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Thema: Owi
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 124
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» 28.03.09 13:49 « |
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So ne Posse hab ich auch!
Im Sommer 2007 (!) gabs zwei Parkverstöße meiner Tochter in Bonn à je
5,- €!
Es war meine Zeit des Lernens hier und meine Rechtsbeschwerden wegen
fehlender Rechtsgrundlagen wurden selbstverständlich vom AG Bonn und LG
Köln wegrabuliert! Dann verlor ich die Lust weiter zu machen.
Die Folge: in 2008 min. 5-6 Schreiben der Staatsanwaltschaft, ich solle
doch endlich die 2x 5,- € bezahlen - ich legte diese Schreiben ab -
"Ablage rund" = Schredder!
Nun kamen Ende Februar 2009 - nach über 1 1/2 Jahren - zwei
Erzwingungshaftbefehle zu mir ins Haus "geflattert" - hier meine
Antwort ans AG Bonn:
.
.
Zitat Anfang:
Geschäftsnummer: 79 OWi-335 Js
xxx1/07
79 OWi-335 Js xxx2/07
Rechtsbeschwerde und Einlegung geeigneter Rechtsmittel gegen die
„Beschlüsse“ vom 04.02.2009
Euer Ehren,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Schreiben vom 04.02.2009,
eingegangen erst am 27.02.2009 per „Schneckenpost“, da die Schreiben
immerhin fast 3 Wochen unterwegs waren (Vorschlag meinerseits, die
nächsten Schreiben über/mit „Arriva“ schicken, „Arriva“ hört sich auf
jeden Fall schneller an).
Ich muss sagen, diese Stückchen Papier, betitelt als „Beschlüsse“
irritieren mich bis heute, denn ich bin mir immer noch nicht sicher, ob
es sich hierbei nicht um einen „schlechten Faschingsscherz“ handelt,
sorry, im Rheinland heißt das ja „Karnevalsscherz“.
Begründung:
Das Datum der Schreiben weisen auf die Karnevalszeit hin, der
Absendeort Bonn auf die Karnevalshochburg (Köln/Bonn) und der Inhalt
ist eigentlich auch nicht ganz ernst zu nehmen.
Ein hoch bezahlter „Richter“ mit 5.000,- bis 10.000,- € Einkommen pro
Monat „kümmert“ sich um einen Bußgeldbescheid über unglaubliche 5,- €
(in Worten fünfganzeeuros)! Dazu kommen noch die Kosten der
Staatsanwaltschaft, die unermüdlich diesen Straftätern von Parksündern
hinterher hechelt, anstatt ihre Arbeitskraft - wie geschworen zum Wohle
des Volkes einzusetzen - gegen die korrupten Banker (tausende von
Milliarden-Schäden) und Politiker zu konzentrieren.
Auf einen überführten Bankster (Millionenstrafe) kämen hunderttausende
von Parksün-dern!
Nein, der kleine Mann muss ja belangt werden, die „Großen“ sind ja die
„Freunde“ und Parteigenossen, denen geht man nicht ans „Leder“.
Wie heißt es so treffend: „Die Großen lässt man laufen, die Kleinen
hängt man!“
Rechnen wir mal nach:
Ein Richter hat einen Stundenlohn zwischen 30,- und 60,- €, die
internen Kosten sind wesentlich höher, ich schätze, ein Richter kostet
in der Stunde min. 200,- €.
Hierzu kommen die Kosten für den Staatsanwalt, die Justizangestellten
die dieses Papier bedruckt haben, der Postbote, etc.
Summa summarum dürfte der Gesamtkostenaufwand geschätzt bei ca. 300,- €
die Stunde liegen.
Nehmen wir an, der Richter kommt seiner Pflicht gesetzmäßig nach, dann
muss er einen Wust an Papieren und Dokumenten durchsehen, um zu
entscheiden, ob die Forderungen der Staatsanwaltschaft auch rechtens
sind.
Hierzu braucht er min. 1-2 Stunden Zeit, d.h. es ist ein Kostenaufwand
von ca. 600,- € entstanden, um 5,- € einzufordern!!!! Hinzu kommt noch,
wie in diesem Falle, eine „Übernachtungsgebühr“ in einer JVA von min.
100,- bis 200,- €!
In einem Wirtschaftsunternehmen würde man einen solchen Mitarbeiter,
der dies verfolgt und bearbeitet, wegen Geldverschwendung fristlos
kündigen!
Aber hier geht’s ja nur um Steuergelder!
Nun, ich bin auch deshalb so irritiert, da ich gelesen hatte, dass es
eine Verwaltungsvorschrift gibt, die besagt, dass ein Verwaltungsakt
von Amts wegen sofort einzustellen ist, wenn „die Brühe teurer als die
Brocken ist!“ Wieso nicht auch in diesem Falle?
Ich rüge dies!
Weiterhin bin ich irritiert, da ein Tag Erzwingungshaft zu 5,- € nicht
ganz stimmig ist.
Bei 5,- € Tagessatz würde ich ja im Jahr gerade mal 1.000,- €
verdienen, das würde bedeuten, dass ich nicht nur verhungern, nein,
sogar auch noch zusätzlich verdursten würde. Dies ist nicht der Fall,
denn dann könnte ich Ihnen ja nicht mehr schreiben.
Laut Internetrecherche wird gerne das Einkommen bei Gericht geschätzt,
wenn keine verlässlichen Daten vorliegen. Meist wird dann ein Tagessatz
von 50,- € angenommen, dies entspricht einem Jahreseinkommen von ca.
10.000,- €!
Ich rüge die unmenschliche Einstufung durch das Gericht, dass ich noch
unter Hartz-4 Verhältnissen leben würde!
Machen wir doch mal die Rechnung mit dem
Tagessatz von 50,- € auf:
5,- € Bußgeld entspricht einem Zehntel des Tagessatzes, deshalb ist
demgemäß auch nur 1/10 Tag an Erzwingungshaft anzusetzen, das sind 2,4
Std., bzw. 144 Minuten.
Vielleicht lässt sich die Erzwingungshaft so einrichten, dass die 2,4
Std. Erzwingungshaft von 11:00 – 13:24 Uhr angetreten werden kann, denn
dann hätte ich eine warme Mahlzeit und bräuchte nicht zu kochen!
Seien Sie mir bitte nicht böse, aber ich musste diesen unglaublichen
Vorgang so beschreiben, mir blieb einfach nur die Spucke weg, mir
fehlten die Worte – ob dieser enormen Steuergeldverschwendung!
Aber nun die ernstgemeinte Begründung:
....
Zitat Ende
Jetzt folgten weitere zwei Seiten "ernst" gemeinter Rechtsbeschwerden
und Beweise, mal sehen, wann ich wieder "Post" erhalte und was darinnen
steht!
Oder vielleicht kommen die "grünen Männchen" auch gleich persönlich
vorbei!
Zuletzt bearbeitet: 28.03.09 19:54 von Der_Dipl_Ing
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invisible
Beiträge: 3
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» 03.04.09 11:09 « |
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@deutschesreich
also bei mir funktioniert es versuche es mal damit www.nurff.de/agdw.jpg
www.nurff.de/agdw.jpg
sitze schon wieder ober der nächsten owig mit verlangen
nachgerichtlicher klärung...
hier der entwurf:
Landeshauptstadt Dresden
Abteilung Zentrale Bußgeldstelle
z.Hd. Hr. Hilig
Postfach 120020
01001 Dresden
Ihr Zeichen: 999918792913
Sehr geehrter Herr Hillig, ich bin mit Ihrem Schreiben vom 14.01.2009
NICHT einverstanden, ich lege Widerspruch ein und verlange eine
gerichtliche Entscheidung.
Denn wie schon mehrmals erklärt,
im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
steht geschrieben:
Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes(EG) zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten. Auf welches Sie sich Zwangsläufig berufen müssen!
(Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD
exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an
jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben
wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am
29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine
rechtliche Grundlage mehr.)
ERGO: Dieses Gesetz hat keine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz
rückwirkend aufgehoben wurde.
Ihre maschinell erstellten Schreiben sind laut BGB §126 ohne
Unterschrift mit VOR- & ZUNAMEN rechtlich NICHT GÜLTIG! Dieses
Gesetz gilt auch für Sie!
Und ganz wichtig, das es später nicht heißt, das ich nicht Zahlen will,
sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung
(ungültiges OWIG) widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit,
Ihrer Forderung folge zu leisten.
Bisher konnten Sie mir die Gültigkeit des OWIG NICHT nachweisen!!!
Wenn Sie den Sachverhalt nicht klären oder entscheiden können bitte um
eine Gerichtliche Klärung (von einem gesetzlichen Richter nach Artikel
101 GG)!
Erwähnen möchte ich noch das das Verfahren abgelehnt werden müsse da
die Verhältnismäßigkeit vom unrecht geforderten Betrag so gering sind
das schon die Arbeitszeit des Richters als auch die Verfahrenskosten
den Betrag um ein vielfaches übersteigen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
.......................
Hier noch ein WICHTIGER Hinweis:
Jeder Beamte muß nach Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen
Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstration
ist eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung zu erheben hat,
wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen.
(§ 38 BRRG) (Beamtenrechtsrahmengesetz)
Ansonsten besteht z. B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
2. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
3. Täuschung im Rechtsverkehr (§ 123, 124, 125, 126 u. 134
sowie 138 BGB)
4. Betrug im Rechtsverkehr (§ 267 StGB)
5. Bedrohung und Amtsanmaßung (§ 132 StGB u. § 241 StGB)
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von
juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht
zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige
unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung
Mittäter nach § 25 StGB.
Nach StGB § 138 ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere
Bürger u. a. in Fällen des Hochverrates, Völkermordes, Verbrechen gegen
die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei
Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede
Rechtsbeugung und Strafvereitelung. (§ 25 StGB)
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Enrico
Beiträge: 2
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» 03.04.09 11:28 « |
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Seite 1
Ich habe einen interessanten Bericht gefunden wie man mit
Bußgeldbescheide verfahren kann:
Nun zurück zu unserem Geldspiel. Neben den zahlreichen „Steuern“ gibt
es noch eine andere überaus einträgliche Methode, um an große Summen zu
gelangen: Geldbußen. Auch hierfür ist jedes Mittel recht. Das Verrückte
daran ist, dass nicht einmal die erfundenen „Gesetze“ der Überwacher
auch nur die geringste Grundlage für derartige „Bußgelder“ bieten.
Somit besteht auf Bußgelder kein Anspruch, sie sind lediglich eine
Forderung nach Geld – und diese wird in der Rechtsliteratur durchweg
als Erpressung und Betrug definiert. Diese aus der Luft gegriffenen
Forderungen werden Ihnen in den Briefkasten geworfen. (Ihr Briefkasten
ist quasi die Erweiterung des für Sie zuständigen Gerichts. Wir alle
besitzen ein solches „Gericht“; also sollten wir es auch nutzen!)
Bedenken Sie: Das bürgerliche Recht besagt, dass es bei einem
„Verbrechen“ zum einen immer ein Opfer, eine geschädigte Partei geben
muss. Und zum anderen braucht man Zeugen. Nehmen wir, um ein Beispiel
zu haben, einmal an, dass Sie einen „Strafzettel wegen Falschparkens“
bekommen haben. Wer aber war das „Opfer“ ihres „Parkvergehens“? Wer ist
die „geschädigte Partei“? Inwiefern wurde die “geschädigte Partei”
geschädigt? Und wo sind die Zeugen? Nur ein lebender, atmender Mensch
aus Fleisch und Blut kann geschädigt werden; „Behörden“, „Regierungen“,
„Länder“ etc. aber sind abstrakte, fiktive, künstlich erschaffene,
nicht existente Institutionen. Sie existieren nur in der menschlichen
Vorstellungskraft – und im „Gesetz“. Daher können sie nicht
„geschädigt“ werden, Punkt.
Fazit: Hier ist kein Verbrechen begangen worden. Der Vorfall, auf dem
das Bußgeld beruht, ist ein Nicht-Vorfall!
Mit der Zahlungsaufforderung in Ihrem Briefkasten will man Ihr
Einverständnis erlangen, quasi einen Vertrag mit Ihnen schließen. Aber
der Vertrag, den man Ihnen anbietet, nützt nur der einen Seite etwas.
Man will Ihr Geld und bietet ihnen im Gegenzug nichts (höchstens
weitere Geldstrafen). Es steht Ihnen frei, ob Sie mit dem Anbieter
tatsächlich Geschäfte zu solchen Konditionen abschließen wollen.
Indem Sie solche unerwünschten, nicht angeforderten Angebote (in
Briefform) – ohne sie zu öffnen – an den Absender zurückgehen lassen,
machen Sie von Ihrem unveräußerlichen, gottgegebenen Recht Gebrauch,
keinen Vertrag abzuschließen. Im internationalen Recht ist dies ein
höflicher, aber bestimmter Weg zu sagen: „Nein danke, ich habe kein
Interesse an dem von Ihnen angebotenen Vertrag. Ich möchte keine
Geschäfte mit Ihnen tätigen.“
Anders ausgedrückt: Der Absender setzt in seinem „Gericht“ (ihrem Büro)
einen „Antrag“ auf und schickt diesen an die Erweiterung des für Sie
zuständigen Gerichts in Form Ihres Briefkastens. (Ein Antrag ist in
diesem Fall das Ersuchen um eine gerichtliche Verfügung.) Wenn Sie nun
den Brief an den Absender zurückschicken, teilen Sie ihm damit mit:
Antrag abgelehnt.
Doch damit nicht genug. Sie schicken lediglich Post zurück, die
überhaupt gar nicht an Sie gerichtet ist. Schauen Sie genauer hin: Der
Name im Adressfeld ist nicht Ihr Name. Denn der Name ist in
Großbuchstaben geschrieben und somit nicht Ihr Name, sondern sozusagen
Ihre Handelsmarke; er erfüllt eine Strohmannfunktion und ist eine
künstliche, „juristische“ Erfindung, von der „Regierung“ für Sie
persönlich erschaffen, weil ein lebender, atmender Mensch nicht ihrem
(ebenfalls rein fiktiven) „Recht“ untersteht. Diesem fiktiven „Recht“
unterliegen nur fiktive Gebilde.
Doch dieser rein aus Großbuchstaben bestehende Name klingt genauso wie
Ihr wahrer Name, und wenn Sie auf ihn hören und reagieren, dann sind
Sie in die Falle gegangen. Damit nämlich haben Sie einem Vertrag
zugestimmt. (Das zumindest geben die Überwacher vor, doch auch dies
stimmt so nicht. Das aber ist wieder eine andere Geschichte. Mehr dazu
erfahren Sie in dem Buch „Cracking the Code“, dritte Auflage.)
Zurück zum Thema. Zusätzlich zu dem gerade Geschilderten sollten Sie
Folgendes wissen: In all diesen erfundenen „Forderungen“ werden Sie
aufgefordert, innerhalb einer „gesetzlichen Frist“ von zwei Wochen zu
reagieren, sofern Sie Einspruch erheben wollen. Wenn Sie dies nicht tun
und das Schreiben ignorieren, dann geht man davon aus, dass Sie es
erhalten haben und sich einverstanden erklären. Anders jedoch, wenn der
Brief ungeöffnet zurückgeht.
Bevor die erfundene Forderung Ihnen nämlich nicht zugestellt worden
ist, passiert gar nichts. Sie sind gesetzlich übrigens nicht
verpflichtet, ein Einschreiben anzunehmen.
Ein „Gerichtszusteller“ (sofern die Überwacher hartnäckig sind) hat nur
unter bestimmten Voraussetzungen Erfolg. Wenn jemand persönlich an Sie
herantritt, sollten Sie nicht auf Ihren Namen reagieren. Lassen Sie
sich auf kein Gespräch ein; das nämlich kann so ausgelegt werden, als
hätten Sie auf Ihren Namen oder andere Angaben reagiert. Sprechen Sie
mit dem Gerichtszusteller keinesfalls über Themen oder Einzelheiten,
die er zur Sprache bringt. Damit nämlich würden sie die Autorität der
Überwacher anerkennen und sich ihr unterstellen.
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Enrico
Beiträge: 2
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» 03.04.09 11:28 « |
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Seite 2
Hier der Ablauf im Einzelnen:
Sie erhalten einen Brief. Obwohl Sie ihn nicht öffnen, wissen Sie, was
drinsteht. Öffnen Sie ihn auf keinen Fall! Markieren Sie im Kalender
den Tag, an dem Sie ihn erhalten haben, rechnen Sie zehn Tage hinzu und
markieren Sie auch dieses Datum als den Tag, an dem Sie den Brief mit
dem Vermerk „Zurück an den Absender“ wieder zur Post geben, so dass die
„Behörde“ ihn kurz vor Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist wieder
auf dem Schreibtisch hat. Das ist ein wichtiger Teil unserer Strategie,
denn es wird den Prozess hinauszögern und die Verantwortlichen
frustrieren, und damit gewinnen Sie wertvolle Zeit. (Das hat auch einen
psychologischen Effekt auf sie – ganz ähnlich dem, den man bei Ihnen
erreichen will.)
Besorgen Sie sich einen dicken Filzstift, und streichen Sie damit
Adresse und Strichcode auf dem Umschlag durch. Schreiben Sie dann
„Zurück an den Absender“ auf den Umschlag. Das tun Sie für den Fall,
dass man versucht, Ihnen dasselbe Schreiben noch einmal zuzustellen.
(Die Verantwortlichen werden das Schreiben jetzt in einen neuen
Umschlag stecken müssen. Das bedeutet mehr Arbeit für sie, und
Bürokraten hassen zusätzliche Arbeit.) Sollten sie Ihnen das Schreiben
erneut zustellen, wiederholen Sie das Ganze einfach.
Damit bleiben der „Behörde“ zwei Möglichkeiten: den Brief als
Einschreiben zu senden oder einen Gerichtszusteller zu bemühen. Zum
Thema Einschreiben reicht es zu wissen, dass Sie gesetzlich in keiner
Weise verpflichtet sind, irgendetwas anzunehmen. (Ich persönlich halte
es so, dass ich höchstens die Post annehme, auf der Name und Adresse
des Absenders deutlich lesbar sind.)
Wenn Sie sich weigern, ein Einschreiben anzunehmen, schickt die Post es
an den Absender zurück. (Diesem Umstand ging ich nach, und ein
australischer Postbeamter mit zwanzigjähriger Berufserfahrung erzählte
mir Folgendes: Ist auf dem Einschreiben kein Absender sichtbar, geht
der Brief an die Hauptniederlassung der Post, wo er geöffnet wird, um
herauszufinden, wer der Absender ist. Dies allerdings ist, wie ich aus
Gesprächen mit anderen erfahren habe, nicht nur ordnungswidrig, sondern
höchst illegal.)
Dann bleibt der „Behörde“ nur noch, Ihnen einen Gerichtszusteller zu
schicken. Verhalten Sie sich in diesem Fall wie oben beschrieben, und
damit hat sich die Sache.
PS: Fall Sie einen Brief, der eine Forderung enthielt, bereits geöffnet
haben, verfassen Sie einfach eine kurze Notiz (keine
handschriftliche!). Erklären Sie, dass das Schreiben, das Sie erhalten
hätten, nicht an Sie gerichtet sei, und Sie nicht wüssten, worum es
gehe. Da es nicht richtig sei, fremde Post zu behalten, würden Sie
daher diesen Brief hiermit zurückschicken. Setzen Sie weder Ihren Namen
noch eine Unterschrift, ein Datum oder sonst etwas auf diese Notiz!
Geben Sie die „Forderung“ mitsamt Ihrer Notiz in einen neuen Umschlag,
und schreiben Sie den Namen des Absenders sowohl auf die Vorder- als
auch auf die Rückseite. Auf diese Weise kann der Brief nur an einer
Stelle landen (nämlich dort, wo er herkommt), und niemand wird je
herausfinden, wer ihn abgeschickt hat. Kleben Sie keine Briefmarke auf
den Umschlag – lassen Sie ruhig die „Behörde“ zahlen.
Wenn Sie ganz raffiniert vorgehen wollen, dann werfen Sie den Brief
nicht in Ihrem, sondern in einem Nachbarort in den Postkasten. Und
vergessen Sie nicht: Die oben beschriebene Methode kann und sollte
nicht nur bei „Bußgeldforderungen“, sondern bei allen
unerwünschten/ungesetzlichen Forderungen angewandt werden.
Quelle: http://www.jimhumblemms.de/node/23
Der Bericht fängt dort beim 17. Absatz an.
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Herkules
Beiträge: 22
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» 03.04.09 16:53 « |
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Bulli:
Das
Einführungsgesetz für das OWiG wurde rückwirkend aufgehoben. Hat jemand
die Begründung dafür, daß dann auch gleich das ganze Gesetz ungültig
ist ?
Es geht um den Zusammenhang zwischen Gesetz und Einführungsgesetz,
nehme ich mal an.
Bulli, es gibt noch einen Geltungsbereich des OwiG, § 5
Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff
oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die
Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen.
Auszug Ende:
Hier gilt das Owig noch, aber wer hat schon auf einem Schiff oder in
einem Luftfahrzeug eine OwiG begangen, das berechtigt ist, die
Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen?
Sonst gibbet da nix mehr.
Gruß Herkules
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