zur IPD Homepage!


Forum:   Mitglieder online: 9 ·  Suchen
Views (Heute): 1365572 (491)
Beiträge heute: 9

Seiten: Anfang ... 4 5 6 7 Zurück zur Übersicht
Thema abonnieren · Thema bewerten
Autor
Thema: Akteneinsicht
Bewertung:
Schmidt
» 27.07.09 21:45 «              Beitrag melden


Das Versäumnisurteil dürfte doch dann wohl anfechtbar sein, schließlich hat man mich offenkundig in eine nicht rechtmäßige Hauptverhandlung gezwungen.

Krascher

Beiträge: 1266

maahks
» 27.07.09 23:57 «              Beitrag melden


Schmidt:
Das Versäumnisurteil dürfte doch dann wohl anfechtbar sein, schließlich hat man mich offenkundig in eine nicht rechtmäßige Hauptverhandlung gezwungen.


Es gibt kein "Versäumnisurteil", jedoch ist das für die Organe kein Hindernis, solche zu erstellen. Bestenfalls ein Beschluss ist in Abwesenheit möglich.

Dein Ansatz läuft noch zu sehr ins Leere. Lies noch ein wenig.
________________________________

Anwesend ? "Ausgewiesen" durch PA ? [auch eine Täuschung im Rechtsverkehr nach § 111 OWiG, aber wir "sind" hier auf BRdvD-Ebene !]

Gerügt ? Anträge gestellt ? Rechtsmittel eingelegt ? - Anschließen im Geschäftszimmer alles zu Protokoll gegeben ... ?

etc.

Ruhig mal bei "Erlebnisse im Gerichtssaal" ALLES durchlesen.

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Schmidt
» 28.07.09 22:23 «              Beitrag melden


habe schon eifrig gelesen, verstehe auch alles. Aktiv, für eine Hauptverhandlung würde ich mir jedoch Unterstützung wünschen. Gibt es nicht einen Freund, den ich selbstverständlich fürstlich mit meiner mir angeborenen Großzügigkeit bewirten würde ihm natürlich auch jedweden Aufwand entschädigen könnte`?

Habe ein bißchen Respekt vor der Bande, Zeugen sind kein Problem aber an einem sattelfesten Experten fehlt es noch.

bitte hier im Forum mal nen Skype-Namen angeben, Hilfe, 13.08. naht!!!

Schmidt
» 31.07.09 22:07 «              Beitrag melden


Letzesmal war die Bande schneller im Beantworten von meinem Schreiben. Gähnende Leere derzeit im Briefkasten. Müssen die überhaupt auf mein Schreiben reagieren?

Krascher

Beiträge: 1266

maahks
» 08.08.09 23:32 «              Beitrag melden


Schmidt:
habe schon eifrig gelesen, verstehe auch alles. Aktiv, für eine Hauptverhandlung würde ich mir jedoch Unterstützung wünschen. Gibt es nicht einen Freund, den ich selbstverständlich fürstlich mit meiner mir angeborenen Großzügigkeit bewirten würde ihm natürlich auch jedweden Aufwand entschädigen könnte`?

Habe ein bißchen Respekt vor der Bande, Zeugen sind kein Problem aber an einem sattelfesten Experten fehlt es noch.

bitte hier im Forum mal nen Skype-Namen angeben, Hilfe, 13.08. naht!!!


Nein ! Das ist hier keine Plattform für Rechtsberatung ! - Und einen "Freund" diesbezüglich gibt es auch nicht, jedenfalls nicht unter der Form irgendeiner Unterstützung seitens der IPD.

Wer was privat macht ist irrelevant, allerdings ist hier diesbezüglich keine Kontaktbörse.


1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Krascher

Beiträge: 1266

maahks
» 12.08.09 10:03 «              Beitrag melden


Ausnahmsweise themenfremd - aber wichtig ! Unterschriften sammeln !

http://rapidshare.de/files/48095838/UnterstuetzerunterschriftenIPDSH.pdf.html

Wir brauchen über 500 beglaubigte Unterschriften !

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Adlerin

Beiträge: 146

» 15.08.09 18:34 «              Beitrag melden


StA A.

Sehr geehrter Herr S.,

Es wird mitgeteilt, daß Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt jederzeit möglich ist, ihnen selbst die Akte aber nicht überlassen wird.

Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung

P., Justizhauptsekretärin

Seit wann ordnet die StA. an???

Grüßle


ToLe

Beiträge: 113

» 18.08.09 16:42 «              Beitrag melden


Jap, den Spruch kenne ich sehr gut

Nach ein schreibsel mit Art 103 GG war schon genüge, wurde nicht zugelassen bis ich dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht habe, da funktionierte komischerweise alles.

Komische Justiz

Gruß
ToLe

Krascher

Beiträge: 1266

maahks
» 21.08.09 23:05 «              Beitrag melden


ToLe:
Jap, den Spruch kenne ich sehr gut

Nach ein schreibsel mit Art 103 GG war schon genüge, wurde nicht zugelassen bis ich dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht habe, da funktionierte komischerweise alles.

Komische Justiz

Gruß
ToLe


Ich habe das Positive mal fett gedruckt ! Erfolge verschwinden leider zu oft im Info-Dschungel ! - Was wann genau hilft kann man nie sagen. Man muss auf Basis der NORMEN einfach alles probieren. Mal reicht ein Brief, manchmal führt selbst ein mehrjähriger Schriftwechseln nicht zum Erfolg.

Aber auch in der Willkür gibt es eine Konstante:

sie ist unberechenbar !

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
ToLe

Beiträge: 113

» 22.08.09 00:55 «              Beitrag melden


Hallo Krascher,
das stimmt, funktioniert nicht bei jedem.

Kommt vermutlich davon das alle Menschen anders sind, nur vor dem Gesetz sind alle gleich

Gruß
ToLe

------------------------------------------

Nehmt euch in Acht - Die Willkür hat mitgedacht!

Das was wir bei der Justiz sind -
-> Advocatus Diaboli <-
- werden wir auch immer bleiben.
Adlerin

Beiträge: 146

» 22.08.09 21:13 «              Beitrag melden


Hab den GVP des OLG Bamberg gegoogelt, da kam mir folgendes unter:

Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Aktenfälschung + Begründung des Vizepräsidenten i. A.:


http://www.petra-heller.com/fileadmin/user_upload/petra-heller/Absturz_des_Erfinders_MbpS/Aktenunterdr_ckung_.pdf


Grüßle

Adlerin

Beiträge: 146

» 04.09.09 22:12 «              Beitrag melden


Beschluss zum "Erneuten Sachvortrag"

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts M. hat am xxx

beschlossen:

I. Der Ablehnungsantrag vom xxx wird als unzulässig verworfen.

II. Die Gegenvorstellung gemäß Schriftsatz vom xxx wird als unzulässig verworfen.

III. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unzulässig kostenfällig verworfen.


Gründe:

I.
Nach Entscheidung durch den Senat gemäß Beschluss vom xxx hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom xxx erneuten Sachvortrag eingereicht und verschiedene, überwiegend nicht zur Sache gehörende Ausführungen gemacht, die im Folgenden, soweit sie Bezug zum vorliegenden Verfahren haben, verbeschieden werden.

II.

1. Der Ablehnungsantrag gegen die Richter war gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzuulässig zu verwerfen, da die hierfür abgegebene Begründung, sofern eine solche überhaupt erkannt werden kann, derart sachfremd ist, dass sie einer Nichtbegründung gleichsteht, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 26 a, Rn. 4, 4 a. Dass diese völlig ungeeigneten Gründe nicht glaubhaft gemacht wurden, versteht sich von selbst, stellt aber einen weiteren Punkt der Unzulässigkeit dar. Darüber hinaus ist die Ablehnung eines Kollegialgerichtes als ganzes nicht zulässig, vgl. Meyer-Goßner, § 24 Rn. 3, weshalb auch aus diesem Grunde der Antrag ohne weitere Prüfung als unzulässig zu verwerfen war.


2. Soweit im gleichen Schriftsatz eine "Gegenvorstellung als Beschwerde" erhoben wurde. ist auch dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. da ein auf den Fall bezogener Sachvortrag nicht erkennbar ist.


Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst.

3. Ebenso war der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen. Die im Schriftsatz als "Gehörsrüge nach

Artikel 103 (1) GG Rn. 33" angebrachte Rüge soll wohl eine Gehörsrüge nach § 33 a StPO darstellen;


da es jedoch an jeglichem zu einer Gehörsrüge gehörenden Sachverhalt fehlt, war auch dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.


(Es ist das erste mal, daß in allen meinen bis jetzt erhaltenen "Beschlüssen" überhaupt das GG erwähnt wird, scheinbar gilt es für die doch nicht....)

Anzumerken ist, dass im Beschluss vom xxx wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde eine Sachprüfung nicht erfolgen konnte, also nicht zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf umfassende Akteneinsicht hatte oder nicht. Insoweit geht das diesbezügliche Beharren an der Sache vorbei.

Die Kosten für diese unzulässige Gehörsrüge waren gemäß §§ 464, 473 Abs.1 Satz 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, vgl. Meyer-Goßner, § 33 a, Rn. 7.

4. Weitere Ausführungen zu dem schablonenhaften und ungeordneten Vortrag sind nicht angezeigt und werden auch künftig nicht mehr verbeschieden werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.


5. Soweit im gleichen Schriftsatz ein Antrag auf Prüfung des Verfahrens nach Artikel 100 (2) GG durch das Bundesverfassungsgericht gestellt wird,

besteht keine Veranlassung zur Weiterleitung der Akten an das Bundesverfassungsgericht.


Zweifel, ob eine Regelung des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und Rechte und Pflichten für den Einzelnen, also die Antragstellerin, erzeugt, sind hier auf grund des Sachvortrages der Antragstellerin nicht ersichtlich.


Soweit im Schriftsatz vom xxx auch Revision eingelegt wird, wird lediglich darrauf hingewiesen, dass diese nicht statthaft ist; es bleibt der Antragstellerin aber unbenommen, dieses Ziel getrennt weiter zu verfolgen. Eine Weiterleitung der Unterlagen durch den Senat erfolgt nicht.

K. Vorsitzende Richterin S. Richterin H. Richter

am Oberlandesgericht


"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
Wolkenschieber

Beiträge: 699

» 05.09.09 00:45 «              Beitrag melden


(Es ist das erste mal, daß in allen meinen bis jetzt erhaltenen "Beschlüssen" überhaupt das GG erwähnt wird, scheinbar gilt es für die doch nicht....)


@ Adlerin,

nur mal ganz kurz und ganz platt:

Nach Offenkundigkeit 291 ZPO auch bei den BRdvD-Gerichten,
den BRdvD-Staatsanwaltschaften,
BRdvD-Notaren und BRdvD-Rechtsanwälten bekannt;

1.) Die BRD ist kein Staat!
2.) Ohne Staat keine Verfassung!
3.) Ohne Verfassung keine rechtsgültigen Gesetze!



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Zuletzt bearbeitet: 05.09.09 08:03 von Krascher
Adlerin

Beiträge: 146

» 06.09.09 21:27 «              Beitrag melden


Aktenzeichen
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Aktenzeichen (Abk. Az.) ist die Signatur eines Aktenbands (-heftes, -büschels). Es wird anhand eines Aktenplans systematisch vergeben und zusammen mit dem Aktentitel usw. auf dem Schriftgutbehälter vermerkt und im Aktenverzeichnis geführt. (Im Archiv entspricht ihm die Archivsignatur). Es wird gerne mit dem Geschäftszeichen verwechselt, weil es häufig in diesem zitiert wird.
Der grundsätzliche Aufbau eines Aktenzeichens ist in Deutschland: Aktenplankennzeichen (Notation) /(Solidus) Ordnungsnummer der Akte. (Es werden Akten grundsätzlich nur zur untersten Ebene des Aktenplans („Betreffseinheit“) und nur nach Bedarf gebildet.) Zu einer Betreffseinheit (Aktenplannummer) kann eine „Sammelsachakte“ gebildet werden, sie hat die Ordnungsnummer 0.
Beispiele: 7654/8, 211321/37, 211431/0.
Durch sogenannte „Ableitungen“ werden die Aktenplannummern um teils systematisch verwendete Unterteilungen ergänzt, zum Beispiel nach Bundesländern. Zur Entlastung der Hauptakte gebildete „Sondersachakten“ werden mit römischen Ziffern bezeichnet, die der Ordnungszahl nachgestellt werden.
Beispiel: V 2200-BY/14 III.
Bandnummern werden mit „Bd.“ oder „-“ (Divis) angehängt.
In der Kommunalverwaltung sind die Aktenzeichen gemäß Musteraktenplan der KGSt gebräuchlich.

Aktenzeichen der deutschen Justiz

Das gerichtliche Registerzeichen, meistens Aktenzeichen genannt, findet seinen Ursprung in der Preußischen Aktenordnung vom 28. November 1934. Diese wird heute auf der Landesebene durch die einzelnen Aktenordnungen der Bundesländer fortgeführt. Aus dem von den Gerichten kalenderjährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan ergibt sich aus dem Registerzeichen der für einen Rechtsstreit zuständige Richter.

Dieser ist der gesetzliche Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.


Im amtsgerichtlichen Verfahren ergibt sich zum Beispiel aus dem Aktenzeichen 12 C 580/06, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichtes, den jedermann einsehen darf, ein bestimmter Richter der Abteilung 12 für allgemeine Zivilsachen (= C) in der Reihenfolge der laufenden Nummer 580 des Kalenderjahres 2006 zuständig ist und dass die Klage im Jahr 2006 bei Gericht eingegangen ist.
Ungenauigkeiten und mögliche Verletzungen des vorgenannten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG können sich ergeben, wenn Klageeingänge zum Jahresende, zum Beispiel am 22. Dezember 2006, in das nachfolgende Kalenderjahr übertragen werden und dort etwa das Aktenzeichen 12 C 13/07 erhalten. Die zweistellige Jahreszahl 07 würde bedeuten, dass die Klage, die am 22. Dezember 2006 einging, erst nachträglich im Kalenderjahr 2007 bei Gericht eingegangen sei.
Ebenso ungenau ist die Übertragung der Akte 14 C 437/04 aus einem seit 2004 rechtshängigen Rechtsstreit in ein nachfolgendes Kalenderjahr, zum Beispiel 2007 unter dem Registerzeichen 12 (14) C 27/07. Dadurch entsteht für die Öffentlichkeit und die Statistik der Eindruck, dass die Klage erst 2007 eingereicht worden sei und Rückstände aufgearbeitet wurden, andererseits ein zusätzlicher Arbeitsschub für das Kalenderjahr 2007 bevorsteht.
Die Aktenordnung mit der Regelung der Registerzeichen unterstützt die Arbeitsteilung unter den Richtern und für den Rechtsuchenden den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Geschäftszeichen oder Registerzeichen [Bearbeiten]
Das Geschäftszeichen (Gz.), auch Registerzeichen genannt, ist im strengen Wortsinn dabei nur der Teil des Aktenzeichens, der auf ein bestimmtes Aktenregister verweist. Bei den für Rechtsmittel zuständigen Gerichten etwa werden spezielle Berufungs- oder Revisionsregister geführt, in denen ausschließlich Berufungen respektive Revisionen verzeichnet werden. Legt nun eine der Parteien beispielsweise Berufung ein, so wird bei der Geschäftsstelle des Gerichts für dieses Verfahren ein eindeutiges Aktenzeichen vergeben, aus dem aufgrund des Registerzeichens wiederum hervorgeht, dass die Akte im Berufungsregister zu suchen ist.
Beispiel
· LG Musterstadt 34 O 13/04 als typisches Aktenzeichen eines ordentlichen Gerichts.
o Landgericht Musterstadt - 34. Kammer - Register für Allgemeine Zivilsachen 1. Instanz - 13. Vorgang des Jahres 2004. Zum besseren Verständnis wird beim Diktat oder Telefonat der Schrägstrich zwischen fortlaufender Nummer (13) und Jahr (04) ausdrücklich erwähnt, zum Beispiel: "Dreizehn Strich Null Vier" oder "Dreizehn aus Null Vier".
o Hierbei ist "O" das sog. Registerzeichen.
· VIII ZR 350/03 vom 22. September 2004 - Entscheidung des Bundesgerichtshofes des
o VIII-Zivilsenates (siehe Gerichtsorganisation des Bundesgerichtshofes)
o ZR = Revisionen in Zivilsachen
o Aktenzeichen: 350/03, wobei sich (03) auf das Einbringungsjahr bei der 1.Instanz bezieht und (350) eine fortlaufende Nummer ist.
o Das Datum bezieht sich, sofern angegeben, auf den Zeitpunkt der Publikation.
· 1 StR 287/05 vom 7. Dezember 2005 - Entscheidung des Bundesgerichtshofes des
o 1. Strafsenats (siehe Gerichtsorganisation des Bundesgerichtshofes)
o StR = Revisionen in Strafsachen
o Aktenzeichen: 287/05, wobei sich (05) auf das Einbringungsjahr bei der 1.Instanz bezieht und (287) eine fortlaufende Nummer ist.
o Das Datum bezieht sich, sofern angegeben, auf den Zeitpunkt der Publikation.
Andere Aktenzeichen sind weniger offensichtlich interpretierbar, z.B. "20/1 - 1/21 - 1044" lässt sich nur interpretieren durch einen Blick in den dazugehörigen Aktenplan.
Von Aktenzeichen zu unterscheiden sind Aktenkennzeichnungen, wie z. B. bei Verschlusssachen (Kennzeichnungen "NfD", "Geheim", "streng geheim").


"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
Adlerin

Beiträge: 146

» 06.09.09 21:34 «              Beitrag melden


Fortsetzung:

Beispiele für Registerzeichen [Bearbeiten]
Häufige Registerzeichen und verwendendes Gericht/Staatsanwaltschaft
AR Allgemeines Register jedes Gericht und jede
Staatsanwaltschaft
B Mahnverfahren Amtsgericht
BV Beschlussverfahren Arbeitsgericht
C Allgemeine Zivilsachen Amtsgericht
Ca arbeitsrechtliche Verfahren Arbeitsgericht
Cs Strafbefehle Amtsgericht
Ds Strafverfahren vor dem Einzelrichter Amtsgericht
F Familiensachen Amtsgericht
HRA Handelsregister A Amtsgericht
HRB Handelsregister B Amtsgericht
IK Verbraucher-Insolvenzsachen Amtsgericht
IN Insolvenzsachen Amtsgericht
Js Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft
K Zwangsversteigerungsverfahren Amtsgericht
L Zwangsverwaltungsverfahren Amtsgericht
KLs Erstinstanzielle Strafsachen Landgericht
Ks Strafsachen vor dem Schwurgericht Landgericht
Ls Strafverfahren vor dem Schöffengericht Amtsgericht
M Zwangsvollstreckungssachen Amtsgericht
Ns Berufungen in Strafsachen Landgericht
O Allgemeine Zivilsachen 1. Instanz Landgericht
OH Selbständiges Beweisverfahren AG/LG/OLG
OJs Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft/OLG
PLs Ermittlungsverfahren Amtsanwaltschaft
PR Eintagung einer Partnerschft von RAs Amtsgericht
S Berufung in Zivilsachen Landgericht
Sa Berufung in Arbeitssachen Landesarbeitsgericht
Ss Revisionen in Strafsachen Oberlandesgericht
StR Revisionen in Strafsachen Bundesgerichtshof
T Beschwerden in Zivilsachen Landgericht
T Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht
U Berufung in Zivilsachen Oberlandesgericht
UF Berufung in Familiensachen Oberlandesgericht
UJs Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt Staatsanwaltschaft
UR Streitsachen nach dem WEG (I. Instanz) Amtsgericht
Verg Beschwerden gegen Beschlüsse der Vergabekammern Oberlandesgericht
VR Vereinsregister Amtsgericht
W Beschwerden in Zivilsachen Oberlandesgericht
ZB Rechtsbeschwerden, Beschwerden in Zivilsachen Bundesgerichtshof
ZR Revisionen in Zivilsachen Bundesgerichtshof
Verwendete Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts [Bearbeiten]
Die fortlaufenden Buchstaben der dritten Stelle richten sich dabei nach der Reihenfolge der Aufführung in § 13 BVerfGG. Lediglich spätere Einfügungen (z.B. Verfassungsbeschwerde: § 13 Nr. 8a) weichen von diesem System ab.
Verwendete Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts
BvA Verwirkung von Grundrechten (nach Art. 18 GG)
BvB Feststellung der Verfassungswidrigkeit bei Parteien
(nach Art. 21 Abs. 2 GG)
BvC Wahlprüfungsbeschwerden (nach Art. 41 Abs. 2 GG)
BvD Bundespräsidentenanklage (nach Art. 61 GG)
BvE Organstreitverfahren (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)
BvF abstrakte Normenkontrolle (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)
BvG Bund-Länder-Streitigkeiten (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3,
Art. 84 Abs. 4 S. 2 GG)
BvH Andere Streitigkeiten zw. Bund und Ländern (nach Art.
93 Abs. 1 Nr. 4 GG)
BvJ Anklage von Richtern (nach Art. 98 Abs. 2, 5 GG)
BvK Landesverfassungsstreitigkeiten (ehemals Schl.-Holst.)
(nach Art. 99 GG)
BvL konkrete Normenkontrolle (nach Art. 100 Abs. 1 GG)
BvM Überprüfung von Völkerrecht als Bundesrecht (nach Art.
100 Abs. 2 GG)
BvN Auslegung des Grundgesetzes
nachlandesverfassungsgerichtlicher Vorlage (nach Art.
100 Abs. 3 GG)
BvO Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts als
Bundesrecht (nach Art. 126 GG)
BvP anderweitig zugewiesene Verfahren durch Bundesgesetz
(nach Art. 93 Abs. 2 GG)
BvQ einstweilige Anordnungen (nach § 32 BVerfGG)
BvR Verfassungsbeschwerden (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b
GG)
BvT Sonstige Verfahren
PBvS Beendigung des Richteramtes am BVerfG (nach § 105 BVerfGG)
PBvU Plenarentscheidung (nach § 16 BVerfGG)
PBvV Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts* (nach § 97 BVerfGG a. F.)
* Die Möglichkeit, vom Bundesverfassungsgericht Rechtsgutachten einzuholen, bestand nur in dessen Anfangsjahren. Zu einem solchen Gutachten kam es nur zwei Mal: über die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz über die Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer 1951 (BVerfGE 1, 76) und über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes 1954 (BVerfGE 3, 407).

Grüßle


"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
Thema abonnieren · Thema bewerten
Seiten: Anfang ... 4 5 6 7 Zurück zur Übersicht


Die Straftäter Datenbank ist im Prozess und wird täglich erweitert.