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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Adlerin

Beiträge: 146

» 23.08.09 03:45 «              Beitrag melden


Antwort auf den Beitrag vom 09.08.09 21:39

An die StA B.

Gegenvortrag, als Beweisantrag
Dieser ist zum Gegenstand des laufenden Verfahrens zu machen.

„Ihre Vorgangs -Nr: 3 ..... 902/09“ oder vielleicht 8 .... 926 /2009? in „Ihrer Kladde lt. Datum vom xxx?

Aufgrund der fehlenden rechtsfähigen Unterschriften, wird dieser Vorgang der GStA B. in Vertretung von Frau Justizangestellte R. am xxx als illegale und rechtsunfähige Zustellung, wieder zurückgegeben.

Ich bedaure es sehr, Sie nicht persönlich anreden zu können, aber Sie werden schon wissen warum kein gesetzlicher Richter bzw. Staatsanwalt die Schein-Mitteilungskladde vom xxx unterschrieben hat, denn es müßte 3 „lesenden“ Personen aufgefallen sein, daß Sie 2 verschiedene Vorgangsnummern verwerfen.
3 ..... 902/09“ oder vielleicht 8 .... 926 /2009?

Beweisantrag:
Sie haben mir gegenüber den schriftlichen Nachweis zu führen, das es auch in der Akte zwei verschiedene Vorgangsnummern gibt.
Ich beantrage daher Akteneinsicht wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und Aktenfälschung.


Schon aus diesem Grund ist ihre „Verwerfung“ N I C H T I G !

Mit Kladde vom xxx ruft die GStA durch Mitteilung der Justizobersekretärin K., zum Widerstand auf! Es stützt sich auf rechtswidrige Anwendung von Paragraphen aus dem OWiG, der StPO die nach Streichung der Einführungsgesetze keinen Geltungsbereich mehr haben, nach der das OLG und die GStA sich nach Gutdünken mit dem Recht beschäftigen zu können scheint und vorsätzlichen Betrug anderer Gerichte hier meint, zudeckeln zu können.

Deswegen verlange ich von Ihnen die Aushändigung eines gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan nach Art. 101 (1) GG Rn 52-56 (Mangoldt, Klein, Starck) und § 21 e GVG!

Antrag: StA H., ohne Vornamen ist aus dem Verfahren sofort auszuschließen!

Begründung:
®Im garantiert nicht souveränen Deutschland gibt es keine gesetzliche Richter und StA, die nach dem Prinzip der Gewaltentrennung wirklich unabhängig von der Exekutive sind. Es gibt solche in der Bundesrepublik schon deshalb nicht, weil

1. bundesrepublikanische Richter und StA durch die Justizminister ausgewählt, (Beweis siehe Anhang) bestellt und gesteuert werden. Das ist aber nur ein Grund für den Nachweis, dass es in der Bundesrepublik niemals gesetzliche Richter gegeben hat oder geben kann.

Der wissentliche und planmäßige Entzug des gesetzlichen Richters und StA geschieht seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland

(OMF-BRD vor dem 29.09.1990 und OMF- BRdvD ab dem 03.10.1990)

nach tatsächlich immer der gleichen verwerflichen Art und Weise zusätzlich durch

2. Verweigerung von rechtskonformen Geschäftsverteilungsplänen

3. Fälschung der Eingangsbestätigung für Gerichtspost

4. Verweigerung des gesetzlichen Gerichtsstandes

5. Aushebelung der Gesetze zur Ablehnung befangener Richter:

Zur Ablehnung der Frau R. „AG N.“, nichtgesetzliche Richterin nach § 42, 44 ZPO in der Vorverhandlung wegen schwerer Befangenheit durch den Souverän

Die Ablehnung des Antrags nahm Frau R. selbst vor!!!

Zitat Anfang:
„Sie können den Antrag auf Ablehnung im Vorfeld stellen, ich lehne ihn aber ab, weil ich noch keinen Beschluß gefasst habe.“ Zitat Ende

Und das vor 7 Zeugen, die ich bei der Strafverfolgung benennen werde!
Verstoß Art. 20 Abs.3 GG, GVG § 1, 16 Rn 52, GG Art. 101 Entzug gesetzlicher Richter, VwVfG § 44,
Nach 24 StPO und 42 ZPO bleibt ein einmal abgelehnter Richter auch weiterhin nach 44 ZPO abgelehnt. Von dem Vorwurf wegen Besorgnis der Befangenheit kann sie nur die übergeordnete Dienststelle lossprechen.
Ein Beschluss in eigener Sache ändert auch daran nichts.
"Niemand kann in eigener Sache Richter sein, sagt der Rechtsgrundsatz "!

Rechtsgrundsatz 1: Nemo testis in propria causa! (Niemand kann Zeuge in eigener Sache sein)
Rechtsgrundsatz 2: Nemo testis in judex propria esse debet
(Niemand kann in eigener Sache Richter sein.)

Die Selbstwiedereinsetzung ist ein Straftatbestand, den Sie als Staatsanwalt zu verfolgen haben! Er verletzt vorsetzlich Art. 103 GG, das rechtliche Gehör des Souveräns!

6. Entzug des gesetzlichen Richters durch Anwaltszwang

7. Entzug des gesetzlichen Richters durch Rechtsmissbrauch

8. Entzug des gesetzlichen Richters durch Vorlageverweigerung

9. Missbrauch des Richterprivilegs

10. Willkürlichen Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit

11. Versagen der Richterdienstaufsicht durch unwillige Politiker und Gerichtspräsidenten

12. Ausnahmegerichtsbarkeit für Richter und Anwälte, Notare und Steuerberater

13. Femegerichte mit öffentlich unbekannter Besetzung und Vorverurteilung!
Ohne gesetzlichen GVP, ohne gesetzlichen Richter, ohne territorialen Geltungsbereich der Gesetze der BRdvD heißt das:

Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH-Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW-RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.

Den Antrag auf Rechtsbeschwerde habe ich aus der Nötigung und der NORMwidrigen Rechtsmittelbelehrung 2004 (00) 11: 17 ZIVIL. /STRAFSACHEN D. („AG N.“) heraus gestellt, um weiteren Schaden von mir abzuhalten. Da ist weder was von Gerichtskosten zu lesen, noch habe ich Sie als nichtgesetzliches Institut gebeten zu antworten.
Außerdem strotzt die Rechtsmittelbelehrung mit rechtswidrigen Fristen, die nur der Souverän einhalten muß? Derjenige der Sie dafür bezahlt, das Recht zu geben? Und Sie dürfen sich gleich mal 7 Monate Zeit lassen, um dann zu verwerfen?

In der Rechtsmittelbelehrung Zitat zu 5.: Zur Begründung der Rechtsbeschwerde ...Dies muss binnen eines Monats geschehen.“
Das ist pervers rechtswidrig und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes!
Und eine Verletzung der Gerichtsverfassungsverfahrensverordnung!

Aus diesem Grund ist ihre „Verwerfung“ doppelt N I C H T I G !




Zuletzt bearbeitet: 27.08.09 23:59 von Adlerin
Adlerin

Beiträge: 146

» 23.08.09 03:57 «              Beitrag melden


Fortsetzung:

Ich widerspreche ausdrücklich Ihrem Kostenbeschluss, ebenso einer Kostenfestsetzung - § 21 GKG.
Die Kosten wären bei nicht einseitiger Aufklärung der Gesetzes nicht angefallen, ich wurde getäuscht durch Unterlassen, ( § 25 StGB Täterschaft ), also was soll bezahlt werden? Die Vergewaltigung des Art. 103 GG oder auch § 139 ZPO?
Die Kosten wären nicht enstanden wenn rechtsstaatlich agiert worden wäre!

Wo ist der Geltungsbereich der StPO bzw. des OWiG ?
Wo ist das Zitiergebot nach Artikel 19.02 GG in der StPO bzw. im OWiG?
Sind Sie ein staatliches Gericht? Nachdem §15 GVG gestrichen wurde?
Habe ich Sie persönlich beauftragt, zu entscheiden? Als nichtgesetzliche StA mangels gültigem GVP, aufgehobener Gewaltenteilung und politischer Abhängigkeit sind Sie Privatpersonen. Ich bin mit Ihnen kein Rechtsgeschäft eingegangen! BGB 130, 134, 138, 139, 142, 123, 125, 126.

Hiermit lege ich sofortige Rechtsbeschwerde gegen diese Mitteilung ein und teile Ihnen mit, daß ich weder das Produkt noch die Dienstleistung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt habe und diese auch weiterhin nicht akzeptieren werde.
Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden vorgeschoben, um Beglaubigungen vorzunehmen. Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor. Die Polizei und andere Behörden folgten bisher diesen nichtigen Verwaltungsakten.

Eine gilt Beglaubigung nur zwischen Behörden (Verwaltungsverfahrensgesetz), aber nicht dem Bürger gegenüber. Da gilt das Bürgerliche Gesetzbuch nach § 126, wonach die Unterschrift mit Vor- und Familiennamen im Original vorhanden sein muß. Dieses Original muß dem Bürger ausgehändigt werden, denn wenn dieses unterschriebene Schriftstück nur z.B. in der Gerichtsakte verbleibt, dann ist es wieder nur innerhalb der Behörde vorhanden
Wenn Sie nun jemand sind, der sich gegen Willkür zur Wehr setzen möchte, wird Ihnen erklärt, daß das Urteil rechtskräftig ist und Sie das zu akzeptieren haben, z.B. Strafen zahlen müssen, sonst würde man Ihnen z.B. die Konten sperren oder man steckt Sie in Erzwingungshaft.

Das Urteil, der Beschluß usw. sind tatsächlich rechtskräftig - aber deshalb noch lange nicht rechtswirksam. Der Beamte hat nämlich die Rechtswirksamkeit zu prüfen (§ 63 Bundesbeamtengesetz), denn er haftet ja persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 839 BGB) und kann die Verantwortung deshalb auch nicht auf einen Vorgesetzten schieben. Bundesbeamtengesetz § 63 (§ 56 alte Fassung)
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

BGB § 839 (Amtspflichtverletzung)
1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Wann ist ein Verwaltungsakt, wie ein Urteil, Beschluß, Haftbefehl, Steuerbescheid usw. rechtsunwirksam?

Wenn dieser Verwaltungsakt der Form nicht genügt:

Die Täter dieser höchstrichterlichen Amtsanmaßung und Schädigung des „nationalen Interesse sowie des inneren Friedens“ der Republik, was für sich schon einen Straftatbestand darstellt und die Entscheidung rechtsunfähig macht, da lt. BGH Gesetze und Verordnungen, die gegen das GG verstoßen, von vornherein nichtig sind, bezeugen hier ein gestörtes Rechts- und Staatsverständnis und schrecken auch vor der Inkraftsetzung des Artikels 20 Abs. 4 nicht zurück. Denn das vorsätzliche Schützen „rechtsbeugender Richter“ stellt für sich einen „kriminellen Akt“ dar und läßt die „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ vermuten.

Als Täter des OLG ohne Unterschrift weisen sich aus: H., R. und K.
Sie decken die vorsätzliche Rechtsbeugung des AG N./LG A. ab und decken die Amtsmißbräuchlichkeit als „vorsätzlich kriminellen Akt“ der beteiligten Richter, ausgehend von der Frau R., nichtgesetzliche Richterin, die es fertig brachte gegen die Gerichtsordnungen und Gesetze dahingehend zu verstoßen, daß Sie sich 1. weigerte ihren rechtlichen Nachweis zu erbringen, da dem Gericht kein gültiger Geschäftsverteilungsplan vorlag, der zu diesem Zeitpunkt unumgänglich war, um überhaupt ein rechtsfähiges Verfahren zu begründen.
Der Rechtsanspruch auf Protokollführung fehlte außerdem.
Der darauf hin erfolgte Ablehnungsantrag wurde dann rechtsbeugend von Ihr selbst beschieden und zurückgewiesen. Darauf hin war der Prozeß vor Eröffnung geplatzt.

Sie hat es dennoch zu Ende gebracht und gegen die Tatsachen dann ein „Urteil“ erlassen.
Diese kriminelle Amtsführung wurde genehmigt, bestätigt und mitgetragen vom AG-Direktor B, dem ständigen Vertreter des Direktors des Amtsgerichts N. - Dr. J. , alle anderen Richter des AG N, die zwischenzeitlich in Aufsplittung der Vorkommnisse damit beschäftigt wurden und sich den Teufel um die Gesetze kümmerten und nach Zweckdienlichkeit verfuhren sowie in Folge der LG-Präsidenten und Richter A, des OLG M. etc., die sich alle weigerten die Gesetze der BRD ordnungsgemäß anzuwenden.

Sieht man nun diesen Gesamtvorgang (wegen angeblicher 30 € „Bußgeld“!!!!), so greift Artikel 20 Abs. 4 Widerstandsrecht, nach der, sind alle gerichtlichen Möglichkeiten erschöpft, dieses zur Anwendung kommt. Denn lt. Rechtskommentaren Beck u. A., besteht lt. BVerFG aus dem Jahre 1970 eine Widerstandspflicht, will Jemand das Recht und in Folge die Demokratie abschaffen.
Das ist hier gegeben. Und wird das dann durch die Machtstellen einer vermeintlichen Anonymität von Behördenteilen bewirkt, unabhängig einer Einzelperson aufgrund der geänderten Strukturen einer anonymen Technokratie, so tragen die Verantwortung die Behördenleiter resp. die verantwortlichen Täter im Zusammenhang der Privathaftung aus dem Beamtenrecht im Wechselwirkung aufgrund des Rechtes des Souveräns zur legalen Entsorgung von Despoten

Der Souverän hat schon aufgrund des Stillstandes der Rechtspflege im Deutschen Reich einen unverjährbaren Wiedergutmachungsanspruch gegen seine Peiniger persönlich. § 245 Reichszivilprozessordnung lautet nämlich, Zitat Anfang:

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

Zitat Ende!

Und den Wiedergutmachungsanspruch werde ich geltend machen!
Ohne Wenn und Aber! Grüßle

Wolkenschieber

Beiträge: 699

» 24.08.09 16:46 «              Beitrag melden


5. "Antrag auf Ablehnung des Rechtspflegers wegen willkürlicher Nichtzulassung des Rechtsbeistandes" - dieser Antrag wurde einfach unter den Tisch fallen lassen, keinerlei Erwähnung!

Daraufhin Proteste durch die Öffentlichkeit, dass Georg H. die Anträge komplett verlesen müsse, um das rechtliche Gehör der Öffentlichkeit zu gewährleisten!

Aufgrund dieser "bösen/rechtswidrigen" Aufforderung zum lauten verlesen erhielten die Rechtsuchenden (Öffentlichkeit, incl. mir) Hausverbot ausgesprochen - nach Widerspruch durch den Rechtsbeistand, dass er als Rechtspfleger keinerlei Polizeigewalt habe - wurde gesagt/behauptet, dass die (heute nicht anwesende) Direktorin ihm, dem Rechtspfleger Georg H. das komplette Hausrecht für heute über das Amtsgericht übergeben hätte!


@ Der_Dipl_Ing,
@ ALLE,

zumindest an dieser Stelle hätte die Öffentlichkeit als Prozessbeobachter nach dem Staatsanwalt rufen müssen.

Die Bürgerpflicht ist keine Eventualität sondern das hat auch mit Zivilcourage zu tun. Nach z. B. StGB §§ 25, 27, 138
ist es Pflicht eines jeden Bürgers Strafantrag mit Strafverfolgung gegen BRD-Korruptis zu stellen um sich nicht selber der Täterschaft, Beihilfe zu geplanten Straftaten durch Stillschweigen schuldig zu machen.

In jedem Fall hätte hier ein Strafantrag mit Strafverfolgung durch die Prozessbeobachter erfolgen müssen.

Wie schon zuvor erwähnt ist das Bürgerpflicht!!!

Und was meint Ihr wohl, was das wirkt, wenn z. B. 40 Prozessbeobachter Strafanzeige mit Strafverfolgung gegen einen BRD-Korrupti stellen.



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


IDEALIST

Beiträge: 2

» 26.08.09 03:51 «              Beitrag melden


Der_Dipl_Ing:
Viel Feind - viel Ehr!

Mal sehen, wie sich das Amtsgericht und die weiteren Beschwerdegerichte (wir gehen bis zum BGH) über diese m.E. Willkür und Rechtsbeugung entscheiden werden!


(Anm. |betr.Zitat| Fett nachtr. hervorgehoben)

Hat der Richter die Zulässigkeit des Rechtsmittels anhand der voranstehenden Prüfung bejaht (die freilich noch weitere Punkte umfassen kann) hat er sich nunmehr der Richtigkeitskontrolle angefochtener Entscheidung zuzuwenden. Dieser Abschnitt ist in zweifach unterteilt,

• Zulässigkeit der Ausgangsklage
• und ihrer Begründetheit.

Da die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (wovon wir ausgehen) jede Phase des Verfahrens „von Amts wegen“ zu berücksichtigen hat, muss sich also ggf. auch der BGH erst einmal mit Fragen der Zulässigkeit der Klage und des Verfahrens beschäftigen [§§ 529 II, 557 III 2].

Man könnte behaupten, dass diese Rechtsmittel - die ja auch als Rechtsbehelfe getadelt und geadelt wurden - dazu dienen, die der Vorinstanz eventuell unterlaufenen Fehler durch einen Richter, vielmehr durch einen Dichter mit starren Funktionen als Symptom der Befangenheit ausführte, zu korrigieren [BGH NJW 1995, 2563]. Das ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit „geboten“ („geboten“ gehört verboten) - zumindest wäre es wünschenswert. Abgesehen davon, dass Art. 19IV GG keinen Instanzenzug garantiert. Vorraussetzung oder Aussicht darauf, diesen eingeräumt zu bekommen, muss er (durch Gummidefinition)"effektiv" sein [BVerfG NJW 1997,2163 entspr. JuS 1998,265 (Sachs)].

Abschließend möchte ich mich herzlich für die unermüdliche Arbeit bei Euch bedanken.

Ich freue mich auch über den Begriff der GewaltenTrennunng, (Der_Dipl_Ing) - ein Seltenheitswert diesen mal so zu lesen, denn es kann kein Zweifel darüber bestehen: die Rechtsstaatlichkeit trägt ihr Fundament im Sinngehalt der Begriffe - insbesondere der Gewaltentrennung - und kann ihr nur geRecht werden, wenn auch das Fundament der Verständlichkeit der Sprache, gepflegt wird.

Mit besten Grüßen



»Allen ist das Denken erlaubt«
- doch vielen bleibt es erspart -



Wolkenschieber

Beiträge: 699

» 26.08.09 22:22 «              Beitrag melden


Gerichtsverhandlung ohne gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG
gegen Dr. Esra Iwan Götz
am 26.08.2009 im Saal 126 des AG Bad Iburg.

Dem Angeklagten Dr. Esra Iwan Götz war ein Pflichtverteidiger zur
Seite gestellt, der nach eigenen Angaben kaum Zeit hatte mit Herrn
Dr. Esra Iwan Götz über den eigentlichen Strafvorwurf zu sprechen.

Der Pflichtverteidiger nahm stillschweigend zur Kenntnis das dem
Angeklagten z. B. auch das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) durch den
nicht gesetzlichen Richter verweigert wurde, als Dr. Esra Iwan Götz
den Vorsitzenden die Frage stellte, auf Grund welcher Rechtsgrundlage
die Gerichtsverhandlung gegen seine Person durchgeführt werde.

Der eigentliche Tatvorwurf lautete:
Verwendung von falschen Titeln.

Das Gericht sah es für erwiesen an, dass Dr. Esra Iwan Götz seinen
Doktortitel in der Bundesrepublik zu Unrecht tragen würde und verhängte
nach nur ca. 20 min. Verhandlung eine 8 monatige Gefängnisstrafe im
Namen des Volkes.

Um welches Volk es sich dabei handeln sollte war mir als Prozessbeobachter
nach Urteilsverkündung nicht klar. Alle Prozessbeobachter waren Bürger des
Deutschen Reichs und das war das einzig wahre was an diesem Vormittag im
AG Bad Iburg festzustellen war.

Außerdem hielten sich an diesem Vormittag mehrere Personen im Saal 126 auf
denen später dann noch ein Verfahren wegen "Verwendung falscher Titel" vor
einem staatlichen Gericht hier in Deutschland blühen wird, wenn wieder gesetzliche
Richter
Urteile im Namen des deutschen Volkes bescheiden
werden.

Auch der Pflichtverteidiger hat den vorsätzlichen Entzug des gesetzlichen Richter
(§ 16 GVG) stillschweigend geduldet.

Meine Aufgabe als Prozessbeobachter ist es nun die Verletzung der Grundrechte
des Dr. Esra Iwan Götz auf Grundlage von z. B. §§ 25, 27, 138 StGB zur Anzeige
zu bringen.

DAS IST BÜRGERPFLICHT!!!

Zeugen für die heute begangenen Straftaten im Saal 126 am AG Bad Iburg
sind mir namentlich bekannt.



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: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
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stromer

Beiträge: 108

» 27.08.09 10:46 «              Beitrag melden


Herr Iwan Götz ist ein persönlicher Freund von PUTIN und gehörte auch dem KGB an.

Desweiteren ist Herr Götz Oberrabiner.

Er ist Verfasser der "Inauguraladressen" (Benennung von Kinderfickern in Politik und Wirtschaft) sowie Unterstützer der "Neuen germanischen Medizin" von Prof. Hamer.

Diese Tatsachen dürften wohl zu dem Schandurteil geführt haben, wenn auch wohl nicht im Verfahren angesprochen...

st.

Wolkenschieber

Beiträge: 699

» 27.08.09 12:17 «              Beitrag melden


Wegen der vielen Nachfragen:

Fakt!

Gesetze ohne Verfassung haben keine Gültigkeit!

Bürgerpflicht bedeutet auch Zivilcourage zeigen!

Lassen sie einen Ruck duch Deutschland gehen...

WER SAGTE DAS NOCH GLEICH???

Also laßt es richtig Ruckeln...

Auf Grundlage von z. B. §§ 25, 27, 138 StGB ist es Bürgerpflicht, dass z. B. auch Prozessbeobachter alle "Straftaten" die in einem Gerichtssaal geschehen sofort zur Anzeige zu bringen. (Bitte sofort Strafantrag mit Strafverfolgung stellen.)

Das ist keine Eventualität sondern echte Bürgerpflicht!

In Zukunft also immer sofort reagieren und gegen einen z. B. nicht gesetzlichen Richten, einen Staatsanwalt ohne Staat und Rechtsgrundlage und einen Rechtsanwalt ohne Zulassung nach deutschem Recht Strafanzeige mit Strafverfolgung stellen.

Das ist Bürgerpflicht!!!

PS.

Immer daran denken;

Gesetze ohne Verfassung haben nach Offenkundigkeit § 291 ZPO keine Gültigkeit und das ist auch an den "Gerichten" der Bundesrepublik bekannt!



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: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
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Frischling

Beiträge: 218

» 30.08.09 17:21 «              Beitrag melden


Ich habe für Euch eine interessante Info !

Jetzt geht es bald los ... ... Stillstand der Rechtspflege?



In einer Unfallsache hat das Amtsgericht Mitte Termin bestimmt im September 2010. Auf unsere Nachfrage, ob das ein Schreibfehler und nicht doch September 2009 gemeint sei, bekamen wir von der Geschäftsstelle zur Antwort, in diesem Jahr passiere nichts mehr.

Was an dieser Sache einen Termin notwendig macht, erschließt sich uns nicht. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hatte nach einem Selbstregulierungsversuch unserer Mandantin die Schadenssumme um die Stundensätze einer Fachwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gekürzt, da unsere Mandantin fiktiv - ohne Nachweis einer Reparatur - abgerechnet hatte.

Nachdem wir mit der Regulierung der "Brotkrümel" beauftragt worden waren, zahlte man wenigstens die Stundensätze, an der weiteren Kürzung hielt man trotz Hinweis auf entgegenstehende Rechtsprechung des Kammergerichts fest. Es geht also nur um eine bereits geklärte Rechtsfrage und einen Streitwert, der nach einem vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO geradezu schreit. Aber warum einfach, wenn man einen Geschädigten ein Jahr warten lassen kann. Die Mandantin wird sich freuen.



http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=1101

Gruß Frischling



ToLe

Beiträge: 113

» 01.09.09 14:35 «              Beitrag melden


Einstweilige Einstellung der Zwangvollstreckung.

Hallo Zusammen,

ich habe es nun zum Teil geschafft, die Vollstreckung gegen mich abzuwenden. Ich habe Antrag zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bei dem zuständigen Gericht beantragt, (siehe auch §707 ZPO) und hatte zum Teil auch erfolg. Für Leute die kein Geld haben wird es sich lohnen (da wird keine Sicherheitsleistung erhoben), nur für Leute die Geld haben ist es ein reinfall! -> Ich muss eine Sicherheitsleistung von 500 EUR (ca. 110% von den Schulden) leisten, bis ein Urteil gesprochen wird, falls das Verfahren eingestellt wird muss der Kläger alles zurückzahlen, wobei nur der Kläger der die Zwangsvollstreckung beantragt hat, nun vor Gericht MUSS, da er sonst knapp 1000 EUR Schulden machen würde.
Mal sehen ob die es durchsetzen

Werde vor Gericht alles ablehnen was es zum ablehnen gibt :P

Gruß
ToLe

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Nehmt euch in Acht - Die Willkür hat mitgedacht!

Das was wir bei der Justiz sind -
-> Advocatus Diaboli <-
- werden wir auch immer bleiben.
Werna

Beiträge: 19

» 01.09.09 22:00 «              Beitrag melden


Moin,

heute freue ich euch von meinem ersten eigenen "Prozess" mit meinen hier erworbenen Kenntnissen zu erzählen. Ein Kollege kam dankenswerterweise als Zeuge mit und führte als einzigstes Protokoll, ich unterstelle daher das der sich nennende Richter erst hinterher eins erstellt hat und Protokollfälschung betrieben hat. Er muß wohl einfach sauer gewesen sein, nachdem ich die Autorität im Raum übernommen hatte *lach* Für Anregung und Kritik bin ich gerne offen. Lest selbst:-)

Protokoll über das Zusammentreffen des Herrn Werna, dem vermuteten Vorsitzenden x und des vermuteten Jens P, den Zeugen Andreas B sowie eines weiteren nicht bekannten Herrns vom 31.08.2009 von 11:32 bis 11:48 im Gebäude „Amtsgericht Musterstadt“.

Der Einlaß in Raum 1.172 begann mit zwei Minuten Verspätung am 31.8.2009 um 11:32 Uhr. Der vermutete Herr Jens P sowie ein weiterer Herr betreten den Raum um 11:36. Herr Werna erhebt sich und stellt Anträge an den vermuteten Vorsitzenden, den vermuteten Herrn X. Herr Werna stellt Antrag auf Feststellung der Offenkundigkeit gem. § 291 ZPO, die Aushändigung eines gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan nach Art. 101 (1) GG RN 52 – 56 (Mangold, Klein, Starck und § 21 e GVG. Hierbei wird er von dem vermuteten Herrn x in brüllender Lautstärke unterbrochen, dass Anträge später gestellt werden können. Der vermutete Jens P sowie der weitere Herr verlassen den Raum.

Herr Werna führt unbeirrt fort, gleicht daher die Dezibelstärke seiner Stimme an die des vermuteten Herrn Vorsitzenden X an. Herr Werna beantragt daraus resultierend einen Nachweis, daß der vermutete Herr X auch tatsächlich gesetzlicher Richter ist nach § 16 GVG bzw. Art 101 GG. Er verlangt von dem vermutlichen Herrn X Nachweise seines Identitätsausweis, Angabe des Vorgesetzen, klagefähige persönliche Anschrift, sowie einen Nachweis über die unmittelbare Reichsangehörigkeit aufgrund des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913.

Der vermutete Herr X unterbricht Herrn Werna und fragt ihn in brüllender Lautstärke, ob dieser noch ganz zurechnungsfähig sei. Dieser bejahte dies und ließ sich nicht aus dem Konzept bringen. Herr Werna rügt, daß der vermutete Beklagte keine Ladung gem. Art 103 GG erhalten habe. und nur durch Zufall von dem vermuteten Jens P den Termin genannt bekommen habe.

Der vermutete Herr Schultebraucks bedroht Herrn Werna daraufhin mit einem Bußgeld. Herr Werna antwortet, daß seit 2007 keine rechtliche Grundlage mehr für Ordnungswidrigkeiten bestehen. Daraufhin antwortet der vermutete Herr X, „so alles klar, daß bedeutet Bußgeld“. Über eine Höhe spricht er nicht.

Herr Werna führt weiter fort, und teilt mit, daß es mit Streichung des § 15 GVG zweifelhaft sei, ob es sich um hier um ein staatliches Gericht handeln würde. Außerdem teilt er in seinen Anträgen mit daraufhin mit, daß für ihn die „Gerichte“ der BRD nicht zuständig sein können, da nach Art 139 GG immer noch Besatzungsrecht existieren würde und in Geltung sei.

Der vermutete Herr X teilt Herrn Werna in gehobener Lautsstärke mit, er lasse ihn gleich festnehmen. Der vermutete Herr X steht auf , geht zur Tür und raus auf den Gang. Noch im Raum anwesend, teilt Herr Werna ihm mit, er bestehe auf sofortigen Beschluß.

Nachdem der vermutete Herr X nach ca. zwei Minuten wieder den Raum betrat, sagte er, „Da kommt gleich jemand“.

Herr Werna lehnt Herrn X als angeblichen Vorsitzenden und angeblichen Richter nach § 42 ZPO ab, wegen

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seine Anträge nicht zu Beschluß gekommen sein
2. Vorteilsgewährung im vermuteten Amt
3. Fehlende Legitimation nach Art. 101 GG
4. Er habe keine Ladung von einem AG erhalten, daher sei dies ein Verstoß gegen Art. 103 GG bzw. er habe keinen Anspruch auf richterliches Gehör in einem angeblichen Mahnverfahren erhalten und auch keine angebliche Ladung.

Herr Werna stellt Antrag auf Revision, wegen Verdachts der Protokollfälschung gegenüber dem vermuteten Herrn X. Auch teilt Herr Werna diesem mit, er bleibe nach § 44 ZPO abgelehnt.

Der vermutete Herr X widersprach dem, worauf Herr Werna sofortige Beschwerde einlegte. Er lehnt den vermuteten Herrn X erneut nach § 42 ZPO seinerzeit ab, da immer noch keine Richterlegitimation vorliegen würde und außerdem der vermutete Herr X vom Vorwurf wegen Besorgnis der Befangenheit nur die übergeordnete Dienststelle los gesprochen werden könne. Der vermutete Herr X begibt sich zur Tür, wobei Herr Werna ihm dabei mitteilt, er bliebe nach § 44 ZPO abgelehnt.

Wieder eingetroffen, wird dem vermuteten Herrn X von Herrn Werna mitgeteilt, er stelle fest, daß Verstöße vorliegen gegen Art. 101 GG und Art. 103 GG. Er stelle Amtsanmaßung von judikativer Gewalt fest sowie Amtsanmaßung von legislativer Gewalt durch Ignorierung des GG und selbst bestimmender Gesetze. Dies sei ein Bruch der Gewaltenteilung. Herr Werna fragt dabei den vermuteten Herrn X ob wir es hier etwa mit lauter kleinen Adolf`s zu tun hätten. Er stelle Verhalten fest, daß man schon aus dem Nazi- und Stasistaaten kenne.

Herr Werna führt weiter aus, daß er bei dem vermuteten Herrn X Hochverat, Verfassungshochverat, Amtsanmaßung, Vortäuschung falscher Tatsachen, Bedrohung, Erpressung, Nötigung sowie Bruch gegen das GG feststelle. Allein nach BRD-Recht sei er schon mit 25 Jahren Gefängnis dabei, sofern es gelten würde. Der vermutete Herr X steht auf, geht zur Tür, dabei teilt ihm Herr Werna mit, daß nach deutschem Recht Hochverat ein Kapitalverbrechen sei, was ganz böse geahndet würde.

Herr Werna teilt dem vermuteten Herr X auf dem Gang in Anwesenheit des vermuteten Jens P, eines weiteren Herrn sowie des Protokollführers mit, daß er aufgrund Art. 20 GG jegliche weitere Unterhaltung verweigere.

Der vermutete Herr X fragt dabei Herrn Werna, ob er jetzt etwa gehen wolle. Dieser bejahte, worauf der vermutete Herr X Herrn Werna sagte, daß er dann in der noch nicht begonnenen Verhandlung als abwesend zähle und er dann ein Abwesenheitsurteil sprechen würde. Herr Werna antwortete darauf, er dürfe gar nicht mehr urteilen, da er abgelehnt sei nach § 42 und § 44 ZPO und er anwesend wäre. Herr Werna teilt den vermuteten Herren Jens P und X mit, daß er im Falle eines nichtigen Abwesenheitsurteils gem. § 34 StgB gegenüber beiden handeln werde. Dem vermuteten Jens P teilte Werna mit, dies hätte rechtliche Konsequenzen für den WAB. Auch warf dieser ihm Lügerei vor, da dieser acht Tage vorher Herrn Werna in Anwesenheit von Herrn Andreas B gesagt hatte, er hielte sich aus dieser Sache raus. Herr Andreas B bezeugt dies.

Zum Schluß führte Herr Werna aus, daß Ausnahmegerichte verboten sind. Das Zusammentreffen endete um 11:48 Uhr. Herr Werna und der Zeuge und Protokollführer Andreas B werden frei durch drei grün bekleidete Herren zum Ausgang begleitet. Auf Frage vo

Adlerin

Beiträge: 146

» 04.09.09 21:33 «              Beitrag melden


Auf meinen Gegenvortrag (hier s.o. vom 23.8.), als Beweisantrag gegen einen Beschluß des OLG B.,
wegen fehlender Unterschrift wegen Urlaubs, Geschäftszeichenfehler etc. antwortet nun dieses:


Sehr geehrte Frau A.,

anliegender Beschluss wird Ihnen zur Kenntnis übersandt.

Weiter wird mitgeteilt, dass Ihnen kein Akteneinsichtrecht zusteht (§ 46 I OWiG LV.m. § 147 StPO).

Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung R., Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht B. BESCHLUSS


Der 3. Senat tür Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts B. erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht O.

am xxx in dem Bußgeldverfahren gegen A. wegen V.

folgenden Beschluss:

I. Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts N. vom xxx die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

11. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Gegen die Betroffene ist eine Geldbuße von 25 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom xxx Bezug, die auch das Vorbringen in der Erwiderungsschrift vom xxx nicht entkräftet wird.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 LV.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).


Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO LV.m. § 46 Abs.1OWiG.

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift

O. Ohne Unterschrift und ohne Rangbezeichnung

Und nu?

Grüßle

"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
Werna

Beiträge: 19

» 05.09.09 12:52 «              Beitrag melden


Der 3. Senat tür Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts B. erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht O.

am xxx in dem Bußgeldverfahren gegen A. wegen V.

folgenden Beschluss:


Nachweis verlangen, daß dieser gesetzlicher Richter ist.

Hinweis, daß Ordnungswidrigkeiten aufgehoben sind.

GG-widriges Verhalten des sich nennenden "Richters" unterstellen, also gem. Art 20 GG und § 34 StgB handeln.

So würde ich das machen. Oder?


vonRoit

Beiträge: 2426

» 06.09.09 15:12 «              Beitrag melden


Da wäre noch eine nette und freundliche Sache zu klären!

Der Vorsitzende eines LG, OLG s kann nur mit Zustimmung des Beteiligten, allein entscheiden!
Ob dies durch den Beteiligten gebilligt wird, muss der OLG Vorsitzende abfragen und sich durch den Beteiligten bestätigen lassen.
Die kriminelle Vereinigung muss auch beim LG und beim OLG nachweisbar gemacht werden, indem (Man - Frau) auf Beschluss durch alle Richter und deren Unterschrift unter diesen Beschluß besteht, was formalrichtig dadurch erreicht wird.
Dem Beschluß wird also widersprochen, weil kein Einzelrichter in dieser Sache akzeptiert wurde, ein OLG besteht aus mehreren Richtern, auch das LG.


Zuletzt bearbeitet: 06.09.09 15:14 von Administrator
Adlerin

Beiträge: 146

» 06.09.09 19:58 «              Beitrag melden



..................................................
Aktenzeichenrätsel für Tante Käthe


Az. 24xxxx08 LG, verschwunden (am 14.5. unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt)

3 Ws 4xx/09 (18.6.09) OLG taucht neu auf, auf dieses wurde die Gegenvorstellung geschrieben am 15.08.09

3 Ws 6xx, 6xx/09 (29.07.09) OLG taucht neu auf, auf dieses wurde die Gegenvorstellungen „Begründung folgt“ vom 15.08.09 geschrieben
3 Ws 4xx/09 OLG verschwunden

3 Ws 7xx, 7xx/09 OLG (Neu, 28.8.09) (Ablehnung OLG auf Widerspruch gegen 3 Ws 4xx/09)
3 Ws 6xx, 6xx/09 OLG verschwunden
3 Ws 4xx/09 OLG verschwunden

Wieviele Zeichen sind denn noch erlaubt?



Grüßle

"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein

Zuletzt bearbeitet: 07.09.09 00:44 von Adlerin
vonRoit

Beiträge: 2426

» 07.09.09 00:27 «              Beitrag melden


das ist überhaupt nicht möglich, wird aber gern zwecks Verwirrungstaktig durch nicht weiter Wissende - Rechtsbeuger genutzt.
Das Aktenzeichen hat immer das Gleiche zu sein, weil ein Verfahren kann nur einmal für eine Angelegenheit eröffnet werden und nicht 10 X, wo kommen wir denn dahin?
Eröffnungsbeschlüsse für alle Aktenzeichen anfordern, wird lustig wie die sich da raus biegen wollen!

Oder Antrag stellen auf Betreuung, der weil, die Person verwirrt sein muss und wahrscheinlich eines Betreuers bedarf, anders wäre diese Angelegenheit nicht weiter zu erklären!



Zuletzt bearbeitet: 07.09.09 00:30 von Administrator
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