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Thema: Owi
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Frischling
Beiträge: 120
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» 20.03.09 09:10 « |
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Das ist ja fast schon lustig, wenn ein
BRDler behauptet
eine juristische Aussage/Ausführung/Darlegung sein rechts-extremistischem
Gedankengut !!!
Da fällt mir gerade ein, zum "Glück" hat der von den BRD-Juristen doch
so hoch angesehene "Österreicher" ( )
das von den Allierten aufgehobene RBerG persönlich unterzeichnet !!!
Nicht Gesetz und Justiz
machen einen Rechtsstat aus,
sondern Gerechtigkeit
"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der
deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von
Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk ,
das im marxistisch- liberalistischen Parteienstaat eine völlige
Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden
nationalsozialistischer und berufsständischer Weltanschauung entstehen
konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund
Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte
noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen
sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein
Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten
ankommt, sondern vor allem auf dem Nachweis nationalsozialistischer
Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens."
( Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetz in Juristische
Wochenzeitung ( JW ) 1939, S.1844; zitiert von dem erfolglosen Kämpfer
gegen das Rechtsberatungsgesetz, Dr. Egon Schneider - vormals Richter
am OLG Köln - im Mitteilungsblatt des Deutschen Rechts ( MDR,
30.Jahrgang Heft 1/1976 S.1) ( nachträgl. Hervorhebungen) .
Genau deshalb haben die damaligen NS-BRD-Juristen das System und das
RBerG auch so gerne übernommen !!!
Eine grundgesetzlich garantierte
Gewaltenteilung, war von Anfang an
durch die NS-BRD-Juristen nicht gewünscht und wird bis heute planmäßig
verhindert !!!
Als hätten sie nie das
Recht gebeugt
von Helmut Kramer
Nazi-Richter haben niemals das Recht gebeugt - sie haben sich also mit
ihren damaligen Entscheidungen keinesfalls strafbar gemacht.
So hat es die bundesdeutsche Justiz jahrzehntelang gesehen.
Selbst die mehr als 50 000 Todesurteile, mit denen Richter im
Nazi-Staat das Recht pervertiert haben, sind strafrechtlich ungeahndet
geblieben. Helmut Kramer, Vorsitzender des Vereins Forum
Justizgeschichte, hat Beispiele gesammelt.
FORTSETZUNG hier ---> X
Genau so funktioniert noch heute BRD-(UN-)RECHT durch legitimationslose
vorgebliche RICHTER !!!
Ich frage mich immer wieder, wie sich so ein(e) vorgebliche(r)
"RICHTER/IN" fühlt und was sie/er so denkt, wenn sie/er daran denkt,
dass sie/er durch die für die Judikative nicht zuständige und damit
nicht bevollmächtigte Exekutive, von dem Justizminister (Exekutive) zum
offenkundig von Anfang an legitimationslosen RICHTER/IN (Judikative)
ernannt wird !?
Wenn das mal die Familienangehörigen richtig mitbekommen,
mit was für Straftätern man verwandt ist, dann gibts ... ... !!!
WER VERTRITT HIER NUN WIRKLICH
rechts-extremistischem NS-Gedankengut !?
Die von den BRDlern Belästigten oder die
legitimationslosen BRDler ?
Gruß Frischling
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 122
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» 20.03.09 12:13 « |
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Minister ( Diener ) Schönbohm hat ja gar nicht gelogen in seiner
Aussage:
Zitat Anfang:
Sanktionen, die etwa auf Basis des
Ordnungswidrigkeitengesetzes
verhängt wurden, sind also zweifellos gültig. Die Frage des
Geltungsbereichs ist einfach zu beantworten. Da das
Ordnungswidrigkeitengesetz ein Bundesgesetz ist, gilt es räumlich im
gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Zitat Ende
Und wo gilt das Grundgesetz, wo ist dessen Geltungsbereich?
Was sagt das Bundes"verfassungs"gericht dazu? Schauen wir uns mal das
berühmte "Limbach"-Urteil (1 BvF 2/73)an:
"Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr
Staatsvolk und ihr
Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen,
daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts
"Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als
untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet
"Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als
ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt
staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des
Grundgesetzes"
(vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch
verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des
Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art.
23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes
Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet
durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE
7, 1 (7 ff.); 19, 377 (388); 20, 257 (266))."
Nur wurde der Art. 23 GG a.F. im Rahmen des "Einigungsvertrages" am
23.09.1990 aufgehoben (s. BGBl. II S. 885,890)!
Herr Schönborn, gilt das Grundgesetz jetzt im "neuen" Art. 23 GG?
Was sagt denn "Klein-Napoleon" Herr Sarkozy dazu, denn dann würde das
Grundgesetz ja in der ganzen Eu gelten, denn im "neuen" Art. 23 GG
steht doch ein Haufen EU-Schwachsinn???
Zuletzt bearbeitet: 20.03.09 15:51 von Der_Dipl_Ing
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vonRoit
Beiträge: 2220
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» 21.03.09 12:46 « |
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@ frischling
2 BvF 1/73 das Bundes-Faschisten-Gericht Urteil hat hier den gleichen
Charakter.
Orientierungssatz:
1. Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51,
BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch
1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die
Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch
später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.
Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als
Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine
räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch".
2. Zur Ablehnung zweier Anträge auf Aussetzung des Austausches der
Ratifizierungsurkunden gemäß GrundVtr Art 10 vgl 1973-06-18, 2 BvQ
1/73, BVerfGE 35, 257 und 1973-06-04, 2 BvQ 1/73, BVerfGE 35, 193.
Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.
Fundstelle:
BVerfGE 36, 1-37 (LT1-9)
BGBl I 1973, 1058
NJW 1973, 1539-1545 (LT)
BayVBl 1973, 490-493 (LT)
ROW 1973, 226-236 (LT)
JZ 1973, 588-594 (LT)
Hier nehmen wir mal die Aussage das die BRdvD ein Teil bzw.
teilidentisch ist.
Höhere Mathematik ist hierzu nicht notwendig.
Ist ein Teil des Kuchens der ganze Kuchen?
Ja oder Nein?
oder kann ein Teil vom Ganzen das Ganze sein?
Ja oder Nein?
Weiter; Die Entscheidung hat Gesetzeskraft!
Ich beziehe mich auf ein BVerfG - Urteil was Gesetzeskraft hat und bin
jetzt ein Rechter!
Auslegungssache wie?
Ich stelle fest; Das Bundes-Faschisten-Gericht hat entschieden das
Alle, die seinen Urteilen folgen, Rechte sein müssen. Dann muss das
Bundes - Faschisten-Gericht ja rechter sein wie ich.
Ich selbst bin mir aber sicher, noch nie ein Rechter gewesen zu sein,
auch kein Linker.
Die Lehre von Descart 1634 ; Cogito ergo sum ( ich denke, also bin
ich).
Hier versuchen aber Andere für mich zu denken und das war mir schon
immer etwas zu suspekt.
Zuletzt bearbeitet: 21.03.09 13:04 von Administrator
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Swawa
Beiträge: 175
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» 24.03.09 20:52 « |
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Meine OWI Sache vom 17.09.08.
Wie Euch bekannt ist habe ich zwei OWIK. laufen und schon darüber
berichtet. Am 15.02.08 hatte ich einen Gerichtstermin am AG..., zu dem
ich aber nicht erschienen bin. Ich hatte vor dem Gerichtstermin dem
Gericht mitgeteilt, dass ein Erscheinen meiner Person nicht nötig sei,
da das Gericht mir eine Antwort auf den Geltungsbereich des OWIG
schuldig war und ich somit keinen Anlass sah zum Gerichtstermin zu
erscheinen. Die Verhandlung wurde ohne meine Anwesenheit durchgeführt
und ich zur Zahlung der entstandenen Kosten verurteilt. Gegen das
Urteil habe ich nun wie folgt Einspruch eingelegt.
Der Beklagte hat von Ihnen ein Urteil und eine Kostenrechnung bekommen,
obwohl er nicht zu diesen Termin und Verkündigung des Urteils anwesend
war. Dazu erst einmal folgendes. Ohne Anwesenheit des Beklagten kein
Urteil, bestenfalls ein Beschluss. Nach Art: 103 GG. besteht ein Recht
auf eine mündliche Verhandlung mit der Anwesenheit des Beklagten. Von
daher erkennt der der Beklagte das Gesrochene Urteil nicht an und die
im Anhang angezeigte Kostenrechnung. ferner hat der Beklagte dem AG...
mit dem Schreiben vom 04-02-09 über die Aufhebung des
Einführungsgesetzes des Geltungsbereiches der OWIG in Kenntnis gesetzt.
Der Bußgeldstelle hat der Beklagte die gleichen Informationen zu kommen
lassen. Auch auf die Verletzung von Amtswegen auf mein rechtliches
Gehör ( Art: 103 GG ) und die fehlenden Geltungsbereiche der OWIG. Die
Frage ist doch Herr Richter, warum hat der Beklagte darauf keine
Antwort bekommen?
Ferner hat der Beklagte mit Schreiben am 06-10-08/ 04-11-08 / 17-11-08
über die nicht gesetzeskonforme Zustellung des Bußgeldbescheides durch
die Firma POST GmbH in Kenntnis gesetzt.
die nicht gesetzeskonforme Zustellung durch die das rechtliche Gehör (
Art: 103 GG ) des Beklagten verletzt worden ist, wurde ebenso wie auch
die ermangelte Form des Bußgeldbescheides durch die nicht
gesetzeskonforme Zustellung in bezug auf §§ 125, 126 BGB,
Urkundengesetz, etc.pp gerügt.
Mit diesen Schreiben an die Bußgeldstelle am ( Daten siehe oben ) wurde
Rechtsbeschwerde, Einspruch und Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid
vom 30-10-08 eingelegt und am 17-11-08 hat der Beklagte mit einem
Schreiben in Form der Rechtunsicherheit Fragen und Fakten der
rechtlichen Lage der BRD vorgelegt, die den Beklagten bis heute nicht
beantwortet wurden. Hingewiesen hat der Beklagte auf folgendes und das
gleiche gilt für Sie Herr Richter...
1.) Die OMF - BRD ( Organisationsform der Modalität einer
Fremdherrschaft namens BRD ) ist durch die Streichung des Art: 23 GG
a.F ( Geltungsbereich ) seit 1990 " de jure erloschen."
2.) Aus dem gleichen Grund, der Aufhebung von GG Art: a.F wurde das
GVG, die ZPO und die StPO sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls
nichtig.
3.) Auf die gleiche Art und dem gleichen Grund wurde im April 2006 die
StPO, die ZPO und das GVG gelöscht, in dem das Einführungsgesetz
aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze in 04/2006 mit der
Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt.
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Swawa
Beiträge: 175
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» 24.03.09 21:53 « |
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Fortsetzung:
4.) auxch der § 5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen. In dem stand
der Geltungsbereich der Gesetzeswerke.
5.) Das Ordnungswidrigkeitsgesetz ( OWIG) wurde vom Bundestag der
OMF-BRDvd-GmbH in 10/2007 auch zur rückwirkender Aufhebung beschlossen,
weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWIG aufgehoben wurde.
Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29-11-2007
für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr.
Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der BRD
zu keinem Zeitpunkt einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht,
oder z.B. einen ges. Richter ode einen ges. Gerichtsvollzieher ( Art:
101 GG ). In diesen Zusammenhang hat der Beklagte und er weist auch
jetzt darauf hin, auf die Remonstrationverpflichtung und auf §§ 35-44 c
BRRG, §§ 52& 56 BBG und 839 BGB verwiesen.
Um weiteren Schaden von dem Beklagten abzuwenden weist der Beklagte den
Richter Herr... auf folgendes hin, da er nicht nach Art: 103 GG die
Gelegenheit hatte und den angegebenen Sachverhalt zu äußern.
Ich weise Sie auf die Offenkundigkeit hin, das der § 15 GVG schon 1950
gestrichen wurde. In diesem § 15 stand damals, dass die Gerichtsbarkeit
ausschließlich staatlichen Gerichten vorbehalten war (ist)
Der Beklagte weist darauf hin dass er das Freiwillige
Gerichtbarkeitsgesetz ( FGG ) ablehnt und sich als Bürger des Deutschen
Reiches der Gerichtsbarkeit der Alliierten Hohen Komission 8AHK)
unterwirft. Der Beklagte weist auf den Art: V lfd. Nr. 9 des AHK
Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung - Deutschland hin.
Diese lautet:
" Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar, oder Rechtsanwalt
amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung
erhalten hat." Auf der Grundlage dieses nach wie vor gültigen
Militärgesetzes stützt sich der Beklagte und fordert Sie auf, einen
wertehaltigen Nachweis darüber zu erbringen, ob der /die befassten
Richter des AG... von der Militärregierung - Deutschland die Zulassung
erhalten haben, als Richter zu amtieren. Ohne diese Zulassung sind
diese nicht befugt, als Richter zu amtieren und insbesondere nicht in
dieser/ meiner Sache Entscheidungen zu treffen.
Sollte dieser Nachweis nicht von Ihnen geführt werden Herr Richter....
bzw. eine Beibringung verweigert werden, würde dieses entsprechende
Weiterung nach sich ziehen. Außerdem bitte ich Sie, mir klar und
deutlich den Nachweiß darüber zu erbringen, dass sich der Beklagte am
17-09-08 um 12:30 Uhr mit seinen PKW im Geltungsbereich des OWIG gemäß
den Anschuldigungen bewegt hat.
Darüber hinaus möchte ich von Ihnen den Nachweis erbracht haben ob das
AG... zu dem Zeitpunkt der Sitzung am 19.02.09 einen ges. geregelten
Geschäftsverteilungsplan 8GVP) nach § 21 e GVG verfügt hat und es sich
trotz Streichung des § 15 GVG im Jahr 1950 um ein Staatliches Gericht
handelt.
Der Rechtmäßigkeit zu liebe, haben Sie Herr Richter das Urteil zu
Unterschreiben und keine Justizangestellte.
Dieses Anschreiben wurde automatisch erstellt und ist ohne Unterschrift
gültig.
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invisible
Beiträge: 1
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» 27.03.09 07:25 « |
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Hallo mein erster Beitrag:
Mein Brief an das Landratsamt Sächsische Schweiz Osterzgebirge vom
25.02.2009
An das Gebäude Sächs. Schweiz-Osterzgebirge
Abteilung Ordnungsangelegenheiten
z.Hd. Fr. Steffi Barthel
Zehistaer Str. 9
01796 Pirna
Ihr Aktenzeichen: 110049828
Sehr geehrter Frau Steffi Barthel, ich bin mit Ihrem Schreiben vom
14.01.2009 NICHT einverstanden, ich lege Widerspruch ein.
Denn,
im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
steht geschrieben:
Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes(EG) zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten. Auf welches Sie sich Zwangsläufig berufen müssen!
(Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD
exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an
jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben
wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am
29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine
rechtliche Grundlage mehr.)
ERGO: Dieses Gesetz hat keine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz
rückwirkend aufgehoben wurde.
Ihre maschinell erstellten Schreiben sind laut BGB §126 ohne
Unterschrift mit VOR- & ZUNAMEN rechtlich NICHT GÜLTIG! Dieses
Gesetz gilt auch für Sie!
Und ganz wichtig, das es später nicht heißt, das ich nicht Zahlen will,
sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung
(ungültiges OWIG) widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit,
Ihrer Forderung folge zu leisten.
Wenn Sie den Sachverhalt nicht klären oder entscheiden können bitte um
eine Gerichtliche Klärung!
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort am 23.03.2009 vom Amtsgericht Dippoldiswalde:
Ich deute das als eine Indirekte ZUGABE der nichtexistenz des OWIG!!!
http://nurff.de/agdw.jpg
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