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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Adlerin
Beiträge: 146
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» 23.08.09 03:45 « |
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Antwort auf den Beitrag vom 09.08.09 21:39
An die StA B.
Gegenvortrag, als
Beweisantrag
Dieser ist zum Gegenstand des laufenden Verfahrens zu machen.
„Ihre Vorgangs -Nr: 3 ..... 902/09“ oder
vielleicht 8 .... 926 /2009? in „Ihrer Kladde lt. Datum vom xxx?
Aufgrund der fehlenden rechtsfähigen Unterschriften, wird dieser
Vorgang der GStA B. in Vertretung von Frau Justizangestellte R. am xxx
als illegale und rechtsunfähige Zustellung, wieder zurückgegeben.
Ich bedaure es sehr, Sie nicht persönlich anreden zu können, aber Sie
werden schon wissen warum kein gesetzlicher Richter bzw. Staatsanwalt
die Schein-Mitteilungskladde vom xxx unterschrieben hat, denn es müßte
3 „lesenden“ Personen aufgefallen sein, daß Sie 2 verschiedene
Vorgangsnummern verwerfen.
3 ..... 902/09“ oder vielleicht 8 .... 926 /2009?
Beweisantrag:
Sie haben mir gegenüber den schriftlichen Nachweis zu führen, das es
auch in der Akte zwei verschiedene Vorgangsnummern gibt.
Ich beantrage daher Akteneinsicht wegen des Verdachts der
Urkundenfälschung und Aktenfälschung.
Schon aus diesem Grund ist ihre „Verwerfung“ N I C H T I G !
Mit Kladde vom xxx ruft die GStA durch Mitteilung der
Justizobersekretärin K., zum Widerstand auf! Es stützt sich auf
rechtswidrige Anwendung von Paragraphen aus dem OWiG, der StPO die nach
Streichung der Einführungsgesetze keinen Geltungsbereich mehr haben,
nach der das OLG und die GStA sich nach Gutdünken mit dem Recht
beschäftigen zu können scheint und vorsätzlichen Betrug anderer
Gerichte hier meint, zudeckeln zu können.
Deswegen verlange ich von Ihnen die Aushändigung eines gesetzlichen
Geschäftsverteilungsplan nach Art. 101 (1) GG Rn 52-56 (Mangoldt,
Klein, Starck) und § 21 e GVG!
Antrag: StA H., ohne
Vornamen ist aus dem Verfahren sofort auszuschließen!
Begründung:
®Im garantiert nicht souveränen Deutschland gibt es keine gesetzliche
Richter und StA, die nach dem Prinzip der Gewaltentrennung wirklich
unabhängig von der Exekutive sind. Es gibt solche in der Bundesrepublik
schon deshalb nicht, weil
1. bundesrepublikanische Richter und StA durch die Justizminister
ausgewählt, (Beweis siehe Anhang) bestellt und gesteuert werden. Das
ist aber nur ein Grund für den Nachweis, dass es in der Bundesrepublik
niemals gesetzliche Richter gegeben hat oder geben kann.
Der wissentliche und planmäßige Entzug des gesetzlichen Richters und
StA geschieht seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland
(OMF-BRD vor dem 29.09.1990 und OMF- BRdvD ab dem 03.10.1990)
nach tatsächlich immer der gleichen verwerflichen Art und Weise
zusätzlich durch
2. Verweigerung von rechtskonformen Geschäftsverteilungsplänen
3. Fälschung der Eingangsbestätigung für Gerichtspost
4. Verweigerung des gesetzlichen Gerichtsstandes
5. Aushebelung der Gesetze zur Ablehnung befangener Richter:
Zur Ablehnung der Frau R. „AG N.“, nichtgesetzliche Richterin nach §
42, 44 ZPO in der Vorverhandlung wegen schwerer Befangenheit durch den
Souverän
Die Ablehnung des Antrags nahm Frau R. selbst vor!!!
Zitat Anfang:
„Sie können den Antrag auf Ablehnung im Vorfeld stellen, ich lehne ihn
aber ab, weil ich noch keinen Beschluß gefasst habe.“ Zitat Ende
Und das vor 7 Zeugen, die ich bei der Strafverfolgung benennen werde!
Verstoß Art. 20 Abs.3 GG, GVG § 1, 16 Rn 52, GG Art. 101 Entzug
gesetzlicher Richter, VwVfG § 44,
Nach 24 StPO und 42 ZPO bleibt ein einmal abgelehnter Richter auch
weiterhin nach 44 ZPO abgelehnt. Von dem Vorwurf wegen Besorgnis der
Befangenheit kann sie nur die übergeordnete Dienststelle lossprechen.
Ein Beschluss in eigener Sache ändert auch daran nichts.
"Niemand kann in eigener Sache Richter sein, sagt der Rechtsgrundsatz "!
Rechtsgrundsatz 1: Nemo testis in propria causa! (Niemand kann Zeuge in
eigener Sache sein)
Rechtsgrundsatz 2: Nemo testis in judex propria esse debet
(Niemand kann in eigener Sache Richter sein.)
Die
Selbstwiedereinsetzung ist ein
Straftatbestand, den Sie als Staatsanwalt zu verfolgen haben! Er
verletzt vorsetzlich Art. 103 GG, das rechtliche Gehör des Souveräns!
6. Entzug des gesetzlichen Richters durch Anwaltszwang
7. Entzug des gesetzlichen Richters durch Rechtsmissbrauch
8. Entzug des gesetzlichen Richters durch Vorlageverweigerung
9. Missbrauch des Richterprivilegs
10. Willkürlichen Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit
11. Versagen der Richterdienstaufsicht durch unwillige Politiker und
Gerichtspräsidenten
12. Ausnahmegerichtsbarkeit für Richter und Anwälte, Notare und
Steuerberater
13. Femegerichte mit öffentlich unbekannter Besetzung und
Vorverurteilung!
Ohne gesetzlichen GVP, ohne gesetzlichen Richter, ohne territorialen
Geltungsbereich der Gesetze der BRdvD heißt das:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter
ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht,
beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell
rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl.
Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt,
Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt;
BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH-Urteil
v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom
21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW-RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW
2005, 2991ff., 2994.
Den Antrag auf Rechtsbeschwerde habe ich aus
der Nötigung und der
NORMwidrigen Rechtsmittelbelehrung 2004 (00) 11: 17 ZIVIL. /STRAFSACHEN
D. („AG N.“) heraus gestellt, um weiteren Schaden von mir abzuhalten.
Da ist weder was von Gerichtskosten zu lesen, noch habe ich Sie als
nichtgesetzliches Institut gebeten zu antworten.
Außerdem strotzt die Rechtsmittelbelehrung mit rechtswidrigen Fristen,
die nur der Souverän einhalten muß? Derjenige der Sie dafür bezahlt,
das Recht zu geben? Und Sie dürfen sich gleich mal 7 Monate Zeit
lassen, um dann zu verwerfen?
In der
Rechtsmittelbelehrung Zitat zu 5.: Zur Begründung der Rechtsbeschwerde
...Dies muss binnen eines Monats geschehen.“
Das ist pervers rechtswidrig und eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes!
Und eine Verletzung der Gerichtsverfassungsverfahrensverordnung!
Aus diesem Grund ist ihre „Verwerfung“ doppelt N I C H T I G !
Zuletzt bearbeitet: 27.08.09 23:59 von Adlerin
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Adlerin
Beiträge: 146
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» 23.08.09 03:57 « |
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Fortsetzung:
Ich widerspreche ausdrücklich Ihrem
Kostenbeschluss, ebenso einer Kostenfestsetzung - § 21 GKG.
Die Kosten wären bei nicht einseitiger Aufklärung der Gesetzes nicht
angefallen, ich wurde getäuscht durch Unterlassen, ( § 25 StGB
Täterschaft ), also was soll bezahlt werden? Die Vergewaltigung des
Art. 103 GG oder auch § 139 ZPO?
Die Kosten wären nicht enstanden wenn rechtsstaatlich agiert worden
wäre!
Wo ist der Geltungsbereich der StPO bzw. des OWiG ?
Wo ist das Zitiergebot nach Artikel 19.02 GG in der StPO bzw. im OWiG?
Sind Sie ein staatliches Gericht? Nachdem §15 GVG gestrichen wurde?
Habe ich Sie persönlich beauftragt, zu entscheiden? Als
nichtgesetzliche StA mangels gültigem GVP, aufgehobener Gewaltenteilung
und politischer Abhängigkeit sind Sie Privatpersonen. Ich bin mit Ihnen
kein Rechtsgeschäft eingegangen! BGB 130, 134, 138, 139, 142, 123, 125,
126.
Hiermit lege ich sofortige Rechtsbeschwerde gegen diese Mitteilung ein
und teile Ihnen mit, daß ich weder das Produkt noch die Dienstleistung
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt habe und diese auch weiterhin
nicht akzeptieren werde.
Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen
Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter,
Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen,
Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem
Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden vorgeschoben, um
Beglaubigungen vorzunehmen. Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor.
Die Polizei und andere Behörden folgten bisher diesen nichtigen
Verwaltungsakten.
Eine gilt Beglaubigung nur zwischen Behörden
(Verwaltungsverfahrensgesetz), aber nicht dem Bürger gegenüber. Da gilt
das Bürgerliche Gesetzbuch nach § 126, wonach die Unterschrift mit Vor-
und Familiennamen im Original vorhanden sein muß. Dieses Original muß
dem Bürger ausgehändigt werden, denn wenn dieses unterschriebene
Schriftstück nur z.B. in der Gerichtsakte verbleibt, dann ist es wieder
nur innerhalb der Behörde vorhanden
Wenn Sie nun jemand sind, der sich gegen Willkür zur Wehr setzen
möchte, wird Ihnen erklärt, daß das Urteil rechtskräftig ist und Sie
das zu akzeptieren haben, z.B. Strafen zahlen müssen, sonst würde man
Ihnen z.B. die Konten sperren oder man steckt Sie in Erzwingungshaft.
Das Urteil, der Beschluß usw. sind tatsächlich rechtskräftig - aber
deshalb noch lange nicht rechtswirksam. Der Beamte hat nämlich die
Rechtswirksamkeit zu prüfen (§ 63 Bundesbeamtengesetz), denn er haftet
ja persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 839 BGB) und
kann die Verantwortung deshalb auch nicht auf einen Vorgesetzten
schieben. Bundesbeamtengesetz § 63 (§ 56 alte Fassung)
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
BGB § 839 (Amtspflichtverletzung)
1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur
Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag.
Wann ist ein Verwaltungsakt, wie ein Urteil, Beschluß, Haftbefehl,
Steuerbescheid usw. rechtsunwirksam?
Wenn dieser Verwaltungsakt der Form nicht genügt:
Die Täter dieser höchstrichterlichen Amtsanmaßung und Schädigung des
„nationalen Interesse sowie des inneren Friedens“ der Republik, was für
sich schon einen Straftatbestand darstellt und die Entscheidung
rechtsunfähig macht, da lt. BGH Gesetze und Verordnungen, die gegen das
GG verstoßen, von vornherein nichtig sind, bezeugen hier ein gestörtes
Rechts- und Staatsverständnis und schrecken auch vor der Inkraftsetzung
des Artikels 20 Abs. 4 nicht zurück. Denn das vorsätzliche Schützen
„rechtsbeugender Richter“ stellt für sich einen „kriminellen Akt“ dar
und läßt die „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ vermuten.
Als Täter des OLG ohne Unterschrift weisen sich aus: H., R. und K.
Sie decken die vorsätzliche Rechtsbeugung des AG N./LG A. ab und decken
die Amtsmißbräuchlichkeit als „vorsätzlich kriminellen Akt“ der
beteiligten Richter, ausgehend von der Frau R., nichtgesetzliche
Richterin, die es fertig brachte gegen die Gerichtsordnungen und
Gesetze dahingehend zu verstoßen, daß Sie sich 1. weigerte ihren
rechtlichen Nachweis zu erbringen, da dem Gericht kein gültiger
Geschäftsverteilungsplan vorlag, der zu diesem Zeitpunkt unumgänglich
war, um überhaupt ein rechtsfähiges Verfahren zu begründen.
Der Rechtsanspruch auf Protokollführung fehlte außerdem.
Der darauf hin erfolgte Ablehnungsantrag wurde dann rechtsbeugend von
Ihr selbst beschieden und zurückgewiesen. Darauf hin war der Prozeß vor
Eröffnung geplatzt.
Sie hat es dennoch zu Ende gebracht und gegen die Tatsachen dann ein
„Urteil“ erlassen.
Diese kriminelle Amtsführung wurde genehmigt, bestätigt und mitgetragen
vom AG-Direktor B, dem ständigen Vertreter des Direktors des
Amtsgerichts N. - Dr. J. , alle anderen Richter des AG N, die
zwischenzeitlich in Aufsplittung der Vorkommnisse damit beschäftigt
wurden und sich den Teufel um die Gesetze kümmerten und nach
Zweckdienlichkeit verfuhren sowie in Folge der LG-Präsidenten und
Richter A, des OLG M. etc., die sich alle weigerten die Gesetze der BRD
ordnungsgemäß anzuwenden.
Sieht man nun diesen Gesamtvorgang (wegen angeblicher 30 €
„Bußgeld“!!!!),
so greift Artikel 20 Abs. 4 Widerstandsrecht, nach der, sind alle
gerichtlichen Möglichkeiten erschöpft, dieses zur Anwendung kommt. Denn
lt. Rechtskommentaren Beck u. A., besteht lt. BVerFG aus dem Jahre 1970
eine Widerstandspflicht, will Jemand das Recht und in Folge die
Demokratie abschaffen.
Das ist hier gegeben. Und wird das dann durch die Machtstellen einer
vermeintlichen Anonymität von Behördenteilen bewirkt, unabhängig einer
Einzelperson aufgrund der geänderten Strukturen einer anonymen
Technokratie, so tragen die Verantwortung die Behördenleiter resp. die
verantwortlichen Täter im Zusammenhang der Privathaftung aus dem
Beamtenrecht im Wechselwirkung aufgrund des Rechtes des Souveräns zur
legalen Entsorgung von Despoten
Der Souverän hat schon
aufgrund des Stillstandes
der Rechtspflege im Deutschen Reich einen unverjährbaren
Wiedergutmachungsanspruch gegen seine Peiniger persönlich. § 245
Reichszivilprozessordnung lautet nämlich, Zitat Anfang:
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit
des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren
unterbrochen.
Zitat Ende!
Und den Wiedergutmachungsanspruch werde ich geltend machen!
Ohne Wenn und Aber! Grüßle
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Wolkenschieber
Beiträge: 699
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» 24.08.09 16:46 « |
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5.
"Antrag auf Ablehnung des Rechtspflegers wegen willkürlicher
Nichtzulassung des Rechtsbeistandes" - dieser Antrag wurde einfach
unter den Tisch fallen lassen, keinerlei Erwähnung!
Daraufhin Proteste durch die Öffentlichkeit, dass Georg H. die Anträge
komplett verlesen müsse, um das rechtliche Gehör der Öffentlichkeit zu
gewährleisten!
Aufgrund dieser "bösen/rechtswidrigen" Aufforderung zum lauten verlesen
erhielten die Rechtsuchenden (Öffentlichkeit, incl. mir) Hausverbot
ausgesprochen - nach Widerspruch durch den Rechtsbeistand, dass er als
Rechtspfleger keinerlei Polizeigewalt habe - wurde gesagt/behauptet,
dass die (heute nicht anwesende) Direktorin ihm, dem Rechtspfleger
Georg H. das komplette Hausrecht für heute über das Amtsgericht
übergeben hätte!
@ Der_Dipl_Ing,
@ ALLE,
zumindest an dieser Stelle hätte die Öffentlichkeit als
Prozessbeobachter nach dem Staatsanwalt rufen müssen.
Die Bürgerpflicht ist keine Eventualität sondern das hat auch mit
Zivilcourage zu tun. Nach z. B. StGB §§ 25, 27, 138
ist es Pflicht eines jeden Bürgers Strafantrag mit Strafverfolgung
gegen BRD-Korruptis zu stellen um sich nicht selber der Täterschaft,
Beihilfe zu geplanten Straftaten
durch Stillschweigen schuldig zu machen.
In jedem Fall hätte hier ein Strafantrag mit Strafverfolgung
durch die Prozessbeobachter erfolgen müssen.
Wie schon zuvor erwähnt ist das Bürgerpflicht!!!
Und was meint Ihr wohl, was das wirkt, wenn z. B. 40
Prozessbeobachter Strafanzeige mit Strafverfolgung
gegen einen BRD-Korrupti stellen.
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
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IDEALIST
Beiträge: 2
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» 26.08.09 03:51
« |
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Der_Dipl_Ing:
Viel Feind - viel Ehr!
Mal sehen, wie sich das Amtsgericht und die weiteren Beschwerdegerichte
( wir gehen bis zum BGH) über diese m.E. Willkür und
Rechtsbeugung entscheiden werden!
(Anm. |betr.Zitat| Fett nachtr. hervorgehoben)
Hat der Richter die Zulässigkeit des Rechtsmittels anhand der
voranstehenden Prüfung bejaht (die freilich noch weitere Punkte
umfassen kann) hat er sich nunmehr der Richtigkeitskontrolle
angefochtener Entscheidung zuzuwenden. Dieser Abschnitt ist in zweifach
unterteilt,
• Zulässigkeit der Ausgangsklage
• und ihrer Begründetheit.
Da die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (wovon wir ausgehen)
jede Phase des Verfahrens „von Amts wegen“ zu berücksichtigen hat, muss
sich also ggf. auch der BGH erst einmal mit Fragen der
Zulässigkeit der Klage und des Verfahrens beschäftigen [§§ 529 II, 557
III 2].
Man könnte behaupten, dass diese Rechtsmittel - die ja auch als
Rechtsbehelfe getadelt und geadelt wurden - dazu dienen, die der
Vorinstanz eventuell unterlaufenen Fehler durch einen Richter, vielmehr
durch einen Dichter mit starren Funktionen als Symptom der Befangenheit
ausführte, zu korrigieren [BGH NJW 1995, 2563]. Das ist aus Gründen der
Rechtsstaatlichkeit „geboten“ („geboten“ gehört verboten) - zumindest
wäre es wünschenswert. Abgesehen davon, dass Art. 19IV GG keinen
Instanzenzug garantiert. Vorraussetzung oder Aussicht darauf, diesen
eingeräumt zu bekommen, muss er (durch Gummidefinition)"effektiv" sein
[BVerfG NJW 1997,2163 entspr. JuS 1998,265 (Sachs)].
Abschließend möchte ich mich herzlich für
die unermüdliche Arbeit bei Euch bedanken.
Ich freue mich auch über den Begriff der GewaltenTrennunng,
(Der_Dipl_Ing) - ein Seltenheitswert diesen mal so zu lesen, denn es
kann kein Zweifel darüber bestehen: die Rechtsstaatlichkeit trägt ihr
Fundament im Sinngehalt der Begriffe - insbesondere der
Gewaltentrennung - und kann ihr nur geRecht werden, wenn auch das
Fundament der Verständlichkeit der Sprache, gepflegt wird.
Mit besten Grüßen
»Allen ist das Denken
erlaubt«
- doch vielen bleibt es erspart -
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Frischling
Beiträge: 218
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» 30.08.09 17:21 « |
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Ich habe für Euch eine interessante Info !
Jetzt geht es bald los ... ... Stillstand der Rechtspflege?
In einer Unfallsache hat das Amtsgericht Mitte Termin bestimmt im
September 2010. Auf unsere Nachfrage, ob das ein Schreibfehler und
nicht doch September 2009 gemeint sei, bekamen wir von der
Geschäftsstelle zur Antwort, in diesem Jahr passiere nichts mehr.
Was an dieser Sache einen Termin notwendig macht, erschließt sich uns
nicht. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hatte nach einem
Selbstregulierungsversuch unserer Mandantin die Schadenssumme um die
Stundensätze einer Fachwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
gekürzt, da unsere Mandantin fiktiv - ohne Nachweis einer Reparatur -
abgerechnet hatte.
Nachdem wir mit der Regulierung der "Brotkrümel" beauftragt worden
waren, zahlte man wenigstens die Stundensätze, an der weiteren Kürzung
hielt man trotz Hinweis auf entgegenstehende Rechtsprechung des
Kammergerichts fest. Es geht also nur um eine bereits geklärte
Rechtsfrage und einen Streitwert, der nach einem vereinfachten
Verfahren nach § 495a ZPO geradezu schreit. Aber warum einfach, wenn
man einen Geschädigten ein Jahr warten lassen kann. Die Mandantin wird
sich freuen.
http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1101
Gruß Frischling
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Werna
Beiträge: 19
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» 01.09.09 22:00 « |
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Moin,
heute freue ich euch von meinem ersten eigenen "Prozess" mit meinen
hier erworbenen Kenntnissen zu erzählen. Ein Kollege kam
dankenswerterweise als Zeuge mit und führte als einzigstes Protokoll,
ich unterstelle daher das der sich nennende Richter erst hinterher eins
erstellt hat und Protokollfälschung betrieben hat. Er muß wohl einfach
sauer gewesen sein, nachdem ich die Autorität im Raum übernommen hatte
*lach* Für Anregung und Kritik bin ich gerne offen. Lest selbst:-)
Protokoll über das Zusammentreffen des Herrn Werna, dem vermuteten
Vorsitzenden x und des vermuteten Jens P, den Zeugen Andreas B sowie
eines weiteren nicht bekannten Herrns vom 31.08.2009 von 11:32 bis
11:48 im Gebäude „Amtsgericht Musterstadt“.
Der Einlaß in Raum 1.172 begann mit zwei Minuten Verspätung am
31.8.2009 um 11:32 Uhr. Der vermutete Herr Jens P sowie ein weiterer
Herr betreten den Raum um 11:36. Herr Werna erhebt sich und stellt
Anträge an den vermuteten Vorsitzenden, den vermuteten Herrn X. Herr
Werna stellt Antrag auf Feststellung der Offenkundigkeit gem. § 291
ZPO, die Aushändigung eines gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan nach
Art. 101 (1) GG RN 52 – 56 (Mangold, Klein, Starck und § 21 e GVG.
Hierbei wird er von dem vermuteten Herrn x in brüllender Lautstärke
unterbrochen, dass Anträge später gestellt werden können. Der vermutete
Jens P sowie der weitere Herr verlassen den Raum.
Herr Werna führt unbeirrt fort, gleicht daher die Dezibelstärke seiner
Stimme an die des vermuteten Herrn Vorsitzenden X an. Herr Werna
beantragt daraus resultierend einen Nachweis, daß der vermutete Herr X
auch tatsächlich gesetzlicher Richter ist nach § 16 GVG bzw. Art 101
GG. Er verlangt von dem vermutlichen Herrn X Nachweise seines
Identitätsausweis, Angabe des Vorgesetzen, klagefähige persönliche
Anschrift, sowie einen Nachweis über die unmittelbare
Reichsangehörigkeit aufgrund des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
von 1913.
Der vermutete Herr X unterbricht Herrn Werna und fragt ihn in
brüllender Lautstärke, ob dieser noch ganz zurechnungsfähig sei. Dieser
bejahte dies und ließ sich nicht aus dem Konzept bringen. Herr Werna
rügt, daß der vermutete Beklagte keine Ladung gem. Art 103 GG erhalten
habe. und nur durch Zufall von dem vermuteten Jens P den Termin genannt
bekommen habe.
Der vermutete Herr Schultebraucks bedroht Herrn Werna daraufhin mit
einem Bußgeld. Herr Werna antwortet, daß seit 2007 keine rechtliche
Grundlage mehr für Ordnungswidrigkeiten bestehen. Daraufhin antwortet
der vermutete Herr X, „so alles klar, daß bedeutet Bußgeld“. Über eine
Höhe spricht er nicht.
Herr Werna führt weiter fort, und teilt mit, daß es mit Streichung des
§ 15 GVG zweifelhaft sei, ob es sich um hier um ein staatliches Gericht
handeln würde. Außerdem teilt er in seinen Anträgen mit daraufhin mit,
daß für ihn die „Gerichte“ der BRD nicht zuständig sein können, da nach
Art 139 GG immer noch Besatzungsrecht existieren würde und in Geltung
sei.
Der vermutete Herr X teilt Herrn Werna in gehobener Lautsstärke mit, er
lasse ihn gleich festnehmen. Der vermutete Herr X steht auf , geht zur
Tür und raus auf den Gang. Noch im Raum anwesend, teilt Herr Werna ihm
mit, er bestehe auf sofortigen Beschluß.
Nachdem der vermutete Herr X nach ca. zwei Minuten wieder den Raum
betrat, sagte er, „Da kommt gleich jemand“.
Herr Werna lehnt Herrn X als angeblichen Vorsitzenden und angeblichen
Richter nach § 42 ZPO ab, wegen
1. Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seine Anträge nicht zu
Beschluß gekommen sein
2. Vorteilsgewährung im vermuteten Amt
3. Fehlende Legitimation nach Art. 101 GG
4. Er habe keine Ladung von einem AG erhalten, daher sei dies ein
Verstoß gegen Art. 103 GG bzw. er habe keinen Anspruch auf
richterliches Gehör in einem angeblichen Mahnverfahren erhalten und
auch keine angebliche Ladung.
Herr Werna stellt Antrag auf Revision, wegen Verdachts der
Protokollfälschung gegenüber dem vermuteten Herrn X. Auch teilt Herr
Werna diesem mit, er bleibe nach § 44 ZPO abgelehnt.
Der vermutete Herr X widersprach dem, worauf Herr Werna sofortige
Beschwerde einlegte. Er lehnt den vermuteten Herrn X erneut nach § 42
ZPO seinerzeit ab, da immer noch keine Richterlegitimation vorliegen
würde und außerdem der vermutete Herr X vom Vorwurf wegen Besorgnis der
Befangenheit nur die übergeordnete Dienststelle los gesprochen werden
könne. Der vermutete Herr X begibt sich zur Tür, wobei Herr Werna ihm
dabei mitteilt, er bliebe nach § 44 ZPO abgelehnt.
Wieder eingetroffen, wird dem vermuteten Herrn X von Herrn Werna
mitgeteilt, er stelle fest, daß Verstöße vorliegen gegen Art. 101 GG
und Art. 103 GG. Er stelle Amtsanmaßung von judikativer Gewalt fest
sowie Amtsanmaßung von legislativer Gewalt durch Ignorierung des GG und
selbst bestimmender Gesetze. Dies sei ein Bruch der Gewaltenteilung.
Herr Werna fragt dabei den vermuteten Herrn X ob wir es hier etwa mit
lauter kleinen Adolf`s zu tun hätten. Er stelle Verhalten fest, daß man
schon aus dem Nazi- und Stasistaaten kenne.
Herr Werna führt weiter aus, daß er bei dem vermuteten Herrn X
Hochverat, Verfassungshochverat, Amtsanmaßung, Vortäuschung falscher
Tatsachen, Bedrohung, Erpressung, Nötigung sowie Bruch gegen das GG
feststelle. Allein nach BRD-Recht sei er schon mit 25 Jahren Gefängnis
dabei, sofern es gelten würde. Der vermutete Herr X steht auf, geht zur
Tür, dabei teilt ihm Herr Werna mit, daß nach deutschem Recht Hochverat
ein Kapitalverbrechen sei, was ganz böse geahndet würde.
Herr Werna teilt dem vermuteten Herr X auf dem Gang in Anwesenheit des
vermuteten Jens P, eines weiteren Herrn sowie des Protokollführers mit,
daß er aufgrund Art. 20 GG jegliche weitere Unterhaltung verweigere.
Der vermutete Herr X fragt dabei Herrn Werna, ob er jetzt etwa gehen
wolle. Dieser bejahte, worauf der vermutete Herr X Herrn Werna sagte,
daß er dann in der noch nicht begonnenen Verhandlung als abwesend zähle
und er dann ein Abwesenheitsurteil sprechen würde. Herr Werna
antwortete darauf, er dürfe gar nicht mehr urteilen, da er abgelehnt
sei nach § 42 und § 44 ZPO und er anwesend wäre. Herr Werna teilt den
vermuteten Herren Jens P und X mit, daß er im Falle eines nichtigen
Abwesenheitsurteils gem. § 34 StgB gegenüber beiden handeln werde. Dem
vermuteten Jens P teilte Werna mit, dies hätte rechtliche Konsequenzen
für den WAB. Auch warf dieser ihm Lügerei vor, da dieser acht Tage
vorher Herrn Werna in Anwesenheit von Herrn Andreas B gesagt hatte, er
hielte sich aus dieser Sache raus. Herr Andreas B bezeugt dies.
Zum Schluß führte Herr Werna aus, daß Ausnahmegerichte verboten sind.
Das Zusammentreffen endete um 11:48 Uhr. Herr Werna und der Zeuge und
Protokollführer Andreas B werden frei durch drei grün bekleidete Herren
zum Ausgang begleitet. Auf Frage vo
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Adlerin
Beiträge: 146
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» 04.09.09 21:33
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Auf meinen Gegenvortrag (hier s.o. vom
23.8.), als Beweisantrag gegen einen Beschluß des OLG B.,
wegen fehlender Unterschrift wegen Urlaubs, Geschäftszeichenfehler etc.
antwortet nun dieses:
Sehr geehrte Frau A.,
anliegender Beschluss wird Ihnen zur Kenntnis übersandt.
Weiter wird mitgeteilt,
dass Ihnen kein Akteneinsichtrecht zusteht (§ 46 I OWiG LV.m. § 147
StPO).
Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung R., Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht B.
BESCHLUSS
Der 3. Senat tür Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts B. erlässt durch
den Richter am Oberlandesgericht O.
am xxx in dem Bußgeldverfahren gegen A. wegen V.
folgenden Beschluss:
I. Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts N. vom
xxx die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
11. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Gegen die Betroffene ist eine Geldbuße von 25 Euro festgesetzt worden.
Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur
zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des
angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu
ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer
Antragsschrift vom xxx Bezug, die auch das Vorbringen in der
Erwiderungsschrift vom xxx nicht entkräftet wird.
Der Antrag auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde
wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt
die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 LV.m. Abs.
4 Satz 4 OWiG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
LV.m. § 46 Abs.1OWiG.
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
O. Ohne Unterschrift und ohne Rangbezeichnung
Und nu?
Grüßle
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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Adlerin
Beiträge: 146
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» 06.09.09 19:58
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Aktenzeichenrätsel für Tante Käthe
Az. 24xxxx08 LG, verschwunden (am 14.5. unbestimmtes Rechtsmittel
eingelegt)
3 Ws 4xx/09 (18.6.09) OLG taucht neu auf, auf dieses wurde die
Gegenvorstellung geschrieben am 15.08.09
3 Ws 6xx, 6xx/09 (29.07.09) OLG taucht neu auf, auf dieses wurde die
Gegenvorstellungen „Begründung folgt“ vom 15.08.09 geschrieben
3 Ws 4xx/09 OLG verschwunden
3 Ws 7xx, 7xx/09 OLG (Neu, 28.8.09) (Ablehnung OLG auf Widerspruch
gegen 3 Ws 4xx/09)
3 Ws 6xx, 6xx/09 OLG verschwunden
3 Ws 4xx/09 OLG verschwunden
Wieviele Zeichen sind denn noch erlaubt?
Grüßle
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
Zuletzt bearbeitet: 07.09.09 00:44 von Adlerin
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