Einen habe ich noch:
Nachdem ich am 28.01.!! Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt hatte, kam gestern der Beschluss:
Außerdem haben die sich im Aktenzeichen verschrieben: Im Deckblatt steht eine andere Nummer wie im Beschluss:
I. Bußgeldverfahren gegen A. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit;
Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
1. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung die Betroffene beantragt,
wird die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts
beanstandet.
Gegen die Betroffene ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100
€ festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die
Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die
Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen
Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss mit einer Verfahrensrüge
geltend gemacht werden (OLG Köln VRS 88, 375/376), welche die
Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Dazu sind die die
angeblichen Verfahrensverstöße begründenden Tatsachen so vollständig
und genau mitzuteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf
Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler
vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 344 RN 24). Daran lässt es die
Rechtsbeschwerdebegründung fehlen. Die Verfahrensrüge erweist sich
damit als unzulässig.
Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des
sachlichen Rechts ist nicht geboten. Das ist nämlich nur dann der Fall,
wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen
Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen sind, um dem
Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in
einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum
Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 24, 15/21). Entscheidungserhebliche und
zugleich in abstraktionsfähiger Weise klärungsbedürftige Fragen des
materiellen Rechts sind nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht
gegeben und auch sonst nicht ersichtlich.
2. Es wird b e a n t r a g t ,
den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das
Urteil des Amtsgerichts N. vom 21.01.2009 durch Beschluss nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.
II. Mit Akten
an den Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts B.
B., 04. August 2009
H.
Staatsanwalt als Gruppenleiter
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Generalstaatsanwaltschaft
K. Justizobersekretärin
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