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Thema: Akteneinsicht
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 15.05.09 10:49 « |
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Beschluss
der 4. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 8.5.2009
in der Bußgeldsache gegen A.
wegen OWi
Die Gegenvorstellung der Betroffenen gegen den Beschluss der 4.
Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 19.3.2009 wird verworfen.
Gründe:
Die Betroffene, die sich ausweislich ihrer umfangreichen Eingaben
außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stellt, ist
dennoch der für alle Staatsbürger geltenden Rechtsordnung unterworfen.
Für die begehrte Akteneinsicht bedeutet dies, da ein Fall der
Akteneinsicht im Verfahrensstand bei der Verwaltungsbehörde nicht
vorliegt, dass nicht § 49 I OWiG einschlägig ist, sondern §§ 46 I OWiG,
147 StPO. Nach § 147 I StPO steht ein uneingeschränktes
Akteneinsichtsrecht nur einem Verteidiger i. S. v. § 138 StPO zu. Die
Betroffene muss sich auf die eingeschränkten Auskunftsrechte nach § 147
VII StPO verweisen lassen. Diesbzgl. ist jedoch kein Antrag gestellt.
Hoesch VriLG, Weber Ri'inLG, Kempter Ri'inLG
In der Anschrift, grauer Brief, Postzustellung, bin ich zum Mann
mutiert worden...
Wenn die mich "außerhalb der Rechtsordnung der BRD stellen", beweisen
die doch mit dem Schreiben, das das GG für die nicht gilt!
Grüßle
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 26.05.09 01:18 « |
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Erneuter Sachvortrag
mangels Rechtswegsgarantie und wegen aufoktroyierter Rechtswegsperre
geht bei weiterer Verletzung des rechtlichen Gehörs direkt an das
BVerfG.
Beschluß vom 14.05.09
Die Antragstellerin erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise
Gegenvorstellung als Beschwerde und Gehörsrüge nach Art. 103 (1) GG Rn
33 gegen die Verwerfung der Beschwerde der vollständigen, unbehinderten
persönlichen Akteneinsicht und beantragt Akteneinsicht erneut.
Begründung:
Es ist unerheblich, ob im Verfahrensstand ein Antrag auf Akteneinsicht
bei der Verwaltungsbehörde vorliegt. Ich kann im Art. 103 (1) GG Rn 33
nichts von Anträgen für eine Verwaltungsbehörde lesen; und auch nicht,
daß niederes Recht, wie eine StPO das GG heilen kann.
Beweisantrag: Steht die StPO über dem GG für die BRdVD?
Ich habe Sie zum Nachweis aufgefordert, zu beweisen, daß das GG auch im
LG Augsburg gilt.
Wenn ich der Rechtsordnung unterworfen sein sollte, dann dürfte auch
für Sie der Art. 103 (1) GG Rn 33 rechtlich gültig sein in dem die
Akteneinsicht ohne Wenn und Aber garantiert wird!
Auch haben BverfGG- Urteile für Sie Gesetzeskraft!
BverfGG § 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle
Gerichte und Behörden.
BVerfG 2 BvR 1012/02 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 5.
Mai 2004 (LG Augsburg; AG Augsburg), BVerfG vom 19. Oktober 2004 - 2
BvR 779/04
Alle Offenkundigkeitsanträge und Rügen der Antragstellerin wurden
negiert!
Das ist wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 103 GG,
sowie auch nicht der Nachweis erbracht wurde, daß Sie, Hoesch VriLG,
Weber Ri'inLG, Kempter Ri'inLG gesetzliche Richter nach Art.101 GG sind.
Außerdem oktroyiert mir die Anschrift „Herrn“ einen Geschlechtswechsel,
somit kann ich die Person, die Sie angeschrieben haben, gar nicht sein.
Antrag zur Sache und zum Gegenstand des laufenden Verfahrens:
Es ist offenkundig nach § 291 Abs. 1 und 2 ZPO, sowie als auch, daher
als Tatsache mittels Norm in den BRdvD - "Gesetzen" verbrieft:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter
ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht,
beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell
rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl.
Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt,
Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt;
BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil
v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom
21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW
2005, 2991ff., 2994.
Dies gilt ebenso im Zivil oder auch Strafverfahren.
Den Nachweis, daß Sie gesetzliche Richter sind und an einem
Staatsgericht tätig, haben Sie nicht erbracht.
Wenn Sie behaupten, daß die Betroffene, die sich ausweislich ihrer
umfangreichen Eingaben außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland stellt, dennoch der für alle Staatsbürger geltenden
Rechtsordnung unterworfen ist,
wird Beweisantrag gestellt,
welche Staatsbürgerschaft alle diese Staatsbürger denn haben? Die
Staatsbürgerschaft der BRD? Oder „Deutsch“?
Hat die BRD ein eigenes Staatsbürgerschaftsgesetz? Oder sogar ein
eigenes Staatsvolk?
Nach geltendem Recht sind aber Deutsche im Sinne des Art. 116 (1) GG
nur Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit.
Die BRdvD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie verwaltet lediglich
einen Teil des Staatsvolkes des Deutschen Reiches.
Sie hat auch vorsätzlich keine eigene Staatsangehörigkeit geschaffen.
Das Grundgesetz spricht in allen Passagen der Art. 16, 23, 116 und 146
von Deutschen, dem Deutschen Volk oder den deutschen Staatsangehörigen,
und nicht etwa von einem Volk oder von Staatsangehörigen der
Bundesrepublik Deutschland!
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG),
welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat und bis zu einer Scheinreform
in der BRdvD im Jahre 1999 jedenfalls sicher galt, bildete die
Hauptquelle des Staatsangehörigenrechts in der BRdvD und deshalb nicht
der BRdvD!
Dabei wurde über das besatzerdiktierte Grundgesetz im Artikel 116 die
1934 erstmalig eindeutige Feststellung der Staatsangehörigkeit wieder
absichtlich auflösend mehrdeutig umgedeutet.
So hieß es in der Verordnung vom 05.02.1934 § 1 Abs. 2:
"Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit
(Reichsangehörigkeit)"
So musste bis 1999 z.B. jeder, der in Hannover Schöffe werden wollte,
eine Erklärung unterschreiben, in der es gleich unter Punkt 1 heißt:
"Ich bin Deutscher im Sinne des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes."
GG Artikel 116 [Staatsangehörigkeit] lautet unter Bezug auf die
Deutschen Reichsgrenzen folgerichtig ohne eine zunächst westdeutsche
oder BRD-Staatsangehörigkeit zu definieren:
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener
deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling
in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember
1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht
ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum
Ausdruck gebracht haben.
Der Grundgesetz Art. 116 erklärt deshalb völlig widersinnig lediglich,
dass Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit schon hat,
vermeidet aber jede Bezeichnung, zu welchem Staat der Deutsche nun
eigentlich gehört, weil die OMF- BRdvD nicht die alleinige
Zugehörigkeit zum Deutschen Reich einräumen wollte. Warum?
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 26.05.09 01:28 « |
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Fortsetzung:
Der Beschluß vom 14.05.09 wird zurückgewiesen!
Die Anschrift „Herrn“ einen oktroyiert mir einen Geschlechtswechsel,
somit kann ich die Person, die Sie angeschrieben haben, gar nicht sein.
Der Zustellversuch des Beschlusses vom 14.05.09 war nichtig,
Verletzung GG Art. 103 Abs. 1 Rn. 31 (vgl. großer Kommentar zum GG von
Mangoldt, Klein, Starck, 4. Auflage)
Ihr nichtiger, illegaler Versuch der Scheinzustellung nach 103 (1) Rn
31 GG wird gerügt. Nicht persönlich zugestellt worden -> Verletzung
des rechtlichen Gehörs -> Revisionsgrund!
103 (1) Rn 31 GG a) Ladungen und Zustellungen
Zunächst besteht ein Recht auf persönliche Zustellung.
Der Nachweis der persönlichen Zustellung wurde nicht erbracht!
Verletzung §138 ZPO Verletzung Remonstrationspflicht § 56 BBG, § 38
Beamtenrechtsrahmengesetz und Nichtausübung der Hinweispflicht nach §
139 ZPO.
Die Ersatzzustellung (§§ 181.ff ZPO , § 37. StPO. § 56. Abs.2 VwGO iVm.
§§ 3. Abs.3 und 11 VzZG ) und eine öffentliche Zustellung (§§ 203.ff
ZPO , § 40. StPO ,§ 15. VwZG ) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe,
da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicher stellen.
Das ganze ist dann nur eine Fiktion dessen, was mir zugestellt werden
soll und setzt keine Fristen in Gang.
Fehlende Unterschriften der Juristen: Ohne Unterschrift ist nichts
gültig!
Eine Urkunde muss nach BGB § 126 rechtsgültig unterschrieben sein oder
zumindest das Vorhandensein einer Originalunterschrift nach § 34 (3)
VwVfG korrekt beglaubigt werden. Ohne rechtsgültige Unterschrift oder
rechtsgültige Beglaubigung liegt nur ein nichtiges Amtshilfeersuchen
vor, dass deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVfG, OLG Frankfurt am Main
17U/166/04)
Laut eigener Gesetze und Verordnungen der sog. „BRD“ der VWGO (§117
i.V.m. §275 StPO i.V.m. §375 ZPO) darf eine Kopie, Ausfertigung sich
nicht vom Original unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die
Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solches zu werten!
Die Unterschriften unter Urteile, Beschlüsse etc. sind meist von
Justizangestellten unterschrieben, die keine „Urkundsbeamten“ nach dem
Beamtengesetz der sog. „BRD“ sind. Sie sind also gar nicht berechtigt
solche „Urteile, Beschlüsse“ etc. zu unterschreiben.
Beschlüsse, Urteile wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur
Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift
seine Herkunft verbürgt. Selbst im Kollegialgericht genügt die bloße
Unterschrift des Vorsitzenden und Berichterstatters nicht ( § 129 Rn 8
ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,45). Der Bescheid, sollte er
tatsächlich von Ihnen stammen, ist somit wegen der fehlenden
Unterschrift lediglich als Entwurf zu betrachten. Auch ein Handzeichen
(Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129
Rn 31, Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn
8, BGH VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je
Rpfl). Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten (Düss Rfz
89, 276). Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden, aber wie in
diesem Fall sehr gut nachvollziehbarem Übel, liegt rechtlich nur ein
Entwurf vor. Üb 12 § 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99 452 es setzt
keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann
hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karsr Fam RZ 99,
452. ….
Nichtige Beglaubigung des vermeintlichen Beschlusses vom 14.05.09
Unter Beweisantritt sind die §§ 33 u. 34 VwVfG zu widerlegen.
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form
ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten
Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Wiederholung des Sachvortrages zum Beschluss vom 19.03.09....
Grüßle
Gut gemacht. Weiter so.
Krascher
Zuletzt bearbeitet: 26.05.09 09:44 von Krascher
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 28.06.09 18:09 « |
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Oberlausitzer:
Gemäß
StPO-Kommentar Meyer-Goßner (Ausgabe 2007) kann das Gericht statt
Akteneinsicht zu gewähren auch einen Pflichtverteidiger bestellen.
Nun der hypothetischen Fall, wenn das Gericht einen Pflichtverteidiger
bestellt (bzw. bestellen will), wie kann man sowas ablehnen.
(Bei so einem Pflichtverteidiger, auch wenn man den sich selber gesucht
hat, besteht ja immer das Problem, daß er aufgrund des Standesrechts
Parteiverrat begeht.)
In anderen Rechtsordnungen wird wohl das Recht auf Selbstverteidgung
anerkannt, wie kann man das in der BRdvD durchsetzen, bzw. auf welche
Rechtsnormen kann man verweisen ?
Oder hat die Tante evtl. eine Idee ?
Es steht alles im Strang drin; etwas Richtiges im Falschen finden zu
wollen scheint "Programm" zu sein.
Über der StPO steht unweigerlich das GG und darüber (Art. 25 GG) das
Völkerrecht. Sowohl nach MRK als auch EMRK (soll ja gelten, wie das GG
auch) darf ich ALLES, auch in eine kleine Akte einsehen.
Laut Art. 103 (1) GG Rn 33 (vgl. gr. Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz,
v.Mangoldt, Klein, Stark, Vahlen-Verlag, 5. Auflage) darf ich JEDERZEIT
auch OHNE "Anwalt" in MEINE Akte sehen, alles andere wäre eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, gefährdet das "Urteil" und ist per
se ein Revisionsgrund.
Der Witz der "Gefährdung der Ermittlung in einem laufenden Verfahren"
wird zudem durch die EMRK negiert (ich meine Art. 6) und durch
EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812,
Fundstelle: NStZ 1998, Heft 8, 429.
bestätigt. Der "Staat" macht sich sogar schadensersatzpflichtig, wenn
ein Gericht die Einsicht verweigert.
Frage: warum kramen wir in der StPO, wenn das GG, EMRK, MRK sagt: "Ich
darf jederzeit !!" ?
Den PflichtVerteidiger hat Adolf Hitler erfunden - möchte
ein Gericht sich darauf berufen, dass es illegale NS-Gesetzgebung
(erloschen per 1945 mit Tode des Österreichers durch Art. 5
Ermächtigungsgesetz, Verboten durch Alliiertes Kontrollratsgesetz Nr.
1, Abs. 1 Buchstabe "l" - also 2x "tot") über das GG & Völkerrecht
stellt ?
WER will denn da Gericht spielen ? - Man bräuchte umfassende Auskünfte
über die Gerichtsbesetzung, etc. um eine Gerichtsstandsrüge und
Besetzungsrüge einzureichen.
Dann möchte man geklärt haben - Feststellung der offenkundigen
Tatsachen - auf welcher rechtlichen Grundlage die "Herrschaften"
"Gericht-zu-spielen" beabsichtigen.
etc. pp
Der "Pflicht"Verteidiger ist natürlich abzulehen, ebenso der/die
Richter (immer einzelnd !), weil ich zu einem angebl. Volljuristen, der
Hitlers pervertierten Vorschriften vor dem Völkerrecht noch 65 Jahre
nach Erlöschen selbiger den Vorrang einräumt, dem kann ich so schlecht
"trauen".
Ich habe da "schwere" Bedenken. Da müssen erst einmal "Zuständigkeiten"
geprüft werden.
Immer feste druff !
Zuletzt bearbeitet: 28.06.09 23:53 von Krascher
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 28.06.09 23:51 « |
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Adlerin:
@krascher
"Immer feste druff !" Und Nu? Hammer denen alles schriftlich gegeben.
- Urteil war 27.4.09
- in der VH Rüge u. Beschwerde dagegen (weiß nicht, obs im Protokoll
ist, da keine Möglichkeit zur Einsichtnahme)
- Urteil angebliche Zustellung 16.5.09
- Antrag Rechtsbeschwerde gestellt 22.05.09
- Ich Rechtsbeschwerde u. Zurückweisung geschrieben 17.6., Revision
beantragt per Fax
- Beschluß der Aufhebung der Ablehnung v. 28.5., zugestellt am 18.6.09
!!!
von N. Abteilungsleiter, keine schriftl. Stellungnahme der Richterin
enthalten.
- Beschluss gegen Rechtsbeschwerde am 26.6. wegen Fristversäumnis +
kein RA
In den Schreiben ist das GG niemals auch nur erwähnt, fast möchte man
meinen, das es für die auch nicht gilt...
Grüßle
Ich weiß ! - Man hat das Gefühl, es mit "blinden" Ignoranten zu tun zu
haben. Im Gesetz steht eindeutig "blau" und der "Jurist" möchte gerne
über eine Nuance von "rot" spekulieren.
Bei einer Zwangsache in Bayern bsw. "beschließt" ein bereits
abgelehnter Richter monatelang munter weiter.
Die "Schuldnerin" - ein sehr versiertes Mitglied - fragte irgendwann,
wann "der" denn mal aufhört !?!?
Ich entgegnete, dass es morgen, in 2 Jahren, oder gar nicht sein wird.
Ich weiß es schlicht nicht, weil man in die Menschen, die einem
gegenüber "sitzen", nicht hineinsehen kann.
Eine Woche später rief sie an und teilte mit, dass das übergeordnete
Landgericht per Beschluss mitteilte, dass die Beschlüsse des AG -
Richters nichtig sein, da über dessen Ablehnung noch überhaupt nicht
entschieden worden sei. Alles in den "alten Stand"; das Spiel beginnt
von vorne !
Ein kleiner Erfolg mal "zwischendurch" ...
Jede Einstellung ist ein Erfolg.
Jede verlorene Akte auch.
Jede "Weigerung" auf Antwort auch.
___________________________________________
Niemand bekommt in der BRdvD "Recht", sondern nur "Beschlüsse" und
"Urteile" einer nicht - selbst nach dem GG nicht - existierenden
Judikative.
Nehmt es sportlich. Man weiß nicht, wann man "ankommt". Bei dem einen
dauert es länger, beim anderen geht´s schneller.
Bei einem wir das Verfahren wegen "Sie können mich am Arsche lecken (in
Richtung Polizeibeamten) in HH eingestellt, bei andern ist ein Antrag
auf Klärung bein einem Zwangverfahren Anlaß für einen
Gefängnisaufenthalt. Das ist halt so.
Wichtig: nicht (NIE !) locker lassen. Irgendwann "kippt" der Erste.
Uns sind mittlerweile Schriftwechsel von Rechtspflegern, Mitarbeitern
von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Mitgliedern des Bundestages
zugespielt worden, wo sich diese "ernsthaft" Gedanken um ihre Zukunft
machen und wie man die angebl. "Störer" (IPD / RNSV) noch stoppen kann.
Wer das liest und versteht weiß, dass Berlin längst dort ist, wo man
Teheran medial gerne hinstellt.
Zuletzt bearbeitet: 28.06.09 23:56 von Krascher
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 29.06.09 18:46 « |
|
Gegen
die Betroffene erging am 23.02.2009 Bescheid wegen... Nachdem die
Betroffene gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, kam es am
27.04.2009 zu einer Hauptverhandlung vor dem AG S., in deren Verlauf
die mit der Sache befasste Richterin als befangen abgelehnt wurde. Die
Hauptverhandlung wurde zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag
unterbrochen und es wurde ein Fortsetzungstermin am selben Tag
festgesetzt. Hierbei wurde die Betroffene ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sie zum Fortsetzungstermin erscheinen muss, da
anderenfalls der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu verwerfen ist.
Der Befangenheitsantrag wurde dem zur Entscheidung zuständigen
Abteilungsleiter der Strafabteilung vorgelegt, der ihn mit einem in
öffentlicher Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zurückwies.
Daraufhin wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Trotz mehrmaligen
Aufrufs erschien die Betroffene weder zur Verkündung des Beschlusses
über den Befangenheitsantrag noch zur Fortsetzung der Hauptverhandlung.
15 Minuten nach Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde der Einspruch
der Betroffenen gegen den Bescheid des Amts für öffentliche Ordnung S.
vom 23.02.2009 gem. § 74 OWiG verworfen.
Das Urteil wurde der Betroffenen am 16.05.2009 mit
Rechtsmittelbelehrung zugestellt, ihre Rechtsbeschwerde ging am
23.05.2009, die Begründung der Rechtsbeschwerde und ein hilfsweise
gestellter Wiedereinsetzungsantrag am 17.06.2009 bei Gericht ein.
Die Betroffene war durch die Übersendung der Rechtsmittelbelehrung
darüber unterrichtet, dass die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche
eingelegt und binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils mit den
Gründen entweder von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts begründet werden musste (§§ 80 Abs. 3,
79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO).
Die Rechtsbeschwerde wurde von der Betroffenen selbst begründet. Eine
weitere, insbesondere von einem Rechtsanwalt unterschriebene
Rechtsmittelschrift ist beim Amtsgericht nicht eingegangen. Da die
Begründung des Rechtsmittels nicht den genannten Formvorschriften
genügt, ist das Rechtsmittel gem. § 346 Abs. 1 StPO LV. m. § 79 Abs. 3
OWiG zu verwerfen.
(Habe die Rechtsmittelbegründung, abgelehnt, da Rechtsmißbräuchlich
wegen Anwaltszwang)
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist gem. §§ 52 OWiG, 44 ff. StPO zu verwerfen, da keinerlei
Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht
sind.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel des "Antrags auf
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts" und der "sofortigen
Beschwerde" (bzgl. der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags)
zulässig. Das Rechtsmittel muss schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle erhoben werden und binnen einer Woche nach Zustellung
dieses Beschlusses beim AG eingegangen sein.
Grüßle
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