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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Diddi

Beiträge: 35

» 23.05.09 20:08 «              Beitrag melden


Hallo vonRoit,

Danke ich kann Deine Argumente nachvollziehen.

Danke Diddi

Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 25.05.09 15:10 «              Beitrag melden


Fortsetzung von Bad Säckingen vom 16.05.09 12:55

Sexuelle Belästigung am Telefon

Laufenburg/Bad Säckingen (msb) Zu 15 Tagessätzen à 15 Euro wurde ein 31-jähriger Binzger vom Amtgericht Bad Säckingen verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann über Monate hinweg eine Vermögensberaterin am Telefon sexuell belästigt und terrorisiert hatte. „Durch die Anrufe wurde die Frau einer derartigen psychischen Belastung ausgesetzt, dass sie ihre gesamte Lebensgestaltung umstellte.“

Die Zeugin hatte aus Sicht des Richters den Tathergang glaubhaft und plastisch darstellen können. Auch die Zeugenaussagen von zwei Polizisten ließen aus Sicht von Richter Schumann keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten: „Als Ihre Handys sichergestellt wurden, haben Sie die Tat praktisch eingestanden“, erinnerte Schumann an die Aussage einer Beamtin am ersten Verhandlungstag. Ein Polizeihauptmeister schilderte am zweiten Verhandlungstag, wie die Handynummer zur Anzeige kam und der Besitzer der Handys ermittelt wurde.

Alles wies also auf den Angeklagten hin, der sich am ersten Prozesstag von dem Rechtsphilosophen Jürgen Kron vertreten lassen wollte und nach dessen Ablehnung am zweiten Verhandlungstag den Oberhofer Thomas Meier als Berater mitbrachte. Erneut legte der Angeklagte Anträge vor, die innerhalb kürzester Zeit abgehandelt waren. Richter Schumann wies sie allesamt als unbegründet zurück und verweigerte erneut die Genehmigung des Rechtsphilosophen Kron als Rechtsbeistand.

Aber obwohl Richter Schumann von der Schuld des Angeklagten überzeugt war, blieb er unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die 20 Tagessätze à 30 Euro forderte. Als strafmildernd wertete er, dass die Zeugin sich inzwischen wieder auf dem Weg der Besserung befinde. Außerdem hatte der Angeklagte bislang eine weiße Weste und die Anrufe haben aufgehört, als die Ermittlungen begannen. Somit sah es Richter Schumann als gerechtfertigt an, dass Strafmaß auf 15 Tagessätze, also „strafrechtlich an den unteren Rand“ festzulegen. Der Angeklagte selbst will dieses Urteil hingegen nicht akzeptieren. Sein Plädoyer, verlesen durch Thomas Meier, bestand auch nur aus dem Antrag auf Wiederaufnahme der Beweisaufnahme, der ebenfalls abgewiesen wurde. Meier kündigte im Anschluss an die Verhandlung an, dass der Angeklagte umgehend Revision beantragen wird.

Quelle: http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/laufenburg/art372611,3781218

Kommentar hierzu:
hmmm, da wird ein ausgebildeter und geprüfter Rechtsbeistand nicht zugelassen, da er angeblich keine juristische Ahnung hat, aber im zweiten Termin darf ein Kfz-Meister ohne jede juristische Vor- oder Ausbildung die "Verteidigung" durchführen - da wiehert der Amtsschimmel!

Was hat dies alles mit einem fairen Verfahren zu tun? Es drängt sich der Verdacht auf, dass Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 3 GG (Alle Menschen sind vor Gesetz gleich), Art. 19 (4) GG (wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt.....), Art. 103 GG ( Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör) an diesem "Gericht" unbekannt sind!

Wir wünschen uns endlich gesetzliche Richter nach § 16 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), der nach Art. 101 GG (Grundgesetz) nicht entzogen werden darf!

Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 25.05.09 15:20 «              Beitrag melden


Gerichtsverhandlung gegen einen Rechtsbeistand wegen angeblichen Missbrauchs einer Amt- und Dienstbezeichnung!

Hier geht es wieder einmal um mundtot-machen eines Beistands des RNSV e.V.

Pressemeldung des "Süd.Kuriers" vom 22.05.2009:

Angeklagter schikaniert Gericht


Paragraphenwirbel und Antragsflut: Vor dem Waldshuter Amtsgericht versucht ein Angeklagter mit Formalien die bundesdeutsche Justiz aufzumischen.

"Sind Sie richtiger Staatsanwalt?“ Nein, die Frage steht nicht im Drehbuch der Sendung „Das Fernsehgericht tagt“. Sie ist real. Am Mittwochnachmittag stellte sie ein Angeklagter vor dem Waldshuter Amtsgericht noch ehe der Staatsanwalt die Anklage verlesen konnte. Bis der dazu kam, dauerte es noch über vier Stunden. Denn vor Gericht stand nicht irgendein Angeklagter. Jürgen Kron (56) aus Karlsruhe war's. Diplomingenieur, und von Auftritten vor dem Amtsgericht Bad Säckingen und in Schopfheim bekannter „Rechtsphilosoph“ und Aktivist des aus Warin in Mecklenburg-Vorpommern deutschlandweit agierenden Rechtsnormen-Schutzvereins.

Bevor es zur Sache ging, wollte Kron geklärt wissen, ob er sich überhaupt zu Recht vor einem Gericht befinde und ob dieses Gericht überhaupt rechtmäßig ist. Ein Dutzend Anträge stellte er vor Eröffnung der Hauptverhandlung dazu – bekam sie von Strafrichterin Stefanie Herke abgewiesen und legte dagegen sofortige Beschwerde ein. „Ich möchte die Norm eingehalten haben, dann können wir auch zur Sache loslegen“, so Kron zu dem Pingpong-Spiel von Antrag und Abweisung, in das sich einmal lautstark auch ein offensichtlicher Kron-Fan unter den Zuhörern einbrachte. Als er mit Strafanzeige gegen das Gericht drohte, verließ die Richterin vorübergehend den Saal – der Zuhörer auch. Auf das Angebot des Staatsanwalts, die Anzeige sofort aufzunehmen, ging er nicht ein.

Die Normen eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens sah Kron schon bei seiner Ladung verletzt: Aus ihr ginge nicht klar hervor, wer ihn geladen hat: „War das eine Ladung auf Anordnung der Putzfrau oder des Hausmeisters?“ Außerdem sei ihm die Ladung nicht „persönlich“ und von einem „Postbeamten“ übergeben worden. Ob die Protokollantin in seiner Verhandlung Beamtin sei, wollte er wissen und ihre Bestallungsurkunde sehen. Ob der anwesende Rechtsreferendar vereidigt ist. Und schließlich auch, ob die Richterin selbst gesetzliche Richterin sei. „Sind Sie gesetzliche Richterin? Ja oder nein?“ Amtsrichter Hartmann, stellvertretender Leiter des Amtsgerichts musste bemüht werden, die Richterin als Richterin zu bestätigen. Auch er wurde mit der Frage konfrontiert, ob er gesetzlicher Richter sei. Die Überzeugung von Kron, vor einem „Privatgericht“ zu stehen, konnte das vierstündige Vorspiel nicht ändern: Er erkennt das ganze Rechtssystem der Bundesrepublik nicht an. Für ihn ist es nicht legal.

Zur Anklageverlesung kam es dann doch noch: Missbrauch von Titeln wird Kron vorgeworfen. In einem Brief an das Amtsgericht soll er sich selbst als Berater des Rechts tituliert haben. Kaum richtig eröffnet, wurde die Hauptverhandlung dann auch schon wegen der fortgeschrittenen Zeit unterbrochen. Zweiter Akt der Vorstellung vor dem Waldshuter Amtsgericht: Dienstag, 9. Juni, 14 Uhr.

Quelle: http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/waldshut-tiengen/art372623,3781711

Kommentar hierzu:

Leider fehlt Wichtiges im Artikel

1. wieso wollte oder konnte Richterin Herke und Richter Hartmann nicht erklären/beweisen, dass sie GESETZLICHE Richter nach § 16 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) sind, denn der gesetzliche Richter darf nie entzogen werden (Art. 101 GG - Grundgesetz)!!
Ohne einen gesetzlichen Richter kein legales Gericht!!

2. Auch auf die Frage, ob dies ein Staatsgericht oder ein Privatgericht ist gab es keine Antwort!

3. Dass ein Rechtsanwalt dabei war hatte der Schreiber des Artikel wohl auch schnell vergessen müssen, denn sonst könnte man ja denken, dass alles nach Recht und Gesetz zugegangen sei (von Seiten des Beklagten!)

Wie wir wissen, ist KEINE Antwort auch EINE Antwort!!

Dabei wäre es doch sooooo einfach, wenn die Richter nur sagen würden (zu Protokoll), dass sie gesetzliche Richter nach $ 16 GVG sind, aber man (Richter/Richterinnen) winden sich hin und her und geben immer nur ausweichende Antworten ....

Ein Schelm, der dabei böses denkt!




Zuletzt bearbeitet: 25.05.09 17:23 von Der_Dipl_Ing
Wolkenschieber

Beiträge: 587

» 25.05.09 22:27 «              Beitrag melden


AM 30 Juni 2009 um 9.30 Uhr im Amtsgericht Bad Oeynhausen.

GANZ GROßES KINO!

Am 30 Juni 2009 findet im AG von Bad Oeynhausen ein Gerichtsverfahren
gegen Frau Haverbeck wegen Diffamierung von Frau Knoblauch und wegen
angeblicher Identifizierung mit dem Rassenwahn des NS statt!

Es wird um eine große Anzahl von Prozessbeobachtern gebeten.

Ich persönlich werde mir schon mal den Geschäftsverteilungsplan des AG
Bad Oeynhausen zu Gemüte führen. Mal sehen in wie weit der mit dem
§ 21 e GVG Konform geht.

Liebe Grüße...



:-)
Adlerin

Beiträge: 102

» 28.05.09 02:34 «              Beitrag melden


Beschluss

der Jugendkammer des Landgerichts xxx

in der Strafsache
wegen DNA-Maßnahmen

1. Die Ablehnung der erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird

als unzulässig verworfen.

2. Der Gehörsrüge wird nicht stattgegeben.

3. Bei dem Beschluss der Kammer vom 18.03.2009 hat es sein Bewenden.

4. Die Akte ist dem zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichtes München zur Entscheidung über die als weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 18.03.2009 auszulegende "Beschwerde, Einspruch/ Widerspruch und unbestimmtes Rechtsmittel" vom 05.04.2009 vorzulegen.

Gründe:

1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller mit seinem Gesuch offensichtlich ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Das Ablehnungsgesuch stützt sich darauf, dass die erkennenden Richter nicht nachgewiesen haben, dass sie Deutsche sind, dass sie rechtmäßig ernannt wurden, dass es sich bei der Kammer um ein staatliches Gericht handelt, Vereidigungen nach Militärregierungsgesetz erfolgt sind, besatzungsrechtliche Genehmigungen für die Tätigkeit als Richter vorliegen u. ä. Die vorgebrachten Gründe sind damit abwegig und berechtigen zur Verwerfung des Gesuchs als unzulässig (vgl. Meyer·Goßner. StPO, 51. A., § 26a Rz. 7).

2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehöres ist nicht zu erkennen, so dass die Gehörsrüge nach § 33a StPO zurückzuweisen war. Die angefochtene Entscheidung erging unter Berücksichtigung der Aktenlage, insbesondere des

Beschwerdevorbringens. Die Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung hatte gemäß § 35Abs. 2 Satz 2 StPO durch formlose Mitteilung zu erfolgen.

3. Auf die lediglich wiederholendes Vorbringen enthaltene Gegenvorstellung wurde die angefochtene Entscheidung überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass eine Änderung nicht veranlasst ist. Damit hat es sein Bewenden.

4. Da der Antragsteller daneben auch ausdrücklich Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung eingelegt hat, ist die Akte dem Oberlandesgericht vorzulegen, da der Kammer eine Verwerfung der unzulässigen weiteren Beschwerde verwehrt ist.

~~.

H. Richterin LG, W.Richterin LG, J. Richter LG
(Alle lesbar unterschrieben, leider Kopie)


Adlerin

Beiträge: 102

» 28.05.09 02:40 «              Beitrag melden


Vorläufiger Entwurf

Beschwerde, Zurückweisung, Einspruch/ Widerspruch und unbestimmte Rechtsmittel gegen den Beschluß vom xxx
Die Partei erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise Gegenvorstellung als Beschwerde und Gehörsrüge nach Art. 103 GG, StPO § 33 gegen die Verwerfung der Beschwerde auf Offenkundigkeit nach § 291 ZPO: Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u. a. Rn 31, 52, 64, 69 und das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör

Die eklatante Verletzung durch Nichtbeachtung der zitierten Rechtsnormen verletzt meinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Partei widerspricht aus gegebenem Anlass der Ablehnung der zitierten Rechtsnormen zur Wahrung ihrer unabdingbaren Verfahrensrechte u. a. zur Verfahrenszusammenfassung, Aufklärung des Sachverhaltes durch Kenntnisnahme von Vorträgen, Beweismittelangeboten oder Feststellungsanträgen.

Es wird ihr das rechtliche Gehör und das faire Verfahren verweigert.

Es wird ihr auch der gesetzliche Richter durch nicht gesetzliche Richter am unzuständigen Gerichtsstand trotz begründeter Vorstellungen entsprechend ihrer gesamten Eingaben verweigert, weshalb sie hier ausdrücklich Bezug nimmt auch auf den abgelehnten Antrag zwecks ungehinderter Nutzung ihrer vorgeblich nach dem Grundgesetz, bestimmt aber nach der EMRK und Internationalem Pakt für Bürger- und Privatrechte zustehenden Verteidigungsrechte.

Sie wahrt damit ihre Rechte für die nachfolgenden, möglicherweise notwendig werdenden Rechtsbehelfe, weil sie weder die am Verfahren beteiligten BRdvD-Juristen als nicht gesetzliche Richter noch den nicht gesetzlichen Gerichtsstand anerkennt und niemals anerkennen wird.

Alle Offenkundigkeitsanträge und Rügen der Partei wurden negiert!
Das ist wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 103 GG, sowie auch nicht der Nachweis erbracht wurde, daß Sie, xxxxx gesetzliche Richter nach Art.101 GG sind.
Laut § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Sie in der Pflicht, mir das zu beweisen!

BverfGG § 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Es gilt nämlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör laut BVerfG 2 BvR 1012/02 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 5. Mai 2004 (LG Augsburg; AG Augsburg):
„Das durch Art. 103 Abs. 1 GG, Rn 33 verbürgte grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein objektiv- rechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1, 6).
Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89, 95). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können.
Dabei ist das rechtliche Gehör nach einem Beschluss des BVerfG vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - Related link: Pressemitteilung des BVG als pdf-File - wie folgt zu gewähren:
In der Entscheidung heißt es u. a.:

"1. Die Bf ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. l GG) verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, dass es den Vortrag der Bf überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das LG hat sich mit den Einzelheiten des Vortrags der Bf und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt."

Eine fehlende Legitimation ist immer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs die u.U. eine Täuschung, Amtsanmaßung, Rechtsbeugung, Urkundenfälschung, etc. vertuschen soll.

Wer nichts zu verbergen hat, kann sich jederzeit legitimieren. Ein "gesetzlicher Richter" (sofern vorhanden) allemal !

"Kennen müssen", § 43 ZPO verlangt die Kenntnis aller am Verfahren Beteiligten.
Die Norm f.d. 43er wäre der Art. 103 GG, das rechtl. Gehör !

Das rechtl. Gehör besteht aus den Elementen
RECHT auf:

1. Stellungnahme
2. Information
3. Beachtung

vgl. gr. Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, Vahlen-Verlag, v. Mangoldt, Klein, Starck, Art. 103(1)GG Rn 29, 30

Ich bestehe auf Einhaltung meiner Grundgesetzlich verbrieften Rechte, die im Art. 1GG verfassungsmäßig garantiert werden.

Zitat aus dem Beschluss vom 14.6.09:
„1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller mit seinem Gesuch offensichtlich ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt.“

Die Vorraussetzung, daß das Ganze überhaupt ein rechtsstaatliches Verfahren ist,
ist der von Ihnen zu erbringende Nachweis, gesetzlicher Richter an einem staatlichen Gericht zu sein! Und das wiederum setzt voraus, daß es am LG Augsburg einen gesetzlich gültigen GVP gibt! Und genau dieser ist an Ihrem LG nicht vorhanden.

Ich beantrage Offenkundigkeit der Gültigkeit des GVP des LG Augsburg nach Art.101 (2) GG Rn 52-56 i.V.m. §21e GVG.

Antrag zur Sache und zum Gegenstand des laufenden Verfahrens:

Es ist offenkundig nach § 291 Abs. 1 und 2 ZPO, sowie als auch, daher als Tatsache mittels Norm in den BRdvD - "Gesetzen" verbrieft:

Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Dies gilt ebenso im Zivil oder auch Strafverfahren.


Adlerin

Beiträge: 102

» 28.05.09 02:48 «              Beitrag melden


Fortsetzung

Den Nachweis, daß Sie gesetzliche Richter sind und an einem Staatsgericht tätig, haben Sie nicht erbracht.

Scheinbar gilt am LG Augsburg das GG nicht! Das ist eine Rechtsbeugung und ein Straftatbestand.
Die Beibringungspflicht und Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO i.V.m. Art. 20 GG ist eine der Rechtssäulen in Ihrem sogenannten Rechtsstaat.
§ 139 ZPO ZÖLLER, Rn 10: Die Hinweispflichten des Gerichts sind in einem Verfahren geregelt und dürfen nicht verletzt werden.
Sie haben die gesetzliche Verpflichtung zu meiner Aufklärung!
Jeder Jurastudent kennt diese Rechtsgrundsätze bzw. Normen, kann also Unkenntnis nicht vortäuschen .
Tut er das, ist ihm im Zweifelsfalle der Sinn der gesamten Rechtssprechung verloren gegangen und er braucht Mangels offensichtlicher Defizite Nachschulung in der Anwendung des GGs.
"Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, die beweiserheblichen Tatsachen
soweit aufzuklären, daß sie sich über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine eigene Überzeugung bilden kann." [§24 Rn. 21 Kopp/Ramsauer VwVfG].

Der Antrag auf Ablehnung nach § 42 , § 44 ZPO und § 24 StPO von xxxx nichtgesetzliche Richter, wegen Mehrfachverletzung NORM Art. 103 GG, (rechtliches Gehör), GG NORM Art. 101 (fehlendem gesetzlichen GVP), Rechtsbeugung § 339 StGB und daraus folgender schwerer Befangenheit halte ich weiter Aufrecht mit der Begründung:

Ein gesetzlicher Richter darf nach GG NORM Art. 101 nicht entzogen werden.
Das rechtliche Gehör nach NORM Art. 103 GG wurde permanent verletzt sowie das GG Art.101, GVG § 21e, GVG §§ 15 und 16 und so Standgericht oder Ausnahmegericht.
Ein fehlender gesetzlicher GVP gemäß § 43 ZPO ist generell ein Ablehnungsgrund des Richters. Das setzt § 43 ZPO Großer Kommentar voraus, daß der gesetzliche GVP ein Bestandteil des Ganzen ist.

Damit können Sie alle niemals eine gesetzlich Richter sein und Sie sind deshalb nach § 42 ZPO und § 24 StPO abzulehnen und sie bleiben nach §44 ZPO dauerhaft abgelehnt.
§ 42 (1) ZPO Zöller 2004 Rn 17 Seite 179: ABLEHNUNG EINES RICHTERS
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Das Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen, §§ 42 ff. ZPO, ist ein selbständiges Zwischenverfahren.
Für einen abgelehnten Richter besteht daher grundsätzlich eine Wartepflicht für ein weiteres Tätigwerden in diesem Verfahren bis zum endgültigen Abschluss der Behandlung des Ablehnungsgesuchs, mithin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, § 47 ZPO.
Ein sogenannter „Richter“ am Gewerbebetrieb „Landgericht“ kann nicht mit einen
Beschluß zur Befangenheit über einen anderen Kollegen entscheiden. Das kann nur
und ausschließlich eine höhere Instanz. Mindestens ein Oberlandgericht, welche ebenfalls KEINE Staatsgerichte sind (gelöschtes GVG vom 19. April 2006, hier § 15). Somit sind Sie, xxxx befangen.
Da der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG nicht entzogen werden darf, begehen die vermeintlichen Richter u.a. die Straftaten der Amtsanmaßung, Prozessbetrug
Urkundenfälschung, Vorteilsgewährung im Amt, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Willkür, Nötigung, Erpressung, Rechtsbeugung, Verstoß gg. Art. 20 Abs. 3, 103 GG, §§ 138 u. 139 ZPO und Hochverrat nach § 81 StGB i.V.m. § 92 Abs.1, Satz 1 u. 2 StGB, Verfassungshochverrat

Wegen der kollusiven Begründung in oben angeführtem Absatz werden die xxx jedenfalls als befangen abgelehnt, weil sie entweder nicht das erforderliche Wahrnehmungsvermögen für einen gesetzlichen Richter besitzen oder absichtlich die Begründungen der Partei negieren, was unmöglich ist.
Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u. a. Rn 31, 52, 64, 69,
Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der
gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein, auch Rn 63.
Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn Verfahrensfehler bei
verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
Erwägungen berufen.
Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird =
Grobe Fehlerhaftigkeit!
Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker niemals gesetzlicher Richter.
Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte Verfahrensgrundsätze oder
Verfahrensrechte auswirken, dazu, dass der Verstoßende kein gesetzlicher Richter
sein kann.

Der Zustellversuch des Beschlusses vom 18.03.09 xxxx Verletzung GG Art. 103 Abs. 1 Rn. 31 (vgl. großer Kommentar zum GG von Mangoldt, Klein, Starck, 4. Auflage)
Ihr nichtiger, illegaler Versuch der Scheinzustellung nach 103 (1) Rn 31 GG wird gerügt.

Nicht persönlich zugestellt worden
= Verletzung des rechtlichen Gehörs = Revisionsgrund!

Die Ersatzzustellung (§§ 181.ff ZPO , § 37. StPO. § 56. Abs.2 VwGO iVm. §§ 3. Abs.3 und 11 VzZG ) und eine öffentliche Zustellung (§§ 203.ff ZPO , § 40. StPO ,§ 15. VwZG ) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicher stellen.
Das ganze ist dann nur eine Fiktion dessen, was mir zugestellt werden soll und setzt keine Fristen in Gang!

Verstoß gegen Rechtstaatlichkeit: Beschlussfassung ohne Öffentlichkeit:
GVG 169 : 1) Der Grundsatz der Öffentlichkeit (S 1) gehört zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege (vgl. BVerfG NJW 92, 3288)
Die Norm des § 169 GVG bestimmt: Die Öffentlichkeit ist ein Muss!

Ohne Öffentlichkeit (§§ 310, 311 ZPO) kein Beschluss.
Ohne Öffentlichkeit (§§ 310, 311 ZPO) wird ein "Beschluss" nicht möglich sein !

Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein Verstoß gegen
Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 5 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte




Zuletzt bearbeitet: 30.05.09 00:12 von Adlerin
Adlerin

Beiträge: 102

» 28.05.09 02:52 «              Beitrag melden


Fortsetzung

i.V.m. Art. 25 GG, und BverfGG § 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Ist das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG verletzt so kann der Verstoßende nicht mehr ges. Richter (Kissel, GVG § 16 Rn 69) sein.

Gehörsrüge/ Beschwerdeantrag:
Es wurde auf keinen meiner Schriftsätze zum Beschluss vom 14.5.09 mit mehreren Verfahrensmängeln und keiner rechtsgültigen Unterschrift eines gesetzlichen Richters eingegangen!
Verletzung Remonstrationspflicht § 56 BBG, § 38 Beamtenrechtsrahmengesetz und Nichtausübung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO, Verletzung GG Art. 103
Ich beantrage daher noch einmal die Feststellung auf Offenkundigkeit nach § 291 ZPO: Art. 103 (1) GG Rn 29, 30, gr. Kommentar zum Bonner GG, v.Mangoldt, Klein, Starck, 4./5.Auflage, Vahlen-Verlag.

Meyer-Goßner, Rn. 41:
Unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt muss der Ablehnungsbeschluss den Antrag würdigen.

Meyer-Goßner, Rn. 44:
Im Urteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegründung nicht in Widerspruch setzen (BGH NStZ 88, 38; 94, 195; StV 83, 90; 92, 147 mit Anm. Decken; 93, 622; 97, 338), insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen stützen (BGH StV 96, 648; 97, 237; NStZ 00, 267; NStZ-RR 00, 210; 02, 68 ).

Grüßle



Wolkenschieber

Beiträge: 587

» 28.05.09 21:14 «              Beitrag melden


Auf Wunsch einiger Mitglieder im Forum hier nun mal eine Möglichkeit um einen Strafantrag gegen einen korrupten nicht gesetzlichen Richter bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.

MUSTER!!!

Staatsanwaltschaft Bielefeld
Rohrteichstraße 16

33602 Bielefeld

Strafanzeige und Strafantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag.

Gegen
Herrn Wxxxxxx, BRdvD – Richter am AG Bielefeld.

Wegen
Rechtsbeugung
Nötigung
Vorteilegewährung im Amt
Mobbing
Diskriminierung
Entzug des gesetzlichen Richters unter Vorsatz
Und alle weiteren in Frage kommenden Straftaten

Tathergang
In meinem Verfahren 35 OWi-53 Js xxx/09-xxx/09 habe ich auf den Bußgeldbescheid vom 14.04.2009 mit Schreiben vom 21.04.2009 fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit diesem Schreiben hatte ich auch meine bestehende Rechtsunsicherheit in bezug auf die derzeigitge juristische Lage in der BRdvD übersandt, die einer sofortigen Klärung bedurfte und auch weiterhin bedarf.

Obwohl aus diesem Anschreiben und der beigefügten Anlage u. a. ganz klar zu ersehen ist, das es in der BRdvD weder Rechtskraft, verläßlichen Rechts- noch Vertrauensschutz gibt und auch die Gewaltenteilung und die Unabhängikeit der Richter, die ja auch erst einen gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG ausmachen nicht gegeben sind, teilte mir Herr Wxxxxxx mit Schreiben vom 15.05.2009 mit, dass das Gericht beabsichtigt, über meinen Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Dieser Beschluss soll in eigener Sache und somit zu meinem Nachteil beschieden werden, obwohl es sich bei dem AG Bielefeld nach Offenkundigkeit § 291 ZPO um kein staatliches Gericht handelt (vgl. § 15 GVG) und obwohl auch Herrn Wxxxxxx nach Offenkundigkeit § 291 ZPO bekannt ist, das am AG Bielefeld überhaupt kein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG tätig sein kann, dieser mir nach § 16 GVG aber nicht entzogen werden darf.

Weitere bekannte Offenkundigkeiten.

1) Die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein Legitimationsproblem hat.
2) Das AG Bielefeld über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG) verfügt.
3) Das AG Bielefeld kein staatliches Gericht sein kann. ( vgl. § 15 GVG)
4) Am AG Bielefeld kein gesetzlicher Richter (Art. 101 GG) tätig ist. Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen werden darf. ( vgl. § 16 GVG)
5) Das AG Bielefeld unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten verletzt.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD erloschen war.
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2 BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamten und Richter) eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die Regierung der BRD in 1990 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das meine Staatsangehörigkeit Deutsches Reich nach RuStAG von 1913 ist.
13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl. Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am 16. April 2006 veröffentlicht wurde.
16) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig ist.
17) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung erhalten hat.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein, also auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.

Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und 13 des Einführungsgesetzes der Zivilprozess-ordnung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§ 1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu streichen.

Damit wurde der Geltungsbereich der genannten Gesetze aufgehoben. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO, die ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsunsicherheit ungültig und nichtig sind.
( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).

Auch meinem Antrag auf Auskunft in bezug auf meine bestehende Rechtsunsicherheit wurde nicht entsprochen. Die Negierung des Auskunftsanspruches führt auch zu folgenden Grundrechtsverletzungen durch das angerufene Gericht:

1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom 10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz

Vom Anzeigenerstatter wird in diesem Zusammenhang vorsorglich festgestellt, dass er nicht gewillt ist, die Verletzungen seiner Rechte durch stillschweigende Duldung zu heilen!

Ich bestehe auf Übersendung des Aktenzeichens.

Mit freundlichen Grüßen



ANMERKUNG!

Wichtig ist dabei nur, das die korrupten Richter Aktenkundig sind. Für den Fall, dass der Strafantrag durch einen Staatsanwalt abgewiesen wird ist unbedingt darauf zu achten, das auch gegen diesen Staatsanwalt ein Strafantrag eingeleitet wird.

:-)
Halbgott

Beiträge: 38

» 29.05.09 17:42 «              Beitrag melden


Wolkenschieber:
Auf Wunsch einiger Mitglieder im Forum hier nun mal eine Möglichkeit um einen Strafantrag gegen einen korrupten nicht gesetzlichen Richter bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.

MUSTER!!!

Staatsanwaltschaft Bielefeld
Rohrteichstraße 16

33602 Bielefeld

Strafanzeige und Strafantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag.

Gegen
Herrn Wxxxxxx, BRdvD – Richter am AG Bielefeld.

Wegen
Rechtsbeugung
Nötigung
Vorteilegewährung im Amt
Mobbing
Diskriminierung
Entzug des gesetzlichen Richters unter Vorsatz
Und alle weiteren in Frage kommenden Straftaten

Tathergang
In meinem Verfahren 35 OWi-53 Js xxx/09-xxx/09 habe ich auf den Bußgeldbescheid vom 14.04.2009 mit Schreiben vom 21.04.2009 fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit diesem Schreiben hatte ich auch meine bestehende Rechtsunsicherheit in bezug auf die derzeigitge juristische Lage in der BRdvD übersandt, die einer sofortigen Klärung bedurfte und auch weiterhin bedarf.

Obwohl aus diesem Anschreiben und der beigefügten Anlage u. a. ganz klar zu ersehen ist, das es in der BRdvD weder Rechtskraft, verläßlichen Rechts- noch Vertrauensschutz gibt und auch die Gewaltenteilung und die Unabhängikeit der Richter, die ja auch erst einen gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG ausmachen nicht gegeben sind, teilte mir Herr Wxxxxxx mit Schreiben vom 15.05.2009 mit, dass das Gericht beabsichtigt, über meinen Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Dieser Beschluss soll in eigener Sache und somit zu meinem Nachteil beschieden werden, obwohl es sich bei dem AG Bielefeld nach Offenkundigkeit § 291 ZPO um kein staatliches Gericht handelt (vgl. § 15 GVG) und obwohl auch Herrn Wxxxxxx nach Offenkundigkeit § 291 ZPO bekannt ist, das am AG Bielefeld überhaupt kein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG tätig sein kann, dieser mir nach § 16 GVG aber nicht entzogen werden darf.

Weitere bekannte Offenkundigkeiten.

1) Die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein Legitimationsproblem hat.
2) Das AG Bielefeld über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG) verfügt.
3) Das AG Bielefeld kein staatliches Gericht sein kann. ( vgl. § 15 GVG)
4) Am AG Bielefeld kein gesetzlicher Richter (Art. 101 GG) tätig ist. Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen werden darf. ( vgl. § 16 GVG)
5) Das AG Bielefeld unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten verletzt.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD erloschen war.
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2 BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamten und Richter) eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die Regierung der BRD in 1990 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das meine Staatsangehörigkeit Deutsches Reich nach RuStAG von 1913 ist.
13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl. Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am 16. April 2006 veröffentlicht wurde.
16) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig ist.
17) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung erhalten hat.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein, also auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.

Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und 13 des Einführungsgesetzes der Zivilprozess-ordnung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§ 1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu streichen.

Damit wurde der Geltungsbereich der genannten Gesetze aufgehoben. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO, die ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsunsicherheit ungültig und nichtig sind.
( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).

Auch meinem Antrag auf Auskunft in bezug auf meine bestehende Rechtsunsicherheit wurde nicht entsprochen. Die Negierung des Auskunftsanspruches führt auch zu folgenden Grundrechtsverletzungen durch das angerufene Gericht:

1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom 10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz

Vom Anzeigenerstatter wird in diesem Zusammenhang vorsorglich festgestellt, dass er nicht gewillt ist, die Verletzungen seiner Rechte durch stillschweigende Duldung zu heilen!

Ich bestehe auf Übersendung des Aktenzeichens.

Mit freundlichen Grüßen



ANMERKUNG!

Wichtig ist dabei nur, das die korrupten Richter Aktenkundig sind. Für den Fall, dass der Strafantrag durch einen Staatsanwalt abgewiesen wird ist unbedingt darauf zu achten, das auch gegen dies

Adlerin

Beiträge: 102

» 01.06.09 23:56 «              Beitrag melden


Antrag auf NORMENKONTROLLKLAGE

Zum Verfahren xxx
Im Gebäude „Amtsgericht“ ,
gegen meine Person xxx Bußgeldsache und Verkehrsordnungswidrigkeit vom xxx gegen Vorschriften als auch gegen geltendes Recht im Sinne § 339 StGB, Rechtsbeugung.

Es ergeht der Antrag auf Prüfung des Verfahrens nach Art. 100 (2) GG durch
das Bundesverfassungsgericht.

Begründung:

Nach Art. 12 MRK darf niemand willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
Familie und Wohnung ausgesetzt werden. Diesbezüglich steht jedem ein
öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht
gemäß Art. 10 MRK zu. Die Menschrechtkonventionen, kurz MRK, sind durch
Art. 25 GG automatisch Bestandteil des deutschen Rechts und stehen neben
und über diesem, auch ohne Transformationsgesetz.

1. Frau xxx, nichtgesetzliche Richterin
2. Herrn xxx, nichtgesetzlicher Richter
3. Herrn xxx, Mitglied des Präsidiums
4. Herrn „Amtsgerichtsdirektor“
5. Frau xxx, Urkundsbeamtin
Alle Personen tätig im Gebäude „Amtsgericht“

Diese Personenhaben durch wiederholte Ablehnung und Negierung der von mir gestellten Anträge zu diesem Verfahren mir das gem. Art. 103, Abs. 1 GG zustehende Recht auf rechtliches Gehör verweigert. Weiteres verwehrt mir das Verhalten der Frau xxx und des Herrn xxx durch teilweise Nichtbeachtung meiner dargebrachten Rechtsargumentation ein faires Verfahren (Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte), und legt den Verdacht nahe, daß auch Art. 20, Abs. 3 GG (Gebot nach Recht und Gesetz zu Handeln) verletzt worden ist.
„Die Anerkennung der Grundrechte gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die jeder Staat und jedes Gericht zu wahren hat. Dies schließt auch die Gewährleistung dieser Rechte unabdingbar ein. Urteil des EUGH
vom 14.5.1974, Seite 491, AZ.: Rs 4/73 (Nold ./.Kommission) Aus: Entscheidungen des EUGH, S. 53, 3. Auflage.

Die von mir eingereichten Anträge (Legitimation, Justizgewährungsanspruch, Rüge gegen ungesetzlichen GVP und Nachweis gesetzlicher Richter, Zustellungsrüge, wurden von Frau xxx zurückgewiesen derart, daß die Anträge unsinnig sind und daß sie deswegen nicht begründet werden müssen.“
Ich forderte Sie auf:
„Nennen Sie mir bitte eine Norm, mit der Sie die Ablehnung der Anträge begründen!
Und geben Sie das bitte schriftlich zu Protokoll“

Frau xxx: Zitat: „Was ins Protokoll kommt, bestimme ich!“
Den Sachvortrag, Argumente und Gegenvorstellungen nicht schriftlich sofort bzw. nach der „Verhandlung“ in das Protokoll der Verhandlung aufzunehmen ist eine Verletzung meines rechtlichen Gehörs (GG NORM Art.103, MRK Art. 6, 7, 8, 10, 11, 28, 30) = Revisionsgrund und Verdacht auf Protokollfälschung.

Rechtsgrundsatz 1
Nemo testis in propria causa! (Niemand kann Zeuge in eigener Sache sein)

Rechtsgrundsatz 2
Nemo testis in judex propria esse debet (Niemand kann in eigener Sache Richter sein).

Eine Verletzung dieser Rechte ist nach Kissel § 16 GVG Rn 69 Ausschlusskriterium dafür, dass ein gesetzlicher Richter nach Art. 16 GVG, bzw. 101 GG die Verhandlung führt.
Einen Richter habe ich erst, wenn ich einen gesetzlichen Richter vor mir habe, da ein nichtgesetzlicher Richter nicht entscheiden, Verfügen und beschließen kann, nach § 47 ZPO.
Frau xxx hat sich nach Art 20 Abs. 3 GG nur an Recht und Gesetz zu halten und nach § 1 GVG darf sie Gesetze nur anzuwenden und nicht ausdeuten, verbiegen etc.

Bis zur vollständigen Feststellung der Verfahrensbeteiligten, ist Sie Beamtin (dessen Beweis noch aussteht), ausweispflichtig und noch KEINE gesetzliche Richterin !
Da Sie sich willkürlich nicht an Recht und Gesetz gehalten hat, verletzte sie u.a. GG NORM Art. 20/3 und GVG § 16 Rn 32.

Es besteht der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen Protokollfälschung, das erfüllt damit den Tatbestand der Rechtsbeugung § 339 StGB.

Darauf folgte von mir der Antrag auf Ablehnung nach § 42 , § 44 ZPO und § 24 StPO von Frau xxx, nichtgesetzliche Richterin, wegen Mehrfachverletzung NORM Art. 103 GG, (rechtliches Gehör), GG NORM Art. 101 (fehlendem gesetzlichen GVP), Rechtsbeugung § 339 StGB und daraus folgender schwerer Befangenheit mit der Begründung:

Ein gesetzlicher Richter darf nach GG NORM Art. 101 nicht entzogen werden.
Das rechtliche Gehör nach NORM Art. 103 GG wurde permanent verletzt sowie das GVG § 21e, GVG §§ 15 und 16 und so Standgericht oder Ausnahmegericht.

Ein fehlender gesetzlicher GVP gemäß § 43 ZPO ist generell ein Ablehnungsgrund des Richters. Das setzt § 43 ZPO Großer Kommentar voraus, daß der gesetzliche GVP ein Bestandteil des Ganzen ist.

Damit kann Frau xxx niemals eine gesetzliche Richterin sein
und Sie ist deshalb nach § 42 ZPO und § 24 StPO abzulehnen und sie bleibt nach §44 ZPO dauerhaft abgelehnt.

§ 42 (1) ZPO Zöller 2004 Rn 17 Seite 179: ABLEHNUNG EINES RICHTERS
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Auszug aus dem Gedächtnisprotokoll:
Frau xxx Zitat: „Die Verhandlung wird unterbrochen bis 14:15 Uhr, ich gehe zum Abteilungsleiter auf eine Besprechung“.

Bf: „Sie können nichts mehr beschließen, sie sind und bleiben nach § 44 ZPO abgelehnt“.

Frau xxx Zitat: „Wenn Sie nicht wieder erscheinen, ergeht ein Beschluss wegen Nichtanwesenheit und der Einspruch wird verworfen.“ (Vorwegnahme des Urteils). (Ist da etwa jemand vorgefasst??)
Ich verlange nach §148 ZPO die Einstellung des Verfahrens wegen Vorbefasstheit!

Ein nichtgesetzlicher Richter kann und darf nicht mehr entscheiden, verfügen oder beschließen (§ 47 ZPO).

Es erfolgte keine schriftliche Stellungnahme von Frau xxx , außerdem sie von dem Vorwurf wegen Besorgnis der Befangenheit nur die übergeordnete Dienstelle lossprechen könnte.

Das Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen, §§ 42 ff. ZPO, ist ein selbständiges Zwischenverfahren.
Für einen abgelehnten Richter oder Rechtspfleger besteht daher grundsätzlich eine Wartepflicht für ein weiteres Tätigwerden in diesem Verfahren bis zum endgültigen Abschluss der Behandlung des Ablehnungsgesuchs, mithin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, § 47 ZPO.

Da der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG nicht entzogen werden darf, begeht die vermeintliche Richterin u.a. die Straftaten der Amtsanmaßung, Prozessbetrug
Urkundenfälschung, Vorteilsgewährung im Amt, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Willkür, Nötigung, Erpressung, Rechtsbeugung, Verstoß gg. Art. 20 Abs. 3, 103 GG, §§ 138 u. 139 ZPO und H

Adlerin

Beiträge: 102

» 02.06.09 00:02 «              Beitrag melden


Fortsetzung

Hochverrat nach § 81 StGB i.V.m. § 92 Abs.1, Satz 1 u. 2 StGB, Verfassungshochverrat

Nach Art. 20 (3) GG hat sie sich an Recht & Gesetz zu halten und nach § 1 GVG ein Gesetz nur anzuwenden.

Unterbrechung der Verhandlung bis 14:15 Uhr.

Da ich Frau xxx abgelehnt hatte, war für mich die Verhandlung beendet,
ich ging nicht zurück in den Saal.
Aber meine Zeugen und Begleiter (Partei- und Vereinslos) wollten wissen, wie denn das „rechtsstaatliche Verfahren“ ohne gesetzlichen Richter weitergeht.

14:15 Uhr: Ein Mann kam in Zivilkleidung (der Hausmeister?), ohne Robe, schloss auf und ging zum Richtertisch. Er ruft die Antragstellerin 2x auf, legitimiert sich nicht, gibt seine Funktion nicht bekannt und verkündet: Zitat: „Die Anträge sind so unsinnig, daß sie alle abgelehnt werden“ und setzt die Richterin wieder ein. Steht auf und will gehen, ein Zuschauer fragt ihn, wer er denn sei, damit man weiß, wie er einzuordnen ist, er sagt nichts dazu, geht raus und lässt die Richterin wieder rein.

Ein sogenannter „Richter“ am Gewerbebetrieb „Amtsgericht“ kann nicht mit einem
Beschluß zur Befangenheit über einen anderen Kollegen entscheiden. Das kann nur
und ausschließlich eine höhere Instanz. Mindestens ein Landgericht, welche ebenfalls
KEINE Staatsgerichte sind (gelöschtes GVG vom 19. April 2006, hier § 15). Somit
ist Frau xxx immer noch befangen und darf weder verkünden noch urteilen.
Bekanntlich darf der gesetzliche Richter nach (Norm).Art. 101 GG nicht entzogen werden!

Das ist der Gipfel der Rechtsstaatlichkeit! Eine Zivilperson verkündet!
Kein Legitimationsnachweis, kein Nachweis, daß diese Person gesetzlicher Richter an einem Staatsgericht ist!
Auch für ihn trifft zu, ohne gültigen gesetzlichen GVP ist er kein gesetzlicher Richter und er kann demzufolge niemanden von der Ablehnung befreien. (Mangoldt, Klein Starck, Art. 101 (1) GG Rn 52 – 56.
Als Verfahrensfremder hat er mit seinem Eingreifen den gesetzlichen Richter voll entzogen und der darf gem. Art 101 GG nicht entzogen werden.
Auch hat er alle Beweisanträge einfach "voll übersehen" und voll ignoriert -und damit wieder mal voll gegen Art. 103 GG verstoßen!

Dieses "Verfahren" würde jeder Bananenrepublik in Südamerika zur Ehre gereichen. Vielleicht sollte man künftig Chunta- Richter aus Militärdiktaturen in die OMF-BRdvD einladen, zwecks Schulung "wie täusche ich Demokratie vor".

Die wiedereingesetzte Frau xxx verließ sogar noch einmal den Gerichtssaal, um einen schriftlichen Gesetzestext zu suchen, sie hat trotz Jurastudium (das vom Volk bezahlt wurde) einfache §§ nicht zur Hand!
Wiederum Entzug des gesetzlichen Richters, Verletzung u.a. GG NORM Art. 20/3 und GVG § 16 Rn 32. Jura novit curia - das Gericht kennt das Recht.

Es war unmöglich, im Gebäude Amtsgericht xxx überhaupt etwas zu Protokoll zu geben, nachdem Frau xxx gesagt hat, daß sie bestimme, was da reinkommt, weil das Geschäftszimmer geschlossen war!!!!
Mehrfachverletzung NORM Art. 103 GG, (rechtliches Gehör)

Aus den genannten Gründen kann ich nicht mehr auf eine unabhängige und faire Verhandlungsführung durch diesen nichtgesetzliche Richterin vertrauen, und muß so den Verdacht haben, o.g. Personen zum Nachteil meiner Person das Recht beugen wollen.

Das Verfahren ist so lange zu unterbrechen, bis meine hier gestellten Anträge, vor allem der Antrag auf Überprüfung der Zuständigkeit dieses Gerichtes und der hiermit zusätzlich gestellte Antrag, ob internationales Völkerrecht direkte Pflichten für meine Person erzeugt (gem. Art. 100, Abs. 2 GG), durch ein unabhängiges Gericht entschieden worden sind.

Mit angemessener Hochachtung

Staatsangehörigkeit: Deutsche nach RuStAG v. 1913 und Staatsbürgerin des Deutschen Reichs



camper

Beiträge: 11

» 07.06.09 09:05 «              Beitrag melden


Morgen an alle die verarscht werden...

damit grüsse ich auch mich selber...

Ich hätte da mal ein paar vielleicht überflüssige Fragen:
Für mich sind die für meine Selbstverteidigung notwendig.

1) Darf mir eine "Richterin" am AG München vorschreiben, das ich einen Pflichtverteidiger brauche? Die haben mir einen vorgesetzt und ich habe ihn weitergeschickt, weil der schon im Erstgespräch Parteiverrat begangen hat.

der hat sich so blamiert...lol. In der Vorverhandlung habe ich ihn gebeten sich weg zusetzen von mir.javascript :%20DoSmilie('%20 %20');

Die Tante meint doch wirklich ich solle ihr schriftlich mitteilen warum ich diesen ablehne und sie entscheide dann ob es ok ist oder nicht...

Beim AG gilt doch das Nazi Rechtsberatergesetz nicht, oder haben die Gesetze geändert, ohne das ich was davon mitbekommen habe?

darf ich der Tante einen Tritt mitgeben, weil sie mein Recht auf Gehör verletzt?

Wegen GVP werde ich sie sowieso zerlegen.

Wenn mich die Richterin in der Vorverhandlung auf den Anwalt anspricht, darf ich sie dann wegen Unfähigkeit ablehnen? Sie scheint ihre eigenen Gesetze, entweder nicht zu kennen, oder sie belügt mich und will mich in meinen allerwertesten (ihr wisst schon). Aber bei ungewolltem Sex will ich auch geküsst werden...lol

Ich bekomme Angst vor Menschen die sich über das Gesetz stellen. Ist ja wie in Texas vor 150 Jahren.

Die Tante hat mich psychatrisch begutachten lassen, weil ich an ihrem gesetzlichen Richterarsch gezweifelt habe.

Darf ich bei Gericht einen Antrag stellen, das die Zeugen genauso wie ich psychatrisch begutachtet werden sollen? Oder darf das nur ein Richter?

2) Wenn 2 Verhandlungstage fast 6 Monate auseinander liegen, beginnt der ganze Fall dann von vorne? Praktisch neue Vorverhandlung, Haupt- und Nachverhandlung?

3)Gutachter vor Gericht brauchen die auch eine hoheitliche Befugnis um überhaupt Gutachten vor Gericht abgeben zu dürfen?

4) darf ich Zeugen die in Psychatrien eingewiesen wurden auf Glaubwürdigkeit prüfen lassen? So wie die Richterin mich gezwungen hat mich begutachten zu lassen?

5)Muss man Anträge schriftlich stellen?

6) Bei der letzten Verhandlung hat die Schreiberin falsch protokolliert. Ich hatte gesagt, das eine Ärztin mit empfohlen hatte, das ich dem Ankläger mit einem Gutachten, die geistige Vergewaltigung, die an mir verübt wurde nachweisen könne. Sie schrieb das man mir die Vergewaltigung nachweisen könne. (Es geht nicht um annähernd Vergewaltigung, mir wird gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, obwohl ich meine Frau mein 5 Tage junges Baby und mich vor einem Psychopaten, der mit Toten sprechen soll, beschützt habe). Nebenbei habe ich die ganze Verhandlung aufgenommen auf Audio aufgenommen. zum Glück habe ich es aufgenommen. Kann man mir aus dem Protokoll einen Strick drehen? Die Aufnahme ist ja nicht als Beweismittel erlaubt. Nebenbei, die Aufnahme ist zufällig aufgenommen worden...

6) darf jemand einen Ventilator anschalten, hineinlangen, sich verletzen, und dann den Ventilator wegen Körperverletzung anzeigen? Doofe Frage....

Bitte nicht zu böse schimpfen, Herr Krascher

Hier schimpft keiner - bitte Strangthema beachten.
Krascher



Zuletzt bearbeitet: 07.06.09 10:24 von Krascher
Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 15.06.09 09:19 «              Beitrag melden


2. Verhandlungstag wegen angeblichen Titelmissbrauchs in Waldshut-Tiengen
siehe auch 25.05.2009 15:20 Uhr

Rechtsphilosoph darf nicht Senator sein

Waldshut (mhe) Der „Senator für Recht“ kostet den 56-jährigen Ingenieur und Aktivisten des deutschlandweit agierenden „Rechtsnormenschutzvereins“ Jürgen Kron aus Karlsruhe 600 Euro. „Rechtsphilosoph“ darf er ungestraft weiter bleiben. Weil der vom Verein nach bestandener interner „Rechtsphilosophen“-Ausbildung verliehene und mit der Aufnahme in den erweiterten Vereinsvorstand verbundene „Senatoren“-Titel all zu sehr an die Amtsbezeichnung der Justizsenatoren in den Hansestädten erinnert, darf ihn Kron nach Urteil des Amtsgerichts Waldshut nicht in der Öffentlichkeit benutzen. Und das hatte der Vereins-Senator im September 2008 gemacht, als er vor dem Waldshuter Amtsgericht als Rechtsbeistand auftrat und dem Gericht eine Vollmacht seines Mandanten vorlegte, auf der genau diese Bezeichnung zu lesen war. Amtsrichterin Stefanie Herke verurteilte Jürgen Kron deshalb wegen Titelmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 30 Euro. Den von Verteidiger Horst Bachmaier, einem „richtigen“ Anwalt aus Stuttgart, vorgebrachten Einwand, der Senatoren-Titel sei gar nicht öffentlich geführt worden, weil in der Verhandlung im September 2008 keine echte Öffentlichkeit anwesend war, sondern nur Richter, Staatsanwalt und auf den Zuhörerbänken zwei dutzend Mitglieder des Rechtsnormenschutzvereins, die darum gewusst hätten, dass es sich um einen vereinsinternen Titel handelt, ließ die Richterin nicht gelten. Der Vergleich mit einer Theatervorstellung oder einer geschlossenen Clubveranstaltung, den der Verteidiger anstellte, treffe für eine öffentliche Verhandlung nicht zu.
Auch wenn nach zweitägiger Verhandlung, bei der auch wieder jeweils ein bis zwei Dutzend Rechtsnormenvereinsmitglieder als Zuhörer anwesend waren, mit dem Urteil vom Dienstag ein Schlussstrich gezogen wurde, das letzte Auftreten Krons vor der Waldshuter Justiz wird es wohl kaum gewesen sein. Im Lauf der Verhandlung bereitete Kron mit zum Teil skurrilen Anträgen, Rügen und Widersprüchen schon die Berufung vor. Wenn's dazu kommt, muss sich das Waldshuter Landgericht mit dem „Rechtsphilosophen“ befassen.
13.06.2009
http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/waldshut-tiengen/art372623,3811176

Anmerkung:
Das "Gericht" hatte es nicht leicht, denn der Beklagte legte ein Urteil vor in dem ein ehemaliges RNSV-Mitglied wegen des gleichen Vorwurfs freigesprochen wurde. Leider ist das Urteil noch nichts rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft selbstverständlich Rechtsbeschwerde dagegen einlegen musste, denn das gerechts Urteil ist ja nicht "systemkonform", denn die Justiz will uns Rechtsuchende ja durch den irrsinnigen Vorwurfs des angeblichen und konstruierten "Titelmissbrauchs" mundtod machen.
Zur Erklärung:
Uns wirf man vor, dass die Bezeichnung "Senator für Recht" mit dem "Hamburgischen Justizsenator" zu verwechseln wäre.
In dem o.g. Freispruch hatte sich ausgerechnet das Amtsgericht Hamburg mit dem angeblichen Titelmissbrauchs auseinander zu setzen und war der Auffassung, dass keine Verwechslung möglich ist!

Die vorgelegte Vollmacht hatte zwar außer dem Direktor niemand gesehen - dieser hatte für sich selbst keine Verwechslungsgefahr gesehen - aber nach der "abstrakten Straftat" hätte die Vollmacht irgendjemand zufällig sehen können und sich durch den angeblichen Titel verunsichte fühlen!

Mein Gott, bin ich froh, dass man mich nicht auch noch wegen Vergewaltigung und Kindesmissbrauchs angeklagt hatte, denn nach der "abstrakten Straftat" habe ich ja das "Werkzeug" zur Vergewaltigung in meiner Hose!

Was ist in der Literatur dazu zu finden:
3.1 Gegen die abstrakten Gefährdungsdelikte werden (generell und im Kriminalstrafrecht im speziellen) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Es erscheint unter dem Blickwinkel des Schuldprinzips und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz staatlichen Handelns bedenklich, einem Täter ein tatsächlich ungefährliches Verhalten als bstrakt gefährlich zuzurechnen.
Quelle: http://www.uni-leipzig.de/~straf/materialien/wise0405/sem-02abstrgefdelikt.pdf

Ohne weiteren Kommentar, denn mir wird gerade ob dieser Willkür und Rechtsbeugung kotzübel!

Adlerin

Beiträge: 102

» 22.06.09 00:41 «              Beitrag melden


Neues aus dem AG S., Standartschreiben:

Beschluss vom 28.5.09 (Hat da jemand was vordatiert? s.u., Urteil stammt vom 27.4.)
Der Befangenheitsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Betroffene lehnt die Richterin ab, da diese "wegen fehlenden Geschäftsverteilungsplanes nicht gesetzliche Richterin sein könne".

Das ist unzutreffend: Beim Amtsgericht S. gibt es einen gültigen Geschäftsverteilungsplan, der die abgelehnte Richterin als zuständig ausweist. Die Betroffene hätte diesen Geschäftsverteilungsplan einsehen können, wenn sie gewollt hätte. (Vergessen, daß ich da war??)

Weiter bezeichnet die Betroffene das Amtsgericht Stuttgart (oder das - wie erwähnt - zuständige Dezernat) als "Stand- oder Ausnahmegericht".

Dies ist offenkundig unzutreffend. Das Amtsgericht Stuttgart mit allen Abteilungen und Dezernaten ist ein ordentliches Gericht. Die Überlegungen der Betroffenen in diese Richtung gehen, wie schon die Verwaltungsbehörde in ihrem Schreiben an die Betroffene vom 26.3.2009 zitiert hat, auf "unsinnigen staats- und völkerrechtlichen Spekulationen".

Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Die Beschwerde ist nur zusammen mit der Anfechtung des Urteils in vorliegender Sache zulässig und muss in den Formen und Fristen erfolgen, die für die Urteilsanfechtung gelten.

(N.)

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt am 16.6.09
Grüßle

Anmerkung @all:

Wer seinen Beitrag hier nicht mehr findet, ist entweder verschoben, oder gelöscht worden, damit man sich mal wieder
auf die causa morbi konzentrieren kann.
Danke
Krascher als MOD



Zuletzt bearbeitet: 23.06.09 13:27 von Krascher
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