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Thema: Akteneinsicht
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 31.03.09 20:03 « |
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Hab ich alles reingepackt:
Beschwerde gegen die Ablehnung der vollständigen, unbehinderten
persönliche Akteneinsicht - Rüge zur Nichtgewährung der Akteneinsicht
G-Nr
Der Antragsteller erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise
Gegenvorstellung als Beschwerde gegen die Ablehnung der vollständigen,
unbehinderten persönliche Akteneinsicht und beantragt diese erneut.
Begründung:
Die strickte Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu den Begründungen
des abgelehnten Antrages drängt den Verdacht auf, dass die Entscheidung
aus sachfremden Erwägungen ein rechtsstaatswidriges Verfahren führt.
Das wird hiermit gerügt.
Es gilt nämlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör laut VerfG 2 BvR
1012/02 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 5. Mai 2004 (LG
Augsburg; AG Augsburg)
2. Das durch Art. 103 Abs. 1 GG, Rn 33 verbürgte grundrechtsgleiche
Recht auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht"
des Menschen, sondern auch ein objektiv- rechtliches Verfahrensprinzip,
das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes
konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1, 6).
Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein,
sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort
kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis
nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89, 95). Rechtliches Gehör sichert
den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung
mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können.
Dabei ist das rechtliche Gehör nach einem Beschluss des BVerfG vom 19.
Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - Related link: Pressemitteilung des BVG
als pdf-File - wie folgt zu gewähren:
In der Entscheidung heißt es u. a.:
"1. Die Bf ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. l
GG) verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen
Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen
der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, dass es den
Vortrag der Bf überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das
LG hat sich mit den Einzelheiten des Vertrags der Bf und den von ihr
vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt."
Die kurze, abfertigende Ablehnung des Antrages zur vollständigen,
uneingeschränkten, persönlichen Akteneinsicht schon nach dem
Grundgesetz Art. 25 entspricht einer höchstrichterlichen
Rechtssprechung nicht und veruneinheitlicht damit die Rechtsprechung
absichtlich, weil der Antragsadressat die erforderliche Bedingung für
rechtliches Gehör schon aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung
kennt.
Dieses ist ohne Akteneinsicht definitiv nicht gewährt. Dabei geht es
auch nicht darum, ob der Antragsteller und widersprechende seine
eigenen Schriftsätze kennt oder nicht.
Seine Verfahrensrechte können durch ihn ohne Akteneinsicht nicht
ausgeschöpft werden, so dass er unmittelbar grundgesetzwidrig in einer
Verteidigung behindert wird.
Die Akteneinsicht ist nämlich auch zur weiteren Bearbeitung notwendig,
weil
1.) dadurch eine Kontrolle des Behörden/Justizhandeln erfolgen darf und
muss;
2.) die Vollständigkeit der Verfahrensakten zur Kenntnis gegeben werden
muss;
3.) die Aktenblattnummern zur Entgegnung/Verteidigung bekannt sein
müssen, weil sich jedenfalls gesetzliche Richter solcher in ihren
Urteilen bedienen werden, was dem Antragsteller ohne Akteneinsicht
nicht möglich ist:
4.) der Antragsteller auch Notizen und Randbemerkungen kennen darf und
muss, die seine eigenen, in Vorverfahren eingereichten Schriftsätze
verzieren könnten;
5.) aufgrund des Mündlichkeitsprinzips BRdvD-Gerichte keine vorher
eingereichten Schriftsätze und Anträge für ihr Urteil zu beachten
bräuchte, auch wenn das einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich
käme, weil ein Tatrichter bei diesbezüglichen Beschwerden durch seine
Standeskollegen gedeckt werden wird.
6.) die Verfahrensakten auch ihm ohne Akteneinsicht unbekannte
Dokumente enthalten, auf welche er sich nicht rechtzeitig zur
Entgegnung/Verteidigung vorbereiten konnte, z. B. der Auszug aus dem
Bundeszentralregister, die namenskenntliche Übergabe der Unterlagen von
Behörden und Staatsanwaltschaften u. a.!
Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Hierzu
sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg, in
seinem Urteil vom 17.02.1997:
Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in
eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu
erhalten, verletzt Art. 6 III, 7 I und I EMRK.
Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat
schadensersatzpflichtig, EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812,
Fundstelle: NStZ 1998, Heft 8, 429.
Der Gerichtshof meint daher ebenso wie die Kommission, dass es für den
Beschwerdeführer wichtig war, Zugang zu seinen Akten zu haben und eine
Kopie der darin erhaltenen Dokumente zu bekommen, um in der Lage zu
sein, den ihn betreffenden offiziellen Bericht anzufechten. Dieses
Einsichtsrecht besteht schon im Ermittlungsverfahren.
Diese Beschwerde ist zu Protokoll zu nehmen.
Und dann kam der Beschluss LG Augsburg, s.o.
Grüßle
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schlesier
Beiträge: 135
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» 01.04.09 09:02 « |
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Hallo Mitstreiter,
bei allen richtigen und auch löblichen Schreiben ist ein aufrechtes und
wissendes Auftreten in der Geschäftstelle der Amtsgerichte und Behörden
unabdingbar.
Durch den im vorab geführten Papierkrieg geht ein entscheidendes Detail
verloren, der Überraschungsmoment.
Bisher konnte ich in jede Akte einsehen und wenn es in der
Vorverhandlung war.
Eine Ablehnung ist ein Grund zur Rüge als ein Punkt der Störung des
Vertrauensverhältnisses zum von der Exekutive eingesetzten und
kontrollierten Privatrichter und damit Munition einer möglichen
Revision.
Verschießt also euer Pulver nicht schon vorher, sonst landet Ihr später
keinen Treffer.
Die nachfolgende Ablehnung des BRD-Richters ist dann die nächste
Konsequenz und kann Sie langfristig in Unsicherheit versetzen.
Die Zeilen der "Richterin Otto am Arbeitsgericht Bautzen" in einer
Dienstlichen Stellungnahme zum Befangenheitsantrag vom 28.01.2009
dokumentieren das:
...."Mittlerweile hat Herr J..... nahezu jeden Richter des
Arbeitsgerichts Bautzen einschließlich der Außenkammern Görlitz
mindestens einmal als befangen abgelehnt, übrigens meist mit ähnlichen
Begründungen, in einem Fall wegen "Mimik und Gestik" der Richterin."
So ein Schlimmer, oder?
Sie findet wahrscheinlich keinen Richter mehr, der sie wieder in den
Sattel hebt, deshalb teilt Sie mir mit, das die Akte beim Ihrem Chef
liegt. Die Frage ist, ob der gesetzlicher Richter nach GG Art.101 ist.
gruß schlesier
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 11.04.09 23:58 « |
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Verschoben - Krascher als MOD
Thema: painierung von Ermittlungsakten
Charly
» 11.05.08 09:10 «
Hallo habe Frage wegen Paginierung auf Ermittlungsakten
Art und Weise, ob mit Marker oder Bleistift.
der § wäre wichtig weil gegen einen Staatsanwalt.
danke im Voraus. Charly
vonRoit
Auf oder In den Akten ?
Die Ergebnisse , zum Beispiel die Anzahl der Blättersammlung haben nur
in Kugelschreiber, bzw. mit Tinte zu erfolgen.
Die Nummerierung muss fortlaufend und ohne Lücken sein , sonst ist die
Gafahr zwecks Manipulation gegeben und nicht nur Die, sondern die Akte
wird in der Regel schon manipuliert sein,sonst gäbe es keinerlei Grund
dazu .
Hier ist der Verdacht der Bewesimittelunterschlagung, der Fälschung von
Akten , Dokumentenfälschung, der Falschbeurkundung im Amt ,sehr nahe
liegend.
In der Regel ist es so oder so Fakt das manipuliert und gefälscht wird,
hiervon ist in der Regel auszugehen.
Bis dato konnten wir noch keine saubere und nicht manipulierte Akte in
der BRdvD, ausfindig machen !
Rabenschwarz
wie lautet der Paragraph ? Würde mich auch interessieren.
Gruss R.
vonRoit
Nochmals, wir bilden hier niemanden aus,
eine Ausbildung ist nur
Mitgliedern zugänglich, sonst wird es zur illegalen Rechtsberatung ,
die ist nur für Hitler-Jünger in der Politik und in den
Juristen-Faschisten-Lobby s der BRdvD, zugänglich und diesen auch zur
Entmündigung des Volkes vorbehalten ist.
Meine Tante Käthe sagt; "wenn Du so etwas suchst, suche im großen
Kommentar des Beurkundungsgesetzes", sagt meine Tante immer !
"Verdammt Tante Käthe, kannst Du denn niemals den Mund halten ?"
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 12.04.09 23:49 « |
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Verschoben - Krascher als MOD
Thema: Akteneinsicht LG HH
Yggdrasil
» 05.07.08 17:04 «
Hallo liebe Mitstreiter,
meine Erlebnisse gestern im LG Hamburg:
Am 04.07.08 war ich im LG zwecks Akteneinsicht. Die Frau in der
Geschäftsstelle fragte mich, wer ich den sei, worauf ich meinen
Mitgliesausweis vom RNSV vorlegte, mit dem Hinweis auf Art. 103 GG und
ZPO § 299. Daraufhin Telefonierte die Frau mit dem "Richter" und ich
erhielt die Erlaubnis zur Einsicht. Auf meinen Wunsch kopierte sie eine
Verfügung, die von dem Herrn Richter( der "Richter" heißt auch noch so,
unterzeichnet war. Die Unterschrift und die Beglaubigung des
Urkundsbeamten war natürlich nicht Rechtskonform. Ich bedankte mich
recht freundlich. Weil es grad so schön lief, bat ich zur Abrundung
dieser Sache noch um den GVP. Moment meinte sie, ich muß den Chef noch
mal fragen. Der kam auch gleich selbst hereingestürmt: "Was das denn
solle, was wollen sie denn, GVP und so weiter, ob ich denn auch zu
diesem ähhhh merkwürdigen Verein gehöre - "nah, wie heißt er denn, nah,
wie heißt er denn, nah, wie heißt er denn bloß". Ich konnte ihn leider
nicht weiterhelfen und entgegnete, die Einsicht sei doch für jedermann
gesetzlich vorgeschrieben. Womit ich dann auch Einsicht erhielt in den
GVP , in dem natürlich nichts unterschrieben war. Nun wollte ich es
aber genau wissen, er war schon ein wenig auf Krawall gebürstet: "Ich
fragte ihn, sind Sie gesetzlicher Richter?" Er: "Ich bin hier der
Richter. Ich:" Ja, ja, es steht hier ja überall. Das habe ich Sie aber
nicht gefragt, sondern ich möchte von Ihnen wissen, ob Sie ges. Richter
sind. Ja oder nein." Er: "(mit fester Stimme) ja, ich bin der ges.
Richter." Ich: "Oh wie schön, jahrelang habe ich ges. Richter gesucht
und jetzt habe ich ihn endlich gefunden." Und das vor Zeugen. Er wurde
ganz blass und fummelte in der Akte herum und fragte mich, ob ich RA
sei. Ich: "nein, ich bin Rechtsphilosoph und Normenwächter des
Rechtes." Er:" Dann bekommen Sie keine Akteneinsicht." Der Dämlack! Ich
hatte sie doch bereits mit seiner Zustimmung erhalten und auch gemacht.
Ich: "Nah, Sie wissen doch ganz genau, das das RBerG ein Nazigesetz ist
und seine Anwendung somit verboten ist." Er blickte völlig verdattert
drein und blätterte noch eifriger in der Akte. Ich glaube, ich habe ihm
ein schönes Wochenende bereitet. Ich habe mich freundlich von ihm
verabschiedet mit den Worten, bis bald.
Krascher
Die kleine Bande ist immmer noch zu selbstherrlich und der Ansicht,
selbst das "Recht" zu verkörpern !
Wird Zeit, dass wir wieder gesetzliche Richter in Dtl. erhalten !
vonRoit
Richter Andreas Richter (Jg. 1959)
Ab 17.04.1990 Richter am Landgericht Hamburg
'Gerichte'
Zur Zeit ist 0 Eintrag in der Datenbank
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
D-20355 Hamburg
Kampfgeist
@ Yggdrasil,
das Landgericht HH werde ich demnächst wegen Einsicht in GVP ebenfalls
aufsuchen müssen. Ist der GVP, den Du überprüft hast, vom gesamten
Landgericht oder für welche Kammer?
@ vonRoit
wie sollen die Infos für Negativeintragungen aussehen und geliefert
werden?
Respectfully
Kampfgeist
vonRoit
Eine E-Mail mit:
Tag , Datum,Uhrzeit, Aktenzeichen, Namen der Richter, Beamten,StAs oder
Bürgermeister, Abgeordneten , RPfleg oder GV mit Abteilungs Nummer,
Anschrift und worum es ging.
So vollständig wie nur möglich, also mehr Info s als angefordert, sind
uns lieber, sogar das Kfz - Kennzeichen .
Wir werden ständig die Inforamtionen über diese Typen erweitern und
archivieren, bis wir ein vollständiges Bild haben.
Bis zum Verein oder seiner/Ihrer Partei wird alles gesammelt.
Die Infos sind auf einem Server außerhalb von Europa und sicher vor
denen !
Kampfgeist
Ich habe auch meinen 1. kleinen Schritt von der Theorie in die Praxis
unternommen:
Einsicht in GVP am Amtsgericht Hamburg-XXX
Bin gestern mit 2 Zeugen ins Amtsgericht HH-XXX maschiert, um den GVP
für 2007/2008 einzusehen und war gespannt, ob daß so ohne Weiteres
möglich ist. Mitarbeiterin im Geschäftszimmer: "Den GVP finden Sie im
Internet". - "Ich möchte aber gern das Original einsehen." - "Worum
gehts denn?" - "Dazu möchte ich mich nicht äußern - ich habe Anspruch
auf Einsicht in das Original!" Nach 10 Minuten Warten wurden wir wieder
ins G-Zimmer gebeten und durften den Einblick nehmen. Ich weiss zwar
noch nicht wirklich, wie ein ordnungsgemäßer GVP aussehen müsste - war
mir jedoch sicher, keinen gesetzesmäßig geführten GVP vor mir zu haben:
Nur das Deckblatt war von der Direktion original unterschrieben, lose
Blattsammlung chronologisch in einer Aktenmappe, weder durchnumerierte
Seiten noch (wie beim Notar)gesiegelte GVP´s, Richter nur mit
Nachnamen, weder Paraphen noch anderweitige Unterschriften auf den
GVP´s, Änderungen mit von der Direktion und 6 weiteren Richtern
unterschriebenen Deckblättern ...
Frage an die Mitarbeiterin: " Warum sind die Seiten nicht numeriert
bzw. versiegelt - den GVP kann jeder jederzeit ändern!" Antwort: "Das
muss nicht sein, das ist ja eine Akte; die dürfen wir nicht ändern und
das tun wir auch nicht!" Wers glaubt ...
Wie muss ein nach Gesetz geführter GVP aussehen?
Respectfully
Kampfgeist
Krascher
Wie muss ein nach Gesetz geführter GVP aussehen?
a) was soll der GVP denn bezwecken ? - genaue Auskunft über die
Geschäftsverteilung im Gericht und alle beteiligten Richter Auskunft
geben. Wer, wann, wo ....
b) der GVP ist eine Vereinbarung = Vertrag über diese Abläufe auf Basis
von "Recht & Gesetz".
c) einen Vertrag müssen alle Vertragspartner unterschreiben; fehlt
einer, ist das Ding nichtig
d) die tatsächliche Erstellungspraxis in Relation zu den gesetzlichen
Anforderungen ist ein wenig komplexer, insofern sollte man sein "tägl.
GVP-Einsehen" auf die letzte Seit mit all den hübschen Unterschriften
beschränken
e) "Man" ist dazu übergegangen, nur noch die Präsdiumsmitglieder
unterschreiben zu lassen. Somit kann ich die namentlich erwähnten
"Richter" allerdings nie in die Verantwortung nehmen, weil,
insbesondere durch deren Unterschrift & Siegel, ich die Gewähr
haben muß, dass jener Richter tatsächlich dort tätig ist.
f) der GVP ist eine Urkunde und keine loseblatt-Sammlung
g) er ist nur sehr beschränkt änderbar !
h) bisher fehlte auf jedem eingesehenen GVP mind. 1 Präsidiumsmitglied
(Urlaub- oder Krankvermerk !!!), womit schon hieraus eine Nichtigkeit
resultiert
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 12.04.09 23:51 « |
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Fortsetzung:
vonRoit
Wie die Gerichts-Lügnerin schon falsch sowie auch richtig vermittelte.
Das ist eine Akte, die Akte ist eine Urkunde, so beschrieben im BeurkG
( Beurkundungsgesetz ), daß also ist richtig !
Doch die Aussage ; Akte ist nicht gleich Urkunde ist eine offenkundige
Lüge.
Doch wie behandel ich eine Urkunde ?
Eine Urkunde hat einen Anfang und ein Ende !
Eine Urkunde ist unvollständig wenn;
1. Seiten fehlen,
2. Unterschriften fehlen,
3. Markierungen ( fortlfd. Nummern der Seiten), fehlen ,
4. Markierungen und Notizen mit Bleistift gemacht wurden, also
manipulierbar sind, durch Radieren zu fälschen sind, Seiten
austauschbar sind und so weiter und so fort....
eben alles was eine rechtsverbindliche Urkunde so ausmacht.
Der GVP ist eine Urkunde und somit also in diesem Zustand nichtig und
gesetzwidrig.
Dadurch fehlt auch der gesetzliche Richter , begriffen ?
Kampfgeist
Okay, wobei eine lose abgeheftete Seitenfolge auch manipuliert werden
kann, wenn die Seiten nummeriert sind:
Nummerierte Seite gegen alternative Seite austauschen, wieder die
Nummer eintragen und einheften.
Seite entfernen und die nachfolgenden seiten neu erstellen und die
Numerierung anpassen.
etc, etc. etc.
RELATIV fälschungssicher ist ein GVP nur, wenn er im ursprünglichen
Zustand nummeriert UND die Seiten fest ananeindergefügt sind und diese
Heftung oder was auch immer versiegelt und unterzeichnet ist.
Die bisherigen 3 eingesehenen GVP´s waren:
1. Loseblattsammlungen
2. Zum Teil nummeriert
3. Auf dem Deckblatt der GVP´s und späteren Änderungen die Unterschrift
des/r DirektorIn und von 5 oder 6 RichterInnen als Paraphen oder
teilweise auch erkenntlicher Unterschrift
4. Von Siegeln der einzelnen RichterInnen(ausser evtl. der
Direktion)war weit und breit nichts zu sehen
Respectfully
Kampfgeist
Krascher
Wann ist eine Urkunde unvollständig ?
Einfach genau den Beitrag "2 über diesem" lesen .....
Die "Dinger" sind generell nichtig.
Lägen sie in Formvollendung vor, sagen die Juristen [dumm gelaufen]
selbst:
die GVP an dt. Gerichten sind g e n e r e l l nichtig !
Quelle: großer Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, von Mangoldt, Klein,
Starck, Vahlen - Verlag,
Art. 101 (1) GG Rn 52-56
Peter
Hallo, ich habe heute Akteneinsicht genommen.
Alle waren Freundlich keinerlei Probleme.
Aber die gesamten Akten eine Loseblattsammlung
zum teil mit Bleistift Nummeriert.
Den nicht richterlichen GVP haben SIE mir Kopiert keine Siegel oder
dergleichen
lg
peter
Krascher
Sieht bös nach Urkundenfälschung aus, Peter.
Insbesondere ist der "Bleistift" ein Indiz (Nachweis) dafür.
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 13.04.09 12:46 « |
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Immer stur auf sein Recht bestehen, egal in welcher Situation:
In dem politischen Verfahren "Amtsgerichtpräsident Zier, AG München
gegen K." ist die Akte bis 6 Tage vor Verhandlungsbeginn verweigert
worden, so dass in dem zugrunde liegenden Verfahern wg. angebl.
"Beleidigung" nicht einmal eingesehen werden konnte, WER sich WARUM,
WANN beleidigt gefühlt haben könnte.
Eine Akte kann da sehr aufschlussreich sein.
Der politische Gefangene K., in U-Haft in Mü-Stadelheim sitzend [v.
13.2. - 18.3.09] hat jeden 2. Tag Anträge auf Aktenkopie gestellt,
natürlich mit Verweis auf
EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812,
Fundstelle: NStZ 1998, Heft 8, 429.
so dass der "zuständige" Staatsanwalt Herr Thomas Steinkraus-Koch, StA
Mü I, Abt. I "Politische Strafsachen" [die Abt. heißt so - kein Witz !]
per 10.3. dann "zähneknirschend" einräumen mußte, man könne "ihm" die
Akte nicht weiter verweigern.
Frau "Richterin" Papst ließ dann die Akte mit 220 Seiten (!) in die JVA
Stadelheim kopieren.
Allerdings ist diese "Akte" - die Bezeichnung ist schon mehr als
geschmeichelt - nicht nur unvollständig, d.h. wer in der
Erwartungshaltung ist/war, ein/e Justizangestellte/r des AG München
wäre in der Lage, eine Akte von 1-220 fehlerfrei zu führen, der darf
sich spätestens hier enttäuscht zeigen.
Seiten waren illegal korriegiert, Blatt-Nummer gestrichen, übergemalt,
fehlten gänzlich, Seiten waren doppelt, etc. pp.
220 Seiten Müll !
Selbst gestellt Anträge, Nachfragen, Sachstandsanfragen, einstweilige
Anorndung im Eilverfahren, etc. fehlten auch.
Beweismittel wurden einfach unterschlagen.
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Ausführlicher Bericht im nächsten Zentralkurier !
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