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Autor
Thema: Ämter & Behörden
Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 23.10.08 22:03 «              Beitrag melden


1. Formrecht mal prüfen !

Eine Justizangestelle kann keine Urkundsbeamtin sein ! Wer hat was genau beglaubigt ! (Bestallungsurkunde wäre hilfreich !)

Ist eine Rechtsmittelbelehrung dabei ? Sonst rügen !

2. Der Nichtbearbeitung natürlich widersprechen, wenn(!) der StA mit seiner Annahme falsch liegen sollte !

Mal sehen was kommt ...

Ritter_Runkel

Beiträge: 12

tyska-riket
» 26.10.08 17:49 «              Beitrag melden


Danke Krascher
eine Rechtsmittelbelehrung lag dem Schreiben nicht bei
So kann ich mich also genüsslich zurück lehnen
um die gebührende Antwort zu erstellen

Lycka till och vänliga hälsningar från Ljungby

Ritter Runkel en tysk djävul i Sverige
Swawa

Beiträge: 245

» 27.10.08 18:08 «              Beitrag melden


Hallo liebe Mitstreiter,
wie Euch bekannt ist habe ich gegen die vom Finanzamt angekündigte Vollstreckung ( KFZ -Steuer ) Einspruch eingelegt. Antwort vom FA wie folgt:
Der Einspruch ist unzulässig vor Beginn und nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme ( Abschn. 12 Abs. 2 VollstrA). Er kann erst eingelegt werden, wenn ein Vollstreckungsakt begonnen hat und in die Rechte des Vollstreckungsschuldners eingegriffen worden ist, d. h. wenn ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt. ( Hübschmann/hzepp/Spitaler, § 347 AO Rz.22). Bei der Vollstreckungsankündigung handelt es sich jedoch noch nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern lediglich um eine Ankündigung, dass demnächst solche Maßnahme ergriffen werden soll. Gegen diese Ankündigung ist kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ( Abschn.22 Abs: 5 Vollstr.A) Ihr Einspruch wäre aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen. Ich bitte Sie deshalb, die Erfolgaussichtenn bla bla bla.. Jetzt kommt auch noch son Spruch!
Soweit Sie die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bezweifeln, können Sie in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil sich Ihre Einwendungen nicht gegen die Vollstreckunk als solche sondern gegen den zu vollstreckenden Steuerbescheid richten. Sie wären außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierführ zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen ( § 256 AO )

Gem. § 249 AO können die Finanzbehörden u. a. Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. EINE UNTERSCHRIFT EINES RICHTERS BEDARF ES HIERZU NICHT. Da hat man ja so gut wie keine Chance. Wann soll man dann einen Einspruch einlegen, wenn nicht vorher. Wenn Das FA. mir alles gepfändet hat, dann darf ich also Einspruch einlegen. Eine Anhörung ist auch untersagt. Na klasse!

cafu

Beiträge: 4

» 27.10.08 18:10 «              Beitrag melden


Hallo zusammen,

ich bin ganz neu hier und es hab es auch mal versucht die deutschen Behörden etwas auf den richtigen Pfad zu locken. Scheinbar ist es mir nicht ganz geglückt.

Ich bekam ein Schreiben von der Bußgeldstelle. Ich habe den Herren und Damen geschrieben wie es denn mit der Rechtsgrundlage aussieht und sie mir folgender Tatsache konfrontiert:

"Durch Streichung des Art. 23 GG, durch den damaligen US Außenminister James Baker am 17.07.1990 ist der Geltungsbereich des GG erloschen."

Ein Frist von zwei Wochen, die ich gesetzt hatte, war über zwei Wochen vorüber als ich ein Schreiben von der Bußgeldstelle bekommen. Auf einmal habe ich Einspruch eingelegt, was mir nun wirklich neu wäre. Jetzt habe ich eine Frist bis zum 06.11. bekommen, ansonsten wird es an das zuständige Gericht weitergeleitet. Ich habe aber keine Lust mich mit Anwälten oder sogenannten Richter herumzuschlagen.

Kann mir jemand weiterhelfen?

schlesier

Beiträge: 136

» 27.10.08 20:03 «              Beitrag melden


Hallo cafu,
das ist so wie mit dem Fahrradfahren erst lernen und dann am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn Du aber nichts mit dem Straßenverkehr zutun haben willst, dann bleib zu Hause.
Tipp von mir:
1. bezahl Dein Knöllchen
2. lerne hier im Forum
3. besuch eine IPD-Veranstaltung
4. greif dann wieder an


gruß schlesier
cafu

Beiträge: 4

» 28.10.08 08:13 «              Beitrag melden


Danke!
Ich denke ich werde mein Knöllchen in kleinen Scheiben überweisen. Allerdings komplett bis zum 6.11.! Das wäre dann wohl passiver Widerstand!

Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 28.10.08 13:23 «              Beitrag melden


von Swawa
Hallo liebe Mitstreiter,
wie Euch bekannt ist habe ich gegen die vom Finanzamt angekündigte Vollstreckung ( KFZ -Steuer ) Einspruch eingelegt. Antwort vom FA wie folgt:
Der Einspruch ist unzulässig vor Beginn und nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme ( Abschn. 12 Abs. 2 VollstrA). Er kann erst eingelegt werden, wenn ein Vollstreckungsakt begonnen hat und in die Rechte des Vollstreckungsschuldners eingegriffen worden ist, d. h. wenn ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt. ( Hübschmann/hzepp/Spitaler, § 347 AO Rz.22). Bei der Vollstreckungsankündigung handelt es sich jedoch noch nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern lediglich um eine Ankündigung, dass demnächst solche Maßnahme ergriffen werden soll. Gegen diese Ankündigung ist kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ( Abschn.22 Abs: 5 Vollstr.A) Ihr Einspruch wäre aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen. Ich bitte Sie deshalb, die Erfolgaussichtenn bla bla bla.. Jetzt kommt auch noch son Spruch!
Soweit Sie die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bezweifeln, können Sie in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil sich Ihre Einwendungen nicht gegen die Vollstreckunk als solche sondern gegen den zu vollstreckenden Steuerbescheid richten. Sie wären außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierführ zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen ( § 256 AO )


a)Rechtliches Gehör Art. 103 GG vielfach verletzt - offensichtlich vorsätzlich geplant und durchgeführt !
b)AO ist nichtig, weil

1. keinen Geltungsbereich
2. Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19(1) GG)
3. das GG keinen Steuerpflichtigen kennt und weder die AO noch die RAO (bis 1977 illegal v.d.OMF-BRD genutzt) als "Steuer-Grundgestz" konzipiert worden ist und somit ohne irgendeine verfassungsrechtliche Grundlage in der Luft hängt !

Gem. § 249 AO können die Finanzbehörden u. a. Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken.


c) nach § 125 AO nichtiger Akt
d) nach § 44 VwVfG insgesamt nur nichtige Verwaltungsakte
e) nach §§ 52, 56 BBG / § 38 BRRG muß der Beamte remonstrieren; haben sich insgesamt gem. Art. 20 (3) GG [NORM] nur an Recht und Gesetz zu halten !

EINE UNTERSCHRIFT EINES RICHTERS BEDARF ES HIERZU NICHT.

f) Es bedarf gem. BGB (§§ 125, 126 ff), ZPO (§§ 315, 318, 329) immer einer Unterschrift - vgl. BVerfG 1 BvR 622/98, etc. pp
g) der "Staat" darf immer nur auf der Basis von Normen in die Rechte der "Bürger" eingreifen !

Da hat man ja so gut wie keine Chance. Wann soll man dann einen Einspruch einlegen, wenn nicht vorher.


h) mit Erhalt des 1. Schreibens ! Ist bereits nach § 44 VwVfG ein nichtiger Verwaltungsakt !

Wenn Das FA. mir alles gepfändet hat, dann darf ich also Einspruch einlegen. Eine Anhörung ist auch untersagt. Na klasse!


Und der "Widerspruch / Einspruch" ist auf der verwaltungsrechtlichen Ebene komplett abgeschafft worden ! Man mu8 nun immer klagen, auch wenn sich ein Amt ganz offensichtlich signifikant "verrechnet" hat !

Dabei ist das Verwaltungsrecht in den Bundesländern komplett abgeschafft worden und es gilt als verwaltungsrechtliche Basis wieder das NS-Verwaltungsrecht bis einschl. 8.5.1945 !
=> jetzt fängt der Spaß erst richtig an !


Zuletzt bearbeitet: 28.10.08 14:06 von Krascher
Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 28.10.08 13:30 «              Beitrag melden


von cafu
Danke!
Ich denke ich werde mein Knöllchen in kleinen Scheiben überweisen. Allerdings komplett bis zum 6.11.! Das wäre dann wohl passiver Widerstand!


Die kleinen Dinge immer einfach überweisen, man reibt sich mit den Kleinigkeiten ansonsten zu sehr auf !

Erst wenn es an die "Existenz" geht, scharf schießen !

Aber vorher richtig "sichern" und sachkundig machen, dann wieder anderen helfen, usw.

Hilfe zur Selbsthilfe nennen wir das !

Swawa

Beiträge: 245

» 28.10.08 13:54 «              Beitrag melden


Hallo Krascher,
finde ich klasse, dass Du auf mein Schreiben vom Finanazamt reagiert hast. Vielen Dank für deine Bemühungen und die fachlingen, gesetzlichen Hinweise und Fakten. Nun ist man schon wieder ein ganzes Stück dank deines Wissens einen großen Schritt weiter gekommen, um richtig zu argumentieren. So macht es Spaß! Gruß swawa

Gern geschehen. Krascher


Zuletzt bearbeitet: 28.10.08 14:05 von Krascher
Swawa

Beiträge: 245

» 30.10.08 13:30 «              Beitrag melden


Admi,dir einen guten Tag,

ich weiß nicht ob das noch interessant ist für den Strang. Ich habe noch einmal Nachschlag vom FA. bekommen. Ich schieße ja aus allen Rohren nach unserem Wissen und Fakten und beschäftige die Jungs auf dem FA. Ich habe noch nie so viel Post vom FA. bekommen. Krascher teilte mir mit, dass nach BGB eine Unterschrift immer vorhanden sein muß. Ich hatte denen das vorher aber schon mitgeteilt. Nun bekomme ich noch extra zwei Schreiben seperat nach dem ersten bekannten Schreiben. Im ersten wie folgt: Sie schreiben, dass alle Bescheide grundsätzlich unterschrieben werden müssen.
Diese Annahme ist jedoch nicht richtig, denn nach § 37 Absatz 5 des Verwaltungverfahrengesetzes kan bei einem schriftelichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Er weiß wohl noch nicht dass das Verwaltungverfahrensgesetz außer Kraft gesetz ist. Zweiter separater Brief. Ich habe das FA. darauf aufmerksam gemacht, dass im neuen KFZ-BRIEF von der EU vermerkt ist, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeuges Ausgewiesen ist, und Einziehung der KFZ -Steuer und die damit verbundene Bekanntgabe der Kontonummer nach Völkerrecht nicht gestattet ist. Antwort: Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KraftSTG die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Damit ist geregelt, dass Sie als Halter des Fahrzeuges zur Einrichtung der KFZ - Steuer heranzuziehen sind. Nun kommt ein Satz, darüber kann man nach denken. Ob Sie privatrechtlich auch gleichzeitig Eigentümer des Fahrzeuiges sind ODER NICHT, IST FÜR DIE ERHEBUNG DER KFZ-STEUER OHNE BEDEUTUNG. Es werden nur Fahrzeuge zugelassen, wenn im Fall der Steuerpflicht eine Ermächtigung von einem Konto des Fahrzeughalters erteilt worden ist. Landesverordnung vom 12.04.2007. Er hat aber meine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug storniert und ich möchte bis zum 20.11 08 per Zahlschein überweisen. Ist doch schon mal was!

Swawa

Beiträge: 245

» 30.10.08 19:33 «              Beitrag melden


Hallo Mitstreiter,

Ich versuche schon seit ein paar Stunden mich irgendwo ins Verwaltungsrecht einzuklinken. Ich finde aber immer nur Bücher Angebote. Das Jetzige und das NS-Verwaltungsrecht. Kann mir da jemand ein Tipp geben, wäre Klasse. Gruß swawa

Swawa

Beiträge: 245

» 31.10.08 20:03 «              Beitrag melden


Hallo miteinander,

ich habe mir heute mal die Mühe gemacht, über das FA. Ratzeburg und Oberfinanzdir. Kiel eine AO für KFZ - Steuer ausfindung zu machen. Dann noch über einige andere Links, ich wurde nicht fündig. Bei Eingabe AO-für KFZ konnte keine Seite das gewünschte anzeigen, jedoch sämtliche AO- für andere Steuern. Herr Steinbrück seine Seite konnte mir auch keine Auskunft geben.

Swawa

Beiträge: 245

» 01.11.08 12:59 «              Beitrag melden


Hallo vonRoit, oder Krascher,

ich bin mir etwas unsicher und hätte nach Möglichkeit von Euch eine Aufklärende Antwort. Im welchen Verhältnis steht das Verwaltungrecht dem Verwaltungsverfahrungsgesetz gegenüber. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Gruß swawa

Krascher

Beiträge: 1245

maahks
» 02.11.08 14:45 «              Beitrag melden


(...)
Diese Annahme ist jedoch nicht richtig, denn nach § 37 Absatz 5 des Verwaltungverfahrengesetzes kan bei einem schriftelichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.


An das rabulieren von Ämtern, Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften soll man sich auch nicht gewöhnen, nur: die können nicht anders.

Sehen wir uns mal den § 44 VwVfG etwas näher an:
Absatz 2 ist interessant und nach Absatz 5 kann ich immer die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes beantragen. IMMER !

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassene Behörde aber nicht erkennen lässt;


Demzufolge ist der Akt als solcher immer nichtig, weil insbesondere mein Nachbar mir immer irgendwelche Streiche in Form sogenannter "Behördenpost" sendet.

Nur die Unterschrift verbürgt die Herkunft eines Schriftstückes und Verwaltungsrecht ist unterste Schublade und steht nicht über dem BGB !


3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

Das Finanzamt darf generell n i c h t !!! - Das ist aber Inhalt eines Seminares der Akademie f. Rechtsphilosophie für Mitglieder (!) der IPD !

4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;

Kann und darf ich tatsächlich NIE ! [Akademie f.R. !]

5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Tut "er", immer !

6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

Auch immer !

Nicht immer auf den Inhalt eingehen, wenn das Formrecht bereits verletzt ist ! Zunächst auf klagefähige Form bestehen.

D.h., da ist ein Beamter "Müller" und von dem hätte ich gerne den Verwaltungsakt, natürlich auch unterschrieben = klagefähige Form. Herrn "Müller" bitte noch gleich € 50,-- in Rechnung stellen, schließlich hat man "Arbeit/Aufwand" mit dem Käse !

Wichtig: KLAGEFÄHIGE FORM !


Swawa

Beiträge: 245

» 03.11.08 15:16 «              Beitrag melden


Hallo Mitstreiter,

Die Willkür geht weiter vom FA. Wie Euch ja bek. ist wehre ich mich ja gegen die KFZ -Steuer die von mir nach AO zu zahlen sind. Ich habe ja einige Widersprüche eingelegt die denen wohl nicht so recht passen. Heute passiert folgendes. Da ich im Jahre 2000 nachweißlich vom FA. kaputt gemacht worden bin, sind durch Kontopfändungen und null Liquidität restliche Steuern und Säumniszuschläge nach geblieben.Da ich mich ja nun mit Recht gegen die KFZ Steuer wehre, haben die mir heute kurzerhand einen GV geschickt um die restlichen Steuern einnzufordern. Den GV. habe ich nach 1 BvR 994/76 und nach Art. 101 GG nicht in die Wohnung gelassen. Ich habe Sie aufgefordert Sie sollte sich einen Beschluß von einem gesetzlichen Richter geben lassen, dann könnte sie wieder kommen.Sie sagte zu mir, klar doch, ich komme gleich mit einen Hausdurchsuchungsbefehl, und stellen sie sich darauf ein. Sie gab mir dann einen Umschlag in dem eine Zahlungaufforderung von ihrem Chef steckte. Dieses kam für mich sehr überraschend denn ich kenne es so, dass die Zahlungsaufforderung erst mit der Post kommt, und danach ein Pfändungbeschluß. Ich habe ihr den Werdegang erklärt, aber sie verneinte und meinte, das brauchen sie nicht mehr, drehte sich um und ging. Ich sagte ihr noch einmal das sie sich das was sie vor hat, von einem gesetzlichen Richter bescheinigen lassen soll. Sie brummelte noch: Schreiben sie das meinen Chef. Das war ein Überfall, reine Willkür. Denn die haben mich fast 7 Jahre in Ruhe gelassen , weil sie wußten das sie Scheiße gebaut haben. Denn danach wurde mein Privatpostunternehmen mit 30 Angestellten durch das Holländische Unternehmen TNT ersetzt. Die haben mich damals innerhalb von Minuten beinhe unter die Brücke gebracht. Das Gleiche versuchen sie jetzt, weil ich mich wehre.


Zuletzt bearbeitet: 03.11.08 21:13 von Krascher
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