zur IPD Homepage!


Forum:   Mitglieder online: 7 ·  Suchen
Views (Heute): 1356406 (1671)
Beiträge heute: 18

Seiten: 1 2 3 4 Zurück zur Übersicht
Thema abonnieren · Thema bewerten
Autor
Thema: OWIG die nächste
Krascher

Beiträge: 1259

maahks
» 23.08.09 13:35 «              Beitrag melden


Swawa:
Hallo Kämpfer für das Recht!

Nun wird es nummerisch. Ich habe einen OWI-Bescheid bekommen.
Bei uns werden die Politessen (Gleichzeitig als Zeugen) im Anschreiben nicht mehr mit Namen genannt, sondern nur noch mit Nummern. Es sind immer zwei Politessen unterwegs und beide sind angegeben mit der Nummer 002. Als Zeugen auch. Wenn ich dem jetzt widerspreche, mit einer geschalteten Anzeige gegen diese Damen, dann muß ich jetzt in dieser Anzeige 002 und Kollege 002 mit diesen Nummern benennen.Ich denke dieses Schreiben hat keine Gültigkeit, denn 002 und 002 kann meine Nachbarin mit ihren Mann sein oder sonst wer. Das wird immer dreister und vor allem wissen sie warum sie jetzt neuerdings Nummern anstatt Namen eintragen. Gruß swawa.


Deswegen ist der "klagefähige Bescheid" mit klagefähiger Anschrift der angegebenen Zeugen so wichtig. Zivilrechtlich möchte man ja auch noch Ansprüche anmelden und verfolgen können.

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Vale

Beiträge: 7

» 30.08.09 15:18 «              Beitrag melden


Ich habe letztens auch Bekanntschaft mit der Blitzlicht-Drückerkolonne machen dürfen und bekam folgendes Schreiben zugeschickt.
schr.Verwarnung
Darauf hin schickte ich folgenden Brief ans LRA Meißen.
Sehr geehrte Frau ...,

ich weise Sie darauf hin, daß Ihr Schreiben keine Rechtskraft hat, da diese Kladde wegen der fehlenden Unterschrift nur einen Entwurf darstellt (§ 49 BeurkG).
Ich fordere Sie deshalb auch auf sich zu legitimieren, damit ich weiß, daß das Schreiben von Ihnen kommt. Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31, Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198, sowie der Beschluß vom OLG-Zweibrücken vom 02.05.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 142/08

Ich weise diesen Verwarnungsgeldbescheid zurück, da dieser Bescheid ein nichtiger Verwaltungsakt ist und für diesen Bußgeldbescheid jegliche Rechtsgrundlage fehlt.

Bitte senden Sie mir einen rechtskräftigen und rechtswirksamen Verwarnungsgeldbescheid zu, sowie das Eichprotokoll des Meßgerätes und den Befähigungsnachweis Ihres Außendienstmitarbeiters in Kopie zu, um sicherzustellen, daß dieser auch korrekte Messungen mit diesem Gerät durchführen darf und er an diesem Gerät ausgebildet ist.
Desweiteren verlange ich den Namen des Außendienstmitarbeiters und seine klagefähige Anschrift, da er für die Messung verantwortlich ist und auch er allein für eventuelle Fehler privat haftbar ist.

Bitte weisen Sie mir nach, dass das KFZ L-XX XXXX sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß Ihrer Darstellung bewegt hat.

Sie verwarnen mich z.B. aufgrund § 56, 57 OWiG.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber exakt am 11.10.2007 im
Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das
Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert
seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite 2614) für
sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit Wirkung vom
30.11.2007.

Beweis: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm und
http://www.rechtsanwalt-neubert.de/aufhebung-des-ordnungswidrigkeitengesetz/

Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die Zivile Prozeßordnung (ZPO), auch die
Strafprozeßordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem
der §1, nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde
das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Und wieder
wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben. Aber es geschah im selben
Schritt noch mehr. Der §5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen. In diesem
Paragraphen fand sich der Geltungsbereich für die Gesetzeswerke.
Nun wird es sogar für absolute Laien vom Verständnis und auch vom Juristischen
her ganz einfach.

Ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt nicht.
In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind also seit Ende April
2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben
worden. Die Beweise finden Sie mit den hier angegebenen Links:
http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html + http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/
http://dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html + http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html + http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:
"Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.
April 2006".
Im Jahre 2007 hieß es dann: „Zweites Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2.
BMJBBG).“
Ohne die ZPO ist kein Zivilverfahren, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein sonstiges
Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft in einem wirklichen
Rechtsstaat möglich.
Selbst, wenn ich wohlwollend unterstellen würde, das OWiG existiere noch, dann
finden wir über den Geltungsbereich im § 5 (Räumliche Geltung) folgende Aussage:
„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug
begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“
Eine andere Aussage zur räumlichen Geltung findet sich nicht und das Gesetz
bestimmt nichts anderes, außer, dass die räumliche Geltung im räumlichen
Geltungsbereich liegt und dieser wurde (vermutlich mit Absicht) nicht bestimmt.
Da ich weder ein Schiff bzw. ein Luftfahrzeug besitze oder führe, frage ich Sie, wie
Sie das OWiG nun anwenden wollen.
Denn die Konsequenzen auf eine laufende Rechtsprechung sind, dass diese
Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und
nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können,
in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne
weiteres feststellen können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und
deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit
ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige
Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis
wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten
oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)
Dies ist also eine ganz klare und eindeutige Aussage und zudem ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes. Dies ist zudem aus meiner Sicht richtig und logisch.
Daraus folgt nun weiter:
Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser „BRD“- Gesetzbücher, z. b. des
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung/des Strafgesetzbuchs und
der Zivilprozessordnung/des Zivilgesetzbuchs, welche 1990 mit der Abschaffung
des Geltungsbereichs des alten Artikels 23 des Grundgesetzes begonnen und jetzt
vollendet wurde, beweist seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im
Bundesgesetzblatt also endgültig, dass die Justiz der Organisation der
„Bundesrepublik Deutschland“ seit Mai 2006 nur noch für Personen zuständig ist,


Zuletzt bearbeitet: 30.08.09 16:30 von Krascher
Vale

Beiträge: 7

» 30.08.09 15:21 «              Beitrag melden


Fortsetzung...
die sich der Herrschaftsgewalt und der Gerichtsbarkeit der Organisation der
„Bundesrepublik Deutschland“ unterwerfen wollen.
Das heißt, dass diese Gesetze nur noch für den Personenkreis gelten, die diese
unerhörten Vorgänge für sich dulden und erdulden. Darüber maße ich mir kein
Urteil an.

Mit freundlichen Grüßen und auf baldigen Eingang der angeforderten Dokumente wartend

Dieses Dokument ist maschinell erstellt, trägt aber trotzdem meine rechtsverbindliche Unterschrift.

Kurze Zeit später erhielt ich eine Antwort, die sogar unterschrieben war!
Antw.LRA Meißen

Vale

Beiträge: 7

» 30.08.09 15:32 «              Beitrag melden


Fortsetzung...
Jetzt habe ich eine Antwort geschrieben und hoffe, daß diese soweit auch verwendbar ist. Anregungen nehme ich gern an.
Besten Dank auch an all die Experten hier, ohne die mein Schreiben garnicht möglich gewesen wäre.

Az....

Sehr geehrte Frau ...,

ich hatte mit dem Schreiben vom 21.08.2009 einen rechtskräftigen und rechtswirksamen Verwarnungsgeldbescheid bei Ihnen angefordert.
Leider sind Sie der Aufforderung bisher nicht nachgekommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote und somit ist dieses Schreiben formunwirksam.
Die "Unterzeichnung" mit „i.A.“ bedeutet also auch, dass es sich nicht um eine klagefähige Form handelt.

Dazu gibt es folgende BGH-Urteile:
vom 05.11.1987 - V ZR 139/87
vom 19.06.2007 - VI ZB 81/05

Ich bestehe aber weiterhin auf ein Schreiben in klagefähiger Form!

Ich wies diesen Verwarnungsgeldbescheid zurück, da dieser Bescheid ein nichtiger Verwaltungsakt ist und für diesen Verwarnungsgeldbescheid jegliche Rechtsgrundlage fehlt.
Da Sie sich wiederum auf das bereits erloschene Ordnungswidrigkeitengesetz berufen,
trage ich zur Begründung zunächst vor, daß gemäß § 5 OWiG bestimmt ist, daß nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Allerdings definiert das OWiG nicht, welches der Geltungsbereich ist.
Deshalb fordere ich Sie nochmals auf, mir nachzuweisen, daß sich das KFZ ... im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß Ihrer Darstellung bewegt hat.
Darüber hinaus ist das Einführungsgesetz für das OWiG seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite 2614) aufgehoben worden und damit existiert für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr.
Beweis: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm und
http://www.rechtsanwalt-neubert.de/aufhebung-des-ordnungswidrigkeitengesetz/

Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.
Jedermann muß in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, Jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen. (BVerwGe 17, 192=DVBI 1964, 147) (BVerfGe3, 288(319f.): 6, 309 (338,363))

Und ganz wichtig, daß es später nicht heißt, daß ich nicht Zahlen will, sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung (ungültiges OWiG und fehlender Geltungsbereich) widerlegen, dann bin ich gern und sofort bereit, Ihrer Forderung Folge zu leisten.

Mit freundlichem Gruß



Krascher

Beiträge: 1259

maahks
» 30.08.09 16:32 «              Beitrag melden


Gut so. Nur nicht locker lassen.

Grundsätzlich:

Prüfen, ob € 10,--Verfahren tatsächlich den Aufwand lohnen.


1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
truly

Beiträge: 110

number-63
» 30.08.09 17:29 «              Beitrag melden


hallo vale,
hallo auch an den rest unserer "lernwilligen" truppe!

das ist doch mal ein gelungenes schreiben, das sich eigentlich jeder kopieren & für den notfall abspeichern sollte. hier werden doch von beginn an immer & immer wieder die gleichen fragen gestellt, was das erloschene OWIG angeht. hier ist alles drin. hartnäckig bleiben, und auf eurem recht bestehen. ich kann da im moment nur für mich selber reden und sagen, dass es bei mir sogar schon nach einem einzigen gesräch mit unserem ordnungshüter der stadt offenbar auf fruchtbaren boden gefallen sein muss. als man mehrfach versucht hatte, mich dem erdboden gleich zu machen, habe ich mir bei diesem rindvieh samt unserem bürgermeister eines schönen mittwochs um punkt 10 uhr einen termin geben lassen, und bin vorsprechen gegangen. es begann gleich mit solchen frasen wie "ja, wenn sie auch immer... und sie können doch nicht einfach... und wenn sie glauben, dass..."... bla bla bla... dann habe ich diesen beiden hornochsen erklärt, dass das mit gleuben nicht viel gemeinsam hat, sie über die momentan gültige gesetzeslage aufgeklärt, und sie wissen lassen, dass ich nicht gewillt bin, mich ihren mätzchen zu beugen, nur weil sie sich weigern, bestehendes recht anzuwenden. sie sollten mir das gegenteil beweisen, und ich würde mich gern fügen. jedenfalls habe ich ihnen erklärt, dass ich keinesfalls gewillt bin, mich von einer person/einem amt rankriegen zu lassen, der/dem jegliche gesetzesgrundlage für derartige handlungen fehle. das ist nun locker über zwei jahre her...

nun hatte ich neulich ein gespräch mit einer anderen person der stadt zu führen, weil man plötzlich auf die idee kam, ich hätte seit 4 jahren keine grundsteuern gezahlt. diese hatte ich immer beglichen (was sich ja auch belegen lässt). während des gesprächs kam man dann natürlich wieder auf das oben erläuterte thema. auf meine frage, warum man sich denn erst so spät melden würde, und dann auch lediglich per post, wenn das geld doch schon 4 jahr überfällig wäre, antwortete mir der stadtheini dann: "tja, unseren herrn XXXXXXX lassen sie ja schon lange nicht mehr rein. was sollten wir ihrer meinung nach tun?"

die armen schweine hängen täglich mehr in den seilen. als der ordnugshüter das letzte mal hier war, habe ich auch ihm die lage erklärt, und ihm gesagt, dass er mir doch nicht allen ernstes einreden wolle, dass er von dieser entwicklung der rechtslage in deutschland nichts mitgekommen haben wolle. darauf legte er den kopf schief, und fragte mich: "und? wie sollen wir ihrer meinung nach in zukunft handeln?" ich erklärte ihm, dass es ganz sicher nicht der richtige weg sei, das gesetz weiterhin zu beugen, und so zu tun, als wäre nichts gewesen... dafür werden die menschen, die sich mit dieser materie beschäftigen, ganz einfach in kürze viel zu viele sein, als dass man es mit ignoranz behandeln könne. meine oma hat mir als kind schon eingehämmert: "wenn du im recht bist, mach den mund auf, sonst wirst du dein recht nie bekommen!" klar hatte sie das mehr auf meine kindheit, und die dazugehörigen querelen bezogen. aber das ganze leben läuft doch so.

also, wer im moment irgendwo stress mit dem OWIG hat, schneidert sich mal einen brief zurecht, und wehrt sich so kompetent als möglich. da stehen dann sachen drin, die müssen diese dorfdeppen erstmal recherchieren. und wenn sie meinen, mit druck und ignoranz weitermachen zu dürfen, gleich wieder einen drauf geben. lasst euch nicht mehr verarschen,. ihr seid im recht, und das dürft/müsst ihr auch sagen. angst lähmt...

ich wünsche euch allen einen schönen rest-sonntag,
eure TRULY

Swawa

Beiträge: 247

» 30.08.09 20:03 «              Beitrag melden


Hallo Vale,

gut geschrieben. Im übrigen habe ich was deinen Inhalt und Aussage deines Schreiben an die Behörde betrifft, in fast gleicher Ausdrucksweise schon mindestens 10-15 mal an die Fachdienste Straßenverkehr, Ordnungsbehörde und Gerichte geschrieben.Eine Sache ging sogar bis zum BGH. Obwohl ich alle Argumente so wie du sie in deinen Schreiben wiedergegeben hast den Gerichten usw. zugesandt habe, bin ich verurteilt worden. Ich habe auch die Gerichtsurteile widersprochen, es hat nichts genützt. Die Willkür der Obrigkeiten hat vor der Wahrheit nicht halt gemacht. Aber bis jetzt hat noch kein GV. gewagt das Geld einzutreiben. Ich werde zwar ab und zu gemahnt, aber das war es dann auch.

Krascher

Beiträge: 1259

maahks
» 30.08.09 22:26 «              Beitrag melden


In dem System "Willkür" braucht im Grunde genommen kein Amt, keine Behörde, kein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft tatsächlich auf das Vorgetragene eingehen.

Im Sinne der "guten Show" wird allerdings so getan. Sobald man aber auf Basis der NORMEN konkret nachfragt - ges. Richter, rechtl. Gehör, etc. - möchte man nicht mehr spielen, man fühlt sich ertappt !

Natürlich muss die Behörde auch unterzeichnen. Wo soll die rechtl. Grundlage dafür sein, dass "ich" unterzeichnen muss, während von Behördenseite alles ohne Unterschrift angeblich gültig ist ?! Geht nicht. - Genau DAS sagen die Gesetze und die NORMEN aus.

Juristen, die nüchtern auf ihre Widersprüchlichkeiten mittels Verweis auf genau diese Gesetze gestoßen werden, avancieren plötzlich zu Mitgliedern einer Priesterkaste, die nur allein in der Lage zu beurteilen ist, was tatsächlich im Gesetz steht.
Und das heißt im Klartext, dass der Jurist die grüne Wand auch als eine rote zu interpretieren versteht. Was natürlich dummes Zeug ist.
Mit derlei dummen Zeug müßt ihr euch aber in geballter Form rumärgern, wenn ihr nur einfach und konkret nachfragt !

Mit den Juristen ist es dann, wie mit einem kleinen Kind, welches beim Lolli-Diebstahl erwischt worden ist: es leugnet bis zum Schluß !

Fazit: ihr bekommt in der BRD nie Recht! NIE ! - Ihr könnt immer nur dokumentieren und notieren. Nebenbei informieren aufklären, sammmeln und Menschen näher an diese Bewegung der Aufklärung und der Rechtstaatlichkeit, der IPD, bringen !

Seid wie ein Virus: durchdringt die Zellmembran der Zelle und codiert die DNS neu. Mit jeder Zellteilung wird die neue Information vervielfältigt, bis der gesamte Organismus "befallen" ist.
Nur das es hier keine "Krankheit" ist, sondern "Aufklärung & Wahrheit".

Je größer die Wand von Schreiben, basierend auf den einfachen NORMEN ist, umso eher weicht die Willkür, auf jeder Ebene. Einfach weitermachen. Angst braucht niemand zu haben.

Nur vor dem, wenn er nichts macht ....

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !

Zuletzt bearbeitet: 30.08.09 22:28 von Krascher
invisible

Beiträge: 76

» 31.08.09 10:22 «              Beitrag melden


Hallo Vale,

super schreiben, ich würde nur statt dem buzer.de link folgenden link benutzen:

(NEUER LINK!!!) da dort mit session gearbeitet wird ist der erste link nicht mehr aktiv...

oder über: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl dort auf 2007 nr. 59 29.11.2007... dann downloaden...

das ist direkt vom bundesanzeiger((seite 8 oder 9)von einer "öffentlichen stelle") und nicht von einer privaten person.

und da das pdf so gesperrt ist das man es nur lesen kann einfach das kleine nützliche programm Greenshot
downloaden und die gewünschten teile einfach und unkompliziert fotografieren, dann drucken aber am besten immer dem link im browser mit fotografieren... einen besseren nachweis gibt es eigentlich nicht!!!

grüße

invisible

Man kann alle Leute einige Zeit und einige Leute alle Zeit, aber nicht alle Leute alle Zeit zum Narren halten. (Abraham Lincoln)


Zuletzt bearbeitet: 31.08.09 12:57 von invisible
invisible

Beiträge: 76

» 01.09.09 08:37 «              Beitrag melden


Sehr interessant trifft aber nicht auf jeden zu, aber lest selbst...

BVerfG: Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung
BVerfG, Beschluss v. 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08

Leitsätze der Redaktion
1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Zu einer solchen Einschränkung bedarf es aber einer formellen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.

2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Aktenzeichen: 2 BvR 941/08

Verkündet am: 11.08.2009

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G …

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 -,
c) den Bußgeldbescheid des Landrates des Landkreises Güstrow vom 4. Mai 2006 - 88914294 -,
d) die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister,
e) die bevorstehende Vollstreckung der Bußgeldentscheidung,
f) die Videoüberwachung an der BAB 19 Richtung Rostock, bei km 98

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts [...] am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
A.
I.
Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49 StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19 Richtung Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V.

Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Einspruch ein und rügte unter anderem, die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes sei ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden. Es habe an einem konkreten Tatverdacht gefehlt. Weder im Gefahrenabwehrrecht noch im Ordnungswidrigkeitenrecht finde sich eine Befugnis für eine allgemeine oder automatisierte Videoüberwachung, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Aus der Schwere des Rechtsverstoßes ergebe sich ein Verwertungsverbot. In der Hauptverhandlung wiederholte er die Einwendungen.

Das Amtsgericht Güstrow verwies im Rahmen der Hauptverhandlung laut Sitzungsprotokoll auf Erlasse zur Verkehrsüberwachung vom 6. September 2002 sowie vom 1. März 2003 und verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Januar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten habe. Die Messung sei mit dem geeichten Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V. durchgeführt worden. Dabei handele es sich um ein zugelassenes System. Das Gericht habe den Beschwerdeführer als die auf dem Foto abgebildete Person erkannt. Die Verkehrsüberwachung sei zulässig gewesen. Sie sei durch den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 1. Juli 1999 gestattet worden.

Seinen fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Angaben in den Urteilsgründen zum Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes falsch und unvollständig seien. Es erscheine geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, weil aus grundrechtlicher Sicht (allgemeines Persönlichkeitsrecht) für einen Eingriff durch eine Videoaufzeichnung die Ermächtigungsgrundlage habe benannt sowie auf Reichweite und Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Ihm sei auch das rechtliche Gehör versagt worden. Seine Rüge, es habe an einer Ermächtigungsgrundlage gefehlt, habe das Gericht nicht berücksichtigt.

Das Oberlandesgericht Rostock verwarf den Antrag mit Beschluss vom 20. März 2008 als unbegründet. Soweit er rüge, der Tatrichter sei weder in der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen hinreichend auf die rechtlichen Einwendungen eingegangen, sei darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken. Das Gericht sei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Betroffenen zu bescheiden. Es habe seine Rechtsauffassung dargelegt. Ein näheres Eingehen auf die davon abweichende Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich gewesen.

II.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Er macht im Wesentlichen geltend, die Videoaufzeichnung stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei frühestens nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Grundrechtseingr

invisible

Beiträge: 76

» 01.09.09 08:39 «              Beitrag melden


fortsetzung...

B.

In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nimmt die Kammer die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl.BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203> ). Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

I.

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

1. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl.BVerfGE 42, 64 <73> ). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203> ). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.BVerfGE 62, 189 <192>; 70, 93 <97>; 96, 189 <203>). In einem derartigen Fall kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 189 <192> ). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl.BVerfGE 62, 189 <192>; 70, 93 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.).

2. Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.

invisible

Beiträge: 76

» 01.09.09 08:40 «              Beitrag melden


fortsetzung:

a) In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl.BVerfGE 65, 1 <42 f.> ). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26;BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 120, 378 <398 f.>; BVerfGK 10, 330 <336>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazuBVerfGE 115, 320 <343>; 120, 378 <399> ). Die vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl.BVerfGE 65, 1 <43 f.>; 120, 378 <401 ff.> ; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl.BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10, 330 <337 f.>).

b) Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen.

Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass - ausweislich der einleitenden Bemerkung - um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl.BVerfGE 78, 214 <227> ). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl.BVerfGE 65, 1 <44> ). Das Amtsgericht, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg - Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, setzt sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander.

Ausweislich der Ziffer 1 hat der Erlass im Übrigen nur die ortsfeste Überwachung des Sicherheitsabstandes von Kraftfahrzeugen zum vorausfahrenden Fahrzeug zum Gegenstand. Die Verfolgung anderer Ordnungswidrigkeiten soll dagegen unberührt bleiben. Mit der Frage der Anwendbarkeit auf den Fall des Beschwerdeführers, dem gerade kein Verstoß gegen die Abstandsregelungen des § 4 StVO vorgeworfen wurde, sondern die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, setzt sich das Urteil ebenfalls nicht auseinander.

Leitsätze der Redaktion
1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Zu einer solchen Einschränkung bedarf es aber einer formellen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.

invisible

Beiträge: 76

» 01.09.09 08:42 «              Beitrag melden


fortsetzung...

2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Aktenzeichen: 2 BvR 941/08

Verkündet am: 11.08.2009

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G …

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 -,
c) den Bußgeldbescheid des Landrates des Landkreises Güstrow vom 4. Mai 2006 - 88914294 -,
d) die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister,
e) die bevorstehende Vollstreckung der Bußgeldentscheidung,
f) die Videoüberwachung an der BAB 19 Richtung Rostock, bei km 98

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts [...] am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
A.
I.
Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49 StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19 Richtung Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V.

Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Einspruch ein und rügte unter anderem, die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes sei ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden. Es habe an einem konkreten Tatverdacht gefehlt. Weder im Gefahrenabwehrrecht noch im Ordnungswidrigkeitenrecht finde sich eine Befugnis für eine allgemeine oder automatisierte Videoüberwachung, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Aus der Schwere des Rechtsverstoßes ergebe sich ein Verwertungsverbot. In der Hauptverhandlung wiederholte er die Einwendungen.

Das Amtsgericht Güstrow verwies im Rahmen der Hauptverhandlung laut Sitzungsprotokoll auf Erlasse zur Verkehrsüberwachung vom 6. September 2002 sowie vom 1. März 2003 und verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Januar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten habe. Die Messung sei mit dem geeichten Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V. durchgeführt worden. Dabei handele es sich um ein zugelassenes System. Das Gericht habe den Beschwerdeführer als die auf dem Foto abgebildete Person erkannt. Die Verkehrsüberwachung sei zulässig gewesen. Sie sei durch den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 1. Juli 1999 gestattet worden.

Seinen fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Angaben in den Urteilsgründen zum Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes falsch und unvollständig seien. Es erscheine geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, weil aus grundrechtlicher Sicht (allgemeines Persönlichkeitsrecht) für einen Eingriff durch eine Videoaufzeichnung die Ermächtigungsgrundlage habe benannt sowie auf Reichweite und Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Ihm sei auch das rechtliche Gehör versagt worden. Seine Rüge, es habe an einer Ermächtigungsgrundlage gefehlt, habe das Gericht nicht berücksichtigt.

Das Oberlandesgericht Rostock verwarf den Antrag mit Beschluss vom 20. März 2008 als unbegründet. Soweit er rüge, der Tatrichter sei weder in der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen hinreichend auf die rechtlichen Einwendungen eingegangen, sei darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken. Das Gericht sei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Betroffenen zu bescheiden. Es habe seine Rechtsauffassung dargelegt. Ein näheres Eingehen auf die davon abweichende Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich gewesen.

II.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Er macht im Wesentlichen geltend, die Videoaufzeichnung stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei frühestens nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt sei.

Das Urteil des Amtsgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten, weil das Amtsgericht dieses Vorbringen nicht in seine Urteilsfindung einbezogen habe. Die Bezeichnung eines Erlasses als Rechtsgrundlage für die mittels einer dauerhaft verdeckten Videoaufzeichnung vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sei offensichtlich unvertretbar und gehe über eine abweichende Rechtsauffassung oder einen einfachen Rechtsirrtum hinaus. Vielmehr seien Grundrechte komplett übersehen worden. Da

invisible

Beiträge: 76

» 01.09.09 08:44 «              Beitrag melden


ich hoffe es ist nicht zu lang aber es ist wichtig... FORTSETZUNG...

III.

Dem Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und ob, wenn dies der Fall ist, daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt, wird das Amtsgericht erneut zu prüfen haben.

3. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären (vgl.BVerfGE 7, 95 <99>; 55, 95 <99>; 89, 381 <392 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW 1994, S. 847). Anhand der insofern unvollständigen Urteilsfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfüllt wären und dass der Vortrag des Beschwerdeführers daher insofern unzutreffend wäre.

Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, Einl Rn. 55 ff., m.w.N.), die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen (vgl. Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c m.w.N.). Dies ist in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung getroffen ist, anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 26 StVG, Rn. 2; Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c). Es erscheint danach zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Ein günstigeres Ergebnis kann daher nicht ausgeschlossen werden.

4. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus weitere Grundrechte verletzt sind.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig.

Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 <338 f.>).

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, durch die Videoaufzeichnung sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden, fehlt es an der Erschöpfung des Rechtswegs. Er hat keine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit herbeigeführt, etwa nach § 62 OWiG.

Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

III.

Die Kammer hebt die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nach Maßgabe der § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl.BVerfGE 86, 90 <122>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

so und hier noch mal der link dazu...

http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Videoueberwachung/843-BVerfG-Az-2-BvR-94108-Einschraenkbarkeit-der-informationellen-Selbstbestimmung.html

Hier klicken!!!

grüße

invisible

Man kann alle Leute einige Zeit und einige Leute alle Zeit, aber nicht alle Leute alle Zeit zum Narren halten. (Abraham Lincoln)

Vale

Beiträge: 7

» 01.09.09 21:49 «              Beitrag melden


Vielen Dank für die Ermutigung und die schnellen Antworten.
Auch wenns nur um 10 Euro geht lohnt es sich. Wir müssen ja irgendwo anfangen diesen Gaunern zu zeigen, wo es lang geht und das mit uns nicht mehr zu spaßen ist und der Spieß allmählich rumgedreht wird.
Dank Invisible habe ich den Verweis augetauscht und gleich morgen gehts ab in den Briefkasten.
Ich bin schon auf die Antwort gespannt.

Thema abonnieren · Thema bewerten
Seiten: 1 2 3 4 Zurück zur Übersicht
Aktuell liest ein Mitglied dieses Thema: Aktor100


Die Straftäter Datenbank ist im Prozess und wird täglich erweitert.