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Autor
Thema: Grundgesetz
Krascher

Beiträge: 1246

maahks
» 12.07.09 17:11 «              Beitrag melden


Diddi:
Und wenn man dann der Art. 144 GG liest,
dann wird einen Angst.

Gruß Diddi


RICHTIG ! - Er hängt in der "Luft"

Da hilft auch die Anmerkung der Redaktion bei dejure.org nichts.

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
luju

Beiträge: 87

» 13.07.09 19:11 «              Beitrag melden


Hallo,

mal lesen http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv001014.html

besonders schön ist Leitsatz 16.

"Im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehen nur die in Art. 23 aufgezählten Länder. Damit ist die Annahme unvereinbar, daß daneben Länder, die früher bestanden haben, rechtlich fortbestehen. Ein Rechtsanspruch auf ihre Wiederherstellung ist nicht gegeben."

ist das richtig, dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht Gültigkeit haben, bis diese durch das Plenum aufgehoben werden?

Manchmal aber nur manchmal


Kampfgeist

Beiträge: 153

» 19.07.09 20:37 «              Beitrag melden


Ich habe in einem juristischen Forum, in dem ich bezüglich des GG ´mal ein bischen gestöbert habe, auf folgenden Thread zum Art. 146 GG gestossen:

http://www.123recht.net/Art.-146-GG-__f124667.html

Ist schon interessant, was die meisten mutmaßlichen Juristen, die sich da tummeln und versuchen, sich gegeseitig im rabulieren zu übertreffen, da so zusammenstammeln - insbesondere unter dem Aspekt, daß der Threaderöffner (Fragesteller) schon mit der ersten Antwort abgewürgt werden sollte ... bis jetzt hat es 125 Antworten gegeben! Scheinbar doch nicht so einfach, so ein unangenehmes Thema zu vermeiden


Respectfully
Kampfgeist
Adlerin

Beiträge: 137

» 29.08.09 23:51 «              Beitrag melden


Interessant:

GG Artikel 129[Fortgeltung von Ermächtigungen]


ERMÄCHTIGUNG VON WEM ??? AHK ???


(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Grüßle

"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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