Anschrift Ihrer Abteilung und disz.
Vorgesetzten.
Mit freundlichen Grüßen
ist das euerer Meinung nach totaler blödsinn oder kann man so unter
umständen auch antworten???
Krascher
Hallo.
Da ich den Text nur "überflogen" habe, komme ich gleich zur
Standardantwort:
1. bitte künftig für die indiv. Problemchen nicht jedesmal einen neuen
Strang erföffnen
2. vor dem "Inhalt" kommt die Form !
D.h., es ist nach § 44 VwVfG vorab zu prüfen, ob es sich nicht
vielleicht um einen nichtigen Verwaltungsakt handelt. Ist das Formrecht
(§§ 125, 126 BGB ff) evtl. verletzt ?
3. Immer auf klagefähige Form bestehen ! Vorher "geht" gar nix.
___________________________________________________________
Zusatz: Mitglieder der IPD nutzen verstärkt die Seminare der Akademie
für Rechtsphilosophie ! Kann ich auch nur wärmstens empfehlen !
Joachim1976
Hi,
wer hält bei euch die Seminare "Seminare der Akademie für
Rechtsphilosophie"?
(bitte keine Klarnamen !)
Kostenpunkt? Veranstaltungsort?
Grüße Joachim1976
Mitglieder erhalten ständig Infos
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ull
Beiträge: 125
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» 18.11.08 16:57 « |
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Pension und Rente
Erkenntnisse aus obigem Fallbeispiel ( posting mit Bilder )
Nach persönlicher Auskunft bei der INSS spanien ( worauf man sich ja
mithin nicht immer verlassen kann ) und kurzstudium der EWG-Verordnung
kam ich zu folgendem Schluss, den ich untenstehend einbringe und auch
der Behörde mitteilen will.
Habe ich etwas vergessen oder falsch gemacht ? Möchte nämlich denen
keine Munition liefern, Verbesserungsvorschläge werden gerne
entgegengenommen. Danke.
hier der text :
U XXX
Versicherungsnummer : 1234567890
Sehr geehrte Frau Feist,
Ihre Forderung das Formblatt A1043 SB - Bl. 1Rs. Form A 10431 -
V016-02/08 - 12 auszufüllen und Daten und oder Anträge über das INSS in
Spanien einzuleiten - dies gemäß EWG Verordnung etc. - trifft nicht zu!
Ich gehe davon aus, daß Sie von völlig falschen Voraussetzungen Ihres
Denkens und Handelns ausgehen !
Ich möchte Ihnen - was Ihnen jedoch bereits bekannt ist aufgrund
richterlicher Anordnung - zu meinem Antrag auf Leistung aus der
deutschen Rentenversicherung ( warum heisst das eigentlich so, und
nicht Rentenversicherung der BRD ? ), habe ich Ihnen das Folgende
darzulegen :
Sie haben mich erneut aufgefordert, bei dem Rentenversicherungsträger
meines Wohnstaates Spanien, das Rentenverfahren einzuleiten. Schon
alleine dieser Verwaltungsakt ist vermutlich falsch, denn jetzt muß ich
schon zu zweiten mal annehmen, dass Sie in meine Akte nicht eingesehen
haben, sonst wüßten Sie, dass es sich bei meiner Rente um einen Betrag
handelt, der aus keinem Arbeitsverhältnis von mir heraus, zustande kam,
sondern aus einer Versorgungssnwartschaft aus meiner Ehezeit und diese
Anwartschaft aus einem Beschäftigungsverhältnis in der BRD ist.
Nach Paragraph 1587 a Abs.1, Satz 1, BGB , bin ich die
Ausgleichsberechtigte, welcher der Wertunterschied der Anwartschaft
zusteht.
Das Amtsgericht XX hat am 30.06.2004, dem Tag der Scheidung,
angeordnet, dass der Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin, eine
monatliche Rentenanwartschaft von Euro xx an mich, der Antragstellerin
zu überweisen hat, so wie ich in Rente bin.
Insoweit liegen Ihnen die richterlichen Anweisungen vor, denn sonst
wären Sie ja nicht tätig geworden.
Da ich nie in Spanien gearbeitet habe und ich meinen Wohnsitz in einem
anderen EU-Land, sowie auf der ganzen Welt haben kann, hat mein
Rentenantrag überhaupt nichts mit dem Rentenversicherungsträger ( INSS
) in Spanien zu tun.
Ich habe mich bei der INSS informiert und man bestätigte mir, dass es
sich bei diesem zwischenstaatlichen Rentenverfahren um ein Verfahren
für "spanische Staatsürger" handelt, welche in der BRD arbeiteten, dort
einen Rentenanspruch erwarben, nun wieder in ihrem Heimatland leben und
ihre Rentenansprüche aus der BRD verlangen. Für spanische Staatsbürger
trifft dieses Rentenverfahren zu, aber nicht für mich. Insoweit und
aufgrund dieser Fakten, kann und wird die INSS nicht für mich nicht
zuständig sein. Insoweit ist dies die Aufklärung der INSS.
Außerdem, ist Ihnen bzw. Ihrer Behörder nachgewiesen, daß ich die
"sogenannte deutsche Staatsbürgerschaft " besitze, obwohl die
sogenannte BRD nicht explizide eine deutsche Staatsbürgerschaft
geschweige denn eine "BRD Staatsbürgerschaft" seinen Bürgern zugesteht.
Und schon aus diesem Grunde, daß ich keine "spanische
Staatbürgerschaft" innehabe, trifft auch in diesem Falle Ihr Verlangen
nicht zu.
Demnach ist auch keine Verwaltungsentscheidung in dieser Sache
notwendig, denn meinem Antrag auf Rentenanwartschaft wurde ja nicht
wiedersprochen und eine Abhängigkeit für eine EWG-Verordnung ist
keinefalls gegeben.
Demnach gehen Sie - wie ich es sehe - von anfang an von völlig falschen
Voraussetzungen aus, da eine EWG-Verordnung geschweige denn eine
bilaterales Abkommen für mich nicht zutrifft. Zudem sagt die Verordnung
nichts darüber aus, daß ein/e deutsche Bürger/in mit deutscher
Staatsangehörigkeit ein solches Verfahren einleiten muß, denn meine mir
zustehenden Anwartschaften - die von Ihnen zu Rentenansprüchen
umgewandelt wurden, stammen aus einem Beschäftigungsverhältnis der BRD.
Und dies wiederum, hat nichts mit meinem jetzigen Wohnsitz zu tun. Dies
wurde wohlweislich von Ihnen "übersehen", obwohl ich davon ausgehen
muß, daß Sie überhaupt nichts prüften, sondern einfach nur nach Schema
"F" arbeiten, ohne zu wissen was Sie tun.
Und bitte, klären Sie mich auf, wo in einer EWG-Verordnung und einem
bilateralen Abkommen steht, daß ich als Deutsche mit in der BRD
ausgeübten Beruf und Antwartschaften aus BRD Beschäftigung verpflichtet
bin, solche Formulare auszufüllen und ein ausländisches Amt in Anspruch
nehmen muß. Ich jedenfalls habe mich aufgrund Ihrer Aufforderung
informiert und kam zu dem Schluß, daß dieses INSS Verfahren nicht für
mich zutrifft.
Weiter verweise ich darauf, daß Sie verpflichtet sind mich vollständig
und für mich verständlich und rechtsverständlich aufzuklären haben. Es
ist nicht damit getan auf irgendwelche Verordnungen hinzuweisen. Ich
kann mich ja eventuell gänzlich irren.
Ich gehe auch davon aus, daß Sie Beamtenstatus besitzen und verweise
deshalb auf das Bundesbeamtengesetz :
§ 52 BBG
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei
seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 56 BBG
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen
Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Nach Art. 20 (3) GG [oberste Norm] ist er an Recht und Gesetz gebunden.
Für den Fall, daß Sie bei der Rentenanstalt angestellt sind, trifft das
gleiche in anderer Norm zu ( § 839 BGB ) und überleitend ist ebenso
ein/e Ihnen vorgesetzte/r Beamte/tin verantwortlich.
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