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Thema: Zu viele wissen nichts....
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Delphin8
Beiträge: 104
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» 05.08.08 10:59 « |
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Lieber Wolkenschieber,
dabeistehen und nichts tun können ist gewiss nicht einfach.
Wir haben doch alle Kinder oder Enkelkinder die wir schützen möchten.
Eine von den Frauen, die der Meister genannt hat, kenne ich. Diese Frau
hat alles gegeben um gegen die Monster anzukämpfen. Sie kann froh sein,
dass sie noch lebt und nicht einem Unfall zum Opfer gefallen ist oder
Fallschirm springen durfte. Aber man hat dieser Frau das Leben zur
Hölle gemacht. Sie ist körperlich ziemlich am Ende.
Wir müssen einsatzfähig bleiben, um dann handeln zu
können, wenn wir wirklich etwas damit bewirken. Jetzt würden wir
gegen die berühmten Windmühlen ankämpfen, nämlich gegen alle mächtigen
dieses Systems. Und glaub mir, jetzt haben wir keine
aber auch nicht die geringste Chance.
Wenn es soweit ist, werde ich auf jedenfall mit in der ersten Linie
stehen, ich kann diesen Tag kaum erwarten.
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Wolkenschieber
Beiträge: 593
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» 06.08.08 14:15 « |
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Hallo,
müssten den die Beamten denn dann nicht jetzt selber tätig werden? Hab
da mal gelesen der Beamte ist nur an das Gesetz gebunden. Wenn er
Unrecht feststellt muss er dann doch was dagegen machen oder?
@ luju,
eigentlich hat der Stellvertreter des Meisters, Krascher,
das hier schon ausreichend beantwortet. Aber ich habe so langsam die Nase
(wollte erst Schnauze schreiben) voll, wenn ich lesen muß, das jeder
Bürger darauf hofft, das ein ANDERER den Karren aus
dem Dreck zieht.
Fakt ist lieber luju, nach StGB §
138 ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere
Bürger
u. a. in Fällen des Hochverrates, Völkermordes, Verbrechen gegen die
persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei Nichtanzeige
mit Strafe bedroht. NUN ABER MAL LOS.... lieber luju!,
druck Dir meine Vorlagen aus und ab in die Gerichte, in
das Bürgerbüro, zur Polizei und ab in die Stadtverwaltung.
Legt den Beamten in Eurer Stadt mal Feuer
unter den Arsch! Oder habt Ihr Angst? Dann laßt es uns zusammen
tun!!!
Anruf genügt!!! Mobil: 0175/499 286 7
Liebe Grüße...
:-)
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Wolkenschieber
Beiträge: 593
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» 06.08.08 15:41 « |
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@ Wolkenschieber,
wo finde ich Deine Vorlagen? Link?
@ Kampfgeist,
wenn der Name doch nur dem Herren gerecht würde.
FÜR ALLE HIER NOCHMAL!!!
ICH BIN SCHÜLER DES MEISTERS HIER!!! UND IHR
FINDET MICH !!! WENN IHR HILFE BRAUCHT!!!!
www.IGDB-OWL.DE
Mobil: 0175/499 286 7
:-)
Zuletzt bearbeitet: 07.08.08 12:43 von Wolkenschieber
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Wolkenschieber
Beiträge: 593
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» 07.08.08 12:46 « |
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Betreff: Nichtigkeit von Steuerfordrungen!!
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend tritt der Unterzeichner mit der Bitte um Ermittlungen von
Amts
wegen, in der bezeichneten Angelegenheit an Sie heran:
Sachverhalt:
Es geht im Wesentlichen um die tatsächlich Feststellung in der Frage
nach dem
Bestand einer Staatsgrundlage, auf welcher sich die Befugnis ihrer
Behörde
aufzubauen vermöchte.
Eine Besorgnis einer Legitimationsreferenz im Bezug ergibt sich dabei
schon
anfänglich aus der BverfGE vom 31, 07, 1973 ( 2 BvF 1/73 ) [Anlage]. Der
Grundtenor des Urteils geht nämlich von einer herrschenden Dichotomie [
hier
unter Verwahrung gegen eine Präklusion anderer Auffassungen, sowie sie
sich vom
Unterzeichner zur Wahrung seiner Interessen im Verfahren zu eigen
gemacht zu
werden vorbehalten bleiben ] aus, die für die Bundesrepublik
Deutschland keinen
Rechtsfolgestatus in der Frage des Staatsbestandes anstatt vorsieht:
Orientierungssatz
" Es wird daran festgehalten (vgl. z.B. BverfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51,
BverfGE
5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945
überdauert hat und
weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt
in
Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es
besitzt nach
wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels
Organisation
nicht Handlungsfähig. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht
Rechtsnachfolger
des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat
"Deutsches
Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings
"teilidentisch"."
Für die Aussage des Grundgesetzes hierzu ex judicio
" Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der
Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den
Zusammenbruch
1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation, noch durch Ausübung
fremder
Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch
später
untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art.
23, Art.
116, und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich
existiert fort (BverfGE 2, 266 (277); 3, 288 (319 f); 5, 85 (126); 6,
309 (336,
363 )), besitzt nach wie vor Rechtfähigkeit, ist allerdings als
Gesamtstaat
mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe
selbst
nicht handlungsfähig."
Folgt man dieser höchstrichterlichen Auffassung mit Gesetzeskraft, so
steht
unbeschadet des Grundgesetzes in dem Belang der Urteilsbegründung, die
Reichsverfassung vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes zur Behebung
der Not
von Volk und Reich ( Ermächtigungsgesetz ) vom 24. 03. 1933 an der
Spitze der
normativen Hierachie [ Verfassung vor Gesetz ] für den
Gültigkeitsbereich
"Deutschland".
Da der Vertrag über die abschließende Regelung im bezug auf Deutschland
( Zwei-
plus- Vier- Vertrag ) vom 12. 9. 1990 [Anlage] "UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
. der
entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der
Kriegs- und
Nachkriegszeit" in bezug auf die Grenzziehung aus der alliierten
"Feststellung.
über die Besatzungszonen in Deutschland" vom 5. 06 1945 [Anlage], bis
auf
Weiteres als de facto unratifiziert gelten muß , und keine
völkerrechtliche
Wirksamkeit aus dem Art. 7 Abs. 2 für ein rechtliches Nachfolgegefäß des
Deutschen Reiches zu realisieren vermag, kann als für das Grundgesetz,
unbeschadet anderer Prizipalmängel kein Verfassungsstatus angenommen
werden, die
Reichsverfassung, so oben geht diesem also ohne Konstitutionalisierung
anstatt,
im Rückgriff aus Mangel voran.
Also gilt, - das Grundgesetz kennt hier kein regelndes Konkretum als
Äquivalent
kraft Verfassung Art. 83 ff hier, beinhaltet die schwächere, bloße
Gesetzeskraft
implizit - , im Zweifel Art. 83 i.V.m. Art. 84 der Reichsverfassung,
kraft
Gesetz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1973,
-für die
Reichsverfassung:
"[Art. 83 Abs. 1] Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch
Reichsbehörden
verwaltet"
Das Finanzamt in der heutigen corporatio ist evident nicht
Reichsbehörde im
Sinne der Reichsverfassung, jener Regelung, die genau so unbeschadet
fortbesteht, wie der von ihr konstitutionalisierte Staat "Deutsches
Reich" ( so
das Bundesverfassungsgericht).
Problem der Verkündungsformel:
Verfassung als solche wäre gegeben, wenn sie über die völkerrechtlichen
Mutationen im internationalen Zusammenhang selbst in Sinne des GG, aus
ihm in
eine Verfassung tunc überführt würde [s. hierzu Art. 146 Rn. 15 Sachs
GG], die
hieße die verfassungsbezügliche Befragung des Souverän, die Anerkennung
der
"Volkssouveränität im eigentlichen Sinne. dem Inhaber der
verfassungsmäßigen
Gewalt" ( Art. 20 Rn. 27 Sachs GG ).
Die Verkündungsformel nennt aber den parlamentarischen Rat, also eine
Investituralkörperschaft der Alliierten als Urheber des GG. "Art. 20 II
2 nennt
als Formen unmittelbarer Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk Wahlen
(Personalentscheidungen zur Besetzung "besonderer Organe" ( Art. 20 Rn.
31 Sachs
GG ), also jener Korporationen, die dann ein replacement in der
Erfüllung der
Reichsfunktionen darzustellen geeignet wären.
"Die Ausübung der Staatsgewalt "durch besondere Organe" ist als Handeln
des
Volkes nur bei hinreichend engem Legitimationszusammenhang zu dem durch
die
Wahlen bekundeten Volkswillen qualifiziert. Dazu muß "das Volk einen
effektiven
Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe haben"
(Art. 20 Rn.
35 Sachs GG)
"Dies setzt sodann auf der ersten Stufe zwingend einen Volksentscheid
voraus,
indem das Volk auf der Grundlage von Art. 20 II 2 in Verbindung mit
Art. 79 III,
146 darüber zu entscheiden hat, "ob" es überhaupt in seiner Eigenschaft
als
Träger der verfassungsbebenden Gewalt tätig werden will, und ob das
Grundgesetz
durch eine andere Verfassungsordnung abgelöst werden soll" (Art.146 Rn.
16 Sachs
GG)
"Art. 146 verlangt eine freie Entscheidung des Volkes" (ebd. Rn. 21
Sachs GG)
Es zeigt sich, daß also eine Verfassung, und eine Souveränität
Deutschlands
nicht, und schon nicht von sich aus konstatiert werden kann.
:-)
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Wolkenschieber
Beiträge: 593
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» 07.08.08 12:48 « |
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Es besteht zwingen, in Ermangelung eines Besseren, bis auf Weiteres im
Rahmen
der grundgesetzlichen Rahmengebungen hierzu, im Rückgriff auf die
letzte,
"verfassungsmäßige" Handlung des Souverän (Art. 20 GG) die Verfassung
des
Deutschen Reiches, seine hierauf fußenden und in seinem Zusammenhang
erlassenen
Gesetze und Verordnungen.
Somit gibt es für in der Frage des Fortbestandes keine Legitimation
irgendeiner
bundesrepublikanischen Finanzbehörde, jede Institution der
Bundesrepublik
Deutschland ist in einem verfassungswidrigen Duktus entstanden.
Die Finanzbehörden der Bundesrepublik haben keine Befugnisse im
fortbestehenden
Deutschen Reich, sowie das Bundesverfassungsgericht diesen in genanntem
Urteil
festgestellt hat.
Es ist nun von Amts wegen, in Ansehung der hiermit geleisteten,
umfangreichen
Kommentierungen unbedingt, zur Vermeidung von Rückgriff aus Haftung im
Übrigen
zu prüfen, in wie fern überhaupt eine Befugnis für das Steuerwesen für
Bürger,
die sich zu dem nach verfassungsgerichtlicher Auffassung fortbestehenden
"Deutschen Reich" bekennen berufen werden kann.
Amtsermittlungspflicht im Fall
Der Untersuchungsgrundsatz richtet sich grundlegend nach der Norm des §
24 Abs.
2 und 3 VwVfG.
"Der gemäß §24 geltende Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde
zu
einer umfassenden Aufklärung des für ihre Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalts." [§ 24 Rn. 8 Kopp/Ramsauer VwVfG] "Art und Umfang der
nachvollziehenden Kontrolle hängen dabei jeweils von der einschlägigen
Materie
und den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen ab.. Danach sind die
Angaben
der Beteiligten stets inhaltlich auf ihre Plausibilität hin zu prüfen
und mit
dem bisherigen Erfahrungswissen abzugleichen.. Für die
Überzeugungsbildung im
Übrigen kommt es darauf an, ob die Angaben nach den allgemeinen
Grundsätzen der
Beweiswürdigung Zweifeln gegeben sind oder nicht." [§ 24 Rn. 10b
Kopp/Ramsauer
VwVfG]
Sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände müssen soweit
aufgeklärt werden, daß die Voraussetzungen für den Abschluß des
Verwaltungsverfahrens. der Behörde vorliegen.. Maßgebliche für den
Umfang der
erforderlichen Sachverhaltsermittlung sind. die zur Verfügung stehenden
Erkenntnisquellen."[§ 24 Rn. 12 Kopp/Ramsauer VwVfG]
"Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, die beweiserheblichen
Tatsachen
soweit aufzuklären, daß sie sich über deren Vorliegen oder
Nichtvorliegen eine
eigene Überzeugung bilden kann." [§24 Rn. 21 Kopp/Ramsauer VwVfG]
"Unterläßt die Behörde eine sachlich notwendige Aufklärung des
Sachverhalts, so
liegt ein Verfahrensfehler vor (BVerwGE 25,90). Das gilt sowohl dann,
wenn die
Behörde die Entscheidungserheblichkeit verkennt, als auch dann, wenn sie
erreichbare Beweismittel nicht nutzt oder trotz sich aufdrängender
Zweifel
vorschnell vom Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein bestimmter Umstände
ausgeht" [§ 24 Rn. 36 Kopp/Ramsauer VwVfG]
Dies korreliert ausdrücklich mit dem originären Ermittlungsansatz
i.S.v. §24
Rn. 13 Kopp/Ramsauer VwVfG.
Zur Amtshaftung aus Amtspflichtverletzung:
"Eine Versetzung der Verpflichtung zur umfassenden Erforschung des
Sachverhalts
stellt, wenn infolge davon die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage
der
Behörde in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen
unvollständig
bleibt zugleich in der Regel auch eine Amtspflichtverletzung im Sinne
des
Amtshaftungsrechts dar." [§24 Rn. 38 Kopp/Ramsauer VwVfG]
Mit der Aufforderung zur Stellungnahme
verbleibt mit freundlichem Gruß
Name und Anschrift des Autors liegen bei mir
vor!
:-)
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