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Thema: Zu viele wissen nichts....
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Frischling
Beiträge: 198
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» 26.02.09 14:34 « |
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Die
BRD-Verbrecher möchten mit ihren gefälschten RFID-Ausweisen und Pässe
offenkundig mehr UMSATZ für die Druckereiinhaber machen!!! ... ... ...
Einige Bekannte von mir sowie auch ich selbst, wurden daher wie folgt
angeschrieben:
Stadtverwaltung
Einwohnermeldeamt
...
An ...
Gesetzliche Ausweispflicht
Sehr geehrte Frau/Herr ...,
gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise vom 21.04.1986
(bgbl. I S. 548) unterliegen Sie der Ausweispflicht.
Aus unseren Meldeunterlagen geht jedoch hervor, daß Sie derzeit nicht
im Besitz eines gültigen amtlichen Ausweisdokumentes sind.
Wir bitten Sie daher, schnellstmöglich bei unserem Passamt einen
Personalausweis oder Reisepass zu beantragen.
Für den Antrag, zu dem Sie persönlich erscheinen müssen, benötigen Sie
1 aktuelles Passfoto
(für einen Reisepass muß es biometrietauglich sein).
Sollten Sie doch im Besitz eines gültigen Ausweises oder Passes sein,
ist selbstverständlich kein neuer Antrag erforderlich.
Bitte legen Sie uns in diesem Fall das Dokument in den nächsten Tagen
vor, damit das Melderegister berichtigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Ein BRD-Depp
Meine Antwort:
Name ...
Stadtverwaltung
Herr ...
Fax: ...
Identitätskarte der Bundesrepublik
Deutschland (IDD)
Sehr geehrter Herr ...,
besten Dank für Ihr Schreiben vom ... 2007.
Sie schreiben, daß ich gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Personalausweise vom 21.04.1986 (BGBl. I S. 548) der Ausweispflicht
unterliegen würde.
Meine Frage an Sie ist deshalb, ist es richtig, daß sich die o.g.
Ausweispflicht, ausschließlich nur auf den
territorialen-räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes FÜR die
Bundesrepublik Deutschland beschränkt ?
Oder auf welchen territorialen-räumlichen Geltungsbereich beschränkt
sich die Ausweispflicht sonst ?
In Erwartung Ihre Rückantwort verbleibe ich.
Mit freundlichen Grüßen
...
[u]BRD-Antwort:
Handschriftlich!:
Sehr geehrte/r Frau/Herr ...,
Anbei sende ich ihnen § 1 PauswG mit Kommentar.
Eine Fristverlängerung zur Beantragung tritt nicht automatisch in Kraft.
Unterschrift + Stempel
Im kopierten Kommentar wurde mit Leuchtstift markiert:
§ 1 Ausweispflicht
und in der Erläuterung zu § 1:
... für in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte deutsche
Staatsangehörige
und
... für Deutsche
Meine Antwort:
Name ..
Stadtverwaltung
- Einwohnermeldeamt -
Herr ...
Fax: ...
Identitätskarte der Bundesrepublik
Deutschland (IDD)
Sehr geehrter Herr ...,
besten Dank für Ihre handschriftliche Nachricht vom ... 2007.
Leider haben Sie mir damit meine Frage nicht beantwortet.
Meine Frage an Sie war, ist es richtig, daß sich die o.g.
Ausweispflicht, ausschließlich nur auf den
territorialen-räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes FÜR die
Bundesrepublik Deutschland beschränkt ?
Oder auf welchen territorialen-räumlichen Geltungsbereich beschränkt
sich die Ausweispflicht sonst ?
In Erwartung Ihrer Rückantwort verbleibe ich.
Mit freundlichen Grüßen
...
ANTWORT: BISHER KEINE !!!
Fortsetzung folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 26.02.09 14:37 « |
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... Fortsetzung !!!
Meine Antwort:
Name ..
Stadtverwaltung
- Einwohnermeldeamt -
Herr ...
Fax: ...
Identitätskarte der Bundesrepublik
Deutschland (IDD)
Sehr geehrter Herr... ,
nachdem Sie auf mein Schreiben vom ... 2007 nicht mehr reagiert haben,
fordere ich Sie hiermit nochmals auf, mir meine Frage verständlich zu
beantworten bzw. Auskunft zu erteilen.
Meine Frage an Sie war:
1. Ist es richtig, daß sich die o.g. Ausweispflicht, ausschließlich nur
auf den territorialen-räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes FÜR
die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ?
2. Oder auf welchen territorialen-räumlichen Geltungsbereich beschränkt
sich die Ausweispflicht sonst ?
Des weiteren, kann ich Ihnen mitteilen, daß ich einer Ausweispflicht
gerne nachkomme, insofern Sie mir gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetz
über Personalausweise, meine korrekte Staatsangehörigkeit - Deutsches
Reich - eintragen.
Gemäß dem Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
1. bedeutet "Staatsangehörigkeit" das rechtliche Band zwischen
einer Person und einem Staat und weist nicht auf die
Volkszugehörigkeit einer Person hin;
Die Angabe muß somit auf den Staat hinweisen, dem diese Person
angehört.
Es wird ferner durch dieses Gesetz definiert, daß damit keine
Volkszugehörigkeit gemeint ist, also keine Nationalität.
Korrekterweise müssen folgende Begriffe verwendet werden, um einen
Deutschen korrekt zu beschreiben:
Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich
Nationalität: deutsch
Ich bin nach § 5 EGBGB entsprechend § 1 RuStAG von 1913, unwiderlegbar
Staatsangehöriger des Deutschen Reiches, mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit (s. auch § 1 StAG von 1999), und fordere deshalb zu
Recht den gesetzeskonformen Eintrag - Deutsches Reich - unter der
Rubrik Staatsangehörigkeit.
Wie Sie sicher wissen, haben meine Eltern, zur Zeit des Deutschen
Reiches (19.. und 19..), ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die
Geburt erworben und diese an mich als Nachkommen nach dem
Abstammungsprinzip weitergegeben.
Somit steht unwiderlegbar fest, daß auch
meine Staatsangehörigkeit, das rechtlich Band mit dem Staat - Deutsches
Reich - ist.
In Erwartung Ihrer o.g. Auskünfte, bitte ich Sie auch, mir vorab zu
bestätigen, daß Sie mir unwiderruflich, meine korrekte
Staatsangehörigkeit eintragen werden, so daß ich dann in Kürze
vorbeikommen kann.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
...
Anlage: 2 Seiten des Deutschland Union
Dienst, zum RuStAG und dem rechtlichen Band mit dem Deutschen Reich.
ANTWORT: BISHER KEINE !!!
Gruß Frischling
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Wolkenschieber
Beiträge: 593
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» 26.02.09 23:24 « |
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Einbürgerung
Zu dumm für Deutschland
Formulare und andere Schriftstücke müssen Bewerber selbständig lesen
können
26. Februar 2009 Ein Ausländer, der weder lesen noch schreiben kann, hat
mangels Kenntnis der deutschen Schriftsprache keinen Anspruch auf
Einbürgerung.
Das geht aus einer am Donnerstag in Mannheim veröffentlichten
Entscheidung des
baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hervor. Mündliche
Sprachkenntnisse reichten allein nicht aus, heißt es in dem Urteil. Der
Mann
müsse zumindest in der Lage sein, Schreiben, Formulare und sonstige
Schriftstücke in deutscher Sprache selbständig zu lesen und zu
verstehen.
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine anders lautende Entscheidung der
Vorinstanz auf. Geklagt hatte ein seit 1989 in Deutschland lebender
Türke. Er
hat nach eigenen Angaben nie die Schule besucht und kann weder lesen
noch
schreiben. Seit 1993 ist er als Asylberechtigter anerkannt und besitzt
eine
Niederlassungserlaubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnten die
Stadt
Pforzheim und das Regierungspräsidium Karlsruhe ab, weil er nicht die
sprachlichen Voraussetzungen dafür erfülle. Dem schloss sich der
Verwaltungsgerichtshof jetzt an.
Eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration setze die
Möglichkeit voraus, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen
Bevölkerung zu kommunizieren, führten die Richter aus. Für eine
ausreichende
Integration sei zu verlangen, dass der Mann schriftliche Erklärungen,
die in
seinem Namen abgegeben werden, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach
selbständig auf Richtigkeit überprüfen könne.
Es sei auch vertretbar, wenn die Behörden bei einem Ausländer, der
selbst in
seiner Heimatsprache Analphabet sei, keine Ausnahme machten, entschied
der
Verwaltungsgerichtshof weiter. Angesichts seines Lebensalters von nur
19 Jahren
beim Zeitpunkt der Einreise sei es ihm zumutbar gewesen, an
Alphabetisierungskursen teilzunehmen. Auch mit jetzt 39 Jahren sei im
Übrigen
noch kein Alter erreicht, das den Besuch eines solchen Kurses als
unzumutbar
erscheinen ließe. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Frankfurter Allgemeine
:-)
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