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Thema: Sieg auf der ganzen Linie
!!!!
Bewertung:
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Username
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» 04.10.08 21:34 « |
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Wie geht man eigentlich vor, wenn das Gericht den Revisionsantrag nicht
bearbeitet?
Hat da jemand eine Idee?
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Username
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» 14.11.08 10:02 « |
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Hab mal wieder was von meinem speziellen Freund vom Strassenverkehrsamt
bekommen.
Hier meine Antwort auf sein letztes Schreiben:
Ihre Feststellung, dass ich „im Kern […] die
Rechtmäßigkeit, in
Besonderheit die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens“ bestreite, ist so
nicht ganz richtig. Denn Verfassungsgemäß kann das Verfahren schon
aufgrund der fehlenden Verfassung nicht sein. Ich bemängele die
Nichteinhaltung der im GG festgelegten Rechtsnormen. Das GG ist keine
Verfassung, was der Art. 146 GG auch unschwer erkennen lässt.
Zu Ihren Ausführungen bzgl. der angeblichen rechtmäßigen Zustellungsart
PZU:
Art. 103 (1) GG Rn 31 besagt ausdrücklich „Der Anspruch auf das
rechtliche Gehör (Art.103) ist gewahrt, wenn dem Empfangsberechtigten
das Schriftstück persönlich übergeben wird und dessen Personalien
festgestellt werden.
Die Ersatzzustellungen nach § 181 ff ZPO, § 37 StPO, etc und die
öffentliche Zustellung nach § 203 ff ZPO, § 40 StPO, etc enthalten eine
Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg
nicht sicherstellen.
Mein Briefkasten ist keine Persönlichkeit, meine Personalien wurden nie
festgehalten. Der Informationserfolg konnte nicht sichergestellt
werden. Somit handelt es sich um eine Fiktion der Zustellung.
Abgesehen davon war/en bisher immer eine/mehrere zur Entgegennahme
angeblich berechtigte Person/en anwesend. Diese können auch bezeugen,
dass trotz Anwesenheit noch nie die persönliche Zustellung durch den
Postboten versucht wurde, sondern die Schreiben immer direkt im
Briefkasten abgelegt wurden.
Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass amtliche Bescheide, von einer
Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Deutsche Post AG würde diese
Voraussetzungen nicht erfüllen.
Das sich meine „kritische Auseinandersetzung“ mit der Justiz Ihrer
Bewertungsverpflichtung entziehen, bezweifle ich doch sehr.
Wie ich schon einmal ausgeführt hatte, haben Sie sich nach Art. 20 (3)
GG an Recht und Gesetz zu halten. Als Beamter müssen Sie nach
Vorschrift des Beamtenrechts Ihre dienstlichen Handlungen auf Ihre
Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Dies haben Sie offenkundig unterlassen.
Denn schon seit Ihrem Einblick in die Strafakte Anfang August 2008 und
spätestens seit meinen Ausführungen in meinem Schreiben vom 12.09.2008,
hätten Ihrerseits gegen die Rechtmäßigkeit Ihrer Anordnung Bedenken
bestehen müssen. Bei Herrn xxx bestanden diese offenbar, weshalb er
remonstriert (§ 56 BBG, § 38 BRRG) hat und mein Schreiben nun von Ihnen
beantwortet wurde.
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
der auch nur einen Fall
von juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und
nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige
unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung,
Mittäter nach § 25 StGB. Nach § 138 StGB ist der öffentlich
Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u. a. in Fällen des
Hochverrates, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren
Raubes und Erpressung bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht.
[…]
Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig und nichtig.
Jedermann muß in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines
Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können um sein Verhalten
entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel
aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das
Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies
zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an
einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht
davon ausgehen kann, Jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend
juristischem Inhalt hinreichen verstehen. (BverwGE 17, 192=DVBI 1964,
147) (BverfGE3, 288(319f.): 6, 309 (338,363))
Im Schreiben vom 12.09.2008 setze ich Sie darüber in Kenntnis, dass ich
mich zurzeit in einer Rechtsunsicherheit befinde, die einer Klärung
durch Ihre Person bedarf. Ich hatte Sie gebeten, mir meine bestehende
Rechtsunsicherheit zu nehmen und mir darüber Mitteilung zu machen, auf
welcher Rechtsgrundlage (Rechtsnorm) Sie gegen mich vorgehen und in
wessen Auftrag diese “Nötigung“ meiner Person vorgenommen wird.
Außerdem erklärte ich mich bereit, die Einverständniserklärung zur MPU
einzureichen, wenn Sie mir die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlung in einem
substantiierten Sachvortrag mit dezidierten Begründungen nachweisen und
mir Ihr Schreiben gem. Art. 103 GG zukommen lassen.
Dem wurde bisher nicht nachgekommen.
Ich fordere Sie deshalb erneut auf:
1. mir den Geltungsbereich des OwiG nachzuweisen
2. mir den Geltungsbereich des GVG nachzuweisen
3. mir den Geltungsbereich der ZPO nachzuweisen
4. mir den Geltungsbereich der StPO nachzuweisen
5. mir nachzuweisen, wie ein Strafbefehl am 10.06.2008 Rechtskraft
entwickeln kann, obwohl ich von diesem nachweislich am 10.06.2008 noch
keine Kenntnis hatte
6. mir zu erklären, wie Sie nachweisen wollen, wann ich diesen
Strafbefehl erhalten habe ,wenn er nicht per PZU versendet wurde
7. mir zu erklären, wie Sie nachweisen wollen, dass ich Ihr Schreiben
vom 30.09.2008 erhalten habe, wenn es nicht per PZU versendet wurde
8. mir nachzuweisen, wie der Staat heißt, für den Sie tätig sind
9. mir nachzuweisen, wie der Staat heißt, auf den Sie Ihren Beamteneid
abgelegt haben
10. mir den Namen Ihres disziplinarischen Vorgesetzten nebst
klagefähiger Anschrift zu nennen
11. mir die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlung in einem substantiierten
Sachvortrag mit dezidierten Begründungen nachzuweisen
12. mir bis spätestens 09.10.2008 Ihr Schreiben gem. Art. 103 GG durch
einen Beamten zukommen zu lassen, damit ich die Frist zur Vorlage der
Einverständniserklärung einhalten kann, falls Sie meine Bedenken bzgl.
der Rechtmäßigkeit Ihrer Handlungen ausräumen
13. mir mitzuteilen, wer die Person ist, die das Schreiben vom
30.09.2008 „im Auftrag“ unterschrieben hat
14. Ihr Schreiben persönlich zu Unterschreiben
Sollte ich bis zum 09.10.2008 keine Nachricht von Ihnen erhalten haben,
muss ich davon ausgehen, dass Ihre Anordnung zur MPU aufgrund fehlender
Rechtsgrundlage nichtig ist.
Und hier nun seine Antwort:
Dass er sich provoziert fühlt, find ich doch recht amüsant.
Wahrscheinlich hab ich ihm noch dankbar zu sein, dass er nicht direkt
das mobile Erschiessungskomando vorbei schickt.
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Robinhood
Beiträge: 26
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» 09.12.08 13:17 « |
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An Alle u. wo im Kopf von Waschvorgängen über 60 Jahre noch
Erneuerungen möglich sind.
wer es bis jetzt noch schwer hat, mit Rechtsbeugern etc. etc., oder wie
USERNAME vom 14.11.2008 versucht das Straßenverkehrsamt aufzuklären,
obwohl es die meisten tatsächlich nicht wissen, ja gar nicht glauben
wollen/können, oder es falsch gelehrt bekommen haben.
Geht bitte auf GOOGLE und klickt dort `mal < Gesamtstaatliche
Aspekte der Rittersturzkonferenz von 1948 > an.
[B]<<
2008 Deutscher Bundestag WD 1 3010 - 038/08 >> <<
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages >> Dort
findet ihr (noch) den Beweis des Provisoriums BRD, bestätigt am
14. April 2008 durch den Bundestag. Es ist Alles nur
provisorisch! Gesetze ?? Geltungsbereich..............?? hm, was solls?
Es gilt praktisch nichts!
Deswegen kann auch kein GVP gültig sein.
Fragt doch jeden Rechtsbeuger oder Besserwisser in den
BRD-Geschäftsbehörden, ob denn z.B. die Majestät von England sich nicht
mehr im Kriegszustand mit Deutschland befindet, wann denn dieser
Zustand aufgehoben worden ist und wo denn was darüber zu finden sei? Da
müsste es doch einen Friedensvertrag geben?? Folglich eine Verfassung
in freier Wahl des Deutschen Volkes, mit der Staatszugehörigkeit von
1913 laut Art. 146 GG. Doch siehe oben: eine Verfassung war nicht
erwünscht und gewollt. (Siehe auch Koblenzer Konferenz)
Das GG ist/war nur ein Provisorium für, für, für, für………die BRD, damit
Ruhe und Ordnung einkehrt.
Ich möchte nicht überheblich sein, doch ich habe schon einen Richter
vom LG-Stade einen Rechtskursus bei der Akademie für Rechtsphilosophie
empfohlen.
mfG. RobinHood
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Krascher
Beiträge: 1243
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» 26.04.09 22:15 « |
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JFH:
Haber gerade einen Anruf von meiner Spaßkasse erhalten:
Nachdem ich dort zur "Legitimation" in einem für mich wichtigen
Geschäft meinen Personenausweis vorlegte, sagte man mir sowas hätte man
noch nie gehabt, das müsse man prüfen.
Die "Prüfung" ergab, dass es ihnen "nicht reicht", ich solle mir doch
bitte einen Personalausweis beantragen (um an mein Eigentum zu kommen,
auf das ich sonst zugreifen kann).
Auf meine Frage, was denn die Rechtsgrundlage für diese "Legitimation"
sei, konnte man mir keine Antwort geben...
Hat jemand eine Idee, wie ich nun an mein Geld kommen kann,
ohne einen Clubausweis brantragen zu müssen?
Wahrscheinlich kommst du um eine "Behelfs-Clubkarte" nicht herum. - Wir
sind hier wieder im Bereich der Willkür.
Andererseits hast du bei der Spaßkatze ja auch irgendwann mal ein Konto
eröffnet bekommen, dafür wollte man sicherlich den Perso der BRD haben.
Fazit: das häufige Vorzeigen der richtigen Identifikationspapiere hilft
sicherlich auf dem Weg zur Rechtstaatlichkeit, jedoch müssen die
Pioniere sich darauf einstellen, dass ihnen der Wind gelegentlich
heftig ins Gesicht bläst.
Wer also dringend von Pkt.A nach B reisen muss, sollte, wenn Gefahr des
Flugverbotes (bsw.) droht, auf einen Perso zurückgreifen können.
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Vale
Beiträge: 3
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» 18.05.09 04:40 « |
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ull:
sehr guter Fund robin hood
dazu paßt d a s h i e r klick und
download als free user
wie die faust aufs auge. er wird nie eine belohnung zahlen müssen !
ganz schön clever.
Schade, die Datei ist leider nicht mehr verfügbar. Es wäre schön, wenn
sie jemand nochmal bereitstellen könnte.
Besten Dank.
Gruß Vale
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 166
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» 25.05.09 15:05 « |
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Der Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz
auf Erlass eines Strafbefehls wird vom Amtsgericht Altenkirchen
abgelehnt!
Ermittelt wurde durch die Staatsanwaltschaft - der Rechtspfleger wußte
scheinbar nichts davon - eine angebliche "Beleidigung" des
Rechtspflegers durch nachstehende Formulierung:
"Bekanntermaßen füttern Kreditinstitute die
mit den
Zwangversteigerungsverfahren beauftragten Rechtspfleger auch ungefragt
mit günstigen Krediten – auch über die Bonitätslinie hinaus – oder mit
erhöhten Einlagenkonditionen an, um Vorteile bei den Verfahren, i.d.R.
gegen den Schuldner, zu erhalten."
Nach einem juristischen Sachvortrag des Beschuldigten musste sich das
Amtsgericht damit befassen.
Das Gericht stellte fest, dass die
Staatsanwaltschaft den Antrag nur auszugsweise wiedergegen hatte.
Der komplette Antrag lautete:
"Ich stelle den Antrag auf Klärung,
inwieweit eine wirtschaftliche
Beziehung zwischen dem Rechtspfleger S. und der Westerwaldbank
Hachenburg oder Dritte Banken/Partnerbanken in diesem
Zwangsversteigerungsverfahren bestehen.
Bekanntermaßen füttern Kreditinstitute die mit den
Zwangversteigerungsverfahren beauftragten Rechtspfleger auch ungefragt
mit günstigen Krediten – auch über die Bonitätslinie hinaus – oder mit
erhöhten Einlagenkonditionen an, um Vorteile bei den Verfahren, i.d.R.
gegen den Schuldner, zu erhalten."
Das Gericht begründete wie folgt (Auszug):
"Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese
Frage für einen Schuldner aus dessen subjektiver Sicht von Belang sein
kann.
Der zur Begründung des Antrags gewählte Satz kann damit zunächst nicht
isoliert betrachtet werden. Er ist in einem Gesamtzusammenhang zu
sehen...
... Die in dem Antrag aufgestellte und von der
Staatsanwaltschaft für strafbar erachtete Behauptung ist darüber hinaus
- wie von dem zuständigen Rechtspfleger im Ablehnungsbeschluss erkannt
- völlig lebensfremd und auch deshalb nicht geeignet, eine Straftat zu
begründen.
Für den objektiven Zuhörer war dieser Antrag - insbesondere im
Zusammenhang mit den 11 weiteren gestellten Anträgen - als
offensichtlich völlig unbegründet - ggfls. querulatorisch -
einzustufen, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt ein strafbares
Verhalten nicht in Betracht kommt.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bezogen auf
Rechtspfleger S. nach
dem Inhalt des Antrages nicht konkret behauptet wird, dass die
Unabhängigkeit beeinträchtigende Geschäftsbeziehung mit der
betreibenden Gläubigerin bestehen.
Mit dem Antrag sollte dies gerade geklärt werden...
... Insgesamt kann und wird der Rechtsstaat damit leben, dass
solche und ähnliche, auf den ersten Blick querulatorische Anträge
gestellt werden."
Zitat Ende.
Endlich einmal wieder ein Richter, der sich
von der Exekutive nichts vorschreiben lässt -Danke!
Zuletzt bearbeitet: 25.05.09 15:24 von Der_Dipl_Ing
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