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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Adlerin

Beiträge: 131

» 09.08.09 21:39 «              Beitrag melden


Einen habe ich noch:

Nachdem ich am 28.01.!! Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt hatte, kam gestern der Beschluss:

Außerdem haben die sich im Aktenzeichen verschrieben: Im Deckblatt steht eine andere Nummer wie im Beschluss:


I. Bußgeldverfahren gegen A. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit;

Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

1. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung die Betroffene beantragt, wird die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts beanstandet.

Gegen die Betroffene ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (OLG Köln VRS 88, 375/376), welche die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Dazu sind die die angeblichen Verfahrensverstöße begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 344 RN 24). Daran lässt es die Rechtsbeschwerdebegründung fehlen. Die Verfahrensrüge erweist sich damit als unzulässig.

Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts ist nicht geboten. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen sind, um dem Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 24, 15/21). Entscheidungserhebliche und zugleich in abstraktionsfähiger Weise klärungsbedürftige Fragen des materiellen Rechts sind nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht gegeben und auch sonst nicht ersichtlich.

2. Es wird b e a n t r a g t ,

den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts N. vom 21.01.2009 durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

II. Mit Akten

an den Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts B.

B., 04. August 2009

H.
Staatsanwalt als Gruppenleiter

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Generalstaatsanwaltschaft

K. Justizobersekretärin


Krascher

Beiträge: 1229

maahks
» 12.08.09 10:01 «              Beitrag melden


Ausnahmsweise themenfremd - aber wichtig ! Unterschriften sammeln !

http://rapidshare.de/files/48095838/UnterstuetzerunterschriftenIPDSH.pdf.html

Wir brauchen über 500 beglaubigte Unterschriften !

Die beglaubigten Unterschriften müssen bis spätestens 20.8. bei der IPD in Hamburg eingegangen sein.

Ladenbeker Furtweg 37
21033 Hamburg


Wir geben die Unterschriften am 21.8. persönlich in Kiel ab !

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !

Zuletzt bearbeitet: 12.08.09 10:26 von Krascher
Krascher

Beiträge: 1229

maahks
» 13.08.09 13:28 «              Beitrag melden


Verfahren am Amtsgericht HH -Bergedorf

Richter Stello (vermutet) ist ein weiterer Helfer Merkels bei der Verhinderung von (noch) kleineren Parteien bei den anstehenden Wahlen.

Bericht folgt !

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !
Delphin8

Beiträge: 107

» 13.08.09 16:07 «              Beitrag melden


Krascher:
Verfahren am Amtsgericht HH -Bergedorf

Richter Stello (vermutet) ist ein weiterer Helfer Merkels bei der Verhinderung von (noch) kleineren Parteien bei den anstehenden Wahlen.

Bericht folgt !


es bewarheitet sich wieder einmal mehr

Recht ist nicht Freundlich! Heute hatten wir superfreundliches UNRECHT,wie es leibt und lebt

Liebe Grüße

Adlerin

Beiträge: 131

» 14.08.09 16:42 «              Beitrag melden


Gegenvorstellung

Beschwerde, Zurückweisung, Einspruch/ Widerspruch, Gehörsrüge nach Art. 103 und unbestimmte Rechtsmittel gegen Ihre Beschlußkladde vom 18.06.09, ohne Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften, ohne Gewährung von Akteneinsicht

Erneuter Sachvortrag, da weitere Anträge vom 1.4.09 nicht zur Kenntnis genommen und der Gegenbeweis angetreten worden ist:
Die Begründungen sind in meinem Schreiben an das nichtstaatliche „LG A.“ vom 1.4.09 nachzulesen.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss mehrere Verfahrensmängel und keine rechtsgültige Unterschrift eines gesetzlichen Richters enthält.
1. Antrag auf Revision/ GehörsrügeGG 103 (1) Rn 31
Ladungen und Zustellungen
Zunächst besteht ein Recht auf persönliche Zustellung lt. GG
1.1. Beweisantrag:Belegen Sie mir den Zustellnachweis Ihres sogenannten Beschlusses vom 18.xx!!
Belegen Sie, daß mir die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde!
Bei mir liegt diese nicht vor, deshalb ergeht
2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.Es wird bestritten, daß ein, den Anforderungen einer Urkunde genügender, formeller Nachweis einer tatsächlichen Zustellung vorliegt. Alleine der Umstand, daß die Niederlegung in einen Hausbriefkasten als Zustellung „gilt“, besagt, daß es sich tatsächlich um keine amtliche Zustellung handelt.
Die Wahrheitsbehauptung der amtlichen Zustellung ersetzt nicht den Urkundsbeweis der tatsächlichen Zustellung.
Auf Grundlage der freiwilligen nichtstaatlichen Gerichtsbarkeit in der BRD täuscht das irrige Gericht (kein Staatsgericht) offenkundig die rechtsnormdefinierten Begrifflichkeiten der Zustellung und der Zusendung Rechtsbeugung bewirkend gegeneinander aus.

Ich rüge dies ausdrücklich und lege dagegen Erinnerung auf Grund der Nichtzuständigkeit und fehlenden Geltungsbereich ein!

3.Gerichtsbesetzungsrüge / Antrag auf Feststellung auf Offenkundigkeit nach § 291 ZPO:
3.1. Weisen Sie nach:a) ob es sich bei den beschlussfassenden Privatpersonen xxx, um gesetzliche Richter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gemäß Artikel 101, Abs. 1 GG und nach §16e GVG handelt
b) Ihren gesetzlichen GVP
Es liegt nach Art. 101 (1) GG Rn 52-56 und §21 GVG im OLG M., LG und AG A. kein gesetzlicher, rechtskonformer, gültiger GVP aus. Der gesetzliche GVP wäre aber die

Voraussetzung für den gesetzlichen Richter ist Art. 101 GG.
Nur ein gesetzlicher Richter oder Staatsanwalt darf und kann einen Beschluss zur STPO § 81 fassen!

STPO § 81c(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.
STPO § 81f(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.
Nur durch das Gericht! Durch ein Staatsgericht!:
GVG der BRdvD § 15: weggefallen: der da heißt: Gerichte sind Staatsgerichte!!!!

4. Gerichtsstandsrüge/ Gehörsrüge/ Beschwerdeantrag/ Beweisantrag:
Der Nachweis einer rechtskräftigen Verurteilung nach deutschem Recht wurde somit nicht erbracht.
Rechtskräftig heißt: Das Urteil muß von einem Staatsgericht gefällt worden sein!

5. Ich beantrage die Feststellung auf Offenkundigkeit nach § 291 ZPO für das GVG der BRdvD:
§ 15: weggefallen: §15 GVG der da heißt: Gerichte sind Staatsgerichte!!!!
(die Wurzel RGVG § 15. Abs. 3 im Original i.d.F. vom 27. Januar 1877 verweist auf das staatliche Rechtssprechungsmonopol!)
Wessen Gerichte hat dann diese Urteile gefällt? Privat- Ausnahme- bzw. Schiedsgerichte!

Zu II.

6. Beweisantrag
Weisen Sie mir den Geltungsbereich der StPO nach!
Gesetze ohne Geltungsbereiche besitzen keine Gültigkeit. (vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309(338,363)).

STPO § 81, Antrag auf Offenkundigkeit nach § 291 ZPO
Feststellung des Verstoßes gegen das ZitiergebotArt 19 (1) GG Rn 101 [gr.Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, v.Mangoldt, Klein, Starck, Vahlen-Verlag, 5. Auflage]
Nach Art. 19 (1) S.2 GG muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Mit dieser Formulierung unterstreicht die Verfassung, dass es sich bei dem Zitiergebot nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern um eine zwingende formell-rechtliche Anforderung an das grundrechtseinschränkende Gesetz.
Rn 102 Grundrechtseinschränkungen durch ein Gesetz oder dessen Vollzug sind unzulässig, wenn sie der Gesetzgeber unter Verstoß gegen das Zitiergebot angeordnet hat. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. Derartige Gesetze sind nichtig.
Eine Heilung durch die nachträgliche Aufnahme von Zitierklauseln kommt nicht in Betracht, weil die Warn- und Besinnungsfunktion des Art. 19 (1) S.2 nachträglich nicht mehr erfüllt werden kann.

Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

7.Dazu ergeht der Antrag auf Prüfung des Verfahrens nach Art. 100 (2) GG durch das Bundesverfassungsgericht.

8. Antrag auf Nachweis, daß eine erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist und das „Bewährungsheft vorliegt!
Im Strafprozess verpflichten die §§ 238, 244 StPO das Gericht, zur Erforschung der Wahrheit alle Tatsachen und Beweismittel heranzuziehen, die für die Entscheidung (auch hinsichtlich der Schuldfrage) von Bedeutung sind. Hingegen besteht keine Aufklärungspflicht durch den Angeklagten.
9.Dazu ergeht der Antrag auf Prüfung des Verfahrens nach Art. 100 (2) GG durch das Bundesverfassungsgericht.

Adlerin

Beiträge: 131

» 14.08.09 16:45 «              Beitrag melden


Fortsetzung

10.Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 (5) VwVfG, § 125 BGB
u.a. wg. Verstoß gegen das Formrecht, fehlende Unterschriften § 126 BGB

(lt. BVerfGE 1 Bvf 622/98 müssen Bescheide/Beschlüsse unterschrieben sein, ansonsten setzen sie keinerlei Fristen o.ä. in Kraft), fehlende rechtskonforme Beglaubigung, fehlende Rechtsmittelbelehrung, fehlender Nachweis der Amtsträgereigenschaft eines gesetzlich-amtierenden Richters nach §§1, 15, 21 GVG, Art. 101 GG, (§§138, 139, 415, 444 ZPO...., §§117, 119, 125-129, 179, 307 BGB,... §§25, 99, 117 VwGO...),
nach §§579, 580, 1059 ZPO, §§338, 359, StPO, so daß ein nichtiger Verwaltungsakt nach §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG vorliegt und die Entscheidungen unheilbar nichtig und rechtswidrig sind!

Es ist offenkundig nach § 291 Abs. 1 und 2 ZPO, sowie als auch, daher als Tatsache mittels Norm in den BRdvD - "Gesetzen" verbrieft:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangs- vollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Dies gilt ebenso im Zivil oder auch Strafverfahren.

11. Widerspruch/ Zurückweisung
Ich widerspreche ausdrücklich Ihrem Kostenbeschluss, ebenso einer Kostenfestsetzung - § 21 GKG.
Die Kosten wären bei nicht einseitiger Aufklärung der Gesetzes nicht angefallen, ich wurde getäuscht durch Unterlassen, ( § 25 StGB Täterschaft ), also was soll bezahlt werden? Die Vergewaltigung des Art. 103 GG oder auch § 139 ZPO?
Die Kosten wären nicht enstanden wenn rechtsstaatlich agiert worden wäre!
Wo ist der Geltungsbereich der StPO bzw. des OWiG ?
Wo ist das Zitiergebot nach Artikel 19.02 GG in der StPO bzw. im OWiG?
Sind Sie ein staatliches Gericht ? Nachdem §15 GVG gestrichen wurde?
Habe ich Sie persönlich beauftragt, zu entscheiden? Als nichtgesetzliche Richter mangels gültigem GVP, aufgehobener Gewaltenteilung und politischer Abhängigkeit sind Sie Privatpersonen. Ich bin mit Ihnen kein Rechtsgeschäft eingegangen! BGB 130, 134, 138, 139, 142, 123, 125, 126.

Grüßle

Adlerin

Beiträge: 131

» 15.08.09 23:43 «              Beitrag melden


Man/Frau muß wirklich die „irrtümlichen“ Schreiben pikefein auseinandernehmen!

Das LG schrieb:
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 27. April 2009, irrtümlich datiert auf 28. Mai 2009, wird als unzulässig verworfen.


(Ich hatte den Schwarzkittel in der Vorverhandlung abgelehnt)

Der Ablehnungsbeschluss wurde am 28.05.09 (lt.Urkunde) zum Urteil vom 27.4.09 gefasst, und scheinbar zugestellt erst am 18.06.09

Irgendwo steht doch, daß die nur 14 Tage Zeit haben, den Ablehnungsbeschluss zuzustellen?

und weiter:

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die erkennende Richterin als befangen abgelehnt. Der Befangenheitsantrag wurde dem zur Entscheidung zuständigen Abteilungsleiter vorgelegt. Die Hauptverhandlung wurde bis 14.15 Uhr unterbrochen


Die Hauptverhandlung war noch garnicht eröffnet!

Also Freunde, jedes Wort lesen!
In jedem Absatz ist eine Rechtsbeugung versteckt.

Grüßle

Frischling

Beiträge: 215

» 19.08.09 15:20 «              Beitrag melden


Ein aktuelle Ereignis bei einer Zwangsversteigerung, außerhalb des Gerichtssaal !!!

Zwei Rechtsanwälte und ein Gutachter in Schwalmtal getötet !

http://www.dernewsticker.de/news.php?id=132465&i=laeprc

Gruß Frischling


Der_Dipl_Ing

Beiträge: 166

» 19.08.09 21:07 «              Beitrag melden


Viel Feind - viel Ehr!

Heute zweiter Termin zur Zwangsversteigerung in Bad Säckingen.

Mein "Freund" Rechtspfleger Georg H. hatte mal wieder geladen, aber der Schuldner hatte keine Ladung zum Termin erhalten.
Auch wurde seit dem ersten Verhandlungstermin noch nicht über die Ablehnung des Rechtspflegers beschieden, auch wurde die damalige sofortige Beschwerde, mit allen Vorwürfen auf Rechtsbeugung, vom Amtsgericht noch nicht beantwortet.

Was solls, wir machten uns auf den langen Weg ins heiße Bad Säckingen und waren überrascht, dass wir bereits am Eingang des Amtsgerichtes von vier (!) Polizisten "begrüßt" wurden und uns ausweisen sollten, ansonsten kämen wir nicht ins Gerichtsgebäude hinein ... scheinbar hatte noch niemand vom § 169 GVG gehört.

Komischerweise musste ich mich nicht ausweisen, da die grünen Jungs extra wegen mir angeheuert wurden, einer der Polizisten erinnerte sich sogar, dass ich beim ersten Termin im April mit einem alten Golf angereist kam, er fragte einen Begleiter, ob ich ein neues Auto hätte!

Da ich das letzte mal vom Rechtspfleger nicht zugelassen wurde setzte ich mich - so brav wie ich halt bin - als Öffentlichkeit zu dem "gemeinen Volk", hm, dem Souverän!

Vier Anträge und eine Rüge wurden im Pack vorgelegt mit der Aufforderung an den Rechtspfleger, dass er diese Anträge zu verlesen hätte.

Georg H. war sichtlich nervös und wußte nicht, was er machen sollte - er schob ein Blatt nach links, das andere nach rechts und wieder zurück - nach 5 Minuten hatte er sich dann etwas beruhigt und nahm die Anträge wie eine heiße Kartoffel in die Hand.

Sein Durchlesen der Anträge mit Begründungen - teilweise 6 und 7 Seiten stark - beschränkte sich immer nur auf die Überschrift, die er dann mit zitternder Simme verlas:

1. "Antrag auf unbeschränkte Zulassung der Rechsbeistandes" - die Beweise, dass ich sogar bei 4 Senaten beim BGH anerkannt bin, ebenso in einem Strafverfahren an seinem Heimat-Gericht in Waldshut-Tiengen interessierte Georg überhaupt nicht und "beschied" auf Nichtzulassung!

2. "Rüge über fehlende Zustellung an den Schuldner"
Antwort: "er hätte die Terminmitteilung an den ehemaligen Rechtsanwalt geschickt!" Komisch, der RA ist seit zwei Jahren nicht mehr im Verfahren beteiligt, Rechtspfleger Georg H. wurde im April schriftlich sogar vom Schuldner informiert, dass der Schriftwechsel ausschließlich mit dem Rechtsbeistand (mir) zu führen ist! Ist dies nicht eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs?!

3. "Antrag auf vollständige/korrekte Besetzung des Gerichts"

Begründet wurde dieser Antrag, da Georg H. ja immer noch abgelehnt ist und damit keine Verhandlúng führen darf! Aber Georg kannte die Begründung ja nicht, da er den Antrag nicht las - sondern immer nur die Überschrift!
Anzwort: "Ich (der Georg) bin ja hier und damit ist der Gerichtsbesetzung genüge getan!"

4. "Antrag auf Aufhebung des Schein-/Eigenangebotes aus der ersten Verhandlung"
Antwort (wiederum spielte Georg Hellseher und beschied ohne die Begründung zu lesen) " das Gebot war gültig, zwar nur sehr niedrig (42.000 € bei 260.000 Verkehrswert), aber deshalb hat dieses die Gläubigerbank auch abgelehnt!"

5. "Antrag auf Ablehnung des Rechtspflegers wegen willkürlicher Nichtzulassung des Rechtsbeistandes" - dieser Antrag wurde einfach unter den Tisch fallen lassen, keinerlei Erwähnung!

Daraufhin Proteste durch die Öffentlichkeit, dass Georg H. die Anträge komplett verlesen müsse, um das rechtliche Gehör der Öffentlichkeit zu gewährleisten!

Aufgrund dieser "bösen/rechtswidrigen" Aufforderung zum lauten verlesen erhielten die Rechtsuchenden (Öffentlichkeit, incl. mir) Hausverbot ausgesprochen - nach Widerspruch durch den Rechtsbeistand, dass er als Rechtspfleger keinerlei Polizeigewalt habe - wurde gesagt/behauptet, dass die (heute nicht anwesende) Direktorin ihm, dem Rechtspfleger Georg H. das komplette Hausrecht für heute über das Amtsgericht übergeben hätte!

Daraufhin wurden wir von drei Polizisten hinausbegleitet, mit dem Hinweis, dass wir eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erhalten würden, wenn wir nicht aus dem Gericht gingen!

Später hatte ich von einem Polizisten erfahren, dass im Vorfeld mein "Freund" Georg die Polizisten angewiesen hätte, mich überhaupt nicht ins Gerichtsgebäude hineinzulassen!!!
Aber das lehnten die Polizisten dann doch ab!

Ergebnis heute:

1.
Georg H. machte dann einfach weiter und es wurden Gebote bis 158000 € abgegeben, Georg war sehr mutig und gab den Zuschlag, obwohl er ja immer noch abgelehnt war!
Unglaublich, aber wahr!
2.
Uns allen war kotzübel nach dem Erlebten!


Mal sehen, wie sich das Amtsgericht und die weiteren Beschwerdegerichte (wir gehen bis zum BGH) über diese m.E. Willkür und Rechtsbeugung entscheiden werden!


Zuletzt bearbeitet: 19.08.09 21:22 von Der_Dipl_Ing
Frischling

Beiträge: 215

» 20.08.09 07:51 «              Beitrag melden


Hallo Der_Dipl_Ing,

wie lange läuft denn das Verfahren bereits ?

Besorge Dir den GVP vom LG und schau nach, wer dort als Einzel-"richter" zuständig ist und ob er bereits zuvor im Verfahren tätig war.

Ich vermute schon.!

Lehne den dann ab, Vorbefassung, rechtliche Gehörsverletzung usw.

Die kriminellen Dreckschweine ziehen das durch bis zum Schluß, dann evtl. sogar 2 GVs (Zeuge/n) mit einer Trachtentuppe zur Zwangsräumung da stehen usw. ...

Der VS unterstützt die GVs übrigens in dieser Sache !!!

Gruß Frischling


schlesier

Beiträge: 136

» 20.08.09 08:03 «              Beitrag melden


Hallo an Der_Dipl-ING,
kleiner Tip aus der Praxis.
Amtsgericht Weißenfels Zivilprozess im August 2009.
Richterin wollte mich als Beistand ablehnen und wollte dies nach §79 ZPO tun.
Der Beklagte hat mich nach kurzer Verhandlungspause für diesen Tag als Leiter seiner Rechtsabteilung eingestellt.
Denn Siehe Abs.(2) 1. § 79 ZPOParteiprozess

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,.....
Der Richterin blieb gar nichts anderes übrig als mich mit handgeschriebenen Arbeitsvertrag und Prozessvollmacht zuzulassen. Das kann man nur in der Praxis austesten.
Vielleicht hilfts.
Schöne Grüsse aus Sachsen


gruß schlesier
Diddi

Beiträge: 49

» 20.08.09 17:51 «              Beitrag melden


Hallo Der_Dipl_Ing,

hier eine interessante Entscheidung zur Zwangsversteigerung.

Hier Klicken

Vorallem schau Dir die Abweichende Meinung zur Begründung an.

Das Zwangsversteigerungsgesetz verstößt gegen das Zitiergebot aus GG Art. 19 Abs 1 Satz 2

Gruß Diddi

edol

Beiträge: 4

» 21.08.09 11:52 «              Beitrag melden


Hallo Dipl_Ing.
Habe die Circus-Roncalli-Veranstaltung und unseren "Freund" Georg ( miterlebt - und das ja nicht zum ersten mal. Der ist ja wirklich reif für die Insel (Klappsmühle). Wie versprochen, werde ich nun die entsprechenden Anzeigen (Strafanzeige, Strafantrag mit Strafverfolgung, etc.) stellen. Wo finde ich entsprechende Textvorlagen? War nur über die geringe Anwesenheit unserer Mitstreiter enttäuscht.

Bin trotzdem sehr zuversichtlich, dass wir unserm Gorgie in kürze aus dem Verkehr ziehen.
In diesem Sinne und bis spätetestens am 18.9. auf der Info.
edol

sonne

Beiträge: 15

» 22.08.09 11:36 «              Beitrag melden


Hallo,
Vorschlag
Zentralkurier lesen!

invisible

Beiträge: 66

» 22.08.09 22:13 «              Beitrag melden


hallo sonne,

erst lesen, dann denken dann arsch.....en...!!! alles was Der_Dipl_Ing, Frischling, schlesier, Diddi und edol geschrieben haben ist in ordnung. also noch einmal ERST LESEN, DANN DENKEN und dann ARSCH....EN!!! @ Der_Dipl_Ing, Frischling, schlesier, Diddi und edol bitte weiter so nur so kommen wir voran!!! Aber trotzdem UNABHÄNGIG den zentralkurier kaufen wenn für die jehweilige person interesse besteht!!!

grüße

invisible


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