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Thema: Owi
bonny

Beiträge: 8

» 19.12.08 10:14 «           Beitrag melden


Nach einem kleinen Verkehrsunfall (Sachverhalt wurde zugegeben) kam ein Bußgeldbescheid ins Haus geflattert.

Wir ging daraufhin zum unserem Rechtsanwalt und wir baten diesen hiesigen Kreisverwaltung Bad Kreuznach mitzuteilen, dass das Owi-Gesetz nicht mehr gelte.
Unser Rechtsanwalt schrieb nun der Bußgeldbehörde Bad Kreuznach folgendes:

In der Bußgeldsache
gegen
XXXXXXX
Ihr Zeichen XXXXXXX

trage ich zur Begründung des Einspruchs zunächst vor, dass die Rechtsgrundlage
für den Bußgeldbescheid fehlt.
Gemäß § 5 OwiG ist bestimmt, dass nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen.
Allerdings definieret das OwiG nicht welches der Geltungsbereich ist.
Darüber hinaus ist das Einführungsgesetz für das OwiG aufgehoben worden am
23.11.2007 (BGBL I, Seite 2614).
Damit dürfte das OwiG keine Wirkung mehr haben,
Ohne Gesetz keine Strafe!
Ich beantrage daher,
das Verfahren gegen meinen Mandaten einzustellen.

Die Antwort der Bußgeldstelle Kreisverwaltung Bad Kreuznach

Einspruch gegen Bußgeldbescheid XXXXXXX

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

aufgrund Ihres Schreibens wurde das Innenministerium in Mainz angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Folgende Ausführungen wurden diesbezüglich gemacht.
Die Einspruchsbegründung des Rechtsanwalts von 18. d. M. in der Bußgeldsache XXXXX, dass durch die Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten das OWiG selbst keine Wirkung mehr habe, ist nicht zutreffend.
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) ist durch Artikel 57 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) aufgehoben worden.
Nach der Begründung hierzu (BT-Dr. 16/5051) erfolgte dies, weil „für die darin enthaltenen Regelungen kein praktischer Bedarf mehr besteht“. Eine Auswirkung auf das am 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Gesetz über Ordnungswidrigkeiten hatte das genannte Rechtsbereinigungsgesetz jedoch nicht.

Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Hinweis auf die Bestimmung des § 5 OWiG, sie würde den Geltungsbereich des Gesetzes nicht definieren. Nach dem Gebietsgrundsatz umfasst der räumliche Geltungsbereich das Gebiet Deutschlands einschließlich des beherrschbaren Raumes unter der Erdoberfläche sowie den Luftraum darüber und ferner die Feizonen i. S. des § 20 ZollVG (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auflage RdNr. 2 zu § 5) Da sich die Ordnungswidrigkeit in Waldböckelheim ereignet hat, ist das OWiG anwendbar.

Wir hoffen ihnen hiermit gedient zu haben.

Sollten wir bis zum 07.09.08 Einspruchsrücknahme vorliegen haben, werden wir die Angelegenheit über die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach an das Amtsgericht Bad Kreuznach zu weiteren Entscheidung abgeben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Unterschrift nicht lesbar)
Franzmann

Hierauf Antwortet unser Anwalt wie folgt.

In der Bußgeldsache
gegen
XXXXXXX
Ihr Zeichen XXXXXX

Sehr geehrte Damen und Herrn,

auf ausdrückliche Anweisung meines Mandanten widerspreche ich der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides. Ich nehme Bezug auf die bisherigen Ausführungen und weise Namens und in Vollmacht meines Mandanten daraufhin, dass in ihrem Schreiben vom 28.08.2008, der Geltungsbereich des Gesetzes mit „das Gebiet Deutschland“ bezeichnet ist.

Bitte teilen sie mit, auf Grund welcher Rechtslage sie das Gebiet Deutschlands umreisen. Ich gehe nicht davon aus, dass sie das Gebiet Deutschland in den Grenzen von 1937 definieren. Falls nein wollen sie mir bitte für meinen Mandanten die Gesetzesgrundlage für den Geltungsbereich genau darlegen

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Nun flatterte mit gelben Umschlag eine PZU in den Briefkasten (Es war niemand zu Hause).

Terminsladung

AG Bad Kreuznach zur Hauptverhandlung
Wegen Vergehen gegen die StVO
Termin
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift nicht lesbar)
Konrad Justizbeschäftigte

Nach Rücksprache beim RA konnte man in Erfahrung bringen, dass ein Herr Müller-Webel, AG Bad Kreuznach, eine Hauptverhandlung in dieser Sache führen wolle.
Dieser habe in dieser Sache sämtliche Zeugen zur Hauptverhandlung geladen.
Verstehen kann ich dieses zwar nicht, da wir den Sachverhalt überhaupt nicht bestreiten.
Unser Widerspruch bezog sich lediglich auf ein ungültiges Gesetz.

Nun hat unsere RA sich an das Gericht gewand und gebeten dieses zuvor genannten Unstand näher zu erläutern.

Jetzt kam ein Schreiben des AG bad Kreuznach zurück,

Sehr geehrter RA,

in den Odrnungswidrigkeitverfahren
XXXXXXXXXXXXXXX
Wegen Vergehen . / . StVO

ist in der Folge der vorläufigen Würdigung der Sach- und Rechtslage ein Hauptverhandlungstermin unter Beiladung der benannten Zeugen bestimmt worden.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Woschitz, Justizobersekretär

Dieses Schreiben ist maschinell erstellt deshalb nicht unterschreiben oder beglaubigt.

Daraufhin schrieb unser RA an das Amtsgericht Bad Kreuznach

In der Ordnungswidrigkeitenverfahren
XXXXXXXXXX
Az.:xxxxxx

Wird ja gar nicht in Frage gestellt, dass der Betroffenen gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat. Gleichwohl ist nach Überzeugung des Betroffenen eine Verhandlung nicht zulässig, mangels unzureichender Gesetzesvorschriften.
In der Anlage wird eingereicht die Kopie von Artikel VII des Shaef-Gesetzes Nr. 52 Artikel VII.
Unter Ziffer (e) ist der Begriff Deutschland definiert, nämlich das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.12.1937 bestanden hat.
Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen im Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (Bundesgesetzblatt 1990, Teil 2 Seite 1274) ist in Artikel 2 festgehalten, dass alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgehalten worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft
Ablichtung dieses Übereinkommens ebenfalls in der Anlage anbei.
Wenn aber Deutschland das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 bedeutet, sind die Grenzen des Geltungsbereiches des Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht zutreffend geregelt, dürfte das OWIG keine Wirkung haben.

XXXXXX
RA

Bin nun mal gespannt, wie es weiter geht. Habe mir vorsorglich das Buch „Radikal im Recht“ besorgt, um bei der anstehenden Verhandlung gewa

Swawa

Beiträge: 153

» 19.12.08 12:03 «           Beitrag melden


hallo bonny,

PZU die nicht persönlich übergeben werden gleich ungeöffnet zurück an den absender. denn Art:103 (1) GG Rn 31 besagt ausdrücklich" der anspruch auf das rechtliche gehör (103) ist gewahrt, wenn dem empfangsberechtigten das schriftstück persönlich übergeben wird und dessen personalien festgestellt werden. dein briefkasten konnte das nicht. der informationserfolg konnte nicht sichergestellt werden. sage mal, waren deine PZU auf der rechten seite offen, mir einen angefertigten eingriff? wäre für mich interessant zu wissen, denn neuerdings kommen solche gelben dinger vom AG zu mir in den Briefkasten. gruß swawa

bonny

Beiträge: 8

» 20.12.08 07:24 «           Beitrag melden


Hallo Swana,

meine PZU war ordnungsgemäß verschlossen gewesen.
Sie war seitlich nicht zu öffnen.
Habe die PZU mit einem Brieföffner geöffnen.



Bulli

Beiträge: 70

» 20.12.08 12:01 «           Beitrag melden


Hallo Bonny,

wie hast Du es geschafft einen Rechtsanwalt mit der Sache zu betreuen der so argumentiert ?
Normalerweise stehen Rechtsanwälte schön stramm auf der Seite des brDvD Systems.

deutschesreich

Beiträge: 22

» 20.12.08 19:37 «           Beitrag melden


Hab ich mich auch gerade beim lesen gefragt.Wurde mal einer der wenigen "anständigen" gefunden ?!

Gruß

ToLe

Beiträge: 32

» 20.12.08 19:38 «           Beitrag melden


Was Bulli gefragt hat, würde mich auch brennend interessieren.
Dieser Anwalt hat evtl. verstanden worum es in der BRdvD geht.
Würde mich auch interessieren worauf sich der Anwalt spezialisiert hat.

Gruß ToLe

bonny

Beiträge: 8

» 22.12.08 10:43 «           Beitrag melden


Hallo Bulli und Tole,

Mein RA ist schon etwas älter, bei der letzten Besprechung meinte er, wen wir so weiter machen, müsste er noch einmal neu studieren.
Als ich ihm erklärte, wie der Begriff Deutschland rechtlich zu deuten ist und in welchen Gesetzeswerk (SHAEF Gesetz)dieses niedergeschrieben steht festgehalten ist, versuchte er über seinen PC (ist an irgendeine Rechtslexika angeschlossen) etwas über dieses in Erfahrung zu bringen. Dies gelang ihn natürlich nicht, worüber er doch verwundert war.
Glücklicherweise hatte ich von dieser Seite eine Kopie dabei.
Zuvor hatte ich ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er dieses vergessen könne, da meines Wissens es in der BRD keine Uni gibt, die das Besatzungsrecht überhaupt lehrt.
Er hatte darauf erwidert, dass die BRD doch souverän wäre, woraufhin ich ihm die Kopie des Plenarprotokoll 11/217 im Auszug zu Kenntnis brachte.
Hier steht nun folgendes zu lesen, was seine Angabe bezüglich der Souveränität eindeutig widerlegt.
217, Sitzung

Bonn, den 21. Juni 1990

Beginn : 09:01 Uhr

Vizepräsident Cronenberg: Die Sitzung ist eröffnet.

Meine Damen und Herren der Bundeskanzler hat der Präsidentin des Hauses mit Schreiben vom 11. Juni 1990 einen Brief der Botschafter der drei westlichen Alliierten vom 08. Juni 1990 übermittelt, der die Vorbehalte der Drei Westmächte zur Vertretung Berlins im Bundestag und Bundesrat betrifft. Dieser Brief hat folgenden Wortlaut:

..... wir möchten ihnen mitteilen, daß die Drei Westmächte im Lichte der jüngsten Entwicklung in Deutschland und in der internationalen Lage bestimmte Aspekte ihrer Vorbehalte zum Grundgesetz einer Prüfung unterzogen haben.

Die Vorbehalte der Drei Westmächte im bezug auf die unmittelbaren Wahlen zum Bundestag und das volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und Bundesrat, die insbesondere im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen sind, werden aufgehoben.

(Beifall in ganzem Haus)

Die Haltung der Alliierten, daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden beleibt unverändert.

Und dieser Vorbehalt gilt bis zum heutigen Tage uneingeschränkt.

Von einer staatlichen Souveränität der BRD könne hier überhaupt keine Rede sein.

Berlin ist für die Bundesrepublik Deutschland exterritoriales Gebiet, auf dem sie überhaupt nichts zu sagen, geschweige denn zu melden hat.

Berlin, wie festgestellt nicht zugehörig zum angeblichen Staatsgebiet der BRD, soll die Hpt-Stadt sein?
Wohl etwas für Träumer!!!!!!!!

Er hat sich immer alles angehört und dann seine Mädels recherchieren lassen.

Von machen Dingen hat er zum ersten Mal nach seiner Aussage etwas gehört.




Krascher

Beiträge: 696

maahks
» 22.12.08 11:30 «           Beitrag melden


Aber auch der älteste RA hat schon mal was von einem gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG gehört und mit Sicherheit noch keinen in der brdvD erlebt.
Das schließen die Juristen im gr. Kommentar zum Bonner GG nämlich selbst aus. Ist keine Erfindung einer IPD, sondern Klarstellung seitens der Juristen.

Die IPD hat auch keine Ansicht, sondern zitiert lediglich Gerichte, Parlamente, etc. pp

Und wer über Normen glaubt diskutieren zu können, der kann ja mal aus Kostengründen die DIN beim Kraftstoff "interpretieren" und mit Wasser 1:1 verdünnen. Sollte ein Statiker beim nächsten Hallendach über die Norm sinnieren wollen, oder ein Elektriker bei einer Kabelstäre, sind die Folgen und eine Anzahl von menschl. Opfern wahrscheinlich schon vorprogrammiert.

Die "Auslegungen" von Rechts-NORMEN durch BRD-Juristen kosten tatsächlich Tausende Existenz und Leben. Die Anzahl von Justizopferinitiativen kann jeder selbst mal "ergoogeln".

Kampfgeist

Beiträge: 112

» 22.12.08 12:15 «           Beitrag melden


@ Bonny

Kannst Du ´mal die Quelle für Infos wie das Plenarprotokoll 11/217 nennen?


Respectfully
Kampfgeist
Katz
» 22.12.08 12:45 «           Beitrag melden


Hier findet man (fast) alle Plenarprotokolle, ebenso die dazugehörigen Drucksachen...

http://drucksachen.bundestag.de/drucksachen/index.php

tobjai

Beiträge: 22


» 22.12.08 20:25 «           Beitrag melden


Ein bisschen genauer noch:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/11/11217.pdf

;-)

bonny

Beiträge: 8

» 23.12.08 15:38 «           Beitrag melden


Hallo Kampfgeist

Unter diesem Link

http://www.parlamentsspiegel.de/ps/Inhalt/zum_Dokumentenarchiv.jsp

kannst du fast alle Dokumente oder Plenarprotokolle einsehen.

bonny

Beiträge: 8

» 23.12.08 15:50 «           Beitrag melden


Hallo Swana,

habe mich mit einer Bediensteten der Deutschen Post AG unterhalten. Diese hat mir mitgeteilt, dass es verschiedene Arten vom PZA/PZU gibt.

Mache Postzustellungsaufträge (PZA) sind seitlich ca. 5 cm geöffnet. In diesen steckt vor dem Einwurf die Postzustellungsurkunde (PZU), die vom Briefträger nach dem Einwurf entnommen wird und an das versendente Gericht zurück gesandt wird.

Einige PZA sind in die PZU eingefaltet. Die komplett verschlossene PZA wird vom Briefträger entnommen und eingeworfen. Die PZU geht ans Gericht zurück.

bonny

Beiträge: 8

» 07.01.09 20:21 «           Beitrag melden


In der Ordnungswidrigkeitenverfahren
XXXXXXXXX
AZ.: XXXXXXX

wird ja gar nicht in Frage gestellt, dass der Betroffenen gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, Gleichwohl ist nach Überzeugung des Betroffenen eine Verhandlung nicht zulässig, mangels unzureichender Gesetzesvorschriften.

In der Anlage wird nachgereicht die Kopie des Artikel VII des SHAEF - Gesetzes Nr. 52
Artikel VII.

Unter Ziffer (e) ist der Begriff Deutschland definiert, nämlich das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.12.1937 bestanden hat.

Im Übereinkommen zu Regelungen bestimmter Fragen im Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (Bundesgesetzblatt 1990, Teil 2, Seite 1274) ist in Artikel 2 festgehalten, dass alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzberberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder im Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem recht in Kraft.

Ablichtung dieses Übereinkommens ebenfalls in der Anzeige anbei.

Wenn aber Deutschland das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 bedeutet, sind die Grenzen des Geltungsbereiches des Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht zutreffend geregelt, dürfte das OWiG keine Wirkung haben.

Bis zum heutigen Tag vom ladenden Richter keinerlei Stellungnahme.
Der Richter hat alle Zeugen geladen und beabsichtig doch tatsächlich eine Verhandlung zu führen, über einen Tatbestand, der überhaupt nicht in Frage gestellt wird.

RA meint, dass er dieses tut um an höhere Instanz (LG) abzugeben.

Eine Überprüfung des Sachverhalts und auch eine Würdigung des Einspruchs findet nicht statt.

Dem Richter scheint es zuviel Arbeit zu sein, diess Verfahren an die zuständige Instanz, die aufgrund des Einspruch seinerseits anzurufen wäre, zu verweisen

Oda

Beiträge: 2

» 16.01.09 16:54 «           Beitrag melden


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