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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 08.08.09 00:14 « |
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Landgericht S. ,19. Große Strafkammer
I. Die Verfahren xxx54/09 OWi und xxx55/09 OWi werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
(Plötzlich sind ganz neue Geschäftszeichen,
und vor allem 2 Verfahren anhängig!)
I.I. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des
Amtsgerichts S. vom 27. April 2009, irrtümlich datiert auf 28. Mai
2009, wird als unzulässig verworfen.
(den haben „die“ irrtümlich datiert!!!)
I.I.I. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet
verworfen.
IV. Die Betroffene trägt die Kosten ihrer Rechtsmittel.
FundsteIle: h:\s 19\textes 19\q54.001 (steht als Fußnote ganz unten
links, scheinbar vergessen zu löschen)
I. Sachverhalt
Gegen die Betroffene erging am 23. Februar 2009 ein Bußgeldbescheid der
Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Öffentliche Ordnung, in Höhe von
125 € zuzüglich Gebühren und Auslagen wegen einer am 20. Oktober 2008
begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot
von einem Monat angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen
ausweislich der Zustellungsurkunde am 27. Februar 2009 zugestellt. Mit
Schreiben vom 12. März 2009, eingegangen beim Amt für Öffentliche
Ordnung S. am 13. März 2009, legte die Betroffene gegen den
Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Verfahren wurde daraufhin an das
Amtsgericht S. abgegeben, welches Termin zur Hauptverhandlung auf den
27. April 2009 anberaumte. Dort wurde der Einspruch durch Urteil vom
gleichen Tage, zugestellt am 16. Mai 2009, verworfen. Anlass hierfür
war ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt: Im Rahmen der
Hauptverhandlung wurde die erkennende Richterin als befangen abgelehnt.
Der Befangenheitsantrag wurde dem zur Entscheidung zuständigen
Abteilungsleiter vorgelegt.
(Die Richterin sagte vor Zeugen, daß sie
bestimme, was ins Protokoll kommt !)
Die Hauptverhandlung wurde bis 14.15 Uhr unterbrochen, dies wurde der
Betroffenen bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen,
dass sie zu diesem Fortsetzungstermin erscheinen muss, da anderenfalls
der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 OWiG verworfen wird.
Die Betroffene erschien jedoch bis 14.30 Uhr nicht, so dass der
Einspruch verworfen wurde. Zuvor war der Befangenheitsantrag durch
Beschluss (BI. 78 der Gerichtsakten) zurückgewiesen worden. Dieser
Beschluss wurde der Betroffenen am 18. Juni zugestellt. Hiergegen hat
die Betroffene mit Schreiben vom 25. Juni 2009 (BI. 126 ff.),
eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, sofortige Beschwerde
eingelegt. Im Nachgang zur Hauptverhandlung übersandte die Betroffene
eine Vielzahl von Ausführungen und Anträgen verschiedenster Art. Unter
anderem legte sie Rechtsbeschwerde ein und stellte hilfsweise einen
Wiedereinsetzungsantrag. Sowohl die Rechtsbeschwerde als auch der
Antrag auf Wiedereinsetzung wurden durch Beschluss vom 23. Juni 2009
als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde der Betroffenen am 26.
Juni zugestellt. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf
Wiedereinsetzung hat die Betroffene mit Schreiben vom 03. Juli 2009
(BI. 166 ff.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, sofortige
Beschwerde eingelegt.
I.I. Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Befangenheitsantrags
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mittels dessen der
Befangenheitsantrag der Betroffenen zurückgewiesen wurde, ist
unzulässig.
Zwar sind grundsätzlich sofortige Beschwerden das gemäß § 46 Abs. 1
OWiG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die Zurückweisung
der Ablehnung statthafte Rechtsmittel. Vorliegend ist eine solche
selbständige sofortige Beschwerde jedoch nach § 46 Abs. 1 OWiG in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da die
Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft. Im Interesse der
Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 6.
Auflage 2008, § 28 Rn. 8) kann die Entscheidung nur zusammen mit dem
Urteil angefochten werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO eröffnet insofern
einen abweichenden Instanzenzug. Die sofortige Beschwerde ist dabei
sogar dann unzulässsig, wenn die Sachentscheidung selbst unanfechtbar
sein sollte und der ablehnende Beschluss mithin nicht mit einer
Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren angegriffen werden könnte
(Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, vor § 67 Rn. 8).
Schon aus diesem Grund war daher die sofortige Beschwerde der
Betroffenen zu verwerfen.
2. Sie wäre dazu auch unbegründet. Die Ausführungen der Betroffenen zur
vermeintlichen Befangenheit der erkennenden Richterin am Amtsgericht
sind schon kaum nachvollziehbar und entbehren fast jeder Logik. Die in
einigen Teilen offenkundig formularmäßig vorformulierten Darlegungen
der Betroffenen - zuvörderst die immer wieder verwendeten Phrasen zur
Frage der Staatsqualität der Bundesrepublik Deutschland sowie die
Ausführungen zur vermeintlichen Befangenheit - sind gänzlich
substanzlos und rechtlich unhaltbar.
Dass beispielsweise ein Richter des Amtsgerichts über den
Befangenheitsantrag eines Richters am selben Amtgericht zu entscheiden
hat (und nicht das Landgericht, wie die Betroffene auf BI. 130 f. der
Gerichtsakten, Schreiben vom 25. Juni 2009, zu wissen glaubt), folgt
aus § 27 Abs. 3 StPO.
Hinsichtlich der Frage der Staatsqualität
der Bundesrepublik Deutschland -
aus deren vermeintlichem Fehlen schließt die Betroffene ja eine
Vielzahl ihr günstiger Rechtsfolgen - sei nur knapp angemerkt: Das von
der Betroffenen zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.
Juli 1973 (2 BvF 1/73) gibt es tatsächlich. Allerdings hat die
Betroffene das Urteil unvollständig zitiert (bzw. eine unvollständige
Zitierung übernommen, die diesbezüglichen Ausführungen scheinen
durchgängig vorformuliert zu sein). Richtig heißt es: "Die BRD ist
nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat
identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" ( ... )."
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 08.08.09 00:24 « |
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(Ich zitierte:
Das OLG Stuttgart kann folgendes Urteil lt. BverfGG § 31 nicht aufheben:
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 31.07.1973 fest:
"Es wird daran festgehalten, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch
1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die
Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch
später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.
Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches." (Urteile 2
Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff;
5.85 (126); 6, 309, 336 und 363) Diese Feststellung wird u.a. durch das
Urteil des Verwaltungsgerichtes Gera vom 20.12.2004 (1 K 625/04), in
dem es heißt, daß das Deutsche Reich staatsrechtlich nicht
untergegangenen ist und durch das Urteil des Amtsgerichtes Gera vom
13.06.2005 (140 Js 9651/05 12 Owi), in dem es heißt „Es ist dem
Betroffenen zuzugeben, daß das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch
1945 nicht untergegangen und die BRD nicht Rechtsnachfolgerin des
Deutschen Reiches ist...“ bestätigt.
Die BRdvD kann deshalb keine Reichsgesetze ändern!)
Das Bundesverfassungsgericht spricht also selbstredend der
Bundesrepublik Deutschland keine Staatsqualität ab. Die Kammer verweist
insoweit wegen weiterer Einzelheiten auf (und regt zur Lektüre an): AG
Duisburg, Beschluss vom 26. Januar 2006, 46 K 361/04 = NJW 06, 3577 f.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass die
Bundesrepublik auch zweifelsohne nicht nur ein Staat, sondern ein
Rechtsstaat ist (zu
dieser "Frage" versucht sich die Betroffene ja ebenfalls - Schreiben
vom 17. Juni 09, BI. 86 der Gerichtsakten - zu äußern): Zu dem in
diesem Zusammenhang angeführten Urteil des EGMR vom 08. Juni 2006 (das
es ebenfalls tatsächlich gibt, Az.: 75529/01) ist lediglich in aller
Kürze anzumerken: Der Gerichtshof hat mitnichten festgestellt, dass die
Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat ist. Er hat
lediglich dargelegt, dass es zum damaligen Zeitpunkt in unserer
Rechtsordnung keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange
Verfahrensdauer gab. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass es sich
bei der EMRK - deren Gerichthof der EGMR ist - um einen von Regierungen
europäischer Staaten (vgl. Präambel der Charta) geschlossenen
völkerrechtlichen Vertrag handelt. Die Charta und sämtliche ihr
angeschlossenen Staaten gehen mithin selbst von der Staatlichkeit der
Bundesrepublik Deutschland aus. Das Bemühen der Betroffenen, einerseits
nun der Bundesrepublik Deutschland die Staatsqualität abzusprechen,
andererseits dann aber ihre Organe, Gerichte und Behörden auf die
Einhaltung der Konventionsrechte verpflichten zu wollen, zeigt
beispielhaft das Fehlen fast jeglicher Logik in ihrer Argumentation.
III. Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des
Wiedereinsetzungsantrags
1. Die sofortige Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen den
Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2009, soweit der Betroffenen
Wiedereinsetzung versagt wurde.
2. Sie ist auch zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.
3. Sie ist allerdings unbegründet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist
schon nicht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 4 OWiG gestellt
worden. Zutreffend hat das Amtsgericht zudem in seinem Beschluss vom
23. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass vermeintliche
Wiedereinsetzungsgründe jedenfalls nicht glaubhaft gemacht wurden.
Daran hat sich auch in den Ausführungen im Rahmen der sofortigen
Beschwerde nichts geändert. Schon im Hinblick auf § 45 Abs. 2 StPO kann
die Betroffene daher mit ihrem Antrag nicht gehört werden, ohne dass
die Kammer auf die ebenfalls in rechtlicher Hinsicht gänzlich abwegigen
Ausführungen eingehen muss.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in
Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.
V.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen,
dass gegen diese
Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft ist, § 310
Abs. 2 StPO.
SO, SO und warum
nicht???
Merz , Müller, Dr. Molsberger Richter
Richter am LG Müller ist aufgrund Urlaubsabwesenheit an der
Unterschriftsleistung gehindert
Merz Richter am LG
Grüßle
***************************
ALLE Richter müssen unterschreiben ! - Darauf bestehen !
Krascher
Zuletzt bearbeitet: 08.08.09 23:38 von Krascher
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Schmidt
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» 08.08.09 23:03 « |
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@swawa und Adlerin
So ein Haufen Müll ist das garnicht. Die Begründung der Nichtexistenz
der BRD ist schlichtweg falsch. Völkerrechtlich spielt es keine Rolle,
ob Staatsmacht legal oder illegal erlangt wurde. Fakt ist die physische
Kontrolle über die Bürger und die Anerkennung der anderen Staaten liegt
eindeutig vor. Also gibt es die BRD.
Quelle:
http://wapedia.mobi/de/Rechtslage_des_Deutschen_Reiches_nach_1945?t=4
Desweiteren stimnmt das Teilzitat "es gilt weiterhin Besatzungsrecht"
nicht:
""Weiterhin gültig bleibt Art. 2 Abs. 1 Überleitungsvertrag:
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf
Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind
und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne
Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen
Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese
Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben
künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie
gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder
festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Damit werden die entsprechenden Maßnahmen der Besatzungsbehörden
entsprechendem Bundesrecht gleichgestellt, mit der Folge, dass sie
durch nachfolgendes Bundesrecht aufgehoben werden können.""
Quelle:http://www.lexexakt.de/glossar/ueberleitungsvertrag.php
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Krascher
Beiträge: 1174
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» 08.08.09 23:28 « |
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Beitrag wird verschoben !
[=Schmidt:]@swawa und
Adlerin
So ein Haufen Müll ist das garnicht. Die Begründung der Nichtexistenz
der BRD ist schlichtweg falsch. Völkerrechtlich spielt es keine Rolle,
ob Staatsmacht legal oder illegal erlangt wurde.
Völkerrecht hier: Haager Landkriegsordnung.
WO legitimiert die HLKO den "Treueeid" unter fremder Herrschaft, etc. ?
Fakt ist die physische Kontrolle über die Bürger und die Anerkennung
der anderen Staaten liegt eindeutig vor. Also gibt es die BRD.
2 verschiedene Paar Schuhe, Schmidt. Natürlich gibt es die BRD. Man
sieht sie jeden Tag, auch aus dem Fenster.
Was hat das mit der Legitimation zu tun ? Gar nichts.
Desweiteren stimnmt das Teilzitat "es gilt weiterhin Besatzungsrecht"
nicht:
Der erste Strafsenat des BGH stellte per 1996 fest, dass das
Militärgesetz Nr. 53 uneingeschränkt fortgelte. Zitiert von der
Staatsanwaltschaft Berlin (?), s. 37 Punkte, bitte selbst nachlesen,
die den ehemaligen Devisenbeschaffer der DDR, Schalck-Golodkowski
anklagte.
__________________________________________
Andere Stränge verwenden. Themenfremde
Beiträge werden künftig ohne Mitteilung gelöscht.
Danke - Krascher als MOD
1. Landtagswahl der IPD in
Schleswig-Holstein 2009 !
Zuletzt bearbeitet: 08.08.09 23:37 von Krascher
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Adlerin
Beiträge: 113
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» 09.08.09 21:26 « |
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Zurückweisung des Beschlusses OLG vom
18.6.
Die Begründung wird gegen
den Beschluß vom 18.06.09, ausgefertigt 25.06.09,
ohne Rechtsmittelbelehrung, gegen GZ....
nach erfolgter Akteneinsichtnahme nachgereicht.
Die Begründung wurde nicht abgewartet, es
folgte:
Oberlandesgericht M.
Beschluss
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts M. hat am 29. Juli 2009
in dem xxxfeststellungsverfahren gegen K.
hier: Sofortige und einfache Beschwerde des Betroffenen
beschlossen:
I. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Ziffer 1 des
Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx wird als
unbegründet kostenfällig verworfen.
11. Die Beschwerde des Betroffenen K. gegen die Ziffer 2 des
Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom xxx wird
kostenfällig als unzulässig verworfen.
Gründe: ...
Der mit eigenhändigem Schreiben vom xxx vom Betroffenen gegen diesen
Beschluss vom xxx eingelegten Beschwerde half das Amtsgerichts A. - am
xxx nicht ab. Durch Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts A. vom
xxx wurde die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom xxx
kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Hiergegen wandte sich der Betroffene mit eigenhändigem Schreiben vom
xxx und erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom xxx, Gehörsrüge gemäß
§ 33 a StPO und hilfsweise Gegenvorstellung und lehnte die Richter, die
den Beschluss vom xxx erlassen hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit
ab.
Durch Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx wurde in
Ziffer 1 die Richterablehnung als unzulässig verworfen, in Ziffer 2 der
Gehörsrüge nicht stattgegeben, und in Ziffer 3 auf die Gegenvorstellung
hin festgestellt, dass es beim Beschluss vom xxx sein Bewenden hat.
Die mit Schreiben des Betroffenen vom xxx erhobene weitere Beschwerde
gegen den Beschluss vom xxx wurde durch Beschluss des 3. Strafsenats
des Oberlandesgerichts M. vom xxx, kostenfällig als unzulässig
verworfen.
Mit eigenhändigem Schreiben vom xxx erhob der Betroffene gegen den
Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx ,,Beschwerde,
Zurückweisung, Einspruch/Widerspruch und unbestimmte Rechtsmittel".
Mit eigenhändigem Schreiben vom xxx, gerichtet an das Landgericht A.,
beantragte er die Gewährung von Akteneinsicht.
II.
Das Schreiben des Betroffenen vom xxx ist als Rechtsmittel gegen die
Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts A.
vom xxx auszulegen. Das Schreiben des Betroffenen vom xxx ist nicht als
erneutes Rechtsmittel gegen die Ziffer 3 des Beschlusses der
Jugendkammer des Landgerichts A. vom xxx auszulegen, da über die
weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Jugendkammer
des Landgerichts A. vom xxx, also betreffend die xxx Maßnahmen, bereits
durch Beschluss des Senats vom xxx abschließend entschieden wurde.
1. Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Ziffer 1 des Beschlusses
vom xxx ist als sofortige Beschwerde auszulegen.
Nachdem sich ein
Zustellungsnachweis mit
Rechtsmittelbelehrung nicht bei den Akten befindet, ist davon
auszugehen, dass das statthafte und formgerechte Rechtsmittel (§§ 28
Abs. 2 Satz 1,306 Abs. I StPO) auch fristgemäß (§ 311 Abs. 2 StPO)
eingelegt wurde.
In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird voll umfänglich Bezug genommen
auf die Gründe in Ziffer I des angefochtenen Beschlusses vom.
Daran vermag das Vorbringen im Schreiben des Betroffenen vom xxx nichts
zu ändern. Ohne konkret auf die Darlegungen in Ziffer 1 der Grunde des
Beschlusses vom xxx einzugehen, werden im Wesentlichen die Darlegungen
im eigenhändigen Schreiben des Betroffenen vorn xxx wiederholt. Dies
vermag nicht zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung zu
führen.
2. Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Ziffer 2 des Beschlusses
vom xxx ist als Beschwerde auszulegen.
Die Beschwerde war jedoch als unzulässig zu verwerfen, da der
Gehörsrüge aus sachlichen Gründen
nicht stattgegeben wurde, wie sich der Ziffer 2 der Gründe des
Beschlusses vom xxx entnehmen lässt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52.
Aufl., Rn. 10 zu § 33 a).
3. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1
StPO.
4. Soweit der Beschwerdeführer mit eigenhändigem Schreiben vom xxx,
gerichtet an das Landgericht A.,
noch einen Antrag auf
Akteneinsicht angebracht hat,
wird hierüber, nachdem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist,
die Staatsanwaltschaft A. zu entscheiden haben (§ 147 Abs. 7 Satz 2
LV.m. Abs. 5 Satz 1 StPO).
Verletzung des Akteneinsichtsrechts!
K. Vorsitzende Richterin
H. Richter am Oberlandesgericht
S. Richterin
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift M., den xxx
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: E. Justizangestellte
Grüßle
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