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Thema: OWIG die nächste
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Krascher
Beiträge: 1180
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» 01.07.09 22:37 « |
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ToLe:
Naja in dem Strang war sehr viel informationsreiches geschreibsel ..
Schade
Gruß
ToLe
Wenn er "gesichert" war, kommt er wieder !
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Halbgott
Beiträge: 46
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» 05.08.09 16:47 « |
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Mein Freund schrieb:
Sehr geehrte Frau .... ,
Ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom xx.0x.200x ist am xx.0x.200x
bei mir eingegangen.
Ich beziehe mich auf die von Ihnen aufgeführten nicht nachvollziehbaren
Gesetze, wie folgt:
Sie behaupten( Abs. 1 )ich beging eine Ordnungswidrigkeit.
Feststellung:
In § 5 OWiG steht geschrieben: Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen
Geltungsbereich oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff
oder in einem Luftfahrzeug begangen werden.
§ 5 Räumliche Geltung ( Auszug )
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder außerhalb dieses
Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen
werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Aufforderung:
Bitte weisen Sie mir nach, dass das KFZ x-xx xxxx sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß Ihrer Darstellung bewegt hat.
Feststellung:
Im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
steht geschrieben:
Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes (EG) zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten
ERGO: In diesem Gesetz ist weder der Geltungsbereich klar definiert,
noch hat dieses Gesetz irgendeine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz
rückwirkend in der *Zentralverwaltung für das vereinigte
Wirtschaftsgebiet* aufgehoben wurde.
* [- Eine Anfrage an das Amt für öffentliche Bildung im Februar 2007 in
Bezug auf die Rechtstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland
bewirkte folgendes Ergebnis: Die sog. BRD ist die ZENTRALVERWALTUNG DES
VEREINIGTEN WIRTSCHAFTSGEBIETES. „Die BRD ist NICHT als Staat
geschaffen worden, sondern als Zentralverwaltung für das vereinigte
Wirtschaftsgebiet, tätig auf der Grundlage von Militärgesetzen und
Direktiven der Drei Mächte und dies bis auf den heutigen Tag“] *
KONSEQUENZ für SIE:
Die Konsequenz IHRER Rechtsanwendung ist, dass dieses sog. dargestellte
Recht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und
nichtig ist (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss in der
Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres
feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf
einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist
unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtsicherheit ungültig (vergl. z.B. BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964,
147). Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine
derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten
Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, Jedermann
könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend
verstehen.
(BVerwG a.a.O.).
Hierfür mache ich SIE HAFTBAHR – Sie haften als Privatperson!
Feststellung:
Ihr Schreiben ist durch die fehlende Unterschrift OHNEHIN
RECHTSUNGÜLTIG!!
Beweis:
§117VWGO
Laut Ihrer eigenen Gesetze und Verordnungen der VWGO (§117 i.V.m. §275
StPO i.V.m. §375ZPO)darf eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom
Original unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die Ausfertigung nur
ein Musterschreiben und als solches zu werten!
Ferner informiere ich Sie über Ihre obliegende REMONSTRATIONSPFLICHT:
BBG §56
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen
Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei
seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung
aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen
ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu
wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie
ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder
ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn
erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des
Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die
Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der
Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des
nächst höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Die Beamtin und der Beamte haben Vorgesetzte zu beraten und zu
unterstützen. Sie müssen ihre Anordnungen
ausführen und ihre allgemeinen Richtlinien befolgen. Die
Gehorsamspflicht entbindet sie jedoch nicht von ihrer
vollen persönlichen Verantwortung. Beamtinnen und Beamte müssen die
Rechtmäßigkeit jeder dienstlichen
Handlung prüfen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen
Anordnung müssen sie unverzüglich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten
geltend machen (Remonstrationspflicht).
Abschließend fordere ich Sie auf, mir als Schadensersatz, für den
finanziellen und zeitlichen Aufwand, den ich Ihretwegen hatte, umgehend
120,- € in Bar zuzuschicken.
Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort von der Behörde:
http://s2.imgimg.de/uploads/UweOWiGSmall7a5770b9JPG.jpg
Irgend etwas stört an ihrer Behauptung. Weiß jemand was es ist?
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