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Thema: Grundgesetz
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Adlerin
Beiträge: 137
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» 29.08.09 23:51 « |
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Interessant:
GG Artikel
129[Fortgeltung von Ermächtigungen]
ERMÄCHTIGUNG VON WEM ???
AHK ???
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung
zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten
enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen
über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine
solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach
Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer
Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle
von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in
Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Grüßle
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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