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                   Thema: OWIG die nächste 
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                         invisible
                         
                         
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» 02.09.09 11:59 «   | 
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neuste AUSREDEN der landratsämter: 
                         
einführungsgesetze (EG) regeln, wie das gesetz, auf das es sich
bezieht, in der praxis eingebracht wird, z.b. werden übergangsregeln
festgelegt. insofern besteht nach einer bestimmten zeitkein bedarf mehr
für das einführungsgesetz, weil z.b. alle dort geregelten
übergangsfristen vertrichen sind, das eg also seinen zweck erfüllt hat.
damit kann ohne weitere folgen das einführungsgesetz gestrichen werden.
das gesetz, zu dessen, einführung es beschlossen wurde, wird durch eine
solche aufhebung in seiner gültigkeit nicht berühert. somit gilt das
ordnungswidrigkeitengesetz(owig) nach wie vor. zur bestimmtheit und
form eines verwaltungsaktes(bescheides) wird auf § 37
verwaltungsverfahrensgesetz(vwvfg) verwiesen. 
                         
grüße 
                         
invisible 
                         
Man kann alle Leute einige Zeit und einige Leute alle Zeit, aber nicht
alle Leute alle Zeit zum Narren halten. (Abraham Lincoln) 
                         
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                         Krascher
                         
                         
                        Beiträge: 1308 
                        
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» 02.09.09 13:08 «   | 
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                        Interessante Ansicht. 
                         
                        [Hahnebampel:]Da hat das
Landratsamt nicht ganz unrecht. Auf manche Einführungsgesetze kann
tatsächlich verzichtet werden. 
                         
                         
                        Gibt es hierfür eine Norm ? 
                         
Das EGZPO von 1877 hätte man demzufolge schon 1877 streichen können,
nicht erst per 19.04.2006. Die ZPO galt/gilt bis dato im gesamten
Umfange des Reiches. Interessant. 
                         
Den Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes (§ 185 BBG)hätte man
schon 1949 streichen können, nicht erst 2008. 
                         
Wie erklärt man Deutschen oder Nichtdeutschen, das gem. § 1 StAG
Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt ?
Geändert erst ab 2005. 
                         
                        Aber was interessiert uns
das? Befinden wir uns im Geltungsbereich (sprich BRD) des
Ordnungswidrigkeitengesetzes? 
                         
                         
Wenn "nichts" angegeben ist, heißt das nicht automatisch "die gesamte
BRD". Oder WO genau steht das ? 
                         
Der Geltungsbereich war in § 5 OWiG angegeben: 
                         
An Bord von Schiffen und Fugzeugen unter dt. Flagge. 
                         
Mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz v. 29.11.07 ist das OWiG rückwirkend
                        wieder
aufgehoben worden. Aufhebung mit Veröffentlichung, i.O. Aber
rückwirkend ? Was ist demzufolge mit allen OWiG-Verfahren seit 1968 ? 
                         
                        Ist ja ein Bundesgesetz,
aber ohne Art. 23? 
Gruß 
Hahnebampel 
                         
                        Das OWiG ist mit Sicherheit KEIN
Bundesgesetz. WAS ist ein Bundesgesetz ? WO steht, was ein Bundesgesetz
ist ? 
                         
Wie ist das Wetter in Blieskastel ? 
                         
                          
                         
                        Ich wähle echte Demokratie. Ich wähle IPD ! 
                         
Zuletzt bearbeitet: 02.09.09 15:13 von Krascher 
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» 02.09.09 14:47 «   | 
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nach vielen versuchen mit owig aufgehoben versuche ich es mal so: 
                         
Sehr geehrter Fr. Grunwald 
                         
ich bin mit Ihrem Schreiben (Bußgeldbescheid) vom 19.08.2009 NICHT
einverstanden. Ich lege Widerspruch ein. 
                         
Erklärung: 
                         
ich weise Sie darauf hin, daß Ihr Schreiben keine Rechtskraft hat, da
diese Kladde wegen der fehlenden Unterschrift nur einen Entwurf
darstellt (§ 49 BeurkG).  
Ich fordere Sie deshalb auch auf sich zu legitimieren, damit ich weiß,
dass das Schreiben von Ihnen kommt. Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist
keine ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31,
Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH
VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198, sowie der
Beschluss vom OLG-Zweibrücken vom 02.05.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 142/08 
                         
Ich weise diesen Bußgeldbescheid zurück, da dieser Bescheid ein
nichtiger Verwaltungsakt ist und für diesen Bußgeldbescheid jegliche
Rechtsgrundlage fehlt. 
                         
Bitte weisen Sie mir nach, dass das KFZ DW-x xx sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gemäß Ihrer Darstellung bewegt hat und in diesem eine
Ordnungswidrigkeit begangen wurde. 
                         
Im § 5 OWIG Räumliche Geltung ist bis auf Flugzeuge und Schiffe keine
Räumliche Geltung festgelegt. Hier stellt sich mir die Frage wie Sie
somit Ihren Bezug auf die Ordnungswidrigkeit mit Androhung eines
Fahrverbotes und einem evtl. Bußgeld aufrecht halten wollen. 
                         
§ 5 Owig Räumliche Geltung: 
                         
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff
oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die
Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen. 
                         
Auf welchem Schiff oder in welchem Flugzeug soll das gewesen sein ich
bitte um einen NACHWEIS!!! Denn der Räumliche Geltungsbereich(wie schon
erwähnt) wird bis auf Schiffe und Flugzeuge NICHT benannt. 
                         
WEISEN SIE MIR DEN GELTUNGSBEREICH NACH!!! 
                         
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, 
in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne 
weiteres feststellen können. 
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und 
deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit 
ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) 
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige 
Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis 
wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten 
oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) 
Dies ist also eine ganz klare und eindeutige Aussage und zudem ein
Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichtes. Dies ist zudem aus meiner Sicht richtig und
logisch. 
Daraus folgt nun weiter: 
Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser „BRD“- Gesetzbücher, z. b.
des 
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung/des
Strafgesetzbuchs und 
der Zivilprozessordnung/des Zivilgesetzbuchs, welche 1990 mit der
Abschaffung 
des Geltungsbereichs des alten Artikels 23 des Grundgesetzes begonnen
und jetzt 
vollendet wurde, beweist seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im 
Bundesgesetzblatt also endgültig, dass die Justiz der Bundesrepublik
Deutschland seit Mai 2006 nur noch für Personen zuständig ist, 
die sich der Herrschaftsgewalt und der Gerichtsbarkeit der Organisation
der 
Bundesrepublik Deutschland unterwerfen wollen. 
Das heißt, dass diese Gesetze nur noch für den Personenkreis gelten,
die diese 
unerhörten Vorgänge für sich dulden und erdulden. Darüber maße ich mir
kein Urteil an. 
                         
Des Weiteren: 
                         
Ihre maschinell erstellten Schreiben sind laut BGB § 126 OHNE
Unterschrift mit VOR- & ZUNAMEN rechtlich NICHT GÜLTIG! Dieses
Gesetz gilt auch für Sie!  
                         
Was sind maschinell erstellte Schreiben? 
                         
Erklärung: 
§ 126a BGB 
Elektronische Form 
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung
dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. 
Leider kann ich KEINE Signatur finden, auf die telefonische
Nachfrage(21.07.2009 14:20 Uhr) konnte mir Fr. Löwe meine Frage ob Sie
über eine Digitale Signatur verfügen nicht beantworten. Somit gehe ich
davon aus dass Sie keine Digitale Signatur nach dem Signaturengesetz
verwenden und verwenden können nach §126a BGB. Und hier wir es nun ganz
EINFACH, Ihr Schreiben ist RECHTLICH NICHT GÜLTIG!!!! 
                         
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes
Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.  
                         
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/126a.html 
                         
Und laut BVerfGE 1 Bvf 622/98 müssen Bescheide/Beschlüsse
unterschrieben sein, ansonsten setzen sie keinerlei Fristen o.ä. in
Kraft! Da von Ihnen dieses Schreiben an mich nicht unterschrieben ist
kann es weder eine rechtliche Forderung, eine Anhörung, einen
Bußgeldbescheid oder Ähnliches geben!!! 
                         
Im BGB § 125 ist verbrieft das Verwaltungsanordnungen ohne
Unterschrift, egal um welche Verwaltungsvorschriften es sich auch
handeln mag, wegen fehlender Unterschrift, als Formmangel, nichtig sind. 
                         
Nachweise hierzu im Anhang (Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen
SPD-Mann Nolle) Absatz „Ermittler begehen schweren Formfehler“. 
Quelle: http://www.mdr.de/sachsen/6307606.htm 
                         
Hieraus folgt auch, Bundesrecht(das BGB das Höhere Gesetz) bricht
Landesrecht(das VwVfG).  
                         
Weiterhin beantrage ich nach § 44 (5) VwVfG die Feststellung der
Nichtigkeit wg. Verstoß gegen das Formrecht, § 125 BGB(§126 BGB),
Absender nicht erkennbar sowie § 126a BGB KEINE Qualifizierte SIGNATUR
nach dem Signaturengesetz. 
                         
Fazit, Ihre Forderung ist rechtswidrig!!! 
                         
ACHTUNG SEHR WICHTIG!!! 
Und ganz wichtig, das es später nicht heißt, das ich nicht Zahlen will,
sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obigen Feststellung
widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit, Ihrer Forderung folge
zu leisten. 
                         
Somit war und ist Ihr Schreiben vom 13.07.2009 sowie vom 19.08.2009
(Anhörung im Bußgeldverfahren, Bußgeldbescheid) RECHTLICH NICHT GÜLTIG! 
                         
ES GIBT OHNE UNTERSCHRIFT KEINE GÜLTIGEN BESCHEIDE ODER ÄHNLICHES!!!
Somit ist klar, dass Ihre Schreiben auch nur nichtige Bescheide
generieren, die keinerlei Rechtskraft und Fristen auslösen. 
                         
Sollten Sie diese Tatsachen nicht widerlegen können bitte ich um eine
gerichtliche Klärung nach A 
                         
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                         Krascher
                         
                         
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» 02.09.09 15:01 «   | 
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                        Hahnebampel: 
§ 5 OWiG 
Räumliche Geltung 
                         
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff
oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die
Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen. 
                         
                        Erfunden hat das OWiG die BRD. Also geht die
BRD vom räumlichen Geltungsbereich des Bundes aus.
In CH mit dem Auto zu schnell, nicht im Geltungsbereich. Also bezog
sich der Geltungsbereich auf den Art. 23. Diesen gibt es aber seit
Aufhebung Art. 23 nicht mehr. Oder sehe ich da was falsch? 
                         
                         
                        FETT: wo steht, wovon die BRD "ausgeht" ? 
                         
Die ZPO gilt auch in Deutschland. Deutschland ist nach Staats- und
Völkerrecht das Deutsche Reich, wie es in den Grenzen vom 31.12.1937
bestanden hat. Gilt die ZPO nun auch in Teilen Polens und Russlands ? 
                         
Wenn nach Aussage der BRD die Reichs-ZPO von der ZPO der BRD nicht
berührt wird, was ist damit gemeint ? 
_______________________________ 
                         
                        die im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes 
                         
Wo ist der räumliche Geltungsbereich des Gesetzes ? 
                         
Der Geltungsbereich kennzeichnet das WO, nicht für wen. 
                         
                         
                          
                         
                        Ich wähle echte Demokratie. Ich wähle IPD ! 
                         
Zuletzt bearbeitet: 02.09.09 15:08 von Krascher 
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                         Der_Dipl_Ing
                         
                         
                        Beiträge: 175 
                        
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» 02.09.09 18:19 «   | 
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                        Anfrage bei einem RA (Schwager!) wegen OWiG! 
                         
                        Frage: 
Du Schwager, ich habe gehört, dass mit dem 2. Rechtsbereiigungsgesetz
vom Nov. 2007 das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde, bzw. wegen des
fehlenden Geltungsbereichs (= Rechtsunsicherheit) das OWiG nicht mehr
anzuwenden ist - wie siehst du das? 
                         
                        Antwort: 
Du hast Probleme. Hört sich schön an, ist es aber nicht, denn die
Ansicht ist schlicht falsch. Die Bereinigung erfolgte aufgrund der
Bereinigung von möglichen Nazigesetzen.
Es gibt aber natürlich weiterhin das OWIG. Probier es aus, indem Du mit
100 km/h durch die stationäre Radaranlage in Ravensburg fährst. Du
wirst es trotz der feinsinnigen Argumentation spüren. 
                         
Die Vorgehensweise des Gesetzgebers führt zwar dazu, daß aus dem
Bestand der geltenden Rechtsnormen die Entstehung der durch den
Änderungsbefehl eingefügten Vorschrift nicht mehr nachgewiesen werden
kann. Das ist aber - auch in Ansehung der Publikations- und
Dokumentationsfunktion des Bundesgesetzblattes und der Grundsätze der
Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit - jedenfalls dann unschädlich,
wenn der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Gesetz auf eine neue formelle
Grundlage gestellt hat. Dies ist im Bezug auf das OWIG erfolgt. 
                         
                        Kommentar von mir: 
Der liebe RA verwechselt Rechtsicherheit mit Willkür - klar, dass die
"Raubritter der Straßen" mich weiter abkochen und ausnehmen wollen,
wenn die mich blitzen!    
                         
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» 13.09.09 14:04 «   | 
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grüß´ euch! 
                         
krascher, geh mal von "mindestens" drei generationen aus, die du
benötigst, um diese versauten hrine wieder einigermaßen rundlaufen zu
lassen. gelernt ist eben gelernt... 
                         
ich musste mir gestern während einer haarsträubenden diskusion anhören,
dass man sich doch frage, was ich eigentlich wolle. noch liefe doch
alles recht rund. warum also daran rütteln? was kommen soll, käme
sowieso, und wir paar peoples hätten da doch am wenigsten
möglichkeiten, etwas zu ändern. du haust denen die schlagkräftigsten
argumente rein.  
                         
"egaaaaaaal.... alles egal, lass laufen, wie es ist. wir ändern das eh
eh nicht." - "ja leute, wenn nicht ihr, wer dann?"  
                         
dann guckst du in derart strahlende augen, dass dir das herz aufgehen
will, und erste hoffnung aufkeimen möchte. aber leider ist das strahlen
in deren augen nur die sonne, die durch ihre hohle birne scheint... und
du hoffst insgeheim schon darauf, dass diese lethargischen
strahlemännchen hoffentlich den ersten tritt von ganz oben bekommen. wo
immer "oben" auch sein mag... 
                         
ein sonntagsgruß von 
TRULY 
                         
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