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Thema: Ämter & Behörden
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Swawa
Beiträge: 245
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» 17.10.08 13:52 « |
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Neues vom Amt,
ich habe am 22-09-08 beim zuständigen Finanzamt gegen meinen KFZ -
Steuerbescheid Einspruch eingelegt, gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz von
1927. Die Rückantwort basiert darauf das durch das Verkehrsfinanzgesetz
vom 6-04-1955(BGBI.S.266 ) mit Wirkung vom 7.5.1955 geandert worden ist
und die Steuer für LKW, Busse,, Zugmaschienen und Anhänger nach dem
zulässigen Gesamtgewicht festgesetzt wird und PKW mit einem ermäßigten
Steuersatz zu versteuern sind. Danach wurde das KRAfStG am 23.7 1958 (
BGB I S. 540 ) geändert, durch das Dritte Gesetz zur Aufhebung des
Besatzungrechts und der Gegenstand der KFZ-Steuer in § 1 KkraftStG
vereinheitlicht. So, nun habe ich eine Vollstreckung bekommen mit
Pfändungsandrohungen von Sachen wie, Arbeiteinkommen,unbewegliches
Vermögen ( GRUNDSTÜCKE usw. ) und eine von Amt zwangsweise
Abmeldung.Ich habe ja auch noch beim Einspruch auf die Rechtslage der
BRD hingewiesen. Mein Einspruch wurde ingnoriert und jetzt wird
vollstreckt, nicht war. Ich wollte mit denen vor Gericht, aber die
kommen mir gleich so. Ich habe mir von der Tussi ein virtuelles Bild
gemacht und habe ihr eine reingehauen, so sauer bin ich. Die setzen
sich einfach über alles hinweg und drohen gleich mit den schlimmsten
Maßnahmen. Es grüßt Euch swawa.
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ritter
Beiträge: 14
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» 17.10.08 18:34 « |
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SCHÜTTPELZ-NOACK, Gunter ,,,,,,,,,,,,,,Ljungby:07.10.08
Deutscher gem. RuSTAG v. 1913
Campingvägen 1
34 134 Ljungby/Sverige
Staatsanwaltschaft Stade
Leitender Oberstaatsanwalt
Herr Nitz, Hartmut / persönlich
Archivstraße 7
21682 Stade
Sehr geehrter Herr NITZ, Hartmut
ich erheben hiermit
STRAFANTRAG mit STRAFVERFOLGUNG
gegen die folgenden namentlich bekannten Personen
Frau Strey Finanzamt Zeven
Frau Door-Hoops Finanzamt Zeven
Herr Bruns,Werner Volksbank Zeven,
wegen Verstoßes gegen VwVfG §§ 33 und 34, sowie StGB §§ 257, 258a,259,
260, 260a, 261, 263, 266, 267, 270, sowie § 823 ,839 BGB und aller hier
noch nicht erwähnten und in Frage kommenden Gesetzesverstöße.
Gleichzeitig wird die Nebenstrafe Berufsverbot gemäß §70 StGB sowie die
Nebenfolgen nach §§ 45 und 358 StGB für die beteiligten Personen
beantragt, die gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen haben.
BEGRÜNDUNG:
Mehrmals veranlassten Frau Strey, Frau Door-Hoops
In Tateinheit mit Herrn Bruns, mein Konto zu sperren um Geldbeträge zu
pfänden. Herr Bruns Chef der Volksbank Zeven ermöglichte dies, ohne
sich zu informieren ob dies rechtlich in Ordnung sei. In einem
Schreiben vom 03.08.2008 forderte ich Frau Strey und Herrn Bruns auf,
mir eine
im Original von einem ordentlichen „Richter“ nach Artikel 101. GG
unterschriebene Pfändungs und Einziehungsverfügung zu senden.
des weiteren beantragte ich die Feststellung der Aufhebung von
KFZ-Steuern:
Gemäß Reichsgesetzblatt 1 Nr. 32 Seite 407 vom 23. März 1935 wurde die
KFZ-Steuern für PKW, Zweirat- und Dreiratfahrzeuge aufgehoben.
Die Reichsabgabenordnung wurde bis 1977 als solche geführt und danach
in Abgabenordnung umbenannt. Auch die AO muß ihren Geltungsbereich
"ausdrücklich" regeln ! Tut sie dies ??? NEIN !!!
Das KraftStG benennt ebenfalls keinen Geltungsbereich !!!
Zu beachten:
Zudem verweise ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht
aus dem klar hervorgeht, dass Verordnungen und Gesetze, die keinen
Geltungsbereich haben, rechtungültig sind und derartige berührende´
„Verfahren“ aus dem Grunde der Rechtsicherheit einzustellen sind.
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können,
in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne
weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen
läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Eine Wiedereinführung von KFZ-Steuern für PKW, Zweirat- und
Dreiratfahrzeuge hat es seit 1935 nicht gegeben, so daß alle
Kraftfahrzeugsteuern für o.g. Fahrzeuge seit 1945 zu unrecht erhoben
wurden und daher zurückzahlbar sind.
Nichtige Steuerbescheide im Sinne von § 125 Abs. 1 AO sind entweder von
Amtswegen, spätestens aber auf Antrag des Steuerpflichtigen aufzuheben.
Nichtige Steuerbescheide (nichtige Verwaltungsakte) entfalten keine
Bindewirkung.
Bitte lassen sie mir das Aktenzeichen zu kommen
SCHÜTTPELZ-NOACK, Gunter
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die Antwort der "Staatsanwaltschaft" bekam ich heute
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Krascher
Beiträge: 1245
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» 21.10.08 12:38 « |
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Was sagt die Norm ?
Eingriff in die Rechte des Einzelnen nur auf Basis von Gesetzen und
Normen. Die Gesetze müssen sich wiederum - um nicht nichtig zu sein -
auf Normen stützen.
Widersprechen sie einer Norm, sind sie nichtig.
Warum "fühlt" jeder, dass Gerichtsentscheidungen, Beschlüsse und
Urteile nichts mehr mit Recht und Gesetz gemein haben ?
Rund 2/3 aller Gesetze widersprechen
mittlerweile den Normen.
Man nennt das jur. Knochenerweichung. Ein aufbrechen, krummplügen und
verdrehen von Recht und Gesetz.
Dadurch, dass das roem-germ. Recht trotz Mithilfe von 120.000 Juristen
ein zähes und schwer zu knackendes Rechtsystem darstellt, braucht die
OMF-brdvD relativ lange um engl./amerik. Recht (common law) hier
einfließen zu lassen.
Wenn wir allerdings nicht aufpassen, ist auch diese Hurde in der
nächsten Dekade genommen.
Konkret: hier sollte man mal den § 44 VwVfG
(Verwaltungsverfahrensgesetz) einsehen um zu prüfen, ob es sich nicht
vielleicht um einen nichtigen Verwaltungsakt (kl.Tip: ist es immer !)
handelt.
Immer auf klagefähige Form bestehen ! IMMER ! Vorher ist der Inhalt gar
nicht relevant, pro Forma aber auch dem nichtigen Verwaltungsakt
widersprechen.
Willkür: natürlich wird das Nummernschild entwertet, wenn ich die
KfZ-Steuer nicht zahle. In diesem Fall unter Vorbehalt zahlen und
parallel mal nach der Rechtstaatlichkeit fragen.
Natürlich braucht es für jeden judikativen Akt den gesetzlichen Richter
nach Art. 101 GG, sonst könnte auch der Cousin 4.Grades des Bruders der
Schwägerin meiner 3. Frau beschließen, dass der Angestellte/Beamte der
Zulassungsstelle morgen für 5 Jahre "einsitzt".
Zuletzt bearbeitet: 21.10.08 12:44 von Krascher
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Constriktum
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» 22.10.08 12:21 « |
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@Ritter, mich würde mal interessieren wie lange die Staatsanwaltschaft
(Justizfachangestellte) gebraucht hat um zu Antworten.
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