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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Goldi
Beiträge: 24
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» 25.03.09 18:20 « |
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Ich warte seit ca. 6 Wochen auf eine Rückantwort
Sehr geehrte Frau Staatsanwalt (Richter, ….?)!
Ihr Schreiben enthält keine Unterschrift, sondern schließt stattdessen
mit der sachlich falschen Behauptung, es wäre elektronisch erstellt und
müsste deshalb nicht unterschrieben sein. Diese Auskunft ist falsch.
Sie lassen Ihr Schreiben postalisch versenden, also vom Computer auf
Papier ausgedruckt per Brief zustellen und nicht auf einem
elektronischem Weg und dann behaupten Sie, es wäre elektronisch
erstellt!!! Entschuldigen Sie, da muss aber die Frage erlaubt sein,
wissen Sie eigentlich, wovon Sie schreiben? Offensichtlich nicht.
Ihr Schreiben muss entsprechend BGB unterschrieben sein, falls dieses
elektronisch erstellt wurde dann muss ein elektronischer Code gemäß BGB
§ 126 a angebracht sein. Ansonsten schreibt BGB § 126 die persönliche
Unterschrift vor.
Diesen Code enthält Ihr Schreiben nicht (siehe Anlage). Dann kann es
nur sein, dass Ihr Schreiben keinen rechtlich relevanten Inhalt enthält
und deshalb nicht unterschrieben werden muss. Daraus folgt allerdings,
dass Ihr Hinweis auf die fehlende Unterschrift, mit der Begründung, das
Schreiben wäre deshalb nicht unterschrieben, weil es elektronisch
erstellt sei, falsch. Jeder Beamte ist aber zur richtigen
Rechtsauskunft verpflichtet und haftet für eine Falschauskunft.
Wenn man nicht unterschreibt, ist man auch nicht haftbar - glauben Sie
zumindest!? Aber Sie wissen, dass spätestens mit dem 2.
Bundesbereinigungsgesetz die Staatshaftung erloschen ist! - Deshalb
handeln Sie anonym und vermeiden es tunlichst, mir einen Beweis zu
liefern, dass Sie persönlich dafür verantwortlich sind.
Ohne rechtsgültige Unterschrift oder rechtsgültige Beglaubigung liegt
nach § 44 VwVfG nur ein nichtiger Verwaltungsakt bezw. ein nichtiges
Amtshilfeersuchen vor, dass ohne Beachtung ist.
Anlagen:
Auszug BGB §126 und 126a
und § 44 VwVfG
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magboy
Beiträge: 5
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» 26.03.09 09:01
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Kann mir jemand einen Rat geben?
Familiengericht:
Ich bezahle freiwillig Unterstützung für meinen Sohn und ließ auch
freiwillig eine Urkunde des JA ausstellen.
Ich unterstütze gerne meinen Sohn und will mich nicht vor der
Verantwortung drücken, weil ich ihn sehr liebe.
Die Anwältin der Gegenseite meinte aber, die Urkunde sei 3 Tage zu spät
ausgestellt worden. Außerdem gehe die Unterstütung nicht immer
pünktlich ein.
Meine EX-Frau bat die Anwältin, diesbezüglich vor Gericht zu gehen. In
der Güteverhandlung solle ich die Anwaltskosten von ihr betr. dieser
Sache übernehmen.
Sind inzwischen so ca. 800.-€.
Vor Gericht:
Der Richter sagte im ersten Satz gleich, die Sache sei klar, ich müße
bezahlen. Dies sei so Gesetz. Er sprach dann eine Drohung aus, wenn ich
das jetzt nicht verstehe, fange er zu brüllen an.
Weiterhin: "Wenn ich Sie," er meinte mich, "hier nochmal sehen muß,
platzt mir der Kragen."
Er sagte, bevor höhere Kosten auf mich zukommen, soll ich dies
akzeptieren, und Schluß jetzt.
Ich sagte dann, wird mir wohl nichts anders übrigbleiben und verließ
den Saal.
Wenn jetzt der Schriftsatz vom Gericht bei mir eintrifft, wie soll ich
mich verhalten?
Soll ich dies akzeptieren, oder was kann ich gegen diese Willkür und
Bedrohung unternehmen?
Kann mir hier im Forum jemand eine guten Rat geben?
Habe ich überhaupt eine Möglichkeit?
Habe keinen Zeugen, es waren nur 4 Leute anwesend, Richter,
Gegenseite und RA und ich allein.
Danke im Voraus
Gruß aus dem Allgäu
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 26.03.09 09:43 « |
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Goldi:
Ich warte seit ca. 6 Wochen auf eine Rückantwort
Sehr geehrte Frau Staatsanwalt (Richter, ….?)!
Ihr Schreiben enthält keine Unterschrift, sondern schließt stattdessen
mit der sachlich falschen Behauptung, es wäre elektronisch erstellt und
müsste deshalb nicht unterschrieben sein. Diese Auskunft ist falsch.
Sie lassen Ihr Schreiben postalisch versenden, also vom Computer auf
Papier ausgedruckt per Brief zustellen und nicht auf einem
elektronischem Weg und dann behaupten Sie, es wäre elektronisch
erstellt!!! Entschuldigen Sie, da muss aber die Frage erlaubt sein,
wissen Sie eigentlich, wovon Sie schreiben? Offensichtlich nicht.
Ihr Schreiben muss entsprechend BGB unterschrieben sein, falls dieses
elektronisch erstellt wurde dann muss ein elektronischer Code gemäß BGB
§ 126 a angebracht sein. Ansonsten schreibt BGB § 126 die persönliche
Unterschrift vor.
Diesen Code enthält Ihr Schreiben nicht (siehe Anlage). Dann kann es
nur sein, dass Ihr Schreiben keinen rechtlich relevanten Inhalt enthält
und deshalb nicht unterschrieben werden muss. Daraus folgt allerdings,
dass Ihr Hinweis auf die fehlende Unterschrift, mit der Begründung, das
Schreiben wäre deshalb nicht unterschrieben, weil es elektronisch
erstellt sei, falsch. Jeder Beamte ist aber zur richtigen
Rechtsauskunft verpflichtet und haftet für eine Falschauskunft.
Wenn man nicht unterschreibt, ist man auch nicht haftbar - glauben Sie
zumindest!? Aber Sie wissen, dass spätestens mit dem 2.
Bundesbereinigungsgesetz die Staatshaftung erloschen ist! - Deshalb
handeln Sie anonym und vermeiden es tunlichst, mir einen Beweis zu
liefern, dass Sie persönlich dafür verantwortlich sind.
Ohne rechtsgültige Unterschrift oder rechtsgültige Beglaubigung liegt
nach § 44 VwVfG nur ein nichtiger Verwaltungsakt bezw. ein nichtiges
Amtshilfeersuchen vor, dass ohne Beachtung ist.
Anlagen:
Auszug BGB §126 und 126a
und § 44 VwVfG
Sachstandanfrage: "Hallo, kann ich in dieser Dekade noch auf eine
Antwort hoffen ... ?!"
Natürlich ohne diese Ironie, aber sinngemäß. Ein 2-Zeiler reicht völlig.
Kleine Bitte: das Strangthema nicht außer
Acht lassen.
Fragen, Anfragen, Bitten, etc. bitte in den dafür vorgesehenen Strängen
plazieren.
Hier nur: ERLEBNISSE AUS DEM GERICHTSSAAL
Zuletzt bearbeitet: 26.03.09 09:45 von Krascher
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Goldi
Beiträge: 24
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» 26.03.09 16:27 « |
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Nach
einer Verhandlung mit erfolgreicher Richterablehnung habe ich Anzeige
gegen alle am Verfahren Beteiligte (Richter und Staatsanwalt)gestellt.
Daraufhin habe ich den Brief siehe unten vom Staatsanwalt ohne
Unterschrift erhalten.
19.2.09
Abs. Staatsanwaltschaft Ellwangen Herr Bach
Ermittlungsverfahren gegen Amtsgerichtsdirektor Heyer wegen
Rechtsbeugung.
Sehr geehrter Herr ....
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 19.2.09
folgende Entscheidung getroffen.
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt.
Gründe:
Der Anzeigenerstatter ...., gegen den am 29.1.09 vor dem AMG Ellwangen
eine Hauptverhandlung stattfand, wirft dem Verhandlungs führenden
Direktor des AMG mehrere Rechtsverstösse vor. Als er einen Antrag
stellen wollte, sei ihm dies verweigert worden. Der Beschuldigte sei
laut geworden und habe geschriehen, (gebrüllt)dass er die Verhandlung
führt. Die Frage an den Beschuldigten (Richter) nach seinen Personalien
habe er nicht beantwortet. Außerdem habe er sich nicht als gesetzlicher
Richter nach Artikel 101 GG ausgewiesen. Deshalb habe er den Richter
abgelehnt.
Bereits am Freitag vor der Hauptverh. habe er den
Geschäftsverteilungsplan eingesehen und dabei erhebliche Mängel
festgestellt. Es sei keine Richterunterschrift mit Dienstsiegel
vorhanden gewesen. Des weiteren sei der Geschäftsverteilungsplan
fortlaufend aus dem Jahre 2007. Dieser müsse aberfür jedes
Geschäftsjahr neu aufgelegt werden.
Das Ermittlungsverfahren war nach Beiziehung und der Auswertung der
Akten des gegen den Anzeigeerstatterr anhängigen Verfahrens sowie des
Geschäftsverteilungsplanes für 2009 einzustellen, da ein strafbares
Verhalten des Beschuldigten nicht vorliegt.
Dem Protokoll der Hauptversammlung ist zu entnehmen, dass der
Anzeigeerstatter den Beschuldigten abgelehnt hat, da er sich nicht als
Richter ausgewiesen hat. Eine solche Verpflichtung, die Strafrechtliche
Konsequenzen nach sich zieht, besteht jedoch entgegen der Auffassung
des Anzeigeerstatters nicht. Kein Richter ist in der HV verpflichtet,
gegenüber einem Angeklagten seine Personalien anzugeben. Der Name des
Richters läßt sich unschwer der öffentlichen ausgehändigten
Tagesordnung entnehmen.
Die Prüfung des mit Beschluss des Präsidiums vom 28.11.08
veranschiedenten Geschäftsverteilungsplanes für 2009 hat ergeben, dass
der Beschuldigte auch für das Strafverfahren gegen den Angeklagten
zuständig ist. ...
Der Geschäftsverteilungsplan ist von 5 Mitgliedern des Präsidiums
ordnungsgemäss unterschrieben. Des Abdruckes eines Dienstsiegels bedarf
es nicht.
Soweit der Anzeigenerstatter vorbringt, ihm sei in der HV die Stellung
eines Antrages verweigert worden, so sind keinerlei Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Beschuldigte bewusst das Rechtt zum Nachteil des
Anzeigeerstatters gebeugt haben könnte.
Ebenso sind Anhaltspunkte für ein Vegehen der Nötigung gem. § 240 StBG
vorhanden. Die Verhandlungsführung obliegt dem Vorsitzenden und nicht
dem Angeklagten.
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Wolkenschieber
Beiträge: 587
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» 30.03.09 18:41 « |
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Fortsetzung!!!
Hallo liebe Parteifreunde, am 28.04.2009 gibt es eine
Fortsetzung in meinem angeblichen Strafverfahren am AG
in Minden. Um 11.00 Uhr geht es im Sitzungssaal 220
(Erdgeschoss) am AG Minden - Königswall 8, 32423 Minden weiter.
Mittlerweile habe ich bis zum Generalstaatsanwalt und auch den Präsidenten
des Oberlandgerichtes in Hamm angeschrieben.
Leider immer mit dem selben Ergebnis.
Niemand erkennt tatsächliche Rechtsbeugung
und Willkür.
Sie versuchen das Volk (Bürger des Deutschen Reiches) zu verarschen wo
es eben nur geht. Mehrfach habe ich nun auch die Staatsanwaltschaften
in Bielefeld und Hamm darum gebeten mir Mitteilung darüber zu machen,
wo ich am AG Minden meinen gesetzlichen Richter (Art.
101 GG) der mir ja laut § 16 GVG auch nicht entzogen werden
darf, finden kann, damit ich dort meine Beweismittel
zur bevorstehenden Verhandlung abgeben und auch meine Zeugen endlich
benennen kann.
Leider will mir in dieser Angelegenheit wohl niemand helfen.
Warum wohl?
Nun ist es aber auch so, dass auch meine Zeugen auf den gesetzlichen
Richter (Art. 101 GG - § 16 GVG) bestehen, denn auch ein Zeuge
muss keine Aussage vor einem BRdvD-Standgericht machen.
Somit habe ich es als Beschuldigter garnicht
so einfach.
Offenkundigkeiten:
1.) Frau Weilert verweigerte mir am 09.06.2008 ohne Angaben von Gründen
gegen bestehende Gesetze, Akteneinsicht.
2.) Frau Weilert hat meinen Bevollmächtigten in der Vorverhandlung ohne
Gesetzesgrundlage einfach angelehnt.
3.) Die Staatsanwaltschaft mit Streichung des § 1 EG StPO, GVG jeweils
per 19.04.2006 durch das 1. Bundesbereinigungsgesetz ein
Legitimationsproblem hat.
4.) Das AG Minden über keinen gesetzlich geregelten GVP (§ 21 e GVG)
verfügt.
5.) Das AG Minden kein staatliches Gericht sein kann. (vgl. § 15 GVG)
6.) Am AG Minden kein gesetzlicher Richter (Art. 101 GG) tätig ist. Den
Beschuldigten der gesetzliche Richter aber nicht entzogen
werden darf. ( vgl. § 16 GVG)
7.) Das AG Minden unter Vorsatz (auch durch nicht gesetzliche
Zustellungen) das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) der Beschuldigten
verletzt.
8.) Mit Streichung des Art. 23 GG a. F. der Geltungsbereich der BRD in
1990 erloschen war.
9.) Deutschland bis heute in den Grenzen von 1937 fortbesteht. (vgl. 2
BvF 1/73)
10.) § 185 BBG auf die Grenzen von 1937 verweist und somit jeder
BRD-Beamte seinen Amts- und Dienst-Eid auf Deutschland in den Grenzen
von 1937 ablegt.
11.) Festzustellen ist, welche Staatsangehörigkeit (Beamte und Richter)
eigentlich haben.
12.) Festzustellen ist, welche Grenzen die BRdvD GmbH meint zu
besitzen, zumal die Regierung der BRD (CDU) in 1990 an der
Oder-Neiße Grenze festgehalten hat. Es steht somit außer Frage, dass
die BRdvD nicht identisch mit Deutschland in den Grenzen von
1937 sein kann. (vgl. 2 BvF 1/73)
13.) Das Gesetze ohne Geltungsbereiche keine Gültigkeit
besitzen. ( vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3,
288(319f.):6, 309(338,363)).
14.) Das meine Staatsangehörigkeit DEUTSCHES REICH nach
RuStAG von 1913 ist.
15.) Das die BRdvD keine eigene Staatsangehörigkeit besitzt.
(vgl. Schreiben vom 01.03.2006 Akz.: 33.30.20 - Landkreis Demmin)
16.) Die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist. (vgl. EGMR 75529/01)
17.) Die Gültigkeit der Kontrollratgesetze im zweiten Gesetz über die
Bereinigung von Bundesrechten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz bestätigt, und im Bundesgesetzblatt am
16. April 2006 veröffentlicht wurde.
18.) Damit auch das Militärregierungsgesetz Gesetz Nr. 2
rechtsgültig ist.
19.) Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar
oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von
der Militärregierung erhalten hat.
Außerdem wurde mein Wunsch auf Aufklärung in bezug auf meine bestehende
Rechtsunsicherheit bis heute weder durch die Staatsanwaltschaften noch
durch das AG Minden (Frau Weilert) genüge getan. Die Negierung des
Auskunftsanspruches führt aber auch zu folgenden
Grundrechtsverletzungen durch die angerufenen Behörden.
(Staatsanwaltschaften und das AG Minden)
1. Art. 10 der Menschenrechte UNO Resolution 215 (III) vom 10.12.1948
2. Art. 6 der Konvention zum Schutz der menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 04.11.1950
3. Art. 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
4. Art. 103 GG
5. Informationsgesetz
Schon heute kündige ich auch in meinen
Schreiben an die Behörden immer wieder an;
Für den Fall, dass an staatlichen deutschen Gerichten mal wieder
unabhängige gesetzliche Richter, Urteile im Namen des Deutschen Volkes
sprechen werden, für diesen Fall kündige ich an, dass ich diese
unglaublichen Berurteilungen ( zum Nachteil meiner Person) dann einer
gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen werde.
In diesem Zusammenhang verweise ich immer auf § 52 (1), (2) sowie auf §
56 BBG, § 38 BRRG, und § 839 BGB (1),(2),(3).
UND SIE SOLLTEN IN ZUKUNFT AUCH SO HANDELN!!!
Stellen Sie bitte Strafanzeige/Strafantrag gegen jeden Beamten
der BRdvD GmbH der ohne Rechtsgrundlage gegen Ihre Person
vorgehen möchte.
Der Art. 20 (4) GG ist für jeden Bürger des
Deutschen Reiches längst zur Pflicht geworden.
Liebe Grüße...
:-)
Zuletzt bearbeitet: 30.03.09 19:19 von Wolkenschieber
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Wolkenschieber
Beiträge: 587
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» 31.03.09 16:32 « |
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@ Heinrich, Swawa, ALLE,
generell gilt das wir jeden
Beschäftigten im öffentlichen
Dienst mit Strafanzeigen/Strafanträgen belegen sollten, die gegen Euch
ohne Rechtsgrundlage vorgehen. Jeder Beschäftigte im
öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür
oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der
grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist
auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung
Mittäter nach § 25 StGB. Nach StGB § 138 ist der öffentlich
Bedienstete, (ACHTUNG) aber auch jeder andere Bürger u.
a. in Fällen des Hochverrates, Völkermordes, Verbrechen
gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung
bei Nichtanzeige mit Strafe bedroht. Hochverrat ist schon jede
Rechtsbeugung und Strafvereitelung. (§ 25 StGB)
ALSO IN ZUKUNFT JEDE PERSON MIT
STRAFANTRÄGEN BELEGEN, DIE EUCH EUER RECHT VERDREHT!
Mit lieben Grüßen...
:-)
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surdomaster
Beiträge: 2
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» 02.04.09 19:49 « |
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Hier ein Beitrag aus Berlin, einer Zuschauerin zum Thema HIV
Den folgenden Bericht zum Gerichtsverfahren vom 24.03.09 am Amtsgericht
Tiergarten in Berlin, AZ: (234 Cs)3012PLs14916/07(133/08 ), habe ich
basierend auf den Aussagen einer Prozessbeobachterin verfasst:
Es war wohl der bedeutendste Prozess überhaupt, der letzten Dienstag,
den 24.03.09, in Berlin stattgefunden hat. Der Prozess, der Wendepunkt
sein kann in der Geschichte von klein-klein.
Dr. rer. nat. Stefan Lanka gegen Prof. Reinhard Kurth, ehemaliger
Präsident des Robert-Koch-Instituts.
Aber nein, eigentlich war es ja umgekehrt: Prof. Reinhard Kurth gegen
Dr. rer. nat. Stefan Lanka. Aber das haben die Zuschauer nicht gemerkt,
es war auch nur formell gesehen so.
Prof. Reinhard Kurth beging einen großen Nutzen für die Menschheit, als
er Dr. Lanka wegen Beleidigung anzeigte, was später in üble Nachrede
abgemildert wurde. Die Anzeige war erfolgt, nachdem Dr. Lanka ihm am
28.09.07 ein Fax ins RKI geschickt hatte, das dort von der
Mitarbeiterin Frau Rabe entgegengenommen worden war, in welchem er
Prof. Kurths Handeln als nach dem Völkerstrafgesetz strafbar behauptet.
Hoch erhobenen Hauptes wenngleich auch mit etwas Angst gemischt kam
Prof. Kurth in den Gerichtssaal. Man sah ihm an, dass er die Rollen
schon verteilt glaubte: Er in der Rolle des Anzeigenden und Dr. Lanka
in der Rolle des Angeklagten.
Aber da hatte er nicht mit Dr. Lanka gerechnet, der in diesem Prozess
zur Hochform auflief. Er vertrat sich selbst, ohne Rechtsanwalt, mit
einem sehr gut vorbereiteten Karl Krafeld im Hintergrund. Und so hatte
Dr. Lanka die einmalige Möglichkeit, Prof. Kurth, der als Zeuge geladen
war, inhaltlich zu befragen. Es war fast wie ein Kreuzverhör.
Prof. Kurth ist derjenige, der verantwortlich dafür ist, dass wir
klein-klein-aktiven mit nichtssagenden Antworten abgespeist wurden, als
wir nach einem Virenbeweis gefragt hatten. Manch einer von uns hätte
ihn sicher gerne mal von Angesicht zu Angesicht gesprochen.
Nun war der große Moment gekommen, dass Dr. Lanka dies tun konnte. Und
er wusste seine Chance zu nutzen.
Ausgehend von der Anzeige wegen Beleidigung bzw. übler Nachrede als
Völkermörder, begann Dr. Lanka seine Befragung des Zeugen Prof. Kurth.
Die Bezeichnung als Völkermörder aufgrund der Mitwirkung an der
Medikation in Sachen HIV-AIDS kann nur dann eine üble Nachrede sein,
wenn HIV tatsächlich existierte. Bei einem nicht existenten HIV
hingegen ist die Bezeichnung als Völkermörder eine Tatsachenbenennung
und keine üble Nachrede. Dr. Lanka betonte denn auch, dass Prof. Kurth
nicht in der Nähe der Straftat als Völkermörder stehe, sondern
mittendrin.
Und damit wären wir bei der Kernfrage: Gibt es eine wissenschaftliche
Publikation, in der das HIV nachgewiesen ist, oder gibt es sie nicht? -
Das erste Mal, dass das Robert-Koch-Institut mit dieser Frage
konfrontiert worden war, war 1995. Seitdem sind geschlagene 14 Jahre
vergangen, in denen die oberste Gesundheitsbehörde nun wirklich Zeit
genug hatte, eine wissenschaftliche Publikation für den Nachweis des
HIV herauszusuchen – wenn es denn so eine Publikation geben würde. Im
Jahre 2009 von Dr. Lanka dazu im Gerichtssaal befragt, hatte Prof.
Kurth aber wieder nur die Ausrede parat: „Im Internet“ bzw. dann bezog
sich auf die Publikationen von Montagnier und Gallo.
Dr. Lanka bohrte nach, löcherte ihn und ließ nicht locker. Er
bezeichnete ihn als Konsensfotografen, der die Fotografierbarkeit einer
Idee behauptet. Auch Ulla Schmidt kam ins Spiel mit ihrer berühmten
Äußerung, dass das HIV nur als nachgewiesen gilt. Prof. Kurth hingegen
versuchte abzuwiegeln, es gebe halt immer Kritiker, das sei die Natur
der Dinge. Es gäbe hunderte, tausende Virenbeweise und sogar einen
Nobelpreis für die Entdeckung des HIV. Er habe weder die Aufgabe, noch
das Interesse, noch die Mittel, dies weltweit zu überprüfen.
Das ist natürlich eine klare Ausrede. Als Präsident der obersten
Gesundheitsbehörde in Deutschland, der als Mediziner und Virologe
verantwortlich war für die Gesundheit eines ganzen Volkes, war es
selbstverständlich seine Aufgabe, dies zu überprüfen, insbesondere wo
er doch ständig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass in dieser
Virenfrage etwas nicht stimmt. Selbst die Richterin forderte Prof.
Kurth schließlich auf, die Frage nach dem Virus-Nachweis doch einmal
klar zu beantworten.
Bei der Befragung durch Dr. Lanka legte Prof. Kurth sich dann
schließlich auf die Aussage fest, HIV sei direkt nachgewiesen und
fotografiert und die AIDS-Tests seien valide.
Insgesamt dauerte die Gerichtsverhandlung 4 ½ Stunden. Prof. Kurth war
davon als Zeuge ca. 2 Stunden anwesend. Und während dieser ganzen Zeit
wurde Prof. Kurth immer kleinlauter und begann schließlich zu zittern.
Dr. Lanka verstand es geschickt, die Spannung zu steigern und auf einen
Höhepunkt zuzusteuern. Er hielt inne und schaute langsam einem nach dem
anderen tief in die Augen: ......... Dem Amtsanwalt ...... der
Richterin ....... und schließlich schaute er Prof. Kurth in die Augen,
dem mittlerweile schon die Schweißperlen herunterliefen, und sagte zu
ihm: "SIE SIND EIN MÖRDER, EIN MASSENMÖRDER, EIN VÖLKERMÖRDER!“ In
diesem Moment hätte man wohl eine Stecknadel fallen hören können.
Aber damit nicht genug. Das Wichtigste an diesem Prozess kommt erst
noch, etwas das tatsächlich in der Lage ist, alles zu verändern: Dr.
Lanka beantragte die Vereidigung von Prof. Kurth. Diesem Antrag wurde
stattgegeben und so kam dieser denkwürdigste Moment von allen, in dem
den Zuschauern der Atem stockte, als Prof. Kurth zitternd seine Hände
erhob, um zu schwören, so wahr ihm Gott helfe, dass HIV existiert und
dass alle seine Aussagen in diesem Prozess wahr sind!
Den Lesern des klein-klein-verlags fällt natürlich sofort auf, dass
Prof. Kurth hier etwas geschworen hat, was er aber bislang noch niemals
in der Lage war, nachzuweisen. Und es versteht sich von selbst, dass
Dr. Lanka Strafanzeige wegen MEINEID stellen wird, damit diese Frage
nach der Virenexistenz, vor der sich bislang alle Gerichte gedrückt
haben, nun endlich mal gerichtlich geklärt wird.
Die Tatsache, dass Prof. Kurth in dieser Frage vereidigt wurde, ist
einmalig. So etwas hat es noch nicht gegeben.
Welche Tricksereien Prof. Kurth und seine Mitstreiter in dieser Frage
noch aus der Tasche zaubern werden, muss sich erst noch herausstellen.
Es bleibt aber festzuhalten, dass nunmehr die einmalige Chance besteht,
dass endlich, endlich, nach so langer Zeit, die Wahrheit ans Licht
kommt!
Das verdanken wir der guten rechtlichen Vorarbeit von Karl Krafeld
sowie dem sehr souveränen und überzeugenden Auftritt von Dr. Lanka, dem
großen Wissenschaftler, der nicht nur auf dem Gebiet der Biologie,
sondern auch vor Gericht Großartiges leistet!
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