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Thema: Bundestagswahl 2009
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vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 09:26 «              Beitrag melden


Aus den zahlreichen, dem Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stehenden Migrationsberichten geht auch hervor, dass in zahlreichen deutschen Großstädten in vielen Wahlkreisen aufgrund einer planmäßig eingeleiteten Überfremdung mit Plünderung der deutschen Sozialsysteme schon überwiegend Nichtdeutsche leben.

Unter www.heimatforum.de 2005 bis 2007 wird der laufende Austausch der deutschen Bevölkerung drastisch beschrieben. Im Jahre 2010 werden nach dieser Internetseite 40 % der unter 40jährigen in Deutschland aus dem Ausland oder von ausländischen Eltern stammen, wie das statistische Bundesamt feststellt.

Unverblümt äußern sich durch bundesrepublikanische Wahlleiter im Wege der Fälschung der Wählerlisten zur Wahl zugelassene Ausländer oder Staatenlose in der Form, dass sie keine deutschen Wähler brauchen, um in die vorgeblich für Deutsche zu beachtenden Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik zu gelangen

Sieht man einmal von der unsachlichen Verleumdung mit Fremdenfeindlichkeit ab, welche die überwiegend schulisch verbildeten Journalisten von bundesrepublikanischen Medien über jeden stülpen möchten, welcher sich nicht aufgrund eines nicht ausreichenden juristischen Wissens nur verbal ungeschickt zum Schutze seine angegriffenen Volkes äußern kann, so ist doch damit bewiesen, dass sich Herr Mutlu auf seine türkisch-deutschen Stammwähler, welche höchsten Türken oder Staatenlose sind, bei den Berliner Senatswahlen gestützt hat.

Und das wird das Deutschen Volk bei weiterer - gesetzwidriger Gewährung des Wahlrechtes zwecks Wahlbeeinflussung, Wahlfälschung und Wählertäuschung mit Hilfe des BVerfG durch die unerlaubte Wahlteilnahme von Nichtdeutschen an Wahlen in Deutschland unausweichlich in die Minderheit führen und im eigenen deutschen Vaterland auf ewig einer Fremdherrschaft bis zur Auslöschung ausliefern, wenn es sich nicht wehrt!

An Schulen in den Großstädten sind schon heute weit über 50 % der Eingeschulten Ausländerabkömmlinge, die mit ihrem vorgeblichen Wahlrecht in Deutschland jegliche deutsche Selbstbestimmung zwangsläufig durch Zeitablauf beseitigen können und werden

wenn die Anfechtung des Wählerverzeichnisses nicht deshalb Erfolg hat, weil Ausländer, Ausländerabkömmlinge und Staatenlose nach den bundesrepublikanischen Gesetzen weder Deutsche im Sinne des GG Art. 116 (1) sind noch Wahlrecht haben und auch niemals durch Entscheidungen der Bundesrepublik Deutsche unter der derzeitigen Verweigerung der Selbstbestimmung nur der Deutschen werden können.

Die Kläger gegen die Bundestagswahl 2005 wussten natürlich, dass ihre Wahlanfechtungsklage zur Beseitigung des Besatzungsunrecht gegen sie selbst und das Deutsche Volk bei Erfüllungsgehilfen der Siegermächte, die alle auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht schwören mussten und haben, um überhaupt am öffentlichen Leben in ihrem Vaterland teilnehmen zu können und öffentliche Ämter zu bekleiden, auch weiterhin nicht im Wege des ordentlichen rechtlichen Gehörs gehört werden würde, weil am BVerfG schon eine umfassend, durch die Tatbestandsvorträge wie auch in diesem Verfahren begründete Klage mit dem Az. 2 BvR 1451/07 gegen Senatswahlfälschungen in Berlin

unter Beteiligung des Juristen Mellinghoff unbegründet nicht angenommen wurde!

Insoweit trugen sie zur Verhinderung von vorgeschütztem Nichtwissen bei allen höchsten bundesrepublikanischen Juristen und Staatsrechtlern auch den folgenden Auszug aus einer wissenschaftlichen Erörterung an einer deutschen Universität vor, Zitat Anfang:

Nach Art. 20 Abs. 1, Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus. Nach Satz 2 wird diese vom Volk durch Wahlen ausgeübt.

A) Volksbegriff

Das Volk ist der zentrale Träger der Staatsgewalt. In der Demokratie bedürfen die Organe einer demokratischen Legitimation, d.h. das Volk muß einen effektiven Einfluß haben auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die staatlichen Organe.

Hier ist fraglich, wer unter dem Begriff „Volk" zu fassen ist, insbesondere, ob Ausländer zum Staatsvolk in diesem Sinne zu rechnen sind.

(1) „Volk" als Deutsches Volk

Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Volksbegriff i.S.d. Art. 20 Abs. 2 GG nur die deutschen Staatsangehörigen i.S.v. Art. 116 GG erfasst. In der Präambel sowie Art. 146 GG ist das „deutsche" Volk ausdrücklich genannt. Art. 33 GG weist den Deutschen staatsbürgerliche Rechte zu. Nach Artt. 56, 64 Abs. 2 GG schwören der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des „deutschen" Volkes zu widmen.

(2) „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer

Nach anderer Ansicht hat sich der verfassungsrechtliche Begriff „Volk" durch den wachsenden Ausländeranteil an der Bevölkerung gewandelt. Zum Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG sollen danach auch Ausländer gehören, deren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet liegt und die daher in gleicher Weise von der Staatsgewalt betroffen sind.

(3) Stellungnahme

Die Eigenschaft als Deutscher ist nach der Konzeption des Grundgesetzes der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als Träger der Staatsgewalt, die auch für das Wahlrecht vorausgesetzt wird. Die Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts ist dem Gesetzgeber überlassen, wie sich aus Art. 73 Nr. 2, 116 GG entnehmen läßt. Der Gesetzgeber kann Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft Deutschlands über das Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung tragen und damit den Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 GG wandeln. Gerade im neuen StAG ist die Einbürgerung von Ausländern zwar erleichtert, der Status des Deutschen jedoch beibehalten worden. Für die Annahme, dass nur das deutsche Staatsvolk gemeint sein kann, spricht zudem, dass der Deutsche Bundestag auch die Staatsgewalt ausübt. Aus den genannten Gründen erscheint es richtig, der erstgenannten Ansicht zu folgen.





vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 09:27 «              Beitrag melden


(4) Zwischenergebnis

Der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf das deutsche Volk. Ausländer zählen nicht dazu und sind deshalb nicht wahlberechtigt und wählbar.

a) Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl

Zusätzlich zu dem vorgenannten Umstand, dass Ausländer nicht unter den Volksbegriff fallen, kann das Demokratieprinzip weiterhin dadurch verletzt sein, dass die von Art. 20 Abs. 2 GG mittelbar statuierten und in Art. 38 GG für die BT-Wahlen formulierten Wahlrechtsgrundsätze tangiert sind.

Hier könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl betroffen sein. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Zur Wahl berechtigt ist das Staatsvolk; Ausländer sind nicht zu beteiligen. Eine Einbeziehung von Ausländern würde den Kreis der Wahlberechtigten unzulässig erweitern.

b) Zwischenergebnis

Die Einführung des Wahlrechts für Ausländer auf Bundesebene verstößt mithin auch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

B) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, Satz 2 GG durch Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene

Fraglich ist, wie die Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene zu beurteilen ist.

Für die Länder gilt das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1, Satz 1 GG. Der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ist daher ebenso auszulegen wie in Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG; es ist das deutsche Volk wahlberechtigt. Die Landesangehörigkeit ist Grundlage der nur Deutschen zukommenden Teilhabe an der Staatsgewalt. Außerdem wirken die Landesangehörigen - mittelbar durch Landtage und Landesregierungen - über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.

Das Wahlrecht für Ausländer auf Landesebene verstößt daher ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.

C) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, Satz 2 GG durch Einführung des Nicht-EU-Ausländer-Wahlrechts auf kommunaler Ebene

Fraglich ist schließlich, wie auf kommunaler Ebene der Volksbegriff zu fassen ist.

(1) Mindermeinung: „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer

Nach teilweise vertretener Ansicht steht der Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG einem Kommunalwahlrecht für Ausländer nicht entgegen, da Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG auf kommunaler Ebene anders zu verstehen sei. Begründet wird dies damit, dass Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG nur ein Mindestmaß an Homogenität fordere. Die Kommunen seien sich selbst verwaltende, nichtstaatliche Körperschaften, die ihre Legitimation aus dem vom Staatsvolk zu unterscheidenden Gemeindevolk ableiteten. Hierbei könne auch die dauernd anwesende Bevölkerung (also auch Ausländer) in die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten einbezogen werden.

(2) Herrschende Meinung: „Volk" als Deutsches Volk

Die überwiegend vertretene Ansicht geht jedoch davon aus, dass der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ebenso wie in Art. 20 Abs. 2 GG zu verstehen ist. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, dass das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch die Staatsorgane hat. Das demokratische Prinzip läßt es nicht zu, anstelle des Gesamtstaatsvolkes einer nur durch örtlichen Bezug verbundenen Einwohnerschaft Legitimationskraft zuzuerkennen. Die Gemeinden üben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und auch bei der Erfüllung von staatlich übertragenen Aufgaben Staatsgewalt aus. Diese Staatsgewalt ist dem deutschen Volk vorbehalten.

(3) Stellungnahme

Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG gewährleistet für alle kommunalen Gebietskörperschaften die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit ihrer Stellung im Gefüge des demokratischen Staates Rechnung. Auch auf kommunaler Ebene muß daher der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S.1 GG gelten.

(4) Zwischenergebnis

Das Wahlrecht für Ausländer auf kommunaler Ebene verstößt daher ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.

D) Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 79 Abs. 3 GG

Die Verstöße gegen Art. 79 Abs. 3 GG müßten ferner erheblich sein.

Das BVerfG legt Art. 79 Abs. 3 GG einschränkend aus: Er verbiete nur eine „prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindere hingegen den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die positiv-rechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren". Hier ist das Demokratieprinzip, das vom Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG erfaßt ist, unmittelbar verletzt und nicht nur ein auf ihm beruhendes einfaches Gesetz. Erhebliche Verstöße liegen daher vor.

Zitat Ende!

Diese juristische Ausarbeitung richtete sich gegen eine beabsichtigte Reform des Wahlrechtes in der Bundesrepublik Deutschland durch den aus Wahlfälschern bestehenden Deutschen Bundestag, der natürlich aufgrund der Wahlanfechtung zu den Bundestagswahlen 2005 auch gemerkt hatte, dass die durch die Bundesrepublik eingebürgerten scheindeutschen Ausländer mit Doppelpass durch bundesrepublikanische Gesetze niemals Deutsche werden.

Erst wird der Doppelpass und dann das Wahlrecht für Ausländer gegen das Aufbegehren der Deutschen gegen Überfremdung benötigt, das ist die bis jetzt unter den Augen des BVerfG ablaufende Strategie von Wahlbetrügern und Hochverrätern am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, zwecks Völkermord, die fast alle nicht mehr an begangenem Unrecht in der nationalsozialistischen Zeit und dem Krieg beteiligt waren.

Im übrigen haben aber Ausländer und Staatenlose nicht den gleichen Status, so dass alle durch die Bundesrepublik um ihre eigene Staatsangehörigkeit Betrogenen, die sie aufgeben mussten, um die inexistente Staatsangehörigkeit "deutsch" zu erlangen, immer noch nicht wahlberechtigt wären. Insoweit würde eine auch diese Gruppe betreffende Wahlrechtsreform erst einmal ein ganz neues Erkennen bei den Betroffenen schaffen müssen, bei dem Schadensersatzansprüche gegen BRdvD-Erfüllungsgehilfen noch die kleinste Rolle spielen werden.





vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 09:29 «              Beitrag melden


Es wird also aufgrund vorstehender ausreichender Internetrecherchen beantragt, festzustellen, dass es offenkundige Tatsache ist,

1. dass durch die Bundesrepublik scheineingebürgerte Ausländer und Staatenlose das Wahlrecht zugesprochen bekommen, ohne das sie nach GG Art. 116 (1) Deutsche sein können.

2. dass alle in der Bundesrepublik scheineingebürgerte Ausländer und Staatenlose bei nur scheinbarer Erfüllung der Wahlberechtigungsbedingungen für Deutsche in die Wählerlisten zu bisher allen Wahlen und nun auch der EU-Wahl aufgenommen wurden und Wahlbenachrichtigungskarten erhalten haben.

3. dass aufgrund vorliegender Pressehinweise schon bisher Millionen von scheineingedeutschten Ausländern und Staatenlose tatsächlich gewählt haben und zukünftig wählen können, wenn ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht geprüft wird, was sich erheblich und entscheidend in der Fälschung der Angaben zur Wahlberechtigung, Wahlbeteiligung, Wahlergebnis und Wahlkampfkostenerstattungen ausgewirkt hat und wirken wird.

Die Scheineindeutschungen werden auch zum Zwecke weiterer Wahlfälschungen in der Bundesrepublik ungebremst fortgesetzt, so dass Gefahr im Verzug ist.

Wie solche Scheineindeutschungen inzwischen bundesweit auf Anregung des Bundesinnenministers Schäuble, der ja als Volljurist ausreichende Gelegenheit hat, sich von ihn umringenden, juristisch gebildeten, hochrangigen Rechtsexperten, Staatsrechtlern und Geheimdiensten belehren zu lassen und für Einbürgerungen zuständig ist, weil er selbst nachweislich nur schwer Recht von Unrecht trennen kann, zelebriert werden, zeigt die folgende Veröffentlichung in der Braunschweiger Zeitung vom 28.02.2008.

Schon der erzwungene Schwur auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht zeigt, dass diese so entstehenden Scheindeutschen tatsächlich gegen das Deutsche Volk schwören.

Nach der Haager Landkriegsordnung kann kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gezwungen werden, auf das Grundgesetz zu schwören.

Wer das tut, um in der Bundesrepublik Deutschland als Scheindeutscher scheinbar das Wahlrecht zu erlangen oder öffentliche Ämter zu besetzen, damit diese den richtigen Deutschen nicht mehr zur Verfügung stehen, begeht nach Vorstehendem auch Hochverrat.

Wenn das Grundgesetz aber mangels unheilbarer Rechtsfehler nichtig ist, so wird durch die bundesrepublikanischen Einwanderungsbehörden wissentlich der Eid auf ein nicht existierendes Gesetz als Begründung für die Verleihung des scheinbaren damit bewirktem Wahlrecht in der Bundesrepublik und die Aufgabe einer vorherigen Staatsangehörigkeit vorgetäuscht.

Insoweit ist natürlich auch für das BVerfG im Rahmen einer weiteren drohenden EU-Wahlanfechtung der unwahrscheinliche Fall zu prüfen, ob das Grundgesetz überhaupt noch Rechtskraft haben könnte. Denn die Präambel spricht zwar vom Deutschen Volk, tatsächlich beteiligen sich aber Millionen von Ausländern und Staatenlosen an allen bundesrepublikanischen Wahlen, was die Präambel des Grundgesetzes unmittelbar als unheilbare Lüge rechtsunwirksam macht.

Die gefälschten Wahlen sind in direktem Zusammenhang mit einer nichtigen Gesetzgebung durch den Deutschen Bundestag, der als Wahlfälschergremium dann auch noch die für ihn zugrundeliegende Rechtsordnung des Grundgesetzes durch die Präambel fälscht, zu sehen.

Dagegen war das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten wenigsten zeitlich begrenzt!

Die unwissenden, durch besatzungshörige bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen in das Unglück gestürzten, scheineingedeutschten Menschen, die so niemals Deutsche geworden sind und werden, müssen auch noch auf ein Grundgesetz schwören, dass sie zu ewigen Tributpflichtigen für die Siegermächte gegenüber dem Deutschen Reich macht.

Hier den Artikel der Braunschweiger Zeitung einfügen.

Braunschweiger Zeitung 06.07.2007

Aus diesem Artikel ergibt sich, dass 8 Millionen Scheineingedeutschte mit ihren Nachkommen alle Wahlen in der Bundesrepublik in entscheidendem Maß beeinflussen können und werden, um den tatsächlichen Deutschen das Selbstbestimmungsrecht für immer zu rauben.

Eine große Tageszeitung titelte nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag:

600.000 Türken haben Schröder gewählt!

Und genau diese Meldung ist es, welche die gegen die Bundestagswahlen zum 16. Deutschen Bundestag Einsprechenden veranlassten, die Durchführung der Wahl als illegal und ohne Rechtsgrundlage feststellen und das Wahlergebnis einschließlich aller so Gewählten als nichtig erkennen zu lassen. Es ist Vorsatz und Plan aller politischen Parteien in der BRdvD, das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches an jeglicher unbeeinflusster Wahl, Selbstbestimmung und Selbstverwaltung zu hindern. Dazu benutzen sie Privilegien.

Unwissende, sprach- und rechtsunkundige Ausländer ohne Bezug und Bindung an Kultur, Stammeszugehörigkeit und christliche Religion sollen den schleichenden Austausch des Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches erreichen und ihre Stammlande und Reichsgebiete fremdländischen Eroberern aushändigen. Das ist mit vollem Wissen auch der Bundestagsabgeordneten der vorherigen Wahlperioden, die zum großen Teil aufgrund ihrer neuen sicheren Wahllistenplätze ihr kriminelles, hochverräterisches Handeln fortsetzen wollen, geschehen.

Auch wenn niemand etwas gegen die angemessene wirtschaftliche Betätigung von Ausländern auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches haben kann, so lange dadurch nicht Recht und Ordnung gestört werden, können diese nicht ungehindert die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches beanspruchen und über die Lebensumstände solcher Staatsangehörigen mitbestimmen. Das sollen die OMF-BRdvD-Bundestagsabgeordneten doch einmal in Saudi-Arabien, dem Iran oder der Türkei versuchen, bevor sie über solche Rechtsverleihungen weiter nachdenken.

In "Halt mal die Schnauze", DER SPIEGEL 45/2005, S. 68, Spalte 1 Mitte, liest man:

Die Selbstbedienung wird noch potenziert durch den Bedarf an Zuwendungen und Jobs vieler Zuwanderer. Von den rund 200.000, die seit 1989 aus der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten aufgrund ihrer "jüdischen Nationalität" (Anführungsstriche im Originaltext!) in Deutschland aufgenommen wurden, haben die meisten schon wegen mangelnder Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt kaum eine Chance.

Bei diesen Personen handelt es sich bekanntlich nicht um Abkömmlinge von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und um keine Personen, die sich bedingungslos in Deutschland assimilieren wollen. Dennoch hat die BRdvD zahlreichen dieser Personen nicht nur scheinbar ihre Einbürgerung und die Staatsangehörigkeit "Deutsch" verliehen, sondern ihnen auch neue Identitäten und eingedeutschte Namen zugeschrieben. D


Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:37 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 09:38 «              Beitrag melden


Da auch solche Personen an den Wahlen in der BRdvD teilgenommen haben und nehmen, wird das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches auf ihrem Reichsgebiet planmäßig und systematisch ausgehöhlt und verhindert. Das gilt um so mehr, als bei dem illegalen Wahlrecht durch die Zweitstimmen schon wenige 100.000 ausreichen, um das Wahlergebnis entgegen dem Willen der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches auf den Kopf zu stellen. So haben die "Türken" Schröder deshalb bevorzugt, weil dieser ihr Vaterland Türkei in die EU bringen wollte, was nicht unbedingt im Interesse der christlichen Staatsangehörigen des Deutschen Reiches sein kann.

In DER SPIEGEL, 6/2006, Seite 35, wird die folgende Einbürgerungsstatistik veröffentlicht. Danach wurden alleine zwischen 1999 und 2005 etwa 1.051.496 Ausländer durch dafür nicht berechtigte BRD-Strukturen nach dem grundgesetzwidrigen Staatsangehörigenreformgesetz zu Scheindeutschen ernannt, die für die Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag als entscheidendes Zünglein an der Waage zur Verfügung standen.

In DER SPIEGEL, 6/2006, Seite 35, wird die folgende Einbürgerungsstatistik veröffentlicht. Danach wurden alleine zwischen 1999 und 2005 etwa 1.051.496 Ausländer durch dafür nicht berechtigte BRD-Strukturen nach dem grundgesetzwidrigen Staatsangehörigenreformgesetz zu Scheindeutschen ernannt, die für die Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag als entscheidendes Zünglein an der Waage zur Verfügung standen.

Statistik einfügen.

Nach einer Interpolation waren das:

1999 ca. 152.096

2000 ca. 186.690

2001 ca. 171.805

2002 ca. 154.520

2003 ca. 142.035

2004 ca. 127.150

2005 ca. 117.200
------------------------------
Summe ca. 1.051.496

mit der "deutschen" Staatsangehörigkeit bedachte Zuwanderer, die das Wahlvolk verändern halfen.

Die Tendenzen des hier beschriebenen Völkermordes, der alle Wahlen in der BRdvD maßgeblich verfälscht und gleichzeitig ungültig machen muss, werden leider durch die nicht gesetzlichen Scheinrichter an allen BRdvD-Gerichten unterstützt, die nur an ihre augenblicklichen Vorteile bei ihrem Erwerb des Lebensunterhaltes denken und so viel als möglich aus den entmündigten Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und den betrogenen Scheindeutschen pressen wollen. Dafür verraten und verkaufen sie allerdings ihre eigenen Angehörigen und Nachkommen.

In der Braunschweiger Zeitung vom 21.10.2005 steht eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig – BVerwG 5 C 8.05. Dieses gibt einem Türken die "Einbürgerung" mit der Begründung frei, dass zur Einbürgerung das Sprechen wichtiger ist als das Schreiben. "Er müsse sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können."

Im Hinblick auf die Verweigerung jeglicher verlässlicher Rechtsstaatlichkeit in der BRdvD nach den Erläuterungen auch im Internet veröffentlichter Anlage zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der BRdvD, das Rechtsberatungsverbot, den Anwaltszwang und das juristische Standesrecht sind es genau solche unselbständigen und rechtsunkundigen "Eingebürgerten", die es der herrschenden Klasse von Parteiangehörigen und Juristen in der BRdvD erlauben sollen, ihre Ziele der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord an den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches unbeeinflussbar fortsetzen zu können.

Es wird also festgestellt, dass z. B. an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag der BRdvD mit Wissen von Wahlveranstaltern, Gesetzgeber und Wahlbewerbern unter Täuschung der Wähler entsprechend ZPO § 138 Millionen von Scheineingebürgerten, Staatenlosen und Ausländern teilgenommen haben. Zu diesen zählen alle Personen, die von der OMF-BRdvD die fiktive Staatsangehörigkeit "Deutsch" verliehen bekommen haben und die den Behörden im einzelnen bekannt sind. Auch unter den Gewählten befinden sich schon solche Einge"deutsch"ten, natürlich bevorzugt von Einge"deutsch"ten ihrer Herkunft auch gewählt!

Damit sind die Straftatbestände des StGB §§ 107, 107 b und 108 erfüllt, was auch zur Anzeige in der BRdvD und im Deutschen Reich gebracht wurde.

Abschließend wird auch auf die Rolle der öffentlichen Medien in der BRdvD hingewiesen, welche die Wählertäuschung und den ständigen Wahlbetrug schweigend begleiten und damit unterstützen. In "Mildes Licht", DER SPIEGEL 42/2005, S. 136, 1. Spalte unten, wird über den Versuch der Einführung des Listenwahlrechts in Italien folgendes richtig ausgeführt:

Schon die nächsten Wahlen im Frühjahr sollen nach Verhältniswahlrecht abgehalten werden. Der Wähler stimmt dann für Listen, nicht mehr für Personen.

Das würde die Macht der Parteiführer stärken. Parteiinterne Kritiker könnten auf hintere Listenplätze strafversetzt werden.

Treffender kann das grundgesetzwidrige Wahlgesetz zur Wahl des Deutschen Bundestages auch nicht beschrieben werden, ein typisches Eigentor der BRdvD-Journaille. Und so funktioniert Wahlrecht in der BRdvD auch: "Hecht von der Elbe" DER SPIEGEL 52/2005, S. 45, 2./3. Spalte:

Dabei verlor er viele Freunde in der Partei; auch CDU-Bürgermeister Ole von Beust war indigniert, die Polit-Karriere Hechts in Gefahr. Hecht musste damit rechnen, bei der nächsten Bürgerschaftswahl auf einen aussichtslosen Listenplatz strafversetzt zu werden - und damit seinen Parlamentsitz zu verlieren.

Die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag 2005 ist also ein typisches Beispiel für die Täuschung der Wähler auf dem Teilgebiet des Deutschen Reiches, welches durch illegale BRdvD-Strukturen im Würgegriff gehalten werden soll. Ein unter dem Antrag vom 13.11.2005 eingereichter, aber natürlich erfolgsloser Einspruch gegen diese Wahl sollte ein weiterer vorbereitender Schritt zur Befreiung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches aus der Bevormundung durch illegale Scheineinge"deutsch"te sein, die sich in voller Kenntnis der verschworenen BRdvD-Juristen ohne gesetzliche Grundlage an Wahlen beteiligen.

Solange die bundesrepublikanischen Wahlbetrüger und Wahlfälscher und deren Nutznießer selbst über die Gültigkeit von Wahlen befinden können, wird vermutlich auch keine der folgenden Wahlanfechtungen Erfolg haben können. Die an solchen Wahlfälschungen Beteiligten müssen aber wissen, dass sie damit Hochverrat begehen.

StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund)

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsgemäße Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.



Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:46 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 09:46 «              Beitrag melden


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren.


Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum Hochverrat gegen ein Land § 82).

Sie unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2).

Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h. diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind.

Der Begriff ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92 II, LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3.

Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.

Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht [GG Art. 1 (3), 20 (3) 97 (1)]!

Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden. Verfassungshochverräter in Richterroben können daher mit der vom Volk verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO, VwGO, des BGB, GVG und GG aufgrund der Befolgung des juristischen Standesrechts nicht nur den Rechtsfrieden, sondern auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ganz beseitigen.

Als Folgerung aus dem RuStAG von 22.7.1913 nach § 5 EGBGB ist also festzustellen:

1. Es gibt keine BRdvD-Staatsangehörigkeit.
2. Alle BRdvD-Einbürgerungen verleihen keine Staatsangehörigkeit und sind nichtig.
3. Alle bisherigen BRD-Wahlen sind ungültig.
4. Gesetzgebung durch Wahlbetrüger und Wahlfälscher ist nicht rechtskraftfähig.

Auch die folgenden Paragraphen des BRdvD-Strafgesetzbuches wurden bisher gegen die amtlich bestellten Wahlfälscher und den davon Begünstigten nicht angewendet, weil es die Siegermächte so bestimmt haben und es den deutschen Nutznießern zum Betrug des Deutschen Volkes so passt.

StGB § 107 a (Wahlfälschung)

1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.
3. Der Versuch ist strafbar.

StGB § 107 b (Fälschung von Wahlunterlagen)

(1) Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist,
5. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

StGB § 108 (Wählertäuschung)

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.





Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:48 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 09:49 «              Beitrag melden


4. Folgen eines unrichtigen Wählerverzeichnisses

Ein falsches Wählerverzeichnis für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 hat nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland große Bedeutung, sondern in ganz Europa. Der das Wählerverzeichnis Anfechtende hat bereits mehrfach kennen gelernt, dass man beweisbare und unwiderlegbare Wahlfälschungen in der BRdvD nicht mit bundesrepublikanischen Rechtsmitteln und Scheinrichtern abstellen kann. Im Gegenteil nutzen die bundesrepublikanischen Scheinrichter jedes eingelegte Rechtsmittel, um mit abnorm hohen Streitwertfestsetzungen Wahlanfechtende in die Knie zu zwingen. Dazu später mehr!

Für die anstehenden Europawahlen dürfen bundesrepublikanische Wahlfälscher aber damit rechnen, dass daran ein europaweites Interesse bestehen könnte, falls erneut keine Beendigung von Wahlbetrug, Wahlfälschung und Fälschung von Wählerunterlagen durch eingelegte Rechtsmittel erreicht werden kann.

Entsprechend der Anlagen zur EuWO müssen nach Anlage 7 die kommunalen Wahlvorsteher den ordentlichen Abschluss des Wählerverzeichnisses unterschreiben.

Nach Anlage 25 müssen der Wahlvorsteher, der Stellvertreter, der Schriftführer und die übrigen Beisitzer das gesetzeskonforme Wahlergebnis durch Unterschrift bestätigen.

Nach Anlage 27 müssen der Wahlvorsteher, der Stellvertreter, der Schriftführer und die übrigen Beisitzer das gesetzeskonforme Briefwahlergebnis durch Unterschrift bestätigen.

Nach Anlage 28 müssen der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss mit dem Kreiswahlleiter, dem Schriftführer und die Beisitzer die Feststellung des gesetzeskonformen Wahlergebnisses unterschreiben.

Nach Anlage 29 muss der Landeswahlausschuss die Feststellung der gesetzeskonformen Wahlergebnisse unterschreiben.

Nach Anlage 30 muss der Bundeswahlleiter, der Schriftführer und die Beisitzer die Feststellung der gesetzeskonformen Wahlergebnisse unterschreiben.

Das sollen sie einmal wagen, wenn die Fälschung der Wahlunterlagen zwecks Beteiligung von nicht Wahlberechtigten wegen des Fehlens der Bedingungen des Art. 116 (1) GG nicht vorher beendet wurde.

Entsprechend der vorstehenden Verantwortungskette haben sich diese ausgehend von der Gemeindeebene der SG OHZ darüber zu unterrichten, dass sämtliche Wählerverzeichnisse zur Wahl des Europäischen Parlamentes 2009 in der Bundesrepublik korrigiert werden müssen, weil der prozentuale Anteil der bisher zur Wahl zugelassenen Nichtdeutschen im Verstoß gegen § 6 EuWG eine erhebliche Verzerrung der Wahlergebnisse ergeben werden.

Der das Wählerverzeichnis Anfechtende fordert die SG OHZ auf, die Wahldurchführung sofort zu unterbinden und die Europäische Gemeinschaft über die falschen Wählerverzeichnisse zu unterrichten. Anderenfalls wird er selbst die EU-Kommission und alle sonstigen zuständigen Stellen aufmerksam machen müssen und eine Wahlanfechtung der EU-Wahlen in Erwägung ziehen müssen.

Er selbst sieht sich bis zur Berichtigung des ihn betreffenden Wählerverzeichnisses von der Wahl ausgesperrt, weil er sich nicht sehenden Auges an strafbarem Wahlbetrug, Wahlfälschungen und Wählertäuschung beteiligen kann.

Es wird Bescheid zum vorgelegten Antrag mit Rechtsmittelbelehrung erbeten.

So liebe Mitstreiter, die Reihenfolge der Dokumente wird hier noch eingestellt und zu Eurer Verfügung dar gereicht.

Mein blöder Browser stellt keine Bilder ein, geht nicht.




Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:52 von Administrator
Delphin8

Beiträge: 108

» 19.05.09 23:44 «              Beitrag melden


Der also Wahlberechtigte hat zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses alle Daten von anderen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund überprüfen wollen, was ihm am 22.05.2009 verwehrt wurde


Hallo von Roit,

kann es sein, dass im Datum ein Druckfehler ist?

liebe Grüße
Delphin8

joku

Beiträge: 144

» 21.05.09 10:57 «              Beitrag melden


So liebe Mitstreiter, die Reihenfolge der Dokumente wird hier noch eingestellt und zu Eurer Verfügung dar gereicht.


@vonRoit,

wann kommt die oben erwähnte Reihenfolge der Dokumente? Die Zeit wird knapp!

Herzliche Grüße
joku


Diddi

Beiträge: 49

» 21.05.09 15:01 «              Beitrag melden


Was sagt ein Ex-Staatsrechtler zu diesem Wahlsystem:

DEUTSCHLAND IST KEINE DEMOKRATIE MEHR, BEHAUPTET DER
PROFESSOR IN SEINEM NEUEN BUCH. WIE IST DIE REPUBLIK ZU RETTEN?

Seit vielen Jahren kritisiert Hans Herbert von Arnim
unermüdlich die Auswüchse der Parteienherrschaft in
Deutschland.

Doch so radikal wie in seinem neuen Buch „Die Deutschlandakte“ urteilte der streitbare Ex-Staatsrechtsprofessor der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer noch nie.

Das Volk hat fast nichts zu sagen. Wir haben weder Herrschaft durch das Volk noch für das Volk – und damit keine wirkliche Demokratie“, stellt er fest.

Die Bundesrepublik werde von der „politischen
Klasse beherrscht“. Das seien die Berufspolitiker,
etwa zwei Prozent aller Mitglieder der Parteien, „die
vornehmlich aus Eigeninteresse handeln“.


Als schlimmste „Sündenfälle“ seit Bestehen der
Bundesrepublik diagnostiziert von Arnim:

• die „allzu üppige und mehrfach verfassungswidrige
staatliche Parteienfinanzierung“,
• die Aufblähung der Landtage und die damit
verbundene Tendenz zu „überbezahlten
Vollzeitpolitkern“,
• die „Perversion unseres Wahlsystems“, dass nicht
die Bürger, sondern die Parteien die Abgeordneten
bestimmen.


Auch die Wirtschaft wird von dem radikalen Kritiker nicht verschont.
Ihn ärgert, wie Großunternehmen ihre Marktmacht missbrauchen, Betriebsräte und Gewerkschaften schmieren sowie die „gigantischen Abfindungen“, die Topmanager auch dann erhalten, wenn sie in ihren Jobs versagt haben.

Ist Deutschland reformierbar?

„Ich bin durchaus optimistisch“, antwortet von Arnim,
der in der Vergangenheit mehrere Pensionsexzesse aufgedeckt und verhindert hat.

Da „Politik viel zu wichtig ist, um sie allein den Berufspolitikern zu überlassen“, hofft er auf mehr direkte Demokratie, also Bürgerbegehren und Volksentscheide, „auch wenn die politische Klasse dies gar nicht mag, weil ihre Allmacht begrenzt wird“.

Gruss Diddi


joku

Beiträge: 144

» 21.05.09 16:50 «              Beitrag melden


kann es sein, dass im Datum ein Druckfehler ist?


@Delphin8,

kann nicht sein, denn die Wahlbekanntmachungen sind einheitlich in "Deutschland" in den Wahlbezirken um den 8./9.Mai erschienen und die Einsichtnahme in die Wahlverzeichnisse sind einheitlich nur vom 18. bis 22. Mai möglich. Einsprüche sind nur bis zum 22.05.09 möglich (Während der Öffnungszeit der Behörde, bei uns z.B 12:00 Uhr).
Wie ich das sehe (vermute), ist das eine Coproduktion von vonRoit und Dr.Wenzel und für uns als Vorlage gedacht.
Hoffentlich gehen morgen viele auf ihre Gemeindeämter und wollen Einblick in die Wahlverzeichnisse und geben "ihre" Anfechtung ab. Und dann stimmt das Datum.

Herzlich Grüße

joku


vonRoit

Beiträge: 2421

» 21.05.09 17:07 «              Beitrag melden


Gut aufgepasst joku

und hier noch einmal eine überarbeitete Auflage in dieser Angelegenheit.




vonRoit

Beiträge: 2421

» 21.05.09 17:08 «              Beitrag melden


Guten Tag, Mitstreiter für einen Rechtsstaat!



Beigefügt ist der erweiterte und korrigierte Entwurf zur Anfechtung eines Wählerverzeichnisses zur Wahl des Europäischen Parlamentes 2009!



Inzwischen wurden bei verschiedenen Wahlämtern Versuche unternommen, Wählerverzeichnisse prüfen zu dürfen. Das wurde bisher allen Gesuchen zur Überprüfung der Wahlberechtigung von Dritten strickt verweigert!



Der Wahlleiter in Clausthal - italienischer Vorname, italienischer Nachname - erklärte, das er zwar den Einwand der Unrichtigkeit verstehe, aber eine Familie zu ernähren hat! Er hat sich aber richtig als kleinstes Glied in der Kette erkannt, dem bedeutet wurde, dass man an der Habhaftmachung von den größeren Volksverrätern interessiert ist und er sich nur überlegen soll, ob er das gefälschte Wahlregister nicht doch berichtigen will. Das will er aber nach der mündlichen Aufforderung noch nicht!



Der beigefügte Entwurf wird am Freitag, den 22.05.2009, beim Wahlbüro eingereicht werden.



Die Europäische Wahlordnung begünstigt die Verteidigung gefälschter Wählerverzeichnisse durch einen absoluten, unmenschlichen Zeitdruck für die Bearbeitung von Anfechtungen. § 21 EU-Wahlordnung verlangt, dass eine Entscheidung zur Anfechtung spätestens am 10. Tag vor der Wahl zuzustellen ist! Achtet auf die förmliche Zustellung, weil das im Falle einer ordentlichen Bearbeitung schon praktisch unmöglich ist, s. Postlaufzeit. Einfache Schreiben könnten einen höchstens am 02.05.2009 erreichen.



Gegen die Bescheide zur Anfechtung kann binnen zwei Tagen beim Kreis(Stadt)wahlleiter Beschwerde eingelegt werden. Der Kreis(Stadt)wahlleiter hat spätestens am 4. Tag vor der Wahl zu entscheiden. Egal, was er sagt, die Wahl findet dann ohne Aufschubmöglichkeit statt. Die Straftatbestände der §§ 107, 107 a und 108 StGB sind dann aber auch für alle beteiligten Wahlleiter, Wahlhelfer und Gewählte erfüllt.



Bei Terminberechnungen sind Samstage und Sonntage Übersprungstage, weshalb niemals eine rechtsstaatskonforme Bearbeitung der Anfechtungen der Wählerverzeichnisse möglich ist. Das heißt, dass das gesamte BRdvD-Wahlfälschungssystem auf die Absicherung des Wahlbetruges schon in den Kommunen durch die entsprechenden Gesetze ausgelegt wurde. Die Hersteller der gefälschten Wählerverzeichnisse sind die Haupttäter, obwohl einzuständiger Wahlleiter zugegeben hat, dass er die Staatsangehörigkeiten der benannten Wähler gar nicht beweisen kann. Denn sie wissen alle, was sie tun!



Die in zwei Tagen zu erstellende Beschwerde nach Zustellung des Anfechtungsbescheides kann nicht einmal eine Postlaufzeit einhalten und muss also vorher nach der vorhersehbaren Abweisung der Anfechtung vorbereitete werden, soll den ganzen Anfechtungsschriftsatz wiederholen und nur in einem letzten Absatz auf vielleicht noch erwiderungsfähige vorgeschobene Argumente der Wahlfälscher eingehen. Die werden nämlich zuerst statt von der eindeutigen deutschen Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" nur von der völlig unverbindlichen deutschen Staatsbürgerschaft reden wollen, wie erlebt.



Jedermann, der noch für den Schutz des Deutschen Volkes auftritt, sollte bereits ab heute alle erreichbaren Mailadressen der Botschaften, der EU-Organe und der internationalen Gerichtsbarkeit auf die Absicht in der Bundesrepublik hinweisen, die Europäischen Wahlen zu fälschen. Gleichzeitig sind Strafanzeigen/Strafanträge entsprechend der beigefügten Anlage zu machen. Diese Anzeigen wurden seit der Abgabe nicht einmal beantwortet, bzw. mit einem Aktenzeichen versehen. Das heißt aber nur, dass die Anzeigen berechtigt waren.



Schweigen die vielen erkannten Strafvereiteler auch zur Europawahlfälschung weiter, werden wir zeigen, wie das Schweigen juristisch diesmal beantwortet werden kann. Jetzt ist nämlich nicht mehr die BRdvD im eigenen Sumpf allein betroffen, sondern Europa! Der bundesrepublikanische Wurm (Teredo!) zerstört alle europäischen Ländern ganz bewusst und gezielt mit Duldung korrupter ausländischer Regierungskumpane, das sollten die europäischen Völker jetzt kennen lernen.



Die Weiterleitung an Freund und Feind des Deutschen Volkes ist Pflicht!



Mit freundlichen Grüßen

EST-RJA Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch


vonRoit

Beiträge: 2421

» 21.05.09 17:11 «              Beitrag melden


Alle in die Stellen der Wahllokale gehen, die zuständig sind.
Siehe Schreiben, also Einsicht fordern.
Alles dokumentieren und wenn geht mit Fotos versehen.

Einspruch erheben und sofort beschweren.
Schriftlich abgeben, mit dem Verweis auf Strafanzeige und Strafantrag.
Später noch beim Wahlleiter mittel Einschreiben begründen.




Zuletzt bearbeitet: 21.05.09 17:14 von Administrator
rosentor

Beiträge: 8

» 21.05.09 19:14 «              Beitrag melden


vonRoit:
Absender: Bessere Formulierung:

Anfechtung des Wählerverzeichnisses wegen Unrichtigkeit...

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Gemeinde
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Betreff: Anfechtung der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses zur EU-Wahl 2009
Bezug: Prüfung des Wählerverzeichnisses zur EU-Wahl am 22.05.2009

Hiermit fechte ich wegen im Nachfolgenden nachgewiesener Unrichtigkeit das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament am 07.06.2009 an

und verlange die Aussetzung der Wahl bis zur Berichtigung durch die nachgewiesene Staatsangehörigkeit für jeden mit einem Wahlschein durch die ASG OHZ beglückten Wahlberechtigten!

Begründung:

1. Rechtliche Einleitung zur Begründung zur Anfechtung des o. a. Wählerverzeichnisses

In der Goslar´schen Zeitung vom 09.05.2009 wurde auf Seite 29 unter Bekanntmachungen der Samtgemeinde Oberharz (SG OHZ) unter Beifügung ausführlicher Rechtsbehelfe mitgeteilt, dass das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament am 07.06.2009 in der Zeit vom 18.05.2009 bis zum 22.05.2009 zur Prüfung im Rathaus ausliegt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine absichtlich durch den Feiertag am 21.05.2009 verkürzte Auslage, welcher häufig durch die Wahlberechtigten zu einem verlängerten Wochenendurlaub genutzt wird, kaum der ordentlichen Auslagepflicht entsprechen dürfte, was schon einmal vorsorglich bis zur entgültigen Klärung gerügt und angefochten wird.

In Abschnitt 1 der Bekanntmachung heißt es, Zitat Anfang:

"Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann."

Zitat Ende!

Ausweislich der nachfolgenden Abbildung ist der Anfechtende nach Ansicht der SG OHZ wahlberechtigt:

Hier nun Eure Wahlkarte, bzw. Benachrichtung in Kopie einfügen.

Der also Wahlberechtigte hat zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses alle Daten von anderen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund überprüfen wollen, was ihm am 22.05.2009 verwehrt wurde. Dabei hat er glaubhaft gemacht, dass die SG OHZ Wahlscheine auch an zahlreiche Personen ausgegeben hat, die schon aufgrund ihres Namens nach ausländischer Abstammung sind und keine Deutschen im Sinne des Art. 116 (1) GG!

Insoweit nutzt er deshalb sein Recht nach Abschnitt 2. der Wahlbekanntmachung vom 09.05.2009, Zitat Anfang:

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtnahmefrist, spätestens am 22. Mai 2009 bis 18:00 Uhr, bei der GemeindeXXXXX, Bürgerbüro, Am XXXXX l, XXXXXXXXXXXXX Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Zitat Ende!

Insoweit wirft der das Wählerverzeichnis Anfechtende der SG OHZ hiermit vor, dass sie ihre Pflichten nach der Europawahlordnung EUWO gröblichst und schwerwiegend verletzt hat. Laut § 15 (7) EUWO gilt folgendes, Zitat Anfang:

Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des EU-Wahlgesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach 3 6 a Abs. 1 Europawahlgesetz ausgeschlossen ist.

Zitat Ende!

§ 6 Abs. 1 des EU-Wahlgesetzes (EuWG) lautet, Zitat Anfang:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
................

Zitat Ende!




rosentor

Beiträge: 8

» 21.05.09 21:12 «              Beitrag melden


Was bedeutet SG OHZ?

Nicht böse sein wegen dieser Bildungslücke!

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