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Thema: OWIG die nächste
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Vale
Beiträge: 7
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» 30.08.09 15:18 « |
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Ich habe letztens auch Bekanntschaft mit der Blitzlicht-Drückerkolonne
machen dürfen und bekam folgendes Schreiben zugeschickt.
schr.Verwarnung
Darauf hin schickte ich folgenden Brief ans LRA Meißen.
Sehr geehrte Frau ...,
ich weise Sie darauf hin, daß Ihr Schreiben keine Rechtskraft hat, da
diese Kladde wegen der fehlenden Unterschrift nur einen Entwurf
darstellt (§ 49 BeurkG).
Ich fordere Sie deshalb auch auf sich zu legitimieren, damit ich weiß,
daß das Schreiben von Ihnen kommt. Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist
keine ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31,
Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH
VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198, sowie der
Beschluß vom OLG-Zweibrücken vom 02.05.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 142/08
Ich weise diesen Verwarnungsgeldbescheid zurück, da dieser Bescheid ein
nichtiger Verwaltungsakt ist und für diesen Bußgeldbescheid jegliche
Rechtsgrundlage fehlt.
Bitte senden Sie mir einen rechtskräftigen und rechtswirksamen
Verwarnungsgeldbescheid zu, sowie das Eichprotokoll des Meßgerätes und
den Befähigungsnachweis Ihres Außendienstmitarbeiters in Kopie zu, um
sicherzustellen, daß dieser auch korrekte Messungen mit diesem Gerät
durchführen darf und er an diesem Gerät ausgebildet ist.
Desweiteren verlange ich den Namen des Außendienstmitarbeiters und
seine klagefähige Anschrift, da er für die Messung verantwortlich ist
und auch er allein für eventuelle Fehler privat haftbar ist.
Bitte weisen Sie mir nach, dass das KFZ L-XX XXXX sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß Ihrer Darstellung bewegt hat.
Sie verwarnen mich z.B. aufgrund § 56, 57 OWiG.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber exakt am 11.10.2007 im
Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das
Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit
existiert
seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite
2614) für
sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit Wirkung
vom
30.11.2007.
Beweis: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm und
http://www.rechtsanwalt-neubert.de/aufhebung-des-ordnungswidrigkeitengesetz/
Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die Zivile Prozeßordnung
(ZPO), auch die
Strafprozeßordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht,
indem
der §1, nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam
wurde
das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Und
wieder
wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben. Aber es geschah im
selben
Schritt noch mehr. Der §5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen. In
diesem
Paragraphen fand sich der Geltungsbereich für die Gesetzeswerke.
Nun wird es sogar für absolute Laien vom Verständnis und auch vom
Juristischen
her ganz einfach.
Ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt nicht.
In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind also seit
Ende April
2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos
aufgehoben
worden. Die Beweise finden Sie mit den hier angegebenen Links:
http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html +
http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/
http://dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html +
http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html +
http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:
"Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.
April 2006".
Im Jahre 2007 hieß es dann: „Zweites Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
(2.
BMJBBG).“
Ohne die ZPO ist kein Zivilverfahren, kein
Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein
sonstiges
Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft in einem
wirklichen
Rechtsstaat möglich.
Selbst, wenn ich wohlwollend unterstellen würde, das OWiG existiere
noch, dann
finden wir über den Geltungsbereich im § 5 (Räumliche Geltung) folgende
Aussage:
„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem
Luftfahrzeug
begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“
Eine andere Aussage zur räumlichen Geltung findet sich nicht und das
Gesetz
bestimmt nichts anderes, außer, dass die räumliche Geltung im räumlichen
Geltungsbereich liegt und dieser wurde (vermutlich mit Absicht) nicht
bestimmt.
Da ich weder ein Schiff bzw. ein Luftfahrzeug besitze oder führe, frage
ich Sie, wie
Sie das OWiG nun anwenden wollen.
Denn die Konsequenzen auf eine laufende Rechtsprechung sind, dass diese
Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig
und
nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können,
in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne
weiteres feststellen können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und
deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit
ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige
Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis
wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten
oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)
Dies ist also eine ganz klare und eindeutige Aussage und zudem ein
Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes. Dies ist zudem aus meiner Sicht richtig und
logisch.
Daraus folgt nun weiter:
Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser „BRD“- Gesetzbücher, z. b.
des
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung/des
Strafgesetzbuchs und
der Zivilprozessordnung/des Zivilgesetzbuchs, welche 1990 mit der
Abschaffung
des Geltungsbereichs des alten Artikels 23 des Grundgesetzes begonnen
und jetzt
vollendet wurde, beweist seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im
Bundesgesetzblatt also endgültig, dass die Justiz der Organisation der
„Bundesrepublik Deutschland“ seit Mai 2006 nur noch für Personen
zuständig ist,
Zuletzt bearbeitet: 30.08.09 16:30 von Krascher
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Vale
Beiträge: 7
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» 30.08.09 15:32 « |
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Fortsetzung...
Jetzt habe ich eine Antwort geschrieben und hoffe, daß diese soweit
auch verwendbar ist. Anregungen nehme ich gern an.
Besten Dank auch an all die Experten hier, ohne die mein Schreiben
garnicht möglich gewesen wäre.
Az....
Sehr geehrte Frau ...,
ich hatte mit dem Schreiben vom 21.08.2009 einen rechtskräftigen und
rechtswirksamen Verwarnungsgeldbescheid bei Ihnen angefordert.
Leider sind Sie der Aufforderung bisher nicht nachgekommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung
mit dem Zusatz „i. A.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den
Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist
er nur Erklärungsbote und somit ist dieses Schreiben formunwirksam.
Die "Unterzeichnung" mit „i.A.“ bedeutet also auch, dass es sich nicht
um eine klagefähige Form handelt.
Dazu gibt es folgende BGH-Urteile:
vom 05.11.1987 - V ZR 139/87
vom 19.06.2007 - VI ZB 81/05
Ich bestehe aber weiterhin auf ein Schreiben in klagefähiger Form!
Ich wies diesen Verwarnungsgeldbescheid zurück, da dieser Bescheid ein
nichtiger Verwaltungsakt ist und für diesen Verwarnungsgeldbescheid
jegliche Rechtsgrundlage fehlt.
Da Sie sich wiederum auf das bereits erloschene
Ordnungswidrigkeitengesetz berufen,
trage ich zur Begründung zunächst vor, daß gemäß § 5 OWiG bestimmt ist,
daß nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, die im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Allerdings definiert das OWiG
nicht, welches der Geltungsbereich ist.
Deshalb fordere ich Sie nochmals auf, mir nachzuweisen, daß sich das
KFZ ... im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß Ihrer Darstellung
bewegt hat.
Darüber hinaus ist das Einführungsgesetz für das OWiG seit der
Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite 2614)
aufgehoben worden und damit existiert für sämtliche
Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr.
Beweis: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm und
http://www.rechtsanwalt-neubert.de/aufhebung-des-ordnungswidrigkeitengesetz/
Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig und nichtig.
Jedermann muß in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines
Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können um sein Verhalten
entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel
aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das
Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies
zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen
fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon
ausgehen kann, Jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend
juristischem Inhalt hinreichend verstehen. (BVerwGe 17, 192=DVBI 1964,
147) (BVerfGe3, 288(319f.): 6, 309 (338,363))
Und ganz wichtig, daß es später nicht heißt, daß ich nicht Zahlen will,
sollten Sie auch noch so nett sein und mir meine obige Feststellung
(ungültiges OWiG und fehlender Geltungsbereich) widerlegen, dann bin
ich gern und sofort bereit, Ihrer Forderung Folge zu leisten.
Mit freundlichem Gruß
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truly
Beiträge: 110
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» 30.08.09 17:29 « |
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hallo vale,
hallo auch an den rest unserer "lernwilligen" truppe!
das ist doch mal ein gelungenes schreiben, das sich eigentlich jeder
kopieren & für den notfall abspeichern sollte. hier werden doch von
beginn an immer & immer wieder die gleichen fragen gestellt, was
das erloschene OWIG angeht. hier ist alles drin. hartnäckig bleiben,
und auf eurem recht bestehen. ich kann da im moment nur für mich selber
reden und sagen, dass es bei mir sogar schon nach einem einzigen
gesräch mit unserem ordnungshüter der stadt offenbar auf fruchtbaren
boden gefallen sein muss. als man mehrfach versucht hatte, mich dem
erdboden gleich zu machen, habe ich mir bei diesem rindvieh samt
unserem bürgermeister eines schönen mittwochs um punkt 10 uhr einen
termin geben lassen, und bin vorsprechen gegangen. es begann gleich mit
solchen frasen wie "ja, wenn sie auch immer... und sie können doch
nicht einfach... und wenn sie glauben, dass..."... bla bla bla... dann
habe ich diesen beiden hornochsen erklärt, dass das mit gleuben nicht
viel gemeinsam hat, sie über die momentan gültige gesetzeslage
aufgeklärt, und sie wissen lassen, dass ich nicht gewillt bin, mich
ihren mätzchen zu beugen, nur weil sie sich weigern, bestehendes recht
anzuwenden. sie sollten mir das gegenteil beweisen, und ich würde mich
gern fügen. jedenfalls habe ich ihnen erklärt, dass ich keinesfalls
gewillt bin, mich von einer person/einem amt rankriegen zu lassen,
der/dem jegliche gesetzesgrundlage für derartige handlungen fehle. das
ist nun locker über zwei jahre her...
nun hatte ich neulich ein gespräch mit einer anderen person der stadt
zu führen, weil man plötzlich auf die idee kam, ich hätte seit 4 jahren
keine grundsteuern gezahlt. diese hatte ich immer beglichen (was sich
ja auch belegen lässt). während des gesprächs kam man dann natürlich
wieder auf das oben erläuterte thema. auf meine frage, warum man sich
denn erst so spät melden würde, und dann auch lediglich per post, wenn
das geld doch schon 4 jahr überfällig wäre, antwortete mir der
stadtheini dann: "tja, unseren herrn XXXXXXX lassen sie ja schon lange
nicht mehr rein. was sollten wir ihrer meinung nach tun?"
die armen schweine hängen täglich mehr in den seilen. als der
ordnugshüter das letzte mal hier war, habe ich auch ihm die lage
erklärt, und ihm gesagt, dass er mir doch nicht allen ernstes einreden
wolle, dass er von dieser entwicklung der rechtslage in deutschland
nichts mitgekommen haben wolle. darauf legte er den kopf schief, und
fragte mich: "und? wie sollen wir ihrer meinung nach in zukunft
handeln?" ich erklärte ihm, dass es ganz sicher nicht der richtige weg
sei, das gesetz weiterhin zu beugen, und so zu tun, als wäre nichts
gewesen... dafür werden die menschen, die sich mit dieser materie
beschäftigen, ganz einfach in kürze viel zu viele sein, als dass man es
mit ignoranz behandeln könne. meine oma hat mir als kind schon
eingehämmert: "wenn du im recht bist, mach den mund auf, sonst wirst du
dein recht nie bekommen!" klar hatte sie das mehr auf meine kindheit,
und die dazugehörigen querelen bezogen. aber das ganze leben läuft doch
so.
also, wer im moment irgendwo stress mit dem OWIG hat, schneidert sich
mal einen brief zurecht, und wehrt sich so kompetent als möglich. da
stehen dann sachen drin, die müssen diese dorfdeppen erstmal
recherchieren. und wenn sie meinen, mit druck und ignoranz weitermachen
zu dürfen, gleich wieder einen drauf geben. lasst euch nicht mehr
verarschen,. ihr seid im recht, und das dürft/müsst ihr auch sagen.
angst lähmt...
ich wünsche euch allen einen schönen rest-sonntag,
eure TRULY
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Krascher
Beiträge: 1259
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» 30.08.09 22:26 « |
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In
dem System "Willkür" braucht im Grunde genommen kein Amt, keine
Behörde, kein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft tatsächlich auf das
Vorgetragene eingehen.
Im Sinne der "guten Show" wird allerdings so getan. Sobald man aber auf
Basis der NORMEN konkret nachfragt - ges. Richter, rechtl. Gehör, etc.
- möchte man nicht mehr spielen, man fühlt sich ertappt !
Natürlich muss die Behörde auch unterzeichnen. Wo soll die rechtl.
Grundlage dafür sein, dass "ich" unterzeichnen muss, während von
Behördenseite alles ohne Unterschrift angeblich gültig ist ?! Geht
nicht. - Genau DAS sagen die Gesetze und die NORMEN aus.
Juristen, die nüchtern auf ihre Widersprüchlichkeiten mittels Verweis
auf genau diese Gesetze gestoßen werden, avancieren plötzlich zu
Mitgliedern einer Priesterkaste, die nur allein in der Lage zu
beurteilen ist, was tatsächlich im Gesetz steht.
Und das heißt im Klartext, dass der Jurist die grüne Wand auch als eine
rote zu interpretieren versteht. Was natürlich dummes Zeug ist.
Mit derlei dummen Zeug müßt ihr euch aber in geballter Form rumärgern,
wenn ihr nur einfach und konkret nachfragt !
Mit den Juristen ist es dann, wie mit einem kleinen Kind, welches beim
Lolli-Diebstahl erwischt worden ist: es leugnet bis zum Schluß !
Fazit: ihr bekommt in der BRD nie Recht! NIE ! - Ihr könnt immer nur
dokumentieren und notieren. Nebenbei informieren aufklären, sammmeln
und Menschen näher an diese Bewegung der Aufklärung und der
Rechtstaatlichkeit, der IPD, bringen !
Seid wie ein Virus: durchdringt die Zellmembran der Zelle und codiert
die DNS neu. Mit jeder Zellteilung wird die neue Information
vervielfältigt, bis der gesamte Organismus "befallen" ist.
Nur das es hier keine "Krankheit" ist, sondern "Aufklärung &
Wahrheit".
Je größer die Wand von Schreiben, basierend auf den einfachen NORMEN
ist, umso eher weicht die Willkür, auf jeder Ebene. Einfach
weitermachen. Angst braucht niemand zu haben.
Nur vor dem, wenn er nichts macht ....
1. Landtagswahl der IPD in
Schleswig-Holstein 2009 !
Zuletzt bearbeitet: 30.08.09 22:28 von Krascher
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invisible
Beiträge: 76
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» 01.09.09 08:37 « |
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Sehr interessant trifft aber nicht auf jeden zu, aber lest selbst...
BVerfG: Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung
BVerfG, Beschluss v. 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08
Leitsätze der Redaktion
1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im
überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Zu einer solchen
Einschränkung bedarf es aber einer formellen gesetzlichen Grundlage,
die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und
verhältnismäßig ist.
2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46
Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus
einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.
Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Aktenzeichen: 2 BvR 941/08
Verkündet am: 11.08.2009
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G …
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2
Ss (OWi) 128/07 I 99/07 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi
343/06 -,
c) den Bußgeldbescheid des Landrates des Landkreises Güstrow vom 4. Mai
2006 - 88914294 -,
d) die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister,
e) die bevorstehende Vollstreckung der Bußgeldentscheidung,
f) die Videoüberwachung an der BAB 19 Richtung Rostock, bei km 98
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
[...] am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi
343/06 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März
2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die
Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung mit Bescheid
vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49
StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im
Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete
Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19
Richtung Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um
29 km/h überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene
Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS
der Firma V.
Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Einspruch ein und rügte unter
anderem, die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes sei ohne
ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden. Es habe an einem
konkreten Tatverdacht gefehlt. Weder im Gefahrenabwehrrecht noch im
Ordnungswidrigkeitenrecht finde sich eine Befugnis für eine allgemeine
oder automatisierte Videoüberwachung, deren Voraussetzungen erfüllt
seien. Aus der Schwere des Rechtsverstoßes ergebe sich ein
Verwertungsverbot. In der Hauptverhandlung wiederholte er die
Einwendungen.
Das Amtsgericht Güstrow verwies im Rahmen der Hauptverhandlung laut
Sitzungsprotokoll auf Erlasse zur Verkehrsüberwachung vom 6. September
2002 sowie vom 1. März 2003 und verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 15. Januar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 die zulässige Höchstgeschwindigkeit
um 29 km/h überschritten habe. Die Messung sei mit dem geeichten
Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V. durchgeführt worden.
Dabei handele es sich um ein zugelassenes System. Das Gericht habe den
Beschwerdeführer als die auf dem Foto abgebildete Person erkannt. Die
Verkehrsüberwachung sei zulässig gewesen. Sie sei durch den Erlass des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des
Sicherheitsabstandes nach § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 1. Juli
1999 gestattet worden.
Seinen fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die
Angaben in den Urteilsgründen zum Erlass zur Überwachung des
Sicherheitsabstandes falsch und unvollständig seien. Es erscheine
geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu
ermöglichen, weil aus grundrechtlicher Sicht (allgemeines
Persönlichkeitsrecht) für einen Eingriff durch eine Videoaufzeichnung
die Ermächtigungsgrundlage habe benannt sowie auf Reichweite und
Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Ihm sei auch das rechtliche
Gehör versagt worden. Seine Rüge, es habe an einer
Ermächtigungsgrundlage gefehlt, habe das Gericht nicht berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht Rostock verwarf den Antrag mit Beschluss vom 20.
März 2008 als unbegründet. Soweit er rüge, der Tatrichter sei weder in
der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen hinreichend auf
die rechtlichen Einwendungen eingegangen, sei darin kein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken. Das Gericht sei nicht verpflichtet,
jedes Vorbringen eines Betroffenen zu bescheiden. Es habe seine
Rechtsauffassung dargelegt. Ein näheres Eingehen auf die davon
abweichende Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich
gewesen.
II.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Videoaufzeichnung stelle einen
Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle
durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer
sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige
Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes
verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein
Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges
Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei
frühestens nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige
Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche Grundlage,
weshalb der Grundrechtseingr
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invisible
Beiträge: 76
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» 01.09.09 08:39 « |
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fortsetzung...
B.
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nimmt die Kammer die insoweit
zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine
der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind
insoweit gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl.BVerfGE 87, 273
<278 f.>; 96, 189 <203> ). Die Verfassungsbeschwerde ist
auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen.
I.
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art.
3 Abs. 1 GG).
1. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende
Willkürverbot zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung
des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl.BVerfGE 42, 64
<73> ). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts
stellt daher auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür kann nicht
gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt (vgl.BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203> ).
Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art.
3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen
beruht (vgl.BVerfGE 62, 189 <192>; 70, 93 <97>; 96, 189
<203>). In einem derartigen Fall kommt ein
verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 189
<192> ). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven
Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im
Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und
eindeutig unangemessen ist (vgl.BVerfGE 62, 189 <192>; 70, 93
<97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.).
2. Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben
ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die
Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene
Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums
gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und
daher willkürlich.
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Beiträge: 76
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» 01.09.09 08:40 « |
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fortsetzung:
a) In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt
ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und
daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung
persönlicher Daten zu bestimmen (vgl.BVerfGE 65, 1 <42 f.> ).
Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die
beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu
Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine
Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und
technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das
Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu
erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls
festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden
sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person
identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26;BVerfGE 120, 378
<397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).
Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich
Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat-
und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen
Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt,
Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 120, 378 <398 f.>;
BVerfGK 10, 330 <336>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten
ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne
weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden,
so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte
(vgl. dazuBVerfGE 115, 320 <343>; 120, 378 <399> ). Die vom
Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem
Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern zwischen
Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der
Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen
gelassen werden.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im
überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer
gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der
Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl.BVerfGE 65, 1
<43 f.>; 120, 378 <401 ff.> ; BVerfGK 10, 330 <337>).
Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung
bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden
(vgl.BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10,
330 <337 f.>).
b) Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die mittels einer
Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass
zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V
652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für
Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
herangezogen.
Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen
Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass - ausweislich der
einleitenden Bemerkung - um eine Verwaltungsvorschrift und damit um
eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine
vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine
einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn
des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind
grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle
(vgl.BVerfGE 78, 214 <227> ). Eine Verwaltungsvorschrift kann für
sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen
Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen
Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen
derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der
Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen
(vgl.BVerfGE 65, 1 <44> ). Das Amtsgericht, das im Erlass des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg - Vorpommern eine hinreichende
Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit
auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Grundrechtseingriffe gesehen hat, setzt sich mit dieser
verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander.
Ausweislich der Ziffer 1 hat der Erlass im Übrigen nur die ortsfeste
Überwachung des Sicherheitsabstandes von Kraftfahrzeugen zum
vorausfahrenden Fahrzeug zum Gegenstand. Die Verfolgung anderer
Ordnungswidrigkeiten soll dagegen unberührt bleiben. Mit der Frage der
Anwendbarkeit auf den Fall des Beschwerdeführers, dem gerade kein
Verstoß gegen die Abstandsregelungen des § 4 StVO vorgeworfen wurde,
sondern die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, setzt
sich das Urteil ebenfalls nicht auseinander.
Leitsätze der Redaktion
1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im
überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Zu einer solchen
Einschränkung bedarf es aber einer formellen gesetzlichen Grundlage,
die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und
verhältnismäßig ist.
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» 01.09.09 08:42 « |
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fortsetzung...
2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46
Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus
einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.
Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Aktenzeichen: 2 BvR 941/08
Verkündet am: 11.08.2009
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G …
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2
Ss (OWi) 128/07 I 99/07 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi
343/06 -,
c) den Bußgeldbescheid des Landrates des Landkreises Güstrow vom 4. Mai
2006 - 88914294 -,
d) die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister,
e) die bevorstehende Vollstreckung der Bußgeldentscheidung,
f) die Videoüberwachung an der BAB 19 Richtung Rostock, bei km 98
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
[...] am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi
343/06 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März
2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die
Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung mit Bescheid
vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49
StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im
Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete
Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19
Richtung Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um
29 km/h überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene
Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS
der Firma V.
Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Einspruch ein und rügte unter
anderem, die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes sei ohne
ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden. Es habe an einem
konkreten Tatverdacht gefehlt. Weder im Gefahrenabwehrrecht noch im
Ordnungswidrigkeitenrecht finde sich eine Befugnis für eine allgemeine
oder automatisierte Videoüberwachung, deren Voraussetzungen erfüllt
seien. Aus der Schwere des Rechtsverstoßes ergebe sich ein
Verwertungsverbot. In der Hauptverhandlung wiederholte er die
Einwendungen.
Das Amtsgericht Güstrow verwies im Rahmen der Hauptverhandlung laut
Sitzungsprotokoll auf Erlasse zur Verkehrsüberwachung vom 6. September
2002 sowie vom 1. März 2003 und verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 15. Januar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 die zulässige Höchstgeschwindigkeit
um 29 km/h überschritten habe. Die Messung sei mit dem geeichten
Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V. durchgeführt worden.
Dabei handele es sich um ein zugelassenes System. Das Gericht habe den
Beschwerdeführer als die auf dem Foto abgebildete Person erkannt. Die
Verkehrsüberwachung sei zulässig gewesen. Sie sei durch den Erlass des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des
Sicherheitsabstandes nach § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 1. Juli
1999 gestattet worden.
Seinen fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die
Angaben in den Urteilsgründen zum Erlass zur Überwachung des
Sicherheitsabstandes falsch und unvollständig seien. Es erscheine
geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu
ermöglichen, weil aus grundrechtlicher Sicht (allgemeines
Persönlichkeitsrecht) für einen Eingriff durch eine Videoaufzeichnung
die Ermächtigungsgrundlage habe benannt sowie auf Reichweite und
Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Ihm sei auch das rechtliche
Gehör versagt worden. Seine Rüge, es habe an einer
Ermächtigungsgrundlage gefehlt, habe das Gericht nicht berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht Rostock verwarf den Antrag mit Beschluss vom 20.
März 2008 als unbegründet. Soweit er rüge, der Tatrichter sei weder in
der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen hinreichend auf
die rechtlichen Einwendungen eingegangen, sei darin kein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken. Das Gericht sei nicht verpflichtet,
jedes Vorbringen eines Betroffenen zu bescheiden. Es habe seine
Rechtsauffassung dargelegt. Ein näheres Eingehen auf die davon
abweichende Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich
gewesen.
II.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Videoaufzeichnung stelle einen
Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle
durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer
sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige
Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes
verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein
Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges
Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei
frühestens nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige
Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche Grundlage,
weshalb der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt sei.
Das Urteil des Amtsgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten, weil
das Amtsgericht dieses Vorbringen nicht in seine Urteilsfindung
einbezogen habe. Die Bezeichnung eines Erlasses als Rechtsgrundlage für
die mittels einer dauerhaft verdeckten Videoaufzeichnung vorgenommenen
Geschwindigkeitsmessung sei offensichtlich unvertretbar und gehe über
eine abweichende Rechtsauffassung oder einen einfachen Rechtsirrtum
hinaus. Vielmehr seien Grundrechte komplett übersehen worden. Da
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» 01.09.09 08:44 « |
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ich hoffe es ist nicht zu lang aber es ist wichtig... FORTSETZUNG...
III.
Dem Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde gemäß §
94 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
Ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner
gesetzlichen Befugnis gestattet war und ob, wenn dies der Fall ist,
daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt, wird das Amtsgericht erneut
zu prüfen haben.
3. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auch auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer
Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt
wären (vgl.BVerfGE 7, 95 <99>; 55, 95 <99>; 89, 381 <392
f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31.
August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW 1994, S. 847). Anhand der insofern
unvollständigen Urteilsfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass die
Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung erfüllt wären und dass der Vortrag des
Beschwerdeführers daher insofern unzutreffend wäre.
Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen (vgl. dazu
Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, Einl Rn. 55 ff., m.w.N.), die über
§ 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind,
kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot
folgen (vgl. Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, §
46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c
m.w.N.). Dies ist in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung
getroffen ist, anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalles zu ermitteln (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 26 StVG, Rn. 2; Lampe, in:
Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in:
Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c). Es erscheint danach
zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen,
der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Ein günstigeres
Ergebnis kann daher nicht ausgeschlossen werden.
4. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber
hinaus weitere Grundrechte verletzt sind.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig.
Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht mehr
beschwert. Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid
grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den
Gegenstand des Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14.
Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336
<338 f.>).
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, durch die
Videoaufzeichnung sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden, fehlt es an
der Erschöpfung des Rechtswegs. Er hat keine gerichtliche Entscheidung
über die Zulässigkeit herbeigeführt, etwa nach § 62 OWiG.
Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
III.
Die Kammer hebt die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nach Maßgabe
der § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG auf und verweist
die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der
Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die
Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl.BVerfGE 86, 90 <122>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
so und hier noch mal der link dazu...
http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Videoueberwachung/843-BVerfG-Az-2-BvR-94108-Einschraenkbarkeit-der-informationellen-Selbstbestimmung.html
Hier klicken!!!
grüße
invisible
Man kann alle Leute einige Zeit und einige Leute alle Zeit, aber nicht
alle Leute alle Zeit zum Narren halten. (Abraham Lincoln)
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