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Thema: Owi
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bonny
Beiträge: 8
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» 19.12.08 10:14
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Nach einem kleinen Verkehrsunfall (Sachverhalt wurde zugegeben) kam ein
Bußgeldbescheid ins Haus geflattert.
Wir ging daraufhin zum unserem Rechtsanwalt und wir baten diesen
hiesigen Kreisverwaltung Bad Kreuznach mitzuteilen, dass das Owi-Gesetz
nicht mehr gelte.
Unser Rechtsanwalt schrieb nun der Bußgeldbehörde Bad Kreuznach
folgendes:
In der Bußgeldsache
gegen
XXXXXXX
Ihr Zeichen XXXXXXX
trage ich zur Begründung des Einspruchs zunächst vor, dass die
Rechtsgrundlage
für den Bußgeldbescheid fehlt.
Gemäß § 5 OwiG ist bestimmt, dass nur Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden können, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen.
Allerdings definieret das OwiG nicht welches der Geltungsbereich ist.
Darüber hinaus ist das Einführungsgesetz für das OwiG aufgehoben worden
am
23.11.2007 (BGBL I, Seite 2614).
Damit dürfte das OwiG keine Wirkung mehr haben,
Ohne Gesetz keine Strafe!
Ich beantrage daher,
das Verfahren gegen meinen Mandaten einzustellen.
Die Antwort der Bußgeldstelle Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Einspruch gegen Bußgeldbescheid XXXXXXX
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
aufgrund Ihres Schreibens wurde das Innenministerium in Mainz
angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Folgende Ausführungen
wurden diesbezüglich gemacht.
Die Einspruchsbegründung des Rechtsanwalts von 18. d. M. in der
Bußgeldsache XXXXX, dass durch die Aufhebung des Einführungsgesetzes
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten das OWiG selbst keine Wirkung mehr
habe, ist nicht zutreffend.
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) ist
durch Artikel 57 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) aufgehoben worden.
Nach der Begründung hierzu (BT-Dr. 16/5051) erfolgte dies, weil „für
die darin enthaltenen Regelungen kein praktischer Bedarf mehr besteht“.
Eine Auswirkung auf das am 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten hatte das genannte Rechtsbereinigungsgesetz
jedoch nicht.
Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Hinweis auf die Bestimmung des § 5
OWiG, sie würde den Geltungsbereich des Gesetzes nicht definieren. Nach
dem Gebietsgrundsatz umfasst der räumliche Geltungsbereich das Gebiet
Deutschlands einschließlich des beherrschbaren Raumes unter der
Erdoberfläche sowie den Luftraum darüber und ferner die Feizonen i. S.
des § 20 ZollVG (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auflage RdNr.
2 zu § 5) Da sich die Ordnungswidrigkeit in Waldböckelheim ereignet
hat, ist das OWiG anwendbar.
Wir hoffen ihnen hiermit gedient zu haben.
Sollten wir bis zum 07.09.08 Einspruchsrücknahme vorliegen haben,
werden wir die Angelegenheit über die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach
an das Amtsgericht Bad Kreuznach zu weiteren Entscheidung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Unterschrift nicht lesbar)
Franzmann
Hierauf Antwortet unser Anwalt wie folgt.
In der Bußgeldsache
gegen
XXXXXXX
Ihr Zeichen XXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herrn,
auf ausdrückliche Anweisung meines Mandanten widerspreche ich der
Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides. Ich nehme Bezug auf die
bisherigen Ausführungen und weise Namens und in Vollmacht meines
Mandanten daraufhin, dass in ihrem Schreiben vom 28.08.2008, der
Geltungsbereich des Gesetzes mit „das Gebiet Deutschland“ bezeichnet
ist.
Bitte teilen sie mit, auf Grund welcher Rechtslage sie das Gebiet
Deutschlands umreisen. Ich gehe nicht davon aus, dass sie das Gebiet
Deutschland in den Grenzen von 1937 definieren. Falls nein wollen sie
mir bitte für meinen Mandanten die Gesetzesgrundlage für den
Geltungsbereich genau darlegen
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Nun flatterte mit gelben Umschlag eine PZU in den Briefkasten (Es war
niemand zu Hause).
Terminsladung
AG Bad Kreuznach zur Hauptverhandlung
Wegen Vergehen gegen die StVO
Termin
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift nicht lesbar)
Konrad Justizbeschäftigte
Nach Rücksprache beim RA konnte man in Erfahrung bringen, dass ein Herr
Müller-Webel, AG Bad Kreuznach, eine Hauptverhandlung in dieser Sache
führen wolle.
Dieser habe in dieser Sache sämtliche Zeugen zur Hauptverhandlung
geladen.
Verstehen kann ich dieses zwar nicht, da wir den Sachverhalt überhaupt
nicht bestreiten.
Unser Widerspruch bezog sich lediglich auf ein ungültiges Gesetz.
Nun hat unsere RA sich an das Gericht gewand und gebeten dieses zuvor
genannten Unstand näher zu erläutern.
Jetzt kam ein Schreiben des AG bad Kreuznach zurück,
Sehr geehrter RA,
in den Odrnungswidrigkeitverfahren
XXXXXXXXXXXXXXX
Wegen Vergehen . / . StVO
ist in der Folge der vorläufigen Würdigung der Sach- und Rechtslage ein
Hauptverhandlungstermin unter Beiladung der benannten Zeugen bestimmt
worden.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Woschitz, Justizobersekretär
Dieses Schreiben ist maschinell erstellt deshalb nicht unterschreiben
oder beglaubigt.
Daraufhin schrieb unser RA an das Amtsgericht Bad Kreuznach
In der Ordnungswidrigkeitenverfahren
XXXXXXXXXX
Az.:xxxxxx
Wird ja gar nicht in Frage gestellt, dass der Betroffenen gegen das
Rechtsfahrgebot verstoßen hat. Gleichwohl ist nach Überzeugung des
Betroffenen eine Verhandlung nicht zulässig, mangels unzureichender
Gesetzesvorschriften.
In der Anlage wird eingereicht die Kopie von Artikel VII des
Shaef-Gesetzes Nr. 52 Artikel VII.
Unter Ziffer (e) ist der Begriff Deutschland definiert, nämlich das
Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.12.1937 bestanden hat.
Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen im Bezug auf Berlin vom
25.09.1990 (Bundesgesetzblatt 1990, Teil 2 Seite 1274) ist in Artikel 2
festgehalten, dass alle Rechte und Verpflichtungen, die durch
gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen oder auf Grund
solcher Maßnahmen begründet oder festgehalten worden sind, sind und
bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft
Ablichtung dieses Übereinkommens ebenfalls in der Anlage anbei.
Wenn aber Deutschland das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen
von 1937 bedeutet, sind die Grenzen des Geltungsbereiches des
Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht zutreffend geregelt, dürfte das OWIG
keine Wirkung haben.
XXXXXX
RA
Bin nun mal gespannt, wie es weiter geht. Habe mir vorsorglich das Buch
„Radikal im Recht“ besorgt, um bei der anstehenden Verhandlung gewa
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bonny
Beiträge: 8
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» 22.12.08 10:43 « |
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Hallo Bulli und Tole,
Mein RA ist schon etwas älter, bei der letzten Besprechung meinte er,
wen wir so weiter machen, müsste er noch einmal neu studieren.
Als ich ihm erklärte, wie der Begriff Deutschland rechtlich zu deuten
ist und in welchen Gesetzeswerk (SHAEF Gesetz)dieses niedergeschrieben
steht festgehalten ist, versuchte er über seinen PC (ist an irgendeine
Rechtslexika angeschlossen) etwas über dieses in Erfahrung zu bringen.
Dies gelang ihn natürlich nicht, worüber er doch verwundert war.
Glücklicherweise hatte ich von dieser Seite eine Kopie dabei.
Zuvor hatte ich ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er dieses vergessen
könne, da meines Wissens es in der BRD keine Uni gibt, die das
Besatzungsrecht überhaupt lehrt.
Er hatte darauf erwidert, dass die BRD doch souverän wäre, woraufhin
ich ihm die Kopie des Plenarprotokoll 11/217 im Auszug zu Kenntnis
brachte.
Hier steht nun folgendes zu lesen, was seine Angabe bezüglich der
Souveränität eindeutig widerlegt.
217, Sitzung
Bonn, den 21. Juni 1990
Beginn : 09:01 Uhr
Vizepräsident Cronenberg: Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren der Bundeskanzler hat der Präsidentin des Hauses
mit Schreiben vom 11. Juni 1990 einen Brief der Botschafter der drei
westlichen Alliierten vom 08. Juni 1990 übermittelt, der die Vorbehalte
der Drei Westmächte zur Vertretung Berlins im Bundestag und Bundesrat
betrifft. Dieser Brief hat folgenden Wortlaut:
..... wir möchten ihnen mitteilen, daß die Drei Westmächte im Lichte
der jüngsten Entwicklung in Deutschland und in der internationalen Lage
bestimmte Aspekte ihrer Vorbehalte zum Grundgesetz einer Prüfung
unterzogen haben.
Die Vorbehalte der Drei Westmächte im bezug auf die unmittelbaren
Wahlen zum Bundestag und das volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im
Bundestag und Bundesrat, die insbesondere im Genehmigungsschreiben vom
12. Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen sind, werden aufgehoben.
(Beifall in ganzem Haus)
Die Haltung der Alliierten, daß die Bindungen zwischen den Westsektoren
Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und
entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie
bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik
Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden
beleibt unverändert.
Und dieser Vorbehalt gilt bis zum heutigen Tage uneingeschränkt.
Von einer staatlichen Souveränität der BRD könne hier überhaupt keine
Rede sein.
Berlin ist für die Bundesrepublik Deutschland exterritoriales Gebiet,
auf dem sie überhaupt nichts zu sagen, geschweige denn zu melden hat.
Berlin, wie festgestellt nicht zugehörig zum angeblichen Staatsgebiet
der BRD, soll die Hpt-Stadt sein?
Wohl etwas für Träumer!!!!!!!!
Er hat sich immer alles angehört und dann seine Mädels recherchieren
lassen.
Von machen Dingen hat er zum ersten Mal nach seiner Aussage etwas
gehört.
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Katz
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» 22.12.08 12:45 « |
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Hier findet man (fast) alle Plenarprotokolle, ebenso die dazugehörigen
Drucksachen...
http://drucksachen.bundestag.de/drucksachen/index.php
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bonny
Beiträge: 8
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» 07.01.09 20:21 « |
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In der Ordnungswidrigkeitenverfahren
XXXXXXXXX
AZ.: XXXXXXX
wird ja gar nicht in Frage gestellt, dass der Betroffenen gegen das
Rechtsfahrgebot verstoßen hat, Gleichwohl ist nach Überzeugung des
Betroffenen eine Verhandlung nicht zulässig, mangels unzureichender
Gesetzesvorschriften.
In der Anlage wird nachgereicht die Kopie des Artikel VII des SHAEF -
Gesetzes Nr. 52
Artikel VII.
Unter Ziffer (e) ist der Begriff Deutschland definiert, nämlich das
Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.12.1937 bestanden hat.
Im Übereinkommen zu Regelungen bestimmter Fragen im Bezug auf Berlin
vom 25.09.1990 (Bundesgesetzblatt 1990, Teil 2, Seite 1274) ist in
Artikel 2 festgehalten, dass alle Rechte und Verpflichtungen, die durch
gesetzberberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der
alliierten Behörden in oder im Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher
Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in
jeder Hinsicht nach deutschem recht in Kraft.
Ablichtung dieses Übereinkommens ebenfalls in der Anzeige anbei.
Wenn aber Deutschland das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen
von 1937 bedeutet, sind die Grenzen des Geltungsbereiches des
Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht zutreffend geregelt, dürfte das OWiG
keine Wirkung haben.
Bis zum heutigen Tag vom ladenden Richter keinerlei Stellungnahme.
Der Richter hat alle Zeugen geladen und beabsichtig doch tatsächlich
eine Verhandlung zu führen, über einen Tatbestand, der überhaupt nicht
in Frage gestellt wird.
RA meint, dass er dieses tut um an höhere Instanz (LG) abzugeben.
Eine Überprüfung des Sachverhalts und auch eine Würdigung des
Einspruchs findet nicht statt.
Dem Richter scheint es zuviel Arbeit zu sein, diess Verfahren an die
zuständige Instanz, die aufgrund des Einspruch seinerseits anzurufen
wäre, zu verweisen
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