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Thema: AKTION Krascher
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Frischling
Beiträge: 216
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» 01.03.09 16:57
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Hallo zusammen,
ich möchte hiermit offiziell zur Hilfe und Unterstützung von unserem
einzigartigen Krascher aufrufen !!!
Ich gehe davon aus, dass er nicht nur vorsätzlich und gesetzwidrig von
den kriminellen BRD-Rechtsbeugern in Geiselhaft genommen wurde, sondern
dadurch dann schlußendlich evtl. auch in finanzielle Engpässe kommen
könnte bzw. kann !!!
Das muß nicht auch noch sein !!!
Ich rege daher an, dass die lieben Freunde und Kollegen, insbesondere
alle Leser von hier, alles unternehmen und veranlassen werden, so dass
jeder Einzelne mit einer kleinen oder größeren Geld- oder Sach-Spende,
unserem lieben Krascher behilflich sein kann.!
Des weiteren wäre evtl. anzuregen, ihm Kaffee, Zigaretten, Tabak,
Briefmarken, Schokolade, ... usw. zuzuschicken !!!
Wo kann man das hinschicken ?
Macht Euch bitte mal zügig Gedanken, was und wie man das organisieren
kann !!!
Liebe Grüße Frischling
PS.: Mich persönlich würden die Namen aller Beteiligten, kriminellen
BRD-Rechtsbeugern interessieren, um evtl. einige Recherchen einleiten
zu können, damit wir am BRD-Untergangstag wissen, wo diese
Dreckschweine (als Frischling darf ich das so schreiben) wohnen und zu
finden sind, damit sie dann vor ein ordentliches Staatsgericht kommen
und abgeurteilt werden !!!
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vonRoit
Beiträge: 2421
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» 01.03.09 17:24 « |
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Hallo Leute
Danke für die rege Teilnahme an Kraschers Problem, doch ist es momentan
nicht angebracht mit sinnlosen Aktionen etwas zu erzwingen was die
Bayern nicht erfüllen wollen.
Natürlich ist es kein Nein wenn Jemand finanzielle Engpässe mit tragen
will, doch ihm etwas zu senden, hat keinen Sinn, weil die Bayern wollen
nichts annehmen!
Ich habe gerade erst nach 14. Tagen die Vollmacht erhalten, die wurde
über 14. Tage durch die Bayern bewusst zurück gehalten, auch der Erste
Brief kamm erst gerade an, mit diesem die Handlungsvollmacht.
Besuchsanträge wurden bisher abgelehnt und nur der Familie zu gestanden
und zwar 1 X 30. Minuten im Monat.
Ich warte noch bis das vorbei ist und dann geht es rund!
Unterstützung an die Geschäftstelle der IPD, vielen Dank, wir müssen da
Einiges aufbringen was da so aufläuft.
Ab Dienstag bzw. Mittwoch bekommen die Bayern ihren Krieg den diese
angezettelt haben, versprochen.
Doch aus taktischen Erwägungen bleiben alle Infos erst einmal hier bei
mir, immer an unsere U-Boote denken !
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Frischling
Beiträge: 216
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» 02.03.09 08:22 « |
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Wenn ich das richtig verstanden habe, geht
es nicht um eine "Untersuchungshaft" sondern um einen
"Vorführungsbefehl" !
Zur zwangsweisen Vorführung (§§ 134, 230, 236, 329 und 387 StPO)!!!
§ 134
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt
werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen
würden.
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der
Beschuldigte genau zu
bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der
Vorführung anzugeben.
§ 230
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung
nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend
entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen.
§ 236
Das Gericht ist stets befugt, das
persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen
Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
§ 329
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte
noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des
Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend
entschuldigt,
so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur
Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut
verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen
worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten
weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des
aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können
vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine
Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt
werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch
ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des
Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§
44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die
Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen.
Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist,
daß er in der neu
anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
§ 387
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen
Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für
den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers
sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu
lassen.
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In welcher "Phase" sich die Sache befand
bzw. befindet, weiß ich
leider nicht, aber § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO ist offenkundig
grundsätzlich unmißverständlich !!!
Gruß Frischling
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