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Thema: Akteneinsicht
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luju

Beiträge: 87

» 22.07.08 20:33 «              Beitrag melden


Guten Abend,
leider sind die beiden Staatsanwälte Farnhold und Heidberg aus Detmold ein wenig Begriffstutzig. Beide glauben immernoch, dass Akteneinsicht nur was für Anwälte ist, nun gibt es schon ein paar wie ich finde ganz ordentliche Komentare zum Thema § 147 StPo und Art. 6 EMRK wie zum Beispiel:

"Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren"
Von Rechtsreferendar Stephan Schlegel, Leipzig

Aber ein nationales Urteil scheint es noch nicht zu geben, oder kann mir da jemand einen Tipp geben.

Die Schweizer haben das besser drauf!!



vonRoit

Beiträge: 2420

» 22.07.08 21:00 «              Beitrag melden


Falsch, steht hier alles im Forum luju, der EUBGH hat entschieden das Akteneinsicht auch im StA - Verfahren dringend notwendig ist und zur Verteidigung, zum fairen Verfahren und zum rechtlichen Gehör zählt.

Ohne die Akteneinsicht ist die Verteidigung unterwandert, nennt sich Rechtsmissbrauch und Prozessbetrug diese Handlungsweise.

luju

Beiträge: 87

» 22.07.08 21:40 «              Beitrag melden


Danke,
ich hoffe du meinst dieses EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812, Fundstelle: NStZ 1998, Heft 8, 429.



vonRoit

Beiträge: 2420

» 22.07.08 21:46 «              Beitrag melden


Nun gut, habe Tante Käthe nochmals aus dem Alterheim geholt, wollte gerade ins Bett gehen, muss früh schlafen das alte Mädchen.

Doch nun sitzt sie nebem mir und sagt ich solle noch einmal hier Einen, extra für sie ablassen !

Also nicht dazwischen schmieren, sonst macht Tante Käthe gleich die Lucken dicht und geht ins Bett zurück, klar ?

Nachdem Ihr also aus dem Gericht oder vom StA kommt , sagt Tante Käthe, müsst Ihr folgenden Antrag stellen, also pass genau auf luju, sonst ist alles für die Katze.

vonRoit

Beiträge: 2420

» 22.07.08 21:48 «              Beitrag melden


Mit dem in Strafverfahren aufgrund europarechtswidriger BRdvD-Gesetzgebung abgelehnten Akteneinsichtsbegehren schon im Vorverfahren lernt man jedenfalls bereits die im Hintergrund lauernden Juristen hinter dem Tatrichter kennen, die sich natürlich bei einer Rechtsverweigerung planmäßig zur weiteren Behandlung zu weit herauslehnen werden.

Im Vorverfahren wird gegen Ablehnungen auch durch Richter erster Instanz mindestens sofort Beschwerde erhoben, die ohne angegebene Ausschlussfristen in einer Rechtsmittelbelehrung nach StPO § 44 immer anzunehmen sind.

Die Ablehnungen der BRdvD-Justiz gewähren in der Regel keinerlei rechtliches Gehör oder werden mit Sachverhaltsverfälschungen/Verdrehungen/Lügen gespickt, weil erst dadurch überhaupt Ablehnungen möglich werden. Das kann man vorher erwarten, weil besonders bei Strafverfolgungsverfahren ja unbedingt eine Verurteilung versucht werden soll.


Absender, Datum

Einschreiben/Rückschein oder Empfangsquittung
Empfänger (möglichst direkt Behördenleiter/Präsident)

Beschwerde gegen die Ablehnung der vollständige, unbehinderte, persönliche Akteneinsicht

Der Antragsteller erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise Gegenvorstellung als Beschwerde gegen die Ablehnung der vollständige, unbehinderte, persönliche Akteneinsicht und beantragt diese erneut.

Begründung:

Die strickte Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu den Begründungen des abgelehnten Antrages drängt den Verdacht auf, dass die Entscheidung aus sachfremden Erwägungen ein rechtsstaatswidriges Verfahren führt. Das wird hiermit gerügt.

Es gilt nämlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör laut VerfG 2 BvR 1012/02 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 5. Mai 2004 (LG Augsburg; AG Augsburg)

2. Das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein objektiv-rechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1, 6).

Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89, 95). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können.

Dabei ist das rechtliche Gehör nach einem Beschluss des BVerfG vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - Related link: Pressemitteilung des BVG als pdf-File - wie folgt zu gewähren:

In der Entscheidung heißt es u. a.:

"1. Die Bf ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. l GG) verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des
Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, dass es den Vortrag der Bf überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das LG hat sich mit den Einzelheiten des Vertrags der Bf und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt."

Die kurze, abfertigende Ablehnung des Antrages zur vollständigen, uneingeschränkten, persönlichen Akteneinsicht schon nach dem Grundgesetz Art. 25 entspricht einer höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht und veruneinheitlicht damit die Rechtsprechung absichtlich, weil der Antragsadressat die erforderliche Bedingung für rechtliches Gehör schon aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung kennt.

Dieses ist ohne Akteneinsicht definitiv nicht gewährt. Dabei geht es auch nicht darum, ob der Antragsteller und widersprechende seine eigenen Schriftsätze kennt oder nicht.

Seine Verfahrensrechte können durch ihn ohne Akteneinsicht nicht ausgeschöpft werden, so dass er unmittelbar grundgesetzwidrig in einer Verteidigung behindert wird.



Zuletzt bearbeitet: 22.07.08 21:53 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 22.07.08 22:00 «              Beitrag melden


Die Akteneinsicht ist nämlich auch zur weiteren Bearbeitung notwendig, weil

1.) dadurch eine Kontrolle des Behörden/Justizhandeln erfolgen darf und muss;
2.) die Vollständigkeit der Verfahrensakten zur Kenntnis gegeben werden muss;
3.) die Aktenblattnummern zur Entgegnung/Verteidigung bekannt sein müssen, weil sich jedenfalls gesetzliche Richter solcher in ihren Urteilen bedienen werden, was dem Antragsteller ohne Akteneinsicht nicht möglich ist:
4.) der Antragsteller auch Notizen und Randbemerkungen kennen darf und muss, die seine eigenen, in Vorverfahren eingereichten Schriftsätze verzieren könnten;
5.) aufgrund des Mündlichkeitsprinzips BRdvD-Gerichte keine vorher eingereichten Schriftsätze und Anträge für ihr Urteil zu beachten bräuchte, auch wenn das einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich käme, weil ein Tatrichter bei diesbezüglichen Beschwerden durch seine Standeskollegen gedeckt werden wird.
6.) die Verfahrensakten auch ihm ohne Akteneinsicht unbekannte Dokumente enthalten, auf welche er sich nicht rechtzeitig zur Entgegnung/Verteidigung vorbereiten konnte, z. B. der Auszug aus dem Bundeszentralregister, die namenskenntliche Übergabe der Unterlagen von Behörden und Staatsanwaltschaften u. a.!

Wenn also der Antragsadressat für die eigene, uneingeschränkte und persönliche Akteneinsicht für den Antragsteller verweigert und gleichzeitig rechtswidrig, ermessensfehlerhaft und falsch behauptet, dass nur einem Rechtsanwalt/Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren ist, so kollidiert diese Auffassung mit dem höherrangigen europäischen Recht und der unsäglich Kann-Vorschrift in StPO § 147 (7).

Aufgrund des juristischen Standesrechts, zu dem er sich noch später äußern muss und wird, kann er sich keines Rechtsanwaltes bedienen, weil dieser u. a. zum Parteiverrat verpflichtet ist, wenn er absichtlichen Rechtsmissbrauch seiner Standeskollegen aus den Akten erkennt.



Aufgrund der vielen Erfahrungen von Bürgerrechtsorganisationen und den in dieser Internetseite vorgestellten Beispielen erhält man meistens auch durch die Beschwerde kein Akteneinsichtsrecht.

Ist kein weiterer ordentlicher Rechtsbehelf durch Rechtsmittelbelehrung mehr angeboten - insbesondere wenn es heißt, dass die Entscheidung unanfechtbar ist - erhebt man Gegenvorstellung und wiederholt einfach Antrag und Widerspruch mit Würdigung der Ablehnungen in Zusammenhang mit den angeführten Grundgesetzartikeln und fordert schriftliche Bescheidung. Die kommt dann oft nicht mehr, so dass man mit Sachstandsanfragen nachhaken muss und letztlich wegen Rechtswegverweigerung mit Direktvorlage an das Bundesverfassungsgericht drohen muss.

Ohne Gegenvorstellung, die innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidzugang als Vorverfassungsbeschwerde einzureichen ist, nimmt das BVerfG keine Verfassungsbeschwerde mehr an, teilt diese Begründung aber bei der Ablehnung nicht mit. Nichtjuristen müssen auch nicht wissen, wie sie mit juristischem Fachwissen aufgrund abartiger Gesetze und Rechtsauslegungen ausmanövriert werden.

Mit ablehnendem Bescheid zu einer Gegenvorstellung kann dann innerhalb von einem Monat Verfassungsbeschwerde erhoben werden, Und das für jeden Verfahrensschritt. Bei solchem Vorgehen erkennt man dann auch vielleicht recht bald die tatsächliche Rolle des BVerfG bei der Aufrechterhaltung einer verschleierten Diktatur


vonRoit

Beiträge: 2420

» 22.07.08 22:02 «              Beitrag melden


So Leute, gamma pack ma s , macht es also richtig, ab in die Juristenfresse !

Tante Käthe muss ins Bettchen, die Juristen sind noch ihr Tod sagt sie, wie schon bei vielen Menschen, Fällen und Rechtsmissbräuchen , hier zu sehen ist.



Zuletzt bearbeitet: 22.07.08 22:06 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2420

» 22.07.08 22:16 «              Beitrag melden


Nicht zu sehr mir §§§§ rum werfen luju, dass verschreckt das Pack und sie handeln blind darauf los wie immer, also eine langsame Steigerung, genau wie beim Sex , ist für die gerade richtig.

Immer erst dumm stellen, das kennen die , wiegen sich dann in Sicherheit.

Viele da draußen brauchen sich beim dumm stellen auch nicht groß anzustrengen.

luju

Beiträge: 87

» 23.07.08 05:43 «              Beitrag melden


Hut ab!!!!
Leider bin ich übers fummeln mit denen schon raus, jetzt wollen die schon rangenommen werden.
Und wenn ich sehe, das die Halunken Morgen um 9:00 Uhr anfangen und Nachmittags um 16:00 Uhr Feieraben haben, und wir uns Die Nächte um die Ohren schlagen, fällt es mir schwer noch ruhig zu bleiben.

dankeschööön

Username
» 16.11.08 17:11 «              Beitrag melden


Hallo liebe Mitstreiter,

wäre jemand von euch so nett, mir den Text der Rn 33 zum Art. 103 (1) bzgl. der Akteneinsicht zu zitieren oder einen Link zu geben, wo man den Text nachlesen kann?

Vielen Dank

Username

Username
» 20.11.08 19:04 «              Beitrag melden


Hmm...
gibts niemanden, der sich die Mühe machen würde?

Naja...
kann man wohl nichts machen

joku

Beiträge: 141

» 20.11.08 23:25 «              Beitrag melden


Hallo vonRoit,

die Beschwerde zur verweigerten Akteneinsicht ergibt für mich folgende Fragen:

1. wo endet genau die Beschwerde?
2. was oder wer ist Bf (Beschwerdeführer?)

Bitte bald ins Forum stellen, denn mir wurde Akteneinsicht verweigert.

Herzliche Grüße

joku


joku

Beiträge: 141

» 30.11.08 21:52 «              Beitrag melden


Hallo alle miteinander,

wie gesagt, am 19.11.08 wurde mir Akteneinsicht verweigert. Deshalb habe ich am gleichen Tag gegen die Verweigerer ein Disziplinarverfahren beantragt.

Mit Datum 20.11.08 ging bei mir am 26.11.08 vom Direktor des AG ein Schreiben ein, dass es keinerlei Veranlassung für dienstaufsichtsrechtliche oder arbeitsrechtliche Maßnahmen gäbe. Die genannten Mitarbeiterinnen sind gesetzlich nicht befugt über Akteneinsichtsgesuche zu entscheiden. Diese Entscheidung obliege während eines laufenden Verfahrens der / dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung bei ihm (Direktor AG). Auf diese Regelung haben die Mitarbeiterinnen hingewiesen. Sollten die Akteneinsichtsgesuche begründet sein, so wird ein Termin mitgeteilt, an dem die Akten eingesehen werden können.

Dies teilte mir der Direktor des AG mit.

Bis heute habe ich keinen Termin erhalten.

Deshalb an Herrn Direktor folgendes Schreiben:

Amtsgericht ........
c/o Herrn .......
........straße 42

xxxxx .......... Per Fax voraus an .....-.......

Schlier, 30. Nov. 2008.

DB-Reg. 5/08 – Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der Akteneinsicht
Aktenzeichen: 11 Owi 16 Js 7787/2008
hier: Ihr Schreiben vom 20.11.2008 – Eingang in Schlier am 26.11.2008

Sehr geehrter Herr .........,

eine gesetzliche Grundlage für Ihre Mitarbeiter / innen um über Akteneinsicht nach personellen und / oder nach zeitlichen Vorgaben zu entscheiden, ist nicht existent, bzw. ist mir gänzlich unbekannt. Es kann sich lediglich um interne Arbeitsanweisungen handeln.

Maßgeblich für mich ist lediglich Recht und Gesetz und hier sagt § 299, 1. Halbsatz Ziff. 1, ZPO ganz klar: Die Parteien können die Prozessakten einsehen. In Verbindung mit Art. 103, Abs. 1, GG, Anspruch auf rechtliches Gehör, Rn 33 (großer Kommentar v. Mangoldt, Klein, Stark) steht mir jederzeit ohne wenn und aber Akteneinsicht zu.

Auf diese Regelung habe ich Ihre Mitarbeiterinnen ....., ....... und ....... auch hingewiesen. Auch nach Abschluss eines Verfahrens hat niemand über eine Akteneinsicht zu entscheiden.

Obwohl mein Begehren auf Akteneinsicht weder begründet werden muss, noch von Fristen abhängig ist, wurde mir Akteneinsicht bis heute verwehrt.

Damit stelle ich fest, dass Ihre Mitarbeiter und Sie als dienstaufsichtausübender Direktor des AG ........ mir ein faires Verfahren verweigern und damit gegen Recht und Gesetz verstoßen (Art. 20, Abs. 3, GG).

Ich erwarte Ihren substantiierten Sachvortrag mit dezidierten Begründungen bis 08. Dez. 2008.

Mit freundlichen Grüßen

Ich bin mal sehr gespannt, wie er aus dieser Nummer rauskommt.

Gruß an alle
joku




Frischling

Beiträge: 209

» 01.12.08 07:27 «              Beitrag melden


Gemäß der einheitlichen herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, begründet die Verweigerung der Akteneinsicht (BayObLG NLW-RR 2001, 642; Köln MDR 2001, 891), wie überhaupt jede Verkürzung des rechtlichen Gehörs (Düsseldorf Rpfleger 93, 188; Einzelfälle: Dr. Egon Schneider aaO [Rn 22a] § 4 Rn 259ff, 269ff) die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit und Voreingenommenheit!

Vgl. hierzu z.B. Zöller, § 42 Rn. 23

Gruß Frischling

Adlerin

Beiträge: 113

» 22.03.09 12:57 «              Beitrag melden


Wieder 3 für die Datenbank!

Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom ...

gegen A.

wegen OWi

hier: Akteneinsicht

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom ... wird kostenpflichtig

verworfen.

1. Der "Vermerk" von Frau RiAG R. vom .... (81.101 a) ist als ablehnender Beschluss bzgl. des Akteneinsichtsgesuchs der Betroffenen zu behandeln. Der Beschwerde hiergegen hat das AG nicht abgeholfen (BI.97).

2. Die von der Betroffenen verlangte "vollständige, unbehinderte persönliche" Akteneinsicht sieht das Gesetz nicht vor. Die Betroffene hat hierauf insbesondere deshalb keinen Anspruch, weil der Sachverhalt einfach ist und sich die Betroffene auch ohne (vollständige) Akteneinsicht verteidigen kann.

Unterzeichnet mit Unterschrift!
Vorsitzender LG + 2 Richter

Beglaubigt: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Weiß Tante oder Onkel was (BI.97)bedeutet?

Grüßle


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