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Thema: Owi
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Krascher
Beiträge: 959
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» 04.04.09 23:22 « |
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invisible:
Hallo mein erster Beitrag:
Mein Brief an das Landratsamt Sächsische Schweiz Osterzgebirge vom
25.02.2009
An das Gebäude Sächs. Schweiz-Osterzgebirge
Abteilung Ordnungsangelegenheiten
z.Hd. Fr. Steffi Barthel
Zehistaer Str. 9
01796 Pirna
Ihr Aktenzeichen: 110049828
Sehr geehrter Frau Steffi Barthel, ich bin mit Ihrem Schreiben vom
14.01.2009 NICHT einverstanden, ich lege Widerspruch ein.
Denn,
im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
steht geschrieben:
Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes(EG) zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten. Auf welches Sie sich Zwangsläufig berufen müssen!
(Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD
exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an
jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben
wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am
29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine
rechtliche Grundlage mehr.)
ERGO: Dieses Gesetz hat keine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz
rückwirkend aufgehoben wurde.
Ihre maschinell erstellten Schreiben sind laut BGB §126 ohne
Unterschrift mit VOR- & ZUNAMEN rechtlich NICHT GÜLTIG! Dieses
Gesetz gilt auch für Sie!
Und ganz wichtig, das es später nicht heißt, das ich nicht Zahlen will,
sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung
(ungültiges OWIG) widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit,
Ihrer Forderung folge zu leisten.
Wenn Sie den Sachverhalt nicht klären oder entscheiden können bitte um
eine Gerichtliche Klärung!
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort am 23.03.2009 vom Amtsgericht Dippoldiswalde:
Ich deute das als eine Indirekte ZUGABE der nichtexistenz des OWIG!!!
http://nurff.de/agdw.jpg
Beschwerde gegen den Beschluss ! Das OWiG mit dem StVG "umgehen" zu
wollen, ist niedlich.
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heinrich
Beiträge: 35
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» 29.04.09 16:40 « |
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Anhörung zum Bußgeldbescheid
Folgenschwere Formfehler für uns entdeckt
Die werden sich Wundern...
„… Ihre Personalien
anzugeben …“. Dieser
Rechtsbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung rechtswidrig (vgl. dazu
die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler Rz. 3 und 4 zu § 111 OWiG). Die
Ermittlungsbehörde kennt die Identität des Verdächtigen, daher ist §
111 OWiG nicht anwendbar. Nur in Fällen, in denen zur Identifizierung
(nur dafür!!!) weitere Personalien erforderlich sind, können sie
gesondert und mit Begründung angefordert werden. In der Regel handelt
es sich nur um die Angabe des Geburtsdatums. Nicht verpflichtet ist der
Beschuldigte / Betroffenen (richtig wäre die Bezeichnung
„Verdächtiger“) verpflichtet, seinen Beruf, seine Staatsangehörigkeit
anzugeben, noch weniger seine Telefonnummer. Wenn – wie in vielen
Anhörungsbogen – zudem noch steht, dass die Nichtangabe der Personalien
mit Geldbuße nach § 111 OWiG bedroht ist, dann setzt sich der
Sachbearbeiter der Gefahr aus, sich wegen versuchter oder vollendeter
Nötigung strafbar zu machen.
Eine von ihm behauptete „Unkenntnis der
Rechtslage“ oder die
„Entschuldigen“ „Das haben wir schon immer so gemacht“ würde ihn vor
einer Bestrafung nicht schützten. Der Sachbearbeiter – der im übrigen
als solcher richterliche Funktion ausübt – handelt in einem
„nicht-entschuldbaren Verbotsirrtum“, der Vorsatz bleibt deswegen
bestehen.
Denn ein Bußgeldsachbearbeiter muß die für seinen Tätigkeitsbereich
bestehenden Rechtsvorschriften kennen und sie auch beachten.
Quelle
Wie verhält es sich denn im weiteren mit der
"versuchten oder vollendeten Nötigung", bleibt die belanglos fürs
Verfahren?
Gruß Heinrich
Wenn Du für Dein Handeln die volle
Verantwortung übernimmst, und
alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt
niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
Zuletzt bearbeitet: 29.04.09 17:27 von heinrich
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Krascher
Beiträge: 959
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» 03.05.09 19:13 « |
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Swawa:
Hallo Freunde!,
(...)
Sehr geehrter....
auf Ihr als Rechtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben vom 21-04-09 habe
ich nichts veranlasst, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgericht die
Beschwerde nicht statthaft ist ( § 46 Abs. OWIG, § 304 Abs. 4 Satz 2
StPO).
Für den Fall, dass Sie Ihre Beschwerde tatsächlich weiter verfolgen
wollen, bitte ich um eine kurze Nachricht. Ich würde die Akten dann dem
Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorlegen. Sie müssten dann damit
rechnen, dass ihre Beschwerde auf Ihre Kosten als unzulässig verworfen
würde.
Richter schon wieder nicht unterschrieben wie die letzten male und eine
Unterschrift einer Justizamtsinspektorin die man nicht entziffern kann.
Es ist nur ein kleiner Strich zu erkennen was ich im vorherigen
Beschlussvom OLG-SH auch gerügt habe in der Rechtsbeschwerde. Es ist
schon mal wieder verwunderlich, dass der Herr Richter schon im voraus
weiß das die Beschwerde meinerseits als unzulässig vom BGH verworfen
wird. Der Typ weiß genau das er gegen die rechtliche Norm gehandelt hat
und gegen Gesetze verstößt. So, sollte man den Weg zum BGH wagen? Man
müßte das doch mal darauf ankommen lassen! Oder was meint Tante Käthe
da zu?
a) besteht Angst vor einer Kostenrechnung des BGH ?
b) der Widerspruch springt förmlich ins Auge: es ist nicht statthaft,
aber wenn man dennoch auf sein "Recht" besteht, wird man es denn zum
BGH weiterleiten. - Ja, gerne. Leitet weiter !
c) Nur das anfangen, was man auch zu Ende führen möchte.
d) Auch der BGH wird abwiegeln !
e) die nichtige Form beim OLG rügen ! Das BVerfG sagt in 1 BvR 622/98
dass ohne "Unterschrift" überhaupt nichts passiert ist. - Auch beim OLG
nicht.
Fazit: wenn keine Angst vorm AG besteht in dieser Sache, warum dann
vorm BGH. Ist auch nur eine brdvD-Abteilung. Heißt nur anders.
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invisible
Beiträge: 20
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» 26.05.09 14:17 « |
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Amtsgericht Dippoldiswalde wg. Owig die 2. ...
nach meiner Antwort:
Amtsgericht Dippoldiswalde
z.Hd. Hr. Richter Seitz
Kirchplatz 8
01744 Dippoldiswalde
Ihr Aktenzeichen: 5 OWi 38/09 die
Sehr geehrter Herr Richter Seitz, ich bin mit Ihrem Schreiben vom
23.03.2009 NICHT einverstanden, ich lege Beschwerde ein.
Sie versuchen das OWIG mit dem StVG zu umgehen! Das lasse ich nicht zu!
Viel mehr wollte und will ich die Gültigkeit des OWIG und somit die
rechtliche Grundlage des Bescheides gerichtlich klären lassen.
Der Landkreis Sächs. Schweiz Osterzgebirge hatte mir einen
Bußgeldbescheid zukommen lassen mit der Begründung dass der Bescheid
sich nach dem OWIG richtet.
Ich habe nie behauptet dass ich zu dem Zeitpunkt NICHT der Führer des
Kraftfahrzeuges gewesen bin.
Ich habe nur behauptet dass für diesen Bescheid die Gesetzliche
Grundlage fehlt.
Denn,
im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
steht geschrieben:
Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes(EG) zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten. Auf welches Sie sich Zwangsläufig berufen müssen!
(Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD
exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an
jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben
wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am
29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine
rechtliche Grundlage mehr.)
ERGO: Dieses Gesetz hat keine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz
rückwirkend aufgehoben wurde.
Selbst wenn das Gesetz gültig wäre(bitte um Nachweis)gibt es dann noch
den §5 Räumliche Geltung OWIG.
Dieser besagt:
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff
oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die
Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen.
Nun soll mir bitte die Stadtverwaltung Dippoldiswalde oder der
Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge oder das Amtsgericht
Dippoldiswalde erklären auf welchem Schiff oder Flugzeug ich diesen
Angeblichen Verstoß begangen haben SOLL!!!
Somit bitte ich um KLÄRUNG des Sachverhaltes(ungültiges OWIG). Und das
bitte wenn möglich OHNE Umgehungen mit anderen Gesetzen!!!
Hochachtungsvoll
hier die Antwort vom AG DW...
http://www.nurff.de/agdw__1.jpg
http://www.nurff.de/agdw__2.jpg
OHNE WORTE, ich habe nie behauptet nicht der fahrer gewesen zu sein
ganz im gegenteil...
Meine Antwort folgt...
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invisible
Beiträge: 20
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» 27.05.09 14:50 « |
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Hier mein entwurf der antwort:
Amtsgericht Dippoldiswalde
z.Hd. Hr. Richter Seitz
Kirchplatz 8
01744 Dippoldiswalde
Ihr Aktenzeichen: 5 OWi 38/09 die
Sehr geehrter Herr Richter Seitz, ich bin mit Ihrem Schreiben vom
28.04.2009(mit Beglaubigung vom 19.05.09) NICHT einverstanden, ich lege
Beschwerde ein.
Sie versuchen das OWIG noch immer mit dem StVG(§ 25 a I) zu umgehen
indem Sie behaupten dass ich nie eingeräumt hätte der Führer des
Fahrzeuges gewesen zu sein! Das lasse ich nicht zu! Viel mehr schrieb
ich dem Landratsamt mehrere Antwortbriefe unter anderem auch mit diesem
Inhalt:
Und ganz wichtig, das es später nicht heißt, das ich nicht Zahlen will,
sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung
(ungültiges OWIG) widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit,
Ihrer Forderung folge zu leisten.
somit habe ich bestätigt dass ich der Führer des Fahrzeuges war! Das
hätten Sie aus der Akte herauslesen können und müssen. Da Sie versuchen
eine Antwort zu vermeiden aus welchen Gründen auch immer, teile ich
Ihnen mit dass Sie als Richter nach §42 ZPO, §44 ZPO abgelehnt(wegen
Befangenheit) sind und abgelehnt bleiben!
Des Weiteren ist der Beschluss vom 28.04.2009 (mit Beglaubigung vom
19.05.09) rechtlich NICHT GÜLTIG, da es nach §126 BGB nicht mit VOR-
UND ZUNAMEN Unterschrieben ist.
Ein Richter muss sich immer an die Vorschriften und die Norm halten!
Ich stelle hier Strafbare Handlungen fest(Rechtsbeugung (§ 339 StGB),
2. Nötigung im Amt (§ 240 StGB), Täuschung im Rechtsverkehr (§ 123,
124, 125, 126 u. 134 sowie 138 BGB), Betrug im Rechtsverkehr (§ 267
StGB), Bedrohung und Amtsanmaßung (§ 132 StGB u. § 241 StGB)) wo ich es
mir vorbehalte Strafantrag zu stellen!!!
Weiterhin habe ich nach Einsicht in den GVP(Geschäftsverteilungsplan)
am 27.05.2009 unter Zeugen Festgestellt dass Sie diesen NICHT
unterschrieben haben. Daraus folgt das mir der gesetzlicher Richter
verwehrt wurde (§ 101 GG Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden). Sie sind kein
gesetzlicher Richter!
Der GVP am Amtsgericht in Dippoldiswalde ist weder fortlaufend
Nummeriert weder durch ein Dienstsiegel versehen und somit jeder Zeit
Manipulierbar. Uns somit hat der GVP des AG DW keine Gültigkeit und es
Existiert KEIN GESETZLICHER RICHTER!
was haltet ihr davon?(natürlich ohne rechtsberatung)
grüße
invisible
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