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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 26.07.09 03:06 «              Beitrag melden


Ich habe die per e-mail gebeten mir ausreichend vorher Akteneinsicht zu gewehren.


@ Schmidt,

persönlich und mit einem Zeugen im Rücken ist immer von Vorteil.

Ich habe mal meinen Onkel Willi eben zu Deinem Problem befragt. Zum Glück konnte der auch nicht schlafen.

Generell gilt;

BRdvD-Rechtsanwälte sind nach DEUTSCHEM RECHT überhaupt nicht zugelassen. Hier würde mein Onkel Willi schon mit einem Strafantrag gegen den öffentlich Bediensteten reagieren.

§ 147 [Akteneinsicht des Verteidigers]

(7) 1 Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften
aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

1. Normzweck und Anwendungsbereich

2. 2 Akteneinsicht für den Beschuldigten

Schon die frühere Regelung des § 147 schloss allerdings nicht aus, dass dem Beschuldigten,
der keinen Verteidiger gewählt und dem auch kein Verteidiger beigeordnet zu werden braucht,
Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden (Schroeder NJW 1987, 301, 303;
LG Hamburg NJW 1993, 3152: Akteneinsicht an selbstverteidigenden Rechtsanwalt in OWi-
Verfahren). Der Gesetzgeber hat dies in Absatz 7 aufgegriffen. Über den Wortlaut dieser
Vorschrift hinaus, ist dem Beschuldigten, der sich ohne Akteneinsicht nicht angemessen
verteidigen kann, umfassende Akteneinsicht zu gewähren, wenn von der Bestellung eines
Verteidigers zur Sicherung der Verteidigung abgesehen wird. ( EGMR NStZ. 1998, 429 m.
Anm. Deumeland). Das LG Stralsund (NStZ-RR 2006, 141) leitet das nicht aus bindener Wirkung
von Entscheidungen des EGMR aber aus § 359 Nr. 6 her. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen,
weil Entscheidungen des EGMR als Auslegungshilfe vom Inhalt und Reichweite von
rechtsstaatlichen Grundsätzen, zu denn auch die Sicherung der Verteidigung gehört,
heranzuziehen sind.

Ansonsten auf noch auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) und den § 299 ZPO verweisen.

Für den Fall das ein Klugscheißer damit kommt, das es sich um ein Strafverfahren handelt
und somit § 299 ZPO nicht zur Anwendung kommt, darauf hinweisen, dass man sich bis jetzt noch
in keinem Strafverfahren befinden würde. Schon aus diesem Grund gilt der § 299 ZPO.

Ansonsten den Namen des Besserwissers notieren und Strafanzeige mit Strafverfolgung stellen
sowie ein Diziplinarverfahren beantragen.

Oh....jetzt ist Onkel Willi eingeschlafen.... ich hoffe der Tip hilft ersteinmal.

Liebe Grüße...



:-)
vonRoit

Beiträge: 2418

» 26.07.09 14:38 «              Beitrag melden


Etwas mehr aus dem Quark kommen, wobei der folgende Satz etwas besser hilft und greift;

Ich zeige ihnen hiermit an, ob Strafverfahren oder nicht, das ich mich auf alle Fälle nach allen Normen, ob ZPO, StPO, BGB, GVG,GG oder auch MRK, verteidigen werde, weil Normen, bzw. Rechtsnormen oder auch gesetztes Recht (Gesetze),sich in keinem Fall widersprechen dürfen und somit gilt auch die ZPO in allen und jedweden Verfahren, ob Strafrecht oder Zivilrecht bleibt hierfür ohne Belange.




Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 26.07.09 16:10 «              Beitrag melden


Etwas mehr aus dem Quark kommen, wobei der folgende Satz etwas besser hilft und greift


@ Meister,

obwohl ich dem eigenem Herzschlag folge und somit auch steinige Wege bevorzuge, ist doch Fakt das wir an gleicher Stelle unsere Feinde schlagen. Ich habe mich nie mit einem Flügelschlag in den Himmel erhoben. Ich reiße auch heute noch meine Beute am Boden!

Fakt ist, das die Bürger in diesem Land zumindest seit 1945 als Kriegsgefangene ohne Rechte für fremde Interessen ausgenutzt werden.

Auch mit Wissen auf das was in Kürze passiert, sollten wir als Bürger des Deutschen Reichs unsere Aufklärungsarbeit fortführen, auch für den Fall, dass dem EINEN oder ANDEREN aus unseren Reihen persönliche Nachteile durch das System angedroht werden sollten.

HUNDE WOLLT IHR DENN EWIG LEBEN?



Worüber schreiben wir hier im Internet?
Worum geht es Ihnen denn überhaupt?

Ist das Lesen und Versenden von E-Mails ein Spiel zur Beruhigung des eigenen Gewissens geworden?

Wann wird sich der Bürger gegen diese korrupte Politik zur Wehr setzen?

Grundlegende Fragen, die Sie bitte auch mal der politischen Partei ihres Vertrauens stellen sollten.

Ist Berlin Hauptstadt des Deutschen Reiches oder
ist Berlin Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland?

Ist das Deutsche Reich ein Staat?
Ist die Bundesrepublik Deutschland ein Staat?

Welche Grenzen hat Deutschland?
Welche Grenzen hat die Bundesrepublik?

Warum wurde im Jahr 1990 der Art. 23 im Grundgesetz gelöscht?
Warum wurde dem Grundgesetz in 1990 der Geltungsbereich entzogen?
Warum wird im heutigen Grundgesetz in der Präambel so getan, als wenn sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt selbst das Grundgesetz gegeben hätte?
Warum wird im heutigen Grundgesetz in der Präambel so getan, als wenn die dort aufgeführten Länder in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet hätten?

DEUTSCHLAND BESTEHT BIS HEUTE IN DEN GRENZEN VON 1937 FORT!
DER STAAT DEUTSCHES REICH (1871 gegründet) IST DEUTSCHLAND!

DIE BUNDESREPUBLIK IST KEIN SOUVERÄNER RECHTSSTAAT UND HAT KEIN EIGENES STAATSVOLK UND AUCH KEIN EIGENES STAATSGEBIET!

Was kann eine Staatsanwaltschaft ohne Staat und ohne Rechtsgrundlage bewirken?

Was darf ein nicht gesetzlicher Richter ohne Geltungsbereich, Hoheitsgebiet und fehlende Rechtsgrundlage für Urteile bescheiden?

SIND ALLE BÜRGER DES DEUTSCHEN REICHES KRIEGSGEFANGENE OHNE RECHTE?

Sind BRD-Rechtsanwälte in der Bundesrepublik nach DEUTSCHEM RECHT zugelassen?
(http://www.brd-menschenrechte.de) EZMR, Kolonnenweg 29, 24837 Schleswig



:-)
Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 26.07.09 16:16 «              Beitrag melden


Sind alle politischen BRD-Parteien "Systemparteien" und somit ebenfalls korrupt?

BILD DIR DEINE MEINUNG!!! - GEH DENKEN!!!
________________________________________

Gerichtsbestätigt ist aber schon lange, z. B. am LG Berlin 61Js 3860/04, Hessischen Finanzgericht 1 K 2474/02, AG Gera 140 Js 9651/05, AG Goslar 284 OWi 901 Js 22942/05, dass die Siegermächte allein mit dem Besatzungsvorbehalt durch die von ihnen erzwungene Aufhebung des GG Art. 23 a. F. am 29.09.1990 schon vor dem 03.10.1990 dem Grundgesetz den unabdingbaren territorital-räumlichen Erstreckungsbereich weggenommen haben - und dieses damit nichtig geworden war.

Aus dem gleichen Grund der Aufhebung von GG Art. 23. a. F. wurden das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnungen sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig. Seit mindest dem 03.10.1990 illegal besetzte Bundestage (Reichstag) arbeiten daher in Eile - zu spät - an einer "sprachlichen" Bereinigung der BRD-Gesetzeskonstruktionen, um alle Begriffe mit Bezug auf das Reich in 2006 zu löschen! Dabei haben sie unvorsichtiger Weise auch diesen Gesetzen noch einmal die unabdingbare territorial-räumliche Geltung entzogen, weil es bis jetzt dort heißt, dass die Gesetze im gesamten Umfang des Reiches gelten.

Der Umfang des Reiches wurde und wird aber in allen OMF-BRdvD-Gesetzen weiterhin in den Grenzen vom 31.12.1937 festgestellt ---> das Datum 1937 ist unbegründet willkürlich.

Völkerrechtlich ist Deutschland oder auch „Deutschland als Ganzes“, das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937. Dies steht in den Militärregierungsgesetzen SHAEF Gesetze (Artikel 1 § 1 „SHAEF [Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force] Gesetz Nr. 52“ vom 12.09.1944 [Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 24] und legt bis zum endgültigen Friedensvertrag die Beschlagnahme des Deutschen Reiches fest. Deutschland besitzt, bis heute keinen Friedensvertrag.

Daher steht im § 185 BBG (Bundesbeamtengesetz)
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

Aus diesem Grund gaben 26 CDU/CSU Bundestagsabgeordnete am 8. Nov. 1989, am Vorabend zur Reise des Bundeskanzlers Kohl nach Polen eine Erklärung ab, dass sie feststellten, dass es kein völkerrechtswirksames Dokument zu Abtrennung von 108.000 km² (Schlesien, Pommern, etc.) von Deutschland gebe. Bis zur Stunde besteht Deutschland rechtlich im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 nach Staats- und Völkerrecht fort.

Zitat:
Bonner Rundschau 20.Februar 1951

US-Gericht: Deutsches Reich besteht noch

"Es ist ein Irrtum zu sagen, daß das Deutsche Reich verschwunden sei"
Das oberste amerikanische Berufungsgericht unter Vorsitz von Richter Fred Cohn
hat in einer bedeutenden Entscheidung erstmalig seit Kriegsende festgestellt,
daß das Deutsche Reich trotz der bedingungslosen Kapitulation niemals aufgehört habe zu bestehen.

Die Bundesrepublik wurde auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Verwaltungskonstrukt aus den drei westlichen Besatzungszonen (Vereintes Wirtschaftsgebiet) gegründet. Als vorübergehende Rechtsordnung erhielt die Wirtschaftszone das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Der Bund, so bezeichnete man die Verwaltung, also die so genannte Regierung mit all ihren Organisationen, ist ein Wirtschaftsunternehmen bzw. eine Firma, wie dies aus Art. 133 GG deutlich hervorgeht.

Daher sagte Carlo Schmid SPD, Sprecher des Parlamentarischen Rates am 8. Sept. 1948:

„Wir haben unter Bestätigung der Alliierten Vorbehalte das Grundgesetz für die heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse in einem Teil Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder West-Deutschlands zu machen, wir haben keinen Staat zu errichten, wir haben hier etwas zu tun, das uns die Möglichkeit gibt gewisser Notstände besser Herr zu werden. Auch ein Staatsfragment muss eine Organisation haben, die geeignet ist, den praktischen Bedürfnissen der inneren Ordnung eines Gebietes gerecht zu werden.“

Aus dieser Notwendigkeit wurden Teile der Alliierten Gesetzgebung (SHAEF Gesetze, Direktiven und Kontrollratsgesetze) für gewisse Gebiete außer Kraft gesetzt. Diese Gebiete unterteilen sich in:

1. die drei Westzonen, Vereintes Wirtschaftsgebiet und später „Bundesrepublik Deutschland“ genannt
2. die Ostzone, später Deutsche Demokratische Republik (DDR) genannt
3. Schlesien und Pommern unter Polnischer Verwaltung
4. Ostpreußen unter Russischer Verwaltung

Die genannten Gebiete bezeichnet man als „Deutschland als Ganzes“. Fälschlicher Weise bezeichnet man den Zusammenschluss der drei Westzonen mit der Ost-Zone als „Vereintes Deutschland“, doch das ist eine Redensart der Manipulatoren, denn von einem „Wiedervereinten Deutschland“ kann man erst sprechen, wenn alle Gebiete, also „Deutschland als Ganzes“ unter einer Verwaltung zusammengeführt worden sind.

Das Kontrollratsgesetz 4 wurde für die BRD außer Wirkung gesetzt und ist aber seit 31. August 1990 (17. Juli 1990) wieder rechtsgültige Ordnungsnorm. Die Kontrollratsgesetze haben für Deutschland als Ganzes schon immer Bestandskraft, sie wurden nur für eine Zeit für einen bestimmten Teil Deutschlands bis zu dessen Auflösung außer Wirkung gesetzt.

Kontrollratsgesetz Nr. 4 Umgestaltung des Deutschen Gerichtswesens

vom 20. Oktober 1945 in Kraft getreten am 2. November 1945

für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Gesetz Nr. 13 (Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten) der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 (ABI. AHK S.
54)
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kommissionsaufloesung55.htm

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluss des Ministerrates der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955.

Im Anschluss an seine Proklamation Nr. 3 an das Deutsche Volk vom 20. Oktober 1945, die anordnet, dass das deutsche Gerichtswesen auf der Grundlage des demokratischen Prinzips, der Gesetzmäßigkeit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied von Rasse, Staatsangehörigkeit oder Religion umgestaltet werden muss, erlässt der Kontrollrat folgendes Gesetz:

Artikel I. Die Umgestaltung der deutschen Gerichte soll grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetzt vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) erfolgen.



:-)
Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 26.07.09 16:21 «              Beitrag melden


Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze wird unter anderem im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz bestätigt, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 16. April 2006.

Artikel 4, §3
Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort.

Damit ist auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig und zur Zeit nicht außer Wirkung gesetzt.

Artikel V
Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte
Niemand ist befähigt, als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren, bis er den folgenden Eid geleistet hat.

EID
„Ich schöre bei Gott dem allmächtigen, dass ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politischer Überzeugung anwenden und handhaben werde; dass ich die deutschen Gesetze und alle Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihren Wortlaut als auch ihren Sinn nach befolgen werde; und das ich stets mein Bestes tun werde, um die Gerechtigkeit aller vor dem Gesetz zu wahren. So war mit Gott helfe!“

Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden.

Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 4 Art. 1 müssen alle Richter auf die Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung) vereidigt werden. Doch auch dies ist fraglich.

Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.

Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.
1919 war Deutschland noch immer von den Alliierten besetzt, genau genommen ist Deutschland seit über 90 Jahren von den Besatzungsmächten besetzt, wird von diesen geführt, ausgenommen und die einzigen die das nicht wissen sind die Deutschen selbst, war und ist nicht frei und souverän und am 31. Juli 1919 beschloss die Nationalversammlung die Verfassung in ihrer endgültigen Form mit 262 zu 75 Stimmen; dabei waren 84 Abgeordnete abwesend. Die Abwesenden wollten das kriminelle Unwesen mit dieser Verfassung nicht mittragen. Eine freie Wahl der Verfassung durch ein freies Volk hat nicht stattgefunden, so dass die „Weimarer Verfassung“ als nichtig anzusehen ist.
Dies würde bedeuten, dass die Richter auf die Reichsverfassung vom 16. April 1871 IHREN Amtseid leisten müssten. Doch der Richtereid lautet:

§ 38 DRiG Richtereid

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

Nach welchen Gesetzen handelt und richtet nun ein Richter im so genannten Staatsdienst der „Bundesrepublik Deutschland“ und wem dient er?

Keiner der Richter, die im Auftrag der BRD handeln, haben eine Zulassung der Militärregierung. Sie sind nach der Rechtslage auf jeden Fall als befangen zu erklären. Diese Befangenheit besteht solange, bis Rechtsklarheit in diesem Durcheinander herrscht und die Legitimation der Richter geklärt ist.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22.März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein also auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.

Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu streichen.

Damit wurde der Geltungsbereich der genannten Gesetze aufgehoben. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO, ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147)!

Ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit

Zitat aus dem Urteil des BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147

„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich zugewiesen wird.“

„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nicht Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an den fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“

Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.12.90 Az. 3 K 21/89

Zitat:
“Der nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Die von ihm angefochtene Norm ist nichtig. Sie verletzt hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches das Bestimmtheitsgebot. …..
Da eine Norm, deren räumlicher Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt ist, auch im Übrigen nicht aufrechterhalten werden kann, ist die Baumschutzsatzung auf Antrag des AG insgesamt für nichtig zu erklären.“



:-)
Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 26.07.09 16:24 «              Beitrag melden


Dies wird übrigens auch bestätigt durch das „Verwaltungsgericht“ Hannover,
Beschluss vom 11. Juli 2001, Az. 10 A 2120/01:

“…Die aufgrund § 55 Abs.1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist jedoch nichtig. Denn sie verstößt gegen die Formvorschrift des § 58 Nr. 5 NGefAG. Danach muss eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben, da der jeweilige Verordungsgeber Verordnungen auch nur für Teile seines Zuständigkeitsbereichs erlassen kann. Die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, kann nicht aus dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenen Behörde gelten soll.

Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland gelten soll (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrabwehr, 9. Aufl. S. 506). Die Gefahrtier-Verordnung enthält jedoch weder in ihrer Präambel noch in einer ihrer Vorschriften eine Angabe zu ihrem räumlichen Geltungsbereich. Der Verstoß gegen §58 Nr. 5 NGefAG führt zu Nichtigkeit der gesamten Verordnung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. V. 13.06.1952 III OVG A 407/51-, OVGE 5, 508; Saipa NGefAG, § 58 Rn. 1 m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.).“

Eine Verordnung ist Verwaltungshandeln, sie kann aber nur aufgrund eines Gesetzes ergehen. Dieses Gesetz wiederum muss “Inhalt, Zweck und Ausmaß“ bestimmen, unter der die Verwaltung zum Erlass der Verordnung ermächtigt sein soll, cf. Art. 80 Abs. 1 GG. S.

Ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.90, Az. 3 K 21/89:

“Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenze ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer derartigen Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen über Art und Umfang von Handlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebietes, sondern auch und gerade darin wo derartige Beschränkungen in räumlicher Hinsicht enden oder je nach Standpunkt beginnen. Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147).“

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts binden nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz alle nachstehenden Verwaltungseinheiten und Organe als rechtsverbindlich. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Zivilprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung keine Gültigkeit mehr besitzen.

Fazit:
Die Judikative in ihrer jetzigen Form ist in Deutschland (die drei Westzonen und die Ostzone) aufgehoben. Einen gesetzlichen Richter gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 4 in Verbindung mit § 16 GVG und Art. 101 GG gibt es nicht, da sich die Gesetze gegenseitig ausschließen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] hat im Urteil EGMR 755297/01 SÜRMELI/GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK gegen den Unterzeichner in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) festgestellt. Dieses Urteil des EMGR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, dass ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, dass

Die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.

Die Kanzlerin Angela Merkel reist in Länder wie Russland und China und prangert die dortigen Menschenrechtsverletzungen an, dabei werden in Deutschland täglich tausende Menschenrechtsverletzungen an den Bürgern begangen, insbesondere werden gegen folgende Grundrechte verstoßen:

1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom 10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz

Hier ist eine faschistische Diktatur am Werk, die keine gesetzliche Legitimät besitzt und nur die Matrix eines Staates erscheinen lässt. In Wahrheit handelt es sich um die Umsetzung des Morgentauplans der Alliierten Streitkräfte mit dem Ziel der Zerstörung des Deutschen Volkes und seines Lebensraumes.

Dabei verhält es sich, wie Frank Fahsal Richter am Landgericht in Stuttgard a.D. gesteht:

“Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterrinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen… In der Justiz gegen Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich tiefer Ekel vor 'meinesgleichen'.“

Frank Fahsal, Fellbach, in der „Süddeutschen Zeitung“, 9.4.2008



:-)
Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 26.07.09 16:25 «              Beitrag melden


Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO!

1) Die Staatsanwaltschaft der BRdvD generell mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein Legitimations- problem hat.
2) Alle Gerichte der BRdvD über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG) (Geschäftsverteilungsplan) verfügen.
3) Alle Gerichte der BRdvD keine staatlichen Gerichte sein können. ( vgl. § 15 GVG)
4) An den Gerichten der BRdvD keine gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) tätig sein können. Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen werden darf.
(vgl. § 16 GVG)
5) An den BRdvD-Gerichten unter Vorsatz (a. d. nicht gesetzliche Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten verletzt wird.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich und das Hoheitsgebiet der BRD erloschen war. (vgl. 2 BvF 1/73)
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2 BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (BRdvD-Beamte und Richter) eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die Regierung der BRD in 1990 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das die Staatsangehörigkeit der DEUTSCHEN Deutsches Reich nach RuStAG von 1913 ist.
13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl. Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Das die BRD (Bundesrepublik Deutschland) fälschlich DEUTSCHLAND genannt, im Ergebnis "BRdvD Finanzagentur GmbH" ist. Gegründet am 29.August 1990 als vorgegaukelter/vorgelogener "souveräner Rechtsstaat" und im Handelsregister Frankfurt eingetragen unter: AZ 72 HRB 51411 steht.
16) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am 16. April 2006 veröffentlicht wurde.
17) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig ist.
18) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung erhalten hat.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein, also auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.

Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordnung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§ 1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu streichen.

Damit wurde der Geltungsbereich der o.g. genannten Gesetze aufgehoben. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

AUCH JEDER BRD-RECHTS- & STAATSANWALT HAT DARÜBER KENNTNIS!!!

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO, die ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsunsicherheit ungültig und nichtig sind.
( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).

Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 07. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG FRankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH-Urteil v. 21.06.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.04.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW-RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.

Ein Urteil welches ohne richterliche Unterschrift unter das Verkündungsprotokoll den Parteien als Urteilsausfertigung zugestellt wird, ist laut Brandenburgisches Oberlandesgericht ein Scheinurteil und somit lediglich als Urteilsentwurf zu werten, da es an einer ordnungsgemäßen Urteilsverkündung fehlt.
(3 U 87/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht - vom 13.12.2006)

Justizopfer aufgepasst!

Zur Vorlage bei Ämtern, Behörden, Gerichten & Polizeikontrollen in der BRdvD!

Hier saugen und die Rechtsunsicherheit (im Ordner "GEH DENKEN" zu finden) an die Staatsanwaltschaften und Gerichte vor der Hauptverhandlung versenden und um Aufklärung zur bestehenden Rechtsunsicherheit bitten.

http://www.aktuelles.der-rechtsphilosoph.de/S2009.zip

Eine Negierung des Auskunftsanspruches, führt dann auch zur Verletzung der Menschenrechte durch die angeschriebene Staatsanwaltschaft oder das Gericht!!!

Folgen!
**********
Auch meinem Antrag auf Auskunft in bezug auf meine bestehende Rechtsunsicher-heit wurde nicht entsprochen. Die Negierung des Auskunftsanspruches führt auch zu folgenden Grundrechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft/das angerufene Gericht:

1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom 10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz

Vom Anzeigenerstatter wird in diesem Zusammenhang vorsorglich festgestellt, dass er nicht gewillt ist, die Verletzungen seiner Rechte durch stillschweigende Duldung zu heilen!

Die Konsequenz:
Der Anklageverteter der Staatsanwaltschaft/ alle Richter des angerufenen Gerichts werden, u.a., auch wegen Vorbefasstheit und politischer Gegnerschaft abgelehnt.



:-)
Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 28.07.09 12:07 «              Beitrag melden


Der BRD Schwindel

„In einer Zeit allgegenwärtigen Betruges ist es ein revolutionärer Akt, die Wahrheit zu sagen.“

Hier klicken!

Hier klicken!



:-)
ToLe

Beiträge: 101

» 28.07.09 23:59 «              Beitrag melden


Hier mal was zum rechtliche Gehör nach Art. 103 GG.

Jetzt kann man starten

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090616_1bvr046109.html

Gruß
ToLe

Erlebnisse im Gerichtssaal ! - Krascher als MOD


Zuletzt bearbeitet: 29.07.09 00:10 von Krascher
Adlerin

Beiträge: 111

» 29.07.09 23:41 «              Beitrag melden


DER GENERALSTAATSANWALT

Frau xxx

Name StA Knopp Aktenzeichen xxx

Ermittlungsverfahren gegen

1. Richterin am Amtsgericht T.K.

2. Richter am Amtsgericht N.

3. Vizepräsident des Amtsgerichts S.

4. Präsident des Amtsgerichts im Ruhestand B.

5. Amtsinspektorin H. u. a.

wegen Rechtsbeugung u. a.

Ihre Beschwerde vom 07.07.2009 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S. vom 24.06.2009

Sehr geehrte Frau xxx,

Ihrer oben genannten Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft S. vom 24.06.2009, mit welcher Ihrer Strafanzeige vom 17.06.2009 keine Folge gegeben wurde (§ 152 Abs. 2 StPO), vermag ich nicht zu entsprechen. Auch ich bin der Ansicht, dass die Strafanzeige einen Anfangsverdacht für verfolgbare Straftaten nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich in vollem Umfang auf die Ihnen vorliegende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S.
Gegen diesen Bescheid können Sie, soweit Sie in Ihren Rechten verletzt sind, in innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung mittels eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatzes beim Oberlandesgericht S. (Strafsenat) Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag muss vor Ablauf der Monatsfrist beim Oberlandesgericht S. eingegangen sein und die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die Beweismittel angeben.

weit und breit kein Anwalt in Sicht....



Der_Dipl_Ing

Beiträge: 164

» 31.07.09 13:54 «              Beitrag melden


Amtsgericht Freiburg, 3. und 4. Termin!

Letzte Woche fand der 3. Termin zur Hauptverhandlung im Strafverfahren statt, zuständig ist nun "Richter" Ruby, nachdem Anfang des Jahres "Richter" Petersen in den Zivilbereich versetzt wurde.
Neu war auch, dass zum Vorwurf der angeblichen Altöllagerung (nicht mehr zugelassenes Altfahrzeug, sollte repariert werden, um auf dem eigenen Hof - Landwirtschaft - noch eingesetzt zu werden) noch zusätzlich Fahren ohne Führerschein hinzu kam. Auch wurde diesmal die Staatsanwaltschaft durch eine Staatsanwältin vertreten, der bisherige Staatsanwalt hatte anscheinend keine Lust mehr, nachdem er bisher noch keine Klageschrift verlesen durfte. Nur die Hoffnung von Frau Staatsanwältin wurde bitter enttäuscht.

Die "Verhandlung" begann verspätet am Vormittag, dafür war eine interessierte Schulklasse zugegen, diese sahen dann die Schauspielereien unser "Gerichte" und "Richter" nun life und brauchten sich nicht "Barbara Salech" oder "Richter Hold", oder ähnlichen Schwachsinn anzutun!

Leider wurde der Rechtsbeistand wieder einmal nicht zugelassen, obwohl dieser nachwies, dass sogar der BGH, div. OLGs und sogar das LG in Freiburg die juristische Kompetenz des Beistandes angerkannt hatten! Aber an einem kleinen Amtsgericht gelten andere Regeln und Gesetze!
Nachdem Ruby dann, wegen des willkürlichen Entzug des Beistandes (rechtliches Gehör) angelehnt worden war, versuchte dieser den ganzen Tag über einen "Kollegen" zu finden, der die Ablehnung zu bescheiden in der Lage wäre. Aber weder der "zuständige Kollege", der Stellvertreter, noch der stellvertretende Stellvertreter waren zu finden (???). deshalb machte Ruby einfach weiter und beschied dann auch noch als abgelehnter Richter einige Anträge des Beklagten und einen seines Anwaltes. Darf man ("Richter") das in Freiburg???

Nun, denn, seis drum, jedenfall gabs wieder viele "Auszeiten" durch den "Richter" und nach 16 Uhr musste Frau Staatsanwältin nach Hause, wegen ihres kleinen Kindes!

Sitzung vertagt auf letzten Montag!

Leider "mussten" die Schüler noch ins Kino, schade, viele meinten, hier im Gerichtssaal wars viel spannender!

...



Der_Dipl_Ing

Beiträge: 164

» 31.07.09 14:04 «              Beitrag melden


...

Am Montagmorgen kurz vor Verhandlungsbeginn die Schreckensnachricht, dass der Beklagte krank geworden war und ein entsprechendes Attest ans "Gericht" geschickt hatte.

Der Beklagte war dem psychischen Druck durch Willkür und Rechtsbeugung nicht mehr gewachsen - zur Erinnerung: am 2. Termin wurde er sogar in der Mittagspause im Gerichtssaal festgehalten (Freiheitsberaubung nennt man so etwas) und auf die Toilette wurde er von drei (!) Wachmänner begleitet!

Sein Rechtsanwalt und sein Beistand hätten sich die lange Reise von Stuttgart und Karlsruhe sparen können, aber der Krankheitszustand des Mandanten war und ist viel wichtiger - Gott sei dank hat er keine Schweinegrippe

Daraufhin musste der Prozess ausgesetzt werden und kann erst nach Besserung des Gesundheitszustandes fortgesetzt - besser gesagt: wieder neu gestartet - werden.

Schade ist nur, dass nach 4. Terminen weder der Beklagte, noch sein Rechtsanwalt, noch sein Bestand wissen, was ihm überhaupt vorgeworfen wurde - aber vielleicht klappts ja beim nächsten Mal!

Wolkenschieber

Beiträge: 633

» 01.08.09 00:45 «              Beitrag melden


Leider wurde der Rechtsbeistand wieder einmal nicht zugelassen, obwohl dieser nachwies, dass sogar der BGH, div. OLGs und sogar das LG in Freiburg die juristische Kompetenz des Beistandes angerkannt hatten! Aber an einem kleinen Amtsgericht gelten andere Regeln und Gesetze!


In Zukunft immer darauf hinweisen, das nach Offenkundigkeit § 291 ZPO auch dem Gericht bekannt ist, dass "BRD-Rechtsanwälte" nach deutschem Recht nicht zugelassen sind und somit rein rechtlich gesehen NIEMANDEN vertreten können. Eine Ablehung des Bevollmächtigten stellt somit eine vorsätzliche Straftat dar, die im eigenen Interesse und zum Nachteil des Beklagten erfolgt.

Jeder Prozessbeobachter steht somit in der Pflicht, ( z. B. aufgrund §§ 25, 27, 138 StGB) gegen den "Richter" umgehend Strafantrag mit Strafverfolgung zu stellen.

Darüberhinaus ist dem Gericht nach § 291 ZPO bekannt, dass Gesetze ohne Verfassung überhaupt keine Gültigkeit besitzen. Hier ist dann also auch noch ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Für den Fall, dass ein StA anwesen sein sollte, (ist dann Mittäter) gilt die gleiche Packung auch für ihn.

Liebe Grüße...



:-)
Oberlausitzer

Beiträge: 6

» 01.08.09 18:51 «              Beitrag melden


Wolkenschieber:
...

In Zukunft immer darauf hinweisen, das nach Offenkundigkeit § 291 ZPO auch dem Gericht bekannt ist, dass "BRD-Rechtsanwälte" nach deutschem Recht nicht zugelassen sind und somit rein rechtlich gesehen NIEMANDEN vertreten können. ...


Warum ?

Weil der BRD-Rechtsanwalt die Anforderungen seines eigenen Rechtsberatungsgesetzes nicht erfüllt, d.h. nicht vom Reichsjustizminister zugelassen wurde und wohl auch keinen Ahnennachweis führen kann ? Und oder weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Rechtsberatungsgesetz widerspricht ?

sapereaude82

Beiträge: 101

» 02.08.09 10:58 «              Beitrag melden


Diese Woche war es wieder mal so weit – Verhandlung am Finanzgericht.
Die erste Frage des Gerichtssenats war überraschend „anders“:
„Warum sind so viele Leute hier? Die Verhandlung ist zwar öffentlich, aber normalerweise
sind keine Zuschauer anwesend – das ist doch sehr ungewöhnlich!“

Dann kam aber auch schon das erste Stocken, denn der Beistand bemängelte den GVP -
einer der Vorsitzenden war darin nicht aufgeführt!
Dem ältesten Vorsitzenden des Senats war dies sichtlich unangenehm, „wenn schon jemand
so gründlich ist und einen Makel feststellt“.
Es folgte ganz schnell die erste Unterbrechung.
Nach etwa einer ¼ h präsentierte man den „neuen“ GVP, blöderweise hatte mal eben
einer ganz schnell für 2 nichtanwesende Kollegen gleich mitunterschrieben!
Es folgten nun die üblichen Rügen und Anträge, die jedoch „jetzt noch nicht beschieden werden“.
Die Vorsitzenden wollten nun so langsam zur Sache kommen, was jedoch abgelehnt wurde.
Es folgte nun der Hinweis, dass ohne Sachvortrag eventuell kein Verfahren durchgeführt werden kann
und das Verfahren als unbegründet abgewiesen wird.
Ohne Bescheidung der gestellten Anträge wollte man sich nicht zur Sache äußern, da erst die
Wesentlichen Dinge geklärt sein müssen!
Die Sitzung wurde nun geschlossen, die Ablehnung der Vorsitzenden erfolgte sodann
in der Geschäftsstelle.

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