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Thema: Sieg auf der ganzen Linie
!!!!
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» 01.10.08 13:44 « |
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Es geht weiter mit der Belästigung durch die BRdvD
Hier die wichtigsten Teile aus meinem Schreiben an das
Straßenverkehrsamt:
Rechtsbeschwerde gegen Ihr Schreiben vom
29.08.2008 mit dem Zeichen XXX
Sehr geehrter Herr XXX,
Zunächst Rüge ich die Verletzung meiner Grundrechte.
Am 31.08.2008 befand sich in meinem Briefkasten ein gelber Brief mit
dem o.g. Schreiben als Inhalt. Eine Zustellungsabsicht ihrerseits gem.
Art. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. gr. Kommentar zum GG, Mangold, Klein,
Stark, 4. Auflage) ist nicht erkennbar. Offensichtlich soll mein
rechtliches Gehör absichtlich verletzt werden. Daher ist der
Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig.
[...]
Nun ist es aber so, daß mir das Amtsgericht Euskirchen seinerzeit einen
gelben Brief hat zukommen lassen, welchen ich ungeöffnet zusammen mit
der Bitte um ordnungsgemäße, "verfassungskonforme" Zustellung gem. Art.
103 GG zurück an das Amtsgericht geschickt hatte. Als Antwort darauf
bekam ich ein Schreiben einer Justizangestellten in welchem ich gefragt
wurde, ob es sich bei meinem Schreiben um einen Einspruch handele.
Diese deute ich als Versuch, mich auf diese Weise zur Akzeptanz des mir
unbekannten Inhalts diese Schreibens zu bewegen.
Die Frage hab ich in einem weiteren Schreiben an das Amtsgericht
verneint, da ich den gelben Brief nicht geöffnet hatte und demzufolge
auch nicht Einspruch gegen den mir unbekannten Inhalt einlegen konnte.
Daraufhin bekam ich nun den oben erwähnten Strafbefehl, welcher niemals
Rechtskraft erlangen konnte, da das Rechtsgeschäft gem. §125 BGB
aufgrund offenkundiger Verstöße nichtig ist. Die Vorgaben durch Art.
103,1 GG wurden nicht eingehalten. Gem. §117 VwGO i.V.m. §275 StPO
i.V.m. §375ZPO darf eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original
unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die Ausfertigung nur ein
Musterschreiben und als solches zu werten. Daher ist der sog.
Strafbefehl, welcher von keinem Richter unterschrieben wurde, lediglich
ein Entwurf ohne Rechtskraft.
Nach § 127 BGB und § 134 BGB ist der Strafbefehl ebenfalls nichtig.
Das AG Euskirchen kann keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan nach §
21e GVG vorweisen. Nach § 1059 ZPO handelt es sich bei den sog.
„Gerichten“ lediglich um Schiedsgerichte als reine Verwaltungsorgane.
Somit ist der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG (vgl. Art. 101 (1)
GG Rn 52 – 56, gr. Kommentar zum GG, v. Mangoldt, Klein, Stark) an
diesem Gericht nicht gegeben; es handelt sich um Standgerichte, die
verboten sind.
Nach §408a StPO kann der Strafbefehl erst nach Eröffnung des
Hauptverfahrens beantragt werden.
[...]
Aufgrund der vorsätzlich begangenen, schwerwiegenden Verstöße,
Vorteilsgewährung im Amt, Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art.
103 GG, Entzug des gesetzlichen Richters nach § 16 GVG (Art. 101 GG)
und schwerster Straftaten der beteiligten Juristen, entgegen Art. 20
(3) GG und § 1 GVG, wurde von mir am 29.06.2008 Antrag auf Revision
gestellt. Außerdem beantragte ich die Übersendung der Akte zur
Einsicht, was bis heute nicht geschehen ist.
[...]
Im Übrigen wurde bereits im April 2006 die StPO, die ZPO und das GVG
gelöscht, indem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam
wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt.
Und wieder wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben. Folglich
gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der BRD weder
einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, einen Richter oder
gar einen Gerichtsvollzieher. Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen
Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig
(BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverfGE3, 288(319f.): 6, 309
(338,363)).
Ich fordere Sie auf, die Vollziehung Ihrer Anordnung auszusetzen, bis
ein Rechtskräftiges Urteil durch einen Gesetzlichen Richter nach Art.
101 GG zustande gekommen ist, da Sie nach Ihren Angaben die Anordnung
aufgrund der angeblichen Teilnahme am Straßenverkehr ohne gültige FE,
welche noch zu beweisen ist, getroffen haben.
Ich weise Sie außerdem darauf hin, daß Sie nach § 52 BBG dem ganzen
Volk zu dienen haben.
Nach § 56 BBG tragen Sie für die Rechtmäßigkeit Ihrer dienstlichen
Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Nach Art. 20 (3) GG
haben Sie sich an Recht und Gesetz zu halten. Jeder Beamte muß nach
Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen Handlungen auf Ihre
Rechtmäßigkeit hin überprüfen.
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von
juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht
zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige
unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung,
Mittäter nach § 25 StGB. Nach § 138 StGB ist der öffentlich
Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u. a. in Fällen des
Hochverrates, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren
Raubes und Erpressung bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht.
Ich bitte Sie somit darum, mir darüber Mitteilung zu machen, auf
welcher Rechtsgrundlage (Rechtsnorm) Sie gegen mich vorgehen und in
wessen Auftrag diese “Nötigung“ meiner Person vorgenommen wird.
Dem Sachbearbeiter wurde die Sache wohl zu heiß, und hat sie an seinen
Chef weitergegeben, dessen Schreiben ich heute erhalten hab.
In früheren Schreiben des Chefs war immer seine Unterschrift drunter,
auf einmal gehts nicht mehr
Diese Unterschrift hab ich bisher noch nie gesehen.
Interessant find ich auch, wie er konsequent das Thema EGStPO
vermeidet. Das aufgehobene OwiG hat ich eigentlich wegen der
Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen aufgeführt(im Hinblick auf Zwang zur
Wegelagerei, Link hab ich schonmal irgendwo gepostet).
Hier ist das Schreiben (hab nur Einlassungen zum Thema Punkte und deren
Zustandekommen rausgenommen):
Kann mir jemand einen Hinweis geben, wo ich was zu Sachbeschwerden
finde? Ich werd das Gefühl nicht los, daß man mich damit wieder zur
Akzeptanz des Vorgehens gegen mich bewegen möchte.
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vonRoit
Beiträge: 2421
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» 01.10.08 14:29 « |
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Mal wieder dummes Zeug.
Wo ist der Geltungsbereich dieses OWiG ?
Antwort: Nirgendwo !
Das OWiG ist ein Gesetz von 1956 ,also ein BRdvD - Gesetz, was durch
ein nichtlegitimiertes Parlament, was durch Wahlbetrug also ein
illegales Staatsorgan darstellt, verabschiedet und auch entworfen wurde.
Hier sind § 123 BGB ( Täuschung im Rechtsverkehr), § 123 Abs. 2 BGB (
arglistige Täuschung), § 125 BGB ( Nichtigkeit durch Formfehler), § 134
BGB ( ein Gesetz was als Grundlage ein nichtiges Rechtsgeschäft hat,
ist und bleibt nichtig, selbst wenn der neue Akt rechtmäßig wäre.), §
138 BGB ( Nichtig wegen Sittenwidrigkeit).
Weiterhin:
Gegenklage zur Feststellung durch das "Gericht" oder auch AG, der
Verfassungswidrigkeit und der Nichtigkeit illegaler und nicht
rechtkräftiger Rechtsgeschäfte.
Das alles würde Tante Käthe machen sagt sie, doch kannst Du das auch ?
Der letzte Absatz dieser merkwürdigen Gestalt lässt Bände sprechen.
Natürlich muss er prüfen ob es verfassungsrechtlich ist was er da
macht, wenn er das nicht kann oder will, muss er seinen Vorgesetzten
entscheiden lassen, natürlich nicht ohne klagefähige Stellungsnahme
dieses Vorgesetzten.
Zuletzt bearbeitet: 01.10.08 14:36 von Administrator
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Username
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» 01.10.08 23:33 « |
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Ob ich das kann, weiß ich nicht. Werd mich in die Thematik erstmal
einfuchsen müssen.
Prinzipiell würd ich sagen: Versuch macht kluch
Hab jetzt erstmal ein Antwortschreiben aufgesetzt, in dem der Affe
nochmal aufgefordert wird, mir endlich die Rechtmäßigkeit von dem
ganzen nachzuweisen.
Frist zur Stellungnahme: eine Woche (hat das AG bei mir auch gemacht,
dürfte also rechtens sein), muß ja am 10. meine Einverständniserklärung
abgeben.
Bekommt er morgen von mir vorbei gebracht, um den Empfang zu quitieren.
Dann kann er über das lange Wochenende mal Arbeiten, muß ich
schließlich auch.
Freu mich jetzt schon auf sein blödes Gesicht.
Bei meinem letzten Besuch bei ihm hat er noch den Macker raushängen
lassen.
Meinte, er wär nicht für meine Erziehung zuständig, aber das er zweimal
SEINEN Aussendienst zu mir geschickt hat und der beide Male ohne
Ergebnis zurück kam, wäre eine Unverschämtheit von mir gewesen.
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vonRoit
Beiträge: 2421
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» 02.10.08 11:19 « |
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Hier wäre nun das Bundesinformationsgesetz vom 01.01.2006 als nächste
Waffe zu benutzen.
Hier wird die Behörde dazu aufgefordert ihre Legitimation durch alle
dafür nötigen Gesetze, Dokumente und Ernennungen nach zu weisen.
Antrag auf Nachweis Ihrer Ligitimation.
Nach dem Bundesinformationsgesetzes vom 01.01.2006 sind Sie
verpflichtet mir in allen Angelegenheiten die Ihre Behörde betreffen,
Auskunft zu erteilen.
Zu 01.
Ich hätte gern alle Namen, Anschriften und Daten der am Fall
Aktenzeichen XXXXXXXX beteiligten MA Ihrer Behörde.
Zu 02.
sowie als auch, Ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten mit vollen
Namen, als auch dessen volle Anschrift.
Zu 03.
Die volle Anschrift und den Leiter der über Sie und Ihre MA
dienstaufsichtsführende Abteilung bzw. die dienstaufsichtsführende
Behörde.
Zu 04.
würde ich gern die Funktionen und Dienstränge aller der am Fall mit dem
Aktenzeichen XXXXXX beteiligten MA s dezidiert aufgezeichnet bekommen,
mit dem Anordnenden bitte ich zu beginnen.
Zu 05.
Erwünsche ich eine sofortige Akteneinsicht ohne RA nach §299 ZPO (
Akteneinsicht ohne Rechtsanwalt), um gegen die Maßnahmen Ihrer Behörde
Stellung nehmen zu können.
Zu 06.
Ich werde auf keinerlei Rechte zur Stellungnahme sowie zu meiner
Verteidigung gegen illegale Beschwer durch Sie oder durch Ihre Behörde
verzichten, sowie jedweder Verstoss gegen die MRK und das Grundgesetz,
gerichtliche Maßnahmen gegen Sie auslösen wird.
Zu 07.
Beantrage ich das Sie die Kosten für die illegale Beschwer übernehmen,
sowie ich von meinem Recht gebrauch machen werde, auf Ihre Kosten
eventuelle Gutachter für Völkerrecht, Steuerrecht, Recht und Grundrecht
in Anspruch nehmen werde.
ohne freundlichen Gruß
xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Zuletzt bearbeitet: 02.10.08 12:13 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2421
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» 02.10.08 17:42 « |
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Ende des Amtgeheimnisses - Behörden müssen Akten offen legen
Auf der Grundlage dreier Gesetze können Bürger auf Akteneinsicht
bestehen: In Nordrhein-Westfalen wie in drei anderen Bundesländern gilt
ein Informationsfreiheitsgesetz für Behörden des Landes und für Kreise,
Städte und Gemeinden. Am 1. Januar 2006 ist zudem das
Bundesinformationsgesetz in Kraft getreten, das Behörden des Bundes zur
Auskunft verpflichtet. Auf der Grundlage von Umweltinformationsgesetzen
müssen zudem Unterlagen über Bauvorhaben und Einrichtungen, die die
Umwelt beeinflussen könnten, offen gelegt werden.
Hinter allen Informationsgesetzen (die in meisten anderen europäischen
Ländern eine weitaus längere Tradition haben) steht die Auffassung,
dass vom Grundsatz her Akten frei zugänglich sind. Das Prinzip des
"Amtsgeheimnisses", nach dem die Behörden erst einmal alles unter
Verschluss hielten und die Bürger begründen mussten, warum sie
bestimmte Informationen haben möchten, wird also umgekehrt. Jetzt muss
die Behörde begründen, warum sie eine Akteneinsicht verweigert.
Grundsätzlich bleiben aber weiterhin die Protokolle von nicht
öffentlich Sitzungen zum Beispiel der Kreistage oder der Stadträte
unter Verschluss. Und immer dann, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen
sind oder wenn es um Daten von Wirtschaftsunternehmen geht, muß die
Behörde abwägen. Allerdings kann es durchaus sein, dass die Betroffenen
gegen eine Veröffentlichung nichts einzuwenden haben. Deswegen muß die
Behörde sie fragen. Antragssteller müssen nicht persönlich betroffen
sein, zum Beispiel von Bauvorhaben.
Für ihren Aufwand können die Behörden Gebühren festsetzen. Einfache und
mündlich Auskünfte sind kostenlos, dagegen dürfen Kopien berechnet
werden. Ist der Aufwand groß, zum Beispiel weil weiterhin unter den
Datenschutz fallende Teile der Akten geschwärzt oder abgetrennt werden
müssen, können die Behörden bis zu 1000 Euro verlangen. Deswegen
empfiehlt es sich bei der Anfrage, möglichst genau zu beschreiben,
welche Daten man haben möchte. Auch der zeitliche und räumliche Rahmen
sollte eingegrenzt werden. Wer Überraschungen bei den Gebühren
vermeiden will, kann der Behörde auch eine Obergrenze vorschlagen und
um Rücksprache bitten, falls der Aufwand und damit die Kosten höher als
erwartet ausfallen.
Der Antragsteller kann die Form wählen, in der Information übermittelt
wird: Er kann selbst zur Behörde gehen und die Akte einsehen; er kann
eine Zusammenfassung verlangen oder Kopien der Originale.
Gibt es Streit über die herausgegebenen Daten, kann der Antragsteller
vor dem Verwaltungsgericht klagen. Besser ist es jedoch, (bei den
NRW-Gesetzen) die Landesbeauftragte für den Datenschutz als
Vermittlerin einzuschalten. Dies ist kostenlos und zudem den Vorteil,
dass sich eine Behörde mit einer anderen auseinandersetzt.
Was bei einer solchen Vermittlung zu beachten ist, steht auf der
Webseite der Datenschutzbeauftragten. Dort ist auch die Gebührenordnung
nachzulesen.
Doch was ist verkehrt an diesem Bericht
eines Senders X ?
Die korrupte Midienbande erklärt das Gesetz nicht !
Zuletzt bearbeitet: 02.10.08 17:45 von Administrator
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