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Thema: Ämter & Behörden
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Swawa
Beiträge: 245
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» 27.10.08 18:08 « |
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Hallo liebe Mitstreiter,
wie Euch bekannt ist habe ich gegen die vom Finanzamt angekündigte
Vollstreckung ( KFZ -Steuer ) Einspruch eingelegt. Antwort vom FA wie
folgt:
Der Einspruch ist unzulässig vor Beginn und nach Beendigung der
Vollstreckungsmaßnahme ( Abschn. 12 Abs. 2 VollstrA). Er kann erst
eingelegt werden, wenn ein Vollstreckungsakt begonnen hat und in die
Rechte des Vollstreckungsschuldners eingegriffen worden ist, d. h. wenn
ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt. (
Hübschmann/hzepp/Spitaler, § 347 AO Rz.22). Bei der
Vollstreckungsankündigung handelt es sich jedoch noch nicht um eine
Vollstreckungsmaßnahme, sondern lediglich um eine Ankündigung, dass
demnächst solche Maßnahme ergriffen werden soll. Gegen diese
Ankündigung ist kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ( Abschn.22 Abs: 5
Vollstr.A) Ihr Einspruch wäre aus diesem Grund als unzulässig zu
verwerfen. Ich bitte Sie deshalb, die Erfolgaussichtenn bla bla bla..
Jetzt kommt auch noch son Spruch!
Soweit Sie die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bezweifeln, können
Sie in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil sich Ihre
Einwendungen nicht gegen die Vollstreckunk als solche sondern gegen den
zu vollstreckenden Steuerbescheid richten. Sie wären außerhalb des
Vollstreckungsverfahrens mit den hierführ zugelassenen Rechtsbehelfen
zu verfolgen ( § 256 AO )
Gem. § 249 AO können die Finanzbehörden u. a. Verwaltungsakte, mit
denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken.
EINE UNTERSCHRIFT EINES RICHTERS BEDARF ES HIERZU NICHT. Da hat man ja
so gut wie keine Chance. Wann soll man dann einen Einspruch einlegen,
wenn nicht vorher. Wenn Das FA. mir alles gepfändet hat, dann darf ich
also Einspruch einlegen. Eine Anhörung ist auch untersagt. Na klasse!
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Krascher
Beiträge: 1245
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» 28.10.08 13:23 « |
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von Swawa
Hallo liebe Mitstreiter,
wie Euch bekannt ist habe ich gegen die vom Finanzamt angekündigte
Vollstreckung ( KFZ -Steuer ) Einspruch eingelegt. Antwort vom FA wie
folgt:
Der Einspruch ist unzulässig vor Beginn und nach Beendigung der
Vollstreckungsmaßnahme ( Abschn. 12 Abs. 2 VollstrA). Er kann erst
eingelegt werden, wenn ein Vollstreckungsakt begonnen hat und in die
Rechte des Vollstreckungsschuldners eingegriffen worden ist, d. h. wenn
ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt. (
Hübschmann/hzepp/Spitaler, § 347 AO Rz.22). Bei der
Vollstreckungsankündigung handelt es sich jedoch noch nicht um eine
Vollstreckungsmaßnahme, sondern lediglich um eine Ankündigung, dass
demnächst solche Maßnahme ergriffen werden soll. Gegen diese
Ankündigung ist kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ( Abschn.22 Abs: 5
Vollstr.A) Ihr Einspruch wäre aus diesem Grund als unzulässig zu
verwerfen. Ich bitte Sie deshalb, die Erfolgaussichtenn bla bla bla..
Jetzt kommt auch noch son Spruch!
Soweit Sie die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bezweifeln, können
Sie in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil sich Ihre
Einwendungen nicht gegen die Vollstreckunk als solche sondern gegen den
zu vollstreckenden Steuerbescheid richten. Sie wären außerhalb des
Vollstreckungsverfahrens mit den hierführ zugelassenen Rechtsbehelfen
zu verfolgen ( § 256 AO )
a)Rechtliches Gehör Art. 103 GG vielfach verletzt - offensichtlich
vorsätzlich geplant und durchgeführt !
b)AO ist nichtig, weil
1. keinen Geltungsbereich
2. Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19(1) GG)
3. das GG keinen Steuerpflichtigen kennt und weder die AO noch die RAO
(bis 1977 illegal v.d.OMF-BRD genutzt) als "Steuer-Grundgestz"
konzipiert worden ist und somit ohne irgendeine verfassungsrechtliche
Grundlage in der Luft hängt !
Gem. § 249 AO können die
Finanzbehörden u. a.
Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im
Verwaltungsweg vollstrecken.
c) nach § 125 AO nichtiger Akt
d) nach § 44 VwVfG insgesamt nur nichtige Verwaltungsakte
e) nach §§ 52, 56 BBG / § 38 BRRG muß der Beamte remonstrieren; haben
sich insgesamt gem. Art. 20 (3) GG [NORM] nur an Recht und Gesetz zu
halten !
EINE UNTERSCHRIFT EINES
RICHTERS BEDARF ES HIERZU NICHT.
f) Es bedarf gem. BGB (§§ 125, 126 ff), ZPO (§§ 315, 318, 329) immer
einer Unterschrift - vgl. BVerfG 1 BvR 622/98, etc. pp
g) der "Staat" darf immer nur auf der Basis von Normen in die Rechte
der "Bürger" eingreifen !
Da hat man ja so gut wie
keine Chance. Wann soll man dann einen Einspruch einlegen, wenn nicht
vorher.
h) mit Erhalt des 1. Schreibens ! Ist bereits nach § 44 VwVfG ein
nichtiger Verwaltungsakt !
Wenn Das FA. mir alles gepfändet hat, dann darf ich also Einspruch
einlegen. Eine Anhörung ist auch untersagt. Na klasse!
Und der "Widerspruch / Einspruch" ist auf der verwaltungsrechtlichen
Ebene komplett abgeschafft worden ! Man mu8 nun immer klagen, auch wenn
sich ein Amt ganz offensichtlich signifikant "verrechnet" hat !
Dabei ist das Verwaltungsrecht in den Bundesländern komplett
abgeschafft worden und es gilt als verwaltungsrechtliche Basis wieder
das NS-Verwaltungsrecht bis einschl. 8.5.1945 !
=> jetzt fängt der Spaß erst richtig an !
Zuletzt bearbeitet: 28.10.08 14:06 von Krascher
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Swawa
Beiträge: 245
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» 30.10.08 13:30 « |
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Admi,dir einen guten Tag,
ich weiß nicht ob das noch interessant ist für den Strang. Ich habe
noch einmal Nachschlag vom FA. bekommen. Ich schieße ja aus allen
Rohren nach unserem Wissen und Fakten und beschäftige die Jungs auf dem
FA. Ich habe noch nie so viel Post vom FA. bekommen. Krascher teilte
mir mit, dass nach BGB eine Unterschrift immer vorhanden sein muß. Ich
hatte denen das vorher aber schon mitgeteilt. Nun bekomme ich noch
extra zwei Schreiben seperat nach dem ersten bekannten Schreiben. Im
ersten wie folgt: Sie schreiben, dass alle Bescheide grundsätzlich
unterschrieben werden müssen.
Diese Annahme ist jedoch nicht richtig, denn nach § 37 Absatz 5 des
Verwaltungverfahrengesetzes kan bei einem schriftelichen
Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassen wird,
Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Er weiß wohl noch nicht dass
das Verwaltungverfahrensgesetz außer Kraft gesetz ist. Zweiter
separater Brief. Ich habe das FA. darauf aufmerksam gemacht, dass im
neuen KFZ-BRIEF von der EU vermerkt ist, dass der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeuges Ausgewiesen
ist, und Einziehung der KFZ -Steuer und die damit verbundene
Bekanntgabe der Kontonummer nach Völkerrecht nicht gestattet ist.
Antwort: Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug ist nach § 17
Abs. 1 Nr. 1 KraftSTG die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr
zugelassen ist. Damit ist geregelt, dass Sie als Halter des Fahrzeuges
zur Einrichtung der KFZ - Steuer heranzuziehen sind. Nun kommt ein
Satz, darüber kann man nach denken. Ob Sie privatrechtlich auch
gleichzeitig Eigentümer des Fahrzeuiges sind ODER NICHT, IST FÜR DIE
ERHEBUNG DER KFZ-STEUER OHNE BEDEUTUNG. Es werden nur Fahrzeuge
zugelassen, wenn im Fall der Steuerpflicht eine Ermächtigung von einem
Konto des Fahrzeughalters erteilt worden ist. Landesverordnung vom
12.04.2007. Er hat aber meine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug
storniert und ich möchte bis zum 20.11 08 per Zahlschein überweisen.
Ist doch schon mal was!
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Krascher
Beiträge: 1245
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» 02.11.08 14:45 « |
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(...)
Diese Annahme ist jedoch nicht richtig, denn nach § 37 Absatz 5 des
Verwaltungverfahrengesetzes kan bei einem schriftelichen
Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassen wird,
Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
An das rabulieren von Ämtern, Behörden, Gerichte und
Staatsanwaltschaften soll man sich auch nicht gewöhnen, nur: die können
nicht anders.
Sehen wir uns mal den § 44 VwVfG etwas näher an:
Absatz 2 ist interessant und nach Absatz 5 kann ich immer die
Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes beantragen. IMMER !
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1
ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassene
Behörde aber nicht erkennen lässt;
Demzufolge ist der Akt als solcher immer nichtig, weil insbesondere
mein Nachbar mir immer irgendwelche Streiche in Form sogenannter
"Behördenpost" sendet.
Nur die Unterschrift verbürgt die Herkunft eines Schriftstückes und
Verwaltungsrecht ist unterste Schublade und steht nicht über dem BGB !
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten
Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
Das Finanzamt darf generell n i c h t !!! - Das ist aber Inhalt eines
Seminares der Akademie f. Rechtsphilosophie für Mitglieder (!) der IPD !
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
Kann und darf ich tatsächlich NIE ! [Akademie f.R. !]
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf-
oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Tut "er", immer !
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
Auch immer !
Nicht immer auf den Inhalt eingehen, wenn das Formrecht bereits
verletzt ist ! Zunächst auf klagefähige Form bestehen.
D.h., da ist ein Beamter "Müller" und von dem hätte ich gerne den
Verwaltungsakt, natürlich auch unterschrieben = klagefähige Form. Herrn
"Müller" bitte noch gleich € 50,-- in Rechnung stellen, schließlich hat
man "Arbeit/Aufwand" mit dem Käse !
Wichtig: KLAGEFÄHIGE FORM !
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Swawa
Beiträge: 245
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» 03.11.08 15:16 « |
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Hallo Mitstreiter,
Die Willkür geht weiter vom FA. Wie Euch ja bek. ist wehre ich mich ja
gegen die KFZ -Steuer die von mir nach AO zu zahlen sind. Ich habe ja
einige Widersprüche eingelegt die denen wohl nicht so recht passen.
Heute passiert folgendes. Da ich im Jahre 2000 nachweißlich vom FA.
kaputt gemacht worden bin, sind durch Kontopfändungen und null
Liquidität restliche Steuern und Säumniszuschläge nach geblieben.Da ich
mich ja nun mit Recht gegen die KFZ Steuer wehre, haben die mir heute
kurzerhand einen GV geschickt um die restlichen Steuern einnzufordern.
Den GV. habe ich nach 1
BvR 994/76 und nach Art. 101 GG nicht in die Wohnung gelassen. Ich habe
Sie aufgefordert Sie sollte sich einen Beschluß von einem gesetzlichen
Richter geben lassen, dann könnte sie wieder kommen.Sie sagte zu mir,
klar doch, ich komme gleich mit einen Hausdurchsuchungsbefehl, und
stellen sie sich darauf ein. Sie gab mir dann einen Umschlag in dem
eine Zahlungaufforderung von ihrem Chef steckte. Dieses kam für mich
sehr überraschend denn ich kenne es so, dass die Zahlungsaufforderung
erst mit der Post kommt, und danach ein Pfändungbeschluß. Ich habe ihr
den Werdegang erklärt, aber sie verneinte und meinte, das brauchen sie
nicht mehr, drehte sich um und ging. Ich sagte ihr noch einmal das sie
sich das was sie vor hat, von einem gesetzlichen Richter bescheinigen
lassen soll. Sie brummelte noch: Schreiben sie das meinen Chef. Das war
ein Überfall, reine Willkür. Denn die haben mich fast 7 Jahre in Ruhe
gelassen , weil sie wußten das sie Scheiße gebaut haben. Denn danach
wurde mein Privatpostunternehmen mit 30 Angestellten durch das
Holländische Unternehmen TNT ersetzt. Die haben mich damals innerhalb
von Minuten beinhe unter die Brücke gebracht. Das Gleiche versuchen sie
jetzt, weil ich mich wehre.
Zuletzt bearbeitet: 03.11.08 21:13 von Krascher
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