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Autor
Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
Bewertung:
BvB
» 25.06.09 03:24 «              Beitrag melden


Ihr Manipuliert hier im Forum ja nicht schlecht. Ich sehe und gehe denken.


vonRoit

Beiträge: 2405

» 25.06.09 11:53 «              Beitrag melden


Das würde ich auch einmal versuchen, das mit dem Denken!

Swawa

Beiträge: 231

» 25.06.09 15:23 «              Beitrag melden


Hallo BvB,

wenn du der Meinung bist dass hier im Forum manipuliert wird, dann zeige uns die Stellen im Forum was manipuliert ist. Ich bin da ziemlich neugierig, denn ich möchte ja nicht an gewisse Intuitionen anecken wenn ich nicht wahrheitsgemäß antworte. swawa.

...ist rausmanipuliert worden.
Krascher als MOD



Zuletzt bearbeitet: 25.06.09 16:35 von Krascher
schlesier

Beiträge: 133

» 26.06.09 08:27 «              Beitrag melden


@BvB
so gehts einem nun mal, wenn man nur das Falsche im Richtigen sucht und wenn man nichts findet, reinmanipulieren will.

gruß schlesier
Adlerin

Beiträge: 102

» 29.06.09 20:51 «              Beitrag melden


Anzeigensache gegen ...u.a. wegen Rechtsbeugung u.a.

Sehr geehrte..,
Ihrer Strafanzeige wurde mit Verfügung vom... gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung keine Folge gegeben.
Gründe

Das Einschreiten der Staatsanwaltschaft setzt nach § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat voraus. Derartige Anhaltspunkte sind weder dem Vorbringen des Anzeigeerstatters zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sich die Angezeigten strafbar gemacht haben könnten. Das Anzeigevorbringen alleine kann keinen Tatverdacht begründen.

Die Anzeige ist im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich. Zwar ist es dem Bürger unbenommen, wegen eines nach seiner Beurteilung strafbaren Sachverhalts Anzeige zu erstatten. Die Grenzen vertretbarer Rechts- und Interessenwahrnehmung sind jedoch dann erreicht, wenn Entscheidungen von Behörden und Gerichten, die für die Beurteilung und Entscheidung eines Lebenssachverhalts zuständig sind, mittels einer erneuten Überprüfung zugeführt werden sollen. Hierzu können ggf. weitere Instanzen angerufen werden. Die Überprüfung derartiger Entscheidungen ist keine Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Das Begehren einer solchen Überprüfung ist rechtsmissbräuchlich.
Der Staatsanwaltschaft ist es grundsätzlich verwehrt, gerichtliche Entscheidungen auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen. Nach dem Grundgesetz sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Gerichtliche Beschlüsse und Urteile, mit denen ein Verfahrensbeteiligter nicht einverstanden ist, können lediglich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden. Die Überprüfung obliegt da ,sofern ein Rechtsmittel zulässig ist, ausschließlich dem im Rechtszug übergeordneten Gericht. Soweit ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist, muss die Entscheidung hingenommen werden. Das Begehren, im Wege der Strafanzeige eine erneute Überprüfung der unanfechtbaren Entscheidung herbeizuführen, ist rechtsmissbräuchlich.

Die Strafbarkeit eines Richters wegen seiner Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache kommt nur dann in Betracht, wenn er sich hierbei gleichzeitig auch einer Rechtsbeugung schuldig gemacht hatte (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 112; vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 339 RdNr. 21 mit weitere Nachweisen). Nach § 339 StGB macht sich ein Richter wegen Rechtsbeugung nur strafbar, wenn er bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt. Das Recht ist gewährt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Jedoch erlaubt nicht schon jede fehlerhafte oder unrichtige Rechtsanwendung die Annahme, derjenige, der die Entscheidung getroffen hat, habe das Recht gebeugt. Objektive Rechtsbeugung liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine Rechtsauffassung nicht einmal vertretbar erscheint (KG in NStZ 1988, 557 zum früheren § 336 StGB) oder wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich ist, dass sie sich als Willkürakt darstellt (BGH in NJW 1994, 529, 532 zum früheren § 336 StGB), und die Entscheidung sich, zugleich mit dem Bruch des Rechts, als Angriff gegen grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als ganze oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtsstaatlicher Rechtspflege richtet (Fischer StGB 55. Aufl. § 339 RdNr. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem vom Anzeigeerstatter genannten Verfahren, unabhängig davon, ob die Behauptung der unrichtigen oder fehlerhaften Rechtsanwendung zutrifft, nicht gegeben.

Deshalb ist vorliegend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angezeigten nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid kann der Anzeigeerstatter, soweit er in seinen Rechten verletzt ist, binnen 2 Wochen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft S. oder bei der Staatsanwaltschaft S. einlegen. Bei schriftlichen Erklärungen ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei der Generalstaatsanwaltschaft S. oder bei der Staatsanwaltschaft S. eingeht (§§ 171, 172 Abs. 1 StPO).

Grüßle


tobjai

Beiträge: 49


» 30.06.09 10:32 «              Beitrag melden


Großes Ergebnis soeben verkündigt vom BVerfG:

Grünes Licht für Lissabon mit Vorbehalt bezüglich der Bundestagsbefugnisse (da soll wohl noch ein bisschen mehr Einfluss seitens Berlin her)...

Unglaublich sag ich nur. Hier sind die Konsequenzen:

- Somit wird das de-jure schon lange geltungslose GG (immer noch besser als Lissabon) seine de-facto Geltung auch noch verlieren, da dieser Vertrag darüber steht. Im krassen Widerspruch dazu steht Art. 146 "Das GG verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." Diesen Tag werden wir im Falle eines Inkrafttreten Lissabons trotz Gültigkeitsverlust des GG niemals sehen!

- die heutige EU wird aufhören zu existieren und ein neuer Staat mit eigener Staatsbürgerschaft, rechtskräftigem Charakter und allen Rechtsmitteln eines Staats wird an Ihrer stelle entstehen. Dazu gehören evtl. auch Polizei u. Armee.

- es wird aufgerüstet werden.

- als ein rechtsstaatliches Gebilde wird die EU Steuern erheben können (was auch explizit in dem Vertrag steht). Und wo ein Staat Steuern erheben kann, da tut er das auch (und glaub bloß nicht, wir zahlen dann weniger an die BRD GmbH).

- Der Europäische Rat wird durch das vereinfachte Änderungsverfahren ERMÄCHTIGT, fast das komplette bestehende EU-Recht zu ändern. Davon betroffen sind vor allem Wirtschafts-, Steuer- und Justizpolitik, wobei eine Zustimmung des Europäischen Parlaments nicht mehr notwendig ist!

- Der Bundestag verliert nicht nur die Befugnisse über Finanzen (die Heilige Kuh!), sondern ist überhaupt kein Gesetzgeber mehr und kann nur noch prüfen ob die sog (bis jetzt... in diesem Punkt mag sich ja noch etwas ändern). "Anwendung der Grundsätze unter Subsidiarität u. Verhältnismäßigkeit" verletzt wurde. Wenn Sie in der Flut von EU-Entwürfen etwas entdecken, so können sie innerhalb von 8 Wochen (nicht später) eine "Stellungnahme" abgeben. Dass in dieser Zeit der Bundestag, die Landtage u. der Bundesrat darüber entschieden haben, ist wohl eher illusorisch!

- Es wird also künftig Politik von 27 Staatschefs gemacht, von denen 26 nicht-deutsch sind. Wie sich das mit Art. 20 GG "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" vertritt, kannst Du mir mal erklären.

- die Demokratie, die diese EU-Bürokraten angeben zu verteidigen wird noch größere Defizite bekommen. Denn wenn wir etwas aus der Geschichte gelernt haben, dann ist es dass Macht korrupiert... und absolute Macht korrupiert absolut. So wird die 27 Staatschefs nichts mehr daran hindern, Ihre Macht umzugliedern oder sich gar einer Weltregierung zu unterwerfen. KEIN Parlament wird mehr etwas zu sagen haben.

- genau diese absolute Macht bekommt die EU aber mit diesem Vertrag. Somit wird Brüssel legitimiert, Entscheidungen allmächtig und ungehindert über Deutschland zu treffen, ohne dass sich der Wähler noch dagegen wehren könnte. Denn selbst in der Theorie könnte er nur einen der 27 Oberhäupte feuern. Und man kann davon ausgehen, dass das auf die Politik relativ geringen Einfluss (wenn überhaupt) nehmen wird.

- zukünftig wären weder Volksabstimmungen, noch parlamentarische Mehrheiten der jeweiligen Mitgliedsstaaten mehr nötig um jegliche Veränderungen an diesem Vertrag (zB. ihn in eine Verfassung umzutaufen) bzw dem Staatsgebilde der EU vorzunehmen.... ganz schön heuchlerisch, dass jetzt plötzlich alle großen Politiker (Köhler u. Co.) anfangen über Volksabstimmungen zu debattieren!

- Wiedereinführung der Todesstrafe bei Kriegszustand, den wir aufgrund des ständigen "Terrorverdachts" und diesbezügliche Eingriffe in die Grundrechte schon ständig haben (Krieg gegen das eigene Volk, ausgeführt durch den gleichgeschalteten Informationskrieg der Medien)

Swawa

Beiträge: 231

» 30.06.09 19:37 «              Beitrag melden


hallo tobjai,
haben wir eine verfassung? warum heißt das verfassungsgericht, verfassungsgericht? hat das rechtlichen bestand das der lissabonvertrag mit dem GG vereinbar ist. gysi u. gauweiler meinten das wäre OK. schweinmeier ist auch froh über dieses urteil und frau bundeskanzelerin ebenso, was machst du überhaupt für'n wind tobjai? wir haben ein verfasunggericht, ein staatliches gericht mit gesetzlichen richtern, die auch schließlich wissen müssen das wir eine verfassung haben. deswegen sind das ja auch verfassungsrichter und die wissen schließlich auch das unser GG ratifiziert worden ist und gültig ist. und herr gaulweiler, gysi und konsorten wissen das doch auch., meinste sonst hätte gaulweiler klage erhoben. der setzt sich doch nicht in die nessel. neee neee mein lieber und das ZDF hat das auch eben gesagt mit der verfassung und hat die richtigen richter gezeigt. also muß das richtig sein und konsequenzen soll das nicht haben für die beitrittsländer. tobjai, überdenk das noch mal was du da von dir gegeben hast, da kriegt man ja angst. das haben die im fernsehen aber nicht so gesagt wie du,die hatten alle glückliche gesichter, man
man.gruß swawa

vonRoit

Beiträge: 2405

» 02.07.09 13:42 «              Beitrag melden


Niedersachsen!

Richter M. am AG Niedersachsen gab sich als Richter K. am AG Niedersachsen, aus.

Richter führte Verhandlung in Niedersachsen unter falschem Namen.

Im nächsten Zentralkurier der gesamte Bericht.

Est treibt Blühten im deutschem besetzten Territorium.



Zuletzt bearbeitet: 02.07.09 13:44 von Administrator
Wolkenschieber

Beiträge: 587

» 03.07.09 02:24 «              Beitrag melden


Im Strafverfahren Ursula Haverbeck-Wetzel am 30.06.2009 vor dem AG Bad Oeynhausen wegen angeblicher Diffamierung von Frau Knoblauch und angeblicher Identifizierung mit dem Rassenwahn der Nationalsozialisten erging Urteil im Namen des Volkes zum Nachteil der Beschuldigten. Neunzig Tagessätze zu 30 €usen war es der Anklagevertretung wert, dieses Schauspiel auf Anweisung bühnenreif vor einem aufmerksamen Publikum aufzuführen.

Weitere Einzelheiten dann später hier!

Als Muster für jeden Bürger und Prozessbeobachter hier mal ein Strafantrag, der in der o.g. Angelegenheit dem Generalstaatsanwalt in Hamm vom Wolkenschieber zugestellt wird.



Gerneralstaatsanwaltschaft Hamm
z. Hd. Generalstaatsanwalt
Heßlerstraße 53

59065 Hamm

Strafantrag mit Strafverfolgung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Strafantrag mit Strafverfolgung.

Gegen

Frau Hundertxxxx, BRdvD – Staatsanwältin in Bielefeld
Frau Dr. Fuxx, BRdvD – Richterin am AG Bad Oeynhausen

sowie gegen alle anderen Richter, gegen alle Urkundsbeamten und gegen alle beteiligten Personen die im

Gerichtsgebäude Bad Oeynhausen
Bismarckstraße 15
32545 Bad Oeynhausen

seit dem 03.10.1990 tätig sind und sich anmaßen im “Namen des Volkes“ Recht zu sprechen, Beschlüsse und Urteile bescheiden, Haftbefehle, Durchsuchungsbeschlüsse, usw., ausstellen und diese beurkunden,

wegen Verstoßes gegen VwVfG §§ 33 und 34, sowie StGB §§ 1, 2, 3, 25, 81, 82, 83, 127, 129, 129a, 130, 130a, 132, 132a, 138, 140, 186, 187, 240, 241, 257, 258, 258a, 263, 267, 271, 275, 276, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 338, 339, 343, 344, 348, 357, sowie aller hier noch nicht erwähnten und in Frage kommenden Gesetzesverstöße, bzw. Straftaten. Z.B.

1.) Rechtsbeugung
2.) Nötigung im Amt
3.) Vorteilegewährung im Amt
4.) Täuschung im Rechtsverkehr
5.) Bedrohung und Amtsanmaßung
6.) Umdeutung von Unrecht zu Recht

Begründung

Im Verfahren 5 Cs 851/08 46 Js 309/08 gegen Frau Haverbeck-Wetzel vor dem BRdvD-Amtsgericht in Bad Oeynhausen am 30.06.2009 trat Frau Dr. Fuxx als Vorsitzende und Frau Hundertxxxx als Anklägerin (Oberstaatsanwältin) auf.

Obwohl Frau Dr. Fuxx und auch Frau Hundertxxxx nach Offenkundigkeit § 291 ZPO bekannt ist, das es in der BRdvD weder Rechtskraft, verläßlichen Rechts- noch Vertrauensschutz gibt und auch die Gewaltenteilung und die Unabhängikeit der Richter, die ja auch erst einen gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG ausmachen auch am AG in Bad Oeynhausen nicht gegeben sind, wurde die Hauptverhandlung zum Nachteil der Beschuldigten Frau Haverbeck-Wetzel eröffnet und mit einem Urteilsspruch im Namen des Volkes beschieden.

Aus der Bonner Rundschau vom 20. Februar 1951 ist zu entnehmen, dass das oberste amerikanische Berufungsgericht unter Vorsitz von Richter Fred Cohn in einer bedeutenden Entscheidung festgestellt hat, dass das Deutsche Reich trotz
der bedingungslosen Kapitulation im Jahr 1945 niemals aufgehört hat zu bestehen. (vgl. 2 BvF 1/73)

Entsprechend dem Überleitungsvertrag von 1954 in der bis heute gültigen Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der Proklamation Nr. 2 und der Verordnung Nr. 126 des amerikanischen Militärgouverneurs, der Haager Landkriegsordnung Art. 42, in Verbindung mit den UNO-Feindstaatenklauseln Art. 53 und 107 und dem Art. 133 und 120 GG, in welchen eindeutig bestimmt ist, daß die Bundesrepublik Deutschland bis heute die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes darstellt und ebenso bis heute der Besatzung durch die Siegermächte unterliegt und somit kein wirksamer Rechtstaat ist, (vgl. EGMR 75529/01) ist die Bundesrepublik Deutschland unter dem AZ: 72 HRB 51 411 im Handelsregister Frankfurt als “Finanzagentur GmbH“ eingetragen.

Nach Offenkundigkeit § 291 ZPO ist die Bundesrepublik Deutschland seit 1990 durch Streichung des Art. 23 GG a. F. “de jure“ erloschen. (vgl. LG Berlin 61 Js 3860/04, Hessischen Finanzgericht 1 K 2474/02, AG Gera 140 Js 9651/05, AG Goslar 284 OWi 901 Js 22942/05)

Aus dem gleichen Grund, der Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wurde das GVG, die ZPO und die StPO, sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig.

Auf die gleiche Art und dem gleichen Grund wurde im April 2006 die StPO, die ZPO und das GVG gelöscht, in dem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze in 04/2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt.

Auch der § 5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen.

In diesem § 5 stand der Geltungsbereich für diese o.g. Gesetzeswerke.

“Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig“. ( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363))

Weitere bekannte Offenkundigkeiten.

1) Die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein Legitimationsproblem hat.
2) Das AG Bad Oeynhausen über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG) verfügt.
3) Das AG Bad Oeynhausen kein staatliches Gericht sein kann. ( vgl. § 15 GVG)
4) Am AG Bad Oeynhausen kein gesetzlicher Richter (Art. 101 GG) tätig ist. Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen werden darf. ( vgl. § 16 GVG)
5) Das AG Bad Oeynhausen unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten verletzt.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD erloschen war.
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2 BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamten und Richter) eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die Regierung der BRD in 1990 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das die Staatsangehörigkeit der Deutschen Deutsches Reich nach RuStAG von 1913 ist.


:-)

Zuletzt bearbeitet: 03.07.09 10:27 von Wolkenschieber
Wolkenschieber

Beiträge: 587

» 03.07.09 02:31 «              Beitrag melden


13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl. Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am 16. April 2006 veröffentlicht wurde.
16) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig ist.
17) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung erhalten hat.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein, also auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.

Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und 13 des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordnung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§ 1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu streichen.

Damit wurde der Geltungsbereich der genannten Gesetze aufgehoben. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO, die ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsunsicherheit ungültig und nichtig sind.
( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).

Jeder Beamte muß nach Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstration ist eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (vgl. § 38 BRRG)

Ansonsten besteht z. B. begründeter Tatverdacht der;

1.) Rechtsbeugung ( § 339 StGB)
2.) Umdeutung von Unrecht zu Recht ( § 138 ZPO)
3.) Nötigung im Amt ( § 240 StPO)
4.) Täuschung im Rechtsverkehr ( §§ 123, 124, 125, 126, 134, 138 BGB)
5.) Betrug im Rechtsverkehr ( § 267 StGB)
6.) Bedrohung und Amtsanmaßung ( §§ 132, 241 StGB)

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung Mittäter nach § 25 StGB.
Nach StGB § 138 ist jeder öffentlich Bedienstete, aber auch jeder private Bürger
u. a. in Fällen des Hochverrates, Völkermordes, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei Nichtanzeige mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtsbeugung und Strafvereitelung.
(vgl. § 25 StGB)

Dieser Strafantrag wird auch damit begründet, daß in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Oeynhausen ein nach GVG ordnungsgemäßer Geschäftsverteilungsplan (GVP) nicht für die Öffentlichkeit zugänglich auslag. Am 03.06.2009
um 10.10 Uhr habe ich in der Geschäftsstelle des AG Bad Oeynhausen den Versuch unternommen einen nach § 21 e GVG geregelten gesetzlichen GVP einzusehen.
Leider ohne Erfolg und durch erhebliche Behinderung der dort zuständigen “Beamtin“
Frau Käse..... (?)

Kann ein nach Vorschrift geregelter GVP jedoch nicht vorgelegt werden, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem AG Bad Oeynh. um ein gemäß Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges, bzw. gemäß § 16 Satz 1 GVG unstatthaftes Aussnahmegericht handelt und davon auszugehen ist, dass es sich bei der dort tätigen “Richterschaft“ auch um keine gesetzlichen Richter nach Atr. 101 GG handelt.

GG Art. 101 Abs. 1; “Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (vgl. § 16 GVG)
GG Art. 20 (3); „“Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Nach rechsstaatlichen Grundsätzen wäre dann eine Fortführung dieses Verfahrens nicht zulässig gewesen.

Auf Grund §§ 25, 27, 138 StGB sehe ich mich als Bürger und Prozessbeobachter veranlasst, gegen die o.g. Personen Strafantrag mit Strafverfolgung zu stellen.

Ich bestehe auf Übersendung des Aktenzeichens.

Mit freundlichen Grüßen



Wie gesagt, dieser Strafantrag soll als MUSTER für jeden Bürger und Prozessbeobachter als Anregung dienen, um gegen "Korruptis" vorgehen zu können. Verbesserungsvorschläge wären somit für ALLE hilfreich.

:-)

Zuletzt bearbeitet: 03.07.09 10:34 von Wolkenschieber
Wolkenschieber

Beiträge: 587

» 06.07.09 09:01 «              Beitrag melden


Im Nachtrag noch eine kleine Info für alle Bevollmächtigten und Bürger:

WARNUNG vor "BRD" - Rechtsanwälten

"BRD"-Rechtsanwälte sind grundsätzlich nach deutschem Recht nicht zugelassen und können rein rechtlich die "BRD" oder deren "Bewohner" NICHT vertreten.

Für den Fall, dass ein Bevollmächtigter vor einem Amtsgericht abgelehnt werden sollte, weil die/der "Staats"-Anwa(ä)lt(in) oder die/der Vorsitzende der Meinung ist, das nur ein Rechtsanwalt zur Verhandlung zugelassen wird, bitte ich darum in Zukunft SOFORT mit der Ablehnung nach § 42 ZPO zu reagieren.

Außerdem muß sofort ein Disziplinarverfahren und ein Strafantrag mit Strafverfolgung durch den abgelehnten Bevollmächtigten und oder Prozessbeobachter gegen die "Korruptis" eingeleitet werden.

Auch die Prozessbeobachter sind hier somit gefragt. Es ist Bürgerpflicht gegen "kriminelle Vereinigungen" Strafantrag zu stellen.

Es muß ein Ruck durch Deutschland gehen... wer hatte das doch gleich noch mal in der Vergangenheit gefordert?.....

Also, laßt Euch in der Zukunft nicht länger BITTEN!!!

LAßT ES RICHTIG RUCKELN!!!

Liebe Grüße...



:-)
Kampfgeist

Beiträge: 146

» 06.07.09 13:22 «              Beitrag melden


@ Wolkenschieber

Hast Du oder jemand sonst einen Muster-/Beipieltext für die Beantragung eines Disziplinarverfahrens? Da soll es auch noch wieder Unterschiede geben wie in etwa: einfaches oder persönliches Disziplinarverfahren (???)


Respectfully
Kampfgeist
Wolkenschieber

Beiträge: 587

» 06.07.09 21:32 «              Beitrag melden


Hast Du oder jemand sonst einen Muster-/Beipieltext für die Beantragung eines Disziplinarverfahrens?


@ Kampfgeist,

da würde ich hier mal den Mod um Hilfe bitten. Ansonsten kann ich in Kürze auch mal was zum Besten geben. Aber wie gesagt, ich bin auch nicht der Bauchnabel dieses Forums. Auch ich hoffe hier auf echten Zusammenhalt.

Ansonsten macht das alles keinen Sinn!

Liebe Grüße...



:-)
ToLe

Beiträge: 88

» 07.07.09 00:36 «              Beitrag melden


Hi Kampfgeist,

hier könnten einige interessante Sachen stehen:
http://www.heymanns.com/servlet/PB/menu/1119962/index.html

Gruß
ToLe

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 07.07.09 00:53 «              Beitrag melden


Kampfgeist:
@ Wolkenschieber

Hast Du oder jemand sonst einen Muster-/Beipieltext für die Beantragung eines Disziplinarverfahrens? Da soll es auch noch wieder Unterschiede geben wie in etwa: einfaches oder persönliches Disziplinarverfahren (???)


Wozu ein Muster ? Wir als Laien beantragen das beim diszipl. Vorgesetzten. Einfach nen 2-Zeiler. Wird sowieso eingestellt, weil kein Vergehen auf breiter Flur.

Audiatur et altera pars
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