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Autor
Thema: Owi
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invisible

Beiträge: 20

» 03.04.09 22:12 «              Beitrag melden


@herkukles

RICHTIG!!!



Zuletzt bearbeitet: 03.04.09 23:12 von invisible
Krascher

Beiträge: 959

maahks
» 04.04.09 23:22 «              Beitrag melden


invisible:
Hallo mein erster Beitrag:
Mein Brief an das Landratsamt Sächsische Schweiz Osterzgebirge vom 25.02.2009

An das Gebäude Sächs. Schweiz-Osterzgebirge
Abteilung Ordnungsangelegenheiten
z.Hd. Fr. Steffi Barthel
Zehistaer Str. 9
01796 Pirna

Ihr Aktenzeichen: 110049828

Sehr geehrter Frau Steffi Barthel, ich bin mit Ihrem Schreiben vom 14.01.2009 NICHT einverstanden, ich lege Widerspruch ein.

Denn,
im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 steht geschrieben:

Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes(EG) zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Auf welches Sie sich Zwangsläufig berufen müssen!

(Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine rechtliche Grundlage mehr.)

ERGO: Dieses Gesetz hat keine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz rückwirkend aufgehoben wurde.

Ihre maschinell erstellten Schreiben sind laut BGB §126 ohne Unterschrift mit VOR- & ZUNAMEN rechtlich NICHT GÜLTIG! Dieses Gesetz gilt auch für Sie!

Und ganz wichtig, das es später nicht heißt, das ich nicht Zahlen will, sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung (ungültiges OWIG) widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit, Ihrer Forderung folge zu leisten.

Wenn Sie den Sachverhalt nicht klären oder entscheiden können bitte um eine Gerichtliche Klärung!

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort am 23.03.2009 vom Amtsgericht Dippoldiswalde:
Ich deute das als eine Indirekte ZUGABE der nichtexistenz des OWIG!!!

http://nurff.de/agdw.jpg


Beschwerde gegen den Beschluss ! Das OWiG mit dem StVG "umgehen" zu wollen, ist niedlich.

invisible

Beiträge: 20

» 06.04.09 17:23 «              Beitrag melden


Ich versuchs mal mit der Antwort(hoffe keine Fehler gemacht zu haben...):

Amtsgericht Dippoldiswalde
z.Hd. Hr. Richter Seitz
Kirchplatz 8
01744 Dippoldiswalde

Ihr Aktenzeichen: 5 OWi 38/09 die

Sehr geehrter Herr Richter Seitz, ich bin mit Ihrem Schreiben vom 23.03.2009 NICHT einverstanden, ich lege Beschwerde ein.

Sie versuchen das OWIG mit dem StVG zu umgehen! Das lasse ich nicht zu! Viel mehr wollte und will ich die Gültigkeit des OWIG und somit die rechtliche Grundlage des Bescheides gerichtlich klären lassen.

Der Landkreis Sächs. Schweiz Osterzgebirge hatte mir einen Bußgeldbescheid zukommen lassen mit der Begründung dass der Bescheid sich nach dem OWIG richtet.

Ich habe nie behauptet dass ich zu dem Zeitpunkt NICHT der Führer des Kraftfahrzeuges gewesen bin.

Ich habe nur behauptet dass für diesen Bescheid die Gesetzliche Grundlage fehlt.

Denn,
im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 steht geschrieben:

Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes(EG) zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Auf welches Sie sich Zwangsläufig berufen müssen!

(Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine rechtliche Grundlage mehr.)

ERGO: Dieses Gesetz hat keine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz rückwirkend aufgehoben wurde.

Selbst wenn das Gesetz gültig wäre(bitte um Nachweis)gibt es dann noch den §5 Räumliche Geltung OWIG.

Dieser besagt:

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Nun soll mir bitte die Stadtverwaltung Dippoldiswalde oder der Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge oder das Amtsgericht Dippoldiswalde erklären auf welchem Schiff oder Flugzeug ich diesen Angeblichen Verstoß begangen haben SOLL!!!

Somit bitte ich um KLÄRUNG des Sachverhaltes(ungültiges OWIG). Und das bitte wenn möglich OHNE Umgehungen mit anderen Gesetzen!!!

Hochachtungsvoll


heinrich

Beiträge: 35

» 29.04.09 15:29 «              Beitrag melden


Die wollen mir doch nicht etwa mein rechtliches Gehör versagen?

In Sachen... beabsichtigt das Gericht über Ihren zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Forst vom xx.xx.xx ohne Hauptverhandlung durch Beschluß zu entscheiden (§72 I OWIG), falls Sie und die Staatsanwaltschaft Cottbus einem solchen Verfahren nicht widersprechen...


Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
heinrich

Beiträge: 35

» 29.04.09 16:40 «              Beitrag melden


Anhörung zum Bußgeldbescheid

Folgenschwere Formfehler für uns entdeckt

Die werden sich Wundern...

„… Ihre Personalien anzugeben …“. Dieser Rechtsbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung rechtswidrig (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler Rz. 3 und 4 zu § 111 OWiG). Die Ermittlungsbehörde kennt die Identität des Verdächtigen, daher ist § 111 OWiG nicht anwendbar. Nur in Fällen, in denen zur Identifizierung (nur dafür!!!) weitere Personalien erforderlich sind, können sie gesondert und mit Begründung angefordert werden. In der Regel handelt es sich nur um die Angabe des Geburtsdatums. Nicht verpflichtet ist der Beschuldigte / Betroffenen (richtig wäre die Bezeichnung „Verdächtiger“) verpflichtet, seinen Beruf, seine Staatsangehörigkeit anzugeben, noch weniger seine Telefonnummer. Wenn – wie in vielen Anhörungsbogen – zudem noch steht, dass die Nichtangabe der Personalien mit Geldbuße nach § 111 OWiG bedroht ist, dann setzt sich der Sachbearbeiter der Gefahr aus, sich wegen versuchter oder vollendeter Nötigung strafbar zu machen.
Eine von ihm behauptete „Unkenntnis der Rechtslage“ oder die „Entschuldigen“ „Das haben wir schon immer so gemacht“ würde ihn vor einer Bestrafung nicht schützten. Der Sachbearbeiter – der im übrigen als solcher richterliche Funktion ausübt – handelt in einem „nicht-entschuldbaren Verbotsirrtum“, der Vorsatz bleibt deswegen bestehen.
Denn ein Bußgeldsachbearbeiter muß die für seinen Tätigkeitsbereich bestehenden Rechtsvorschriften kennen und sie auch beachten.


Quelle

Wie verhält es sich denn im weiteren mit der "versuchten oder vollendeten Nötigung", bleibt die belanglos fürs Verfahren?



Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -

Zuletzt bearbeitet: 29.04.09 17:27 von heinrich
Swawa

Beiträge: 201

» 03.05.09 18:56 «              Beitrag melden


Hallo Freunde!,

Meine erste OWI-Sache ist mittlerweile bis zum Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gelangt. Ich habe auf Grund der Weiterleitung vom AG so u.so zum OLG -SH auf das Schreiben von Richter.... des OLG - SH Rechtsbeschwerde eingelegt. In meiner Rechtsbeschwerde habe ich das Übliche eingegeben was unser Wissen oder meines aus diesem Forum entspricht. Nun kommt folgendes vom OLG - SH zurück. Senatsbeschluss vom 16-04-09 auf ihr Schreiben vom 24.04-09-29. Das ist das 2te Schreiben vom OLG, weil ich gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt habe und so mit nicht anerkannt meinerseits. Denn in dem ersten Schreiben wurden meine Einsprüche gegen das Urteil vom AG.... verworfen

Sehr geehrter....

auf Ihr als Rechtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben vom 21-04-09 habe ich nichts veranlasst, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgericht die Beschwerde nicht statthaft ist ( § 46 Abs. OWIG, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Für den Fall, dass Sie Ihre Beschwerde tatsächlich weiter verfolgen wollen, bitte ich um eine kurze Nachricht. Ich würde die Akten dann dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorlegen. Sie müssten dann damit rechnen, dass ihre Beschwerde auf Ihre Kosten als unzulässig verworfen würde.

Richter schon wieder nicht unterschrieben wie die letzten male und eine Unterschrift einer Justizamtsinspektorin die man nicht entziffern kann. Es ist nur ein kleiner Strich zu erkennen was ich im vorherigen Beschlussvom OLG-SH auch gerügt habe in der Rechtsbeschwerde. Es ist schon mal wieder verwunderlich, dass der Herr Richter schon im voraus weiß das die Beschwerde meinerseits als unzulässig vom BGH verworfen wird. Der Typ weiß genau das er gegen die rechtliche Norm gehandelt hat und gegen Gesetze verstößt. So, sollte man den Weg zum BGH wagen? Man müßte das doch mal darauf ankommen lassen! Oder was meint Tante Käthe da zu?



Krascher

Beiträge: 959

maahks
» 03.05.09 19:13 «              Beitrag melden


Swawa:
Hallo Freunde!,

(...)

Sehr geehrter....

auf Ihr als Rechtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben vom 21-04-09 habe ich nichts veranlasst, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgericht die Beschwerde nicht statthaft ist ( § 46 Abs. OWIG, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Für den Fall, dass Sie Ihre Beschwerde tatsächlich weiter verfolgen wollen, bitte ich um eine kurze Nachricht. Ich würde die Akten dann dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorlegen. Sie müssten dann damit rechnen, dass ihre Beschwerde auf Ihre Kosten als unzulässig verworfen würde.

Richter schon wieder nicht unterschrieben wie die letzten male und eine Unterschrift einer Justizamtsinspektorin die man nicht entziffern kann. Es ist nur ein kleiner Strich zu erkennen was ich im vorherigen Beschlussvom OLG-SH auch gerügt habe in der Rechtsbeschwerde. Es ist schon mal wieder verwunderlich, dass der Herr Richter schon im voraus weiß das die Beschwerde meinerseits als unzulässig vom BGH verworfen wird. Der Typ weiß genau das er gegen die rechtliche Norm gehandelt hat und gegen Gesetze verstößt. So, sollte man den Weg zum BGH wagen? Man müßte das doch mal darauf ankommen lassen! Oder was meint Tante Käthe da zu?


a) besteht Angst vor einer Kostenrechnung des BGH ?
b) der Widerspruch springt förmlich ins Auge: es ist nicht statthaft, aber wenn man dennoch auf sein "Recht" besteht, wird man es denn zum BGH weiterleiten. - Ja, gerne. Leitet weiter !
c) Nur das anfangen, was man auch zu Ende führen möchte.
d) Auch der BGH wird abwiegeln !
e) die nichtige Form beim OLG rügen ! Das BVerfG sagt in 1 BvR 622/98 dass ohne "Unterschrift" überhaupt nichts passiert ist. - Auch beim OLG nicht.

Fazit: wenn keine Angst vorm AG besteht in dieser Sache, warum dann vorm BGH. Ist auch nur eine brdvD-Abteilung. Heißt nur anders.

Swawa

Beiträge: 201

» 03.05.09 19:43 «              Beitrag melden


Hallo Krascher,
die nichtige Form des Beschlusses vom Richter ... habe ich schon gerügt in der Rechtsbeschwerde. Auch was die Unterschrift usw. angeht. Die Reaktion vom Schwarzkittel ist dieses Antwortschreiben. Auf seine Verletzungen der rechtlichen Norm null Reaktion. Ich habe mir das auch so gedacht Krascher, ich werde die Sache bis zum Schluss durchziehen, ist doch mal interessant zu Wissen was das BGH da zu meint.

Lotte

Beiträge: 253

» 06.05.09 17:25 «              Beitrag melden


Erzwingungshaft wegen OWIG:

http://www.milanstation.de/cgi-bin/yabb/YaBB.pl?site=&board=milannews&action=display&num=2038

Lotte

Gekko279

Beiträge: 1

» 19.05.09 18:39 «              Beitrag melden


Beim BGH besteht Anwaltszwang!
Daher wird die Beschwerde nicht angenommen.

Du kannst nur über das Bundesverfassungsgericht gehen und dann den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.

z.B. Keine Strafe ohne Gesetz Art. 7 EMRK

Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war....

Was haltet ihr davon?

invisible

Beiträge: 20

» 26.05.09 14:17 «              Beitrag melden


Amtsgericht Dippoldiswalde wg. Owig die 2. ...
nach meiner Antwort:
Amtsgericht Dippoldiswalde
z.Hd. Hr. Richter Seitz
Kirchplatz 8
01744 Dippoldiswalde

Ihr Aktenzeichen: 5 OWi 38/09 die

Sehr geehrter Herr Richter Seitz, ich bin mit Ihrem Schreiben vom 23.03.2009 NICHT einverstanden, ich lege Beschwerde ein.

Sie versuchen das OWIG mit dem StVG zu umgehen! Das lasse ich nicht zu! Viel mehr wollte und will ich die Gültigkeit des OWIG und somit die rechtliche Grundlage des Bescheides gerichtlich klären lassen.

Der Landkreis Sächs. Schweiz Osterzgebirge hatte mir einen Bußgeldbescheid zukommen lassen mit der Begründung dass der Bescheid sich nach dem OWIG richtet.

Ich habe nie behauptet dass ich zu dem Zeitpunkt NICHT der Führer des Kraftfahrzeuges gewesen bin.

Ich habe nur behauptet dass für diesen Bescheid die Gesetzliche Grundlage fehlt.

Denn,
im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 steht geschrieben:

Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes(EG) zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Auf welches Sie sich Zwangsläufig berufen müssen!

(Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine rechtliche Grundlage mehr.)

ERGO: Dieses Gesetz hat keine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz rückwirkend aufgehoben wurde.

Selbst wenn das Gesetz gültig wäre(bitte um Nachweis)gibt es dann noch den §5 Räumliche Geltung OWIG.

Dieser besagt:

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Nun soll mir bitte die Stadtverwaltung Dippoldiswalde oder der Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge oder das Amtsgericht Dippoldiswalde erklären auf welchem Schiff oder Flugzeug ich diesen Angeblichen Verstoß begangen haben SOLL!!!

Somit bitte ich um KLÄRUNG des Sachverhaltes(ungültiges OWIG). Und das bitte wenn möglich OHNE Umgehungen mit anderen Gesetzen!!!

Hochachtungsvoll

hier die Antwort vom AG DW...

http://www.nurff.de/agdw__1.jpg
http://www.nurff.de/agdw__2.jpg

OHNE WORTE, ich habe nie behauptet nicht der fahrer gewesen zu sein ganz im gegenteil...

Meine Antwort folgt...

invisible

Beiträge: 20

» 27.05.09 14:50 «              Beitrag melden


Hier mein entwurf der antwort:

Amtsgericht Dippoldiswalde
z.Hd. Hr. Richter Seitz
Kirchplatz 8
01744 Dippoldiswalde

Ihr Aktenzeichen: 5 OWi 38/09 die

Sehr geehrter Herr Richter Seitz, ich bin mit Ihrem Schreiben vom 28.04.2009(mit Beglaubigung vom 19.05.09) NICHT einverstanden, ich lege Beschwerde ein.

Sie versuchen das OWIG noch immer mit dem StVG(§ 25 a I) zu umgehen indem Sie behaupten dass ich nie eingeräumt hätte der Führer des Fahrzeuges gewesen zu sein! Das lasse ich nicht zu! Viel mehr schrieb ich dem Landratsamt mehrere Antwortbriefe unter anderem auch mit diesem Inhalt:

Und ganz wichtig, das es später nicht heißt, das ich nicht Zahlen will, sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung (ungültiges OWIG) widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit, Ihrer Forderung folge zu leisten.

somit habe ich bestätigt dass ich der Führer des Fahrzeuges war! Das hätten Sie aus der Akte herauslesen können und müssen. Da Sie versuchen eine Antwort zu vermeiden aus welchen Gründen auch immer, teile ich Ihnen mit dass Sie als Richter nach §42 ZPO, §44 ZPO abgelehnt(wegen Befangenheit) sind und abgelehnt bleiben!

Des Weiteren ist der Beschluss vom 28.04.2009 (mit Beglaubigung vom 19.05.09) rechtlich NICHT GÜLTIG, da es nach §126 BGB nicht mit VOR- UND ZUNAMEN Unterschrieben ist.

Ein Richter muss sich immer an die Vorschriften und die Norm halten! Ich stelle hier Strafbare Handlungen fest(Rechtsbeugung (§ 339 StGB), 2. Nötigung im Amt (§ 240 StGB), Täuschung im Rechtsverkehr (§ 123, 124, 125, 126 u. 134 sowie 138 BGB), Betrug im Rechtsverkehr (§ 267 StGB), Bedrohung und Amtsanmaßung (§ 132 StGB u. § 241 StGB)) wo ich es mir vorbehalte Strafantrag zu stellen!!!

Weiterhin habe ich nach Einsicht in den GVP(Geschäftsverteilungsplan) am 27.05.2009 unter Zeugen Festgestellt dass Sie diesen NICHT unterschrieben haben. Daraus folgt das mir der gesetzlicher Richter verwehrt wurde (§ 101 GG Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden). Sie sind kein gesetzlicher Richter!

Der GVP am Amtsgericht in Dippoldiswalde ist weder fortlaufend Nummeriert weder durch ein Dienstsiegel versehen und somit jeder Zeit Manipulierbar. Uns somit hat der GVP des AG DW keine Gültigkeit und es Existiert KEIN GESETZLICHER RICHTER!

was haltet ihr davon?(natürlich ohne rechtsberatung)

grüße

invisible


vonRoit

Beiträge: 2360

» 27.05.09 15:21 «              Beitrag melden


nun gut, könnte man so nehmen sagt Tante Käthe.
Doch es muss heißen nach § 125 BGB Formmangel, wegen fehlender Unterschrift und nicht BGB § 126, sagt Tante Käthe, die Schlimme.


invisible

Beiträge: 20

» 27.05.09 22:26 «              Beitrag melden


Vielen dank an tante käthe ;-) bleibe am ball und bald gehts scharf... der bande mache ich feuer unter dem arsch...!!!

grüße

invisible...

erst wird dummes pulver verschossen und danach gehts scharf... invisible 2009!!!

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