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Thema: Bundestagswahl 2009
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vonRoit

Beiträge: 2421

» 21.04.09 15:07 «              Beitrag melden


Zu prüfen hat dies der Bundeswahlleiter, Landeswahlleiter oder Kommunalwahlleiter, indem er nach BWO § 30 folgendes zu prüfen hat:

Ist der Wähler Deutscher, nach Artikel 116 Abs. 1 ?
Ist der zu Wählende Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 ?

Ergibt die Prüfung das es nicht so ist, zu 1. und auch zu 2., sind diese Personen von der Wahl auszuschließen!


vonRoit

Beiträge: 2421

» 21.04.09 15:36 «              Beitrag melden


Nun sehen wir uns einmal den Deutschen Bundestag an!

Wer von Denen ist wirklich Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ?

Vieleicht Horst Köhler?

Unser Horst wurde geboren in heutigem Ostpolen, damalig noch Westpolen. da die Grenze sich verschob durch die Einnahme bzw. illegale Besetzung Russlands von Ostpolen, verschob sich geographisch auch das polnische Gebiet und Ostpolen wurde russisch, Westpolen wurde zu Ostpolen und die Deutschen Gebiete zu Westpolen, jedenfalls so wie (M)an es gerne hätte.

Völkerrechtswidrig aber brauchbar um folgenden Sachverhalt zu verdeutlichen;

Der angebliche Ostpole, der aber ein wirklicher Westpole im Original ist, wird als Kind als angeblicher Zwangsangepasster in damaligen Westpolen geboren, was ihm zum Polen macht und zwar gebürtig. Der Pole Horst Köhler, Kind zweier rumänischer Eltern, deren Deportation nach Westpolen, dem damaligem Ostpolen, egal wie wir es auch hindrehen, er bleibt Pole und ist ganz sicher alles Andere nur kein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, wird in Deutschland Staatssekretär unter Waigel und Kohl, also einer der höchsten Beamten in der BRdvD.

1. Gewählt kann nur werden, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, oder nicht?

2. Wählen kann nur wer Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 GG ist, oder nicht?

3. Beamter kann nur sein, wer im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Deutscher ist, oder nicht?

4. Richter kann nur sein, wer Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 GG ist, oder nicht?

5. StA kann nur sein, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 ist, oder nicht?

Dies können wir verlängern bis in die Steinzeit und drei Steine weiter.....

Also, wer ist von den Clown s im Bundestag Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 GG, und wer nicht?

Forschung ist die halbe Arbeit die gemacht werden muss und nicht das Wiederholen irgendwelcher verblödeten Parolen, klar?



vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 01:22 «              Beitrag melden


Und nun Leute, ab morgen steht hier unsere neue Attacke gegen die Wahlbetrüger und nur deshalb ganz offen, weil sie nicht mehr zu verhindern wäre.
Erst einmal gibt es ein Arschvoll für die angeglichen EU - Idioten, auch genannt Kommissare und Abgeordnete, nicht legitimiert und auch mit Wahlbetrug dort sitzend wo diese mit ihrem feisten Betrugshintern sitzen.
Die Attacke ist für jeden deutschen Patrioten zu kopieren und in seinem Wahlkreis als Angriff gegen die kriminellen Machenschaften zu nutzen.
Wir sind das Volk !

Hier sitzt die richtige Waffe um sich gegen üble Machenschaften zu Wehr zu setzen, wobei dies der einzige richtige Weg sein wird ohne das Menschen zu Schaden kommen.

(Außer wir, der Kern natürlich!)



Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 01:25 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 08:19 «              Beitrag melden


Absender:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Gemeinde
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Betreff: Anfechtung der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses zur EU-Wahl 2009
Bezug: Prüfung des Wählerverzeichnisses zur EU-Wahl am 22.05.2009

Hiermit fechte ich wegen im Nachfolgenden nachgewiesener Unrichtigkeit das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament am 07.06.2009 an

und verlange die Aussetzung der Wahl bis zur Berichtigung durch die nachgewiesene Staatsangehörigkeit für jeden mit einem Wahlschein durch die ASG OHZ beglückten Wahlberechtigten!

Begründung:

1. Rechtliche Einleitung zur Begründung zur Anfechtung des o. a. Wählerverzeichnisses

In der Goslar´schen Zeitung vom 09.05.2009 wurde auf Seite 29 unter Bekanntmachungen der Samtgemeinde Oberharz (SG OHZ) unter Beifügung ausführlicher Rechtsbehelfe mitgeteilt, dass das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament am 07.06.2009 in der Zeit vom 18.05.2009 bis zum 22.05.2009 zur Prüfung im Rathaus ausliegt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine absichtlich durch den Feiertag am 21.05.2009 verkürzte Auslage, welcher häufig durch die Wahlberechtigten zu einem verlängerten Wochenendurlaub genutzt wird, kaum der ordentlichen Auslagepflicht entsprechen dürfte, was schon einmal vorsorglich bis zur entgültigen Klärung gerügt und angefochten wird.

In Abschnitt 1 der Bekanntmachung heißt es, Zitat Anfang:

"Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann."

Zitat Ende!

Ausweislich der nachfolgenden Abbildung ist der Anfechtende nach Ansicht der SG OHZ wahlberechtigt:

Hier nun Eure Wahlkarte, bzw. Benachrichtung in Kopie einfügen.

Der also Wahlberechtigte hat zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses alle Daten von anderen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund überprüfen wollen, was ihm am 22.05.2009 verwehrt wurde. Dabei hat er glaubhaft gemacht, dass die SG OHZ Wahlscheine auch an zahlreiche Personen ausgegeben hat, die schon aufgrund ihres Namens nach ausländischer Abstammung sind und keine Deutschen im Sinne des Art. 116 (1) GG!

Insoweit nutzt er deshalb sein Recht nach Abschnitt 2. der Wahlbekanntmachung vom 09.05.2009, Zitat Anfang:

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtnahmefrist, spätestens am 22. Mai 2009 bis 18:00 Uhr, bei der GemeindeXXXXX, Bürgerbüro, Am XXXXX l, XXXXXXXXXXXXX Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Zitat Ende!

Insoweit wirft der das Wählerverzeichnis Anfechtende der SG OHZ hiermit vor, dass sie ihre Pflichten nach der Europawahlordnung EUWO gröblichst und schwerwiegend verletzt hat. Laut § 15 (7) EUWO gilt folgendes, Zitat Anfang:

Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des EU-Wahlgesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach 3 6 a Abs. 1 Europawahlgesetz ausgeschlossen ist.

Zitat Ende!

§ 6 Abs. 1 des EU-Wahlgesetzes (EuWG) lautet, Zitat Anfang:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
................

Zitat Ende!





Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 08:28 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 08:30 «              Beitrag melden


Der das Wählerverzeichnis Anfechtende hat bereits mit ca. 300 Wahlberechtigten die Wahlen zum Deutschen Bundestag 2005 angefochten und Wahlanfechtungen der Landtags- Kommunalwahlen in Niedersachsen 2006 begleitet. Dabei hat er sowohl Stellungsnahmen von u. a. nds. Kommunen, dem Nds. Landtag, dem Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht zur Kenntnis genommen, in denen grundsätzlich das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, indem absolutes Unverständnis zur Anfechtungsbegründung vorgetäuscht wurde, um den ständigen Wahlbetrug, die Wählertäuschungen und die Fälschung von Wahlunterlagen in der Bundesrepublik Deutschland abzusichern.

Diese beruhen durchweg darauf, dass die Bundesrepublik den Deutschen nach Art. 116 (1) ihre Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich", d. h. also, zu welchem Staat sie gehören, in allen Ausweispapieren verweigert. Statt dessen bescheinigt die Bundesrepublik den Deutschen nach Art. 116 (1) GG in den Personenidentitätspapieren nur die Nationalität "Deutsch" als Ersatz für den unbekannten Staat "Deutsch" zur umfassenden Täuschung mit erheblichen rechtlichen Folgen im nationalen und internationalen Rechtsverkehr zum Zwecke der sukzessiven Ausschaltung des Selbstbestimmungsrechtes der tatsächlichen Deutschen in Wahlen durch gezielte Überfremdung. Die vorbereitenden und entsprechenden Gesetze hat der bundesrepublikanische Bundestag bewusst und vorsätzlich, aber grundsätzlich völkerrechtswidrig und deshalb rechtskraftunfähig dazu erlassen.

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Drucksache 16/914 aufgrund einer von ihm abgewehrten Wahlanfechtung nunmehr erheblich zur Ausweitung von Wahlprüfungsverfahren beigetragen, indem er folgendes erklärte, Zitat Anfang:

Zur Feststellung der Wahlberechtigung legt die Gemeinde vor jeder Wahl gemäß § 11 ff. der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO) vom 1. November 1997 {Nds. GVBI S. 437, 1998 S 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vorn 25. November 2007 (Nds, GVBI. S. 651}, für jeden Wahlbezirk von Amts wegen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (das sog. „Wäh¬lerverzeichnis") nach den bei der Gemeinde befindlichen Unterlagen, vor allem nach dem Meldere¬gister, an. Aus dem Melderegister ergibt sich u. a. auch die jeweilige Staatsangehörigkeit. Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten vor der Wahl eine „Wahlbenachrichtigung*. die Auskunft darüber gibt, in welchem Wahllokal die Stimme abgegeben werden kann.

Zitat Ende!

Mit der unhaltbaren und hiermit widerlegten Lüge, dass sich die Staatsangehörigkeit der Deutschen aus dem Melderegister der Kommunen ergeben soll, werden also bis heute alle Wahlbetrügereien in der Bundesrepublik zum Zwecke des Völkermordes am Deutschen Volk durch sogar aus diesem Volk stammenden, aber auch schon vielfach als Nichtdeutsche gar nicht aktiv und passiv Wahlberechtigte in bundesrepublikanischen Gesetzgebungsorganen gegen jeden logischen Verstand gedeckt.

Die Melderegister werden durch Vorlage von bundesrepublikanischen Personalausweisen, in denen für die Staatsangehörigkeit falsch und irreführend "Deutsch" steht, in der Rubrik für Staatsangehörigkeit auch mit "Deutsch" geführt!

Wenn man dazu einmal im Internet recherchiert, was von jedem Behördenmitarbeiter und Wahlbeteiligten erwartet werden kann und muss, so muss auch die SG OHZ dadurch wissen, dass der Besitz bundesrepublikanischer Personalausweise und Reisepässe nicht beweist, dass der Inhaber Deutscher ist.

So gibt der Rhein-Sieg-Kreis folgendes richtig im Internet bekannt:

Staatsangehörigkeitsausweis
Urkundlicher Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

Wichtige Fragen und Informationen
• Was versteht man unter dem Begriff „Staatsangehörigkeit“ ?
Mit Staatsangehörigkeit wird das rechtliche Band bezeichnet, das eine Person mit einem bestimmten Staat verbindet.. Aus dieser Verbindung ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen den Bürgern und „ihrem“ Staat.

Die Staatsangehörigkeit bildet die Grundlage zur Bestimmung des Staatsvolkes, des Staatsgebietes und der Staatsgewalt. Ihre rechtliche Bedeutung bezieht die Staatsangehörigkeit daraus, dass die Rechtsfolgen von Gesetzes ( innerstaatliche Rechtsnormen; Normen des Völkerrechts; supranationales Recht der EU ) an die Staatsangehörigkeit von Menschen „anknüpfen“, d.h. nur auf Personen anzuwenden sind, welche eine ganz bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen.

Zum verbindlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit stellt die Kreisordnungsbehörde auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.
• Was ist ein Staatsangehörigkeitsausweis ?
Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde im Format DIN A4 (Farbe: gelb), welche den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert. Deutscher Reisepass und Personalausweis sind lediglich Indizien, welche darauf hindeuten, dass die Inhaberin / der Inhaber des Pass-/ Ausweisdokumentes die deutsche Staatsangehörigkeit vermutlich besitzt. Da jedoch auch Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ( s. Art. 116 Abs.1 2. Halbsatz des Grundgesetzes ) deutsche Pass- und Ausweisdokumente auszustellen sind, stellt der Besitz dieser Dokumente eben keinen urkundlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dar.

Fax: ( für alle Sachbearbeiterinnen ) 02241-13 2439

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
Abt. 32.33
53721 Siegburg ©2005 Rhein-Sieg-Kreis.
________________________________________
… Sprechzeiten
Montags
von 8.30 - 12.00 Uhr
von 14.00 - 16.30 Uhr
sowie zusätzlich nach
vorheriger tel. Absprache
… Antragsformulare





Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 08:33 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 08:34 «              Beitrag melden


Auf einer Internetseite des Bayrischen Innenministeriums konnte man bis zur Löschung der Seite wegen zu großer Aufmerksamkeit folgendes lesen:

Hier das Schreiben des bayrischen Staatsministeriums in Kopie einsetzen.

Das heißt:

Weder das Melderegister noch der Besitz von bundesrepublikanischen Ausweispapieren beweist, dass der Inhaber Deutscher ist. Nicht einmal die Vermutung dafür, dass der Inhaber solcher Ausweispapiere die Deutsche Staatsangehörigkeit hat, ist juristisch zulässig, nachdem durch den Kölner Stadtanzeiger über die taz vom 16.01.2006 bekannt wurde, dass der israelische Mossad und andere ausländische Geheimdienste mit Unterstützung der Bundesregierung bundesrepublikanische Personalpapiere benutzen, um gleichzeitig die Deutschen zu desavouieren und Auslandaufklärung unter dem Schutze des Ansehens von tatsächlichen Deutschen in der arabischen Welt zu betreiben.

Der das Wählerverzeichnis Anfechtende weiß aus seiner eigenen durch den zweiten Bürgermeister Taube als Nutznießer von Wahlbetrug, Wahlfälschung und Fälschung von Wahlunterlagen in einem Prozessbetrug am AG CLZ erzwungenen Anmeldung zum Melderegister, dass tatsächlich auch in der SG OHZ die Staatsangehörigkeit bei Vorlage eines bundesrepublikanischen Personalausweises nicht geprüft wird, sondern in das Melderegister nur "deutsch" eingetragen wird!

Der Nds. Landtag hat in eigener Sache mit seinen ausschließlich aus Wahlbetrügern besetztem Gremium in seiner rechtsmissbräuchlichen Abweisung der Wahlprüfung zur Wahl des Niedersächsischen Landtages noch folgendes behauptet, Zitat Anfang:

Der Einspruch sei allerdings auch nicht begründet. Denn weder dem Niedersächsischen Ministeri¬um für Inneres, Sport und Integration noch dem Landeswahlleiter lägen Hinweise vor, die die An¬nahme rechtfertigen könnten, dass auch Personen, die nicht Deutsche i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes seien, aktiv oder passiv an der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 27, Januar 2008 teilgenommen hätten. Den umfangreichen Behauptungen der Einspruchsführer hierzu könne nicht gefolgt werden.

Zitat Ende!

Mit der gleichen vorgetäuschten Unwissenheit bezüglich schwerer Straftaten nach dem StGB hat die Volljuristin Schneider am VWG Göttingen im Verfahren 1 A 467/06 noch weit schlimmer folgendes dazu geäußert, Zitat Anfang:

Weder der Beklagte - noch der Landkreis Oster¬ode - sind im Besitz von Unterlagen, die danach differenzieren, ob die Wähler/innen der Kommunalwahl 2006 "die deutsche Reichszugehörigkeit besaßen". Hierauf kommt es nach geltendem Recht bei der Frage der Wahlberechtigung nicht an. Insofern bestand für den Beklagten auch keine Verpflichtung entsprechende Unterlagen vorzuhalten.

Zitat Ende!

Nach geltendem Recht sind aber Deutsche im Sinne des Art. 116 (1) GG nur Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit. Auch diese furchtbare Juristin Schneider hat zur Absicherung des flächendeckenden Wahlbetruges in der Bundesrepublik Deutschland bei allen Wahlen prozessbetrügerisch falsche Begründungen verwendet. Dazu gehört auch die Halbwahrheit im Verstoß gegen § 138 ZPO, dass Kommunen und Landkreise keine Unterlagen haben, die danach differenzieren, ob die Wähler/Innen der Kommunalwahl 2006 die deutsche Reichsangehörigkeit besaßen.

Für die Anfechtung des Wählerverzeichnisses der SG OHZ wird diese weitere überraschende Einlassung zur Deckung von Wahlbetrug, Wählertäuschung und die Fälschung von Wahlunterlagen nicht mehr möglich sein.

Kommunen und Landkreise ernennen jährlich Ausländer und Staatenlose zu Scheindeutschen, weil sie solchen nicht die Reichsangehörigkeit verleihen konnten und verliehen haben. Mit diesen Scheinein"deutsch"ungen werden solchen Nichtdeutschen bundesrepublikanische Personalpapiere ausgegeben, in denen auch diesen die Staatsangehörigkeiten mit "deutsch" bescheinigt werden. Aber auch dann sind das keine Personen mit der Wahlberechtigung nach Art. 116 (1) Grundgesetz.

Dem Landkreis Goslar und auch der SG OHZ stehen also zuerst einmal die jährlichen Scheineinbürgerungslisten zur Verfügung. Eine aktuelle Auskunft für den LK GS hat für 2007 101 Scheineindeutschungen und für 2008 74 Scheineindeutschungen ergeben. Es ist davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl dieser Scheindeutschen über 18 Jahre jetzt in den Wählerlisten des LK GS auftauchen und auch Wahlbenachrichtigungen erhalten haben. Einige davon sind in auch der SG OHZ zur Wahl zugelassen, wie diese unschwer selbst feststellen kann.

Soweit aber die SG OHZ bis heute unterlassen hat, sich vor der Aufstellung von Wählerverzeichnissen dazu die geeigneten Unterlagen zur sicheren Feststellung der Staatsangehörigkeiten für die von ihr benannten Wahlberechtigten zu beschaffen, verstößt sie mit den Wahlbenachrichtigungen zur EU-Wahl 2009 vorsätzlich schwerwiegend gegen § 15 (7) EuWO. Jeder z. B. türkisch klingende Name im Wählerverzeichnis begründet fast sicher die Vermutung, dass der Namensträger nicht im Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit ist. Diese konnte seit dem Waffenstillstand am 09. Mai 1945 wegen Stillstandes der Rechtspflege nach § 245 ZPO im Deutschen Reich nicht mehr verliehen werden. Sind solche ausländischen Namensträger besonders aus Asien, Afrika und Südamerika älter als 64 Jahre seit Kriegsende plus 18 Jahre für das Wahlalter, also über 82 Jahre, so könnten sie noch Deutsche durch Staatsangehörigkeitsverleihung durch das Deutsche Reich sein. Aber auch zu diesem Nachweis wäre eine Staatsangehörigkeitsurkunde erforderlich.

Allerdings verweigert jede Kommune in der Bundesrepublik bisher jedem Deutschen die Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises mit der Bezeichnung des Staates, zu dem der deutsche Antragsteller tatsächlich gehört, nämlich dem Deutschen Reich.






Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 08:39 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 08:40 «              Beitrag melden


2. Die Deutsche Staatsangehörigkeit heißt weiterhin: Deutsches Reich!

Die Bundesrepublik des vorgeblich wiedervereinigten und nicht souveränen Deutschlands als Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft nach Prof. Carlo Schmid (OMF-BRdvD) seit dem 03.10.1990 - OMF-BRD von 1949 bis 1990 - versucht seit Beginn ihrer Existenz, schrittweise und zunehmend vorzutäuschen, dass sie identisch mit dem Deutschen Reich – allerdings ohne Rechtsnachfolgerschaft - ist, obwohl ihre gesamte Gründungsgeschichte diese Camouflage nicht zulässt. Dazu verändert sie mit dem kraft Besatzungsrecht geschaffenen Grundgesetz und dem Bundestag auch zusätzlich fortwährend das von ihr zunächst selbst anerkannte Fortbestehen und Fortgelten des Reichs- und Staatsangehörigengesetz (RuStAG), um den Anschein einer eigenständigen Staatsangehörigkeit zur BRdvD vorzutäuschen. Bis in die jüngste Zeit hinein unterliefen ihr dabei aber juristische Nachlässigkeiten, die aus dem Bundeskanzler einen Reichskanzler oder aus den Bundesministern Reichsminister werden lassen sollten. Obwohl inzwischen diese gravierenden Unstimmigkeiten mit einer völkerrechtlich illegalen Gesetzgebung beseitigt werden sollten, ist das Gedächtnis eines Volkes aber so nicht auszulöschen. Es wird hier für die zukünftigen Rechtsbehelfe und Befreiungsaktionen festgehalten:

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz(RuStAG)
So noch im Bundesgesetzblatt von 1997!

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
vom 22.7.1913, RGBl. I S. 583, BGBl. III 102-1

Zuletzt geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 3.12.2001, BGBl. I S. 3306, 3308.

Änderungen seit dem 1.10.2000:

geändert durch Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266). Betroffene Artikel/Paragraphen: 9

geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 3.12.2001(BGBl. I S. 3306). Betroffene Artikel/Paragraphen: 38

§ 15 [Einbürgerung durch Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst]

(1) 1Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaat hat, gilt als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.

(2) 1Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht er ein Diensteinkom¬men aus der Reichskasse, so muß er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers eingebürgert werden.

Die BRdvD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie verwaltet lediglich einen Teil des Staatsvolkes des Deutschen Reiches.

Sie hat auch vorsätzlich keine eigene Staatsangehörigkeit geschaffen. Das Grundgesetz spricht in allen Passagen der Art. 16, 23, 116 und 146 von Deutschen, dem Deutschen Volk oder den deutschen Staatsangehörigen, und nicht etwa von einem Volk oder von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland!

Immer dann aber, wenn vom Volk die Rede ist, bedarf es einer genauen Analyse, welcher Sinn diesem Begriff gerade zur Täuschung im Rechtsverkehr beigelegt wird.

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG), welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat und bis zu einer Scheinreform in der BRdvD im Jahre 1999 jedenfalls sicher galt, bildete die Hauptquelle des Staatsangehörigenrechts in der BRdvD und deshalb nicht der BRdvD!

Dabei wurde über das besatzerdiktierte Grundgesetz im Artikel 116 die 1934 erstmalig eindeutige Feststellung der Staatsangehörigkeit wieder absichtlich auflösend mehrdeutig umgedeutet. So hieß es in der Verordnung vom 05.02.1934, § 1 Abs. 2:

"Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)"

So musste bis 1999 z.B. jeder, der in Hannover Schöffe werden wollte, eine Erklärung unterschreiben, in der es gleich unter Punkt 1 heißt:

"Ich bin Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes."

GG Artikel 116 [Staatsangehörigkeit] lautet unter Bezug auf die Deutschen Reichsgrenzen folgerichtig ohne eine zunächst westdeutsche oder BRD-Staatsangehörigkeit zu definieren:

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Der Grundgesetz Art. 116 erklärt deshalb völlig widersinnig lediglich, dass Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit schon hat, vermeidet aber jede Bezeichnung, zu welchem Staat der Deutsche nun eigentlich gehört, weil die OMF-BRdvD nicht die alleinige Zugehörigkeit zum Deutschen Reich einräumen wollte. Warum?

Die Aufzeichnungen über die Gespräche zwischen Präsident F. D. Roosevelt und Marschall Stalin anlässlich der Teheraner Konferenz vom 28. November bis zum 01. Dezember 1943 enthalten folgende Eintragung für das Thema zur zukünftigen Behandlung Deutschlands:

"Der Präsident sagte, nach seiner Meinung sei es sehr wichtig, dass das Konzept des Reiches nicht im Bewusstsein der Deutschen gelassen werde und dieses Wort aus der Sprache gestrichen werden sollte."

Es handelt sich also auch bei der Nichtbeantwortung der Frage, welche Staatsangehörigkeit nicht von der BRdvD scheineingebürgerte Deutsche haben, bis heute um die Fortsetzung der Geschichtsfälschung und Umerziehung durch die Besatzungsmächte, die dafür zahlreiche Un- und Halbgebildete, bzw. eiskalte Volksverräter zum Mittun bewogen.





Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 08:41 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 08:42 «              Beitrag melden


Und damit wurde ein Knackpunkt aufgebaut und stetig vergrößert, der das Wahngebilde eines völkerrechtlich legitimierten, souveränen Staates namens BRdvD letztlich zum Untergang zwingen wird, weil eine freiwillige Wiedervereinigung nur durch die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches im Deutschen Reich bewirkt werden könnte - und nicht durch Besatzermanipulationen mit Marionetten und deutschen Quislingen.

Das Grundgesetz stützte sich auch in zahlreichen Aspekten auf die Fortgeltung von Reichsgesetzen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Besonders makaber ist dabei folgendes, s. DER SPIEGEL, 41/2003, S. 44 und 45:

"Denn in seiner allerersten Verordnung hatte der Alliierte Kontrollrat im September 1945 zwar neben 24 anderen Bestimmungen auch jenes Gesetz aufgehoben, das Hitlers Machtfülle erst garantiert hatte - das so genannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das eigentlich "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" hieß.

Mit dem Ermächtigungsgesetz im Rücken konnte Hitler schalten und walten, wie er wollte - und als Gesetzgeber und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt nach Gutdünken Erlasse herausgeben. Beispielsweise den Führererlass über die Staatsangehörigkeit.

Offenbar aber formulierten die Alliierten nicht präzise genug, um auch die auf dem Ermächtigungsgesetz fußenden Sonderverordnungen wie Hitlers Erlass zu kassieren.

Der Bundesgerichtshof sinnierte 1953 wohlwollend über den Tyrannen als Gesetzgeber: Nach einem staatsrechtlichen Grundsatz ist die Gültigkeit von Gesetzen nach dem zum Zeitpunkt ihrer Verkündung geltenden Verfassungsrecht zu beurteilen. Bedeutungslos ist, ob die Staatsgewalt, auf der es beruht, rechtlich gewaltsam durch Umsturz begründet wurde. Entscheidend ist nur, ob es sich durchgesetzt hat. Daran kann für die Diktatur Hitlers nicht gezweifelt werden."

Nach diesen Ausführungen und dem höchstrichterlichen Entscheid des BGH wären zunächst alle Sonderverordnungen Adolf Hitlers weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, auch wenn sie als diktatorische Verordnungen prinzipiell im Widerspruch zu einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Völkerrecht stehen. Das darf so zwar keinen Bestand haben, ist aber in der OMF-BRdvD nicht mehr zu beseitigen.

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in Spalte 1 und 2:

"Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" (!?), - in Bezug auf seine räumliche Identität allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjektes "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt."

Diesen Quatsch kann man nur dann verstehen, wenn man das so genannte Bundes"verfassungs"gericht der BRdvD als Teil des landes- und hochverräterischen Systems begreift, in welchem ausschließlich politisch bestimmte Richter, die dadurch keine gesetzlichen sein können, eine rechtsstaatliche Kontrolle der Legislative und Exekutive vortäuschen - und manchmal auch dazu nachvollziehbares gerechtes (Schein)Recht verkünden.

Da das Deutsche Reich nach diesem Urteil aber handlungsunfähig sein sollte, konnte die BRD aufgrund völkerrechtswidriger Besatzungsorganisation als selbst damit handlungsfähig nicht gleichzeitig das handlungsunfähige Deutsche Reich sein.

Die Haager Landkriegsordnung ist Teil des internationalen Völkerrechts und geht dem Grundgesetz nach Art. 25 als höherrangig voraus.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Nach der Haager Landkriegsordnung gilt aber ein Verbot zur Unterwerfung unter einen Treueid für eine feindliche Macht.

Art. 45 (Verbot des Zwanges zum Treueid)

Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Die Bundesrepublik Deutschland konnte und kann niemals als Organisationsform der Modalität der Fremdherrschaft Reichsstaatsangehörige zu einem eigenen Staatsvolk erklären. Selbst der Besatzungsvorbehalt schafft hierfür erkennbar keinerlei völkerrechtliche Legitimation!

In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Reichsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeutscher. Selbst im Bundesgesetzblatt von 1997 findet sich das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1: Begriffsbestimmung Deutscher zu lesen:

Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.

Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch 2006, § 7, Rn 2a, Zitat Anfang:

"Deutscher im Sinne von Art. 116 I GG ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 StAG)"!

Zitat Ende!

Er muss also nach § 1 StAG immer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzen, welche die BRdvD niemals verleihen konnte!

Die BRdvD-Regierenden und ihr juristischer Schutzschirm aus Politikern, Anwälten und Staatsrechtlern hatten für immer ein Problem, dass sie vor dem Volk verbergen wollten.

Entsprechend der obigen Ausführungen gibt es also keine Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland. Solche Vereinnahmungen für ein Besatzungskonstrukt widersprachen grundsätzlich dem Völkerrecht und der Haager Landkriegsordnung.

Weder die BRD noch die DDR konnten Reichsbürger für eine beabsichtigte Staatengründung von deutschen Staaten aus Besatzerwillkür unterwerfen und einvernehmen.





Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 08:45 von Administrator
vonRoit

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» 19.05.09 08:46 «              Beitrag melden


Sowohl die DDR als auch die BRD waren nur Organisationsformen der Modalität einer Fremdherrschaft und niemals Staaten, da es ihnen am eigenen Staatsvolk und eigenem Staatsgebiet mangelte. Selbst eine angemaßte, treuhänderische Verwaltung für das Deutsche Reich scheiterte rechtlich an der feindseligen Stellung zu demselben, weil beide Besatzungskonstrukte die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches absichtlich und vorsätzlich verhinderten. Und es ausraubten.

Die Besatzungskonstrukte BRD und DDR konnten daher auch nicht völkerrechtlich korrekt Einbürgerungen von Ausländern als Deutsche Reichsstaatsangehörige vornehmen, um die Absicht der Siegermächte zur Auslöschung des Deutschen Volkes durch gezielte Überfremdung durchzusetzen.

Die BRD hatte deshalb nicht einmal ein eigenes Staatsangehörigengesetz, weil ihr diese juristische Problematik bekannt war und ist – und weil sie das DDR-Einbürgerungsgesetz nicht anerkennen wollte. Hätte die BRD also selbst ein Staatsangehörigengesetz erlassen, so wäre der durch die westlichen Siegermächte unterstützte Alleinvertretungsanspruch für das besetzte Deutsche Reich dadurch aufgeflogen, dass die Völkerrechtswidrigkeit solcher Versuche zur Schaffung neuer Staatsangehörigen für die Besiegten durch Besatzungsvorbehalt im Streit aufgedeckt wäre.

Gleichwohl hielten die Siegermächte aber natürlich an ihrer Absicht der Überfremdung des Deutschen Volkes fest. Dazu brauchten sie die willfährigen deutschen Kollaborateure, die sich in der BRD und der BRdvD die scheinbare Einbürgerung zu "deutschen Staatsangehörigen" von Ausländern ganz einfach machten.

In der BRdvD kann man scheinbar durch einfache Übergabe einer so genannten Einbürgerungsurkunde Bürger der Bundesrepublik Deutschland und "deutscher Staatsangehöriger" werden. Hierzu bedarf es lediglich der einfachen Erfüllungsgehilfen von Kreis- und Stadtdirektoren oder der Empfehlung des BND für Anstifter zum Irakkrieg.

In der Urkunde wird dann schlicht behauptet, dass der Ausländer mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die "Deutsche Staatsangehörigkeit" durch Einbürgerung erworben hat. Es fehlt dabei jeglicher Hinweis auf ein diesbezügliches BRdvD-Einbürgerungsgesetz, weil die OMF-BRdvD als reines Besatzungskonstrukt selbstverständlich keine Staatsangehörigen für das nicht untergegangene Deutsche Reich ernennen kann und darf. Und die deutsche Staatsangehörigkeit "deutsch" existiert auch nicht, weil "deutsch" keinen Staat kennzeichnet. Die BRdvD ist auch kein Staat, wie schon bei der Erzwingung des Grundgesetzes festgestellt wurde.

Die Abbildung einer solchen dubiosen BRdvD-Einbürgerungsurkunde wird auf der folgenden Seite vorgestellt, weil sich kein aufrechter Deutscher solche üblen Machenschaften von Deutschen gegen deutsche Interessen sonst vorstellen kann.

Die DDR hat sich in Überspitzung der Entfremdung des Deutschen Volkes sogar ein Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. Februar 1967 gegeben. Hier muss man genauer hinsehen, weil ein Bürgerschaftsgesetz keine Ersatzbezeichnung für eine Staatsangehörigkeit ist.

Ein EU-Bürger wird z. B. auch nicht durch diese Bezeichnung einem bestimmten Staat als Angehöriger zugeschrieben!

Hier nun den Einbürgerungsantrag der BRdvD in Kopie einfügen

Beweis in Augenscheinnahme.

Urkundsbeweis: Verleihungsurkunde für eine Scheinstaatsangehörigkeit "Deutsch"

In der "Einbürgerungsurkunde" der BRdvD fehlt aber der im Deutschen Reich übliche und notwendige Zusatz "Reichsangehörigkeit" hinter dem Begriff "deutsche Staatsangehörigkeit", weil sich die BRD bei ihrer Gründung bewusst nicht als Deutsches Reich ausgegeben hat und auch nicht konnte.

Hier unsere Urkunde einfügen die die Reichszugehörigkeit beweist.

Beweis: Einbürgerungsurkunde für die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)

Hier die Urkunde der Aufnahme zur DDR einfügen.

Urkundsbeweis: Einbürgerungsurkunde statt Staatsangehörigenaufnahme zur DDR







Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 08:58 von Administrator
vonRoit

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» 19.05.09 08:58 «              Beitrag melden


Damit erheben sich eine Reihe von weiteren Fragestellungen, die jeglichen Anspruch der BRdvD, ein Staat zu sein, mangels eigener Staatsangehöriger als planmäßige Irreführung und Täuschung von Privatpersonen erkennen lassen, die sich damit selbst als besatzungsabhängige und besatzungsunterworfene Diktatoren über die tatsächlichen Deutschen erhoben haben. Zunächst wird deshalb die Geburtsurkunde vorgestellt, wie sie Staatsangehörige des Deutschen Reiches vor der Gründung der BRD erhielten.


Hier eine Geburturkunde in Kopie des DR einfügen!

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Geburtsurkunde aus dem Deutschen Reich.

Personen mit diesen Geburtsurkunden haben ihre Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich niemals durch eine Unterwerfungserklärung abgelegt und sind deshalb auch nicht als Staatsangehörige der BRdvD zu bezeichnen. Die BRdvD hat gar keine Staatsangehörigen, sondern verwaltet allenfalls nur Personal eines Besatzungskonstruktes, welches aber jetzt vermutlich auch noch juristisch durch Streichung von Art. 23 a. F. GG juristisch aufgelöst ist.

Diese Überlegungen haben weitere gravierende Konsequenzen: Weder in der DDR noch in der BRD noch in der BRdvD sind jemals Ausländer durch irgendwelche Äußerungen oder Bescheinigungen der Besatzungskonstrukte zu Staatsangehörigen des Deutschen Reiches geworden.

Diese Personen haben daher völkerrechtlich als Staatenlose zu gelten, sofern ihnen nicht aufgrund ihres Abstammungsrechtes eine andere Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht zusteht.

Derartige Staatenlose haben illegal in der BRdvD an allen Wahlen und Gesetzgebungen auch gegen die Interessen des Deutschen Volkes teilgenommen, wodurch es keinerlei nach dem Völkerrecht rechtskraftfähige Wahlen und Gesetze in der BRdvD gab und gibt. Planmäßig begangenes Unrecht mit Unterstützung der juristischen Fachleute und Verfassungshochverräter nach dem GG in der BRdvD kann nicht durch die Behauptung einer normativen Kraft des Faktischen rechtskraftfähig werden.

Nur die reine Gewalt- und Willkürherrschaft von Teilen der BRdvD-Bevölkerung, vorrangig von Politikern, Juristen und öffentlich Bediensteten, mit von ihnen selbst wiederum illegal geschaffenen Privilegien für sich gegenüber den übrigen Deutschen, ist Fakt.

Personen, die vor der Gründung der DDR und der BRD schon die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ämter des Deutschen Reiches in freier Entscheidung ohne Besatzungsdruck nach der Weimarer Verfassung erhielten und die im 1945 beschlagnahmten Gebiet von Deutschland durch deutsche Eltern geboren sind, sind also ausschließlich Staatsangehörige des Deutschen Reiches.

Deutschland umfasst nach dem Völkerrecht nach wie vor mindestens das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt e in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) festgelegt wurden.

Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen von deutschen Eltern sind gemäß des Reichs– und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 – und sogar nach Artikel 116 des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ – Angehörige des Staates "Deutsches Reich".

Die Berliner in Ost und West sind und waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer Staatsangehörige des Staates Deutsches Reich, auch aufgrund des Vier-Mächte-Sonderstatus der Reichs-Hauptstadt Berlin.

Da mindestens alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Gebietsstand vom 31.12.1937 geborenen Personen Staatsbürger des Staates Deutsches Reich sind, sind sie somit auch berechtigt, Personenidentitätspapiere des Staates „Deutsches Reich“ ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der Behörden und Institutionen der nachweislich völkerrechtlich ohne Rechtsgrundlagen existierenden "Bundesrepublik Deutschland" befürchten zu müssen, zu besitzen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass immer mehr Deutsche als Staatsangehörige des Deutschen Reiches bisher vergeblich versuchen, von BRdvD-Verwaltungsstellen, bzw. Kommunalbehörden, die Bescheinigung ihrer korrekten Staatsangehörigkeit in den Personenausweispapieren zu erhalten.

Ein BRdvD-Jurist und nur angeblich gesetzliche Richter Heimgärtner am Amtsgericht Osterode hat sogar in einem Beschlagnahmungsbeschluss 3c Gs 339/05 vom 01.11.2005 wegen eines von der Polizei konfiszierten Reichspersonenausweises "Staatsangehörigkeit: nicht bekannt" eingesetzt, was ihm u. a. einen Ablehnungsantrag wegen des Verdachts der Befangenheit durch ausgeprägte politische Gegnerschaft nach KISSEL, ZPO 23. Auflage, § 42, Rn 31, eingebracht hat.

Wie die Staatsangehörigkeit für jeden aus dem Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches korrekt zu bescheinigen ist, zeigt ein Reisepass des Deutschen Reiches. Solange sich also BRdvD-Handlanger weigern, solche korrekten Reisepässe auszustellen, ist jeder Staatsangehörige des Deutschen Reiches geradezu gezwungen, sich selbst solche Reisepapiere auszustellen oder sich an erste dafür errichtete Strukturen des Deutschen Reiches in Geschäftsführung ohne Auftrag zu wenden.

Hier die Kopie eines DR - Reispasses einfügen.

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme:
Korrekte Bescheinigung der Staatsangehörigkeit




Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:05 von Administrator
vonRoit

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» 19.05.09 09:06 «              Beitrag melden


Die Zusammenführung der beiden Besatzungskonstrukte BRD und DDR in ein scheinsouveränes neues Besatzungskonstrukt BRdvD ohne Friedensvertrag mit sogar verstärktem Besatzungsrecht ( Rensmann, Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, a. a. O.) mittels grundgesetz- und völkerrechtswidriger, nichtiger Scheinverträge erfolgte in Selbstkontrahierung der Siegermächte durch willfährige deutsche Kollaborateure in den BRD-Regierungsstrukturen.

Und deshalb enthalten die so genannten Einigungsverträge vom 31.08./23.09.1990 zur "freiwilligen" Wiedervereinigung keinerlei Vereinbarungen zur tatsächlichen Staatsangehörigkeit ab dem 03.10.1990 in der BRdvD. Es gab auch keine - von den tatsächlich nur teilweise wiedervereinigenden Staatsangehörigen des Deutschen Reiches - genehmigte Aufgabe von großen Teilen des Staatsgebietes des Deutschen Reich.

Die zahlreichen juristischen Mängel und Fehlentwicklungen bei dem Versuch der Ausdehnung des Grundgesetzes auf das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone in Mitteldeutschland wurden dem Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, das es ja immer noch mit Mehrheit der Bürger auf seinem von der BRdvD okkupierten Teilgebiet des Deutschen Reiches gab, mit Bedacht durch die kriminelle Struktur der bundesrepublikanischen Juristen einfach verschwiegen.

Nach dem demokratischen Grundverständnis von Luxemburgs Premierminister Junckers beobachtete man, ob es großes Geschrei oder Aufruhr gäbe oder ob man mit dem laufenden Vorhaben der Vernichtung des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches ungestört fortfahren konnte.

Dazu gehört nun erkennbar, und hier in seiner schlimmen Wirkung verständlich dargelegt, die Reform des Deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1999. Die folgenden Sachverhalte wurden aus der Dissertation von Dr. Karsten Mertens, Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz - eine verfassungsrechtliche Untersuchung -, komprimiert, auf die wesentlichen Aussagen reduziert und notwendigerweise korrigiert!

Die vorliegende Ausarbeitung von Dr. Mertens mit Stand vom Februar 2004 wurde durch Prof. Dr. Josef Isensee, Universität Bonn, wissenschaftlich betreut, der seine juristischen Ideale anscheinend mit der Professur an den Nagel gehängt hat, s. im Vergleich "Das legalisierte Widerstandsrecht aus dem Jahr 1964". Die Doktorarbeit fällt durch die gleichen immanenten Fehler einer zusammengelogenen BRdvD-Staatsrechtslehre auf, die alle juristischen Doktorarbeiten im derzeitigen Deutschland seit 1990 auszeichnen, z. B.:

1. Der Unterschied zwischen oktroyiertem GG und selbstgewählter Verfassung wird ignoriert,
2. die vorzeitige Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wird als unerheblich verschwiegen,
3. die Annexion von Reichsgebieten ohne Zustimmung des Volkes bleibt unbeachtlich,
4. der Begriff der nichtigen Selbstkontrahierung bei völkerrechtswidrigen Verträgen fehlt,
5. das "deutsche" Volk habe die Einheit Deutschlands frei selbstbestimmt und vollendet
und
6. die Arbeit gaukelt ebenfalls eine undefinierte deutsche Staatsangehörigkeit vor.

Wenn man einmal alle diese und viele weitere Fakten vernachlässigt, nach denen die BRdvD keinerlei gesetzliche, menschen-, bzw. völkerrechtliche Legitimation mehr haben kann, dann hilft diese Dissertation nunmehr doch, mit den daraus zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen ein weiteres Mal nachzuweisen, dass die BRdvD nicht nur von Anfang an keine eigenen Staatsangehörigen hatte, sondern auch lediglich Scheineinbürgerungen in der Absicht durchgeführt hat, sich sogar grundgesetzwidrig ein neues Wahlvolk zu schaffen!

Doch nun der Reihe nach das Vorhaben zur Beseitigung der verfassungsgemäßen Ordnung auch durch die ständigen Manipulationen am StAG in der BRdvD nach Mertens.

Seite 113:

"Am Ende ging alles ganz schnell: Zwischen dem ersten Arbeitsentwurf des Bundesinnenministers vom 13. Januar 1999 und der Zustimmung des Bundesrates zum Staatsangehörigenreformgesetz (StARG) am 21. Mai 1999 lagen kaum mehr als vier Monate."

"Mit der verfassungsrechtlichen gebotenen Wahrung der staatlichen Einheit wäre ein neues Staatsangehörigkeitsrecht Westdeutschlands nicht zu vereinbaren gewesen."

Seite 140:

"Wer am 1. August 1999 bereits Statusdeutscher war, hat die deutsche Staatsangehörigkeit an diesem Tag gemäß § 40a Satz 1 StAG automatisch erworben; für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 BVFG galt diese allerdings nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG vorweisen konnten (§ 40 Satz 2 StAG)."

"Alle übrigen Statusdeutschen erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 Satz 1 StAG mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BVFG, ..."

Mit dem so genannten und in Deutschland schon durch den verwendeten Begriff "Reform" verdächtigen Staatsangehörigenreformgesetz hat der dafür selbst niemals durch das Grundgesetz legitimierte Bundestag die vollständige Auflösung des Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches begonnen, zu der auch die Statusdeutschen nach GG Art. 116 Satz 1 2. Halbsatz gehörten. Für diese wurde einfach eine zeitliche Zäsur und ein notwendiger Formularbesitz eingeführt, um vielen die Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich wegzudiskutieren.

Gleichzeitig wurde im StAG von 1999 nach außen für das Volk der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bekräftigt und behauptet, indem ein Optionsmodell dieses verhindern helfen sollte.

Seite 147:

"Das Optionsmodell ist eine Scheinlösung zur Beruhigung des Volkes, das gegen die unverhohlene Hinnahme von Mehrstaatigkeit seinerzeit aufbegehrte."

Auf Seite 158 behauptet der Autor Mertens, dass die planmäßige Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das liegt aber allenfalls an seiner für Juristen eher typischen linearen Gedankenwelt, dem systemtechnische Betrachtungen regelmäßig fremd sind. Im Hinblick auf die von der BRdvD weiterhin als Gesetz akzeptierten Besatzungsrechte und -Maßnahmen ist es ein riesiger Unterschied, ob man nur Staatsangehöriger des Deutschen Reiches, "Deutscher" Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger mehrerer Staaten (USA, Great Britain, Republique Francaise) und "Deutsch" ist.

Mit der Einführung der Mehrstaatigkeit in das StAG der BRdvD von 1999, die als Ausnahme die Regel weit überschreibt, haben sich BRdvD-Erfüllungsgehilfen und Kapitalisten das Vehikel geschaffen, sich den von ihnen als Machtusurpatoren akzeptierten unendlichen Forderungen der Siegermächte gegen Deutsche elegant zu entziehen.




vonRoit

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» 19.05.09 09:08 «              Beitrag melden


Das Grundgesetz bestätigt unmittelbar, dass ohne eine Staatsangehörigkeit die Grundrechte weitgehend leer laufen würden, zumal der Status der Deutschen ohne Staatsangehörigkeit nicht auf Dauer angelegt ist.

Seite 159:

"Nach alle dem käme eine Abschaffung der Staatsangehörigkeit der Abschaffung des grundgesetzlichen Gemeinwesens gleich."

Der GG Art. 16 Abs. 1 enthält nach der Kommentarliteratur eine "institutionelle Garantie" der deutschen Staatsangehörigkeit, Mertens, a.a.O., ebenfalls S. 159.

"Über ein bloßes Abschaffungsverbot geht der Terminus technicus "institutionelle Garantie" weit hinaus. Die Rechtsfigur, die sich dahinter verbirgt, ist in der Weimarer Zeit entwickelt worden, um zu verhindern, dass der einfache Gesetzgeber unter Ausnutzung seiner Gesetzeszuständigkeit von einer Institution nur noch den Namen respektiert, ihren Wesensgehalt aber - gleichsam unter der Hand - beseitigt."

GG Art. 19 Abs. 2 :

"(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."

Würde in der BRdvD überhaupt verlässliches, rechtsstaatskonformes Recht existieren, könnten in dieser keinem Staatsangehörigen des Deutschen Reiches Identitätspapiere und Pässe mit der Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" verweigert werden. Es ist jedoch bis heute trotz zahlreicher Anfragen bei Behörden und Gerichtsverfahren zur Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von Deutschen noch kein BRdvD-Jurist überhaupt nur rational auf die hier verstärkt vorgetragenen Aufklärungsbemühungen eingegangen. Statt dessen werden mit hohen Streitwertfestsetzungen von € 5.000 und mehr für die Fragestellung Rechtbegehrende sofort dem Anwaltszwang unterworfen und damit mundtot gemacht - grundgesetzwidrig!

Oder es wird der Entzug des Führerscheins durch angeordnete medizinische Zwangstest durch Amtsärzte vorbereitet, weil man angeblich die Verkehrsordnung dann auch nicht akzeptiert - und z. B. in Kurven geradeaus und freiwillig bei Rot über die Ampel fährt!

Seite 175:

"Wenn der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsrecht grundlegend umgestaltet, disponiert er also über seine eigene Legitimitätsgrundlage. Den "Gesetzgeber" aber bildet die zeitweilige parlamentarische Mehrheitskonstellation. Die für die Gegenwart Gewählten definieren die zukünftigen Wähler. Dadurch wird die Legitimationskette, auf welche sich jede Ausübung von Staatsgewalt nach dem Grundgesetz zurückführen lassen muss, gleichsam auf den Kopf gestellt."

Seite 176:

"Es liegt auf der Hand, dass die Legislative über ihre eigene Legitimationsgrundlage nicht frei verfügen und sich ein Volk nach eigenem politischen Gusto und Bedürfnis herbei definieren kann"

Dass Grundgesetz lässt nach GG Art. 20 Abs. 2 Satz 1 die Durchbrechung der Volkssouveränität nicht zu. Das StAG der BRdvD ist damit durch die Negierung der Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches für ihr alleiniges Ausgangsvolk sogar hiermit durch BRdvD-Juristen schon als grundgesetzwidrig erkannt.

Mertens zieht ein Fazit zum Staatsangehörigenreformgesetz, welches immerhin aus linearer Betrachtungsweise bereits vernichtend ausfällt, Seite 226:

"Die Untersuchung hat ergeben:

1.) Die planmäßige Hinnahme von Mehrstaatigkeit durch den neuen „lus-soli-Tatbestand" (§ 4 Abs. 3 StAG), den Einbürgerungsanspruch in Altfällen (§ 40b StAG), die Regelung der Beibehaltungsgenehmigung im Rahmen des Optionsmodells (§ 29 Abs. 4 StAG), die Neuregelung des allgemeinen Einbürgerungsanspruchs (insbesondere § 87 AuslG 1999) und den Verweis auf diese Regelung bei der Ehegatteneinbürgerung (§ 9 Abs. l Nr. l StAG) verstößt gegen die institutionelle Garantie des Staatsvolks nach dem Grundge-setz.

2.) Die Einführung des „lus-soli-Tatbestandes" (§ 4 Abs. 3 StAG) verstößt gegen die institutio¬nelle Garantie des Staatsvolks auch unabhängig von dessen Verhältnis zur Mehrstaatigkeit.

3.) Die Anordnung des Verlusts der Staatsangehörigkeit ohne den Willen des Betroffenen auf Grund des Optionsmodells (§ 29 StAG) stellt eine unzulässige Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. l Satz l GG dar.

4.) Ebenfalls mit dem Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. l Satz l GG unvereinbar ist die Zwangsausbürgerung eines Mehrstaaters, der in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband seines anderen Heimatstaates eintritt (§ 28 StAG)."

Bedenkt man nun, dass Mertens in seiner gesamten Arbeit das Besatzungsrecht, das Siegerregime und die Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich überhaupt nicht zu kennen scheint und deshalb auch nicht berücksichtigt, so ist unschwer festzustellen, dass sich die BRdvD-Juristen auch mit dieser Dissertation lediglich einen weiteren Baustein für ihre Wahn- und Scheinwelt geschaffen haben, um die Kontrolle über die aufbegehrenden Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit - noch - zu erhalten.

Was die Staatsangehörigkeit "Deutsch" nun eigentlich ist, verschweigt auch er - weil BRdvD-Jurist!

Was für ein Schindluder BRdvD-Organe mit der Staatsangehörigkeit "Deutsch" mittlerweile treiben, lässt sich auch aus GEWERKSCHAFT, VER.DI.PUBLIK 12.01 | Dezember 2005 – Januar 2006, S. 8, entnehmen. Dort heißt es, Zitat Anfang:

"Fast all seine Leute stammen nämlich aus Polen und können deutsche Vorfahren nachweisen. Nach deutschem Recht haben sie deshalb Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Deutschstämmige dürfen ohne Erlaubnis in Deutschland arbeiten!

Das Bundesverwaltungsamt in Köln stellt ihnen auf einem DIN-A4-Blatt einen Staatsangehörigenausweis aus. Gültigkeitsdauer in der Regel 10 Jahre. Damit können sie in Deutschland ohne Genehmigung arbeiten, obwohl die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt in der EU für Männer und Frauen aus den Beitrittsländern erst von 2011 an gilt...."

Zitat Ende!



vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 09:12 «              Beitrag melden


Jetzt gibt es in der BRdvD anscheinend schon eine auf 10 Jahre begrenzte Staatsangehörigkeitswirkung! Der Grund liegt vermutlich darin begründet, dass man den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches bis dahin vorlügen kann, dass sie EU-Bürger im Range einer Staatsangehörigkeit sein werden, weil man ihnen bis dahin noch eine "EU-Verfassung" aufgezwungen haben wird.

Weil sämtliche BRdvD-Organe und Gerichte die Fragen zur Staatsangehörigkeit in Deutschland so weit als möglich unbeachtet lassen oder ausweichend beantworten, haben sich zahlreiche Deutsche an die Behörden mit der Bitte um die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland gewendet.

Das der BRdvD fehlende eigene Staatsvolk versucht sie sich sukzessive damit durch die völkermordende Einwanderung und Scheineinbürgerung von Millionen Ausländern zu schaffen.

Hierdurch sollen die Stimmrechte der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches einfach ausgehebelt werden, indem dann Staatenlose und nichtdeutsche Ethnien mittels Wahlen über die wirklichen und einzigen Deutschen als Staatsangehörige des Deutschen Reiches hinweg entgegenstehende Interesse durchsetzen können.

Im Zusammenhang mit einem hürdenreichen, sogar grundgesetzwidrigen Wahlrecht ohne Mindestklauseln für die Wahlbeteiligung haben so illegal Gewählte längst dafür gesorgt, dass das besiegte deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches kein wirksames Wahlrecht hat und sein Selbstbestimmungsrecht seit über 60 Jahren nicht mehr ausüben kann.

Die Volks- und Hochverräter am Deutschen Reich und den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit in allen BRdvD-Strukturen versuchen unter allen Umständen, ihre beruflichen Vorteile mit Arbeitsplatzsicherheit und hohen Altersversorgungen aus öffentlichen Mitteln durch immer frechere Täuschungen aufrecht zu erhalten. Und so wird in der nächsten Abbildung gezeigt, wie man nun endlich gerne die grundsätzlich nicht heilbare Staatsangehörigkeitswunde im BRdvD-System in den Griff bekommen will.

Auf der nächsten Seite wird dazu die erste Seite eines Antwortschreibens vom Landkreis Demmin veröffentlicht, welches immerhin das erste bekannte Mal bestätigt,

"dass es eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren Erwerb Sie anstreben, nicht gibt."

Dabei ist allerdings der Hinweis auf den ordre public völlig daneben. Weil die BRdvD letztlich aber versuchen wird, sich auf diesen Rechtsstandpunkt zurückzuziehen, wenn sie den totalen Wegfall jeglicher Rechtsgrundlagen für ihre vorgebliche völkerrechtliche Existenz endlich anerkennen muss, ist folgendes wichtig zu wissen und gegebenenfalls vorsorglich vorzutragen.

Eben so wenig, wie eine Berufung auf Gewohnheitsrecht oder die normative Kraft des Faktischen eine sachgemäße, völkerrechtskonforme Erklärung des allumfassenden Legitimationsdebakel der BRdvD zulässt, ist nämlich der Bezug auf die ordre public denkbar.

EGBGB § 6 (Öffentliche Ordnung (ordre public))

"Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."

Weil die BRD mit dem Grundgesetz behauptet, (auch) Deutsches Recht zu führen, kann sich also der § 6 des EGBGB nicht gegen Deutsches Reichsrecht anwenden lassen.

Wenn die BRdvD sich deshalb heimlich als Deutsches Reich aufführen will, ohne sich dazu zwecks einzulegenden Rechtsmitteln rechtsmittelfähig zu erklären, sind die Strafrechtsnormen des Deutschen Reiches gegen Kriegsverbrechen und Hochverrat auch die eigenen Rechtsnormen.

Hier das Schreiben des Lansratamtes Demmin einfügen.

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: BRdvD hat keine eigene Staatsangehörigkeit

Würde man das Deutsche Reich also gegenüber der BRdvD aber als anderen Staat anerkennen, dann entbehrt die BRdvD selbst aber mangels eigener Staatsangehörigen auch zusätzlich der Eigenschaften als Staat.

Da in der BRdvD aber auch die "verfassungs"gemäße Ordnung durch einen heimlichen "Staats"streich von oben schon mindestens seit dem 29.09.1990 aufgehoben wurde, kann mit dem EGBGB eine solche Ordnung überhaupt nicht bewahrt werden.

In den Organen und Strukturen der Bundesrepublik Deutschland ist das Vorgetragene natürlich umfassend bekannt.

Zur planmäßig angelegten Täuschung der im II. Weltkrieg besiegten Deutschen, fälscht das Besatzungskonstrukt Bundesrepublik des wiedervereinten Deutschlands (BRdvD) im Auftrag der Siegermächte die im internationalen Reiseverkehr notwendigen Identitätspapiere. Sie gab "Personal"-Papiere heraus, die bezüglich der Begriffe Staatsangehörigkeit, Nationalité und Nationality uneinheitlich mehrdeutig sein sollten und sind. Deutsch ist eben eine Nationalität und keine Staatsangehörigkeit. Eine Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland gibt es auch nicht, was durch diese bewusst unrichtig gehaltenen Personenausweise vertuscht werden sollte.

Hier das Schreiben Senat des Inneren der Senatsverwaltung Berlin einfügen.

Weil i. A. Spiekermann mit der eingerahmten Behauptung wegen des § 1 im RuStAG von 1913 und im StAG von 1999 selbst das GG verlassen hat, unterschreibt er auch, wie üblich bei den Handlangern der Siegermächte, lieber nicht selbst.



Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:18 von Administrator
Frischling

Beiträge: 215

» 19.05.09 09:15 «              Beitrag melden


Hier ist noch ein schöner Link nach Bremerhafen !!!

Informationen zu sonstigen Staatsangehörigkeitsangelegenheiten


Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt (§ 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG-).

http://www.bremerhaven.de/sixcms/detail.php?id=16551

Gruß Frischling


vonRoit

Beiträge: 2421

» 19.05.09 09:20 «              Beitrag melden


Ein weiterer Versuch der BRdvD zur Erledigung der Staatsangehörigkeitfrage mit der unmittelbarer Reichsangehörigkeit wird neuerdings aufgrund von internen Weisungen in öffentlichen Körperschaften dadurch unternommen, dass die Staatsangehörigkeit der echten und falschen Deutschen nun einfach mit "Deutschland" angegeben wird, s. den folgenden, durch eine Behörde als Rentenversicherungsträger ausgefüllten Rentenantrag

Einfügen des Rentenantrages in Kopie.

Bereits etwa 1995 hat die Bundespost ihre Bezeichnung auf den Briefmarken von Bundesrepublik Deutschland in Deutschland abgekürzt, ohne dass den Deutschen allgemein bewusst gemacht wurde, dass der Begriff Deutschland nur für das Deutsche Reich mindestens in den Grenzen vom 31.12.1937 ein Synonym sein könnte.

Es ist jetzt also zu erwarten, dass nach einer Übergangszeit auch in den Personalpapieren des angeblich vereinten Deutschlands als OMF-BRdvD ab dem 03.10.1990 die Staatsangehörigkeit mit Deutschland angegeben wird, um die Argumente eines Befreiungskampfes zur Staatsangehörigkeitsfrage gegenüber der dumm gehaltenen Masse zu entschärfen.

Allerdings wären auch solche Urkunden weiterhin unechte Urkunden zur Täuschung im nationalen und internationalen Rechtsverkehr, weil man auch dann die echten Deutschen als Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit an den BRD-Wahlurnen nicht von den falschen Deutschen, Scheindeutschen und Staatenlosen ohne mögliche Reichsangehörigkeit, welche die OMF-BRdvD niemals verliehen hat und verleihen konnte, unterscheiden kann.

Der geplante Versuch ist daher wiederum untauglich als Bollwerk gegen die erforderliche Abwicklung der OMF-BRdvD und schon durch diese Erörterung vorsorglich abgewehrt.

3. Internetrecherche zu den Begriffen Einbürgerung + Zweck + Wahlrecht

Auf der Internetseite www.tayfun-Keltek.de wird eine Rede des Türken im Rahmen einer Veranstaltung der Landeszentrale für politische Bildung im Deutschen Städtetag vom 21.09.2005 vorgestellt, Zitat Anfang:

Meine Damen und Herren,

die drei Partner Landeszentrale für politische Bildung, Landeszentrum für Zuwanderung und LAGA NRW haben im Vorfeld der Wahlen der Integrationsräte und Ausländerbeiräte mit mehreren Veranstaltungen in ganz NRW, an denen wiederum der Städtetag durch Herrn Fuhrmann, bei dem ich mich auch noch einmal bedanken möchte, beteiligt war, für die Beteiligung an den Wahlen und ein aktives Engagement in den Gremien geworben. Wie ich denke, mit Erfolg.

Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal erwähnen, warum das Thema „Politische Beteiligung“ für die LAGA NRW so wichtig ist:

Nach meinem Verständnis fängt die gelingende Integration mit der politischen Integration an, wir können es uns in einem demokratischen Staat nicht erlauben, große Teile der Bevölkerung von der politischen Willensbildung auszuschließen.

Die umfassendste Möglichkeit der politischen Partizipation bietet natürlich die Einbürgerung und damit auch das allgemeine Wahlrecht auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.

.............

Die Migrantinnen und Migranten die an Bundestags- und Landtagswahlen teilnehmen dürfen machen schon heute einen erheblichen Anteil aller Wähler in Deutschland aus. Die Stimmen dieser Wähler werden von Wahl zur Wahl wichtiger, da ihre Zahl ständig steigt. Für die Parteien gilt es, dieses Wählerpotenzial nicht zu ignorieren und gezielt um die Stimmen dieser Wähler zu werben.

Zitat Ende!

Wie konkret muss eine Anfechtung eines falschen Wählerverzeichnisses noch sein, um die der Fälschung zugrundeliegende Absicht einer Wahlbeteiligung unzähliger Nichtdeutscher zu beweisen?

Aber weiter:

Die Internetseite Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsfeststellung der Stadt Leipzig behauptet das folgende, Zitat Anfang:

Die Einbürgerung ist ein attraktives Integrationsangebot für alle Menschen ohne deutschen Pass, die sich für Deutschland als Lebensmittelpunkt entschieden haben. Das Recht auf freie Berufswahl bis hin zum Wahlrecht wird durch Einbürgerung erworben.

Zitat Ende!

Nach dieser offensichtlichen Falschbehauptung handeln alle bundesrepublikanischen Behörden, die den als Scheindeutsche Eingebürgerten auch tatsächlich die Wahlteilnahmen damit eröffnen, obwohl die Eingebürgerten nach GG Art. 116 Abs. 1 keine Deutschen sind und demzufolge an keiner bundesrepublikanischen Wahl teilnehmen dürfen, wenn das Grundgesetz noch gilt!

Diese armen und übertölpelten Menschen sind allenfalls durch vorherige Abgabe ihrer alten Staatsangehörigkeit Staatenlose geworden, was die Wahlfälscher und Wahlbetrüger in den bundesrepublikanischen Besatzungsstrukturen aber nicht daran hindert, sie wählen zu lassen, um sich dankbar zu erweisen. Sie werden aber auch dadurch niemals Deutsche.

Die Antwort der BRdvD darauf war die Zulassung der Mehrstaatigkeit, die für das Deutsche Volk allerdings völlig unbeachtlich ist, weil die Bundesrepublik die Staatsangehörigkeit der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches gar nicht ändern kann, s. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997, Art. 2, bzw. 3:

"... soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht."

Völkermord gehört sicherlich nicht zu diesen anzuerkennenden Rechtsgrundsätzen.

Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Anfechtungsbegründung verwiesen, nach der die BRdvD kein - auch stillschweigendes - Einbürgerungsrecht zur Überfremdung des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs hat.

Reicht das jetzt zur verständlichen Anfechtungsbegründung bezüglich der Wählerverzeichnisfälschung für die EU-Wahlen 2009? Noch nicht ganz? Na dann weiter.

Die Internetseite www.Nordfriesland.de behauptet, Zitat Anfang:

Durch eine Einbürgerung in Deutschland erhalten Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige.

..................

Ein ganz wichtiger Punkt, wenn Sie eingebürgert sind, ist selbstverständlich das Ihnen durch Einbürgerung zustehende Wahlrecht.

Zitat Ende!

Die Zusammenfassung der Fachtagung der Bürgerbeauftragten zum Staatsbürgerschaftsrecht vom 02.03.1999 im Schloss Schwerin zeigt, dass es offizielle Politik der das Deutsche Volk beherrschenden Parteien und Verwaltungsstrukturen durch Besatzergnaden ist, dem Deutschen Volk und damit den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit ganz bewusst die Selbstbestimmung auf ihrem eigenen Staatsgebiet Zug um Zug zu entziehen:

Der stellvertretende Ausländerbeauftragte


Zuletzt bearbeitet: 19.05.09 09:24 von Administrator
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