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Thema: Akteneinsicht
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 29.06.09 18:54 « |
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Adlerin:
Gegen
die Betroffene erging am 23.02.2009 Bescheid wegen... Nachdem die
Betroffene gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, kam es am
27.04.2009 zu einer Hauptverhandlung vor dem AG S., in deren Verlauf
die mit der Sache befasste Richterin als befangen abgelehnt wurde. Die
Hauptverhandlung wurde zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag
unterbrochen und es wurde ein Fortsetzungstermin am selben Tag
festgesetzt. Hierbei wurde die Betroffene ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sie zum Fortsetzungstermin erscheinen muss, da
anderenfalls der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu verwerfen ist.
Der Befangenheitsantrag wurde dem zur Entscheidung zuständigen
Abteilungsleiter der Strafabteilung vorgelegt, der ihn mit einem in
öffentlicher Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zurückwies.
Daraufhin wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Trotz mehrmaligen
Aufrufs erschien die Betroffene weder zur Verkündung des Beschlusses
über den Befangenheitsantrag noch zur Fortsetzung der Hauptverhandlung.
15 Minuten nach Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde der Einspruch
der Betroffenen gegen den Bescheid des Amts für öffentliche Ordnung S.
vom 23.02.2009 gem. § 74 OWiG verworfen.
Das Urteil wurde der Betroffenen am 16.05.2009 mit
Rechtsmittelbelehrung zugestellt, ihre Rechtsbeschwerde ging am
23.05.2009, die Begründung der Rechtsbeschwerde und ein hilfsweise
gestellter Wiedereinsetzungsantrag am 17.06.2009 bei Gericht ein.
Die Betroffene war durch die Übersendung der Rechtsmittelbelehrung
darüber unterrichtet, dass die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche
eingelegt und binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils mit den
Gründen entweder von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts begründet werden musste (§§ 80 Abs. 3,
79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO).
Die Rechtsbeschwerde wurde von der Betroffenen selbst begründet. Eine
weitere, insbesondere von einem Rechtsanwalt unterschriebene
Rechtsmittelschrift ist beim Amtsgericht nicht eingegangen. Da die
Begründung des Rechtsmittels nicht den genannten Formvorschriften
genügt, ist das Rechtsmittel gem. § 346 Abs. 1 StPO LV. m. § 79 Abs. 3
OWiG zu verwerfen.
(Habe die Rechtsmittelbegründung, abgelehnt, da Rechtsmißbräuchlich
wegen Anwaltszwang)
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist gem. §§ 52 OWiG, 44 ff. StPO zu verwerfen, da keinerlei
Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht
sind.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel des "Antrags auf
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts" und der "sofortigen
Beschwerde" (bzgl. der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags)
zulässig. Das Rechtsmittel muss schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle erhoben werden und binnen einer Woche nach Zustellung
dieses Beschlusses beim AG eingegangen sein.
Grüßle
Das übliche
kein ges. Richter, rechtl. Gehör verletzt , kein (!) Anwaltzwang, etc.
pp.
Ja, mit der Zeit wirds "langweilig", weil sich die Elemente immer
wiederholen.
Aber das macht es auch so einfach !
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 02.07.09 21:39
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Ausfertigung
Beschluss
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts M. hat am 24. Juni 2009
in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen xxx,
wegen Ordnungswidrigkeit nach der StVO
hier: Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs
durch das Landgericht beschlossen:
Die weitere Beschwerde der xxx gegen den Beschluss des Landgerichts A.
vom 19.03.2009, aufrecht erhalten durch Beschluss vom 08.05. 2009, wird
kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Gegen die Betroffene wurde ein Verfahren wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit geführt, das noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist.
Die Betroffene hat am 18.01.2009 und nochmals am 19.02.2009 zur
Niederschrift des Rechtspflegers beim Amtsgericht N. uneingeschränkte
Akteneinsicht beantragt, die am 20.02.009 vom Amtsgericht abgelehnt
wurde. Noch am gleichen Tage hat die Betroffene hiergegen Beschwerde
eingelegt, der das Amtsgericht N., ebenfalls noch am gleichen Tag,
nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluss vom 19.03.2009 hat das Landgericht A. die Beschwerde der
Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.02.009
kostenpflichtig verworfen.
Hiergegen richtet sich die "Beschwerde/ Zurückweisung/ Einspruch/
Widerspruch und unbestimmte Rechtsmittel" vom 01.04.2009, bei Gericht
per Fax eingegangen am 02.04.2009.
Das Landgericht A. hat das Schreiben als Gegenvorstellung gewertet und
diese mit Beschluss vom 08.05.2009 verworfen.
Hierzu hat die Betroffene mit Schreiben vom 26.05.2009 erneut
vorgetragen.
II.
Das Schreiben vom 26.05.2009 ist als weitere Beschwerde der Betroffenen
zu werten und erweist sich vorliegend als nicht statthaft und daher
insgesamt als unzulässig; der angefochtene Beschluss des Landgerichts
A., der selbst bereits auf Beschwerde hin ergangen ist, hat weder die
Verhaftung bzw. einstweilige Unterbringung der Betroffenen noch die
Annordnung eines dingliches Arrestes zum Gegenstand (§ 310 StPO, § 46
Abs. 1 OWiG).
Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts
A.vom 19.03.2009 als auch für den Leiter Beschluss des Landgerichts A.
vom 08.05.2009.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1
StPO i. V. m. § 46 Abs. 1OWiG.
Knöringer Hertel Steudtner
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
M., den 30. Juni 2009 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
E. Justizangestellte
Grüßle
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 13.07.09 00:54
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OLG
Erneuter Sachvortrag
Zum nichtigen Beschluß vom xxx Geschäftsnummer: xxx
mangels Rechtswegsgarantie und wegen aufoktroyierter Rechtswegsperre
ergeht bei weiterer Verletzung des rechtlichen Gehörs Antrag direkt an
das BVerfG.
Es ergeht der Antrag auf Prüfung des Verfahrens nach Art. 100 (2) GG
durch das Bundesverfassungsgericht. Es wird gleichzeitig Revision im
o.g. Verfahren beantragt.
Das Recht auf Akteneinsicht wird vorsätzlich und gemeinschaftlich
geplant (und ausgeführt) über mehrere Instanzen illegal verweigert.
Die Sachvortragende erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise
Gegenvorstellung als Beschwerde und Gehörsrüge nach Art. 103 (1) GG Rn
33 gegen die Verwerfung der Beschwerde der vollständigen, unbehinderten
persönlichen Akteneinsicht und beantragt Akteneinsicht erneut.
Meine Begründung zum erneuten Sachvortrag zum nichtigen Beschluß vom
xxx Geschäftsnummer: xxx werden aufrechterhalten und es wird gefordert,
die NORMEN des GRUNDGESETZES (103 (1) GG Rn 33) für die BRD einzuhalten
bzw. begründet zu widerlegen.
Auszug aus dem Sachverhaltes vom xxx:
Es ist unerheblich, ob im Verfahrensstand ein Antrag auf Akteneinsicht
bei der Verwaltungsbehörde vorliegt. Ich kann im Art. 103 (1) GG Rn 33
nichts von Anträgen für eine Verwaltungsbehörde lesen; und auch nicht,
daß niederes Recht, wie eine StPO das GG heilen kann.
Beweisantrag: Steht die StPO über dem GG für die BRdVD?
Ich habe Sie zum Nachweis aufgefordert, zu beweisen, daß das GG auch im
LG xxx bzw. OLG xxx gilt!
Wenn ich der Rechtsordnung der BRdvD unterworfen sein sollte, dann
dürfte auch für Sie der Art. 103 (1) GG Rn 33 rechtlich gültig sein in
dem die Akteneinsicht ohne Wenn und Aber garantiert wird!
Auch haben BverfGG- Urteile für Sie Gesetzeskraft!
Lt. BVerfGE 1 Bvf 622/98 müssen Bescheide/Beschlüsse unterschrieben
sein, ansonsten setzen sie keinerlei Fristen o.ä. in Kraft.
Ihre Rechtssprechung unterliegt völliger Willkür, denn in gleichen
OWiG- Verfahren an anderen Amtsgerichten wird Akteneinsicht ohne
Einschränkung gewährt.
Sie verstoßen damit gegen den Gleichheitsgrungsatz und gegen geltendes
Recht.
Bezugnehmend auf Ihren „Beschluss“ vom xxx teile ich Ihnen mit, eben
diesen nicht anzuerkennen .
Ihr so genannter Beschluss ist an Dreistigkeit kaum noch zu über
bieten, er ist weder mit den NORMEN eines rechtstaatlichen Verfahrens
begründet noch konnten Sie mir nichts auf meine beiden Schreiben
widerlegen.
Ich werde mich hier nicht ein drittes Mal wiederholen, für Sie gilt
ebenso der Textinhalt von meinen beiden Schreiben an das AG xxx und das
xxx.
Ich habe ein Recht (GG) auf Akteneinsicht!
Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Hierzu
sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg, in
seinem Urteil vom 17.02.1997:
Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in
eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu
erhalten, verletzt
Art. 6 III und I EMRK. (siehe Art. 25 GG)
Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat
schadensersatzpflichtig, EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812,
Fundstelle: NStZ 1998, Heft 8, 429.
Auch lehne ich Sie als Richter ab! (ein nichtgesetzlicher Richter, kann
nichts verfügen oder beschließen § 47 ZPO) und weil Ausnahmegerichte
nach § 16 GVG verboten sind!
Da ich mich betrogen fühle und sogar bewusst und geplant getäuscht,
auch empört darüber bin, wie Sie nicht gewillt sind Recht walten zu
lassen, um eben die NORM sprechen zulassen, sehe ich mich gezwungen
auch gegen Sie Strafanzeige / Strafantrag zu stellen und bitte somit um
ihre klagefähigen Anschriften.
Gehörsrüge
Fehlende Unterschriften und Legitimation
... zur Form des hier vorliegenden nicht rechtskraftfähigen und nicht
fristbegründenden Urteils/Beschlusses/Bescheides in Kladde urteilt das
BVerfG, 1 BvR 622/98 (vom 15.04.2004), Absatz-Nr. (1-15) wie folgt:
Zitat des Beschlusses:
Ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift, §
104 Rn 15, § 129 Rn 31. Namenskürzungen (Paraphe), § 170 Rn 10, §216 Rn
12, § 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rpfleger 98, 208. Köln Rpfleger
91, 198 (je: Rpfl.). Dies gilt auch bei einer Verfügung des
Urkundsbeamten, Düss. Rfl. 89, 276. 4. Bei einem Verstoß, einem nicht
auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor, Üb 12 vor §
300, BGH NJW 80, 1167, Karlsr. FamRZ 99, 452. Es setzt keine Notfrist
in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein
Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karlsr. Fam RZ 99, 452
Gemäß der einheitlichen herrschenden Meinung in Rechtsprechung und
Schrifttum, begründet die Verweigerung der Akteneinsicht (BayObLG
NLW-RR 2001, 642; Köln MDR 2001, 891), wie überhaupt jede Verkürzung
des rechtlichen Gehörs (Düsseldorf Rpfleger 93, 188; Einzelfälle: Dr.
Egon Schneider aaO [Rn 22a] § 4 Rn 259ff, 269ff) die Ablehnung wegen
der Besorgnis der Befangenheit und Voreingenommenheit!
Vgl. hierzu z.B. Zöller, § 42 Rn. 23
Zurückweisung
Ich widerspreche ausdrücklich Ihrem Kostenbeschluss, ebenso einer
Kostenfestsetzung - § 21 GKG.
Die Kosten wären bei nicht einseitiger Aufklärung der Gesetzes nicht
angefallen, ich wurde getäuscht durch Unterlassen, ( § 25 StGB
Täterschaft ), also was soll bezahlt werden? Die Vergewaltigung des
Art. 103 GG oder auch § 139 ZPO?
Die Kosten wären nicht enstanden wenn rechtsstaatlich agiert worden
wäre!
Wo ist der Geltungsbereich der StPO bzw. des OWiG ?
Wo ist das Zitiergebot nach Artikel 19.02 GG in der StPO bzw. im OWiG?
Sind Sie ein staatliches Gericht ? Nachdem §15 GVG gestrichen wurde?
Habe ich Sie persönlich beauftragt, zu entscheiden? Als
nichtgesetzliche Richter mangels gültigem GVP, aufgehobener
Gewaltenteilung und politischer Abhängigkeit sind Sie Privatpersonen.
Ich bin mit Ihnen kein Rechtsgeschäft eingegangen! BGB 130, 134, 138,
139, 142, 123, 125, 126.
Ich erkläre zur Abwehr möglicher Fehldeutungen:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m.
anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder
Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich
der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real
inexistenten, nach Art. 79 (3) GG aber GG- rechtsstaatskonstitutiven
Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit,
Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Mit angemessener Hochachtung
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Bulli
Beiträge: 118
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» 13.07.09 09:56 « |
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Hallo Adlerin, Du kannst auch Strafantrag
wegen Rechtsbeugung gegen den/die "Richter" stellen und zwar beim BGH:
An die
Bundesanwaltschaft beim
Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Unterzeichner ( Geschädigter / Anzeigeerstatter ) wendet sich mit
der nachfolgenden, formulierten Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ( §
339 StGB ) an die Bundesanwaltschaft in Kenntnis der Tatsache, dass die
Bundesanwaltschaft eigentlich nicht zuständig ist aufgrund des ihr
gesetzlich übertragenden Aufgabenspektrums. Der Unterzeichner tut es
jedoch doch aufgrund dessen, da die Brisanz einen anderen Weg derzeit
nicht erkennen lässt.
Es ist daher davon auszugehen, dass innerhalb des Hauses der
zuständigen Staatsanwaltschaft Beugehausen eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich aufgrund dieser Umstände dort
mindestens eine Reihe persönlich befangener Richter und Staatsanwälte
befinden, die wenig bis gar nicht geneigt sein werden, hier die
notwendigen Ermittlungen mit der gesetzlich vorgeschriebenen
Neutralität und ohne Ansehen der Personen durchzuführen.
Der Unterzeichner ( Geschädigte / Anzeigeerstatter ) hofft daher, dass
in Ihrem Hause eine in der Sache notwendige aber auch richtige
Entscheidung getroffen wird, wem die Anzeige zur Aufnahme von
Ermittlungen wegen dieses Verbrechenstatbestandes überstellt wird.
Der Unterzeichner geht davon aus, dass die Bundesanwaltschaft Ihre
getroffene Entscheidung bezüglich der lokalisierten örtlichen wie
sachlichen Zuständigkeit mitteilen wird.
Nachstehend folgt daher nun die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ( §
339 StGB )
gegen
Herrn Richter R. Beuger
Herrn Staatsanwalt V. Brecher
********
hiermit erstattet der Geschädigte / Unterzeichner gegen die o.a.
Richter und Beisitzer des ******* wegen des Verbrechenstatbestandes der
Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB Strafanzeige, ebenso wegen des
dringenden Verdachts der Beihilfe zum schweren Betrug § 263 StGB und
der Beihilfe zur Nötigung § 240 StGB.
Die o.g. Richter haben sich über das Grundgesetz hinweggesetzt, dazu
sei an dieser Stelle soll auch auf „Sünderinnen-Urteil“ des BverwG
hingewiesen werden, BverwG I C 14/53 vom 21. Dezember 1954, in dem es
heißt:
„Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in
Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle
Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden,
soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn
der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche
Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“
Zum BGH gehen, da kein Vertrauen zur zuständigen Stelle besteht.
Die werden das zwar zurückweisen aber es ist dort erstmal aktenkundig.
Zur örtlichen Staatsanwaltschaft kann man es immer noch schicken.
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 13.07.09 10:46 « |
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Nochmal Grundsätzliches zur Willkür:
Man hört immer wieder Sätze wie:
"Ich trage doch vor, wie es im Gesetz steht. Ich bin zwar kein
"Jurist", aber lesen kann ich auch.
Und die ignorieren das einfach. Machen einfach weiter. Überlesen
einfach meinen Text. Deuten völlig verkehrt meine Aussage, derart plump
und falsch, das jedes Kind diese Absicht erkennt. ..."
usw.
__________________________________________
Wichtig: "die" werden nicht alles hinwerfen, weil ihr einen Brief mit
"Ich weiß was !" schreibt. Niemals.
Wie lange ein Verfahren dauert - niemand weiß es. 1 Monat, 4 Jahre,
fortlaufend.
Es hängt von eurem "gegenüber" ab. Wie sehr ist dieser bereit, das
Recht zu beugen, oder hier: die Akteneinsicht zu verweigern.
JEDES Gesetz gibt euch das Recht auf vollständige
(!) Akteneinsicht, jederzeit und insbesondere ohne (!) Anwalt.
Das heißt allerdings nicht, dass ihr diese tatsächlich bekommt. Und das
betrifft jedes Verfahren.
Wichtig nur: NIE AUFGEBEN. - Denn dann haben sie euch richtig
zu packen !
1. Landtagswahl der IPD in
Schleswig-Holstein 2009 !
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Schmidt
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» 25.07.09 22:33
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Nachdem
man mir mit heutiger Post mitteilte, dass ich im OWi-Verfahren gegen
mich keine Akteneinsicht ohne einen Anwalt erhalten kann, werde ich
denen jetzt, ausführlich begründet, schreiben, dass ich ohne
Akteneinsicht nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen kann.
Was passiert denn dann?
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