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Thema: Sieg auf der ganzen Linie !!!!
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Krascher

Beiträge: 1243

maahks
» 25.08.08 23:09 «              Beitrag melden


Habe ich das richtig mitbekommen, dass die Exekutive das jetzt auch richtig verstanden hat, dass die sog. "Reichsausweise" gültige Dokumente darstellen ?



sapereaude82

Beiträge: 101

» 26.08.08 00:31 «              Beitrag melden


@Baude
der gute Mann wusste doch nur deshalb bescheid, weil dein ABV gepetzt hat

Baude

Beiträge: 39

» 26.08.08 08:53 «              Beitrag melden


Ich würde Sagen die Bundedödel werden auf den Zug der Geschichte aufspringen, und bis wir uns versehen haben werden die das Recht in Anspruch nehmen und den Artikel 146 GG umsetzen egal wie kennen wir doch.
Was wollen die anders machen. Wenn Putin am Rohstoffhebel spielt und das Recht der Besatzer hat.

Gruß Baude


Der_Dipl_Ing

Beiträge: 166

» 26.08.08 10:34 «              Beitrag melden


Hallo Krascher ..

selbstverständlich wissen die das, einer meiner Zeugen hatte sich beim Rechtspfleger im Amtszimmer des Amtsgericht Freiburg auch mit dem Reichsausweis legitimiert - ohne jeden Kommentar!

Na, es geht doch

Krascher

Beiträge: 1243

maahks
» 26.08.08 12:14 «              Beitrag melden


Hallo Krascher ..

selbstverständlich wissen die das, einer meiner Zeugen hatte sich beim Rechtspfleger im Amtszimmer des Amtsgericht Freiburg auch mit dem Reichsausweis legitimiert - ohne jeden Kommentar!

Na, es geht doch


Ich hoffe, dieses Signal haben alle verstanden !
Weist euch künftig mal richtig aus !!!!


stromer

Beiträge: 104

» 27.08.08 03:43 «              Beitrag melden


re.: Krascher

Auch ich möchte mich demnächst "richtig" ausweisen...

Wie soll ich das anstellen?

st.

Username
» 01.10.08 13:44 «              Beitrag melden


Es geht weiter mit der Belästigung durch die BRdvD

Hier die wichtigsten Teile aus meinem Schreiben an das Straßenverkehrsamt:

Rechtsbeschwerde gegen Ihr Schreiben vom 29.08.2008 mit dem Zeichen XXX

Sehr geehrter Herr XXX,

Zunächst Rüge ich die Verletzung meiner Grundrechte.
Am 31.08.2008 befand sich in meinem Briefkasten ein gelber Brief mit dem o.g. Schreiben als Inhalt. Eine Zustellungsabsicht ihrerseits gem. Art. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. gr. Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4. Auflage) ist nicht erkennbar. Offensichtlich soll mein rechtliches Gehör absichtlich verletzt werden. Daher ist der Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig.

[...]

Nun ist es aber so, daß mir das Amtsgericht Euskirchen seinerzeit einen gelben Brief hat zukommen lassen, welchen ich ungeöffnet zusammen mit der Bitte um ordnungsgemäße, "verfassungskonforme" Zustellung gem. Art. 103 GG zurück an das Amtsgericht geschickt hatte. Als Antwort darauf bekam ich ein Schreiben einer Justizangestellten in welchem ich gefragt wurde, ob es sich bei meinem Schreiben um einen Einspruch handele. Diese deute ich als Versuch, mich auf diese Weise zur Akzeptanz des mir unbekannten Inhalts diese Schreibens zu bewegen.
Die Frage hab ich in einem weiteren Schreiben an das Amtsgericht verneint, da ich den gelben Brief nicht geöffnet hatte und demzufolge auch nicht Einspruch gegen den mir unbekannten Inhalt einlegen konnte.

Daraufhin bekam ich nun den oben erwähnten Strafbefehl, welcher niemals Rechtskraft erlangen konnte, da das Rechtsgeschäft gem. §125 BGB aufgrund offenkundiger Verstöße nichtig ist. Die Vorgaben durch Art. 103,1 GG wurden nicht eingehalten. Gem. §117 VwGO i.V.m. §275 StPO i.V.m. §375ZPO darf eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solches zu werten. Daher ist der sog. Strafbefehl, welcher von keinem Richter unterschrieben wurde, lediglich ein Entwurf ohne Rechtskraft.
Nach § 127 BGB und § 134 BGB ist der Strafbefehl ebenfalls nichtig.
Das AG Euskirchen kann keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan nach § 21e GVG vorweisen. Nach § 1059 ZPO handelt es sich bei den sog. „Gerichten“ lediglich um Schiedsgerichte als reine Verwaltungsorgane. Somit ist der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG (vgl. Art. 101 (1) GG Rn 52 – 56, gr. Kommentar zum GG, v. Mangoldt, Klein, Stark) an diesem Gericht nicht gegeben; es handelt sich um Standgerichte, die verboten sind.

Nach §408a StPO kann der Strafbefehl erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt werden.

[...]

Aufgrund der vorsätzlich begangenen, schwerwiegenden Verstöße, Vorteilsgewährung im Amt, Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG, Entzug des gesetzlichen Richters nach § 16 GVG (Art. 101 GG) und schwerster Straftaten der beteiligten Juristen, entgegen Art. 20 (3) GG und § 1 GVG, wurde von mir am 29.06.2008 Antrag auf Revision gestellt. Außerdem beantragte ich die Übersendung der Akte zur Einsicht, was bis heute nicht geschehen ist.

[...]

Im Übrigen wurde bereits im April 2006 die StPO, die ZPO und das GVG gelöscht, indem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Und wieder wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben. Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der BRD weder einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, einen Richter oder gar einen Gerichtsvollzieher. Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverfGE3, 288(319f.): 6, 309 (338,363)).

Ich fordere Sie auf, die Vollziehung Ihrer Anordnung auszusetzen, bis ein Rechtskräftiges Urteil durch einen Gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG zustande gekommen ist, da Sie nach Ihren Angaben die Anordnung aufgrund der angeblichen Teilnahme am Straßenverkehr ohne gültige FE, welche noch zu beweisen ist, getroffen haben.

Ich weise Sie außerdem darauf hin, daß Sie nach § 52 BBG dem ganzen Volk zu dienen haben.
Nach § 56 BBG tragen Sie für die Rechtmäßigkeit Ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Nach Art. 20 (3) GG haben Sie sich an Recht und Gesetz zu halten. Jeder Beamte muß nach Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen Handlungen auf Ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25 StGB. Nach § 138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u. a. in Fällen des Hochverrates, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht.

Ich bitte Sie somit darum, mir darüber Mitteilung zu machen, auf welcher Rechtsgrundlage (Rechtsnorm) Sie gegen mich vorgehen und in wessen Auftrag diese “Nötigung“ meiner Person vorgenommen wird.


Dem Sachbearbeiter wurde die Sache wohl zu heiß, und hat sie an seinen Chef weitergegeben, dessen Schreiben ich heute erhalten hab.
In früheren Schreiben des Chefs war immer seine Unterschrift drunter, auf einmal gehts nicht mehr
Diese Unterschrift hab ich bisher noch nie gesehen.

Interessant find ich auch, wie er konsequent das Thema EGStPO vermeidet. Das aufgehobene OwiG hat ich eigentlich wegen der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen aufgeführt(im Hinblick auf Zwang zur Wegelagerei, Link hab ich schonmal irgendwo gepostet).

Hier ist das Schreiben (hab nur Einlassungen zum Thema Punkte und deren Zustandekommen rausgenommen):



Kann mir jemand einen Hinweis geben, wo ich was zu Sachbeschwerden finde? Ich werd das Gefühl nicht los, daß man mich damit wieder zur Akzeptanz des Vorgehens gegen mich bewegen möchte.

vonRoit

Beiträge: 2421

» 01.10.08 14:29 «              Beitrag melden


Mal wieder dummes Zeug.

Wo ist der Geltungsbereich dieses OWiG ?

Antwort: Nirgendwo !

Das OWiG ist ein Gesetz von 1956 ,also ein BRdvD - Gesetz, was durch ein nichtlegitimiertes Parlament, was durch Wahlbetrug also ein illegales Staatsorgan darstellt, verabschiedet und auch entworfen wurde.

Hier sind § 123 BGB ( Täuschung im Rechtsverkehr), § 123 Abs. 2 BGB ( arglistige Täuschung), § 125 BGB ( Nichtigkeit durch Formfehler), § 134 BGB ( ein Gesetz was als Grundlage ein nichtiges Rechtsgeschäft hat, ist und bleibt nichtig, selbst wenn der neue Akt rechtmäßig wäre.), § 138 BGB ( Nichtig wegen Sittenwidrigkeit).

Weiterhin:

Gegenklage zur Feststellung durch das "Gericht" oder auch AG, der Verfassungswidrigkeit und der Nichtigkeit illegaler und nicht rechtkräftiger Rechtsgeschäfte.

Das alles würde Tante Käthe machen sagt sie, doch kannst Du das auch ?

Der letzte Absatz dieser merkwürdigen Gestalt lässt Bände sprechen.

Natürlich muss er prüfen ob es verfassungsrechtlich ist was er da macht, wenn er das nicht kann oder will, muss er seinen Vorgesetzten entscheiden lassen, natürlich nicht ohne klagefähige Stellungsnahme dieses Vorgesetzten.


Zuletzt bearbeitet: 01.10.08 14:36 von Administrator
Username
» 01.10.08 23:33 «              Beitrag melden


Ob ich das kann, weiß ich nicht. Werd mich in die Thematik erstmal einfuchsen müssen.

Prinzipiell würd ich sagen: Versuch macht kluch

Hab jetzt erstmal ein Antwortschreiben aufgesetzt, in dem der Affe nochmal aufgefordert wird, mir endlich die Rechtmäßigkeit von dem ganzen nachzuweisen.

Frist zur Stellungnahme: eine Woche (hat das AG bei mir auch gemacht, dürfte also rechtens sein), muß ja am 10. meine Einverständniserklärung abgeben.

Bekommt er morgen von mir vorbei gebracht, um den Empfang zu quitieren. Dann kann er über das lange Wochenende mal Arbeiten, muß ich schließlich auch.

Freu mich jetzt schon auf sein blödes Gesicht.
Bei meinem letzten Besuch bei ihm hat er noch den Macker raushängen lassen.
Meinte, er wär nicht für meine Erziehung zuständig, aber das er zweimal SEINEN Aussendienst zu mir geschickt hat und der beide Male ohne Ergebnis zurück kam, wäre eine Unverschämtheit von mir gewesen.

vonRoit

Beiträge: 2421

» 02.10.08 11:19 «              Beitrag melden


Hier wäre nun das Bundesinformationsgesetz vom 01.01.2006 als nächste Waffe zu benutzen.

Hier wird die Behörde dazu aufgefordert ihre Legitimation durch alle dafür nötigen Gesetze, Dokumente und Ernennungen nach zu weisen.

Antrag auf Nachweis Ihrer Ligitimation.
Nach dem Bundesinformationsgesetzes vom 01.01.2006 sind Sie verpflichtet mir in allen Angelegenheiten die Ihre Behörde betreffen, Auskunft zu erteilen.

Zu 01.
Ich hätte gern alle Namen, Anschriften und Daten der am Fall
Aktenzeichen XXXXXXXX beteiligten MA Ihrer Behörde.

Zu 02.

sowie als auch, Ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten mit vollen Namen, als auch dessen volle Anschrift.

Zu 03.

Die volle Anschrift und den Leiter der über Sie und Ihre MA dienstaufsichtsführende Abteilung bzw. die dienstaufsichtsführende Behörde.

Zu 04.

würde ich gern die Funktionen und Dienstränge aller der am Fall mit dem Aktenzeichen XXXXXX beteiligten MA s dezidiert aufgezeichnet bekommen, mit dem Anordnenden bitte ich zu beginnen.

Zu 05.

Erwünsche ich eine sofortige Akteneinsicht ohne RA nach §299 ZPO ( Akteneinsicht ohne Rechtsanwalt), um gegen die Maßnahmen Ihrer Behörde Stellung nehmen zu können.

Zu 06.

Ich werde auf keinerlei Rechte zur Stellungnahme sowie zu meiner Verteidigung gegen illegale Beschwer durch Sie oder durch Ihre Behörde verzichten, sowie jedweder Verstoss gegen die MRK und das Grundgesetz, gerichtliche Maßnahmen gegen Sie auslösen wird.

Zu 07.
Beantrage ich das Sie die Kosten für die illegale Beschwer übernehmen, sowie ich von meinem Recht gebrauch machen werde, auf Ihre Kosten eventuelle Gutachter für Völkerrecht, Steuerrecht, Recht und Grundrecht in Anspruch nehmen werde.

ohne freundlichen Gruß
xxxxxxxxxxxxxxxxxx


Zuletzt bearbeitet: 02.10.08 12:13 von Administrator
ull

Beiträge: 125

» 02.10.08 16:39 «              Beitrag melden


habe zum bundesinformationsgesetz folgendes gefunden

siehe hier

vonRoit

Beiträge: 2421

» 02.10.08 17:42 «              Beitrag melden


Ende des Amtgeheimnisses - Behörden müssen Akten offen legen

Auf der Grundlage dreier Gesetze können Bürger auf Akteneinsicht bestehen: In Nordrhein-Westfalen wie in drei anderen Bundesländern gilt ein Informationsfreiheitsgesetz für Behörden des Landes und für Kreise, Städte und Gemeinden. Am 1. Januar 2006 ist zudem das Bundesinformationsgesetz in Kraft getreten, das Behörden des Bundes zur Auskunft verpflichtet. Auf der Grundlage von Umweltinformationsgesetzen müssen zudem Unterlagen über Bauvorhaben und Einrichtungen, die die Umwelt beeinflussen könnten, offen gelegt werden.

Hinter allen Informationsgesetzen (die in meisten anderen europäischen Ländern eine weitaus längere Tradition haben) steht die Auffassung, dass vom Grundsatz her Akten frei zugänglich sind. Das Prinzip des "Amtsgeheimnisses", nach dem die Behörden erst einmal alles unter Verschluss hielten und die Bürger begründen mussten, warum sie bestimmte Informationen haben möchten, wird also umgekehrt. Jetzt muss die Behörde begründen, warum sie eine Akteneinsicht verweigert. Grundsätzlich bleiben aber weiterhin die Protokolle von nicht öffentlich Sitzungen zum Beispiel der Kreistage oder der Stadträte unter Verschluss. Und immer dann, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind oder wenn es um Daten von Wirtschaftsunternehmen geht, muß die Behörde abwägen. Allerdings kann es durchaus sein, dass die Betroffenen gegen eine Veröffentlichung nichts einzuwenden haben. Deswegen muß die Behörde sie fragen. Antragssteller müssen nicht persönlich betroffen sein, zum Beispiel von Bauvorhaben.

Für ihren Aufwand können die Behörden Gebühren festsetzen. Einfache und mündlich Auskünfte sind kostenlos, dagegen dürfen Kopien berechnet werden. Ist der Aufwand groß, zum Beispiel weil weiterhin unter den Datenschutz fallende Teile der Akten geschwärzt oder abgetrennt werden müssen, können die Behörden bis zu 1000 Euro verlangen. Deswegen empfiehlt es sich bei der Anfrage, möglichst genau zu beschreiben, welche Daten man haben möchte. Auch der zeitliche und räumliche Rahmen sollte eingegrenzt werden. Wer Überraschungen bei den Gebühren vermeiden will, kann der Behörde auch eine Obergrenze vorschlagen und um Rücksprache bitten, falls der Aufwand und damit die Kosten höher als erwartet ausfallen.

Der Antragsteller kann die Form wählen, in der Information übermittelt wird: Er kann selbst zur Behörde gehen und die Akte einsehen; er kann eine Zusammenfassung verlangen oder Kopien der Originale.

Gibt es Streit über die herausgegebenen Daten, kann der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht klagen. Besser ist es jedoch, (bei den NRW-Gesetzen) die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Vermittlerin einzuschalten. Dies ist kostenlos und zudem den Vorteil, dass sich eine Behörde mit einer anderen auseinandersetzt.

Was bei einer solchen Vermittlung zu beachten ist, steht auf der Webseite der Datenschutzbeauftragten. Dort ist auch die Gebührenordnung nachzulesen.

Doch was ist verkehrt an diesem Bericht eines Senders X ?

Die korrupte Midienbande erklärt das Gesetz nicht !



Zuletzt bearbeitet: 02.10.08 17:45 von Administrator
stromer

Beiträge: 104

» 02.10.08 19:28 «              Beitrag melden


"drei andere Bundesänder"...

Welche sind denn das?

(Man darf im Leben NIE etwas unklar lassen...:-)

st.

Kampfgeist

Beiträge: 152

» 03.10.08 12:00 «              Beitrag melden


Auf alle Fälle hat SH ein Freiheitsinformationsgesetz, was wir in unterschiedlichen Zusammenhängen schon seit geraumer Zeit fleissig zum Schrecken diverser Behörden und BRD-nahen Organisationen wie Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, etc. zum Vorteil von Mobbingopfern erfolgreich (!) nutzen! Leider ist diese Waffe für bestimmte Bereiche der BRdvD-Organisationen scharf - für andere, wie zum Beispiel der Justiz, wiederum ist sie wiederum stumpf.

Dennoch eine Frage/Idee:
Die GVP´s sind nach § 21 e GVG offenzulegen, was die Gerichte ja meistens verweigern. Wäre in dem Fall diese Verweigerung nicht doch ein zusätzlicher Verstoss gegen das IFG, der vielleicht nicht direkt hilfreich ist, aber als zusätzliches Vergehen registriert werden kann?


Respectfully
Kampfgeist
vonRoit

Beiträge: 2421

» 03.10.08 15:58 «              Beitrag melden


Hierzu ist folgendes zu sagen;
Natürlich gehört das zur Informationsfreiheit, doch hier ist es eine Soll-Norm, also der 21 GVG ist ein muss.
Zur Sache SH oder Bayern, das IFG ist ein Bundesgesetz, somit für alle gültig, Bayern oder SH.
Bundesrecht bricht immer Landesrecht oder nicht ? (Artikel 31 GG)

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