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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Wolkenschieber
Beiträge: 633
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» 26.07.09 03:06 « |
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Ich habe die per e-mail
gebeten mir ausreichend vorher Akteneinsicht zu gewehren.
@ Schmidt,
persönlich und mit einem Zeugen im Rücken
ist immer von Vorteil.
Ich habe mal meinen Onkel Willi eben zu Deinem Problem befragt.
Zum Glück konnte der auch nicht schlafen.
Generell gilt;
BRdvD-Rechtsanwälte sind nach DEUTSCHEM RECHT überhaupt nicht
zugelassen. Hier würde mein Onkel Willi schon mit einem
Strafantrag gegen den öffentlich Bediensteten reagieren.
§ 147 [Akteneinsicht des Verteidigers]
(7) 1 Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte
und Abschriften
aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck
gefährdet werden
könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter
entgegenstehen.
1. Normzweck und Anwendungsbereich
2. 2 Akteneinsicht für den Beschuldigten
Schon die frühere Regelung des § 147 schloss allerdings nicht aus, dass
dem Beschuldigten,
der keinen Verteidiger gewählt und dem auch kein Verteidiger
beigeordnet zu werden braucht,
Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden (Schroeder
NJW 1987, 301, 303;
LG Hamburg NJW 1993, 3152: Akteneinsicht an selbstverteidigenden
Rechtsanwalt in OWi-
Verfahren). Der Gesetzgeber hat dies in Absatz 7 aufgegriffen. Über den
Wortlaut dieser
Vorschrift hinaus, ist dem Beschuldigten, der sich ohne Akteneinsicht
nicht angemessen
verteidigen kann, umfassende Akteneinsicht zu gewähren, wenn von der
Bestellung eines
Verteidigers zur Sicherung der Verteidigung abgesehen wird. ( EGMR
NStZ. 1998, 429 m.
Anm. Deumeland). Das LG Stralsund (NStZ-RR 2006, 141) leitet das nicht
aus bindener Wirkung
von Entscheidungen des EGMR aber aus § 359 Nr. 6 her. Im Ergebnis ist
dem zuzustimmen,
weil Entscheidungen des EGMR als Auslegungshilfe vom Inhalt und
Reichweite von
rechtsstaatlichen Grundsätzen, zu denn auch die Sicherung der
Verteidigung gehört,
heranzuziehen sind.
Ansonsten auf noch auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) und
den § 299 ZPO verweisen.
Für den Fall das ein Klugscheißer damit kommt, das es sich um ein
Strafverfahren handelt
und somit § 299 ZPO nicht zur Anwendung kommt, darauf hinweisen, dass
man sich bis jetzt noch
in keinem Strafverfahren befinden würde. Schon aus diesem Grund gilt
der § 299 ZPO.
Ansonsten den Namen des Besserwissers notieren und Strafanzeige mit
Strafverfolgung stellen
sowie ein Diziplinarverfahren beantragen.
Oh....jetzt ist Onkel Willi eingeschlafen.... ich hoffe der Tip
hilft ersteinmal.
Liebe Grüße...
:-)
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vonRoit
Beiträge: 2418
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» 26.07.09 14:38 « |
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Etwas mehr aus dem Quark kommen, wobei der
folgende Satz etwas besser hilft und greift;
Ich zeige ihnen hiermit an, ob Strafverfahren oder nicht, das ich mich
auf alle Fälle nach allen Normen, ob ZPO, StPO, BGB, GVG,GG oder auch
MRK, verteidigen werde, weil Normen, bzw. Rechtsnormen oder auch
gesetztes Recht (Gesetze),sich in keinem Fall widersprechen dürfen und
somit gilt auch die ZPO in allen und jedweden Verfahren, ob Strafrecht
oder Zivilrecht bleibt hierfür ohne Belange.
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Wolkenschieber
Beiträge: 633
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» 26.07.09 16:10 « |
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Etwas mehr aus dem Quark
kommen, wobei der folgende Satz etwas besser hilft und greift
@ Meister,
obwohl ich dem eigenem Herzschlag folge und somit auch steinige
Wege bevorzuge, ist doch Fakt das wir an gleicher Stelle
unsere Feinde schlagen. Ich habe mich nie mit einem Flügelschlag in
den Himmel erhoben. Ich reiße auch heute noch meine Beute am Boden!
Fakt ist, das die Bürger in diesem Land zumindest seit 1945 als
Kriegsgefangene ohne Rechte für fremde
Interessen ausgenutzt werden.
Auch mit Wissen auf das was in Kürze passiert, sollten wir als Bürger
des Deutschen Reichs unsere Aufklärungsarbeit fortführen, auch
für den Fall, dass dem EINEN oder ANDEREN aus unseren
Reihen persönliche Nachteile durch das System angedroht werden
sollten.
HUNDE WOLLT IHR DENN EWIG LEBEN?
Worüber schreiben wir hier im Internet?
Worum geht es Ihnen denn überhaupt?
Ist das Lesen und Versenden von E-Mails ein Spiel zur Beruhigung des
eigenen Gewissens geworden?
Wann wird sich der Bürger gegen diese korrupte Politik zur Wehr setzen?
Grundlegende Fragen, die Sie bitte auch mal der politischen Partei
ihres Vertrauens stellen sollten.
Ist Berlin Hauptstadt des Deutschen Reiches oder
ist Berlin Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland?
Ist das Deutsche Reich ein Staat?
Ist die Bundesrepublik Deutschland ein Staat?
Welche Grenzen hat Deutschland?
Welche Grenzen hat die Bundesrepublik?
Warum wurde im Jahr 1990 der Art. 23 im Grundgesetz gelöscht?
Warum wurde dem Grundgesetz in 1990 der Geltungsbereich entzogen?
Warum wird im heutigen Grundgesetz in der Präambel so getan, als wenn
sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt selbst
das Grundgesetz gegeben hätte?
Warum wird im heutigen Grundgesetz in der Präambel so getan, als wenn
die dort aufgeführten Länder in freier Selbstbestimmung die Einheit und
Freiheit Deutschlands vollendet hätten?
DEUTSCHLAND BESTEHT BIS HEUTE IN DEN GRENZEN VON 1937 FORT!
DER STAAT DEUTSCHES REICH (1871 gegründet) IST DEUTSCHLAND!
DIE BUNDESREPUBLIK IST KEIN SOUVERÄNER RECHTSSTAAT UND HAT KEIN EIGENES
STAATSVOLK UND AUCH KEIN EIGENES STAATSGEBIET!
Was kann eine Staatsanwaltschaft ohne Staat und ohne Rechtsgrundlage
bewirken?
Was darf ein nicht gesetzlicher Richter ohne Geltungsbereich,
Hoheitsgebiet und fehlende Rechtsgrundlage für Urteile bescheiden?
SIND ALLE BÜRGER DES DEUTSCHEN REICHES
KRIEGSGEFANGENE OHNE RECHTE?
Sind BRD-Rechtsanwälte in der Bundesrepublik
nach DEUTSCHEM RECHT zugelassen?
(http://www.brd-menschenrechte.de) EZMR, Kolonnenweg 29, 24837 Schleswig
:-)
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Wolkenschieber
Beiträge: 633
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» 26.07.09 16:16 « |
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Sind alle politischen BRD-Parteien
"Systemparteien" und somit ebenfalls korrupt?
BILD DIR DEINE MEINUNG!!! - GEH DENKEN!!!
________________________________________
Gerichtsbestätigt ist aber schon lange, z. B. am LG Berlin 61Js
3860/04, Hessischen Finanzgericht 1 K 2474/02, AG Gera 140 Js 9651/05,
AG Goslar 284 OWi 901 Js 22942/05, dass die Siegermächte allein mit dem
Besatzungsvorbehalt durch die von ihnen erzwungene Aufhebung des GG
Art. 23 a. F. am 29.09.1990 schon vor dem 03.10.1990 dem Grundgesetz
den unabdingbaren territorital-räumlichen Erstreckungsbereich
weggenommen haben - und dieses damit nichtig geworden war.
Aus dem gleichen Grund der Aufhebung von GG Art. 23. a. F. wurden das
Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnungen sowie
deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig. Seit mindest dem 03.10.1990
illegal besetzte Bundestage (Reichstag) arbeiten daher in Eile - zu
spät - an einer "sprachlichen" Bereinigung der
BRD-Gesetzeskonstruktionen, um alle Begriffe mit Bezug auf das Reich in
2006 zu löschen! Dabei haben sie unvorsichtiger Weise auch diesen
Gesetzen noch einmal die unabdingbare territorial-räumliche Geltung
entzogen, weil es bis jetzt dort heißt, dass die Gesetze im gesamten
Umfang des Reiches gelten.
Der Umfang des Reiches wurde und wird aber in allen OMF-BRdvD-Gesetzen
weiterhin in den Grenzen vom 31.12.1937 festgestellt ---> das Datum
1937 ist unbegründet willkürlich.
Völkerrechtlich ist Deutschland oder auch „Deutschland als Ganzes“, das
Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937. Dies steht in den
Militärregierungsgesetzen SHAEF Gesetze (Artikel 1 § 1 „SHAEF [Supreme
Headquarters, Allied Expeditionary Force] Gesetz Nr. 52“ vom 12.09.1944
[Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 24] und legt bis zum
endgültigen Friedensvertrag die Beschlagnahme des Deutschen Reiches
fest. Deutschland besitzt, bis heute keinen Friedensvertrag.
Daher steht im § 185 BBG (Bundesbeamtengesetz)
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen
Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Aus diesem Grund gaben 26 CDU/CSU Bundestagsabgeordnete am 8. Nov.
1989, am Vorabend zur Reise des Bundeskanzlers Kohl nach Polen eine
Erklärung ab, dass sie feststellten, dass es kein völkerrechtswirksames
Dokument zu Abtrennung von 108.000 km² (Schlesien, Pommern, etc.) von
Deutschland gebe. Bis zur Stunde besteht Deutschland rechtlich im
Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 nach Staats- und Völkerrecht fort.
Zitat:
Bonner Rundschau 20.Februar 1951
US-Gericht: Deutsches Reich besteht noch
"Es ist ein Irrtum zu sagen, daß das Deutsche Reich verschwunden sei"
Das oberste amerikanische Berufungsgericht unter Vorsitz von Richter
Fred Cohn
hat in einer bedeutenden Entscheidung erstmalig seit Kriegsende
festgestellt,
daß das Deutsche Reich trotz der bedingungslosen Kapitulation niemals
aufgehört habe zu bestehen.
Die Bundesrepublik wurde auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches als
Verwaltungskonstrukt aus den drei westlichen Besatzungszonen (Vereintes
Wirtschaftsgebiet) gegründet. Als vorübergehende Rechtsordnung erhielt
die Wirtschaftszone das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(GG). Der Bund, so bezeichnete man die Verwaltung, also die so genannte
Regierung mit all ihren Organisationen, ist ein Wirtschaftsunternehmen
bzw. eine Firma, wie dies aus Art. 133 GG deutlich hervorgeht.
Daher sagte Carlo Schmid SPD, Sprecher des Parlamentarischen Rates am
8. Sept. 1948:
„Wir haben unter Bestätigung der Alliierten Vorbehalte das Grundgesetz
für die heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse in einem Teil
Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die
Verfassung Deutschlands oder West-Deutschlands zu machen, wir haben
keinen Staat zu errichten, wir haben hier etwas zu tun, das uns die
Möglichkeit gibt gewisser Notstände besser Herr zu werden. Auch ein
Staatsfragment muss eine Organisation haben, die geeignet ist, den
praktischen Bedürfnissen der inneren Ordnung eines Gebietes gerecht zu
werden.“
Aus dieser Notwendigkeit wurden Teile der Alliierten Gesetzgebung
(SHAEF Gesetze, Direktiven und Kontrollratsgesetze) für gewisse Gebiete
außer Kraft gesetzt. Diese Gebiete unterteilen sich in:
1. die drei Westzonen, Vereintes Wirtschaftsgebiet und später
„Bundesrepublik Deutschland“ genannt
2. die Ostzone, später Deutsche Demokratische Republik (DDR) genannt
3. Schlesien und Pommern unter Polnischer Verwaltung
4. Ostpreußen unter Russischer Verwaltung
Die genannten Gebiete bezeichnet man als „Deutschland als Ganzes“.
Fälschlicher Weise bezeichnet man den Zusammenschluss der drei
Westzonen mit der Ost-Zone als „Vereintes Deutschland“, doch das ist
eine Redensart der Manipulatoren, denn von einem „Wiedervereinten
Deutschland“ kann man erst sprechen, wenn alle Gebiete, also
„Deutschland als Ganzes“ unter einer Verwaltung zusammengeführt worden
sind.
Das Kontrollratsgesetz 4 wurde für die BRD außer Wirkung gesetzt und
ist aber seit 31. August 1990 (17. Juli 1990) wieder rechtsgültige
Ordnungsnorm. Die Kontrollratsgesetze haben für Deutschland als Ganzes
schon immer Bestandskraft, sie wurden nur für eine Zeit für einen
bestimmten Teil Deutschlands bis zu dessen Auflösung außer Wirkung
gesetzt.
Kontrollratsgesetz Nr. 4 Umgestaltung des Deutschen Gerichtswesens
vom 20. Oktober 1945 in Kraft getreten am 2. November 1945
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Gesetz
Nr. 13 (Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten) der Alliierten
Hohen Kommission vom 25. November 1949 (ABI. AHK S.
54)
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kommissionsaufloesung55.htm
für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluss des Ministerrates der
UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in
Deutschland vom 20. September 1955.
Im Anschluss an seine Proklamation Nr. 3 an das Deutsche Volk vom 20.
Oktober 1945, die anordnet, dass das deutsche Gerichtswesen auf der
Grundlage des demokratischen Prinzips, der Gesetzmäßigkeit und der
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied von Rasse,
Staatsangehörigkeit oder Religion umgestaltet werden muss, erlässt der
Kontrollrat folgendes Gesetz:
Artikel I. Die Umgestaltung der deutschen Gerichte soll grundsätzlich
in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetzt vom 27. Januar
1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) erfolgen.
:-)
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Wolkenschieber
Beiträge: 633
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» 26.07.09 16:21 « |
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Die
Gültigkeit der Kontrollratsgesetze wird unter anderem im zweiten Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz bestätigt, veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt am 16. April 2006.
Artikel 4, §3
Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder solcher Maßnahmen
begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung
unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 des Ersten Teils des
Überleitungsvertrages fort.
Damit ist auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig
und zur Zeit nicht außer Wirkung gesetzt.
Artikel V
Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte
Niemand ist befähigt, als Richter, Staatsanwalt, Notar oder
Rechtsanwalt zu amtieren, bis er den folgenden Eid geleistet hat.
EID
„Ich schöre bei Gott dem allmächtigen, dass ich die Gesetze jederzeit
zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und
Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse,
Abstammung oder politischer Überzeugung anwenden und handhaben werde;
dass ich die deutschen Gesetze und alle Rechtsvorschriften der
Militärregierung sowohl ihren Wortlaut als auch ihren Sinn nach
befolgen werde; und das ich stets mein Bestes tun werde, um die
Gerechtigkeit aller vor dem Gesetz zu wahren. So war mit Gott helfe!“
Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete
Diensteide gebunden.
Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt
amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung
erhalten hat.
Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 4 Art. 1 müssen alle Richter auf die
Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung) vereidigt werden.
Doch auch dies ist fraglich.
Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die
Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt
in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden
brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und
dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der
Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft
setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes
als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines
Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die
Barrikaden gegangen.
1919 war Deutschland noch immer von den Alliierten besetzt, genau
genommen ist Deutschland seit über 90 Jahren von den Besatzungsmächten
besetzt, wird von diesen geführt, ausgenommen und die einzigen die das
nicht wissen sind die Deutschen selbst, war und ist nicht frei und
souverän und am 31. Juli 1919 beschloss die Nationalversammlung die
Verfassung in ihrer endgültigen Form mit 262 zu 75 Stimmen; dabei waren
84 Abgeordnete abwesend. Die Abwesenden wollten das kriminelle Unwesen
mit dieser Verfassung nicht mittragen. Eine freie Wahl der Verfassung
durch ein freies Volk hat nicht stattgefunden, so dass die „Weimarer
Verfassung“ als nichtig anzusehen ist.
Dies würde bedeuten, dass die Richter auf die Reichsverfassung vom 16.
April 1871 IHREN Amtseid leisten müssten. Doch der Richtereid lautet:
§ 38 DRiG Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines
Gerichts zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Nach welchen Gesetzen handelt und richtet nun ein Richter im so
genannten Staatsdienst der „Bundesrepublik Deutschland“ und wem dient
er?
Keiner der Richter, die im Auftrag der BRD handeln, haben eine
Zulassung der Militärregierung. Sie sind nach der Rechtslage auf jeden
Fall als befangen zu erklären. Diese Befangenheit besteht solange, bis
Rechtsklarheit in diesem Durcheinander herrscht und die Legitimation
der Richter geklärt ist.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf
die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in
Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
in der Fassung vom 22.März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein also
auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.
Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des Einführungsgesetzes
der Zivilprozessordung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes der
Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2,
§§4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu streichen.
Damit wurde der Geltungsbereich der genannten Gesetze aufgehoben. Mit
der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18
am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden
diese Änderungen rechtsgültig.
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO,
ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit
ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147)!
Ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit
Zitat aus dem Urteil des BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147
„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein
Geltungsbereich zugewiesen wird.“
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig
und nicht Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten
zu können, in der Lage sein den räumlichen Geltungsbereich eines
Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber
Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen
das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber
überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel
nicht an den fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin
nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“
Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.12.90 Az. 3 K 21/89
Zitat:
“Der nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist
begründet. Die von ihm angefochtene Norm ist nichtig. Sie verletzt
hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches das
Bestimmtheitsgebot. …..
Da eine Norm, deren räumlicher Geltungsbereich nicht hinreichend
bestimmt ist, auch im Übrigen nicht aufrechterhalten werden kann, ist
die Baumschutzsatzung auf Antrag des AG insgesamt für nichtig zu
erklären.“
:-)
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Wolkenschieber
Beiträge: 633
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» 26.07.09 16:24 « |
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Dies wird übrigens auch bestätigt durch das „Verwaltungsgericht“
Hannover,
Beschluss vom 11. Juli 2001, Az. 10 A 2120/01:
“…Die aufgrund § 55 Abs.1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist jedoch
nichtig. Denn sie verstößt gegen die Formvorschrift des § 58 Nr. 5
NGefAG. Danach muss eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich
angeben, da der jeweilige Verordungsgeber Verordnungen auch nur für
Teile seines Zuständigkeitsbereichs erlassen kann. Die Angabe des
räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, kann nicht aus
dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann vorgenommen
werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenen
Behörde gelten soll.
Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze
Bundesland gelten soll (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrabwehr,
9. Aufl. S. 506). Die Gefahrtier-Verordnung enthält jedoch weder in
ihrer Präambel noch in einer ihrer Vorschriften eine Angabe zu ihrem
räumlichen Geltungsbereich. Der Verstoß gegen §58 Nr. 5 NGefAG führt zu
Nichtigkeit der gesamten Verordnung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. V.
13.06.1952 III OVG A 407/51-, OVGE 5, 508; Saipa NGefAG, § 58 Rn. 1
m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.).“
Eine Verordnung ist Verwaltungshandeln, sie kann aber nur aufgrund
eines Gesetzes ergehen. Dieses Gesetz wiederum muss “Inhalt, Zweck und
Ausmaß“ bestimmen, unter der die Verwaltung zum Erlass der Verordnung
ermächtigt sein soll, cf. Art. 80 Abs. 1 GG. S.
Ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.90, Az. 3 K 21/89:
“Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes
Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines
bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die
zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenze ein unabdingbares
Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer derartigen
Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen über Art
und Umfang von Handlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebietes,
sondern auch und gerade darin wo derartige Beschränkungen in räumlicher
Hinsicht enden oder je nach Standpunkt beginnen. Jedermann muss, um
sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein,
den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres
festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen lässt,
ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147).“
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts binden nach dem
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz alle nachstehenden Verwaltungseinheiten
und Organe als rechtsverbindlich. Daraus ergibt sich eindeutig, dass
die Zivilprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und die
Strafprozessordnung keine Gültigkeit mehr besitzen.
Fazit:
Die Judikative in ihrer jetzigen Form ist in Deutschland (die drei
Westzonen und die Ostzone) aufgehoben. Einen gesetzlichen Richter gemäß
Kontrollratsgesetz Nr. 4 in Verbindung mit § 16 GVG und Art. 101 GG
gibt es nicht, da sich die Gesetze gegenseitig ausschließen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] hat im Urteil
EGMR 755297/01 SÜRMELI/GERMANY am 08.06.2006 die
Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK gegen den
Unterzeichner in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) festgestellt.
Dieses Urteil des EMGR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, dass ein
wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmissbrauch und Billigkeitsrecht für
die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der
BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet
dies, dass
Die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine
Illusion ist.
Die Kanzlerin Angela Merkel reist in Länder wie Russland und China und
prangert die dortigen Menschenrechtsverletzungen an, dabei werden in
Deutschland täglich tausende Menschenrechtsverletzungen an den Bürgern
begangen, insbesondere werden gegen folgende Grundrechte verstoßen:
1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom
10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz
Hier ist eine faschistische Diktatur am Werk, die keine gesetzliche
Legitimät besitzt und nur die Matrix eines Staates erscheinen lässt. In
Wahrheit handelt es sich um die Umsetzung des Morgentauplans der
Alliierten Streitkräfte mit dem Ziel der Zerstörung des Deutschen
Volkes und seines Lebensraumes.
Dabei verhält es sich, wie Frank Fahsal Richter am Landgericht in
Stuttgard a.D. gesteht:
“Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in
dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte
Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen
war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterrinnen
und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die
man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt,
weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt
wurden, um der Reputation willen… In der Justiz gegen Kollegen
vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem
Outing selbst durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf
zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich tiefer Ekel vor
'meinesgleichen'.“
Frank Fahsal, Fellbach, in der „Süddeutschen Zeitung“, 9.4.2008
:-)
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Wolkenschieber
Beiträge: 633
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» 26.07.09 16:25 « |
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Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO!
1) Die Staatsanwaltschaft der BRdvD generell mit Streichung des § 1 EG
StPO, GVG jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz
ein Legitimations- problem hat.
2) Alle Gerichte der BRdvD über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21
e GVG) (Geschäftsverteilungsplan) verfügen.
3) Alle Gerichte der BRdvD keine staatlichen Gerichte sein können. (
vgl. § 15 GVG)
4) An den Gerichten der BRdvD keine gesetzlichen Richter (Art. 101 GG)
tätig sein können. Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht
entzogen werden darf.
(vgl. § 16 GVG)
5) An den BRdvD-Gerichten unter Vorsatz (a. d. nicht gesetzliche
Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten
verletzt wird.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich und das
Hoheitsgebiet der BRD erloschen war. (vgl. 2 BvF 1/73)
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2
BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder
BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen
von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (BRdvD-Beamte und
Richter) eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die
Regierung der BRD in 1990 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es
steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in
den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl.
BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das die Staatsangehörigkeit der DEUTSCHEN Deutsches Reich nach
RuStAG von 1913 ist.
13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl.
Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Das die BRD (Bundesrepublik Deutschland) fälschlich DEUTSCHLAND
genannt, im Ergebnis "BRdvD Finanzagentur GmbH" ist. Gegründet am
29.August 1990 als vorgegaukelter/vorgelogener "souveräner Rechtsstaat"
und im Handelsregister Frankfurt eingetragen unter: AZ 72 HRB 51411
steht.
16) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die
Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am
16. April 2006 veröffentlicht wurde.
17) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig
ist.
18) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt
amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung
erhalten hat.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf
die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in
Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein, also
auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.
Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des Einführungsgesetzes
der Zivilprozessordnung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes
der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§ 1, (Geltungsbereich) 3
Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu streichen.
Damit wurde der Geltungsbereich der o.g. genannten Gesetze aufgehoben.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr.
18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz)
wurden diese Änderungen rechtsgültig.
AUCH JEDER BRD-RECHTS- & STAATSANWALT HAT DARÜBER KENNTNIS!!!
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO,
die ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtsunsicherheit ungültig und nichtig sind.
( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309
(338,363)).
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter
ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht
nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell
rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl.
Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt,
Entscheid vom 07. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG FRankfurt;
BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH-Urteil
v. 21.06.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom
21.04.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW-RR 1993, 1013; NJW 1998, 818,
NJW 2005, 2991ff., 2994.
Ein Urteil welches ohne richterliche Unterschrift unter das
Verkündungsprotokoll den Parteien als Urteilsausfertigung zugestellt
wird, ist laut Brandenburgisches Oberlandesgericht ein Scheinurteil und
somit lediglich als Urteilsentwurf zu werten, da es an einer
ordnungsgemäßen Urteilsverkündung fehlt.
(3 U 87/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht - vom 13.12.2006)
Justizopfer aufgepasst!
Zur Vorlage bei Ämtern, Behörden, Gerichten & Polizeikontrollen in
der BRdvD!
Hier saugen und die Rechtsunsicherheit (im Ordner "GEH DENKEN" zu
finden) an die Staatsanwaltschaften und Gerichte vor der
Hauptverhandlung versenden und um Aufklärung zur bestehenden
Rechtsunsicherheit bitten.
http://www.aktuelles.der-rechtsphilosoph.de/S2009.zip
Eine Negierung des Auskunftsanspruches, führt dann auch zur Verletzung
der Menschenrechte durch die angeschriebene Staatsanwaltschaft oder das
Gericht!!!
Folgen!
**********
Auch meinem Antrag auf Auskunft in bezug auf meine bestehende
Rechtsunsicher-heit wurde nicht entsprochen. Die Negierung des
Auskunftsanspruches führt auch zu folgenden Grundrechtsverletzungen
durch die Staatsanwaltschaft/das angerufene Gericht:
1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom
10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz
Vom Anzeigenerstatter wird in diesem Zusammenhang vorsorglich
festgestellt, dass er nicht gewillt ist, die Verletzungen seiner Rechte
durch stillschweigende Duldung zu heilen!
Die Konsequenz:
Der Anklageverteter der Staatsanwaltschaft/ alle Richter des
angerufenen Gerichts werden, u.a., auch wegen Vorbefasstheit und
politischer Gegnerschaft abgelehnt.
:-)
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 164
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» 31.07.09 13:54 « |
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Amtsgericht Freiburg, 3. und 4. Termin!
Letzte Woche fand der 3. Termin zur Hauptverhandlung im Strafverfahren
statt, zuständig ist nun "Richter" Ruby, nachdem Anfang des Jahres
"Richter" Petersen in den Zivilbereich versetzt wurde.
Neu war auch, dass zum Vorwurf der angeblichen Altöllagerung (nicht
mehr zugelassenes Altfahrzeug, sollte repariert werden, um auf dem
eigenen Hof - Landwirtschaft - noch eingesetzt zu werden) noch
zusätzlich Fahren ohne Führerschein hinzu kam. Auch wurde diesmal die
Staatsanwaltschaft durch eine Staatsanwältin vertreten, der bisherige
Staatsanwalt hatte anscheinend keine Lust mehr, nachdem er bisher noch
keine Klageschrift verlesen durfte. Nur die Hoffnung von Frau
Staatsanwältin wurde bitter enttäuscht.
Die "Verhandlung" begann verspätet am Vormittag, dafür war eine
interessierte Schulklasse zugegen, diese sahen dann die
Schauspielereien unser "Gerichte" und "Richter" nun life und brauchten
sich nicht "Barbara Salech" oder "Richter Hold", oder ähnlichen
Schwachsinn anzutun!
Leider wurde der Rechtsbeistand wieder einmal nicht zugelassen, obwohl
dieser nachwies, dass sogar der BGH, div. OLGs und sogar das LG in
Freiburg die juristische Kompetenz des Beistandes angerkannt hatten!
Aber an einem kleinen Amtsgericht gelten andere Regeln und Gesetze!
Nachdem Ruby dann, wegen des willkürlichen Entzug des Beistandes
(rechtliches Gehör) angelehnt worden war, versuchte dieser den ganzen
Tag über einen "Kollegen" zu finden, der die Ablehnung zu bescheiden in
der Lage wäre. Aber weder der "zuständige Kollege", der Stellvertreter,
noch der stellvertretende Stellvertreter waren zu finden (???). deshalb
machte Ruby einfach weiter und beschied dann auch noch als abgelehnter
Richter einige Anträge des Beklagten und einen seines Anwaltes. Darf
man ("Richter") das in Freiburg???
Nun, denn, seis drum, jedenfall gabs wieder viele "Auszeiten" durch den
"Richter" und nach 16 Uhr musste Frau Staatsanwältin nach Hause, wegen
ihres kleinen Kindes!
Sitzung vertagt auf letzten Montag!
Leider "mussten" die Schüler noch ins Kino, schade, viele meinten, hier
im Gerichtssaal wars viel spannender!
...
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Wolkenschieber
Beiträge: 633
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» 01.08.09 00:45 « |
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Leider
wurde der Rechtsbeistand wieder einmal nicht zugelassen, obwohl dieser
nachwies, dass sogar der BGH, div. OLGs und sogar das LG in Freiburg
die juristische Kompetenz des Beistandes angerkannt hatten! Aber an
einem kleinen Amtsgericht gelten andere Regeln und Gesetze!
In Zukunft immer darauf hinweisen, das nach Offenkundigkeit § 291
ZPO auch dem Gericht bekannt ist, dass "BRD-Rechtsanwälte"
nach deutschem Recht nicht zugelassen sind und somit rein
rechtlich gesehen NIEMANDEN vertreten können. Eine Ablehung
des Bevollmächtigten stellt somit eine vorsätzliche Straftat
dar, die im eigenen Interesse und zum Nachteil des
Beklagten erfolgt.
Jeder Prozessbeobachter steht somit in der Pflicht, ( z. B.
aufgrund §§ 25, 27, 138 StGB) gegen den "Richter"
umgehend Strafantrag mit Strafverfolgung zu stellen.
Darüberhinaus ist dem Gericht nach § 291 ZPO bekannt, dass Gesetze
ohne Verfassung überhaupt keine Gültigkeit besitzen. Hier ist dann
also auch noch ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Für den Fall, dass ein StA anwesen sein sollte, (ist dann
Mittäter) gilt die gleiche Packung auch für ihn.
Liebe Grüße...
:-)
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Oberlausitzer
Beiträge: 6
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» 01.08.09 18:51 « |
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Wolkenschieber:
...
In Zukunft immer darauf hinweisen, das nach Offenkundigkeit § 291
ZPO auch dem Gericht bekannt ist, dass " BRD-Rechtsanwälte"
nach deutschem Recht nicht zugelassen sind und somit rein
rechtlich gesehen NIEMANDEN vertreten können. ...
Warum ?
Weil der BRD-Rechtsanwalt die Anforderungen seines eigenen
Rechtsberatungsgesetzes nicht erfüllt, d.h. nicht vom
Reichsjustizminister zugelassen wurde und wohl auch keinen
Ahnennachweis führen kann ? Und oder weil die
Bundesrechtsanwaltsordnung dem Rechtsberatungsgesetz widerspricht ?
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