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Thema: Zu viele wissen nichts....
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Delphin8

Beiträge: 104

» 02.08.08 22:07 «              Beitrag melden


Hallo Wolkenschieber, hallo Swawa,

es wird uns alle in etwa ähnlich ergehen, egal ob ein oder tausende Kinder mißhandelt werden und die anderen schrecklichen Dinge. Es stehen die Nackenhaare hoch, uns dreht sich der Magen um, wir würden dieses miese Pack doch alle gern für diese Grausamkeiten bestrafen.

ES IST NICHT DER RICHTIGE ZEITPUNKT DAFÜR!!!

Erst brauchen wir 146 GG! Zu diesem Zeitpunkt können wir handeln (vorher haben wir keine Chance)und dann schnappen wir sie uns.

Dieser Tag wird kommen.

Wolkenschieber

Beiträge: 593

» 05.08.08 09:28 «              Beitrag melden


Erst brauchen wir 146 GG! Zu diesem Zeitpunkt können wir handeln (vorher haben wir keine Chance)und dann schnappen wir sie uns.

Dieser Tag wird kommen.


Hallo liebe Delphin8,

das hört sich alles so verlockend und einfach an. Aber wieviele Kinder werden bis dahin noch ihr Leben lassen müssen?

Wir wissen doch alle, dass die BRdvD ohne GG und ohne sonstige Gesetze auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches steht.

Urteil: BverfGE vom 31.07.1973 - Akz.: 2 BvF 1/73

"Die Bundesrepublik... sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes."

Alles klar?

Also wie können wir das jetzt anpacken? Hat der Meister eine Idee?

Die Zeit ist reif den Faustkeil auf der Hand zu legen!

Liebe Grüße...



:-)
Delphin8

Beiträge: 104

» 05.08.08 10:59 «              Beitrag melden


Lieber Wolkenschieber,

dabeistehen und nichts tun können ist gewiss nicht einfach.
Wir haben doch alle Kinder oder Enkelkinder die wir schützen möchten.

Eine von den Frauen, die der Meister genannt hat, kenne ich. Diese Frau hat alles gegeben um gegen die Monster anzukämpfen. Sie kann froh sein, dass sie noch lebt und nicht einem Unfall zum Opfer gefallen ist oder Fallschirm springen durfte. Aber man hat dieser Frau das Leben zur Hölle gemacht. Sie ist körperlich ziemlich am Ende.

Wir müssen einsatzfähig bleiben, um dann handeln zu können, wenn wir wirklich etwas damit bewirken. Jetzt würden wir gegen die berühmten Windmühlen ankämpfen, nämlich gegen alle mächtigen dieses Systems. Und glaub mir, jetzt haben wir keine aber auch nicht die geringste Chance.

Wenn es soweit ist, werde ich auf jedenfall mit in der ersten Linie stehen, ich kann diesen Tag kaum erwarten.

Herores

Beiträge: 106

» 05.08.08 11:49 «              Beitrag melden


Das stimmt leider !

z.Z. Kämpft man gegen Windmühlen. Noch sitzen die am längerem Hebel. Man muss sich seinen Weg suchen, um sich durch zu mogeln.Andere schaffen das ja auch.

Ich denke auch, das in unserem Kreise sehr viele in der ersten Reihe stehen werden wenns los geht !

Herores

Krascher

Beiträge: 1095

maahks
» 05.08.08 12:17 «              Beitrag melden


Ich weiß, manche empfinden es als "klugscheißern", aber es ist genau diese "sture Stehen auf den Rechtsnorme", welches mich antworten läßt:

"Wir mogeln uns nicht durch, sondern stehen nur auf den Normen. Und wir bleiben ganz stur darauf stehen, egal wieviel Willkür um uns herum passiert oder nicht."

Und: wir stehen seit Jahren in ganz Deutschland in der ersten Reiche !

Delphin8

Beiträge: 104

» 05.08.08 13:21 «              Beitrag melden


Hallo Krascher,

du hast recht, wir stehen in ganz Deutschland in der ersten Reihe. Und wir sollten weiterhin unseren Weg verfolgen. Erst wenn wir 146 GG umgesetzt haben, können wir uns speziellen Problemen widmen, wie z. B. den Grausamkeiten an den Kindern.


Wolkenschieber

Beiträge: 593

» 05.08.08 17:25 «              Beitrag melden


"Wir mogeln uns nicht durch, sondern stehen nur auf den Normen. Und wir bleiben ganz stur darauf stehen, egal wieviel Willkür um uns herum passiert oder nicht."


Da will ich nicht widersprechen und die Willkür hat mir noch niemals Kopfzerbrechen gemacht. Wir haben das Recht auf unserer Seite und nur das zählt. Fakt ist auch, das immer mehr BRdvD - Beamte zum Nachdenken kommen.

Das konnte ich gerade heute Vormittag bei der Kripo feststellen. Aufgrund einer "Einladung" habe ich dort meine Vordrucke in Bezug auf meine bestehende Rechtsunsicherheit und zur Staatsangehörigkeit ( gibt es hier auch zum runterladen) vorgelegt und aufgrund dieser Vordrucke die Aussage verweigert.

Das hat mal gerade 5 min. gedauert. Die anschließende Diskusion zur politischen Lage in Deutschland mit zwei Herren der Kripo auf dem Flur dann 25 min. Sie haben sich den Link hier zum Forum notiert und wollen sich nun auch mal Informationen einholen.

Das Problem ist, das auch viele Beamte im Trüben fischen. Sie haben null Ahnung und waren erstaunt darüber, dass das Deutsche Reich noch existiert.

Unglaublich... aber Fakt!

Liebe Grüße...


:-)
luju

Beiträge: 86

» 05.08.08 19:31 «              Beitrag melden


Hallo,
müssten den die Beamten denn dann nicht jetzt selber tätig werden? Hab da mal gelesen der Beamte ist nur an das Gesetz gebunden. Wenn er Unrecht feststellt muss er dann doch was dagegen machen oder?

Gruß luju

nu aber los..........

Krascher

Beiträge: 1095

maahks
» 05.08.08 19:44 «              Beitrag melden


Hallo.

Natürlich muß der Beamte !

Nach Art. 20 (3) GG [oberste Norm] ist er an Recht und Gesetz gebunden.
Nach § 52 Bundesbeamtengesetz (BBG)hat er nur dem Volke zu dienen, keiner "Partei" [Stichwort Korruption !]

§ 52 BBG
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Nach § 56 BBG und § 38 BRRG [= Remonstrationspflicht] muß der Beamte Straftaten sofort anzeigen !

Wolkenschieber

Beiträge: 593

» 06.08.08 14:15 «              Beitrag melden


Hallo,
müssten den die Beamten denn dann nicht jetzt selber tätig werden? Hab da mal gelesen der Beamte ist nur an das Gesetz gebunden. Wenn er Unrecht feststellt muss er dann doch was dagegen machen oder?


@ luju,

eigentlich hat der Stellvertreter des Meisters, Krascher, das hier schon ausreichend beantwortet. Aber ich habe so langsam die Nase (wollte erst Schnauze schreiben) voll, wenn ich lesen muß, das jeder Bürger darauf hofft, das ein ANDERER den Karren aus dem Dreck zieht.

Fakt ist lieber luju, nach StGB § 138 ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u. a. in Fällen des Hochverrates, Völkermordes, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei Nichtanzeige mit Strafe bedroht. NUN ABER MAL LOS.... lieber luju!, druck Dir meine Vorlagen aus und ab in die Gerichte, in das Bürgerbüro, zur Polizei und ab in die Stadtverwaltung.

Legt den Beamten in Eurer Stadt mal Feuer unter den Arsch! Oder habt Ihr Angst? Dann laßt es uns zusammen tun!!!

Anruf genügt!!! Mobil: 0175/499 286 7

Liebe Grüße...



:-)
Kampfgeist

Beiträge: 146

» 06.08.08 14:44 «              Beitrag melden


@ Wolkenschieber,

wo finde ich Deine Vorlagen? Link?


Respectfully
Kampfgeist
luju

Beiträge: 86

» 06.08.08 15:07 «              Beitrag melden


Hallo Wolkenschieber,
deine Beiträge verfolge ich aufmerksam, auch Deine Internetseit finde ich lesenswert. Leider habe auch keinen Säkretärinnenstab, aber auf Dein Angebot werde ich noch zurückkommen, wir sind nicht weit entfernt. Eins nach dem Anderen sonst verzettelt man sich.

Gruß luju

Wolkenschieber

Beiträge: 593

» 06.08.08 15:41 «              Beitrag melden


@ Wolkenschieber,

wo finde ich Deine Vorlagen? Link?


@ Kampfgeist,

wenn der Name doch nur dem Herren gerecht würde.

FÜR ALLE HIER NOCHMAL!!!

ICH BIN SCHÜLER DES MEISTERS HIER!!! UND IHR FINDET MICH !!! WENN IHR HILFE BRAUCHT!!!!

www.IGDB-OWL.DE

Mobil: 0175/499 286 7



:-)

Zuletzt bearbeitet: 07.08.08 12:43 von Wolkenschieber
Wolkenschieber

Beiträge: 593

» 07.08.08 12:46 «              Beitrag melden


Betreff: Nichtigkeit von Steuerfordrungen!!

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend tritt der Unterzeichner mit der Bitte um Ermittlungen von Amts
wegen, in der bezeichneten Angelegenheit an Sie heran:

Sachverhalt:

Es geht im Wesentlichen um die tatsächlich Feststellung in der Frage nach dem
Bestand einer Staatsgrundlage, auf welcher sich die Befugnis ihrer Behörde
aufzubauen vermöchte.

Eine Besorgnis einer Legitimationsreferenz im Bezug ergibt sich dabei schon
anfänglich aus der BverfGE vom 31, 07, 1973 ( 2 BvF 1/73 ) [Anlage]. Der
Grundtenor des Urteils geht nämlich von einer herrschenden Dichotomie [ hier
unter Verwahrung gegen eine Präklusion anderer Auffassungen, sowie sie sich vom
Unterzeichner zur Wahrung seiner Interessen im Verfahren zu eigen gemacht zu
werden vorbehalten bleiben ] aus, die für die Bundesrepublik Deutschland keinen
Rechtsfolgestatus in der Frage des Staatsbestandes anstatt vorsieht:

Orientierungssatz

" Es wird daran festgehalten (vgl. z.B. BverfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BverfGE
5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und
weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in
Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach
wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation
nicht Handlungsfähig. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Rechtsnachfolger
des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches
Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch"."

Für die Aussage des Grundgesetzes hierzu ex judicio

" Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der
Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch
1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation, noch durch Ausübung fremder
Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später
untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art.
116, und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich
existiert fort (BverfGE 2, 266 (277); 3, 288 (319 f); 5, 85 (126); 6, 309 (336,
363 )), besitzt nach wie vor Rechtfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat
mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst
nicht handlungsfähig."

Folgt man dieser höchstrichterlichen Auffassung mit Gesetzeskraft, so steht
unbeschadet des Grundgesetzes in dem Belang der Urteilsbegründung, die
Reichsverfassung vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes zur Behebung der Not
von Volk und Reich ( Ermächtigungsgesetz ) vom 24. 03. 1933 an der Spitze der
normativen Hierachie [ Verfassung vor Gesetz ] für den Gültigkeitsbereich
"Deutschland".

Da der Vertrag über die abschließende Regelung im bezug auf Deutschland ( Zwei-
plus- Vier- Vertrag ) vom 12. 9. 1990 [Anlage] "UNTER BERÜCKSICHTIGUNG . der
entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und
Nachkriegszeit" in bezug auf die Grenzziehung aus der alliierten "Feststellung.
über die Besatzungszonen in Deutschland" vom 5. 06 1945 [Anlage], bis auf
Weiteres als de facto unratifiziert gelten muß , und keine völkerrechtliche
Wirksamkeit aus dem Art. 7 Abs. 2 für ein rechtliches Nachfolgegefäß des
Deutschen Reiches zu realisieren vermag, kann als für das Grundgesetz,
unbeschadet anderer Prizipalmängel kein Verfassungsstatus angenommen werden, die
Reichsverfassung, so oben geht diesem also ohne Konstitutionalisierung anstatt,
im Rückgriff aus Mangel voran.

Also gilt, - das Grundgesetz kennt hier kein regelndes Konkretum als Äquivalent
kraft Verfassung Art. 83 ff hier, beinhaltet die schwächere, bloße Gesetzeskraft
implizit - , im Zweifel Art. 83 i.V.m. Art. 84 der Reichsverfassung, kraft
Gesetz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1973, -für die
Reichsverfassung:

"[Art. 83 Abs. 1] Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden
verwaltet"

Das Finanzamt in der heutigen corporatio ist evident nicht Reichsbehörde im
Sinne der Reichsverfassung, jener Regelung, die genau so unbeschadet
fortbesteht, wie der von ihr konstitutionalisierte Staat "Deutsches Reich" ( so
das Bundesverfassungsgericht).

Problem der Verkündungsformel:

Verfassung als solche wäre gegeben, wenn sie über die völkerrechtlichen
Mutationen im internationalen Zusammenhang selbst in Sinne des GG, aus ihm in
eine Verfassung tunc überführt würde [s. hierzu Art. 146 Rn. 15 Sachs GG], die
hieße die verfassungsbezügliche Befragung des Souverän, die Anerkennung der
"Volkssouveränität im eigentlichen Sinne. dem Inhaber der verfassungsmäßigen
Gewalt" ( Art. 20 Rn. 27 Sachs GG ).

Die Verkündungsformel nennt aber den parlamentarischen Rat, also eine
Investituralkörperschaft der Alliierten als Urheber des GG. "Art. 20 II 2 nennt
als Formen unmittelbarer Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk Wahlen
(Personalentscheidungen zur Besetzung "besonderer Organe" ( Art. 20 Rn. 31 Sachs
GG ), also jener Korporationen, die dann ein replacement in der Erfüllung der
Reichsfunktionen darzustellen geeignet wären.

"Die Ausübung der Staatsgewalt "durch besondere Organe" ist als Handeln des
Volkes nur bei hinreichend engem Legitimationszusammenhang zu dem durch die
Wahlen bekundeten Volkswillen qualifiziert. Dazu muß "das Volk einen effektiven
Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe haben" (Art. 20 Rn.
35 Sachs GG)

"Dies setzt sodann auf der ersten Stufe zwingend einen Volksentscheid voraus,
indem das Volk auf der Grundlage von Art. 20 II 2 in Verbindung mit Art. 79 III,
146 darüber zu entscheiden hat, "ob" es überhaupt in seiner Eigenschaft als
Träger der verfassungsbebenden Gewalt tätig werden will, und ob das Grundgesetz
durch eine andere Verfassungsordnung abgelöst werden soll" (Art.146 Rn. 16 Sachs
GG)

"Art. 146 verlangt eine freie Entscheidung des Volkes" (ebd. Rn. 21 Sachs GG)

Es zeigt sich, daß also eine Verfassung, und eine Souveränität Deutschlands
nicht, und schon nicht von sich aus konstatiert werden kann.



:-)
Wolkenschieber

Beiträge: 593

» 07.08.08 12:48 «              Beitrag melden


Es besteht zwingen, in Ermangelung eines Besseren, bis auf Weiteres im Rahmen
der grundgesetzlichen Rahmengebungen hierzu, im Rückgriff auf die letzte,
"verfassungsmäßige" Handlung des Souverän (Art. 20 GG) die Verfassung des
Deutschen Reiches, seine hierauf fußenden und in seinem Zusammenhang erlassenen
Gesetze und Verordnungen.

Somit gibt es für in der Frage des Fortbestandes keine Legitimation irgendeiner
bundesrepublikanischen Finanzbehörde, jede Institution der Bundesrepublik
Deutschland ist in einem verfassungswidrigen Duktus entstanden.

Die Finanzbehörden der Bundesrepublik haben keine Befugnisse im fortbestehenden
Deutschen Reich, sowie das Bundesverfassungsgericht diesen in genanntem Urteil
festgestellt hat.

Es ist nun von Amts wegen, in Ansehung der hiermit geleisteten, umfangreichen
Kommentierungen unbedingt, zur Vermeidung von Rückgriff aus Haftung im Übrigen
zu prüfen, in wie fern überhaupt eine Befugnis für das Steuerwesen für Bürger,
die sich zu dem nach verfassungsgerichtlicher Auffassung fortbestehenden
"Deutschen Reich" bekennen berufen werden kann.

Amtsermittlungspflicht im Fall

Der Untersuchungsgrundsatz richtet sich grundlegend nach der Norm des § 24 Abs.
2 und 3 VwVfG.

"Der gemäß §24 geltende Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde zu
einer umfassenden Aufklärung des für ihre Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalts." [§ 24 Rn. 8 Kopp/Ramsauer VwVfG] "Art und Umfang der
nachvollziehenden Kontrolle hängen dabei jeweils von der einschlägigen Materie
und den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen ab.. Danach sind die Angaben
der Beteiligten stets inhaltlich auf ihre Plausibilität hin zu prüfen und mit
dem bisherigen Erfahrungswissen abzugleichen.. Für die Überzeugungsbildung im
Übrigen kommt es darauf an, ob die Angaben nach den allgemeinen Grundsätzen der
Beweiswürdigung Zweifeln gegeben sind oder nicht." [§ 24 Rn. 10b Kopp/Ramsauer
VwVfG]

Sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände müssen soweit
aufgeklärt werden, daß die Voraussetzungen für den Abschluß des
Verwaltungsverfahrens. der Behörde vorliegen.. Maßgebliche für den Umfang der
erforderlichen Sachverhaltsermittlung sind. die zur Verfügung stehenden
Erkenntnisquellen."[§ 24 Rn. 12 Kopp/Ramsauer VwVfG]

"Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, die beweiserheblichen Tatsachen
soweit aufzuklären, daß sie sich über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine
eigene Überzeugung bilden kann." [§24 Rn. 21 Kopp/Ramsauer VwVfG]

"Unterläßt die Behörde eine sachlich notwendige Aufklärung des Sachverhalts, so
liegt ein Verfahrensfehler vor (BVerwGE 25,90). Das gilt sowohl dann, wenn die
Behörde die Entscheidungserheblichkeit verkennt, als auch dann, wenn sie
erreichbare Beweismittel nicht nutzt oder trotz sich aufdrängender Zweifel
vorschnell vom Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein bestimmter Umstände
ausgeht" [§ 24 Rn. 36 Kopp/Ramsauer VwVfG]

Dies korreliert ausdrücklich mit dem originären Ermittlungsansatz i.S.v. §24
Rn. 13 Kopp/Ramsauer VwVfG.

Zur Amtshaftung aus Amtspflichtverletzung:

"Eine Versetzung der Verpflichtung zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts
stellt, wenn infolge davon die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage der
Behörde in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig
bleibt zugleich in der Regel auch eine Amtspflichtverletzung im Sinne des
Amtshaftungsrechts dar." [§24 Rn. 38 Kopp/Ramsauer VwVfG]

Mit der Aufforderung zur Stellungnahme

verbleibt mit freundlichem Gruß

Name und Anschrift des Autors liegen bei mir vor!

:-)
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Die Straftäter Datenbank ist im Prozess und wird täglich erweitert.