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Thema: Akteneinsicht
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Krascher

Beiträge: 1180

maahks
» 29.06.09 18:54 «              Beitrag melden


Adlerin:
Gegen die Betroffene erging am 23.02.2009 Bescheid wegen... Nachdem die Betroffene gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, kam es am 27.04.2009 zu einer Hauptverhandlung vor dem AG S., in deren Verlauf die mit der Sache befasste Richterin als befangen abgelehnt wurde. Die Hauptverhandlung wurde zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag unterbrochen und es wurde ein Fortsetzungstermin am selben Tag festgesetzt. Hierbei wurde die Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zum Fortsetzungstermin erscheinen muss, da anderenfalls der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu verwerfen ist.

Der Befangenheitsantrag wurde dem zur Entscheidung zuständigen Abteilungsleiter der Strafabteilung vorgelegt, der ihn mit einem in öffentlicher Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zurückwies. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Trotz mehrmaligen Aufrufs erschien die Betroffene weder zur Verkündung des Beschlusses über den Befangenheitsantrag noch zur Fortsetzung der Hauptverhandlung.
15 Minuten nach Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde der Einspruch der Betroffenen gegen den Bescheid des Amts für öffentliche Ordnung S. vom 23.02.2009 gem. § 74 OWiG verworfen.

Das Urteil wurde der Betroffenen am 16.05.2009 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt, ihre Rechtsbeschwerde ging am 23.05.2009, die Begründung der Rechtsbeschwerde und ein hilfsweise gestellter Wiedereinsetzungsantrag am 17.06.2009 bei Gericht ein.

Die Betroffene war durch die Übersendung der Rechtsmittelbelehrung darüber unterrichtet, dass die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche eingelegt und binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils mit den Gründen entweder von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts begründet werden musste (§§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO).

Die Rechtsbeschwerde wurde von der Betroffenen selbst begründet. Eine weitere, insbesondere von einem Rechtsanwalt unterschriebene Rechtsmittelschrift ist beim Amtsgericht nicht eingegangen. Da die Begründung des Rechtsmittels nicht den genannten Formvorschriften genügt, ist das Rechtsmittel gem. § 346 Abs. 1 StPO LV. m. § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

(Habe die Rechtsmittelbegründung, abgelehnt, da Rechtsmißbräuchlich wegen Anwaltszwang)

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. §§ 52 OWiG, 44 ff. StPO zu verwerfen, da keinerlei Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht sind.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel des "Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts" und der "sofortigen Beschwerde" (bzgl. der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags) zulässig. Das Rechtsmittel muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden und binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses beim AG eingegangen sein.

Grüßle



Das übliche

kein ges. Richter, rechtl. Gehör verletzt , kein (!) Anwaltzwang, etc. pp.

Ja, mit der Zeit wirds "langweilig", weil sich die Elemente immer wiederholen.

Aber das macht es auch so einfach !

Adlerin

Beiträge: 113

» 29.06.09 18:59 «              Beitrag melden


16.6. AG S.
Der Befangenheitsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Betroffene lehnt die Richterin ab, da diese "wegen fehlenden Geschäftsverteilungsplanes nicht gesetzliche Richterin sein könne".

Das ist unzutreffend: Beim Amtsgericht S. gibt es einen gültigen Geschäftsverteilungsplan, der die abgelehnte Richterin als zuständig ausweist. Die Betroffene hätte diesen Geschäftsverteilungsplan einsehen können, wenn sie gewollt hätte.

Weiter bezeichnet die Betroffene das Amtsgericht S.(oder das - wie erwähnt - zuständige Dezernat) als "Stand- oder Ausnahmegericht".

Dies ist offenkundig unzutreffend. Das Amtsgericht S. mit allen Abteilungen und Dezernaten ist ein ordentliches Gericht. Die Überlegungen der Betroffenen in diese Richtung gehen, wie schon die Verwaltungsbehörde in ihrem Schreiben an die Betroffene vom 26.3.2009 zitiert hat, auf "unsinnigen staats- und völkerrechtlichen Spekulationen".

Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Die Beschwerde ist nur zusammen mit der Anfechtung des Urteils in vorliegender Sache zulässig und muss in den Formen und Fristen erfolgen, die für die Urteilsanfechtung gelten.

Grüßle

....und weiter gehts ... Krascher


Zuletzt bearbeitet: 29.06.09 19:30 von Krascher
Diddi

Beiträge: 45

» 02.07.09 14:47 «              Beitrag melden


Hallo,

habe ein Beitrag zum Akteneinsichtsrecht gefunden:

Hier Klicken

Gruss Diddi

Unter Nr. 40 ?? - Krascher als MOD


Zuletzt bearbeitet: 02.07.09 15:17 von Krascher
Adlerin

Beiträge: 113

» 02.07.09 21:39 «              Beitrag melden


Ausfertigung
Beschluss

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts M. hat am 24. Juni 2009

in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen xxx,
wegen Ordnungswidrigkeit nach der StVO

hier: Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs durch das Landgericht beschlossen:

Die weitere Beschwerde der xxx gegen den Beschluss des Landgerichts A. vom 19.03.2009, aufrecht erhalten durch Beschluss vom 08.05. 2009, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Gegen die Betroffene wurde ein Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführt, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Betroffene hat am 18.01.2009 und nochmals am 19.02.2009 zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Amtsgericht N. uneingeschränkte Akteneinsicht beantragt, die am 20.02.009 vom Amtsgericht abgelehnt wurde. Noch am gleichen Tage hat die Betroffene hiergegen Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht N., ebenfalls noch am gleichen Tag, nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss vom 19.03.2009 hat das Landgericht A. die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.02.009 kostenpflichtig verworfen.

Hiergegen richtet sich die "Beschwerde/ Zurückweisung/ Einspruch/ Widerspruch und unbestimmte Rechtsmittel" vom 01.04.2009, bei Gericht per Fax eingegangen am 02.04.2009.

Das Landgericht A. hat das Schreiben als Gegenvorstellung gewertet und diese mit Beschluss vom 08.05.2009 verworfen.

Hierzu hat die Betroffene mit Schreiben vom 26.05.2009 erneut vorgetragen.

II.

Das Schreiben vom 26.05.2009 ist als weitere Beschwerde der Betroffenen zu werten und erweist sich vorliegend als nicht statthaft und daher insgesamt als unzulässig; der angefochtene Beschluss des Landgerichts A., der selbst bereits auf Beschwerde hin ergangen ist, hat weder die Verhaftung bzw. einstweilige Unterbringung der Betroffenen noch die Annordnung eines dingliches Arrestes zum Gegenstand (§ 310 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts A.vom 19.03.2009 als auch für den Leiter Beschluss des Landgerichts A. vom 08.05.2009.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1OWiG.

Knöringer Hertel Steudtner

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
M., den 30. Juni 2009 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
E. Justizangestellte

Grüßle


Krascher

Beiträge: 1180

maahks
» 02.07.09 23:12 «              Beitrag melden


Nach EGMR ... besteht aber auch in einem lfd. Verfahren, welches nicht in den o.a. §§ zu finden ist, das uneingeschränkte Recht auf Akteneinsicht durch den Beteiligten !

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Adlerin

Beiträge: 113

» 02.07.09 23:17 «              Beitrag melden


Mit dem EMGR hatte ich es begründet...
Und NU? BVGH?
Grüßle

Krascher

Beiträge: 1180

maahks
» 02.07.09 23:34 «              Beitrag melden


Adlerin:
Mit dem EMGR hatte ich es begründet...
Und NU? BVGH?
Grüßle


Ermeut vortragen, Rechtsbeschwerde.
Dem Kostenbeschluss auch widersprechen, ebenso einer Kostenfestsetzung - § 21 GKG.

Das Recht auf Akteneinsicht wird vorsätzlich und gemeinschaftlich geplant (und ausgeführt) über mehrere Instanzen illegal verweigert. BVG ? - Warum nicht. Paßt !

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Adlerin

Beiträge: 113

» 13.07.09 00:54 «              Beitrag melden


OLG
Erneuter Sachvortrag
Zum nichtigen Beschluß vom xxx Geschäftsnummer: xxx

mangels Rechtswegsgarantie und wegen aufoktroyierter Rechtswegsperre ergeht bei weiterer Verletzung des rechtlichen Gehörs Antrag direkt an das BVerfG.

Es ergeht der Antrag auf Prüfung des Verfahrens nach Art. 100 (2) GG durch das Bundesverfassungsgericht. Es wird gleichzeitig Revision im o.g. Verfahren beantragt.
Das Recht auf Akteneinsicht wird vorsätzlich und gemeinschaftlich geplant (und ausgeführt) über mehrere Instanzen illegal verweigert.

Die Sachvortragende erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise Gegenvorstellung als Beschwerde und Gehörsrüge nach Art. 103 (1) GG Rn 33 gegen die Verwerfung der Beschwerde der vollständigen, unbehinderten persönlichen Akteneinsicht und beantragt Akteneinsicht erneut.

Meine Begründung zum erneuten Sachvortrag zum nichtigen Beschluß vom xxx Geschäftsnummer: xxx werden aufrechterhalten und es wird gefordert, die NORMEN des GRUNDGESETZES (103 (1) GG Rn 33) für die BRD einzuhalten bzw. begründet zu widerlegen.

Auszug aus dem Sachverhaltes vom xxx:
Es ist unerheblich, ob im Verfahrensstand ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde vorliegt. Ich kann im Art. 103 (1) GG Rn 33 nichts von Anträgen für eine Verwaltungsbehörde lesen; und auch nicht, daß niederes Recht, wie eine StPO das GG heilen kann.

Beweisantrag: Steht die StPO über dem GG für die BRdVD?

Ich habe Sie zum Nachweis aufgefordert, zu beweisen, daß das GG auch im LG xxx bzw. OLG xxx gilt!

Wenn ich der Rechtsordnung der BRdvD unterworfen sein sollte, dann dürfte auch für Sie der Art. 103 (1) GG Rn 33 rechtlich gültig sein in dem die Akteneinsicht ohne Wenn und Aber garantiert wird!

Auch haben BverfGG- Urteile für Sie Gesetzeskraft!
Lt. BVerfGE 1 Bvf 622/98 müssen Bescheide/Beschlüsse unterschrieben sein, ansonsten setzen sie keinerlei Fristen o.ä. in Kraft.

Ihre Rechtssprechung unterliegt völliger Willkür, denn in gleichen OWiG- Verfahren an anderen Amtsgerichten wird Akteneinsicht ohne Einschränkung gewährt.
Sie verstoßen damit gegen den Gleichheitsgrungsatz und gegen geltendes Recht.

Bezugnehmend auf Ihren „Beschluss“ vom xxx teile ich Ihnen mit, eben diesen nicht anzuerkennen .
Ihr so genannter Beschluss ist an Dreistigkeit kaum noch zu über bieten, er ist weder mit den NORMEN eines rechtstaatlichen Verfahrens begründet noch konnten Sie mir nichts auf meine beiden Schreiben widerlegen.
Ich werde mich hier nicht ein drittes Mal wiederholen, für Sie gilt ebenso der Textinhalt von meinen beiden Schreiben an das AG xxx und das xxx.

Ich habe ein Recht (GG) auf Akteneinsicht!
Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Hierzu sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg, in seinem Urteil vom 17.02.1997:
Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt
Art. 6 III und I EMRK. (siehe Art. 25 GG)
Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat schadensersatzpflichtig, EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812,
Fundstelle: NStZ 1998, Heft 8, 429.

Auch lehne ich Sie als Richter ab! (ein nichtgesetzlicher Richter, kann nichts verfügen oder beschließen § 47 ZPO) und weil Ausnahmegerichte nach § 16 GVG verboten sind!

Da ich mich betrogen fühle und sogar bewusst und geplant getäuscht, auch empört darüber bin, wie Sie nicht gewillt sind Recht walten zu lassen, um eben die NORM sprechen zulassen, sehe ich mich gezwungen auch gegen Sie Strafanzeige / Strafantrag zu stellen und bitte somit um ihre klagefähigen Anschriften.

Gehörsrüge
Fehlende Unterschriften und Legitimation
... zur Form des hier vorliegenden nicht rechtskraftfähigen und nicht fristbegründenden Urteils/Beschlusses/Bescheides in Kladde urteilt das BVerfG, 1 BvR 622/98 (vom 15.04.2004), Absatz-Nr. (1-15) wie folgt:
Zitat des Beschlusses:

Ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift, § 104 Rn 15, § 129 Rn 31. Namenskürzungen (Paraphe), § 170 Rn 10, §216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rpfleger 98, 208. Köln Rpfleger 91, 198 (je: Rpfl.). Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten, Düss. Rfl. 89, 276. 4. Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor, Üb 12 vor § 300, BGH NJW 80, 1167, Karlsr. FamRZ 99, 452. Es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karlsr. Fam RZ 99, 452

Gemäß der einheitlichen herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, begründet die Verweigerung der Akteneinsicht (BayObLG NLW-RR 2001, 642; Köln MDR 2001, 891), wie überhaupt jede Verkürzung des rechtlichen Gehörs (Düsseldorf Rpfleger 93, 188; Einzelfälle: Dr. Egon Schneider aaO [Rn 22a] § 4 Rn 259ff, 269ff) die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit und Voreingenommenheit!
Vgl. hierzu z.B. Zöller, § 42 Rn. 23

Zurückweisung

Ich widerspreche ausdrücklich Ihrem Kostenbeschluss, ebenso einer Kostenfestsetzung - § 21 GKG.
Die Kosten wären bei nicht einseitiger Aufklärung der Gesetzes nicht angefallen, ich wurde getäuscht durch Unterlassen, ( § 25 StGB Täterschaft ), also was soll bezahlt werden? Die Vergewaltigung des Art. 103 GG oder auch § 139 ZPO?
Die Kosten wären nicht enstanden wenn rechtsstaatlich agiert worden wäre!
Wo ist der Geltungsbereich der StPO bzw. des OWiG ?
Wo ist das Zitiergebot nach Artikel 19.02 GG in der StPO bzw. im OWiG?
Sind Sie ein staatliches Gericht ? Nachdem §15 GVG gestrichen wurde?
Habe ich Sie persönlich beauftragt, zu entscheiden? Als nichtgesetzliche Richter mangels gültigem GVP, aufgehobener Gewaltenteilung und politischer Abhängigkeit sind Sie Privatpersonen. Ich bin mit Ihnen kein Rechtsgeschäft eingegangen! BGB 130, 134, 138, 139, 142, 123, 125, 126.

Ich erkläre zur Abwehr möglicher Fehldeutungen:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79 (3) GG aber GG- rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

Mit angemessener Hochachtung



Bulli

Beiträge: 118

» 13.07.09 09:56 «              Beitrag melden


Hallo Adlerin, Du kannst auch Strafantrag wegen Rechtsbeugung gegen den/die "Richter" stellen und zwar beim BGH:

An die
Bundesanwaltschaft beim
Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Unterzeichner ( Geschädigter / Anzeigeerstatter ) wendet sich mit der nachfolgenden, formulierten Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ( § 339 StGB ) an die Bundesanwaltschaft in Kenntnis der Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft eigentlich nicht zuständig ist aufgrund des ihr gesetzlich übertragenden Aufgabenspektrums. Der Unterzeichner tut es jedoch doch aufgrund dessen, da die Brisanz einen anderen Weg derzeit nicht erkennen lässt.

Es ist daher davon auszugehen, dass innerhalb des Hauses der zuständigen Staatsanwaltschaft Beugehausen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich aufgrund dieser Umstände dort mindestens eine Reihe persönlich befangener Richter und Staatsanwälte befinden, die wenig bis gar nicht geneigt sein werden, hier die notwendigen Ermittlungen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Neutralität und ohne Ansehen der Personen durchzuführen.


Der Unterzeichner ( Geschädigte / Anzeigeerstatter ) hofft daher, dass in Ihrem Hause eine in der Sache notwendige aber auch richtige Entscheidung getroffen wird, wem die Anzeige zur Aufnahme von Ermittlungen wegen dieses Verbrechenstatbestandes überstellt wird.

Der Unterzeichner geht davon aus, dass die Bundesanwaltschaft Ihre getroffene Entscheidung bezüglich der lokalisierten örtlichen wie sachlichen Zuständigkeit mitteilen wird.

Nachstehend folgt daher nun die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ( § 339 StGB )

gegen

Herrn Richter R. Beuger
Herrn Staatsanwalt V. Brecher
********

hiermit erstattet der Geschädigte / Unterzeichner gegen die o.a. Richter und Beisitzer des ******* wegen des Verbrechenstatbestandes der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB Strafanzeige, ebenso wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum schweren Betrug § 263 StGB und der Beihilfe zur Nötigung § 240 StGB.

Die o.g. Richter haben sich über das Grundgesetz hinweggesetzt, dazu sei an dieser Stelle soll auch auf „Sünderinnen-Urteil“ des BverwG hingewiesen werden, BverwG I C 14/53 vom 21. Dezember 1954, in dem es heißt:

„Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“


Zum BGH gehen, da kein Vertrauen zur zuständigen Stelle besteht.
Die werden das zwar zurückweisen aber es ist dort erstmal aktenkundig.
Zur örtlichen Staatsanwaltschaft kann man es immer noch schicken.



Krascher

Beiträge: 1180

maahks
» 13.07.09 10:46 «              Beitrag melden


Nochmal Grundsätzliches zur Willkür:

Man hört immer wieder Sätze wie:

"Ich trage doch vor, wie es im Gesetz steht. Ich bin zwar kein "Jurist", aber lesen kann ich auch.

Und die ignorieren das einfach. Machen einfach weiter. Überlesen einfach meinen Text. Deuten völlig verkehrt meine Aussage, derart plump und falsch, das jedes Kind diese Absicht erkennt. ..."

usw.
__________________________________________

Wichtig: "die" werden nicht alles hinwerfen, weil ihr einen Brief mit "Ich weiß was !" schreibt. Niemals.

Wie lange ein Verfahren dauert - niemand weiß es. 1 Monat, 4 Jahre, fortlaufend.

Es hängt von eurem "gegenüber" ab. Wie sehr ist dieser bereit, das Recht zu beugen, oder hier: die Akteneinsicht zu verweigern.

JEDES Gesetz gibt euch das Recht auf vollständige (!) Akteneinsicht, jederzeit und insbesondere ohne (!) Anwalt.

Das heißt allerdings nicht, dass ihr diese tatsächlich bekommt. Und das betrifft jedes Verfahren.

Wichtig nur: NIE AUFGEBEN. - Denn dann haben sie euch richtig zu packen !



1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Swawa

Beiträge: 241

» 13.07.09 14:01 «              Beitrag melden


Hallo Bulli u. Adlerin,

Ich bin auch in einer Owi Sache bis zum BGH geleitet worden. Der zuständige Richter vom OLG drohte mir bis zum BGH zu gehen wen ich deren Beschluss nicht akzeptiere und mir 14 Tage Zeit gebe, um es dann dem BGH mit meiner Einwilligung zukommen lassen würde.Ich willigte ein. Nun kam vom BGH die Androhung, ich hätte 14 Tage Zeit mir zu überlegen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des OLG zu verzichten. Ich bin aber sicherheitshalber in dem Schreiben vom BGH auf § 304 StPO hingewiesen worden. Grundsätzlich sind keine Beschwerden am OLG zulässig nach § 304 StPO. Ebenso beim BGH. Man muss sich das mal reinziehen. Ein Richter vom OLG muss wissen dass eine Weiterleitung seinerseits nach § 304 StPO Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO kein Ausnahmefall sein kann. Aber ein Richter vom BGH droht mir, die Beschwerde gegen das OLG zurückzuziehen. Natürlich war der zweite Anhang von der Staatsanwältin des BGH nicht unterschrieben, sonder von einer Justizbeamtin. Seltsam das der Richter vom BGH unterschrieben hat, aber ohne Siegel. Ich habe diese beiden Schreiben gerügt, wie, brauche ich wohl nicht weiter erläutern. Bitte § 304 StPO lesen. Leicht zu finden über Google. Also ist bei einem einfachen Vergehen beim OLG Schluss und man kann sich nicht weiter wehren, oder wie soll ich das verstehen. Gruß Swawa

Krascher

Beiträge: 1180

maahks
» 13.07.09 14:12 «              Beitrag melden


Beim OLG ist nie Schluss ! - Wozu bräuchte man denn ein BGH, EUBGH.

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Swawa

Beiträge: 241

» 13.07.09 16:57 «              Beitrag melden


ist mir schon klar krascher!
aber bei diesen juristendeutsch klingt manches merkwürdig.

Das ist auch beabsichtigt. Generell immer die Unwahrheit annehmen.


Zuletzt bearbeitet: 13.07.09 17:48 von Krascher
Schmidt
» 25.07.09 22:33 «              Beitrag melden


Nachdem man mir mit heutiger Post mitteilte, dass ich im OWi-Verfahren gegen mich keine Akteneinsicht ohne einen Anwalt erhalten kann, werde ich denen jetzt, ausführlich begründet, schreiben, dass ich ohne Akteneinsicht nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen kann.

Was passiert denn dann?

Krascher

Beiträge: 1180

maahks
» 26.07.09 01:07 «              Beitrag melden


Schmidt:
Nachdem man mir mit heutiger Post mitteilte, dass ich im OWi-Verfahren gegen mich keine Akteneinsicht ohne einen Anwalt erhalten kann, werde ich denen jetzt, ausführlich begründet, schreiben, dass ich ohne Akteneinsicht nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen kann.

Was passiert denn dann?


Das hängt davon ab, ob das pers. Erscheinen angeordnet ist.
"Versäumnisurteil" oder Vorführung.

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
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