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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 161
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» 25.05.09 15:10 « |
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Fortsetzung von Bad Säckingen vom 16.05.09
12:55
Sexuelle Belästigung am Telefon
Laufenburg/Bad Säckingen (msb) Zu 15 Tagessätzen à 15 Euro wurde ein
31-jähriger Binzger vom Amtgericht Bad Säckingen verurteilt. Das
Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann über Monate hinweg eine
Vermögensberaterin am Telefon sexuell belästigt und terrorisiert hatte.
„Durch die Anrufe wurde die Frau einer derartigen psychischen Belastung
ausgesetzt, dass sie ihre gesamte Lebensgestaltung umstellte.“
Die Zeugin hatte aus Sicht des Richters den Tathergang glaubhaft und
plastisch darstellen können. Auch die Zeugenaussagen von zwei
Polizisten ließen aus Sicht von Richter Schumann keinen Zweifel an der
Schuld des Angeklagten: „Als Ihre Handys sichergestellt wurden, haben
Sie die Tat praktisch eingestanden“, erinnerte Schumann an die Aussage
einer Beamtin am ersten Verhandlungstag. Ein Polizeihauptmeister
schilderte am zweiten Verhandlungstag, wie die Handynummer zur Anzeige
kam und der Besitzer der Handys ermittelt wurde.
Alles wies also auf den Angeklagten hin, der sich am ersten Prozesstag
von dem Rechtsphilosophen Jürgen Kron vertreten lassen wollte und nach
dessen Ablehnung am zweiten Verhandlungstag den Oberhofer Thomas Meier
als Berater mitbrachte. Erneut legte der Angeklagte Anträge vor, die
innerhalb kürzester Zeit abgehandelt waren. Richter Schumann wies sie
allesamt als unbegründet zurück und verweigerte erneut die Genehmigung
des Rechtsphilosophen Kron als Rechtsbeistand.
Aber obwohl Richter Schumann von der Schuld des Angeklagten überzeugt
war, blieb er unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die 20
Tagessätze à 30 Euro forderte. Als strafmildernd wertete er, dass die
Zeugin sich inzwischen wieder auf dem Weg der Besserung befinde.
Außerdem hatte der Angeklagte bislang eine weiße Weste und die Anrufe
haben aufgehört, als die Ermittlungen begannen. Somit sah es Richter
Schumann als gerechtfertigt an, dass Strafmaß auf 15 Tagessätze, also
„strafrechtlich an den unteren Rand“ festzulegen. Der Angeklagte selbst
will dieses Urteil hingegen nicht akzeptieren. Sein Plädoyer, verlesen
durch Thomas Meier, bestand auch nur aus dem Antrag auf Wiederaufnahme
der Beweisaufnahme, der ebenfalls abgewiesen wurde. Meier kündigte im
Anschluss an die Verhandlung an, dass der Angeklagte umgehend Revision
beantragen wird.
Quelle: http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/laufenburg/art372611,3781218
Kommentar hierzu:
hmmm, da wird ein ausgebildeter und geprüfter Rechtsbeistand nicht
zugelassen, da er angeblich keine juristische Ahnung hat, aber im
zweiten Termin darf ein Kfz-Meister ohne jede juristische Vor- oder
Ausbildung die "Verteidigung" durchführen - da wiehert der Amtsschimmel!
Was hat dies alles mit einem fairen Verfahren zu tun? Es drängt sich
der Verdacht auf, dass Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 3 GG (Alle
Menschen sind vor Gesetz gleich), Art. 19 (4) GG (wird jemand durch die
öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt.....), Art. 103 GG ( Vor
Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör) an diesem
"Gericht" unbekannt sind!
Wir wünschen uns endlich gesetzliche Richter nach § 16 GVG
(Gerichtsverfassungsgesetz), der nach Art. 101 GG (Grundgesetz) nicht
entzogen werden darf!
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 161
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» 25.05.09 15:20 « |
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Gerichtsverhandlung gegen einen
Rechtsbeistand wegen angeblichen Missbrauchs einer Amt- und
Dienstbezeichnung!
Hier geht es wieder einmal um mundtot-machen eines Beistands des RNSV
e.V.
Pressemeldung des "Süd.Kuriers" vom
22.05.2009:
Angeklagter schikaniert Gericht
Paragraphenwirbel und Antragsflut: Vor dem
Waldshuter Amtsgericht
versucht ein Angeklagter mit Formalien die bundesdeutsche Justiz
aufzumischen.
"Sind Sie richtiger Staatsanwalt?“ Nein,
die Frage steht nicht
im Drehbuch der Sendung „Das Fernsehgericht tagt“. Sie ist real. Am
Mittwochnachmittag stellte sie ein Angeklagter vor dem Waldshuter
Amtsgericht noch ehe der Staatsanwalt die Anklage verlesen konnte. Bis
der dazu kam, dauerte es noch über vier Stunden. Denn vor Gericht stand
nicht irgendein Angeklagter. Jürgen Kron (56) aus Karlsruhe war's.
Diplomingenieur, und von Auftritten vor dem Amtsgericht Bad Säckingen
und in Schopfheim bekannter „Rechtsphilosoph“ und Aktivist des aus
Warin in Mecklenburg-Vorpommern deutschlandweit agierenden
Rechtsnormen-Schutzvereins.
Bevor es zur Sache ging, wollte Kron geklärt wissen, ob er sich
überhaupt zu Recht vor einem Gericht befinde und ob dieses Gericht
überhaupt rechtmäßig ist. Ein Dutzend Anträge stellte er vor Eröffnung
der Hauptverhandlung dazu – bekam sie von Strafrichterin Stefanie Herke
abgewiesen und legte dagegen sofortige Beschwerde ein. „Ich möchte
die Norm eingehalten haben, dann können wir auch zur Sache loslegen“,
so Kron zu dem Pingpong-Spiel von Antrag und Abweisung, in das sich
einmal lautstark auch ein offensichtlicher Kron-Fan unter den Zuhörern
einbrachte. Als er mit Strafanzeige gegen das Gericht drohte, verließ
die Richterin vorübergehend den Saal – der Zuhörer auch. Auf das
Angebot des Staatsanwalts, die Anzeige sofort aufzunehmen, ging er
nicht ein.
Die Normen eines fairen und
rechtsstaatlichen Verfahrens sah Kron schon bei seiner Ladung verletzt:
Aus ihr ginge nicht klar hervor, wer ihn geladen hat: „War das eine
Ladung auf Anordnung der Putzfrau oder des Hausmeisters?“ Außerdem sei
ihm die Ladung nicht „persönlich“ und von einem „Postbeamten“ übergeben
worden. Ob die Protokollantin in seiner Verhandlung Beamtin sei, wollte
er wissen und ihre Bestallungsurkunde sehen. Ob der anwesende
Rechtsreferendar vereidigt ist. Und schließlich auch, ob die
Richterin selbst gesetzliche Richterin sei. „Sind Sie gesetzliche
Richterin? Ja oder nein?“ Amtsrichter Hartmann, stellvertretender
Leiter des Amtsgerichts musste bemüht werden, die Richterin als
Richterin zu bestätigen. Auch er wurde mit der Frage konfrontiert, ob
er gesetzlicher Richter sei. Die Überzeugung von Kron, vor einem
„Privatgericht“ zu stehen, konnte das vierstündige Vorspiel nicht
ändern: Er erkennt das ganze Rechtssystem der Bundesrepublik nicht an.
Für ihn ist es nicht legal.
Zur Anklageverlesung kam es dann doch noch: Missbrauch von Titeln wird
Kron vorgeworfen. In einem Brief an das Amtsgericht soll er sich selbst
als Berater des Rechts tituliert haben. Kaum richtig eröffnet, wurde
die Hauptverhandlung dann auch schon wegen der fortgeschrittenen Zeit
unterbrochen. Zweiter Akt der Vorstellung vor dem Waldshuter
Amtsgericht: Dienstag, 9. Juni, 14 Uhr.
Quelle: http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/waldshut-tiengen/art372623,3781711
Kommentar hierzu:
Leider fehlt Wichtiges im Artikel
1. wieso wollte oder konnte Richterin Herke und Richter Hartmann nicht
erklären/beweisen, dass sie GESETZLICHE Richter nach § 16 GVG
(Gerichtsverfassungsgesetz) sind, denn der gesetzliche Richter darf nie
entzogen werden (Art. 101 GG - Grundgesetz)!!
Ohne einen gesetzlichen Richter kein legales Gericht!!
2. Auch auf die Frage, ob dies ein Staatsgericht oder ein Privatgericht
ist gab es keine Antwort!
3. Dass ein Rechtsanwalt dabei war hatte der Schreiber des Artikel wohl
auch schnell vergessen müssen, denn sonst könnte man ja denken, dass
alles nach Recht und Gesetz zugegangen sei (von Seiten des Beklagten!)
Wie wir wissen, ist KEINE Antwort auch EINE Antwort!!
Dabei wäre es doch sooooo einfach, wenn die Richter nur sagen würden
(zu Protokoll), dass sie gesetzliche Richter nach $ 16 GVG sind, aber
man (Richter/Richterinnen) winden sich hin und her und geben immer nur
ausweichende Antworten ....
Ein Schelm, der dabei böses denkt!
Zuletzt bearbeitet: 25.05.09 17:23 von Der_Dipl_Ing
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Adlerin
Beiträge: 102
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» 28.05.09 02:34 « |
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Beschluss
der Jugendkammer des Landgerichts xxx
in der Strafsache
wegen DNA-Maßnahmen
1. Die Ablehnung der erkennenden Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit wird
als unzulässig verworfen.
2. Der Gehörsrüge wird nicht stattgegeben.
3. Bei dem Beschluss der Kammer vom 18.03.2009 hat es sein Bewenden.
4. Die Akte ist dem zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichtes
München zur Entscheidung über die als weitere Beschwerde gegen den
Beschluss der Kammer vom 18.03.2009 auszulegende "Beschwerde,
Einspruch/ Widerspruch und unbestimmtes Rechtsmittel" vom 05.04.2009
vorzulegen.
Gründe:
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war gemäß § 26a Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller
mit seinem Gesuch offensichtlich ausschließlich verfahrensfremde Zwecke
verfolgt. Das Ablehnungsgesuch stützt sich darauf, dass die erkennenden
Richter nicht nachgewiesen haben, dass sie Deutsche sind, dass sie
rechtmäßig ernannt wurden, dass es sich bei der Kammer um ein
staatliches Gericht handelt, Vereidigungen nach Militärregierungsgesetz
erfolgt sind, besatzungsrechtliche Genehmigungen für die Tätigkeit als
Richter vorliegen u. ä. Die vorgebrachten Gründe sind damit abwegig und
berechtigen zur Verwerfung des Gesuchs als unzulässig (vgl.
Meyer·Goßner. StPO, 51. A., § 26a Rz. 7).
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehöres ist nicht zu erkennen, so
dass die Gehörsrüge nach § 33a StPO zurückzuweisen war. Die
angefochtene Entscheidung erging unter Berücksichtigung der Aktenlage,
insbesondere des
Beschwerdevorbringens. Die Bekanntmachung der angefochtenen
Entscheidung hatte gemäß § 35Abs. 2 Satz 2 StPO durch formlose
Mitteilung zu erfolgen.
3. Auf die lediglich wiederholendes Vorbringen enthaltene
Gegenvorstellung wurde die angefochtene Entscheidung überprüft. Diese
Überprüfung hat ergeben, dass eine Änderung nicht veranlasst ist. Damit
hat es sein Bewenden.
4. Da der Antragsteller daneben auch ausdrücklich Beschwerde gegen die
angefochtene Entscheidung eingelegt hat, ist die Akte dem
Oberlandesgericht vorzulegen, da der Kammer eine Verwerfung der
unzulässigen weiteren Beschwerde verwehrt ist.
~~.
H. Richterin LG, W.Richterin LG, J. Richter LG
(Alle lesbar unterschrieben, leider Kopie)
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Adlerin
Beiträge: 102
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» 28.05.09 02:40 « |
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Vorläufiger Entwurf
Beschwerde, Zurückweisung, Einspruch/ Widerspruch und unbestimmte
Rechtsmittel gegen den Beschluß vom xxx
Die Partei erhebt das geeignete Rechtsmittel, hilfsweise
Gegenvorstellung als Beschwerde und Gehörsrüge nach Art. 103 GG, StPO §
33 gegen die Verwerfung der Beschwerde auf Offenkundigkeit nach § 291
ZPO: Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u. a. Rn 31, 52, 64, 69 und
das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte grundrechtsgleiche Recht auf
rechtliches Gehör
Die eklatante Verletzung durch Nichtbeachtung der zitierten
Rechtsnormen verletzt meinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Partei widerspricht aus gegebenem Anlass der Ablehnung der
zitierten Rechtsnormen zur Wahrung ihrer unabdingbaren Verfahrensrechte
u. a. zur Verfahrenszusammenfassung, Aufklärung des Sachverhaltes durch
Kenntnisnahme von Vorträgen, Beweismittelangeboten oder
Feststellungsanträgen.
Es wird ihr das rechtliche Gehör und das faire Verfahren verweigert.
Es wird ihr auch der gesetzliche Richter durch nicht gesetzliche
Richter am unzuständigen Gerichtsstand trotz begründeter Vorstellungen
entsprechend ihrer gesamten Eingaben verweigert, weshalb sie hier
ausdrücklich Bezug nimmt auch auf den abgelehnten Antrag zwecks
ungehinderter Nutzung ihrer vorgeblich nach dem Grundgesetz, bestimmt
aber nach der EMRK und Internationalem Pakt für Bürger- und
Privatrechte zustehenden Verteidigungsrechte.
Sie wahrt damit ihre Rechte für die nachfolgenden, möglicherweise
notwendig werdenden Rechtsbehelfe, weil sie weder die am Verfahren
beteiligten BRdvD-Juristen als nicht gesetzliche Richter noch den nicht
gesetzlichen Gerichtsstand anerkennt und niemals anerkennen wird.
Alle Offenkundigkeitsanträge und Rügen der Partei wurden negiert!
Das ist wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 103 GG,
sowie auch nicht der Nachweis erbracht wurde, daß Sie, xxxxx
gesetzliche Richter nach Art.101 GG sind.
Laut § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Sie in der Pflicht, mir das zu
beweisen!
BverfGG § 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle
Gerichte und Behörden.
Es gilt nämlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör laut BVerfG 2 BvR
1012/02 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 5. Mai 2004 (LG
Augsburg; AG Augsburg):
„Das durch Art. 103 Abs. 1 GG, Rn 33 verbürgte grundrechtsgleiche Recht
auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des
Menschen, sondern auch ein objektiv- rechtliches Verfahrensprinzip, das
für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes
konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1, 6).
Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein,
sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort
kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis
nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89, 95). Rechtliches Gehör sichert
den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung
mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können.
Dabei ist das rechtliche Gehör nach einem Beschluss des BVerfG vom 19.
Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - Related link: Pressemitteilung des BVG
als pdf-File - wie folgt zu gewähren:
In der Entscheidung heißt es u. a.:
"1. Die Bf ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. l
GG) verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen
Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen
der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, dass es den
Vortrag der Bf überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das
LG hat sich mit den Einzelheiten des Vortrags der Bf und den von ihr
vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt."
Eine fehlende Legitimation ist immer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs die u.U. eine Täuschung, Amtsanmaßung, Rechtsbeugung,
Urkundenfälschung, etc. vertuschen soll.
Wer nichts zu verbergen hat, kann sich jederzeit legitimieren. Ein
"gesetzlicher Richter" (sofern vorhanden) allemal !
"Kennen müssen", § 43 ZPO verlangt die Kenntnis aller am Verfahren
Beteiligten.
Die Norm f.d. 43er wäre der Art. 103 GG, das rechtl. Gehör !
Das rechtl. Gehör besteht aus den Elementen
RECHT auf:
1. Stellungnahme
2. Information
3. Beachtung
vgl. gr. Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, Vahlen-Verlag, v. Mangoldt,
Klein, Starck, Art. 103(1)GG Rn 29, 30
Ich bestehe auf Einhaltung meiner Grundgesetzlich verbrieften Rechte,
die im Art. 1GG verfassungsmäßig garantiert werden.
Zitat aus dem Beschluss vom 14.6.09:
„1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war gemäß § 26a Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller
mit seinem Gesuch offensichtlich ausschließlich verfahrensfremde Zwecke
verfolgt.“
Die Vorraussetzung, daß das Ganze überhaupt ein rechtsstaatliches
Verfahren ist,
ist der von Ihnen zu erbringende Nachweis, gesetzlicher Richter an
einem staatlichen Gericht zu sein! Und das wiederum setzt voraus, daß
es am LG Augsburg einen gesetzlich gültigen GVP gibt! Und genau dieser
ist an Ihrem LG nicht vorhanden.
Ich beantrage Offenkundigkeit der Gültigkeit des GVP des LG Augsburg
nach Art.101 (2) GG Rn 52-56 i.V.m. §21e GVG.
Antrag zur Sache und zum Gegenstand des laufenden Verfahrens:
Es ist offenkundig nach § 291 Abs. 1 und 2 ZPO, sowie als auch, daher
als Tatsache mittels Norm in den BRdvD - "Gesetzen" verbrieft:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter
ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht,
beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell
rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl.
Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt,
Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt;
BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil
v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom
21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW
2005, 2991ff., 2994.
Dies gilt ebenso im Zivil oder auch Strafverfahren.
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Adlerin
Beiträge: 102
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» 28.05.09 02:48 « |
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Fortsetzung
Den Nachweis, daß Sie gesetzliche Richter sind und an einem
Staatsgericht tätig, haben Sie nicht erbracht.
Scheinbar gilt am LG Augsburg das GG nicht! Das ist eine Rechtsbeugung
und ein Straftatbestand.
Die Beibringungspflicht und Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO i.V.m. Art.
20 GG ist eine der Rechtssäulen in Ihrem sogenannten Rechtsstaat.
§ 139 ZPO ZÖLLER, Rn 10: Die Hinweispflichten des Gerichts sind in
einem Verfahren geregelt und dürfen nicht verletzt werden.
Sie haben die gesetzliche Verpflichtung zu meiner Aufklärung!
Jeder Jurastudent kennt diese Rechtsgrundsätze bzw. Normen, kann also
Unkenntnis nicht vortäuschen .
Tut er das, ist ihm im Zweifelsfalle der Sinn der gesamten
Rechtssprechung verloren gegangen und er braucht Mangels
offensichtlicher Defizite Nachschulung in der Anwendung des GGs.
"Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, die beweiserheblichen
Tatsachen
soweit aufzuklären, daß sie sich über deren Vorliegen oder
Nichtvorliegen eine eigene Überzeugung bilden kann." [§24 Rn. 21
Kopp/Ramsauer VwVfG].
Der Antrag auf Ablehnung nach § 42 , § 44 ZPO und § 24 StPO von xxxx
nichtgesetzliche Richter, wegen Mehrfachverletzung NORM Art. 103 GG,
(rechtliches Gehör), GG NORM Art. 101 (fehlendem gesetzlichen GVP),
Rechtsbeugung § 339 StGB und daraus folgender schwerer Befangenheit
halte ich weiter Aufrecht mit der Begründung:
Ein gesetzlicher Richter darf nach GG NORM Art. 101 nicht entzogen
werden.
Das rechtliche Gehör nach NORM Art. 103 GG wurde permanent verletzt
sowie das GG Art.101, GVG § 21e, GVG §§ 15 und 16 und so Standgericht
oder Ausnahmegericht.
Ein fehlender gesetzlicher GVP gemäß § 43 ZPO ist generell ein
Ablehnungsgrund des Richters. Das setzt § 43 ZPO Großer Kommentar
voraus, daß der gesetzliche GVP ein Bestandteil des Ganzen ist.
Damit können Sie alle niemals eine gesetzlich Richter sein und Sie sind
deshalb nach § 42 ZPO und § 24 StPO abzulehnen und sie bleiben nach §44
ZPO dauerhaft abgelehnt.
§ 42 (1) ZPO Zöller 2004 Rn 17 Seite 179: ABLEHNUNG EINES RICHTERS
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Das Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen, §§ 42 ff. ZPO,
ist ein selbständiges Zwischenverfahren.
Für einen abgelehnten Richter besteht daher grundsätzlich eine
Wartepflicht für ein weiteres Tätigwerden in diesem Verfahren bis zum
endgültigen Abschluss der Behandlung des Ablehnungsgesuchs, mithin bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, § 47 ZPO.
Ein sogenannter „Richter“ am Gewerbebetrieb „Landgericht“ kann nicht
mit einen
Beschluß zur Befangenheit über einen anderen Kollegen entscheiden. Das
kann nur
und ausschließlich eine höhere Instanz. Mindestens ein Oberlandgericht,
welche ebenfalls KEINE Staatsgerichte sind (gelöschtes GVG vom 19.
April 2006, hier § 15). Somit sind Sie, xxxx befangen.
Da der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG nicht entzogen werden darf,
begehen die vermeintlichen Richter u.a. die Straftaten der
Amtsanmaßung, Prozessbetrug
Urkundenfälschung, Vorteilsgewährung im Amt, Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch Willkür, Nötigung, Erpressung, Rechtsbeugung, Verstoß gg.
Art. 20 Abs. 3, 103 GG, §§ 138 u. 139 ZPO und Hochverrat nach § 81 StGB
i.V.m. § 92 Abs.1, Satz 1 u. 2 StGB, Verfassungshochverrat
Wegen der kollusiven Begründung in oben angeführtem Absatz werden die
xxx jedenfalls als befangen abgelehnt, weil sie entweder nicht das
erforderliche Wahrnehmungsvermögen für einen gesetzlichen Richter
besitzen oder absichtlich die Begründungen der Partei negieren, was
unmöglich ist.
Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 16, u. a. Rn 31, 52, 64, 69,
Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene
Richter sein. Der
gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein, auch Rn 63.
Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn
Verfahrensfehler bei
verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf
sachfremden
Erwägungen berufen.
Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet
wird =
Grobe Fehlerhaftigkeit!
Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der die für die
Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und
Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller
Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker
niemals gesetzlicher Richter.
Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die
Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte
Verfahrensgrundsätze oder
Verfahrensrechte auswirken, dazu, dass der Verstoßende kein
gesetzlicher Richter
sein kann.
Der Zustellversuch des Beschlusses vom 18.03.09 xxxx Verletzung GG Art.
103 Abs. 1 Rn. 31 (vgl. großer Kommentar zum GG von Mangoldt, Klein,
Starck, 4. Auflage)
Ihr nichtiger, illegaler Versuch der Scheinzustellung nach 103 (1) Rn
31 GG wird gerügt.
Nicht persönlich zugestellt worden
= Verletzung des rechtlichen Gehörs = Revisionsgrund!
Die Ersatzzustellung (§§ 181.ff ZPO , § 37. StPO. § 56. Abs.2 VwGO iVm.
§§ 3. Abs.3 und 11 VzZG ) und eine öffentliche Zustellung (§§ 203.ff
ZPO , § 40. StPO ,§ 15. VwZG ) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe,
da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicher stellen.
Das ganze ist dann nur eine Fiktion dessen, was mir zugestellt werden
soll und setzt keine Fristen in Gang!
Verstoß gegen Rechtstaatlichkeit: Beschlussfassung ohne Öffentlichkeit:
GVG 169 : 1) Der Grundsatz der Öffentlichkeit (S 1) gehört zu den
Prinzipien demokratischer Rechtspflege (vgl. BVerfG NJW 92, 3288)
Die Norm des § 169 GVG bestimmt: Die Öffentlichkeit ist ein Muss!
Ohne Öffentlichkeit (§§ 310, 311 ZPO) kein Beschluss.
Ohne Öffentlichkeit (§§ 310, 311 ZPO) wird ein "Beschluss" nicht
möglich sein !
Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein Verstoß gegen
Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 5 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Zuletzt bearbeitet: 30.05.09 00:12 von Adlerin
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Adlerin
Beiträge: 102
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» 28.05.09 02:52 « |
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Fortsetzung
i.V.m. Art. 25 GG, und BverfGG § 31 (1) Die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und
der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Ist das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG verletzt so kann der
Verstoßende nicht mehr ges. Richter (Kissel, GVG § 16 Rn 69) sein.
Gehörsrüge/ Beschwerdeantrag:
Es wurde auf keinen meiner Schriftsätze zum Beschluss vom 14.5.09 mit
mehreren Verfahrensmängeln und keiner rechtsgültigen Unterschrift eines
gesetzlichen Richters eingegangen!
Verletzung Remonstrationspflicht § 56 BBG, § 38
Beamtenrechtsrahmengesetz und Nichtausübung der Hinweispflicht nach §
139 ZPO, Verletzung GG Art. 103
Ich beantrage daher noch einmal die Feststellung auf Offenkundigkeit
nach § 291 ZPO: Art. 103 (1) GG Rn 29, 30, gr. Kommentar zum Bonner GG,
v.Mangoldt, Klein, Starck, 4./5.Auflage, Vahlen-Verlag.
Meyer-Goßner, Rn. 41:
Unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt muss der
Ablehnungsbeschluss den Antrag würdigen.
Meyer-Goßner, Rn. 44:
Im Urteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegründung nicht in
Widerspruch setzen (BGH NStZ 88, 38; 94, 195; StV 83, 90; 92, 147 mit
Anm. Decken; 93, 622; 97, 338), insbesondere die Urteilsgründe nicht
auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen stützen (BGH
StV 96, 648; 97, 237; NStZ 00, 267; NStZ-RR 00, 210; 02, 68 ).
Grüßle
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Wolkenschieber
Beiträge: 587
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» 28.05.09 21:14 « |
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Auf
Wunsch einiger Mitglieder im Forum hier nun mal eine Möglichkeit um
einen Strafantrag gegen einen korrupten nicht gesetzlichen Richter bei
der Staatsanwaltschaft zu stellen.
MUSTER!!!
Staatsanwaltschaft Bielefeld
Rohrteichstraße 16
33602 Bielefeld
Strafanzeige und Strafantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag.
Gegen
Herrn Wxxxxxx, BRdvD – Richter am AG Bielefeld.
Wegen
Rechtsbeugung
Nötigung
Vorteilegewährung im Amt
Mobbing
Diskriminierung
Entzug des gesetzlichen Richters unter Vorsatz
Und alle weiteren in Frage kommenden Straftaten
Tathergang
In meinem Verfahren 35 OWi-53 Js xxx/09-xxx/09 habe ich auf den
Bußgeldbescheid vom 14.04.2009 mit Schreiben vom 21.04.2009
fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit diesem Schreiben hatte ich auch
meine bestehende Rechtsunsicherheit in bezug auf die derzeigitge
juristische Lage in der BRdvD übersandt, die einer sofortigen Klärung
bedurfte und auch weiterhin bedarf.
Obwohl aus diesem Anschreiben und der beigefügten Anlage u. a. ganz
klar zu ersehen ist, das es in der BRdvD weder Rechtskraft,
verläßlichen Rechts- noch Vertrauensschutz gibt und auch die
Gewaltenteilung und die Unabhängikeit der Richter, die ja auch erst
einen gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG ausmachen nicht gegeben
sind, teilte mir Herr Wxxxxxx mit Schreiben vom 15.05.2009 mit, dass
das Gericht beabsichtigt, über meinen Einspruch ohne Hauptverhandlung
durch Beschluss zu entscheiden.
Dieser Beschluss soll in eigener Sache und somit zu meinem Nachteil
beschieden werden, obwohl es sich bei dem AG Bielefeld nach
Offenkundigkeit § 291 ZPO um kein staatliches Gericht handelt (vgl. §
15 GVG) und obwohl auch Herrn Wxxxxxx nach Offenkundigkeit § 291 ZPO
bekannt ist, das am AG Bielefeld überhaupt kein gesetzlicher Richter
nach Art. 101 GG tätig sein kann, dieser mir nach § 16 GVG aber nicht
entzogen werden darf.
Weitere bekannte Offenkundigkeiten.
1) Die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG
jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein
Legitimationsproblem hat.
2) Das AG Bielefeld über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG)
verfügt.
3) Das AG Bielefeld kein staatliches Gericht sein kann. ( vgl. § 15 GVG)
4) Am AG Bielefeld kein gesetzlicher Richter (Art. 101 GG) tätig ist.
Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen werden
darf. ( vgl. § 16 GVG)
5) Das AG Bielefeld unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche
Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten
verletzt.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD
erloschen war.
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2
BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder
BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen
von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamten und Richter)
eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die
Regierung der BRD in 1990 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es
steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in
den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl.
BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das meine Staatsangehörigkeit Deutsches Reich nach RuStAG von 1913
ist.
13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl.
Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die
Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am
16. April 2006 veröffentlicht wurde.
16) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig
ist.
17) Niemand
kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls
er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung erhalten hat.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf
die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in
Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein, also
auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.
Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und 13 des Einführungsgesetzes
der Zivilprozess-ordnung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes
der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§ 1, (Geltungsbereich) 3
Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu streichen.
Damit wurde der Geltungsbereich der genannten Gesetze aufgehoben. Mit
der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 18
am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden
diese Änderungen rechtsgültig.
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO,
die ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtsunsicherheit ungültig und nichtig sind.
( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309
(338,363)).
Auch meinem Antrag auf Auskunft in bezug auf meine bestehende
Rechtsunsicherheit wurde nicht entsprochen. Die Negierung des
Auskunftsanspruches führt auch zu folgenden Grundrechtsverletzungen
durch das angerufene Gericht:
1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom
10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz
Vom Anzeigenerstatter wird in diesem Zusammenhang vorsorglich
festgestellt, dass er nicht gewillt ist, die Verletzungen seiner Rechte
durch stillschweigende Duldung zu heilen!
Ich bestehe auf Übersendung des Aktenzeichens.
Mit freundlichen Grüßen
ANMERKUNG!
Wichtig ist dabei nur, das die korrupten Richter Aktenkundig sind. Für
den Fall, dass der Strafantrag durch einen Staatsanwalt abgewiesen wird
ist unbedingt darauf zu achten, das auch gegen diesen Staatsanwalt ein
Strafantrag eingeleitet wird.
:-)
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Halbgott
Beiträge: 38
|
» 29.05.09 17:42 « |
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Wolkenschieber:
Auf
Wunsch einiger Mitglieder im Forum hier nun mal eine Möglichkeit um
einen Strafantrag gegen einen korrupten nicht gesetzlichen Richter bei
der Staatsanwaltschaft zu stellen.
MUSTER!!!
Staatsanwaltschaft Bielefeld
Rohrteichstraße 16
33602 Bielefeld
Strafanzeige und Strafantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag.
Gegen
Herrn Wxxxxxx, BRdvD – Richter am AG Bielefeld.
Wegen
Rechtsbeugung
Nötigung
Vorteilegewährung im Amt
Mobbing
Diskriminierung
Entzug des gesetzlichen Richters unter Vorsatz
Und alle weiteren in Frage kommenden Straftaten
Tathergang
In meinem Verfahren 35 OWi-53 Js xxx/09-xxx/09 habe ich auf den
Bußgeldbescheid vom 14.04.2009 mit Schreiben vom 21.04.2009
fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit diesem Schreiben hatte ich auch
meine bestehende Rechtsunsicherheit in bezug auf die derzeigitge
juristische Lage in der BRdvD übersandt, die einer sofortigen Klärung
bedurfte und auch weiterhin bedarf.
Obwohl aus diesem Anschreiben und der beigefügten Anlage u. a. ganz
klar zu ersehen ist, das es in der BRdvD weder Rechtskraft,
verläßlichen Rechts- noch Vertrauensschutz gibt und auch die
Gewaltenteilung und die Unabhängikeit der Richter, die ja auch erst
einen gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG ausmachen nicht gegeben
sind, teilte mir Herr Wxxxxxx mit Schreiben vom 15.05.2009 mit, dass
das Gericht beabsichtigt, über meinen Einspruch ohne Hauptverhandlung
durch Beschluss zu entscheiden.
Dieser Beschluss soll in eigener Sache und somit zu meinem Nachteil
beschieden werden, obwohl es sich bei dem AG Bielefeld nach
Offenkundigkeit § 291 ZPO um kein staatliches Gericht handelt (vgl. §
15 GVG) und obwohl auch Herrn Wxxxxxx nach Offenkundigkeit § 291 ZPO
bekannt ist, das am AG Bielefeld überhaupt kein gesetzlicher Richter
nach Art. 101 GG tätig sein kann, dieser mir nach § 16 GVG aber nicht
entzogen werden darf.
Weitere bekannte Offenkundigkeiten.
1) Die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG
jeweils per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein
Legitimationsproblem hat.
2) Das AG Bielefeld über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG)
verfügt.
3) Das AG Bielefeld kein staatliches Gericht sein kann. ( vgl. § 15 GVG)
4) Am AG Bielefeld kein gesetzlicher Richter (Art. 101 GG) tätig ist.
Den Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen werden
darf. ( vgl. § 16 GVG)
5) Das AG Bielefeld unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche
Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten
verletzt.
6) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD
erloschen war.
7) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. ( vgl. 2
BvF 1/73)
8) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder
BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen
von 1937 ablegt.
9) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamten und Richter)
eigentlich haben.
10) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRD besitzt, zumal die
Regierung der BRD in 1990 an der Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es
steht somit außer Frage das die BRD nicht identisch mit Deutschland in
den Grenzen von 1937 ist. ( vgl. 2 BvF 1/73)
11) Das Gesetze ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit besitzen. ( vgl.
BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
12) Das meine Staatsangehörigkeit Deutsches Reich nach RuStAG von 1913
ist.
13) Das die BRD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt ( vgl.
Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
14) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist ( vgl. EGMR 75529/01)
15) Die Gültigkeit der Kontrollratsgesetze im zweiten Gesetz über die
Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am
16. April 2006 veröffentlicht wurde.
16) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2 rechtsgültig
ist.
17) Niemand
kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls
er nicht seine Zulassung von der Millitärregierung erhalten hat.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 4 hat jedoch auch unmittelbar Einfluss auf
die Gerichte in Deutschland selbst. Diese müssen grundsätzlich in
Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) aufgebaut sein, also
auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG.
Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und 13 des Einführungsgesetzes
der Zivilprozess-ordnung (EGZPO), § 1 und § 5 des Einführungsgesetzes
der Strafprozessordnung (EGStPO) sowie den §§ 1, (Geltungsbereich) 3
Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des Einführungsgesetzes des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu streichen.
Damit wurde der Geltungsbereich der genannten Gesetze aufgehoben. Mit
der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 18
am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz) wurden
diese Änderungen rechtsgültig.
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO,
die ZPO und das GVG wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtsunsicherheit ungültig und nichtig sind.
( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309
(338,363)).
Auch meinem Antrag auf Auskunft in bezug auf meine bestehende
Rechtsunsicherheit wurde nicht entsprochen. Die Negierung des
Auskunftsanspruches führt auch zu folgenden Grundrechtsverletzungen
durch das angerufene Gericht:
1. Artikel 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 A (III) vom
10.12.1948
2. Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4.11.1950
3. Artikel 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte
4. Artikel 101 Grundgesetz für die BRD (GG)
5. Artikel 103 GG
6. Informationsfreiheitsgesetz
Vom Anzeigenerstatter wird in diesem Zusammenhang vorsorglich
festgestellt, dass er nicht gewillt ist, die Verletzungen seiner Rechte
durch stillschweigende Duldung zu heilen!
Ich bestehe auf Übersendung des Aktenzeichens.
Mit freundlichen Grüßen
ANMERKUNG!
Wichtig ist dabei nur, das die korrupten Richter Aktenkundig sind. Für
den Fall, dass der Strafantrag durch einen Staatsanwalt abgewiesen wird
ist unbedingt darauf zu achten, das auch gegen dies
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Adlerin
Beiträge: 102
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» 01.06.09 23:56 « |
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Antrag auf NORMENKONTROLLKLAGE
Zum Verfahren xxx
Im Gebäude „Amtsgericht“ ,
gegen meine Person xxx Bußgeldsache und Verkehrsordnungswidrigkeit vom
xxx gegen Vorschriften als auch gegen geltendes Recht im Sinne § 339
StGB, Rechtsbeugung.
Es ergeht der Antrag auf Prüfung des Verfahrens nach Art. 100 (2) GG
durch
das Bundesverfassungsgericht.
Begründung:
Nach Art. 12 MRK darf niemand willkürlichen Eingriffen in sein
Privatleben,
Familie und Wohnung ausgesetzt werden. Diesbezüglich steht jedem ein
öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht
gemäß Art. 10 MRK zu. Die Menschrechtkonventionen, kurz MRK, sind durch
Art. 25 GG automatisch Bestandteil des deutschen Rechts und stehen
neben
und über diesem, auch ohne Transformationsgesetz.
1. Frau xxx, nichtgesetzliche Richterin
2. Herrn xxx, nichtgesetzlicher Richter
3. Herrn xxx, Mitglied des Präsidiums
4. Herrn „Amtsgerichtsdirektor“
5. Frau xxx, Urkundsbeamtin
Alle Personen tätig im Gebäude „Amtsgericht“
Diese Personenhaben durch wiederholte Ablehnung und Negierung der von
mir gestellten Anträge zu diesem Verfahren mir das gem. Art. 103, Abs.
1 GG zustehende Recht auf rechtliches Gehör verweigert. Weiteres
verwehrt mir das Verhalten der Frau xxx und des Herrn xxx durch
teilweise Nichtbeachtung meiner dargebrachten Rechtsargumentation ein
faires Verfahren (Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte), und legt den Verdacht nahe, daß auch Art. 20, Abs. 3
GG (Gebot nach Recht und Gesetz zu Handeln) verletzt worden ist.
„Die Anerkennung der Grundrechte gehört zu den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, die jeder Staat und jedes Gericht zu wahren hat.
Dies schließt auch die Gewährleistung dieser Rechte unabdingbar ein.
Urteil des EUGH
vom 14.5.1974, Seite 491, AZ.: Rs 4/73 (Nold ./.Kommission) Aus:
Entscheidungen des EUGH, S. 53, 3. Auflage.
Die von mir eingereichten Anträge (Legitimation,
Justizgewährungsanspruch, Rüge gegen ungesetzlichen GVP und Nachweis
gesetzlicher Richter, Zustellungsrüge, wurden von Frau xxx
zurückgewiesen derart, daß die Anträge unsinnig sind und daß sie
deswegen nicht begründet werden müssen.“
Ich forderte Sie auf:
„Nennen Sie mir bitte eine Norm, mit der Sie die Ablehnung der Anträge
begründen!
Und geben Sie das bitte schriftlich zu Protokoll“
Frau xxx: Zitat: „Was ins Protokoll kommt, bestimme ich!“
Den Sachvortrag, Argumente und Gegenvorstellungen nicht schriftlich
sofort bzw. nach der „Verhandlung“ in das Protokoll der Verhandlung
aufzunehmen ist eine Verletzung meines rechtlichen Gehörs (GG NORM
Art.103, MRK Art. 6, 7, 8, 10, 11, 28, 30) = Revisionsgrund und
Verdacht auf Protokollfälschung.
Rechtsgrundsatz 1
Nemo testis in propria causa! (Niemand kann Zeuge in eigener Sache sein)
Rechtsgrundsatz 2
Nemo testis in judex propria esse debet (Niemand kann in eigener Sache
Richter sein).
Eine Verletzung dieser Rechte ist nach Kissel § 16 GVG Rn 69
Ausschlusskriterium dafür, dass ein gesetzlicher Richter nach Art. 16
GVG, bzw. 101 GG die Verhandlung führt.
Einen Richter habe ich erst, wenn ich einen gesetzlichen Richter vor
mir habe, da ein nichtgesetzlicher Richter nicht entscheiden, Verfügen
und beschließen kann, nach § 47 ZPO.
Frau xxx hat sich nach Art 20 Abs. 3 GG nur an Recht und Gesetz zu
halten und nach § 1 GVG darf sie Gesetze nur anzuwenden und nicht
ausdeuten, verbiegen etc.
Bis zur vollständigen Feststellung der Verfahrensbeteiligten, ist Sie
Beamtin (dessen Beweis noch aussteht), ausweispflichtig und noch KEINE
gesetzliche Richterin !
Da Sie sich willkürlich nicht an Recht und Gesetz gehalten hat,
verletzte sie u.a. GG NORM Art. 20/3 und GVG § 16 Rn 32.
Es besteht der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen
Protokollfälschung, das erfüllt damit den Tatbestand der Rechtsbeugung
§ 339 StGB.
Darauf folgte von mir der Antrag auf Ablehnung nach § 42 , § 44 ZPO und
§ 24 StPO von Frau xxx, nichtgesetzliche Richterin, wegen
Mehrfachverletzung NORM Art. 103 GG, (rechtliches Gehör), GG NORM Art.
101 (fehlendem gesetzlichen GVP), Rechtsbeugung § 339 StGB und daraus
folgender schwerer Befangenheit mit der Begründung:
Ein gesetzlicher Richter darf nach GG NORM Art. 101 nicht entzogen
werden.
Das rechtliche Gehör nach NORM Art. 103 GG wurde permanent verletzt
sowie das GVG § 21e, GVG §§ 15 und 16 und so Standgericht oder
Ausnahmegericht.
Ein fehlender gesetzlicher GVP gemäß § 43 ZPO ist generell ein
Ablehnungsgrund des Richters. Das setzt § 43 ZPO Großer Kommentar
voraus, daß der gesetzliche GVP ein Bestandteil des Ganzen ist.
Damit kann Frau xxx niemals eine gesetzliche Richterin sein
und Sie ist deshalb nach § 42 ZPO und § 24 StPO abzulehnen und sie
bleibt nach §44 ZPO dauerhaft abgelehnt.
§ 42 (1) ZPO Zöller 2004 Rn 17 Seite 179: ABLEHNUNG EINES RICHTERS
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Auszug aus dem Gedächtnisprotokoll:
Frau xxx Zitat: „Die Verhandlung wird unterbrochen bis 14:15 Uhr, ich
gehe zum Abteilungsleiter auf eine Besprechung“.
Bf: „Sie können nichts mehr beschließen, sie sind und bleiben nach § 44
ZPO abgelehnt“.
Frau xxx Zitat: „Wenn Sie nicht wieder erscheinen, ergeht ein Beschluss
wegen Nichtanwesenheit und der Einspruch wird verworfen.“ (Vorwegnahme
des Urteils). (Ist da etwa jemand vorgefasst??)
Ich verlange nach §148 ZPO die Einstellung des Verfahrens wegen
Vorbefasstheit!
Ein nichtgesetzlicher Richter kann und darf nicht mehr entscheiden,
verfügen oder beschließen (§ 47 ZPO).
Es erfolgte keine schriftliche Stellungnahme von Frau xxx , außerdem
sie von dem Vorwurf wegen Besorgnis der Befangenheit nur die
übergeordnete Dienstelle lossprechen könnte.
Das Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen, §§ 42 ff. ZPO,
ist ein selbständiges Zwischenverfahren.
Für einen abgelehnten Richter oder Rechtspfleger besteht daher
grundsätzlich eine Wartepflicht für ein weiteres Tätigwerden in diesem
Verfahren bis zum endgültigen Abschluss der Behandlung des
Ablehnungsgesuchs, mithin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch, § 47 ZPO.
Da der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG nicht entzogen werden darf,
begeht die vermeintliche Richterin u.a. die Straftaten der
Amtsanmaßung, Prozessbetrug
Urkundenfälschung, Vorteilsgewährung im Amt, Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch Willkür, Nötigung, Erpressung, Rechtsbeugung, Verstoß gg.
Art. 20 Abs. 3, 103 GG, §§ 138 u. 139 ZPO und H
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Adlerin
Beiträge: 102
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» 02.06.09 00:02 « |
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Fortsetzung
Hochverrat nach § 81 StGB i.V.m. § 92 Abs.1, Satz 1 u. 2 StGB,
Verfassungshochverrat
Nach Art. 20 (3) GG hat sie sich an Recht & Gesetz zu halten und
nach § 1 GVG ein Gesetz nur anzuwenden.
Unterbrechung der Verhandlung bis 14:15 Uhr.
Da ich Frau xxx abgelehnt hatte, war für mich die Verhandlung beendet,
ich ging nicht zurück in den Saal.
Aber meine Zeugen und Begleiter (Partei- und Vereinslos) wollten
wissen, wie denn das „rechtsstaatliche Verfahren“ ohne gesetzlichen
Richter weitergeht.
14:15 Uhr: Ein Mann kam in Zivilkleidung (der Hausmeister?), ohne Robe,
schloss auf und ging zum Richtertisch. Er ruft die Antragstellerin 2x
auf, legitimiert sich nicht, gibt seine Funktion nicht bekannt und
verkündet: Zitat: „Die Anträge sind so unsinnig, daß sie alle abgelehnt
werden“ und setzt die Richterin wieder ein. Steht auf und will gehen,
ein Zuschauer fragt ihn, wer er denn sei, damit man weiß, wie er
einzuordnen ist, er sagt nichts dazu, geht raus und lässt die Richterin
wieder rein.
Ein sogenannter „Richter“ am Gewerbebetrieb „Amtsgericht“ kann nicht
mit einem
Beschluß zur Befangenheit über einen anderen Kollegen entscheiden. Das
kann nur
und ausschließlich eine höhere Instanz. Mindestens ein Landgericht,
welche ebenfalls
KEINE Staatsgerichte sind (gelöschtes GVG vom 19. April 2006, hier §
15). Somit
ist Frau xxx immer noch befangen und darf weder verkünden noch urteilen.
Bekanntlich darf der gesetzliche Richter nach (Norm).Art. 101 GG nicht
entzogen werden!
Das ist der Gipfel der Rechtsstaatlichkeit! Eine Zivilperson verkündet!
Kein Legitimationsnachweis, kein Nachweis, daß diese Person
gesetzlicher Richter an einem Staatsgericht ist!
Auch für ihn trifft zu, ohne gültigen gesetzlichen GVP ist er kein
gesetzlicher Richter und er kann demzufolge niemanden von der Ablehnung
befreien. (Mangoldt, Klein Starck, Art. 101 (1) GG Rn 52 – 56.
Als Verfahrensfremder hat er mit seinem Eingreifen den gesetzlichen
Richter voll entzogen und der darf gem. Art 101 GG nicht entzogen
werden.
Auch hat er alle Beweisanträge einfach "voll übersehen" und voll
ignoriert -und damit wieder mal voll gegen Art. 103 GG verstoßen!
Dieses "Verfahren" würde jeder Bananenrepublik in Südamerika zur Ehre
gereichen. Vielleicht sollte man künftig Chunta- Richter aus
Militärdiktaturen in die OMF-BRdvD einladen, zwecks Schulung "wie
täusche ich Demokratie vor".
Die wiedereingesetzte Frau xxx verließ sogar noch einmal den
Gerichtssaal, um einen schriftlichen Gesetzestext zu suchen, sie hat
trotz Jurastudium (das vom Volk bezahlt wurde) einfache §§ nicht zur
Hand!
Wiederum Entzug des gesetzlichen Richters, Verletzung u.a. GG NORM Art.
20/3 und GVG § 16 Rn 32. Jura novit curia - das Gericht kennt das Recht.
Es war unmöglich, im Gebäude Amtsgericht xxx überhaupt etwas zu
Protokoll zu geben, nachdem Frau xxx gesagt hat, daß sie bestimme, was
da reinkommt, weil das Geschäftszimmer geschlossen war!!!!
Mehrfachverletzung NORM Art. 103 GG, (rechtliches Gehör)
Aus den genannten Gründen kann ich nicht mehr auf eine unabhängige und
faire Verhandlungsführung durch diesen nichtgesetzliche Richterin
vertrauen, und muß so den Verdacht haben, o.g. Personen zum Nachteil
meiner Person das Recht beugen wollen.
Das Verfahren ist so lange zu unterbrechen, bis meine hier gestellten
Anträge, vor allem der Antrag auf Überprüfung der Zuständigkeit dieses
Gerichtes und der hiermit zusätzlich gestellte Antrag, ob
internationales Völkerrecht direkte Pflichten für meine Person erzeugt
(gem. Art. 100, Abs. 2 GG), durch ein unabhängiges Gericht entschieden
worden sind.
Mit angemessener Hochachtung
Staatsangehörigkeit: Deutsche nach RuStAG v. 1913 und Staatsbürgerin
des Deutschen Reichs
|
|
camper
Beiträge: 11
|
» 07.06.09 09:05
« |
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Morgen an alle die verarscht werden...
damit grüsse ich auch mich selber...
Ich hätte da mal ein paar vielleicht überflüssige Fragen:
Für mich sind die für meine Selbstverteidigung notwendig.
1) Darf mir eine "Richterin" am AG München vorschreiben, das ich einen
Pflichtverteidiger brauche? Die haben mir einen vorgesetzt und ich habe
ihn weitergeschickt, weil der schon im Erstgespräch Parteiverrat
begangen hat.
der hat sich so blamiert...lol. In der Vorverhandlung habe ich ihn
gebeten sich weg zusetzen von mir.javascript :%20DoSmilie('%20 %20');
Die Tante meint doch wirklich ich solle ihr schriftlich mitteilen warum
ich diesen ablehne und sie entscheide dann ob es ok ist oder nicht...
Beim AG gilt doch das Nazi Rechtsberatergesetz nicht, oder haben die
Gesetze geändert, ohne das ich was davon mitbekommen habe?
darf ich der Tante einen Tritt mitgeben, weil sie mein Recht auf Gehör
verletzt?
Wegen GVP werde ich sie sowieso zerlegen.
Wenn mich die Richterin in der Vorverhandlung auf den Anwalt anspricht,
darf ich sie dann wegen Unfähigkeit ablehnen? Sie scheint ihre eigenen
Gesetze, entweder nicht zu kennen, oder sie belügt mich und will mich
in meinen allerwertesten (ihr wisst schon). Aber bei ungewolltem Sex
will ich auch geküsst werden...lol
Ich bekomme Angst vor Menschen die sich über das Gesetz stellen. Ist ja
wie in Texas vor 150 Jahren.
Die Tante hat mich psychatrisch begutachten lassen, weil ich an ihrem
gesetzlichen Richterarsch gezweifelt habe.
Darf ich bei Gericht einen Antrag stellen, das die Zeugen genauso wie
ich psychatrisch begutachtet werden sollen? Oder darf das nur ein
Richter?
2) Wenn 2 Verhandlungstage fast 6 Monate auseinander liegen, beginnt
der ganze Fall dann von vorne? Praktisch neue Vorverhandlung, Haupt-
und Nachverhandlung?
3)Gutachter vor Gericht brauchen die auch eine hoheitliche Befugnis um
überhaupt Gutachten vor Gericht abgeben zu dürfen?
4) darf ich Zeugen die in Psychatrien eingewiesen wurden auf
Glaubwürdigkeit prüfen lassen? So wie die Richterin mich gezwungen hat
mich begutachten zu lassen?
5)Muss man Anträge schriftlich stellen?
6) Bei der letzten Verhandlung hat die Schreiberin falsch
protokolliert. Ich hatte gesagt, das eine Ärztin mit empfohlen hatte,
das ich dem Ankläger mit einem Gutachten, die geistige Vergewaltigung,
die an mir verübt wurde nachweisen könne. Sie schrieb das man mir die
Vergewaltigung nachweisen könne. (Es geht nicht um annähernd
Vergewaltigung, mir wird gefährliche Körperverletzung vorgeworfen,
obwohl ich meine Frau mein 5 Tage junges Baby und mich vor einem
Psychopaten, der mit Toten sprechen soll, beschützt habe). Nebenbei
habe ich die ganze Verhandlung aufgenommen auf Audio aufgenommen. zum
Glück habe ich es aufgenommen. Kann man mir aus dem Protokoll einen
Strick drehen? Die Aufnahme ist ja nicht als Beweismittel erlaubt.
Nebenbei, die Aufnahme ist zufällig aufgenommen worden...
6) darf jemand einen Ventilator anschalten, hineinlangen, sich
verletzen, und dann den Ventilator wegen Körperverletzung anzeigen?
Doofe Frage....
Bitte nicht zu böse schimpfen, Herr Krascher
Hier schimpft keiner - bitte Strangthema
beachten.
Krascher
Zuletzt bearbeitet: 07.06.09 10:24 von Krascher
|
|
Der_Dipl_Ing
Beiträge: 161
|
» 15.06.09 09:19 « |
|
2. Verhandlungstag wegen angeblichen
Titelmissbrauchs in Waldshut-Tiengen
siehe auch 25.05.2009 15:20 Uhr
Rechtsphilosoph darf nicht Senator sein
Waldshut (mhe) Der „Senator für Recht“ kostet den 56-jährigen Ingenieur
und Aktivisten des deutschlandweit agierenden
„Rechtsnormenschutzvereins“ Jürgen Kron aus Karlsruhe 600 Euro.
„Rechtsphilosoph“ darf er ungestraft weiter bleiben. Weil der vom
Verein nach bestandener interner „Rechtsphilosophen“-Ausbildung
verliehene und mit der Aufnahme in den erweiterten Vereinsvorstand
verbundene „Senatoren“-Titel all zu sehr an die Amtsbezeichnung der
Justizsenatoren in den Hansestädten erinnert, darf ihn Kron nach Urteil
des Amtsgerichts Waldshut nicht in der Öffentlichkeit benutzen. Und das
hatte der Vereins-Senator im September 2008 gemacht, als er vor dem
Waldshuter Amtsgericht als Rechtsbeistand auftrat und dem Gericht eine
Vollmacht seines Mandanten vorlegte, auf der genau diese Bezeichnung zu
lesen war. Amtsrichterin Stefanie Herke verurteilte Jürgen Kron deshalb
wegen Titelmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 30
Euro. Den von Verteidiger Horst Bachmaier, einem „richtigen“ Anwalt aus
Stuttgart, vorgebrachten Einwand, der Senatoren-Titel sei gar nicht
öffentlich geführt worden, weil in der Verhandlung im September 2008
keine echte Öffentlichkeit anwesend war, sondern nur Richter,
Staatsanwalt und auf den Zuhörerbänken zwei dutzend Mitglieder des
Rechtsnormenschutzvereins, die darum gewusst hätten, dass es sich um
einen vereinsinternen Titel handelt, ließ die Richterin nicht gelten.
Der Vergleich mit einer Theatervorstellung oder einer geschlossenen
Clubveranstaltung, den der Verteidiger anstellte, treffe für eine
öffentliche Verhandlung nicht zu.
Auch wenn nach zweitägiger Verhandlung, bei der auch wieder jeweils ein
bis zwei Dutzend Rechtsnormenvereinsmitglieder als Zuhörer anwesend
waren, mit dem Urteil vom Dienstag ein Schlussstrich gezogen wurde, das
letzte Auftreten Krons vor der Waldshuter Justiz wird es wohl kaum
gewesen sein. Im
Lauf der Verhandlung bereitete Kron mit zum Teil skurrilen Anträgen,
Rügen und Widersprüchen schon die Berufung vor. Wenn's dazu kommt, muss
sich das Waldshuter Landgericht mit dem „Rechtsphilosophen“ befassen.
13.06.2009
http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/waldshut-tiengen/art372623,3811176
Anmerkung:
Das "Gericht" hatte es nicht leicht, denn der Beklagte legte ein Urteil
vor in dem ein ehemaliges RNSV-Mitglied wegen des gleichen Vorwurfs
freigesprochen wurde. Leider ist das Urteil noch nichts rechtskräftig,
da die Staatsanwaltschaft selbstverständlich Rechtsbeschwerde dagegen
einlegen musste, denn das gerechts Urteil ist ja nicht "systemkonform",
denn die Justiz will uns Rechtsuchende ja durch den irrsinnigen
Vorwurfs des angeblichen und konstruierten "Titelmissbrauchs" mundtod
machen.
Zur Erklärung:
Uns wirf man vor, dass die Bezeichnung "Senator für Recht" mit
dem "Hamburgischen Justizsenator" zu verwechseln wäre.
In dem o.g. Freispruch hatte sich ausgerechnet das Amtsgericht
Hamburg mit dem angeblichen Titelmissbrauchs auseinander zu setzen
und war der Auffassung, dass keine Verwechslung möglich ist!
Die vorgelegte Vollmacht hatte zwar außer dem Direktor niemand gesehen
- dieser hatte für sich selbst keine Verwechslungsgefahr gesehen - aber
nach der "abstrakten Straftat" hätte die Vollmacht irgendjemand
zufällig sehen können und sich durch den angeblichen Titel verunsichte
fühlen!
Mein Gott, bin ich froh, dass man mich nicht
auch noch wegen
Vergewaltigung und Kindesmissbrauchs angeklagt hatte, denn nach der
"abstrakten Straftat" habe ich ja das "Werkzeug" zur Vergewaltigung in
meiner Hose!
Was ist in der Literatur dazu zu finden:
3.1 Gegen die abstrakten Gefährdungsdelikte werden (generell und im
Kriminalstrafrecht im speziellen) verfassungsrechtliche Bedenken
erhoben. Es erscheint unter dem Blickwinkel des Schuldprinzips und dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz staatlichen Handelns bedenklich, einem
Täter ein tatsächlich ungefährliches Verhalten als bstrakt gefährlich
zuzurechnen.
Quelle: http://www.uni-leipzig.de/~straf/materialien/wise0405/sem-02abstrgefdelikt.pdf
Ohne weiteren Kommentar, denn mir wird gerade ob dieser Willkür und
Rechtsbeugung kotzübel!
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Adlerin
Beiträge: 102
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» 22.06.09 00:41
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Neues aus dem AG S., Standartschreiben:
Beschluss vom 28.5.09 (Hat da jemand was vordatiert? s.u., Urteil
stammt vom 27.4.)
Der Befangenheitsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Betroffene lehnt die Richterin ab, da diese "wegen fehlenden
Geschäftsverteilungsplanes nicht gesetzliche Richterin sein könne".
Das ist unzutreffend: Beim Amtsgericht S. gibt es einen gültigen
Geschäftsverteilungsplan, der die abgelehnte Richterin als zuständig
ausweist. Die Betroffene hätte diesen Geschäftsverteilungsplan einsehen
können, wenn sie gewollt hätte. (Vergessen, daß ich da war??)
Weiter bezeichnet die Betroffene das Amtsgericht Stuttgart (oder das -
wie erwähnt - zuständige Dezernat) als "Stand- oder Ausnahmegericht".
Dies ist offenkundig unzutreffend. Das Amtsgericht Stuttgart mit allen
Abteilungen und Dezernaten ist ein ordentliches Gericht. Die
Überlegungen der Betroffenen in diese Richtung gehen, wie schon die
Verwaltungsbehörde in ihrem Schreiben an die Betroffene vom 26.3.2009
zitiert hat, auf "unsinnigen staats- und völkerrechtlichen
Spekulationen".
Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde ist nur zusammen mit der Anfechtung des Urteils in
vorliegender Sache zulässig und muss in den Formen und Fristen
erfolgen, die für die Urteilsanfechtung gelten.
(N.)
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt am 16.6.09
Grüßle
Anmerkung @all:
Wer seinen Beitrag hier nicht mehr findet, ist entweder verschoben,
oder gelöscht worden, damit man sich mal wieder
auf die causa morbi konzentrieren kann.
Danke
Krascher als MOD
Zuletzt bearbeitet: 23.06.09 13:27 von Krascher
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