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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Adlerin
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» 09.08.09 21:39 « |
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Einen habe ich noch:
Nachdem ich am 28.01.!! Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gestellt hatte, kam gestern der Beschluss:
Außerdem haben die sich im
Aktenzeichen verschrieben: Im Deckblatt steht eine andere Nummer wie im
Beschluss:
I. Bußgeldverfahren gegen A. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit;
Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
1. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung die Betroffene beantragt,
wird die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts
beanstandet.
Gegen die Betroffene ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100
€ festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die
Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die
Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen
Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss mit einer Verfahrensrüge
geltend gemacht werden (OLG Köln VRS 88, 375/376), welche die
Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Dazu sind die die
angeblichen Verfahrensverstöße begründenden Tatsachen so vollständig
und genau mitzuteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf
Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler
vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 344 RN 24). Daran lässt es die
Rechtsbeschwerdebegründung fehlen. Die Verfahrensrüge erweist sich
damit als unzulässig.
Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des
sachlichen Rechts ist nicht geboten. Das ist nämlich nur dann der Fall,
wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen
Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen sind, um dem
Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in
einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum
Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 24, 15/21). Entscheidungserhebliche und
zugleich in abstraktionsfähiger Weise klärungsbedürftige Fragen des
materiellen Rechts sind nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht
gegeben und auch sonst nicht ersichtlich.
2. Es wird b e a n t r a g t ,
den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das
Urteil des Amtsgerichts N. vom 21.01.2009 durch Beschluss nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.
II. Mit Akten
an den Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts B.
B., 04. August 2009
H.
Staatsanwalt als Gruppenleiter
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Generalstaatsanwaltschaft
K. Justizobersekretärin
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Adlerin
Beiträge: 131
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» 14.08.09 16:42 « |
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Gegenvorstellung
Beschwerde, Zurückweisung, Einspruch/ Widerspruch, Gehörsrüge nach Art.
103 und unbestimmte Rechtsmittel gegen Ihre Beschlußkladde vom
18.06.09, ohne Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften, ohne Gewährung
von Akteneinsicht
Erneuter Sachvortrag, da weitere Anträge vom 1.4.09 nicht zur Kenntnis
genommen und der Gegenbeweis angetreten worden ist:
Die Begründungen sind in meinem Schreiben an das nichtstaatliche „LG
A.“ vom 1.4.09 nachzulesen.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss mehrere Verfahrensmängel und
keine rechtsgültige Unterschrift eines gesetzlichen Richters enthält.
1. Antrag auf Revision/ GehörsrügeGG 103
(1) Rn 31
Ladungen und Zustellungen
Zunächst besteht ein Recht auf persönliche Zustellung lt. GG
1.1. Beweisantrag:Belegen Sie mir den
Zustellnachweis Ihres sogenannten Beschlusses vom 18.xx!!
Belegen Sie, daß mir die gesetzlich vorgeschriebene
Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde!
Bei mir liegt diese nicht vor, deshalb ergeht
2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand.Es wird
bestritten, daß ein, den Anforderungen einer Urkunde genügender,
formeller Nachweis einer tatsächlichen Zustellung vorliegt. Alleine der
Umstand, daß die Niederlegung in einen Hausbriefkasten als Zustellung
„gilt“, besagt, daß es sich tatsächlich um keine amtliche Zustellung
handelt.
Die Wahrheitsbehauptung der amtlichen Zustellung ersetzt nicht den
Urkundsbeweis der tatsächlichen Zustellung.
Auf Grundlage der freiwilligen nichtstaatlichen Gerichtsbarkeit in der
BRD täuscht das irrige Gericht (kein Staatsgericht) offenkundig die
rechtsnormdefinierten Begrifflichkeiten der Zustellung und der
Zusendung Rechtsbeugung bewirkend gegeneinander aus.
Ich rüge dies ausdrücklich und lege dagegen Erinnerung auf Grund der
Nichtzuständigkeit und fehlenden Geltungsbereich ein!
3.Gerichtsbesetzungsrüge / Antrag auf
Feststellung auf Offenkundigkeit nach § 291 ZPO:
3.1. Weisen Sie nach:a) ob es sich bei
den beschlussfassenden
Privatpersonen xxx, um gesetzliche Richter im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen gemäß Artikel 101, Abs. 1 GG und nach §16e GVG handelt
b) Ihren gesetzlichen GVP
Es liegt nach Art. 101 (1) GG Rn 52-56 und §21 GVG im OLG M., LG und AG
A. kein gesetzlicher, rechtskonformer, gültiger GVP aus. Der
gesetzliche GVP wäre aber die
Voraussetzung für den gesetzlichen Richter
ist Art. 101 GG.
Nur ein gesetzlicher Richter oder Staatsanwalt darf und kann einen
Beschluss zur STPO § 81 fassen!
STPO § 81c(5) Die Anordnung steht dem
Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den Fällen des
Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. § 81a
Abs. 3 gilt entsprechend.
STPO § 81f(1) Untersuchungen nach § 81e
Abs. 1 dürfen ohne
schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen
Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.
Nur durch das Gericht! Durch ein
Staatsgericht!:
GVG der BRdvD § 15: weggefallen: der da heißt: Gerichte sind
Staatsgerichte!!!!
4. Gerichtsstandsrüge/ Gehörsrüge/
Beschwerdeantrag/ Beweisantrag:
Der Nachweis einer rechtskräftigen Verurteilung nach deutschem Recht
wurde somit nicht erbracht.
Rechtskräftig heißt: Das Urteil muß von einem Staatsgericht gefällt
worden sein!
5. Ich beantrage die Feststellung auf
Offenkundigkeit nach § 291 ZPO für das GVG der BRdvD:
§ 15: weggefallen: §15 GVG der da heißt: Gerichte sind
Staatsgerichte!!!!
(die Wurzel RGVG § 15. Abs. 3 im Original i.d.F. vom 27. Januar 1877
verweist auf das staatliche Rechtssprechungsmonopol!)
Wessen Gerichte hat dann diese Urteile gefällt? Privat- Ausnahme- bzw.
Schiedsgerichte!
Zu II.
6. Beweisantrag
Weisen Sie mir den Geltungsbereich der StPO nach!
Gesetze ohne Geltungsbereiche besitzen keine Gültigkeit. (vgl. BverwGE
17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309(338,363)).
STPO § 81, Antrag auf Offenkundigkeit nach § 291 ZPO
Feststellung des Verstoßes gegen das
ZitiergebotArt 19 (1) GG Rn 101 [gr.Kommentar zum Bonner
Grund-Gesetz, v.Mangoldt, Klein, Starck, Vahlen-Verlag, 5. Auflage]
Nach Art. 19 (1) S.2 GG muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen. Mit dieser Formulierung unterstreicht die Verfassung,
dass es sich bei dem Zitiergebot nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift
handelt, sondern um eine zwingende formell-rechtliche Anforderung an
das grundrechtseinschränkende Gesetz.
Rn 102 Grundrechtseinschränkungen durch ein Gesetz oder dessen Vollzug
sind unzulässig, wenn sie der Gesetzgeber unter Verstoß gegen das
Zitiergebot angeordnet hat. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an.
Derartige Gesetze sind nichtig.
Eine Heilung durch die nachträgliche Aufnahme von Zitierklauseln kommt
nicht in Betracht, weil die Warn- und Besinnungsfunktion des Art. 19
(1) S.2 nachträglich nicht mehr erfüllt werden kann.
Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere
Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
7.Dazu ergeht der Antrag auf Prüfung des
Verfahrens nach Art. 100 (2) GG durch das Bundesverfassungsgericht.
8. Antrag auf Nachweis, daß eine
erforderliche umfangreiche und
gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist und das
„Bewährungsheft vorliegt!
Im Strafprozess verpflichten die §§ 238, 244 StPO das Gericht, zur
Erforschung der Wahrheit alle Tatsachen und Beweismittel heranzuziehen,
die für die Entscheidung (auch hinsichtlich der Schuldfrage) von
Bedeutung sind. Hingegen besteht keine Aufklärungspflicht durch den
Angeklagten.
9.Dazu ergeht der Antrag auf Prüfung des
Verfahrens nach Art. 100 (2) GG durch das Bundesverfassungsgericht.
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Adlerin
Beiträge: 131
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» 14.08.09 16:45 « |
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Fortsetzung
10.Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit
des Verwaltungsaktes nach § 44 (5) VwVfG, § 125 BGB
u.a. wg. Verstoß gegen das Formrecht, fehlende Unterschriften § 126 BGB
(lt. BVerfGE 1 Bvf 622/98 müssen Bescheide/Beschlüsse unterschrieben
sein, ansonsten setzen sie keinerlei Fristen o.ä. in Kraft), fehlende
rechtskonforme Beglaubigung, fehlende Rechtsmittelbelehrung, fehlender
Nachweis der Amtsträgereigenschaft eines gesetzlich-amtierenden
Richters nach §§1, 15, 21 GVG, Art. 101 GG, (§§138, 139, 415, 444
ZPO...., §§117, 119, 125-129, 179, 307 BGB,... §§25, 99, 117 VwGO...),
nach §§579, 580, 1059 ZPO, §§338, 359, StPO, so daß ein nichtiger
Verwaltungsakt nach §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG vorliegt und die
Entscheidungen unheilbar nichtig und rechtswidrig sind!
Es ist offenkundig nach § 291 Abs. 1 und 2
ZPO, sowie als auch,
daher als Tatsache mittels Norm in den BRdvD - "Gesetzen" verbrieft:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter
ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht,
beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell
rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangs- vollstreckung, vgl.
Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt,
Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt;
BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil
v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom
21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW
2005, 2991ff., 2994.
Dies gilt ebenso im Zivil oder auch Strafverfahren.
11. Widerspruch/ Zurückweisung
Ich widerspreche ausdrücklich Ihrem Kostenbeschluss, ebenso einer
Kostenfestsetzung - § 21 GKG.
Die Kosten wären bei nicht einseitiger Aufklärung der Gesetzes nicht
angefallen, ich wurde getäuscht durch Unterlassen, ( § 25 StGB
Täterschaft ), also was soll bezahlt werden? Die Vergewaltigung des
Art. 103 GG oder auch § 139 ZPO?
Die Kosten wären nicht enstanden wenn rechtsstaatlich agiert worden
wäre!
Wo ist der Geltungsbereich der StPO bzw. des OWiG ?
Wo ist das Zitiergebot nach Artikel 19.02 GG in der StPO bzw. im OWiG?
Sind Sie ein staatliches Gericht ? Nachdem §15 GVG gestrichen wurde?
Habe ich Sie persönlich beauftragt, zu entscheiden? Als
nichtgesetzliche Richter mangels gültigem GVP, aufgehobener
Gewaltenteilung und politischer Abhängigkeit sind Sie Privatpersonen.
Ich bin mit Ihnen kein Rechtsgeschäft eingegangen! BGB 130, 134, 138,
139, 142, 123, 125, 126.
Grüßle
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 166
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» 19.08.09 21:07 « |
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Viel Feind - viel Ehr!
Heute zweiter Termin zur Zwangsversteigerung in Bad Säckingen.
Mein "Freund" Rechtspfleger Georg H. hatte mal wieder geladen, aber der
Schuldner hatte keine Ladung zum Termin erhalten.
Auch wurde seit dem ersten Verhandlungstermin noch nicht über die
Ablehnung des Rechtspflegers beschieden, auch wurde die damalige
sofortige Beschwerde, mit allen Vorwürfen auf Rechtsbeugung, vom
Amtsgericht noch nicht beantwortet.
Was solls, wir machten uns auf den langen Weg ins heiße Bad Säckingen
und waren überrascht, dass wir bereits am Eingang des Amtsgerichtes von
vier (!) Polizisten "begrüßt" wurden und uns ausweisen sollten,
ansonsten kämen wir nicht ins Gerichtsgebäude hinein ... scheinbar
hatte noch niemand vom § 169 GVG gehört.
Komischerweise musste ich mich nicht ausweisen, da die grünen Jungs
extra wegen mir angeheuert wurden, einer der Polizisten erinnerte sich
sogar, dass ich beim ersten Termin im April mit einem alten Golf
angereist kam, er fragte einen Begleiter, ob ich ein neues Auto hätte!
Da ich das letzte mal vom Rechtspfleger nicht zugelassen wurde setzte
ich mich - so brav wie ich halt bin - als Öffentlichkeit zu dem
"gemeinen Volk", hm, dem Souverän!
Vier Anträge und eine Rüge wurden im Pack vorgelegt mit der
Aufforderung an den Rechtspfleger, dass er diese Anträge zu verlesen
hätte.
Georg H. war sichtlich nervös und wußte nicht, was er machen sollte -
er schob ein Blatt nach links, das andere nach rechts und wieder zurück
- nach 5 Minuten hatte er sich dann etwas beruhigt und nahm die Anträge
wie eine heiße Kartoffel in die Hand.
Sein Durchlesen der Anträge mit Begründungen
- teilweise 6 und 7
Seiten stark - beschränkte sich immer nur auf die Überschrift, die er
dann mit zitternder Simme verlas:
1. "Antrag auf unbeschränkte Zulassung der
Rechsbeistandes" -
die Beweise, dass ich sogar bei 4 Senaten beim BGH anerkannt bin,
ebenso in einem Strafverfahren an seinem Heimat-Gericht in
Waldshut-Tiengen interessierte Georg überhaupt nicht und "beschied" auf
Nichtzulassung!
2. "Rüge über fehlende Zustellung an den
Schuldner"
Antwort: "er hätte die Terminmitteilung an den ehemaligen Rechtsanwalt
geschickt!" Komisch, der RA ist seit zwei Jahren nicht mehr im
Verfahren beteiligt, Rechtspfleger Georg H. wurde im April schriftlich
sogar vom Schuldner informiert, dass der Schriftwechsel ausschließlich
mit dem Rechtsbeistand (mir) zu führen ist! Ist dies nicht eine
erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs?!
3. "Antrag auf vollständige/korrekte Besetzung des Gerichts"
Begründet wurde dieser Antrag, da Georg H. ja immer noch abgelehnt ist
und damit keine Verhandlúng führen darf! Aber Georg kannte die
Begründung ja nicht, da er den Antrag nicht las - sondern immer nur die
Überschrift!
Anzwort: "Ich (der Georg) bin ja hier und damit ist der
Gerichtsbesetzung genüge getan!"
4. "Antrag auf Aufhebung des
Schein-/Eigenangebotes aus der ersten Verhandlung"
Antwort (wiederum spielte Georg Hellseher und beschied ohne die
Begründung zu lesen) " das Gebot war gültig, zwar nur sehr niedrig
(42.000 € bei 260.000 Verkehrswert), aber deshalb hat dieses die
Gläubigerbank auch abgelehnt!"
5. "Antrag auf Ablehnung des Rechtspflegers
wegen willkürlicher Nichtzulassung des Rechtsbeistandes" - dieser
Antrag wurde einfach unter den Tisch fallen lassen, keinerlei Erwähnung!
Daraufhin Proteste durch die Öffentlichkeit,
dass Georg H. die
Anträge komplett verlesen müsse, um das rechtliche Gehör der
Öffentlichkeit zu gewährleisten!
Aufgrund dieser "bösen/rechtswidrigen" Aufforderung zum lauten verlesen
erhielten die Rechtsuchenden (Öffentlichkeit, incl. mir) Hausverbot
ausgesprochen
- nach Widerspruch durch den Rechtsbeistand, dass er als Rechtspfleger
keinerlei Polizeigewalt habe - wurde gesagt/behauptet, dass die (heute
nicht anwesende) Direktorin ihm, dem Rechtspfleger Georg H. das
komplette Hausrecht für heute über das Amtsgericht übergeben hätte!
Daraufhin wurden wir von drei Polizisten hinausbegleitet, mit dem
Hinweis, dass wir eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erhalten würden,
wenn wir nicht aus dem Gericht gingen!
Später hatte ich von einem Polizisten erfahren, dass im Vorfeld mein
"Freund" Georg die Polizisten angewiesen hätte, mich überhaupt nicht
ins Gerichtsgebäude hineinzulassen!!!
Aber das lehnten die Polizisten dann doch ab!
Ergebnis heute:
1.
Georg H. machte dann einfach weiter und es wurden Gebote bis 158000 €
abgegeben, Georg war sehr mutig und gab den Zuschlag, obwohl er ja
immer noch abgelehnt war!
Unglaublich, aber wahr!
2.
Uns allen war kotzübel nach dem Erlebten!
Mal sehen, wie sich das Amtsgericht und die weiteren Beschwerdegerichte
(wir gehen bis zum BGH) über diese m.E. Willkür und Rechtsbeugung
entscheiden werden!
Zuletzt bearbeitet: 19.08.09 21:22 von Der_Dipl_Ing
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