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Thema: Akteneinsicht
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 22.07.08 21:46 « |
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Nun gut, habe Tante Käthe nochmals aus dem Alterheim geholt, wollte
gerade ins Bett gehen, muss früh schlafen das alte Mädchen.
Doch nun sitzt sie nebem mir und sagt ich solle noch einmal hier Einen,
extra für sie ablassen !
Also nicht dazwischen schmieren, sonst macht Tante Käthe gleich die
Lucken dicht und geht ins Bett zurück, klar ?
Nachdem Ihr also aus dem Gericht oder vom StA kommt , sagt Tante Käthe,
müsst Ihr folgenden Antrag stellen, also pass genau auf luju, sonst ist
alles für die Katze.
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 22.07.08 21:48 « |
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Mit
dem in Strafverfahren aufgrund europarechtswidriger BRdvD-Gesetzgebung
abgelehnten Akteneinsichtsbegehren schon im Vorverfahren lernt man
jedenfalls bereits die im Hintergrund lauernden Juristen hinter dem
Tatrichter kennen, die sich natürlich bei einer Rechtsverweigerung
planmäßig zur weiteren Behandlung zu weit herauslehnen werden.
Im Vorverfahren wird gegen Ablehnungen auch durch Richter erster
Instanz mindestens sofort Beschwerde erhoben, die ohne angegebene
Ausschlussfristen in einer Rechtsmittelbelehrung nach StPO § 44 immer
anzunehmen sind.
Die Ablehnungen der BRdvD-Justiz gewähren in der Regel keinerlei
rechtliches Gehör oder werden mit
Sachverhaltsverfälschungen/Verdrehungen/Lügen gespickt, weil erst
dadurch überhaupt Ablehnungen möglich werden. Das kann man vorher
erwarten, weil besonders bei Strafverfolgungsverfahren ja unbedingt
eine Verurteilung versucht werden soll.
Absender, Datum
Einschreiben/Rückschein oder Empfangsquittung
Empfänger (möglichst direkt Behördenleiter/Präsident)
Beschwerde gegen die Ablehnung der vollständige, unbehinderte,
persönliche Akteneinsicht
Der Antragsteller erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise
Gegenvorstellung als Beschwerde gegen die Ablehnung der vollständige,
unbehinderte, persönliche Akteneinsicht und beantragt diese erneut.
Begründung:
Die strickte Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu den Begründungen
des abgelehnten Antrages drängt den Verdacht auf, dass die Entscheidung
aus sachfremden Erwägungen ein rechtsstaatswidriges Verfahren führt.
Das wird hiermit gerügt.
Es gilt nämlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör laut VerfG 2 BvR
1012/02 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 5. Mai 2004 (LG
Augsburg; AG Augsburg)
2. Das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte grundrechtsgleiche Recht auf
rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des
Menschen, sondern auch ein objektiv-rechtliches Verfahrensprinzip, das
für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes
konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1, 6).
Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein,
sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort
kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis
nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89, 95). Rechtliches Gehör sichert
den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung
mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können.
Dabei ist das rechtliche Gehör nach einem Beschluss des BVerfG vom 19.
Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - Related link: Pressemitteilung des BVG
als pdf-File - wie folgt zu gewähren:
In der Entscheidung heißt es u. a.:
"1. Die Bf ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. l
GG) verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen
Gehörs entspricht die Pflicht des
Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, dass es den
Vortrag der Bf überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das
LG hat sich mit den Einzelheiten des Vertrags der Bf und den von ihr
vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt."
Die kurze, abfertigende Ablehnung des Antrages zur vollständigen,
uneingeschränkten, persönlichen Akteneinsicht schon nach dem
Grundgesetz Art. 25 entspricht einer höchstrichterlichen
Rechtssprechung nicht und veruneinheitlicht damit die Rechtsprechung
absichtlich, weil der Antragsadressat die erforderliche Bedingung für
rechtliches Gehör schon aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung
kennt.
Dieses ist ohne Akteneinsicht definitiv nicht gewährt. Dabei geht es
auch nicht darum, ob der Antragsteller und widersprechende seine
eigenen Schriftsätze kennt oder nicht.
Seine Verfahrensrechte können durch ihn ohne Akteneinsicht nicht
ausgeschöpft werden, so dass er unmittelbar grundgesetzwidrig in einer
Verteidigung behindert wird.
Zuletzt bearbeitet: 22.07.08 21:53 von Administrator
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vonRoit
Beiträge: 2420
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» 22.07.08 22:00 « |
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Die Akteneinsicht ist nämlich auch zur weiteren Bearbeitung notwendig,
weil
1.) dadurch eine Kontrolle des Behörden/Justizhandeln erfolgen darf und
muss;
2.) die Vollständigkeit der Verfahrensakten zur Kenntnis gegeben werden
muss;
3.) die Aktenblattnummern zur Entgegnung/Verteidigung bekannt sein
müssen, weil sich jedenfalls gesetzliche Richter solcher in ihren
Urteilen bedienen werden, was dem Antragsteller ohne Akteneinsicht
nicht möglich ist:
4.) der Antragsteller auch Notizen und Randbemerkungen kennen darf und
muss, die seine eigenen, in Vorverfahren eingereichten Schriftsätze
verzieren könnten;
5.) aufgrund des Mündlichkeitsprinzips BRdvD-Gerichte keine vorher
eingereichten Schriftsätze und Anträge für ihr Urteil zu beachten
bräuchte, auch wenn das einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich
käme, weil ein Tatrichter bei diesbezüglichen Beschwerden durch seine
Standeskollegen gedeckt werden wird.
6.) die Verfahrensakten auch ihm ohne Akteneinsicht unbekannte
Dokumente enthalten, auf welche er sich nicht rechtzeitig zur
Entgegnung/Verteidigung vorbereiten konnte, z. B. der Auszug aus dem
Bundeszentralregister, die namenskenntliche Übergabe der Unterlagen von
Behörden und Staatsanwaltschaften u. a.!
Wenn also der Antragsadressat für die eigene, uneingeschränkte und
persönliche Akteneinsicht für den Antragsteller verweigert und
gleichzeitig rechtswidrig, ermessensfehlerhaft und falsch behauptet,
dass nur einem Rechtsanwalt/Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren ist,
so kollidiert diese Auffassung mit dem höherrangigen europäischen Recht
und der unsäglich Kann-Vorschrift in StPO § 147 (7).
Aufgrund des juristischen Standesrechts, zu dem er sich noch später
äußern muss und wird, kann er sich keines Rechtsanwaltes bedienen, weil
dieser u. a. zum Parteiverrat verpflichtet ist, wenn er absichtlichen
Rechtsmissbrauch seiner Standeskollegen aus den Akten erkennt.
Aufgrund der vielen Erfahrungen von Bürgerrechtsorganisationen und den
in dieser Internetseite vorgestellten Beispielen erhält man meistens
auch durch die Beschwerde kein Akteneinsichtsrecht.
Ist kein weiterer ordentlicher Rechtsbehelf durch Rechtsmittelbelehrung
mehr angeboten - insbesondere wenn es heißt, dass die Entscheidung
unanfechtbar ist - erhebt man Gegenvorstellung und wiederholt einfach
Antrag und Widerspruch mit Würdigung der Ablehnungen in Zusammenhang
mit den angeführten Grundgesetzartikeln und fordert schriftliche
Bescheidung. Die kommt dann oft nicht mehr, so dass man mit
Sachstandsanfragen nachhaken muss und letztlich wegen
Rechtswegverweigerung mit Direktvorlage an das Bundesverfassungsgericht
drohen muss.
Ohne Gegenvorstellung, die innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidzugang
als Vorverfassungsbeschwerde einzureichen ist, nimmt das BVerfG keine
Verfassungsbeschwerde mehr an, teilt diese Begründung aber bei der
Ablehnung nicht mit. Nichtjuristen müssen auch nicht wissen, wie sie
mit juristischem Fachwissen aufgrund abartiger Gesetze und
Rechtsauslegungen ausmanövriert werden.
Mit ablehnendem Bescheid zu einer Gegenvorstellung kann dann innerhalb
von einem Monat Verfassungsbeschwerde erhoben werden, Und das für jeden
Verfahrensschritt. Bei solchem Vorgehen erkennt man dann auch
vielleicht recht bald die tatsächliche Rolle des BVerfG bei der
Aufrechterhaltung einer verschleierten Diktatur
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» 16.11.08 17:11 « |
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Hallo liebe Mitstreiter,
wäre jemand von euch so nett, mir den Text der Rn 33 zum Art. 103 (1)
bzgl. der Akteneinsicht zu zitieren oder einen Link zu geben, wo man
den Text nachlesen kann?
Vielen Dank
Username
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Username
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» 20.11.08 19:04 « |
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Hmm...
gibts niemanden, der sich die Mühe machen würde?
Naja...
kann man wohl nichts machen
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joku
Beiträge: 141
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» 30.11.08 21:52
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Hallo alle miteinander,
wie gesagt, am 19.11.08 wurde mir Akteneinsicht verweigert. Deshalb
habe ich am gleichen Tag gegen die Verweigerer ein Disziplinarverfahren
beantragt.
Mit Datum 20.11.08 ging bei mir am 26.11.08 vom Direktor des AG ein
Schreiben ein, dass es keinerlei Veranlassung für
dienstaufsichtsrechtliche oder arbeitsrechtliche Maßnahmen gäbe. Die
genannten Mitarbeiterinnen sind gesetzlich nicht befugt über
Akteneinsichtsgesuche zu entscheiden. Diese Entscheidung obliege
während eines laufenden Verfahrens der / dem Vorsitzenden des
zuständigen Spruchkörpers. Nach rechtskräftigem Abschluss des
Verfahrens obliegt die Entscheidung bei ihm (Direktor AG). Auf diese
Regelung haben die Mitarbeiterinnen hingewiesen. Sollten die
Akteneinsichtsgesuche begründet sein, so wird ein Termin mitgeteilt, an
dem die Akten eingesehen werden können.
Dies teilte mir der Direktor des AG mit.
Bis heute habe ich keinen Termin erhalten.
Deshalb an Herrn Direktor folgendes Schreiben:
Amtsgericht ........
c/o Herrn .......
........straße 42
xxxxx .......... Per Fax voraus an .....-.......
Schlier, 30. Nov. 2008.
DB-Reg. 5/08 – Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der Akteneinsicht
Aktenzeichen: 11 Owi 16 Js 7787/2008
hier: Ihr Schreiben vom 20.11.2008 – Eingang in Schlier am 26.11.2008
Sehr geehrter Herr .........,
eine gesetzliche Grundlage für Ihre Mitarbeiter / innen um über
Akteneinsicht nach personellen und / oder nach zeitlichen Vorgaben zu
entscheiden, ist nicht existent, bzw. ist mir gänzlich unbekannt. Es
kann sich lediglich um interne Arbeitsanweisungen handeln.
Maßgeblich für mich ist lediglich Recht und Gesetz und hier sagt § 299,
1. Halbsatz Ziff. 1, ZPO ganz klar: Die Parteien können die
Prozessakten einsehen. In Verbindung mit Art. 103, Abs. 1, GG, Anspruch
auf rechtliches Gehör, Rn 33 (großer Kommentar v. Mangoldt, Klein,
Stark) steht mir jederzeit ohne wenn und aber Akteneinsicht zu.
Auf diese Regelung habe ich Ihre Mitarbeiterinnen ....., ....... und
....... auch hingewiesen. Auch nach Abschluss eines Verfahrens hat
niemand über eine Akteneinsicht zu entscheiden.
Obwohl mein Begehren auf Akteneinsicht weder begründet werden muss,
noch von Fristen abhängig ist, wurde mir Akteneinsicht bis heute
verwehrt.
Damit stelle ich fest, dass Ihre Mitarbeiter und Sie als
dienstaufsichtausübender Direktor des AG ........ mir ein faires
Verfahren verweigern und damit gegen Recht und Gesetz verstoßen (Art.
20, Abs. 3, GG).
Ich erwarte Ihren substantiierten Sachvortrag mit dezidierten
Begründungen bis 08. Dez. 2008.
Mit freundlichen Grüßen
Ich bin mal sehr gespannt, wie er aus dieser Nummer rauskommt.
Gruß an alle
joku
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