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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Adlerin

Beiträge: 158

» 07.09.09 00:41 «              Beitrag melden


Dann wolln wer mal...Anträge stellen. Sie haben ja noch gedroht, keine Gegenvorträge mehr zu beantworten.

Grüßle

"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
ToLe

Beiträge: 126

» 07.09.09 04:28 «              Beitrag melden


vonRoit:
Oder Antrag stellen auf Betreuung, der weil, die Person verwirrt sein muss und wahrscheinlich eines Betreuers bedarf, anders wäre diese Angelegenheit nicht weiter zu erklären!


*lachmichweg* Das werde ich auf jeden Fall tun, wenn es bei mir auch so eine Aktenzeichenwirscherei gibt.

Danke

Gruß
ToLe

------------------------------------------

Nehmt euch in Acht - Die Willkür hat mitgedacht!

Das was wir bei der Justiz sind -
-> Advocatus Diaboli <-
- werden wir auch immer bleiben.
vonRoit

Beiträge: 2456

» 07.09.09 09:22 «              Beitrag melden


Hallo
Man - Frau macht ja auch keine Vorträge, sondern eine Gegendarstellung, somit ist diese auch gerichtlich feststellen zu lassen.
Einen Vortrag gibt es im Kino, eine Gegendarstellung ist immer zu bearbeiten, wenn nicht, zum nächsten AG und Klage auf Feststellung, natürlich gleich mit PKH - Antrag.
Der PKH setzt erst einmal jedwede Tätigkeit von welcher Stelle auch, aus. Machen die trotzdem weiter, hat man wieder den nächsten Revisionsgrund zur Sache.

Und alle 4-6 Wochen fragen und Erinnern, was den nun los ist!

Sonst machen die Euch EINEN in Abwesendheit, ohne Ladung und ohne Kenntnis der Verhandlung, sowie Ihr auch verurteilt werdet ohne es zu wissen.
Dann stehen diese Ratten vor Eurer Tür und lochen Euch ein!

Diese Art und Weise ist gerade deren "demokratisch-rechtliche"- Hauptsportart!



Zuletzt bearbeitet: 07.09.09 09:38 von Administrator
sweetsina

Beiträge: 106

karimiboy
» 07.09.09 10:14 «              Beitrag melden


Es ist wirklich so, daß keine Ladungen und auch keine Urteile mehr verschickt werden. Mir ist es in diesem Jahr schon 2 x so ergangen. Einmal mit dem Amtsgericht Günzburg und 1 x mit dem Landgericht Memmingen. Von beiden angeblichen Verhandlungen (Verleumdung bzw. Beleidigung eines Rechtspfleger während einer ZV) habe ich erst durch eine Zahlungsaufforderung der Landesjustizkasse erfahren. War natürlich in Abwesenheit "verurteilt" worden, so wie es denen gerade gefällt. Konnte mich ja nicht wehren. Und bei der Post müssen die auch ihre Helfershelfer haben, denn zumindest bei der Sache mit dem Landgericht Memmingen liegt in der Akte eine Zustellungsurkunde von der ich keine Kenntnis habe. Beim Amtsgericht Günzburg wurde mir bisher keine Akteneinsicht gewährt.

Wolkenschieber

Beiträge: 768

» 07.09.09 12:24 «              Beitrag melden


War natürlich in Abwesenheit "verurteilt" worden, so wie es denen gerade gefällt.


Aus diesem Grund in Zukunft schon im Vorfeld immer alle Richter des befassten Gerichts die namentlich auf dem aktuellen GVP genannt sind, nach § 42 ZPO schriftlich ablehnen. Dann ergeht zwar auch ein Urteil in Abwesenheit, aber die Richterschaft war zuvor eben schon abgelehnt und bleiben es nach § 44 ZPO auch für alle Zeit.

Außerdem kann dann auch Strafantrag mit Strafverfolgung gegen den nicht gesetzlichen Richter gestellt werden, der z. B. auch unter Vorsatz das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) verletzt und den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) (vgl. 16 GVG) entzogen hat.

Wenn Fragen dazu sind; PN



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Der_Dipl_Ing

Beiträge: 183

» 11.09.09 23:07 «              Beitrag melden


Verhandlung im AG Leutkirch im Allgäu

Es ging um eine Verkehrsache - wir waren pünktlich da, 15:00 Uhr hatte der Direktor persönlich geladen.
Das waren gute Voraussetzungen, da die Direktoren (als besonders gute und erfahrene Juristen) schon einmal gewillt sind, die rechtsuchenden Beistände des RNSV ausnahmsweise mal wieder als Verteidiger zuzulassen.

So auch in diesem Falle – Herr Direktor Hölzle hatte nichts gegen mich einzuwenden, entweder kannte er meine Kompetenz oder er versuchte mich vorzuführen.

Als erstes rügte ich die Gerichtsbesetzung, da Hölzle alles in einer Person vereinigte – Er war Ankläger, Richter und Protokollführer in einer Person!

Aber Hölzle wollte unbedingt die Position des Protokollführers übernehmen – vielleicht bekommt er das Gehalt des Schriftführers zusätzlich zum Richtergehalt?

Spaß beiseite, er bestand auf die eigenhändige Protokollierung, trotz Rüge – das hatten wir schon vor 70 Jahren, mir wurde übel, denn wir wissen ja, wie das endete.

Dann der erste Antrag zum ungestörten Vortragen der Anträge und dem strikten Einhalten der Entscheidungen des BGH und des BVerfG hinsichtlich rechtlichen Gehörs und faires Verfahren durch das Gericht.
Ups, damit hatte Hölzle ein Problem, er wusste nicht, wie er das bescheiden solle, nicht bescheiden ginge auch nicht, denn dann würde er bescheiden das rechtliche Gehör vorsätzlich zu verletzen. Also dann, mit Rüge, die Entscheidung, dass er „selbstverständlich“ – ohne Nennung der entsprechenden Norm – den Beklagten und dem Beistand das rechtliche Gehör geben wolle.

Dann der Antrag auf gesetzliche Ladung mit Kopie des Kommentars von Mangold/Klein/Stark, dass die Ersatzzustellung nur eine Fiktion darstellt. Wie die Maus vor der Schlange starrte Hölzle Minuten lang auf den Antrag, er wusste nicht wie er bescheiden solle. Aber dann: „Abgelehnt“ – wer hätte dies gedacht ;-)
Zustellung alles in Ordnung, bla, bla, bla… es erfolgte die nächste Rüge!

Dann Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen der neusten BVerfG-Entscheidung, dass Fotos verfassungswidrig sind!
Hölzle hatte nach eigenen Angaben zwar von dieser Entscheidung gehört, aber den Inhalt kannte er nicht. Trotzdem beschied Hölzle, dass der Antrag auf Einstellung „abgelehnt“ werde, da in seinem Falle die Erlaubnis der Geschwindigkeitsüberwachung gesetzlich geregelt sei und nicht vom Ministerium.
Komisch. Er kennt die Entscheidung des BVerfG zwar, aber er beschied mit dem Inhalt, den er nach eigenen Aussagen nicht mal kannte.
Nennt man dies Rechtsbeugung oder Wahrsagerei?

Dann Antrag auf Einstellung, wegen fehlender Rechtsicherheit, durch Entfallen des Geltungsbereiches der StPO und des OWiG. Beschluss von Hölzle: „abgelehnt“!
Begründung: „Das OWiG und die StPO sind ordnungsgemäß und nach Gesetz per Bundesgesetzblatt eingeführt worden!“
Den Hinweis des Rechtsbeistandes, dass dies zwar richtig sei und offenkundig, aber dies zur Sache nichts zu tun habe. Es ist auch offenkundig, dass das OWiG und die StPO ordnungsgemäß und nach Gesetz per Bundesgesetzblatt – de jure – unanwendbar wurden!
Aber dies wollte Hölzle nicht gelten lassen.

Gut, dann zur nächsten Rechtsbeugung, äh, zum nächsten Antrag!
Antrag auf Einstellung, da nur noch Privatgerichte und kein Staatsgericht - wegen gestrichenem § 15 GVG!
Beschluss von Hölzle, dass er nach dem GVP der zugelassene gesetzlicher Richter sei. Sofortige Rüge, denn das war nicht gefragt: „Setzen – Note sechs –Thema verfehlt!“
Also gut, kein Staatsgericht, sondern nur illegales Standgericht.

Dann Antrag auf gesetzlichen GVP. Hölzle begab sich in das Geschäftszimmer und legte uns 4 Seiten zusammen getackerte Schmierzettel vor – dies sei der GVP. Hmmm, sollte dieser nicht – da Urkunde – untrennbar verbunden sein, mit allen Urkunden und Dienstsiegeln?
„Ne, ne, dies sei alles rechtmäßig“, so die Aussage des Herrn Direktors … auf Hinweis durch den Beistand, dass dieser angebliche GVP manipulierbar sein, einfach durch Entfernen der Klammre und Einfügen neuer Blätter, entgegnete Hölzle: „das kann man auch mit einer Urkunde machen, Blätter austauschen und neu versiegeln!“ – Aha, soooo machen die das!!!

Nun denn, dann die Kretchenfrage: „sind Sie gesetzlicher Richter nach § 16 GVG? – Ja oder Nein?“
Oh, viele Antworten: „Ich bin der zuständige Richter“ „nach dem GVP“, dann schoss er sich ein auf: „Ich bin gesetzlicher Richter!“
Wow, fast hätte mich Hölzle überrumpelt.. „gesetzlicher Richter“ – wow, das war der erste dieser seltenen Exemplare in meinem Kurzen Rechtsbeistand-Leben … aber Hölzle vergaß zu sagen, nach welchem Gesetz er „gesetzlicher Richter“ sei! ;-) – nach § 16 GVG konnte er es nicht sein, das wussten wir und er auch!
Leider weigerte sich Hölzle uns mitzuteilen, nach welchen Gesetz er „gesetzlicher Richter“ sei, vielleicht war es das „Das-ist-halt-so-Gesetz“ oder das „Willkür-Gesetz“.
Wahrscheinlich werden wir das nie erfahren…

OK, das war es dann, es erfolgte die längst überfällige Ablehnung des Herrn Direktors, mit dem Antrag auf Unterbrechung der „Verhandlung“ um 45 Minuten, da der Beistand den Ablehnungsantrag schriftlich fassen wolle und er auch noch etwas zu trinken brauche.

Vier handschriftliche Seiten, dezidiert und substantiiert juristisch einwandfrei, vorgetragene Ablehnungsgründe mit allen Beweisen und Glaubhaftmachungen sollten doch genügen – nach Verlesen dieser wurde die schriftliche Ablehnung Hölzle übergeben, mit dem Wunsch für einen schönen Abend! 

„Halt, halt, Sie können doch nicht weggehen“ war die spontane Antwort von Hölzle, „ich könnte ja den Befangenheitsantrag gegen mich als unbegründet ablehnen!“

Jetzt war ich überrascht und dies teilte ich auch mit: „seit wann kann der Abgelehnte selbst über die Ablehnung bescheiden - in welchem Rechtsstaat geht so etwas?“
Antwort: „Ich kann auch ein Versäumnisurteil erlassen!“
Meine Antwort: „Sie können zwar alles willkürlich erlassen, aber rechtswirksam erlassen können Sie nichts – ich lehne Sie nochmals ab und Sie bleiben abgelehnt!
Guten Tag und noch einen schönen Abend!“

Beim Verlassen des „Gerichtsaals“ hörten wir nur noch ein kurzes Gestammel … „Sie können doch nicht …“
Doch, wir konnten und taten es auch!

Heute Morgen dann noch die erneute Ablehnung per Fax an die Geschäftsstelle, da gestern um 17:30 Uhr die Geschäftstelle schon geschlossen war!

Mal sehen, was nun passiert – es geht sicherlich weiter – ich freu mich jetzt schon drauf!

stromer

Beiträge: 130

» 12.09.09 17:13 «              Beitrag melden


Ein langjähriger Streiter gegen die Schwarzkittel und Banditen in Banken, Ämtern und Behörden:

http://www.bohrwurm.net/

Leider kommt er noch nicht auf das Wesentliche, die Illegalität der Gerichte....

st.

Adlerin

Beiträge: 158

» 15.09.09 10:56 «              Beitrag melden


OLG S. - 6. Senat für Bußgeldsachen -

Beschluss in der Bußgeldsache gegen A. wegen V.

Der 6. Senat für Bußgeldsachen hat am xxx in der Besetzung mit einem Richter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet
verworfen.
Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid vom xxx setzte die Landeshauptstadt S. gegen die Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes ein Bußgeld in Höhe von xxx € fest. Gleichzeitig wurde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Hiergegen legte die Betroffene rechtzeitig Einspruch ein. Aus der vom Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung entfernte sie sich jedoch vorzeitig. Daraufhin verwarf das Amtsgericht den Einspruch durch Urteil vom 27. April 2009, das der Betroffenen am 16. Mai 2009 zugestellt wurde. Mit Fax vom 23. Mai 2009 legte die Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil ein und begründete diese mit Fax vom 17. Juni 2009. Durch Beschluss vom 23. Juni 2009, der Betroffenen zugestellt am 26. Juni 2009, hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene mit Fax vom 03. Juli 2009 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt.


II.

Der fristgerecht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG ist zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Betroffene hat die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung entgegen der ihr mit der Urteilszustellung erteilten Rechtsmittelbelehrung selbst verfasst und unterschrieben. Dies widerspricht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, wonach die Begründungsschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine sachgerechte Begründung von rechtskundiger Seite zu gewährleisten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 345 Rn. 10 m.w.N.).


Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts (vom 23. Juni 2009) ist zwar vor dem Ende der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist (mit Ablauf des 26. Juni 2009), im Ergebnis aber zu Recht ergangen. Nach den vorliegenden Umständen kann ausgeschlossen werden, dass der verfrühte Beschluss, zugestellt am letzten Tag der einmonatigen Begründungsfrist, Auswirkungen auf die Rechtsbeschwerdebegründung durch die Betroffene hatte (vgl. wie hier: BGH bei Kusch, NStZ 1995, 20; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 204, 205; Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 346 Rn. 10; für Aufhebung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: BayObLGSt 1993, 204, 206; Meyer-Goßner, a.a.O., § 346 Rn. 4).


T. Richter am LG

Ausgefertigt R., Justizfachangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Hinweis:

Mit dieser Entscheidung ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Zuständig für die Verwahrung des Führerscheins während der Dauer des Fahrrverbots ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht S. als Vollstreckungssbehörde. Zweckmäßigerweise übersenden Sie jedoch den Führerschein an das erstinstanzliche Gericht Amtsgericht S. zum Aktenzeichen: 4xxx.

(Fahrverbot: 1 Monat)

Während der Dauer des Fahrverbots ist es Ihnen untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Zuwiderhandlungen sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu ahnden.

Grüßle


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Albert Einstein
Adlerin

Beiträge: 158

» 15.09.09 11:53 «              Beitrag melden


Das OLG verkürzt den Rechtsweg, in dem vor Widerspruchsfrist am LG beschlossen wurde.


Gegendarstellung zum Beschluss vom LG


Beschwerde, Zurückweisung, Einspruch/ Widerspruch, Gehörsrüge nach Art. 103 GG und unbestimmte Rechtsmittel gegen Ihre Beschlußkladde vom xxx ohne Rechtsmittelbelehrung und fehlenden Unterschriften

Dem Beschluß wird widersprochen, weil kein Einzelrichter in dieser Sache akzeptiert wurde.
Ich bestehe auf Zusendung des Beschlusses durch alle Richter und deren rechtsgültige Unterschriften unter diesen Beschluß!


Zu I. Sachverhalt Seite 2 erhebe ich Einrede der Verjährung § 31 Abs. 2 OwiG, § 26 Abs. 3 StVG
Zitat:
Gegen die Betroffene erging am 23. Februar 2009 ein Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Öffentliche Ordnung, in Höhe von 125 € zuzüglich Gebühren und Auslagen wegen einer am 20. Oktober 2008 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 27. Februar 2009 zugestellt. Zitat Ende

Vom 20.10.08 bis zum 23.02.09 sind mehr als 5 Monate vergangen.
Ich verlange deswegen die sofortige Einstellung des Verfahrens.

Zu II. Zitat: Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. April 2009, irrtümlich datiert auf 28. Mai 2009, wird als unzulässig verworfen. Zitat Ende


Ein Beschluss, der irrtümlich datiert wurde ist nichtig Ich rüge den schweren Verfahrensfehler und Verdacht auf Protokollfälschung und beantrage die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bzw. die sofortige Einstellung des widerrechtlichen Verfahrens.

Ich widerspreche der Aktenzeichenzusammenlegung GG § 97
Begründen Sie, nach welcher Norm das geschieht!


Als Ihr oberster Souverän und Dienstherr (vergessen Sie nicht, Sie haben Ihren Beamteneid auf § 185 BBG alt abgelegt), weise ich Sie an, mir folgende Eröffnungsbeschlüsse sofort zuzusenden:

a) 19 Os 54/xxx
b) 19 Os 55/xxx
c) 4 OWi xxx


Antrag auf Feststellung, daß ein Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung von der Privatperson Frau TK. vorliegt.
Die Dame wurde in der Vorverhandlung nach § 42, 44 ZPO abgelehnt und sie bleibt es auch für alle Zeiten, weil sie bestimme, was ins Protokoll kommt.


Ich verstehe nicht, daß Ihre angeführten sogenannten Rechtsgrundlagen im Widerspruch zur derzeit geltenden rechtlichen Situation in der BRdvD stehen!

Mit meinem Schreiben setze ich Sie darüber in Kenntnis, dass ich mich zur Zeit in einer Rechtsunsicherheit befinde, die einer Klärung durch Ihre Person bedarf. Ich verlange, mir meine bestehende Rechtsunsicherheit zu nehmen und mir darüber Mitteilung zu machen, auf welcher Rechtsgrundlage (Rechtsnorm) Sie gegen mich vorgehen und in wessen Auftrag diese “Nötigung“ meiner Person vorgenommen wird. Sie haben mir die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlung in einem substantiierten Sachvortrag mit dezidierten Begründungen nachzuweisen und mir Ihr klagefähiges Schreiben gem. Art. 103 GG zuzusenden.

Die Aufgabe eines LG ist es in erster Linie, das Grundgesetz zu bewahren und den Bürger vor jeglicher Staatswillkür zu schützen. Die Verfassungsbeschwerde steht jedem Bürger offen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt dann auch dem Grundgesetz. Damit sei der Bürger nach den Erfahrungen aus der Hitlerzeit hinreichend geschützt, dachten die Mitglieder des Parlamentarischen Rats. Sie gingen davon aus, dass die Erfahrungen des Dritten Reichs fortdauern würden und die Führung des Staats in Zukunft nur noch verantwortungs- und geschichtsbewussten Persönlichkeiten übertragen würde.
Welch ein katastrophaler Irrtum!
Das Grundrecht, (Justizgewährungsanspruch), das ich einfordere, (Art.19 IV 1 GG) wird auch wegen seiner herausragenden Bedeutung als das "formelle Hauptgrundrecht" unserer Rechtsordnung bezeichnet. Es soll das Recht des Bürgers auf Anwendung der Rechtsvorschriften gewährleisten und Willkür ausschließen. Es ist beispielhaft für freiheitliche Rechtsordnungen.
Jeder Rechtsstudent im zweiten Semester weiß das!
Das LG weiß das vorsätzlich nicht. Sie wurden von mir deutlich darauf hingewiesen, ohne Erfolg. Ich gehe davon aus, dass Sie die Bedeutung zwar klar erkannt haben, dass hier aber Machtinteressen die Rechtsordnung aushebeln.
Genau das ist der Alptraum des Parlamentarischen Rats 1948 gewesen. Er ist Wirklichkeit geworden.

Bisweilen ist es mir richtig peinlich sagen zu müssen, dass ich eine Deutsche bin.
Und zwar gemäß § 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStG) vom 22.07.1913 geändert durch Verordnung vom 05.02.1934.
Deshalb gilt § 20 GVG für alle deutschen Staatsangehörigen!!

In Deutschland haben wir uns als deutsche Staatsbürger juristisch ausdrücklich auf der seit 1990 im vereinten Besatzungskonstrukt der Vier Alliierten Mächte g e l t e n d e n Rechtsordnung zu bewegen, dessen Grundlage bekanntlich die Gesetze des fortbestehenden Staates Deutsches Reich sind.

Das widerrechtliche, gegen jegliches Völkerrecht verstoßende Verfahren gegen mich ist sofort einzustellen!

Außerdem ist nach Offenkundigkeit § 291 ZPO auch bei den BRdvD- Gerichten,
den BRdvD- Staatsanwaltschaften, BRdvD- Notaren und BRdvD- Rechtsanwälten bekannt;

1.) Die BRD ist kein Staat!
2.) Ohne Staat keine Verfassung!
3.) Ohne Verfassung keine rechtsgültigen Gesetze!

In der Rechtsordnung der BRdvD wird nicht von irgendeinem Ex- Justizminister entschieden, ob verurteilt oder freigesprochen wird, sondern von der Dritten Gewalt im Staat, dem zuständigen Gericht.
Das heißt bei Juristen Rechtsweggarantie des Grundgesetzes, Artikel 19 IV 2 GG.
In Stuttgart beim AG und LG gilt diese Garantie nicht.

BVerfGE 46,17/28f; 54,277/291 :
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes.
Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen.

Ein Urteil (Beschluss) welches ohne richterliche Unterschrift unter das Verkündungsprotokoll den Parteien als Urteilsausfertigung zugestellt wird, ist laut Brandenburgisches Oberlandesgericht ein Scheinurteil und somit lediglich als Urteilsentwurf zu werten, da es an einer ordnungsgemäßen Urteilsverkündung fehlt.
(3 U 87/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht - vom 13.12.2006)

UND WAS MACHEN WIR

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Albert Einstein
Adlerin

Beiträge: 158

» 15.09.09 11:56 «              Beitrag melden


Als Ihr oberster Souverän und Dienstherr (vergessen Sie nicht, Sie haben Ihren Beamteneid auf § 185 BBG alt abgelegt), weise ich Sie an, folgende Anträge beweiskräftig zu beantworten:

1. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die BRdvD ein
Staat ist.

2. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die BRdvD eine rechtsgültige Verfassung hat.

3. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die Gesetze der
BRdvD auch ohne Verfassung Rechtsgültigkeit besitzen.

4. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die BRdvD
eine eigene Staatsangehörigkeit, ein eigenes Staatsvolk und ein eigenes Staatsgebiet
besitzt.

5. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass meine Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" nach RuStAG von 1913 ist.

6. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass Bürger des
Deutschen Reichs, die im Auftrag des Deutschen Reichs zur Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit (auch ohne Geschäftsbereich) nach § 20 GVG der BRdvD
Exterritorial gegenüberstehen.

7. Antrag
Das LG Stuttgart ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass
a) die StPO und das OwiG einen Geltungsbereich aufweisen und nicht gegen das Zitiergebot (Art. 19 GG) des Besatzerstatutes verstoßen,
b) das ich mich am 20.10.08 und derzeit im Geltungsbereich des GG als Besatzungsstatut aufhalte.

Auszug aus dem BBG alt, auf das Sie Ihren Eid abgelegt haben:

Zitat Anfang:
§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (…).

§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31.12.1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Zitat Ende

Vorsorglich sei hier erwähnt, dass die Negierung des Auskunftsanspruches gegenüber meiner Person zu folgenden Grundrechtsverletzungen durch das LG Stuttgart führt, gegen die ich mich dann mit einem Strafantrag mit Strafverfolgung und einem Disziplinarverfahren zur Wehr setzen werde.

1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom 10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz

Gehörsrüge GG 103 (1) Rn 29, 30, 31, 33

1. Der Urkundsbeweis der tatsächlichen persönlichen Zustellung ist nicht erfolgt.

2. Lt. Bundesgerichtshof oder auch BVerfG muss zumindest eine mündliche Hauptverhandlung statt gefunden haben.

3. Verweigerung der Rechtsweggarantie und der Justizgewährleistungspflicht, dies muss eben auch einem so genannten "Terroristen", in einem Rechtsstaat gewährt werden.

4. Erhebliche Beweisanträge müssen daher berücksichtigt werden, BVerfGE 60, 249, und die Würdigung muss in sich widerspruchsfrei sein, anderenfalls sie gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoße, BVerfG NJW 1994, 122.

Verweigerung des gesetzlichen Richters

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78,126.
Da es sich bei Müller, Dr. Molsberger, Merz um nicht- gesetzliche, unabhängige Richter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gemäß Artikel 101, Abs. 1 GG und nach §16e GVG handelt sondern als Privatpersonen, ohne gesetzlichen GVP lehne ich Sie nach § 42 ZPO ab und Sie bleiben es nach § 44 ZPO auch für alle Zeit.

Es ist pure Heuchelei, rechtskonformes Verhalten zu fordern, wenn das LG sich selbst nicht rechtstreu verhält.

Beweisantrag zur Identität der BRdvD mit dem DR (Seite 3 letzter Absatz)

Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31. Juli 1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR fest (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1):
Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]).

Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).

Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.
Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.

Die sog. BRD hatte und hat kein Staatsvolk!
WARUM?
Die Staatsangehörigkeit regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz
(letzte geänderte Fassung der BRD ist vom 21.8.2002 BGBL.I.S.3322).
In dieser heißt es:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften unter §1.
Deutscher ist, wer.. die unmittelbare Reichsangehörigkeit.. besitzt.



"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
Adlerin

Beiträge: 158

» 15.09.09 12:18 «              Beitrag melden


Meine Staatsangehörigkeit „Deutsche mit Reichsangehörigkeit“ wurde seit 2002 nicht aberkannt.
Schauen Sie einmal auf Ihren BRD Personalausweis, dort steht unter der Rubrik Staatsangehörigkeit: "Deutsch". Da dieses Wort ein Adjektiv ist, kann es niemals eine Staatsangehörigkeit nachweisen. Wenn die BRD ein richtiger Staat wäre, dann müsste unter Staatsangehörigkeit BRD stehen, das ist aber nicht der Fall.

Wo auf der Welt gibt es auf einem Territorium 2 Staaten?

Zitat:
„Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“... Zitat Ende
Wo ist der Geltungsbereich geblieben?
Wo ist der Friedensvertrag?
Wo eine gesamtdeutsche Verfassung?

Weitere Offenkundigkeiten:

In der aktuellen hessischen Landesverfassung von 2003 steht unter Art. 159:
„Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für die Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte VORRANG VOR dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.“
Die BRdvD Ist ein Rechtsstaat, ja? Mit aufgehobener Gewaltenteilung, ohne vom Volk gewählte und abgestimmte Verfassung? Ohne das Recht auf Volksentscheid?
Unter Besatzungsrecht stehend? In der UNO – Mitgliederliste gemeinsam mit der DDR stehend?

EBGB Art 50
Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.
In einem Staat, der sich „BRD“ nennt gelten Reichsgesetze? Da mußte man schnell die Einführungsgesetze widerrechtlich aufheben?

Noch eine Offenkundigkeit gefällig?
GG Artikel 140
[Recht der Religionsgesellschaften; Glaubensfreiheit; Schutz von Sonn- und Feiertagen]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Dann ist diese Verfassung noch gültig!

GG Art. 28. (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

Eine Listenwahl ist frei, unmittelbar??

Ich widerspreche ausdrücklich Ihrem Kostenbeschluss, ebenso einer Kostenfestsetzung - § 21 GKG.
Die Kosten wären bei nicht einseitiger Aufklärung der Gesetzes nicht angefallen, ich wurde getäuscht durch Unterlassen, ( § 25 StGB Täterschaft ), also was soll bezahlt werden? Die Vergewaltigung des Art. 103 GG oder auch § 139 ZPO?
Die Kosten wären nicht enstanden wenn rechtsstaatlich agiert worden wäre!
Wo ist der Geltungsbereich der StPO bzw. des OWiG ?
Wo ist das Zitiergebot nach Artikel 19.02 GG in der StPO bzw. im OWiG?
Sind Sie ein staatliches Gericht ? Nachdem §15 GVG gestrichen wurde?
Habe ich Sie persönlich beauftragt, zu entscheiden? Als nichtgesetzliche Richter mangels gültigem GVP, aufgehobener Gewaltenteilung und politischer Abhängigkeit sind Sie Privatpersonen. Ich bin mit Ihnen kein Rechtsgeschäft eingegangen! BGB 130, 134, 138, 139, 142, 123, 125, 126.
Den Souverän mit horrenden Kostenfestsetzungen und Gebührenvorschüssen mundtot zu machen verstößt eklatant gegen geltendes Völkerrecht. (GG Art. 25). Recht darf nichts kosten, Verstoß gegen Art. 103 GG.
Nennen Sie mir die NORM des Völkerrechts, der HLKO, Ihres GG oder des BGB, nach der ein Rechtsschutzbedürfnis des SOUVERÄNS kostenpflichtig ist.

Scheinbar haben Sie vergessen, in wessen Auftrag Sie tätig sind und von wem Sie bezahlt werden ( § 60 BBG).
Sie haben einen E I D geleistet (sofern Sie Beamte sind, dessen Urkundsbeweis noch aussteht) und zwar noch auf das alte BBG!

Zitat Anfang:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Zitat Ende

Grüßle



"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
Wolkenschieber

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» 17.09.09 21:57 «              Beitrag melden


Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO

1.) Der Staat “Deutsche Reich“ besteht fort. (vgl. 2 BvF 1/73) (Bundesverfassungsgerichtsurteil aus 1973)
2.) Der Staat “Deutsche Reich“ hat ein Staatsgebiet. ( vgl. § 185 BBG) (BBG = Bundesbeamtengesetz)
3.) Der Staat “Deutsche Reich“ hat ein Staatsvolk. ( vgl. RuStAG 1913) (Staatsangehörigkeisgesetz)
4.) Der Staat “Deutsches Reich“ hat eine Staatsangehörigkeit. ( vgl. RuStAG 1913)
5.) Der Staat “Deutsches Reich“ hat eine Verfassung. (Weimarer Reichsverfassung von 1919)

1.) Die BRD ist kein Staat. (vgl. 2 BvF 1/73)
2.) Die BRD hat kein eigenes Staatsgebiet. (vgl. § 185 BBG)
3.) Die BRD hat kein eigenes Staatsvolk. (vgl. BRD-StAG)
4.) Die BRD hat keine Staatsangehörigkeit. (vgl. Schreiben vom 01.03.2006 Az.: 33.30.20 – Landkreis Demmin)
5.) Die BRD hat keine Verfassung. ( vgl. Art. 146 GG)
6.) Gesetze ohne Verfassung sind nichtig.

Zur Kenntnis:

Der Staat “Deutsches Reich“ besteht bis heute in seinen Grenzen von 1937 nach Staats- und Völkerrecht fort. (US-Gerichtsurteil unter Vorsitz von Richter Fred Cohn – Bonner Rundschau vom 20. Feburar 1951) Die Siegermächte haben die Grenzen des Staates “Deutsches Reich“ aus gutem Grund in den Grenzen vom 31.12.1937 festgeschrieben. Das hat auch mit der Tatsache zu tun, dass die Alliierten dem Staat “Deutsches Reich“ ein Staatsgebiet von ca. 600 000 km² (Neuschwabenland) vorenthalten möchten.

Im Londoner “Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin“ vom 12.09.1944 (letzte Fassung: 13.08.1945) wurde von den Alliierten nur fest-gelegt das Deutschland innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der Besatzung in vier Zonen eingeteilt wird und ein besonderes Berliner Gebiet geschaffen werden soll.

Dieser Sonderstatus von Berlin hatte auch 1990 noch Gültigkeit und wurde in den Überein-kommen zur Regelung bestimmter Fragen (BGBI 1990 II S. 1273 und 1274 ff) festgeschrieben und ist in Kraft getreten am 03. Oktober 1990. Somit steht fest, dass Berlin auch weiterhin seinen Sonderstatus behält und somit unter Offenkundigkeit kein Land der Bundesrepublik Deutschland ist.
(vgl. Geheimsache BRD von Sven B. Büchter <> ISBN 978-3-00-020929-1 <> Seite 96-98)

Der Art. 23 GG a. F. wurde 1990 aufgehoben. Damit hat das GG seit dem 29.September 1990 unter Nachweis keinen Geltungsbereich mehr. Die Bundesrepublik Deutschland beschränkte ihre staatsrechtliche Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes (vgl. Urteil 2 BvF 1/73) und ist somit nach Offenkundigkeit seit 1990 “de jure“ erloschen.

Frage:

Wie soll es möglich sein, dass 5 neuen Bundesländer am 03. Oktober 1990 der BRD gemäß Art. 23 GG beigetreten sein sollen, wenn es den Art. 23 GG schon seit dem 29. September 1990 nach Offenkundigkeit (§ 291 ZPO) nicht mehr gegeben hat?


Weitere Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO

1) Die BRD-Staatsanwaltschaften mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein Legitimationsproblem haben.
2) Das BRD-Gerichte über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG) verfügen.
3) Das BRD-Gerichte keine staatlichen Gerichte sein können. ( vgl. § 15 GVG)
4) An BRD-Gerichten keine gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) tätig sind. Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen werden darf. ( vgl. § 16 GVG)
5) Das BRD-Gerichte unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten verletzen.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD erloschen war.
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2 BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamten und Richter) eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die Regierung der BRD in 1989 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das meine Staatsangehörigkeit Deutsches Reich nach RuStAG von 1913 ist.
13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl. Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist. ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Das die BRD (Bundesrepublik Deutschland) fälschlich DEUTSCHLAND genannt, im Ergebnis "BRdvD Finanzagentur GmbH" ist. Gegründet am 29.August 1990 als vorgegaukelter/vorgelogener "souveräner Rechtsstaat" und im Handelsregister Frankfurt eingetragen unter: AZ 72 HRB 51411 steht.
16) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am 16. April 2006 veröffentlicht wurde.
17) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig ist.
18) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung erhalten hat.

Sind BRD-Rechtsanwälte in der Bundesrepublik nach DEUTSCHEM RECHT überhaupt zugelassen? (http://www.brd-menschenrechte.de) Anschrift: EZMR, Kolonnenweg 29, 24837 Schleswig

Warum lassen Sie sich vor BRD-Gerichten den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) unter Vorsatz entziehen, obwohl Ihnen der gesetzliche Richter nach § 16 GVG nicht entzogen werden darf?

GEH DENKEN!



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: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
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Adlerin

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» 23.09.09 16:04 «              Beitrag melden


Beschluss Beschwerdesache der A.wegen OWiG


I. Zurückweisung, Einspruch/ Widerspruch, Gehörsrüge nach Art. 103 GG und unbestimmte Rechtsmittel der Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.

II. Die Ablehnung der Richter M., M., Dr. M. wird als unzulässig verworfen.

III. Die Akten werden dem Oberlandesgericht S. zur Entscheidung über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts S. vom xxx. Juli 2009 vorgelegt.

IV. Die Betroffene trägt die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

Vorweg bemerkt die Kammer, dass die Betroffene offenkundig von falschen Vorstelllungen über Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz und Richterschaft in einem Rechtsstaat geleitet ist: "Oberster Souverän" (BI. 2 u. 4 ihres Schreibens vom 15.09.2009) aller staatlichen Gewalt ist nicht die Betroffene, sondern das deutsche Volk in seiner Gesamtheit (Art. 20 Abs. 1 GG). Der Eid der Richter in Baden-Württemberg folgt aus § 4 LRiG BW und nicht dem Bundesbeamtengesetz und bewirkt selbstredend keine individuellen "Weisungsrechte" der Betroffenen an ein Gericht oder dessen Richter.

I.

Im Beschluss vom xxx. Juli 2009 wurde die Betroffene darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 310 Abs. 2 StPO kein Rechtsmittel mehr statthaft ist. Ein "Einspruch I Widerspruch" oder gar "unbestimmte Rechtsmittel" kommen daher ebenso wenig in Betracht wie eine "Zurückweisung" (ein Rechtsbehelf, welcher der Strafprozessordnung und dem OwiG ohnehin fremd ist), und sind somit sämtlich unzulässig.

Eine Gehörsrüge würde voraussetzen, dass das Gericht zum Nachteil der Betroffenen Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen sie nicht gehört worden ist. Vorliegend trifft freilich das genaue Gegenteil zu: Die Betroffene hatte Gelegenheit - und hat hiervon auch ausgiebig Gebrauch gemacht - zu Stellungnahmen und Darlegungen. Das Gericht hat sich mit all diesem Vorbringen auseinandergesetzt, konnte es im Ergebnis freilich nicht seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen, da es zum größten Teil für die zu ergehende Entscheidung fast gänzlich belanglos war. Auf die erneuten abwegigen Ausführungen der Betroffenen zu ihrer Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsqualität der Bundesrepublik Deutschland geht die Kammer daher nicht erneut ein (zu dem von ihr nun vorgebrachten Scheinargument in Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung: s. u. a. BVerfG NJW 1966, 147 ff.).

Eine Gehörsrüge kann auch nicht mit der Begründung erhoben werden, die betreffende Entscheidung des Gerichts sei falsch (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 33a Rn. 3).

II.

Soweit die Betroffene in ihrem Schriftsatz vom xxx09.2009 die Richter M., M. und Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist dies ebenfalls unzulässig. Die Betroffene hat im Rahmen der Ablehnung der Richter der Kammer ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben. Da ihrem Vorbringen kein Ablehnungsgrund im Sinne der Strafprozessordnung (abermals nicht: § 42 ZPO) als gerichtsbekannt entnommen werden kann, war das Ablehnungsgesuch schon deswegen als unzulässig zu verwerfen. Ohnehin steht die Abgabe einer völlig unzureichenden Begründung dem Fehlen einer Begründung gleich (Karlsruher Kommentar zur StPO, § 26a Rn. 6), so dass beide Verwerfungsgründe des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG gegeben sind. Ganz abgesehen davon ist in Fallkonstellationen wie dem Beschwerdeverfahren, in welchem ohne Hauptverhandlung entschieden wird, die Ablehnung der beteiligten Richter nur zulässig, so lange die entsprechende Entscheidung nicht ergangen ist (vgl. bsp. BGH NStz 93, 600).

III.

Hinsichtlich der ebenfalls eingelegten Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht S. zur Entscheidung vorgelegt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 StPO Ein vermeintliches und aus Art. 103 GG abgeleitetes Prinzip "Recht darf nichts kosten" (BI. 8 des Schreibens der Betroffenen) gibt es nicht. Dem steht auch insbesondere die von der Betroffenen ins Felde geführte Haager Landkriegsordnung (weder in der Fassung von 1899 noch in der von 1907) nicht entgegen, ebenso wenig das Bürgerliche Gesetzbuch oder das Grundgesetz. Der Staat arbeitet nicht umsonst (wenn auch im Versuch seiner Überzeugungsarbeit bisweilen vergeblich). Das Gerichtskostengesetz (für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 i GKG) stellt die Balance zwischen den Prinzipien der Kostengerechtigkeit, der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit her (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 1 Rn. 2).

V.

Die Kammer weist darauf hin, dass sie sich vorbehält, weitere inhaltlich gleichartige Eingaben der Betroffenen in dieser Sache ohne sachlich neuen Gehalt zukünftig nicht mehr förmlich zu bescheiden.

M. Richter am LG, M. Richter am LG, Dr. M. Richter

Richter am LG M, der an der Entscheidung mitgeewirkt hat, ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert

M. Richter am LG

Keine Eröffnungsbeschlüsse erwähnt, trotz Antrag.


Grüßle


"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
vonRoit

Beiträge: 2456

» 06.10.09 10:28 «              Beitrag melden


Tante Käthe sagt hier ganz deutlich:

Es bedarf keinerlei Begründung an sich aus sich selbst heraus, die Richter sind im Allgemeinen abzulehnen, weil es offenkundig ist, das eine starke politische Gegnerschft in jedem Verfahren in Deutschland vorherrscht.
wer auf politischen Geheiss urteilt kann weder Objektivität vor täuschen noch eine Unabhängigkeit. Die Besetzung des Gerichtes besteht somit aus politschen Gegnern und ist dadurch nach ZPO § 42 Rn 31 und nach StPO § 24 abzulehnen.
Das kriminelle Handeln allein ist eine Sache für sich, die sich daraus ergebene politische Verarschung eine Andere.

Der üble Geruch hängt über jeden Gerichtssaal in diesem Land.


Halbgott

Beiträge: 51

» 06.10.09 15:17 «              Beitrag melden


05.10.2009 10.45Uhr Finanzgericht Leipzig

Es gibt sie doch, "gesetzliche Richter".
Ca. 20 Anwesende durften gestern miterleben, wie die sog. Richterin sagte: "Wir können davon ausgehen, sie sei eine ges. Richterin nach Art.101GG". Schon lustig diese Frau.

MfG

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