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Thema: Akteneinsicht
Bewertung:
Baude

Beiträge: 39

» 19.04.09 17:35 «              Beitrag melden


Frage am Rande, besteht eine zeitliche Befristung vom Zeitpunkt der Zeugenaussage und der Terminierung bis zur Verhandlung, wo man als zeuge im Straferfahren eine aussage tätigen soll.
Bei einer Zeugenaussage vor Gericht die über ein Jahr zurück liegt hat man eventuell dies und jenen Punkt vergessen.

Hat man als Zeuge uneingeschränktes recht der Gesamten Akteneinsicht
Was kann der Zeuge vor Gericht bewirken, wenn er Kenntnis von einem ungültigen GVP hat.
Unterliege ich als Zeuge der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Gruß Baude

Adlerin

Beiträge: 113

» 15.05.09 10:49 «              Beitrag melden


Beschluss

der 4. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 8.5.2009

in der Bußgeldsache gegen A.

wegen OWi

Die Gegenvorstellung der Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 19.3.2009 wird verworfen.

Gründe:

Die Betroffene, die sich ausweislich ihrer umfangreichen Eingaben außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stellt, ist dennoch der für alle Staatsbürger geltenden Rechtsordnung unterworfen.

Für die begehrte Akteneinsicht bedeutet dies, da ein Fall der Akteneinsicht im Verfahrensstand bei der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt, dass nicht § 49 I OWiG einschlägig ist, sondern §§ 46 I OWiG, 147 StPO. Nach § 147 I StPO steht ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht nur einem Verteidiger i. S. v. § 138 StPO zu. Die Betroffene muss sich auf die eingeschränkten Auskunftsrechte nach § 147 VII StPO verweisen lassen. Diesbzgl. ist jedoch kein Antrag gestellt.

Hoesch VriLG, Weber Ri'inLG, Kempter Ri'inLG

In der Anschrift, grauer Brief, Postzustellung, bin ich zum Mann mutiert worden...

Wenn die mich "außerhalb der Rechtsordnung der BRD stellen", beweisen die doch mit dem Schreiben, das das GG für die nicht gilt!

Grüßle

truly

Beiträge: 92

number-63
» 15.05.09 16:27 «              Beitrag melden


hallo adlerin!
sag mal, ist das nicht zum verzweifeln? was sagt denn der satz...

...ist dennoch der für alle Staatsbürger geltenden Rechtsordnung unterworfen...

hast du denn etwas anderes verlangt, als dass man dir dein dir zustehendes (auch anwendung zu findendes) recht zugesteht? problem, dass sie ihre eigenen $$ schon dermaßen hingehurt & verbogen haben, dass nun nichts anderes mehr geht...

liebe grüße zum wochenende!
TRULY


Zuletzt bearbeitet: 15.05.09 21:19 von truly
heinrich

Beiträge: 46

» 19.05.09 14:16 «              Beitrag melden


Heute Akteneinsicht - Verhandlung in 4 Wochen

Was entdecke ich da - einen noch nicht unterzeichneten Beschluss, das gem Owig §§ 71 Abs. OWIG und 226 Abs 2 S 1 StPo von der Zuziehung eines Urkundsbeamten in der HV abgesehen wurde
Wie gesagt - Verhandlung ist in 4 Wochen, was das soll, ist unklar
in der stpo steht
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.


Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
Adlerin

Beiträge: 113

» 26.05.09 01:18 «              Beitrag melden


Erneuter Sachvortrag
mangels Rechtswegsgarantie und wegen aufoktroyierter Rechtswegsperre geht bei weiterer Verletzung des rechtlichen Gehörs direkt an das BVerfG.

Beschluß vom 14.05.09

Die Antragstellerin erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise Gegenvorstellung als Beschwerde und Gehörsrüge nach Art. 103 (1) GG Rn 33 gegen die Verwerfung der Beschwerde der vollständigen, unbehinderten persönlichen Akteneinsicht und beantragt Akteneinsicht erneut.

Begründung:
Es ist unerheblich, ob im Verfahrensstand ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde vorliegt. Ich kann im Art. 103 (1) GG Rn 33 nichts von Anträgen für eine Verwaltungsbehörde lesen; und auch nicht, daß niederes Recht, wie eine StPO das GG heilen kann.

Beweisantrag: Steht die StPO über dem GG für die BRdVD?

Ich habe Sie zum Nachweis aufgefordert, zu beweisen, daß das GG auch im LG Augsburg gilt.

Wenn ich der Rechtsordnung unterworfen sein sollte, dann dürfte auch für Sie der Art. 103 (1) GG Rn 33 rechtlich gültig sein in dem die Akteneinsicht ohne Wenn und Aber garantiert wird!

Auch haben BverfGG- Urteile für Sie Gesetzeskraft!
BverfGG § 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
BVerfG 2 BvR 1012/02 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 5. Mai 2004 (LG Augsburg; AG Augsburg), BVerfG vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04
Alle Offenkundigkeitsanträge und Rügen der Antragstellerin wurden negiert!
Das ist wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 103 GG, sowie auch nicht der Nachweis erbracht wurde, daß Sie, Hoesch VriLG, Weber Ri'inLG, Kempter Ri'inLG gesetzliche Richter nach Art.101 GG sind.

Außerdem oktroyiert mir die Anschrift „Herrn“ einen Geschlechtswechsel, somit kann ich die Person, die Sie angeschrieben haben, gar nicht sein.

Antrag zur Sache und zum Gegenstand des laufenden Verfahrens:

Es ist offenkundig nach § 291 Abs. 1 und 2 ZPO, sowie als auch, daher als Tatsache mittels Norm in den BRdvD - "Gesetzen" verbrieft:

Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.

Dies gilt ebenso im Zivil oder auch Strafverfahren.
Den Nachweis, daß Sie gesetzliche Richter sind und an einem Staatsgericht tätig, haben Sie nicht erbracht.

Wenn Sie behaupten, daß die Betroffene, die sich ausweislich ihrer umfangreichen Eingaben außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stellt, dennoch der für alle Staatsbürger geltenden Rechtsordnung unterworfen ist,

wird Beweisantrag gestellt,

welche Staatsbürgerschaft alle diese Staatsbürger denn haben? Die Staatsbürgerschaft der BRD? Oder „Deutsch“?
Hat die BRD ein eigenes Staatsbürgerschaftsgesetz? Oder sogar ein eigenes Staatsvolk?
Nach geltendem Recht sind aber Deutsche im Sinne des Art. 116 (1) GG nur Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit.

Die BRdvD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie verwaltet lediglich einen Teil des Staatsvolkes des Deutschen Reiches.

Sie hat auch vorsätzlich keine eigene Staatsangehörigkeit geschaffen. Das Grundgesetz spricht in allen Passagen der Art. 16, 23, 116 und 146 von Deutschen, dem Deutschen Volk oder den deutschen Staatsangehörigen, und nicht etwa von einem Volk oder von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland!

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG), welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat und bis zu einer Scheinreform in der BRdvD im Jahre 1999 jedenfalls sicher galt, bildete die Hauptquelle des Staatsangehörigenrechts in der BRdvD und deshalb nicht der BRdvD!

Dabei wurde über das besatzerdiktierte Grundgesetz im Artikel 116 die 1934 erstmalig eindeutige Feststellung der Staatsangehörigkeit wieder absichtlich auflösend mehrdeutig umgedeutet.
So hieß es in der Verordnung vom 05.02.1934 § 1 Abs. 2:

"Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)"

So musste bis 1999 z.B. jeder, der in Hannover Schöffe werden wollte, eine Erklärung unterschreiben, in der es gleich unter Punkt 1 heißt:

"Ich bin Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes."

GG Artikel 116 [Staatsangehörigkeit] lautet unter Bezug auf die Deutschen Reichsgrenzen folgerichtig ohne eine zunächst westdeutsche oder BRD-Staatsangehörigkeit zu definieren:

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Der Grundgesetz Art. 116 erklärt deshalb völlig widersinnig lediglich, dass Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit schon hat, vermeidet aber jede Bezeichnung, zu welchem Staat der Deutsche nun eigentlich gehört, weil die OMF- BRdvD nicht die alleinige Zugehörigkeit zum Deutschen Reich einräumen wollte. Warum?



Adlerin

Beiträge: 113

» 26.05.09 01:28 «              Beitrag melden


Fortsetzung:

Der Beschluß vom 14.05.09 wird zurückgewiesen!

Die Anschrift „Herrn“ einen oktroyiert mir einen Geschlechtswechsel, somit kann ich die Person, die Sie angeschrieben haben, gar nicht sein.

Der Zustellversuch des Beschlusses vom 14.05.09 war nichtig,
Verletzung GG Art. 103 Abs. 1 Rn. 31 (vgl. großer Kommentar zum GG von Mangoldt, Klein, Starck, 4. Auflage)
Ihr nichtiger, illegaler Versuch der Scheinzustellung nach 103 (1) Rn 31 GG wird gerügt. Nicht persönlich zugestellt worden -> Verletzung des rechtlichen Gehörs -> Revisionsgrund!
103 (1) Rn 31 GG a) Ladungen und Zustellungen
Zunächst besteht ein Recht auf persönliche Zustellung.
Der Nachweis der persönlichen Zustellung wurde nicht erbracht! Verletzung §138 ZPO Verletzung Remonstrationspflicht § 56 BBG, § 38 Beamtenrechtsrahmengesetz und Nichtausübung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO.
Die Ersatzzustellung (§§ 181.ff ZPO , § 37. StPO. § 56. Abs.2 VwGO iVm. §§ 3. Abs.3 und 11 VzZG ) und eine öffentliche Zustellung (§§ 203.ff ZPO , § 40. StPO ,§ 15. VwZG ) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicher stellen.
Das ganze ist dann nur eine Fiktion dessen, was mir zugestellt werden soll und setzt keine Fristen in Gang.
Fehlende Unterschriften der Juristen: Ohne Unterschrift ist nichts gültig!
Eine Urkunde muss nach BGB § 126 rechtsgültig unterschrieben sein oder zumindest das Vorhandensein einer Originalunterschrift nach § 34 (3) VwVfG korrekt beglaubigt werden. Ohne rechtsgültige Unterschrift oder rechtsgültige Beglaubigung liegt nur ein nichtiges Amtshilfeersuchen vor, dass deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVfG, OLG Frankfurt am Main 17U/166/04)
Laut eigener Gesetze und Verordnungen der sog. „BRD“ der VWGO (§117 i.V.m. §275 StPO i.V.m. §375 ZPO) darf eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solches zu werten!
Die Unterschriften unter Urteile, Beschlüsse etc. sind meist von Justizangestellten unterschrieben, die keine „Urkundsbeamten“ nach dem Beamtengesetz der sog. „BRD“ sind. Sie sind also gar nicht berechtigt solche „Urteile, Beschlüsse“ etc. zu unterschreiben.
Beschlüsse, Urteile wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Selbst im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und Berichterstatters nicht ( § 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,45). Der Bescheid, sollte er tatsächlich von Ihnen stammen, ist somit wegen der fehlenden Unterschrift lediglich als Entwurf zu betrachten. Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31, Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl). Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten (Düss Rfz 89, 276). Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden, aber wie in diesem Fall sehr gut nachvollziehbarem Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 § 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karsr Fam RZ 99, 452. ….

Nichtige Beglaubigung des vermeintlichen Beschlusses vom 14.05.09
Unter Beweisantritt sind die §§ 33 u. 34 VwVfG zu widerlegen.
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wiederholung des Sachvortrages zum Beschluss vom 19.03.09....

Grüßle

Gut gemacht. Weiter so.
Krascher



Zuletzt bearbeitet: 26.05.09 09:44 von Krascher
invisible

Beiträge: 52

» 16.06.09 14:04 «              Beitrag melden


Hallo,

heute war ich beim AG DW wegen meiner OWIG Sache(da fällt mir ein kommt der Strang wieder oder ist der Raus?)jedenfalls wollte ich Akteneinsicht in meine Akte. Da Telefonierte die Mitarbeiterin der GEschäftsstelle mit einer Richterin und sagte dann ich solle kurz draußen warten und Sie ging zur Richterin... nach 10 min kam Sie wieder und teilte mir mit das ich keine Akteneinsicht bekomme!!! Unter Zitat eines § den ich nicht kannte daraufhin sagte ich das ich das Recht nach §299 ZPO habe in die Akte einsicht zu nehmen... Darauf hin telefonierte Sie wieder mit der Richterin welche mir dann mitteilte das ZPO und GG hier keine Gültigkeit hätten!!! HÖRT HÖRT... Dann teilt ich Ihr mit das Sie somit gegen mein rechtliches gehör verstoßen... und zu guterletzt sollte ich das zu Protokol geben was ich auch tat...

Hier der Link:
http://www.nurff.de/agdw__3.jpg

grüße

invisible

Das ganze hätte man auch mit dem StPO § 147 zuzüglich des § 299 ZPO hin bekommen, denn wenn man mir sagt die Normen gelten nicht, was soll ich dann davon halten?
Auch dies zu Protokoll nehmen lassen.
Doch das kleine Ding ist auch ein Ding und später für die Revision gut zu nutzen.


Zuletzt bearbeitet: 16.06.09 15:46 von Administrator
ToLe

Beiträge: 101

» 16.06.09 17:58 «              Beitrag melden


Jeder sollte davon ausgehen das keine Akteneinsicht gewährt wird.

Gibt genügend sachen hier im Forum die dies aushebeln, z.B. mit einen Zitat vom EGMR oder des EMRK´s.

Es wird trotzdem keine Akteneinsicht gewährt, dann sollte man sich überlegen Strafanzeige gegen dem/die Richter/in zu erstatten, oder zumindest eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Gruß ToLe

sweetsina

Beiträge: 98

karimiboy
» 16.06.09 18:32 «              Beitrag melden


Mir hat man zwar Akteneinsicht gewährt, aber keine Kopien ausgehändigt.
Habe dann gleich ne Beschwerde geschrieben und schriftlich nochmal die Kopien verlangt. Mal sehen.
Aber wie komisch: die ersten 22 Seiten mit Bleistift numeriert und dann plötzlich mit Kugelschreiber.
Mal sehen was da manipuliert wird. Hatte ja einen Zeugen dabei.

Oberlausitzer

Beiträge: 6

» 28.06.09 17:29 «              Beitrag melden


Gemäß StPO-Kommentar Meyer-Goßner (Ausgabe 2007) kann das Gericht statt Akteneinsicht zu gewähren auch einen Pflichtverteidiger bestellen.

Nun der hypothetischen Fall, wenn das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt (bzw. bestellen will), wie kann man sowas ablehnen.

(Bei so einem Pflichtverteidiger, auch wenn man den sich selber gesucht hat, besteht ja immer das Problem, daß er aufgrund des Standesrechts Parteiverrat begeht.)

In anderen Rechtsordnungen wird wohl das Recht auf Selbstverteidgung anerkannt, wie kann man das in der BRdvD durchsetzen, bzw. auf welche Rechtsnormen kann man verweisen ?

Oder hat die Tante evtl. eine Idee ?

Krascher

Beiträge: 1180

maahks
» 28.06.09 18:09 «              Beitrag melden


Oberlausitzer:
Gemäß StPO-Kommentar Meyer-Goßner (Ausgabe 2007) kann das Gericht statt Akteneinsicht zu gewähren auch einen Pflichtverteidiger bestellen.

Nun der hypothetischen Fall, wenn das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt (bzw. bestellen will), wie kann man sowas ablehnen.

(Bei so einem Pflichtverteidiger, auch wenn man den sich selber gesucht hat, besteht ja immer das Problem, daß er aufgrund des Standesrechts Parteiverrat begeht.)

In anderen Rechtsordnungen wird wohl das Recht auf Selbstverteidgung anerkannt, wie kann man das in der BRdvD durchsetzen, bzw. auf welche Rechtsnormen kann man verweisen ?

Oder hat die Tante evtl. eine Idee ?


Es steht alles im Strang drin; etwas Richtiges im Falschen finden zu wollen scheint "Programm" zu sein.

Über der StPO steht unweigerlich das GG und darüber (Art. 25 GG) das Völkerrecht. Sowohl nach MRK als auch EMRK (soll ja gelten, wie das GG auch) darf ich ALLES, auch in eine kleine Akte einsehen.

Laut Art. 103 (1) GG Rn 33 (vgl. gr. Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, v.Mangoldt, Klein, Stark, Vahlen-Verlag, 5. Auflage) darf ich JEDERZEIT auch OHNE "Anwalt" in MEINE Akte sehen, alles andere wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, gefährdet das "Urteil" und ist per se ein Revisionsgrund.

Der Witz der "Gefährdung der Ermittlung in einem laufenden Verfahren" wird zudem durch die EMRK negiert (ich meine Art. 6) und durch

EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812, Fundstelle: NStZ 1998, Heft 8, 429.

bestätigt. Der "Staat" macht sich sogar schadensersatzpflichtig, wenn ein Gericht die Einsicht verweigert.

Frage: warum kramen wir in der StPO, wenn das GG, EMRK, MRK sagt: "Ich darf jederzeit !!" ?

Den PflichtVerteidiger hat Adolf Hitler erfunden - möchte ein Gericht sich darauf berufen, dass es illegale NS-Gesetzgebung (erloschen per 1945 mit Tode des Österreichers durch Art. 5 Ermächtigungsgesetz, Verboten durch Alliiertes Kontrollratsgesetz Nr. 1, Abs. 1 Buchstabe "l" - also 2x "tot") über das GG & Völkerrecht stellt ?

WER will denn da Gericht spielen ? - Man bräuchte umfassende Auskünfte über die Gerichtsbesetzung, etc. um eine Gerichtsstandsrüge und Besetzungsrüge einzureichen.

Dann möchte man geklärt haben - Feststellung der offenkundigen Tatsachen - auf welcher rechtlichen Grundlage die "Herrschaften" "Gericht-zu-spielen" beabsichtigen.

etc. pp

Der "Pflicht"Verteidiger ist natürlich abzulehen, ebenso der/die Richter (immer einzelnd !), weil ich zu einem angebl. Volljuristen, der Hitlers pervertierten Vorschriften vor dem Völkerrecht noch 65 Jahre nach Erlöschen selbiger den Vorrang einräumt, dem kann ich so schlecht "trauen".

Ich habe da "schwere" Bedenken. Da müssen erst einmal "Zuständigkeiten" geprüft werden.

Immer feste druff !


Zuletzt bearbeitet: 28.06.09 23:53 von Krascher
Adlerin

Beiträge: 113

» 28.06.09 20:45 «              Beitrag melden


@krascher

"Immer feste druff !" Und Nu? Hammer denen alles schriftlich gegeben.

- Urteil war 27.4.09
- in der VH Rüge u. Beschwerde dagegen (weiß nicht, obs im Protokoll ist, da keine Möglichkeit zur Einsichtnahme)

- Urteil angebliche Zustellung 16.5.09
- Antrag Rechtsbeschwerde gestellt 22.05.09

- Ich Rechtsbeschwerde u. Zurückweisung geschrieben 17.6., Revision beantragt per Fax

- Beschluß der Aufhebung der Ablehnung v. 28.5., zugestellt am 18.6.09 !!!
von N. Abteilungsleiter, keine schriftl. Stellungnahme der Richterin enthalten.

- Beschluss gegen Rechtsbeschwerde am 26.6. wegen Fristversäumnis + kein RA

In den Schreiben ist das GG niemals auch nur erwähnt, fast möchte man meinen, das es für die auch nicht gilt...

Grüßle



Krascher

Beiträge: 1180

maahks
» 28.06.09 23:51 «              Beitrag melden


Adlerin:
@krascher

"Immer feste druff !" Und Nu? Hammer denen alles schriftlich gegeben.

- Urteil war 27.4.09
- in der VH Rüge u. Beschwerde dagegen (weiß nicht, obs im Protokoll ist, da keine Möglichkeit zur Einsichtnahme)

- Urteil angebliche Zustellung 16.5.09
- Antrag Rechtsbeschwerde gestellt 22.05.09

- Ich Rechtsbeschwerde u. Zurückweisung geschrieben 17.6., Revision beantragt per Fax

- Beschluß der Aufhebung der Ablehnung v. 28.5., zugestellt am 18.6.09 !!!
von N. Abteilungsleiter, keine schriftl. Stellungnahme der Richterin enthalten.

- Beschluss gegen Rechtsbeschwerde am 26.6. wegen Fristversäumnis + kein RA

In den Schreiben ist das GG niemals auch nur erwähnt, fast möchte man meinen, das es für die auch nicht gilt...

Grüßle



Ich weiß ! - Man hat das Gefühl, es mit "blinden" Ignoranten zu tun zu haben. Im Gesetz steht eindeutig "blau" und der "Jurist" möchte gerne über eine Nuance von "rot" spekulieren.

Bei einer Zwangsache in Bayern bsw. "beschließt" ein bereits abgelehnter Richter monatelang munter weiter.
Die "Schuldnerin" - ein sehr versiertes Mitglied - fragte irgendwann, wann "der" denn mal aufhört !?!?

Ich entgegnete, dass es morgen, in 2 Jahren, oder gar nicht sein wird. Ich weiß es schlicht nicht, weil man in die Menschen, die einem gegenüber "sitzen", nicht hineinsehen kann.

Eine Woche später rief sie an und teilte mit, dass das übergeordnete Landgericht per Beschluss mitteilte, dass die Beschlüsse des AG - Richters nichtig sein, da über dessen Ablehnung noch überhaupt nicht entschieden worden sei. Alles in den "alten Stand"; das Spiel beginnt von vorne !

Ein kleiner Erfolg mal "zwischendurch" ...

Jede Einstellung ist ein Erfolg.

Jede verlorene Akte auch.

Jede "Weigerung" auf Antwort auch.
___________________________________________

Niemand bekommt in der BRdvD "Recht", sondern nur "Beschlüsse" und "Urteile" einer nicht - selbst nach dem GG nicht - existierenden Judikative.

Nehmt es sportlich. Man weiß nicht, wann man "ankommt". Bei dem einen dauert es länger, beim anderen geht´s schneller.

Bei einem wir das Verfahren wegen "Sie können mich am Arsche lecken (in Richtung Polizeibeamten) in HH eingestellt, bei andern ist ein Antrag auf Klärung bein einem Zwangverfahren Anlaß für einen Gefängnisaufenthalt. Das ist halt so.

Wichtig: nicht (NIE !) locker lassen. Irgendwann "kippt" der Erste.

Uns sind mittlerweile Schriftwechsel von Rechtspflegern, Mitarbeitern von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Mitgliedern des Bundestages zugespielt worden, wo sich diese "ernsthaft" Gedanken um ihre Zukunft machen und wie man die angebl. "Störer" (IPD / RNSV) noch stoppen kann.

Wer das liest und versteht weiß, dass Berlin längst dort ist, wo man Teheran medial gerne hinstellt.




Zuletzt bearbeitet: 28.06.09 23:56 von Krascher
Adlerin

Beiträge: 113

» 29.06.09 14:14 «              Beitrag melden


...dann muß ich jetzt doch Tante Käthe aus dem Strandbad holen...

Der Beschluß über die Ablehnung kam am 18.6., Fristende für die Beschwerde gegen das Urteil war der 16.6., die setzen mich über etwas in Kenntnis, daß ich mit der Beschwerde hätte beschweren können. Das ist ein Revisionsgrund, 103 GG und Verfahrensfehler ...?
Jetzt sollte eigentlich das LG mitbeteiligt werden.

Grüßle

Adlerin

Beiträge: 113

» 29.06.09 18:46 «              Beitrag melden


Gegen die Betroffene erging am 23.02.2009 Bescheid wegen... Nachdem die Betroffene gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, kam es am 27.04.2009 zu einer Hauptverhandlung vor dem AG S., in deren Verlauf die mit der Sache befasste Richterin als befangen abgelehnt wurde. Die Hauptverhandlung wurde zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag unterbrochen und es wurde ein Fortsetzungstermin am selben Tag festgesetzt. Hierbei wurde die Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zum Fortsetzungstermin erscheinen muss, da anderenfalls der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu verwerfen ist.

Der Befangenheitsantrag wurde dem zur Entscheidung zuständigen Abteilungsleiter der Strafabteilung vorgelegt, der ihn mit einem in öffentlicher Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zurückwies. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Trotz mehrmaligen Aufrufs erschien die Betroffene weder zur Verkündung des Beschlusses über den Befangenheitsantrag noch zur Fortsetzung der Hauptverhandlung.
15 Minuten nach Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde der Einspruch der Betroffenen gegen den Bescheid des Amts für öffentliche Ordnung S. vom 23.02.2009 gem. § 74 OWiG verworfen.

Das Urteil wurde der Betroffenen am 16.05.2009 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt, ihre Rechtsbeschwerde ging am 23.05.2009, die Begründung der Rechtsbeschwerde und ein hilfsweise gestellter Wiedereinsetzungsantrag am 17.06.2009 bei Gericht ein.

Die Betroffene war durch die Übersendung der Rechtsmittelbelehrung darüber unterrichtet, dass die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche eingelegt und binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils mit den Gründen entweder von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts begründet werden musste (§§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO).

Die Rechtsbeschwerde wurde von der Betroffenen selbst begründet. Eine weitere, insbesondere von einem Rechtsanwalt unterschriebene Rechtsmittelschrift ist beim Amtsgericht nicht eingegangen. Da die Begründung des Rechtsmittels nicht den genannten Formvorschriften genügt, ist das Rechtsmittel gem. § 346 Abs. 1 StPO LV. m. § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

(Habe die Rechtsmittelbegründung, abgelehnt, da Rechtsmißbräuchlich wegen Anwaltszwang)

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. §§ 52 OWiG, 44 ff. StPO zu verwerfen, da keinerlei Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht sind.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel des "Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts" und der "sofortigen Beschwerde" (bzgl. der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags) zulässig. Das Rechtsmittel muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden und binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses beim AG eingegangen sein.

Grüßle



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