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Autor
Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
Bewertung:
Adlerin

Beiträge: 113

» 09.08.09 21:39 «              Beitrag melden


Einen habe ich noch:

Nachdem ich am 28.01.!! Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt hatte, kam gestern der Beschluss:

Außerdem haben die sich im Aktenzeichen verschrieben: Im Deckblatt steht eine andere Nummer wie im Beschluss:


I. Bußgeldverfahren gegen A. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit;

Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

1. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung die Betroffene beantragt, wird die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts beanstandet.

Gegen die Betroffene ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (OLG Köln VRS 88, 375/376), welche die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Dazu sind die die angeblichen Verfahrensverstöße begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 344 RN 24). Daran lässt es die Rechtsbeschwerdebegründung fehlen. Die Verfahrensrüge erweist sich damit als unzulässig.

Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts ist nicht geboten. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen sind, um dem Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 24, 15/21). Entscheidungserhebliche und zugleich in abstraktionsfähiger Weise klärungsbedürftige Fragen des materiellen Rechts sind nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht gegeben und auch sonst nicht ersichtlich.

2. Es wird b e a n t r a g t ,

den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts N. vom 21.01.2009 durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

II. Mit Akten

an den Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts B.

B., 04. August 2009

H.
Staatsanwalt als Gruppenleiter

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Generalstaatsanwaltschaft

K. Justizobersekretärin


Krascher

Beiträge: 1194

maahks
» 12.08.09 10:01 «              Beitrag melden


Ausnahmsweise themenfremd - aber wichtig ! Unterschriften sammeln !

http://rapidshare.de/files/48095838/UnterstuetzerunterschriftenIPDSH.pdf.html

Wir brauchen über 500 beglaubigte Unterschriften !

Die beglaubigten Unterschriften müssen bis spätestens 20.8. bei der IPD in Hamburg eingegangen sein.

Ladenbeker Furtweg 37
21033 Hamburg


Wir geben die Unterschriften am 21.8. persönlich in Kiel ab !

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !

Zuletzt bearbeitet: 12.08.09 10:26 von Krascher


Die Straftäter Datenbank ist im Prozess und wird täglich erweitert.