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Thema: Haben Bürger BrdvD eine
Staatsangehörigkeit ?
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Jensen
Beiträge: 95
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» 06.01.08 13:27
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Es gibt keine Staatsangehörigkeit der
Bundesrepublik Deutschland
Der Landrat des Landkreises Demmin schreibt am
1. März 2006 unter dem Zeichen 33.30.20 folgende Antwort auf den
Antrag auf Einbürgerung vom 24. November 2005:
„Sehr geehrte Frau Sch....,
eine Grundvoraussetzung für eine Antragstellung auf Einbürgerung ist,
daß der Antragsteller Ausländer ist. Sie geben an, Staatsbürgerin der
DDR zu sein und die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland
erwerben zu wollen. Personen, die die Staatsangehörigkeit der
ehemaligen DDR besaßen, waren aber auch deutsche Staatsangehörige.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 21. Oktober
1987 – 2BvR 373/83 –
BverfGE 77, 137 Ausführungen zum Fortbestand der einheitlichen
deutschen Staatsangehörigkeit gemacht. Daraus ergibt sich, dass der
Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR zum Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit geführt hat. Grundsätzlich sind alle Personen, die
bis zum Ablauf
des 2. Oktober 1990 die Staatsbürgerschaft der DDR besessen haben, mit
der Herstellung
der Einheit Deutschlands – in den Grenzen des ordre public – deutsche
Staatsangehörige geblieben. Die Bundesrepublik Deutschland hatte am
Fortbestand einer für alle Deutschen geltenden gemeinsamen deutschen
Staatsangehörigkeit im Sinne des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG jetzt StAG) von 1913 stets
festgehalten.
Aus dem Grundsatz des Fortbestandes des deutschen Staatsvolkes folgt,
daß es eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren
Erwerb Sie anstreben, nicht gibt.“
Dieser Brief vom Landrat Demmin liegt als
Kopie vor !
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Jensen
Beiträge: 95
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» 11.01.08 11:39
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Hier eines der vielen Urteile !
Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31. Juli 1973 bei der
Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR fest (2 BvF 1/73):
Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor
Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation,
insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht
handlungsfähig.
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer
westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu
organisiert (...). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht
"Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch
mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche
Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität
keine Ausschließlichkeit beansprucht. (...) Sie beschränkt
staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des
Grundgesetzes"
Die Bundesrepublik Deutschland könne also nicht als Nachfolgestaat
angesehen werden, sondern sei vielmehr als Staat identisch mit dem
Staat Deutsches Reich und nicht dessen Nachfolger. Damit wird eine
staatsrechtliche Identität, die 1866 mit dem Norddeutschen Bund begann,
unter der Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland fortgeführt.
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vonRoit
Beiträge: 2406
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» 03.02.08 19:33 « |
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Einführungsgesetz des Bürgerlichen
Gesetzbuches IPR 5. Deutscher Palandt BGB 64. Auflage , Verlag Beck
München 2005
EG 5 Personalstatut. (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem
eine Person angehört, und gehört sie meheren Staaten an , so ist das
Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am
engsten verbunden ist , insbesondere durch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder durch den verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch
Deutscher, so geht diese Rechtstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht
festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren
Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren
Aufenhalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht
voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des
gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur
Anwendung eines anderen Rechts.
1) Staatsangehörigkeitsprinzip. a) Das dsche IPR geht bei der Anknüpfg
des Personalstatuts, dh des auf die pers LebensVerhe anwendb Rechts im
Bereich des Personen-, Familien- u ErbR, vom
Staatsangehörigkeitsgrundsatz aus: Personalstatut ist danach grdsätzl
das HeimatR des Betroffenen. Nur wo das Staatsangehörigkeitsprinzip
versagt, wird ersatzweise an den gewöhnlichen Aufenth angeknüpft; vgl.
dazu Rn 19 vor Artikel 3 . Das StaatsangehörigkeitsPrinzip liegt auch
dem IPR der meisten kontinentaleurop ROrdnung zugrunde; dagg wird vor
allem im angloamerikan RKreis an den Wohns ( " domicile" ) angeknüpft.
Zur Vereinbk des StaatsangehörigkGrunds mit dem EU - Recht vgl Art 3 Rn
12 sowie unten Rn 3, b) Welche Staatsangehörik jmd besitzt, entsch
allein das Staatsangehörigkeitsrecht des betr Staates ; soweit danach
Erwerb od Verlust der Staatsangehörigk von privatr Vorgängen zB
Eheschließg, ehel Abstamung od Adoption, ist deren Wirksank daher nach
dem IPR des Staates zu beurteilen, um dessen Staatsangehörigk es geht (
unselbständ Anknüpfg einer Vorfrage), Rn 30 vor Art 3.
Zum geltden dschen StaatsangehörigkeitsG vgl Anh 6 - 8;
zum ausl StaatsangehörigkR vgl etwa Bergmann/Ferid. Internation Ehe- u
KindschR ; zum Einfluß des EG - Rechts Zimmermann EuR 95, 55. c)
wobei wir uns C sparen können, weil nur Rababa, Rababa und nochmals
Rababa, somit wir hier gleich auf die " Versäumnis " zur Erklärung ,
umgangen durch einen Hinweis, aber doch zu finden , unter vgl Anhang 6
- 8, Anhang zum EGBGB 5 (IPR) , Anh zu EGBGB 5
Seite 2516 und 2517, 4) 1. Teil 2. Kap. Verlag Beck München 2005, indem
es wie folgt heisst:
1. Volksdeutsche Flüchtlinge und Vertriebene ( Art 9 II Z 5 FamRÄndG
iVm Artikel 116 Grundgesetz )
Art 9 Abschnitt II Nr. 5 FamRÄndG vom 11.08.1961
Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen
Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist,
stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne
die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche
Entscheidungen bleiben unberührt .
Art 116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung , wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener
deutscher Volkszugehörigkeit oder dessen Ehegatte oder Abkömmling in
dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
Aufnahme gefunden hat.
(2)Frühere deutsche Staatsangehörige , denen zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen ,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist , und Ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht
ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genomen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum
Ausdruck gebracht haben.
Rn 6
1) Deutsche Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt. a) Das dsche IPR
geht bei der Bestimmung des Personalstatuts vom
StaatsangehörigkeitsPrinzip aus.
Dtsche Staatsangeh unterstehen desh in ihrem persönl RVerhen
grundsätzlich dem dtsch Recht, auch wenn sie im Ausland leben. Erwerb
und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich in erster
Linie nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 RGBI 583 !
Die BRdvD hat und besitzt kein Staatsangehörigengesetz , weil diese
kein Staat ist, sondern nur ein Besatzerkonstrukt, wieder seit dem
Jahre 1991 , weil neu besetzt , ( siehe Artikel 139 GG von 2006 ). was
diese auch in erweiterter Form widerrechtlich mit dem ehemaligen Gebiet
der DDR als Fremdgesteuerte, durch die Besatzermächte , gleich mit
besetzt haben.
Der Solidaritätszuschlag war eine indirekte Aquirierung von Geldmitteln
um unbemerkt, die erweiterte Besatzung zu finanzieren !
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vonRoit
Beiträge: 2406
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» 03.02.08 19:43 « |
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EGBGB 6 Öffentliche Ordnung ( odre public )
Palandt Bürgerliches Gesetzbuch 64. Auflage München 2005
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden , wenn ihre
Anwendung zu einem Ergebnis führt , das mit wentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere
nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar
ist.
Hierzu Artikel 116 Abs. 1 , Artikel 16 und Artikel 123 GG, spricht klar
und deutlich über geltendes Recht , ( siehe die Ausführungen über das
RuStAG)
Rand Nummer 34 und Rand Nummer 35.
Was also ist , wenn nicht de jure erloschen, das Grundgesetz der BRdvD ?
Arrow Logische Folgerung und rechtliche Konsequenz gilt die WRV von
1919 ohne Wenn und Aber !
Artikel 112 WRV garantiert den Schutz der Staatsangehgörigen lt. RuStAG
vom 22 Juni 1913 durch die WRV , sowie im Umkehrschluss der
Staatsangehörige der WRV seiner Verpflichtung nachzukomen hat, diese
unter allen Umständen zu schützen !
Die odre public sagt klar und deutlich aus, "durch deutsches Recht",
schließt also fremdes Recht aus, sowie im Schluss das Grundgesetz der
BRdvD alliiertes Recht ist, also mit dem deutschen Recht unvereinbar
ist !
Ist das zu einfach ?
.. siehe auch Kontrollratsgesetz 1 Abs. 1 Buchstabe L, 1946
Weiterhin wäre zu beachten: Artikel 43 HLKO , worin es heisst; "nachdem
die Kontrolle über das besetzte Gebiet durch den Sieger vollzogen ist ,
hat dieser für ein Gesetz und zwar für die Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung in diesem besetzten Gebiet zu sorgen, sowie dies nach
Maßgabe der geltenden Landesgesetze zu tätigen bzw. zu vollziehen ist.
Hierzu ist einfachhalber zu sagen, " Gesetze haben keinerlei
Verfallsdatum oder werden gar schlecht, wie einige Blödmänner der
Antifa sowie andere Volksbetrüger auch , zu glauben scheinen ! "
Natürlich wird hier mit weiterer Verwirrung gearbeitet, indem (M)ann
einfach Gesetze ändert, gar streicht oder sonstig illegal an diesen
herum manipuliert, dies wird in der Regel mit hochbezahlten und nur dem
Geld verschriebenen angeblichen rechtskundigen Fachleuten zelebriert .
Die System - Huren lassen sich dies natürlich gut vergüten, die die
Zahlen, zahlen natürlich mit Steuergeldern, nicht mit dem gestohlenen
Volksgut was schon in ihren Taschen gelandet ist.
Doch das alles ändert nichts an der Rechtskraft der WRV und deren
Gesetze, endlich begriffen ?
Die BRdvD kann natürlich den Wortlaut ihrer Gesetzgebung nach Vorgabe
der Alliierten verdrehen so viel diese es mag, doch ändert sich nichts
an dem Völkerrechtssubjekt und der Rechtskraft der Gesetzgebung aller
Deutschen, da die BRdvD nicht in der Lage ist, diese zu ändern oder gar
ändern kann.
(M)ann arbeitet mit der Zeit und mit dem Faktor Mensch, der sehr leicht
der Gewohnheit obliegt zu vergessen und dessen Faulheit selbst für
dieses vergessen sorgt, da es besser ist sich mit der Strömung zu
bewegen, als einen eigenen Gedanken zu fassen, was Unannehmlichkeiten
bedeuten könnte !
Zuletzt bearbeitet: 03.02.08 19:59 von Administrator
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Krascher
Beiträge: 1106
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» 18.02.08 11:19 « |
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wenn
das so ist, welche Gesetze & Verordnungen gelten denn da überhaupt
noch, & verlieren Ausländer nicht ihre Rechte, wenn sie "Deutsch"
werden ?
Die "eingebürgerten" Ausländer verlieren ihre Staatsangehörigkeit und
werden staatenlos, weil die brD / brdvD die unmittelbare
Reichszugehörigkeit nicht verleihen kann.
Ein Dilemma und ein Milliardengeschäft für die Handlanger !
Was ist , wenn ich
auswandere, kann es da Probleme geben ?
Eigentlich nicht, weil die Staatengemeinschaft von einem bezahlenden
Besatzerkonstrukt sehr gut profitiert.
Warum erkennt uns die Eu,
d. h. die Mitgliedsstaaten an ?
weil wir so gut zahlen ?
Richtig. Mit rd. 80 % des Gesamtaufkommens in der EU ist die brdvD
natürlich sehr beliebt. F & GB profitieren davon, der "Rest" der EU
ist größtenteils ahnungslos !
Die, die etwas mitbekommen, bilden Frau Merkel mit Hitlerbärtchen ab !
Zu Recht, da die Nazi-Gesetzgebung über brdvD-juristen in der EU Einzug
hält.
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