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                   Thema: OWIG die nächste 
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                         Krascher
                         
                         
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» 04.10.09 11:13 «   | 
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                        Vale:
                        Neues vom Ordnungsamt Meißen
Gestern wars soweit, da hatte ich den geben Brief im Postfach
bzw.durfte ich ihn am Schalter abholen. 
Zu Hause angekommen stellte ich fest, daß es ein halb offener Brief war
und die Zustellungsurkunde noch drin ist. Ein Zustelldatum wurde aufdem
Umschlag auch nicht vermerkt. 
Jetzt bin ich am überlegen, was ich mache. 
Schicke ich de Brief ungeöffnet zurück, oder werfe ich mal einen Blick
ins innere. Interessieren tät es mich ja. 
Theoretisch haben die ja keinen Nachweis, daß ich den Brief erhalten
habe, wenn ich noch die Zustellungsurkunde habe.    
Hier erstmal wieder die Ablichtungen
                         Gelber Brief
                         
                         
                         
Hier einfach den Umschlag kopieren und immer "zum Gegenstand des
Verfahrens" machen. - Dennoch (!) so verfahren, als wenn das Brieflein
"ordnungsgemäß" zugestellt worden ist, da die Fristen "laufen";
unabhängig davon, ob sie de jure zu laufen haben, oder nicht.    
                         
Wichtig: IMMER reagieren ! 
                         
                        Art. 20 (2) GG - Basisdemokratie mit der IPD
! 
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                         truly
                         
                         
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» 04.10.09 20:15 «   | 
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hallo kampfgeist! 
                         
hier der inhalt der seite. war aber abzusehen, dass das so kommt.
solche dinge müsst ihr euch SOFORT runterziehen, wenn es euch wichtig
erscheint. löschen kannst du ja immer noch. 
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Von Anwaltskanzlei KULPE & NEUBERT 
Adresse 
Rechtsanwalt Stephan Neubert 
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Impressum / Haftung 
(c) Stephan Neubert 2008 
                         
Aufhebung des Ordnungswidrigkeitengesetz 
Veröffentlicht: 19. Mai 2009 um 13:43 • durch Webmaster 
Kategorie: News, Scheidungsrecht, Urteile, Verkehrsrecht 
Tags: Ordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeiten,
Ordnungswidrigkeitengesetz, OWI, OWIG, Urteile, Verkehrsrecht 
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) wurde exakt am 11.10.2007 im
Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag
das Einführungsgesetz für das OWIG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit
existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für
sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage, ist auch im
EGOWi §1 der Geltungsbereich weggefallen. Das Gericht/Behörde wird
gerügt, sich auf Gesetze zu berufen, welche nicht mehr gültig sind und
zum Schaden der Bürger sich von diesen ungerechtfertigt zu bereichern.  
Plünderung im besetzten Gebiet!  
Zum Geltungsbereich einer Vorschrift bzw. Gesetz legt das
Bundesverwaltungsgericht folgendes fest (diese Urteile haben in
„Deutschland“ Gesetzeskraft): „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten
darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen
Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein
Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb
wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).  
Das OVG Lüneburg 3 K 21/89 sowie das VG – Hannover 2001 hat diesen
Sachverhalt ebenfalls bestätigt. Glücklich, wem es gelang, den Grund
der Dinge zu erkennen. 
                         
Von Anwaltskanzlei KULPE & NEUBERT 
                         
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hoffe, ich konnte dir helfen. 
                         
liebe grüße von 
TRULY 
                         
                         
                         
                         
Zuletzt bearbeitet: 16.10.09 17:21 von truly 
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