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Thema: Akteneinsicht
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Schmidt
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» 27.07.09 21:45 « |
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Das
Versäumnisurteil dürfte doch dann wohl anfechtbar sein, schließlich hat
man mich offenkundig in eine nicht rechtmäßige Hauptverhandlung
gezwungen.
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Schmidt
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» 28.07.09 22:23 « |
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habe
schon eifrig gelesen, verstehe auch alles. Aktiv, für eine
Hauptverhandlung würde ich mir jedoch Unterstützung wünschen. Gibt es
nicht einen Freund, den ich selbstverständlich fürstlich mit meiner mir
angeborenen Großzügigkeit bewirten würde ihm natürlich auch jedweden
Aufwand entschädigen könnte`?
Habe ein bißchen Respekt vor der Bande, Zeugen sind kein Problem aber
an einem sattelfesten Experten fehlt es noch.
bitte hier im Forum mal nen Skype-Namen angeben, Hilfe, 13.08. naht!!!
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Schmidt
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» 31.07.09 22:07 « |
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Letzesmal
war die Bande schneller im Beantworten von meinem Schreiben. Gähnende
Leere derzeit im Briefkasten. Müssen die überhaupt auf mein Schreiben
reagieren?
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Krascher
Beiträge: 1266
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» 21.08.09 23:05 « |
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ToLe:
Jap, den Spruch kenne ich sehr gut
Nach ein schreibsel mit Art 103 GG war schon genüge, wurde nicht
zugelassen bis ich dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht habe, da
funktionierte komischerweise alles.
Komische Justiz
Gruß
ToLe
Ich habe das Positive mal fett gedruckt ! Erfolge verschwinden leider
zu oft im Info-Dschungel ! - Was wann genau hilft kann man nie sagen.
Man muss auf Basis der NORMEN einfach alles probieren. Mal reicht ein
Brief, manchmal führt selbst ein mehrjähriger Schriftwechseln nicht zum
Erfolg.
Aber auch in der Willkür gibt es eine Konstante:
sie ist unberechenbar !
1. Landtagswahl der IPD in
Schleswig-Holstein 2009 !
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Adlerin
Beiträge: 146
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» 04.09.09 22:12 « |
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Beschluss zum "Erneuten Sachvortrag"
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts M. hat am xxx
beschlossen:
I. Der Ablehnungsantrag vom
xxx wird als unzulässig verworfen.
II. Die Gegenvorstellung gemäß Schriftsatz vom xxx wird als unzulässig
verworfen.
III. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als
unzulässig kostenfällig verworfen.
Gründe:
I.
Nach Entscheidung durch den Senat gemäß Beschluss vom xxx hat die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom xxx erneuten Sachvortrag
eingereicht und verschiedene, überwiegend nicht zur Sache gehörende
Ausführungen gemacht, die im Folgenden, soweit sie Bezug zum
vorliegenden Verfahren haben, verbeschieden werden.
II.
1. Der Ablehnungsantrag
gegen die Richter war
gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzuulässig zu verwerfen, da die
hierfür abgegebene Begründung, sofern eine solche überhaupt erkannt
werden kann, derart sachfremd ist, dass sie einer Nichtbegründung
gleichsteht, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 26 a, Rn. 4, 4 a.
Dass diese völlig ungeeigneten Gründe nicht glaubhaft gemacht wurden,
versteht sich von selbst, stellt aber einen weiteren Punkt der
Unzulässigkeit dar. Darüber hinaus ist die Ablehnung eines
Kollegialgerichtes als ganzes nicht zulässig, vgl. Meyer-Goßner, § 24
Rn. 3, weshalb auch aus diesem Grunde der Antrag ohne weitere Prüfung
als unzulässig zu verwerfen war.
2. Soweit im gleichen
Schriftsatz eine
"Gegenvorstellung als Beschwerde" erhoben wurde. ist auch dieses
Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. da ein auf den Fall bezogener
Sachvortrag nicht erkennbar ist.
Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht
veranlasst.
3. Ebenso war der Antrag
auf Nachholung des
rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen. Die im Schriftsatz als
"Gehörsrüge nach
Artikel 103 (1) GG Rn. 33"
angebrachte Rüge soll wohl eine Gehörsrüge nach § 33 a StPO darstellen;
da es jedoch an jeglichem zu einer Gehörsrüge gehörenden Sachverhalt
fehlt, war auch dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(Es ist das erste mal, daß in allen meinen
bis jetzt erhaltenen
"Beschlüssen" überhaupt das GG erwähnt wird, scheinbar gilt es für die
doch nicht....)
Anzumerken ist, dass im Beschluss vom xxx wegen der Unzulässigkeit der
Beschwerde eine Sachprüfung nicht erfolgen konnte, also nicht zu prüfen
war, ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf umfassende Akteneinsicht
hatte oder nicht. Insoweit geht das diesbezügliche Beharren an der
Sache vorbei.
Die Kosten für diese unzulässige Gehörsrüge waren gemäß §§ 464, 473
Abs.1 Satz 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, vgl.
Meyer-Goßner, § 33 a, Rn. 7.
4. Weitere Ausführungen
zu dem schablonenhaften
und ungeordneten Vortrag sind nicht angezeigt und werden auch künftig
nicht mehr verbeschieden werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.
5. Soweit im gleichen
Schriftsatz ein Antrag auf
Prüfung des Verfahrens nach Artikel 100 (2) GG durch das
Bundesverfassungsgericht gestellt wird,
besteht keine
Veranlassung zur Weiterleitung der Akten an das
Bundesverfassungsgericht.
Zweifel, ob eine Regelung des Völkerrechtes Bestandteil des
Bundesrechtes ist und Rechte und Pflichten für den Einzelnen, also die
Antragstellerin, erzeugt, sind hier auf grund des Sachvortrages der
Antragstellerin nicht ersichtlich.
Soweit im Schriftsatz vom xxx auch Revision eingelegt wird, wird
lediglich darrauf hingewiesen, dass diese nicht statthaft ist; es
bleibt der Antragstellerin aber unbenommen, dieses Ziel getrennt weiter
zu verfolgen. Eine Weiterleitung der Unterlagen durch den Senat erfolgt
nicht.
K. Vorsitzende Richterin S. Richterin H. Richter
am Oberlandesgericht
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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Adlerin
Beiträge: 146
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» 06.09.09 21:27 « |
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Aktenzeichen
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Aktenzeichen (Abk. Az.) ist die Signatur eines Aktenbands (-heftes,
-büschels). Es wird anhand eines Aktenplans systematisch vergeben und
zusammen mit dem Aktentitel usw. auf dem Schriftgutbehälter vermerkt
und im Aktenverzeichnis geführt. (Im Archiv entspricht ihm die
Archivsignatur). Es wird gerne mit dem Geschäftszeichen verwechselt,
weil es häufig in diesem zitiert wird.
Der grundsätzliche Aufbau eines Aktenzeichens ist in Deutschland:
Aktenplankennzeichen (Notation) /(Solidus) Ordnungsnummer der Akte. (Es
werden Akten grundsätzlich nur zur untersten Ebene des Aktenplans
(„Betreffseinheit“) und nur nach Bedarf gebildet.) Zu einer
Betreffseinheit (Aktenplannummer) kann eine „Sammelsachakte“ gebildet
werden, sie hat die Ordnungsnummer 0.
Beispiele: 7654/8, 211321/37, 211431/0.
Durch sogenannte „Ableitungen“ werden die Aktenplannummern um teils
systematisch verwendete Unterteilungen ergänzt, zum Beispiel nach
Bundesländern. Zur Entlastung der Hauptakte gebildete „Sondersachakten“
werden mit römischen Ziffern bezeichnet, die der Ordnungszahl
nachgestellt werden.
Beispiel: V 2200-BY/14 III.
Bandnummern werden mit „Bd.“ oder „-“ (Divis) angehängt.
In der Kommunalverwaltung sind die Aktenzeichen gemäß Musteraktenplan
der KGSt gebräuchlich.
Aktenzeichen der deutschen Justiz
Das gerichtliche Registerzeichen, meistens Aktenzeichen genannt, findet
seinen Ursprung in der Preußischen Aktenordnung vom 28. November 1934.
Diese wird heute auf der Landesebene durch die einzelnen Aktenordnungen
der Bundesländer fortgeführt. Aus dem von den Gerichten
kalenderjährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan ergibt sich
aus dem Registerzeichen der für einen Rechtsstreit zuständige Richter.
Dieser ist der
gesetzliche Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Im amtsgerichtlichen Verfahren ergibt sich zum Beispiel aus dem
Aktenzeichen 12 C 580/06, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Amtsgerichtes, den jedermann einsehen darf,
ein bestimmter Richter der Abteilung 12 für allgemeine Zivilsachen (=
C) in der Reihenfolge der laufenden Nummer 580 des Kalenderjahres 2006
zuständig ist und dass die Klage im Jahr 2006 bei Gericht eingegangen
ist.
Ungenauigkeiten und mögliche Verletzungen des vorgenannten Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG können sich ergeben, wenn Klageeingänge zum
Jahresende, zum Beispiel am 22. Dezember 2006, in das nachfolgende
Kalenderjahr übertragen werden und dort etwa das Aktenzeichen 12 C
13/07 erhalten. Die zweistellige Jahreszahl 07 würde bedeuten, dass die
Klage, die am 22. Dezember 2006 einging, erst nachträglich im
Kalenderjahr 2007 bei Gericht eingegangen sei.
Ebenso ungenau ist die Übertragung der Akte 14 C 437/04 aus einem seit
2004 rechtshängigen Rechtsstreit in ein nachfolgendes Kalenderjahr, zum
Beispiel 2007 unter dem Registerzeichen 12 (14) C 27/07. Dadurch
entsteht für die Öffentlichkeit und die Statistik der Eindruck, dass
die Klage erst 2007 eingereicht worden sei und Rückstände aufgearbeitet
wurden, andererseits ein zusätzlicher Arbeitsschub für das Kalenderjahr
2007 bevorsteht.
Die Aktenordnung mit der Regelung der Registerzeichen unterstützt die
Arbeitsteilung unter den Richtern und für den Rechtsuchenden den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf den gesetzlichen
Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Geschäftszeichen oder Registerzeichen [Bearbeiten]
Das Geschäftszeichen (Gz.), auch
Registerzeichen genannt, ist im
strengen Wortsinn dabei nur der Teil des Aktenzeichens, der auf ein
bestimmtes Aktenregister verweist. Bei den für Rechtsmittel
zuständigen Gerichten etwa werden spezielle Berufungs- oder
Revisionsregister geführt, in denen ausschließlich Berufungen
respektive Revisionen verzeichnet werden. Legt nun eine der Parteien
beispielsweise Berufung ein, so wird bei der Geschäftsstelle des
Gerichts für dieses Verfahren ein eindeutiges Aktenzeichen vergeben,
aus dem aufgrund des Registerzeichens wiederum hervorgeht, dass die
Akte im Berufungsregister zu suchen ist.
Beispiel
· LG Musterstadt 34 O 13/04 als typisches Aktenzeichen eines
ordentlichen Gerichts.
o Landgericht Musterstadt - 34. Kammer - Register für Allgemeine
Zivilsachen 1. Instanz - 13. Vorgang des Jahres 2004. Zum besseren
Verständnis wird beim Diktat oder Telefonat der Schrägstrich zwischen
fortlaufender Nummer (13) und Jahr (04) ausdrücklich erwähnt, zum
Beispiel: "Dreizehn Strich Null Vier" oder "Dreizehn aus Null Vier".
o Hierbei ist "O" das sog. Registerzeichen.
· VIII ZR 350/03 vom 22. September 2004 - Entscheidung des
Bundesgerichtshofes des
o VIII-Zivilsenates (siehe Gerichtsorganisation des
Bundesgerichtshofes)
o ZR = Revisionen in Zivilsachen
o Aktenzeichen: 350/03, wobei sich (03) auf das Einbringungsjahr bei
der 1.Instanz bezieht und (350) eine fortlaufende Nummer ist.
o Das Datum bezieht sich, sofern angegeben, auf den Zeitpunkt der
Publikation.
· 1 StR 287/05 vom 7. Dezember 2005 - Entscheidung des
Bundesgerichtshofes des
o 1. Strafsenats (siehe Gerichtsorganisation des Bundesgerichtshofes)
o StR = Revisionen in Strafsachen
o Aktenzeichen: 287/05, wobei sich (05) auf das Einbringungsjahr bei
der 1.Instanz bezieht und (287) eine fortlaufende Nummer ist.
o Das Datum bezieht sich, sofern angegeben, auf den Zeitpunkt der
Publikation.
Andere Aktenzeichen sind weniger offensichtlich interpretierbar, z.B.
"20/1 - 1/21 - 1044" lässt sich nur interpretieren durch einen Blick in
den dazugehörigen Aktenplan.
Von Aktenzeichen zu unterscheiden sind Aktenkennzeichnungen, wie z. B.
bei Verschlusssachen (Kennzeichnungen "NfD", "Geheim", "streng geheim").
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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Adlerin
Beiträge: 146
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» 06.09.09 21:34 « |
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Fortsetzung:
Beispiele für Registerzeichen [Bearbeiten]
Häufige Registerzeichen und verwendendes Gericht/Staatsanwaltschaft
AR Allgemeines Register jedes Gericht und jede
Staatsanwaltschaft
B Mahnverfahren Amtsgericht
BV Beschlussverfahren Arbeitsgericht
C Allgemeine Zivilsachen Amtsgericht
Ca arbeitsrechtliche Verfahren Arbeitsgericht
Cs Strafbefehle Amtsgericht
Ds Strafverfahren vor dem Einzelrichter Amtsgericht
F Familiensachen Amtsgericht
HRA Handelsregister A Amtsgericht
HRB Handelsregister B Amtsgericht
IK Verbraucher-Insolvenzsachen Amtsgericht
IN Insolvenzsachen Amtsgericht
Js Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft
K Zwangsversteigerungsverfahren Amtsgericht
L Zwangsverwaltungsverfahren Amtsgericht
KLs Erstinstanzielle Strafsachen Landgericht
Ks Strafsachen vor dem Schwurgericht Landgericht
Ls Strafverfahren vor dem Schöffengericht Amtsgericht
M Zwangsvollstreckungssachen Amtsgericht
Ns Berufungen in Strafsachen Landgericht
O Allgemeine Zivilsachen 1. Instanz Landgericht
OH Selbständiges Beweisverfahren AG/LG/OLG
OJs Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft/OLG
PLs Ermittlungsverfahren Amtsanwaltschaft
PR Eintagung einer Partnerschft von RAs Amtsgericht
S Berufung in Zivilsachen Landgericht
Sa Berufung in Arbeitssachen Landesarbeitsgericht
Ss Revisionen in Strafsachen Oberlandesgericht
StR Revisionen in Strafsachen Bundesgerichtshof
T Beschwerden in Zivilsachen Landgericht
T Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht
U Berufung in Zivilsachen Oberlandesgericht
UF Berufung in Familiensachen Oberlandesgericht
UJs Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt Staatsanwaltschaft
UR Streitsachen nach dem WEG (I. Instanz) Amtsgericht
Verg Beschwerden gegen Beschlüsse der Vergabekammern Oberlandesgericht
VR Vereinsregister Amtsgericht
W Beschwerden in Zivilsachen Oberlandesgericht
ZB Rechtsbeschwerden, Beschwerden in Zivilsachen Bundesgerichtshof
ZR Revisionen in Zivilsachen Bundesgerichtshof
Verwendete Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts [Bearbeiten]
Die fortlaufenden Buchstaben der dritten Stelle richten sich dabei nach
der Reihenfolge der Aufführung in § 13 BVerfGG. Lediglich spätere
Einfügungen (z.B. Verfassungsbeschwerde: § 13 Nr. 8a) weichen von
diesem System ab.
Verwendete Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts
BvA Verwirkung von Grundrechten (nach Art. 18 GG)
BvB Feststellung der Verfassungswidrigkeit bei Parteien
(nach Art. 21 Abs. 2 GG)
BvC Wahlprüfungsbeschwerden (nach Art. 41 Abs. 2 GG)
BvD Bundespräsidentenanklage (nach Art. 61 GG)
BvE Organstreitverfahren (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)
BvF abstrakte Normenkontrolle (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)
BvG Bund-Länder-Streitigkeiten (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3,
Art. 84 Abs. 4 S. 2 GG)
BvH Andere Streitigkeiten zw. Bund und Ländern (nach Art.
93 Abs. 1 Nr. 4 GG)
BvJ Anklage von Richtern (nach Art. 98 Abs. 2, 5 GG)
BvK Landesverfassungsstreitigkeiten (ehemals Schl.-Holst.)
(nach Art. 99 GG)
BvL konkrete Normenkontrolle (nach Art. 100 Abs. 1 GG)
BvM Überprüfung von Völkerrecht als Bundesrecht (nach Art.
100 Abs. 2 GG)
BvN Auslegung des Grundgesetzes
nachlandesverfassungsgerichtlicher Vorlage (nach Art.
100 Abs. 3 GG)
BvO Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts als
Bundesrecht (nach Art. 126 GG)
BvP anderweitig zugewiesene Verfahren durch Bundesgesetz
(nach Art. 93 Abs. 2 GG)
BvQ einstweilige Anordnungen (nach § 32 BVerfGG)
BvR Verfassungsbeschwerden (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b
GG)
BvT Sonstige Verfahren
PBvS Beendigung des Richteramtes am BVerfG (nach § 105 BVerfGG)
PBvU Plenarentscheidung (nach § 16 BVerfGG)
PBvV Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts* (nach § 97 BVerfGG
a. F.)
* Die Möglichkeit, vom Bundesverfassungsgericht Rechtsgutachten
einzuholen, bestand nur in dessen Anfangsjahren. Zu einem solchen
Gutachten kam es nur zwei Mal: über die Zustimmung des Bundesrates zum
Gesetz über die Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer 1951
(BVerfGE 1, 76) und über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines
Baugesetzes 1954 (BVerfGE 3, 407).
Grüßle
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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