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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 02.08.09 12:55 «              Beitrag melden


...weil "BRD-Rechtsanwälte" nach deutschem Recht nicht zugelassen sind...


@ Oberlausitzer

ALLES VERSTANDEN???

Liebe Grüße...



:-)

Zuletzt bearbeitet: 02.08.09 14:40 von Wolkenschieber
invisible

Beiträge: 52

» 04.08.09 16:57 «              Beitrag melden


11.00 uhr amtsgericht dippoldiswalde wegen owig. die "angeklakte" wird in den saal gerufen wir(2 personen) als öffentliche beobachter setzten uns ebenfalls in den saal. wir sezten uns und da fing der richter an nach den personalien zu fragen... sie sagte sie habe vor der verhandlung noch zwei fragen er sagte wir sind schon in der verhandlung aber sie könne trotzdem fragen!!! was sie auch tat... sind sie gesetzlicher richter nach art. 101 gg? ja das bin ich und das ergibt sich aus dem gvp. und nun ging es weiter meine sorgfältig aufzählung 3 a4 seiten konnten vorerst nicht helfen. daraufhin fragte der richter ob sie die führerin des fahrzeuges gewesen sei was mit ja beantwortet wurde. nun ergriff sie das wort und fragte wie können antwortschreiben vom lra, mahnungen bußgelder o.ä. ohne gültige unterschrift(§ 125, 126 126a BGB) rechtskraft erlangen? da meinete der richter das es belanglosigkeiten sein und das bgb da nicht gültig war das gleiche meinte er für die landung vom gericht sie sind ja nun da damit erübtigt sich das... die nächste frage war zum ungültigen owig darauf antwortet er das es alles ZITAT" absoluter quatsch wäre, so etwas gibt es nicht. es habe alles seine richtigkeit" aber ein nachweis dessen konnte er nicht aufzählen nun nahm er sich einen gelben zettel schrieb etwas nieder sie wartete kurz um weiter fragen stellen zu können aber plötzlich ging es zum beschluß welcher wie folgt lautete..(er verließ ihn mündlich, schriftlich folgt...) die frage nach dem §5 räumliche geltung konnte nicht mehr gestellt werden.

so viel zu "meiner" ersten "gerichtserfahrung".

in kürze wartet auf mich auch ein owig verfahren bei dem gleichen richter denke ich obwohl ich ihn schon schriftlich abgelehnt habe aber es ist noch keine antwort auf mein schreiben bei mir angekommen...

grüße

invisible

Man kann alle Leute einige Zeit und einige Leute alle Zeit, aber nicht alle Leute alle Zeit zum Narren halten. (Abraham Lincoln)

Diddi

Beiträge: 44

» 05.08.09 14:39 «              Beitrag melden


Hallo invisible,

wichtig ist, dass der die Verhandlung leitet zu Protokoll gibt, dass er der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG und
§ 16 GVG ist.

Gruß Diddi

Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 05.08.09 23:03 «              Beitrag melden


sind sie gesetzlicher richter nach art. 101 gg? ja das bin ich und das ergibt sich aus dem gvp.


@ invisible,

spätestens hier an dieser Stelle hätten auch die Prozessbeobachter z. B. nach § 25, 27, 138 StPO Strafantrag mit Strafverfolgung gegen den Vorsitzenden stellen müssen. (Bürgerpflicht)

Auch die Beschuldigte hätte sofort nach § 42 ZPO ablehnen und nach einem Staatsanwalt verlangen müssen.



:-)
invisible

Beiträge: 52

» 06.08.09 17:56 «              Beitrag melden


Hi Diddi,

leider gab es kein protokoll und auch keinen protokollführer...

grüße

invisible

Adlerin

Beiträge: 113

» 08.08.09 00:14 «              Beitrag melden


Landgericht S. ,19. Große Strafkammer

I. Die Verfahren xxx54/09 OWi und xxx55/09 OWi werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

(Plötzlich sind ganz neue Geschäftszeichen, und vor allem 2 Verfahren anhängig!)

I.I. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 27. April 2009, irrtümlich datiert auf 28. Mai 2009, wird als unzulässig verworfen.

(den haben „die“ irrtümlich datiert!!!)

I.I.I. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet
verworfen.

IV. Die Betroffene trägt die Kosten ihrer Rechtsmittel.

FundsteIle: h:\s 19\textes 19\q54.001 (steht als Fußnote ganz unten links, scheinbar vergessen zu löschen)

I. Sachverhalt

Gegen die Betroffene erging am 23. Februar 2009 ein Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Öffentliche Ordnung, in Höhe von 125 € zuzüglich Gebühren und Auslagen wegen einer am 20. Oktober 2008 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 27. Februar 2009 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. März 2009, eingegangen beim Amt für Öffentliche Ordnung S. am 13. März 2009, legte die Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Verfahren wurde daraufhin an das Amtsgericht S. abgegeben, welches Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. April 2009 anberaumte. Dort wurde der Einspruch durch Urteil vom gleichen Tage, zugestellt am 16. Mai 2009, verworfen. Anlass hierfür war ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt: Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die erkennende Richterin als befangen abgelehnt. Der Befangenheitsantrag wurde dem zur Entscheidung zuständigen Abteilungsleiter vorgelegt.

(Die Richterin sagte vor Zeugen, daß sie bestimme, was ins Protokoll kommt !)

Die Hauptverhandlung wurde bis 14.15 Uhr unterbrochen, dies wurde der Betroffenen bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zu diesem Fortsetzungstermin erscheinen muss, da anderenfalls der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 OWiG verworfen wird. Die Betroffene erschien jedoch bis 14.30 Uhr nicht, so dass der Einspruch verworfen wurde. Zuvor war der Befangenheitsantrag durch Beschluss (BI. 78 der Gerichtsakten) zurückgewiesen worden. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 18. Juni zugestellt. Hiergegen hat die Betroffene mit Schreiben vom 25. Juni 2009 (BI. 126 ff.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Im Nachgang zur Hauptverhandlung übersandte die Betroffene eine Vielzahl von Ausführungen und Anträgen verschiedenster Art. Unter anderem legte sie Rechtsbeschwerde ein und stellte hilfsweise einen Wiedereinsetzungsantrag. Sowohl die Rechtsbeschwerde als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung wurden durch Beschluss vom 23. Juni 2009 als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde der Betroffenen am 26. Juni zugestellt. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat die Betroffene mit Schreiben vom 03. Juli 2009 (BI. 166 ff.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.

I.I. Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mittels dessen der Befangenheitsantrag der Betroffenen zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.

Zwar sind grundsätzlich sofortige Beschwerden das gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die Zurückweisung der Ablehnung statthafte Rechtsmittel. Vorliegend ist eine solche selbständige sofortige Beschwerde jedoch nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft. Im Interesse der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 28 Rn. 8) kann die Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO eröffnet insofern einen abweichenden Instanzenzug. Die sofortige Beschwerde ist dabei sogar dann unzulässsig, wenn die Sachentscheidung selbst unanfechtbar sein sollte und der ablehnende Beschluss mithin nicht mit einer Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren angegriffen werden könnte (Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, vor § 67 Rn. 8).

Schon aus diesem Grund war daher die sofortige Beschwerde der Betroffenen zu verwerfen.

2. Sie wäre dazu auch unbegründet. Die Ausführungen der Betroffenen zur vermeintlichen Befangenheit der erkennenden Richterin am Amtsgericht sind schon kaum nachvollziehbar und entbehren fast jeder Logik. Die in einigen Teilen offenkundig formularmäßig vorformulierten Darlegungen der Betroffenen - zuvörderst die immer wieder verwendeten Phrasen zur Frage der Staatsqualität der Bundesrepublik Deutschland sowie die Ausführungen zur vermeintlichen Befangenheit - sind gänzlich substanzlos und rechtlich unhaltbar.

Dass beispielsweise ein Richter des Amtsgerichts über den Befangenheitsantrag eines Richters am selben Amtgericht zu entscheiden hat (und nicht das Landgericht, wie die Betroffene auf BI. 130 f. der Gerichtsakten, Schreiben vom 25. Juni 2009, zu wissen glaubt), folgt aus § 27 Abs. 3 StPO.

Hinsichtlich der Frage der Staatsqualität der Bundesrepublik Deutschland - aus deren vermeintlichem Fehlen schließt die Betroffene ja eine Vielzahl ihr günstiger Rechtsfolgen - sei nur knapp angemerkt: Das von der Betroffenen zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 (2 BvF 1/73) gibt es tatsächlich. Allerdings hat die Betroffene das Urteil unvollständig zitiert (bzw. eine unvollständige Zitierung übernommen, die diesbezüglichen Ausführungen scheinen durchgängig vorformuliert zu sein). Richtig heißt es: "Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" ( ... )."


Adlerin

Beiträge: 113

» 08.08.09 00:24 «              Beitrag melden


(Ich zitierte:
Das OLG Stuttgart kann folgendes Urteil lt. BverfGG § 31 nicht aufheben:


Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 31.07.1973 fest: "Es wird daran festgehalten, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches." (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363) Diese Feststellung wird u.a. durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Gera vom 20.12.2004 (1 K 625/04), in dem es heißt, daß das Deutsche Reich staatsrechtlich nicht untergegangenen ist und durch das Urteil des Amtsgerichtes Gera vom 13.06.2005 (140 Js 9651/05 12 Owi), in dem es heißt „Es ist dem Betroffenen zuzugeben, daß das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch 1945 nicht untergegangen und die BRD nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ist...“ bestätigt.
Die BRdvD kann deshalb keine Reichsgesetze ändern!)

Das Bundesverfassungsgericht spricht also selbstredend der Bundesrepublik Deutschland keine Staatsqualität ab. Die Kammer verweist insoweit wegen weiterer Einzelheiten auf (und regt zur Lektüre an): AG Duisburg, Beschluss vom 26. Januar 2006, 46 K 361/04 = NJW 06, 3577 f.

Ergänzend sei noch erwähnt, dass die Bundesrepublik auch zweifelsohne nicht nur ein Staat, sondern ein Rechtsstaat ist (zu dieser "Frage" versucht sich die Betroffene ja ebenfalls - Schreiben vom 17. Juni 09, BI. 86 der Gerichtsakten - zu äußern): Zu dem in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des EGMR vom 08. Juni 2006 (das es ebenfalls tatsächlich gibt, Az.: 75529/01) ist lediglich in aller Kürze anzumerken: Der Gerichtshof hat mitnichten festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat ist. Er hat lediglich dargelegt, dass es zum damaligen Zeitpunkt in unserer Rechtsordnung keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer gab. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der EMRK - deren Gerichthof der EGMR ist - um einen von Regierungen europäischer Staaten (vgl. Präambel der Charta) geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag handelt. Die Charta und sämtliche ihr angeschlossenen Staaten gehen mithin selbst von der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland aus. Das Bemühen der Betroffenen, einerseits nun der Bundesrepublik Deutschland die Staatsqualität abzusprechen, andererseits dann aber ihre Organe, Gerichte und Behörden auf die Einhaltung der Konventionsrechte verpflichten zu wollen, zeigt beispielhaft das Fehlen fast jeglicher Logik in ihrer Argumentation.

III. Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags

1. Die sofortige Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2009, soweit der Betroffenen Wiedereinsetzung versagt wurde.

2. Sie ist auch zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.

3. Sie ist allerdings unbegründet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon nicht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 4 OWiG gestellt worden. Zutreffend hat das Amtsgericht zudem in seinem Beschluss vom 23. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass vermeintliche Wiedereinsetzungsgründe jedenfalls nicht glaubhaft gemacht wurden. Daran hat sich auch in den Ausführungen im Rahmen der sofortigen Beschwerde nichts geändert. Schon im Hinblick auf § 45 Abs. 2 StPO kann die Betroffene daher mit ihrem Antrag nicht gehört werden, ohne dass die Kammer auf die ebenfalls in rechtlicher Hinsicht gänzlich abwegigen Ausführungen eingehen muss.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.

V.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft ist, § 310 Abs. 2 StPO.

SO, SO und warum nicht???


Merz , Müller, Dr. Molsberger Richter

Richter am LG Müller ist aufgrund Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert

Merz Richter am LG

Grüßle

***************************
ALLE Richter müssen unterschreiben ! - Darauf bestehen !
Krascher




Zuletzt bearbeitet: 08.08.09 23:38 von Krascher
Swawa

Beiträge: 241

» 08.08.09 19:29 «              Beitrag melden


Hallo Adlerin!

ich habe gerade deinen Artikel gelesen. So viel Müll auf einen Haufen ist kaum noch zu ertragen. Die sind so etwas von abgebrüht in ihrer Argumentation, dass man sich fragen muß mit welchen Individuen es man hier zu tun hat. Mit sicherheit hat das mit Menschlichkeit und Würde gegenüber denen, die sich auf die Justiz und der Demokratie verlassen nichts mehr zu tun. Ich habe absolut vor diesen Unmenschen keinen Respekt mehr, die das Volk belügen und mit diesen in die Knie zwingen. Widerlich

Schmidt
» 08.08.09 23:03 «              Beitrag melden


@swawa und Adlerin

So ein Haufen Müll ist das garnicht. Die Begründung der Nichtexistenz der BRD ist schlichtweg falsch. Völkerrechtlich spielt es keine Rolle, ob Staatsmacht legal oder illegal erlangt wurde. Fakt ist die physische Kontrolle über die Bürger und die Anerkennung der anderen Staaten liegt eindeutig vor. Also gibt es die BRD.

Quelle: http://wapedia.mobi/de/Rechtslage_des_Deutschen_Reiches_nach_1945?t=4

Desweiteren stimnmt das Teilzitat "es gilt weiterhin Besatzungsrecht" nicht:

""Weiterhin gültig bleibt Art. 2 Abs. 1 Überleitungsvertrag:

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Damit werden die entsprechenden Maßnahmen der Besatzungsbehörden entsprechendem Bundesrecht gleichgestellt, mit der Folge, dass sie durch nachfolgendes Bundesrecht aufgehoben werden können.""

Quelle:http://www.lexexakt.de/glossar/ueberleitungsvertrag.php





Krascher

Beiträge: 1174

maahks
» 08.08.09 23:28 «              Beitrag melden


Beitrag wird verschoben !

[=Schmidt:]@swawa und Adlerin

So ein Haufen Müll ist das garnicht. Die Begründung der Nichtexistenz der BRD ist schlichtweg falsch. Völkerrechtlich spielt es keine Rolle, ob Staatsmacht legal oder illegal erlangt wurde.


Völkerrecht hier: Haager Landkriegsordnung.

WO legitimiert die HLKO den "Treueeid" unter fremder Herrschaft, etc. ?

Fakt ist die physische Kontrolle über die Bürger und die Anerkennung der anderen Staaten liegt eindeutig vor. Also gibt es die BRD.


2 verschiedene Paar Schuhe, Schmidt. Natürlich gibt es die BRD. Man sieht sie jeden Tag, auch aus dem Fenster.

Was hat das mit der Legitimation zu tun ? Gar nichts.


Desweiteren stimnmt das Teilzitat "es gilt weiterhin Besatzungsrecht" nicht:


Der erste Strafsenat des BGH stellte per 1996 fest, dass das Militärgesetz Nr. 53 uneingeschränkt fortgelte. Zitiert von der Staatsanwaltschaft Berlin (?), s. 37 Punkte, bitte selbst nachlesen, die den ehemaligen Devisenbeschaffer der DDR, Schalck-Golodkowski anklagte.
__________________________________________

Andere Stränge verwenden. Themenfremde Beiträge werden künftig ohne Mitteilung gelöscht.

Danke - Krascher als MOD


1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !

Zuletzt bearbeitet: 08.08.09 23:37 von Krascher
vonRoit

Beiträge: 2418

» 08.08.09 23:45 «              Beitrag melden


Wir haben es genug zu tun mit einigen pervertierten und kranken Psychopathen in der BRdvD, und es bedarf auch keiner weiteren schitzoiden Persönlichkeiten, auch aus beruflichen Gründen nicht, die versuchen wollen, dieses Forum zu infiltrieren.
Ist das klar und deutlich Schmidt?
Lasst Euch Euer Willy-Syndrom von einem Psychiater gerade biegen und belästigt keine Erwachsenen, also geht wo anders spielen!



Zuletzt bearbeitet: 08.08.09 23:50 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2418

» 08.08.09 23:56 «              Beitrag melden


So, Schmidtchen ist raus gefeuert, einfach so!
Schließlich sind wir Demokraten, da macht (M)an - Frau das so!
Und jedes andere Schmidtchen geht ebenso über die Planke,klar?



Zuletzt bearbeitet: 09.08.09 12:26 von Administrator
truly

Beiträge: 92

number-63
» 09.08.09 19:17 «              Beitrag melden




S C H M I D T ?

WER IST EIGENTLICH S C H M I D T ?



Bulli

Beiträge: 118

» 09.08.09 20:47 «              Beitrag melden


Oh Schmidtchen Schleicher mit den ehhhlastischen Beinen
wie der beharrlich in den Foren spammen kann
die Mods fangen schon an zu weinen
doch Schmidtchen Schleicht schleicht sich immer wieder an ...

http://www.youtube.com/watch?v=guYexuKRXyQ

Hee Schmidtchen, kennste schon Art. 133 GG ??

Adlerin

Beiträge: 113

» 09.08.09 21:26 «              Beitrag melden


Zurückweisung des Beschlusses OLG vom 18.6.

Die Begründung wird gegen den Beschluß vom 18.06.09, ausgefertigt 25.06.09,
ohne Rechtsmittelbelehrung, gegen GZ....
nach erfolgter Akteneinsichtnahme nachgereicht.


Die Begründung wurde nicht abgewartet, es folgte:
Oberlandesgericht M.
Beschluss

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts M. hat am 29. Juli 2009

in dem xxxfeststellungsverfahren gegen K.

hier: Sofortige und einfache Beschwerde des Betroffenen

beschlossen:

I. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Ziffer 1 des Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx wird als unbegründet kostenfällig verworfen.

11. Die Beschwerde des Betroffenen K. gegen die Ziffer 2 des Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom xxx wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

Gründe: ...
Der mit eigenhändigem Schreiben vom xxx vom Betroffenen gegen diesen Beschluss vom xxx eingelegten Beschwerde half das Amtsgerichts A. - am xxx nicht ab. Durch Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx wurde die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom xxx kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit eigenhändigem Schreiben vom xxx und erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom xxx, Gehörsrüge gemäß § 33 a StPO und hilfsweise Gegenvorstellung und lehnte die Richter, die den Beschluss vom xxx erlassen hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Durch Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx wurde in Ziffer 1 die Richterablehnung als unzulässig verworfen, in Ziffer 2 der Gehörsrüge nicht stattgegeben, und in Ziffer 3 auf die Gegenvorstellung hin festgestellt, dass es beim Beschluss vom xxx sein Bewenden hat.

Die mit Schreiben des Betroffenen vom xxx erhobene weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom xxx wurde durch Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts M. vom xxx, kostenfällig als unzulässig verworfen.
Mit eigenhändigem Schreiben vom xxx erhob der Betroffene gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx ,,Beschwerde, Zurückweisung, Einspruch/Widerspruch und unbestimmte Rechtsmittel".

Mit eigenhändigem Schreiben vom xxx, gerichtet an das Landgericht A., beantragte er die Gewährung von Akteneinsicht.

II.

Das Schreiben des Betroffenen vom xxx ist als Rechtsmittel gegen die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx auszulegen. Das Schreiben des Betroffenen vom xxx ist nicht als erneutes Rechtsmittel gegen die Ziffer 3 des Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx auszulegen, da über die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx, also betreffend die xxx Maßnahmen, bereits durch Beschluss des Senats vom xxx abschließend entschieden wurde.

1. Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Ziffer 1 des Beschlusses vom xxx ist als sofortige Beschwerde auszulegen.

Nachdem sich ein Zustellungsnachweis mit Rechtsmittelbelehrung nicht bei den Akten befindet, ist davon auszugehen, dass das statthafte und formgerechte Rechtsmittel (§§ 28 Abs. 2 Satz 1,306 Abs. I StPO) auch fristgemäß (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt wurde.

In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird voll umfänglich Bezug genommen auf die Gründe in Ziffer I des angefochtenen Beschlusses vom.

Daran vermag das Vorbringen im Schreiben des Betroffenen vom xxx nichts zu ändern. Ohne konkret auf die Darlegungen in Ziffer 1 der Grunde des Beschlusses vom xxx einzugehen, werden im Wesentlichen die Darlegungen im eigenhändigen Schreiben des Betroffenen vorn xxx wiederholt. Dies vermag nicht zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung zu führen.

2. Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Ziffer 2 des Beschlusses vom xxx ist als Beschwerde auszulegen.
Die Beschwerde war jedoch als unzulässig zu verwerfen, da der Gehörsrüge aus sachlichen Gründen nicht stattgegeben wurde, wie sich der Ziffer 2 der Gründe des Beschlusses vom xxx entnehmen lässt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rn. 10 zu § 33 a).

3. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

4. Soweit der Beschwerdeführer mit eigenhändigem Schreiben vom xxx, gerichtet an das Landgericht A.,

noch einen Antrag auf Akteneinsicht angebracht hat, wird hierüber, nachdem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, die Staatsanwaltschaft A. zu entscheiden haben (§ 147 Abs. 7 Satz 2 LV.m. Abs. 5 Satz 1 StPO).


Verletzung des Akteneinsichtsrechts!

K. Vorsitzende Richterin
H. Richter am Oberlandesgericht
S. Richterin

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift M., den xxx

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: E. Justizangestellte

Grüßle


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