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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
Bewertung:
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BvB
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» 25.06.09 03:24 « |
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Ihr Manipuliert hier im Forum ja nicht schlecht. Ich sehe und gehe
denken.
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Adlerin
Beiträge: 102
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» 29.06.09 20:51 « |
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Anzeigensache gegen ...u.a. wegen Rechtsbeugung u.a.
Sehr geehrte..,
Ihrer Strafanzeige wurde mit Verfügung vom... gemäß § 152 Absatz 2
Strafprozessordnung keine Folge gegeben.
Gründe
Das Einschreiten der Staatsanwaltschaft setzt nach § 152 Abs. 2 StPO
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat
voraus. Derartige Anhaltspunkte sind weder dem Vorbringen des
Anzeigeerstatters zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere
sind keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dargetan,
dass sich die Angezeigten strafbar gemacht haben könnten. Das
Anzeigevorbringen alleine kann keinen Tatverdacht begründen.
Die Anzeige ist im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich. Zwar ist es dem
Bürger unbenommen, wegen eines nach seiner Beurteilung strafbaren
Sachverhalts Anzeige zu erstatten. Die Grenzen vertretbarer Rechts- und
Interessenwahrnehmung sind jedoch dann erreicht, wenn Entscheidungen
von Behörden und Gerichten, die für die Beurteilung und Entscheidung
eines Lebenssachverhalts zuständig sind, mittels einer erneuten
Überprüfung zugeführt werden sollen. Hierzu können ggf. weitere
Instanzen angerufen werden. Die Überprüfung derartiger Entscheidungen
ist keine Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Das Begehren einer solchen
Überprüfung ist rechtsmissbräuchlich.
Der Staatsanwaltschaft ist es grundsätzlich verwehrt, gerichtliche
Entscheidungen auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen. Nach dem
Grundgesetz sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Gerichtliche Beschlüsse und Urteile, mit denen ein
Verfahrensbeteiligter nicht einverstanden ist, können lediglich mit den
dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden. Die Überprüfung
obliegt da ,sofern ein Rechtsmittel zulässig ist, ausschließlich dem im
Rechtszug übergeordneten Gericht. Soweit ein Rechtsmittel nicht mehr
gegeben ist, muss die Entscheidung hingenommen werden. Das Begehren, im
Wege der Strafanzeige eine erneute Überprüfung der unanfechtbaren
Entscheidung herbeizuführen, ist rechtsmissbräuchlich.
Die Strafbarkeit eines Richters wegen seiner Tätigkeit bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache kommt nur dann in Betracht, wenn er
sich hierbei gleichzeitig auch einer Rechtsbeugung schuldig gemacht
hatte (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 112; vgl. Fischer StGB 55. Aufl. §
339 RdNr. 21 mit weitere Nachweisen). Nach § 339 StGB macht sich ein
Richter wegen Rechtsbeugung nur strafbar, wenn er bei der Leitung oder
Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
das Recht beugt. Das Recht ist gewährt, wenn eine Entscheidung ergeht,
die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Jedoch erlaubt
nicht schon jede fehlerhafte oder unrichtige Rechtsanwendung die
Annahme, derjenige, der die Entscheidung getroffen hat, habe das Recht
gebeugt. Objektive Rechtsbeugung liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine
Rechtsauffassung nicht einmal vertretbar erscheint (KG in NStZ 1988,
557 zum früheren § 336 StGB) oder wenn die Rechtswidrigkeit der
Entscheidung so offensichtlich ist, dass sie sich als Willkürakt
darstellt (BGH in NJW 1994, 529, 532 zum früheren § 336 StGB), und die
Entscheidung sich, zugleich mit dem Bruch des Rechts, als Angriff gegen
grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als ganze
oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtsstaatlicher
Rechtspflege richtet (Fischer StGB 55. Aufl. § 339 RdNr. 14 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem
vom Anzeigeerstatter genannten Verfahren, unabhängig davon, ob die
Behauptung der unrichtigen oder fehlerhaften Rechtsanwendung zutrifft,
nicht gegeben.
Deshalb ist vorliegend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
den Angezeigten nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid kann der Anzeigeerstatter, soweit er in seinen
Rechten verletzt ist, binnen 2 Wochen Beschwerde bei der
Generalstaatsanwaltschaft S. oder bei der Staatsanwaltschaft S.
einlegen. Bei schriftlichen Erklärungen ist die Frist nur dann gewahrt,
wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei der
Generalstaatsanwaltschaft S. oder bei der Staatsanwaltschaft S. eingeht
(§§ 171, 172 Abs. 1 StPO).
Grüßle
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tobjai
Beiträge: 49
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» 30.06.09 10:32 « |
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Großes Ergebnis soeben verkündigt vom BVerfG:
Grünes Licht für Lissabon mit Vorbehalt bezüglich der
Bundestagsbefugnisse (da soll wohl noch ein bisschen mehr Einfluss
seitens Berlin her)...
Unglaublich sag ich nur. Hier sind die Konsequenzen:
- Somit wird das de-jure schon lange geltungslose GG (immer noch besser
als Lissabon) seine de-facto Geltung auch noch verlieren, da dieser
Vertrag darüber steht. Im krassen Widerspruch dazu steht Art. 146 "Das
GG verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in
Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist." Diesen Tag werden wir im Falle eines
Inkrafttreten Lissabons trotz Gültigkeitsverlust des GG niemals sehen!
- die heutige EU wird aufhören zu existieren und ein neuer Staat mit
eigener Staatsbürgerschaft, rechtskräftigem Charakter und allen
Rechtsmitteln eines Staats wird an Ihrer stelle entstehen. Dazu gehören
evtl. auch Polizei u. Armee.
- es wird aufgerüstet werden.
- als ein rechtsstaatliches Gebilde wird die EU Steuern erheben können
(was auch explizit in dem Vertrag steht). Und wo ein Staat Steuern
erheben kann, da tut er das auch (und glaub bloß nicht, wir zahlen dann
weniger an die BRD GmbH).
- Der Europäische Rat wird durch das vereinfachte Änderungsverfahren
ERMÄCHTIGT, fast das komplette bestehende EU-Recht zu ändern. Davon
betroffen sind vor allem Wirtschafts-, Steuer- und Justizpolitik, wobei
eine Zustimmung des Europäischen Parlaments nicht mehr notwendig ist!
- Der Bundestag verliert nicht nur die Befugnisse über Finanzen (die
Heilige Kuh!), sondern ist überhaupt kein Gesetzgeber mehr und kann nur
noch prüfen ob die sog (bis jetzt... in diesem Punkt mag sich ja noch
etwas ändern). "Anwendung der Grundsätze unter Subsidiarität u.
Verhältnismäßigkeit" verletzt wurde. Wenn Sie in der Flut von
EU-Entwürfen etwas entdecken, so können sie innerhalb von 8 Wochen
(nicht später) eine "Stellungnahme" abgeben. Dass in dieser Zeit der
Bundestag, die Landtage u. der Bundesrat darüber entschieden haben, ist
wohl eher illusorisch!
- Es wird also künftig Politik von 27 Staatschefs gemacht, von denen 26
nicht-deutsch sind. Wie sich das mit Art. 20 GG "Alle Staatsgewalt geht
vom Volke aus" vertritt, kannst Du mir mal erklären.
- die Demokratie, die diese EU-Bürokraten angeben zu verteidigen wird
noch größere Defizite bekommen. Denn wenn wir etwas aus der Geschichte
gelernt haben, dann ist es dass Macht korrupiert... und absolute Macht
korrupiert absolut. So wird die 27 Staatschefs nichts mehr daran
hindern, Ihre Macht umzugliedern oder sich gar einer Weltregierung zu
unterwerfen. KEIN Parlament wird mehr etwas zu sagen haben.
- genau diese absolute Macht bekommt die EU aber mit diesem Vertrag.
Somit wird Brüssel legitimiert, Entscheidungen allmächtig und
ungehindert über Deutschland zu treffen, ohne dass sich der Wähler noch
dagegen wehren könnte. Denn selbst in der Theorie könnte er nur einen
der 27 Oberhäupte feuern. Und man kann davon ausgehen, dass das auf die
Politik relativ geringen Einfluss (wenn überhaupt) nehmen wird.
- zukünftig wären weder Volksabstimmungen, noch parlamentarische
Mehrheiten der jeweiligen Mitgliedsstaaten mehr nötig um jegliche
Veränderungen an diesem Vertrag (zB. ihn in eine Verfassung umzutaufen)
bzw dem Staatsgebilde der EU vorzunehmen.... ganz schön heuchlerisch,
dass jetzt plötzlich alle großen Politiker (Köhler u. Co.) anfangen
über Volksabstimmungen zu debattieren!
- Wiedereinführung der Todesstrafe bei Kriegszustand, den wir aufgrund
des ständigen "Terrorverdachts" und diesbezügliche Eingriffe in die
Grundrechte schon ständig haben (Krieg gegen das eigene Volk,
ausgeführt durch den gleichgeschalteten Informationskrieg der Medien)
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Swawa
Beiträge: 231
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» 30.06.09 19:37 « |
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hallo tobjai,
haben wir eine verfassung? warum heißt das verfassungsgericht,
verfassungsgericht? hat das rechtlichen bestand das der lissabonvertrag
mit dem GG vereinbar ist. gysi u. gauweiler meinten das wäre OK.
schweinmeier ist auch froh über dieses urteil und frau bundeskanzelerin
ebenso, was machst du überhaupt für'n wind tobjai? wir haben ein
verfasunggericht, ein staatliches gericht mit gesetzlichen richtern,
die auch schließlich wissen müssen das wir eine verfassung haben.
deswegen sind das ja auch verfassungsrichter und die wissen schließlich
auch das unser GG ratifiziert worden ist und gültig ist. und herr
gaulweiler, gysi und konsorten wissen das doch auch., meinste sonst
hätte gaulweiler klage erhoben. der setzt sich doch nicht in die
nessel. neee neee mein lieber und das ZDF hat das auch eben gesagt mit
der verfassung und hat die richtigen richter gezeigt. also muß das
richtig sein und konsequenzen soll das nicht haben für die
beitrittsländer. tobjai, überdenk das noch mal was du da von dir
gegeben hast, da kriegt man ja angst. das haben die im fernsehen aber
nicht so gesagt wie du,die hatten alle glückliche gesichter, man
man.gruß swawa
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Wolkenschieber
Beiträge: 587
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» 03.07.09 02:24 « |
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Im
Strafverfahren Ursula Haverbeck-Wetzel am 30.06.2009 vor dem AG Bad
Oeynhausen wegen angeblicher Diffamierung von Frau Knoblauch und
angeblicher Identifizierung mit dem Rassenwahn der Nationalsozialisten
erging Urteil im Namen des Volkes zum Nachteil der
Beschuldigten. Neunzig Tagessätze zu 30 €usen war es
der Anklagevertretung wert, dieses Schauspiel auf Anweisung bühnenreif
vor einem aufmerksamen Publikum aufzuführen.
Weitere Einzelheiten dann später hier!
Als Muster für jeden Bürger und Prozessbeobachter hier
mal ein Strafantrag, der in der o.g. Angelegenheit dem
Generalstaatsanwalt in Hamm vom Wolkenschieber zugestellt wird.
Gerneralstaatsanwaltschaft Hamm
z. Hd. Generalstaatsanwalt
Heßlerstraße 53
59065 Hamm
Strafantrag mit Strafverfolgung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Strafantrag mit Strafverfolgung.
Gegen
Frau Hundertxxxx, BRdvD – Staatsanwältin in Bielefeld
Frau Dr. Fuxx, BRdvD – Richterin am AG Bad Oeynhausen
sowie gegen alle anderen Richter, gegen alle Urkundsbeamten und gegen
alle beteiligten Personen die im
Gerichtsgebäude Bad Oeynhausen
Bismarckstraße 15
32545 Bad Oeynhausen
seit dem 03.10.1990 tätig sind und sich anmaßen im “Namen des Volkes“
Recht zu sprechen, Beschlüsse und Urteile bescheiden, Haftbefehle,
Durchsuchungsbeschlüsse, usw., ausstellen und diese beurkunden,
wegen Verstoßes gegen VwVfG §§ 33 und 34, sowie StGB §§ 1, 2, 3, 25,
81, 82, 83, 127, 129, 129a, 130, 130a, 132, 132a, 138, 140, 186, 187,
240, 241, 257, 258, 258a, 263, 267, 271, 275, 276, 331, 332, 333, 334,
335, 336, 338, 339, 343, 344, 348, 357, sowie aller hier noch nicht
erwähnten und in Frage kommenden Gesetzesverstöße, bzw. Straftaten.
Z.B.
1.) Rechtsbeugung
2.) Nötigung im Amt
3.) Vorteilegewährung im Amt
4.) Täuschung im Rechtsverkehr
5.) Bedrohung und Amtsanmaßung
6.) Umdeutung von Unrecht zu Recht
Begründung
Im Verfahren 5 Cs 851/08 46 Js 309/08 gegen Frau Haverbeck-Wetzel vor
dem BRdvD-Amtsgericht in Bad Oeynhausen am 30.06.2009 trat Frau Dr.
Fuxx als Vorsitzende und Frau Hundertxxxx als Anklägerin
(Oberstaatsanwältin) auf.
Obwohl Frau Dr. Fuxx und auch Frau Hundertxxxx nach Offenkundigkeit §
291 ZPO bekannt ist, das es in der BRdvD weder Rechtskraft,
verläßlichen Rechts- noch Vertrauensschutz gibt und auch die
Gewaltenteilung und die Unabhängikeit der Richter, die ja auch erst
einen gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG ausmachen auch am AG in Bad
Oeynhausen nicht gegeben sind, wurde die Hauptverhandlung zum Nachteil
der Beschuldigten Frau Haverbeck-Wetzel eröffnet und mit einem
Urteilsspruch im Namen des Volkes beschieden.
Aus der Bonner Rundschau vom 20. Februar 1951 ist zu entnehmen, dass
das oberste amerikanische Berufungsgericht unter Vorsitz von Richter
Fred Cohn in einer bedeutenden Entscheidung festgestellt hat, dass das
Deutsche Reich trotz
der bedingungslosen Kapitulation im Jahr 1945 niemals aufgehört hat zu
bestehen. (vgl. 2 BvF 1/73)
Entsprechend dem Überleitungsvertrag von 1954 in der bis heute gültigen
Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der Proklamation Nr. 2 und
der Verordnung Nr. 126 des amerikanischen Militärgouverneurs, der
Haager Landkriegsordnung Art. 42, in Verbindung mit den
UNO-Feindstaatenklauseln Art. 53 und 107 und dem Art. 133 und 120 GG,
in welchen eindeutig bestimmt ist, daß die Bundesrepublik Deutschland
bis heute die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes darstellt
und ebenso bis heute der Besatzung durch die Siegermächte unterliegt
und somit kein wirksamer Rechtstaat ist, (vgl. EGMR 75529/01) ist die
Bundesrepublik Deutschland unter dem AZ: 72 HRB 51 411 im
Handelsregister Frankfurt als “Finanzagentur GmbH“ eingetragen.
Nach Offenkundigkeit § 291 ZPO ist die Bundesrepublik Deutschland seit
1990 durch Streichung des Art. 23 GG a. F. “de jure“ erloschen. (vgl.
LG Berlin 61 Js 3860/04, Hessischen Finanzgericht 1 K 2474/02, AG Gera
140 Js 9651/05, AG Goslar 284 OWi 901 Js 22942/05)
Aus dem gleichen Grund, der Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wurde das
GVG, die ZPO und die StPO, sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls
nichtig.
Auf die gleiche Art und dem gleichen Grund wurde im April 2006 die
StPO, die ZPO und das GVG gelöscht, in dem das Einführungsgesetz
aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze in 04/2006 mit der
Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt.
Auch der § 5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen.
In diesem § 5 stand der Geltungsbereich für diese o.g. Gesetzeswerke.
“Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig und nichtig“. ( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI
1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363))
Weitere bekannte Offenkundigkeiten.
1) Die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG
jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein
Legitimationsproblem hat.
2) Das AG Bad Oeynhausen über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e
GVG) verfügt.
3) Das AG Bad Oeynhausen kein staatliches Gericht sein kann. ( vgl. §
15 GVG)
4) Am AG Bad Oeynhausen kein gesetzlicher Richter (Art. 101 GG) tätig
ist. Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen
werden darf. ( vgl. § 16 GVG)
5) Das AG Bad Oeynhausen unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche
Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten
verletzt.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD
erloschen war.
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2
BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder
BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen
von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamten und Richter)
eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die
Regierung der BRD in 1990 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es
steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in
den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl.
BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das die Staatsangehörigkeit der Deutschen Deutsches Reich nach
RuStAG von 1913 ist.
:-)
Zuletzt bearbeitet: 03.07.09 10:27 von Wolkenschieber
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Wolkenschieber
Beiträge: 587
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» 03.07.09 02:31 « |
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13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl.
Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die
Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am
16. April 2006 veröffentlicht wurde.
16) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig
ist.
17) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt
amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung
erhalten hat.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf
die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in
Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein, also
auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.
Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und 13 des Einführungsgesetzes
der Zivilprozessordnung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes
der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§ 1, (Geltungsbereich) 3
Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu streichen.
Damit wurde der Geltungsbereich der genannten Gesetze aufgehoben. Mit
der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 18
am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden
diese Änderungen rechtsgültig.
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO,
die ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtsunsicherheit ungültig und nichtig sind.
( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309
(338,363)).
Jeder Beamte muß nach Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen
Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstration
ist eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung zu erheben hat,
wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (vgl.
§ 38 BRRG)
Ansonsten besteht z. B. begründeter Tatverdacht der;
1.) Rechtsbeugung ( § 339 StGB)
2.) Umdeutung von Unrecht zu Recht ( § 138 ZPO)
3.) Nötigung im Amt ( § 240 StPO)
4.) Täuschung im Rechtsverkehr ( §§ 123, 124, 125, 126, 134, 138 BGB)
5.) Betrug im Rechtsverkehr ( § 267 StGB)
6.) Bedrohung und Amtsanmaßung ( §§ 132, 241 StGB)
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von
juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht
zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige
unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung
Mittäter nach § 25 StGB.
Nach StGB § 138 ist jeder öffentlich Bedienstete, aber auch jeder
private Bürger
u. a. in Fällen des Hochverrates, Völkermordes, Verbrechen gegen die
persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei Nichtanzeige
mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtsbeugung
und Strafvereitelung.
(vgl. § 25 StGB)
Dieser Strafantrag wird auch damit begründet, daß in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Oeynhausen ein nach GVG
ordnungsgemäßer Geschäftsverteilungsplan (GVP) nicht für die
Öffentlichkeit zugänglich auslag. Am 03.06.2009
um 10.10 Uhr habe ich in der Geschäftsstelle des AG Bad Oeynhausen den
Versuch unternommen einen nach § 21 e GVG geregelten gesetzlichen GVP
einzusehen.
Leider ohne Erfolg und durch erhebliche Behinderung der dort
zuständigen “Beamtin“
Frau Käse..... (?)
Kann ein nach Vorschrift geregelter GVP jedoch nicht vorgelegt werden,
ist davon auszugehen, daß es sich bei dem AG Bad Oeynh. um ein gemäß
Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges, bzw. gemäß § 16 Satz 1 GVG
unstatthaftes Aussnahmegericht handelt und davon auszugehen ist, dass
es sich bei der dort tätigen “Richterschaft“ auch um keine gesetzlichen
Richter nach Atr. 101 GG handelt.
GG Art. 101 Abs. 1; “Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (vgl. § 16 GVG)
GG Art. 20 (3); „“Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz
und Recht gebunden.
Nach rechsstaatlichen Grundsätzen wäre dann
eine Fortführung dieses Verfahrens nicht zulässig gewesen.
Auf Grund §§ 25, 27, 138 StGB sehe ich mich als Bürger und Prozessbeobachter
veranlasst, gegen die o.g. Personen Strafantrag mit Strafverfolgung zu
stellen.
Ich bestehe auf Übersendung des Aktenzeichens.
Mit freundlichen Grüßen
Wie gesagt, dieser Strafantrag soll als MUSTER für
jeden Bürger und Prozessbeobachter als Anregung dienen,
um gegen "Korruptis" vorgehen zu können. Verbesserungsvorschläge
wären somit für ALLE hilfreich.
:-)
Zuletzt bearbeitet: 03.07.09 10:34 von Wolkenschieber
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