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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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vonRoit
Beiträge: 2456
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» 07.09.09 09:22 « |
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Hallo
Man - Frau macht ja auch keine Vorträge, sondern eine Gegendarstellung,
somit ist diese auch gerichtlich feststellen zu lassen.
Einen Vortrag gibt es im Kino, eine Gegendarstellung ist immer zu
bearbeiten, wenn nicht, zum nächsten AG und Klage auf Feststellung,
natürlich gleich mit PKH - Antrag.
Der PKH setzt erst einmal jedwede Tätigkeit von welcher Stelle auch,
aus. Machen die trotzdem weiter, hat man wieder den nächsten
Revisionsgrund zur Sache.
Und alle 4-6 Wochen fragen und Erinnern, was
den nun los ist!
Sonst machen die Euch EINEN in Abwesendheit, ohne Ladung und ohne
Kenntnis der Verhandlung, sowie Ihr auch verurteilt werdet ohne es zu
wissen.
Dann stehen diese Ratten vor Eurer Tür und lochen Euch ein!
Diese Art und Weise ist gerade deren "demokratisch-rechtliche"-
Hauptsportart!
Zuletzt bearbeitet: 07.09.09 09:38 von Administrator
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 183
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» 11.09.09 23:07 « |
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Verhandlung im AG Leutkirch im Allgäu
Es ging um eine Verkehrsache - wir waren pünktlich da, 15:00 Uhr hatte
der Direktor persönlich geladen.
Das waren gute Voraussetzungen, da die Direktoren (als besonders gute
und erfahrene Juristen) schon
einmal gewillt sind, die rechtsuchenden Beistände des RNSV
ausnahmsweise mal wieder als Verteidiger zuzulassen.
So auch in diesem Falle – Herr Direktor Hölzle hatte nichts gegen mich
einzuwenden, entweder kannte er meine Kompetenz oder er versuchte mich
vorzuführen.
Als erstes rügte ich die Gerichtsbesetzung, da Hölzle alles in einer
Person vereinigte – Er war Ankläger, Richter und Protokollführer in
einer Person!
Aber Hölzle wollte unbedingt die Position des Protokollführers
übernehmen – vielleicht bekommt er das Gehalt des Schriftführers
zusätzlich zum Richtergehalt?
Spaß beiseite, er bestand auf die eigenhändige Protokollierung, trotz
Rüge – das hatten wir schon vor 70 Jahren, mir wurde übel, denn wir
wissen ja, wie das endete.
Dann der erste Antrag zum ungestörten Vortragen der Anträge und dem
strikten Einhalten der Entscheidungen des BGH und des BVerfG
hinsichtlich rechtlichen Gehörs und faires Verfahren durch das Gericht.
Ups, damit hatte Hölzle ein Problem, er wusste nicht, wie er das
bescheiden solle, nicht bescheiden ginge auch nicht, denn dann würde er
bescheiden das rechtliche Gehör vorsätzlich zu verletzen. Also dann,
mit Rüge, die Entscheidung, dass er „selbstverständlich“ – ohne Nennung
der entsprechenden Norm – den Beklagten und dem Beistand das rechtliche
Gehör geben wolle.
Dann der Antrag auf gesetzliche Ladung mit Kopie des Kommentars von
Mangold/Klein/Stark, dass die Ersatzzustellung nur eine Fiktion
darstellt. Wie die Maus vor der Schlange starrte Hölzle Minuten lang
auf den Antrag, er wusste nicht wie er bescheiden solle. Aber dann:
„Abgelehnt“ – wer hätte dies gedacht ;-)
Zustellung alles in Ordnung, bla, bla, bla… es erfolgte die nächste
Rüge!
Dann Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen der neusten
BVerfG-Entscheidung, dass Fotos verfassungswidrig sind!
Hölzle hatte nach eigenen Angaben zwar von dieser Entscheidung gehört,
aber den Inhalt kannte er nicht. Trotzdem beschied Hölzle, dass der
Antrag auf Einstellung „abgelehnt“ werde, da in seinem Falle die
Erlaubnis der Geschwindigkeitsüberwachung gesetzlich geregelt sei und
nicht vom Ministerium.
Komisch. Er kennt die Entscheidung des BVerfG zwar, aber er beschied
mit dem Inhalt, den er nach eigenen Aussagen nicht mal kannte.
Nennt man dies Rechtsbeugung oder Wahrsagerei?
Dann Antrag auf Einstellung, wegen fehlender Rechtsicherheit, durch
Entfallen des Geltungsbereiches der StPO und des OWiG. Beschluss von
Hölzle: „abgelehnt“!
Begründung: „Das OWiG und die StPO sind ordnungsgemäß und nach Gesetz
per Bundesgesetzblatt eingeführt worden!“
Den Hinweis des Rechtsbeistandes, dass dies zwar richtig sei und
offenkundig, aber dies zur Sache nichts zu tun habe. Es ist auch
offenkundig, dass das OWiG und die StPO ordnungsgemäß und nach Gesetz
per Bundesgesetzblatt – de jure – unanwendbar wurden!
Aber dies wollte Hölzle nicht gelten lassen.
Gut, dann zur nächsten Rechtsbeugung, äh, zum nächsten Antrag!
Antrag auf Einstellung, da nur noch Privatgerichte und kein
Staatsgericht - wegen gestrichenem § 15 GVG!
Beschluss von Hölzle, dass er nach dem GVP der zugelassene gesetzlicher
Richter sei. Sofortige Rüge, denn das war nicht gefragt: „Setzen – Note
sechs –Thema verfehlt!“
Also gut, kein Staatsgericht, sondern nur illegales Standgericht.
Dann Antrag auf gesetzlichen GVP. Hölzle begab sich in das
Geschäftszimmer und legte uns 4 Seiten zusammen getackerte
Schmierzettel vor – dies sei der GVP. Hmmm, sollte dieser nicht – da
Urkunde – untrennbar verbunden sein, mit allen Urkunden und
Dienstsiegeln?
„Ne, ne, dies sei alles rechtmäßig“, so die Aussage des Herrn Direktors
… auf Hinweis durch den Beistand, dass dieser angebliche GVP
manipulierbar sein, einfach durch Entfernen der Klammre und Einfügen
neuer Blätter, entgegnete Hölzle: „das kann man auch mit einer Urkunde
machen, Blätter austauschen und neu versiegeln!“ – Aha, soooo machen
die das!!!
Nun denn, dann die Kretchenfrage: „sind Sie gesetzlicher Richter nach §
16 GVG? – Ja oder Nein?“
Oh, viele Antworten: „Ich bin der zuständige Richter“ „nach dem GVP“,
dann schoss er sich ein auf: „Ich bin gesetzlicher Richter!“
Wow, fast hätte mich Hölzle überrumpelt.. „gesetzlicher Richter“ – wow,
das war der erste dieser seltenen Exemplare in meinem Kurzen
Rechtsbeistand-Leben … aber Hölzle vergaß zu sagen, nach welchem Gesetz
er „gesetzlicher Richter“ sei! ;-) – nach § 16 GVG konnte er es nicht
sein, das wussten wir und er auch!
Leider weigerte sich Hölzle uns mitzuteilen, nach welchen Gesetz er
„gesetzlicher Richter“ sei, vielleicht war es das
„Das-ist-halt-so-Gesetz“ oder das „Willkür-Gesetz“.
Wahrscheinlich werden wir das nie erfahren…
OK, das war es dann, es erfolgte die längst überfällige Ablehnung des
Herrn Direktors, mit dem Antrag auf Unterbrechung der „Verhandlung“ um
45 Minuten, da der Beistand den Ablehnungsantrag schriftlich fassen
wolle und er auch noch etwas zu trinken brauche.
Vier handschriftliche Seiten, dezidiert und substantiiert juristisch
einwandfrei, vorgetragene Ablehnungsgründe mit allen Beweisen und
Glaubhaftmachungen sollten doch genügen – nach Verlesen dieser wurde
die schriftliche Ablehnung Hölzle übergeben, mit dem Wunsch für einen
schönen Abend!
„Halt, halt, Sie können doch nicht weggehen“ war die spontane Antwort
von Hölzle, „ich könnte ja den Befangenheitsantrag gegen mich als
unbegründet ablehnen!“
Jetzt war ich überrascht und dies teilte ich auch mit: „seit wann kann
der Abgelehnte selbst über die Ablehnung bescheiden - in welchem
Rechtsstaat geht so etwas?“
Antwort: „Ich kann auch ein Versäumnisurteil erlassen!“
Meine Antwort: „Sie können zwar alles willkürlich erlassen, aber
rechtswirksam erlassen können Sie nichts – ich lehne Sie nochmals ab
und Sie bleiben abgelehnt!
Guten Tag und noch einen schönen Abend!“
Beim Verlassen des „Gerichtsaals“ hörten wir nur noch ein kurzes
Gestammel … „Sie können doch nicht …“
Doch, wir konnten und taten es auch!
Heute Morgen dann noch die erneute Ablehnung per Fax an die
Geschäftsstelle, da gestern um 17:30 Uhr die Geschäftstelle schon
geschlossen war!
Mal sehen, was nun passiert – es geht sicherlich weiter – ich freu mich
jetzt schon drauf!
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Adlerin
Beiträge: 158
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» 15.09.09 10:56 « |
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OLG S. - 6. Senat für Bußgeldsachen -
Beschluss in der Bußgeldsache gegen A. wegen V.
Der 6. Senat für Bußgeldsachen hat am xxx in der Besetzung mit einem
Richter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet
verworfen.
Gründe:
I.
Durch Bußgeldbescheid
vom xxx setzte die
Landeshauptstadt S. gegen die Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes
ein Bußgeld in Höhe von xxx € fest. Gleichzeitig wurde ein Fahrverbot
für die Dauer eines Monats angeordnet. Hiergegen legte die Betroffene
rechtzeitig Einspruch ein. Aus der vom Amtsgericht anberaumten
Hauptverhandlung entfernte sie sich jedoch vorzeitig. Daraufhin verwarf
das Amtsgericht den Einspruch durch Urteil vom 27. April 2009, das der
Betroffenen am 16. Mai 2009 zugestellt wurde. Mit Fax vom 23. Mai 2009
legte die Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil ein
und begründete diese mit Fax vom 17. Juni 2009. Durch Beschluss vom 23.
Juni 2009, der Betroffenen zugestellt am 26. Juni 2009, hat das
Amtsgericht die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unzulässig
verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene mit Fax vom 03.
Juli 2009 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt.
II.
Der fristgerecht
eingegangene Antrag auf
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, 79
Abs. 3 OWiG ist zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die
Betroffene hat die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung entgegen
der ihr mit der Urteilszustellung erteilten Rechtsmittelbelehrung
selbst verfasst und unterschrieben. Dies widerspricht der in § 345 Abs.
2 StPO vorgeschriebenen Form, wonach die Begründungsschrift von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Zweck dieser Vorschrift ist es,
eine sachgerechte Begründung von rechtskundiger Seite zu gewährleisten
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 345 Rn. 10 m.w.N.).
Der Verwerfungsbeschluss
des Amtsgerichts (vom
23. Juni 2009) ist zwar vor dem Ende der
Rechtsbeschwerdebegründungsfrist (mit Ablauf des 26. Juni 2009), im
Ergebnis aber zu Recht ergangen. Nach den vorliegenden Umständen kann
ausgeschlossen werden, dass der verfrühte Beschluss, zugestellt am
letzten Tag der einmonatigen Begründungsfrist, Auswirkungen auf die
Rechtsbeschwerdebegründung durch die Betroffene hatte (vgl. wie hier:
BGH bei Kusch, NStZ 1995, 20; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 204, 205;
Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 346 Rn. 10; für
Aufhebung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs:
BayObLGSt 1993, 204, 206; Meyer-Goßner, a.a.O., § 346 Rn. 4).
T. Richter am LG
Ausgefertigt R., Justizfachangestellter als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung ist das angefochtene Urteil rechtskräftig
geworden. Zuständig für die Verwahrung des Führerscheins während der
Dauer des Fahrrverbots ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
S. als Vollstreckungssbehörde. Zweckmäßigerweise übersenden Sie jedoch
den Führerschein an das erstinstanzliche Gericht Amtsgericht S. zum
Aktenzeichen: 4xxx.
(Fahrverbot: 1 Monat)
Während der Dauer des Fahrverbots ist es Ihnen untersagt,
Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Zuwiderhandlungen sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu ahnden.
Grüßle
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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Adlerin
Beiträge: 158
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» 15.09.09 11:53 « |
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Das OLG verkürzt den
Rechtsweg, in dem vor Widerspruchsfrist am LG beschlossen wurde.
Gegendarstellung zum
Beschluss vom LG
Beschwerde, Zurückweisung, Einspruch/ Widerspruch, Gehörsrüge nach Art.
103 GG und unbestimmte Rechtsmittel gegen Ihre Beschlußkladde vom xxx
ohne Rechtsmittelbelehrung und fehlenden Unterschriften
Dem Beschluß wird
widersprochen, weil kein Einzelrichter in dieser Sache akzeptiert wurde.
Ich bestehe auf Zusendung des Beschlusses durch alle Richter und deren
rechtsgültige Unterschriften unter diesen Beschluß!
Zu I. Sachverhalt Seite 2 erhebe ich Einrede der Verjährung § 31 Abs. 2
OwiG, § 26 Abs. 3 StVG
Zitat:
Gegen die Betroffene erging am 23. Februar 2009 ein Bußgeldbescheid der
Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Öffentliche Ordnung, in Höhe von
125 € zuzüglich Gebühren und Auslagen wegen einer am 20. Oktober 2008
begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot
von einem Monat angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen
ausweislich der Zustellungsurkunde am 27. Februar 2009 zugestellt.
Zitat Ende
Vom 20.10.08 bis zum 23.02.09 sind mehr als 5 Monate vergangen.
Ich verlange deswegen die sofortige Einstellung des Verfahrens.
Zu II. Zitat: Die
Beschwerde der Betroffenen
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. April 2009,
irrtümlich datiert auf 28. Mai 2009, wird als unzulässig verworfen.
Zitat Ende
Ein Beschluss, der irrtümlich datiert wurde
ist nichtig Ich rüge den
schweren Verfahrensfehler und Verdacht auf Protokollfälschung und
beantrage die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bzw. die
sofortige Einstellung des widerrechtlichen Verfahrens.
Ich widerspreche der
Aktenzeichenzusammenlegung GG § 97
Begründen Sie, nach welcher Norm das geschieht!
Als Ihr oberster
Souverän und Dienstherr
(vergessen Sie nicht, Sie haben Ihren Beamteneid auf § 185 BBG alt
abgelegt), weise ich Sie an, mir folgende Eröffnungsbeschlüsse sofort
zuzusenden:
a) 19 Os 54/xxx
b) 19 Os 55/xxx
c) 4 OWi xxx
Antrag auf Feststellung,
daß ein Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung von der Privatperson
Frau TK. vorliegt.
Die Dame wurde in der Vorverhandlung nach § 42, 44 ZPO abgelehnt und
sie bleibt es auch für alle Zeiten, weil sie bestimme, was ins
Protokoll kommt.
Ich verstehe nicht, daß Ihre angeführten sogenannten Rechtsgrundlagen
im Widerspruch zur derzeit geltenden rechtlichen Situation in der BRdvD
stehen!
Mit meinem Schreiben setze ich Sie darüber in Kenntnis, dass ich mich
zur Zeit in einer Rechtsunsicherheit befinde, die einer Klärung durch
Ihre Person bedarf. Ich verlange, mir meine bestehende
Rechtsunsicherheit zu nehmen und mir darüber Mitteilung zu machen, auf
welcher Rechtsgrundlage (Rechtsnorm) Sie gegen mich vorgehen und in
wessen Auftrag diese “Nötigung“ meiner Person vorgenommen wird. Sie
haben mir die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlung in einem substantiierten
Sachvortrag mit dezidierten Begründungen nachzuweisen und mir Ihr
klagefähiges Schreiben gem. Art. 103 GG zuzusenden.
Die Aufgabe eines LG ist es in erster Linie, das Grundgesetz zu
bewahren und den Bürger vor jeglicher Staatswillkür zu schützen. Die
Verfassungsbeschwerde steht jedem Bürger offen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts folgt dann auch dem Grundgesetz. Damit sei
der Bürger nach den Erfahrungen aus der Hitlerzeit hinreichend
geschützt, dachten die Mitglieder des Parlamentarischen Rats. Sie
gingen davon aus, dass die Erfahrungen des Dritten Reichs fortdauern
würden und die Führung des Staats in Zukunft nur noch verantwortungs-
und geschichtsbewussten Persönlichkeiten übertragen würde.
Welch ein katastrophaler Irrtum!
Das Grundrecht, (Justizgewährungsanspruch), das ich einfordere, (Art.19
IV 1 GG) wird auch wegen seiner herausragenden Bedeutung als das
"formelle Hauptgrundrecht" unserer Rechtsordnung bezeichnet. Es soll
das Recht des Bürgers auf Anwendung der Rechtsvorschriften
gewährleisten und Willkür ausschließen. Es ist beispielhaft für
freiheitliche Rechtsordnungen.
Jeder Rechtsstudent im zweiten Semester weiß das!
Das LG weiß das vorsätzlich nicht. Sie wurden von mir deutlich darauf
hingewiesen, ohne Erfolg. Ich gehe davon aus, dass Sie die Bedeutung
zwar klar erkannt haben, dass hier aber Machtinteressen die
Rechtsordnung aushebeln.
Genau das ist der Alptraum des Parlamentarischen Rats 1948 gewesen. Er
ist Wirklichkeit geworden.
Bisweilen ist es mir richtig peinlich sagen zu müssen, dass ich eine
Deutsche bin.
Und zwar gemäß § 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStG) vom
22.07.1913 geändert durch Verordnung vom 05.02.1934.
Deshalb gilt § 20 GVG für alle deutschen Staatsangehörigen!!
In Deutschland haben wir uns als deutsche Staatsbürger juristisch
ausdrücklich auf der seit 1990 im vereinten Besatzungskonstrukt der
Vier Alliierten Mächte g e l t e n d e n Rechtsordnung zu bewegen,
dessen Grundlage bekanntlich die Gesetze des fortbestehenden Staates
Deutsches Reich sind.
Das widerrechtliche, gegen jegliches Völkerrecht verstoßende Verfahren
gegen mich ist sofort einzustellen!
Außerdem ist nach Offenkundigkeit § 291 ZPO auch bei den BRdvD-
Gerichten,
den BRdvD- Staatsanwaltschaften, BRdvD- Notaren und BRdvD-
Rechtsanwälten bekannt;
1.) Die BRD ist kein Staat!
2.) Ohne Staat keine Verfassung!
3.) Ohne Verfassung keine rechtsgültigen Gesetze!
In der Rechtsordnung der BRdvD wird nicht von irgendeinem Ex-
Justizminister entschieden, ob verurteilt oder freigesprochen wird,
sondern von der Dritten Gewalt im Staat, dem zuständigen Gericht.
Das heißt bei Juristen Rechtsweggarantie des Grundgesetzes, Artikel 19
IV 2 GG.
In Stuttgart beim AG und LG gilt diese Garantie nicht.
BVerfGE 46,17/28f; 54,277/291 :
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes.
Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche
Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch
einen Richter ermöglichen.
Ein Urteil (Beschluss) welches ohne richterliche Unterschrift unter das
Verkündungsprotokoll den Parteien als Urteilsausfertigung zugestellt
wird, ist laut Brandenburgisches Oberlandesgericht ein Scheinurteil und
somit lediglich als Urteilsentwurf zu werten, da es an einer
ordnungsgemäßen Urteilsverkündung fehlt.
(3 U 87/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht - vom 13.12.2006)
UND WAS MACHEN WIR
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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Adlerin
Beiträge: 158
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» 15.09.09 11:56 « |
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Als
Ihr oberster Souverän und Dienstherr (vergessen Sie nicht, Sie haben
Ihren Beamteneid auf § 185 BBG alt abgelegt), weise ich Sie an,
folgende Anträge beweiskräftig zu beantworten:
1. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die
BRdvD ein
Staat ist.
2. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die
BRdvD eine rechtsgültige Verfassung hat.
3. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die
Gesetze der
BRdvD auch ohne Verfassung Rechtsgültigkeit besitzen.
4. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen,
dass die BRdvD
eine eigene Staatsangehörigkeit, ein eigenes Staatsvolk und ein eigenes
Staatsgebiet
besitzt.
5. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass
meine Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" nach RuStAG von 1913 ist.
6. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass
Bürger des
Deutschen Reichs, die im Auftrag des Deutschen Reichs zur
Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit (auch ohne Geschäftsbereich) nach § 20 GVG der BRdvD
Exterritorial gegenüberstehen.
7. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass
a) die StPO und das OwiG einen Geltungsbereich aufweisen und nicht
gegen das Zitiergebot (Art. 19 GG) des Besatzerstatutes verstoßen,
b) das ich mich am 20.10.08 und derzeit im Geltungsbereich des GG als
Besatzungsstatut aufhalte.
Auszug aus dem BBG alt, auf das Sie Ihren Eid abgelegt haben:
Zitat Anfang:
§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (…).
§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen
Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des
Deutschen Reiches bis zum 31.12.1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Zitat Ende
Vorsorglich sei hier erwähnt, dass die Negierung des
Auskunftsanspruches gegenüber meiner Person zu folgenden
Grundrechtsverletzungen durch das LG Stuttgart führt, gegen die ich
mich dann mit einem Strafantrag mit Strafverfolgung und einem
Disziplinarverfahren zur Wehr setzen werde.
1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom
10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz
Gehörsrüge GG 103 (1) Rn 29, 30, 31, 33
1. Der Urkundsbeweis der tatsächlichen persönlichen Zustellung ist
nicht erfolgt.
2. Lt. Bundesgerichtshof oder auch BVerfG muss zumindest eine mündliche
Hauptverhandlung statt gefunden haben.
3. Verweigerung der Rechtsweggarantie und der
Justizgewährleistungspflicht, dies muss eben auch einem so genannten
"Terroristen", in einem Rechtsstaat gewährt werden.
4. Erhebliche Beweisanträge müssen daher berücksichtigt werden, BVerfGE
60, 249, und die Würdigung muss in sich widerspruchsfrei sein,
anderenfalls sie gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot
verstoße, BVerfG NJW 1994, 122.
Verweigerung des gesetzlichen Richters
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens
gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78,126.
Da es sich bei Müller, Dr. Molsberger, Merz um nicht- gesetzliche,
unabhängige Richter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gemäß
Artikel 101, Abs. 1 GG und nach §16e GVG handelt sondern als
Privatpersonen, ohne gesetzlichen GVP lehne ich Sie nach § 42 ZPO ab
und Sie bleiben es nach § 44 ZPO auch für alle Zeit.
Es ist pure Heuchelei, rechtskonformes Verhalten zu fordern, wenn das
LG sich selbst nicht rechtstreu verhält.
Beweisantrag zur Identität der BRdvD mit dem DR (Seite 3 letzter Absatz)
Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31. Juli 1973 bei der
Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR fest (2 BvF 1/73;
BVerfGE 36, 1):
Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der
Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den
Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch
durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten
Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus
der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das
entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319
f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor
Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation,
insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht
handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom
gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt
„verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]).
Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier
Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer
westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu
organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht
„Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch
mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche
Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität
keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt
staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des
Grundgesetzes“.
Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das
ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu
Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht
als Ausland angesehen werden.
Die sog. BRD hatte und hat kein Staatsvolk!
WARUM?
Die Staatsangehörigkeit regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz
(letzte geänderte Fassung der BRD ist vom 21.8.2002 BGBL.I.S.3322).
In dieser heißt es:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften unter §1.
Deutscher ist, wer.. die unmittelbare Reichsangehörigkeit.. besitzt.
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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Adlerin
Beiträge: 158
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» 15.09.09 12:18 « |
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Meine Staatsangehörigkeit „Deutsche mit Reichsangehörigkeit“ wurde seit
2002 nicht aberkannt.
Schauen Sie einmal auf Ihren BRD Personalausweis, dort steht unter der
Rubrik Staatsangehörigkeit: "Deutsch". Da dieses Wort ein Adjektiv ist,
kann es niemals eine Staatsangehörigkeit nachweisen. Wenn die BRD ein
richtiger Staat wäre, dann müsste unter Staatsangehörigkeit BRD stehen,
das ist aber nicht der Fall.
Wo auf der Welt gibt es auf einem Territorium 2 Staaten?
Zitat:
„Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den
„Geltungsbereich des Grundgesetzes“... Zitat Ende
Wo ist der Geltungsbereich geblieben?
Wo ist der Friedensvertrag?
Wo eine gesamtdeutsche Verfassung?
Weitere Offenkundigkeiten:
In der aktuellen hessischen Landesverfassung von 2003 steht unter Art.
159:
„Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für
die Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte VORRANG VOR
dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und
sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.“
Die BRdvD Ist ein Rechtsstaat, ja? Mit aufgehobener Gewaltenteilung,
ohne vom Volk gewählte und abgestimmte Verfassung? Ohne das Recht auf
Volksentscheid?
Unter Besatzungsrecht stehend? In der UNO – Mitgliederliste gemeinsam
mit der DDR stehend?
EBGB Art 50
Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch
insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus
diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.
In einem Staat, der sich „BRD“ nennt gelten Reichsgesetze? Da mußte man
schnell die Einführungsgesetze widerrechtlich aufheben?
Noch eine Offenkundigkeit gefällig?
GG Artikel 140
[Recht der Religionsgesellschaften; Glaubensfreiheit; Schutz von Sonn-
und Feiertagen]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11.August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Dann ist diese Verfassung noch gültig!
GG Art. 28. (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den
Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die
aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten
Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Eine Listenwahl ist frei, unmittelbar??
Ich widerspreche ausdrücklich Ihrem Kostenbeschluss, ebenso einer
Kostenfestsetzung - § 21 GKG.
Die Kosten wären bei nicht einseitiger Aufklärung der Gesetzes nicht
angefallen, ich wurde getäuscht durch Unterlassen, ( § 25 StGB
Täterschaft ), also was soll bezahlt werden? Die Vergewaltigung des
Art. 103 GG oder auch § 139 ZPO?
Die Kosten wären nicht enstanden wenn rechtsstaatlich agiert worden
wäre!
Wo ist der Geltungsbereich der StPO bzw. des OWiG ?
Wo ist das Zitiergebot nach Artikel 19.02 GG in der StPO bzw. im OWiG?
Sind Sie ein staatliches Gericht ? Nachdem §15 GVG gestrichen wurde?
Habe ich Sie persönlich beauftragt, zu entscheiden? Als
nichtgesetzliche Richter mangels gültigem GVP, aufgehobener
Gewaltenteilung und politischer Abhängigkeit sind Sie Privatpersonen.
Ich bin mit Ihnen kein Rechtsgeschäft eingegangen! BGB 130, 134, 138,
139, 142, 123, 125, 126.
Den Souverän mit horrenden Kostenfestsetzungen und Gebührenvorschüssen
mundtot zu machen verstößt eklatant gegen geltendes Völkerrecht. (GG
Art. 25). Recht darf nichts kosten, Verstoß gegen Art. 103 GG.
Nennen Sie mir die NORM des Völkerrechts, der HLKO, Ihres GG oder des
BGB, nach der ein Rechtsschutzbedürfnis des SOUVERÄNS kostenpflichtig
ist.
Scheinbar haben Sie vergessen, in wessen Auftrag Sie tätig sind und von
wem Sie bezahlt werden ( § 60 BBG).
Sie haben einen E I D geleistet (sofern Sie Beamte sind, dessen
Urkundsbeweis noch aussteht) und zwar noch auf das alte BBG!
Zitat Anfang:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und
alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine
Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Zitat Ende
Grüßle
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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Wolkenschieber
Beiträge: 768
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» 17.09.09 21:57 « |
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Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO
1.) Der Staat “Deutsche Reich“ besteht fort. (vgl. 2 BvF 1/73)
(Bundesverfassungsgerichtsurteil aus 1973)
2.) Der Staat “Deutsche Reich“ hat ein Staatsgebiet. ( vgl. § 185 BBG)
(BBG = Bundesbeamtengesetz)
3.) Der Staat “Deutsche Reich“ hat ein Staatsvolk. ( vgl. RuStAG 1913)
(Staatsangehörigkeisgesetz)
4.) Der Staat “Deutsches Reich“ hat eine Staatsangehörigkeit. ( vgl.
RuStAG 1913)
5.) Der Staat “Deutsches Reich“ hat eine Verfassung. (Weimarer
Reichsverfassung von 1919)
1.) Die BRD ist kein Staat. (vgl. 2 BvF 1/73)
2.) Die BRD hat kein eigenes Staatsgebiet. (vgl. § 185 BBG)
3.) Die BRD hat kein eigenes Staatsvolk. (vgl. BRD-StAG)
4.) Die BRD hat keine Staatsangehörigkeit. (vgl. Schreiben vom
01.03.2006 Az.: 33.30.20 – Landkreis Demmin)
5.) Die BRD hat keine Verfassung. ( vgl. Art. 146 GG)
6.) Gesetze ohne Verfassung sind nichtig.
Zur Kenntnis:
Der Staat “Deutsches Reich“ besteht bis heute in seinen Grenzen von
1937 nach Staats- und Völkerrecht fort. (US-Gerichtsurteil unter
Vorsitz von Richter Fred Cohn – Bonner Rundschau vom 20. Feburar 1951)
Die Siegermächte haben die Grenzen des Staates “Deutsches Reich“ aus
gutem Grund in den Grenzen vom 31.12.1937 festgeschrieben. Das hat auch
mit der Tatsache zu tun, dass die Alliierten dem Staat “Deutsches
Reich“ ein Staatsgebiet von ca. 600 000 km² (Neuschwabenland)
vorenthalten möchten.
Im Londoner “Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die
Verwaltung von Groß-Berlin“ vom 12.09.1944 (letzte Fassung: 13.08.1945)
wurde von den Alliierten nur fest-gelegt das Deutschland innerhalb
seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der
Besatzung in vier Zonen eingeteilt wird und ein besonderes Berliner
Gebiet geschaffen werden soll.
Dieser Sonderstatus von Berlin hatte auch 1990 noch Gültigkeit und
wurde in den Überein-kommen zur Regelung bestimmter Fragen (BGBI 1990
II S. 1273 und 1274 ff) festgeschrieben und ist in Kraft getreten am
03. Oktober 1990. Somit steht fest, dass Berlin auch weiterhin seinen
Sonderstatus behält und somit unter Offenkundigkeit kein Land der
Bundesrepublik Deutschland ist.
(vgl. Geheimsache BRD von Sven B. Büchter <> ISBN
978-3-00-020929-1 <> Seite 96-98)
Der Art. 23 GG a. F. wurde 1990 aufgehoben. Damit hat das GG seit dem
29.September 1990 unter Nachweis keinen Geltungsbereich mehr. Die
Bundesrepublik Deutschland beschränkte ihre staatsrechtliche
Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes (vgl. Urteil 2
BvF 1/73) und ist somit nach Offenkundigkeit seit 1990 “de jure“
erloschen.
Frage:
Wie soll es möglich sein, dass 5 neuen Bundesländer am 03. Oktober
1990 der BRD gemäß Art. 23 GG beigetreten sein sollen, wenn es den Art.
23 GG schon seit dem 29. September 1990 nach
Offenkundigkeit (§ 291 ZPO) nicht mehr gegeben hat?
Weitere Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO
1) Die BRD-Staatsanwaltschaften mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG
jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein
Legitimationsproblem haben.
2) Das BRD-Gerichte über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG)
verfügen.
3) Das BRD-Gerichte keine staatlichen Gerichte sein können. ( vgl. § 15
GVG)
4) An BRD-Gerichten keine gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) tätig
sind. Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen
werden darf. ( vgl. § 16 GVG)
5) Das BRD-Gerichte unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche
Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten
verletzen.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD
erloschen war.
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2
BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder
BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen
von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamten und Richter)
eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die
Regierung der BRD in 1989 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es
steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in
den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl.
BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das meine Staatsangehörigkeit Deutsches Reich nach RuStAG von 1913
ist.
13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl.
Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist. ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Das die BRD (Bundesrepublik Deutschland) fälschlich DEUTSCHLAND
genannt, im Ergebnis "BRdvD Finanzagentur GmbH" ist. Gegründet am
29.August 1990 als vorgegaukelter/vorgelogener "souveräner Rechtsstaat"
und im Handelsregister Frankfurt eingetragen unter: AZ 72 HRB 51411
steht.
16) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die
Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am
16. April 2006 veröffentlicht wurde.
17) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig
ist.
18) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar
oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von
der Millitärregierung erhalten hat.
Sind BRD-Rechtsanwälte in der Bundesrepublik nach DEUTSCHEM
RECHT überhaupt zugelassen? (http://www.brd-menschenrechte.de) Anschrift:
EZMR, Kolonnenweg 29, 24837 Schleswig
Warum lassen Sie sich vor BRD-Gerichten den gesetzlichen
Richter (Art. 101 GG) unter Vorsatz entziehen, obwohl Ihnen
der gesetzliche Richter nach § 16 GVG nicht entzogen werden
darf?
GEH DENKEN!
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: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
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Adlerin
Beiträge: 158
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» 23.09.09 16:04 « |
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Beschluss
Beschwerdesache der A.wegen OWiG
I. Zurückweisung, Einspruch/ Widerspruch, Gehörsrüge nach Art. 103 GG
und unbestimmte Rechtsmittel der Betroffenen gegen den Beschluss der
Kammer vom 29. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen bzw.
zurückgewiesen.
II. Die Ablehnung der Richter M., M., Dr. M. wird als unzulässig
verworfen.
III. Die Akten werden dem Oberlandesgericht S. zur Entscheidung über
die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts S.
vom xxx. Juli 2009 vorgelegt.
IV. Die Betroffene trägt die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
Vorweg bemerkt die Kammer, dass die Betroffene offenkundig von falschen
Vorstelllungen über Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz und
Richterschaft in einem Rechtsstaat geleitet ist: "Oberster Souverän"
(BI. 2 u. 4 ihres Schreibens vom 15.09.2009) aller staatlichen Gewalt
ist nicht die Betroffene, sondern das deutsche Volk in seiner
Gesamtheit (Art. 20 Abs. 1 GG). Der Eid der Richter in
Baden-Württemberg folgt aus § 4 LRiG BW und nicht dem
Bundesbeamtengesetz und bewirkt selbstredend keine individuellen
"Weisungsrechte" der Betroffenen an ein Gericht oder dessen Richter.
I.
Im Beschluss vom xxx. Juli 2009 wurde die Betroffene darauf
hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 310 Abs. 2 StPO kein
Rechtsmittel mehr statthaft ist. Ein "Einspruch I Widerspruch" oder gar
"unbestimmte Rechtsmittel" kommen daher ebenso wenig in Betracht wie
eine "Zurückweisung" (ein Rechtsbehelf, welcher der Strafprozessordnung
und dem OwiG ohnehin fremd ist), und sind somit sämtlich unzulässig.
Eine Gehörsrüge würde voraussetzen, dass das Gericht zum Nachteil der
Betroffenen Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen sie
nicht gehört worden ist. Vorliegend trifft freilich das genaue
Gegenteil zu: Die Betroffene hatte Gelegenheit - und hat hiervon auch
ausgiebig Gebrauch gemacht - zu Stellungnahmen und Darlegungen. Das
Gericht hat sich mit all diesem Vorbringen auseinandergesetzt, konnte
es im Ergebnis freilich nicht seiner Entscheidungsfindung zugrunde
legen, da es zum größten Teil für die zu ergehende Entscheidung fast
gänzlich belanglos war. Auf die erneuten abwegigen Ausführungen der
Betroffenen zu ihrer Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsqualität der
Bundesrepublik Deutschland geht die Kammer daher nicht erneut ein (zu
dem von ihr nun vorgebrachten Scheinargument in Bezug auf die Weimarer
Reichsverfassung: s. u. a. BVerfG NJW 1966, 147 ff.).
Eine Gehörsrüge kann auch nicht mit der Begründung erhoben werden, die
betreffende Entscheidung des Gerichts sei falsch (vgl. Karlsruher
Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 33a Rn. 3).
II.
Soweit die Betroffene in ihrem Schriftsatz vom xxx09.2009 die Richter
M., M. und Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist dies
ebenfalls unzulässig. Die Betroffene hat im Rahmen der Ablehnung der
Richter der Kammer ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben. Da
ihrem Vorbringen kein Ablehnungsgrund im Sinne der Strafprozessordnung
(abermals nicht: § 42 ZPO) als gerichtsbekannt entnommen werden kann,
war das Ablehnungsgesuch schon deswegen als unzulässig zu verwerfen.
Ohnehin steht die Abgabe einer völlig unzureichenden Begründung dem
Fehlen einer Begründung gleich (Karlsruher Kommentar zur StPO, § 26a
Rn. 6), so dass beide Verwerfungsgründe des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.
V. m. § 46 OWiG gegeben sind. Ganz abgesehen davon ist in
Fallkonstellationen wie dem Beschwerdeverfahren, in welchem ohne
Hauptverhandlung entschieden wird, die Ablehnung der beteiligten
Richter nur zulässig, so lange die entsprechende Entscheidung nicht
ergangen ist (vgl. bsp. BGH NStz 93, 600).
III.
Hinsichtlich der ebenfalls eingelegten Beschwerde werden die Akten dem
Oberlandesgericht S. zur Entscheidung vorgelegt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §
473 StPO Ein vermeintliches und aus Art. 103 GG abgeleitetes Prinzip
"Recht darf nichts kosten" (BI. 8 des Schreibens der Betroffenen) gibt
es nicht. Dem steht auch insbesondere die von der Betroffenen ins Felde
geführte Haager Landkriegsordnung (weder in der Fassung von 1899 noch
in der von 1907) nicht entgegen, ebenso wenig das Bürgerliche
Gesetzbuch oder das Grundgesetz. Der Staat arbeitet nicht umsonst (wenn
auch im Versuch seiner Überzeugungsarbeit bisweilen vergeblich). Das
Gerichtskostengesetz (für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt § 1
Abs. 1 Nr. 1 i GKG) stellt die Balance zwischen den Prinzipien der
Kostengerechtigkeit, der Rechtssicherheit und der
Prozesswirtschaftlichkeit her (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage
2008, § 1 Rn. 2).
V.
Die Kammer weist darauf hin, dass sie sich vorbehält, weitere
inhaltlich gleichartige Eingaben der Betroffenen in dieser Sache ohne
sachlich neuen Gehalt zukünftig nicht mehr förmlich zu bescheiden.
M. Richter am LG, M. Richter am LG, Dr. M. Richter
Richter am LG M, der an der Entscheidung mitgeewirkt hat, ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert
M. Richter am LG
Keine
Eröffnungsbeschlüsse erwähnt, trotz Antrag.
Grüßle
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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