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Thema: Bundestagswahl 2009
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vonRoit
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» 19.05.09 09:26 « |
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Aus
den zahlreichen, dem Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht zur
Verfügung stehenden Migrationsberichten geht auch hervor, dass in
zahlreichen deutschen Großstädten in vielen Wahlkreisen aufgrund einer
planmäßig eingeleiteten Überfremdung mit Plünderung der deutschen
Sozialsysteme schon überwiegend Nichtdeutsche leben.
Unter www.heimatforum.de 2005 bis 2007 wird der laufende Austausch der
deutschen Bevölkerung drastisch beschrieben. Im Jahre 2010 werden nach
dieser Internetseite 40 % der unter 40jährigen in Deutschland aus dem
Ausland oder von ausländischen Eltern stammen, wie das statistische
Bundesamt feststellt.
Unverblümt äußern sich durch bundesrepublikanische Wahlleiter im Wege
der Fälschung der Wählerlisten zur Wahl zugelassene Ausländer oder
Staatenlose in der Form, dass sie keine deutschen Wähler brauchen, um
in die vorgeblich für Deutsche zu beachtenden Gesetzgebungsorgane der
Bundesrepublik zu gelangen
Sieht man einmal von der unsachlichen Verleumdung mit
Fremdenfeindlichkeit ab, welche die überwiegend schulisch verbildeten
Journalisten von bundesrepublikanischen Medien über jeden stülpen
möchten, welcher sich nicht aufgrund eines nicht ausreichenden
juristischen Wissens nur verbal ungeschickt zum Schutze seine
angegriffenen Volkes äußern kann, so ist doch damit bewiesen, dass sich
Herr Mutlu auf seine türkisch-deutschen Stammwähler, welche höchsten
Türken oder Staatenlose sind, bei den Berliner Senatswahlen gestützt
hat.
Und das wird das Deutschen Volk bei weiterer - gesetzwidriger Gewährung
des Wahlrechtes zwecks Wahlbeeinflussung, Wahlfälschung und
Wählertäuschung mit Hilfe des BVerfG durch die unerlaubte Wahlteilnahme
von Nichtdeutschen an Wahlen in Deutschland unausweichlich in die
Minderheit führen und im eigenen deutschen Vaterland auf ewig einer
Fremdherrschaft bis zur Auslöschung ausliefern, wenn es sich nicht
wehrt!
An Schulen in den Großstädten sind schon heute weit über 50 % der
Eingeschulten Ausländerabkömmlinge, die mit ihrem vorgeblichen
Wahlrecht in Deutschland jegliche deutsche Selbstbestimmung
zwangsläufig durch Zeitablauf beseitigen können und werden
wenn die Anfechtung des Wählerverzeichnisses nicht deshalb Erfolg hat,
weil Ausländer, Ausländerabkömmlinge und Staatenlose nach den
bundesrepublikanischen Gesetzen weder Deutsche im Sinne des GG Art. 116
(1) sind noch Wahlrecht haben und auch niemals durch Entscheidungen der
Bundesrepublik Deutsche unter der derzeitigen Verweigerung der
Selbstbestimmung nur der Deutschen werden können.
Die Kläger gegen die Bundestagswahl 2005 wussten natürlich, dass ihre
Wahlanfechtungsklage zur Beseitigung des Besatzungsunrecht gegen sie
selbst und das Deutsche Volk bei Erfüllungsgehilfen der Siegermächte,
die alle auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht schwören mussten und
haben, um überhaupt am öffentlichen Leben in ihrem Vaterland teilnehmen
zu können und öffentliche Ämter zu bekleiden, auch weiterhin nicht im
Wege des ordentlichen rechtlichen Gehörs gehört werden würde, weil am
BVerfG schon eine umfassend, durch die Tatbestandsvorträge wie auch in
diesem Verfahren begründete Klage mit dem Az. 2 BvR 1451/07 gegen
Senatswahlfälschungen in Berlin
unter Beteiligung des Juristen Mellinghoff unbegründet nicht angenommen
wurde!
Insoweit trugen sie zur Verhinderung von vorgeschütztem Nichtwissen bei
allen höchsten bundesrepublikanischen Juristen und Staatsrechtlern auch
den folgenden Auszug aus einer wissenschaftlichen Erörterung an einer
deutschen Universität vor, Zitat Anfang:
Nach Art. 20 Abs. 1, Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus.
Nach Satz 2 wird diese vom Volk durch Wahlen ausgeübt.
A) Volksbegriff
Das Volk ist der zentrale Träger der Staatsgewalt. In der Demokratie
bedürfen die Organe einer demokratischen Legitimation, d.h. das Volk
muß einen effektiven Einfluß haben auf die Ausübung von Staatsgewalt
durch die staatlichen Organe.
Hier ist fraglich, wer unter dem Begriff „Volk" zu fassen ist,
insbesondere, ob Ausländer zum Staatsvolk in diesem Sinne zu rechnen
sind.
(1) „Volk" als Deutsches Volk
Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Volksbegriff i.S.d. Art. 20
Abs. 2 GG nur die deutschen Staatsangehörigen i.S.v. Art. 116 GG
erfasst. In der Präambel sowie Art. 146 GG ist das „deutsche" Volk
ausdrücklich genannt. Art. 33 GG weist den Deutschen staatsbürgerliche
Rechte zu. Nach Artt. 56, 64 Abs. 2 GG schwören der Bundespräsident und
die Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des
„deutschen" Volkes zu widmen.
(2) „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer
Nach anderer Ansicht hat sich der verfassungsrechtliche Begriff „Volk"
durch den wachsenden Ausländeranteil an der Bevölkerung gewandelt. Zum
Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG sollen danach auch Ausländer
gehören, deren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet liegt und die daher in
gleicher Weise von der Staatsgewalt betroffen sind.
(3) Stellungnahme
Die Eigenschaft als Deutscher ist nach der Konzeption des Grundgesetzes
der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als Träger der
Staatsgewalt, die auch für das Wahlrecht vorausgesetzt wird. Die
Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts ist dem Gesetzgeber überlassen,
wie sich aus Art. 73 Nr. 2, 116 GG entnehmen läßt. Der Gesetzgeber kann
Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft Deutschlands
über das Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung tragen und damit den
Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 GG wandeln. Gerade im neuen StAG ist
die Einbürgerung von Ausländern zwar erleichtert, der Status des
Deutschen jedoch beibehalten worden. Für die Annahme, dass nur das
deutsche Staatsvolk gemeint sein kann, spricht zudem, dass der Deutsche
Bundestag auch die Staatsgewalt ausübt. Aus den genannten Gründen
erscheint es richtig, der erstgenannten Ansicht zu folgen.
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vonRoit
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» 19.05.09 09:27 « |
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(4) Zwischenergebnis
Der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf
das deutsche Volk. Ausländer zählen nicht dazu und sind deshalb nicht
wahlberechtigt und wählbar.
a) Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl
Zusätzlich zu dem vorgenannten Umstand, dass Ausländer nicht unter den
Volksbegriff fallen, kann das Demokratieprinzip weiterhin dadurch
verletzt sein, dass die von Art. 20 Abs. 2 GG mittelbar statuierten und
in Art. 38 GG für die BT-Wahlen formulierten Wahlrechtsgrundsätze
tangiert sind.
Hier könnte der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl betroffen sein. Er
verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der
Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Zur Wahl berechtigt ist das
Staatsvolk; Ausländer sind nicht zu beteiligen. Eine Einbeziehung von
Ausländern würde den Kreis der Wahlberechtigten unzulässig erweitern.
b) Zwischenergebnis
Die Einführung des Wahlrechts für Ausländer auf Bundesebene verstößt
mithin auch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.
B) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1,
Satz 2 GG durch Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf Landesebene
Fraglich ist, wie die Einführung des Ausländer-Wahlrechts auf
Landesebene zu beurteilen ist.
Für die Länder gilt das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1, Satz 1
GG. Der Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ist daher ebenso
auszulegen wie in Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG; es ist das deutsche Volk
wahlberechtigt. Die Landesangehörigkeit ist Grundlage der nur Deutschen
zukommenden Teilhabe an der Staatsgewalt. Außerdem wirken die
Landesangehörigen - mittelbar durch Landtage und Landesregierungen -
über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.
Das Wahlrecht für Ausländer auf Landesebene verstößt daher ebenfalls
gegen das Demokratieprinzip.
C) Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Artt. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1,
Satz 2 GG durch Einführung des Nicht-EU-Ausländer-Wahlrechts auf
kommunaler Ebene
Fraglich ist schließlich, wie auf kommunaler Ebene der Volksbegriff zu
fassen ist.
(1) Mindermeinung: „Volk" als Bevölkerung einschließlich Ausländer
Nach teilweise vertretener Ansicht steht der Volksbegriff des Art. 20
Abs. 2, Satz 2 GG einem Kommunalwahlrecht für Ausländer nicht entgegen,
da Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG auf kommunaler Ebene anders zu verstehen
sei. Begründet wird dies damit, dass Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG nur ein
Mindestmaß an Homogenität fordere. Die Kommunen seien sich selbst
verwaltende, nichtstaatliche Körperschaften, die ihre Legitimation aus
dem vom Staatsvolk zu unterscheidenden Gemeindevolk ableiteten. Hierbei
könne auch die dauernd anwesende Bevölkerung (also auch Ausländer) in
die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten einbezogen werden.
(2) Herrschende Meinung: „Volk" als Deutsches Volk
Die überwiegend vertretene Ansicht geht jedoch davon aus, dass der
Volksbegriff in Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG ebenso wie in Art. 20 Abs. 2
GG zu verstehen ist. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, dass
das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt
durch die Staatsorgane hat. Das demokratische Prinzip läßt es nicht zu,
anstelle des Gesamtstaatsvolkes einer nur durch örtlichen Bezug
verbundenen Einwohnerschaft Legitimationskraft zuzuerkennen. Die
Gemeinden üben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und auch bei der
Erfüllung von staatlich übertragenen Aufgaben Staatsgewalt aus. Diese
Staatsgewalt ist dem deutschen Volk vorbehalten.
(3) Stellungnahme
Art. 28 Abs. 1, Satz 2 GG gewährleistet für alle kommunalen
Gebietskörperschaften die Einheitlichkeit der demokratischen
Legitimationsgrundlage und trägt damit ihrer Stellung im Gefüge des
demokratischen Staates Rechnung. Auch auf kommunaler Ebene muß daher
der Volksbegriff im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S.1 GG gelten.
(4) Zwischenergebnis
Das Wahlrecht für Ausländer auf kommunaler Ebene verstößt daher
ebenfalls gegen das Demokratieprinzip.
D) Erheblichkeit des Eingriffs in Art. 79 Abs. 3 GG
Die Verstöße gegen Art. 79 Abs. 3 GG müßten ferner erheblich sein.
Das BVerfG legt Art. 79 Abs. 3 GG einschränkend aus: Er verbiete nur
eine „prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindere
hingegen den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die
positiv-rechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten
Gründen zu modifizieren". Hier ist das Demokratieprinzip, das vom
Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG erfaßt ist, unmittelbar verletzt und nicht
nur ein auf ihm beruhendes einfaches Gesetz. Erhebliche Verstöße liegen
daher vor.
Zitat Ende!
Diese juristische Ausarbeitung richtete sich gegen eine beabsichtigte
Reform des Wahlrechtes in der Bundesrepublik Deutschland durch den aus
Wahlfälschern bestehenden Deutschen Bundestag, der natürlich aufgrund
der Wahlanfechtung zu den Bundestagswahlen 2005 auch gemerkt hatte,
dass die durch die Bundesrepublik eingebürgerten scheindeutschen
Ausländer mit Doppelpass durch bundesrepublikanische Gesetze niemals
Deutsche werden.
Erst wird der Doppelpass und dann das Wahlrecht für Ausländer gegen das
Aufbegehren der Deutschen gegen Überfremdung benötigt, das ist die bis
jetzt unter den Augen des BVerfG ablaufende Strategie von Wahlbetrügern
und Hochverrätern am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, zwecks Völkermord, die
fast alle nicht mehr an begangenem Unrecht in der
nationalsozialistischen Zeit und dem Krieg beteiligt waren.
Im übrigen haben aber Ausländer und Staatenlose nicht den gleichen
Status, so dass alle durch die Bundesrepublik um ihre eigene
Staatsangehörigkeit Betrogenen, die sie aufgeben mussten, um die
inexistente Staatsangehörigkeit "deutsch" zu erlangen, immer noch nicht
wahlberechtigt wären. Insoweit würde eine auch diese Gruppe betreffende
Wahlrechtsreform erst einmal ein ganz neues Erkennen bei den
Betroffenen schaffen müssen, bei dem Schadensersatzansprüche gegen
BRdvD-Erfüllungsgehilfen noch die kleinste Rolle spielen werden.
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vonRoit
Beiträge: 2421
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» 19.05.09 09:29 « |
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Es wird also aufgrund vorstehender
ausreichender Internetrecherchen beantragt, festzustellen, dass es
offenkundige Tatsache ist,
1. dass durch die Bundesrepublik scheineingebürgerte Ausländer und
Staatenlose das Wahlrecht zugesprochen bekommen, ohne das sie nach GG
Art. 116 (1) Deutsche sein können.
2. dass alle in der Bundesrepublik scheineingebürgerte Ausländer und
Staatenlose bei nur scheinbarer Erfüllung der
Wahlberechtigungsbedingungen für Deutsche in die Wählerlisten zu bisher
allen Wahlen und nun auch der EU-Wahl aufgenommen wurden und
Wahlbenachrichtigungskarten erhalten haben.
3. dass aufgrund vorliegender Pressehinweise schon bisher Millionen von
scheineingedeutschten Ausländern und Staatenlose tatsächlich gewählt
haben und zukünftig wählen können, wenn ihre tatsächliche
Staatsangehörigkeit nicht geprüft wird, was sich erheblich und
entscheidend in der Fälschung der Angaben zur Wahlberechtigung,
Wahlbeteiligung, Wahlergebnis und Wahlkampfkostenerstattungen
ausgewirkt hat und wirken wird.
Die Scheineindeutschungen werden auch zum Zwecke weiterer
Wahlfälschungen in der Bundesrepublik ungebremst fortgesetzt, so dass
Gefahr im Verzug ist.
Wie solche Scheineindeutschungen inzwischen bundesweit auf Anregung des
Bundesinnenministers Schäuble, der ja als Volljurist ausreichende
Gelegenheit hat, sich von ihn umringenden, juristisch gebildeten,
hochrangigen Rechtsexperten, Staatsrechtlern und Geheimdiensten
belehren zu lassen und für Einbürgerungen zuständig ist, weil er selbst
nachweislich nur schwer Recht von Unrecht trennen kann, zelebriert
werden, zeigt die folgende Veröffentlichung in der Braunschweiger
Zeitung vom 28.02.2008.
Schon der erzwungene Schwur auf das Grundgesetz als Besatzungsrecht
zeigt, dass diese so entstehenden Scheindeutschen tatsächlich gegen das
Deutsche Volk schwören.
Nach der Haager Landkriegsordnung kann kein Staatsangehöriger des
Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit gezwungen
werden, auf das Grundgesetz zu schwören.
Wer das tut, um in der Bundesrepublik Deutschland als Scheindeutscher
scheinbar das Wahlrecht zu erlangen oder öffentliche Ämter zu besetzen,
damit diese den richtigen Deutschen nicht mehr zur Verfügung stehen,
begeht nach Vorstehendem auch Hochverrat.
Wenn das Grundgesetz aber mangels unheilbarer Rechtsfehler nichtig ist,
so wird durch die bundesrepublikanischen Einwanderungsbehörden
wissentlich der Eid auf ein nicht existierendes Gesetz als Begründung
für die Verleihung des scheinbaren damit bewirktem Wahlrecht in der
Bundesrepublik und die Aufgabe einer vorherigen Staatsangehörigkeit
vorgetäuscht.
Insoweit ist natürlich auch für das BVerfG im Rahmen einer weiteren
drohenden EU-Wahlanfechtung der unwahrscheinliche Fall zu prüfen, ob
das Grundgesetz überhaupt noch Rechtskraft haben könnte. Denn die
Präambel spricht zwar vom Deutschen Volk, tatsächlich beteiligen sich
aber Millionen von Ausländern und Staatenlosen an allen
bundesrepublikanischen Wahlen, was die Präambel des Grundgesetzes
unmittelbar als unheilbare Lüge rechtsunwirksam macht.
Die gefälschten Wahlen sind in direktem Zusammenhang mit einer
nichtigen Gesetzgebung durch den Deutschen Bundestag, der als
Wahlfälschergremium dann auch noch die für ihn zugrundeliegende
Rechtsordnung des Grundgesetzes durch die Präambel fälscht, zu sehen.
Dagegen war das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten wenigsten
zeitlich begrenzt!
Die unwissenden, durch besatzungshörige bundesrepublikanische
Erfüllungsgehilfen in das Unglück gestürzten, scheineingedeutschten
Menschen, die so niemals Deutsche geworden sind und werden, müssen auch
noch auf ein Grundgesetz schwören, dass sie zu ewigen Tributpflichtigen
für die Siegermächte gegenüber dem Deutschen Reich macht.
Hier den Artikel der Braunschweiger Zeitung einfügen.
Braunschweiger Zeitung 06.07.2007
Aus diesem Artikel ergibt sich, dass 8 Millionen Scheineingedeutschte
mit ihren Nachkommen alle Wahlen in der Bundesrepublik in
entscheidendem Maß beeinflussen können und werden, um den tatsächlichen
Deutschen das Selbstbestimmungsrecht für immer zu rauben.
Eine große Tageszeitung titelte nach der Wahl zum 16. Deutschen
Bundestag:
600.000 Türken haben Schröder gewählt!
Und genau diese Meldung ist es, welche die gegen die Bundestagswahlen
zum 16. Deutschen Bundestag Einsprechenden veranlassten, die
Durchführung der Wahl als illegal und ohne Rechtsgrundlage feststellen
und das Wahlergebnis einschließlich aller so Gewählten als nichtig
erkennen zu lassen. Es ist Vorsatz und Plan aller politischen Parteien
in der BRdvD, das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches an jeglicher unbeeinflusster Wahl, Selbstbestimmung und
Selbstverwaltung zu hindern. Dazu benutzen sie Privilegien.
Unwissende, sprach- und rechtsunkundige Ausländer ohne Bezug und
Bindung an Kultur, Stammeszugehörigkeit und christliche Religion sollen
den schleichenden Austausch des Volkes der Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches erreichen und ihre Stammlande und Reichsgebiete
fremdländischen Eroberern aushändigen. Das ist mit vollem Wissen auch
der Bundestagsabgeordneten der vorherigen Wahlperioden, die zum großen
Teil aufgrund ihrer neuen sicheren Wahllistenplätze ihr kriminelles,
hochverräterisches Handeln fortsetzen wollen, geschehen.
Auch wenn niemand etwas gegen die angemessene wirtschaftliche
Betätigung von Ausländern auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
haben kann, so lange dadurch nicht Recht und Ordnung gestört werden,
können diese nicht ungehindert die Staatsangehörigkeit des Deutschen
Reiches beanspruchen und über die Lebensumstände solcher
Staatsangehörigen mitbestimmen. Das sollen die
OMF-BRdvD-Bundestagsabgeordneten doch einmal in Saudi-Arabien, dem Iran
oder der Türkei versuchen, bevor sie über solche Rechtsverleihungen
weiter nachdenken.
In "Halt mal die Schnauze", DER SPIEGEL 45/2005, S. 68, Spalte 1 Mitte,
liest man:
Die Selbstbedienung wird noch potenziert durch den Bedarf an
Zuwendungen und Jobs vieler Zuwanderer. Von den rund 200.000, die seit
1989 aus der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten aufgrund ihrer
"jüdischen Nationalität" (Anführungsstriche im Originaltext!) in
Deutschland aufgenommen wurden, haben die meisten schon wegen
mangelnder Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt kaum eine Chance.
Bei diesen Personen handelt es sich bekanntlich nicht um Abkömmlinge
von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und um keine Personen, die
sich bedingungslos in Deutschland assimilieren wollen. Dennoch hat die
BRdvD zahlreichen dieser Personen nicht nur scheinbar ihre Einbürgerung
und die Staatsangehörigkeit "Deutsch" verliehen, sondern ihnen auch
neue Identitäten und eingedeutschte Namen zugeschrieben. D
Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:37 von Administrator
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vonRoit
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» 19.05.09 09:38 « |
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Da
auch solche Personen an den Wahlen in der BRdvD teilgenommen haben und
nehmen, wird das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes der
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches auf ihrem Reichsgebiet
planmäßig und systematisch ausgehöhlt und verhindert. Das gilt um so
mehr, als bei dem illegalen Wahlrecht durch die Zweitstimmen schon
wenige 100.000 ausreichen, um das Wahlergebnis entgegen dem Willen der
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches auf den Kopf zu stellen. So
haben die "Türken" Schröder deshalb bevorzugt, weil dieser ihr
Vaterland Türkei in die EU bringen wollte, was nicht unbedingt im
Interesse der christlichen Staatsangehörigen des Deutschen Reiches sein
kann.
In DER SPIEGEL, 6/2006, Seite 35, wird die folgende
Einbürgerungsstatistik veröffentlicht. Danach wurden alleine zwischen
1999 und 2005 etwa 1.051.496 Ausländer durch dafür nicht berechtigte
BRD-Strukturen nach dem grundgesetzwidrigen
Staatsangehörigenreformgesetz zu Scheindeutschen ernannt, die für die
Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag als entscheidendes Zünglein an der
Waage zur Verfügung standen.
In DER SPIEGEL, 6/2006, Seite 35, wird die folgende
Einbürgerungsstatistik veröffentlicht. Danach wurden alleine zwischen
1999 und 2005 etwa 1.051.496 Ausländer durch dafür nicht berechtigte
BRD-Strukturen nach dem grundgesetzwidrigen
Staatsangehörigenreformgesetz zu Scheindeutschen ernannt, die für die
Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag als entscheidendes Zünglein an der
Waage zur Verfügung standen.
Statistik einfügen.
Nach einer Interpolation waren das:
1999 ca. 152.096
2000 ca. 186.690
2001 ca. 171.805
2002 ca. 154.520
2003 ca. 142.035
2004 ca. 127.150
2005 ca. 117.200
------------------------------
Summe ca. 1.051.496
mit der "deutschen" Staatsangehörigkeit bedachte Zuwanderer, die das
Wahlvolk verändern halfen.
Die Tendenzen des hier beschriebenen Völkermordes, der alle Wahlen in
der BRdvD maßgeblich verfälscht und gleichzeitig ungültig machen muss,
werden leider durch die nicht gesetzlichen Scheinrichter an allen
BRdvD-Gerichten unterstützt, die nur an ihre augenblicklichen Vorteile
bei ihrem Erwerb des Lebensunterhaltes denken und so viel als möglich
aus den entmündigten Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und den
betrogenen Scheindeutschen pressen wollen. Dafür verraten und verkaufen
sie allerdings ihre eigenen Angehörigen und Nachkommen.
In der Braunschweiger Zeitung vom 21.10.2005 steht eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig – BVerwG 5 C 8.05. Dieses
gibt einem Türken die "Einbürgerung" mit der Begründung frei, dass zur
Einbürgerung das Sprechen wichtiger ist als das Schreiben. "Er müsse
sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können."
Im Hinblick auf die Verweigerung jeglicher verlässlicher
Rechtsstaatlichkeit in der BRdvD nach den Erläuterungen auch im
Internet veröffentlichter Anlage zum menschen- und völkerrechtlichen
Legitimationsdebakel der BRdvD, das Rechtsberatungsverbot, den
Anwaltszwang und das juristische Standesrecht sind es genau solche
unselbständigen und rechtsunkundigen "Eingebürgerten", die es der
herrschenden Klasse von Parteiangehörigen und Juristen in der BRdvD
erlauben sollen, ihre Ziele der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Völkermord an den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches
unbeeinflussbar fortsetzen zu können.
Es wird also festgestellt, dass z. B. an der Wahl zum 16. Deutschen
Bundestag der BRdvD mit Wissen von Wahlveranstaltern, Gesetzgeber und
Wahlbewerbern unter Täuschung der Wähler entsprechend ZPO § 138
Millionen von Scheineingebürgerten, Staatenlosen und Ausländern
teilgenommen haben. Zu diesen zählen alle Personen, die von der
OMF-BRdvD die fiktive Staatsangehörigkeit "Deutsch" verliehen bekommen
haben und die den Behörden im einzelnen bekannt sind. Auch unter den
Gewählten befinden sich schon solche Einge"deutsch"ten, natürlich
bevorzugt von Einge"deutsch"ten ihrer Herkunft auch gewählt!
Damit sind die Straftatbestände des StGB §§ 107, 107 b und 108 erfüllt,
was auch zur Anzeige in der BRdvD und im Deutschen Reich gebracht wurde.
Abschließend wird auch auf die Rolle der öffentlichen Medien in der
BRdvD hingewiesen, welche die Wählertäuschung und den ständigen
Wahlbetrug schweigend begleiten und damit unterstützen. In "Mildes
Licht", DER SPIEGEL 42/2005, S. 136, 1. Spalte unten, wird über den
Versuch der Einführung des Listenwahlrechts in Italien folgendes
richtig ausgeführt:
Schon die nächsten Wahlen im Frühjahr sollen nach Verhältniswahlrecht
abgehalten werden. Der Wähler stimmt dann für Listen, nicht mehr für
Personen.
Das würde die Macht der Parteiführer stärken. Parteiinterne Kritiker
könnten auf hintere Listenplätze strafversetzt werden.
Treffender kann das grundgesetzwidrige Wahlgesetz zur Wahl des
Deutschen Bundestages auch nicht beschrieben werden, ein typisches
Eigentor der BRdvD-Journaille. Und so funktioniert Wahlrecht in der
BRdvD auch: "Hecht von der Elbe" DER SPIEGEL 52/2005, S. 45, 2./3.
Spalte:
Dabei verlor er viele Freunde in der Partei; auch CDU-Bürgermeister Ole
von Beust war indigniert, die Polit-Karriere Hechts in Gefahr. Hecht
musste damit rechnen, bei der nächsten Bürgerschaftswahl auf einen
aussichtslosen Listenplatz strafversetzt zu werden - und damit seinen
Parlamentsitz zu verlieren.
Die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag 2005 ist also ein typisches
Beispiel für die Täuschung der Wähler auf dem Teilgebiet des Deutschen
Reiches, welches durch illegale BRdvD-Strukturen im Würgegriff gehalten
werden soll. Ein unter dem Antrag vom 13.11.2005 eingereichter, aber
natürlich erfolgsloser Einspruch gegen diese Wahl sollte ein weiterer
vorbereitender Schritt zur Befreiung der Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches aus der Bevormundung durch illegale
Scheineinge"deutsch"te sein, die sich in voller Kenntnis der
verschworenen BRdvD-Juristen ohne gesetzliche Grundlage an Wahlen
beteiligen.
Solange die bundesrepublikanischen Wahlbetrüger und Wahlfälscher und
deren Nutznießer selbst über die Gültigkeit von Wahlen befinden können,
wird vermutlich auch keine der folgenden Wahlanfechtungen Erfolg haben
können. Die an solchen Wahlfälschungen Beteiligten müssen aber wissen,
dass sie damit Hochverrat begehen.
StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsgemäße Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.
Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:46 von Administrator
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vonRoit
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» 19.05.09 09:46 « |
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(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
bis zu 10 Jahren.
Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum
Hochverrat gegen ein Land § 82).
Sie unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den
Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat
einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2).
Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die
verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die
Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h. diejenige tatsächliche
Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie
auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der
Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind.
Der Begriff ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze
nach StGB § 92 II, LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3.
Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu
ändern, ebenda, Rn 4.
Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes
auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße
Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
an Gesetz und Recht [GG Art. 1 (3), 20 (3) 97 (1)]!
Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten
Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen
und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des
einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden.
Verfassungshochverräter in Richterroben können daher mit der vom Volk
verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche
Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO,
FGO, VwGO, des BGB, GVG und GG aufgrund der Befolgung des juristischen
Standesrechts nicht nur den Rechtsfrieden, sondern auch den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ganz beseitigen.
Als Folgerung aus dem RuStAG von 22.7.1913 nach § 5 EGBGB ist also
festzustellen:
1. Es gibt keine BRdvD-Staatsangehörigkeit.
2. Alle BRdvD-Einbürgerungen verleihen keine Staatsangehörigkeit und
sind nichtig.
3. Alle bisherigen BRD-Wahlen sind ungültig.
4. Gesetzgebung durch Wahlbetrüger und Wahlfälscher ist nicht
rechtskraftfähig.
Auch die folgenden Paragraphen des BRdvD-Strafgesetzbuches wurden
bisher gegen die amtlich bestellten Wahlfälscher und den davon
Begünstigten nicht angewendet, weil es die Siegermächte so bestimmt
haben und es den deutschen Nutznießern zum Betrug des Deutschen Volkes
so passt.
StGB § 107 a (Wahlfälschung)
1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig
verkündet oder verkünden lässt.
3. Der Versuch ist strafbar.
StGB § 107 b (Fälschung von Wahlunterlagen)
(1) Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche
Angaben erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen
Anspruch auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl
er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht
wählbar ist,
5. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
StGB § 108 (Wählertäuschung)
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über
den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen oder ungültig
wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:48 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2421
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» 19.05.09 09:49 « |
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4. Folgen eines unrichtigen
Wählerverzeichnisses
Ein falsches Wählerverzeichnis für die Wahlen zum Europäischen
Parlament 2009 hat nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
große Bedeutung, sondern in ganz Europa. Der das Wählerverzeichnis
Anfechtende hat bereits mehrfach kennen gelernt, dass man beweisbare
und unwiderlegbare Wahlfälschungen in der BRdvD nicht mit
bundesrepublikanischen Rechtsmitteln und Scheinrichtern abstellen kann.
Im Gegenteil nutzen die bundesrepublikanischen Scheinrichter jedes
eingelegte Rechtsmittel, um mit abnorm hohen Streitwertfestsetzungen
Wahlanfechtende in die Knie zu zwingen. Dazu später mehr!
Für die anstehenden Europawahlen dürfen bundesrepublikanische
Wahlfälscher aber damit rechnen, dass daran ein europaweites Interesse
bestehen könnte, falls erneut keine Beendigung von Wahlbetrug,
Wahlfälschung und Fälschung von Wählerunterlagen durch eingelegte
Rechtsmittel erreicht werden kann.
Entsprechend der Anlagen zur EuWO müssen nach Anlage 7 die kommunalen
Wahlvorsteher den ordentlichen Abschluss des Wählerverzeichnisses
unterschreiben.
Nach Anlage 25 müssen der Wahlvorsteher, der Stellvertreter, der
Schriftführer und die übrigen Beisitzer das gesetzeskonforme
Wahlergebnis durch Unterschrift bestätigen.
Nach Anlage 27 müssen der Wahlvorsteher, der Stellvertreter, der
Schriftführer und die übrigen Beisitzer das gesetzeskonforme
Briefwahlergebnis durch Unterschrift bestätigen.
Nach Anlage 28 müssen der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss mit dem
Kreiswahlleiter, dem Schriftführer und die Beisitzer die Feststellung
des gesetzeskonformen Wahlergebnisses unterschreiben.
Nach Anlage 29 muss der Landeswahlausschuss die Feststellung der
gesetzeskonformen Wahlergebnisse unterschreiben.
Nach Anlage 30 muss der Bundeswahlleiter, der Schriftführer und die
Beisitzer die Feststellung der gesetzeskonformen Wahlergebnisse
unterschreiben.
Das sollen sie einmal wagen, wenn die Fälschung der Wahlunterlagen
zwecks Beteiligung von nicht Wahlberechtigten wegen des Fehlens der
Bedingungen des Art. 116 (1) GG nicht vorher beendet wurde.
Entsprechend der vorstehenden Verantwortungskette haben sich diese
ausgehend von der Gemeindeebene der SG OHZ darüber zu unterrichten,
dass sämtliche Wählerverzeichnisse zur Wahl des Europäischen
Parlamentes 2009 in der Bundesrepublik korrigiert werden müssen, weil
der prozentuale Anteil der bisher zur Wahl zugelassenen Nichtdeutschen
im Verstoß gegen § 6 EuWG eine erhebliche Verzerrung der Wahlergebnisse
ergeben werden.
Der das Wählerverzeichnis Anfechtende fordert die SG OHZ auf, die
Wahldurchführung sofort zu unterbinden und die Europäische Gemeinschaft
über die falschen Wählerverzeichnisse zu unterrichten. Anderenfalls
wird er selbst die EU-Kommission und alle sonstigen zuständigen Stellen
aufmerksam machen müssen und eine Wahlanfechtung der EU-Wahlen in
Erwägung ziehen müssen.
Er selbst sieht sich bis zur Berichtigung des ihn betreffenden
Wählerverzeichnisses von der Wahl ausgesperrt, weil er sich nicht
sehenden Auges an strafbarem Wahlbetrug, Wahlfälschungen und
Wählertäuschung beteiligen kann.
Es wird Bescheid zum vorgelegten Antrag mit Rechtsmittelbelehrung
erbeten.
So liebe Mitstreiter, die Reihenfolge der Dokumente wird hier noch
eingestellt und zu Eurer Verfügung dar gereicht.
Mein blöder Browser stellt keine Bilder ein, geht nicht.
Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:52 von Administrator
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Diddi
Beiträge: 49
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» 21.05.09 15:01 « |
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Was sagt ein Ex-Staatsrechtler zu diesem Wahlsystem:
DEUTSCHLAND IST KEINE DEMOKRATIE MEHR,
BEHAUPTET DER
PROFESSOR IN SEINEM NEUEN BUCH. WIE IST DIE REPUBLIK ZU RETTEN?
Seit vielen Jahren kritisiert Hans Herbert von Arnim
unermüdlich die Auswüchse der Parteienherrschaft in
Deutschland.
Doch so radikal wie in seinem neuen Buch „Die Deutschlandakte“ urteilte
der streitbare Ex-Staatsrechtsprofessor der Deutschen Hochschule für
Verwaltungswissenschaften in Speyer noch nie.
„Das Volk hat fast nichts zu sagen. Wir haben weder Herrschaft
durch das Volk noch für das Volk – und damit keine wirkliche
Demokratie“, stellt er fest.
Die Bundesrepublik werde von der „politischen
Klasse beherrscht“. Das seien die Berufspolitiker,
etwa zwei Prozent aller Mitglieder der Parteien, „die
vornehmlich aus Eigeninteresse handeln“.
Als schlimmste „Sündenfälle“ seit Bestehen
der
Bundesrepublik diagnostiziert von Arnim:
• die „allzu üppige und mehrfach verfassungswidrige
staatliche Parteienfinanzierung“,
• die Aufblähung der Landtage und die damit
verbundene Tendenz zu „überbezahlten
Vollzeitpolitkern“,
• die „Perversion unseres Wahlsystems“, dass
nicht
die Bürger, sondern die Parteien die Abgeordneten
bestimmen.
Auch die Wirtschaft wird von dem radikalen Kritiker nicht verschont.
Ihn ärgert, wie Großunternehmen ihre Marktmacht missbrauchen,
Betriebsräte und Gewerkschaften schmieren sowie die „gigantischen
Abfindungen“, die Topmanager auch dann erhalten, wenn sie in ihren Jobs
versagt haben.
Ist Deutschland reformierbar?
„Ich bin durchaus optimistisch“, antwortet von Arnim,
der in der Vergangenheit mehrere Pensionsexzesse aufgedeckt und
verhindert hat.
Da „Politik viel zu wichtig ist, um sie allein den Berufspolitikern zu
überlassen“, hofft er auf mehr direkte Demokratie, also Bürgerbegehren
und Volksentscheide, „auch wenn die politische Klasse dies gar nicht
mag, weil ihre Allmacht begrenzt wird“.
Gruss Diddi
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vonRoit
Beiträge: 2421
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» 21.05.09 17:08 « |
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Guten Tag, Mitstreiter für einen Rechtsstaat!
Beigefügt ist der erweiterte und korrigierte Entwurf zur Anfechtung
eines Wählerverzeichnisses zur Wahl des Europäischen Parlamentes 2009!
Inzwischen wurden bei verschiedenen Wahlämtern Versuche unternommen,
Wählerverzeichnisse prüfen zu dürfen. Das wurde bisher allen Gesuchen
zur Überprüfung der Wahlberechtigung von Dritten strickt verweigert!
Der Wahlleiter in Clausthal - italienischer Vorname, italienischer
Nachname - erklärte, das er zwar den Einwand der Unrichtigkeit
verstehe, aber eine Familie zu ernähren hat! Er hat sich aber richtig
als kleinstes Glied in der Kette erkannt, dem bedeutet wurde, dass man
an der Habhaftmachung von den größeren Volksverrätern interessiert ist
und er sich nur überlegen soll, ob er das gefälschte Wahlregister nicht
doch berichtigen will. Das will er aber nach der mündlichen
Aufforderung noch nicht!
Der beigefügte Entwurf wird am Freitag, den 22.05.2009, beim Wahlbüro
eingereicht werden.
Die Europäische Wahlordnung begünstigt die Verteidigung gefälschter
Wählerverzeichnisse durch einen absoluten, unmenschlichen Zeitdruck für
die Bearbeitung von Anfechtungen. § 21 EU-Wahlordnung verlangt, dass
eine Entscheidung zur Anfechtung spätestens am 10. Tag vor der Wahl
zuzustellen ist! Achtet auf die förmliche Zustellung, weil das im Falle
einer ordentlichen Bearbeitung schon praktisch unmöglich ist, s.
Postlaufzeit. Einfache Schreiben könnten einen höchstens am 02.05.2009
erreichen.
Gegen die Bescheide zur Anfechtung kann binnen zwei Tagen beim
Kreis(Stadt)wahlleiter Beschwerde eingelegt werden. Der
Kreis(Stadt)wahlleiter hat spätestens am 4. Tag vor der Wahl zu
entscheiden. Egal, was er sagt, die Wahl findet dann ohne
Aufschubmöglichkeit statt. Die Straftatbestände der §§ 107, 107 a und
108 StGB sind dann aber auch für alle beteiligten Wahlleiter,
Wahlhelfer und Gewählte erfüllt.
Bei Terminberechnungen sind Samstage und Sonntage Übersprungstage,
weshalb niemals eine rechtsstaatskonforme Bearbeitung der Anfechtungen
der Wählerverzeichnisse möglich ist. Das heißt, dass das gesamte
BRdvD-Wahlfälschungssystem auf die Absicherung des Wahlbetruges schon
in den Kommunen durch die entsprechenden Gesetze ausgelegt wurde. Die
Hersteller der gefälschten Wählerverzeichnisse sind die Haupttäter,
obwohl einzuständiger Wahlleiter zugegeben hat, dass er die
Staatsangehörigkeiten der benannten Wähler gar nicht beweisen kann.
Denn sie wissen alle, was sie tun!
Die in zwei Tagen zu erstellende Beschwerde nach Zustellung des
Anfechtungsbescheides kann nicht einmal eine Postlaufzeit einhalten und
muss also vorher nach der vorhersehbaren Abweisung der Anfechtung
vorbereitete werden, soll den ganzen Anfechtungsschriftsatz wiederholen
und nur in einem letzten Absatz auf vielleicht noch erwiderungsfähige
vorgeschobene Argumente der Wahlfälscher eingehen. Die werden nämlich
zuerst statt von der eindeutigen deutschen Staatsangehörigkeit
"Deutsches Reich" nur von der völlig unverbindlichen deutschen
Staatsbürgerschaft reden wollen, wie erlebt.
Jedermann, der noch für den Schutz des Deutschen Volkes auftritt,
sollte bereits ab heute alle erreichbaren Mailadressen der Botschaften,
der EU-Organe und der internationalen Gerichtsbarkeit auf die Absicht
in der Bundesrepublik hinweisen, die Europäischen Wahlen zu fälschen.
Gleichzeitig sind Strafanzeigen/Strafanträge entsprechend der
beigefügten Anlage zu machen. Diese Anzeigen wurden seit der Abgabe
nicht einmal beantwortet, bzw. mit einem Aktenzeichen versehen. Das
heißt aber nur, dass die Anzeigen berechtigt waren.
Schweigen die vielen erkannten Strafvereiteler auch zur
Europawahlfälschung weiter, werden wir zeigen, wie das Schweigen
juristisch diesmal beantwortet werden kann. Jetzt ist nämlich nicht
mehr die BRdvD im eigenen Sumpf allein betroffen, sondern Europa! Der
bundesrepublikanische Wurm (Teredo!) zerstört alle europäischen Ländern
ganz bewusst und gezielt mit Duldung korrupter ausländischer
Regierungskumpane, das sollten die europäischen Völker jetzt kennen
lernen.
Die Weiterleitung an Freund und Feind des Deutschen Volkes ist Pflicht!
Mit freundlichen Grüßen
EST-RJA Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität,
Justizverbrechen und Amtsmissbrauch
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rosentor
Beiträge: 8
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» 21.05.09 19:14 « |
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vonRoit:
Absender: Bessere Formulierung:
Anfechtung des Wählerverzeichnisses wegen Unrichtigkeit...
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Gemeinde
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Betreff: Anfechtung der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses zur
EU-Wahl 2009
Bezug: Prüfung des Wählerverzeichnisses zur EU-Wahl am 22.05.2009
Hiermit fechte ich wegen im Nachfolgenden nachgewiesener Unrichtigkeit
das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament am
07.06.2009 an
und verlange die Aussetzung der Wahl bis zur Berichtigung durch die
nachgewiesene Staatsangehörigkeit für jeden mit einem Wahlschein durch
die ASG OHZ beglückten Wahlberechtigten!
Begründung:
1. Rechtliche Einleitung zur Begründung zur Anfechtung des o. a.
Wählerverzeichnisses
In der Goslar´schen Zeitung vom 09.05.2009 wurde auf Seite 29 unter
Bekanntmachungen der Samtgemeinde Oberharz (SG OHZ) unter Beifügung
ausführlicher Rechtsbehelfe mitgeteilt, dass das Wählerverzeichnis zur
Wahl zum Europäischen Parlament am 07.06.2009 in der Zeit vom
18.05.2009 bis zum 22.05.2009 zur Prüfung im Rathaus ausliegt.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine absichtlich durch den
Feiertag am 21.05.2009 verkürzte Auslage, welcher häufig durch die
Wahlberechtigten zu einem verlängerten Wochenendurlaub genutzt wird,
kaum der ordentlichen Auslagepflicht entsprechen dürfte, was schon
einmal vorsorglich bis zur entgültigen Klärung gerügt und angefochten
wird.
In Abschnitt 1 der Bekanntmachung heißt es, Zitat Anfang:
"Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen
überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich
eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann."
Zitat Ende!
Ausweislich der nachfolgenden Abbildung ist der Anfechtende nach
Ansicht der SG OHZ wahlberechtigt:
Hier nun Eure Wahlkarte, bzw. Benachrichtung in Kopie einfügen.
Der also Wahlberechtigte hat zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses
alle Daten von anderen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund
überprüfen wollen, was ihm am 22.05.2009 verwehrt wurde. Dabei hat er
glaubhaft gemacht, dass die SG OHZ Wahlscheine auch an zahlreiche
Personen ausgegeben hat, die schon aufgrund ihres Namens nach
ausländischer Abstammung sind und keine Deutschen im Sinne des Art. 116
(1) GG!
Insoweit nutzt er deshalb sein Recht nach Abschnitt 2. der
Wahlbekanntmachung vom 09.05.2009, Zitat Anfang:
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
während der Einsichtnahmefrist, spätestens am 22. Mai 2009 bis 18:00
Uhr, bei der GemeindeXXXXX, Bürgerbüro, Am XXXXX l, XXXXXXXXXXXXX
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung
zur Niederschrift eingelegt werden.
Zitat Ende!
Insoweit wirft der das Wählerverzeichnis Anfechtende der SG OHZ hiermit
vor, dass sie ihre Pflichten nach der Europawahlordnung EUWO gröblichst
und schwerwiegend verletzt hat. Laut § 15 (7) EUWO gilt folgendes,
Zitat Anfang:
Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu
prüfen, ob sie die Wahlvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des
EU-Wahlgesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in
Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie
vom Wahlrecht nach 3 6 a Abs. 1 Europawahlgesetz ausgeschlossen ist.
Zitat Ende!
§ 6 Abs. 1 des EU-Wahlgesetzes (EuWG) lautet, Zitat Anfang:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
................
Zitat Ende!
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