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Thema: Owi
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Krascher

Beiträge: 765

maahks
» 28.03.09 12:40 «              Beitrag melden


Kampfgeist:
Eine absolute, weitere Posse der Hamburger Justiz in Bezug auf das OWiG:

Ein Bekannter von mir wurde vor geraumer Zeit in den frühen Morgenstunden (4:00 Uhr)in den Aussenbezirken Hamburgs mit eingeschaltetem Nebellicht gestoppt. Das Verwarngeld von 10 Euro verweigerte er mit dem Hinweis auf die Ungültigkeit des OWiG und der fehlenden Legitimation der BRD-Sondergerichte. Er wurde vom zuständigen Hamburger AG zu 2 Tagen Erzwingungshaft verurteilt und hat jetzt von der Staatsanwaltschaft eine Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft erhalten ... die kann er abwenden, wenn er die 10 Euro zahlt!


€ 10,-- für 2 Tage ? - Das ist ja ein doller "Preis"/Tagessatz

Wenn man dass hier ausreizen möchte, läßt man sich verhaften, um mal das "Gefühl" dafür zu bekommen. In der JVA kann man dann € 10,-- auf den Tisch legen.
Wie gesagt: wenn man das mal mag, als "Sozialstudie" o.ä.
__________________________________________________

Grds: auch solche Hinweise/Aktionen/Vorgänge sind wichtig, da sie dem Unbedarften und Uninformierten das Regime eindrucksvoll vorführen lassen.

Der_Dipl_Ing

Beiträge: 124

» 28.03.09 13:49 «              Beitrag melden


So ne Posse hab ich auch!

Im Sommer 2007 (!) gabs zwei Parkverstöße meiner Tochter in Bonn à je 5,- €!

Es war meine Zeit des Lernens hier und meine Rechtsbeschwerden wegen fehlender Rechtsgrundlagen wurden selbstverständlich vom AG Bonn und LG Köln wegrabuliert! Dann verlor ich die Lust weiter zu machen.
Die Folge: in 2008 min. 5-6 Schreiben der Staatsanwaltschaft, ich solle doch endlich die 2x 5,- € bezahlen - ich legte diese Schreiben ab - "Ablage rund" = Schredder!

Nun kamen Ende Februar 2009 - nach über 1 1/2 Jahren - zwei Erzwingungshaftbefehle zu mir ins Haus "geflattert" - hier meine Antwort ans AG Bonn:
.
.
Zitat Anfang:
Geschäftsnummer: 79 OWi-335 Js xxx1/07
79 OWi-335 Js xxx2/07

Rechtsbeschwerde und Einlegung geeigneter Rechtsmittel gegen die „Beschlüsse“ vom 04.02.2009


Euer Ehren,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Schreiben vom 04.02.2009, eingegangen erst am 27.02.2009 per „Schneckenpost“, da die Schreiben immerhin fast 3 Wochen unterwegs waren (Vorschlag meinerseits, die nächsten Schreiben über/mit „Arriva“ schicken, „Arriva“ hört sich auf jeden Fall schneller an).

Ich muss sagen, diese Stückchen Papier, betitelt als „Beschlüsse“ irritieren mich bis heute, denn ich bin mir immer noch nicht sicher, ob es sich hierbei nicht um einen „schlechten Faschingsscherz“ handelt, sorry, im Rheinland heißt das ja „Karnevalsscherz“.

Begründung:

Das Datum der Schreiben weisen auf die Karnevalszeit hin, der Absendeort Bonn auf die Karnevalshochburg (Köln/Bonn) und der Inhalt ist eigentlich auch nicht ganz ernst zu nehmen.

Ein hoch bezahlter „Richter“ mit 5.000,- bis 10.000,- € Einkommen pro Monat „kümmert“ sich um einen Bußgeldbescheid über unglaubliche 5,- € (in Worten fünfganzeeuros)! Dazu kommen noch die Kosten der Staatsanwaltschaft, die unermüdlich diesen Straftätern von Parksündern hinterher hechelt, anstatt ihre Arbeitskraft - wie geschworen zum Wohle des Volkes einzusetzen - gegen die korrupten Banker (tausende von Milliarden-Schäden) und Politiker zu konzentrieren.
Auf einen überführten Bankster (Millionenstrafe) kämen hunderttausende von Parksün-dern!

Nein, der kleine Mann muss ja belangt werden, die „Großen“ sind ja die „Freunde“ und Parteigenossen, denen geht man nicht ans „Leder“.

Wie heißt es so treffend: „Die Großen lässt man laufen, die Kleinen hängt man!“

Rechnen wir mal nach:

Ein Richter hat einen Stundenlohn zwischen 30,- und 60,- €, die internen Kosten sind wesentlich höher, ich schätze, ein Richter kostet in der Stunde min. 200,- €.
Hierzu kommen die Kosten für den Staatsanwalt, die Justizangestellten die dieses Papier bedruckt haben, der Postbote, etc.
Summa summarum dürfte der Gesamtkostenaufwand geschätzt bei ca. 300,- € die Stunde liegen.

Nehmen wir an, der Richter kommt seiner Pflicht gesetzmäßig nach, dann muss er einen Wust an Papieren und Dokumenten durchsehen, um zu entscheiden, ob die Forderungen der Staatsanwaltschaft auch rechtens sind.
Hierzu braucht er min. 1-2 Stunden Zeit, d.h. es ist ein Kostenaufwand von ca. 600,- € entstanden, um 5,- € einzufordern!!!! Hinzu kommt noch, wie in diesem Falle, eine „Übernachtungsgebühr“ in einer JVA von min. 100,- bis 200,- €!

In einem Wirtschaftsunternehmen würde man einen solchen Mitarbeiter, der dies verfolgt und bearbeitet, wegen Geldverschwendung fristlos kündigen!
Aber hier geht’s ja nur um Steuergelder!

Nun, ich bin auch deshalb so irritiert, da ich gelesen hatte, dass es eine Verwaltungsvorschrift gibt, die besagt, dass ein Verwaltungsakt von Amts wegen sofort einzustellen ist, wenn „die Brühe teurer als die Brocken ist!“ Wieso nicht auch in diesem Falle?

Ich rüge dies!

Weiterhin bin ich irritiert, da ein Tag Erzwingungshaft zu 5,- € nicht ganz stimmig ist.
Bei 5,- € Tagessatz würde ich ja im Jahr gerade mal 1.000,- € verdienen, das würde bedeuten, dass ich nicht nur verhungern, nein, sogar auch noch zusätzlich verdursten würde. Dies ist nicht der Fall, denn dann könnte ich Ihnen ja nicht mehr schreiben.

Laut Internetrecherche wird gerne das Einkommen bei Gericht geschätzt, wenn keine verlässlichen Daten vorliegen. Meist wird dann ein Tagessatz von 50,- € angenommen, dies entspricht einem Jahreseinkommen von ca. 10.000,- €!

Ich rüge die unmenschliche Einstufung durch das Gericht, dass ich noch unter Hartz-4 Verhältnissen leben würde!

Machen wir doch mal die Rechnung mit dem Tagessatz von 50,- € auf:

5,- € Bußgeld entspricht einem Zehntel des Tagessatzes, deshalb ist demgemäß auch nur 1/10 Tag an Erzwingungshaft anzusetzen, das sind 2,4 Std., bzw. 144 Minuten.
Vielleicht lässt sich die Erzwingungshaft so einrichten, dass die 2,4 Std. Erzwingungshaft von 11:00 – 13:24 Uhr angetreten werden kann, denn dann hätte ich eine warme Mahlzeit und bräuchte nicht zu kochen!

Seien Sie mir bitte nicht böse, aber ich musste diesen unglaublichen Vorgang so beschreiben, mir blieb einfach nur die Spucke weg, mir fehlten die Worte – ob dieser enormen Steuergeldverschwendung!

Aber nun die ernstgemeinte Begründung: ....

Zitat Ende

Jetzt folgten weitere zwei Seiten "ernst" gemeinter Rechtsbeschwerden und Beweise, mal sehen, wann ich wieder "Post" erhalte und was darinnen steht!
Oder vielleicht kommen die "grünen Männchen" auch gleich persönlich vorbei!




Zuletzt bearbeitet: 28.03.09 19:54 von Der_Dipl_Ing
Krascher

Beiträge: 765

maahks
» 28.03.09 14:05 «              Beitrag melden


Also immer 5,-- € "Not-Groschen" dabei haben ... so kann man sich selbst bei der JVA auslösen.

deutschesreich

Beiträge: 34

» 28.03.09 19:20 «              Beitrag melden


@invisible
"http://nurff.de/agdw.jpg"

Hm, da tut sich nix bei mir, oder steh ick gerade auf dem berühmten Schlauch?!

"Es wurden keine mit Ihrer Suchanfrage - http://nurff.de/agdw.jpg - übereinstimmenden Dokumente gefunden."

Gruß

Adlerin

Beiträge: 61

» 30.03.09 04:04 «              Beitrag melden


AföO Stuttgart:
....Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid habe ich zum Anlass genommen, die Sach- und Rechtslage zu prüfen.

Nach Würdigung aller Darlegungen ist die Rücknahme des Bußgeldbescheids jedoch nicht gerechtfertigt.

Ihre Ausführungen zum Status der Bundesrepublik Deutschland sind abwegig. Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich bereits in einem ähnlichen Fall mit solchen Darlegungen befasst und in einem beispielhaften Beschluss vom 10.02.2005 unter dem Geschäftszeichen 1 Ss 457/04 und zum Ausdruck gebracht, dass es sich das Gericht versagt, auf die "unsinnigen staats- und völkerrechtlichen Spekulationen" eines Betroffenen, der wie Sie, Ausführungen zum Status des "Deutschen Reichs" machte, einzugehen.

Sie sind als Kraftfahrerin - gleich welcher Nationalität - im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Stuttgart gehalten, die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Sonderrechte stehen Ihnen nicht zu.

Das Geschäftszeichen 1 Ss 457/04 kann ich nirgendwo finden.
Auch nicht beim OLG selbst.

Grüßle


Krascher

Beiträge: 765

maahks
» 30.03.09 12:12 «              Beitrag melden


Adlerin:
AföO Stuttgart:
....Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid habe ich zum Anlass genommen, die Sach- und Rechtslage zu prüfen.

Nach Würdigung aller Darlegungen ist die Rücknahme des Bußgeldbescheids jedoch nicht gerechtfertigt.

Ihre Ausführungen zum Status der Bundesrepublik Deutschland sind abwegig. Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich bereits in einem ähnlichen Fall mit solchen Darlegungen befasst und in einem beispielhaften Beschluss vom 10.02.2005 unter dem Geschäftszeichen 1 Ss 457/04 und zum Ausdruck gebracht, dass es sich das Gericht versagt, auf die "unsinnigen staats- und völkerrechtlichen Spekulationen" eines Betroffenen, der wie Sie, Ausführungen zum Status des "Deutschen Reichs" machte, einzugehen.

Sie sind als Kraftfahrerin - gleich welcher Nationalität - im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Stuttgart gehalten, die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Sonderrechte stehen Ihnen nicht zu.

Das Geschäftszeichen 1 Ss 457/04 kann ich nirgendwo finden.
Auch nicht beim OLG selbst.

Grüßle


Dann das AZ einfach nachfragen und zum Gegenstand des Einspruches machen !

invisible

Beiträge: 3

» 03.04.09 11:09 «              Beitrag melden


@deutschesreich
also bei mir funktioniert es versuche es mal damit www.nurff.de/agdw.jpg
www.nurff.de/agdw.jpg

sitze schon wieder ober der nächsten owig mit verlangen nachgerichtlicher klärung...

hier der entwurf:

Landeshauptstadt Dresden
Abteilung Zentrale Bußgeldstelle
z.Hd. Hr. Hilig
Postfach 120020
01001 Dresden

Ihr Zeichen: 999918792913

Sehr geehrter Herr Hillig, ich bin mit Ihrem Schreiben vom 14.01.2009 NICHT einverstanden, ich lege Widerspruch ein und verlange eine gerichtliche Entscheidung.

Denn wie schon mehrmals erklärt,
im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 steht geschrieben:

Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes(EG) zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Auf welches Sie sich Zwangsläufig berufen müssen!

(Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine rechtliche Grundlage mehr.)

ERGO: Dieses Gesetz hat keine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz rückwirkend aufgehoben wurde.

Ihre maschinell erstellten Schreiben sind laut BGB §126 ohne Unterschrift mit VOR- & ZUNAMEN rechtlich NICHT GÜLTIG! Dieses Gesetz gilt auch für Sie!

Und ganz wichtig, das es später nicht heißt, das ich nicht Zahlen will, sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung (ungültiges OWIG) widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit, Ihrer Forderung folge zu leisten.

Bisher konnten Sie mir die Gültigkeit des OWIG NICHT nachweisen!!!

Wenn Sie den Sachverhalt nicht klären oder entscheiden können bitte um eine Gerichtliche Klärung (von einem gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG)!

Erwähnen möchte ich noch das das Verfahren abgelehnt werden müsse da die Verhältnismäßigkeit vom unrecht geforderten Betrag so gering sind das schon die Arbeitszeit des Richters als auch die Verfahrenskosten den Betrag um ein vielfaches übersteigen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

.......................

Hier noch ein WICHTIGER Hinweis:
Jeder Beamte muß nach Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstration ist eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen.
(§ 38 BRRG) (Beamtenrechtsrahmengesetz)
Ansonsten besteht z. B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
2. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
3. Täuschung im Rechtsverkehr (§ 123, 124, 125, 126 u. 134
sowie 138 BGB)
4. Betrug im Rechtsverkehr (§ 267 StGB)
5. Bedrohung und Amtsanmaßung (§ 132 StGB u. § 241 StGB)
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung Mittäter nach § 25 StGB.
Nach StGB § 138 ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u. a. in Fällen des Hochverrates, Völkermordes, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtsbeugung und Strafvereitelung. (§ 25 StGB)


Enrico

Beiträge: 2

» 03.04.09 11:28 «              Beitrag melden


Seite 1

Ich habe einen interessanten Bericht gefunden wie man mit Bußgeldbescheide verfahren kann:

Nun zurück zu unserem Geldspiel. Neben den zahlreichen „Steuern“ gibt es noch eine andere überaus einträgliche Methode, um an große Summen zu gelangen: Geldbußen. Auch hierfür ist jedes Mittel recht. Das Verrückte daran ist, dass nicht einmal die erfundenen „Gesetze“ der Überwacher auch nur die geringste Grundlage für derartige „Bußgelder“ bieten. Somit besteht auf Bußgelder kein Anspruch, sie sind lediglich eine Forderung nach Geld – und diese wird in der Rechtsliteratur durchweg als Erpressung und Betrug definiert. Diese aus der Luft gegriffenen Forderungen werden Ihnen in den Briefkasten geworfen. (Ihr Briefkasten ist quasi die Erweiterung des für Sie zuständigen Gerichts. Wir alle besitzen ein solches „Gericht“; also sollten wir es auch nutzen!)

Bedenken Sie: Das bürgerliche Recht besagt, dass es bei einem „Verbrechen“ zum einen immer ein Opfer, eine geschädigte Partei geben muss. Und zum anderen braucht man Zeugen. Nehmen wir, um ein Beispiel zu haben, einmal an, dass Sie einen „Strafzettel wegen Falschparkens“ bekommen haben. Wer aber war das „Opfer“ ihres „Parkvergehens“? Wer ist die „geschädigte Partei“? Inwiefern wurde die “geschädigte Partei” geschädigt? Und wo sind die Zeugen? Nur ein lebender, atmender Mensch aus Fleisch und Blut kann geschädigt werden; „Behörden“, „Regierungen“, „Länder“ etc. aber sind abstrakte, fiktive, künstlich erschaffene, nicht existente Institutionen. Sie existieren nur in der menschlichen Vorstellungskraft – und im „Gesetz“. Daher können sie nicht „geschädigt“ werden, Punkt.

Fazit: Hier ist kein Verbrechen begangen worden. Der Vorfall, auf dem das Bußgeld beruht, ist ein Nicht-Vorfall!

Mit der Zahlungsaufforderung in Ihrem Briefkasten will man Ihr Einverständnis erlangen, quasi einen Vertrag mit Ihnen schließen. Aber der Vertrag, den man Ihnen anbietet, nützt nur der einen Seite etwas. Man will Ihr Geld und bietet ihnen im Gegenzug nichts (höchstens weitere Geldstrafen). Es steht Ihnen frei, ob Sie mit dem Anbieter tatsächlich Geschäfte zu solchen Konditionen abschließen wollen.

Indem Sie solche unerwünschten, nicht angeforderten Angebote (in Briefform) – ohne sie zu öffnen – an den Absender zurückgehen lassen, machen Sie von Ihrem unveräußerlichen, gottgegebenen Recht Gebrauch, keinen Vertrag abzuschließen. Im internationalen Recht ist dies ein höflicher, aber bestimmter Weg zu sagen: „Nein danke, ich habe kein Interesse an dem von Ihnen angebotenen Vertrag. Ich möchte keine Geschäfte mit Ihnen tätigen.“

Anders ausgedrückt: Der Absender setzt in seinem „Gericht“ (ihrem Büro) einen „Antrag“ auf und schickt diesen an die Erweiterung des für Sie zuständigen Gerichts in Form Ihres Briefkastens. (Ein Antrag ist in diesem Fall das Ersuchen um eine gerichtliche Verfügung.) Wenn Sie nun den Brief an den Absender zurückschicken, teilen Sie ihm damit mit: Antrag abgelehnt.

Doch damit nicht genug. Sie schicken lediglich Post zurück, die überhaupt gar nicht an Sie gerichtet ist. Schauen Sie genauer hin: Der Name im Adressfeld ist nicht Ihr Name. Denn der Name ist in Großbuchstaben geschrieben und somit nicht Ihr Name, sondern sozusagen Ihre Handelsmarke; er erfüllt eine Strohmannfunktion und ist eine künstliche, „juristische“ Erfindung, von der „Regierung“ für Sie persönlich erschaffen, weil ein lebender, atmender Mensch nicht ihrem (ebenfalls rein fiktiven) „Recht“ untersteht. Diesem fiktiven „Recht“ unterliegen nur fiktive Gebilde.

Doch dieser rein aus Großbuchstaben bestehende Name klingt genauso wie Ihr wahrer Name, und wenn Sie auf ihn hören und reagieren, dann sind Sie in die Falle gegangen. Damit nämlich haben Sie einem Vertrag zugestimmt. (Das zumindest geben die Überwacher vor, doch auch dies stimmt so nicht. Das aber ist wieder eine andere Geschichte. Mehr dazu erfahren Sie in dem Buch „Cracking the Code“, dritte Auflage.)

Zurück zum Thema. Zusätzlich zu dem gerade Geschilderten sollten Sie Folgendes wissen: In all diesen erfundenen „Forderungen“ werden Sie aufgefordert, innerhalb einer „gesetzlichen Frist“ von zwei Wochen zu reagieren, sofern Sie Einspruch erheben wollen. Wenn Sie dies nicht tun und das Schreiben ignorieren, dann geht man davon aus, dass Sie es erhalten haben und sich einverstanden erklären. Anders jedoch, wenn der Brief ungeöffnet zurückgeht.

Bevor die erfundene Forderung Ihnen nämlich nicht zugestellt worden ist, passiert gar nichts. Sie sind gesetzlich übrigens nicht verpflichtet, ein Einschreiben anzunehmen.

Ein „Gerichtszusteller“ (sofern die Überwacher hartnäckig sind) hat nur unter bestimmten Voraussetzungen Erfolg. Wenn jemand persönlich an Sie herantritt, sollten Sie nicht auf Ihren Namen reagieren. Lassen Sie sich auf kein Gespräch ein; das nämlich kann so ausgelegt werden, als hätten Sie auf Ihren Namen oder andere Angaben reagiert. Sprechen Sie mit dem Gerichtszusteller keinesfalls über Themen oder Einzelheiten, die er zur Sprache bringt. Damit nämlich würden sie die Autorität der Überwacher anerkennen und sich ihr unterstellen.

Enrico

Beiträge: 2

» 03.04.09 11:28 «              Beitrag melden


Seite 2

Hier der Ablauf im Einzelnen:

Sie erhalten einen Brief. Obwohl Sie ihn nicht öffnen, wissen Sie, was drinsteht. Öffnen Sie ihn auf keinen Fall! Markieren Sie im Kalender den Tag, an dem Sie ihn erhalten haben, rechnen Sie zehn Tage hinzu und markieren Sie auch dieses Datum als den Tag, an dem Sie den Brief mit dem Vermerk „Zurück an den Absender“ wieder zur Post geben, so dass die „Behörde“ ihn kurz vor Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist wieder auf dem Schreibtisch hat. Das ist ein wichtiger Teil unserer Strategie, denn es wird den Prozess hinauszögern und die Verantwortlichen frustrieren, und damit gewinnen Sie wertvolle Zeit. (Das hat auch einen psychologischen Effekt auf sie – ganz ähnlich dem, den man bei Ihnen erreichen will.)

Besorgen Sie sich einen dicken Filzstift, und streichen Sie damit Adresse und Strichcode auf dem Umschlag durch. Schreiben Sie dann „Zurück an den Absender“ auf den Umschlag. Das tun Sie für den Fall, dass man versucht, Ihnen dasselbe Schreiben noch einmal zuzustellen. (Die Verantwortlichen werden das Schreiben jetzt in einen neuen Umschlag stecken müssen. Das bedeutet mehr Arbeit für sie, und Bürokraten hassen zusätzliche Arbeit.) Sollten sie Ihnen das Schreiben erneut zustellen, wiederholen Sie das Ganze einfach.

Damit bleiben der „Behörde“ zwei Möglichkeiten: den Brief als Einschreiben zu senden oder einen Gerichtszusteller zu bemühen. Zum Thema Einschreiben reicht es zu wissen, dass Sie gesetzlich in keiner Weise verpflichtet sind, irgendetwas anzunehmen. (Ich persönlich halte es so, dass ich höchstens die Post annehme, auf der Name und Adresse des Absenders deutlich lesbar sind.)

Wenn Sie sich weigern, ein Einschreiben anzunehmen, schickt die Post es an den Absender zurück. (Diesem Umstand ging ich nach, und ein australischer Postbeamter mit zwanzigjähriger Berufserfahrung erzählte mir Folgendes: Ist auf dem Einschreiben kein Absender sichtbar, geht der Brief an die Hauptniederlassung der Post, wo er geöffnet wird, um herauszufinden, wer der Absender ist. Dies allerdings ist, wie ich aus Gesprächen mit anderen erfahren habe, nicht nur ordnungswidrig, sondern höchst illegal.)

Dann bleibt der „Behörde“ nur noch, Ihnen einen Gerichtszusteller zu schicken. Verhalten Sie sich in diesem Fall wie oben beschrieben, und damit hat sich die Sache.

PS: Fall Sie einen Brief, der eine Forderung enthielt, bereits geöffnet haben, verfassen Sie einfach eine kurze Notiz (keine handschriftliche!). Erklären Sie, dass das Schreiben, das Sie erhalten hätten, nicht an Sie gerichtet sei, und Sie nicht wüssten, worum es gehe. Da es nicht richtig sei, fremde Post zu behalten, würden Sie daher diesen Brief hiermit zurückschicken. Setzen Sie weder Ihren Namen noch eine Unterschrift, ein Datum oder sonst etwas auf diese Notiz!

Geben Sie die „Forderung“ mitsamt Ihrer Notiz in einen neuen Umschlag, und schreiben Sie den Namen des Absenders sowohl auf die Vorder- als auch auf die Rückseite. Auf diese Weise kann der Brief nur an einer Stelle landen (nämlich dort, wo er herkommt), und niemand wird je herausfinden, wer ihn abgeschickt hat. Kleben Sie keine Briefmarke auf den Umschlag – lassen Sie ruhig die „Behörde“ zahlen.

Wenn Sie ganz raffiniert vorgehen wollen, dann werfen Sie den Brief nicht in Ihrem, sondern in einem Nachbarort in den Postkasten. Und vergessen Sie nicht: Die oben beschriebene Methode kann und sollte nicht nur bei „Bußgeldforderungen“, sondern bei allen unerwünschten/ungesetzlichen Forderungen angewandt werden.

Quelle: http://www.jimhumblemms.de/node/23

Der Bericht fängt dort beim 17. Absatz an.


tobjai

Beiträge: 37


» 03.04.09 15:05 «              Beitrag melden


Schauen Sie genauer hin: Der Name im Adressfeld ist nicht Ihr Name. Denn der Name ist in Großbuchstaben geschrieben und somit nicht Ihr Name, sondern sozusagen Ihre Handelsmarke;


Das ist genau das, wovon ich schon vor einiger Zeit hier im Forum gesprochen haben (Thematik: Fiktive Person).

Die Person IST die Handelsmarke für die über Ihr stehende Gewalt. Es wird damit nicht auf den Menschen, sondern nur auf seine juristische Hülle Bezug genommen, wobei voraus gesetzt wird, dass der Mensch freiwillig für sie einsteht. Ohne dieses Mittel können die einem nämlich gar nichts!

Bulli

Beiträge: 85

» 03.04.09 15:59 «              Beitrag melden


Das Einführungsgesetz für das OWiG wurde rückwirkend aufgehoben. Hat jemand die Begründung dafür, daß dann auch gleich das ganze Gesetz ungültig ist ?
Es geht um den Zusammenhang zwischen Gesetz und Einführungsgesetz, nehme ich mal an.

Adlerin

Beiträge: 61

» 03.04.09 16:18 «              Beitrag melden


Sorry, da ist nix in Großbuchstaben geschrieben, es muß aber heißen: Familienname, Vorname und nicht umgedreht.

Grüßle

Hahnebampel

Beiträge: 4

» 03.04.09 16:34 «              Beitrag melden


Macht euch weniger Gedanken um dieses Einführungsgesetz oder über die Gültigkeit des OwiG. Der Geltungsbereich ist der Knackpunkt (§5). Es sei denn, ihr habt mit eurem Schiff keine Parkscheibe benutzt oder mit dem Flugzeug in der Zone 30 zu schnell unterwegs.

Herkules

Beiträge: 22

» 03.04.09 16:53 «              Beitrag melden


Bulli:
Das Einführungsgesetz für das OWiG wurde rückwirkend aufgehoben. Hat jemand die Begründung dafür, daß dann auch gleich das ganze Gesetz ungültig ist ?
Es geht um den Zusammenhang zwischen Gesetz und Einführungsgesetz, nehme ich mal an.


Bulli, es gibt noch einen Geltungsbereich des OwiG, § 5
Räumliche Geltung

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Auszug Ende:

Hier gilt das Owig noch, aber wer hat schon auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug eine OwiG begangen, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen?

Sonst gibbet da nix mehr.


Gruß Herkules

heinrich

Beiträge: 26

» 03.04.09 21:39 «              Beitrag melden


@ enrico,

du kannst deine variante probieren und man wird dich abkassieren.
oder lies doch einfach mal hier im forum nach.
eines habe ich hier gelernt - immer reagieren!!!
wenn der zoll dann dein konto pfändet, kannst du ja mal erklären, dass du keine kenntnis hattest...

Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
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